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Stand: 15.08.2012 Ausschussvorlage SPA 18/70...

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Stand: 15.08.2012 Teil 1 Ausschussvorlage SPA 18/70 eingegangene Stellungnahmen zu der öffentlichen schriftlichen Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Betreuungsgesetz – Drucks. 18/5584 1. Hessischer Städte- und Gemeindebund e. V., Mühlheim S. 1 2. LWV Hessen, Kassel S. 2 3. LAG der Betreuungsvereine in Hessen, S. 3 4. Hessischer Städtetag, Wiesbaden S. 11 5. Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen e. V., Wiesbaden S. 13 6. BdB e. V., Geschäftsstelle Brodschrangen, Hamburg S. 17
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Stand: 15.08.2012

Teil 1

Ausschussvorlage SPA 18/70

eingegangene Stellungnahmen zu der öffentlichen schriftlichen Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Betreuungsgesetz – Drucks. 18/5584 – 1. Hessischer Städte- und Gemeindebund e. V., Mühlheim S. 1

2. LWV Hessen, Kassel S. 2

3. LAG der Betreuungsvereine in Hessen, S. 3

4. Hessischer Städtetag, Wiesbaden S. 11

5. Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen e. V., Wiesbaden S. 13

6. BdB e. V., Geschäftsstelle Brodschrangen, Hamburg S. 17

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-----Ursprüngliche Nachricht----- Von: Lebenshilfe Waldeck [mailto:[email protected]] Gesendet: Freitag, 20. Juli 2012 13:42 An: Schlaf, Jürgen (HLT) Betreff: WG: HAG/BtR Schriftliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Betreuungsgesetz Drucksache 18/5584 Sehr geehrter Herr Schlaf, sehr geehrte Damen und Herren des Sozialpolitischen Ausschusses, die Landesarbeitsgemeinschaft der Hessischen Betreuungsvereine bedankt sich für die Gelegenheit zum vorliegenden Gesetzentwurf schriftlich Stellung zu beziehen. 1. Überörtliche Betreuungsbehörde (§ 1 und 2 HAG/BtR) Wir begrüßen ausdrücklich, dass das Hessische Sozialministerium als überörtliche Betreuungsbehörde benannt wird und diese Aufgaben nun rechtsverbindlich wahrnehmen wird. (Zur Begründung verweisen wir auf unsere beigefügten Stellungnahmen.) In diesem Zusammenhang sollte vielleicht noch überprüft werden, ob die Aufgabe der Anerkennung von Betreuungsvereinen von den Regierungspräsidien auf die Überörtliche Betreuungsbehörde übertragen werden kann. 2. Zur Unterstützung der Arbeit der Betreuungsvereine (§ 5 HAG/BtR) Seit der Reform des Betreuungsrechts vor 20 Jahren übernehmen Betreuungsvereine die zentrale Aufgabe bei der Gewinnung, Begleitung und Unterstützung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer sowie bei der Information und Beratung zu Vorsorgevollmachten (so genannte Querschnittstätigkeiten). Diesen im Gesetzt als Anerkennungsvoraussetzung festgelegten Aufgaben steht in der Praxis eine nach Maßgabe des Haushalts und damit unsichere und nicht planbare Unterstützungsfinanzierung gegenüber. Die durch die Kommunalisierung eingeführten Zuwendungsverträge schaffen nur ein bedingtes Maß an Rechtssicherheit, da diese in der Regel nur eine Laufzeit von 1 Jahr haben und je nach Haushalts- oder politischer Interessenlage gekündigt werden können. Die vom Gesetzgeber vorgesehen, aber nie festgelegte Beteiligung der Kommunen an der Finanzierung der Betreuungsvereine hat sich in der Praxis in Hessen in vielen kommunalen Gebietskörperschaften nicht bewährt. Nur ein Teil der Kommunen kommt dieser Aufgabe ausreichend nach. Sie haben auch kein fiskalisches Motiv hierfür, denn die Erfolge einer sachgerechten Förderung von Betreuungsvereinen kommen ausschließlich dem Landeshaushalt zugute. Die Förderung von Betreuungsvereinen sollte daher aus einer Hand erfolgen: durch den Landeshaushalt. Damit die Betreuungsvereine ihre Aufgaben verlässlich wahrnehmen können, muss diese Förderung als Rechtsanspruch ausgestaltet werden. Eine erfolgreiche Querschnittstätigkeit der Betreuungsvereine ist nur möglich, wenn die Art der Förderung eine personelle Kontinuität unterstützt. Es sollte daher eine Finanzierung von halben oder ganzen Stellen erfolgen. (Als weitere Anlage fügen wir hierzu eine Stellungnahme des Betreuungsgerichtstag e.V. vom 22.1. 2012 hinzu.)

