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Staatsvertrag zwischen Preussen, Bayern, Württemberg und Baden zur Regelung der...

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Staatsvertrag zwischen Preussen, Bayern, Württemberg und Baden zur Regelung der Lotterieverhältnisse. Vom 13. Juni 1927 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 44. Jahrg., H. 2 (1927), pp. 358-365 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907662 . Accessed: 14/06/2014 03:26 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.76.48 on Sat, 14 Jun 2014 03:26:23 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Staatsvertrag zwischen Preussen, Bayern, Württemberg und Baden zur Regelung der Lotterieverhältnisse. Vom 13. Juni 1927

Staatsvertrag zwischen Preussen, Bayern, Württemberg und Baden zur Regelung derLotterieverhältnisse. Vom 13. Juni 1927Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 44. Jahrg., H. 2 (1927), pp. 358-365Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907662 .

Accessed: 14/06/2014 03:26

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Staatsvertrag zwischen Preussen, Bayern, Württemberg und Baden zur Regelung der Lotterieverhältnisse.

Vom 13. Juni 1927. Die Länder Preussen, Bayern, Württemberg und Baden haben durch ihre

Bevollmächtigten, nämlich für Preussen: Ministerialdirektor Dr. Hermann Erythro- pel, für Bayern: Ministerialrat August Mader, für Württemberg: Ministerialdirektor Rudolf v. Gross, für Baden: Präsident Dr. Ludwig Steinbrenner, unter dem Vor- behalte der Genehmigung durch die hierfür verfassungsmässig berufenen Organe zur Regelung der Lotterieverhältnisse nachstehenden Staatsvertrag abgeschlossen :

Artikel 1.

(x) Die vertragschliessenden Länder errichten zum gemeinsamen Betrieb einer staatlichen Lotterie unter der Bezeichnung „Preussisch- Süddeutsche Staats - lotterie" eine rechtsfähige Anstalt mit dem Sitz in Berlin.

(2) Das Unternehmen umfasst das gesamte Staatsgebiet der Länder Preussen, Bayern, Württemberg und Baden sowie der durch Lotterieverträge an Preussen angeschlossenen Länder (Lotteriegebiet).

Artikel 2.

Die Organe der Anstalt sind 1. der Staatslotterieausschuss, 2. die Generaldirektion der Preussisch- Süddeutschen Staatslotterie (General-

lotteriedirektion). Artikel 3.

(*) Der Staatslotterieausschuss hat die Aufgabe, die Geschäftsführung des Unternehmens in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen; er hat insbesondere das Recht und die Pflicht, sich jederzeit über die Zweckmässigkeit und Richtigkeit der Geschäftsführung, über die Anstellungs- und Entlassungsverhältnisse der in dem Betriebe beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter zu unterrichten, die Jahresrechnung (Bücher, Bestände, Kasse usw.) zu prüfen und Massnahmen für die Verwaltung der Anstalt zu beschliessen. Der Ausschuss und jedes seiner Mitglieder kann von der Generallotteriedirektion stets Auskunft sowie Einsicht in die Akten, Bücher und sonstigen Unterlagen verlangen.

(2) Der Ausschuss ist insbesondere zuständig für 1. die Genehmigung der Bilanz und der Gewinnrechnung. 2. die Entscheidung über die Kapitalsrücklage und die Gewinnverteilung, 3. die Feststellung des Haushaltplans, 4. die Genehmigung des ersten Lotterieplans und wichtiger Planänderungen.

Artikel 4.

(*) Jedes Land bestellt für den Staatslotterieausschuss ein ständiges Mitglied und für den Fall der Verhinderung ein ständiges stellvertretendes Mitglied. Die Mitglieder sind berechtigt, zu einzelnen Sitzungen oder Beratungsgegenständen weitere Regierungsvertreter beizuziehen.

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Ötaatsvcrtr. zwisch. Prolisse», Bayern. 'Viuttl»<r. u. Baden /.. Reg. d. Lotterieverhältn. 359

(2) In dem Ausschusse stehen zu

dem Preussischen Mitgliede 4 Stimmen, dem Bayerischen Mitgliede 2 Stimmen, dem Württembergischen Mitgliede .... 1 Stimme, dem Badischen Mitgliede 1 Stimme.

