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steuerberater_2011

Date post: 21-Feb-2016
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steuerberater
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Steuerberater DIE VORARLBERGER DER STEUERBERATER ALS MEDIATOR Seite 3 DANK FEUERWEHRSPENDE SPAREN Seite 5 FÖRDERUNG FÜR JUNGUNTERNEHMER Seite 21 Ein Service der Vorarlberger Steuerberater, der Vorarlberger Nachrichten und von Vorarlberg Online VORARLBERGER NACHRICHTEN 2011
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Page 1: steuerberater_2011

SteuerberaterD i e V o r a r l b e r g e r

D e r S t e u e r b e r a t e r a l S M e D i a t o r Se i t e 3

D a n k F e u e r w e h r S p e n D e S p a r e n Se i t e 5

F ö r D e r u n g F ü r J u n g u n t e r n e h M e r Se i t e 21

ein Service der Vorarlberger Steuerberater, der Vorarlberger nachrichten und von Vorarlberg online

VORARLBERGERNACHRICHTEN

2011

Page 2: steuerberater_2011

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Freier beruf – Freie bürgerberufsbild mit wichtiger aufgabe in unserem Staat

Kaum ein Beruf ist so raschen Veränderungen ausgesetzt wie der der Steuerberatung. Deshalb kann nur bestehen, wer sich auf dem Laufenden hält und dabei Trends und Entwicklungen im Auge behält. Wie reagiert der Bürger auf diese Veränderungen? Weiß er welche Rechte er hat und wie diese einzu-setzen sind? Wer bietet im Falle eines Konfliktes Schutz? Kennt er die Methoden erfolgreichen Wirt-schaftens? In den meisten Fällen braucht er Unterstützung durch Fachleute.Aus diesen Anforderungen heraus hat sich der Freie Beruf Steuerbe-ratung entwickelt und in freiberuf-lichen Kammern organisiert. Er ist Teil der europäischen gesellschaft-lichen Grundordnung. Freie Berufe sind eine entscheidende Vorausset-zung zur Aufrechterhaltung freiheit-lichen Denkens und von staatlichem Zwang freie berufliche und geistige Haltung. Deren Anerkennung und Förderung liegt im Eigeninteresse eines jeden freiheitlichen Staates, denn „Freie Berufe dienen dem Freien Bürger“.Gegenwärtig „vergisst“ man im beruflichen Alltag aufgrund von Sachzwängen auf Werte wie Vertrau-en, fachliche Unabhängigkeit, Selbst-verwaltung, Eigenverantworlichtkeit, Rechtsstaatlichkeit, Qualitätsstandard

u.ä. Umso wichtiger ist das Bewusst-machen dieser Werte. Damit lassen sich Hindernisse für die Erhaltung und Entwicklung dieser Werte er-kennen und Gegenstrategien entwi-ckeln. Werte zu leben um Werte zu schaffen: es lohnt, sich ihrer zu vergewissern. Diese Funktionen für die Zivilgesellschaft sind sowohl vom nationalen Gesetzgeber als auch der Europäischen Kommission anzuer-kennen, die Angriffe auf die Freien Berufe unter dem Deckmantel not-wendiger Liberalisierungen vorträgt.

Die Schüsse gegen die Selbstver-waltung und Berufsrechte treffen demokratisch errungene Grund-rechte zum Schutze von Bürgern, die den europäischen Binnenmarkt wie die internationalen Märkte funktionsfähig halten.

Vor aushöhlung schützen

Mit der Strategie 2020 fordert die EU-Kommission ein intelligentes, nachhaltiges, integratives Wachstum. Das ermöglichen die Freien Berufe weil sie hochqualifiziert sind, kon-tinuierlich wachsen und vielfältige gesellschaftliche Aufgaben im Inte-resse der Klienten und Allgemeinheit erfüllen. Den politischen Verantwor-tungsträgern gilt am Freien Beruf der Wirtschaftstreuhänder festzu-halten, ihn gegen Aushöhlung und Nivellierung nach unten zu vertei-digen. Wir treten nicht als Verteidi-ger von Eigeninteressen sondern als Verfechter von Rechtstaatlichkeit, als Garant für Freiheit im Staat und Freiheit vom Staat auf.Steuerberatung als Freier Beruf ist nicht überholt, sondern wichtiger denn je. Mit dem vorliegenden Journal stellen wir das Berufsbild des Steuerberaters dar und präsen-tieren einen kleinen Teil des um-fangreichen Berufsspektrums.Ich wünsche Ihnen angenehme Lektüre.

inhaltFreie berufe – Freie bürger Berufsbildung mit wichtiger Aufgabe in unserem Staat. 2

Steuerberater als Mediator Warum man den Steuerberater zum Bankgespräch bitten soll. 3

gesetzliche neuerungen Was ist neu bei Spenden, Kirchen-beitrag, Auslandsmontage? 5

pensionszuverdienst? Aufpassen bei Pensionsantritt vor Regelpensionsalter! 6

altschulden übernommen? Wichtige Informationen für den Unternehmenserwerb. 9

reisen kann sich lohnen Gemischt veranlasste Reisen sind nun steuerlich absetzbar. 10

„unternehmer“ gemeinde Gebäudevermietung durch Körper-schaften öffentlichen Rechts. 12

Mietvertragsgebühr Auch Mietverträge per Mail können Gebühren auslösen. 14

optimale rechtsform Der Steuerberater ist behilflich, die ideale Lösung zu finden. 16

ab ins Ferienlager! Kinderbetreuungskosten neuer-dings erweitert absetzbar. 17

achtung Stolperfalle! Was Ärzte, Bauern und Klein-unternehmer wissen sollten. 18

Vermögenszuwachssteuer Generelle Steuerpflicht für realisierte Kursgewinne. 20

Jungunternehmerin? Ihr Steuerberater als erfahrener Guide im Förderdschungel. 21

„eigen“-geschäfte Geschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern. 22

Das Spendengütesiegel Sicherheit, Transparenz und Steuervorteile für Spender. 24

neuerungen beim Finanzstrafrecht Mit dem Jahr 2011 gibt es Änderungen bei Selbstanzeige und Verkürzungszuschlag. 25

Verzeichnis der Vorarlberger Steuerberater 23

Die Gesellschaft braucht Freie Berufe zum Schutz Freier Bürger gegen die Allmacht des Staates.

Mag. jur. Siegfried Metzler, Steuerberater, präsident

der kammer der wirtschaftstreuhänder, landesstelle Vorarlberg

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Fotos: Shutterstock

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Das redaktionsteam

Steuerberaterin

Mag. Monica reyns

[email protected]

Steuerberater

Mag. Christof berkmann

[email protected]

Steuerberater

Mag. klaus wöginger

klaus.woeginger@ bwd.at

Steuerberater

Dr. Christian amann

amannchristian@ netscape.net

Foto: Shutterstock

Mediation wirkt! Mithilfe eines Mediators können langwierige Verfahren und Kosten vermieden und gute Lösungen erzielt werden. Das Verfahren zielt darauf ab, auf relativ einfache und zeitsparende Weise zwischen Konfliktpartnern zu vermitteln und berücksichtigt die Sachebene wie auch die emo-tionale und strukturelle Ebene. Der Mediator fungiert dabei als allpar-teilicher, unabhängiger und nicht entscheidungsbefugter Dritter und erarbeitet mit den Konfliktpartnern eine ihren Interessen entspre-chende, tragfähige Lösung. Die Vorteile liegen auf der Hand: nicht enden wollende Konflikte werden

zu einem guten Ende geführt. Im Zuge von Unternehmensübertra-gungen ist Ihr Steuerberater maß-geblich an einer für alle Seiten zufriedenstellenden Lösung behilf-lich. Er fungiert als Vermittler. Gibt es familieninterne Konflikte bezüg-lich der Unternehmensnachfolge ist es nicht selten der Steuerbera-ter, der die Parteien wieder an einen Tisch bringt. Auch bei Bankgesprächen ist ein Steuerberater hilfreich. Er erstellt Prognoserechnungen bzw. Inves-titionsrechnungen und kann die wirtschaftliche Lage des Unterneh-mens wie kein anderer beurteilen. Darüber hinaus kennt er die Bank-

konditionen, die möglich sind. Tipp: Bitten Sie Ihren Steuerberater sie zu wichtigen Bankgesprächen zu begleiten bzw. um Aufbereitung der passenden Unterlagen um die notwendigen finanziellen Mittel von den Banken zu einem fairen Preis zu erhalten. Ein Steuerberater kann helfen, Probleme und finanzielle Engpässe in Gesprächen mit Banken und Behörden zu lösen. Der eigene Steuerberater kennt nicht nur die Bilanz, sondern auch die stillen Reserven und den Firmenwert des Unternehmens und vermittelt so eine tatsächliche, realistische Be-wertung des Unternehmens.

Steuerberater als Mediatorwarum man den Steuerberater zum bankgespräch bitten soll

Mit ihrem Fachwissen sind Steuerberater wichtige Partner für Rat suchende Mandanten.

Die angebotene Leistungspalette ist beachtlich. Ein hoher Stellen - wert wird der Weiterbildung eingeräumt. Um die neueste

Gesetzgebung zu kennen, ist es notwendig, ständig am Ball zu

bleiben. Nur das sichert Unternehmen verlässliche Qualität.

Mag. karlheinz rüdisser wirtschaftslandesrat

iMpreSSuM i Verleger (Medienin-haber) und hersteller: Vorarlberger Graphische Anstalt Eugen Russ & Co., 6858 Schwarzach, Gutenbergstraße 1 herausgeber: Kammer der Wirtschafts-treuhänder, Landesstelle Vorarlberg und Vorarlberger Nachrichten redaktionsteam: Mag. jur. Siegfried Metzler, Mag. Klaus Wöginger, Mag. Monica Reyns , Dr. Christian Amann, Mag. Christof Berkmannredaktionelle bearbeitung: Andrea Fritz-Pinggera, MSc umsetzung: Bernadette Prassl Fotos: Shutterstock, MEV. Titelfoto: Shutterstock anzeigenberatung: Georg Flatz, Vorarlberger Medienhaus, 6858 Schwarzach, Gutenbergstraße 1, Tel. 05572 501-114, Fax 05572 501-97114, E-Mail: [email protected]

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� Frage� der orga�isatio� desRech�u�gswese�s u�d der EDV

� der Ei�richtu�g u�d Auswertu�g IhrerKoste�rech�u�g

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Foto: MEV

gesetzliche neuerungenwas ist neu bei Spende, kirchenbeitrag, auslandsmontage?

Diesen Juli wurde das Abgaben-änderungsgesetz 2011 beschlos-sen. Wichtigste Neuerungen samt wertvollen Tipps sind:

• Kirchenbeitrag: Seine Absetz-barkeit wird per 1. 1. 2012 von EUR 200,– auf EUR 400,– ver-doppelt; Tipp: Haben Sie dieses Jahr bereits EUR 200,– über-wiesen, versuchen Sie bei der Kirchenbeitragsstelle eine Ver-schiebung der restlichen Bei-träge ins Jahr 2012 zu erreichen. Das Einzahlungsdatum ist re-levant!

• Spenden: Ab 2012 sind Spenden an freiwillige Feuerwehren als Betriebsausgabe oder Sonder-ausgabe (für Privatpersonen) abzugsfähig. Künftig können sich auch Umwelt- und Natur-schutzorganisationen sowie Tierheime in die Liste der be-günstigten Spendenempfänger eintragen lassen. Tipp: Achten Sie darauf, dass der Spenden-empfänger in dieser Liste (auf der Homepage des BMF) ein-getragen ist, bzw. erteilt Ihr Steuerberater Auskünfte. Die Spenden sind nur bis maximal 10% der Vorjahreseinkünfte absetzbar. Tipp: Hatten Sie 2010 ein Verlustjahr und rechnen Sie 2011 mit einem Gewinn, lohnt

sich aus steuerlicher Sicht eine Verschiebung der Spende ins neue Jahr.

• Das Inkrafttreten des neuen Kapitalertragsteuer-Systems (KESt) wird vom 1. Oktober 2011 auf 1. April 2012 verscho-ben, d.h. für einen Verkauf von GmbH-Anteilen kann noch bis 31. März 2012 der Hälftesteu-ersatz in Anspruch genommen werden. Tipp: Wollen Sie Ihre GmbH-Anteile verkaufen, kön-nen Sie bis Ende März 2012 den halben Durchschnittssteuersatz in Anspruch nehmen, der wegen des progressiven Einkommens-steuersystems regelmäßig güns-tiger als die Besteuerung mit 25% Kapitalertragsteuer ist.

• Verluste aus Kapitalanlage: Substanzverluste von im Be-triebsvermögen gehaltenen Wertpapieren können mit Ge-winnen aus Wertpapieren aus-geglichen werden. Sollte nach diesem Ausgleich immer noch ein Verlust bestehen, kann dieser bis zur Hälfte aller ande-ren Einkünfte im Kalenderjahr ausgeglichen werden.

• Für Montagearbeiter sind künf-tig 60% der monatlichen Ein-künfte steuerfrei, für diesen Teil müssen die Arbeitgeber keine Lohnabgaben entrichten

(gilt maximal bis zu Monatsein-künften von dzt. EUR 4200,–). Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieses Mon-tageprivilegs sind:

1. Die vorübergehende Aus-landstätigkeit beträgt mind. ei-nen Monat.2. Der Einsatzort muss mind. 400 km Luftlinie von Österreich entfernt sein, d. h. eine Tätig-keit in Bratislava würde nicht unter das Privileg fallen.3. Der Arbeitnehmer darf nicht in einer ausländischen Betriebs-stätte des Arbeitgebers einge-setzt werden.4. Die Arbeiten sind unter er-schwerten Bedingungen zu leisten,5. der Arbeitgeber darf die Kos ten für maximal eine Famili-enheimfahrt übernehmen;bei Anwendung des Montage-privilegs kann der Arbeitneh-mer keine Werbungskosten in Zusammenhang mit der Aus-landstätigkeit mehr geltend ma-chen. Achtung Montagearbeiter: Sollten Sie dennoch im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung Werbungskosten geltend ma-chen, so wäre das Montageprivi-leg obsolet, d.h. die Steuerfrei-heit ginge verloren.

