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Steuer-1x1 zum Online-Handel für Unternehmer · PDF file3 Onlinehandel | Um auf die...

Date post: 06-Feb-2018
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Steuer-1x1 zum Online-Handel für Unternehmer
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Steuer-1x1 zum Online-Handel für Unternehmer

2 Onlinehandel | www.lexware.de

Sind Sie Unternehmer und möchten Ihre Waren nicht mehr nur in Ihrem stationären Ladengeschäft anbieten, sondern Millionen potenziellen Kunden über einen eigenen Online-Shop oder über Verkaufsplattformen wie eBay oder Amazon? Dann ist das sicherlich eine gute Idee, um Ihre Umsätze zu steigern. Doch der Online-Handel bringt auch neue Herausforderungen mit sich. Insbesondere im Steuerrecht haben gewerbliche Online-Händler zahlreiche Besonderheiten zu beachten. Wer online loslegt, ohne sich vorher Gedanken über die steuerlichen Konsequenzen zu machen, riskiert bei späteren Betriebs- oder Umsatzsteuerprüfungen Steuernachzahlungen.

Mit diesem eBook erhalten Sie die wichtigsten steuerlichen Spielregeln zum Online-Handel an die Hand. Beherzigen Sie unsere Praxistipps, Hinweise und Beispiele, dürften Sie in der Lage sein, „betriebsprüfungssicher“ bzw. „finanzamtssicher“ online zu handeln. Was dieses eBook so besonders macht? Es wurde von Lexware-Steuer-experten erstellt. Die Mischung macht es aus. Für steuerliche Sicherheit sorgen nicht nur die Tipps von kundigen Steuerberatern, sondern auch die Erfahrungen von Betriebsprüfern der Finanzverwaltung, die einen Blick hinter die Kulissen gewähren.

Viel Erfolg bei Ihrem Projekt Online-Handelund für die steuerliche Umsetzung

Steuer-1x1 zum Online-Handel

für Unternehmer

3 Onlinehandel | www.lexware.de

Um auf die Erfolgsschiene Online-Handel aufzuspringen, stehen Ihnen zwei unterschiedliche Möglichkeiten zur Auswahl. Gemeint ist der Handel mit Waren mittels

» eines eigenen Online-Portals bzw. mittels eines eigenen Online-Shops. Vorteil: Sie müssen keine Verkaufsprovisionen an Dritte bezahlen. Nach-teil: Sie müssen selbst dafür sorgen, dass potenzielle Käufer auf Ihren Online-Auftritt aufmerksam werden.

» einer Mitgliedschaft bei eBay, Amazon oder einem anderen Handels- portal, über die Sie Ihre Waren anbieten können. Vorteil: Sie müssen keine eigene Werbung machen. Darum kümmert sich der Betreiber des Online-Handelsportals. Nachteil: Der Service vom Betreiber des Online-Portals hat seinen Preis. Sie zahlen Einstellgebühren und Provisionen aus den Verkaufserlösen.

Entscheiden Sie sich dafür, Ihre Waren künftig auch online zu vertreiben, dürften häufigere Besuche des Betriebs- oder Umsatzsteuerprüfers vor- programmiert sein. Eine lästige Begleiterscheinung, die aber angesichts deutlich höherer Umsätze verkraftbar erscheint. Wichtig ist nur, dass Sie auf den Besuch des Finanzamts vorbereitet sind, indem Sie bereits im Vorfeld alle steuerlichen Besonderheiten im Online-Handel kennen und umsetzen.

1. Verschiedene Möglichkeiten des

Online-Handels

PRAXIS – TIPP

Egal, für welche Variante des Online-Handels Sie sich letztlich entscheiden, im Visier des Finanzamts sind beide Handels-varianten. Da bei Handel von Waren über Online-Portale großes Steuerhinterziehungspotenzial besteht, setzt die Finanzverwal-tung bereits seit Jahren eine Soft-ware und speziell geschulte Prüfer ein, die sich auf die Suche nach Online-Händlern machen.

4 Onlinehandel | www.lexware.de

Setzen Sie nicht auf eine 08/15-Version bei Ihrem künftigen Online-Shop, sondern bevorzugen eine professionelle Online-Lösung, haben Sie folgende drei Möglichkeiten.