(3) Der Ausschuss beschliesst mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (4) Zum Erlass und zur Abänderung der Dienstanweisung für die General-

lotteriedirektion sowie zur Beschlussfassung über die Abberufung eines Mitglieds der Generallotteriedirektion nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 bedarf es der Mehrheit von 5 Stimmen.

(5) Stimmübertragung auf das Mitglied eines anderen Landes ist zulässig. (6) Den Vorsitz im Ausschusse führt das preussische Mitglied. Der Vorsitzende

hat den Ausschuss zu berufen, sobald es ein Mitglied verlangt. (7) Die Kosten des Ausschusses trägt die Anstalt. (8) Der Ausschuss regelt seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung.

Artikel 5.

(l) Die Anstalt wird durch die Generallotteriedirektion für das gesamte Lotteriegebiet (Art. 1 Abs. 2) verwaltet.

(*) Die Generallotteriedirektion besteht aus dem Präsidenten, dem Vize- präsidenten als seinem ständigen Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl von Direktoren. Die Direktionsmitglieder sind unmittelbare preussische Staats- beamte; sie können ohne Zustimmung des Staatslotterieausschusscs nicht in eine andere Stelle des Staatsdienstes versetzt werden. Sie dürfen nicht Mitglieder des Staatslotterieausschusscs sein.

(;J) Hat der Präsident Bedenken gegen die Ausführung eines Beschlusses der Generallotteriedirektion, so kann er die Entscheidung des Staatslotterie - ausschusses herbeiführen. Die gleiche Befugnis hat der Vizepräsident.

Artikel (>.

( 1) Die derzeitigen Mitglieder der Preussischen Generallotteriedirektion treten, sofern sie dazu bereit sind, in ihrer bisherigen Stellung in die Generallotterie - direktion der Preussisch- Süddeutschen Staatslotterie über, ohne dass es eines besonderen Ernennungsaktes bedarf. Im übrigen werden die Mitglieder auf Vor- schlag des Staatslotterieausschusses von der Preussischen Regierung endgültig angestellt oder kommissarisch einberufen. Ein kommissarisch einberufenes Mitglied muss auf Verlangen des Ausschusses abberufen werden.

( 2) Bei der Besetzung der Stelle des Präsidenten und eines Direktors hat das Preussische Ausschussmitglied in den Ausschuss bindendes Vorschlagsrecht. Ein gleiches Vorschlagsrecht hat das Ausschussmitglied von Bayern, Württemberg oder Baden - in dieser Reihenfolge - nach näherer Vereinbarung unter diesen Ländern bei Besetzung der Stelle des Vizepräsidenten. Falls bei Freiwerden der Stelle des Präsidenten der bisherige Vizepräsident von einem der süddeutschen Länder vorgeschlagen war und dieser die Stelle des Präsidenten erhalten soll, so hat das preussische Ausschussmitglied das den Ausschuss bindende Vorschlagsrecht bei der Wiederbesetzung der Stelle des Vizepräsidenten. Falls der auf diese Weise von dem preussischen Ausschussmitglied vorgeschlagene Vizepräsident bei Erledi- gung der Stelle des Präsidenten dessen Stelle nicht erhalten soll, so steht für die Stelle des Präsidenten dem Ausschussmitglied eines der süddeutschen Länder das den Ausschuss bindende Vorschlagsrecht zu. Stets muss also entweder der Präsident oder der Vizepräsident von dem preussischen Ausschussmitglied und entsprechend entweder der Vizepräsident oder der Präsident von einem der süddeutschen Aus- schussmitglieder vorgeschlagen sein.

(3) Bei Berechnung des Besoldungsdienstalters und der ruhegehaltsfähigen

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360 ütaatsve.rtr. zwisrli. Preussen, Bayern, Wtirttbg. u. Badrii z. Reg. d. Lotterieverhältn.

Dienstzeit wird auch die Zeit angerechnet, die das betreffende Mitglied im Dienste eines der vertragschliessenden süddeutschen Länder verbracht hat, soweit sie ihm auch dort angerechnet worden wäre.

