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Jungfreisinnige Schweiz Sekretariat email [email protected] Postfach 6845 web www.jungfreisinnige.ch 3001 Bern
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Statuten der Jungfreisinnigen Schweiz (jfs)
In den Statuten gilt für die Funktionen aller natürlichen Personen grundsätzlich die absolute Gleichberechtigung von Mann und Frau. Der Lesbarkeit wegen wird jedoch nur die männliche Form
verwendet. Die Statuten in den verschiedenen Landessprachen haben gleichermassen Geltung.
I. NAME, SITZ UND ZWECK
Name Art. 1
Unter der Bezeichnung “jungfreisinnige schweiz” (jfs), “jeunes libéraux radicaux suisses” (jrs), “giovani liberali radicali svizzeri” (glrs), “giuvens liberals svizzers” (gls), nachstehend jfs genannt, besteht ein politischer
Verein gemäss Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Sitz Art. 2 Der Sitz der jfs bestimmt sich nach dem Domizil des jeweiligen Präsidenten.
Zweck Art. 3
Die jfs vertreten und verbreiten das liberale Gedankengut. Die jfs wollen
mit ihren Ideen und Aktionen das staatsbürgerliche Interesse der jüngeren Generation wecken und sie zur Teilnahme an der Gestaltung
des politischen Lebens anregen.
Die jfs informieren ihre Mitglieder über das politische Geschehen, fördern und unterstützen ihre politischen Aktivitäten.
Aufgrund der internen Meinungsbildung über nationale politische Fragen vertreten sie ihre Ansichten nach aussen. Sie koordinieren ferner die
Tätigkeit ihrer Sektionen und Mitglieder und organisieren gemeinsame und eigene Veranstaltungen.
Zugehörigkeit Art. 4 Die jfs stehen allen Personen offen, die sich zum liberalen Gedankengut bekennen, ungeachtet ihres sozialen, konfessionellen oder kulturellen
Herkommens.
Die jfs stehen der Freisinnig-Demokratischen Partei der Schweiz, der
Liberalen Partei der Schweiz, dem internationalen und europäischen Verband der Jungfreisinnigen IFLRY und LYMEC nahe und arbeiten mit diesen zusammen.
Die jfs können mit weiteren Organisationen zusammenarbeiten, sofern deren Zweck den Zielen der jfs entsprechen.
II. MITGLIEDSCHAFT
Mitglieder Art. 5 Mitglieder der jfs können sein:
• kantonale Sektionen
• Dachverbände von kantonalen jungfreisinnigen und jungliberalen
Organisationen
• lokale und regionale Sektionen
• Sektionen an Schweizer Hochschulen
• Einzelmitglieder
• Ehren- und Gönnermitglieder
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Kantonale Sektionen Art. 6 Mitglieder der jfs können jede jungliberale oder jungfreisinnige kantonale Vereinigung der Schweiz sein, sofern deren Ideen, Ziele und Statuten
denjenigen der jfs entsprechen. Es kann nur eine kantonale Sektion pro Kanton geben.
Bei mehreren kantonalen Sektionen kann ein Dachverband der kantonalen Sektionen anstelle einer kantonalen Sektion Mitglied der Jungfreisinnigen sein.
Lokale und regionale Art. 7
Sektionen Lokale und regionale Sektionen können selbständige Mitglieder der jfs sein, wenn keine kantonale Sektion besteht.
Einzelmitglieder Art. 8 Einzelmitglieder sind dann zugelassen, wenn sie aus einem Gebiet
stammen, in welchem es sowohl an einer kantonalen als auch an einer lokalen oder regionalen Sektion fehlt.
Ehren- und Art. 9 Gönnermitglieder Einzelne Personen, die sich besonders um die jfs verdient gemacht
haben, können vom Kongress den Status eines Ehrenmitgliedes ohne Stimmrecht erhalten. Sie haben lediglich eine beratende Funktion.
Natürliche und juristische Personen, welche die jfs mit namhaften
Beiträgen unterstützen, können vom Vorstand den Status des Gönnermitgliedes ohne Stimmrecht erhalten.
