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Sonderausgabe zur Weiterleitung an die Geschäftsführung · 2 Einstufung und Kennzeichnung von...

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Sonderausgabe zur Weiterleitung an die Geschäftsführung Einstufung und Kennzeichnung von Produkten der Gesteinsindustrie gemäß den Vorschriften der CLP-Verordnung 1272/2008/EG MIRO-Geschäftsstelle August 2010
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Sonderausgabe zur Weiterleitung an die Geschäftsführung

Einstufung und Kennzeichnung von

Produkten der Gesteinsindustrie gemäß den Vorschriften der CLP-Verordnung

1272/2008/EG

MIRO-Geschäftsstelle August 2010

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Einstufung und Kennzeichnung von Produkten der Gesteinsindustrie gemäß den Vorschriften der CLP-Verordnung 1272/2008/EG

Kurz und wichtig! Mit der in diesem MIRO-info behandelten CLP-Verordnung (= Regulation on Classification, La-belling and Packaging of Substances and Mixtures) zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpa-ckung von Stoffen und Gemischen wird ein einheitliches Regelwerk geschaffen, das in allen Mit-gliedstaaten Europas unmittelbare Rechtswirksamkeit entfaltet. Da mit den neuen Vorschriften nicht nur alte Regelungen (Gefahrstoffrichtlinie und Zubereitungs-richtlinie) abgeschafft werden, sondern gleichzeitig auch neue Gefahrenklassen geschaffen werden, müssen Produkte der Gesteinsindustrie (Sande, Füller, Gesteinsmehle) eingestuft und gekennzeich-net werden, wenn sie einen Anteil an lungengängigem Quarz � 1,0 % enthalten. Ansonsten dürfen sie nach dem 01.12.2010 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ist ein Produkt (Stoff oder Gemisch) einzustufen und zu kennzeichnen, muss das Unternehmen dieses Produkt der europäischen Chemikalienagentur ECHA melden. Die Meldung beinhaltet An-gaben zum Unternehmen sowie zum Produkt und Angaben zur Gefahrenklasse. Weiterhin muss ein Sicherheitsdatenblatt bereitgestellt werden.

Wir empfehlen allen Unternehmen, das vorliegende MIRO-info sorgfäl-tig zu beachten und die Einstufungspflicht der Produkte zu überprüfen. Wir weisen darauf hin, dass Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrif-ten der CLP-Verordnung bußgeld- und strafbewehrt sind.

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1. Einleitung

2. Was ist GHS/CLP? - Ein Überblick

3. Auswirkungen auf die Gesteinsindustrie

4. Bewertung des Minerals Quarz (im Gestein) gemäß GHS/CLP

5. Welche Produkte der Gesteinsindustrie unterliegen der Einstufungs- und Kennzeichnungspflicht nach CLP?

6. Prüfung der Einstufungspflicht 6.1 Abschätzung des RCS-Gehalts im Produkt 6.2 SWeRF-Methode zur genauen Bestimmung

7. Einstufung und Kennzeichnung 7.1 Das Produkt ist ein gefährlicher Stoff 7.2 Notifizierung/Meldung an die Europäische Chemikalienagentur ECHA

bis spätestens zum 3. Januar 2011 7.3 Kennzeichnung 7.4 Kennzeichnungsetikett 7.5 Verpackung

8. Weitere Anforderungen 8.1 Sicherheitsdatenblatt 8.2 Auswirkungen auf Aspekte des Arbeitsschutzes

9. Häufig gestellte Fragen 1. Einleitung Am 20.01.2009 ist die CLP-Verordnung 1272/2008/EG1 (CLP = Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures) zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpa-ckung von Stoffen und Gemischen in Kraft getreten. Die CLP-Verordnung ist die europäische Umsetzung des auf UN-Ebene erarbeiteten weltweit harmonisierten Einstufungs- und Kennzeich-nungssystems GHS (Globally Harmonised System). Mit dieser Verordnung wird europaweit ein neues System für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen eingeführt, dessen neue Vorschriften in allen Mitgliedsstaaten Europas unmittelbare Rechtswirk-samkeit entfalten. Die bisher geltenden Regelungen zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Gefahrstoffrichtlinie (67/548/EWG) und Zubereitungsrichtlinie (1999/45/EG) werden nach Ablauf einer gestaffelten Übergangszeit bis zum Jahre 2015 durch die neuen Einstufungs- und Kennzeich-nungsanforderungen der CLP-Verordnung abgelöst. Inhaltlich wird geregelt, welche Stoffe und Gemische (= Zubereitung) der allgemeinen Einstufungs- und Kennzeichnungspflicht unterliegen, wer als Inverkehrbringer diese Pflichten zu erfüllen hat und wie bei der Einstufung und Kennzeichnung vorzugehen ist. Ziel ist es, die Gefahren für die mensch-liche Gesundheit und für die Umwelt bei der Herstellung, der Verwendung und beim Transport von chemischen Stoffen und Gemischen zu reduzieren.

1 Der offizielle Verordnungstext umfasst in der deutschen Fassung 1355 Seiten und ist abrufbar unter: http://www.reach-clp-helpdesk.de/cae/servlet/contentblob/700674/publicationFile/45172/CLP_GHS_VO.pdf.