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Die nunmehrige Miteinbeziehung der Feuerwehren bei der Spenden-

absetzbarkeit bedeutet, dass die angestrebte Gleichbehandlung bei

den „Humanitären Organisationen“ aus unserer Sicht gegeben ist. Spenden für

Feuerwehren ist für die Beteiligten somit eine absolute

„Win-Win-Situation“.

hubert Vetter landesfeuerwehrinspektor

Ab 2012 sind Spenden an frei-willige Feuerwehren als Be-triebs- oder Sonderausgabe abzugsfähig. Abhängig vom persönlichen Steuersatz kostet eine 100-Euro-Spende an die Feuerwehr nur EUR 50,–.

wissenswertes

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Fotos: Shutterstock

Reife und Kompetenz werden in unserer Gesellschaft geschätzt und benötigt. Nicht selten kommt es vor, dass Personen, obzwar schon pensioniert, für verschie-dene Projekte wieder engagiert werden oder selbst aus Freude an der Arbeit auch im Ruhestand einer Tätigkeit nachgehen. Mit Erreichung des gesetzlichen Pen-sionsalters von derzeit noch 60 Jahren bei Frauen und 65 Jahren bei Männern kann neben dem Bezug der staatlichen Pension unbeschränkt dazuverdient wer-den. Doch wie sieht es mit Zuverdienst-grenzen bei vorzeitiger Alterspen-sion, Korridorpension und Schwer-arbeiterpension aus? Hier heißt es sich genau informieren, damit es kein böses Erwachen gibt und der Pensionsanspruch womöglich wegfällt!

grundsätzlich gilt: Der pensi-onsanspruch fällt weg, wenn• eine Pflichtversicherung in der

Pensionsversicherung begrün-det wird

oder• ein Erwerbseinkommen, das

über der monatlichen Gering-fügigkeitsgrenze (EUR 374,02) liegt, bezogen wird.

pensionsschädlich ist u. a.:• das Halten eines Gewerbe-

scheines (Ausnahme ruhend gemeldetes Gewerbe)

• Gesellschafter in einer OG oder mitarbeitender Gesellschafter einer KG, sofern die Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer ist.

• die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, sofern die GmbH Mitglied der Wirtschaftskammer ist (in den meisten Fällen)

• Betrieb einer Land- und Forst-wirtschaft mit einem Einheits-wert von mehr als EUR 2400

• freiberufliche Tätigkeit als Arzt, Apotheker, Tierarzt, Journalist

• Einkünfte über der Geringfü-gigkeitsgrenze als Dienstnehmer oder neuer Selbstständiger

arbeitsunfähigBeim Bezug einer Erwerbsunfä-higkeits-, Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension mit Stichtag ab 1. Jänner 2001 sind bei Erwerbs-einkommen über der Geringfügig-keitsgrenze Anrechnungsbestim-mungen, die abhängig sind vom Gesamteinkommen, zu beachten. Gesamteinkommen ist die Brut-topension zuzüglich des Erwerbs-einkommens. Ungekürzt bleibt die Pension bis zu einem Gesamt-

einkommen je Monat von EUR 1049,65. Übersteigt das Gesamt-einkommen diesen Betrag, wird die Pension um einen sogenannten Anrechnungsbetrag gekürzt.

witwen- und witwerpension

Bei dieser Pensionsform gilt grund-sätzlich keine Zuverdienstgrenze, allerdings ist für Menschen mit hohem Einkommen Folgendes zu beachten: Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe der Einkünfte inklusive Hinterbliebe-nenpension die doppelte Höchst-beitragsgrundlage (2011 sind das EUR 8.400,–) so vermindert sich die Hinterbliebenenpension um den Überschreitungsbetrag bis auf Null. Auch hier gilt: Im Zweifel wenden Sie sich rechtzeitig an ein Steuerberatungsbüro Ihres Ver-trauens und klären allfällige Zuver-dienstgrenzen im Vorhinein ab.

pensionszuverdienst?aufpassen bei pensionsantritt vor regelpensionsalter!

krankheit & koSten Ausgaben für medizinische Leistungen, die von der Kranken-kasse nicht übernommen werden, können unter bestimmten Voraus-setzungen als sogenannte „außer-gewöhnliche Belastungen“ das Einkommen reduzieren.

abzugsfähig sind:

• Arzt- und Krankenhaushono-rare

• Aufwendungen für Medika-mente und Heilbehandlungen, Rezeptgebühren, Behandlungs-, Kostenbeiträge und Selbstbe-halte (einschließlich Akupunk-tur und Psychotherapie)

• Aufwendungen für Heilbehelfe (Zahnersatz, Sehbehelfe, Hör-geräte, Prothesen, Gehbehelfe, Bruchbänder)

• Kosten für Fahrten zum Arzt bzw. ins Spital, weiters Fahrt-kosten der Angehörigen anläss-lich des Besuchs der erkrank-ten Person

• Kosten für die im Spital unter-gebrachte Begleitperson bei Spitalsaufenthalt eines Kin-des.

Von den Krankheitskosten ist ein Selbstbehalt in Abzug zu bringen, der je nach Höhe des Einkom-mens und der Familiensituation, unterschiedlich hoch ist (maximal 12% des Einkommens).

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urlaub aM bauernhoF

Die Vermietung von Privatzimmern von Land- und Forstwirten, bei der auch das Frühstück verabreicht wird, bezeichnet man als Urlaub am Bauernhof. Erforderlich ist, dass die Unterbringung in Räum-lichkeiten erfolgen muss, die zum Betrieb des Land- und Forstwirtes gehören. Um schlichte Vermietung und Verpachtung handelt es sich, wenn Zimmer/Ferienwohnungen ohne Verpflegung und sonstige Dienstleistungen (z. B. Reinigung) angeboten werden. Bei pauscha-lierten Landwirten ist die Zimmer-vermietung im Rahmen von Urlaub am Bauernhof als land- und forst-wirtschaftlicher Nebenerwerb ein-kommensteuerpflichtig. Die Aus-gaben dürfen pauschal mit 50% der Einnahmen angesetzt werden. Alternativ kann eine eigene Ein-nahmen-Ausgaben-Rechnung er-stellt werden. Am besten sollte aufgrund der jährlichen Einnahmen und Ausgaben berechnet werden, ob die Pauschalregelung oder die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für den Land- und Forstwirt vor-teilhafter ist.

altschulden übernommen?wichtige informationen für den unternehmenserwerb

Eine der zentralen Fragen bei jeder Unternehmensübertragung lautet: „Wer haftet für die Altschul-den?“ Der Gesetzgeber hat das Risiko für die bisherigen Ge-schäftspartner, die von der Un-ternehmensübertragung betroffen sind, durch zahlreiche Gesetze minimiert. Der Erwerber eines Unterneh-mens haftet nach dem Unterneh-mensgesetzbuch für alle Verbind-lichkeiten, selbst für jene, die vor dem Unternehmensübergang entstanden sind. Diese Haftung ist unbeschränkt, d. h. nicht nur bis zur Höhe des übernommenen Vermögens – er haftet darüber hinaus mit seinem gesamten Privatvermögen. Selbst eine Ver-einbarung der Parteien, dass bestimmte Vertragsverhältnisse nicht übergehen und kein Haf-tungsrisiko für den Erwerber besteht, ist grundsätzlich Dritten gegenüber wirkungslos. Dritten gegenüber entfaltet die Vereinba-rung nur dann Wirkung wenn:

• die Vereinbarung beim Unter-nehmensübergang ins Firmen-buch eingetragen wird

• die Tatsache anderweitig öf-fentlich bekannt gemacht wird, z. B. Homepage, Amtsblatt der Wiener Zeitung

• die Vereinbarung dem Dritten mitgeteilt wird;

tipp: Achten Sie auf einen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Unternehmensübertragung, ansonsten ist der Haftungsaus-schluss unwirksam.Neben dem Unternehmensgesetz gibt es auch im ABGB eine Haftungsbestimmung. Diese sieht vor, dass neben dem Ver-äußerer der Übernehmer für alle Schulden haftet, die er zum Zeitpunkt des Unternehmenser-werbs kannte bzw. kennen muss-te. Der Vorteil dieser Bestim-mung ist, dass die Haftung für den Erwerber mit dem Wert des übernommenen Vermögens be-grenzt ist. Der Haken an der Sache ist, dass diese Haftung dem Dritten gegenüber nicht ausgeschlossen werden kann. Die Haftung entfällt nur wenn der Kaufpreis für die Bezahlung von Gläubigerforderungen ver-wendet wurde.

Solidarische haftung

Gemäß dem Arbeitsvertrags-rechts -Anpassungsgesetz (AVRAG) gehen alle Arbeitsver-hältnisse beim Übergang von Unternehmen auf den Erwerber über. Der Erwerber und Veräu-

ßerer haften für Verpflichtungen aus einem vor dem Unterneh-mensübergang begründeten Arbeitsverhältnis solidarisch.Darüberhinaus haftet der Erwer-ber auch für Abgabenschulden seines Vorgängers ebenso wie für die Entrichtung von Sozial-versicherungsbeiträgen, die in-nerhalb eines Jahres vor Unter-nehmensübertragung entstanden sind. Tipp: Fragen Sie direkt – das Einverständnis des Veräu-ßerers vorausgesetzt – bei der Sozialversicherungsanstalt nach und bitten um eine etwaige Rückstandsaufstellung. Damit ist die Haftung auf den mitge-teilten Rückstand beschränkt! Nicht nur den Erwerber treffen haftungsrechtliche Konse-quenzen – auch der Veräußerer haftet für alle Schulden weiter, die bis zum Unternehmenser-werb entstanden sind und vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Unternehmensübergang fällig werden. Achtung bei Unternehmens-übertragungen von Todes wegen: Die Haftungspotenziale können gewaltige Dimensionen errei-chen. Bei jeder Unternehmens-übertragung sollte neben einem Notar auch unbedingt ein Steu-erberater mitwirken.

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reisen kann sich lohnengemischt veranlasste reisen sind nun steuerlich absetzbar

Eine große Erleichterung für jene, die beruflich viel unterwegs sind und dabei auch einmal einen privaten Abstecher einplanen, ist dank eines Urteils des Verwal-tungsgerichtshofes gegeben. Nun sind endlich auch „gemischt veranlasste Reisen“ absetzbar.Bis vor Kurzem war der Reiseauf-wand steuerlich klar geregelt: Für gleichzeitig privat und beruflich veranlasste Reiseaufwendungen galt bisher ein strenges Auf-teilungsverbot. Die gesamten Kosten, wie Übernachtungsko-sten, An- und Abreisekosten, waren nicht abzugsfähig, wenn die Reise nicht ausschließlich betrieblich veranlasst war. Dies war beispielsweise der Fall, wenn man an einem Kongress teilnahm und anschließend noch ein paar private Urlaubstage verbringen wollte. Dadurch wurde einem die steuerliche Abzugsfähigkeit der gesamten Reise (auch des be-trieblichen Teils) verwehrt.

neue rechtslage

Nun hat der Verwaltungsgerichts-hof vor kurzem in einem Urteil das Aufteilungsverbot für ge-mischt veranlasste Reisekosten abgeschwächt. Wenn sich die beruflich veranlassten Reiseab-schnitte von den privat veran-

lassten Reiseabschnitten klar und eindeutig trennen lassen, können die beruflich bedingten Reiseko-sten steuerlich abgesetzt werden. Anreise- bzw. Rückreisekosten wie beispielsweise Flugkosten können somit anteilig berücksich-tigt werden.

aufteilungschlüssel

Um die Kosten der An- und Ab-reise anteilig zu berechnen, muss ein Aufteilungsschlüssel verwen-det werden. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der aus-schließlich beruflich veranlassten Aufenthaltstage zu den übrigen Aufenthaltstagen. Im konkreten Fall der Entscheidung des Ver-waltungsgerichtshofes wurden die Tage der Hin- und Rückfahrt als neutrale Tage behandelt.

Reisekosten können nur dann uneingeschränkt als Betriebsaus-gaben bzw. Werbungskosten ab-gesetzt werden, wenn der private Aspekt von untergeordneter Bedeutung ist. Die untergeordnete Bedeutung leitet sich vom „aus-lösenden Moment“ für die Ent-scheidung des Antritts der Reise ab. Das auslösende Moment muss unzweifelhaft in der Berufssphä-re liegen. Wer eine dreitägige Messe oder einen mehrtägigen Kongress besucht und anschlie-ßend zwei Tage zur freien Verfü-gung anhängt, hat als beruflichen „Auslöser“ die Fachmesse oder Tagung gewählt. Für solche Mes-se- und Kongressreisen sind meist lange vorher Hotel- und Reisebu-chungen notwendig.Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu aus, dass insbesondere ein fremdbestimmtes betriebliches bzw. berufliches Ereignis unzwei-felhaft als auslösendes Ereignis einer Reise gewertet werden kann. Aufwendungen aufgrund von Reisen, bei denen der private und der berufliche Teil untrennbar miteinander vermischt (Gemen-gelage) werden, sind weiterhin nicht abzugsfähig. Mit Spannung ist zu erwarten, wie sich weitere Urteile oder Berufungen auf die Materie auswirken!

waS abSetzen?Werbungskosten können in der Arbeitnehmerveranlagung steu-ermindernd berücksichtigt wer-den. Unter Werbungskosten ver-steht man alle Kosten, die durch den Beruf veranlasst sind. Die Kosten können in dem Jahr abge-setzt werden, in dem die Zahlungen geleistet werden. Betragen die Kosten für abnutzbare Arbeitsmit-tel mehr als EUR 400,–, müssen die Kosten auf die gewöhnliche Nutzungsdauer verteilt werden, das heißt es kann nur die jährliche AfA (Absetzung für Abnutzung) berücksichtigt werden.

beispiele für werbungskosten:

• Arbeitskleidung • Arbeitszimmer• Aus- und Fortbildung,

Umschulung• Doppelte Haushaltführung• Fachliteratur • Internetkosten, Kosten für

Anschaffung von Notebooks, Computer

• Sprachkurse – konkreter Nutzen für die ausgeübte Tätigkeit erforderlich

• Reisekosten (z. B., Zug-, Taxifahrten, Kilometergeld)

• Seminarkosten• Telefon(Handy-)kosten• Umzugskosten – wenn der

Umzug beruflich veranlasst ist

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Wer die P�icht hat Steuern zu zahlen, hat das Recht Steuern zu sparen!(Helmut Schmidt)

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„unternehmer“ gemeindegebäudevermietung durch körperschaften öffentlichen rechts

Grundsätzlich sind Körper-schaften öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherungsträger, ÖGB) nur aufgrund ihrer Betriebe gewerblicher Art steuerpflichtig. Eine Ausnahme davon ist die Vermietung von Gebäuden durch ausgegliederte Rechtsträger. Liegenschaften können dabei von den Gebietskörperschaften (Gemeinden, Gemeindeverbän-de) in einen Rechtsträger des Privatrechts (z. B. KG, GmbH) übertragen werden.

gemeindeimmobilien-gesellschaften

Im Gegenzug mietet die Gebiets-körperschaft die Liegenschaft samt Gebäude vom ausgeglie-derten Rechtsträger zurück. Dadurch können Umsatzsteuer-zahlungen, welche im Zusam-menhang mit der Gebäudeer-richtung angefallen sind, vom Finanzamt zurückgeholt werden (Vorsteuerabzug). Bürger ken-nen diese Gesellschaften als „GIG“ oder Gemeindeimmobili-engesellschaften.Damit die Körperschaft als „Un-ternehmer“ angesehen wird und der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt

werden – wie die Miete für die Liegenschaft zumindest die Be-triebskosten und die Abschrei-bung abdecken muss. Die Ab-schreibung (AfA) muss minde-stens 1,5% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und

der Betriebsvorrichtungen ein-schließlich aktivierungspflichti-ge Aufwendungen und Kosten von Großreparaturen betragen. Als weitere Voraussetzung muss die Liegenschaft im Zuge der Ausgliederung in das Eigentum des ausgegliederten Rechtsträ-gers übertragen werden. Daher wird das Immobilienvermögen von Gemeinden in die „GIG“ übertragen und dort verwal-tet.

