Stabsdienstordnung Stab außergewöhnliche Ereignisse (StDO-SAE) Seite 2
Inhaltsverzeichnis
1. Der Stab außergewöhnliche Ereignisse 3
1.1 Die Führungsorganisation in München 3
1.2 Gliederung des Stabes außergewöhnliche Ereignisse 6
1.3 Bezeichnungen im Schriftverkehr 7
1.4 Einsatzmöglichkeiten des Stabes außergewöhnliche Ereignisse 8
1.5 Alarmierung des Stabes außergewöhnliche Ereignisse 10
2. Besetzung des Stabes außergewöhnliche Ereignisse 11
2.1 Leitung 11
2.2 Fachreferate 11
2.3 Kommunikationsgruppe der Führungsgruppe Katastrophenschutz (KomFü) 12
2.4 Erreichbarkeit 13
2.5 Standort des Stabes außergewöhnliche Ereignisse 13
3. Aufgaben des Stabes außergewöhnliche Ereignisse 13
3.1 Aufgaben bei sonstigen Ereignissen mit besonderem Koordinierungsbedarf undaußergewöhnlichen Bedrohungslagen 13
3.2 Aufgaben im Katastrophenfall 14
Verteilung 15
Anlagen 16
Stabsdienstordnung Stab außergewöhnliche Ereignisse (StDO-SAE) Seite 3
1. Der Stab außergewöhnliche Ereignisse
1.1 Die Führungsorganisation in München
Die Landeshauptstadt München hat als Sicherheitsbehörde die Aufgabe, die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung
von Störungen aufrechtzuerhalten (vgl. Art. 6 LStVG).
Die Zuständigkeiten der alltäglichen Gefahrenabwehr sind durch den Geschäftsverteilungsplan
der Landeshauptstadt klar geregelt. Den zuständigen Referaten stehen hierfür die notwendi-
gen personellen und sachlichen Ressourcen zur Verfügung.
Zum Beispiel:
• Brandbekämpfung und Technische Hilfeleistung; Gefahrenabwehr
�Kreisverwaltungsreferat - Branddirektion
• Umweltschutz
� Referat für Gesundheit und Umwelt - Immissionsschutzrecht / Altlasten, Abfall- und
Wasserrecht
• Gesundheitsschutz
� Referat für Gesundheit und Umwelt - Gesundheitsschutz
• Veterinärdienst
� Kommunalreferat - Schlacht- und Viehhof
� Staatliches Veterinäramt der Regierung von Oberbayern
• Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten
� Kreisverwaltungsreferat
• Baurecht
� Referat für Stadtplanung und Bauordnung - Lokalbaukommission
Erreichen Ereignisse ein bestimmtes Ausmaß, wird es erforderlich, dass die für den Einsatzbe-
reich zuständigen Behörden und Dienststellen unter einheitlicher Leitung zusammenwirken.
Dieses Prinzip ist für den Bereich der Gefahrenabwehr bei Katastrophen und Großschadener-
eignissen im Bayerischen Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) umgesetzt worden.
In Bayern ist die organisatorische Grundlage zur Unterstützung des Katastropheneinsatzleiters
bei der Leitung von Einsätzen nach dem Bayerischen Katastrophenschutzgesetz ein modifi-
ziertes Stabsmodell. Es wurde als Neukonzeption der Führung bei Katastrophen
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nach einer längeren Erprobung in Bayern mit der Bekanntmachung des Bayerischen Staats-
ministeriums des Innern (IMBek vom 11.05.93, ID4-2253.4/1) verbindlich für alle Katastro-
phenschutzbehörden eingeführt. Darin werden einheitlich als Führungsebenen die
� Führungsgruppe Katastrophenschutz (FüGK) � rückwärtige Führung
und die
� Örtliche Einsatzleitung (ÖEL) � Führung am Einsatzort
genannt.
Die Führungsorganisation in der Landeshauptstadt München trennt im rückwärtigen Füh-
rungsbereich aufgrund des besonders hohen Koordinierungsbedarfes bei der Führung der
zahlreichen Einsatzeinheiten klar zwischen politisch-administrativer und operativ-taktischer
Führung. Die Führungsgruppe Katastrophenschutz ist deshalb in eine politisch-administrative
und in eine operativ-taktische Komponente geteilt:
� Stab außergewöhnliche Ereignisse (SAE) � politisch-administrativer Stab
der zuständigen Referate
und die
� Gefahrenabwehrleitung (GAL) � operativ-taktischer Stab
der Branddirektion
Die Gesamteinsatzleitung im Katastrophenfall gem. Art. 5 BayKSG liegt beim Oberbürger-
meister. Er hat die Weisungsbefugnis sowohl gegenüber dem politisch-administrativen als
auch gegenüber dem operativ-taktischen Stab (vgl. DA-KatS Punkt I. und DO-FüOrg).
Der Stab außergewöhnliche Ereignisse kann auch bei Gefahren und Störungen der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung eingesetzt werden, die einen besonderen Koordinierungsbedarf
erfordern, aber keine Katastrophen im Sinne des Art. 1 Abs. 2 BayKSG sind (siehe Punkt 1.4).