1. Eigenes Personal: Sie stellen einen IT-Fachmann in Ihrem Betrieb an, der den Online-Shop erstellt, wartet und die Waren verkaufswirksam einstellt.

2. Kauf: Professionell eingerichtete Online-Shops können Sie bereits von spezialisierten Firmen käuflich erwerben. Nicht die billigste Variante, aber sicherlich nicht die zeitaufwändigste.

3. Dienstleister: Sie beauftragen einen selbstständigen Dienstleister damit, Ihnen nach Ihren Vorstellungen einen Online-Shop aufzubauen.

Sie haben als Unternehmer selbst in der Hand, ob sich die Investitionen für den eigenen Online-Verkaufsshop sofort steuersparend auswirken oder ob die Steuervorteile nur verteilt auf mehrere Jahre ankommen. In der Praxis dürften Unternehmer eher an der ersten Variante mit dem Sofortabzug der Ausgaben interessiert sein. Die gesparten Steuern erleichtern die Investitionen.

2.Online-Handel über eigenen Online-Shop

PRAXIS – TIPP

In der Praxis stellt sich beim Verkauf von Waren über einen eigenen Online-Shop aus steuer-licher Sicht vor allem die Frage, ob es sich bei dem Shop um ein immaterielles Wirtschaftsgut han-delt. Falls ja, sind die Ausgaben für die Erstellung des Shops nicht sofort als Betriebsausgabe abziehbar. Die Ausgaben für immaterielle Wirtschaftsgüter sind vielmehr über eine Nutzungsdauer von sechs bis acht Jahren abzu-schreiben.

5 Onlinehandel | www.lexware.de

2.1 Keine Abschreibung des Kaufpreises für eine DomainBevor wir Ihnen die Spielregeln zur Behandlung der Ausgaben im Zusam-menhang mit der Erstellung eines Online-Shops verraten, beleuchten wir zuerst noch die Domain. Damit möglichst viele potenzielle Kunden auf Ihrer Web-Site landen und viele Kunden immer wieder mal in Ihrem Online-Shop vorbeischauen, benötigen Sie eine einprägsame und werbewirksame Internet-Adresse (= Domain).

Prüfen Sie über www.denic.de, ob Ihre Wunsch-Domain schon vergeben ist. Falls nicht, lassen Sie sich bei einem Online-Anbieter mit Ihrer Wunsch-Domain registrieren. Die Kosten für die Nutzung dieser Domain sind in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.

Ist Ihre Wunsch-Domain jedoch bereits vergeben, besteht meist die Möglichkeit, dem Inhaber diese Domain abzukaufen. Und hier gilt es, eine Besonderheit zu beachten. Durch die Zahlung eines Kaufpreises entsteht ein immaterielles Wirtschaftsgut, das allerdings nicht abgeschrieben werden darf. Denn eine Domain ist nicht abnutzbar. Der Kaufpreis wirkt sich erst beim Wiederkauf der Domain steuerlich aus.

Beispiel: Sie kaufen Ihre Wunsch-Domain für 10.000 Euro. Nach fünf Jahren schlie-ßen Sie den Web-Shop wieder und verkaufen die Domain für 12.000 Euro an einen anderen Interessenten.

Geschäftsvorfall Steuerliche Behandlung Gewinn- auswirkung

Kauf Domain Aktivierung als immaterielles Wirt-schaftsgut, keine Abschreibung

0 Euro

Verkauf Domain Der damalige Kaufpreis mindert den zu versteuernden Verkaufserlös

+2.000 Euro

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2.2 Online-Shop: Erstellung durch eigenes PersonalHaben Sie eigenes Personal, das in der Lage ist, den Online-Shop nach Ihren Vorstellungen zu erstellen, dann dürfen Sie sämtliche Ausgaben wie Lohnkosten, Kosten für den Kauf spezieller Software und Kosten für Schu-lungen sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben vom Gewinn abziehen.

Beispiel: Sie lassen ausgewähltes Personal einen Online-Shop erstellen. Einer Kostenstelle für dieses Projekt kann entnommen werden, dass die Kosten sich auf 30.000 Euro beliefen. Folge: Da selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter nicht aktiviert werden dürfen, mindern die Ausgaben im Zusammenhang mit der Erstel-lung des Online-Shops den Gewinn sofort in voller Höhe.

