+ All Categories
Home > Documents > statuten_jfs_2011

statuten_jfs_2011

Date post: 12-Mar-2016
Category:
Upload: jf-schweiz
View: 214 times
Download: 0 times
Share this document with a friend
Description:
http://jungfreisinnige.ch/images/stories/statuten_jfs_2011.pdf
8
Jungfreisinnige Schweiz Sekretariat email [email protected] Postfach 6845 web www.jungfreisinnige.ch 3001 Bern Alles über uns für dich und die ganze Welt: www.jungfreisinnige.ch jungfreisinnige Wir gestalten Zukunft. schweiz Statuten der Jungfreisinnigen Schweiz (jfs) In den Statuten gilt für die Funktionen aller natürlichen Personen grundsätzlich die absolute Gleichberechtigung von Mann und Frau. Der Lesbarkeit wegen wird jedoch nur die männliche Form verwendet. Die Statuten in den verschiedenen Landessprachen haben gleichermassen Geltung. I. NAME, SITZ UND ZWECK Name Art. 1 Unter der Bezeichnung “jungfreisinnige schweiz” (jfs), “jeunes libéraux radicaux suisses” (jrs), “giovani liberali radicali svizzeri” (glrs), “giuvens liberals svizzers” (gls), nachstehend jfs genannt, besteht ein politischer Verein gemäss Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sitz Art. 2 Der Sitz der jfs bestimmt sich nach dem Domizil des jeweiligen Präsidenten. Zweck Art. 3 Die jfs vertreten und verbreiten das liberale Gedankengut. Die jfs wollen mit ihren Ideen und Aktionen das staatsbürgerliche Interesse der jüngeren Generation wecken und sie zur Teilnahme an der Gestaltung des politischen Lebens anregen. Die jfs informieren ihre Mitglieder über das politische Geschehen, fördern und unterstützen ihre politischen Aktivitäten. Aufgrund der internen Meinungsbildung über nationale politische Fragen vertreten sie ihre Ansichten nach aussen. Sie koordinieren ferner die Tätigkeit ihrer Sektionen und Mitglieder und organisieren gemeinsame und eigene Veranstaltungen. Zugehörigkeit Art. 4 Die jfs stehen allen Personen offen, die sich zum liberalen Gedankengut bekennen, ungeachtet ihres sozialen, konfessionellen oder kulturellen Herkommens. Die jfs stehen der Freisinnig-Demokratischen Partei der Schweiz, der Liberalen Partei der Schweiz, dem internationalen und europäischen Verband der Jungfreisinnigen IFLRY und LYMEC nahe und arbeiten mit diesen zusammen. Die jfs können mit weiteren Organisationen zusammenarbeiten, sofern deren Zweck den Zielen der jfs entsprechen. II. MITGLIEDSCHAFT Mitglieder Art. 5 Mitglieder der jfs können sein: kantonale Sektionen Dachverbände von kantonalen jungfreisinnigen und jungliberalen Organisationen lokale und regionale Sektionen Sektionen an Schweizer Hochschulen Einzelmitglieder Ehren- und Gönnermitglieder
Transcript
Page 1: statuten_jfs_2011

Jungfreisinnige Schweiz Sekretariat email [email protected] Postfach 6845 web www.jungfreisinnige.ch 3001 Bern

Alles über uns für dich und die ganze Welt: www.jungfreisinnige.ch

jungfreisinnige Wir gestalten Zukunft.

schweiz

Statuten der Jungfreisinnigen Schweiz (jfs)

In den Statuten gilt für die Funktionen aller natürlichen Personen grundsätzlich die absolute Gleichberechtigung von Mann und Frau. Der Lesbarkeit wegen wird jedoch nur die männliche Form

verwendet. Die Statuten in den verschiedenen Landessprachen haben gleichermassen Geltung.

I. NAME, SITZ UND ZWECK

Name Art. 1

Unter der Bezeichnung “jungfreisinnige schweiz” (jfs), “jeunes libéraux radicaux suisses” (jrs), “giovani liberali radicali svizzeri” (glrs), “giuvens liberals svizzers” (gls), nachstehend jfs genannt, besteht ein politischer

Verein gemäss Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Sitz Art. 2 Der Sitz der jfs bestimmt sich nach dem Domizil des jeweiligen Präsidenten.

