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Steuerliche Rahmenbedingungen für Private Equity in ... · 1 II. Zusammenschau (Deloitte & Touche...

Date post: 31-Jul-2018
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1 Steuerliche Rahmenbedingungen für Private Equity in Deutschland – wettbewerbskonform? (20.02.2009)
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Steuerliche Rahmenbedingungen für Private

Equity in Deutschland – wettbewerbskonform?

(20.02.2009)

Dieses Papier enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalls gerecht zu werden. Es kann somit nicht Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art sein. Insbesondere stellt dieses Papier keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Dieses Papier beruht auf den zur Zeit geltenden Gesetzen und Richtlinien. Diese können Änderungen unterliegen, die auch rückwirkende Effekte haben können. Die hier geäußerten Meinungen sind für Finanzgerichte und Finanzbehörden nicht bindend. Es wird keine Verantwortung dafür übernommen, dass Finanzgerichte und Finanzbehörden die hier geäußerten Auffassungen teilen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf den Inhalt dieses Papiers oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließ-lich auf eigenes Risiko. Die Verfasser übernehmen keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haften sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieses Papiers. Aus diesem Grunde empfehlen die Verfasser, stets eine persönliche Beratung einzuholen. Dieses Papier wurde auf Grundlage der Auftragsvereinbarung mit dem Bundesverband Deutscher Kapitalbeteiligungsgesell-schaften – German Private Equity and Venture Capital Association e.V. er-stellt. Der Auftragsvereinbarung liegen die anlie-genden Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zugrunde. Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu, einen Verein schweizerischen Rechts, und/oder sein Netzwerk von Mitgliedsunternehmen. Jedes dieser Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig. Eine detaillierte Beschreibung der rechtlichen Struktur von Deloitte Touche Tohmatsu und seiner Mitgliedsunternehmen finden Sie auf www.deloitte.com/de/UeberUns.

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I. Inhaltsverzeichnis

I. INHALTSVERZEICHNIS ............................................................................................................................... I

II. ZUSAMMENSCHAU (DELOITTE & TOUCHE GMBH/PROF. ERNST) ..............................................................1

1. FRAGESTELLUNG .............................................................................................................................................. 1 2. BEDEUTUNG VON PRIVATE EQUITY ...................................................................................................................... 1 3. BESTEUERUNG VON PRIVATE EQUITY-FONDS IN DEUTSCHLAND ................................................................................ 2 4. BESTEUERUNG DER ZIELUNTERNEHMEN UND DER AKQUISITIONSGESELLSCHAFTEN ........................................................ 3 5. UMSATZSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON FONDSMANAGEMENTLEISTUNGEN ............................................................... 4 6. MANAGEMENT EQUITY PLAN (MEP) / CARRIED INTEREST MODELLE – STEUERLICHE MÖGLICHKEITEN UND GRENZEN ........ 4 7. BESTEUERUNG IM LICHTE DER WIRTSCHAFTSKRISE ................................................................................................. 5 8. BESTEUERUNG IM INTERNATIONALEN VERGLEICH ................................................................................................... 6 9. GESAMTFAZIT ................................................................................................................................................. 6

III. ZIELSETZUNG UND AUFTRAGSUMSCHREIBUNG .......................................................................................8

IV. FUNKTIONSWEISE VON PRIVATE EQUITY-INVESTITIONEN (PROF. ERNST) ............................................9

1. GRUNDBEGRIFFE UND DAS GRUNDMODELL DES PRIVATE EQUITY .............................................................................. 9 1.1. Grundlegende Begriffe ....................................................................................................................... 9 1.2. Grundmodell eines Private Equity-Fonds ........................................................................................... 9

2. DIE FUNKTIONSWEISE VON LEVERAGED BUY-OUTS ............................................................................................... 10 2.1. Ausschöpfung des Leverage-Effekts ................................................................................................. 11 2.2. Verbesserung des Cashflows ............................................................................................................ 11 2.3. Verbesserung der Bewertung des Unternehmens ............................................................................ 12

3. ANLÄSSE EINER PRIVATE EQUITY-FINANZIERUNG.................................................................................................. 12 3.1. Wachstum ........................................................................................................................................ 12 3.2. Bridge-Finanzierung ......................................................................................................................... 13 3.3. Public-to-Private ............................................................................................................................... 13 3.4. Nachfolgeregelung ........................................................................................................................... 14 3.5. Spin-off ............................................................................................................................................. 14 3.6. Private Placement ............................................................................................................................ 15 3.7. Turn Around ..................................................................................................................................... 15 3.8. Branchenkonzept bzw. Buy and Build Strategy ................................................................................ 16

4. FINANZIERUNGSALTERNATIVEN FÜR MITTELSTÄNDISCHE UNTERNEHMEN .................................................................. 16 5. VOLKSWIRTSCHAFTLICHE EFFEKTE VON PRIVATE EQUITY ........................................................................................ 17

V. STEUERLICHE RAHMENBEDINGUNGEN (DELOITTE & TOUCHE GMBH) .................................................... 18

1. GENERELLE ASPEKTE ...................................................................................................................................... 18 1.1. Steuerwettbewerb ............................................................................................................................ 18

1.1.1. Wirkungen des Steuerwettbewerbs ............................................................................................................ 18 1.1.2. Deutschland als Standort für Private Equity-Fonds ..................................................................................... 19

2. BESTEUERUNG VON PRIVATE EQUITY-FONDS ...................................................................................................... 21 2.1. Schnittstelle Investor und Fonds ...................................................................................................... 21

2.1.1. Investorentypen .......................................................................................................................................... 22 2.1.2. Belastungsdivergenzen bei gewerbesteuerlicher Transparenz und fehlender gewerbesteuerlicher

Transparenz ............................................................................................................................................................... 22 2.2. Grundaussagen des BMF-Schreibens v. 16.12.2003 (Private Equity-Erlass) .................................... 24 2.3. Private Equity-Erlass im Lichte der Steuersystematik ...................................................................... 26 2.4. Rechtsentwicklung ........................................................................................................................... 27

2.4.1. Entstehungsgeschichte des Private Equity-Erlasses .................................................................................... 27 2.4.2. Neuere Rechtsentwicklung durch das MoRaKG .......................................................................................... 27 2.4.3. Aktuelle Diskussion ...................................................................................................................................... 29

3. BESTEUERUNG DER ZIELGESELLSCHAFT UND DER AKQUISITIONSGESELLSCHAFT ........................................................... 29 3.1. Zinsschranke ..................................................................................................................................... 29

3.1.1. Grundaussagen der Zinsschranke ................................................................................................................ 29 3.1.2. Rechtsentwicklung ....................................................................................................................................... 31 3.1.3. Vorschrift im Lichte der Steuersystematik................................................................................................... 32

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3.2. Verlustvortrag bei Kapitalgesellschaften ......................................................................................... 33 3.2.1. Grundaussage der Regelung ........................................................................................................................ 33 3.2.2. Rechtsentwicklung ....................................................................................................................................... 35 3.2.3. Neuere Entwicklungen zu den Verlustabzugsbeschränkungen ................................................................... 36 3.2.4. Vorschrift im Lichte der Steuersystematik................................................................................................... 36

4. UMSATZSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON FONDSMANAGEMENTLEISTUNGEN ............................................................. 37 4.1. Allgemeines ...................................................................................................................................... 37 4.2. Umsatzsteuerbarkeit der Geschäftsführungstätigkeit ..................................................................... 38 4.3. Anwendbarkeit von Umsatzsteuerbefreiungen ................................................................................ 40

4.3.1. Umsatzsteuerfreie Vermittlungsleistung gemäß § 4 Nr. 8f UStG ................................................................ 40 4.3.2 Umsatzsteuerfreie Vermögensverwaltung gemäß § 4 Nr. 8h UStG ............................................................ 40

5. MANAGEMENT EQUITY PLAN (MEP) / CARRIED INTEREST MODELLE – STEUERLICHE MÖGLICHKEITEN UND GRENZEN ...... 42 5.1. Grundstruktur................................................................................................................................... 42

5.1.1. Management Equity Plan ............................................................................................................................ 43 5.1.2. Carried Interest Struktur.............................................................................................................................. 43

5.2. Steuerliche Regelungen .................................................................................................................... 43 5.2.1. Management Equity Beteiligungen ............................................................................................................. 43 5.2.2. Rechtsentwicklung ....................................................................................................................................... 44 5.2.3. Vorschrift im Lichte der Steuersystematik................................................................................................... 45 5.2.4. Carried Interest ............................................................................................................................................ 46 5.2.5. Rechtsentwicklung ....................................................................................................................................... 46 5.2.6. Vorschrift im Lichte der Steuersystematik................................................................................................... 47

VI. STANDORTVERGLEICH ........................................................................................................................ 48

1. GROßBRITANNIEN .......................................................................................................................................... 48 1.1. Besteuerungsgrundsätze für Private Equity-Gesellschaften ............................................................ 48 1.2. Carried Interest ................................................................................................................................ 48 1.3. Steuerliche Verlustvorträge .............................................................................................................. 49 1.4. Zinsaufwendungen ........................................................................................................................... 49 1.5. Umsatzsteuer auf Managementleistungen...................................................................................... 49 1.6. Sonstiges .......................................................................................................................................... 50

2. USA ........................................................................................................................................................... 50 2.1. Besteuerungsgrundsätze für Private Equity-Gesellschaften ............................................................ 50 2.2. Carried Interest ................................................................................................................................ 51 2.3. Steuerliche Verlustvorträge .............................................................................................................. 51 2.4. Zinsaufwendungen ........................................................................................................................... 52 2.5. Umsatzsteuer auf Managementleistungen...................................................................................... 52

3. FRANKREICH ................................................................................................................................................. 52 3.1. Besteuerungsgrundsätze für Private Equity-Gesellschaften ............................................................ 52 3.2. Carried Interest ................................................................................................................................ 53 3.3. Steuerliche Verlustvorträge .............................................................................................................. 53 3.4. Zinsaufwendungen ........................................................................................................................... 53 3.5. Umsatzsteuer auf Managementleistungen...................................................................................... 54

4. VERGLEICH ZU DEUTSCHLAND .......................................................................................................................... 55 4.1. Steuerliche Transparenz des Fondsvehikels ..................................................................................... 55 4.2. Nutzung von steuerlichen Verlustvorträgen .................................................................................... 55

VII. ANHANG ............................................................................................................................................ 56

1

II. Zusammenschau (Deloitte & Touche GmbH/Prof. Ernst)

1. Fragestellung

• Welche Bedeutung hat Private Equity und welchen volkswirtschaftlichen Beitrag leistet Private Equity?

• Werden Private Equity-Fonds und Private Equity-Investitionen in Deutschland steuer-

lich begünstigt oder benachteiligt?

2. Bedeutung von Private Equity

• Der Begriff Private Equity bezeichnet die Finanzierung von Unternehmen über Eigen-

mittel, die von außerhalb des organisierten Kapitalmarktes, also der Börsen, eingebracht

werden. Die Kapitaleinlage ist mit erheblichen Kontroll-, Informations- und Mitentschei-

dungsrechten, zugleich aber auch mit hohen Risiken für die Investoren verbunden, da sie mit

ihrer Beteiligung das volle unternehmerische Risiko übernehmen.

• Private Equity kann in den unterschiedlichsten Phasen eines Unternehmenslebenszyklus des

Zielunternehmens eingesetzt werden.

• Private Equity-Finanzierungen sind eine wesentliche Voraussetzung für mittelständische Un-

ternehmen zur Finanzierung eines Börsenganges wie auch für den umgekehrten Fall eines

Rückzuges von der Börse. Dies erlaubt mittelständischen Unternehmen eine höhere Flexibili-

tät bzgl. der Nutzung und Abhängigkeit von Kapitalmärkten.

• Ein Management Buy Out (MBO) ist für mittelständische Unternehmen häufig die einzige

Möglichkeit der Nachfolgelösung und sichert deren Kontinuität. Daher ist die Kombination

MBO und Private Equity-Finanzierung von großer volkswirtschaftlicher Bedeutung.

• Auch Spin-offs (Abspaltungen bzw. Ausgliederungen von Unternehmensteilen) werden in der

Regel durch Private Equity-Finanzierungen bewerkstelligt. Sie ermöglichen unternehmeri-

sches Wachstum außerhalb von bestehenden Konzernstrukturen. Ferner ist Private Equity ein-

setzbar bei Restrukturierungen des operativen Geschäfts, die durch Fremdfinanzierungen nicht

möglich wären.

2

• Private Equity stellt eine der zentralen Finanzierungsquellen und oftmals die einzige

Form der Kapitalfinanzierung für das Wachstum von mittelständischen Unternehmen

dar.

• Die Finanzierungsmöglichkeiten für mittelständische Unternehmen sind eingeschränkt. Auf

Grund der zunehmenden restriktiven Kreditvergabepolitik der Banken und des begrenzten Zu-

gangs mittelständischer Unternehmen zu Kapitalmärkten ist Private Equity häufig die einzige

Finanzierungsalternative, um Unternehmen strategisch weiterentwickeln zu können.

• Private Equity-Investitionen haben einen positiven volkswirtschaftlichen Effekt. Sie sind

mit einem hohen unternehmerischen Risiko verbunden, das sich in einer großen Rendi-

tebandbreite widerspiegelt. Aus Private Equity-Investitionen resultieren in der Regel

keine übermäßigen Überrenditen, sondern eine angemessene Vergütung für das einge-

gangene Risiko.

• Sofern Private Equity-Fonds in Deutschland ansässig sind, wird der Finanzplatz

Deutschland mit den entsprechenden positiven Beschäftigungseffekten gestärkt.

3. Besteuerung von Private Equity-Fonds in Deutschland

• Die Besteuerung von in Deutschland ansässigen Private Equity-Fonds hängt entschei-

dend von der Frage ab, ob die Tätigkeit des Private Equity-Fonds (welcher in der Regel

die Rechtsform einer KG hat) als gewerblich oder als lediglich vermögensverwaltend

einzuordnen ist. Ist die Tätigkeit der Fonds KG als vermögensverwaltend anzusehen, ist die

Fonds KG ertragsteuerlich transparent, d.h. die steuerpflichtigen Einkünfte werden direkt den

Gesellschaftern/Investoren zugerechnet. Folglich werden auf Ebene der Fonds KG weder Ge-

werbesteuer noch andere Ertragsteuern fällig. Die Besteuerung der Erträge der Fonds KG er-

folgt vielmehr auf Ebene der Investoren nach deren Besteuerungsmerkmalen. Wird die Tätig-

keit der Fonds KG hingegen als gewerblich eingestuft, unterliegt der Gewinn der Fonds KG

direkt auf der Fondsebene der Gewerbesteuer. Darüber hinaus werden die steuerpflichtigen

Einkünfte ertragsteuerlich den Gesellschaftern/Investoren zugerechnet, bei denen dann eine

Besteuerung für Zwecke der Körperschaftsteuer bzw. Einkommensteuer (mit Anrechnung der

Gewerbesteuer) erfolgt. Da die Fonds KG bereits auf ihren Gewinn Gewerbesteuer gezahlt hat,

fällt auf Ebene der Investoren grundsätzlich nicht erneut Gewerbesteuer an.

• Für bestimmte Investorentypen führt die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit des

Fonds (und damit das Fehlen einer gewerbesteuerlichen Transparenz) zu einer zusätzli-

3

chen Steuerbelastung. Hiervon betroffen sind insbesondere steuerbefreite Körperschaften

sowie ausländische Investoren jeglicher Rechtsform.

• In Deutschland existiert bislang keine einheitliche gesetzliche Regelung zur gewerbe-

steuerlichen Transparenz von Private Equity-Fonds. Der bestehende Private Equity-Erlass

und die darin vorgegebenen Abgrenzungskriterien zwischen gewerblicher und vermögensver-

waltender Tätigkeit gewähren keine ausreichende Rechtssicherheit. Die neuen Regelungen,

die mit dem MoRaKG zur Besteuerung von bestimmten Fonds eingeführt wurden, haben kei-

ne einheitliche Regelung für Private Equity-Fonds, sondern eine Rechtszersplitterung des Pri-

vate Equity-Rechts geschaffen. Diese unklare Rechtslage stellt einen erheblichen Wettbe-

werbsnachteil beim Fundraising deutscher Fonds dar. Denn andere Staaten verfügen über

eine gesetzliche Regelung zur Transparenz von Private Equity-Fonds. Konsequenz dieses

Missverhältnisses ist, dass Deutschland als Zielland für Private Equity-Investitionen aufgrund

der Stärke des Wirtschaftsstandortes zwar nach wie vor attraktiv ist, allerdings stammt das in

der Vergangenheit investierte Private Equity-Kapital vornehmlich aus ausländischen Private

Equity-Fonds.

4. Besteuerung der Zielunternehmen und der Akquisitionsgesellschaften

• Private Equity-Investitionen sind in vielen Fällen verbunden mit der Aufnahme von Fremdka-

pital.

• Im deutschen Steuerrecht wurde durch die Einführung der sog. Zinsschranke (§ 4h

EStG) die Abzugsfähigkeit von Fremdkapital-Vergütungen (Zinsen) für Kapitalgesell-

schaften und Personenunternehmen an enge Voraussetzungen geknüpft. Die Einschrän-

kung der Abzugsfähigkeit gilt unabhängig davon, ob die Fremdmittel von Gesellschaftern

oder Dritten, bspw. von Banken, gewährt werden. Die Zinsschranke begrenzt den steuerlichen

Zinsausgabenabzug im Ergebnis auf 30 % des steuerlichen Gewinns vor Zinsen und Ab-

schreibungen (sog. steuerliches EBITDA). Insofern besteht in der Regel auch keine Möglich-

keit, in Deutschland erwirtschaftete Gewinne ohne jegliche Besteuerung in Deutschland ins

Ausland zu verlagern, da die steuerliche Berücksichtigung von Zinsausgaben begrenzt ist.

• Die Zinsschranke führt durch ihre Rechtsfolgen und aufgrund ihrer Komplexität zu ei-

ner Verletzung des Grundsatzes, dass mit Einnahmen im Zusammenhang stehende Aus-

gaben abgezogen werden dürfen.

4

• Das deutsche Ertragssteuerrecht ermöglicht es dem Grundsatz nach, Verluste, die in einem

Wirtschaftsjahr nicht mit Gewinnen ausgeglichen werden können, in nachfolgende Wirt-

schaftsjahre vorzutragen, um sie sodann mit Gewinnen zu verrechnen. Die im Rahmen der

Unternehmenssteuerreform 2008 neu eingeführte Verlustabzugsregelung schränkt diese Mög-

lichkeit für Verluste, die von Körperschaften erwirtschaftet wurden, jedoch stark ein. Ein

Wechsel in der Anteilseignerstruktur kann bei einer Kapitalgesellschaft bereits zum (teilwei-

sen) Wegfall bestehender Verlustvorträge führen. Die Einschränkung der Verlustnutzung

trifft insbesondere Unternehmen, die nicht profitabel sind. Betroffen sind etwa auch

junge Technologieunternehmen. Etwaige Sanierungs- oder Restrukturierungsbemühun-

gen werden dadurch erheblich erschwert.

• Die angesprochenen Regelungen zum steuerlichen Zinsausgabenabzug und zur Verlustnut-

zung sind nicht Private Equity spezifische Regelungen. Sie treffen alle Investoren, die bei Un-

ternehmen als Eigenkapitalgeber bzw. Fremdkapitalgeber einsteigen möchten. Die Besteue-

rungsfolgen werden bei der Kaufpreisfindung für das zu erwerbende Unternehmen berück-

sichtigt. Diese Regelungen sind in der Vergangenheit durch den Gesetzgeber immer weiter

verschärft worden, so dass dadurch Investitionen in Unternehmungen erschwert werden. Und

zwar insbesondere bei den Fällen, bei denen die notwendige finanzielle Flexibilität einge-

schränkt ist (z.B. Unternehmen mit erheblichen Verlustvorträgen).

5. Umsatzsteuerliche Behandlung von Fondsmanagementleistungen

• Die geschäftsführenden Gesellschafter von Private Equity-Fonds KGs erhalten üblicherweise

für die Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung von der KG einen Vorabanteil am

Bilanzgewinn (den sogenannten „Ergebnis-Vorab“). Sofern diese Geschäftsführungsvergü-

tung – entsprechend der Auffassung der Finanzverwaltung – der Umsatzsteuer zu unterwerfen

ist, führt dies zu einer Definitivsteuerbelastung auf Ebene der Fonds KG, weil mangels Unter-

nehmerstellung der Fonds KG kein Vorsteuerabzug möglich ist. Diese würde allerdings nicht

eintreten, wenn die entsprechenden umsatzsteuerlichen Befreiungsvorschriften angewendet

werden. Hierfür sprechen gewichtige Argumente.

6. Management Equity Plan (MEP) / Carried Interest Modelle – Steuerli-

che Möglichkeiten und Grenzen

• Management Equity Strukturen sind ein wesentlicher Erfolgsfaktor für eine erfolgreiche Un-

ternehmenstransaktion und die Sicherstellung der Kontinuität der unternehmerischen Aktivitä-

ten.

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• Seit dem 01.01.2009 besteht keine Möglichkeit mehr für Manager, die selbst Anteile ihres Un-

ternehmens erworben haben, steuerfreie Veräußerungsgewinne zu erzielen. Die außerhalb ei-

ner wesentlichen Beteiligung realisierten Erlöse unterliegen nun einheitlich der Abgeltungs-

steuer i.H.v. 25 % (plus SolZ). Dies stellt eine wesentliche Verschärfung im Vergleich zur al-

ten Rechtslage dar.

• Durch die Einführung der Abgeltungssteuer wird der im Erfolgsfall für die Manager zu reali-

sierende Gewinn geschmälert.

• Die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (kein voller Steuersatz) bei der Carry-

Besteuerung stellt keine Begünstigung dar, sondern ist systematisch richtig. Die an den Carry-

Berechtigten ausgekehrten Gewinne unterfallen systematisch, – weil sie einem Veräußerungs-

gewinn vergleichbar sind, – dem Teileinkünfteverfahren, so dass es kein Argument für eine

volle Besteuerung gibt.

7. Besteuerung im Lichte der Wirtschaftskrise

• Angesichts der gegenwärtigen Lage der Wirtschaft in Deutschland und anderen Kernländern

stellt sich die Frage, welche Wechselwirkungen sich aus den jüngsten Änderungen des Steuer-

rechts und der aktuellen Kreditkrise/Wirtschaftskrise ergeben.

• Die seit dem Jahr 2008 geltende sog. Zinsschranke kann sich für in Schieflage geratene Un-

ternehmen gravierend auswirken, da die generelle Einschränkung des steuerlichen Schuldzin-

senabzugs auf 30 % des steuerlichen EBITDA auch auf solche Unternehmen Anwendung fin-

det, die handelsbilanzielle Verluste schreiben. In derartigen Fällen kann die aus der Nicht-

abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen resultierende steuerliche Zusatzbelastung zu ei-

ner fatalen wirtschaftlichen Abwärtsspirale für die betroffenen Unternehmen führen.

