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STADT LEBACH Begründung zum vorhabenbezogenen ... · Stadt Lebach vorhabenbezogener Bebauungsplan...

Date post: 06-Aug-2019
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STADT LEBACH Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Fitnesszentrum an der Dillinger Straße“ im beschleunigten Verfahren gem. § 13a Abs. 1 BauGB Quelle: www.openstreetmap.de, ohne Maßstab, genordet Stand: Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB Bearbeitet im Auftrag des Vorhabenträgers für die Stadt Lebach Völklingen, im März 2018 PLANGEBIET
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STADT LEBACH

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Fitnesszentrum an der Dillinger Straße“

im beschleunigten Verfahren gem. § 13a Abs. 1 BauGB

Quelle: www.openstreetmap.de, ohne Maßstab, genordet

Stand: Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB

Bearbeitet im Auftrag des Vorhabenträgers für die Stadt Lebach Völklingen, im März 2018

PLANGEBIET

Stadt Lebach vorhabenbezogener Bebauungsplan „Fitnesszentrum an der Dillinger Straße“

agstaUMWELT, Projekt-Nr. 18-13

2

INHALTSVERZEICHNIS

1 VORBEMERKUNGEN / ZIEL DER PLANUNG 3

2 PLANGEBIET 3

3 BESTANDSSITUATION 3

4 VORGABEN ÜBERGEORDNETER PLANUNGEN 5

6 PLANUNGSKONZEPTION UND FESTSETZUNGEN 6

7 PRÜFUNG VON PLANUNGSALTERNATIVEN 9

8 HINWEISE 10

9 AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG – ABWÄGUNG 10

ANHANG 1: ARTENSCHUTZRECHTLICHE BETRACHTUNG/ PRÜFUNG (saP) 12

Stadt Lebach vorhabenbezogener Bebauungsplan „Fitnesszentrum an der Dillinger Straße“

agstaUMWELT, Projekt-Nr. 18-13

3

1 VORBEMERKUNGEN / ZIEL DER PLANUNG

Aufstellung Der Rat der Stadt Lebach hat den Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezo-genen Bebauungsplanes „Fitnesszentrum an der Dillinger Straße“ im beschleunig-ten Verfahren gemäß § 13a BauGB gefasst.

Planungsanlass

und Ziel Der Vorhabenträger, Sattler, Köninger, Müller GbR plant die Ansiedlung eines Fit-nesszentrums auf dem Gelände eines ehemaligen Lebensmittelmarktes bzw. Ge-tränkemarktes an der Dillinger Straße in Lebach.

Hierzu ist die Änderung zweier rechtskräftiger Bebauungspläne erforderlich, um

das erforderliche Planungsrecht zu schaffen (Vorhaben- und Erschließungsplan „Einzelhandelsmarkt an der Dillinger Straße Lebach“ vom 22.05.1996 und Vorha-ben- und Erschließungsplan „Tuchbleich“ vom 11.03.1998). Der nun vorliegende, neu aufzustellende vorhabenbezogene Bebauungsplan ersetzt für das Plangebiet die beiden genannten rechtskräftigen Bebauungspläne.

Mit dem vorliegenden Bebauungsplan wird dem Ziel einer nachhaltigen städtebau-lichen Entwicklung nachgekommen, da auf eine Fläche im Innenbereich zurückge-griffen wird und zwei derzeit leer stehende Gebäude neu genutzt werden.

Verfahren Da es sich bei dem Bebauungsplan um eine Planung im Innenbereich bzw. eine Wiedernutzbarmachung einer Fläche handelt, auf die die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB zutreffen (Innenbereich, zulässige Grundfläche kleiner als 20.000 qm, keine entgegenstehenden Belange), wird der Bebauungs-plan im beschleunigten Verfahren aufgestellt.

Das Vorhaben erfordert keine Umweltverträglichkeitsprüfung. Beeinträchtigungen auf die Schutzgüter gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind nicht zu erwarten.

Gemäß § 13a BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 kann von den frühzeitigen Beteiligungsschritten gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden.

Ein Umweltbericht und eine zusammenfassende Erklärung sind ebenfalls nicht er-forderlich.

Den Festsetzungen und dem Verfahren des vorhabenbezogenen Bebauungspla-nes liegen im Wesentlichen die auf dem Plan verzeichneten Rechtsgrundlagen zugrunde.

Die Arbeitsgruppe Stadt- und Umweltplanung GmbH, Saarbrücker Straße 178, 66333 Völklingen, wurde vom Vorhabenträger mit der Erarbeitung des vorhaben-bezogenen Bebauungsplanes beauftragt.

2 PLANGEBIET

Das Plangebiet liegt im südwestlichen Stadtgebiet von Lebach, zwischen der „Dil-linger Straße“ und der Straße „An der Feuerwache“.

Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der Planzeichnung zu entneh-men. Die Fläche des Plangebietes umfasst rund 0,7 ha.

3 BESTANDSSITUATION Vorhandene

Nutzung Auf dem Gelände befinden sich ein leer stehender Lebensmittelmarkt sowie ein leer stehender Getränkemarkt. Die Erschließung, die Zufahrt sowie die Stellplätze sind bereits vorhanden und sollen bestehen bleiben.

Umgebende

Stadt Lebach vorhabenbezogener Bebauungsplan „Fitnesszentrum an der Dillinger Straße“

agstaUMWELT, Projekt-Nr. 18-13

4

Nutzungen Nördlich des Plangebietes befindet sich Wohnbebauung, im Osten grenzt die Feu-erwehr an. Südlich grenzen Sportanlagen sowie schulische Einrichtungen an, wäh-rend sich im Westen Gärten von Wohnbebauung befinden.

