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STAATSGRENZEN / BOUNDARIES || Beschluß des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 10. Juli 1985

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Beschluß des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 10. Juli 1985 Source: Archiv des Völkerrechts, 24. Bd., 3. H., STAATSGRENZEN / BOUNDARIES (1986), pp. 344-349 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40798217 . Accessed: 16/06/2014 02:16 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.2.32.60 on Mon, 16 Jun 2014 02:17:01 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Beschluß des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 10. Juli 1985Source: Archiv des Völkerrechts, 24. Bd., 3. H., STAATSGRENZEN / BOUNDARIES (1986), pp.344-349Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40798217 .

Accessed: 16/06/2014 02:16

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ENTSCHEIDUNGEN

Beschluß des Oberlandesgerichts Zweibrücken

vom 10. Juli 1985

zur Erteilung von Erbscheinen für Sequestergrundstücke in Frankreich*

Die in Deutschland wohnhafte deutsche Antragstellerin ist Alleinerbin von meh- reren im Elsaß gelegenen Grundstücken. Diese wurden in Durchführung der fran- zösischen Verordnung vom 5. Oktober 1944 sequestriert und unterfallen dem französischen Gesetz Nr. 84-3 vom 3. Januar 1984 über die Freigabe der deutschen Sequestergrundstücke in Frankreich. Danach wird das sogenannte Sequesterland den früheren Eigentümern auf Antrag bei den zuständigen französischen Finanzdirek- tionen zurückgegeben. Ein französischer Durchführungserlaß vom 20. April 1984 bestimmt hinsichtlich der Antragsformalitäten, daß dem Freigabeantrag „Unter- lagen zum Nachweis des Eigentums" beizufügen sind. Zum Nachweis ihrer Rechts- nachfolge hat die Antragstellerin beim Amtsgericht Kandel „die Erteilung von Erbscheinen nach französischem Erbrecht" beantragt.

Ein deutsches Nachlaßgericht ist für die Erteilung eines Erbscheines nur dann international zuständig, wenn für die Erbfolge deutsches Recht gilt (Gleichlauf- grundsatz). Zweck dieser Regelung ist es, die Übereinstimmung von materiellem und Verfahrensrecht zu gewährleisten. Die Erbscheine eines deutschen Nachlaß- gerichts betreffend die Erbfolge in Nachlaßgegenstände, die im Ausland belegen sind, laufen Gefahr, am Belegenheitsort des Nachlasses in dieser Wirkung nicht anerkannt zu werden. Dies gilt insbesondere auch für Frankreich. Denn zum einen läßt das französische Recht den gutgläubigen Erwerb eines Grundstücks nicht schon auf Grund des durch einen Erbschein vermittelten Rechtsscheines zu, zum anderen bestimmt Art. 3 CC, daß in Frankreich belegene Grundstücke auch dann dem französischen Recht unterliegen, wenn sie einem Ausländer gehören. Es handelt sich bei dieser Bestimmung des französischen internationalen Privatrechts um eine Sonderbestimmung im Sinne des Art. 28 EGBGB, die als Einzelstatut das deutsche, an der Staatsangehörigkeit des Erblassers orientierte Gesamtstatut verdrängt. - Eine Lockerung des Gleichlaufgrundsatzes wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Beteiligten bei seiner strikten Anwendung in eine Notlage gedrängt würden, ins- besondere wenn ihnen Rechtsverweigerung drohte. Eine solche Sachlage ist 'jedoch im vorliegenden Fall nicht festzustellen. Der Ausführungserlaß zum französischen Gesetz vom 3. Januar 1984 verlangt zum Nachweis der Eigentümerstellung nicht einen Erbschein, es genügen vielmehr auch sonstige Nachweisunterlagen. Da es der Antragstellerin ohne weiteres möglich sein dürfte, die französischen Behörden von

* 3 W 133/85. Der Beschluß wurde durch den 3. Zivilsenat gefaßt. Die Leit- sätze wurden von der Redaktion des AVR zusammengestellt. Die weitere Be- schwerde richtete sich gegen den Beschluß des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 18. Juni 1985 - Az.: 4 T 42/85.