Miete muss lukriert werden

Die letzte Voraussetzung für die Anerkennung des Mietverhält-nisses zwischen der Gebietskör-perschaft und dem ausgeglie-derten Rechtsträger ist, dass die Gebietskörperschaft zu mehr als 50% am ausgegliederten Rechts-träger beteiligt ist. Werden Grundstücke durch ausgeglie-derte Rechtsträger von Körper-schaften öffentlichen Rechts übertragen, welche aber keine Gebietskörperschaften sind, so ist erforderlich, dass die Miete mindestens 2,5% der Anschaf-fungs- oder Herstellungskosten beträgt. Sind diese Vorausset-zungen erfüllt, gilt die Körper-schaft öffentlichen Rechts bzw. Gebietskörperschaft als Unter-nehmerin.

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Für Gemeinden wurde vor dem Hintergrund der Erreichung

eines Nulldefizites nach den Maastrichtkriterien die

Möglichkeit geschaffen, mit Gemeindeimmobiliengesell-schaften unternehmerische

Steuervorteile zu nutzen. In Lustenau möchten wir mit der zu

gründenden GIG künftige Großprojekte (5. Volksschule, Feuerwehrhaus) abwickeln.

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Miete unD abriSS

Eine Vermieterin entschied sich, ihr baufälliges Vermietungsobjekt abzureißen und an dessen Stelle ein neues zu errichten. Aufgrund der Abbruchkosten und des Rest-buchwertes des Altgebäudes er-gaben sich für das betreffende Jahr negative Einkünfte aus Ver-mietung und Verpachtung (Ver-lust). Diese können nur im Jahr des Entstehens mit anderen posi-tiven Einkünften ausgeglichen werden. Mangels genügend posi-tiver Einkünfte wäre im obigen Fall der restliche Verlust (mangels Vortragsfähigkeit) verloren gegan-gen. Dagegen ging die Vermiete-rin vor und bekam vom Verfas-sungsgerichtshof (VfGH) recht.Ab der Veranlagung 2010 können Vermieter nun ihre Verluste zwar nicht vortragen, jedoch „außerge-wöhnliche Aufwendungen“ (auf-grund eines Gebäudeabrisses etc.) auf Antrag auf 10 Jahre ver-teilen.

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achtung gebührenpflicht!auch Mietverträge per Mail können gebühren auslösen

Jeder, der bereits einen schrift-lichen Mietvertrag abgeschlossen hat, kennt den Vorgang der Ver-gebührung. Wer jedoch glaubte, dass ein per Mail abgeschlossener Vertrag keine Gebühren auslöst, hat sich möglicherweise geirrt. Gebührenpflichtig sind im Ge-bührengesetz ausdrücklich er-wähnte Rechtsgeschäfte wie z.B. Miete, Bürgschaften, Dienstbar-keiten etc. Die Gebührenpflicht entsteht jedoch nur, wenn über das Geschäft eine schriftliche und unterschriebene Urkunde (z. B. schriftlicher Mietvertrag) errich-tet wird. In einem strittigen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Ent-scheidung vorgelegten Fall wur-de ein Mietvertrag per E-Mail

abgeschlossen. Sämtliche E-Mails waren mit einer „sicheren“ elek-tronischen Signatur versehen. Im Rahmen einer solchen sicheren elektronischen Signatur kann die Unterschrift erst mit einem über-mittelten Schlüssel des Absenders im herkömmlichen Sinne lesbar gemacht werden. Als „einfache“ Signatur wäre das bloße Setzen des Namenszuges unter das Mail (auch im Rahmen einer standar-disierten Fußzeile) zu sehen.

Signatur und gebühr

Der Verwaltungsgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass das Bei-setzen einer sicheren elektro-nischen Signatur einer händischen Unterschrift gleichzusetzen ist. Das Höchstgericht betrachtet

somit den Bildschirm als eine Art „Papier“, auf dem Urkunden lesbar gemacht werden können. Das spätere Löschen der abge-speicherten Daten hebt die einmal entstandene Gebührenpflicht nicht wieder auf. Auf die Frage, ob dies im Um-kehrschluss bedeutet, dass ohne eine solche sichere Signatur die Gebührenpflicht ausgeschlossen werden kann, ist der VwGH nicht eingegangen. Endgültige Klarheit könnte nur eine Änderung des Gebührengesetzes oder eine wei-tere Entscheidung der Höchstge-richte schaffen. Gängige Praxistipps, wonach die Gebührenpflicht dadurch vermie-den werden könne, dass man den Anhang (z. B. Vertragstext) oder sonstige relevante Dokumente unter die (einfache) Signatur, also z. B. unter den Namenszug des Verfassers des E-Mails, stellt, sind jedenfalls rechtlich nicht abgesichert. Dies umso mehr, als nach der in den Gebührenricht-linien verankerten Ansicht der Finanzverwaltung, jede – egal ob einfache oder sichere – elektro-nische Signatur eine Unterschrift darstellt. Auf das Ausdrucken des E-Mails soll es dabei nach Ansicht der Finanzverwaltung auch nicht ankommen.

Miete unD gebührWird über einen Mietvertrag eine unterzeichnete Urkunde errichtet, unterliegt der Vertrag einer Ge-bühr von 1%. Bemessungsgrund-lage für die Berechnung ist bei einem auf unbestimmte Zeit ab-geschlossenen Mietvertrag die 3-fache Jahresbruttomiete, bei einem befristeten Mietvertrag die Jahresmiete multipliziert mit der Laufzeit (max. 18 Jahre, Woh-nungsmiete max. 3 Jahre). Die Gebühr ist vom Vermieter selbst zu berechnen, bis zum 15. des der Unterzeichnung zweitfol-genden Monats beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel anzumelden und zu entrichten (Formular Geb 1-1 mit Kontoverbindung; http://tinyurl.com/3rpu75e).

Selbstberechnung anführen

Auf sämtlichen Vertragsausferti-gungen sollte ein Vermerk über die Selbstberechnung angebracht werden.

beispiel: Der Vermieter schließt mit dem Mieter einen Mietvertrag in Höhe von EUR 500 p.m. am 5. April ab. Die Gebühr von EUR 180,00 (500x12x3x1%) ist bis zum 15. Juni zu melden und an das Finanzamt abzuführen.

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Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Steuerpflicht, mitunter aber die Kenntnis!(Anselm Maier Rotschild)

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optimale rechtsform?Steuerberater ist behilflich, die ideale lösung zu finden

Grundsätzlich wird zwischen Per-sonengesellschaften (OG und KG) und Kapitalgesellschaften (GmbH und AG) sowie Einzelunternehmen unterschieden. Welche Unterneh-mensform gewählt wird, hängt von zahlreichen Faktoren ab. Entscheidet sich eine Einzelperson ein Unternehmen zu gründen, so ist die Rechtsformwahl von Bedeu-tung. Der Einzelne hat die Mög-lichkeit ein Einzelunternehmen oder eine GmbH zu errichten. Verfügt der Unternehmensgründer über wenig Eigenkapital und ist das Risiko der Geschäftstätigkeit überschaubar, so ist anfangs das Einzelunternehmen die optimale Variante. Bei der GmbH muss ein Gesellschaftsvertrag errichtet und eine Einzahlung von mindestens EUR 17.500,– geleistet werden. Zudem kann im Gegensatz zu einer GmbH, bei einem Einzelunterneh-men der Gewinnfreibetrag (bis zu 13% des Gewinnes) in Anspruch genommen werden. Der Vorteil einer GmbH besteht in einer Be-schränkung der Haftung für den Gesellschafter (Stammeinlage von EUR 35.000,–). Die GmbH haftet mit ihrem gesamten Vermögen, jedoch bleibt im Falle der Insolvenz das Vermögen des Gesellschafters unangetastet – vorausgesetzt der Gesellschafter hat keine persön-

lichen Haftungserklärungen abge-geben. Als Einzelunternehmer wird mit dem gesamten Vermögen – auch dem Privatvermögen für die Schulden des Unternehmens ge-haftet.

Steuervorteile abwägen

Die Gründung eines Einzelunter-nehmens ist nicht endgültig, so gibt es die Möglichkeit später den Betrieb des Einzelunternehmens in eine GmbH einzubringen. Der Vorteil einer GmbH ist auch die Besteuerung mittels der 25 pro-zentigen Körperschaftsteuer. Die-ser Steuervorteil verringert sich allerdings, wenn Gewinne aus der GmbH entnommen, d. h. ausge-schüttet werden. In diesem Fall ist nochmals die 25 prozentige Kapi-talertragsteuer fällig, was eine Gesamtsteuerbelastung von 43,75% ergibt. Bei Errichtung einer GmbH muss eine Bilanz erstellt werden,

die spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch-gericht eingereicht werden muss. Damit werden die Unternehmens-zahlen auch öffentlich – z. B. für Mitbewerber – zugänglich.

gewinnfreibetrag

Gründen zwei oder mehrere Per-sonen ein Unternehmen, so kann dies u. a. in der Form einer GmbH oder einer Personengesellschaft geschehen. Entweder in Form einer Offenen Gesellschaft (OG) – alle Gesellschafter haften unbe-schränkt oder in Form einer Kommanditgesellschaft (KG). Bei der KG haftet zumindest eine Person unbeschränkt, die Kom-manditisten nur mit ihrer Haftein-lage. Auch diese Personengesell-schaften müssen sich ins Firmen-buch eintragen lassen, sind aber von der Veröffentlichung des Jahresabschlusses genauso wie die Einzelunternehmer befreit. Die Personengesellschaften haben gegenüber der GmbH ebenso den Vorteil der Geltendmachung des Gewinnfreibetrages von 13%. Die „beste“ Rechtsform gibt es nicht. Die Kunst ist eine Vielzahl von Vor- und Nachteilen der jewei-ligen Rechtsformen abzuwägen – Ihr Steuerberater ist Ihnen dabei gerne behilflich.Fo

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nutzung & DauerBei der Abschreibung ist zu beachten: Gebäude, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können laut Gesetz mit einem Abschreibungsprozentsatz von 1,5 % pro Jahr abgeschrieben werden. Eine höhere Abschrei-bung (2%) ist nur zulässig bei Gebäuden, die vor dem Jahr 1915 gebaut wurden. In Ausnahmefällen kann die Ab-schreibung höher sein als 1,5% bzw. 2% – z. B., wenn ein Gutach-ten vorliegt, welches bestätigt, dass das Gebäude eine kürzere Nutzungsdauer hat. Die Bemes-sungsgrundlage für die Abschrei-bung sind grundsätzlich die An-schaffungskosten, somit der Kaufpreis inklusive Anschaffungs-nebenkosten wie beispielsweise die Grunderwerbsteuer.

gebäude-afa

Von den Anschaffungskosten des Gebäudes ist der Grundwert abzuziehen. Die AfA (Absetzung für Abnutzung) kann bereits mit der Anschaffung des Gebäudes erfolgen. Hier gilt wiederum eine Besonderheit: Eine Inbetriebnah-me des Gebäudes, wie dies bei anderen Wirtschaftsgütern er-forderlich ist, ist nicht Vorausset-zung für die Geltendmachung der AfA!

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Berufstätige Eltern freuen sich: mit dem Jahr 2011 wurde die Absetzbarkeit von Kinderbetreu-ungskosten erheblich ausge-dehnt. Doch zuerst ein Blick in die „junge“ Geschichte der Ab-setzbarkeit:Kinderbetreuungskosten sind seit dem Jahr 2009 als außerge-wöhnliche Belastung bis zu einer Höhe von EUR 2300,– pro Kind und Kalenderjahr abzugsfähig. Das Kind, für welches die Be-treuungskosten abgesetzt wer-den, darf das zehnte Lebensjahr zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht vollendet haben. Den Eltern muss außerdem der Kinderabsetzbetrag länger als sechs Monate im Kalenderjahr zustehen.

pädagogisch qualifiziert

Weiterhin muss die Betreuung durch eine institutionelle Kin-derbetreuungseinrichtung (Kin-derkrippe, Spielgruppe, Kinder-garten, Tagesmutter u. a.) oder durch eine „pädagogische qua-lifizierte Person“ erfolgen. Eine „pädagogisch qualifizierte Per-son“ ist nach geltender Recht-sprechung jeder, der eine Aus-bildung zur Kinderbetreuung bzw. Kindererziehung im Aus-maß von mindes tens acht Stun-

den nachweisen kann. Die Kin-derbetreuungskosten können von beiden Elternteilen in An-spruch genommen werden. Auch in diesem Fall ist der Höchstbe-trag auf EUR 2.300,– pro Kind und Jahr limitiert.

erweiterungen ab 2011

Seit dem Jahr 2011 wurde der Umfang der Absetzbarkeit vonKinderbetreuungskosten erwei-tert. Nun sind auch beispiels-weise Kosten für die Verpflegung, Bastelgeld sowie sämtliche Ko-sten für die Ferienbetreuung als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Ferienbe-treuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt.

Ferienbetreuung absetzbar

Konkret sieht das so aus: Im Falle einer Ferienbetreuung fallen bereits die Fahrtkosten zum Ferienlager unter die ab-zugsfähigen Kosten. Die Aus-gaben für Unterkunft und Ver-pflegung gehören selbstverständ-lich auch dazu. Aber auch Kosten für diverse Zusatzveranstal-tungen wie Sportangebote und Kunstkurse im Ferienlager sind steuerlich absetzbar. Allerdings gilt hier wiederum nur der

Höchstbetrag von EUR 2300,– pro Kind und Jahr, auch wenn in Kombination mit der Betreu-ung während des Jahres und während der Ferien in Summe ein höherer Betrag investiert worden ist.

zuschüsse vom arbeitgeber

Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer einen steuerfreien Zuschuss für die Betreuung bis zur Höhe von EUR 500,– pro Kind und Kalenderjahr gewäh-ren. Die Auszahlung des Zu-schusses muss direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung bzw. Betreuungsperson erfolgen. Die Ausgabe von Gutscheinen ist ebenfalls möglich, diese dürfen allerdings nur bei der Kinderbetreuungseinrichtung einlösbar sein.

keine privatschulkosten!