Zweck Art. 3

Die jfs vertreten und verbreiten das liberale Gedankengut. Die jfs wollen

mit ihren Ideen und Aktionen das staatsbürgerliche Interesse der jüngeren Generation wecken und sie zur Teilnahme an der Gestaltung

des politischen Lebens anregen.

Die jfs informieren ihre Mitglieder über das politische Geschehen, fördern und unterstützen ihre politischen Aktivitäten.

Aufgrund der internen Meinungsbildung über nationale politische Fragen vertreten sie ihre Ansichten nach aussen. Sie koordinieren ferner die

Tätigkeit ihrer Sektionen und Mitglieder und organisieren gemeinsame und eigene Veranstaltungen.

Zugehörigkeit Art. 4 Die jfs stehen allen Personen offen, die sich zum liberalen Gedankengut bekennen, ungeachtet ihres sozialen, konfessionellen oder kulturellen

Herkommens.

Die jfs stehen der Freisinnig-Demokratischen Partei der Schweiz, der

Liberalen Partei der Schweiz, dem internationalen und europäischen Verband der Jungfreisinnigen IFLRY und LYMEC nahe und arbeiten mit diesen zusammen.

Die jfs können mit weiteren Organisationen zusammenarbeiten, sofern deren Zweck den Zielen der jfs entsprechen.

II. MITGLIEDSCHAFT

Mitglieder Art. 5 Mitglieder der jfs können sein:

• kantonale Sektionen

• Dachverbände von kantonalen jungfreisinnigen und jungliberalen

Organisationen

• lokale und regionale Sektionen

• Sektionen an Schweizer Hochschulen

• Einzelmitglieder

• Ehren- und Gönnermitglieder

Page 2: statuten_jfs_2011

Jungfreisinnige Schweiz Sekretariat email [email protected] Postfach 6845 web www.jungfreisinnige.ch 3001 Bern

Alles über uns für dich und die ganze Welt: www.jungfreisinnige.ch

jungfreisinnige Wir gestalten Zukunft.

schweiz

Kantonale Sektionen Art. 6 Mitglieder der jfs können jede jungliberale oder jungfreisinnige kantonale Vereinigung der Schweiz sein, sofern deren Ideen, Ziele und Statuten

denjenigen der jfs entsprechen. Es kann nur eine kantonale Sektion pro Kanton geben.

Bei mehreren kantonalen Sektionen kann ein Dachverband der kantonalen Sektionen anstelle einer kantonalen Sektion Mitglied der Jungfreisinnigen sein.

Lokale und regionale Art. 7

Sektionen Lokale und regionale Sektionen können selbständige Mitglieder der jfs sein, wenn keine kantonale Sektion besteht.

Einzelmitglieder Art. 8 Einzelmitglieder sind dann zugelassen, wenn sie aus einem Gebiet

stammen, in welchem es sowohl an einer kantonalen als auch an einer lokalen oder regionalen Sektion fehlt.

Ehren- und Art. 9 Gönnermitglieder Einzelne Personen, die sich besonders um die jfs verdient gemacht

haben, können vom Kongress den Status eines Ehrenmitgliedes ohne Stimmrecht erhalten. Sie haben lediglich eine beratende Funktion.

Natürliche und juristische Personen, welche die jfs mit namhaften

Beiträgen unterstützen, können vom Vorstand den Status des Gönnermitgliedes ohne Stimmrecht erhalten.

Beschränkung der Art. 10 Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft ist zeitlich unbeschränkt. In den Organen der jfs dauert

sie höchstens bis zum vollendeten 35. Altersjahr. Aufnahme und Austritt Art. 11

Von Mitgliedern Der Kongress stimmt auf Antrag des Vorstandes über die Aufnahme neuer Mitglieder ab.

Der Austritt von Mitgliedern kann jederzeit auf Ende des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief an den Präsidenten der jfs erklärt werden.

Page 3: statuten_jfs_2011

Jungfreisinnige Schweiz Sekretariat email [email protected] Postfach 6845 web www.jungfreisinnige.ch 3001 Bern

Alles über uns für dich und die ganze Welt: www.jungfreisinnige.ch

jungfreisinnige Wir gestalten Zukunft.

schweiz

Ausschluss von Art. 12 Mitgliedern Auf Antrag des Vorstandes kann der Kongress über den Ausschluss von

Mitgliedern abstimmen.