Artikel 7.

Í1) Die Generallotteriedirektion führt die Geschäfte nach Massgabe einer vom Staatslotterieausschusse zu beschliessenden Dienstanweisung. Sie ist in der Geschäftsführung nur dem Ausschuss unterstellt und an seine Beschlüsse gebunden. Sie hat sich insbesondere an den Haushaltplan zu halten. Eine Ueberschreitung des Haushaltplans bedarf der vorherigen Zustimmung, in eiligen Fällen der nach- träglichen Genehmigung des Ausschusses, die unverzüglich einzuholen ist.

(2) Der Generallotteriedirektion obliegt insbesondere die Anstellung und Abberufung der Einnehmer der Preussisch- Süddeutschen Staatslotterie (Staat- liche Lotterieeinnehmer) für das gesamte Lotteriegebiet.

(3) Die Anstellung und Abberufung der Lotterieeinnehmer bedarf des Ein- verständnisses mit dem Ausschussmitgliede des beteiligten Landes.

(4) Die Generallotteriedirektion verteilt die Lose unter Berücksichtigung der gegebenen Absatzmöglichkeiten unter die Lotterieeinnehmer gleichmässig.

(5) Der Präsident der Generallotteriedirektion vertritt das Unternehmen gerichtlich und aussergerichtlich.

Artikel 8.

(*) Die nicht zu den Mitgliedern der Generallotteriedirektion gehörenden Beamten der Anstalt haben die Rechte und Pflichten der unmittelbaren preussischen Staatsbeamten. Sie erwerben diese durch die Anstellung als Beamte der Anstalt. Die jeweils geltenden Reichs- und landesrechtlichen Bestimmungen über die Rechts- verhältnisse der unmittelbaren Staatsbeamten und ihrer Hinterbliebenen finden auf die Beamten der Anstalt entsprechende Anwendung.

(2) Die derzeitigen Beamten, Angestellten und Arbeiter der Preussischen Generallotteriedirektion treten, sofern sie dazu bereit sind, in ihren bisherigen Stellungen in den Dienst der Anstalt über, ohne dass es eines besonderen Er- nennungsaktes oder neuer Verträge bedarf. Im übrigen werden die Beamten der Anstalt vom Präsidenten ernannt. Dieser schliesst auch die Verträge mit den Angestellten und Arbeitern.

(3) Die zur Ausführung des Abs. 1 Satz 1, insbesondere der zur Uebertragung der gesetzlichen Vorschriften über das Versorgungswesen und die Fürsorge für die Hinterbliebenen der unmittelbaren Staatsbeamten sowie der Disziplinargesetze für die nichtrichterlichen Beamten auf die Beamten der Anstalt erforderlichen Bestimmungen erlässt die Preussische Regierung.

Artikel 9.

Boi Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, welche die Dienst- und Versorgungsbezüge der unmittelbaren Staatsbeamten und die Bezüge ihrer Hinter- bliebenen betreffen, tritt an die Stelle der Staatskasse die Anstaltskasse (General- lotteriekasse). Die bisher der Kasse der Preussischen Generallotteriedirektion zui' Last fallenden Versorgungsbezüge werden von der Anstalt übernommen.

Artikel 10.

(1) Der Reingewinn aus dem Geschäftsbetriebe wird im Verhältnis der Be- völkerungszahl der vertragschliessenden Länder unter diese verteilt, wobei jeweils das Ergebnis der letzten amtlichen Volkszählung zugrunde zu legen ist. Dasselbe gilt von etwaigen Fehlbeträgen, soweit sie aus der Rücklage nicht gedeckt werden können.

(2) Als Reingewinn gilt der Ertrag des Betriebs nach Abzug aller Betriebs- unkosten ein8chliesslich der Renten, die an die der Preussisch- Süddeutschen Staats-

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Staatsvortr. zwiscli. Preussen. Bayern, Wiirttbg. il. Baden z. Reg. d. Lotterieverhiiltn. l'Q[

lotterie angeschlossenen Staaten vertraglich zu leisten sind, nach Abzug ferner der Rücklagen und der Entschädigung für die von Preussen zur Verfügung gestellten Betriebsmittel und Geschäftsgebäude sowie der nach Art. 9 aus der Generallotterie - kasse zu zahlenden Dienst- und Versorgung sbeziige.