Eine Ausnahme, welche von einigen Eltern mit Sicherheit noch bedauert wird: Das Schul-geld für Privatschulen bleibt weiterhin nicht abzugsfähig. Und wenn der Steuerpflichtige einen steuerfreien Zuschuss von sei-nem Arbeitgeber gewährt be-kommt, so kürzt der Zuschuss in der gewährten Höhe die Kinderbetreuungskosten.

ab ins Ferienlager! kinderbetreuungskosten neuerdings erweitert absetzbar

kinD unD Steuer

Pro Kind und Jahr steht einem Steuerpflichtigen ein Kinderfrei-betrag in Höhe von Euro 220,– zu. Der Kinderfreibetrag verringert die Steuerbemessungsgrundlage, dadurch zahlt man weniger Lohn(Einkommen-)steuer. Vor allem Arbeitnehmer, die in eine höhere Steuerklasse fallen, profi-tieren vom Kinderfreibetrag. Die Steuerersparnis kann somit bis zu 50% betragen. Damit der Steuer-pflichtige in den Genuss vom Kinderfreibetrag kommt, muss dieser in der Arbeitnehmerveran-lagung beantragt werden. Der Kinderfreibetrag steht nur für Kinder zu, für die mehr als 6 Mo-nate im jeweiligen Jahr Familien-beihilfe bezogen wird. Der Kinder-freibetrag kann von beiden Eltern-teilen in Anspruch genommen werden, dann beträgt der Kinder-freibetrag jeweils Euro 132,–. El-ternteile, die nicht mit ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, können den Kinderfrei-betrag dann geltend machen, wenn ihnen der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.

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achtung Stolperfalle!was Ärzte, bauern und kleinunternehmer wissen sollten

FalSChe reChnungIm Rahmen einer Umsatzsteuer-prüfung werden oftmals formal fehlerhafte Rechnungen (z. B. falsche Adresse), die die Grund-lage für den Vorsteuerabzug bilden, beanstandet. Solche Rech-nungen können innerhalb ange-messener Frist jedoch berichtigt werden, wenn kein Steuerausfall droht.

rückwirkende korrektur

Diese pragmatische Vorgangs-weise wurde bereits auch bisher von der Finanzverwaltung ver-treten. Somit bleiben die ur-sprünglichen Umsatzsteuerbe-scheide unverändert bestehen, weil die Änderung für eben dieses Jahr (rückwirkend) anerkannt wird. Wäre dies nicht der Fall, müsste der ursprüngliche Be-scheid um die zu viel geltend gemachte Vorsteuer abgeändert werden. Die zwingende Folge wäre die Verhängung von Säum-niszuschlägen.Zu beachten ist dabei jedoch: Wird die Umsatzsteuer auf der Rechnung der Höhe nach falsch ausgewiesen, kann die Korrektur nach wie vor nur im Voranmel-dungszeitraum der tatsächlichen Berichtigung durchgeführt wer-den (keine Rückwirkung). Somit kann es in solchen Fällen zu Säumniszuschlägen kommen.

Der europäische Markt ist längst auch für Kleinunternehmer, pau-schalierte Land- und Forstwirte sowie andere unecht umsatzsteu-erbefreite Unternehmer für den grenzenlosen Materialeinkauf attraktiv geworden. Um keine Doppelbesteuerung zu riskieren, müssen diese Unternehmer je-doch die sogenannte „Erwerbs-schwelle“ beachten.Kleinunternehmer im umsatz-steuerlichen Sinn sind jene Un-ternehmer, deren Nettoumsätze EUR 30.000,-- nicht übersteigen und auch auf diese Befreiung nicht aktiv verzichtet haben. Unecht steuerbefreite Unterneh-mer sind bspw. Ärzte oder Versi-cherungsvertreter im Rahmen ihrer Tätigkeit. Vorgenannte Un-ternehmer stellen für ihre Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung, dürfen jedoch auch keine Vorsteuerbeträge geltend machen.Einkäufe aus der EU bis zu einem Betrag von EUR 11.000,– („Er-werbsschwelle“) pro Jahr durch solche Unternehmer bzw. pau-schalierte Land- und Forstwirte bleiben mit der Steuer des Ur-sprungslandes belastet. Überstei-gen die Einkäufe den Gesamtbe-trag von EUR 11.000,–, so hat der Käufer dem Verkäufer seine

UID-Nummer mitzuteilen und erhält in Folge eine Nettorech-nung. Der Käufer ist dann ver-pflichtet, diesen „innergemein-schaftlichen Erwerb“ in seine Umsatzsteuervoranmeldung auf-zunehmen und die Erwerbsum-satzsteuer abzuführen. Dies gilt

auch immer dann, wenn im Vor-jahr die Erwerbsschwelle über-schritten wurde.

Doppelte uSt

Unterbleibt die Mitteilung an den Verkäufer und wird die Rechnung fälschlich mit ausländischer Um-satzsteuer ausgestellt, so besteht dennoch die Verpflichtung, die Erwerbsumsatzsteuer im Inland (zusätzlich!) abzuführen. Eine Rechnungskorrektur durch den ausländischen Lieferanten ist möglich, aber in der Praxis meist mit erheblichem zusätzlichem Aufwand verbunden.Als Vereinfachung können obige Unternehmer auf die Anwendung der Erwerbsschwelle entweder schriftlich gegenüber dem Fi-nanzamt oder seit August 2011 durch einfache Verwendung bzw. Mitteilung ihrer UID-Nummer an den Verkäufer verzichten. In diesem Fall ist unabhängig vom Ausmaß der Erwerbe die österr. Erwerbsumsatzsteuer abzufüh-ren. Der Unternehmer muss also nicht mehr darauf achten, wie viel er aus der EU erwirbt. Der Verzicht bindet den Unternehmer für zwei Jahre und kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Ka-lenderjahres widerrufen wer-den.

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Vermögenszuwachssteuergenerelle Steuerpflicht für realisierte kursgewinne

Das Jahr 2011 hat einige Ände-rungen im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen gebracht. Bisher zählten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Wesent-lichen Zinsen und Dividenden. Kursgewinne im Privatvermögen außerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr waren nicht ein-kommensteuerpflichtig.

neue tatbestände

Neu ist, dass nun auch „Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen“ (z. B. Wert-steigerung einer Aktie oder Anlei-he) zu den Einkünften aus Kapi-talvermögen zählen. Diese waren bisher lediglich als sogenannte Spekulationseinkünfte steuerpflich-tig, wenn sie binnen eines Jahres realisiert wurden. Außerhalb des Spekulationszeitraumes von einem

Jahr waren Wertsteigerungen des Kapitalstamms steuerlich unbe-achtlich.Beispiel: Eine Privatperson kauft eine Aktie um 100 und verkauft diese eineinhalb Jahre später um 120. Bisher war der Verkauf steu-erfrei, da die Aktie länger als ein Jahr gehalten wurde. Nunmehr ist die Wertsteigerung von 20 steuer-pflichtig.Neben den „Einkünften aus reali-sierten Wertsteigerungen“ zählen neu auch „Einkünfte aus Derivaten“ zu den Einkünften aus Kapitalver-mögen. Derivate sind Finanzinstru-mente, deren Wert von den künf-tigen Kursen anderer Wirtschafts-güter (des sogenannten „Under-lyings“) abhängt. Als Beispiel können Termingeschäfte oder Optionsgeschäfte genannt werden. Bisher galt auch hier die Regel, dass Kursgewinne, die nicht inner-halb des Spekulationszeitraumes von einem Jahr anfielen, steuerfrei waren. Nunmehr sind die Einkünf-te aus Derivaten, unabhängig vom Zeitpunkt der Realisierung eines etwaigen Kursgewinnes, steuer-pflichtig.

endbesteuerung

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind großteils mit dem besonderen Steuersatz von 25% endbesteuert

(d. h. keine Veranlagung zum progressiven Einkommensteuer-tarif). Ausgenommen von der Endbesteuerung sind u.a. Zinsen aus Privatdarlehen und Einkünfte aus echten stillen Gesellschaften.

Verlustausgleich

Ein Verlustausgleich ist derzeit nur im Rahmen der Veranlagung (=Ab-gabe einer Einkommensteuerer-klärung) vorgesehen und unter-liegt mehreren Restriktionen. So ist z. B. ein Verlustausgleich mit anderen Einkunftsarten nicht vor-gesehen. Weiters dürfen Verluste, die den „Einkünften aus realisier-ten Wertsteigerungen von Kapital-vermögen“ oder den „Einkünften aus Derivaten“ zuzurechnen sind, nicht mit Zinserträgen aus Einlagen bei Kreditinstituten ausgeglichen werden.

altbestandsschutz

Die Bestimmungen zur Vermö-genszuwachssteuer sind grund-sätzlich ab dem 1. April 2012 an-zuwenden. Für die Zeit vom 01. Jänner 2011 bis zum 31. März 2012 sind mehrere Übergangsbestim-mungen zu beachten. Jedenfalls ausgenommen von der Vermögens-zuwachssteuer sind Kursgewinne von vor dem 1. 1. 2011 gekauften Wertpapieren.

SonDer-auSgabenFolgende Ausgaben reduzieren die Einkommenssteuer:

betraglich unbegrenzt:

• Steuerberatungskosten• freiwillige Weiterversicherung

in der Pensionsversicherung• Nachkauf von Versicherungs-

zeiten• Renten und dauernde Lasten,

die auf besonderen Verpflich-tungsgründen beruhen

betraglich begrenzt:

• Kirchenbeiträge (EUR 200,– ab 2012 EUR 400–)

• Spenden an begünstigte Spen-denempfänger (max. 10% des sich nach Verlustausgleich er-gebenden Gesamtbetrages der Einkünfte des Vorjahres).

topfsonderausgaben

• freiwillige Personenversiche-rungen

• Ausgaben für die Wohnraum-schaffung oder Sanierung.

Diese Sonderausgaben sind be-traglich begrenzt. Die Höhe der absetzbaren Topfsonderausgaben ist von der Einkommens- und der Familiensituation abhängig. Jeden-falls keine Topfsonderausgaben geltend machen kann, wer Ein-künfte in Höhe von mehr als EUR 60.000,– hat.

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Die Gründung oder Übernahme eines Unternehmens stellt einen gravierenden Schritt im Leben eines jeden Jungunternehmers dar. Neben den bürokratischen Hürden (Gewerbebehörde, Fi-nanzamt, Firmenbuch, Sozialver-sicherung etc.) kommen auch gerade in der Eröffnungsphase nicht zu unterschätzende finan-zielle Herausforderungen auf den Gründer zu. Viele Förderungen werden dabei oft vergessen oder schlichtweg übersehen – kein Wunder beim existierenden „Förderdschungel“, werden die Förderungen und Begünstigungen doch unter an-derem von Bund, Land aber auch zahlreichen Städten und Gemein-den gewährt.

Viele Vergünstigungen

Eine dieser Förderungsmöglich-keiten stellt bspw. das Neu-gründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) dar. Dieses bietet sowohl für Neugründer als auch für Übernehmer von bestehenden Betrieben eine ganze Palette an finanziellen Begünstigungen.

kriterien

Eine „Neugründung“ im gesetz-lichen Sinne liegt vor, wenn ein bäuerlicher, gewerblicher oder

freiberuflicher Betrieb im Rahmen einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur geschaffen wird. Im Rahmen einer „Betriebs-übernahme“ kommt es hingegen nur zu einem entgeltlichen oder unentgeltlichen Wechsel des die

Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers. Um in den Genuss der Begünstigungen zu kommen, darf sich der Neugrün-der bzw. Übernehmer innerhalb der letzten 15 Jahre nicht in ver-gleichbarer Art betrieblich betä-tigt haben. Der Befreiungskatalog umfasst unter anderem Befrei-ungen von Gebühren, der Grund-erwerbsteuer und von bestimmten lohnabhängigen Abgaben.

rückwirkendes

Um die Förderungen und Befrei-ungen des NeuFög nutzen zu können, muss der Neugründer oder Betriebsübernehmer bei den in Betracht kommenden Behörden ein entsprechendes Formular, das von der jeweils zuständigen Berufsvertretung bestätigt wurde, vorlegen. Die Begünstigungen können rückwir-kend wegfallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Betriebsneugründung/-übertra-gung eine Person, die bereits in der Vergangenheit als Betriebs-inhaber tätig war, neuer Betriebs-inhaber des geförderten Betriebes wird. Bei Betriebsübertragungen auch dann, wenn der Betrieb innerhalb von fünf Jahren nach Übertragung verkauft, verschenkt oder aufgegeben wird.

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neuFögwas alles befreit ist:

• Stempel und Verwaltungs-abgaben für durch die Gründung/Übertragung veranlasste Schriftstücke (Gewerbeanmeldung, Genehmigungen etc.)

• Firmenbucheintragungs-gebühr

• Bei Neugründungen die Grundbucheintragungs-gebühr sowie die Grunder-werbsteuer für die Einlage von Grundstücken. Bei Betriebsübertragungen max. bis zur Bemessungsgrundlage von EUR 75.000,–

• Gesellschaftsteuer (1%) für den Erwerb von Anteilen an einer GmbH, AG, GmbH & Co KG bei Neugründung oder Übertragung

• Bei Neugründungen Befrei-ung vom Dienstgeberbeitrag (4,5%), Wohnbauförderungs-beitrag (0,5%), Unfallversiche-rungsbeitrag (1,4%) und dem Zuschlag zum Dienstgeber-beitrag (0,39%) für die Dauer von 12 Monaten. Da im ersten Jahr häufig keine Dienstneh-mer beschäftigt werden, wird ab 1. 1. 2012 der begünstigte Zeitraum auf 36 Monate aus-gedehnt. Die Begünstigung besteht dann für den Monat in dem erstmals ein Arbeit-nehmer beschäftigt wird und die folgenden elf Monate.

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„eigen“-geschäftegeschäfte zwischen gesellschaft und gesellschaftern

Macht ein Gesellschafter mit „sei-ner“ GmbH Geschäfte, so werden diese unter den gleichen Voraus-setzungen von der Finanzverwal-tung anerkannt, die auch für Verträge zwischen Familienange-hörigen gültig sind. Vermietet also bspw. der Gesellschafter das Betriebsgebäude zu einem orts-üblichen Preis an seine GmbH, so macht diese die Miete als Betriebs-ausgabe geltend und der Gesell-schafter erzielt Vermietungsein-künfte. Dadurch entsteht eine klare steuerliche Trennung zwi-schen Gesellschafter- und Gesell-schaftssphäre.