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Entscheidungen 345

ihrer Stellung als Alleinerbin und damit Alleineigentümerin des Grundstücks etwa durch Vorlage von Personenstandsurkunden oder Nachlaßverhandlungsnieder- schriften zu überzeugen, kann die Antragstellerin die begehrten Erbscheine nicht von einem deutschen Nachlaßgericht erhalten.

Entscheidungsformel :

1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. ...

Gründe : I.

Die Antragstellerin ist die Tochter von G. und G. geb. D. Das Amtsgericht Kandel hat ihr am 3. Oktober 1956 einen Erbschein erteilt, wonach die Mutter der Antragstellerin auf Grund Gesetzes von ihrem Ehemann zu 1/4 und von der Antragstellerin zu 3/4 beerbt worden ist. Nach dem Tod ihres Vaters hat die Antragstellerin einen Erbschein erhalten, daß sie den Vater auf Grund Gesetzes allein beerbt hat.

Zum Nachlaß gehören mehrere im Elsaß gelegene Grundstücke. Sie wurden in Durchführung der französischen Verordnung vom 5. Oktober 1944 sequestriert und unterfallen dem französischen Gesetz Nr. 84-3 vom 3. Januar 1984 über die Frei- gabe der deutschen Sequestergrundstücke in Frankreich. Danach wird das soge- nannte Sequesterland den früheren Eigentümern oder deren Rechtsnachfolgern zurückgegeben (Art. 1 des Gesetzes). Um in den Genuß der Rückgabe zu kommen, haben die Rückgabe-Berechtigten einen Antrag bei den örtlich zuständigen Finanz- direktionen - für die Antragstellerin ist dies die Finanzdirektion bei der Departe- mentsverwaltung in Straßburg - zu stellen, und zwar binnen einer Frist von 3 Jahren (Art. 4 des Gesetzes vom 3. Januar 1984). Die Antragsfrist läuft am 6. Januar 1987 ab.

Ein Durchführungserlaß des französischen Ministeriums für Wirtschaft, Finanzen und Haushalt vom 20. April 1984 bestimmt hinsichtlich der Antragsformalitäten, daß dem Freigabeantrag „Unterlagen zum Nachweis des Eigentums" beizufügen sind. „Demgemäß" hätte die Antragstellerin „eine Bescheinigung neueren Datums über die Eintragung im Grundbuch vorzulegen und, wenn es sich um Rechtsnach- folger handelt, dieser alle Urkunden zum Nachweis ihrer Rechte beizufügen (Erb- schein oder Notorietätsurkunde, Schenkungsurkunde, Ehevertrag usw.)".

Die Antragstellerin will die Rückgabe der sequestrierten Grundstücke betreiben. Als deren Eigentümer sind zum Teil noch die Eltern der Antragstellerin, zum Teil nur deren Vater in den französischen Katastermatrikeln eingetragen. Zum Nachweis der Rechtsnachfolge hat die Antragstellerin am 18. August 1983 beim Amtsgericht Kandel „die Erteilung von Erbscheinen nach französischem Erbrecht" nach ihrer Mutter und nach ihrem Vater beantragt. Diese Anträge hat das Amtsgericht Kandel mit Beschluß vom 4. April 1985 zurückgewiesen. Das Amtsgericht meint, es sei für die begehrte Erbscheinserteilung nicht zuständig, da ein Fall des § 2369 BGB nicht gegeben sei. Außerdem stehe nicht fest, ob die Antragstellerin nicht auf Grund der allgemeinen Erbscheine oder sonstiger Nachweismittel ihre Berechtigung gegenüber der Finanzdirektion in Straßburg nachweisen könne.

Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau i. d. Pfalz mit Beschluß vom 18. Juni 1985 für unbegründet erachtet. Das Landgericht folgt dem Amtsgericht Kandel darin, daß die inter- nationale Zuständigkeit der deutschen Nachlaßgerichte nur gegeben sei, wenn für die Erbfolge deutsches Recht gelte oder wenn eine der Ausnahmen vom sog. Gleichlaufprinzip vorläge. Dies sei nicht der Fall. Gemäß Art. 28 EGBGB,

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346 Entscheidungen

Art. 3 Code Civil (CC) sei hier französisches Erbrecht anzuwenden. Eine Aus- nahmezuständigkeit könne nicht angenommen werden, da § 2369 BGB nicht ein- greife und da nicht feststellbar sei, daß die Antragstellerin sich dadurch in einer Notsituation befinde, daß sowohl die deutschen wie die französischen Gerichte ihr die Erteilung eines Dokuments verweigern, mit dessen Hilfe sie ihre Rechte im Freigabeverfahren beweisen kann.

Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin am 2. Juli 1985 weitere Be- schwerde eingelegt. Sie hält die angefochtene Entscheidung darin für rechtsfehler- haft, daß das Landgericht den sog. Gleichlaufgrundsatz anwendet. Die Verweige- rung des Erbscheins sei jedenfalls deswegen rechtswidrig, weil sie - die Antrag- stellerin - entgegen der Ansicht des Landgerichts sich in einer Notsituation gegen- über der Finanzdirektion in Straßburg befinde.

II. Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 27, 29 FGG). Die Beschwerdeberechti-

gung ergibt sich daraus, daß die Erstbeschwerde erfolglos geblieben ist. Das Rechts- mittel ist indessen nicht begründet. Die Antragstellerin kann den begehrten Erb- schein nicht von einem deutschen Nachlaßgericht erhalten.

1. Die Vorinstanzen gehen zutreffend davon aus, daß das Amtsgericht Kandel nicht bereits gemäß § 73 FGG zur Entscheidung über die Erbscheinsanträge vom 15. August 1983 zuständig ist. Denn diese Vorschrift regelt nur die örtliche, nicht aber die hier in Betracht zu ziehende internationale Zuständigkeit der Nachlaß- gerichte (BGH2 49, 1 (2)).

Die Vorinstanzen gehen auch zutreffend davon aus, daß das Amtsgericht Kandel - von später zu erörternden Ausnahmen abgesehen - für die Erteilung eines Erbscheins nur dann international zuständig ist, wenn für die Erbfolge deutsches Recht gilt. Nach diesem sog. Gleichlaufgrundsatz bestimmt die Rechtsprechung nahezu einhellig seit mehr als 80 Jahren die internationale Zuständigkeit der deut- schen Nachlaßgerichte (zuletzt BayObLGZ 1982, 284 (288); OLG Frankfurt OLGZ 1977, 180 (181) jeweils mit weit. Nachw.). Auch der Senat ist in einer älteren Entscheidung dem Grundsatz vom Gleichlauf der Zuständigkeit mit dem anzu- wendenden materiellen Recht gefolgt (JZ 1951, 644 (645)). Er sieht keinen Anlaß hiervon abzuweichen. Zwar sind im Schrifttum immer wieder gegen das Gleich- laufprinzip Einwände vorgebracht worden. Insbesondere wurde gefordert, die deutschen Nachlaßgerichte dann für international zuständig zu erachten, wenn der Erblasser Deutscher war und wenn das infolge Nachlaßspaltung anzuwendende ausländische Erbrecht ähnliche Maßregeln kennt wie das deutsche Recht oder wenn das deutsche Verfahren in Nachlaßsachen sich mit dem ausländischen materiellen Erbrecht verträgt (Heldrich NJW 1967, 417 (insbesondere 420 ff); Soergel/Kegel, BGB, 11. Aufl., Rdn. 62, 63 der Vorbem. zu Art. 24 EGBGB m.w.Nw.; vgl. auch OLG Frankfurt aaO S. 182). Die Frage nach dem Für und Wider des Gleich- laufgrundsatzes bedarf hier keiner vertieften Erörterung. Wie das OLG Frankfurt (aaO S. 182 f) mit Recht ausführt, lenkt die Kontroverse in aller Regel von den entscheidenden Gesichtspunkten, nämlich von den Ergebnissen ab. Der Zweck der Gleichlauflehre ist nicht nur - wie man der Kegel'schen Kommentierung vor Art. 24 EGBGB entnehmen könnte (aaO) - , die Übereinstimmung von materiellem Recht und von Verfahrensrecht zu gewährleisten. Es geht auch um die Rücksicht- nahme auf das durch das deutsche internationale Privatrecht - hier mit verfah- rensrechtlichen Konsequenzen (vgl. Heldrich aaO S. 418) - berufene fremde Erbrecht. Es ist das Kernanliegen der Gleichlauftheorie, bei Fällen mit Auslands- berührung im Hinblick auf die Gefahr eines Widerstreits nationaler Maßnahmen mit Handlungen ausländischer Gerichte, die nach dem deutschen Konfliktsrecht in