Folgende Bedingungen müssen dafür vorgängig erfüllt sein:

• Das Mitglied handelt nicht mehr gemäss den von der jfs verfolgten

Zielen und Zwecken.

• Das Mitglied wurde durch den Vorstand schriftlich gemahnt.

• Es hat eine Aussprache mit dem Mitglied und den Vorstand der jfs

stattgefunden.

III. ORGANISATION

Organe Art. 13

Die Organe der jfs:

• der Kongress

• der Delegiertenrat

• der Vorstand

• die Rechnungsrevisoren

A. Der Kongress

Zusammensetzung Art. 14 Der Kongress ist das oberste Organ der jfs und hält seine ordentliche Versammlung in der Regel im ersten Quartal eines Jahres ab. Der

Kongress setzt sich aus Delegierten der kantonalen und lokalen sowie regionalen Sektionen, den Einzelmitgliedern und aus den Mitgliedern des Vorstandes zusammen.

Befugnisse des Art. 15

Kongresses Dem Kongress stehen folgende Befugnisse zu:

• Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten

• Abnahme der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder

• Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes

• Déchargeerteilung an die Organe der jfs

• Bestimmung der politischen Leitlinien der jfs, insbesondere Erlass

und Änderungen des Parteiprogramms und von Wahlkampf-

programmen (Wahlkampfplattformen)

• Beschlussfassung über politische Aktionen besonderer Bedeutung,

insbesondere über Lancierung von Initiativen

• Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

• Änderung der Statuten

• Wahl des Präsidenten, der beiden Vizepräsidenten, eines Kassiers,

der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren sowie des International Officers.

Einberufung des Art. 16 Kongresses Der Kongress wird vom Vorstand einberufen.

Sofern dringende Geschäfte vorliegen, können der Vorstand oder 5

Sektionen einen ausserordentlichen Kongress einberufen. Der Austragungsort und das Datum des Kongresses werden vom Delegiertenrat bestimmt.

Reglement für das Art. 17

Vernehmlassungs- Für das Vernehmlassungsverfahren vor dem und das Beschlussfassungs- verfahren vor und das verfahren am Kongress erlässt der Delegiertenrat ein separates Beschlussfassungs- Reglement, welches an jeder Delegiertenratssitzung geändert werden

Page 4: statuten_jfs_2011

Jungfreisinnige Schweiz Sekretariat email [email protected] Postfach 6845 web www.jungfreisinnige.ch 3001 Bern

Alles über uns für dich und die ganze Welt: www.jungfreisinnige.ch

jungfreisinnige Wir gestalten Zukunft.

schweiz

verfahren am Kongress Dieses Reglement unterliegt nicht der Bewilligungspflicht des Kongresses.

Stimmrecht Art. 18 Stimmberechtigt am Kongress sind:

• 15 Delegierte pro Kanton

• die Einzelmitglieder aber maximal 15 pro Kanton

• die Mitglieder des Vorstandes

• 5 Delegierte pro Sektion einer Schweizer Universität (sofern die

Sektion mindestens 30 Mitglieder zählt)

Der Vorstand erstellt zu Beginn eines Kongresses eine Präsenzliste,

kontrolliert die Stimmberechtigten und gibt ihnen das Stimmmaterial ab. Jeder anwesende Stimmberechtigte hat eine Stimme.

Antragsrecht Art. 19

Alle anwesenden Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben das

Antragsrecht.

B. Der Delegiertenrat

Zusammensetzung Art. 20

Der Delegiertenrat setzt sich aus den Delegierten der kantonalen, lokalen, regionalen Sektionen und den Sektionen an Schweizer Hochschulen, den Kantonalpräsidenten, den Einzel- und Ehrenmitgliedern, den Präsidenten

der Arbeitsgruppen und aus den Mitgliedern des Vorstandes zusammen. Befugnisse des Art. 21

Delegiertenrates Dem Delegiertenrat stehen folgende Befugnisse zu:

• Fassen von Parolen zu eidgenössischen Urnengängen

• Stellungnahmen zu aktuellen politischen Ereignissen, mit Ausnahme

von Fragen besonderer Bedeutung, die dem Kongress zu unterbreiten sind und mit Ausnahme von Detailproblemen, die dem

Vorstand vorbehalten bleiben.