Artikel 11.

(1) Während der Dauer dieses Vertrags werden die vertragschliessenden Länder für Rechnung ihrer Staatskassen weder eine eigene Lotterie betreiben noch sich an einer anderen Lotterie beteiligen.

(2) Sonstige öffentliche Geld-, Sach- oder gemischte Lotterion werden sie in ihren Gebieten nur insoweit genehmigen oder zulassen, als der Gesamtpreis der zugelassenen Lose und Losabschnitte aller Lotterien und Ausspielungen im Jahr ohne die Lotteriesteuer 60 RPf. auf den Kopf der Bevölkerung nicht übersteigt. Ziehungen solcher Lotterien dürfen in der Zeit vom Schlüsse der Ziehung der letzt- gespielten Preussisch- Süddeutschen Staatslotterie bis zum letzten Ziehungstage der ersten Klasse der nächstfolgenden Lotterie nicht stattfinden.

( 3) Lotterien nach Art der Klassenlotterie und der Staatslotterie einschliesslich der von einem Staate gepachteten Lotterien sind von der Genehmigung oder Zu- lassung ausgeschlossen.

Artikel 12.

Die vertragschliessenden Länder werden während der Dauer des Vertrags gegen das Spielen in Geld-, Sach- oder gemischten Lotterien, die von ihnen nicht genehmigt oder zugelassen sind, und gegen den Vertrieb von Losen und Losab- schnitten solcher Lotterien und Ausspielungen die bisher erlassenen Strafbestim- mungen aufrechterhalten und etwa erforderlich werdende neue Bestimmungen im gemeinsamen Benehmen treffen. Das gleiche gilt von den Straf bestimmungen gegen den Privathandel mit Losen der Preussisch- Süddeutschen Staatslotterie.

Artikel 13.

( [) Der Betrieb der Preussisch-Süddeutschen Staatslotterie und der sich dabei ergebende Ertrag bleibt in den Gebieten der vertragschliessenden Länder von allen Steuern und Abgaben frei, die für Rechnung des Landes oder eines Kommunal- oder sonstigen Verbandes erhoben werden.

(2) Den Einnehmern der Preussisch-Süddeutschen Staatslotterie darf wegen d«'s Betriebs der Lotterieeinnahmen von den Ländern oder einem Kommunal- oder sonstigen Verband eine besondere Steuer oder Abgabe nicht auferlegt werden.

Artikel 14.

(1) Jedem der vertragschliessenden Länder steht es frei mit anderen Ländern Verträge zur Regelung der Lotterie Verhältnisse abzuschliessen. Dazu bedarf es der Zustimmung der übrigen vertragschliessenden Länder.

(2) Die bestehenden Lotte rie vertrage Preussens werden durch diesen Vertrag nicht berührt.

Artikel 15.

(1) Der gegenwärtige Vertrag gilt für die Zeit vom 1. Oktober 1927 bis zum :»,!. .März 1935.

(2) Der Vertrag gilt jedesmal weitere zehn Jahre, wenn er nicht mindestens ein Jahr vor Ablauf seiner Geltungsdauer gekündigt wird.

(:l) Jedes der vertragschliessenden Länder kann selbständig kündigen. Auch braucht Preussen nicht gegenüber allen drei süddeutschen Ländern zu kündigen. Wird nicht von allen oder nicht gegenüber allen süddeutschen Ländern gekündigt, so biribí der Vertrag zwischen Preussen und den anderen süddeutschen Ländern

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362 Staatsvertr. zwisch. l'reusse.n, Bayern, Wiirttbg. u. Baden z. Reg. d. Lotterieverliältn.

in Geltung, sofern diese nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Tage der Vertragskündigung an gegenüber Preussen mit der Erklärung kündigen, dass sie gleichzeitig aus der Lotteriegemeinschaft austreten werden.