Steuerliche Differenzierung

Während somit bei Kapitalgesell-schaften (z. B. GmbH) eine klare Trennungslinie existiert, ver-schwimmt diese teilweise bei einer Personengesellschaft (z. B. OG, KG). Verträge zwischen einem Gesellschafter und einer Perso-nengesellschaft werden zivilrecht-lich grundsätzlich anerkannt, al-lerdings findet steuerlich eine Differenzierung statt: Führt der Gesellschafter neben seiner Ge-sellschaftsbeteiligung einen eige-nen Betrieb (z. B. in der Form eines Einzelunternehmens), so werden Leistungsbeziehungen zwischen diesem Betrieb und der

Gesellschaft auch steuerlich wie zwischen Fremden anerkannt (zum Beispiel vertritt ein Rechtsanwalt vor Gericht eine KG, an der er selbst beteiligt ist).

gewinnanteil statt einkunft

Wenn hingegen der Gesellschafter von der Personengesellschaft Ver-gütungen für eine Darlehensge-währung, Vermietung oder seine im Rahmen der Gesellschaft er-brachte Leistung erhält, werden diese „Tätigkeitsvergütungen“ sei-nem Gewinnanteil steuerlich als sogenannte „Sonderbetriebsein-nahmen“ zugerechnet, auch wenn diese Tätigkeitsvergütungen ver-einbarungsgemäß einen Aufwand der Gesellschaft darstellen. Der Gesellschafter erzielt daher im Rahmen einer Vermietung an seine Personengesellschaft keine Vermietungseinkünfte, sondern erhält aus steuerlicher Sicht einen höheren Gewinnanteil. Diese Ver-gütungen sind auch dann zu be-zahlen, wenn die Gesellschaft keinen Gewinn erzielt. Im Fami-lienkreis sind diesbezüglich die strengeren Anforderungen hin-sichtlich Fremdüblichkeit zu be-achten. Von einer Tätigkeitsvergütung zu unterscheiden sind „Vorwegge-winne“. Dem Gesellschafter werden

dabei Vergütungen „vorweg“ aus dem zu erwartenden Gewinn ge-währt und diese werden in der Gesellschaft nicht als Aufwand behandelt. Eine Vergütung erfolgt im Rahmen einer solchen Verein-barung nur bei ausreichendem Gesellschaftsgewinn.

Fotos: Shutterstock

Erzielt die A&B-OG (nach Verbuchung der Miete an Ge-sellschafter A in Höhe von 100) einen Verlust von 40 und soll das Ergebnis zwischen A und B im Verhältnis 50:50 aufgeteilt werden, so wird A ein Gewinn-anteil von +80 (50% des Verlustes = -20 zzgl. 100 Tätigkeitsvergü-tung) und B ein Verlust von -20 zugewiesen.

beispiel

Vater unD SohnVerträge und Rechtsverhältnisse im Familienkreis bzw. zwischen Gesellschaftern und deren Ge-sellschaften werden von der Fi-nanzverwaltung aufgrund des fehlenden Interessengegensatzes immer mit Argusaugen betrach-tet und waren immer wieder Gegenstand von Finanz- und Gerichtsverfahren. Die Recht-sprechung hat Kriterien entwi-ckelt, von denen die Anerkennung solcher Vereinbarungen ab-hängt:

rechtsverhältnisse sind daran zu messen, ob sie:

• nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen

• einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und

• auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedin-gungen abgeschlossen worden wären.

beispiel: Die Vermietung an (nicht mehr unterhaltsberech-tigte) Kinder wird von der Finanz-verwaltung nur anerkannt, wenn die Vermietung fremdüblich durchgeführt wird. Dies umfasst neben einem Vertrag und orts-üblichen Mietzins auch die Durch-führung von Indexanpas-sungen.

Page 23: steuerberater_2011

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Ein Service der Vorarlberger Steuerberater, der Vorarlberger Nachrichten und von Vorarlberg Online

VORARLBERGERNACHRICHTEN

2011

Journal VN, NEUE und VOL

Die Vorarlberger SteuerberaterWir freuen uns, Ihnen auch dieses Jahr wieder ein an-sprechendes Journal mit informativen Inhalten rund um das Thema „Steuerberater“ präsentieren zu können. Die Umsetzung eines solchen Produktes ist nur durch die gute Kooperation mit der Kammer der Wirtschaftstreu-händer, Landesstelle Vorarlberg sowie der Inserenten im Journal möglich. Wir möchten uns hiermit für die langjährige Zusammenarbeit herzlich bedanken und freuen uns auf weitere erfolgreiche Produkte.

Georg Flatz, 05572 501-114 [email protected]

VORARLBERGERNACHRICHTEN

Page 24: steuerberater_2011

24

Foto: Shutterstock

Das Spendengütesiegel Sicherheit, transparenz und Steuervorteile für Spender

Die Kammer der Wirtschaft-streuhänder vergibt seit 2001 das Spendengütesiegel an Ver-eine. Die meisten Österreicher kennen das Logo und bereits 38% der Spender achten Umfra-gen zufolge darauf, ob der Verein das Spendengütesiegel trägt.

Voraussetzung für den er-halt des Spendengütesie-gels sind:

• Ordnungsmäßigkeit der Rech-nungslegung

• Internes Kontrollsystem in der jeweiligen Entwicklungs-stufe, auch die Trennung von Geschäftsführungs-Aufgaben und Kontroll-Aufgaben

• Satzungsgemäße und wid-mungsgemäße, d. h. den Wer-bemaßnahmen entsprechende Verwendung der Spenden

• Einhaltung der Grundsätze Sparsamkeit und Wirtschaft-lichkeit beim Aktionszweck im Spendenbereich

• Finanzpolitik der Organisation bei Verwendung von Spen-den

• Personalwesen der Organisa-tion

• Lauterkeit der Werbung und Regelung der Verantwortlich-keit dafür; d. h. Grundsätze

für die Übernahme der Ver-antwortung für korrektes und ethisches Spendenwerben.

geringe Verwaltungskosten

Ein Verein, der mit dem Spen-dengütesiegel ausgezeichnet ist, steht für ein Höchstmaß an Transparenz und gibt dem Spen-der die Sicherheit, dass die Spende tatsächlich dort an-kommt wo sie auch benötigt wird und nicht von den Verwal-tungskosten aufgefressen wird.

alle profitieren

Nicht nur der Spender zieht einen großen Nutzen aus dem Spen-dengütesiegel, auch der Verein selbst profitiert durch die unab-hängige strenge Prüfung eines

Wirtschaftstreuhänders:Allfällige Verbesserungsmöglich-keiten beim Qualitätsmanagement und internem Kontrollsystem werden aufgezeigt und in Folge zum Nutzen des Vereins, aber auch aller Spender und natürlich der empfangsbedürftigen Men-schen implementiert.

höhere Spendenbereitschaft

Vereine, die das Spendengütesi-egel erstmalig beantragen, haben die Bestätigung eines Wirtschaft-streuhänders über die erfolg-reiche Prüfung der letzten drei Rechnungsjahre vorzulegen. Die Bearbeitungsgebühr und die Kosten des Wirtschaftstreuhän-ders amortisieren sich in der Regel rasch, da die Spendenbe-reitschaft durch die Tragung des Spendengütesiegels gesteigert wird. Seit 1.7.2010 muss jeder Verein, der das Gütesiegel trägt, auch über eine eigene Homepage verfügen und den Jahresab-schluss veröffentlichen.Derzeit dürfen 225 Organisati-onen das Spendengütesiegel tragen und eine Spende an die-se Vereine ist zumeist auch steuerlich absetzbar. Links zum Thema und eine taxative Auf-zählung finden Sie nebenste-hend.

weM SpenDen?Das Spendengütesiegel tragen z. b. folgende organisationen:

• Aktion Leben Vorarlberg• Ärzte ohne Grenzen• Bruder und Schwester in Not • Caritas• Global 2000• Licht ins Dunkel• Österreichische Krebshilfe

Vorarlberg• SOS Kinderdorf Dornbirn• VCÖ-Forschungsinstitut im

VCÖ-Verkehrsklub Österreich• Vierpfoten – Tierschutz• Vorarlberger Kinderdorf

hilfreiche links:

Alles zum Spendengütesiegelwww.osgs.at

Absetzbarkeit von Spenden:http://tinyurl.com/3e4qn72

Welche Spenden sind abzugsfähig?http://tinyurl.com/3ccb9q6

tipp: Bis zu 10% der Vorjahres-einkünfte sind Spenden als Son-derausgaben im Jahr der Zahlung steuerlich absetzbar. Verlangen Sie auch bei Haussammlungen eine Spendenbestätigung, damit die Geltendmachung möglich ist.

Page 25: steuerberater_2011

25

Das Finanzstrafrecht wurde Anfang 2011 geändert. Wenn jemand eine Selbstanzeige für ein begangenes Finanzvergehen einbringt, kann er unter folgenden Voraussetzungen straffrei bleiben:

• Die Verfehlung muss dargelegt werden.

• Alle bedeutsamen Umstände müssen offengelegt werden.

• Der „verkürzte“ bzw. hinterzogene Betrag ist zu erlegen.

• Die Tat darf noch nicht entdeckt worden sein bzw. die Behörde darf noch keine Verfolgungshandlung gesetzt haben.

• Die Selbstanzeige ist bei der zu-ständigen Behörde unter Täter-nennung einzubringen.

Finanz- oder zollamt

Durch die Gesetzesnovelle wurde die Zuständigkeit nur noch dem Finanzamt oder dem Zollamt zuge-wiesen. Der verkürzte Betrag muss innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden. Bei selbst zu berechnenden Abgaben (z. B. Um-satzsteuer) beginnt die Frist ab der Selbstanzeige, bei anderen Abgaben beginnt diese mit Erhalt des Be-

scheides zu laufen. Für einen Zeit-raum von maximal zwei Jahren kann

ein Zahlungserleichterungsansuchen gestellt werden. Dieses kann von der zuständigen Behörde gewährt wer-den, wenn dadurch die Einbringlich-keit des ausstehenden Betrages durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Mit der Novelle wurde klargestellt, dass die Selbstanzeige sowohl für den Anzeiger als für die Personen, für die sie erstattet wird, gilt.

Verkürzungszuschlag

Neu ist seit 2011 auch die Einführung eines Verkürzungszuschlages. Dieser wird von der Behörde mit 25% des Mehrbetrages vorgeschrieben, wenn für denselben Abgabenanspruch neuerlich eine Selbstanzeige einge-bracht wird. Der Mehrbetrag errech-net sich als Differenz zwischen dem Abgabenanspruch der ersten Selbst-anzeige und der neuerlichen Selbst-anzeige. Damit diese neuerliche Selbstanzeige eine strafbefreiende Wirkung hat, muss der Verkürzungs-zuschlag fristgerecht entrichtet wer-den. Die Einführung des Verkür-zungszuschlages soll bewirken, dass der Steuerpflichtige bereits in seiner ersten Selbstanzeige alle relevanten Tatsachen offenlegt.

neuerungen beim FinanzstrafrechtMit dem Jahr 2011 gibt es einige Änderungen bei Selbstanzeige und Verkürzungszuschlag

In Finanzstrafverfahren kommt es sowohl auf das steuerrechtliche

Know-how des Steuerberaters an, als auch auf die entsprechende Erfahrung und Praxis, die als Verteidiger in Strafverfahren

gewonnen werden kann. Daher vertreten in Finanzstrafverfahren

häufig Steuerberater und Rechtsanwälte gemeinsam die

Interessen der Mandanten.

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lOtterAner Gerhard, mag. stbTel. 05512 2385-15 Hof 320/9E-Mail: [email protected]

mÄtZler Johannes stbTel. 05512 4999 Moos 651E-Mail: [email protected]

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GerstGrAsser Klaus, mag. wP, stb, abgzsVTel. 05552 66144 Kirchgasse 1E-Mail: [email protected]

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hÖFle christine, mag. stbTel: 05574 405-430 St.-Anna-Straße 4 6700 BludenzE-Mail: [email protected]

lIePert heinrich, mag. stbTel. 05552 62429 Schillerstraße 17E-Mail: [email protected]

nIKOlussI Peter, dr. stbTel. 05552 64029 Untersteinstraße 18E-Mail: [email protected]

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GermAnn-leIner Gabriele, mag. dr. stb, abgzsVTel. 05574 54200 Scheffelstraße 7aE-Mail: [email protected]

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Page 27: steuerberater_2011

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lOtterAner Gerhard, mag. stbTel. 05512 2385-15 Hof 320/9E-Mail: [email protected]

mÄtZler Johannes stbTel. 05512 4999 Moos 651E-Mail: [email protected]

mÄtZler wirtschaftstreuhand- & steuerberatungsGmbh stbTel. 05512 4999 Moos 651E-Mail: [email protected]

beZAu

erAth Josef, dipl.-bw. (Fh) stbTel. 05514 31380 Bahnhof 740 E-Mail: [email protected]

erath & partner wirtschaftstreuhand- und steuerberatungs Gmbh stbTel. 05514 31380 Bahnhof 740E-Mail: [email protected]

bIZAu

mOOsbruGGer walter stbTel. 05512 2385-0 Unterdorf 110E-Mail: [email protected]

dipl.-bw. (Fh) JÖrG Übelher steuerberatung G.m.b.h. stbTel. 05514 2300 Kirchdorf 69E-Mail: [email protected]

Übelher Jörg, dipl.-bw. (Fh) stbTel. 05514 2300 Kirchdorf 69E-Mail: [email protected]

bludenZ

beYweIss Patrick Alfred, mag. stbSt.-Anna-Straße 4 E-Mail: [email protected]

FreI eduard, dr. stbTel. 05522 35250 Alte Landstraße 31E-Mail: [email protected]

dr. FreI steuerberatungs- und wirtschaftstreuhand Gmbh stbTel. 05522 35250 Alte Landstraße 31E-Mail: [email protected]

GAntner & lIePert steuerberater OG stbTel. 05552 62429 Färberstraße 10/AE-Mail: [email protected]

GAntner steuerberatung Gmbh stbTel. 05552 62429 Färberstraße 10/AE-Mail: [email protected]

GAssner natascha, mag. stbTel. 0664 2792612 Oberdaneu 1

GerstGrAsser Klaus, mag. wP, stb, abgzsVTel. 05552 66144 Kirchgasse 1E-Mail: [email protected]