Beschränkung der Art. 10 Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft ist zeitlich unbeschränkt. In den Organen der jfs dauert
sie höchstens bis zum vollendeten 35. Altersjahr. Aufnahme und Austritt Art. 11
Von Mitgliedern Der Kongress stimmt auf Antrag des Vorstandes über die Aufnahme neuer Mitglieder ab.
Der Austritt von Mitgliedern kann jederzeit auf Ende des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief an den Präsidenten der jfs erklärt werden.
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Ausschluss von Art. 12 Mitgliedern Auf Antrag des Vorstandes kann der Kongress über den Ausschluss von
Mitgliedern abstimmen.
Folgende Bedingungen müssen dafür vorgängig erfüllt sein:
• Das Mitglied handelt nicht mehr gemäss den von der jfs verfolgten
Zielen und Zwecken.
• Das Mitglied wurde durch den Vorstand schriftlich gemahnt.
• Es hat eine Aussprache mit dem Mitglied und den Vorstand der jfs
stattgefunden.
III. ORGANISATION
Organe Art. 13
Die Organe der jfs:
• der Kongress
• der Delegiertenrat
• der Vorstand
• die Rechnungsrevisoren
A. Der Kongress
Zusammensetzung Art. 14 Der Kongress ist das oberste Organ der jfs und hält seine ordentliche Versammlung in der Regel im ersten Quartal eines Jahres ab. Der
Kongress setzt sich aus Delegierten der kantonalen und lokalen sowie regionalen Sektionen, den Einzelmitgliedern und aus den Mitgliedern des Vorstandes zusammen.
Befugnisse des Art. 15
Kongresses Dem Kongress stehen folgende Befugnisse zu:
• Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten
• Abnahme der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder
• Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
• Déchargeerteilung an die Organe der jfs
• Bestimmung der politischen Leitlinien der jfs, insbesondere Erlass
und Änderungen des Parteiprogramms und von Wahlkampf-
programmen (Wahlkampfplattformen)
• Beschlussfassung über politische Aktionen besonderer Bedeutung,
insbesondere über Lancierung von Initiativen
• Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
• Änderung der Statuten
• Wahl des Präsidenten, der beiden Vizepräsidenten, eines Kassiers,
der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren sowie des International Officers.
Einberufung des Art. 16 Kongresses Der Kongress wird vom Vorstand einberufen.
Sofern dringende Geschäfte vorliegen, können der Vorstand oder 5
Sektionen einen ausserordentlichen Kongress einberufen. Der Austragungsort und das Datum des Kongresses werden vom Delegiertenrat bestimmt.
Reglement für das Art. 17
Vernehmlassungs- Für das Vernehmlassungsverfahren vor dem und das Beschlussfassungs- verfahren vor und das verfahren am Kongress erlässt der Delegiertenrat ein separates Beschlussfassungs- Reglement, welches an jeder Delegiertenratssitzung geändert werden
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verfahren am Kongress Dieses Reglement unterliegt nicht der Bewilligungspflicht des Kongresses.
Stimmrecht Art. 18 Stimmberechtigt am Kongress sind:
• 15 Delegierte pro Kanton
• die Einzelmitglieder aber maximal 15 pro Kanton
• die Mitglieder des Vorstandes
• 5 Delegierte pro Sektion einer Schweizer Universität (sofern die
Sektion mindestens 30 Mitglieder zählt)
Der Vorstand erstellt zu Beginn eines Kongresses eine Präsenzliste,
kontrolliert die Stimmberechtigten und gibt ihnen das Stimmmaterial ab. Jeder anwesende Stimmberechtigte hat eine Stimme.
Antragsrecht Art. 19
Alle anwesenden Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben das
Antragsrecht.