2.3 Online-Shop: Kauf einer KomplettlösungHaben Sie nicht das geeignete Personal für die Erstellung eines Online-Shops und möchten Sie typische Anfängerfehler vermeiden, können Sie auch auf eine Komplettlösung setzen. Spezialisierte Firmen bieten Branchenlösungen an. Erwerben Sie eine Komplettlösung für Ihre Branche, erwerben Sie ein immaterielles Wirtschaftsgut, das nach § 5 Abs. 2 EStG zu aktivieren ist. Das bedeutet für den Betriebsausgabenabzug, dass der Kaufpreis für den Online-Shop auf eine bestimmte Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden muss.

Beispiel:Sie entscheiden sich für den Kauf einer Online-Shop-Komplettlösung. Der Kaufpreis beträgt netto 15.000 Euro.

PRAXIS – TIPP

Durch die Erstellung des Online-Shops durch das eigene Personal entsteht zwar ein immaterielles Wirtschaftsgut, doch steuerlich gilt hier ein Aktivierungsverbot. Zu aktivieren und mehrere Jahre verteilt abzuschreiben sind immaterielle Wirtschaftsgüter, die von Ihnen entgeltlich erworben werden (§ 5 Abs. 2 EStG).

PRAXIS – TIPP

Probleme mit dem Finanzamt tauchen bei Kauf eines Online-Shops in aller Regel bei der Nutzungsdauer auf. Das Finanz-amt geht fiskalisch von einer relativ langen Nutzungsdauer von sechs bis acht Jahren aus. Das erscheint angesichts des rasan-ten technischen Fortschritts aber nicht angebracht. Sie sollten als Unternehmer darauf pochen, den Kaufpreis auf drei Jahre verteilt abschreiben zu dürfen. Das deckt sich mit der Abschreibung von Computer-Zubehör und Software. Die Finanzverwaltung hat in ihren Afa-Tabellen noch keine betriebs-gewöhnliche Nutzungsdauer für einen Online-Shop festgelegt.

So rechnet das Finanzamt

So rechnen Sie

Nutzungsdauer 6 Jahre 3 Jahre

Jährliche Abschreibung 2.500 Euro 5.000 Euro

Fazit: Gegen die unterstellte zu hohe Nutzungsdauer des Finanzamts sollten Sie mit einem Einspruch vorgehen. Weisen Sie anhand eines Businessplans nach, dass für den Web-Shop spätestens nach drei Jahren ein Relaunch geplant ist.

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Jahr Abschreibung Restwert

- 1 -2.917 Euro (15.000 Euro : 3 Jahre = 5.000 Euro x 7/12; zeitanteilig für 7 Monate)

12.083 Euro

- 2 -5.000 Euro 7083 Euro

- 3 -5.000 Euro 2.083 Euro

4 -2.083 Euro (Restwert aus Jahr 1 wegen nur zeitanteiliger Abschreibung)

0 Euro

1-4 15.000 Euro 0

Besonderheit bei Abschreibung beachtenWird der Online-Shop nicht im Januar des Jahres gekauft, sondern im Februar oder später, ist die Jahresabschreibung zu zwölfteln. Eine Abschrei-bung gibt es nur für die Monate, in denen der Shop sich betriebsbereit im Betriebsvermögen befand.

Beispiel: Sie kaufen eine Online-Shop-Komplettlösung für 15.000 Euro (Nutzungsdauer 3 Jahre). Der Kauf findet am 9. Juni statt.

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2.4 Online-Shop: Beauftragung eines selbstständigen DienstleistersFehlt Ihnen geeignetes Personal für die eigene Erstellung eines Online-Shops und bieten spezialisierte Unternehmen auch keine brauchbaren Komplettlösungen, können Sie auch einen selbstständigen IT-Spezialisten mit der Erstellung eines Online-Shops nach Ihren Vorstellungen beauftragen. Aus steuerlicher Sicht gibt es die beiden folgenden Beauftragungsvarianten, die zu verschiedenen steuerlichen Konsequenzen führen:

» Dienstleistungsvertrag: Handelt es sich bei dem Vertrag mit dem IT-Spezialisten um einen Dienstleistungsvertrag, dürfen die von ihm in Rechnung gestellten Leistungen sofort als Betriebsausgaben vom Gewinn abgezogen werden (siehe Textziffer 2.2). Bei einem Dienstleis-tungsvertrag geben Sie Anweisungen, die der Dienstleister ausführt. Für das fertige Produkt hat der Dienstleister kein Haftungsrisiko, wenn er die geforderten Leistungen nach Ihren Angaben umgesetzt hat.