(4) Scheidet ein Land aus dem Vertrag aus, so erhält es einen Betrag aus der Rücklage und den sonstigen Vermögenswerten der Anstalt, der sich nach seinem Anteil an dem zuletzt ausgeschütteten Reingewinn (Art. 10) berechnet. In demselben Verhältnis werden bei Beendigung des Vertrags die angesammelte Rücklage und die sonstigen Vermögenswerte verteilt.

( 5) Die Bestimmung des Art. 1 1 Abs. 1 findet auf die Zeit nach der Kündigung keine Anwendung mehr.

Artikel 16.

(*) Dieser Vertrag soll von jeder der beteiligten Regierungen sobald als möglich den dazu verfassungsmässig berufenen Organen zur Genehmigung vor- gelegt und der Austausch der Ratifikationsurkunden dann unverzüglich in Berlin bewirkt werden.

(2) Wird dieser Vertrag in Preussen genehmigt, nicht aber in allen drei süd- deutschen Ländern, so gilt er zwischen Preussen und den beiden zustimmenden Ländern oder auch nur dem einen zustimmenden Lande gleichwohl, sofern von den Regierungen der zustimmenden Länder nicht eine abweichende besondere Erklärung gegenüber der Preussischen Regierung innerhalb von zwei Monaten abgegeben wird. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Mitteilung Preussens von der Ablehnung eingegangen ist.

Bayrischer Gesetzentwurf über den Staatsvertrag zwischen Preussen, Bayern, Württemberg und Baden zur

Regelung der Lotterieverhältnisse1). Artikel I. Der in der Anlage abgedruckte Staatsvertrag zwischen Preussen,

Bayern. Württemberg und Baden zur Regelung der Lotterieverhältnisse vom 13. Juni 1927 wird genehmigt.

Artikel IT. Dieses Gesetz ist dringend.

Begründung zu dem bayrischen Gesetzentwurf vom 27. Juni 1927 2). A. Im allgemeinen.

Der Staatsvertrag zwischen Bayern, Württemberg und Baden einerseits und Preussen anderseits zur Regelung der Lotterieverhältnisse vom 29. Juli 191 P) (G.V.B1. 1912 S. 1249) läuft nach Art. 1 des Zusatzvertrags zwischen Bayern und Preussen vom 10. März 1916 (G.V.B1. S. 447) für Bayern am 31. Dezember 1927, für Württemberg und Baden nach Art. 8 des genannten Staatsvertrags am 30. Juni 1927 ab.

Nach Art. 8 Abs. II dieses Staatsvertrags gilt er für einen Zeitraum von 5 Jahren verlängert, wenn er nicht mindestens 1 Jahr vor Ablauf seiner Geltungs- dauer gekündigt wird.

') Der bayrische Gesetzentwurf ist ii> obiger Fassung zwar vom Landtag beschlossen (Stenogr. Bericht vom 21. Juli 1927), aber das Gesetz bis jetzt (15. November) nicht verkündet worden. In Preussen hat der Staatsrat Bedenken geltend gemacht, ein Gesetzentwurf ist bis jetzt (15. November 1027) dem Landtag nicht zugegangen.

2) Bayr. Landt. IV. Tagung 1926/27, Beil. 3068. 3) Mitgeteilt im Finanzarchiv 30(1913), S. 422.

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Staatsvertr. zwiscli. Preussen, Bayern, Württbg. u. Baden z. Reg. d. Lotterieverhältn. ßßß

Der Ablauf des Lotterievertrags bildete für die beteiligten süddeutschen Länder die Gelegenheit, eine Verbesserung der Lotterie Verhältnisse anzustreben. Sie waren übereinstimmend der Anschauung, dass das Lotterieunternehmen, ohne dass deshalb von der bisher gepflogenen Zurückhaltung in der Durchführung, vor allem bei der Anpreisung gegenüber der Bevölkerung abgegangen werden müsste, in weit höherem Masse als bisher nach wirtschaftlichen und kaufmännischen Grundsätzen geleitet werden müsse. Zugleich war es unerlässlich, dass sich die süddeutschen Länder eine fortlaufende und weitgreifende Einwirkung auf die Geschäfte des Lotterieunternehmens sicherten und dass der Ertrag aus dem Unter- nehmen erheblich und in einem der Bevölkerungszahl der Länder entsprechenden Ausmasse gesteigert würde.