• Beschlussfassung über die Unterstützung von Initiativen und

Referenden

• Beschlussfassung über die Lancierung von Referenden

• Genehmigung des Budgets

• Beschlussfassung über Ort und Datum des ordentlichen Kongresses

• Erlass und Änderung des Reglements für das Vernehmlassungs-

verfahren vor dem und das Beschlussfassungsverfahren am Kongress

• Absetzung eines jf-Mandatinhabers auf Antrag des Vorstandes

Einberufung des Art. 22 Delegiertenrates Der Delegiertenrat wird in der Regel zweimonatlich, mindestens aber

viermal pro Jahr, vom Vorstand einberufen. Die Einzel- und

Ehrenmitglieder sind ebenfalls einzuladen. Die Einladungen sind mind. 20 Tage vor dem Termin den Delegierten und den Kantonalparteien

zuzusenden. Stimmrecht Art. 23

Stimmberechtigt im Delegiertenrat sind:

• zwei Delegierte pro kantonale Sektion, bzw. Dachverband

• für Kantone, die keine kantonale Sektion besitzen: ein Delegierter

pro lokale oder regionale Sektion, aber höchstens zwei pro Kanton

• die Kantonalpräsidenten oder im Verhinderungsfalle ein anderes

Vorstandsmitglied der entsprechenden Sektion

Page 5: statuten_jfs_2011

Jungfreisinnige Schweiz Sekretariat email [email protected] Postfach 6845 web www.jungfreisinnige.ch 3001 Bern

Alles über uns für dich und die ganze Welt: www.jungfreisinnige.ch

jungfreisinnige Wir gestalten Zukunft.

schweiz

• ein Delegierter pro Sektion an einer Schweizer Universität

• die Mitglieder des Vorstandes

Antragsrecht Art. 24 Die Einzel- und Ehrenmitglieder, sowie die Präsidenten der

Arbeitsgruppen haben das Antragsrecht.

C. Der Vorstand

Zusammensetzung Art. 25 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, einem

Kassier, einem International Officer, einem Medienverantwortlichen, einem Verantwortlichen für die politische Planung, einem Verantwortlichen für

die Kampagnen sowie den jfs-Mandatsträgern auf nationaler Ebene.

Der Vorstand konstituiert sich unter Vorbehalt der Befugnisse des Kongresses selbst. Mit Ausnahme der jf-Mandatsträger wird er jedes Jahr

vom Kongress gewählt. Wählbarkeit Art. 26

In den Vorstand sind nur solche Personen wählbar, die während des Kongresses anwesend oder begründet entschuldigt sind. Mitglieder des

Vorstandes sind wiederwählbar.

Weiter sollten die Landessprachen im Vorstand angemessen vertreten sein.

Befugnisse des Art. 27

Vorstandes Dem Vorstand obliegen namentlich folgende Aufgaben:

• Vorbereitung der politischen Arbeit für den Kongress und den

Delegiertenrat

• Durchführung der genehmigten Programme

• Erledigung der laufenden Geschäfte

• Abhandeln von Stellungnahmen und Beschlüssen zur aktuellen

politischen Lage unter Vorbehalt der Kompetenzen anderer Organe

• Regelmässige Orientierung des Delegiertenrates über die Arbeit der

jfs

• Einberufung des Kongresses und des Delegiertenrates

• Einsetzung von ständigen und ad-hoc Arbeitsgruppen, sowie

Auftragserteilung an diese

• Verabschiedung von Vernehmlassungsantworten

• Pflege der Kontakte zu nahestehenden Organisationen

• Pflege von Kontakten zu internationalen Organisationen

• Führung der Adresskartei und eines Archivs

• Pflege von Kontakten zu den kantonal Sektionen und deren

Betreuung

• Stellen von Anträgen auf Absetzung eines jfs-Mandatsträgers an den

Delegiertenrat

• Stellen von Anträgen auf Ausschluss eines jfs-Mitgliedes an den

Delegiertenrat

• Anstellung eines Sekretärs für die administrativen Arbeiten und

Festlegen seines Pflichtenhefts und Gehaltes

Einberufung des Art. 28 Vorstandes Die Vorstandssitzung wird in der Regel einmal pro Monat, mindestens

aber sechs Mal jährlich durch den Präsidenten einberufen.

