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Sozialrecht für ehrenamtliche Betreuer Aktuelles aus Rechtsprechung und Gesetzgebung RA Dr. Jörg...

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Sozialrecht für ehrenamtliche Betreuer Aktuelles aus Rechtsprechung und Gesetzgebung RA Dr. Jörg Tänzer SKF Oldenburg 18. November 2015
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Sozialrecht für ehrenamtliche Betreuer

Aktuelles aus Rechtsprechung und Gesetzgebung

RA Dr. Jörg TänzerSKF Oldenburg

18. November 2015

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Leistungen für pflegebedürftige betreute Menschen nach dem 1. Pflegestärkungsgesetz

2015

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Verhinderungs-/Ersatzpflege § 39 SGB XI

Nach sechs Monaten häuslicher Pflege sechs Wochen Ersatzpflege pro Kalenderjahr

Bis zu 1612 € nachgewiesene Kosten pro Kalenderjahr, wenn vertretende Pflegeperson nicht verwandt ist (mit dem Pflege-bedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwä-gert) und nicht im Haushalt lebt

zzgl. 806 € aus nicht in Anspruch genommener Kurzzeitpflege (§ 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XI)

Sonst Pflegegeld und angemessene Aufwendungen; § 39 Abs. 2 SGB XI:

Bis zum 1,5fachen Betrag des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe gem. § 37 Abs. 2 SGB XI

Kombination von Kurzzeit- und Verhinderungspflege: 4 + 4 Wochen Kurzzeitpflege, 1.612 + 1.612 = 3.224 € p.a. §

42 Abs 2 Satz 3 SGB XI

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Tagespflege: Nebeneinander von ambulanten und teilstationären Leistungen• Nebeneinander von Ansprüchen auf

• teilstationäre Leistungen der Tages- und Nachtpflege und • Leistungen bei häuslicher Pflege (ambulante Pflegesach-leistungen

nach § 36 und § 123 SGB XI, Pflegegeld nach § 37 SGB XI oder Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI)

• Anrechnungsfreie Kumulation: keine Anrechnung der Inan-spruchnahme von Leistungen der Tages- und Nachtpflege auf die für ambulante Leistungen in der jeweiligen Pflege-stufe zur Verfügung stehenden Leistungsbeträge und umgekehrt

• Auch EEA-Berechtigte haben Anspruch auf Tagespflegeleistungen• SenSoz Berlin: Vorrangiger, überleitungsfähiger Anspruch ???

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„EEA-Leistungen“§ 45b Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen

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Bis zu 208 € EEA-Leistungen zweckgebunden einsetzbar für qualitätsgesicherte

Leistungen der Betreuung oder Entlastung besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und

Betreuung oder hauswirtschaftlicher Versorgung durch zugelassene Pflegedienste

nicht einsetzbar für Leistungen der Grundpflege in Verbindung mit hauswirtschaftlicher Versorgung

Nicht durch Angehörige/nahestehende Personen, nicht als persönliches Pflegebudget

104 € auch für Pflegebedürftige (St. 1) ohne EEA (Voraussetzungen gem. § 45a)

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Niedrigschwellige Entlastungsangebote• Erbringung von Dienstleistungen, • eine die vorhandene Ressourcen und Fähigkeiten stärkende

oder stabilisierende Alltagsbegleitung• Unterstützungsleistungen für Angehörige und andere

vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende

• zur Bewältigung des Pflegealltags • oder andere geeignete Maßnahmen.• Fahr- und Begleitdienste, Botengänge• Beratung und praktische Hilfe bei Anträgen und

Korrespondenzen • organisatorische Unterstützung bei der Bewältigung nur

vorübergehend auftretender Alltagsanforderungen

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§ 40 Abs. 4 SGB XI Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen• Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maß-nahmen zur

Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall • die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder • eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen

wiederhergestellt wird.• Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4.000 € je Maßnahme nicht

übersteigen. • Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die

Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des ge-meinsamen Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von 4.000 € (vorher 2 557 €) je Pflegebedürftigem nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme ist auf 16.000 € begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt.