» Werkvertrag: Handelt es sich bei dem Vertrag zur Erstellung des Online-Shops dagegen um einen Werkvertrag, schuldet der IT-Spezialist ein fertiges Produkt, das er selbstständig nach den Vorstellungen seines Auftraggebers erstellt. Er haftet zudem für Mängel. In diesem Fall er-werben Sie als Auftraggeber ein immaterielles Wirtschaftsgut, das abgeschrieben werden muss (siehe Textziffer 2.3).

Im Rahmen von Betriebsprüfungen entlarven die Prüfer des Finanzamts solche Werkverträge meist mit einer einfachen Anforderung an den Unter-nehmer, der die Erstellung des Online-Shops in Auftrag gegeben hat. Die Anforderung an den Unternehmer lautet: „Bitte nennen Sie mir den Mit-arbeiter in Ihrem Unternehmen, nach dessen Vorgaben der IT-Spezialist bei Erstellung des Online-Shops vorgegangen ist. Zudem bitte ich Schrift- oder E-Mailverkehr für dieses Projekt zwischen dem Auftraggeber und dem IT-Spezialisten vorzulegen.

Kann der Unternehmer niemanden im Unternehmen benennen, der den IT-Spezialisten Schritt für Schritt angeleitet hat, ist der Vertrag als Werk- vertrag einzustufen. Dass kein Schrift- oder E-Mailverkehr aufbewahrt wurde, erscheint nicht glaubwürdig, weil sich der Auftraggeber ja absichern muss, sollten technische Probleme im Online-Shop auftauchen. Ohne Auf-zeichnungen könnte der Unternehmer vom IT-Spezialisten schließlich keine Nacharbeiten fordern.

PRAXIS – TIPP

In der Praxis schließen Unterneh-mer mit IT-Spezialisten in aller Regel einen Dienstleistungsver-trag ab, um die Steuervorteile für die Investitionen durch den so-fortigen Betriebsausgabenabzug zeitnah einstreichen zu können. Doch diese Dienstleistungs-verträge existieren nur auf dem Papier. In Wirklichkeit handelt es sich meist um Werkverträge.

9 Onlinehandel | www.lexware.de

Bieten Sie Ihre Ware auch oder nur über eBay zum Verkauf an, sollten Sie einige steuerliche Besonderheiten beachten. Es geht um folgende steuer-liche Sachverhalte:

» Trennung von betrieblichem und privatem Handel» Nachweise zu Einkaufspreisen sichern» Argumente für nicht erfasste Einnahmen aus Online-Auktionen» Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG bei Rechnungen von eBay

3.1 Trennung von betrieblichem und privatem HandelBei eBay muss man ein Mitgliedskonto eröffnen. Sie können sich für ein gewerbliches eBay-Mitgliedskonto entscheiden oder für ein privates. Was auf keinen Fall empfehlenswert ist, sind betriebliche und private Auktionen über ein- und dasselbe Mitgliedskonto laufen zu lassen. Denn lässt sich das Finanzamt die Auktionen Ihres Mitgliedskontos von eBay aushändigen und können Sie nicht plausibel nachweisen, welche Auktionen rein privat waren, drohen Ihrem Betrieb Zuschätzungen zum Gewinn und Umsatz und somit lästige Steuernachzahlungen.

Beispiel:Heinz Wohlgemut betreibt einen Handel mit Gebrauchtgegenständen und Antiquitäten. Seine Waren, die er auch über eBay versteigert, kauft er aus Flohmärkten und bei Haushaltsauflösungen. Heinz benutzt sein eBay-Mit-gliedskonto sowohl für betriebliche (Umsatz 30.000 Euro) als auch private Verkäufe (Erlöse 2.000 Euro).Folge: Da nicht klar trennbar ist, für welche Zwecke die versteigerten Gegenstände gekauft wurden oder welche Gegenstände nun tatsächlich privat waren, wird das Finanzamt die gesamten Umsätze einkommen- steuerlich und umsatzsteuerlich besteuern.