Erreichbarkeit /

Erschließung Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über eine bereits vorhandene Zufahrt von der Dillinger Straße aus.

Geologie, Boden,

Hydrologie Laut Bodenübersichtskarte des Saarlandes ist das Plangebiet Siedlungsbereichen zugeordnet, was bedeutet, dass die Böden bereits stark anthropogen überformt sind.

Gemäß hydrogeologischer Karte des Saarlandes ist das Plangebiet Festgesteinen von hohem Wasserleitvermögen zuzuordnen.

Oberflächengewässer sind innerhalb des Geltungsbereiches nicht vorhanden.

Klima Da sich das Plangebiet innerhalb des bereits bebauten und teilweise versiegelten Siedlungskörpers befindet, stellt es ein Siedlungsklimatop dar. Vereinzelt können Hitzestress und Schwüle auftreten. Insbesondere die vorhandenen großflächigen Stellplätze können sich bei intensiver Sonneneinstrahlung stark aufheizen.

Störfallbetriebe

(Seveso III) Die geplanten Festsetzungen ermöglichen keinen Störfallbetrieb gemäß Seveso–Richtlinie. Das Plangebiet befindet sich nach jetzigem Kenntnisstand nicht inner-halb des Achtungsabstandes eines Störfallbetriebs.

Biotoptypen Das Plangebiet ist nahezu vollständig versiegelt (bestehende Stellplatze und Ge-bäude des ehemaligen Verbrauchermarktes). Innerhalb der Stellplätze befindet sich nur eine lockere Stellplatzbegrünung mit kleinkronigen Bäumen. Im südlichen Bereich zur Dillinger Straße hin grenzen Beete mit Ziergehölzen an. Eine Baum-reihe mit großkronigen Platanen säumt den Fußweg entlang der Dillinger Straße. Sie befinden sich außerhalb des Geltungsbereiches.

Schutzobjekte/

-gebiete Im Plangebiet befinden sich keine geschützten Biotope gem. § 30 BNatSchG (§ 22 SNG). Im Zuge der Offenlandbiotopkartierung wurden weder im Plangebiet noch im direkten Umfeld Flächen erfasst. Naturschutzgebiete (NSG), Landschafts-schutzgebiete (LSG) sowie geschützte Landschaftsbestandteile sind nicht betrof-fen.

Das Plangebiet befindet sich innerhalb eines Wasserschutzgebietes (WSG Le-bach-West, Schutzzone III). Dies wird als nachrichtliche Übernahme in den vorha-benbezogenen Bebauungsplan aufgenommen.

ABSP Die „Daten zum Arten- und Biotopschutz (ABSP)“ enthalten keine entgegenste-henden Aussagen zu der Fläche des Geltungsbereichs.

LAPRO Das LAPRO (Landschaftsprogramm) trifft für das Plangebiet keine Aussagen.

Natura2000 Es sind keine Natura2000-Gebiete (Flora-Fauna-Habitat- bzw. EU-Vogelschutz-Richtlinie) betroffen.

Das Plangebiet liegt weder in einem SPA-Gebiet (Special Protection Area, im Rahmen Natura2000) noch in einem IBA-Gebiet (International Bird Area).

saP Gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG ist die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) im Zuge der Bebauungsplanaufstellung (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) auf streng geschützte Arten des Anhangs IV der FFH- Richtlinie sowie auf europäische Vo-gelarten zu beschränken. Gem. § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG liegt bei der Betrof-fenheit anderer besonders geschützter Arten gem. BArtSchV kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor. Die spezielle artenschutzrechtliche

Stadt Lebach vorhabenbezogener Bebauungsplan „Fitnesszentrum an der Dillinger Straße“

agstaUMWELT, Projekt-Nr. 18-13

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Prüfung wurde im Zuge der Bebauungsplanaufstellung mit folgendem Ergebnis durchgeführt (vgl. Anhang): Durch das geplante Vorhaben sind keine Verbotstat-bestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG einschlägig. Ferner sind keine erheblichen Beeinträchtigungen auf den Erhaltungszustand einer lokalen Population der rele-vanten Arten zu erwarten.

Orts-/Landschaftsbild/

Erholung Der Geltungsbereich liegt innerhalb des bebauten Siedlungskörpers der Stadt Le-bach und ist geprägt durch Bebauung der Bestandsgebäude sowie der Stellplatz-flächen. Aufgrund der vorangegangenen Nutzung steht das Plangebiet derzeit schon nicht zu Erholungszwecken zur Verfügung.

Altlasten Altlasten oder altlastverdächtige Flächen sind nach derzeitigem Kenntnisstand von der Planung nicht betroffen. Sollten Altlasten bekannt werden, sind diese unver-züglich dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu melden.

Ver- und

Entsorgung Da das Plangebiet bereits bebaut ist und die Bestandsgebäude auch weiterhin ge-nutzt werden, muss der § 49a SWG nicht angewendet werden.

Daher kann an die bestehenden Ver- und Entsorgungsanlagen angeschlossen werden.

Denkmalschutz Nach derzeitigem Kenntnisstand befinden sich innerhalb des Plangebietes keine Denkmäler. Es wird auf die Anzeigepflicht und das befristete Veränderungsverbot bei Bodenfunden gemäß § 12 SDschG hingewiesen.

4 VORGABEN ÜBERGEORDNETER PLANUNGEN

FNP Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Lebach stellt das Plangebiet als Sonderbaufläche dar. Der Flächennutzungsplan ist gem. § 13a BauGB im Wege der Berichtigung anzupassen.