• Auch die starke Einschränkung der Nutzbarkeit von steuerlichen Verlustvorträgen seit dem

Jahr 2008 kann die Rettung wirtschaftlich angeschlagener Unternehmen erschweren. Anteils-

eignerwechsel im Zusammenhang mit sanierungsbedingten Restrukturierungs-

maßnahmen führen nach der neuen Rechtslage häufig zu einem Wegfall der steuerlichen

Verlustvorträge. Beginnt sich das betroffene Unternehmen infolge der durchgeführten

Restrukturierungsmaßnahmen langsam zu erholen, besteht dann keine Möglichkeit

mehr, die in der Vergangenheit erlittenen Verluste steuerlich geltend zu machen. Viel-

mehr droht eine vollumfängliche Besteuerung der späteren Gewinne, weswegen das

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deutsche Steuerrecht hier – im Unterschied zur früheren Rechtslage – keinerlei Sanie-

rungsbeitrag mehr leistet.

8. Besteuerung im internationalen Vergleich

• In den wichtigen Standortnationen USA, Großbritannien und Frankreich sind die für Private

Equity-Investitionen regelmäßig verwendeten Fondsvehikel aufgrund ihrer jeweiligen Rechts-

form nach dem einschlägigen nationalen Recht ertragsteuerlich transparent, d.h. auf Fonds-

ebene fallen keine Steuern an. Im Unterschied hierzu sind in Deutschland ansässige Fonds in

der Rechtsform einer KG gewerbesteuerpflichtig, sofern eine gewerbliche Tätigkeit ange-

nommen wird. Diese – nur in Deutschland existierende – mögliche Gewerbesteuerpflicht

auf Fondsebene stellt einen gravierenden Standortnachteil dar.

• Private Equity-Investitionen führen regelmäßig zu Änderungen in der Anteilseignerstruktur

der Zielgesellschaften, was nach deutschem Steuerrecht meist einen anteiligen oder gar voll-

ständigen Wegfall der Nutzbarkeit etwaiger auf Ebene der Zielgesellschaften vorhandener

steuerlicher Verlustvorträge bewirkt. Im Vergleich zur in Deutschland gültigen Rechtslage

müssen insbesondere nach französischem und britischem Steuerrecht wesentlich höhere Vor-

aussetzungen gegeben sein, bevor im Zusammenhang mit Private Equity-Investitionen steuer-

liche Verlustvorträge untergehen. Die in Deutschland geltenden restriktiven Rahmenbe-

dingungen zur steuerlichen Verlustnutzung stellen folglich ebenfalls einen Standortnach-

teil im Vergleich zu anderen großen europäischen Ländern dar.

9. Gesamtfazit

• Für die traditionell eigenkapitalschwache deutsche Wirtschaft ist Private Equity in vie-

len Situationen und Phasen des Unternehmenszyklus ohne Alternative. Private Equity

sichert den Fortbestand von Unternehmen, ermöglicht Wachstum und schafft Flexibili-

tät bei notwendigen Veränderungen (MBO, Spin-offs, Vorbereitung von Börsengängen).

• Insgesamt ist festzustellen, dass die steuerlichen Rahmenbedingungen in Deutschland in

den zurückliegenden Jahren für Private Equity nicht freundlicher, sondern eher restrik-

tiver geworden und darüber hinaus z.T. aufgrund ihrer übermäßigen Komplexität in

der Praxis derzeit kaum handhabbar sind.

• Auch im internationalen Vergleich erweisen sich die steuerlichen Rahmenbedingungen

für Private Equity-Investitionen in Deutschland als Standortnachteil.

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• Es besteht kein einheitliches Private Equity-Gesetz, das auch die steuerlichen Rahmen-

bedingungen regelt.

• Im Hinblick auf den wesentlichen Aspekt, welche Voraussetzungen für die Annahme einer

vollumfänglichen ertragsteuerlichen Transparenz eines in Deutschland ansässigen Private

Equity-Fonds erfüllt sein müssen, stellt sich für den Gesetzgeber die Frage, ob er nicht ange-

sichts des internationalen Steuerwettbewerbs einen entsprechenden gesetzlichen Rahmen

schafft, um endlich Klarheit in diesem Punkt zu schaffen.

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III. Zielsetzung und Auftragsumschreibung

Die steuerlichen Rahmenbedingungen für Private Equity in Deutschland werden sehr unterschiedlich

beurteilt. Es werden in der Öffentlichkeit nahezu alle denkbaren Standpunkte – wie der Vorwurf der

steuerlichen Subventionierung oder der steuerlichen Benachteiligung von Private Equity-Aktivitäten –

eingenommen. Ausgangspunkt der Beurteilung ist häufig die Fragestellung, ob Private Equity-

Investitionen in Deutschland unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten gefördert oder aber begrenzt

werden sollen. Ein wichtiges Instrument hierzu stellen steuerliche Regelungen dar. Das Papier wird

die in der Diskussion stehenden Regelungen unter steuersystematischen Gesichtspunkten darstellen.

Das vorliegende Papier hat vor diesem Hintergrund nicht die Zielsetzung einer umfassenden Darstel-

lung der Besteuerungslandschaft für Private Equity-Investitionen, sondern greift die in der Diskussion

stehenden Punkte auf und ordnet diese unter steuersystematischen Gesichtspunkten ein. Dabei soll

weniger eine technische Detailanalyse, sondern vielmehr eine verständliche Darstellung der steuerli-

chen Regelungen vorgenommen werden. Diese Arbeit richtet sich damit nicht an Steuerfachleute,

sondern eher an eine breite Leserschaft.

Dieses Papier enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonde-

ren Umständen eines Einzelfalls gerecht zu werden. Es kann somit nicht Grundlage für wirtschaftliche

oder sonstige Entscheidungen jedweder Art sein. Insbesondere stellt dieses Papier keine Beratung,

Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Bera-

tung zu ersetzen.

Dieses Papier beruht auf den zur Zeit geltenden Gesetzen und Richtlinien. Diese können Änderungen

unterliegen, die auch rückwirkende Effekte haben können. Die hier geäußerten Meinungen sind für

Finanzgerichte und Finanzbehörden nicht bindend. Es wird keine Verantwortung dafür übernommen,

dass Finanzgerichte und Finanzbehörden die hier geäußerten Auffassungen teilen.

Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf den Inhalt dieses Papiers oder Teile davon stützen,

handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Die Verfasser übernehmen keinerlei Garantie oder

Gewährleistung noch haften sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieses Papiers. Aus die-

sem Grunde empfehlen die Verfasser, stets eine persönliche Beratung einzuholen.

Dieses Papier wurde auf Grundlage der Auftragsvereinbarung mit dem Bundesverband Deutscher

Kapitalbeteiligungsgesellschaften – German Private Equity and Venture Capital Association e.V. er-

stellt. Der Auftragsvereinbarung liegen die anliegenden Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirt-

schaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zugrunde.

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IV. Funktionsweise von Private Equity-Investitionen (Prof.

Ernst)

1. Grundbegriffe und das Grundmodell des Private Equity

1.1. Grundlegende Begriffe

Private Equity ist die Finanzierung von Unternehmen über Eigenmittel, die von außerhalb des organi-

sierten Kapitalmarktes, also den Börsen, zugeführt werden. Die Kapitaleinlage ist mit erheblichen

Kontroll-, Informations- und Mitentscheidungsrechten bis hin zur Managementunterstützung verbun-

den. Gleichzeitig ist Private Equity mit hohen Risiken für die Investoren verbunden, da sie mit ihrer

Beteiligung das volle unternehmerische Risiko übernehmen.

Eine Private Equity-Gesellschaft ist ein Unternehmen, das anderen Unternehmen Eigenmittel gegen

Gewährung von Anteilsrechten zur Verfügung stellt, um mittelfristig an der Wertentwicklung dieser

Gesellschaften zu partizipieren. Eine Private Equity-Gesellschaft ist für die Betreuung des von ihren

Investoren zur Verfügung gestellten Kapitals verantwortlich. Zu ihren Aufgaben zählen:

• Auswahl von Investitionsmöglichkeiten,

• Durchführung der Investition,

• Monitoring und Betreuung der eingegangenen Beteiligungen,

• Desinvestition.

1.2. Grundmodell eines Private Equity-Fonds

International werden Private Equity-Gesellschaften in der Regel als Limited Partnerships aufgelegt.

Die für die Auflage des Fonds verantwortlichen Manager werden dabei als General Partners (GP)

bezeichnet. Die in die Fonds investierenden Kapitalanleger werden Limited Partners (LP) genannt.

In Deutschland werden Beteiligungsfonds meist in der Rechtsform einer vermögensverwaltenden

GmbH & Co. KG gegründet.1 Institutionelle und private Anleger (im Nachfolgenden als Investoren

bezeichnet) sind als Kommanditisten an den Fonds beteiligt. Die Investoren verpflichten sich, einen

maximalen Kapitalbetrag einzubezahlen. Dieser wird im Bedarfsfall von den verantwortlichen General

Partners bzw. Sponsoren (im Nachfolgenden Initiatoren genannt) abgerufen. Die Haftung des Fonds-

vehikels ist auf das Gesellschaftsvermögen der Komplementär GmbH beschränkt, die selbst nicht am 1 Vgl. Kaserer, Achleitner, v. Einem, Schiereck, Private Equity in Deutschland: Rahmenbedingungen, ökonomi-

sche Bedeutung und Handlungsempfehlungen, Norderstedt 2007, S. 16 f.

Vermögen der KG beteiligt ist. Die laufende Geschäftsführung wird in der Regel durch die Initiativ

GmbH & Co. KG (Carry-KG) wahrgenommen, die w

GmbH & Co. KG beteiligt ist. Alternativ kann auch die laufende Geschäftsführung durch die Initiat

ren, die direkt am Fonds beteiligt sind, erbracht werden. Die Vergütung der

rung erfolgt durch eine Management Fee

zusätzlich zu dieser fixen Vergütung den so genannten

sofern die Fondsrendite eine vorgegebene Rendite, die so genannte

wird eine zusätzliche Carry-KG implementiert.

Einnahmen (z.B. Dividenden), sondern aus der gewinnbringenden Veräußerung der Beteiligungen

erzielt. Die Private Equity-Fonds GmbH & C

ren. Diese werden nach Eingang der Beteiligung

(PU) genannt.

Grundmodell eines deutschen Private Equity

Quelle: Kaserer, Achleitner, v. Einem, Schiereck

2. Die Funktionsweise von Leveraged Buy

Die meisten Private Equity-Investitionen werden durch eine Kombination aus Eigenkapital und

Fremdkapital finanziert. Ist der Fremdkapitalanteil höher als 50

Buy-out. Die grundsätzliche Vorgehensweise eines Leveraged Buy

(neu gegründete Gesellschaft), die die Zielgesellschaft erwirbt, mit einem hohen Fremdkapitalanteil

(60 bis 70 %) auszustatten und diesen in einem relativ kurzen Zeitraum zurückzuführen

Vermögen der KG beteiligt ist. Die laufende Geschäftsführung wird in der Regel durch die Initiativ

KG) wahrgenommen, die wiederum als Kommanditistin an der Fonds

GmbH & Co. KG beteiligt ist. Alternativ kann auch die laufende Geschäftsführung durch die Initiat

ren, die direkt am Fonds beteiligt sind, erbracht werden. Die Vergütung der laufenden Geschäftsfü

ine Management Fee (2 bis 5 % des zugesagten Kapitals). Die Initiatoren erhalten

zusätzlich zu dieser fixen Vergütung den so genannten Carried Interest als zusätzlichen Gewinnanteil,

sofern die Fondsrendite eine vorgegebene Rendite, die so genannte Hurdle Rate, überschreitet.

KG implementiert. Die Rendite wird in der Regel nicht aus laufenden

Einnahmen (z.B. Dividenden), sondern aus der gewinnbringenden Veräußerung der Beteiligungen

Fonds GmbH & Co. KG hat die Funktion, in Zielunternehmen zu investi

ren. Diese werden nach Eingang der Beteiligung Portfolio Unternehmen

Equity-Fonds

Quelle: Kaserer, Achleitner, v. Einem, Schiereck (2007), S. 17.

Die Funktionsweise von Leveraged Buy-outs

Investitionen werden durch eine Kombination aus Eigenkapital und

Fremdkapital finanziert. Ist der Fremdkapitalanteil höher als 50 %, spricht man von einem Leveraged

liche Vorgehensweise eines Leveraged Buy-out besteht darin, eine

, die die Zielgesellschaft erwirbt, mit einem hohen Fremdkapitalanteil

) auszustatten und diesen in einem relativ kurzen Zeitraum zurückzuführen. Der Einsatz

Vermögen der KG beteiligt ist. Die laufende Geschäftsführung wird in der Regel durch die Initiativ

an der Fonds

GmbH & Co. KG beteiligt ist. Alternativ kann auch die laufende Geschäftsführung durch die Initiato-

Geschäftsfüh-

des zugesagten Kapitals). Die Initiatoren erhalten

als zusätzlichen Gewinnanteil,

, überschreitet. Ggf.

Die Rendite wird in der Regel nicht aus laufenden

Einnahmen (z.B. Dividenden), sondern aus der gewinnbringenden Veräußerung der Beteiligungen

o. KG hat die Funktion, in Zielunternehmen zu investie-

Investitionen werden durch eine Kombination aus Eigenkapital und

, spricht man von einem Leveraged

eine NewCo

, die die Zielgesellschaft erwirbt, mit einem hohen Fremdkapitalanteil

. Der Einsatz

11

des Leverage-Effekts ermöglicht bereits allein durch die Entschuldung für die Eigenkapitalinvestoren

eine gute Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals. LBO-Kandidaten stehen typischerweise weitere

Ansätze zur Wertsteigerung zur Verfügung. Finanzinvestoren achten besonders darauf, alle Möglich-

keiten zur Wertsteigerung zu nutzen.

Insgesamt stehen folgende Quellen zur Wertsteigerung zur Verfügung:2

• Ausschöpfung des Leverage-Effekts, um das Unternehmen mit möglichst niedrigen Kapitalkosten

zu finanzieren.

• Verbesserung des Cashflows, um die Schuldenlast des Unternehmens schnellstmöglich zu redu-

zieren.

• Verbesserung der Bewertung des Unternehmens, um bei einem späteren Verkauf der Beteiligung

eine maximale Wertsteigerung zu realisieren.

2.1. Ausschöpfung des Leverage-Effekts

Bei einem LBO macht sich der Käufer die Hebelwirkung des Fremdkapitals für die Rendite seines

eingesetzten Eigenkapitals zunutze (engl. Leverage = Hebel). Dem Leverage-Effekt liegt folgender

Mechanismus zugrunde: Die Eigenkapitalrendite (Return on Equity – ROE) bzw. die interne Rendite

(Internal Rate of Return – IRR) wird durch eine Erhöhung des Verschuldungsgrades (Gearing =

Fremdkapital/Eigenkapital) solange verbessert, wie die Gesamtrentabilität (Return on Assets – ROA)

höher ist als die Fremdkapitalzinsen (nach Steuern). Bei Unternehmen mit geringem operativem Leve-

rage (hohem Fixkostenanteil) wird vor allem die steuerliche Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen

in Verbindung mit der sicheren Bedienbarkeit des Fremdkapitals über die disziplinierende und damit

konstruktive Wirkung hoher Schulden zur Steigerung der Eigenkapitalrendite genutzt.

2.2. Verbesserung des Cashflows

Im Rahmen eines LBO werden Maßnahmen unternommen, um eine bilanzielle Optimierung herbeizu-

führen und dadurch eine dauerhafte Ergebnisverbesserung zu erreichen. Dies ist notwendig zur Bedie-

nung des hohen Fremdkapitaldienstes. Folgende Maßnahmen kommen hierbei in Betracht:

• Optimierung der Fixed Assets und des Working Capitals,

• Strategische Neuausrichtung des Unternehmens,

• Effiziente Kapitalallokation,

• Know-how-Transfer von Finanzinvestoren,

• Abbau von Underperformance (umsatz- bzw. kostenseitig) im Unternehmen,

• Asset Stripping. 2 Vgl. Ernst, Häcker, Applied International Corporate Finance – The Practical Guide to Corporate Finance for

Professionals and Academics, München 2007, S. 141 ff.

12

2.3. Verbesserung der Bewertung des Unternehmens

Wichtige Quelle zur Wertsteigerung und für spätere Kapitalgewinne von Private Equity-Investoren in

LBOs ist die Verbesserung der Bewertung des Unternehmens. Dies wird in Private Equity-Kreisen

über die Verbesserung des Kaufpreis-Multiples (EBITDA- bzw. EBIT-Multiple) gemessen.

Die Messung der Erhöhung des Unternehmenswerts kann auf zwei Wegen erreicht werden:

• Steigerung des Kaufpreis-Multiples aufgrund einer verbesserten Ertragskraft,

• Steigerung des Kaufpreis-Multiples aufgrund einer neuen Unternehmensgröße.

3. Anlässe einer Private Equity-Finanzierung

Zu den Anlässen einer Private Equity-Finanzierung zählen:3

• Wachstum

• Bridge-Finanzierung

• Public-to-Private

• Nachfolgeregelung

• Spin-off

• Private Placement

• Turn Around

• Branchenkonzept bzw. Buy and Build Strategy

Die Vielzahl der Motive zeigt, dass Private Equity in den unterschiedlichsten Phasen eines Unterneh-

menslebenszyklus eingesetzt werden kann.

3.1. Wachstum

Wachstumsfinanzierungen dienen der Finanzierung von Expansionsplänen über internes Wachstum

(zusätzliche Produktionskapazitäten, zusätzliches Working Capital, Marktanteilsausweitung, Produkt-

diversifikation, etc.) oder Akquisitionen, die nicht durch Fremdkapital finanziert werden können. Be-

teiligungsgesellschaften finanzieren das Wachstum von Unternehmen in der Regel durch Minderheits-

beteiligungen. Im Gegensatz zu den Early-Stage-Finanzierungen liegt dies hauptsächlich an den Alt-

gesellschaftern, die den Einfluss der Beteiligungsgesellschaft begrenzen möchten. Ferner reicht in der

3 Vgl. Bloss, Eil, Ernst, Häcker, Von der Subprime-Krise zur Finanzkrise, München 2008, S. 174 ff.; Ernst, Hä-

cker, a.a.O., S. 67 ff.

13

Regel der Liquiditätszufluss, der durch eine Minderheitsbeteiligung generiert wird, zur Finanzierung

der Expansionspläne aus.

Private Equity stellt eine der zentralen Finanzierungsquellen für das Wachstum von mittelständischen

Unternehmen dar.

3.2. Bridge-Finanzierung

Eine Bridge-Finanzierung dient der Vorbereitung eines Börsengangs. Hierbei wird zusätzliches Ei-

genkapital zur Überbrückung des Zeitraums bis zur Einführung des Unternehmens an der Börse zur

Verfügung gestellt. Bridge-Finanzierungen finden sich auch im Venture Capital Bereich. Als Bridge-

Finanzierung wird hier Zwischenfinanzierung für den Börsengang junger Technologieunternehmen

unmittelbar nach Ablauf der Venture Capital Finanzierung bezeichnet.

Der Börsengang bedarf in der Regel einer längerfristigen Vorbereitung, um sowohl die gesetzlichen

und börsenrechtlichen Erfordernisse als auch die Erwartungen der potenziellen privaten und institutio-

nellen Anleger zu erfüllen. Die Vorbereitungsphase für einen Börsengang, in der die Beteiligungsge-

sellschaft ein Unternehmen begleitet, kann selbst bei bereits am Markt etablierten größeren mittelstän-

dischen Unternehmen ein bis zwei Jahre in Anspruch nehmen. Das Beteiligungskapital verbessert

dabei die Eigenkapitalausstattung, um die Börsenvorbereitung zeitlich zu bewerkstelligen. Ferner be-

nötigen viele Unternehmen im Vorfeld des Börsengangs Eigenkapital, um den potentiellen Investoren

eine schlüssige und überzeugende Equity Story präsentieren zu können. Hierzu werden vielfach Ei-

genkapital finanzierte Investitionen getätigt (z.B. Akquisitionen von Unternehmen). Ein weiterer

wichtiger Vorteil der Bridge-Finanzierung ist die zeitliche Flexibilität, die den Unternehmen in der

Börsenvorstufe durch eine Kapitalbeteiligung eingeräumt wird. Durch das zusätzliche Kapital kann

der richtige Zeitpunkt des Börsengangs abgepasst werden, ohne dass das Unternehmen dem finanziel-

len Druck ausgesetzt wird, auch in einem schlechten Börsenumfeld den Börsengang durchführen zu

müssen.

Private Equity-Finanzierungen sind eine wesentliche Voraussetzung für mittelständische Unterneh-

men, eine Börsenfähigkeit zu erlangen und den Börsengang zu finanzieren.

3.3. Public-to-Private

Der Begriff des Going Private bezeichnet die Überführung einer „öffentlichen“, börsennotierten Ge-

sellschaft („Public Company“) in eine „private“ Unternehmung, deren Anteile nicht mehr an den Ak-

tienmärkten gehandelt werden („Private Company“). Für die Einordnung einer Transaktion als Going

14

Private sind zwei konstituierende Merkmale relevant: Zum einen erfolgt das vollständige Delisting der

Unternehmung, d.h. der Handel der Anteile wird an allen Börsenplätzen, einschließlich des Freiver-

kehrs, eingestellt. Zum anderen wird die Gesellschaft auf einen geschlossenen Gesellschafterkreis

übertragen.

Die Erwerber einer zum Delisting geeigneten und bereiten Aktiengesellschaft, häufig eine Kombinati-

on aus Private Equity-Gesellschaft und Management, zielen darauf ab, die vollständige Kontrolle über

ein börsennotiertes Unternehmen zu erlangen, um es nach dem Delisting als nicht börsennotierte Un-

ternehmung weiter zu entwickeln.

Private Equity ist eine wesentliche Voraussetzung für den Gang mittelständischer Unternehmen von

der Börse. Dies erlaubt mittelständischen Unternehmen eine höhere Flexibilität bzgl. der Nutzung und

Abhängigkeit von Kapitalmärkten.

3.4. Nachfolgeregelung

Ein Generationswechsel in mittelständischen Unternehmen ist häufig nur durch ein Management Buy-

out (MBO) oder Management Buy-in (MBI) möglich. Von MBOs wird gesprochen, wenn das bisheri-

ge Management das Unternehmen übernimmt, bei MBIs erwirbt ein externes Management-Team Ge-

sellschaftsanteile.

Die Nachfolgeregelung in Form eines MBOs und MBIs bedarf in der Regel einer Kombination mit

Private Equity, um größere Finanzierungsvolumina überhaupt erst bewältigen zu können.

MBOs sind häufig die einzige Möglichkeit der Nachfolgelösung. Daher ist die Kombination MBO und

Private Equity-Finanzierung von großer volkswirtschaftlicher Bedeutung.

3.5. Spin-off

Zu ergänzen sind im Rahmen des Buy-out-Themas noch die als Spin-off bezeichneten Vorgänge. Da-

bei handelt es sich um die Ausgliederung oder Abspaltung, also rechtliche Verselbständigung einer

Abteilung oder eines Unternehmensteils aus einer Unternehmung oder einem Konzern. Ursache für

Spin-offs ist häufig eine Änderung der strategischen Ausrichtung des Mutterkonzerns, nach der gewis-

se Aufgabenbereiche nicht mehr zu dessen Kernkompetenzen zählen. Es können aber auch neu entwi-

ckelte Aktivitäten und Produkte für einen Spin-off in Betracht kommen, die – nach Ausreifung – auf-

grund einer Entscheidung der Konzernführung nicht weiterverfolgt werden sollen.