3. Online-Handel über eBay,

Amazon & Co.

PRAXIS – TIPP

Führen Sie zwei eBay-Mitglieds-konten, ein privates und ein gewerbliches, kann das Finanzamt bei den privaten Versteigerungen natürlich auch Zweifel äußern, ob die Gegenstände nicht vielleicht doch dem betrieblichen Bereich zuzuordnen sind und ein Fall für das Finanzamt werden. Diese Zweifel können Sie nur ausräu-men, wenn Sie dem Finanzamt Fotos vorlegen können, auf denen die private Nutzung der Gegen-stände zu sehen ist.

PRAXIS – TIPP

Da die Finanzverwaltung regel-mäßig bei eBay anklopft und im Rahmen eines Auskunfts-ersuchens Informationen über bestimmte eBay-Mitglieder abfragt, gehört die Überprüfung der steuerlichen Behandlung der genannten Sachverhalte zur Tagesordnung.

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3.2 Nachweis von Einkaufspreisen sichernBetreiben Sie gewerblichen Handel von Waren über eBay, die Sie auf Floh-märkten oder von Privatleuten kaufen, sollten Sie sich die Zahlung des Kauf-preises quittieren lassen. Denn bei der Versteuerung der Verkaufsgewinne sind Sie als Unternehmer in der Beweislast, wie hoch die Ausgaben für den Ankauf dieser versteigerten Waren waren.

Auf der Quittung über den Kauf von Waren von Privatleuten sollten folgende Angaben zu finden sein, damit das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug anerkennt:

3.3 Argumente für nicht erfasste Einnahmen aus Online-Auktionen

Unangenehm wird es für Sie als Unternehmer immer dann, wenn für das Finanzamt die von eBay ausgehändigten Daten Ihres Mitgliedskontos nicht mit den aufgezeichneten Betriebseinnahmen Ihrer Buchhaltung zusammen-passen. Konkret: eBay teilt dem Finanzamt Versteigerungserlöse von 40.000 Euro mit, in Ihrer Buchhaltung haben Sie allerdings nur Betriebseinnahmen von 35.000 Euro aufgezeichnet.

Die Differenz zwischen den von eBay gemeldeten Versteigerungserlösen und Ihren Aufzeichnungen in der Buchhaltung müssen aber nicht zwingend zu einer Steuerhinterziehung führen. Es gibt mehrere Gründe für diese Differenzen, mit denen Sie steuerlich auf der sicheren Seite stehen. Die häufigsten für Sie entlastenden Argumente können Sie den folgenden Passagen entnehmen:Argument 1: Verkauf ist trotz Meistgebot nicht zustande gekommenIst eine eBay-Auktion erfolgreich beendet, muss der Kunde den Betrag überweisen. Nach Zahlungseingang wird die versteigerte Ware an den Kunden gesandt. Zahlt der Gewinner der Versteigerung jedoch nicht, können

PRAXIS – TIPP

Haben Sie keine Quittung über den Ankauf versteigerter Waren, sollten Sie wenigstens einen Eigenbeleg ausstellen und darauf den Kaufpreis und Infos zu dem gekauften Gegenstand vermer-ken. Bei zu vielen Eigenbele-gen wird das Finanzamt in aller Regel einen Abschlag von den Betriebsausgaben vornehmen. Der Abschlag fällt bei Vorlage von Eigenbelegen jedoch meist moderater aus, als wenn gar keine Infos vorgelegt werden.

Name des Verkäufers

Anschrift des Verkäufers Beschreibung des Gegenstandes

Datum des Kaufs Bezahlter Kaufpreis Unterschrift des Verkäufers

11 Onlinehandel | www.lexware.de

trotz erfolgreich abgeschlossener Auktion natürlich auch keine Betriebs-einnahmen erfasst sein. Dass nicht bezahlt wurde, kann durch folgende Nachweise belegt werden:

» Schriftverkehr und E-Mails, aus denen hervorgeht, dass der Meistbietende nicht bezahlt hat.