B. Der Delegiertenrat
Zusammensetzung Art. 20
Der Delegiertenrat setzt sich aus den Delegierten der kantonalen, lokalen, regionalen Sektionen und den Sektionen an Schweizer Hochschulen, den Kantonalpräsidenten, den Einzel- und Ehrenmitgliedern, den Präsidenten
der Arbeitsgruppen und aus den Mitgliedern des Vorstandes zusammen. Befugnisse des Art. 21
Delegiertenrates Dem Delegiertenrat stehen folgende Befugnisse zu:
• Fassen von Parolen zu eidgenössischen Urnengängen
• Stellungnahmen zu aktuellen politischen Ereignissen, mit Ausnahme
von Fragen besonderer Bedeutung, die dem Kongress zu unterbreiten sind und mit Ausnahme von Detailproblemen, die dem
Vorstand vorbehalten bleiben.
• Beschlussfassung über die Unterstützung von Initiativen und
Referenden
• Beschlussfassung über die Lancierung von Referenden
• Genehmigung des Budgets
• Beschlussfassung über Ort und Datum des ordentlichen Kongresses
• Erlass und Änderung des Reglements für das Vernehmlassungs-
verfahren vor dem und das Beschlussfassungsverfahren am Kongress
• Absetzung eines jf-Mandatinhabers auf Antrag des Vorstandes
Einberufung des Art. 22 Delegiertenrates Der Delegiertenrat wird in der Regel zweimonatlich, mindestens aber
viermal pro Jahr, vom Vorstand einberufen. Die Einzel- und
Ehrenmitglieder sind ebenfalls einzuladen. Die Einladungen sind mind. 20 Tage vor dem Termin den Delegierten und den Kantonalparteien
zuzusenden. Stimmrecht Art. 23
Stimmberechtigt im Delegiertenrat sind:
• zwei Delegierte pro kantonale Sektion, bzw. Dachverband
• für Kantone, die keine kantonale Sektion besitzen: ein Delegierter
pro lokale oder regionale Sektion, aber höchstens zwei pro Kanton
• die Kantonalpräsidenten oder im Verhinderungsfalle ein anderes
Vorstandsmitglied der entsprechenden Sektion
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• ein Delegierter pro Sektion an einer Schweizer Universität
• die Mitglieder des Vorstandes
Antragsrecht Art. 24 Die Einzel- und Ehrenmitglieder, sowie die Präsidenten der
Arbeitsgruppen haben das Antragsrecht.
C. Der Vorstand
Zusammensetzung Art. 25 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, einem
Kassier, einem International Officer, einem Medienverantwortlichen, einem Verantwortlichen für die politische Planung, einem Verantwortlichen für
die Kampagnen sowie den jfs-Mandatsträgern auf nationaler Ebene.
Der Vorstand konstituiert sich unter Vorbehalt der Befugnisse des Kongresses selbst. Mit Ausnahme der jf-Mandatsträger wird er jedes Jahr
vom Kongress gewählt. Wählbarkeit Art. 26
In den Vorstand sind nur solche Personen wählbar, die während des Kongresses anwesend oder begründet entschuldigt sind. Mitglieder des
Vorstandes sind wiederwählbar.
Weiter sollten die Landessprachen im Vorstand angemessen vertreten sein.
Befugnisse des Art. 27
Vorstandes Dem Vorstand obliegen namentlich folgende Aufgaben:
• Vorbereitung der politischen Arbeit für den Kongress und den
Delegiertenrat
• Durchführung der genehmigten Programme
• Erledigung der laufenden Geschäfte
• Abhandeln von Stellungnahmen und Beschlüssen zur aktuellen
politischen Lage unter Vorbehalt der Kompetenzen anderer Organe
• Regelmässige Orientierung des Delegiertenrates über die Arbeit der
jfs
• Einberufung des Kongresses und des Delegiertenrates
• Einsetzung von ständigen und ad-hoc Arbeitsgruppen, sowie
Auftragserteilung an diese
• Verabschiedung von Vernehmlassungsantworten
• Pflege der Kontakte zu nahestehenden Organisationen
• Pflege von Kontakten zu internationalen Organisationen
• Führung der Adresskartei und eines Archivs
• Pflege von Kontakten zu den kantonal Sektionen und deren
Betreuung
• Stellen von Anträgen auf Absetzung eines jfs-Mandatsträgers an den
Delegiertenrat
• Stellen von Anträgen auf Ausschluss eines jfs-Mitgliedes an den
Delegiertenrat
• Anstellung eines Sekretärs für die administrativen Arbeiten und
Festlegen seines Pflichtenhefts und Gehaltes
Einberufung des Art. 28 Vorstandes Die Vorstandssitzung wird in der Regel einmal pro Monat, mindestens
aber sechs Mal jährlich durch den Präsidenten einberufen.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens das absolute Mehr der Mitglieder anwesend ist. Wenn das nicht der Fall ist, sind nur diejenigen Beschlüsse gültig, denen mindestens vier Mitglieder zugestimmt haben.