15

Spin-offs werden in der Regel durch Private Equity-Finanzierungen bewerkstelligt. Sie ermöglichen

unternehmerisches Wachstum außerhalb von Konzernstrukturen.

3.6. Private Placement

Als Private Placement wird die Platzierung von Wertpapieren bezeichnet, die nicht öffentlich verkauft

und gehandelt werden und in der Regel nach ihrem Verkauf in der Hand des ersten Anlegers verblei-

ben. Private Placement umfasst neben der außerbörslichen Emission von Aktien weitere Beteiligungs-

instrumente, bei denen Beteiligungskapital von Privatanlegern als stimmrechtloses, breit gestreutes

Investorenkapital (= bilanzrechtlicher Eigenkapitalersatz) platziert wird. Das Spektrum an Beteili-

gungsmöglichkeiten im Rahmen einer Privatemission ist sehr viel breiter und interessanter als eine

Wertpapieremission über die Börse und deckt den gesamten Bereich mezzaniner Finanzinstrumente ab.

Vor dem Hintergrund der Eigenkapitalanforderungen gemäß Basel II und der allgemeinen Zurückhal-

tung der Banken bei der Gewährung von Darlehen infolge der Restrukturierung des Kreditgeschäfts

der Banken nutzen immer mehr Unternehmen die Vorteile eines Private Placements. In Deutschland

fehlen für Private Placement bislang Marktplätze, wie es die AIM (Alternative Investment Market) in

London ist.

Da in Deutschland im Gegensatz zu den anglo-amerikanischen Staaten keine organisierten Märkte für

Private Placement existieren, übernimmt Private Equity diese wichtige volkswirtschaftliche Funktion.

3.7. Turn Around

Turn-Around-Finanzierungen dienen der Bereitstellung von Eigenkapital für Unternehmen, die sich in

der Sanierungsphase oder kurz danach befinden und die Wende zurück in die Gewinnzone vollzogen

haben. Die Wende zurück in die Gewinnzone ist dabei für Beteiligungsgesellschaften von entschei-

dender Bedeutung, da sie eine Beteiligungsmöglichkeit nur dann positiv beurteilen werden, wenn das

zugeführte Kapital für die zukünftige Entwicklung und nicht zur Finanzierung der Vergangenheit be-

nötigt wird. Insbesondere die Frage der Nachhaltigkeit der erreichten Gewinnzone ist Gegenstand der

Prüfung durch die Beteiligungsgesellschaft.

Private Equity ist auch bei Restrukturierungen einsetzbar, die durch Fremdfinanzierungen nicht mög-

lich wären.

16

3.8. Branchenkonzept bzw. Buy and Build Strategy

Bei einem Branchenkonzept bzw. einer Buy and Build Strategy werden Unternehmen aus einem poly-

polistischen Marktumfeld zusammengeführt. Dabei können Synergien genutzt und die Konkurrenzfä-

higkeit der Unternehmen erhöht werden. Initiator eines Branchenkonzeptes sind häufig die Beteili-

gungsgesellschaften selbst, die mit eigenen Teams Branchen auf ihre Eignung für ein Branchenkon-

zept untersuchen und passende Marktteilnehmer in ein Unternehmen integrieren. Dabei dient ein grö-

ßerer Marktteilnehmer als Nukleus, der dann, mit entsprechender Finanzkraft ausgestattet, Mitbewer-

ber akquiriert und so die Realisierung von Skaleneffekten ermöglicht.

Über das Branchenkonzept bzw. über Buy and Build Strategien kann Private Equity dazu beitragen,

die Konkurrenzfähigkeit von Unternehmen auf polypolistischen Märkten zu erhöhen.

4. Finanzierungsalternativen für mittelständische Unternehmen

Unternehmerische Aktivitäten können grundsätzlich durch Außen- oder Innenfinanzierung erfolgen.

Die Innenfinanzierung eines Unternehmens durch Umsatzgewinne ist in der Regel langwierig und

bedarf häufig der Ergänzung um Außenfinanzierungen. Diese kann über Eigenkapital, Mezzanine oder

Fremdkapital erfolgen.

Eine Fremdkapitalfinanzierung hat den Vorteil, dass sie im Vergleich zu einer Eigenkapitalfinanzie-

rung mit günstigeren Kapitalkosten verbunden ist und keine Mitspracherechte einzuräumen sind. Die

Fremdfinanzierung stößt dann an Grenzen, wenn das Unternehmen über keine werthaltigen und damit

beleihbaren Vermögensgegenstände (mehr) verfügt und/oder die zukünftigen Cashflows des Unter-

nehmens als sehr riskant einzustufen sind. In solchen Fällen wird es oft schwierig, Fremdkapitalgeber

wie z.B. Banken zu finden.

Eine Eigenkapitalfinanzierung kann durch Mittel der Gesellschafter (z.B. eine Kapitalerhöhung),

durch einen Börsengang oder Private Equity erfolgen. Kapitalerhöhungen erfordern vermögensstarke

Gesellschafter, was im mittelständischen Bereich eher selten anzutreffen ist. Börsengänge ermögli-

chen den Zugang zum Kapitalmarkt. Problematisch bei einer Eigenkapitalfinanzierung über einen

Börsengang ist, dass dieser vom Klima an den Börsen und den Branchen, die vom Kapitalmarkt als

interessant eingestuft werden, abhängt. Ferner erfordern Börsengänge ein hohes Maß an Transparenz

nach außen. Dies ist bei erfolgreichen mittelständischen Unternehmen (Hidden Champions) oftmals

unerwünscht. Insofern ist der Gang an die Börse für mittelständische Unternehmen eher die Ausnahme

als die Regel. Private Equity erlaubt dahingegen eine Eigenkapitalfinanzierung zu den unterschied-

lichsten Finanzierungsanlässen (siehe oben). Vielfach gibt es keine Alternative zu Private Equity-

17

Finanzierungen, so dass das Angebot von Private Equity häufig über die strategischen Entwicklungs-

möglichkeiten von Unternehmen entscheidet.

Mezzanine-Finanzierungen stellen hybride Finanzierungen dar, die Vorteile von Eigen- und Fremdfi-

nanzierungen kombinieren. Über mezzanine Standardprodukte, die über Collaterized Debt Obligations

(CDO) oder Fonds strukturiert werden, konnten mittelständische Unternehmen bis vor kurzem am

Kapitalmarkt partizipieren. Da der Markt für Mezzanine momentan aufgrund der weltweiten Krise der

Finanzmärkte sehr stark eingeschränkt ist, sind Unternehmen mit Mezzanine-Finanzierungen bei An-

schlussfinanzierungen stark auf Private Equity-Alternativen angewiesen.

Die Finanzierungsmöglichkeiten für mittelständische Unternehmen sind eingeschränkt. Auf Grund der

zunehmenden restriktiven Kreditvergabepolitik von Banken und des begrenzten Zugangs mittelständi-

scher Unternehmen zu Kapitalmärkten ist Private Equity häufig die einzige Finanzierungsalternative,

um Unternehmen strategisch weiterentwickeln zu können.

5. Volkswirtschaftliche Effekte von Private Equity

Verschiedene Studien kommen zum Ergebnis, dass die durchschnittliche Beschäftigungsentwicklung

in Private Equity finanzierten Unternehmen positiv ist und – je nach Transaktionstyp – mehr oder

weniger deutlich über der gesamtwirtschaftlichen Beschäftigungsentwicklung liegt.

Es ist davon auszugehen, dass durch privates Beteiligungskapital finanzierte Unternehmen einen Bei-

trag zur Beschäftigung in der deutschen und den europäischen Volkswirtschaften leisten. Die statische

Beschäftigungsanalyse hat ergeben, dass über 2 % aller Erwerbstätigen in Portfoliounternehmen be-

schäftigt sind. Die dynamische Beschäftigungsanalyse hat gezeigt, dass diese Portfoliounternehmen

ihr Beschäftigungsniveau deutlich aufgebaut haben und hiermit klar über dem gesamtwirtschaftlichen

Trend lagen.

Bezüglich der Effekte von Private Equity auf das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes liegt

eine Studie von Meyer vor.4 Diese untersucht den Einfluss von Private Equity-Investitionen (gemessen

im Verhältnis zur Größe der Volkswirtschaft, d.h. im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt) auf das

reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes für 20 europäische Länder. Die Untersuchung konnte

zeigen, dass sowohl privates Beteiligungskapital insgesamt als auch die drei Teilsegmente einen statis-

tisch signifikanten positiven Einfluss auf das Wirtschaftswachstum haben.

4 Vgl. Meyer, Mehr Pep für Europas Wirtschaft – Venture Capital in Europa, Deutsche Bank Research, Frankfurt

2006; ders., Private Equity – spice for European economies, in: Journal of Financial Transformation 2006, S. 61, 69.

18

Die erreichten Mittelwerte der Renditen von Private Equity-Fonds fallen je nach Studie sehr unter-

schiedlich aus. Sie liegen beim Internal Rate of Return (IRR) zwischen 5,4 % und 19,8 % für die un-

tersuchten Gesamtstichproben. Die Standardabweichungen des IRR von 17,8 % bis 46,5 % sind im

Vergleich zu den Aktienmärkten hoch. Der S&P500 erreichte in einem ähnlichen Zeitraum einen

durchschnittlichen jährlichen Zuwachs von 15,3 % bei Reinvestition der Dividenden.

Private Equity-Investitionen haben einen positiven volkswirtschaftlichen Effekt. Sie sind mit einem

hohen unternehmerischen Risiko verbunden, das sich in einer großen Renditebandbreite widerspie-

gelt. Im Vergleich zu Investitionen in den S&P500 zeigen Private Equity-Investitionen keine übermä-

ßigen Überrenditen, sondern eine angemessene Vergütung für das eingegangene Risiko.

V. Steuerliche Rahmenbedingungen (Deloitte & Touche GmbH)

1. Generelle Aspekte

1.1. Steuerwettbewerb

1.1.1. Wirkungen des Steuerwettbewerbs

Seit Mitte der 1990er Jahre ist ein internationaler Trend zu sinkenden Unternehmenssteuersätzen zu

verzeichnen. Großbritannien hatte Mitte der 1980er Jahre den Anfang gemacht. In der politischen Dis-

kussion wird dies als internationaler Steuerwettbewerb bezeichnet. Im Kern geht es darum, mobile

Unternehmen (Direktinvestitionen) mittels eines unternehmensfreundlichen Steuersystems anzuziehen.

Der Wettbewerb der Nationalstaaten um sog. Direktinvestitionen wird zwar vornehmlich durch die

Ertrags- bzw. Renditeaussichten am konkreten Standort bestimmt, aber eben auch durch fiskalische

Parameter,5 da Unternehmer bei Entscheidungen auch auf die Nachsteuerrendite abstellen. Bei dem

Steuerwettbewerb geht es aber nicht nur um die Höhe der nominalen Steuersätze, sondern richtiger-

weise um die effektiven Steuersätze, bei denen die Auswirkungen der Ermittlung der steuerlichen

Bemessungsgrundlage reflektiert werden (also um die tatsächlich zu zahlenden Steuern im Verhältnis

zu den erzielten Gewinnen). In der Diskussion um die Wirkungen des Steuerwettbewerbs wird häufig

das Beispiel Irland angeführt. Der irische Staat hatte Anfang der 1990er Jahre erheblich die Steuersät-

ze reduziert sowie ein besonderes Besteuerungsregime für Finanzierungsgesellschaften eingeführt und

5 Sinn, Deutschland im Steuerwettbewerb, Symposium aus Anlass des fünfjährigen Bestehens des ZEW, 1997.

19

im Anschluss daran erhebliche Wachstumsraten beim Bruttoinlandsprodukt erzielt. Allerdings sind

mit einer Senkung der Nominalsteuersätze nicht automatisch höhere Wachstumsraten verbunden.6

Der Einfluss des Steuersystems auf die Finanzkapitalströme und etwaige Wohlstandseffekte ist weni-

ger offenkundig. Einige Staaten (z.B. Schweiz, Luxemburg) haben in der Vergangenheit Finanzkapital

angezogen. In der Diskussion wird dies häufig als Kapitalflucht bezeichnet7. Dies ist jedoch irrefüh-

rend, denn das Kapital fließt im Anschluss meist wieder zurück (etwa in Form von Investitionen) 8. So

sind z.B. Luxemburg und Schweiz kleine Staaten, in denen das angeblich abgewanderte Kapital i.d.R.

gar keinen Platz für Investitionen finden kann. Bei diesen Staaten verbleiben aber sehr wohl die Wohl-

standseffekte, die z.B. mit den Arbeitsplätzen in den Finanzsektoren verbunden sind.

Als Industriestandort kann Deutschland sowohl Finanzkapital als auch Direktinvestitionen anziehen.

Der Druck auf Nationalstaaten, im Wandel der Zeit ein wettbewerbsfähiges Steuersystem zu erhalten

bzw. zu schaffen, ist beachtlich. Dies gilt auch für Deutschland. So ist Deutschland bspw. bei den

Verhandlungen über das Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Arabischen Emiraten

(VAE) mit der Forderung konfrontiert worden, auf eine Quellenbesteuerung auf Dividenden zu ver-

zichten.9 Andere Nachbarländer, wie z.B. Österreich, schaffen gerade für Private Equity attraktive

neue rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen.10

1.1.2. Deutschland als Standort für Private Equity-Fonds

In Europa sind die Fonds mit Sitz in Großbritannien Spitzenreiter beim Fundraising. Wird das Jahr

2007 zugrunde gelegt, haben Fonds in Großbritannien rund 52 % des europaweit verfügbaren Kapitals

eingesammelt, während deutsche Fonds nur auf etwa 7 % gekommen sind, obwohl Deutschland als

Zielland für die Investitionen der Fondsgesellschaften weiterhin sehr attraktiv ist. Immerhin rund 14 %

der Private Equity-Investitionen fließen so nach Deutschland.

Als eine Ursache für dieses Ungleichgewicht wird die Besteuerungssituation für Private Equity in

Deutschland gesehen.

6 Waschal, ZSE 2006, S. 142. 7 Sinn, Deutschland im Steuerwettbewerb, Symposium aus Anlass des fünfjährigen Bestehens des ZEW, 1997. 8 Sinn, Deutschland im Steuerwettbewerb, Symposium aus Anlass des fünfjährigen Bestehens des ZEW, 1997. 9 Handelsblatt vom 21.5.2008. 10 IStR 2008, Länderbericht, S. 51.

Angaben in Prozent des europaweit Private Equity

Angaben in Prozent des in Europa investierten Kapitals

Quelle: European Private Equity and Venture Capital Association (EVCA), Jahrbuch 2008

66,8

7,7 9,52,5

52,4

10,9 8,3

Fundraising der europäischen Fonds in

den Jahren 2006 und 2007

2006

34,7

15,9

6,510,7

28,1

15,9

5,3

Private Equity Investitionen in 2006 und

2007 nach europäischen Zielländern

2006

europaweit Private Equity-Fonds zugeflossenen Kapitals

in Europa investierten Kapitals

nd Venture Capital Association (EVCA), Jahrbuch 2008

2,5 0,28,4

2,6 2,37,2 7,1 5,9 4,2 4

Fundraising der europäischen Fonds in

den Jahren 2006 und 2007

2006 2007

10,75,3

8,2 7,311,4

14,2

5,7 7,74,3

18,8

Private Equity Investitionen in 2006 und

2007 nach europäischen Zielländern

2006 2007

21

Aus den zuvor dargestellten Graphiken wird ersichtlich, dass Private Equity-Kapital zwar in Deutsch-

land investiert wird, meist aber durch ausländische Fonds.

2. Besteuerung von Private Equity-Fonds

2.1. Schnittstelle Investor und Fonds

Aus Investorensicht ist die Besteuerung auf Ebene des Fonds entscheidend. In Deutschland werden

Private Equity-Fonds zumeist in Form einer Personengesellschaft, und zwar in der Rechtsform einer

GmbH & Co. KG gegründet (Fonds KG). Die gesellschaftsrechtliche Strukturierung sowie die Aus-

gestaltung der Tätigkeiten und Aktivitäten der Fonds KG erfolgt unter der Maßgabe, dass diese steuer-

lich als vermögensverwaltende und nicht als gewerbliche Tätigkeiten angesehen werden. Die Beurtei-

lung, ob eine vermögensverwaltende Tätigkeit vorliegt, ist auf Basis eines Schreibens des Bundesfi-

nanzministeriums (Private Equity-Erlass) vorzunehmen.11

Der Unterschied in der Besteuerungssystematik bei gewerbesteuerlicher Transparenz und fehlender

gewerbesteuerlicher Transparenz ist wie folgt:

• Ist die Tätigkeit der Fonds KG als vermögensverwaltend anzusehen, ist die Fonds KG ertrags-

teuerlich vollständig transparent, d.h. die steuerpflichtigen Einkünfte werden direkt den Ge-

sellschaftern/Investoren zugerechnet. Folglich werden auf Ebene der Fonds KG weder Ge-

werbesteuer noch andere Ertragsteuern fällig. Die Besteuerung der Erträge der Fonds KG er-

folgt vielmehr auf Ebene der Investoren. Dort wird entsprechend den persönlichen Besteue-

rungsmerkmalen der jeweiligen Investoren Gewerbesteuer, Einkommensteuer bzw. Körper-

schaftsteuer erhoben.

• Wird die Tätigkeit der Fonds KG hingegen als gewerblich eingestuft, unterliegt der Gewinn

der Fonds KG direkt auf der Fondsebene der Gewerbesteuer. Darüber hinaus werden die steu-

erpflichtigen Einkünfte ertragsteuerlich den Gesellschaftern/Investoren zugerechnet, bei denen

dann eine Besteuerung für Zwecke der Körperschaftsteuer bzw. Einkommensteuer erfolgt. Da

die Fonds KG bereits auf ihren Gewinn Gewerbesteuer gezahlt hat, fällt auf Ebene der Inves-

toren grundsätzlich nicht erneut Gewerbesteuer an. Zudem ist im Falle einer gewerblichen Tä-

tigkeit für steuerliche Zwecke der steuerliche Gewinn nach den allgemeinen Bilanzierungs-

grundsätzen zu ermitteln.

Die Unterschiede in der steuerlichen Belastungswirkung bei gewerbesteuerlicher Transparenz einer-

seits und fehlender gewerbesteuerlicher Transparenz andererseits hängen von den Besteuerungsmerk-

malen der Investoren ab. 11 BMF v. 16.12.2003, IV A 6 – S-2240 – 153/03, BStBl. I 2004, S. 40.

22

2.1.1. Investorentypen

Unter steuerlichen Gesichtspunkten werden Investoren wie folgt typisiert:

• Private Investoren (natürliche Personen)

• Körperschaften oder sonstige Personenvereinigungen, wobei diese entweder steuerpflichtig

oder steuerbefreit sind

Investoren können entweder im Inland oder im Ausland ansässig sein.

2.1.2. Belastungsdivergenzen bei gewerbesteuerlicher Transparenz und fehlender gewerbe-

steuerlicher Transparenz

Es werden folgende Standard-Investorentypen und Investitionsszenarien zugrunde gelegt:

• Natürliche Person, die entweder im Inland oder im Ausland ansässig ist

• Steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, die entweder im Inland oder Ausland ansässig sind

• Steuerbefreite Körperschaften, die entweder im Inland oder Ausland ansässig sind

Vergleicht man die Auswirkungen gewerbesteuerlicher Transparenz bzw. fehlender gewerbesteuerli-

cher Transparenz auf die jeweilige Steuerbelastung der genannten Investorengruppen, so lassen sich

grundsätzlich die nachstehenden Aussagen treffen:

Während die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit (und damit das Fehlen gewerbesteuerlicher

Transparenz auf Ebene des Fonds) bei steuerpflichtigen inländischen natürlichen Personen als Investo-

ren wie auch bei steuerpflichtigen inländischen Kapitalgesellschaften bzgl. der Auswirkung auf die

steuerliche Gesamtbelastung in den Hintergrund tritt, führt ein Fehlen dieser Transparenz bei allen

ausländischen Investoren sowie bei steuerbefreiten Körperschaften (z.B. Pensionsfonds) zunächst zu

einer zusätzlichen Belastung. Nach Maßgabe des ausländischen Rechts ist zu prüfen, ob die in

Deutschland durch den Fonds gezahlte Gewerbesteuer auf die ausländische Steuer ggf. angerechnet

werden kann. Diese zusätzliche Belastung führt dazu, dass für diese Investorentypen Private Equity-

Fonds nicht mehr attraktiv sind, falls diese als gewerblich klassifiziert werden.

Besteht keine gewerbesteuerliche Transparenz, führt dies darüber hinaus dazu, dass in Deutschland

eine (gewerbe-) steuerpflichtige Betriebsstätte anzunehmen ist. Damit sind entsprechende Steuererklä-

rungspflichten verbunden. Insoweit sehen sich die Investoren und Fondsinitiatoren deutl

ten Rahmenbedingungen gegenüber.

Bei inländischen natürlichen Personen wird die bei fehlender

Gewerbesteuer der Fonds KG auf die Einkommensteuer des Investors angerechnet, so dass insoweit

grundsätzlich keine zusätzliche Belastung eintritt. Auch bei inländischen Kapitalgesellschaften als

Investoren sollten sich im Hinblick auf die Gesamtsteuerbelastung grundsätzlich keine Unterschiede

ergeben. In diesen beiden Fällen ist lediglich anzumerken, dass die Ge

Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer andererseits auf der Ebene unterschiedlicher Rechtsträger

anfallen. Für steuerbefreite Körperschaften als Investoren stellt eine etwaige

anfallende Gewerbesteuer eine Zusatzbelastung dar.

Sofern auf Fondsebene gewerbesteuerliche Transparenz gegeben ist (weil eine nur vermögensverwa

tende Tätigkeit vorliegt) und aus diesem Grund für im Ausland ansässige Investoren

keine Steuerpflicht in Deutschland in Bezug

nicht notwendigerweise, dass die betreffenden Einkünfte unbesteuert bleiben. Letztlich entscheide

diesen Fällen das jeweilige ausländische Steuerrecht im Ansässigkeitsstaat des Inv

bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und diesem ausländischen Staat

darüber, ob und inwieweit eine Besteuerung erfolgt.

