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Steuerliche Erleichterungen durch Gesetzgeber und Finanzverwaltung | BITKOM Arbeitskreis...

Date post: 21-Jun-2015
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Vortrag des BITKOM Arbeitskreis ECM-Compliance auf dem BITKOM ECM Solutions Park zur DMS Expo 2012. Referent: Stefan Groß, Partner "Peters, Schönberger & Partner"
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Liberalisierung des elektronischen Rechnungsversands aus steuerlicher Sicht Stefan Groß Steuerberater CISA (Certified Information Systems Auditor)
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Page 1: Steuerliche Erleichterungen durch Gesetzgeber und Finanzverwaltung | BITKOM Arbeitskreis ECM-Compliance | ECM Solutions Park DMS Expo 2012

Liberalisierung des elektronischen Rechnungsversands aus steuerlicher Sicht

Stefan Groß Steuerberater CISA (Certified Information Systems Auditor)

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Elektronischer Rechnungsaustausch

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Elektronische Rechnungen Die Vorteile liegen auf der Hand !

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Elektronische Rechnung als Mehrwert

Automatisierung und Beschleunigung des Abrechnungsprozesses

Effiziente Weiterverarbeitung, schnellere Zahlungseingänge

Kosteneinsparungspotenzial

Abschaffung Papierarchiv

Durchgängigkeit der Prozesse, d. h. keine Medienbrüche

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Elektronischer Rechnungsaustausch

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Elektronische Rechnungen Wo lagen die Hemmnisse in der Vergangenheit ?

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Elektronische Rechnung - Die Hürden

Akzeptanzprobleme

Outsourcing (Verlust Kontrolle, Kosten)

Aufwand zur Vereinheitlichung der Formate / Schnittstellen

Erfüllung rechtlicher Anforderungen zu komplex / zu aufwendig

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Elektronische Rechnungen Was galt bisher ?

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Bisher gültige Verfahren bei elektronisch übermittelten Rechnungen

AUTHENTIZITÄT Echtheit der Herkunft

(Eindeutige Identifizierung des Rechnungsausstellers)

INTEGRITÄT Unversehrtheit des Inhalts

(keine Veränderung der Daten)

(1) qualifizierte elektronische Signatur (mit oder ohne Anbieter-Akkreditierung)

(2) elektronischen Datenaustausch (EDI) (Sammelrechnung obsolet, Wegfall

durch Steuerbürokratieabbaugesetz 2009)

gewährleistet durch

Elektronisch übermittelte Rechnungen bedürfen der Zustimmung des Empfängers

Zustimmung bedarf keiner besonderen Form

Einvernehmen der elektronischen Übermittlung ausreichend

Es genügt das Praktizieren des Verfahrens und damit die stillschweigende Billigung

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Mehrwertsteuersystemrichtlinie Was geschah am 13. Juli 2010 ?

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Elektronischer Rechnungsaustausch

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Was geschah am 13. Juli 2010 …

Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie

Elektronische Signatur / EDI-Verfahren kein zwingender Bestandteil mehr bei elektronischer Rechnungsstellung, Verwendung aber weiterhin möglich

„Gleichbehandlung Papier – elektronisch“, aber keine erhöhten

Anforderungen für eine Papierrechnung

Umsetzung EU-weit bis spätestens 31.12.2012

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„Elektronische Rechnung“

Ablauf Rechnungsstellung bislang …

Rechnungs- aussteller

Rechnungs- empfänger

EDI

Elektronische Signatur

Papier

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Rechnung

Ablauf Rechnungsstellung zukünftig …

Rechnungs- aussteller

Rechnungs- empfänger

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Steuervereinfachungsgesetz 2011 Die Umsetzung der MwStSysRL in nationales Recht !

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Rechnung (Papier + Digital)

Integrität Authentizität

Innerbetriebliches Kontrollverfahren

setzt voraus

Ist aufzubewahren

Papier Digital

Papier EDV

QES / EDI alternativ

§ 14 UStG gibt den Takt vor …

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Das innerbetriebliche Kontrollverfahren Eine unbekannte Größe ?

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Vorsteuerabzugsberechtigung

Vorsteuerabzugsberechtigung ist sicherzustellen über

Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungsangaben nach §§ 14, 14a UStG sowie

Besitz der Rechnung

Vorsteuerabzugsberechtigung ist grundsätzlich unabhängig von der Übermittlung und der Aufbewahrung einer Rechnung

PSP-Meinung: Sind die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben, kommt dem innerbetrieblichen Kontrollverfahren bzw. dem Übermittlungsvorgang selbst grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung mehr zu

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Was sagt die Finanzverwaltung ?