LEP Der Landesentwicklungsplan, bestehend aus dem Teilabschnitt Umwelt1 vom 13. Juli 2004 und dem Teilabschnitt „Siedlung“ vom 04. Juli 2006 weist für das Plan-gebiet ein Vorranggebiet für Grundwasserschutz aus (VW).

Gem. Ziffer 56 und 57 LEP Umwelt wird hierzu folgendes ausgeführt:

„(56) Vorranggebiete für Grundwasserschutz (VW) sind als Wasserschutzgebiete festzusetzen. In VW ist das Grundwasser im Interesse der öffentlichen Wasserver-sorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Eingriffe in Deckschichten sind zu vermeiden. Soweit nachteilige Einwirkungen durch unabweisbare Bau- und Infrastrukturmaßnahmen zu befürchten sind, für die keine vertretbaren Standortal-ternativen bestehen, ist durch Auflagen sicherzustellen, dass eine Beeinträchti-gung der Trinkwasserversorgung nicht eintritt. Die Förderung von Grundwasser ist unter Berücksichtigung einer nachhaltigen Nutzung auf das notwendige Maß zu beschränken, d.h. die Entnahme des Wassers soll an der Regenerationsfähigkeit ausgerichtet werden.

Der Nutzwasserbedarf der gewerblichen Wirtschaft und der Landwirtschaft soll da-her nach Möglichkeit aus Oberflächenwasser und nicht aus dem Grundwasser ge-deckt werden. Insbesondere seitens der Landwirtschaft ist darauf zu achten, dass durch eine angemessene Landbewirtschaftung das Grundwasser nicht nachhaltig beeinträchtigt wird. Seitens der Wirtschaft sind vermehrt Anstrengungen zu unter-nehmen, Brauchwasser wieder aufzuarbeiten und dem Wirtschaftskreislauf zuzu-führen.

1 http://gdzims.lkvk.saarland.de/website/LEPU2004/viewer.htm

Stadt Lebach vorhabenbezogener Bebauungsplan „Fitnesszentrum an der Dillinger Straße“

agstaUMWELT, Projekt-Nr. 18-13

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(57) Vorranggebiete für Grundwasserschutz sind räumliche Maßnahmenschwer-punkte für die Erschließung und Sicherung von Grundwasser, die geeignet sind, übergeordnete, landesplanerische Zielsetzungen (z.B. hinsichtlich der Siedlungs-struktur) zu erreichen und zu stützen.“

Der LEP Siedlung trifft keine der Planung entgegen stehenden Aussagen.

5 PLANUNGSKONZEPTION UND FESTSETZUNGEN

Die Grundstücke im Plangebiet sollen einer sinnvollen Nachfolgenutzung zugeführt werden. Geplant ist, die Bestandsgebäude des ehemaligen Lebensmittelmarktes bzw. des ehemaligen, dahinterliegenden Getränkemarktes in ein Fitnesszentrum umzunutzen. Mit Hilfe des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll die Fläche für eine Nachnutzung entsprechend vorbereitet werden.

Geplant ist, die Bestandsgebäude auch weiterhin zu nutzen. Diese werden ledig-lich in ihrer Außenfassade umgestaltet, beispielsweise wird der Eingangsbereich des Fitessstudios neu gestaltet.

Abb.: Ansichten des geplanten Fitnesszentrums (Quelle: Köper Architekten)

Gru

ndst

ücks

gren

ze

±0.00

+3.80

+7.48

TrainingsflächeDusche He Spinning WF/ Eingang

Bestehendes Vordachabbrechen

OK Dach Bestand

OK Traufe Bestand

OK Gelände

+3.96OK Neue Vordachkonstruktion

WC He Kursraum

vorhandenes Fensterverkleinern

vorhandenes Fensterwird geschlossen

vorhandenes Fensterwird geschlossen

vorhandenes Fenster vorhandenes Fensterverkleinern

WC Da Dusche Da

TRAIN LIVE smile

Gru

ndst

ücks

gren

ze

Putzraum Lager 1VorraumTrainingsflächeSolariumBeh WCLoungeWF/ EingangWF/ Eingang

Bestehendes Vordachabbrechen

+3.96

OK Neue

Vordachkonstruktion

OK Dach Bestand

OK Gelände±0.00

+7.48

Terrasse

DATUM

PLAN-NR.

BEARBEITET

MASZSTAB

INHALT

PLANUNG

U NTERSCHR IFT

BAUHERR

U NTERSCHR IFT

OBJEKT

EIGENTÜMER

LEGENDEBESTAND

ABBRUCH

ABBRUCH

BÜRO FÜR ARCHITEKTUR

R.R. KÖPER DIPL. ING. A R C H I T E K T AKS

TEL. 0171 - 3600600E-Mail: [email protected]

IN KLEIN MAYEN 32 66130 SAARBRÜCKEN

NEU

UMBAU EINES VERBRAUCHERMARKTES IN

EIN FITNESSSTUDIO SMILE XLEBACH

SATTLER, KÖNINGER, MÜLLER GbR

AM SCHWIMMBAD 3

66424 HOMBURG

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AM SCHWIMMBAD 3

66424 HOMBURG

1:100

VD/RRK

ANTRAG AUF NUTZUNGSÄNDERUNG

29.12.2017

NÄ 03

NORDANSICHTSÜDANSICHT

VERTRETEN DURCH: BORIS KÖNINGER

VERTRETEN DURCH: BORIS KÖNINGER

N

H/B = 296 / 890 (0.26m²) Allplan 2012

NORDANSICHT M 1:100

SÜDANSICHT M 1:100

±0.00

+3.80

+7.48

Dusche DaHAHeizungMaschinenraumLager 2Lager 1

Nac

hbar

gebä

ude

Gru

ndst

ück

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nze

Gru

ndst

ück

sgre

nze

Terrasse

Sauna Umkleide DaElektroraum

OK Traufe Bestand

OK Dach Bestand

OK Gelände

±0.00

+3.80

+7.48

Gru

ndst

ücks

gren

ze

Trainingsfläche PutzraumWF/ EINGANG

smile FITNESS & KURSE

Neues Fensterelement

Bestehendes Vordachabbrechen

vorhandenes Gelände bleibt unverändert

OK Dach Bestand

OK Traufe Bestand+3.96OK Neue Vordachkonstruktion

OK Gelände Nac

hbar

gebä

ude

Gru

nds

tück

sgre

nze

Rampe

DATUM

PLAN-NR.