Insoweit sehen sich die Investoren und Fondsinitiatoren deutlich verände

Bei inländischen natürlichen Personen wird die bei fehlender gewerbesteuerlicher Transparenz fällige

Gewerbesteuer der Fonds KG auf die Einkommensteuer des Investors angerechnet, so dass insoweit

keine zusätzliche Belastung eintritt. Auch bei inländischen Kapitalgesellschaften als

Investoren sollten sich im Hinblick auf die Gesamtsteuerbelastung grundsätzlich keine Unterschiede

ergeben. In diesen beiden Fällen ist lediglich anzumerken, dass die Gewerbesteuer einerseits und die

Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer andererseits auf der Ebene unterschiedlicher Rechtsträger

anfallen. Für steuerbefreite Körperschaften als Investoren stellt eine etwaige, auf Ebene der Fonds KG

eine Zusatzbelastung dar.

steuerliche Transparenz gegeben ist (weil eine nur vermögensverwa

tende Tätigkeit vorliegt) und aus diesem Grund für im Ausland ansässige Investoren in vielen Fällen

in Bezug auf einen Veräußerungsgewinn gegeben ist, bedeutet dies

nicht notwendigerweise, dass die betreffenden Einkünfte unbesteuert bleiben. Letztlich entscheide

diesen Fällen das jeweilige ausländische Steuerrecht im Ansässigkeitsstaat des Investors sowie ggf.

bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und diesem ausländischen Staat

darüber, ob und inwieweit eine Besteuerung erfolgt.

ich veränder-

Transparenz fällige

Gewerbesteuer der Fonds KG auf die Einkommensteuer des Investors angerechnet, so dass insoweit

keine zusätzliche Belastung eintritt. Auch bei inländischen Kapitalgesellschaften als

Investoren sollten sich im Hinblick auf die Gesamtsteuerbelastung grundsätzlich keine Unterschiede

werbesteuer einerseits und die

Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer andererseits auf der Ebene unterschiedlicher Rechtsträger

auf Ebene der Fonds KG

steuerliche Transparenz gegeben ist (weil eine nur vermögensverwal-

in vielen Fällen

, bedeutet dies

nicht notwendigerweise, dass die betreffenden Einkünfte unbesteuert bleiben. Letztlich entscheiden in

sowie ggf.

bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und diesem ausländischen Staat

24

Für bestimmte Investorentypen führt das Fehlen einer gewerbesteuerlichen Transparenz des Fonds zu

einer zusätzlichen Steuerbelastung. Hiervon betroffen sind insbesondere inländische steuerbefreite

Körperschaften sowie ausländische Investoren jeglicher Rechtsform.

2.2. Grundaussagen des BMF-Schreibens v. 16.12.2003 (Private Equity-Erlass)

Damit die Fonds KG nicht bereits im Wege einer gesetzlichen Fiktion (gewerbliche Prägung gem.

§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) als gewerblich eingestuft wird, ist eine sogenannte Entprägung vorzunehmen.

Laut Einkommensteuerrichtlinien der Finanzverwaltung ist eine Entprägung möglich, wenn neben

dem persönlich haftenden Gesellschafter (GmbH) der Fonds KG ein Kommanditist zur Geschäftsfüh-

rung berufen ist (R 15.8 Abs. 6 EStR). Ist die Fonds KG entprägt und somit nicht bereits Kraft gesetz-

licher Fiktion als gewerblich tätig anzusehen, kommt es auf die konkrete Tätigkeit der Fond KG an.

Maßgeblich ist das Gesamtbild der Tätigkeiten.

Der Private Equity-Erlass gibt einen Katalog von Merkmalen zur Abgrenzung zwischen vermögens-

verwaltender und gewerblicher Tätigkeit vor. Ist eines der nachstehenden Kriterien erfüllt, soll nach

Erlasslage i.d.R. keine Vermögensverwaltung, sondern eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen:

1. Einsatz von Bankkrediten/ Übernahme von Sicherheiten mit Ausnahme staatlicher Förderung

Nach dem Erlassverständnis muss die schädliche Fremdkapitalaufnahme (auf Ebene des Fonds) in

Verbindung zu dem Beteiligungserwerb stehen. Keine Einschränkung ergibt sich für die Kreditaufnah-

me auf Ebene des Zielunternehmens. Allerdings darf der Fonds nicht die Besicherung dieser Verbind-

lichkeiten übernehmen. Wird das Zielunternehmen über eine Akquisitionsgesellschaft erworben, sollte

dies u.E. unschädlich sein.12 Gleichfalls unschädlich ist die Inanspruchnahme staatlicher Förderung,

die zivilrechtlich als Darlehen strukturiert ist.

2. Umfangreiche Organisation

Sofern die Fonds KG eine eigene umfangreiche Organisation unterhält, ist ihre Tätigkeit als gewerblich

einzustufen, wenn die Organisation den Umfang dessen überschreitet, was bei privaten Großvermögen

üblich ist. Was als üblich anzusehen ist, ist nicht geregelt.

3. Ausnutzung eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen

Dieses Kriterium geht auf eine Rechtsprechung des BFH13 zurück, nach der Wertpapiergeschäfte, die

unter Nutzbarmachung beruflicher Kenntnisse und Erfahrungen getätigt werden, als gewerblich anzu-

sehen sind. Der Private Equity-Erlass schränkt dieses Kriterium aber insoweit ein, dass es unschädlich

12 Deutsches Venture Capital Institut, Private Equity Fonds, Baden-Baden 2006, S. 73. 13 BFH v. 20.12.1997, XI R 1/96, BStBl. II 1997, S. 399.

25

ist, wenn die geschäftsführenden Gesellschafter und die Initiatoren ihr Know-how und Branchenkenn-

tnisse nutzen.

4. Anbieten von Wertpapiergeschäften gegenüber der Öffentlichkeit/Handeln für fremde Rech-nung

Schädlich ist ein Anbieten von Beteiligungen an Portfoliogesellschaften gegenüber der breiten Öffent-

lichkeit. Die Platzierung des Fonds bei den möglichen Investoren begründet keine Gewerblichkeit. Das

Suchen von Zielunternehmen für einen potentiellen Erwerb führt grundsätzlich nicht zur Gewerblichkeit.

Regelmäßig führen die Tätigkeiten des Fonds bei der Verwertung ihrer eigenen Beteiligung nicht zur

Gewerblichkeit, vorausgesetzt die Beteiligungen wurden auf eigene Rechnung gehalten. Ein Handeln

für fremde Rechnung führt hingegen zur Annahme einer gewerblichen Tätigkeit.

5. Kurzfristige Beteiligung

Gemäß dem Private Equity-Erlass müssen die Beteiligungen zumindest mittelfristig, d.h. 3 bis 5 Jahre

gehalten werden, da bei kurzfristiger Anlage keine Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten

unterstellt werden kann. Bei der Prüfung der Mindesthaltedauer sind alle Beteiligungen der Fonds KG

zu berücksichtigen. Allerdings muss das Kriterium der kurzfristigen Beteiligung nicht bei jeder Beteili-

gung erfüllt sein. Maßgeblich ist vielmehr die durchschnittliche Haltedauer.

6. Reinvestition von Veräußerungserlösen

Die erzielten Veräußerungserlöse dürfen auf Ebene der Fonds KG nicht reinvestiert werden, d.h. wurde

eine Beteiligung veräußert, muss der Erlös grundsätzlich an die Investoren ausgekehrt werden. Eine

Reinvestition liegt nicht vor, soweit Veräußerungserlöse bis zur Höhe der Beträge, die zuvor der Finan-

zierung von Kosten und des Vorab-Ergebnisses der Geschäftsführung (laufende Kosten und nicht Car-

ried Interest) des Fonds dienten, erstmals in Beteiligungen investiert werden. Gleichfalls liegt keine

schädliche Reinvestition vor, sofern aus dem Veräußerungserlös nur bis zu 20 % des Zeichnungskapi-

tals des Fonds für die Nachfinanzierung bestehender Portofolio-Gesellschaften (follow on investments)

verwandt werden. Im Ergebnis können damit 120 % des Zeichnungskapitals des Fonds in Beteiligungen

investiert werden.

7. Eigenes unternehmerisches Tätigwerden in Portfoliounternehmen

Der Fonds darf sich nicht aktiv am Management der Portfolio-Gesellschaften beteiligen. Die Wahr-

nehmung einer Aufsichtsratsfunktion ist allerdings unschädlich. Auch die Einräumung bestimmter Zu-

stimmungsvorbehalte für den Aufsichtsrat (i.S.d. § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG) ist unschädlich. Folglich

können bestimmte Geschäfte von der Zustimmung des Aufsichtsrates abhängig gemacht werden, sofern

der Geschäftsführung des Portfoliounternehmens ein echter Handlungsspielraum verbleibt. Die Ein-

schaltung eines sog. Inkubators (gewerbliche Entwicklungsgesellschaft), dessen Tätigkeit der Fonds KG

aufgrund schuldrechtlicher Verträge oder organisatorischer Verflechtungen zuzurechnen ist, führt stets

zur Gewerblichkeit des Fonds. Ein Inkubator erstellt ein einheitliches Konzept zur umfassenden Unters-

26

tützung von Unternehmen in der Gründungsphase in den Bereichen Telekommunikation, Unterneh-

mensberatung, Coaching der Gründer, Vermittlung weiterer externer Dienstleister wie Steuerberater,

Personalwesen etc.

Einige der im Private Equity-Erlass aufgeführten Kriterien scheinen aus der Sicht der Praxis handhab-

bar:14 Die Anforderungen an eine schlanke eigenständige Organisation werden grundsätzlich als er-

füllbar angesehen. Auch die Ausnutzung des Marktes unter Einsatz beruflicher Fähigkeiten sowie das

fehlende Anbieten gegenüber der Öffentlichkeit wird nicht als wesentliche Einschränkung betrachtet.

Als kritische Merkmale werden die Beschränkungen im Hinblick auf die Fremdfinanzierung, die

Reinvestitionsmöglichkeiten, das unternehmerische Tätigwerden für die Portfoliogesellschaften sowie

die Mindesthaltedauer angesehen. Insbesondere die Mindesthaltedauer ist im Wirtschaftsleben nicht

planbar. Entwickeln sich Portofoliogesellschaften, z.B. nach einer strategischen Neuausrichtung,

unerwartet positiv, kann eine vorzeitige Veräußerung rückwirkend zu einer Gewerblichkeit der Fonds

KG führen, mit der Konsequenz, dass auch für bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre die Gewerblich-

keit der Fonds KG unterstellt und damit nachträglich Gewerbesteuer fällig wird. Auch die Verfügung

der OFD München aus dem Jahre 2005, die die Berechnung der Mindesthaltedauer konkretisiert hat,15

führt nicht zu mehr Rechtssicherheit.

Da es bei der Beurteilung, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt oder nicht, auf das Gesamtbild der

wirtschaftlichen Verhältnisse ankommt und einzelne Kriterien für die Gewerblichkeit von zukünftigen

Entwicklungen abhängen, besteht keine ausreichende Planungssicherheit.

Darüber hinaus führt der direkte Erwerb einer gewerblichen Personengesellschaft durch die Fonds KG

zur Gewerblichkeit und folglich zur fehlenden gewerbesteuerlichen Transparenz

(§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).

2.3. Private Equity-Erlass im Lichte der Steuersystematik

Der Private Equity-Erlass leitet die erforderlichen Kriterien zur Einstufung als vermögensverwaltender

Fonds von den Voraussetzungen ab, die der Bundesfinanzhof an die Einstufung eines Wertpapierhan-

dels einer Einzelperson als Vermögensverwaltung knüpft. Stimmen in der Fachliteratur kommen z.T.

zu dem Schluss, dass die Finanzverwaltung im Private Equity-Erlass bei der Einstufung der Tätigkeit

eines Fonds als Vermögensverwaltung im Vergleich zur Einstufung des Wertpapierhandels einer Ein-

14 Schefczyk, Finanzieren mit Venture Capital und Private Equity, Stuttgart 2006, S. 107. 15 OFD München v. 15.10.2005, DB 2004, S. 77.

27

zelperson eine großzügigere Auffassung vertritt16. Dass die Private Equity-Branche auch die von der

Finanzverwaltung im Private Equity-Erlass gefundene „Lösung“ als unzureichend kritisiert, liegt an

dem Grundproblem, dass die Anforderungen an die Vermögensverwaltung, die bei Einzelpersonen

greifen, auch auf Kapitalsammelstellen in Gestalt von Private Equity-Fonds übertragen werden. Wirt-

schaftlich ist der Wertpapierhandel einer Einzelperson jedoch nicht mit der Tätigkeit eines Private

Equity-Fonds, der in Unternehmen investiert, vergleichbar. Mangels klarer gesetzlicher Bestimmung

scheint die im Private Equity-Erlass vertretene Auffassung zwar aus systematischer Sicht nachvoll-

ziehbar, nicht jedoch auf der Basis einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Hier ist der Gesetzgeber

aufgefordert, handhabbare Anforderungen an eine transparente Fonds KG gesetzlich zu normieren.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Rechtsqualität eines Erlasses lediglich eine Ver-

waltungsanweisung ist und im Gegensatz zu einer gesetzlichen Regelung keine eigene verbindliche

Rechtswirkung entfaltet.

2.4. Rechtsentwicklung

2.4.1. Entstehungsgeschichte des Private Equity-Erlasses

Mitte 2001 hatten die Einkommensteuerreferenten von Bund und Ländern ein Konzept für die ein-

kommensteuerliche Behandlung von Private Equity-Fonds aufgestellt, welches zügig in eine Erlass-

form gegossen werden sollte. Der erste Entwurf des Private Equity-Erlasses sah zunächst eher restrik-

tive Regeln für die Einstufung als vermögensverwaltender Fonds vor. Der Erlass wurde dann aller-

dings erst am 16.12.2003 und mit tendenziell geringeren Anforderungen an die Einstufung als vermö-

gensverwaltender Fonds verabschiedet. In der Zwischenzeit hatte die Finanzverwaltung keine verbind-

lichen Auskünfte über die Einstufung eines Fonds mehr erteilt. Folglich musste die Branche mit einer

erheblichen Rechtsunsicherheit leben. Der Private Equity-Erlass war seither mehrfach Gegenstand von

Ergänzungen.17

2.4.2. Neuere Rechtsentwicklung durch das MoRaKG

Durch das Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG)18

wurde für bestimmte Fonds eine gesetzliche Regelung zur gewerbesteuerlichen Transparenz geschaf-

fen. Eine gewerbesteuerliche Transparenz wurde für die mit dem MoRaKG geschaffenen Wagniskapi-

16 Kirchhof, EStG, 8. Aufl. 2008, § 15 Rz. 129a. 17 BMF v. 16.12.2003, IV A 6 – S-2240 – 153/03, BStBl I 2004, S. 40; FinMin des Saarlands v.07.10.2004,

DStZ 2005, S. 242. 18 BGBl. I 2008, S. 1672.

28

talbeteiligungsgesellschaften bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ermöglicht. Neben der Erfül-

lung gewisser aufsichtsrechtlicher Voraussetzungen muss die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft

eine Haupttätigkeit ausüben, welche im Erwerb bestimmter Zielgesellschaften besteht. Hierbei werden

im Hinblick auf die Eigenschaften dieser Zielgesellschaften bestimmte Anforderungen gestellt: U.a.

dürfen die Zielgesellschaften bei Erwerb nur ein Eigenkapital von nicht mehr als EUR 20 Mio. auf-

weisen und deren Gründung darf bei Erwerb durch die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft nicht

länger als 10 Jahre zurückliegen. Für Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften in der Rechtsform einer

Personengesellschaft ist die gewerbesteuerliche Transparenz unter bestimmten Voraussetzungen, die

an die im Private Equity-Erlass genannten Kriterien angelehnt sind19 , gesetzlich normiert (§ 19

WKBG). Die gesetzliche Normierung der gewerbesteuerlichen Transparenz führt im Ergebnis auch für

Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften aufgrund der unbestimmten Rechtsbegriffe (z.B. „Ausnut-

zung eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen“) einerseits und der vorgesehenen Voraus-

setzungen (keine kurzfristige Veräußerung der Beteiligungen) anderseits nicht zu mehr Rechtssicher-

heit.

Zudem führt die Schaffung eines eigenen Gesetzeswerks für Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften

zu einer „Rechtszersplitterung“ des deutschen Private Equity-Marktes.20 Denn neben dem Wagniska-

pitalbeteiligungsgesetz, das Voraussetzung und Rahmenbedingungen der Bereitstellung von Kapital

für junge Unternehmen regelt, gilt weiterhin das 1986 verabschiedete und 1998 neugefasste Unter-

nehmensbeteiligungsgesetz (UBBG).

Das UBBG hat im Wirtschaftsleben bislang kaum Anklang gefunden. Nach wie vor gibt es bundes-

weit nur eine recht überschaubare Zahl von Gesellschaften, die als Unternehmensbeteiligungsgesell-

schaften agieren. Zwar sind sie anders als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften von der Gewerbe-

steuer befreit (§ 3 Nr. 23 GewStG). Wegen ihrer grundsätzlichen steuerlichen Intransparenz unterlie-

gen sie – sofern in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben - jedoch gemeinhin mit ihren

Einkünften der Körperschaftsteuer.21 Werden die Unternehmensbeteiligungsgesellschaften als Perso-

nengesellschaft betrieben, müssen wiederum die Voraussetzung der privaten Vermögensverwaltung

beachtet werden (Private Equity-Erlass).

Bedenkt man, dass neben dem WKBG und dem UBBG auch der Private Equity-Erlass weiterhin Gül-

tigkeit hat, sehen sich in- und ausländische Investoren insgesamt nicht weniger als drei Regelwerken

gegenüber, die die Besteuerung von Kapitalsammelstellen (Fonds) in unterschiedlicher Weise regeln.

19 Z.T. wird die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen auch noch strikter als im Private Equity-Erlass sind. 20 Lehmann, NZG 2008, S. 729. 21 Vgl. dazu allgemein Fock, DB 2006, S. 1542, 1544; Möller, BB 2006, S. 971, 974.

29

Das im Koalitionsvertrag 2005 vereinbarte Ziel, dem Markt ein einheitliches Private Equity-Gesetz

zur Verfügung zu stellen, wurde damit – jedenfalls vorerst – augenscheinlich verfehlt.

2.4.3. Aktuelle Diskussion

Die Turbulenzen an den weltweiten Kapitalmärkten, ausgelöst durch die Subprime-Krise in den USA,

haben erneut die Diskussion um die steuerliche Behandlung von Private Equity in Deutschland ausge-

löst. Das Positionspapier der SPD „Eine neue Balance von Markt und Staat: Verkehrsregeln für die

internationalen Finanzmärkte“ vom 27.10.2008 stellt insbesondere die gewerbesteuerliche Transpa-

renz für Private Equity-Fonds in Frage.

In Deutschland existiert bislang keine einheitliche gesetzliche Regelung zur gewerbesteuerlichen

Transparenz von Private Equity-Fonds. Der bestehende Private Equity-Erlass und die darin vorgege-

benen Abgrenzungskriterien zwischen gewerblicher und vermögensverwaltender Tätigkeit gewähren

keine ausreichende Rechtssicherheit. Die fehlende einheitliche gesetzliche Regelung der gewerbe-

steuerlichen Transparenz stellt sich für deutsche Fonds als Wettbewerbsnachteil beim Fundraising

heraus.

3. Besteuerung der Zielgesellschaft und der Akquisitionsgesellschaft

3.1. Zinsschranke

Dem Unternehmer steht es grundsätzlich frei, in welchem Umfang er seinen Betrieb mit Eigen- oder

Fremdkapital ausstattet. Sofern er sich für eine Eigenkapital-Finanzierung entscheidet, kann er die an

die Gesellschafter für die Bereitstellung des Kapitals geleisteten Vergütungen (Dividenden) steuerlich

nicht abziehen, da es sich insoweit lediglich um eine Form der Gewinnverwendung handelt. Ent-

schließt er sich dagegen für eine Finanzierung über Fremdkapital, bspw. durch die Aufnahme von

Darlehen, kann der Unternehmer die dafür aufzubringenden Vergütungen (Zinsen) als Betriebsausga-

be abziehen. Beim Zinszahlungsempfänger entsteht in gleicher Höhe eine Betriebseinnahme. Der

Zinsausgabenabzug wird steuerlich allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen (§ 4h

EStG).

3.1.1. Grundaussagen der Zinsschranke

Durch die Einführung der sog. Zinsschranke (§ 4h EStG) wird die Abzugsfähigkeit von Fremdkapital-

Vergütungen (Zinsen) für Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen nur unter bestimmten Vor-

aussetzungen zugelassen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Fremdmittel von Gesellschaftern oder

30

Dritten, bspw. von Banken, gewährt werden. Die Zinsschranke begrenzt den steuerlichen Zinsausga-

benabzug im Ergebnis auf 30 % des steuerlichen Gewinns vor Zinsen und Abschreibungen (sog.

steuerliches EBITDA).

Die Regelung gilt für Betriebe, die einen negativen Zinssaldo aufweisen, deren Zinsaufwendungen

mithin die im gleichen Wirtschaftsjahr angefallenen Zinserträge übersteigen. Bleiben die Aufwendun-

gen hinter den Zinserträgen zurück, können sie in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Auch bei einem negativen Zinssaldo gilt die Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs auf 30 % des

steuerlichen Gewinns vor Zinsen und Abschreibungen jedoch nicht ausnahmslos. In drei Fällen

kommt die Zinsschranke nicht zum Tragen:

• Um kleine und mittlere Betriebe nicht übermäßig zu belasten,22 kann die Abzugsfähigkeit

selbst bei negativem Zinssaldo erhalten bleiben, sofern der Überhang der Zinsaufwendungen

über die Zinserträge weniger als 1 Mio. Euro beträgt. Die Zinsschranke greift demnach erst,

wenn im Wirtschaftsjahr die Zinsaufwendungen die Zinserträge um mindestens 1 Mio. Euro

übersteigen.

• Die Zinsschranke findet zudem keine Anwendung, wenn der Betrieb zu keinem Konzern ge-

hört oder er einem Konzern nur anteilig angehört (sog. Konzernklausel). Bei Kapitalgesell-

schaften gilt dies jedoch nur, wenn darüber hinaus keine schädliche sog. Gesellschafter-

Fremdfinanzierung gegeben ist (§ 8c Abs. 2 KStG). Diese Regelung schränkt die zulässige Fi-

nanzierung von Kapitalgesellschaften durch ihre Gesellschafter prinzipiell ein und beschränkt

damit auch die Möglichkeit, die Anwendung der Zinsschranke zu vermeiden.

• Escape-Klausel: Der Betrieb kann den Restriktionen der Zinsschranke entgehen, wenn er die

Voraussetzungen der sog. Escape-Klausel erfüllt. Dafür muss er den Nachweis erbringen, dass

seine Eigenkapitalquote, also das Verhältnis des Eigenkapitals zur Bilanzsumme, am Schluss

des vorangegangenen Abschlussstichtags nicht geringer war als die Eigenkapitalquote des Ge-

samtkonzerns, zu dem der Betrieb gehört.

In der Praxis dürfte die Escape-Klausel bei größeren Unternehmensgruppen indes nur selten zur An-

wendung gelangen, da ein Vergleich der Eigenkapitalquoten in der Regel mit einem hohen Aufwand

verbunden ist.23

22 BT Drs. 16/4841 v. 27.03.2007, S. 48; vgl. auch Köhler, DStR 2007, S. 597, 598. 23 Vgl. dazu und zu weiteren Kritikpunkten Kussmaul/Pfirmann/Meyering/Schäfer, BB 2008, S. 135, 140. S

ferner Hey, BB 2007, S. 1303, 1305 ff.

31

Gerade bei Private Equity-Beteiligungsstrukturen besteht nach wie vor keine Rechtssicherheit in Be-

zug auf den Konsolidierungskreis. Unklar ist, welche rechtliche Einheit als Konzernobergesellschaft

anzusehen ist. In Betracht kommen der Private Equity-Fonds oder die Akquisitionsgesellschaft. Es ist

daher ungeklärt, welche Vergleichsgröße für den Eigenkapitalvergleich herangezogen muss. Aus die-

sem Grund wird bei der Strukturierung von Unternehmenskäufen durch Private Equity-Fonds regel-

mäßig vorsichtshalber davon ausgegangen, dass die Zinsschranke anwendbar ist.