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erster Linie für Maßnahmen zuständig sind, Rücksicht zu nehmen auf das anzu- wendende fremde Recht (OLG Frankfurt aaO). Dem läßt sich für den hier zu entscheidenden Fall nicht entgegenhalten, daß die Antragstellerin in Frankreich keinen Erbschein erhalten könne, weil das französische Recht das Institut des Erbscheins nicht kennt oder weil doch jedenfalls sich nach dem französischen Gesetz vom 1. Juni 1924 betreffend die Fortgeltung des Nachlaß Verfahrens des BGB in den Departments Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle (vgl. Ferid-Firsching, Internationales Erbrecht, „Frankreich" Rdn. 22) die Zuständigkeit eines französi- schen Nachlaßgerichts für die Antragstellerin nicht gegeben ist. Auf die Situation des Einzelfalles kann es indessen nicht ankommen. Es geht hier nämlich nicht nur um die Feststellung und amtliche Verlautbarung einer Erbfolge auf der Grundlage eines fremden materiellen Erbrechts. Der Erbschein nach § 2353 BGB ist mehr als ein bloßes Erbfolgeattest. Er genießt umfassenden Verkehrsschutz (vgl. §§ 2365, 2366 BGB), allerdings nur im Geltungsbereich dieser Vorschriften (vgl. KG OLGZ 1984, 428 (432) betreffend die Aufnahme eines beschränkenden Vermerks in den allgemeinen Erbschein für den Fall der Nachlaßspaltung). Die Erbscheine eines deutschen Nachlaßgerichts betreffend die Erbfolge in Nachlaßgegenstände, die im Ausland belegen sind, laufen daher Gefahr, am Belegenheitsort des Nachlasses in dieser Wirkung nicht anerkannt zu werden. Dies gilt insbesondere auch für Frank- reich. Denn das französische Recht läßt den gutgläubigen Erwerb eines Grund- stücks nicht schon auf Grund des durch ein öffentliches Register oder einen Erb- schein vermittelten Rechtsscheines zu (vgl. Ferid, Das französische Zivilrecht, Bd. II, S. 1008 (3 C 201 ff)); dazu bestimmt Art. 3 CC, daß in Frankreich belegene Grundstücke auch dann dem französischen Recht unterliegen, wenn sie einem Aus- länder gehören.

Es ist daher zur Vermeidung solcher Konfliktlagen in aller Regel sachgerecht, an der Gleichlauflehre festzuhalten und im Einzelfall zu prüfen, ob und gegebenen- falls inwieweit das Prinzip gelockert und von einem deutschen Nachlaßgericht ausländisches Recht bei der Erbscheinserteilung zur Anwendung gebracht werden kann (so auch Staudinger/Firsching, BGB, 12. Aufl. Vorbem. 328 zu Art. 24 - 26 EGBGB).

2. Die Zivilkammer ist auch zutreffend davon ausgegangen, daß die Erbfolge in die im Elsaß gelegenen Grundstücke sich nach französischem Recht bestimmt. Das folgt aus Art. 28 EGBGB i. V. m. Art. 3 CC. Aus dieser Vorschrift des französischen internationalen Privatrechts wird der Grundsatz abgeleitet, daß ein in Frankreich belegenes Grundstück in jedem Fall nach französischem Recht vererbt ist. Es handelt sich dabei um eine Sonderbestimmung im Sinne des Art. 28 EGBGB, welche als sog. Einzelstatut das deutsche, an der Staatsangehörigkeit des Erblassers orientierte Gesamtstatut verdrängt (BayObLGZ 1982, 284 (289); BGH 50, 63 (68 f für eine vergleichbare Vorschrift des österreichischen Rechts). Damit ist ein Rechtsgleichlauf in der vorliegenden Sache nicht gegeben.

3. Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, daß der Gleichlauf grundsatz nicht im Hinblick auf die besondere Gestaltung des vorliegenden Falles durchbrochen werden kann. Dabei kommt es nur darauf an, ob ausnahmsweise eine deutsche Zuständigkeit zur Erteilung eines Fremdrechtserbscheins für im Ausland gelegene Nachlaßgegenstände besteht. Unerheblich ist, ob sonstige Maßnahmen, insbesondere zur Nachlaßsicherung, von einem deutschen Gericht angeordnet werden können (vgl. BayObLGZ 1982, 284 ff).

Die Rechtsprechung hat bisher unter dem Beifall des Schrifttums den Gleich- laufgrundsatz gelockert, wenn sonst die Beteiligten sich in einer Notlage be- fanden, insbesondere wenn ihnen Rechtsverweigerung drohte (BayObLGZ 1961, 176 (178 f); 1965, 423 (431); Staudinger/Firsching aaO Vorbem. 327 zu Art.

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24-26 EGBGB; Soergel/Kegel aaO Vorbem. 69, 79 zu Art. 24 EGBGB; Heldrich aaO S. 418). So hat das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Beschluß vom 26. Mai 1961 (ObLGZ 1961, 176) die Erteilung allgemeiner Erbscheine durch deut- sche Nachlaßgerichte für zulässig erachtet, obwohl der Erblasser (zumindest teil- weise) einem ausländischen Erbstatut, nämlich dem im sog. Sudetengebiet als tschechoslowakisches Recht geltenden ABGB, unterlag. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Kandel lassen sich diese „Sudeten-" Fälle durchaus mit den Fällen der vorliegenden Art vergleichen. Denn dort wie hier galt für den - deutschen - Erblasser das allgemeine - deutsche - Personalstatut, während jedenfalls für einen Teil des Nachlasses abweichend vom Grundsatz des Art. 24 EGBGB aus- ländisches Erbrecht zum Zuge kam.

Die Vorinstanzen sind indessen ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß in dieser Sache ein Fall der Rechtsverweigerung nicht festzustellen ist. Die Antrag- stellerin kann zwar in Frankreich keinen Erbschein betreffend die Erbfolge in die sequestrierten Grundstücke erhalten. Wohl sieht das auf das Elsaß und das Depar- tement Moselle beschränkte französische Recht die Ausstellung von Erbscheinen vor. Dies geschieht indessen nur hinsichtlich solcher Erblasser, die ihren letzten Wohnsitz im Bezirk des elsässischen bzw. lothringischen Nachlaßgerichts hatten (Art. 74, 75 des Gesetzes vom 1. Juni 1924). Die Antragstellerin ist indessen zum Nachweis ihrer Eigentümerstellung gegenüber der Finanzdirektion in Straßburg nicht auf einen Erbschein angewiesen. Der Ausführungserlaß zum Gesetz vom 3. Januar 1984 spricht nur von Nachweisunterlagen. Es genügen daher auch son- stige Belege, aus denen sich mit ausreichender Sicherheit die Rechtsnachfolge hin- sichtlich der im französischen Grundstücksregister eingetragenen Eigentümer ergibt.