BEARBEITET

MASZSTAB

INHALT

PLANUNG

UNTERSCHRIFT

BAUHERR

OBJEKT

EIGENTÜMER

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66424 HOMBURG

1:100

VD/RRK

ANTRAG AUF NUTZUNGSÄNDERUNG

29.12.2017

OSTANSICHTWESTANSICHT

NÄ 02

VERTRETEN DURCH: BORIS KÖNINGER

UNTERSCHRIFT

SATTLER, KÖNINGER, MÜLLER GbR

AM SCHWIMMBAD 3

66424 HOMBURGVERTRETEN DURCH: BORIS KÖNINGER

N

WESTANSICHT M 1:100

OSTANSICHT M 1:100

H/B = 296 / 594 (0.18m²) Allplan 2012

Stad

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vorha

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, Projekt-N

r. 18-13

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Abb.: Lageplan des geplanten F

itnesszentrums (Q

uelle: Köper A

rchitekten)

DATUM

PLAN-NR.

BEARBEITET

MASZSTAB

INHALT

PLANUNG

UNTERSCHRIFT

BAUHERR

OBJEKT

EIGENTÜMER

LEGENDEBESTAND

ABBRUCH

ABBRUCH

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LEBACH

SATTLER, KÖNINGER, MÜLLER GbRAM SCHWIMMBAD 3

66424 HOMBURG

GRUNDRISS

1:100

VD/RRK

ANTRAG AUF NUTZUNGSÄNDERUNG

NÄ 01

29.12.2017

VERTRETEN DURCH: BORIS KÖNINGER

UNTERSCHRIFT

SATTLER, KÖNINGER, MÜLLER GbR

AM SCHWIMMBAD 366424 HOMBURG

VERTRETEN DURCH: BORIS KÖNINGER

N

Putzraum

Windfang

26.4

8

3.0812

9.3915

1.30

125

5.91

512

5

3.29

510 12

6.02

A=7,70m²

A=11,40m²

A=6,00m²Vorraum

Ruheraum

Heizung

HA

Lager 1A=20,22m²

A=19,68m²

Lager 2

A=34,49m²

A=4,50m²

Zutrittskontrolle SaunaA=4,00m²

A=8,20m²Flur

Dusche

LoungeA=18,84m²

Trainingsfläche

MaschinenraumA=9,85m²

Zutritt

SaunaAussenterrasseSauna

Gr und s tü ck s g re n ze

A=9,30m²

A=9,00m²Solarium

A=9,00m²Solarium

A=7,53m²

Beh WC

A=8,80m²

Theke

A=942,80m²

Verkehrsweg

23 6.74 12 5.73 15 32.505 125

3.00 175

1.50 125

2.51 20 6.00 10 2.00 27 1.59

61.48

24

7.2

854

04

.03

92 2.0

7

65 40

2.4

85

91 2.32

595

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0

635

40

7.85

5

3.2

4512

5

1.4

61

26.

085

135

2.50

12

3.2

01

01

.00

122.

4012

2.9

21

03.

0023

26.

98

61.48

23

27

20.2

31

25

3.0

012

5

3.00

23

23

KursraumA=140m²

SpinningA=51,69m²

Umkleide Herren

1

20 21

24

36 37

49

50 57

58

69

A=43,02m²1

2021

24

3637

49

5057

58

Föhnplatz

66

WC DaA=12,79m²

A=11,10m²WC He

23 3.08 12 1.475 20 3.745 12 3.85 15 4.47 175

15.00 125

5.54 15 22.78 27

Dusche DaA=11,17m²

Dusche HeA=13,00m²

A=14,48m²

Föhnplatz

Umkleide DamenA=45,22m²

NA

NA

6.46 40

25

1.01

1.01

3.395 1.01

1.01

80 40 6.48 40 6.48 40

20

1.135

2.07

5.145 40 6.48 40 6.48 40 6.48

2.65

40 6.475

2.65

1.59

6.6

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6.0

0

2.6

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403.

72

2.9

5

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241.

13

24

3.92

2.95

3.37

9.3

315

17.

00

885

2.135

1151.01

2.135

67

885

2.1

35

20

SaunaA=7,04m²

TechnikSauna A=3,09m²

A=11,25m²

A=62,46m²

885

2.1

35

2.2

15

6.46 40 2.05 2.04

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2.375 40 97

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1.01

4.235 40 1.44 1.50

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60 1.50

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1.44 40 1.44 1.50

60

60 1.50

60

1.44 40 1.44 1.50

60

60 1.50

60

1.44 40 6.48 40 6.48 40 4.725 955

2.07

795 1.59

BRH 2,00 BRH 2,00 BRH 2,00 BRH 2,00 BRH 2,00 BRH 2,00

AA

Büro

H/B = 400 / 841 (0.34m²) Allplan 2012

GRUNDRISS ERDGESCHOSS M 1:100

Stadt Lebach vorhabenbezogener Bebauungsplan „Fitnesszentrum an der Dillinger Straße“

agstaUMWELT, Projekt-Nr. 18-13

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Die vorhandene Zufahrt über die Dillinger Straße sowie die bereits vorhandenen Stellplätze sollen bestehen bleiben und weiterhin genutzt werden.