Darüberhinaus setzt auch die Nutzung der Escape-Klausel – ähnlich wie die Konzernklausel – bei

Kapitalgesellschaften voraus, dass keine schädliche Gesellschafter-Fremdfinanzierung gegeben ist.

Sofern Zinsaufwendungen durch die Zinsschranke vom sofortigen Steuerabzug ausgeschlossen sind,

werden sie in die folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen. Allerdings kann dieser Zinsvortrag nur ge-

nutzt werden, wenn in den folgenden Jahren ein entsprechend hohes steuerliches EBITDA zur Verfü-

gung steht. Die Nutzung eines Zinsvortrags von einem Euro setzt dabei voraus, dass bei sonst gleichen

Rahmenbedingungen in den Folgejahren 3,33 Euro an zusätzlichem EBITDA anfallen. Ein derartiges

EBITDA-Wachstum ist im Wirtschaftsleben allerdings selten.

3.1.2. Rechtsentwicklung

Nachdem der Gesetzgeber mehrere Anläufe24 genommen hatte, um die Vergütung von Kapitalgesell-

schaften an ihre Gesellschafter für die Bereitstellung von Fremdkapital zu regeln, wurde 1993 erstmals

eine gesetzliche Regelung geschaffen25. Fortan wurden bestimmte Vergütungen von Kapitalgesell-

schaften an ihre Anteilseigner für die Überlassung von Fremdkapital in verdeckte Gewinnausschüt-

tungen umqualifiziert und waren damit steuerlich nicht abzugsfähig.26 Diese Regelung betraf insbe-

sondere deutsche Kapitalgesellschaften mit ausländischen Anteilseignern. Da die Vorschrift inländi-

sche Tochtergesellschaften unterschiedlich behandelte, je nachdem, ob die Muttergesellschaft im In-

land ansässig war oder nicht, hat der EuGH27 im Jahr 2001 die Regelung jedoch als Verstoß gegen die

gemeinschaftsrechtlich geschützte Niederlassungsfreiheit gewertet.

Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und die Vorschrift für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem

31.12.2003 begannen, europarechtstauglich gemacht. Die Fremdfinanzierung von Kapitalgesellschaf-

24 Vgl. Heuermann, in: Blümich KStG Kommentar, 99. Erg. Lfg, Juni 2008, § 8a, Rn. 4. 25 StandOG v. 13.03.1993, BStBl. I, S. 774. 26 Vgl. dazu im Einzelnen Prinz, in: Hermann/Heuer/Raupach, KStG Kommentar, § 8a, Rn. 3. 27 EuGH v. 12.12.2002, Rs. C-324/00 (Lankhorst-Hohorst), Slg. 2002, S. I-11779 zu der in den Jahren 1996 bis

1998 geltenden Fassung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung, vgl. Tz. 3 des Urteils.

32

ten durch in- und ausländische Anteilseigner wurde danach gleich behandelt.28

In der zuletzt geltenden Fassung wurden (–vereinfacht dargestellt–) Zinsen, die eine inländische Kapi-

talgesellschaft für die Gewährung von Fremdkapital an ihre wesentlich beteiligten Gesellschafter zahl-

te, insoweit in verdeckte Gewinnausschüttungen umqualifiziert (d.h. steuerlich als nicht abzugsfähig

behandelt), als das Fremdkapital das Eineinhalbfache des anteiligen Eigenkapitals (den sog. safe haven)

überstieg und sofern eine Freigrenze von 250.000 EUR überschritten wurde.

Mit Geltung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 200829 hat der Gesetzgeber die Regelung schließ-

lich gestrichen und durch die Zinsschrankenbestimmung ersetzt, die den Zinsabzug von Grund auf neu

regelt.

3.1.3. Vorschrift im Lichte der Steuersystematik

Die Anwendung der Zinsschranke führt in wirtschaftlicher Hinsicht zur Doppelbesteuerung, da das für

Fremdmittel aufgebrachte Zinsvolumen zweimal besteuert wird – einmal beim zinszahlenden Unter-

nehmen, das den Aufwand nicht als Betriebsausgaben abziehen kann und ihn deshalb in vollem Um-

fang als Gewinn zu versteuern hat, zum anderen beim Empfänger, der die erhaltenen Zinsen als Be-

triebseinnahmen bzw. Kapitaleinkünfte versteuern muss. 30 Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn

der Zinszahlungsempfänger im Ausland ansässig ist.31 Aufgrund der äußerst komplexen, administrativ

aufwändigen und kostenträchtigen Verfahren, die ein Betrieb auf sich nehmen muss, um sich auf die

Ausnahmetatbestände der Zinsschranke zu berufen,32 wird es in der Praxis zu einer wirtschaftlichen

Doppelbesteuerung i.d.R. auch dann kommen, wenn die Voraussetzungen für einen Ausnahmetatbes-

tand nach objektiver Sachlage eigentlich erfüllt wären.

Die mit der Zinsschranke eingeführte Rechtsfolge, betrieblich veranlasste Zinsen nur noch einge-

schränkt zum Abzug zuzulassen, könnte im Übrigen mit dem verfassungsrechtlich verankerten Leis-

tungsfähigkeitsprinzip kollidieren, das als „Grundpfeiler jeder Besteuerung“ 33 gilt. Danach sind bei

der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage nicht nur die Betriebseinnahmen zu berücksich-

tigen, sondern auch die entsprechenden Betriebsausgaben. Dies aber wird durch die Zinsschranke,

jedenfalls teilweise, verhindert. Die Wahrung des Leistungsfähigkeitsprinzips kann auch nicht daraus

gefolgert werden, dass nichtabziehbare Zinsen in spätere Veranlagungszeiträume vorgetragen werden 28 ProtErklG v. 22.12.2003, BStBl. I 2004, S. 14. 29 v. 14.08.2007, BStBl. I 2007, S. 630. 30 Vgl. Köhler, DStR 2007, S. 597, 603. 31 Hey, BB 2007, S. 1303, 1305. 32 Vgl. Köhler, DStR 2007, S. 597, 602. 33 Hoffmann, in: Littmann/Bitz/Pust, EStG Kommentar, Bd. 1, 80. Erg.Lfg., August 2008, § 4h, Rn. 15.

33

können, da eine Abzugsfähigkeit auch in den Folgejahren mangels Erfüllung der EBITDA-

Voraussetzungen faktisch meist nicht gegeben sein wird (siehe oben). Ferner erfolgt die Entscheidung

zwischen einer Fremd- und Eigenkapitalfinanzierung regelmäßig nicht freiwillig zugunsten der

Fremdfinanzierung, sondern schlichtweg mangels Alternativen.34

Durch die Zinsschranke werden in vielen Fällen Zinsaufwendungen nicht zum steuerlichen Abzug

zugelassen. Die Zinsschranke führt durch ihre Rechtsfolgen und aufgrund ihrer Komplexität zu einer

Verletzung des Grundsatzes, dass mit Einnahmen im Zusammenhang stehende Ausgaben abgezogen

werden dürfen.

3.2. Verlustvortrag bei Kapitalgesellschaften

Das deutsche Ertragssteuerrecht ermöglicht aufgrund des Leistungsfähigkeitsprinzips, Verluste, die in

einem Wirtschaftsjahr nicht mit Gewinnen ausgeglichen werden können, in nachfolgende Wirtschafts-

jahre vorzutragen, um sie sodann mit Gewinnen zu verrechnen. Die im Rahmen der Unternehmens-

steuerreform 200835 neu eingeführte bzw. modifizierte eingeführte Verlustabzugsregelung schränkt

diese Möglichkeit für Verluste, die von Körperschaften erwirtschaftet wurden, jedoch stark ein.

3.2.1. Grundaussage der Regelung

Die Regelung sieht vor, dass negative Einkünfte einer Kapitalgesellschaft, die diese nicht mit Gewin-

nen ausgeglichen oder abgezogen hat (nicht genutzte Verluste), unter gewissen Umständen dauerhaft

nicht mehr dazu verwendet werden dürfen, gegen spätere Gewinne verrechnet zu werden (§ 8c KStG).

Diese Einschränkung der Nutzung des steuerlichen Verlustvortrages kommt zum Tragen, wenn Antei-

le an einer Kapitalgesellschaft an einen Erwerber oder an nahe stehende Personen des Erwerbers über-

tragen werden oder ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Ob die Übertragung schädlich ist und so-

mit Verlustvorträge untergehen, richtet sich letztlich danach, in welchem Umfang die Anteile übertra-

gen werden.

• Sofern der Erwerber 25 % oder weniger der Anteile erwirbt, bleiben die nicht genutzten Ver-

luste in vollem Umfang erhalten. Die Gesellschaft kann sie weiterhin verwenden.

• Erwirbt er mehr als 25 % bis zu 50 % der Anteile, gehen die Verluste anteilig, d.h. zu demsel-

ben Prozentsatz unter, wie Anteile auf ihn übergehen.

34 Hoffmann, ebd.; Hey, BB 2007, S. 1303, 1306 ff. 35 v. 14.08.2007, BStBl. I 2007, S. 630.

34

• Erwirbt er mehr als 50 %, sind die nicht genutzten Verluste insgesamt verloren.

Zur Ermittlung der maßgeblichen Prozentsätze (mehr als 25 % bzw. mehr als 50 %) werden sämtliche

innerhalb eines Fünfjahreszeitraums erfolgenden Erwerbe zusammengerechnet, wobei die Fünfjahres-

periode mit der ersten Übertragung beginnt.36

Die Übertragung kann im Wege des Anteilskaufs erfolgen, darüber hinaus aber auch durch Ver-

schmelzung oder Einbringung.37

Die angesprochene Regelung hat unter zwei Gesichtspunkten einen sehr weiten Anwendungsbereich:

• Die Verlustabzugsbeschränkung greift nicht nur dann, wenn die Anteile an der Verlustka-

pitalgesellschaft durch den unmittelbaren Anteilseigner übertragen werden, sondern auch

wenn die Anteile mittelbar übertragen werden. Besitzt bspw. eine in den Vereinigten Staa-

ten ansässige Holdinggesellschaft A eine 100 %-ige Tochtergesellschaft B, der ihrerseits

wiederum in Deutschland eine 100 %-ige Tochterkapitalgesellschaft C gehört, führt eine

Übertragung von Anteilen an der Holdinggesellschaft A von mehr als 25 % zu einem ent-

sprechenden Untergang der bei der C-Gesellschaft existierenden Verlustvorträge, obwohl

die unmittelbare Beteiligung an der C-Gesellschaft (durch B) unverändert bleibt. Gleiches

gilt im Falle einer Übertragung von mehr als 25 % der Anteile an B.

• Werden innerhalb einer Unternehmensgruppe unmittelbar oder mittelbar Anteile übertra-

gen, ist der Anwendungsbereich der Regelung ebenfalls eröffnet, wie das folgende Bei-

spiel zeigt: Die Holdinggesellschaft A hat zwei Tochtergesellschaften B GmbH und C

GmbH. Veräußert die Holdinggesellschaft A ihre Anteile an der C GmbH an die B GmbH,

so dass diese Anteilseignerin der C GmbH wird, gehen die Verlustvorträge vollständig

verloren. Eine Ausnahme von Verlustabzugsbeschränkungen für konzerninterne Unter-

nehmensverkäufe besteht nicht.

Bei Kapitalgesellschaften gilt für gewerbesteuerliche Verlustvorträge grundsätzlich das gleiche Kon-

zept (§ 10a GewStG i.V.m. § 8c KStG).

Da Personengesellschaften lediglich der Gewerbesteuer unterliegen, ist für sie nur die Nutzbarkeit von

gewerbesteuerlichen Verlustvorträgen relevant. Diese unterliegen ebenfalls Abzugsbeschränkungen.

Sie sind zum Teil enger, zum Teil aber auch weiter gefasst.

36 BMF v. 04.07.2008, IV C 7 – S-2745a / 08 / 10001, BStBl. I 2008, S. 736, Tz. 17. 37 BMF v. 04.07.2008, IV C 7 – S-2745a / 08 / 10001, BStBl. I 2008, S. 736, Tz. 7.

35

Die Wirkung der dargestellten Verlustabzugsbeschränkungen bei Anteilseignerwechsel ist durch die

bestehende Mindestbesteuerung umso drastischer. Die Mindestbesteuerung führt zu einer zeitlichen

Streckung der Verlustnutzung. Werden nach einer Verlustphase mit folglich bestehenden Verlustvor-

trägen Gewinne erwirtschaftet, können diese nur eingeschränkt mit den bestehenden Verlustvorträgen

verrechnet werden (§ 10d EStG). Folglich wird der Zeitraum der Verlustnutzung gestreckt.

3.2.2. Rechtsentwicklung

Bis ins Jahr 1990 konnten die von einer Körperschaft erwirtschafteten Verluste in sachlicher Hinsicht

mehr oder weniger ungehindert38 in nachfolgende Wirtschaftsjahre übertragen werden. Seit Geltung

des Steuerreformgesetzes 199039 unterlag die Nutzung von Verlusten den Beschränkungen der sog.

Mantelkaufregelung. Die Vorschrift wurde eingeführt, um den „Handel“ mit GmbHs zu unterbinden,

die mehr oder weniger funktionslos waren, aber noch über Verlustvorträge verfügten. Die Nutzung

dieser Verluste sollte eingeschränkt werden. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Fortsetzung

der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 in ihrem Anwendungsbereich deutlich erweitert. Fort-

an war nicht mehr nur der Handel mit GmbH-Mänteln beschränkt.

Nach der zuletzt geltenden Fassung gingen die Verlustvorträge einer Körperschaft unter, wenn die

Übertragung von Anteilen an der Körperschaft dazu führte, dass ihre wirtschaftliche Identität verloren

ging.40 Typisierend wurde dies dann angenommen, wenn mehr als 50 % der Anteile übertragen wur-

den und die Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen

fortführte oder wieder aufnahm. Ausnahmsweise sollte dies dann nicht gelten, wenn die Zuführung

des überwiegend neuen Betriebsvermögens allein der Sanierung des verlustverursachenden Geschäfts-

betriebs diente. Als Übertragungsakt kamen auch Kapitalerhöhungen, Verschmelzungen oder Einbrin-

gungen in Frage.41 Zum Untergang der Verlustvorträge führt nur der unmittelbare Anteilseignerwech-

sel.

Die Anwendung der Regelung führte wegen ihrer vielen unbestimmten Rechtsbegriffe zu zahlreichen

Problemen. Schwierig war insbesondere die Frage, welcher Zeitraum für die Zusammenrechnung

mehrerer Erwerbe und die Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens betrachtet werden muss-

te.42 Problematisch war ferner, wann die Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens vorlag.43

38 Die Beschränkungen waren zeitlicher Natur, vgl. dazu die Übersicht bei Dötsch, in: Dötsch/Jost/Pung/Witt,

KSt Kommentar, 63. Erg.Lfg. Juni 2008, § 8 Abs. 4 n.F., Rn. 4. 39 v. 25.07.1988, BStBl I 1988, S. 224. 40 Vgl. hierzu ausführlich BMF v. 16.04.1999, IV C 6 – S-2745 – 12/99, BStBl. I 1999, S. 455. 41 BMF v. 16.04.1999, IV C 6 – S-2745 – 12/99, BStBl. I 1999, S. 455, Tz. 24 ff. 42 BFH v. 20.08.2003, I R 61/01, BStBl II 2004, S. 616.

36

Mit Einführung der neuen Verlustabzugsregelung durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 200844

wurde die bisherige Mantelkaufregelung aufgegeben und die Beschränkung des Verlustabzugs erheb-

lich ausgeweitet. Die Vorschrift gilt für alle Übertragungen ab 2008.45 Anders als bisher kommt es

nunmehr auf eine Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens nicht mehr an. Entscheidend ist

allein, ob ein Anteilseignerwechsel stattgefunden hat.

3.2.3. Neuere Entwicklungen zu den Verlustabzugsbeschränkungen

Um die Finanzierungsmöglichkeiten junger und mittelständischer Unternehmen zu fördern, hat der

Gesetzgeber im Jahre 2008 für bestimmte Gesellschaften Ausnahmen bzw. Erleichterungen von den

Verlustabzugsbeschränkungen eingeführt (§ 8c Abs. 2 KStG)46. Sie gelten v.a., wenn sog. Wagniska-

pitalbeteiligungsgesellschaften in Start-Up-Unternehmen (Zielgesellschaften; § 2 Abs. 2 und 3 WKBG)

investieren und sie dadurch mit benötigtem Kapital versorgen. Die Neuregelung ist jedoch äußerst

kompliziert und stellt sowohl an die Wagniskapital- als auch an die Zielgesellschaft hohe Anforde-

rungen.47 Für Private Equity-Strukturen ist die Vorschrift schon deswegen in der Praxis untauglich,

weil sie keine Erwerbe über Akquisitionsgesellschaften erfasst.48

Schließlich bestimmte § 14 des als Folge der Finanzkrise verabschiedeten Finanzmarktstabilisierungs-

gesetzes, dass bei bestimmten Erwerbsvorgängen durch den von der Bundesrepublik Deutschland

eingerichteten Finanzmarktstabilisierungsfonds die Verlustabzugsbeschränkungen des § 8c KStG nicht

anwendbar sind. Die Problematik der fehlenden Verlustverrechnung wird damit von der Bundesregie-

rung gesehen. Die Erleichterung gilt aber nur für einzelne Unternehmen.

3.2.4. Vorschrift im Lichte der Steuersystematik

Durch die neue Verlustabzugsregelung ist künftig noch mehr als bisher damit zu rechnen, dass betrieb-

lich veranlasste Verluste von Körperschaften steuerlich gänzlich unberücksichtigt bleiben. 43 Nach der Finanzverwaltung sollte grundsätzlich das Betriebsvermögen berücksichtigt werden, das innerhalb

von zwei Jahren seit der schädlichen Anteilsübertragung zugeführt worden ist, vgl. BMF v. 16.04.1999, a.a.O., Tz. 24 ff. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang nicht un-terstellt werden, wenn die Anteile mehr als ein Jahr vor einem Branchenwechsel und der Zuführung neuen Be-triebsvermögens übertragen werden.

44 v. 14.08.2007, BStBl. I 2007, S. 630. 45 Für einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.2012 bleibt daneben die bisherige Mantelkaufregelung anwend-

bar, vgl. § 34 Abs. 6 Satz 4 EStG. 46 Eingeführt durch das MoRaKG; BGBl. 2008 I S. 1672. 47 Kritisch daher auch Suchanek/Herbst, GmbHR 2008, S. 862; Möller/Schilder BB 2007, S. 2753; Haag/Veith,

BB 2008, S. 1915; offen Zipfel/Franke, BB 2008, S. 2211. 48 Suchanek/Herbst, GmbH-Rundschau 2008, S. 862.

37

Dies muss als gravierender Eingriff in das für Kapitalgesellschaften geltende Trennungsprinzip gese-

hen werden. Das Prinzip besagt, dass sich Körperschaft und Anteilseigner als gesonderte Subjekte

gegenüberstehen, weshalb sie getrennt voneinander besteuert werden. Gewinne auf Ebene der Kapi-

talgesellschaft lassen sich deshalb nicht steuerneutral auf die Ebene der Gesellschafter transferieren.

Entsprechend darf dann aber die Nutzung der steuerlichen Verlustvorträge einer Kapitalgesellschaft

auch nicht von Änderungen auf der Ebene der Gesellschafter abhängig gemacht werden.49 Zumal die

neue Bestimmung die entsprechenden Verlustvorträge nicht gesellschafterbezogen, sondern gesell-

schaftsbezogen entfallen lässt. Damit fällt der Verlust auch für Alt-Gesellschafter fort, die an der

Übertragung der Anteile gar nicht beteiligt sind.50

Die neue Verlustabzugsregelung erscheint ferner als eine mögliche Verletzung des verfassungsrecht-

lich verankerten Leistungsfähigkeitsprinzips. Wie bereits erwähnt, verlangt der Grundsatz der Steuer-

gerechtigkeit eine gleichmäßige Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, weshalb

die Betriebseinnahmen nicht isoliert für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage herangezogen

werden können, sondern stets auch die damit zusammenhängenden Betriebsausgaben berücksichtigt

werden müssen. Die Verfassung fordert insoweit eine gleichmäßige Besteuerung des Gesamtgewinns

eines Unternehmens für die Dauer seines Bestehens. Dies ist nur denkbar, wenn die Möglichkeit zum

Verlustabzug besteht.51 Indem die nunmehr geltende Verlustabzugsregelung für Körperschaften Ver-

luste nach einem schädlichen Beteiligungserwerb ganz oder zum Teil untergehen lässt, wird dieser

Grundsatz verletzt.

Die Einschränkung der Verlustnutzung trifft insbesondere nicht profitable Unternehmen. Etwaige

Sanierungs- oder Restrukturierungsbemühungen werden dadurch erheblich erschwert. Die bestehende

Regelung hat – nach erheblichen Verschärfungen in der Vergangenheit – einen sehr weiten Anwen-

dungsbereich.

4. Umsatzsteuerliche Behandlung von Fondsmanagementleistungen

4.1. Allgemeines

Die geschäftsführenden Gesellschafter von Private Equity-Fonds KGs erbringen üblicherweise keine

oder nur geringe Bareinlagen. Für die Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung erhält der

geschäftsführende Kommanditist (Initiativ GmbH & Co. KG) üblicherweise von der KG zur Vergü-

49 Schwedhelm, GmbHR 2008, S. 404, 406; Dörfler/Wittkowski, GmbHR 2007, S. 513, 517; Lenz/Ribbrock, BB

2007, S. 587, 589. 50 Vgl. Schwedhelm, GmbHR 2008, S. 404, 406. 51 Vgl. Dörfler/Wittkowski GmbHR 2007, S. 513, 514 m.w.N.

38

tung seiner geschäftsführenden Tätigkeit einen Vorabanteil am Bilanzgewinn (den sogenannten „Er-

gebnis-Vorab“). Die Höhe des Ergebnis-Vorab ist gesellschaftsvertraglich festgelegt. Sie beläuft sich

üblicherweise auf einen bestimmten Prozentsatz des zur Erreichung des Gesellschaftszwecks einge-

setzten Gesellschaftsvermögens. Dieser Ergebnis-Vorab ist üblicherweise unabhängig davon zu zah-

len, ob die KG in dem betreffenden Geschäftsjahr einen Überschuss erwirtschaftet oder einen Verlust

erleidet. Dadurch liegt keine reine Gewinn- und Verlustbeteiligung vor.

Die vermögensverwaltende Fonds KG entfaltet regelmäßig keine über das bloße Erwerben, Halten und

Veräußern von Beteiligungen hinausgehende eigene wirtschaftliche Aktivität. Der Fonds ist somit kein

Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne.

Im Zusammenhang mit dem Ergebnis-Vorab führt eine etwaige Umsatzsteuerpflicht der Fondsmana-

gementleistungen folglich auf Ebene der Fonds KG zu einer Definitivsteuerbelastung, weil mangels

Unternehmerstellung der Fonds KG kein Vorsteuerabzug möglich ist.