Pflichtenheft Art. 29 Der Vorstand gibt jedem Mitglied ein Pflichtenheft mit Chargenzuteilung. Das Pflichtenheft wird jeweils mit den Unterlagen für den Kongress
verschickt und ist den Delegierten zugänglich. Wenn ein Mitglied nicht mehr im Stande ist, seine Aufgabe gemäss Pflichtenheft zu erfüllen, kann es sich von jemandem für die Dauer eines Semesters ersetzen lassen.
Dieses Ersatzmitglied muss durch den Delegiertenrat bestätigt werden.
Jedes Vorstandsmitglied berichtet dem Kongress über seine Tätigkeit(en) während des vergangenen Amtsjahres. Dies ist im Sinne einer Rechenschaftspflicht zu verstehen.
Ausschluss eines Art. 30
Mitgliedes Bleibt ein Mitglied des Vorstandes unentschuldigt mehr als drei Sitzungen während eines Jahres fern, ist es aus dem Vorstand ausgeschlossen.
D. Die Rechnungsrevisoren
Rechnungsrevision Art. 31
Der Kongress wählt zwei Rechnungsrevisoren. Sie sind wiederwählbar. Die Rechnungsrevisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die
Rechnungsrevisoren fertigen jährlich einen Revisionsbericht über die Rechnung der jfs an und legen diesen dem Kongress im ersten Quartal zur Genehmigung vor. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
E. Vertreter der jfs
Vertretungen der jfs Art. 32 In den folgenden Organen muss mindestens ein Vertreter der jfs vertreten
sein:
• der Geschäftsleitung der FDP Schweiz
• der Kantonalpräsidentenkonferenz der FDP Schweiz
• den Komitees, welchen die jfs angehören
• Kantonalsekretärenkonferenz der FDP Schweiz
Ausschuss FDP Art. 33 Schweiz – jfs Der Ausschuss FDP Schweiz - jfs hat für den Informationsaustausch
zwischen den beiden Parteien zu sorgen und die Zusammenarbeit zu fördern.
IV. VERFAHREN UND ORGANE
Abstimmungen und Art. 34 Wahlen Über alle Sitzungen der einzelnen Organe ist ein Protokoll zu führen.
Abstimmungen:
Der Präsident bzw. sein Vertreter stimmt nicht mit, hat aber den Stichentscheid. Ist nichts anderes bestimmt oder wird kein entsprechender Antrag gestellt entscheidet bei Abstimmungen das
einfache Mehr der Stimmenden.
Wahlen allgemein:
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Bei Wahlen ist in allen Wahlgängen das absolute Mehr erforderlich. Ab dem dritten Wahlgang darf der Kandidat mit dem jeweils schlechtesten Ergebnis aus dem vorhergehenden Wahlgang nicht mehr kandidieren.
Leere Stimmzettel zählen, ungültige Stimmzettel zählen nicht für die Berechnung des absoluten Mehrs. Bei Stimmgleichheit entscheidet das
Los.
Gibt es nicht mehr Kandidaten als die in den Statuten vorgeschriebene Mindestanzahl von Personen und erreichen diese das absolute Mehr
nicht, so wird die Mindestanzahl durch das relativen Mehr gewählt.
Vorstandswahlen:
Der Präsident wird als erstes gewählt. Darauf folgt die Wahl der beiden Vizepräsidenten und danach die Wahl restlichen Vorstandsmitglieder.
Einer der beiden Vizepräsidenten muss einer anderen Sprachregion als der Präsident angehören. Die Landessprachen sollten im Vorstand angemessen vertreten sein.