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Abbildung 1: Die Führungsorganisation für Katastrophenfälle in München;
Führungsgruppe Katastrophenschutz und Örtliche Einsatzleitung
[Quelle: Dienstordnung „Führungsorganisation“ (DO-FüOrg)]
Führungsgruppe Katastrophenschutz (FüGK)
Gefahrenabwehrleitung(GAL)
Stab außergewöhnliche Ereignisse(SAE)
Örtliche Einsatzleitung(ÖEL)
Sanitätseinsatzleitung(SanEL)
Einsatz-abschnittsleitung
(EAL 2)
Einsatz-abschnittsleitung
(EAL 1)
weitere Einsatzabschnitte(je nach Lage)
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1.4 Einsatzmöglichkeiten des Stabes außergewöhnliche Ereignisse
Ein Stab außergewöhnliche Ereignisse wird als referatsübergreifende Führungsebene bei Er-
eignissen installiert, die einen sehr hohen Koordinierungsbedarf bzgl. politischer und verwal-
tungstechnischer Entscheidungen erfordern, der durch eine Fachreferat allein nicht mehr zu
bewältigen ist. Denkbar ist aber auch die Verwendung als Koordinationsstab zur Vorbereitung
auf außergewöhnliche Bedrohungslagen (vgl. DA-KatS Punkt III.).
Mögliche Szenarien sind:
Ein Katastrophenereignis
Eine Katastrophe ist ein Geschehen, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Men-
schen oder bedeutende Sachwerte in ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder geschädigt
werden und die Gefahr nur abgewehrt werden kann, wenn unter der Leitung der Katastro-
phenschutzbehörde die im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden, Dienststellen, Orga-
nisationen und die eingesetzten Kräfte zusammenwirken (Art. 1 Abs. 2 BayKSG).
Zum Beispiel:
- Unwetter, extreme Schneefälle, Hochwasser
- schwere Unfälle, Explosionen, Großbrände, terroristische Anschläge
- Freisetzung größerer Mengen giftiger chemischer Stoffe bei betrieblichen Schaden-
ereignissen oder Transportunfällen
- Freisetzung radioaktiver Stoffe nach einem Unfall in einer kerntechnischen Anlage im
In- und Ausland oder erhöhte Radioaktivität nach Kernwaffenversuchen
Sonstiges Ereignis mit besonderem Koordinierungsbedarf
In diesen Fällen handelt es sich nicht um die Abwehr eines Großschadenereignisses im klas-
sischen Sinn, bei dem eine große Anzahl operativ-taktischer Einheiten (Feuerwehr, Rettungs-
dienst, Sanitätsdienst, Technisches Hilfswerk etc.) und eine Örtliche Einsatzleitung zum Ein-
satz kommen, sondern um Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die das
schnelle, koordinierte Zusammenwirken verschiedener zuständiger Behörden und Dienststel-
len unter einheitlicher Leitung erfordern (siehe DA-KatS Punkt III.) und/oder die mit den Mög-
lichkeiten und Führungsmitteln der zuständigen Fachreferate nicht mehr bewältigt werden
können. In diesen speziellen Situationen wird ein SAE ohne Gefahrenabwehrleitung tätig. Er
nimmt -wie auch bei einem Katastrophenfall- verwaltungstechnische und politische Aufgaben
wahr.
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Zum Beispiel:
- Ausfall der Energieversorgung in größeren Umfang
- schwerwiegende Entsorgungsprobleme im Bereich der Abfallentsorgung
- schwere Störungen des öffentlichen Nahverkehrs
- größere Kampfmittelfunde
- Seuchen, Epidemien
- Lebensmittelvergiftungen größeren Ausmaßes
- Unterbringung einer größeren Zahl Obdachloser oder Flüchtlinge
- Massenveranstaltungen mit hohem Gefährdungspotential
Außergewöhnliche Bedrohungslage
Droht der Landeshauptstadt München eine konkrete oder abstrakte Gefahr, deren Auswirkun-
gen noch nicht eingetreten sind und zu deren Abwehr die Leistungsfähigkeit des zuständigen
Fachreferates nicht ausreicht, wird ein SAE tätig. Er bereitet die Maßnahmen vor, die zur Ab-
wehr der Gefahr notwendig sind. (siehe DA-KatS Punkt III.)
Tritt das Ereignis ein, so übernimmt dieser SAE im Auftrag des Oberbürgermeisters die weite-
re Koordination der politisch-administrativen Führungsaufgaben.
Unter die o.g. Ereignisse und Bedrohungslagen fallen auch Schadenereignisse, die in einem
weiter entfernt liegenden Gebiet eingetreten sind und in der Landeshauptstadt München
eine Koordinierung zusätzlich notwendiger Schutz- und Vorsorgemaßnahmen notwendig ma-
chen. Der SAE nimmt in diesem Fall die Aufgaben der Koordinierungsgruppe auf Kreisver-
waltungsebene wahr (vgl. Gem.Bek. des BayStMI, BayStMELF, BayStMAS und BayStMLU
vom 16.10.1990, ID1-3041-1a/144).
Der SAE ist auch einzuberufen, wenn durch ein Ereignis zwar nur geringe Auswirkungen einge-
treten oder zu erwarten sind, wenn aber durch gesteigertes Informationsbedürfnis eine starke
Beunruhigung der Bevölkerung festzustellen oder nicht auszuschließen ist.
Nicht zu den außergewöhnlichen Ereignissen im Sinne dieser Festsetzung zählen in der Regel
Streikaktionen und deren unmittelbare Auswirkungen.