4.2. Umsatzsteuerbarkeit der Geschäftsführungstätigkeit

Leistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft können ihren Grund entweder im gesellschafts-

rechtlichen Beitragsverhältnis oder in einem gesonderten schuldrechtlichen Austauschverhältnis ha-

ben. Fraglich ist, ob der geschäftsführende Kommanditist (Initiativ GmbH & Co. KG) durch die Ge-

schäftsführung für den Fonds eine umsatzsteuerbare Leistung erbringt.

Gemäß der „alten“, mittlerweile wieder aufgegebenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stehen

sich der geschäftsführende Kommanditist (Initiativ GmbH & Co. KG) und der Fonds nicht als Leis-

tender und Leistungsempfänger gegenüber, sondern die Geschäftsführungstätigkeit der geschäftsfüh-

renden Kommanditistin (Initiativ GmbH & Co. KG) war infolge ihrer Organstellung dem Fonds un-

mittelbar zuzurechnen. Wirtschaftlich betrachtet realisiere sich der Gesellschaftszweck, zu dessen

Erreichung sich die Gesellschafter verbunden haben, – mangels eigener Handlungsfähigkeit der Ge-

sellschaft – durch das Tätigwerden ihrer Gesellschafter. Wenn der Gesellschafter seine Rechte ausübe,

habe er sich zugleich als Gesellschaft betätigt.52 Aus umsatzsteuerlicher Sicht fehle es dementspre-

chend an einem zweiseitigen Leistungsaustausch.

Diese oben angeführte sogenannte „Organwalterrechtsprechung“ wurde jedoch durch den Bundesfi-

nanzhof aufgegeben.53 Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs steht diese Rechtsprechung mit den

gemeinschaftsrechtlich anerkannten Voraussetzungen für die Annahme eines Leistungsaustauschs

52 Vgl. BFH-Urteil v. 17.07.1980, V R 5/72, BStBl II 1980, S. 622. 53 Vgl. BFH-Urteil v. 06.06.2002, V R 43/01, BStBl II 2003, S. 36.

39

nicht im Einklang. Danach setze ein Leistungsaustausch lediglich voraus, dass ein Leistender und ein

Leistungsempfänger vorhanden sind und der Leistung eine Gegenleistung (Entgelt) gegenübersteht,

also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Ob der Gesell-

schafter bei der Führung der Geschäfte einer Personengesellschaft auch Mitgliedschaftsrechte ausübe,

sei mithin nicht erheblich.

Voraussetzung für die Umsatzsteuerbarkeit der Geschäftsführungsleistungen ist somit, dass es sich um

eine entgeltliche Leistungsbeziehung zwischen dem geschäftsführenden Kommanditisten (Initiativ

GmbH & Co. KG) und dem Fonds handelt. Die Steuerbarkeit der Geschäftsführungs- und Vertre-

tungsleistungen setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten

Leistung und dem empfangenen Sonderentgelt voraus. Sofern man den typischerweise vereinbarten

Ergebnis-Vorab aus dem Bilanzgewinn als Gewinnbeteiligung und nicht als Sonderentgelt im Sinne

der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ansieht, würde es ebenfalls nicht zu einer Umsatzsteuer-

barkeit der Geschäftsführungstätigkeit kommen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist ein Er-

gebnis-Vorab kein Sonderentgelt, wenn im Rahmen der Ergebnisverwendung ein Ergebnis-Vorab aus

dem Bilanzgewinn an den geschäftsführenden Gesellschafter verteilt wird. Ein Leistungsaustausch

liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung hingegen vor, wenn der Gesellschafter eine Vergütung

erhält (auch wenn diese als Ergebnis–Vorab bezeichnet wird), die im Rahmen der handelsbilanziellen

Ergebnisermittlung als Aufwand behandelt wird. Da der Ergebnis-Vorab üblicherweise unabhängig

davon zu zahlen ist, ob die KG in dem betreffenden Geschäftsjahr einen Überschuss oder einen Fehl-

betrag erwirtschaftet, liegt keine reine Gewinn- und Verlustbeteiligung vor. Der Ergebnis-Vorab ist in

diesem Fall Gegenleistung für die erbrachte Geschäftsführungstätigkeit.

Auch wenn die Vergütung für die Leistungen des Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag als Teil der

Ergebnisverwendung geregelt ist, liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung ein Leistungsaustausch

vor, wenn sich aus den geschlossenen Vereinbarungen und deren tatsächlicher Durchführung ergibt,

dass die Leistungen nicht lediglich durch eine Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft

abgegolten, sondern gegen Sonderentgelt ausgeführt werden. Ein Leistungsaustausch zwischen Ge-

sellschaft und Gesellschafter liegt demnach auch vor, wenn die Vergütung des Gesellschafters zwar im

Rahmen der Ergebnisermittlung nicht als Aufwand behandelt wird, sich jedoch gleichwohl ergebnis-

mindernd auswirkt oder es sich aus den Gesamtumständen des Einzelfalls ergibt, dass sie nach den

Vorstellungen der Gesellschafter als Sonderentgelt gewährt werden soll.54

54 Vgl. BMF-Schreiben v. 31.05.2007, IV A 5 – S 7100/07/0031, Tz. 10 mit Beispiel, BStBl I 2007, S. 503.

40

Dabei ist es nach Auffassung der Finanzverwaltung im Einklang mit der geänderten BFH-

Rechtsprechung unerheblich, dass der Gesellschafter zugleich seine Mitgliedschaftsrechte ausübt.55

4.3. Anwendbarkeit von Umsatzsteuerbefreiungen

Unabhängig davon, dass – nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs und der Finanzverwaltung – die

Geschäftsführungstätigkeit des geschäftsführenden Gesellschafters im Rahmen eines entgeltlichen

Leistungsaustauschs erfolgt und somit umsatzsteuerbar ist, muss geprüft werden, ob für diese eine

Umsatzsteuerbefreiung zur Anwendung kommt.

4.3.1. Umsatzsteuerfreie Vermittlungsleistung gemäß § 4 Nr. 8f UStG

Der geschäftsführungsbefugte und vertretungsberechtigte Gesellschafter handelt beim Kauf und Ver-

kauf von Beteiligungen im Namen und auf Rechnung der KG. Wegen seines Handelns im fremden

Namen und auf fremde Rechnung sind alle Handlungen des Geschäftsführers im Zusammenhang mit

dem Kauf und Verkauf von Beteiligungen als Vermittlungen von Umsätzen von Gesellschaftsanteilen

anzusehen. Die Geschäftsführungsvergütung müsste insoweit nach einer umsatzsteuerlichen Be-

freiungsvorschrift (§ 4 Nr. 8f UStG) steuerfrei gestellt werden, als sie ein Entgelt für Maßnahmen im

Zusammenhang mit dem Erwerb sowie der Veräußerung der Beteiligung an einer Zielgesellschaft im

Namen und für Rechnung des Fonds darstellt. Denn insoweit würde es sich auch nach der Rechtspre-

chung des Bundesfinanzhofs um eine steuerfreie Vermittlungsleistung handeln. Nach der Rechtspre-

chung des EuGH ist die Frage, ob ein erfolgsabhängiges Entgelt gezahlt wird, für die umsatzsteuerli-

che Qualifizierung der Leistung irrelevant.56 Die Zahlung des erfolgsunabhängigen Ergebnis-Vorabs

spricht daher nicht gegen die Einordnung der auf Beteiligungskäufe und -verkäufe bezogenen Tätig-

keit des geschäftsführungsbefugten Gesellschafters als Vermittlungsleistung im Sinne der vorgenann-

ten Befreiungsvorschrift.

4.3.2 Umsatzsteuerfreie Vermögensverwaltung gemäß § 4 Nr. 8h UStG

Auch eine weitere Befreiungsvorschrift (§ 4 Nr. 8h UStG) könnte einschlägig sein. Gemäß § 4 Nr. 8h

UStG ist die Verwaltung von Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz und die Verwaltung

von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes umsatzsteuerfrei. Private

Equity-Fonds stellen nach deutscher Rechtslage keine begünstigten Investmentvermögen und auch

keine Versorgungseinrichtungen dar. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8h UStG kommt nach Auffas-

55 55 Vgl. BMF-Schreiben v. 31.05.2007, IV A 5 – S 7100/07/0031, BStBl I 2007, S. 503 und BMF-Schreiben v. 23.12.2003, IV B 7 – S 7100 – 246/03, BStBl I 2004, S. 240. 56 Vgl. EuGH-Urteil v. 13.12.2001, Rs. C-235/00 (CSC Financial Services), Slg. 2001, I-10237, Tz. 22.

41

sung der deutschen Finanzverwaltung nur in Betracht, wenn tatsächlich Investmentvermögen nach

dem Investmentgesetz verwaltet wird.57 Danach gilt die zuvor genannte Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 8h

UStG) nicht. Allerdings kann sich der Steuerpflichtige nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH

unmittelbar auf für ihn günstige Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich unbedingt und hinrei-

chend genau sind, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen.58

Speziell für Art. 135 (1) Buchst. g MwStSystRL (vormals: Art. 13 Teil B Buchst. D Nr. 6 der Sechsten

Richtlinie 77/388/EWG) hat der EuGH bereits festgestellt, dass diese Richtlinienbestimmung den vor-

stehend aufgeführten Kriterien unmittelbarer Anwendbarkeit genügt, weil darin hinreichend genau und

unbedingt geregelt ist, dass die Verwaltung von Sondervermögen von der Steuer befreit werden muss.

Ein Vergleich der Tätigkeit der Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften

mit der des geschäftsführenden Gesellschafters gegenüber der Fonds KG zeigt, dass diese Tätigkeiten

wirtschaftlich vergleichbar sind.

Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Aufgabe, für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger das ihr

anvertraute Wertpapier- und Geldvermögen zu verwalten und nach Möglichkeit zu vermehren. Zu

diesem Zweck legt sie das Vermögen in möglichst „profitable“ Wertpapiere an. Ihr unterliegen unter

anderem die folgenden Aufgaben:

• Treffen von Allokationsentscheidungen

• Sammeln von Informationen und deren Aufbereitung

• Erarbeiten von Kauf- oder Verkaufsempfehlungen

• Treffen von Anlageentscheidungen

• Erteilung von Kauf- oder Verkaufsaufträgen

• Fondscontrolling

• Fondsbuchhaltung

• Berichtswesen

• Vertrieb und

• sonstige administrative Tätigkeiten.

Die Tätigkeit des geschäftsführenden Gesellschafters einer Private Equity-Fonds KG unterscheidet

sich nur graduell.

57 Vgl. BMF-Schreiben v. 9.12.2008, IV B 9 – S 7117-f/07/10003, BStBl I 2008, S. 1086. 58 Vgl. EuGH-Urteil v. 17.02.2005, Rs. C-453/02 und C-462/02 (Linneweber und Akritidis), Slg. 2005, I-1131,

Tz. 33; EuGH v. 14.09.2006, Rs. C-228/05 (Stradasfalti), Slg. 2006, I-8391, Tz. 66 ff. m.w.N.; EuGH v. 28.06.2007, Rs. C-363/05 (JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust), Slg. 2007, I-5517, Tz. 58.

42

Im Urteil Abbey National hat der EuGH bereits entschieden, dass die Befreiung der Verwaltung von

Sondervermögen unabhängig von deren Rechtsform eingreift und sowohl auf Organismen für gemein-

same Anlagen in Vertrags- oder Trustform als auch für diejenigen in Satzungsform anwendbar ist.

Die Geschäftsführung der Private Equity-Gesellschaft ist daher in unmittelbarer Anwendung des

Art. 135 (1) Buchst. g MwStSystRL von der Umsatzsteuer zu befreien. Es handelt sich um eine Ver-

waltung von Sondervermögen im Sinne der Richtlinienbestimmung, die der deutsche Gesetzgeber

entgegen dem Sinn und Zweck der Befreiung sowie unter Missachtung des Neutralitätsgrundsatzes

vom Anwendungsbereich des § 4 Nr. 8h UStG ausgenommen hat.

Sofern – entsprechend der Auffassung der Finanzverwaltung – die Geschäftsführungsvergütung (Er-

gebnis-Vorab) der Umsatzsteuer unterworfen wird, führt dies zu einer Definitivsteuerbelastung auf

Ebene der Fonds KG. Diese würde allerdings nicht eintreten, wenn die entsprechenden umsatzsteuer-

lichen Befreiungsvorschriften angewendet werden. Hierfür sprechen gewichtige Argumente.

5. Management Equity Plan (MEP) / Carried Interest Modelle – Steuerli-

che Möglichkeiten und Grenzen

5.1. Grundstruktur

Kapitalbeteiligungen des Managements bei Private Equity-Transaktionen sind in heutiger Zeit nicht

mehr wegzudenken. Auch wenn sich Käufer und Verkäufer grundsätzlich über den Deal geeinigt ha-

ben, ist eine erfolgreiche spätere Veräußerung der Zielgesellschaft gegen den Willen des (angestellten)

Managements fast unmöglich. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich nicht um einen strategischen

Erwerber handelt, da der Private Equity-Investor in aller Regel keine eigene Führungsmannschaft mit

einschlägigen Branchenkenntnissen zur Verfügung hat. Um die angestrebten Ziele des Veräußerers zu

erreichen, wird oftmals schon ein Erfolgsbonus für das Management ausgelobt, um sich dessen Loya-

lität auch und gerade für diese schwierige Übergangszeit zu sichern. Bei den hier näher erläuterten

Private Equity-Transaktionen hängt der Erfolg der Transaktion also unmittelbar und entscheidend von

der Qualifikation und dem Grad der Motivation des Managements ab. Das Ziel des Private Equity-

Investors, den Wert des Zielunternehmens deutlich zu steigern, ist ohne den motivierten Einsatz der

Geschäftsführung und der Mitarbeiter in Schlüsselpositionen nicht zu erreichen. Um insbesondere

auch die operative Handlungsfähigkeit der Zielgesellschaft sicherzustellen, wird dem Management

i.d.R. eine Beteiligung an der Zielgesellschaft direkt oder mittelbar über die Erwerbsgesellschaft ein-

geräumt.

43

Die Initiatoren eines Private Equity-Fonds hingegen werden üblicherweise über eine sogenannte Car-

ried Interest Struktur überproportional am Gewinn des Fonds beteiligt, wenn gewisse Mindesterfolgs-

ziele erreicht wurden.

5.1.1. Management Equity Plan

Die Beteiligung des operativen Managements der Zielgesellschaft wird üblicherweise durch den fi-

nanziellen Einstieg als Anteilseigner in das eigene Unternehmen gewährleistet. Hierzu wird eine Ma-

nagementbeteiligungsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft (KG) oder auch einer Gesell-

schaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Pooling-Vehikel gegründet. Das Pooling-Vehikel dient der prak-

tischen Handhabbarkeit insbesondere auch bei der Stimmrechtsausübung. Diese Beteiligungsgesell-

schaft hält häufig bis zu 10 % des Stammkapitals der Zielgesellschaft. Ziel ist es, dass jeder einzelne

Manager oder auch Mitarbeiter in einer Schlüsselposition („Key Employee“) entsprechend seinen

finanziellen Möglichkeiten einen so hohen Betrag investiert, dass ein möglicher Verlust zwar deutlich

spürbar, jedoch nicht existenzbedrohend wirkt.

5.1.2. Carried Interest Struktur

Als Carried Interest Struktur wird eine Gestaltung bezeichnet, bei der eine überproportionale Gewinn-

verteilung stattfindet. Eine solche Gestaltung wird üblicherweise für die Initiatoren eines Beteiligungs-

fonds gewählt. Die Initiatoren investieren selbst i.d.R. in einen relativ kleinen Anteil (oft knapp unter

1 % aller Anteile), erhalten jedoch auf diese Beteiligung einen überproportionalen Gewinn i.H.v. bis

zu 20 %. Die Ausschüttung dieses disproportionalen Gewinns erfolgt unter der Auflage, dass eine

zuvor definierte Mindestunternehmenswertsteigerung realisiert werden konnte und ein gewisser Min-

desterlös zuvor an die übrigen Investoren gezahlt wurde. Die relativ geringe Kapitalbeteiligung wird

als Co-Investment bezeichnet und dient unter anderem dazu, Vertrauen für den Fonds bei den übrigen

Investoren zu schaffen.

5.2. Steuerliche Regelungen

5.2.1. Management Equity Beteiligungen

Bei den gewählten Gestaltungen werden die Teilnehmer eines Management Equity Plans behandelt

wie alle anderen Anteilseigner oder Aktionäre, die ihr Geld am Kapitalmarkt investieren. Vorausset-

zung ist, dass das Pooling-Vehikel der Manager eine rein transparente und vermögensverwaltende

44

Personengesellschaft59 (also eine nicht gewerblich geprägte Kommanditgesellschaft oder aber eine

Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist und die Manager selbst weniger als 1 % an der operativen Ge-

sellschaft halten. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann unterliegt ein etwaiger Veräußerungsge-

winn der Abgeltungssteuer i.H.v. 25 % (plus Solidaritätszuschlag). Insoweit besteht ein Gleichklang

mit der Besteuerung von Privatinvestoren.

Vorgenannte Regelungen gelten nur insofern, als das Management zu gleichen Konditionen (Fremd-

vergleich) investiert hat wie ein fremder Dritter in zeitlichem Zusammenhang mit der Transaktion.

Hier reicht es i.d.R., wenn die Manager den gleichen Preis zahlen wie der Private Equity-Investor.

Desweiteren ist es aus steuerlicher Sicht notwendig, dass die Manager zumindest das wirtschaftliche

Eigentum an den Anteilen erworben haben (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO). Dies ist grundsätzlich der

Fall, wenn sie die wesentlichen Rechte (Stimm- und Dividendenrechte) des Anteils erhalten haben

(entsprechend der Rechtsprechung zu § 19a EStG zu „Verfügungsbeschränkungen“) oder aber wirt-

schaftlich die Chancen und Risiken des Anteils übergegangen sind. Sollten die Manager die Möglich-

keit erhalten haben, die Anteile unter dem „Fair Market Value“ – dem tatsächlichen Marktwert – zu

erwerben, so wäre die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert der Anteile (dem Wert, den ein

fremder Dritter – wie hier der Investor – bereit wäre zu zahlen) und dem gezahlten Kaufpreis der Be-

teiligung als geldwerter Vorteil voll lohnsteuerpflichtig. Die verbilligte Überlassung der Beteiligung

würde dann als durch das Dienstverhältnis veranlasst angesehen und somit als Arbeitslohn behandelt.

Nur sofern die Manager zu marktüblichen Konditionen Anteile am Unternehmen erwerben, fällt zu

diesem Zeitpunkt keine Lohnsteuer an.

Diese grundsätzliche steuerliche Behandlung erscheint auch angemessen, da die Manager hier mit

ihrem Eigeninvestment das wirtschaftliche Risiko der Wertentwicklung zur Beteiligung tragen. Sie

werden daher genauso behandelt wie alle übrigen Anleger, die Geld am Kapitalmarkt in Aktien inves-

tieren.

5.2.2. Rechtsentwicklung

Die steuerliche Behandlung hat sich im Laufe der letzten Jahre deutlich verändert.

Zum einen betrifft dies das Merkmal der Wesentlichkeitsgrenze: Veräußerungsgewinne unterlagen

auch schon zuvor der Einkommensteuer, sofern der Verkäufer innerhalb der letzten 5 Jahre „wesent-

lich“ beteiligt war. Die Wesentlichkeitsgrenze hat in den letzten Jahren bereits eine deutliche Verände-

rung erfahren. Bis zum 31.12.1998 lag die Wesentlichkeitsgrenze noch bei mehr als 25 %. Bis zum

31.12.2001 durfte man noch unter 10 % halten um steuerfrei veräußern zu können und ab dem

59 Vgl. 2.1. und BMF v. 16.12.2003, IV A 6 – S-2240 – 153/03, BStBl. I 2004, S. 40.

45

01.01.2002 wurde die Wesentlichkeitsgrenze auf unter 1 % herabgesetzt. Folglich ist der Kreis der

steuerpflichtigen Tatbestände erweitert worden. Im Rahmen der Gestaltungsberatung wurde deshalb

die Beteiligung des einzelnen Managers auf unter 1 % beschränkt.

Die Wesentlichkeitsgrenze von unter 1 % gilt auch weiterhin, d.h. werden Veräußerungsgewinne

durch einen Anteilseigner erzielt, der 1 % oder mehr aller Anteile hält, so unterfallen diese nicht mehr

der Abgeltungssteuer i.H.v. 25 % (plus Solidaritätszuschlag), sondern 60 % (bis Ende 2008 noch 50 %)

des Gewinns werden dann mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert (§§ 17,

3 Nr. 40c EStG).

Zum anderen hat sich die früher gültige Spekulationsfrist für private Veräußerungsgeschäfte bezüglich

der Haltefrist der Anteile deutlich, von früher 6 Monaten (vor 1999) bis zuletzt auf 1 Jahr, verlängert.

Das heißt, sofern man nicht wesentlich beteiligt war, konnten Wertsteigerungen auf Aktien oder Betei-

ligungen (und andere Wertpapiere) steuerfrei veräußert werden, wenn diese außerhalb der Spekulati-

onsfrist veräußert wurden. Durch die Verlängerung der Spekulationsfrist wurde der Umfang der steu-

erpflichtigen Tatbestände erweitert.

Ab dem 01.01.2009 werden die früheren „privaten Veräußerungsgeschäfte“ nun als Einkünfte aus

Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 EStG) behandelt und unterliegen wie z.B. Dividenden einheitlich der

Abgeltungssteuer i.H.v. 25 % (plus Solidaritätszuschlag). Insofern wurde die Besteuerung internatio-

nalen Bedingungen angepasst. Eine steuerfreie Realisation von Veräußerungsgewinnen ist daher für

entsprechende Beteiligungskäufe, die nach dem 31.12.2008 getätigt werden, in Deutschland nicht

mehr möglich.

Eine Besserstellung der betroffenen Manager hat es aber auch schon vor Einführung der Abgeltungs-

steuer nicht gegeben. Auch der private Kleinanleger hatte die Möglichkeit, Kursgewinne von Aktien

steuerfrei zu vereinnahmen, wenn er weniger als 1 % der Anteile eines Unternehmens hielt und er

diese Anteile nicht innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr wieder veräußerte. Ist die Höhe der

Beteiligung wesentlich i.S.d. Steuergesetzgebung (also 1 % oder mehr der gesamten Anteile), so un-

terliegt ein möglicher Veräußerungsgewinn dem Teileinkünfteverfahren (§§ 17, 3 Nr. 40 c) EStG), d.h.

60 % sind mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern (bis Ende 2008 galt hier noch das Halbein-

künfteverfahren).