Innerbetriebliches Kontrollverfahren mit verlässlichem Prüfpfad ist weitestgehend Bestandteil der gängigen Rechnungsprüfung im Unternehmen

„Ist der Nachweis erbracht, dass die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG gegeben sind, kommt der Frage der Durchführung des innerbetrieblichen Kontrollverfahrens in dem konkreten Einzelfall keine eigenständige Bedeutung mehr zu und kann insbesondere nicht mehr zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen.“

Kein zusätzliches Verfahren erforderlich !

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Lesbarkeit Eine Frage der Darstellung !

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Lesbarkeit

Forderung Frage-Antwort-Katalog des BMF: „Die Rechnung muss in einer für das menschliche Auge lesbaren Form geschrieben sein.“

Eher gemeint: Bereitstellung von Hilfmitteln zur Lesbarmachung („Viewer“) Papier

sinnvoll: geeigneter Viewer

u. E. auch möglich:

Darstellung der Inhalte

Darstellung der Pflichtfelder

Listenform genügt

elektronisch, geeigneter Viewer (pdf, …)

elektronisch, strukturierte Daten

Rechnungsdatum: 31.12.2011

Ust-IdNr.: DE123456789

Anschrift des Leistenden:

Petra Mustermann

Musterfrauring 12

45362 Ostenfelde

usw.

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Dokumentationspflichten Was ist zu beachten ?

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Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten

Grundsätzlich nein (gemäß Gesetzesbegründung und Frage-Antwort-Katalog des BMF)

Aber: Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung schreiben Verfahrensdokumentation vor, hier also für den Prozess der Rechnungsprüfung

Empfohlen sind Nachweise, dass das innerbetriebliche Kontrollverfahren durchlaufen wurde

Rechnungsempfänger trifft unverändert die Feststellungslast

Im Rahmen von Außenprüfungen wird vermehrt auf die Wirksamkeit des innerbetrieblichen Kontrollverfahrens geachtet werden

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Aufbewahrung Wie sind elektronische Rechnungen aufzubewahren ?

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Aufbewahrung

evtl. Konvertierunge

n

„Originäres Format“

Alleinige Aufbewahrung eines Papierausdrucks ist nicht zulässig

Papieraufbewahrung

Aufbewahrung über 10 Jahre (14b Abs. 1 UStG) Unveränderbarkeit ist gefordert, zu gewährleisten durch Zusammenspiel von Organisation, Prozessen, Kontrollen, Hardware, Software

Original Papier- rechnung

elektronische Rechnung

kann digitalisiert werden

GoBS

elektronische Aufbewahrung

optional, wenn digitalisiert

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Klärungsbedarf ?

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Klärungsbedarf

Signaturprüfung

Prüfung zwingend erforderlich, auch wenn innerbetriebliches Kontrollverfahren vorhanden ?

Übermittlung per E-Mail

Gilt für eine E-Mail, mit der eine Rechnung transportiert wurde, die Aufbewahrungspflicht ?

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Taxonomie der nächste Schritt

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Plädoyer für eine Rechnungstaxonomie

Prozessoptimierung als Oberziel

Potenzial steckt in der automatisierten Verarbeitung strukturierter Daten

Rechnungscharakteristika bedürfen eines einheitlichen Schemas (Taxonomie)

Ausgangspunkt: Pflichtangaben § 14 Abs. 4, § 14a UStG

XBRL/XML als technische Möglichkeit

Schrittweise Integration in ERP- und FiBu-Systeme

Win Win für Alle ! (Wirtschaft und Finanzverwaltung)

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Fazit

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Elektronischer Rechnungsaustausch

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Fazit

Alle Rechnungen sind gleich zu behandeln

Elektronische Rechnungen sind technologieneutral

Authentizität und Integrität sind zu gewährleisten

Signatur und EDI sind weiterhin möglich

Jede Rechnung muss lesbar sein

Jede Rechnung muss die Pflichtangaben enthalten

Jede Rechnung muss aufbewahrt werden

Papierrechnungen dürfen digitalisiert werden

Die Vorgänge müssen nachvollziehbar sein (Dokumentation)

Elektronische Rechnungen unterliegen dem Recht auf Datenzugriff

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

Peters, Schönberger & Partner Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater

Schackstraße 2 80539 München

Tel.: (0 89) 3 81 72 - 0 Fax: (0 89) 3 81 72 - 204 E-Mail: [email protected]

Internet: www.psp.eu

Referent

Stefan Groß [email protected]

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http://ecm-navigator.de/termine/elektronischer-rechnungsaustausch-steuerliche-erleichterungen-durch-gesetzgeber-und-finanzverwaltung

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Das Video zum Vortrag sowie weitere Informationen gibt es unter:

Vortrag auf dem Forum des BITKOM ECM Solutions Park zur DMS Expo 2012 23. Oktober 2012, 10:00-10:30 Uhr


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