» Benennung von Zeugen, die belegen können, dass kein Versand des Gegenstandes wegen der ausstehenden Zahlung erfolgte.

» Nachweis, dass der Gegenstand zu einem späteren Zeitpunkt erneut zur Versteigerung eingestellt wurde.

Argument 2: Gegenstand selbst ersteigert oder ersteigern lassenEs ist zwar nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay verbo-ten, dennoch ersteigern viele Unternehmer ihren Gegenstand über Fake-eBay-Mitgliedskonten (eBay-Mitgliedskonto mit falschem Namen) oder über Dritte selbst, damit der Gegenstand nicht zu billig versteigert wird. Dieses Argument kann durch folgende Nachweise untermauert werden:

» Sie müssen nachweisen, dass der Fake-Account, der den Zuschlag erhalten hat, auf Ihren Namen läuft.

» Benennen Sie den Dritten, der für Sie die Auktion mit seinem Angebot als Höchstbietender in Ihrem Auftrag beendet hat.

» Nachweis, dass der betreffende Gegenstand später erneut in eBay eingestellt wurde.

Argument 3: Einnahmen-Überschussrechnung ZuflussprinzipZu Differenzen zwischen den von eBay dem Finanzamt vorgelegten Verstei-gerungserlösen und den in der Buchhaltung erfassten Betriebseinnahmen kann auch das Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 EStG bei Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschussrechnung führen.

Beispiel:eBay meldet dem Finanzamt im Rahmen eines Auskunftsersuchens für ein Kalenderjahr Versteigerungserlöse für ein eBay-Mitgliedskonto in Höhe von 50.000 Euro. Der Unternehmer, der seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, hat nur 35.000 Euro Betriebseinnahmen für das betreffende Kalenderjahr aufgezeichnet.

Folge: Die Differenz ist auf Versteigerungen im Dezember zurückzuführen. Hier hat der Unternehmer im Dezember eBay-Auktionen mit Erlösen von 15.000 Euro abgeschlossen. Diese 15.000 Euro sind von den Kunden aller-

PRAXIS – TIPP

Die Beichte gegenüber dem Finanzamt, dass Sie zur Vermei-dung von zu billigen Verkäufen selbst gesteigert haben, hat keine Konsequenzen für Ihre Geschäftsbeziehungen zu eBay. Der Finanzbeamte unterliegt dem Steuergeheimnis und darf diese Info nicht an eBay weiterleiten.

12 Onlinehandel | www.lexware.de

dings erst im Januar überwiesen worden. Die 15.000 Euro wurden wegen des Zuflusses im Januar auch erst in diesem Jahr versteuert.

3.4 Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG bei Rechnungen von eBayEine umsatzsteuerliche Besonderheit gilt es bei eBay-Versteigerungen noch zu beachten. Und zwar geht es um die Rechnungen von eBay über erbrach-te Leistungen. Diese Rechnungen enthalten keinen Umsatzsteuerausweis. Denn da die Leistungen von eBay Luxemburg erbracht wurden, greift die Regelung zur Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG. Mit an-deren Worten: Da ein im Ausland ansässiges Unternehmen in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht hat, ist der Leistungsempfänger (= Ihr Unternehmen) dazu verpflichtet, die Umsatzsteuer aus der Rechnung auszurechnen und ans Finanzamt abzuführen. Sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, können Sie in gleicher Höhe Vorsteuer gegenrechnen.

Beispiel:Sie erhalten von eBay eine Nettorechnung über 2.000 Euro für erfolgreich abgeschlossene Auktionen. Sie sind zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Aus der Rechnung von eBay ist umsatzsteuerlich Folgendes veranlasst:

Anmeldung der Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG in der Umsatzsteuervoranmeldung

380 Euro

- Vorsteuerabzug -380 Euro

= Zahllast aus Rechnung von eBay nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG

0 Euro

Fazit: Die Steuerschuldnerschaft ist bei zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern also ein Nullsummenspiel. Einziges Ziel ist die Sicherstellung, dass die vom im Ausland ansässigen Unternehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer beim Finanzamt angemeldet wird.