5.2.3. Vorschrift im Lichte der Steuersystematik

Klar abzugrenzen sind die Bezüge des Managements aus der Managementtätigkeit selbst als Einkünfte

aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ 19 EStG), die in voller Höhe der Lohnsteuer unterliegen und dafür

arbeitgeberseitig auch entsprechend abziehbaren Lohnaufwand darstellen, von den Einkünften des

Managements aus den getätigten Investitionen. Erzielt das Management bei einem späteren

46

„Exit“ Veräußerungserlöse, so unterfallen diese nun der Abgeltungssteuer i.H.v. 25 % (plus Solidari-

tätszuschlag). Dies ist durchaus systemkonform, da der Veräußerungserlös gerade keine Entlohnung

für die Tätigkeit als Manager darstellt, sondern aus der Betätigung des Managers als „Investor“ resul-

tiert, der in das eigene Unternehmen investiert hat. Dieser Gewinn ist folgerichtig auch nicht als Auf-

wand durch das Unternehmen abziehbar. Der Manager trägt hier mit seiner Investition das volle Risi-

ko des Wertverlustes seiner Anteile, hat im Gegenzug aber auch die Chance auf gering besteuerte Ver-

äußerungsgewinne, wie jeder fremde Investor oder Kapitalanleger im übrigen auch.

5.2.4. Carried Interest

Durch das Gesetz zur Förderung von Wagniskapital vom 30.7.2004 liegen hier Einkünfte aus selbst-

ändiger Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG vor. Die entsprechenden Einkünfte unterlagen dem

Halbeinkünfteverfahren. Die Neuregelung durch das Gesetz zur Förderung von Wagniskapitalbeteili-

gungen vom 12.8.2008 im Rahmen der Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteili-

gungen (MoRaKG) entspricht dem Umstieg vom Halb- auf das Teileinkünfteverfahren im Rahmen der

Unternehmensteuerreform 2008. Die Absenkung der Steuerbefreiung von 50 % (Halbeinkünfteverfah-

ren) auf 40 % (Teileinkünfteverfahren) ist erstmals auf Carried Interest Zahlungen einer vermögens-

verwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 gegründet wor-

den ist (§ 52 Abs. 4c EStG nach MoRaKG).

Der überproportionale Gewinn des Initiators eines Private Equity-Fonds wird dann als Einkünfte aus

selbständiger Arbeit behandelt, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu muss es sich um

eine Beteiligung an einer rein vermögensverwaltenden Personengesellschaft handeln (s.o.) und der

Gewinnanspruch unter der Voraussetzung eingeräumt sein, dass andere Gesellschafter ihr Kapital

vollständig zurück erhalten haben (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Dann greift die Fiktion, dass der Mehr-

gewinn als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks

erzielt wurde. Der so erzielte Mehrgewinn unterliegt dem Teileinkünfteverfahren und wird nur zu 60 %

mit dem persönlichen Steuersatz des Initiators versteuert (nach MorakG).

Nicht erfasst ist damit der Mehrgewinn aus gewerblichen (oder gewerblich geprägten) Personen- oder

Kapitalgesellschaften. Es muss folglich gewährleistet sein, dass der Private Equity-Fonds vermögens-

verwaltend ist.

5.2.5. Rechtsentwicklung

Die Besteuerung des Carried Interest wurde nach einer längeren Zeit der Unsicherheit und dem Ver-

such der Finanzverwaltung, diesen vollständig steuerlich zu erfassen (BMF – Schreiben vom

16.03.2003), mit dem Gesetz zur Förderung von Wagniskapital vom 30.07.2004 (MoRaKG) abschlie-

47

ßend geregelt. Demnach unterliegt der sogenannte Mehrgewinn den Einkünften aus selbständiger Tä-

tigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Gemäß dem anwendbaren Teileinkünfteverfahren sind 60 % dieses

Gewinns mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern (vor dem 01.01.2009 galt noch das Halbein-

künfteverfahren). Der Gesetzesentwurf (v. 09.07.2003, BT-Drs. 15/1405) sah noch vor, die erhöhten

Gewinnanteile der Initiatoren der Fonds genauso zu behandeln wie den Anteil, der der tatsächlichen

Beteiligungshöhe entsprach. Diese einheitliche Behandlung der Beteiligungserlöse hätte dazu geführt,

dass bei unwesentlicher Beteiligung (weniger als 1 % der Anteile) und Veräußerung außerhalb der

Spekulationsfrist auch der Carried Interest (Mehrgewinn) steuerfrei geblieben wäre. Vor dem Erlass

des oben genannten BMF-Schreibens entsprach dieses Vorgehen auch der gelebten Praxis der Finanz-

verwaltung in vielen Bundesländern.

Soweit die mit dem BMF-Schreiben vom 16.03.2003 verbundene Umqualifizierung des Carried Inter-

est in eine (verdeckte) Tätigkeitsvergütung eine Verschlechterung gegenüber der vorherigen Verwal-

tungspraxis (steuerfreie Veräußerungsgewinne bzw. Halbeinkünfteverfahren) bedeutet, ist das Schrei-

ben aus Vertrauensschutzgründen nicht anzuwenden, wenn der Fonds vor dem 01.04.2002 gegründet

worden ist und soweit die Portfolio-Beteiligung vor dem 08.11.2003 erworben wurde (BMF-Schreiben

v. 16.03.2003, Tz. 26). Die Regelung des § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist entsprechend erstmals anzuwen-

den, soweit die Fondsgesellschaft nach dem 31.03.2002 gegründet worden ist oder soweit Vergütun-

gen im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften stehen, die nach

dem 07.11.2003 erworben wurden (§ 52 Abs. 4c EStG). Im Detail sind Besonderheiten bei der erstma-

ligen Anwendung von § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu beachten.

5.2.6. Vorschrift im Lichte der Steuersystematik

Die jetzige Qualifikation des Carried Interest als Vergütung für eine selbständige Tätigkeit der Initia-

toren für den Fonds und die damit verbundene Einordnung als Tätigkeitsvergütung ist nicht system-

konform. Diese Regelung ist der sehr fiskalisch geprägten Bestrebung des BMF geschuldet, den soge-

nannten Carry in Deutschland steuerpflichtig werden zu lassen. Systematisch richtig ist noch der ur-

sprüngliche Gesetzesentwurf davon ausgegangen, den Mehrgewinn als echten Veräußerungserlös der

Beteiligung zu sehen und ihn entsprechend den §§ 17 und 23 EStG nur zu besteuern, wenn die Beteili-

gungshöhe 1 % oder mehr betragen hätte bzw. die Anteile innerhalb eines Jahres veräußert worden

wären. Streitig wäre dann nur noch gewesen, ob zur Beurteilung der 1 %-Grenze die rein kapitalmäßi-

ge Beteiligung gezählt hätte oder auch der Carry in die Höhe der Beteiligung hätte eingerechnet wer-

den müssen. Durch diesen Systembruch wurde die Möglichkeit beseitigt, im Rahmen der §§ 17 und 23

EStG (bis Ende 2008) auch den sog. Carry steuerfrei zu realisieren, sofern weder eine wesentliche

Beteiligung noch eine Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist vorlag.

48

Auch in der ab 2009 geltenden Rechtslage hätte der Mehrgewinn systemkonform eher den Einkünften

aus Kapitalvermögen (anstelle von Einkünften aus selbständiger Arbeit) zugeordnet werden können.

Unter dieser Annahme würde dann auch die Abgeltungssteuer zum Tragen kommen.

Management Equity Pläne (MEP) sind ein wesentlicher Erfolgsfaktor für eine erfolgreiche Unterneh-

menstransaktion und die Sicherstellung der Kontinuität der unternehmerischen Aktivitäten.

Seit dem 01.01.2009 besteht keine Möglichkeit mehr für Manager, die selbst Anteile ihres Unterneh-

mens erworben haben, steuerfreie Veräußerungsgewinne zu erzielen. Die außerhalb einer wesentli-

chen Beteiligung realisierten Erlöse unterfallen nun einheitlich der Abgeltungssteuer i.H.v. 25 % (plus

SolZ). Dies stellt eine wesentliche Verschärfung im Vergleich zur alten Rechtslage dar. Durch die

Einführung der Abgeltungssteuer wird der im Erfolgsfall für die Manager zu realisierende Gewinn

geschmälert.

Die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (kein voller Steuersatz) bei der Carry-Besteuerung stellt

keine Begünstigung dar, sondern ist systematisch richtig. Die an den Carry-Berechtigten ausgekehrten

Gewinne unterfallen systematisch, weil sie einem Veräußerungsgewinn vergleichbar sind, dem Tei-

leinkünfteverfahren, so dass es kein Argument für eine volle Besteuerung gibt.

VI. Standortvergleich

1. Großbritannien

1.1. Besteuerungsgrundsätze für Private Equity-Gesellschaften

Private Equity-Fonds werden in aller Regel als Personengesellschaften in der Rechtsform von Limited

Partnerships errichtet, ausgenommen einige wenige börsennotierte Private Equity-Fonds, die als Kapi-

talgesellschaften in der Rechtsform von PLCs existieren.

Limited Partnerships werden steuerlich stets als transparent behandelt, d.h. die Einkünfte werden auf

Ebene der Gesellschafter berücksichtigt, während die Gesellschaft als solche nicht steuerpflichtig ist.

Dieses Prinzip gilt unabhängig davon, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt oder nicht.

1.2. Carried Interest

Soweit Anteilseigner bzw. Manager überproportionale Gewinnbeteiligungen in Form von Carried

Interest erhalten, hängt der hierauf anzuwendende Steuersatz wegen der Transparenz des Limited

49

Partnership vom ursprünglichen Charakter der auf Fondsebene vereinnahmten Erträge ab: Veräuße-

rungsgewinne unterliegen grundsätzlich einem Steuersatz von 18 %, Zinseinkünfte sind gewöhnlich

mit 40 % und Dividendeneinkünfte mit 25 % steuerpflichtig. Sofern Carried Interest Anteile verbilligt

(d.h. unter dem wirtschaftlichen Wert) an die Manager ausgegeben werden, unterfällt der Differenz-

betrag als Arbeitslohn einem Steuersatz von 41 %.

1.3. Steuerliche Verlustvorträge

Im Fall einer Übertragung von mindestens 50 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft gehen sämtli-

che zu diesem Zeitpunkt vorhandenen steuerlichen Verlustvorträge der Gesellschaft unter, falls sich

im Hinblick auf den Geschäftsbetrieb oder die Kapitalstruktur der Gesellschaft „wesentliche Verände-

rungen“ in einem Dreijahreszeitraum vor oder nach der schädlichen Anteilsübertragung ergeben. Zur

Frage, wann eine solche „wesentliche Veränderung“ vorliegt, existieren komplexe Regelungen. Wer-

den weniger als 50 % der Anteile übertragen oder liegt keine „wesentliche Veränderung“ vor, bleiben

die Verlustvorträge vollständig erhalten.

Da Personengesellschaften steuerlich transparent und somit selbst keine Steuersubjekte sind, können

diese Gesellschaften auch keine eigenen steuerlichen Verlustvorträge haben.

1.4. Zinsaufwendungen

Zinsaufwendungen sind nach britischem Steuerrecht grundsätzlich uneingeschränkt abzugsfähig. Die

steuerliche Abzugsfähigkeit wird jedoch versagt, wenn das zugrundeliegende Darlehen zu nichtbe-

trieblichen Zwecken oder lediglich zum Zwecke der Steuervermeidung aufgenommen wurde. Ferner

sind Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit Darlehen von verbundenen Unternehmen oder nahe

stehenden Personen insoweit nicht abzugsfähig, als sie überhöht sind und daher einem Drittvergleich

nicht standhalten. Darüber hinaus existiert keine Regelung (etwa nach Art der deutschen Zinsschran-

ke), welche die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen einschränkt. Allerdings bestehen

Überlegungen neue Regelung zur Zinsabzugsbegrenzung einzuführen.

1.5. Umsatzsteuer auf Managementleistungen

Vergütungen, die die persönlich haftenden Gesellschafter (General Partners) eines Private Equity-

Fonds (Limited Partnership) für gegenüber der Gesellschaft erbrachte Management- oder Beratungs-

leistungen erhalten, werden in Großbritannien grundsätzlich als Gewinnverteilungen strukturiert und

unterliegen als solche nicht der Umsatzsteuer.

50

Sonderfälle wie das Erbringen von Managementleistungen an bestimmte Investmentfonds (i.S.v. Art.

135 (1) Buchst. g MwStSystRL) und die Vermittlung von Beteiligungsveräußerungen (i.S.v. Art. 135

(1) Buchst. f MwStSystRL) sind von der Umsatzsteuer befreit.

1.6. Sonstiges

Bei bestimmten Formen kleiner Private Equity-Gesellschaften, die als sog. Venture Capital Trusts

errichtet werden, ist für im Inland ansässige natürliche Personen als Investoren unter bestimmten Vor-

aussetzungen eine teilweise steuerliche Abzugsfähigkeit von Investitionskosten gegeben. Zudem kön-

nen in diesem Zusammenhang auch Dividenden und Veräußerungsgewinne steuerfrei vereinnahmt

werden. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass der Venture Capital Trust börsennotiert ist und

ausschließlich in kleine Gesellschaften investiert.

2. USA

2.1. Besteuerungsgrundsätze für Private Equity-Gesellschaften

In den USA werden im Bereich Private Equity zumeist mehrstufige Personengesellschaftsstrukturen

errichtet. Die Personengesellschaften (Partnerships) sind im Hinblick auf Bundessteuern transparent,

d.h. die auf Gesellschaftsebene erzielten Einkünfte werden unter Beibehaltung der Einkunftsart auf

Ebene der Gesellschafter berücksichtigt, während die Gesellschaft als solche nicht steuerpflichtig ist.

Es existieren zwei Arten von Gesellschaftern, General Partners (persönlich haftende Gesellschafter,

i.d.R. die Fondsmanager, welche die strategischen Entscheidungen treffen) und Limited Partners (be-

schränkt haftende Gesellschafter, i.d.R. sonstige Investoren von außen wie z.B. Privatpersonen oder

Pensionsfonds). Soweit die General Partners Vergütungen für Managementleistungen erhalten, sind

diese als gewöhnliche Einkünfte zu einem Steuersatz von bis zu 35 % einkommensteuerpflichtig (zzgl.

2,9 % Sozialversicherungslohnsteuer sowie ggf. örtliche Steuern). Die auf Fondsebene erzielten Ein-

künfte (i.d.R. Veräußerungsgewinne oder vereinnahmte Dividenden), welche den Gesellschaftern im

Rahmen der Gewinnbeteiligungen zugerechnet werden, sind auf Ebene der Gesellschafter de-

mentsprechend entweder als Dividendeneinkünfte (Steuersatz 15 %) oder als Veräußerungsgewinne

(Steuersatz ebenfalls 15 %, vorausgesetzt das jeweilige Investment wurde vor Veräußerung mindes-

tens 1 Jahr gehalten) zu versteuern.

Börsennotierte Personengesellschaften (Publicly Traded Partnerships) werden in den USA nach Bun-

dessteuerrecht grundsätzlich wie Kapitalgesellschaften besteuert. Ausnahmen gelten für solche Public-

ly Traded Partnerships, die etwa zu mindestens 90 % bestimmte Einkünfte (wie z.B. Zinsen, Dividen-

den und Veräußerungserlöse) erzielen.

51

Es sind Steuerrechtsänderungen geplant, wonach Partnerships wie Kapitalgesellschaften besteuert

werden sollen, wenn sie in erheblichem Umfang Einkünfte aus Beratungs- oder Managementdienst-

leistungen generieren.

2.2. Carried Interest

In einer typischen US Private Equity-Struktur stellt der Carried Interest eines Fondsmanagers ein Ge-

winnbeteiligungsrecht bezogen auf die Einkünfte des Investmentfonds dar, wobei die Manager in ihrer

Eigenschaft als General Partners eine überproportionale Gewinnbeteiligung im Verhältnis zu ihrer

Kapitalbeteiligung erhalten (ggf. sogar gänzlich ohne Kapitalbeteiligung). Soweit Einkünfte im Rah-

men von Carried Interest vereinnahmt werden, hängt der hierauf anzuwendende Steuersatz wegen der

Transparenz der Partnership vom ursprünglichen Charakter der auf Fondsebene vereinnahmten Erträ-

ge ab (i.d.R. Veräußerungsgewinne oder vereinnahmte Dividenden, daher aktueller Steuersatz 15 %,

siehe oben). Allerdings sind Steuerrechtsänderungen geplant, wonach Einkünfte im Rahmen von Car-

ried Interest künftig wie gewöhnliche Einkünfte besteuert werden sollen (d.h. mit einem Steuersatz

von bis zu 35 %, zzgl. 2,9 % Sozialversicherungslohnsteuer sowie ggf. örtliche Steuern).

2.3. Steuerliche Verlustvorträge

Grundsätzlich können steuerliche Verluste in den USA bis zu 2 Jahre zurückgetragen und bis zu 20

Jahre vorgetragen und in den jeweiligen Jahren mit positiven steuerpflichtigen Einkünften verrechnet

werden. Aufgrund der steuerlichen Transparenz von Partnerships können bei diesen auf Gesell-

schaftsebene jedoch keine steuerlichen Verlustvorträge existieren, etwaige Verluste werden vielmehr

anteilig den einzelnen Gesellschaftern zugeordnet und demgemäß grundsätzlich auf Gesellschafter-

ebene berücksichtigt.

In diesem Zusammenhang existieren jedoch komplexe Regelungen, welche die Abzugsfähigkeit der

Verluste auf Gesellschafterebene auf solche Verluste begrenzen, die der betreffende Gesellschafter

auch tatsächlich wirtschaftlich zu tragen hat.

Hinsichtlich der Nutzung steuerlicher Verlustvorträge, die auf der Ebene von Kapitalgesellschaften

(Corporations) existieren, gibt es für den Fall von Anteilsübertragungen ebenfalls äußerst komplexe

Regelungen (change-in-control limitations), welche die Möglichkeiten der Verlustnutzung einschrän-

ken. Ferner ist die Verlustverrechnung innerhalb eines steuerlichen Organkreises in bestimmten Fällen

nur begrenzt möglich.

52

2.4. Zinsaufwendungen

In den USA ist für Kapitalgesellschaften die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen

durch Regelungen zur Gesellschafterfremdfinanzierung begrenzt. Zinsaufwendungen im Zusammen-

hang mit Verbindlichkeiten gegenüber nicht in den USA ansässigen verbundenen Unternehmen oder

nahe stehenden Personen sind nicht abzugsfähig, soweit (1) beim Schuldner das bilanzielle Verhältnis

von Fremdkapital zu Eigenkapital 1,5 : 1 übersteigt und (2) die Zinsaufwendungen (nach Verrechnung

mit Zinserträgen) in dem betreffenden Jahr 50 % des „adjusted taxable income“ (steuerpflichtiges

Einkommen nach gewissen Anpassungen) übersteigen. Die Voraussetzungen (1) und (2) müssen ku-

mulativ vorliegen. Soweit Zinsaufwendungen in einem Jahr steuerlich nicht in Abzug gebracht werden

dürfen, besteht innerhalb bestimmter Grenzen die Möglichkeit eines Zinsvortrags in spätere Jahre.

Zinsaufwendungen, die auf der Ebene einer Partnership anfallen, werden aufgrund der steuerlichen

Transparenz den jeweiligen Gesellschaftern zugerechnet. In Bezug auf die steuerliche Abzugsfähigkeit

dieser Zinsaufwendungen auf Ebene der Gesellschafter existieren zahlreiche Einschränkungen.

2.5. Umsatzsteuer auf Managementleistungen

Die USA erheben keine bundeseinheitliche Umsatzsteuer. Grundsätzlich können im Rahmen von

Transaktionen zwar örtliche Sales Taxes anfallen, diese finden jedoch grundsätzlich keine Anwendung

auf die hier in Frage stehenden Managementdienstleistungen, die von den General Partners an den

Private Equity-Fonds erbracht werden.

3. Frankreich

3.1. Besteuerungsgrundsätze für Private Equity-Gesellschaften

In Frankreich werden Private Equity-Investitionen im Allgemeinen über sogenannte FCPR („Fonds

commun de placement à risques“) getätigt. Es handelt sich bei einem FCPR um eine nicht rechtsfähige

Gemeinschaft, die zivilrechtlich durch eine Managementgesellschaft (in der Rechtsform einer ge-

wöhnlichen Kapitalgesellschaft) vertreten wird. Die Managementgesellschaft trifft auch alleine sämtli-

che strategischen Entscheidungen im Hinblick auf Investitionen des Fonds. Um einen Fonds als FCPR

zu qualifizieren, müssen dessen Aktiva überwiegend aus Anteilen an Portfoliogesellschaften bestehen.

Die Investoren in einen FCPR sind in ihrer Haftung beschränkt auf den Betrag ihrer Einlageverpflich-

tung.

53

Der FCPR ist aus Sicht des französischen Steuerrechts transparent, d.h. er ist selbst nicht steuerpflich-

tig, sondern die auf Fondsebene erzielten Einkünfte werden direkt den Anteilseignern des Fonds zuge-

rechnet.

Die Managementgesellschaft unterliegt generell (und insbesondere in Bezug auf die vereinnahmten

Managementvergütungen) der gewöhnlichen Besteuerung, die auf Kapitalgesellschaften Anwendung

findet.

3.2. Carried Interest

Unter bestimmten Voraussetzungen unterliegt der von Fondsmanagern vereinnahmte Carried Interest

einem ermäßigten Pauschalsteuersatz in Höhe von 30,1 % (inkl. Sozialversicherungsbeiträge), der

Carried Interest wird insoweit als Veräußerungserlös behandelt. Diese Regelung kann nur in Anspruch

genommen werden von Managern eines FCPR, die eine signifikante Investition in den Fonds getätigt

haben und die für ihre Tätigkeit neben dem Carried Interest ein angemessenes Gehalt erhalten. Wei-

terhin müssen die Carry-Anteile (1 % und mehr) zum Drittvergleichspreis erworben werden sein. Die

Begünstigung gilt nur für fünf Jahre nach Erwerb der Carry-Anteile. Sind diese Voraussetzungen nicht

erfüllt, werden im Hinblick auf den Carried Interest keinerlei steuerliche Vergünstigungen gewährt

und es besteht zudem häufig ein hohes Risiko, dass die Bezüge als lohnsteuer- und sozialversiche-

rungspflichtige Einkünfte klassifiziert werden.

3.3. Steuerliche Verlustvorträge

Nach französischem Steuerrecht können steuerliche Verluste grundsätzlich ohne zeitliche Beschrän-

kung vorgetragen werden. Auf Ebene von Gesellschaften existierende steuerliche Verlustvorträge

gehen nicht infolge von Anteilseignerwechseln unter. Lediglich in Fällen, in denen die Gesellschaft

ihre Kerntätigkeit ändert (z.B. Branchenwechsel), gehen etwaige Verlustvorträge verloren.

3.4. Zinsaufwendungen

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen wird nach französischem Recht durch den

Angemessenheitsgrundsatz sowie durch Regelungen zur Gesellschafterfremdfinanzierung begrenzt.

An verbundene Unternehmen (bzw. nahe stehende Personen) gezahlte Zinsaufwendungen sind steuer-

lich nicht abzugsfähig, soweit der zugrundeliegende Zinssatz einem Fremdvergleich nicht standhält

und die Aufwendungen somit unangemessen hoch sind. Insoweit werden die betreffenden Zinszah-

lungen als verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet mit der Konsequenz, dass zudem in Bezug auf

ausländische Investoren ggf. Quellensteuern anfallen können (abgängig vom jeweiligen Ansässigkeits-

staat und ggf. bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen).