• Kein Eigenanteil, keine Einkommensprüfung mehr.

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Betreuerhaftung für versäumte Erstantragstellung auf HzP

• Betreuer müssen einem Träger einer stationären Einrichtung die Heimkosten erstatten, die nicht durch Zahlungen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII abgedeckt sind, weil eine entsprechende Antragstellung versäumt wurde

• Landgericht Stuttgart, Urteil vom 27. Juli 2011, 4 S 117/11• Betreuer hat bei Abschluss des Heimvertrages „besonderes

persönliches Vertrauen“ in Anspruch genommen (BGH vom 08.12.1994, III ZR 175/93)

• Betreuer war bekannt, dass der Heimvertrag ohne das Ver-trauen darauf, dass er als Betreuer die Bezahlung sicher-stellen wür de, nicht abgeschlossen werden würde.

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HzP bei höherer Pflegestufe• § 62 SGB XII: Bindungswirkung der Feststellungen der Pflegekasse über

die Pflegebedürftigkeit für den Sozialhilfeträger:• Gleichzeitige Erhöhung des HzP-Anspruches mit höherer

Pflegeleistungsgewährung wegen Pflegestufenerhöhung • § 18 SGB XII: Sozialhilfe hat bereits eingesetzt • Annahme nicht gerechtfertigt, dass erst der Hinweis auf die

Beantragung einer höheren Pflegestufe oder gar die Kenntnis von der Entscheidung der Pflegekasse bzw eines höheren Pflegeaufwandes zu einem Einsetzen der "höheren" Leistung führt.• BSG v. 2.2.2012, B 8 SO 5/10 R

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2. PflStärkG 2017: Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff• Maß der Bedürftigkeit: Beeinträchtigung der Selbständigkeit im

täglichen Leben in fünf Modulen• Mobilität: 10 Prozent • b) Kognitive Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische

Problemlagen: 15 Prozent • d) Selbstversorgung: 40 Prozent • e) Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und

Belastungen: 20 Prozent • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: 15 % • Punktvergabe pro Modul• Fünf Pflegegrade nach Gesamtpunktzahl

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Betreuer und ihre Klienten im SGB II und XII

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Handlungsunfähigkeit des Betreuten durch Handeln des Betreuers• Wenn der Betreuer das Verwaltungsverfahren

(noch) nicht eingeleitet hat, bleibt der Betreute zunächst handlungsfähig• Aber: Verfahrens-/Handlungsunfähigkeit auch

dadurch, dass das konkrete Verwaltungsverfahren durch Betreuer betrieben wird;• auch dann, wenn der/die Betreute

ansonsten geschäftsfähig ist.• LSG Berlin-Brandenburg v. 24.07.2014, L 25 AS

2260/12 B PKH• Handlungsunfähigkeit des Betreuten also

generell dann, wenn er in einem Verwaltungsverfahren durch den Betreuer tatsächlich vertreten wird.

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Betreuer muss bei Arbeitslosmeldung im SGB III persönlich vertreten• Bei der Arbeitslosmeldung bei der Arbeitsagentur nach § 145 SGB III

kann sich ein Vertreter persönlich melden, wenn der Betroffene wegen gesundheitlicher Einschrän-kungen nicht selbst bei der Arbeitsagentur erscheinen konnte.

• Berufsbetreuer als Vertreter eines akut psychisch erkrankten Arbeitslosen kann die Meldung nicht schriftlich vornehmen

• persönliche Arbeitslosmeldung ist Rechtshandlung wie die Stellung eines Leistungsantrages

• BSG v. 23.10.2014, B 11 AL 7/14 R• § 37 SGB II: zur Antragstellung keine persönliche Meldung erforderlich

Page 16: Sozialrecht für ehrenamtliche Betreuer Aktuelles aus Rechtsprechung und Gesetzgebung RA Dr. Jörg Tänzer SKF Oldenburg 18. November 2015.