Diese Ziele waren nur erreichbar, wenn die süddeutschen Länder, um sich freie Hand zu schaffen, das Vertragsband, das sie in Lotteriesachen mit Preussen zusammenschloss, zunächst lösten, so dass ihnen für ihre Ueberlegungen und Ent- schlüsse volle Freiheit gesichert war. Deshalb wurde der Staatsvertrag vom 29. Juli 1911 von den drei süddeutschen Ländern gemeinsam gekündigt.

Man war sich bei den an den Ablauf des Staatsvertrags vom 29. Juli 1911 und an seine Kündigung anknüpfenden Verhandlungen mit Preussen innerhalb der drei süddeutschen Länder darüber klar, dass auf die bestehenden Möglichkeiten ohne und neben Preussen ein Lotterieunternehmen zu führen und ertragreich zu gestalten (Schaffung einer rein bayrischen, dann etwa einer süddeutschen Lotterie, Anschluss an andere bestehende Lotterien, Verpachtung an private Unternehmer), wegen der politischen und wirtschaftlichen Folge Wirkungen, wegen der mit einem Lotteriezwist innerhalb der deutschen Länder notwendig verbundenen Unzuträg- lichkeiten und wegen des bei dem starken, von sei ten Preussens und der übrigen deutschen Lotterieländer (Sachsen und Hamburg) zu erwartenden Wettbewerbs nicht unerheblichen Risikos nur dann zurückgegriffen werden sollte, wenn Preussen den grundlegenden Forderungen der Süddeutschen nicht in genügender Weise entgegenkommen würde.

Dieses Entgegenkommen wird in dem vorliegenden, unter dem Vorbehalte der Genehmigung durch die hierfür verfassungsmässig berufenen Organe abge- schlossenen Staatsvertrag weitgehend gezeigt.

Er bestimmt in Art. 1 die Errichtung einer rechtsfähigen Anstalt zum gemein- samen Betrieb einer staatlichen Lotterie der vertragschliessenden Länder. Damit ist die Grundlage geschaffen, die den beteiligten Ländern die Möglichkeit einer Einflussnahme auf das Unternehmen, das bisher eine rein preussische Einrichtung war, gibt, wobei die Gemeinsamkeit des Betriebs zugestanden und betont und damit eine der wichtigsten Forderungen der süddeutschen Länder erfüllt wird.

Der Durchführung des Gedankens der Gemeinschaftlichkeit des Unter- nehmens dient vor allem der in Art. 2 geschaffene Staatslotterieausschuss, in dessen Händen, wie sich aus Art. 3 ergibt, die oberste Leitung des Unternehmens liegt. In diesem Ausschusse werden die Vertreter der beteiligten Länder Sitz und Stimmen haben, wobei das Stimmverhältnis (Art. 4) so verteilt ist, dass stets nur dann Beschlüsse gefasst werden können, wenn mindestens ein süddeutsches Land mit Preussen einig geht, während eine Majorisierung sowohl der süddeutschen Länder durch Preussen, wie Preussens durch diAüddeutschen Länder ausgeschlossen ist. Der überragende Einfluss des Ausschusses bietet den Ländern die Gewähr dafür, dass wirtschaftliches und kaufmännisches Gebaren in der Geschäf tsf ührung möglich wird und das Unternehmen künftig die notwendige Beweglichkeit besitzt.

Wegen der Möglichkeit für das einzelne Land durch sein von seiner Regierung zu instruierendes Lotterieausschussmitglied Einfluss auf die Geschäftsführung zu nehmen und die Landesinteressen zu wahren, fällt die bisherige Einrichtung der Lotterielandesbehörden nach dem neuen Staatsvertrage weg. Ihre Befugnisse gehen wesentlich erweitert auf den Ausschuss und auf die einzelnen Ausschussmitglieder über. Insbesondere ist das vornehmste von den Landesbehörden bisher ausgeübte Recht, bei Anstellung von Lotterieeinnehmern (also auch bei Neuschaffung von Einnahmen) und bei deren Abberufung um ihr Einverständnis befragt zu werden, auf das Ausschussmitglied des beteiligten Landes übergegangen (Art. 7 Abs. 3).