54

Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen

oder nahe stehenden Personen sind ferner dann (teilweise) nicht abzugsfähig, wenn kumulativ (1)

beim Schuldner das bilanzielle Verhältnis von Fremdkapital zu Eigenkapital 1,5 : 1 übersteigt, (2) die

Zinsaufwendungen in dem betreffenden Jahr 25 % des „adjusted“ EBIT übersteigen und (3) die Zins-

aufwendungen an verbundene Unternehmen insgesamt die Zinserträge von verbundenen Unternehmen

übersteigen. Soweit Zinsaufwendungen steuerlich nicht geltend gemacht werden konnten, besteht in-

nerhalb bestimmter Grenzen die Möglichkeit eines Zinsvortrags in spätere Jahre. Zinsaufwendungen,

die aufgrund der genannten Regelungen zur Gesellschafterfremdfinanzierung nicht abzugsfähig sind,

klassifizieren nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen. Insofern ergeben sich keine Unterschiede im

Hinblick auf die steuerliche Behandlung inländischer und ausländischer Investoren.

Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten gegenüber Banken sind stets ohne Ein-

schränkungen steuerlich abzugsfähig.

3.5. Umsatzsteuer auf Managementleistungen

Aus Sicht des französischen Umsatzsteuerrechts handelt es sich bei dem FCPR grundsätzlich um einen

Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Der Fonds erwirbt Anteile an den Portfoliogesell-

schaften i.d.R. über eine Holdinggesellschaft, die ihrerseits ebenfalls Unternehmer im umsatzsteuerli-

chen Sinne ist und grundsätzlich auch zum Abzug der im Zusammenhang mit Akquisitionen anfallen-

den Vorsteuer berechtigt ist.

Beratungs-, Verwaltungs- und Managementleistungen, die an den FCPR erbracht werden, sind grund-

sätzlich umsatzsteuerfrei (gem. Art. 135 (1) Buchst. g MwStSystRL). Es besteht jedoch die Möglich-

keit, für eine Umsatzsteuerpflicht zu optieren. Wird von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht,

erzielt die Managementgesellschaft folglich (zumindest teilweise) umsatzsteuerfreie Umsätze. Dies hat

nach französischem Recht zur Folge, dass auf Ebene dieser Gesellschaft eine besondere Transaktions-

steuer auf einen Teil der an die Angestellten der Managementgesellschaft gezahlten Gehälter zu ent-

richten ist (durchschnittlicher Steuersatz: 13 % der gezahlten Löhne).

Die Veräußerung von Beteiligungen durch den FCPR ist ebenfalls umsatzsteuerfrei (gem. Art. 135 (1)

Buchst. f MwStSystRL). In diesem Fall besteht auch nicht die Möglichkeit, zu einer Umsatzsteuer-

pflicht zu optieren.

55

4. Vergleich zu Deutschland

4.1. Steuerliche Transparenz des Fondsvehikels

Die Fondsvehikel, über die Private Equity-Investitionen in aller Regel getätigt werden, sind sowohl in

Frankreich (FCPR) als auch in Großbritannien (Limited Partnerships) ertragsteuerlich stets vollständig

transparent, d.h. auf Fondsebene fallen keinerlei Ertragsteuern an. Gleiches gilt grundsätzlich für die

in den USA regelmäßig verwendeten Private Equity-Strukturen (Partnerships) im Hinblick auf US-

Bundessteuern, hiervon ausgenommen sind lediglich börsennotierte Personengesellschaften.

Im Vergleich mit den genannten Investitionsstandorten ist Deutschland somit das einzige Land, in dem

das im Regelfall genutzte Fondsvehikel (hier: KG) selbst steuerpflichtig sein kann. Nur in Deutschland

existiert eine Gewerbesteuer und nur hierzulande kann somit – bei Annahme einer gewerblichen Tä-

tigkeit der Fonds KG – eine Steuerpflicht direkt auf Fondsebene entstehen. Dieser Umstand stellt im

internationalen Vergleich einen wesentlichen Standortnachteil Deutschlands dar.

4.2. Nutzung von steuerlichen Verlustvorträgen

Steuerliche Verlustvorträge, die auf der Ebene von Kapitalgesellschaften (z. B. Zielgesellschaften für

Private Equity-Investitionen) existieren, fallen in Frankreich nur dann ungenutzt weg, wenn die betref-

fende Gesellschaft ihre Kerntätigkeit ändert (Branchenwechsel). In Großbritannien droht ein solcher

Wegfall der steuerlichen Verlustvorträge nur dann, wenn mindestens 50 % der Anteile an der betref-

fenden Kapitalgesellschaft übertragen werden und darüber hinaus weitere Umstände („wesentliche

Veränderungen“) hinzukommen.

Im Vergleich zu diesen beiden Ländern sind steuerliche Verlustvorträge auf Ebene deutscher Kapital-

gesellschaften wesentlich gefährdeter, da hier nach aktueller Rechtslage grundsätzlich bereits ein un-

mittelbarer oder auch nur mittelbarer Erwerb von mehr als 25 % der Anteile innerhalb eines Fünfjah-

reszeitraumes zu einem anteiligen Wegfall der Verlustvorträge führt (vollständiger Fortfall bei Erwerb

von mehr als 50 % der Anteile). Insofern ist festzustellen, dass Deutschland auch unter dem Aspekt

der Nutzbarkeit steuerlicher Verlustvorträge einen erheblichen Standortnachteil im Vergleich zu den

genannten Ländern hat. Lediglich in den USA existieren ebenfalls sehr komplexe Regelungen, welche

die Nutzung steuerlicher Verlustvorträge unter bestimmten Voraussetzungen einschränken.

56

VII. Anhang

Glossar*,** AIM Alternative Investment Market in London für ⇒PRIVATE

PLACEMENT-Wertpapiere AKQUISITIONSGESELLSCHAFT Gesellschaft, die eingesetzt wird, um die eigentliche

Zielgesellschaft zu erwerben ASSET DEAL Erwerb der einzelnen Wirtschaftsgüter (Aktiva und Ver-

bindlichkeiten) eines Unternehmens (anstelle der Antei-le)*

ASSET STRIPPING Zerschlagung eines übernommenen Unternehmens durch

Verkauf von Teilbereichen oder einzelnen Wirtschaftsgü-tern*

BASEL II Eigenkapitalvereinbarung des Basler Ausschusses für

Bankenaufsicht aus dem Jahre 2004, mit der unter ande-rem die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Finanzsys-tems gestärkt werden soll

BFH Bundesfinanzhof BMF Bundesministerium der Finanzen BMF-SCHREIBEN Anwendungsschreiben des ⇒BMF zu einzelnen steuer-

rechtlichen Fragen BRIDGE FINANCING/ Überbrückungsfinanzierung; Finanzielle Mittel, die BRIDGE FINANZIERUNG einem Unternehmen zur Vorbereitung des Börsengangs

vor allem mit dem Ziel der Verbesserung der Eigenkapi-talquote zur Verfügung gestellt werden*

BT DRS Bundestagsdrucksache BUY-AND-BUILD-STRATEGY Zukauf von mehreren Unternehmen zwecks Aufbau einer

größeren Gruppe/⇒HOLDING*; s. dazu unter IV. (3.8.)** BRANCHENKONZEPT ⇒BUY-AND-BUILD-STRATEGY BVK Bundesverband Deutscher Kapitalbeteiligungs-

gesellschaften – German Private Equity and Venture Ca-pital Association e.V.*

CAPITAL GAIN Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf von Unterneh-

mensanteilen*

* Erläuterung übernommen vom Bundesverband Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften (BvK). ** Erläuterungen werden im Haupttext näher beschrieben.

57

CARRIED INTEREST Gewinnbeteiligung der Managementgesellschaft und deren Manager am Erfolg der verwalteten Fonds; z. B. 20 % für Managementgesellschaft und 80 % für Investo-ren; meist wird eine ⇒HURDLE RATE eingebaut*

CARRY-KG ⇒INITIATIV-GMBH & CO. KG; s. dazu unter IV. (1.2.)** CASHFLOW Nettozufluss liquider Mittel, der aus der Umsatztätigkeit

und sonstigen laufenden Tätigkeiten ermittelt wird CDO Abkürzung für ⇒COLLATERIZED DEBT OBLIGATION CO-INVESTMENT Investition mit geringer Kapitalbeteiligung COLLATERIZED DEBT OBLIGATION Abkürzung CDO; Oberbegriff für Finanzinstrumente, die

forderungsbesicherte Wertpapiere und strukturierte Kre-ditprodukte erfasst; Gegenstand sind festverzinsliche Wertpapiere; s. dazu unter IV. (4.)**

CORPORATION Kapitalgesellschaft im angelsächsischen Raum DEBT-PUSH-DOWN Verlagerung von Verbindlichkeiten der Muttergesell-

schaft auf die Tochtergesellschaft mit dem Ziel, die Fi-nanzierungskosten bei der Tochter als abzugsfähige Be-triebsausgaben geltend zu machen

DELISTING ein Unternehmen von der Börse nehmen⇒GOING PRIVA-

TE*; s. dazu unter IV, (3.3)** EARLY –STAGE-FINANCING/ Finanzierung der Frühphasenentwicklung eines EARLY –STAGE-FINANZIERUNG Unternehmens, beginnend von der Finanzierung der

Konzeption bis zum Start der Produktion und Vermark-tung (⇒SEED und ⇒START UP)*

EBIT Earnings Before Interest and Taxes – Ordentliches Be-

triebsergebnis vor Zinsen und Steuern: Maßstab, der bei der Unternehmensbewertung auf schuldenfreier Basis Anwendung findet*

EBITDA Ordentliches Betriebsergebnis vor Zinsen und Steuern

und Abschreibungen, einschließlich Abschreibungen auf ⇒GOODWILL*

EQUITY Eigenkapital* EQUITY STORY Zusammengefasste Darstellung der zukünftigen Chancen

und Risiken einer Aktiengesellschaft ERGEBNIS-VORAB Vorabanteil am Bilanzgewinn der geschäftsführenden

Kommanditisten für die Übernahme der Geschäftsfüh-rung und Vertretung; s. dazu unter V. (4.1.)**

ESCAPE-KLAUSEL Ausnahmeregelung zur Zinsschranke; s. dazu unter V.

(3.1.1.)**

58

ESTG Einkommensteuergesetz EUGH Europäischer Gerichtshof EXIT Verkauf eines Unternehmens EXPANSION FINANCING Wachstums- und Expansionsfinanzierung; das betreffen-

de Unternehmen hat den Break-even-point erreicht oder erwirtschaftet Gewinne; die Geldmittel werden zur Fi-nanzierung von zusätzlichen Produktionskapazitäten, zur Produktdiversifikation oder Marktausweitung und/oder für weiteres Betriebskapital verwendet*

FAIR MARKET VALUE Marktpreis FCPR Abkürzung für Fonds commun de placement à risques; s.

dazu VI. (6.3.1.) FIXED ASSET Anlagevermögen FONDS Kurzform für Investmentfonds FONDS KG Fonds in der Rechtsform einer ⇒KG GBR Abkürzung für Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der

die Gesellschafter persönlich haften GEARING Verschuldungsgrad GENERAL PARTNERS Abkürzung GP; bezeichnet die für die Auflage der Fonds

verantwortlichen Manager bzw. Vollhafter; vgl. dazu un-ter IV. (1.2.)**

GEWSTG Gewerbesteuergesetz GMBH Abkürzung für Gesellschaft mit beschränkter Haftung,

bei der die Gesellschafter grundsätzlich nicht persönlich haften

GMBH & CO. KG ⇒ KG, bei der der ⇒KOMPLEMENTÄR eine ⇒GMBH ist GOODWILL Geschäfts- oder Firmenwert GOING PRIVATE Rückkauf eines Unternehmens von der Börse in privates

Eigentum*; s. dazu unter IV. (3.3)** GOING PUBLIC Gang eines Unternehmens an die Börse* GP Abkürzung für ⇒ GENERAL PARTNERS HOLDING Kurzform für ⇒HOLDINGGESELLSCHAFT HOLDINGGESELLSCHAFT Dachgesellschaft, die Kapitalbeteiligungen an mehreren

rechtlich und organisatorisch selbständigen Tochterun-ternehmen innehat

59

HURDLE RATE Vor Wirksamwerden der Gewinnbeteiligung der

⇒MANAGEMENTGESELLSCHAFT bzw. deren Manage-ment erhalten die Investoren zunächst eine Basisvergü-tung*

HYBRIDE FINANZIERUNG Mischfinanzierung INITIATOREN Oberbegriff für ⇒GENERAL PARTNERS bzw. Sponsoren;

s. dazu unter IV. (1.2.)** INITIATIV-GMBH & CO. KG als Kommanditistin an der Fonds GmbH & Co. KG betei-

ligt, vgl. dazu unter IV. (1.2.) ** INKUBATOR Einrichtung, in der junge Unternehmen vor allem aus der

Informations- und Kommunikationstechnologie intensiv betreut und entwickelt werden*; s. dazu unter V. (2.2.7.)**

INTERNAL RATE OF RETURN Abkürzung IRR; bezeichnet die interne Rendite; s. dazu

unter IV. (2.1.)** INVESTOREN in ⇒FONDS investierende institutionelle und private An-

leger; s. dazu unter IV. (1.2.)** INSTITUTIONELLE INVESTOREN große Institutionen, z. B. Kreditinstitute, Versicherungen,

Pensionsfonds oder Großunternehmen, die in Eigenkapi-talfonds investieren*; s. dazu unter IV. (1.2.)**

KAUFPREIS-MULTIPLES Kaufpreismultiplikatoren werden zur Unternehmensbe-

wertung herangezogen. In der Praxis wird eine Reihe von verschiedenen Multiples zur Unternehmensbewertung he-rangezogen. Beispielsweise beziehen sich Multiples auf Gewinn (⇒EBIT/⇒EBITDA) – oder Umsatzgrößen.

KEY-EMPLOYEE Manager oder Mitarbeiter der Zielgesellschaft, die in

dieser nach Erwerb eine Schlüsselposition einnehmen KG Abkürzung für ⇒KOMMANDITGESELLSCHAFT KOMMANDITIST beschränkt haftender Gesellschafter einer ⇒KG KOMMANDITGESELLSCHAFT Abkürzung KG; die KG ist eine Personengesellschaft, bei

der sich zwei oder mehr natürliche oder juristische Per-sonen zusammengeschlossen haben, wobei mindestens ein Gesellschafter ein ⇒KOMMANDITIST und ein weiterer ⇒KOMPLEMENTÄR ist.

KOMPLEMENTÄR unbeschränkt haftende Gesellschafter einer ⇒KG KOMPLEMENTÄR-GMBH Komplementär der ⇒KG ist eine ⇒GMBH KSTG Körperschaftsteuergesetz

60

LATER STAGE FINANCING Spätphasenfinanzierung Finanzierung von Expansionen, Übernahmen, Überbrückungen etc. bei kleinen und mit-telständischen Unternehmen*

LEVERAGED BUY-OUT Abkürzung LBO; die meisten ⇒PRIVATE EQUITY-

Investitionen werden durch eine Kombination aus Eigen-kapital und Fremdkapital finanziert. Ist der Fremdkapi-talanteil höher als 50 %, spricht man von einem Levera-ged Buy-out; s. dazu unter IV. (2.0.)**

LEVERAGE-EFFEKT die aus einem ⇒LEVERAGED BUY-OUT folgende Hebel-

wirkung für die Rendite aus eingesetztem Eigenkapital; s. dazu unter IV. (2.1.)**

LIMITED PARTNERS Abkürzung LP; bezeichnet die in die ⇒FONDS investie-

renden Kapitalanleger; s. dazu unter IV. (1.2.)** LIMITED PARTNERSHIPS eine mit einer deutschen Kommanditgesellschaft ver-

gleichbare angelsächsische Gesellschaft, die sich aus mindestens zwei Gesellschaftern zusammensetzt

LBO Abkürzung für ⇒LEVERAGED BUY OUT MANAGEMENT BUY IN Abkürzung MBI; Übernahme eines Unternehmens durch

ein externes Management mit der (finanziellen) Unters-tützung von Eigenkapitalinvestoren*

MANAGEMENT BUY OUT Abkürzung MBO; Übernahme eines Unternehmens durch

das vorhandene Management, in der Regel mit Hilfe von Eigenkapitalinvestoren*

MANAGEMENT EQUITY PLAN Abkürzung MEP; Beteiligung des Managements an der

Zielgesellschaft, direkt oder mittelbar über die Erwerbs-gesellschaft s. dazu unter V. (5.1.)**

MANAGEMENT FEE Vergütung der Geschäftsführung; s. dazu unter IV.

(1.2.)** MANAGEMENTGESELLSCHAFT Gesellschaft, die Aufgaben eines Managements wahr-

nimmt MBI Abkürzung für ⇒MANAGEMENT BUY IN MBO Abkürzung für ⇒MANAGEMENT BUY OUT MEZZANINE FINANZIERUNG Mezzanine-Finanzierungen stellen ⇒HYBRIDE FINANZIE-

RUNGEN dar, die Vorteile von Eigen- und Fremdfinanzie-rungen kombinieren; s. dazu IV. (4.)**

MORAKG Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für

Kapitalbeteiligungen MWSTSYSTRL Abkürzung für Mehrwertsteuersystemrichtlinie; Richtli-

nie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

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NEWCO Erwerbergesellschaft; zeitlich begrenzte Gesellschaft zum Erwerb eines Unternehmens im Rahmen eines ⇒MBO/⇒LBO*

OFD Oberfinanzdirektion; Mittelbehörde der Lan-

desfinanzverwaltung in Deutschland ORGANKREIS bezeichnet die an einer ⇒ORGANSCHAFT beteiligten Ge-

sellschaften ORGANSCHAFT Gruppe rechtlich selbständiger Personen, die gemeinsam

besteuert werden PLC Abkürzung für Public Limited Company; diese Rechts-

form entspricht der deutschen Aktiengesellschaft POLYPOLISTISCHES MARKTUMFELD Marktumfeld, das dadurch gekennzeichnet ist, dass eine

Vielzahl von Anbietern einer Vielzahl von Nachfragern gegenübersteht

PORTFOLIO Summe des gesamten in Beteiligungen angelegten Kapi-

tals einer Kapitalbeteiligungsgesellschaft, das sich auf Engagements in verschiedenen Finanzierungsphasen und Branchen mit dem Ziel der Risikoverteilung verteilt; Be-teiligungsbestand in den Büchern*

PORTFOLIO- BETEILIGUNG Einzelne zu einem ⇒PORTFOLIO gehörende Beteiligung PORTFOLIO UNTERNEHMEN Abkürzung PU; Zielunternehmen nach Eingang der Be-

teiligung beim ⇒PRIVATE EQUITY-FONDS; s. dazu unter IV. (1.2.)**

PRIVATE EQUITY Oberbegriff für alle Eigenkapital-Anlageformen:

⇒VENTURE CAPITAL, ⇒MEZZANINE und ⇒LBO – Betei-ligungskapital im weitesten Sinne*

PRIVATE EQUITY-ERLASS Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom

16.12.2003 zur einkommensteuerlichen Behandlung von ⇒VENTURE CAPITAL und ⇒PRIVATE EQUITY-FONDS

PRIVATE EQUITY-GESELLSCHAFT Unternehmen, das anderen Unternehmen Eigenmittel

gegen Gewährung von Anteilsrechten zur Verfügung stellt, um mittelfristig an der Wertentwicklung dieser Ge-sellschaften zu partizipieren; s. dazu unter IV. (1.1)**

PRIVATE PLACEMENT bezeichnet die Platzierung von Wertpapieren, die nicht

öffentlich verkauft und gehandelt werden und in der Re-gel nach ihrem Verkauf in der Hand des ersten Anlegers verbleiben, s. dazu unter IV. (3.6.)**

PU Abkürzung für ⇒PORTFOLIO UNTERNEHMEN PUBLIC TO-PRIVATE bezeichnet die Überführung einer „öffentlichen“, börsen-

notierten Gesellschaft („Public Company“) in eine „pri-vate“ Unternehmung, deren Anteile nicht mehr an den

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Aktienmärkten gehandelt werden („Private Company“); s. dazu unter IV. (3.3.)**

PUBLICLY TRADED PARTNERSHIPS in den Vereinigten Staaten börsennotierte Personenge-

sellschaften; s. dazu unter IV. (6.2.1.)** RETURN ON ASSETS Abkürzung ROA; bezeichnet die Gesamtrentabilität; s.

dazu unter IV. (2.1.)** RETURN ON EQUITY Abkürzung ROE; bezeichnet die Eigenkapitalrendite; s.

dazu unter IV. (2.1.)** ROA Abkürzung für ⇒Return On Assets ROE Abkürzung für ⇒Return On Equity SAFE HAVEN Berechnungsgröße in Abhängigkeit vom Eigenkapital des

Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft, bei deren Nicht-Überschreiten keine schädliche Gesellschafter-Fremdfinanzierung vorliegt; s. dazu unter V. (3.1.2.)**

SALES TAXES Verkaufssteuer in den Vereinigten Staaten SEED CAPITAL Finanzierung der Ausreifung und Umsetzung einer Idee

in verwertbare Resultate bis hin zum Prototyp, auf dessen Basis ein Geschäftskonzept für ein zu gründendes Unter-nehmen erstellt wird*

SHARE DEAL Kauf der Geschäftsanteile eines Unternehmens* SKALENEFFEKTE Realisation von Einspareffekten, die darauf beruhen, dass

bei steigenden Mengen die Kosten sinken S&P 500 Abkürzung für Standard & Poor's 500; Aktienindex, der

die Aktien von 500 der größten börsennotierten US-amerikanischen Unternehmen umfasst

SPIN-OFF Ausgliederung und Verselbständigung einer Abteilung

oder eines Unternehmensteils aus einer Unterneh-mung/einem Konzern; Spin-Offs bieten Unternehmen die Möglichkeit, durch Umwandlung eines Unternehmens-teils in eine Beteiligung kurzfristig Kapital zu erlangen; Spin-Offs können auch der erste Schritt zu einem komp-letten Verkauf eines Unternehmensteils sein*; s. dazu un-ter IV. (3.5.)**

START-UP-UNTERNEHMEN neu gegründetes Unternehmen TURN AROUND Turn-Around-Finanzierungen dienen der Bereitstellung

von Eigenkapital für Unternehmen, die sich in der Sanie-rungsphase oder kurz danach befinden und die Wende zurück in die Gewinnzone vollzogen haben; s. dazu unter I. (3.7.)**

UBBG Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

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UNDERPERFORMANCE Bezeichnet die Tatsache, dass die Rendite eines ⇒FONDS oder eines Depots in einem bestimmten Zeitraum niedri-ger ist als ein entsprechender Vergleichsindex; steht auch allgemein für Minderleistung

USTG Umsatzsteuergesetz WORKING CAPITAL Differenz der kurzfristig (innerhalb eines Jahres) liqui-

dierbaren Aktiva eines Unternehmens über die kurzfristi-gen Passiva

VENTURE CAPITAL erfasst ⇒EARLY STAGE, Expansion, ⇒LATER STAGE –

nicht aber ⇒BUY OUTS und ⇒MEZZANINE* WAGNISKAPITAL- Nach dem Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (⇒WKBG) BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT begünstigte Beteiligungsgesellschaft WKBG Abkürzung für Wagniskapitalbeteiligungsgesetz ZEW Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung in Mann-

heim


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