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Der vom Hessischen Sozialministerium gegebenen Hinweis, dass in diversen Arbeitsgruppen an der Weiterentwicklung des Betreuungsrechts gearbeitet wird, darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass in allen Stellungnahmen die Arbeit der Betreuungsvereine nicht in Frage gestellt wird und von allen Seite eine geregelte und verlässliche Finanzierung ihrer Tätigkeit gefordert wird, um auch weiterhin das Primat der Ehrenamtlichkeit in der rechtlichen Betreuung zu gewährleisten. Es ist daher jetzt der richtige Zeitpunkt, um in Hessen ein sozialpolitisches Zeichen in diese Richtung zu setzen. Gerne geben wir zu dieser Thematik auch weitere Informationen und persönliche Stellungnahmen ab. Mit freundlichen Grüßen Uwe Lutz-Scholten (Sprecher der LAG Betreuungsvereine Hessen) [email protected] www.betreuungsvereine-hessen.de c/o Lebenshilfe Waldeck e.V.; Prof. Kümmell Straße 5, 34497 Korbach; 05631/7012; Fax: 05631/ 501 527; [email protected] ; www.lebenshilfe-waldeck.de E-Mails unterliegen aufgrund ihres Mediums einem relativ hohen Risiko der Verfälschung bzw. können leicht auch unter fremden Namen erstellt werden. Aus diesem Grunde wird hiermit aus Sicherheitsgründen die rechtliche Verbindlichkeit der vorstehenden Erklärung ausgeschlossen. Die über den E-Mail-Verkehr versandten Erklärungen dienen somit ausschließlich dem reinen Informationsaustausch. Diese E-Mail könnte vertrauliche und/oder rechtlich geschützte Informationen enthalten. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind oder diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese Mail. Das unerlaubte Kopieren sowie die unbefugte Weitergabe dieser Mail sind nicht gestattet. P please don't print this e-mail unless you really need to

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Hessisches Sozialministerium Frau Steen-Helms Postfach 3140 65021 Wiesbaden Stellungnahme zum Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Betreuungsgesetz Hier: Ihr Schreiben vom 26. Januar 2012 Sehr geehrte Frau Steen-Helms, die LAG Betreuungsvereine Hessen nimmt zu dem vorliegenden Gesetzesentwurf wie folgt Stellung: Wir begrüßen ausdrücklich, dass in dem vorliegenden Gesetzesentwurf die Aufgaben der überörtlichen Betreuungsbehörde nun verbindlich vom Sozialministerium übernommen werden soll. Zu §5 weisen wir daraufhin, dass die Finanzierung der Querschnittsarbeit der Vereine in Hessen weiterhin unzulänglich geregelt ist. In der Diskussion mit dem Land Hessen und den Kommunen muss geklärt werden, wie eine verlässliche Finanzierung der Querschnittsarbeit sichergestellt werden kann. Dass das zuständige Ministerium auf der einen Seite nun als überörtliche Betreuungsbehörde in seiner Kompetenz gestärkt wird, auf der anderen Seite aber durch die Kommunalisierung der Haushaltsmittel keine Richtlinien zur Förderung von Betreuungsvereinen mehr erstellen kann (Wegfall §5(2)), macht dieses Problem besonders deutlich. Dies wird auch im Hinblick auf die bundesweite Diskussion über die Rolle der Betreuungsvereine im Betreuungsrecht deutlich. Grundlage einer effektiven Querschnittsarbeit ist langfristige Planungssicherheit. Die begonnenen Bestrebungen einzelner Kommunen, die Mittel für die Querschnittsarbeit der Vereine zu kürzen, kann es erforderlich machen, dass hier eine Veränderung auch vor dem geplanten Zeitablauf von 5 Jahren notwendig wird, wenn die aufgebaute und fast flächendeckend vorhandene Betreuungsstruktur in Hessen nicht gefährdet werden soll. Mit freundlichen Grüßen Uwe Lutz-Scholten Sprecher der LAG Betreuungsvereine Hessen