PRAXIS – TIPP

Auch Kleinunternehmer nach § 19 UStG, die in ihren eigenen Rechnungen aus Vereinfachungs-gründen keine Umsatzsteuer ausweisen, müssen die Umsatz-steuer für eBay nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG ans Finanzamt abfüh-ren. Da Kleinunternehmer keinen Vorsteuerabzug haben, müssen sie die Umsatzsteuer für eBay ans Finanzamt abführen.

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Beispiel:Kleinunternehmerin Gerda Wohlgemut erhält von eBay eine Nettorechnung über 2.000 Euro für erfolgreich abgeschlossene Auktionen. Aus der Rech-nung von eBay ist umsatzsteuerlich Folgendes veranlasst:

Anmeldung der Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG in der Umsatzsteuervoranmel-dung trotz Kleinunternehmerregelung

380 Euro

- Kein Vorsteuerabzug, weil Kleinunternehmer keine Vorsteuern geltend machen dürfen

- 0 Euro

= Zahllast aus Rechnung von eBay nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG

380 Euro

14 Onlinehandel | www.lexware.de

Richtige Abrechnung

Falsche Abrechnung

Nettoentgelt Ware 100 Euro 100 Euro

Porto und Verpackung 4,90 Euro 4,90 Euro

Umsatzsteuer 19,93 Euro 19 Euro

Gewerbliche eBay-Händler haben bei der Umsatzsteuer insbesondere drei Besonderheiten zu beachten. Gemeint sind:

1. Umsatzsteuer für Porto und Verpackung2. Steuerschuldnerschaft aus eBay-Rechnungen (siehe Textziffer 3.4)3. Beachtung von Lieferschwellen bei Lieferung von Waren ins EU-Ausland

4.1 Umsatzsteuer für Porto und VerpackungIn der Regel wird die über das eigene Online-Portal bestellte Ware oder der über eBay versteigerte Gegenstand verpackt und per Post an den Kunden verschickt. Neben dem Warenwert muss der Kunde dann auch die Kosten für Porto und Verpackung übernehmen. Diese in Rechnung gestellten Porto- und Verpackungskosten teilen umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung. Für Waren, die der 7%igen Umsatzsteuer unterliegen, werden 7% fällig, für Ware, die mit 19% Umsatzsteuer fällig werden, muss auch auf die Porto- und Verpackungskosten der 19%ige Umsatzsteuersatz auf-geschlagen werden:

Beispiel: Sie verkaufen einem Kunden Waren für 100 Euro zzgl. 19% Umsatzsteuer. Für Porto stellen Sie 4,90 Euro in Rechnung. Die Verpackung schlägt mit 2,50 Euro zu Buche.

4. Umsatzsteuer-1x1 für Online-

Handel über eigenen

Online-Shop PRAXIS – TIPP

Das Thema Umsatzsteuer spielt im Online-Handel eine entschei-dende Rolle. Selbst so manches Großunternehmen musste böse Überraschungen nach einer Be-triebs- oder Umsatzsteuerprüfung erleben. Um das zu verhindern, sollten Sie bereits im Vorfeld des Handelns über einen Online-Shop das Thema Umsatzsteuer zur Chefsache machen.

15 Onlinehandel | www.lexware.de

4.2 Beachtung der Lieferschwellen bei AuslandslieferungenBei Versendungslieferungen befindet sich der Ort der Lieferung normaler-weise am Absendeort (§ 3 Abs. 6 UStG). Bei Versandhandel gilt jedoch die Spezialvorschrift nach § 3c UStG. Bei Lieferungen ins EU-Ausland befindet sich der Ort der Lieferungen demnach im EU-Ausland, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

Der Abnehmer ist

» eine Privatperson;» ein Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum

Ausschluss des Vorsteuerabzugs führen;» Kleinunternehmer nach dem Recht des jeweiligen EU-Staats;» Unternehmer, der nach dem Besteuerungsrecht des EU-Staates die

Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger anwendet oder» Eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den

Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt.

Damit die Spezialvorschrift zum Versandhandel nach § 3c UStG für Versand-händler greift, müssen zusätzlich die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Die Ware muss durch den Händler oder durch einen von ihm beauftrag-ten Dritten befördert oder versendet werden. Holt ein Kunde die Ware direkt beim Händler ab, scheiden die Anwendung des § 3c UStG aus.