Geheime Abstimmungen:
In allen Organen der jfs können zwei Fünftel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung oder Wahl verlangen.
Anträge und Varia Art. 35 Anträge:
Anträge können, ausser am Kongress und während des Vernehmlassungsverfahrens davor, jederzeit gestellt werden.
Ordnungsanträge sind unverzüglich zu behandeln und anschliessend ist über deren Inhalt abzustimmen.
Varia:
An jeder Sitzung der einzelnen Organe können unter „Varia“ Anregungen
und Meinungsäusserungen vorgebracht werden. Abgesehen von der Erteilung von Aufträgen an andere Organe sind unter diesem Traktandum jedoch keine bindenden Beschlüsse möglich.
V. FINANZEN
Verpflichtung und Art. 36 Haftung Die jfs werden in finanziellen Angelegenheiten, die über die
administrativen Angelegenheiten hinausgehen, durch die
Kollektivunterschrift des Präsidenten mit dem Kassier rechtsgültig verpflichtet. Die jfs haften jedoch nur mit ihrem Vereinsvermögen.
Mitgliederbeitrag Art. 37 Die jfs kennen keinen Mitgliederbeitrag.
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VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Statutenänderung Art. 38 Eine Statutenänderung kann nur vom Kongress und von zwei Drittel der
anwesenden Kongressdelegierten beschlossen werden.
Auflösung Art. 39 Die Auflösung der jfs kann nur an einem eigens zu diesem Zweck
einberufenen ausserordentlichen Kongress erfolgen. Die Auflösung muss
von mindestens zwei Drittel der anwesenden Kongressdelegierten beschlossen werden.
Anträge auf Auflösung müssen den Mitgliedern mindestens 20 Tage vor dem Kongress mitgeteilt werden. Ein Auflösungsantrag hat per eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
Verwendung von Art. 40 Archiv und Aktiven Wird vom ausserordentlichen Kongress die Auflösung der jfs
beschlossen, so fällt das Archiv der jfs an die Freisinnig Demokratische Partei (FDP) der Schweiz mit der Auflage zu, dieses Archiv für eine
eventuelle Neugründung einer jungfreisinnigen Organisation zu verwenden.
Über die Verwendung der eventuellen Aktiven hat der
Auflösungskongress mit Zweidrittelmehrheit zu entscheiden. Die Aktiven müssen aber auf jeden Fall mit der Auflage zugewendet werden, dass diese für eine jungliberale Organisation oder zu solchen Zwecken
verwendet wird.
Inkrafttreten Art. 41 Diese Statuten ersetzen alle früheren Fassungen.
Die vorliegenden Statuten sind in deutscher, französischer und
italienischer Sprache abgefasst. Die drei Versionen haben den gleichen Stellenwert. Die vorliegenden Stauten wurden anlässlich des ordentlichen
Kongresses vom 14. 10. 2001 in Payerne angenommen und treten am Montag den 15.10.2001 in Kraft.
Die Statuten wurden überarbeitet am Kongress vom 17.03.2002 in Sankt
Gallen, am Kongress vom 4.04.2004 in Solothurn, am Kongress vom 24.04.2005 in Altdorf sowie am Kongress vom 15. März 2008 in Bellinzona.
Übergangs- Art. 42 bestimmungen Im Übergangsjahr der Statutenänderung sind in jenen Kantonen, in denen
die Sektionen der Jungfreisinnigen und der Jungliberalen noch nicht fusioniert sind, beide Kantonalsektionen Mitglied der Jungfreisinnigen Schweiz. Beide Sektionen haben zusätzlich zu den Präsidenten je einen
Sitz im Delegiertenrat, sowie gemeinsam höchstens 15 Delegierte (inklusive Präsidenten) im Kongress.
Diese Sektionen sind eingeladen möglichst rasch mit dem gleichen Elan wie auf nationaler Ebene die Fusion anzustreben.
Luzern, 27. Februar 2010 Die Präsidentin Vizepräsident Vizepräsidentin Gez. Lena Schneller Gez. Philipp Nantermod Gez. Brenda Mäder