Page 6: statuten_jfs_2011

Jungfreisinnige Schweiz Sekretariat email [email protected] Postfach 6845 web www.jungfreisinnige.ch 3001 Bern

Alles über uns für dich und die ganze Welt: www.jungfreisinnige.ch

jungfreisinnige Wir gestalten Zukunft.

schweiz

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens das absolute Mehr der Mitglieder anwesend ist. Wenn das nicht der Fall ist, sind nur diejenigen Beschlüsse gültig, denen mindestens vier Mitglieder zugestimmt haben.

Pflichtenheft Art. 29 Der Vorstand gibt jedem Mitglied ein Pflichtenheft mit Chargenzuteilung. Das Pflichtenheft wird jeweils mit den Unterlagen für den Kongress

verschickt und ist den Delegierten zugänglich. Wenn ein Mitglied nicht mehr im Stande ist, seine Aufgabe gemäss Pflichtenheft zu erfüllen, kann es sich von jemandem für die Dauer eines Semesters ersetzen lassen.

Dieses Ersatzmitglied muss durch den Delegiertenrat bestätigt werden.

Jedes Vorstandsmitglied berichtet dem Kongress über seine Tätigkeit(en) während des vergangenen Amtsjahres. Dies ist im Sinne einer Rechenschaftspflicht zu verstehen.

Ausschluss eines Art. 30

Mitgliedes Bleibt ein Mitglied des Vorstandes unentschuldigt mehr als drei Sitzungen während eines Jahres fern, ist es aus dem Vorstand ausgeschlossen.

D. Die Rechnungsrevisoren

Rechnungsrevision Art. 31

Der Kongress wählt zwei Rechnungsrevisoren. Sie sind wiederwählbar. Die Rechnungsrevisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die

Rechnungsrevisoren fertigen jährlich einen Revisionsbericht über die Rechnung der jfs an und legen diesen dem Kongress im ersten Quartal zur Genehmigung vor. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

E. Vertreter der jfs

Vertretungen der jfs Art. 32 In den folgenden Organen muss mindestens ein Vertreter der jfs vertreten

sein:

• der Geschäftsleitung der FDP Schweiz

• der Kantonalpräsidentenkonferenz der FDP Schweiz

• den Komitees, welchen die jfs angehören

• Kantonalsekretärenkonferenz der FDP Schweiz

Ausschuss FDP Art. 33 Schweiz – jfs Der Ausschuss FDP Schweiz - jfs hat für den Informationsaustausch

zwischen den beiden Parteien zu sorgen und die Zusammenarbeit zu fördern.

IV. VERFAHREN UND ORGANE

Abstimmungen und Art. 34 Wahlen Über alle Sitzungen der einzelnen Organe ist ein Protokoll zu führen.

Abstimmungen:

Der Präsident bzw. sein Vertreter stimmt nicht mit, hat aber den Stichentscheid. Ist nichts anderes bestimmt oder wird kein entsprechender Antrag gestellt entscheidet bei Abstimmungen das

einfache Mehr der Stimmenden.

Wahlen allgemein:

Page 7: statuten_jfs_2011

Jungfreisinnige Schweiz Sekretariat email [email protected] Postfach 6845 web www.jungfreisinnige.ch 3001 Bern

Alles über uns für dich und die ganze Welt: www.jungfreisinnige.ch

jungfreisinnige Wir gestalten Zukunft.

schweiz

Bei Wahlen ist in allen Wahlgängen das absolute Mehr erforderlich. Ab dem dritten Wahlgang darf der Kandidat mit dem jeweils schlechtesten Ergebnis aus dem vorhergehenden Wahlgang nicht mehr kandidieren.

Leere Stimmzettel zählen, ungültige Stimmzettel zählen nicht für die Berechnung des absoluten Mehrs. Bei Stimmgleichheit entscheidet das

Los.

Gibt es nicht mehr Kandidaten als die in den Statuten vorgeschriebene Mindestanzahl von Personen und erreichen diese das absolute Mehr

nicht, so wird die Mindestanzahl durch das relativen Mehr gewählt.

Vorstandswahlen:

Der Präsident wird als erstes gewählt. Darauf folgt die Wahl der beiden Vizepräsidenten und danach die Wahl restlichen Vorstandsmitglieder.

Einer der beiden Vizepräsidenten muss einer anderen Sprachregion als der Präsident angehören. Die Landessprachen sollten im Vorstand angemessen vertreten sein.

Geheime Abstimmungen:

In allen Organen der jfs können zwei Fünftel der anwesenden

stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung oder Wahl verlangen.