2. Die Umsatzbesteuerung am Abgabeort kommt nur in Betracht, wenn eine – je nach Land definierte – Liefer- bzw. Umsatzschwelle überschrit-ten ist (§ 3c Abs. 3 UStG) oder wenn der Lieferer auf die Anwendung der Lieferschwelle verzichtet hat (§ 3c Abs. 4 UStG).

Die Lieferschwellen sollen gewährleisten, dass Sie sich als Online-Händler nicht bei jedem noch so geringen Umsatz im Abnehmerland steuerlich erfas-sen lassen und die in diesem Land gültige Umsatzsteuer in Ihrer Rechnung ausweisen müssen.

PRAXIS – TIPP

Online-Händler müssen in ihrem Online-Shop beim Kaufvorgang also eine Abfrage durchführen, um herauszufinden, ob es sich um einen Unternehmer oder um einen in § 3c UStG aufgeführten Abneh-mer handelt.

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Land Lieferschwelle Land Lieferschwelle

Belgien 35.000 EUR Malta 35.000 EUR

Bulgarien 35.791 EUR Niederlande 100.000 EUR

Dänemark 37.508 EUR Österreich 35.000 EUR

Deutschland 100.000 EUR Polen 38.307 EUR

Estland 35.000 EUR Portugal 35.000 EUR

Finnland 35.000 EUR Rumänien 26.419 EUR

Frankreich 100.000 EUR Schweden 35.935 EUR

Griechenland 35.000 EUR Slowakische Republik

35.000 EUR

Irland 35.000 EUR Slowenien 35.000 EUR

Italien 35.000 EUR Spanien 35.000 EUR

Kroatien 35.293 EUR Tschechische Republik

41.510 EUR

Lettland 35.000 EUR Ungarn 25.000 EUR

Litauen 36.203 EUR Vereinigtes Königreich

84.541 EUR

Luxemburg 100.000 EUR Zypern 35.000 EUR

Aktuelle Lieferschwellen – Stand März 2015

Wurde die Lieferschwelle für ein Land im Vorjahr überschritten, greift § 3c UStG im laufenden Jahr unabhängig vom tatsächlichen Lieferumfang.

Beispiel:Sie verkaufen an Privatkunden mit Wohnsitz in Holland Elektroartikel über Ihren Online-Shop in Höhe von 120.000 Euro pro Jahr. Folge: Da die Lieferschwelle von 100.000 Euro überschritten wurde, liegt der Ort der Lieferung in Holland. Sie müssen sich in Holland umsatzsteuer-lich registrieren lassen, holländische Umsatzsteuer in Ihrer Rechnung aus-weisen und die erhaltene Umsatzsteuer an die holländische Finanzbehörde überweisen.

PRAXIS – TIPP

Nimmt Ihr Online-Portal Fahrt auf und viele Ihrer Kunden stammen aus EU-Staaten, sollten Sie sich intensiv mit dem Thema Liefer-schwelle auseinandersetzen. Es empfiehlt sich folgende Vorge-hensweise:» Schalten Sie Ihren Steuer-

berater ein. Dieser soll Ihnen die Vorgehensweise erläutern.

» Schicken Sie zwei, am bes-ten drei Ihrer Mitarbeiter zu Schulungen speziell zur Liefer-schwelle nach § 3c UStG. Die Rechnungsstellung an EU-Kunden sollte dann nach dem Vier-Augen-Prinzip entschieden werden.

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Sie sehen an den Ausführungen zu den steuerlichen Besonderheiten zum Online-Handel, dass es besser ist, nichts zu überstürzen. Planen Sie in naher Zukunft den Warenverkauf über ein Online-Portal, klopfen Sie die einzelnen steuerlichen Besonderheiten ab.

In der Startphase und besser noch davor empfiehlt sich die Einschaltung Ihres Steuerberaters. Das Geld ist gut investiert. Schließlich sorgen Sie durch eine fachmännische Beratung und Abwicklung des Versandhandels dafür, dass Sie steuerlich auf der sicheren Seite stehen und Betriebs- oder Umsatzsteuerprüfungen des Finanzamts nicht fürchten müssen.

5. Fazit

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verantwortlich für den redaktionellen Inhalt: CONTENTmanufaktur GmbH, MünchenElisabeth Matejka, Eric KubitzE-Mail: [email protected]: www.contentmanufaktur.net

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