GerstGrAsser wirtschaftsprüfung und steuerberatung Gmbh wPTel. 05552 66144 Kirchgasse 1E-Mail: [email protected]

hÖFle christine, mag. stbTel: 05574 405-430 St.-Anna-Straße 4 6700 BludenzE-Mail: [email protected]

lIePert heinrich, mag. stbTel. 05552 62429 Schillerstraße 17E-Mail: [email protected]

nIKOlussI Peter, dr. stbTel. 05552 64029 Untersteinstraße 18E-Mail: [email protected]

nIKOlussI + dObler wirtschaftstreuhand und steuerberatungs Gmbh stbTel. 05552 64029 Untersteinstraße 18E-Mail: [email protected]

scheInecKer susanne, mag. rer. soc. oec. stbTel. 05552 67488 Bahnhofstraße 8aE-Mail: [email protected]

schmIdt Klaus Peter, mag. wP, stbTel. 05552 62780 Schmittenstraße 12E-Mail: [email protected]

seeberGer steuerberatungs-Gmbh stbTel. 05552 62263 Am Postplatz 2E-Mail: [email protected]

sturm elke maria, mag. stbTel. 05522 71123 Walser Weg 3E-Mail: [email protected]

tschOl manfred stbTel. 05552 652700 Mühlgasse 13-15E-Mail: [email protected]

ZObel & KOFler steuerberatungspartnerschaft stbTel. 05552 65660 Alte Landstraße 33E-Mail: [email protected]

ZwerGer-hOldermAnn dunja, mag. wP, stbTel. 05522 71123-15 Im Torkel 9E-Mail: [email protected]

brAnd

bItschI Alexander, mag. stbTel. 05522 44388-0 Gufer 16 E-Mail: [email protected]

breGenZ

AlemAnnIA-treuhAnd- steuerberatungs Gmbh stbTel. 05574 77505-0 Arlbergstr. 139E-Mail: [email protected]

dr. bArnAY & PArtner steuerberatung Gmbh stb Tel. 05574 77505-0 Arlbergstraße 139/1. OG E-Mail: [email protected]

bernhArt harald, Ing. mag. stbTel. 05574 58282-0 Mariahilfstraße 38E-Mail: [email protected]

bIschOF Peter, dr. stbTel. 05574 46615-0 Mariahilfstraße 32E-Mail: [email protected]

bIschOF-Fuchs christine, mag. wP, stbTel. 05574 46615-0 Mariahilfstraße 32E-Mail: [email protected]

mag. christine bIschOF-Fuchs, dr. Peter bIschOF wirtschafts - treuhandgesellschaft OG wPTel. 05574 46615-0 Mariahilfstraße 32E-Mail: [email protected]

bIschOF sabrina, mag. stbTel. 05574 46615-22 Pfänderweg 32E-Mail: [email protected]

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3

dAlPIAZ markus, mag. stb, abgzsVTel. 05574 62078-16 Arlbergstraße 76E-Mail: [email protected]

dreXel Astrid, mag. stbTel. 05574 47893 Anton-Walser-Gasse 2E-Mail: [email protected]

eInsle Gabriele, mag. stbTel. 05577 89632-12 Mildenbergstraße 11E-Mail: [email protected]

erhArt marco, dr. stbÖlrainstraße 3E-Mail: [email protected]

FenKArt thomas, mag. stbTel. 05574 66066 St.-Anna-Straße 1 E-Mail: [email protected]

GÄchter Peter, mag. stbTel. 05574 46615-12 Mariahilfstraße 32E-Mail: [email protected]

GermAnn-leIner Gabriele, mag. dr. stb, abgzsVTel. 05574 54200 Scheffelstraße 7aE-Mail: [email protected]

hÄmmerle stefan, mmag. wP, stbTel. 05574 52741-0 Brosswaldengasse 12E-Mail: [email protected]

herburGer Ferdinand, mag. wP, stbTel. 05574 52741-24 Brosswaldengasse 12 E-Mail: [email protected]

hOsP thomas, mag. ll.m. stbTel. 00423 2399500 Gerberstraße 6E-Mail: [email protected]

KAntner Alexander, mag. stbTel. 05574 86900 Mariahilfstraße 27dE-Mail: [email protected]

KAntner wirtschaftstreuhand und steuerberatungs Gmbh stbTel. 05574 86900 Mariahilfstraße 27dE-Mail: [email protected]

KPmG Alpen-treuhand Gmbh wirtschafts prüfungs- und steuerberatungsgesellschaft wPTel. 05574 43175 Wolfeggstraße 11E-Mail: [email protected]

lAnG christoph, mag. wP, stbTel. 05574 46252 Kirchstraße 9aE-Mail: [email protected]

lAnG und schIller steuerberatung Gmbh stbTel. 05574 46252-0 Kirchstraße 9aE-Mail: [email protected]

lAnG und schIller steuerberatung Gmbh & co KG stbTel. 05574 46252-0 Kirchstraße 9aE-Mail: [email protected]

mAder wolfgang, mag. (Fh) stb Tel. 0699 11994531 Belruptstraße 59 E-Mail: [email protected]

mAGer Peter stbTel. 05574 46194 Gletscherstraße 12

medIcItreu steuerberatungsgesellschaft mbh stbTel. 05574 23840 Römerstraße 30E-Mail: [email protected]

metZler & PArtner steuer- und wirtschaftsberatung Gmbh stbTel. 05574 66066 Dorf Rieden 7E-Mail: [email protected]

metZler siegfried, mag. jur. stbTel. 05574 66066 Dorf Rieden 7E-Mail: [email protected]

mOrIK.schertler.nÄGele wirtschaftstreuhand OG wP Tel. 05574 42832 Römerstraße 30E-Mail: [email protected]

nÄGele Gebhard, dr. stbTel. 05574 42832 Römerstraße 30E-Mail: [email protected]

PenZ susanne, mag. stbTel. 05574 54201-12 Kirchstraße 11E-Mail: [email protected]

schertler wolfgang, mag. wP, stbTel. 05574 42832-0 Römerstraße 30E-Mail: [email protected]

schIller Alexander, mag. stbKirchstraße 9aE-Mail: [email protected]

schneIder Annelotte, mag. wP, stbTel. 05574 43175 Wolfeggstraße 11E-Mail: [email protected]

schrOttenbAum nikolaus, mag. wP, stbTel. 05574 52741-0 Brosswaldengasse 12E-Mail: [email protected]

schrOttenbAum & PArtner wirtschaftsprüfung und steuerberatung Gmbh & co KG wP, stbTel. 05574 52741-0 Brosswaldengasse 12E-Mail: [email protected]

sImmA wolfram, dr. jur. stbTel. 05574 42057 Scheffelstraße 1–3E-Mail: [email protected]

sÜdwest-treuhAnd Ges.m.b.h. stbTel. 05574 46194 Gletscherstraße 12

trewItAX Gmbh wirtschaftsprüfungsgesellschaft wP, stbTel. 05574 52741 Brosswaldengasse 12E-Mail: [email protected]

trOll heinz wP, stbTel. 05574 62078 Arlbergstraße 76E-Mail: [email protected]

unterweGer Kurt, mag. dr. stbTel. 0650 5878181 Wälderstraße 50E-Mail: [email protected]

dOrnbIrn

bAlcZ heinz Peter, mag. jur stbTel. 0664 4205501 Thomas-Rhomberg-Str. 8E-Mail: [email protected]

bGr beteiligung Gmbh wirtschaftsprüfungs- und steuerberatungsgesellschaft wPTel. 05572 25111 Färbergasse 15E-Mail: [email protected]

bGr treuhand Gmbh & co KG wirtschaftsprüfungs- und steuerberatungsgesellschaft wPTel. 05572 25111 Färbergasse 15E-Mail: [email protected]

bGr treuhand Gmbh wirtschaftsprüfungs- und steuerberatungsgesellschaft wPTel. 05572 25111 Färbergasse 15E-Mail: [email protected]

bGr treuhand und wirtschaftsprüfung Gmbh wPTel. 05572 25111 Färbergasse 15E-Mail: [email protected]

bÖhler Klemens, mag. dr. wP, stbTel. 05572 23390 Marktstraße 65/8E-Mail: [email protected]

brÄndle Philipp, mag.dr. stb, abgzsVTel. 05572 24836 Rosenstraße 23cE-Mail: [email protected]

brÄndle wirtschaftstreuhand und steuerberatung Gmbh stbTel. 05572 24836 Rosenstraße 23cE-Mail: [email protected]

brÖll Günter, mag. rer.soc.oec wP, stb, abgzsVTel. 05572 25111 Färbergasse 15E-Mail: [email protected]

bwd dür wöginger busarello steuerberatung OG stbTel. 05572 23823 Marktstraße 18dE-Mail: [email protected]

dAtA cOntrOl-IGerZ wirtschaftsprüfungs- und steuerberatungs Gmbh wP, stbTel. 05572 25312 Goethestraße 5E-Mail: [email protected]

de cOstA Andreas, mag. stbTel. 05572 22270 Färbergasse 15/gelb 3E-Mail: [email protected]

mag. de cOstA wirtschaftstreuhand- und steuerberatungs Gmbh stbTel. 05572 22270 Färbergasse 15E-Mail: [email protected]

dObler Andreas, Ing. mag. stb, abgzsVTel. 05572 394230 Riedgasse 11E-Mail: [email protected]

dObler steuerberatung Gmbh stbTel. 05572 394230 Riedgasse 11E-Mail: [email protected]

einsplus wirtschaftsprüfung und steuerberatung Gmbh wP, stbTel. 05572 23653 Mozartstraße 18E-Mail: [email protected]

„einsplus steuerberatung“ heinzle, matt, nosko & trunk steuerberatungspartnerschaft stbTel. 05572 23653 Mozartstraße 18E-Mail: [email protected]

Page 28: steuerberater_2011

284

FeursteIn martin, mag. stbTel. 05572 26922-15 Montfortstraße 18cE-Mail: [email protected]

FrItsch Alexander, mag. stbTel. 05523 53975 Mesnergut 27jE-Mail: [email protected]

GAsser Gernot, mag. dr. jur wP, stb, abgzsVTel. 05572 25111 Färbergasse 15E-Mail: [email protected]

Gehrer stefan, mag. dr. stbTel. 05572 21652-0 Eisengasse 34E-Mail: [email protected]

GeIsmAYr Alfred, mmag. dr. wP, stbTel. 05572 36366 Nachbauerstraße 25E-Mail: [email protected]

GeIsmAYr-KlOcKer Angelika, mag. stbTel. 05572 36366 Nachbauerstraße 25 E-Mail: [email protected]

GrAdIschAr michael, mag. stbTel. 05574 405-429 Haslachgasse 14E-Mail: [email protected]

e. IGerZ & co wirtschaftsprüfungs- und steuerberatungs Gmbh wP, stbTel. 05572 26922 Bergmannstraße 7E-Mail: [email protected]

IGerZ Veit wP, stbTel. 05572 26922 Goethestraße 5E-Mail: [email protected]

JennI Ferdinand, dr. stbTel. 05572 37111 Jahngasse 18E-Mail: [email protected]

dr. FerdInAnd JennI steuerberatungsgesellschaft mbh stbTel. 05572 37111 Jahngasse 18E-Mail: [email protected]

KleInbrOd rudolf, mag. stbTel. 05572 20264 Rohrbach Nr. 31E-Mail: [email protected]

KleInbrOd steuerberatung Gmbh stbTel. 05572 20264 Rohrbach Nr. 31E-Mail: [email protected]

KleInbrOd steuerberatung Gmbh & co KG stbTel. 05572 20264 Rohrbach Nr. 31E-Mail: [email protected]

KÖnIG steuerberatungs Gmbh stbTel. 05572 31200 Marktstraße 37E-Mail: [email protected]

KÖnIG helmut, dipl.-Vw. stbTel. 05572 31200 Marktstraße 37E-Mail: [email protected]

Kremmel brigitte, mag. wP, stbTel. 05572 31989 Schmelzhütterstraße 5b

lenz, bereuter, Gehrer wirtschaftsprüfungs- & steuerberatungsgmbh wP, stb Tel. 05572 21652-0 Eisengasse 34E-Mail: [email protected]

lenz, bereuter, Gehrer wirtschaftsprüfungs- & steuerberatungsgmbh & co KG wP, stb Tel. 05572 21652-0 Eisengasse 34E-Mail: [email protected]

mAIer & Partner steuerberatung und wirtschaftstreuhand stbTel. 05572 200549-4 Höchster Straße 24E-Mail: [email protected]

mAIer Gerald, mag. stbTel. 05572 200549 Höchsterstraße 24E-Mail: [email protected]

mAthIs ulrike, mag. stbTel. 05572 20368 Gabelsbergerstraße 6E-Mail: [email protected]

mOOsbruGGer harald, mag. wP, stbTel. 05572 29600-25 Schulgasse 7E-Mail: [email protected]

mÜller Peter stbTel. 05572 23168 Nägelesgarten 10E-Mail: [email protected]

nOsKO ulrich, mag. mbA stbTel. 05572 23653 Mozartstraße 18E-Mail: [email protected]

ÖhlInGer-sOndereGGer caroline, mag. stbTel. 0650 4646525 Thomas-Rhomberg-Straße 5a

PlAtZGummer steuerberatungsgesellschaft mbh stbTel. 05572 25434 Schwefel 93 E-Mail: [email protected]

PrIcewAterhOusecOOPers Vorarlberg wirtschaftsprüfungs Gmbh wPTel. 05572 394032-0 Marktstraße 30E-Mail: [email protected]