In dem ausführenden Organ des Unternehmens, der Generallotteriedirektion 881

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354 Staatsvertr. zwiseli. Preussen, Bayern, Württbg. u. Baden z. Reg. d. Lotterieverhältn.

(Art. 5) sind die süddeutschen Lander stets mindestens mit dem Vizepräsidenten vertreten, der wegen seiner Befugnis gegen Beschlüsse der Generallotteriedirektion die Entscheidung des Staatslotterieausschusses herbeizuführen (Art. 5 Abs. 3) und wegen seiner Stellung als standiger Stellvertreter des Präsidenten stets in der Lage sein wird, den Wünschen und Bedürfnissen der süddeutschen Länder Gehör und Berücksichtigung zu verschaffen. Der Fall, dass der süddeutsche Ver- treter Präsident der Generallotteriedirekten wird, ist geregelt in Art. 6 Abs. 2, wobei Vorsorge getroffen ist, dass stets entweder der Vizepräsident oder der Präsi- dent ein Vertreter der süddeutschen Staaten ist. Von den Obliegenheiten der Generallotteriedirektion ist ihre Verpflichtung, die Lose unter die Lotterieein- nehmer unter Berücksichtigung der gegebenen Absatzmöglichkeiten gleichmässig zu verteilen (Art. 7 Abs. 4), zu betonen. Dadurch wird die gleichmässige Belieferung der Einnehmer* der beteiligten Länder gesichert, ohne dass die kaufmännische Notwendigkeit auf die vorhandene Absatzmöglichkeit Rücksicht zu nehmen ausser acht gelassen wäre. An dieser gleichmässigen Belieferung der Einnehmer haben die Lander vom Gesichtspunkte der Sorge um die Verdienstmöglichkeiten der Einnehmer wie im Hinblick auf den mit dem Lotterieunternehmen beabsichtigten Zweck den vorhandenen Spieltrieb der Bevölkerung in vernünftige Bahnen zu lenken ein Interesse, das allerdings für die Verteilung des Reingewinns im Gegen- satze zu der bisherigen Handhabung nunmehr fehlt.

Nach Art. 10 nämlich soll der Reingewinn aus dem Geschäftsbetrieb nicht mehr wie bisher nach der Zahl der im einzelnen Lande abgesetzten Lose, sondern im Verhältnis der Bevölkerungszahl der vertragschliessenden Länder unter diese verteilt werden. Damit wurde eine Forderung der süddeutschen Länder erfüllt, die so alt ist, wie das Zusammengehen der Süddeutschen mit Preussen in Lotterie - sachen überhaupt, die aber seinerzeit bei Abschluss des Staatsvertrags vom 29. Juli 1911 nicht durchgesetzt werden konnte.

Es ist eine Forderung der Gerechtigkeit, dass auch ein etwaiger Fehlbetrag nach denselben Grundsätzen verteilt werden soll wie der Reingewinn. Jedoch ist nach menschlichem Ermessen das Auftreten eines Fehlbetrages nicht zu erwarten. Vielmehr ist auf Grund der grösseren Beweglichkeit, die das Unternehmen nunmehr haben soll, mit einer Beibehaltung, ja Steigerung der in den letzten Jahren erzielten Gewinne zu rechnen, an denen die Länder, vor allem Bayern, das bisher einen Losabsatz, der seiner Bevölkerungszahl entsprechen würde, nicht erreichte, in verstärktem Masse teilnehmen werden. Der Ertragsanteil Bayerns betrug unter der Geltung des Staatsvertrags vom 29. Juli 1911, also unter Zugrundelegung der Zahl der in Bayern abgesetzten Lose, im Kalenderjahr 1925, das allerdings wegen der bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse nicht als normal angesehen werden kann, rund 293 000 RM.; im Kalenderjahr 1926, das vom Gesichtspunkte des Lotterieunternehmens als gut bezeichnet werden kann, rund 930 000 RM. Für das Kalenderjahr 1927 wurde wegen der im Gange befindlichen Besprechungen über die Lotterie Verhältnisse eine Zwischenregelung getroffen, die bereits die Ertragsberechnung nach der Bevölkerungszahl vorsah. Dementsprechend wurde nach vorsichtiger Schätzung in den Haushaltplan für 1927 der erhöhte Betrag von 1 000 000 RM. eingesetzt. Es ist zu erwarten, dass bei wirtschaftlichem Ausbau des Lotterieunternehmens, wie ihn der vorliegende Staatsvertrag vorsieht, diese Quote am Reingewinn sich in späteren Jahren noch erhöhen wird1).