Um die Planung umzusetzen und die dafür erforderlichen planungsrechtlichen Vo-raussetzungen zu schaffen, sind folgende Festsetzungen erforderlich:

Baugebiet Der Bebauungsplan soll die Realisierung des zugrunde liegenden Vorhabens er-möglichen. Daher wird von § 12 Abs. 3 BauGB Gebrauch gemacht, der die Fest-setzung eines Baugebietes in sonstiger Weise ermöglicht. Festgesetzt wird das Baugebiet Fitnesszentrum, in dem nur die dem Vorhaben dienenden Nutzungen zulässig sind.

Zulässig sind Nutzungen im Bereich Fitness sowie die dazu erforderlichen Anla-gen, Zufahrten, Stellplätze sowie die interne Erschließung.

Da das Plangebiet bereits im Bestand zum größten Teil bebaut ist (durch Be-standsgebäude und Stellplätze), wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,9 fest-gesetzt.

Diese Festsetzung orientiert sich somit am Bestand.

Die Höhe der baulichen Anlagen wird im Plangebiet durch die maximale Firsthöhe bzw. durch die maximale Gebäudeoberkante (bei Flachdach) festgesetzt. Diese beträgt 8m, bezogen auf das fertige Parkplatzniveau in der Mitte der straßenseiti-gen Gebäudefront. Die maximale Höhe darf durch technische Aufbauten wie bei-spielsweise Klimageräte, Kühlaggregate u.ä. überschritten werden. Die Höhenfestsetzung von 8m orientiert sich ebenfalls am vorhandenen Bestand.

Auf eine Festsetzung von Vollgeschossen kann im vorliegenden Fall verzichtet werden, durch die maximale Gebäudeoberkante bzw. Firsthöhe ist die Höhenbe-grenzung ausreichend gewährleistet.

Darüber hinaus wird gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 85 LBO festgesetzt, dass Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig sind. Werbepylone sind im Plangebiet nicht zulässig.

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden im vorliegenden Bebauungsplan durch Baugrenzen festgesetzt. Trotz dass es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, wird die Positionierung der Baugrenze so gewählt, dass noch ein gewisses Maß an Flexibilität hinsichtlich ihrer Lage gegeben ist.

Gem. § 22 Abs. 2 BauNVO wird für das Baugebiet eine abweichende Bauweise festgesetzt, die dadurch definiert wird, dass eine Gebäudelänge von 50 m über-schritten werden darf. Weiterhin ist eine Grenzbebauung zulässig. Die abweichen-de Bauweise ist im vorliegenden Fall für die Einhaltung des städtebaulichen Kon-zepts erforderlich.

Stellplätze, Garagen und Carports gem. § 12 Abs. 6 BauNVO sind sowohl inner-halb als auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksgrenzen zulässig.

Die Vorhaltung der erforderlichen Stellplatzzahl wird im Plangebiet sichergestellt. Die Einhaltung hiervon ist im Zuge der Baugenehmigung zu prüfen.

Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 1 BauNVO sind innerhalb des Baugebietes allge-mein zulässig, auch, so weit der Bebauungsplan für sie keine besonderen Flächen festsetzt. Darüber hinaus sind Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO inner-halb des Baugebietes allgemein zulässig, dies gilt insbesondere für fernmelde-technische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien.

Es wird festgesetzt, dass im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig sind. Werbepylone werden generell ausge-schlossen. Diese Festsetzung stellt sicher, dass kein „Wildwuchs“ mit Werbeanla-gen ermöglicht wird.

Stadt Lebach vorhabenbezogener Bebauungsplan „Fitnesszentrum an der Dillinger Straße“

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Durchführung

des Vorhabens Gem. § 12 Abs. 3a BauGB wird unter Anwendung des § 9 Abs. 2 BauGB festge-setzt, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.

Grünordnerische Festsetzungen Es wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzt, dass die unbebauten

Grundstücksflächen zu begrünen und gärtnerisch zu gestalten sind. Weiterhin wird festgesetzt, dass je 8 neu angelegter Stellplätze mindestens ein Hochstamm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten ist. Für diese Neuanpflanzungen sind einhei-mische, standortgerechte Gehölze der nachfolgenden Pflanzliste zu verwenden.

Pflanzliste (nicht abschließend), empfohlener Stammumfang (16-18 cm):

Acer platanoides „Columnare“ (Spitzahorn), Acer platanoides „Olmstedt“ (Spit-zahorn), Carpinus betulus „Fatigiata“ (Pyramiden-Hainbuche), Robinia pseudoaca-cia „Umbraculifera“ (Kugelakazie).

Auf eine Eignung gem. GALK-Liste ist zu achten2.

Die getroffenen Festsetzungen sollen den Belangen i.S. von § 1 Abs. 6 und § 1a BauGB Rechnung tragen und etwaige Auswirkungen soweit wie möglich minimie-ren. Grundsätzlich gilt der Eingriff gemäß des § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung zulässig, so dass ein naturschutzrechtlicher Ausgleich nicht erforderlich ist. Zu beachten ist, dass kein zusätzlicher Eingriff im Vergleich zum derzeitigen Bestand stattfinden wird.