Quintus wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbh wPTel. 05572 23823 Marktstraße 18dE-Mail: [email protected]

rÄtIA-treuhand Gesellschaft m.b.h. wP Tel. 05572 29600-0 Marktstraße 30

remm michaela bbA stbTel. 05572 200549 Höchsterstraße 24E-Mail: [email protected]

rhOmberG Peter, mag. wP, stbTel. 05572 372300 Steinebach 3E-Mail: [email protected]

rIedmAnn helmut, dr. stbTel. 05572 25111-0 Färbergasse 15E-Mail: [email protected]

rtG dr. rümmele treuhand Gmbh, wirtschaftsprüfungs- und steuerberatungsgesellschaft wPTel. 05572 29600-0 Marktstraße 30E-Mail: [email protected]

rÜmmele manfred, dr. wP, stbTel. 05572 29600-0 Marktstraße 30E-Mail: [email protected]

schÖnAch edith stbTel. 05572 890309 Watzenegg 41 E-Mail: [email protected]

e. schÖnAch steuerberatungs- und wirtschaftstreuhand Gmbh stbTel. 05572 890309 Watzenegg 41 E-Mail: [email protected]

schreIber Kurt, dr. wP, stbAm Feuergraben 4

schrOttenbAum & PArtner wirtschaftsprüfung und steuerberatung Gmbh & co KG wP, stbTel. 05572 21763 Dr.-Waibel-Straße 11E-Mail: [email protected]

sFÄ lenz, bereuter, Gehrer steuerberatung für Ärzte Gmbh & co KG stbTel. 05572 394554 Eisengasse 34E-Mail: [email protected]

sIGnum treuhand wirtschaftsprüfungs-Gmbh wPTel. 05572 372300-0 Steinebach 3E-Mail: [email protected]

sIGnum treuhand steuerberatungs-Gmbh stbTel. 05572 372300 Steinebach 3E-Mail: [email protected]

sPArr christoph, mag. rer.soc.oec. stbTel. 05550 3717 Schwefel 93E-Mail: [email protected]

sPArr steuerberatung Gmbh stbTel. 05572 25434 Schwefel 93E-Mail: [email protected]

treuhAnd-unIOn dornbirn wirtschaftstreuhand- und steuer beratungs gesellschaft mbh stbTel. 05572 23549 Kreuzgasse 6aE-Mail: [email protected]

trunK martin, dI wP, stbTel. 05572 23653 Mozartstraße 18E-Mail: [email protected]

utrI elisabeth, mag. stbTel. 0664 4565657 Paracelsusweg 1/15 E-Mail: [email protected]

weIssInGer manfred stbTel. 05572 21315 Steggasse 2

wOlFF Franz sebastian, mag. dr. stb, abgzsVTel. 05572 23549 Kreuzgasse 6aE-Mail: [email protected]

eGG

berKmAnn christoph, mag. stbTel. 0650 3261975 Gerbe 1135E-Mail: [email protected]

VOn der thAnnen Gerhard stbImpulszentrum BregenzerwaldTel. 05512 2797-0 Gerbe 1135E-Mail: [email protected]

FeldKIrch

AllGÄuer & sturm wirtschaftsprüfungs- und steuerberatungs Gmbh wPTel. 05522 71123 Schlossgraben 10E-Mail: [email protected]

Page 29: steuerberater_2011

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AllGÄuer lothar, mmag. dr. wP, stbTel. 05522 71123 Schlossgraben 10E-Mail: [email protected]

bdO Vorarlberg Gmbh steuerberatungs- und wirtschaftsprüfungsgesellschaft wPTel. 05522 39440 Gallmiststraße 13 E-Mail: [email protected]

bereuter-hAuser Ilse wP, stbTel. 05522 75790 Schüttweg 52/9E-Mail: [email protected]

burtscher esther Patrizia stbTel. 05522 73365-0 Franz-Josef-Schreiber-Weg 14aE-Mail: [email protected]

dAten-treuhAnd- buchführungsgesellschaft m.b.h. stbTel. 05522 73444 Schlossgraben 10E-Mail: [email protected]

ebt wirtschaftsprüfungsgesellschaft Gmbh wPTel. 05522 39440 Gallmiststraße 15

ebt wirtschaftsprüfungsgesellschaft Gmbh & Partner wPTel. 05522 39440 Gallmiststraße 15

Fend wolfgang, dr. jur. wP, stbTel. 05522 72326-0 Göfiser Straße 2aE-Mail: [email protected]

FrItZ Gerhard, mag. stbTel. 05522 39440-21 Gemeindegutstraße 15bE-Mail: [email protected]

herburGer Johann, dkfm. dr. wP, stbTel. 05522 35250 Schlossgraben 10E-Mail: [email protected]

herburGer markus, mag. wP, stbTel. 05522 35250 Schlossgraben 10E-Mail: [email protected]

herburGer & PArtner wirtschaftsprüfungs- und steuerberatungs Gmbh wPTel. 05522 35250 Schlossgraben 10E-Mail: [email protected]

herburGer & PArtner wirtschaftsprüfungs- und steuerberatungs Gmbh & co KG wPTel. 05522 35250 Schlossgraben 10E-Mail: [email protected]

Itw unternehmensberatung wirtschafts-prüfungsgesellschaft m.b.h. wPTel. 05522 39440 Gallmiststraße 15 E-Mail: [email protected]

Itw-wirtschaftsprüfungs - gesellschaft m.b.h. wPTel. 05522 39440 Gallmiststraße 13 E-Mail: [email protected]

JÄGer markus, mag wP, stbTel. 05522 35250 Schloßgraben 10E-Mail: [email protected]

KOFler thomas stbTel. 05522 79424 Gallmiststraße 17eE-Mail: [email protected]

KrIsmer Gert, mag. wP, stbTel. 05522 73365 Reichsstraße 126E-Mail: [email protected]

remm michaela, bbA stbTel. 05572 200549 Kohlgrub 18

„trIAs“ wirtschaftstreuhand Gmbh wirtschaftsprüfungs- und steuerberatungsgesellschaft wP, stbTel. 05522 73365 Reichsstraße 126E-Mail: [email protected]

tschOFen eduard, mag. dr. wP, stbTel. 05522 39440 Gallmiststraße 15 E-Mail: [email protected]

tschOFen consulting Gmbh steuerberatungs- und wirtschaftsprüfungsgesellschaft wPTel. 05522 39440 Gallmiststraße 13 E-Mail: [email protected]

VAsAK robert, mag. stbTel. 05572 52234-53 Brünneleweg 11aE-Mail: [email protected]

ZObel christian, mag. mInttax wP, stbTel. 0650 7927015 Schregenbergstr. 31c/2 E-Mail: [email protected]

FussAch

hAGsPIel dietmar, bA mA stbTel. 0650 9874569 Gießenstraße 10E-Mail: [email protected]

hd steuerberater und bilanzbuchhalter Gmbh stbTel. 0650 9874569 Gießenstraße 10E-Mail: [email protected]

GÖFIs

bentele Anton, mag. dr. stbTel. 0699 88797134 Kustergasse 17b/20E-Mail: [email protected]

bertsch eugen stbSportplatzweg 11E-Mail: [email protected]

GÖtZIs

einsplus wirtschaftsprüfung und steuerberatung Gmbh wP, stbTel. 05523 53975 Hauptstraße 5E-Mail: [email protected]

„einsplus steuerberatung“ heinzle, matt, nosko & trunk steuerberatungspartnerschaft stbTel. 05523 53975 Hauptstraße 5E-Mail: [email protected]

ender Andrea, mag. lic.oec. hsG stbTel. 05523 52370 Major-Ellensohn-Str. 29E-Mail: [email protected]

ender caroline, mag. stbTel. 05523 62308 Sonderberg 10E-Mail: [email protected]

ender & ZuGGAl wirtschafts- treuhandgesellschaft m.b.h. stbTel. 05523 62308 Sonderberg 10E-Mail: [email protected]

heInZle Armin stbTel. 05523 53975 Hauptstraße 5E-Mail: [email protected]

KAthAn norbert stbTel. 05523 62617 Steinbux 2E-Mail: [email protected]

KAthAn & PArtner steuer- und wirtschaftsberatungsGmbh stb Tel. 05523 62617 Steinbux 2 E-Mail: [email protected]

KAthAn & PArtner steuer- und wirtschaftsberatungsGmbh & co KG stb Tel. 05523 62617 Steinbux 2 E-Mail: [email protected]

mAtt daniela, mmag. dr. ll.m. wP, stbTel. 05523 53975 Hauptstraße 5E-Mail: [email protected]

mOrscher Gerhard stbTel. 05523 53490 Vlbg. WirtschaftsparkE-Mail: [email protected]

sImmA walter, mag. dr. stbTel. 05523 62617 Steinbux 2E-Mail: [email protected]

welte roman, mag. stbTel. 05523 62617 Steinbux 2E-Mail: [email protected]

ZuGGAl Gerhard stbTel. 05523 62308 Sonderberg 10E-Mail: [email protected]

hArd

bereuter reinhold, dr. jur. wP, stbTel. 05574 71001-0 Kirchstraße 6aE-Mail: [email protected]

ecA Pfanner und Farmer steuerberatung Gmbh stbTel. 05574 85293 Badgasse 8cE-Mail: [email protected]

FeursteIn michael, mmag. stbTel. 05574 66066 Am Kohlplatz 5E-Mail: [email protected]

JOchum birgit, mag. jur stbLangacker 24E-Mail: [email protected]

Kerber reinhard, mag. rer. soc. oec. stbTel. 05574 642020 Hofsteigstraße 11E-Mail: [email protected]

mag. Kerber reinhard wirtschaftstreuhand Gmbh stbTel. 05574 642020 Hofsteigstraße 11E-Mail: [email protected]

KleIner helmuth wP, stbTel. 05574 64202-11 Hofsteigstraße 11E-Mail: [email protected]

lenZ, bereuter, Gehrer wirtschafts-prüfungs- & steuerberatungsgmbh & co KG wP, stbTel. 05574 71001-0 Kirchstraße 6E-Mail: [email protected]

Page 30: steuerberater_2011

306

nAGel nadine, mag. jur stbTel. 05574 71001-0 Mockenstraße 8bE-Mail: [email protected]

reumIller manfred, mag. rer. soc. oec. wP, stbTel. 05574 64922 Apfelweg 8E-Mail: [email protected]

mag. manfred reumIller wirtschaftsprüfung Gmbh & co KG wP, stbTel. 05574 64922-0 Apfelweg 8E-Mail: [email protected]

mag. manfred reumIller wirtschaftsprüfung und steuerberatung Gmbh wP, stbTel. 05574 64922-0 Apfelweg 8E-Mail: [email protected]

hIrscheGG

Gruber beate stbTel. 05517 6966 Walserstraße 33E-Mail: [email protected]

hAller birgit, mag. stb Tel. 05517 6966-0 Walserstraße 33 E-Mail: [email protected]

hAller, Gruber & PArtner steuerberatung KG stbTel. 05517 6966 Walserstraße 33 E-Mail: [email protected]

hÖchst

Gehrer stefan, mag. dr. stbTel. 05572 21652 Schwalbenweg 8E-Mail: [email protected]

KAhle doris stbTel. 05578 72222-15 Bonigstraße 11

KrAPPInGer marion, mag. rer. soc. oec. stbTel. 0650 64202-17 Fährestraße 1E-Mail: [email protected]

rAnGGer rainer, mag. stbTel. 05578 72222 Bonigstraße 11E-Mail: [email protected]

mag. rainer rAnGGer steuerberatungs Gmbh stbTel. 05578 72222 Bonigstraße 11E-Mail: [email protected]

hOhenems

AchleItner martin, mmag. dr. stbTel. 05576 72442 Schulgasse 1E-Mail: [email protected]

dr. AchleItner steuerberatungsgesellschaft m. b. h. stbTel. 05576 72442-0 Schulgasse 1E-Mail: [email protected]

benZer helmut, mag. stbTel. 05576 74711 Diepoldsauer Straße 35E-Mail: [email protected]

Peter Jürgen, mag. stbTel. 05572 29600 Maximilianstraße 7E-Mail: [email protected]

Peter miriam, mmag. stbTel. 05576 73312-18 Beethovenstraße 23E-Mail: [email protected]

steIner Peter, mag. stbTel. 05576 73312-10 Schweizer Straße 77E-Mail: [email protected]

wAlZer Angelika, mag. wPTel. 01 269 8371-22 Angelika-Kaufmann-Straße 8, Top 22E-Mail: [email protected]

wInKel martin, mag. jur. stbTel. 05576 73312-10 Schweizer Straße 77E-Mail: [email protected]

wInKel steIner wirtschaftstreuhand steuerberatungsges. m. b. h. stbTel. 05576 73312-10 Schweizer Straße 77E-Mail: [email protected]

KennelbAch

busArellO Peter, mag. wP, stbTel. 05572 23823 Steinfeldstraße 20

lAuterAch

blum lothar, mag. mIm stbTel. 05574 74101 Kirchstraße 32E-Mail: [email protected]

GheslA manfred, mag. (Fh) mag. jur. stb, abgzsVTel. 05574 21968 Bundesstraße 36E-Mail: [email protected]

mag. GheslA steuerbarater Gmbh stbTel. 05574 21968 Bundesstraße 36E-Mail: [email protected]

Kessler Jürgen hermann, mag. dr. wP, stbTel. 05574 83449 Baumweg 1aE-Mail: [email protected]

KOFler michaela, mag. stbTel. 05574 604-0 Buchenweg 16

lech

FetZ Andreas, mag. stbTel. 05583 3802-0 Strass Nr. 582E-Mail: [email protected]

PrOdInGer & PArtner wirtschafts treuhandgesellschaft m.b.h. stbTel. 05583 3802-0 Strass Nr. 582E-Mail: [email protected]

lOchAu

sIGnum treuhand steuerberatungs-Gmbh stbTel. 05572 372300 Dr.-Huber-Straße 2

lustenAu

bArnAY ruth-Astrid, mag. dr. ll. m. stb, abgzsV Tel. 0699 15555101 Felderstraße 3 E-Mail: [email protected]

bernhArd Jürgen, dipl.-bw (Fh) stb Tel. 05577 20520 Rheinstraße 26-27 E-Mail: [email protected]

beutel Klaus, mag. dr. stb Tel. 0664 4753133 Hofsteigstraße 9 E-Mail: [email protected]

eventum wirtschaftstreuhand steuerberatungsgesellschaft mbh stb Tel. 05577 20520 Rheinstraße 26-27E-Mail: [email protected]

GeIGer monika, mag. dr. stbTel. 05577 83343 Pontenstraße 20E-Mail: [email protected]

KÖGl Peter, mag. dr. stbTel. 05577 86702 Badlochstraße 35a E-Mail: [email protected]

luKesch ruth, mag. stbTel. 05577 89632 Anhängestraße 6E-Mail: [email protected]

nAGel elmar stbTel. 05577 82206 Reichsstraße 44aE-Mail: [email protected]

reIner birgit, mag. dr. stbTel. 05577 82628-0 Schillerstraße 22E-Mail: [email protected]

reIner Jürgen, mag. dr. jur. ll. m wP, stbTel. 05577 82628-0 Schillerstraße 22E-Mail: [email protected]

reIner & reIner steuerberatungs-Gmbh stbTel. 05577 82628-0 Schillerstraße 22E-Mail: [email protected]

reIner & reIner wirtschaftsprüfungs KG wP Tel. 05577 82628-0 Schillerstraße 22E-Mail: [email protected]

reYns monica, mag. stb Bettleweg 50E-Mail: [email protected]

schlIerenZAuer ursula, mag. stbTel. 05577 89632 K.-Franz-Josef-Straße 40E-Mail: [email protected]

wInKler Klaus, dr. jur. mag. rer. soc. oec. stbTel. 05577 89632 Alpstraße 23E-Mail: [email protected]

wInKler & PArtner wirtschaftstreuhand und steuerberatungs Gmbh stbTel. 05577 89632 Alpstraße 23E-Mail: [email protected]

wInKler & PArtner wirtschaftstreuhand und steuerberatungs Gmbh & co KG stbTel. 05577 89632 Alpstraße 23E-Mail: [email protected]

wÖGInGer Klaus, mmag. wP, stbTel. 05572 23823 Roseggerstraße 4/27E-Mail: [email protected]