Anträge und Varia Art. 35 Anträge:

Anträge können, ausser am Kongress und während des Vernehmlassungsverfahrens davor, jederzeit gestellt werden.

Ordnungsanträge sind unverzüglich zu behandeln und anschliessend ist über deren Inhalt abzustimmen.

Varia:

An jeder Sitzung der einzelnen Organe können unter „Varia“ Anregungen

und Meinungsäusserungen vorgebracht werden. Abgesehen von der Erteilung von Aufträgen an andere Organe sind unter diesem Traktandum jedoch keine bindenden Beschlüsse möglich.

V. FINANZEN

Verpflichtung und Art. 36 Haftung Die jfs werden in finanziellen Angelegenheiten, die über die

administrativen Angelegenheiten hinausgehen, durch die

Kollektivunterschrift des Präsidenten mit dem Kassier rechtsgültig verpflichtet. Die jfs haften jedoch nur mit ihrem Vereinsvermögen.

Mitgliederbeitrag Art. 37 Die jfs kennen keinen Mitgliederbeitrag.

Page 8: statuten_jfs_2011

Jungfreisinnige Schweiz Sekretariat email [email protected] Postfach 6845 web www.jungfreisinnige.ch 3001 Bern

Alles über uns für dich und die ganze Welt: www.jungfreisinnige.ch

jungfreisinnige Wir gestalten Zukunft.

schweiz

VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Statutenänderung Art. 38 Eine Statutenänderung kann nur vom Kongress und von zwei Drittel der

anwesenden Kongressdelegierten beschlossen werden.

Auflösung Art. 39 Die Auflösung der jfs kann nur an einem eigens zu diesem Zweck

einberufenen ausserordentlichen Kongress erfolgen. Die Auflösung muss

von mindestens zwei Drittel der anwesenden Kongressdelegierten beschlossen werden.

Anträge auf Auflösung müssen den Mitgliedern mindestens 20 Tage vor dem Kongress mitgeteilt werden. Ein Auflösungsantrag hat per eingeschriebenen Brief zu erfolgen.

Verwendung von Art. 40 Archiv und Aktiven Wird vom ausserordentlichen Kongress die Auflösung der jfs

beschlossen, so fällt das Archiv der jfs an die Freisinnig Demokratische Partei (FDP) der Schweiz mit der Auflage zu, dieses Archiv für eine

eventuelle Neugründung einer jungfreisinnigen Organisation zu verwenden.

Über die Verwendung der eventuellen Aktiven hat der

Auflösungskongress mit Zweidrittelmehrheit zu entscheiden. Die Aktiven müssen aber auf jeden Fall mit der Auflage zugewendet werden, dass diese für eine jungliberale Organisation oder zu solchen Zwecken

verwendet wird.

Inkrafttreten Art. 41 Diese Statuten ersetzen alle früheren Fassungen.

Die vorliegenden Statuten sind in deutscher, französischer und

italienischer Sprache abgefasst. Die drei Versionen haben den gleichen Stellenwert. Die vorliegenden Stauten wurden anlässlich des ordentlichen

Kongresses vom 14. 10. 2001 in Payerne angenommen und treten am Montag den 15.10.2001 in Kraft.

Die Statuten wurden überarbeitet am Kongress vom 17.03.2002 in Sankt

Gallen, am Kongress vom 4.04.2004 in Solothurn, am Kongress vom 24.04.2005 in Altdorf sowie am Kongress vom 15. März 2008 in Bellinzona.

Übergangs- Art. 42 bestimmungen Im Übergangsjahr der Statutenänderung sind in jenen Kantonen, in denen

die Sektionen der Jungfreisinnigen und der Jungliberalen noch nicht fusioniert sind, beide Kantonalsektionen Mitglied der Jungfreisinnigen Schweiz. Beide Sektionen haben zusätzlich zu den Präsidenten je einen

Sitz im Delegiertenrat, sowie gemeinsam höchstens 15 Delegierte (inklusive Präsidenten) im Kongress.

Diese Sektionen sind eingeladen möglichst rasch mit dem gleichen Elan wie auf nationaler Ebene die Fusion anzustreben.

Luzern, 27. Februar 2010 Die Präsidentin Vizepräsident Vizepräsidentin Gez. Lena Schneller Gez. Philipp Nantermod Gez. Brenda Mäder