Hinweis Rodungen sind gem. § 39 Abs. 5 BNatSchG in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September unzulässig. Sollten dennoch Rodungen/ Rückschnittmaßnahmen in diesem Zeitraum notwendig werden, die über einen geringfügigen Rückschnitt hin-ausgehen, ist durch vorherige Kontrolle sicherzustellen, dass keine besetzten Fortpflanzungs-/ Ruhestätten vorhanden sind. Bei Überschreitung der Geringfü-gigkeit ist ein Befreiungsantrag gem. § 67 BNatSchG zu stellen.

6 PRÜFUNG VON PLANUNGSALTERNATIVEN

Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden die derzeit vorhandenen, leer stehenden Gebäude des ehemaligen Lebensmittel- und Ge-tränkemarktes einer sinnvollen neuen Nutzung zugeführt.

Da es sich um eine bereits bebaute und anthropogen überformte Fläche im Innen-bereich handelt, wird dem Grundsatz Innen- vor Außenentwicklung nachgekom-men und die Fläche wieder nutzbar gemacht. Darüber hinaus weist die Fläche den Vorteil auf, dass die Erschließung bereits vorhanden ist.

Aufgrund der Nachfolgenutzung von Bestandsgebäuden kommen keine Planungs-alternativen in Betracht.

Die Flächen des Plangebietes befinden sich im Zugriff des Vorhabenträgers.

Die Planungsalternative Null-Variante würde bedeuten, dass die Fläche in ihrem jetzigen Zustand verbleiben oder eine neue Einzelhandelsnutzung auf Basis des rechtskräftigen Bebauungsplanes möglich wäre.

2 Deutsche GARTENAMTSLEITERKONFERENZ (GALK e.V.) - GALK-Straßenbaumliste, Arbeitskreis Stadtbäume

(http://www.galk.de/arbeitskreise/ak_stadtbaeume/webprojekte/sbliste/)

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7 HINWEISE

...werden im Zuge des Verfahrens ergänzt...

8 AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG – ABWÄGUNG

Mit Realisierung der Planung sind Auswirkungen auf einzelne der in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange zu erwarten. Diese Auswirkungen werden im Folgen-den erläutert und in die Abwägung mit eingestellt. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegen-einander und untereinander gerecht abzuwägen.

Wohn- und Arbeits-

Verhältnisse Im Vordergrund der vorliegenden Bebauungsplanänderung steht die Ermöglichung eines Fitnesszentrums. Von einer Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch das Plangebiet ist nicht auszugehen, da am Standort bereits eine anderweitige Nutzung mit Publikumsverkehr vorhanden war, bei der deutlich mehr Verkehrsströme erreicht wurden. Im Plangebiet selbst wird eher we-niger Verkehr entstehen als bei der bisherigen Nutzung, was der umliegenden Be-völkerung zugute kommt. Innerhalb des Plangebietes sind ausreichend Parkmög-lichkeiten sowohl für Kunden als auch für Mitarbeiter vorhanden.

Wohn-

bedürfnisse Durch den vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ein Fitnesszent-rum ermöglicht. Wohnbebauung spielt damit im Plangebiet selbst keine Rolle, die-se ist an anderer Stelle im Stadtgebiet zulässig.

Belange von Sport, Freizeit

und Erholung Durch Vorbereitung einer Nutzung im Freizeit- bzw. Sportbereich wird dem Belang gem. § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB nachgekommen.

Raumstruktur Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine bereits bebaute und versiegelte Flä-

che innerhalb des Siedlungskörpers von Lebach, die einer Nachnutzung zugeführt und somit wiedernutzbar gemacht wird. Durch den vorliegenden vorhabenbezoge-nen Bebauungsplan wird eine derzeit bestehende ungenutzte Fläche beseitigt und somit dem Belang der Fortentwicklung und Anpassung vorhandener Ortsteile nachgekommen.

Denkmalschutz/ Orts- und Landschaftsbild Belange des Denkmalschutzes sind nicht betroffen, da innerhalb des Plangebietes

nach derzeitigem Kenntnisstand keine Denkmäler vorhanden sind.

Das Ortsbild im Bereich des Plangebietes ist derzeit von den leer stehenden Ge-bäuden geprägt, wodurch ein städtebaulicher Missstand erzeugt wird. Dieser Missstand wird durch die Nachnutzung und somit „Wiederbelebung“ des Plange-bietes beseitigt.

Kirchliche

Belange Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine kirchlichen Einrichtungen.

Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, werden nur solche Nutzungen festgesetzt, die zur Umsetzung des Vorhabens erforderlich sind.

Belange des

Umweltschutzes Zu den Auswirkungen auf die Belange des Umweltschutzes ist Folgendes auszu-führen:

Artenschutz Es wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gemäß § 44 Abs. 5

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BNatSchG durchgeführt. Demnach stehen der Planung Belange des europäischen Artenschutzes nicht entgegen.

Flora/Fauna Da der Bebauungsplan überwiegend Flächen überplant, die bereits versiegelt sind, sind durch die Umsetzung des Vorhabens keine erheblichen Auswirkungen zu er-warten, die der Planung entgegenstehen.

Eingriff/Ausgleich Grundsätzlich gilt der Eingriff gemäß des § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung zulässig, so dass eine rechnerische Bilanzierung und ein naturschutzrechtlicher Ausgleich nicht erforderlich sind. Die Abwägung zur baulichen Inanspruchnahme für Gebäude und Stellplatzflächen wurde bereits im Zuge der beiden rechtskräftigen Bebauungsplä-ne durchgeführt, die durch das vorliegende Verfahren geändert werden.