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An das Hessische Sozialministerium Postfach 3140 65021 Wiesbaden Stellungnahme der LAG Betreuungsvereine Hessen zum Hessischen Ausführungsgesetzt zum Betreuungsgesetz Das Hessische Ausführungsgesetz ist zur Umsetzung der Bundesvorschriften zum Betreuungsrecht unabdingbar. Die bisher offen gestalteten Reglungen lassen viele Handlungsspielräume zu, die in der Vergangenheit von dem am Betreuungsrecht Aktiven genutzt wurden, um die Angebote und vor allem die Qualität der Betreuungen stetig zu verbessern. Dabei wurden abhängig von den agierenden Personen Strukturen geschaffen, die sich bewährt haben und die nun auch in der überarbeiteten gesetzlichen Regelung Niederschlag finden sollten: Das Hessische Sozialministerium, das bei allen Initiativen federführend mitgewirkt hat, sollte diese Funktion auch weiterhin wahrnehmen. Wir beziehen uns in diesem Zusammenhang auf die uns vorliegende ausführliche Begründung der Betreuungsstelle Kassel und unterstützen diese ausdrücklich. In enger Abstimmung mit dem Justizministerium sollte dem Hessischen Sozialministerium daher die Aufgabe der überörtlichen Betreuungsbehörde übertragen werden. Auf Landesebene sollte weiterhin eine Arbeitsgemeinschaft Betreuungsrecht (Netzwerksitzung) mindestens 1 mal jährlich tagen. Zu dieser Arbeitsgemeinschaft sollten folgende ständige Vertreter gehören: Sozialministerium, Justizministerium, Hessischer Landkreistag, Hessischer Städtetag, LAG der Betreuungsbehörde, LAG Betreuungsvereine Hessen, Vertreter der beruflichen Betreuer, weitere Mitwirkende wie Vertreter ehrenamtlicher Betreuer, Behindertenbeauftragter der Landesregierungen, Vertreter der Regierungspräsidien als Anerkennungsbehörde u.a. sollten hinzu geladen werden können. Die durch das Projekt REFAB initiierten örtlichen Arbeitsgemeinschaften zum Betreuungsrecht sollten im neuen Gesetz als wichtiger Bestandteil zur Verbesserung der Betreuungsangebote insbesondere unter Einbeziehung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Justiz (Rechtspfleger und Richter) aufgeführt werden. Da das Betreuungsrecht zurzeit auf Bundesebene unter verschiedene Aspekte evaluiert wird und auch in Hessen noch einige Bereiche genauer ausgewertet werden, schlagen wir eine Verlängerungsfrist für das neue Gesetzes auf 5 Jahre vor. Bei der erneuten Überarbeitung sollten dann folgende Bereiche genauer überprüft werden: . Umsetzung der UN Behindertenrechkonvention

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- Erfahrungen mit der Betreuung im Tandem - Einbeziehung der Unterstützung von Bevollmächtigten und der Beratung zur-

Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen durch Betreuungsvereine

Spätestens bei diesem Vorhaben sollten auch die Erfahrungen mit der Kommunalisierung der Fördermittel für die Arbeit der Betreuungsvereine evaluiert werden. Die Betreuungsvereine sind eine wesentliche Säule im Betreuungswesen und für die Förderung und Begleitung ehrenamtlicher Betreuer unerlässlich. Ihre Aufgaben wurden bei den verschiedenen Überarbeitungen des Betreuungsrechts stetig erweitert. Die bisherige Förderleistung durch das Land Hessen war dagegen durch kontinuierliche Leistungskürzung geprägt. Die Förderung der Betreuungsvereine durch die Kommunen ist stark unterschiedlich. Um in diesem Bereich weiterhin eine verlässliche Arbeit auf Dauer zu leisten ist eine angemessene und verlässliche Finanzierung der Querschnittsarbeit der Betreuungsvereine unabdingbar.

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___________________________________________________________________________________________ BGT e.V. – Kurt-Schumacher-Platz 9 – 44787 Bochum

Tel. 0234-6406572 – Fax 0234-6408970 – E-Mail: [email protected] Web: www.bgt-ev.de

BGT-Eckpunkte zur Förderung der Querschnittstätigkeit von Betreuungsvereinen

(1) Die Erhaltung und Stärkung des ehrenamtlichen Elementes in der rechtlichen Betreuung und die

Stärkung der Vorsorge durch Vollmachten können nur sichergestellt werden, wenn verlässliche Rah-

menbedingungen diese Ziele unterstützen. Beide Ziele werden durch die Querschnittsaufgaben der

Betreuungsvereine verfolgt. Diese Aufgaben können Betreuungsvereine nur wahrnehmen, wenn sie

verlässlich gefördert werden. Die Förderung der Querschnittstätigkeit von Betreuungsvereinen sollte

deshalb als Rechtsanspruch ausgestaltet werden.

(2) Die Kommunen sind nicht bereit oder in der in der Lage, Betreuungsvereine ausreichend zu för-

dern. Sie haben auch kein fiskalisches Motiv hierfür, denn die Erfolge einer sachgerechten Förderung

von Betreuungsvereinen kommen dem Landeshaushalt zugute. Das Nebeneinander von kommunaler

Förderung und Förderung durch das Land hat sich nicht bewährt. Die Förderung von Betreuungsver-

einen sollte aus einer Hand erfolgen: durch den Landeshaushalt.

(3) Eine erfolgreiche Querschnittstätigkeit der Betreuungsvereine ist nur möglich, wenn die Art der

Förderung eine personelle Kontinuität unterstützt und die eingesetzten personellen Ressourcen für

die Querschnittstätigkeit nachvollziehbar macht. Es sollte deshalb eine Finanzierung von halben oder

von ganzen Stellen erfolgen.

(4) Die Länder werden aufgefordert, die Anerkennungsvoraussetzungen für Betreuungsvereine in

ihren Ausführungsgesetzen zum Betreuungsrecht an die Anforderungen des § 1908 f BGB anzuglei-

chen und so die planmäßige Information über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen

sowie die Beratung Bevollmächtigter in den Anerkennungskatalog für Betreuungsvereine aufzuneh-

men. Auch Förderrichtlinien und die Förderpraxis für Betreuungsvereine müssen das gesamte Aufga-

benspektrum der Betreuungsvereine umfassen.

Hannover, den 22.1.2012

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