Gerade im vorliegenden Fall dürfte es der Antragstellerin ohne weiteres möglich sein, die Finanzdirektion durch Vorlage der (Eigenrechts-) Erbscheine nach ihrem Vater und ihrer Mutter davon zu überzeugen, daß sie als Miterbin der Mutter und Alleinerbin des weiteren Miterben seit 1971 Alleineigentümerin der Grundstücke ist. Jedenfalls müßte die französische Behörde den in den Jahren 1956 und 1971 erteilten deutschen Erbscheinen entnehmen, daß die Antragstellerin ihre Eltern - auch nach französischem Recht - auf Grund Gesetzes beerbt hat. Anhand der von der Antragstellerin vorzulegenden Personenstandsurkunden könnte die Finanz- direktion dann erkennen, daß neben der Antragstellerin keine weiteren Erben zum Zuge gekommen sind. Es ist auch daran zu denken, daß die Antragstellerin mit den Nachlaßverhandlungsniederschriften des Amtsgerichts Kandel ihre Eigen- tümerstellung gegenüber den französischen Behörden nachweist. Deren Angelegen- heit ist es ohnehin, auf der Grundlage der ihnen übermittelten Urkunden und nach Maßgabe des französischen Rechts die Berechtigung der von den Antrag- stellern geltend gemachten Ansprüche eigenverantwortlich zu prüfen. Ein deutscher Erbschein kann insoweit keine Bindungswirkung entfalten. Weder das Gesetz vom 3. Januar 1984 noch der Ausführungserlaß vom 20. April 1984 gestatten die An- nahme, die Antragsteller müßten, wenn sie das Grundstückseigentum im Erbgang erlangt haben wollen, der Freigabebehörde eine mit öffentlichem Glauben versehene Erbrechtsbestätigung vorlegen. Das kann schon deswegen nicht gewollt sein, weil das französische Recht - von den lokal geltenden Sonderregelungen des Gesetzes vom 1. Juni 1924 abgesehen - ein dem deutschen Erbschein vergleichbares Rechts- institut nicht kennt (Ferid/Firsching aaO Rdnr. 303). Aus diesem Grund nennt der französische Text des Antragsformulars anders als der deutsche Text nicht den Erbschein (französisch: certificat d'héritier), sondern spricht allgemein von „pièce justifiant l'héritage", also einer Urkunde, die den in Anspruch geommenen Erb- gang belegt.

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Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob in rechtlich wenig klar gelagerten Fällen allein der Umstand die Annahme einer der Rechtsverweigerung gleichkom- menden Notlage rechtfertigt, daß nämlich das französische Verfahren der Erben- ermittlung im allgemeinen (vgl. Ferid/Firsching aaO Rdnr. 303) und das der Erb- folge in ein Grundstück im besonderen (vgl. Ferid, Das französische Zivilrecht, 5 D 195 ff, 3 C 32) dem deutschen Nachlaß verfahren auch aus französischer Sicht unterlegen ist (vgl. Ferid/Firsching aaO Fußn. 515). Immerhin erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, daß im Einzelfall einem Antragsteller auch wegen der zeitlich beengten Antragsfrist das deutsche Nachlaßverfahren eröffnet werden muß, um ihn vor nicht wiedergutzumachenden Nachteilen zu schützen. Eine solche Situation muß indessen der Antragsteller für seinen Fall zumindest glaub- haft machen. Es genügt nicht, auf allgemeine Möglichkeiten hinzuweisen, die die alsbaldige Beschaffung geeigneter Nachweisunterlagen erschweren oder unmöglich machen können. Es ist auch nicht Sache der deutschen Nachlaßgerichte, im Wege der Amtsermittlung aufzuklären, ob im Einzelfall die Rechtsnachfolge problemlos nachgewiesen werden kann oder ob dies dem Antragsteller schwierig sein wird und gegebenenfalls welches Ausmaß diese Schwierigkeiten erreichen. Denn es handelt sich hier um zuständigkeitsbegründende Umstände, die vom Antragsteller darzu- legen und falls notwendig nachzuweisen sind. Hat andererseits das Nachlaßgericht das Vorliegen einer auf Rechtsverweigerung hinauslaufenden Notlage - sei es auch nur als Vorfrage zur Erteilung eines Fremdrechtserbscheins - bejaht und sich entschlossen, den Fremdrechtserbschein zu erteilen, so braucht es ohne das Be- kanntwerden besonderer Anhaltspunkte den Erbschein nicht allein auf Grund der in dieser Nachlaßsache ergangenen Entscheidungen auf seine (formelle) Richtigkeit zu überprüfen. Denn das Nachlaßgericht muß einen erteilten Erbschein erst dann einziehen, wenn seine - des Gerichts - Überzeugung von der Richtigkeit des Erb- scheins über einen bloßen Zweifel hinaus erschüttert ist (Palandt/Edenhofer, BGB, 43. Aufl. Anm. 2 b zu § 2361 BGB).

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