Durch die Umsetzung des Vorhabens sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erwarten, was auf die bereits vorhandene bauliche Nutzung bzw. die Vornutzung als Stellplatzfläche und die somit bereits bestehenden vorhandenen beeinträchtig-ten Umweltpotentiale zurückzuführen ist.

Schutzgebiete Biotope sind innerhalb des Plangebietes nicht vorhanden. Das Plangebiet befindet sich innerhalb eines Wasserschutzgebietes, welches als nachrichtliche Übernah-me in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen wurde.

Boden/Wasser Die Festsetzungen des Bebauungsplanes zum Maß der baulichen Nutzung sind bedarfs- und vorhabenorientiert und beschränken die Versiegelung auf ein Min-destmaß bzw. orientieren sich am Bestand. Darüber hinaus wird auf eine anthro-pogen überformte und weitgehend versiegelte Fläche im Innenbereich zurückge-griffen, somit wird dem Gebot Innen- vor Außenentwicklung nachgekommen.

Klima/Luft- hygiene Da es sich um eine bereits bebaute und größtenteils versiegelte Fläche handelt,

sind durch die Umsetzung des Vorhabens keine erheblich nachteiligen Auswirkun-gen auf das Klima zu erwarten. Die Bestandsgebäude bleiben bestehen und wer-den einer Nachfolgenutzung zugeführt.

Belange gem. § 1 Abs. 6

Nr. 8 a)-f) Wirtschaftliche Belange stehen der Planung nicht entgegen. Das geplante Vorha-ben schafft neue Arbeitsplätze, was grundsätzlich sehr positiv zu beurteilen ist.

Da es sich im vorliegenden Fall nicht um forst- oder landwirtschaftliche Flächen handelt, sind durch die Umsetzung des Vorhabens keine Beeinträchtigungen zu erwarten.

Die Erschließung des Plangebietes ist gesichert.

Rohstoffvorkommen sind innerhalb des Plangebietes nicht vorhanden.

Verkehr Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes wird dafür Rechnung getragen, dass für den ruhenden Verkehr ausreichend Platz vorhanden ist. Erheblich negati-ve Auswirkungen auf den Verkehr sind nicht zu erwarten, da bereits derzeit die verkehrliche Erschließung des Plangebietes gesichert ist.

Verteidigung Die Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 10 BauGB werden von der Planung nicht berührt.

Hochwasser-

schutz Die Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB werden von der Planung nicht berührt.

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ANHANG 1: ARTENSCHUTZRECHTLICHE BETRACHTUNG/ PRÜFUNG (SAP) rechtliche

Grundlagen Gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG ist die artenschutzrechtliche Prüfung im Zuge der Bebauungsplanaufstellung bzw. -änderung (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) auf streng geschützte Arten des Anhangs IV der FFH- Richtlinie sowie auf europäi-sche Vogelarten zu beschränken. Gem. § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG liegt bei der Betroffenheit anderer besonders geschützter Arten gem. BArtSchV kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor.

Datengrundlage der artenschutzrechtlichen Prüfung sind die öffentlich zugängli-chen Internet-Quellen des GeoPortal Saarland, Daten des Landesamtes für Um-welt- und Arbeitsschutz, weitere aktuelle Daten zum Vorkommen relevanter Arten im Saarland (u.a. Verbreitungsatlanten, ABSP), allgemein anerkannte wissen-schaftliche Erkenntnisse zur Autökologie, zu den Habitatansprüchen und zur Le-bensweise der Arten.

Prüfung Bei der Prüfung werden die einzelnen relevanten Artengruppen der FFH-RL bzw. der VS-RL berücksichtigt und eine Betroffenheit anhand der derzeit bekannten Verbreitung, der innerhalb des Plangebiets vorhandenen Habitatstrukturen und de-ren Lebensraumeignung für die jeweilige relevante Art einer Tiergruppe, einem konkreten Nachweis im Plangebiet sowie ggf. durchzuführender Maßnahmen (Vermeidungs-, Minimierungs-, Ausgleichmaßnahmen) bewertet.

Tabelle 1: kurze tabellarische artenschutzrechtliche Prüfung

Gruppen Relevanz / Betroffenheit Anmerkungen

Gefäßpflanzen keine Betroffenheit keine geeigneten Lebensraumstrukturen im Vorhabenbereich bzw. im direkten Umfeld

Weichtiere, Rund-mäuler, Fische

keine Betroffenheit keine Gewässer

Käfer keine Betroffenheit keine geeigneten Lebensraumstrukturen im Eingriffsbereich bzw. im direkten Umfeld (Höh-len-/ Mulmbäume)

Libellen keine Betroffenheit keine geeigneten Lebensraumstrukturen (saubere Gewässer) im Vorhabenbereich bzw. im direkten Umfeld

Schmetterlinge keine Betroffenheit keine geeigneten Lebensraumstrukturen im Vorhabenbereich bzw. im direkten Umfeld

Amphibien keine Betroffenheit keine geeigneten Lebensraumstrukturen (Laichgewässer) im Vorhabenbereich bzw. im direkten Umfeld

Reptilien keine Betroffenheit keine geeigneten Lebensraumstrukturen im Vorhabenbereich bzw. im direkten Umfeld

Säugetiere (Fleder-mäuse)

keine erheblichen negati-ven Auswirkungen auf po-tentielle Vorkommen

Keine Quartiermöglichkeiten im Vorhabenbe-reich,

potentielle Quartiere im weiteren Umfeld nicht auszuschließen (angrenzende Bebauung), aber für die Planung nicht relevant

potenzielle Nutzung der Freifläche als Jagd-habitat weiterhin möglich, da diesbezüglich keine bauliche Veränderung stattfindet.

weitere Säugetierar-ten Anh. IV FFH-RL

keine Betroffenheit keine geeigneten Lebensraumstrukturen für Biber, Wildkatze oder Haselmaus im Vorha-benbereich

Geschützte Vogelar-ten Anh. 1 VS-RL

keine Betroffenheit keine geeigneten Lebensraumstrukturen im Vorhabenbereich

Sonst. europäische keine erheblich negativen Im Vorhabenbereich und den daran angren-

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Gruppen Relevanz / Betroffenheit Anmerkungen

Vogelarten Auswirkungen auf europäi-sche Vogelarten

zend vorhandenen Lebensraumstrukturen (Gehölze, Gärten) sind allgemein häufige und weit verbreitete europäische Vogelarten zu erwarten, die i.d.R. lokale Habitatverluste gut ausgleichen können.