Page 31: steuerberater_2011

316

nAGel nadine, mag. jur stbTel. 05574 71001-0 Mockenstraße 8bE-Mail: [email protected]

reumIller manfred, mag. rer. soc. oec. wP, stbTel. 05574 64922 Apfelweg 8E-Mail: [email protected]

mag. manfred reumIller wirtschaftsprüfung Gmbh & co KG wP, stbTel. 05574 64922-0 Apfelweg 8E-Mail: [email protected]

mag. manfred reumIller wirtschaftsprüfung und steuerberatung Gmbh wP, stbTel. 05574 64922-0 Apfelweg 8E-Mail: [email protected]

hIrscheGG

Gruber beate stbTel. 05517 6966 Walserstraße 33E-Mail: [email protected]

hAller birgit, mag. stb Tel. 05517 6966-0 Walserstraße 33 E-Mail: [email protected]

hAller, Gruber & PArtner steuerberatung KG stbTel. 05517 6966 Walserstraße 33 E-Mail: [email protected]

hÖchst

Gehrer stefan, mag. dr. stbTel. 05572 21652 Schwalbenweg 8E-Mail: [email protected]

KAhle doris stbTel. 05578 72222-15 Bonigstraße 11

KrAPPInGer marion, mag. rer. soc. oec. stbTel. 0650 64202-17 Fährestraße 1E-Mail: [email protected]

rAnGGer rainer, mag. stbTel. 05578 72222 Bonigstraße 11E-Mail: [email protected]

mag. rainer rAnGGer steuerberatungs Gmbh stbTel. 05578 72222 Bonigstraße 11E-Mail: [email protected]

hOhenems

AchleItner martin, mmag. dr. stbTel. 05576 72442 Schulgasse 1E-Mail: [email protected]

dr. AchleItner steuerberatungsgesellschaft m. b. h. stbTel. 05576 72442-0 Schulgasse 1E-Mail: [email protected]

benZer helmut, mag. stbTel. 05576 74711 Diepoldsauer Straße 35E-Mail: [email protected]

Peter Jürgen, mag. stbTel. 05572 29600 Maximilianstraße 7E-Mail: [email protected]

Peter miriam, mmag. stbTel. 05576 73312-18 Beethovenstraße 23E-Mail: [email protected]

steIner Peter, mag. stbTel. 05576 73312-10 Schweizer Straße 77E-Mail: [email protected]

wAlZer Angelika, mag. wPTel. 01 269 8371-22 Angelika-Kaufmann-Straße 8, Top 22E-Mail: [email protected]

wInKel martin, mag. jur. stbTel. 05576 73312-10 Schweizer Straße 77E-Mail: [email protected]

wInKel steIner wirtschaftstreuhand steuerberatungsges. m. b. h. stbTel. 05576 73312-10 Schweizer Straße 77E-Mail: [email protected]

KennelbAch

busArellO Peter, mag. wP, stbTel. 05572 23823 Steinfeldstraße 20

lAuterAch

blum lothar, mag. mIm stbTel. 05574 74101 Kirchstraße 32E-Mail: [email protected]

GheslA manfred, mag. (Fh) mag. jur. stb, abgzsVTel. 05574 21968 Bundesstraße 36E-Mail: [email protected]

mag. GheslA steuerbarater Gmbh stbTel. 05574 21968 Bundesstraße 36E-Mail: [email protected]

Kessler Jürgen hermann, mag. dr. wP, stbTel. 05574 83449 Baumweg 1aE-Mail: [email protected]

KOFler michaela, mag. stbTel. 05574 604-0 Buchenweg 16

lech

FetZ Andreas, mag. stbTel. 05583 3802-0 Strass Nr. 582E-Mail: [email protected]

PrOdInGer & PArtner wirtschafts treuhandgesellschaft m.b.h. stbTel. 05583 3802-0 Strass Nr. 582E-Mail: [email protected]

lOchAu

sIGnum treuhand steuerberatungs-Gmbh stbTel. 05572 372300 Dr.-Huber-Straße 2

lustenAu

bArnAY ruth-Astrid, mag. dr. ll. m. stb, abgzsV Tel. 0699 15555101 Felderstraße 3 E-Mail: [email protected]

bernhArd Jürgen, dipl.-bw (Fh) stb Tel. 05577 20520 Rheinstraße 26-27 E-Mail: [email protected]

beutel Klaus, mag. dr. stb Tel. 0664 4753133 Hofsteigstraße 9 E-Mail: [email protected]

eventum wirtschaftstreuhand steuerberatungsgesellschaft mbh stb Tel. 05577 20520 Rheinstraße 26-27E-Mail: [email protected]

GeIGer monika, mag. dr. stbTel. 05577 83343 Pontenstraße 20E-Mail: [email protected]

KÖGl Peter, mag. dr. stbTel. 05577 86702 Badlochstraße 35a E-Mail: [email protected]

luKesch ruth, mag. stbTel. 05577 89632 Anhängestraße 6E-Mail: [email protected]

nAGel elmar stbTel. 05577 82206 Reichsstraße 44aE-Mail: [email protected]

reIner birgit, mag. dr. stbTel. 05577 82628-0 Schillerstraße 22E-Mail: [email protected]

reIner Jürgen, mag. dr. jur. ll. m wP, stbTel. 05577 82628-0 Schillerstraße 22E-Mail: [email protected]

reIner & reIner steuerberatungs-Gmbh stbTel. 05577 82628-0 Schillerstraße 22E-Mail: [email protected]

reIner & reIner wirtschaftsprüfungs KG wP Tel. 05577 82628-0 Schillerstraße 22E-Mail: [email protected]

reYns monica, mag. stb Bettleweg 50E-Mail: [email protected]

schlIerenZAuer ursula, mag. stbTel. 05577 89632 K.-Franz-Josef-Straße 40E-Mail: [email protected]

wInKler Klaus, dr. jur. mag. rer. soc. oec. stbTel. 05577 89632 Alpstraße 23E-Mail: [email protected]

wInKler & PArtner wirtschaftstreuhand und steuerberatungs Gmbh stbTel. 05577 89632 Alpstraße 23E-Mail: [email protected]

wInKler & PArtner wirtschaftstreuhand und steuerberatungs Gmbh & co KG stbTel. 05577 89632 Alpstraße 23E-Mail: [email protected]

wÖGInGer Klaus, mmag. wP, stbTel. 05572 23823 Roseggerstraße 4/27E-Mail: [email protected]

7

mIttelberG

rtG riezler steuerberatung Gmbh stbTel. 05517 6614 Walser Straße 80

nenZInG

dObler Karl stbTel. 05525 64515 Burggasse 17E-Mail: [email protected]

GAntner & lIePert steuerberater OG stbTel. 05552 62429-0 Eugen-Getzner-Straße 7E-Mail: [email protected]

hePberGer ronald, mag. stbTel. 05525 62515 Schulstraße 36E-Mail: [email protected]

hePberGer steuerberatung Gmbh stbTel. 05525 62515 Schulstraße 36E-Mail: [email protected]

nÜZIders

KAlKhOFer Arno, mag. stbTel. 0664 5191278 Landstraße 30 E-Mail: [email protected]

rAnKweIl

bAle robert, dr. stbTel. 05522 44021 Klosterreben 3E-Mail: [email protected]

bAuer martin, mmag. dr. wP, stbTel. 05522 39440 Im Grisseler 28dE-Mail: [email protected]

enGlJÄhrInGer bruno, mag. dr. stbTel. 05522 42166 Bahnhofstraße 21E-Mail: [email protected]

enGlJÄhrInGer & FleIsch steuerberater OG stbTel. 05522 42166 Bahnhofstraße 21E-Mail: [email protected]

FleIsch Gerhard, mmag. stbTel. 05522 42166 Bahnhofstraße 21E-Mail: [email protected]

stemmer bAhl Fend steuerberatung KG stbTel. 05522 44388 Am Bühel 6E-Mail: [email protected]

wAGerer roland stbTel. 01 2041660 Bundesstraße 70

„wtJ“ steuerberatungs Gmbh & co KG stbTel. 05522 70460-0 Bundesstraße 70E-Mail: [email protected]

„wtJ“ steuerberatungs Gmbh stbTel. 05522 70460-0 Bundesstraße 70E-Mail: [email protected]

rIeZlern

FrItZ herbert, mag. dr. stbTel. 05517 5329-0 Walserstraße 25E-Mail: [email protected]

rtG dr. Fritz steuerberatung OG stbTel. 05517 5329-0 Walserstraße 25E-Mail: [email protected]

„wAlser“-treuhand- und revisionsgesellschaft mbh stbTel. 05517 5197 Westeggweg 2E-Mail: [email protected]

rÖthIs

dOrner harald, dr. stbTel. 05522 98233-0 Walgaustraße 37E-Mail: [email protected]

FrIcK & FrIcK wirtschaftstreuhand- und steuerberatung Gmbh stbTel. 05522 44291 Schulgasse 28E-Mail: [email protected]

FrIcK hatto, mag. dr. stbTel. 05522 44291 Schulgasse 28E-Mail: [email protected]

FrIcK sylvia, mag. stbTel. 05522 44291 Schulgasse 28E-Mail: [email protected]

schlIns

hIntereGGer Andrea stbTel. 05524 2651 Kroppenweg 4E-Mail: [email protected]

schOPPernAu

erAth wilfried, dipl.-bw. (Fh) stb Tel. 05515 2880-10 Riese 381 E-Mail: [email protected]

erath & partner wirtschaftstreuhand- und steuerberatungs Gmbh stb Tel. 05515 2880-10 Riese 381 E-Mail: [email protected]

schruns

Fend Gerhard, mag. rer.soc.oec. stbTel. 05556 74498 Silvrettastraße 21E-Mail: [email protected]

Fend Patricia christiane, mag. dr. stbTel. 0676 6299100 Rainweg 18E-Mail: [email protected]

GAnAhl Josef stbTel. 05556 75556 Silvrettastraße 97

GAntner daniela, mag. wP, stbTel. 05522 39440 Wagenweg 3c/14E-Mail: [email protected]

sAuerweIn ralph, mag. stbTel. 05522 73365 Auf der Litz 19

stemmer bAhl Fend steuerberatung KG stbTel. 05556 74498-0 Silvrettastraße 21E-Mail: [email protected]

tschOFen treuhand Gmbh steuerberatungsgesellschaft stbTel. 05556 73327 Grütweg 8E-Mail: [email protected]

VAllAster Klemens, mag. jur. stbTel. 05556 73327 Batloggstraße 52aE-Mail: [email protected]

schwArZAch

FInK Judith, mag. stbTel. 0664 4229319 Bildsteinerstraße 24

sPettel walter, dipl.-bw. (Fh) stb Tel. 05572 57000-0 Im Weingarten 1 E-Mail: [email protected]

werle stefan, mag. wP, stbTel. 05572 41655 Weidachstraße 16bE-Mail: [email protected]

st. AntOn Im mOntAFOn

netZer maria, dr. stbTel. 05552 67610 Nr. 151E-Mail: [email protected]

sulZberG

mAlY walter, dr. stbTel. 05516 2030 Nr. 278

thÜrInGerberG

FIscher hubert, mag. dr. stbTel. 05550 2174 Nr. 197E-Mail: [email protected]

tOsters

seIler rita, dipl.-bw (Fh) stbTel. 0680 2007025 Rote-Au-Weg 6E-Mail: [email protected]

tschAGGuns

bAhl Peter, mag. dr. stbTel. 05522 44388 Unterziegerbergstraße 1E-Mail: [email protected]

enGstler hubert, Ing. mag. dr. wP, stbTel. 05556 74820 Zelfenstraße 24a

wOlFurt

FlAtZ bernhard stbTel. 05574 73504-2 Hofsteigstraße 30bE-Mail: [email protected]

trust lInder steuerberatung OG stbTel. 05574 20837 Bahnhofstraße 8bE-Mail: [email protected]

westreIcher Guntram, mag. jur. stbTel. 05572 21763 Eichenstraße 45aE-Mail: [email protected]

LEGENDE: stb = Steuerberater, wP = Wirtschaftsprüfer, abgzsV = allgem. beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger

Page 32: steuerberater_2011

Weiterbildung

INTERNATIONALTAXATION

Kontakt und Informationen: Dipl.-Kffr. Anja Gierhake, Telefon +423 265 11 65, [email protected], www.uni.li/steuern/weiterbildung

Nationales und Internationales Steuerrecht

> Nationales und Internationales

Steuerrecht: FL, AT, CH, DE

> Internationales Steuerrecht: DBA, TIEA

> Europäisches Steuerrecht: EU/EWR

> Besteuerung von Vermögensstrukturen und

Finanzinstrumenten

> Vorbereitung auf den Executive Master of Laws

(LL.M.) in International Taxation

> 7 Monate berufsbegleitend, 4 Module mit jeweils

2 x 2 Tagen Unterricht

> CHF 7800.–

> Start: September 2013

Steuerrecht | Steuersysteme | Steuerkooperation | Steuerplanung

Zertifikatslehrgang (CAS) Executive Master of Laws (LL.M.)in International Taxation

> Nationales Steuerrecht: FL, AT, CH, DE und

ergänzend: HK, Lux, SIN, UK, USA

> Internationales Steuerrecht: DBA, TIEA

> Europäisches Steuerrecht: EU/EWR

> Steuerplanung: Unternehmen, Strukturen,

Lebensversicherungen, Finanzinstrumente

> Private Wealth Management: Fallstudien

> Studienreise nach Hong Kong und Singapur

> 3 Semester berufsbegleitend inkl. Master-

Thesis, Präsenz: 3 Tage/Monat

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Steuerfachtagung

> Überregionale Konferenz zu aktuellen Entwicklungen im nationalen, internationalen und europäischen Steuerrecht

> Tagungsveranstaltungen mit ausgewiesenen Experten aus Wissenschaft, Praxis und der Steuerverwaltung

Steuerforum

> Vortragsreihe zu aktuellen Entwicklungen im nationalen, internationalen und europäischen Steuerrecht

> Gedankenaustausch für die liechtensteinische/regionale Unternehmens- und Finanzdienstleistungspraxis