Pflicht zur Mitteilung der Überschreitung von Schonvermögensgrenzen

Pflicht zur Mitteilung der Überschreitung von Schonvermögensgrenzen

§ 104 SGB XII: Betreuer bewirkt rechtswidrige Sozialhilfe-leistungen durch Verletzung der Mitwirkungspflichten gem. § 60 SGB I

LSG NRW v. 24.05.2012, L 9 SO 281/11 Haftung für schuldhafte/s Falschangaben und Verschweigen

leistungserheblicher Tatsachen Sozialwidrigkeit des Betreuerhandelns?

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Referenzmiete nicht ermittelbar?

• Sind die kommunalen Schwellenwerte mittels eines sozialgerichtlich bestätigten „schlüssigen Konzepts“ ermittelt worden?

• Unangemessenen Kosten sind längstens sechs Monate zu übernehmen, es sei denn, dem Hilfebedürftigen ist die Senkung der Kosten unmöglich oder unzumutbar.

• Wenn keine Ermittelbarkeit nach Mietspiegel bzw. Mietdatenbanken (§§ 558c BGB):

• Monatliche Höchstbeträge nach Tabelle zu § 12 Abs. 1 WoGG + 10 %, BSG v. 12.12.2013, B 4 AS 87/12

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Notwendiger Umzug nicht abhängig von Angemessenheit

künftiger KdU• Kommunaler Träger verpflichtet, notwendigen Umzug und Mietkautionsdarlehen zu übernehmen, obwohl die Angemessenheit der neuen Wohnung nicht feststeht.

• Nur eine geeignete Wohnung gefunden • ausdrückliche Zusicherung der Mietübernahme

gem. § 22 Abs. 4 SGB II keine Voraussetzung des Anspruches auf das Mietkautionsdarlehens und die Übernahme der notwendigen Umzugskosten gem. § 22 Abs. 6 SGB II

• tatsächliche Angemessenheit der künftigen Miete: über der Grenze der kommunalen Richtlinie, aber unter dem Höchstbetrag gem. § 12 Wohngeldgesetz

• LSG Sachsen-Anhalt vom 27.11.12 (L 5 AS 902/12 B ER)

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Zumutbare Suchbemühungen nach billigerer Mietwohnung

Kostensenkungsaufforderung durch den Kommune (SGB II und XII)  wegen unangemessen hoher Miete

Nachweis der Erfolglosigkeit intensiver Suchbemühungen.

40 erfolglose Mietgesuche innerhalb eines Quartals formularmäßig mit Angaben zur Größe, Anzahl der

Zim-mer und Ausstattung der konkreten Wohnung, Ansprech-partner der Vermieter und konkretes Gesprächsergebnis

Sonst Beweislastumkehr: Kommune muss konkret angemessenen Wohnraum nachweisen

Wenn nicht, Weiterzahlung der unangemessenen Miete über den 6-Monatszeitraum hinaus

LSG Baden-Württemberg v. 5.3.14 (L 12 AS 5254/13 ER)

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Kündigung von Wohnraum durch Betreuer gem. § 1907 I BGB

von der Genehmigung des Betreuungsgerichts abhängigHaftung des Betreuers für  

• verspätete Einholung der Genehmigung, • schuldhafte Verzögerung der Kündigung nach erteilter

Genehmigung • pflichtwidrige Aufgabe der Wohnung des Betreuten

ohne Genehmigung

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Sozialhilfeträger muss bei Pflegeheimeinzug Miete weiterzahlen• Sozialhilfeträger muss während Kündigungsfrist und

Verzö-gerungen durch betreuungsgerichtliches Genehmigungs-verfahren Miete weiterzahlen

• Betreuer haftet nicht für Verzögerungen, wenn unverzüglich• betreuungsgerichtliche Genehmigung und • Hilfe zur Pflege beantragt und• Kündigung nach Vorlage der Genehmigung

ausgesprochen wird.• LSG Baden-Württemberg v. 22.12.2010, L 2 SO 2078/10• LSG Berlin-Brandenburg v. 10.03.2011 , L 15 SO 23/09  • Bundesverwaltungsgericht v. 30.12. 1997 - 5 B 21/97• Keine Kostenrisikoverlagerung auf Vermieter


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