Aufgrund der vorherigen Nutzung, der innerstädtischen Lage und der angrenzen-den Wohnnutzung besteht bereits eine anthropogene Vorbelastung. Durch eine weitgehende Versiegelung werden kaum Lebensräume für die Fauna bereitge-stellt. Es sind vor allem störungstolerante, weit verbreitete und nicht gefährdete Ar-ten zu erwarten.

Ergebnis Nach Auswertung der Datenlage sind zwar planungsrelevante Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie bzw. des Anhang I der VS-Richtlinie im übergeordneten Pla-nungsraum bekannt, jedoch ist aufgrund des Fehlens geeigneter Lebensräume/ Habitatstrukturen und der anthropogenen Vorbelastung innerhalb des Plangebiets eine erhebliche Beeinträchtigung von Arten des Anh. IV FFH-RL sowie Vogelarten des Anh. I der VS-RL nicht zu erwarten.

Vögel Die im Plangebiet vorhandene kleinkronige Stellplatzbegrünung stellt keine Le-bensräume bzw. Nistgelegenheiten für Vögel bereit. Lediglich die randlichen Ge-büsch- und Gehölzstrukturen und angrenzenden Gärten außerhalb des Plange-biets können für sonstige europäische Vogelarten Habitatbedingungen bereitstel-len. Da keine baulichen Veränderungen stattfinden, sondern nur eine Nutzungsän-derung erfolgt, ändert sich an den Lebensraumstrukturen und -eignung für sy-nanthrope Vogelarten im Plangebiet sowie in den Gärten der umliegenden Wohn-bebauung nichts.

Diese Arten stellen häufige, nicht gefährdete Arten dar, deren Erhaltungszustand sich weder durch Verlust einzelner Brutplätze, noch durch Störung im Sinne des Art. 5 d. VS-RL verschlechtern wird. Außerdem stehen auch im Umfeld in ausrei-chendem Umfang geeignete Brutplätze und Flächen mit geringerem Störgrad zur Verfügung (insbesondere die weiter östlich angrenzenden Offenland- und Waldbe-reiche), auf die die Arten ausweichen können.

Vermeidung Folgende Maßnahmen sind einzuhalten, um Konflikte zu vermeiden:

- Rodungs-/ Rückschnittarbeiten dürfen nur im gem. BNatSchG vorgegebenen Zeitraum zwischen 01. Oktober und 28. Februar vorgenommen werden.

Durch das geplante Vorhaben werden keine Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG einschlägig. Ferner sind keine erheblichen Beeinträchtigungen auf den Erhaltungszustand einer lokalen Population relevanter Arten zu erwarten, wenn die o.g. Empfehlungen beachtet werden.

Ausnahmegenehmigungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erforderlich.

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Quellen- verzeichnis BEZZEL, E. (1993): Kompendium der Vögel Mitteleuropas, Passeres-Singvögel

BOS, J.; BUCHHEIT, M.; AUSTGEN, M.; MARKUS AUSTGEN; ELLE, O. (2005): Atlas der Brutvögel des Saarlandes. Ornithologischer Beobachterring Saar (Hrsg.), Atlantenreihe Bd. 3

BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ [Internet: http://www.ffh-anhang4.bfn.de/arten-anhang4-ffh-richtlinie.html]

DELATTINIA - ARBEITSGEMEINSCHAFT FÜR TIER- UND PFLANZENGEOGRAPHISCHE HEI-MATFORSCHUNG IM SAARLAND E.V.: http://www.delattinia.de/...

FloraWeb: http://www.floraweb.de/MAP/...

GeoPortal: Saarland http://geoportal.saarland.de/portal/de/...

HERRMANN, M. (1990): Säugetiere im Saarland; Verbreitung, Gefährdung, Schutz

MINISTERIUM FÜR UMWELT DES SAARLANDES UND DELATTINIA: „Rote Listen gefährdeter Pflanzen und Tiere des Saarlandes“, Atlantenreihe Band 4, Saarbrücken 2008

SAUER, E. (1993): Die Gefäßpflanzen des Saarlandes (mit Verbreitungskarten), Schriftenreihe „Aus Natur und Landschaft im Saarland“, Sonderband 5, MfU Saarland / DELATTINIA e.V. (Hrsg.)

Steckbrief zur FFH-Art 1079, Copyright LUWG - Stand: 23.11.2010

TROCKUR, B. et al.: Atlas der Libellen, Fauna und Flora der Großregion, Bd. 1, Hrsg.: Zentrum f. Biodokumentation, Landsweiler-Reden, 2010

WERNO, A. (2018): Lepidoptera-Atlas 2017. Verbreitungskarten Schmetterlinge (Lepidoptera) im Saarland und Randgebieten. [Internet: http://www.Delattinia.de/saar-lepi-online/index.htm]


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