Die Art. 11 - 13 enthalten Bestimmungen, die sich eng an die für die hier geregelten Gegenstände aufgestellten Grundsätze des Staatsvertrags vom 29. Juli 1911 anschliessen. Wegen der erforderlichen Aenderungen der in Art. 12 genannten Straf bestimmungen, insbesondere des Gesetzes über das Lotteriespiel vom 11. Oktober 1912 (G.V.B1. S. 983) wird gesondert Antrag gestellt werden2).

») 1912 betrug der Ertragsanteil Bayerns 1107 500; 1913 2215000; 1914 1329000; 1915 1993500; 1916 2215000; 1917 2315000; 1918 650000; 1919 500000; 1920 900000 M. Im Jahre 1914/15 fiel eine Lotterie aus. Mit dem Jahr 1917 lief die 5jährige Frist, in der Bayern ein Er- trag von 2215000 M. gewährleistet war, ab.

*) Das bayr. Gesetz über das Lotteriespiel vom n. UKtooer laus tu. v.jsi. ». vhó) sou geanaerx werden; der Landtag hat den Gesetzentwurf am 21. Juli 1927 angenommen (Stenogr. Bericht vom 21. Juli 1927, Bd. VII, Nr. 172, S. 353), das Gesetz konnte aber bis jetzt (15. November 1927 nicht publiziert werden. Siehe S.362 Note 1.

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Staatsvertr. zwisch. Preussen, Bayern, Wiirttbg. ii. Badici z. Keg. d. LotterieverhiUtn. 365

In Art. 15 Abs. 1 wird die Geltungsdauer des Vertrags auf die Zeit vom 1. Oktober 1927 bis zum 31. März 1935 festgelegt. In dieser Zeit wird sich über- blicken lassen, ob der Vertrag die Entwicklung des Lotterie Unternehmens gewähr- leistet, die von den süddeutschen Ländern erwartet wird. Da die Zwischenregelung für 1927, von der oben gesprochen wurde, nur noch die 30. Lotterie, die in der Zeit vom 1. Oktober 1927 bis Ende März 1928 abgespielt wird, umfasst, die Vor- bereitungen für die kommenden Lotterien jedoch bereits in dieser Zeit begonnen werden müssen, ist als Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags der 1. Oktober 1927 gewählt und unerlässlich notwendig, umso mehr als diese Voibereitungen nunmehr auch von dem Staatslotterieausschuss getroffen werden müssen, der für seine Einarbeit eine gewisse Zeitspanne nötig haben wild.

B. Im besonderen.

Zu Artikel 1 des Gesetzentwurfs.

Da einzelne Bestimmungen des Staatsvertrags als Rechtssätze im Sinne des § 50 Satz 2 der Bayrischen Verfassungsurkunde zu erachten sind, erscheint für die Genehmigung des Staatsvertrags die Gesetzesform erforderlich.

Zu Artikel 2 des Gesetzentwurfs.

Wenn auch nach § 77 Abs. I Ziff. 2 der Verfassungsurkunde Staatsverträge von der Volksentscheidung ausgenommen sind, so erscheint es doch mit Rück- sicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrags, der in Art. 15 auf den 1. Oktober d. Js. bestimmt ist, wünschenswert, in völlig zweifelsfreier Weise die Einhaltung der in § 77 Abs. II der Verfassungsurkunde vorgesehenen dreimonatlichen Frist für die Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes ent- behrlich zu machen; das Gesetz ist daher als dringend zu bezeichnen.

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