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2. Was ist GHS und CLP? - Ein Überblick GHS Im Jahr 1992 wurde auf der UN-Konferenz zur Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro das Ziel festgelegt, eine weltweite Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien herbeizuführen. Die internationale Staatengemeinschaft erteilte den Vereinten Nationen das Man-dat, ein solches harmonisiertes Einstufungs- und Kennzeichnungssystem zu erarbeiten. Im Jahr 2003 wurde das “Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals” (GHS) erstmals vorgelegt. Das unmittelbare Ziel von GHS ist die internationale Harmonisierung bestehender Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme aus unterschiedlichen Sektoren wie Trans-port-, Verbraucher-, Arbeitnehmer- und Umweltschutz. Darüber hinaus kann GHS von Staaten eingeführt werden, die bisher keine derartigen Regelungen aufgestellt haben. GHS setzt damit Maßstäbe für die Bewertung der von Chemikalien ausgehenden Gefahren (Einstufung) und schafft eine gemeinsame Basis, wie die ermittelten Gefahren zu kommunizieren sind (Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt). CLP Die CLP-Verordnung (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures) ist die europäische Umsetzung von GHS. Einflussmöglichkeiten hatte die Industrie nur wenige, denn die Europäische Kommission hat das von den Gremien der UN und der OECD verab-schiedete GHS-System übernommen und durch die Verordnung über die Einstufung, Kennzeich-nung und Verpackung von Stoffen und Gemischen für alle Mitgliedsstaaten verpflichtend gemacht. Der Geltungsbereich der CLP-Verordnung ist nahezu identisch mit den Geltungsbereichen der (derzeit noch) gültigen Stoff- und Zubereitungsrichtlinie. Die CLP-Verordnung legt unter anderem fest: • welche Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten Lieferanten vor dem Inver-

kehrbringen von Stoffen und Gemischen zu erfüllen haben, • nach welchen Kriterien Stoffe und Gemische einzustufen sind, • wie als gefährlich eingestufte Stoffe und Gemische zu verpacken und zu kennzeichnen sind und • für welche Gemische gesonderte Kennzeichnungen vorgesehen sind. Gemäß Artikel 4 der CLP-Verordnung müssen Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwen-der Stoffe und Gemische vor dem Inverkehrbringen einstufen. Die Einstufung eines Stoffes oder Gemisches gibt die Art und Schwere der Gefahren wieder, die von dem Stoff oder Gemisch aus-geht, d.h. sein Potenzial, Schaden für Menschen oder Umwelt zu verursachen. Ein Kennzeich-nungsetikett soll all jene, die den Stoff oder das Gemisch handhaben, über die mit ihnen verbunde-nen Gefahren informieren. Falls gefährliche Stoffe oder Gemische betroffen sind, muss der Liefe-rant seinen industriellen Kunden in der Lieferkette ein Sicherheitsdatenblatt liefern. Harmonisierte Einstufungen eines Stoffes werden auf Gemeinschaftsebene festgelegt und sind im Anhang VI der CLP-Verordnung aufgelistet. Bei der eigenverantwortlichen Einstufung muss der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender selbst über die jeweilige Einstufung entscheiden. Bei Stoffen ist dies für jene Gefahren durchzuführen, für die keine harmonisierte Einstufung vorliegt. Bei Gemischen ist die eigenverant-wortliche Einstufung immer durchzuführen. Die Kriterien für die Einstufung sind im Anhang I, Teile 2 bis 5 der CLP-Verordnung festgelegt2.

2 Einführende Leitlinien der ECHA zur CLP-Verordnung http://guidance.echa.europa.eu/docs/guidance_document/clp_introductory_de.pdf

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3. Auswirkungen auf die Gesteinsindustrie Die Betroffenheit der Unternehmen der Gesteinsindustrie lässt sich grundsätzlich in zwei Teilberei-chen darstellen: • Neue Einstufungs- und Kennzeichnungselemente Dazu werden die bekannten rechteckigen und orangefarbenen Gefahrensymbole durch neue Gefah-renpiktogramme (rotumrandete Rauten mit schwarzen Symbolen auf weißem Grund) abgelöst (s. Abb. 1). GHS sieht zudem so genannte Gefahrenklassen („Hazard Classes“) vor, die die Art der Gefahr beschreiben. Durch GHS werden Gefahrenklassen geschaffen, und zwar 16 für physikali-sche Eigenschaften (etwa „explosiv“ oder „auf Metalle korrosiv wirkend“), 10 für die menschliche Gesundheit (etwa „akut toxisch“ oder „karzinogen“) und 1 für die Umwelt („gewässergefährdend“). Die Gefahrenklassen werden in Abhängigkeit vom Gefährdungspotenzial eines Stoffes in Gefah-renkategorien („Hazard Categories“) unterteilt. Weiterhin muss das Kennzeichnungsetikett entsprechend der Einstufung des gefährlichen Stoffes oder Gemisches die Signalwörter „Gefahr“ bei schwerwiegenden oder „Achtung“ bei weniger schwerwiegenden Gefahrenkategorien enthalten. Anstelle der heutigen R-Sätze sind auf dem Kenn-zeichnungsetikett und im Sicherheitsdatenblatt zukünftig Gefahrenhinweise („Hazard Statements“) anzugeben. Auch die heutigen S-Sätze wird es mit Abschaffung der Stoffrichtlinie und der Zuberei-tungsrichtlinie nicht mehr geben. Kennzeichnungsetikett und Sicherheitsdatenblatt werden vielmehr Sicherheitshinweise („Precautionary Statements“) enthalten3.

GHS01 GHS02 GHS03

Explodierende Bombe Flamme Flamme über einem Kreis

GHS04 GHS05 GHS06

Gasflasche Ätzwirkung Totenkopf mit gekreuzten Knochen

GHS07 GHS08 GHS09Ausrufezeichen Gesundheitsgefahr Umwelt

Abb. 1: Gefahrenpiktogramme mit Gefahrenpiktogramm-Codes und Bezeichnungen

3 Ergänzende Hinweise zu den Einstufungs- und Kennzeichnungselementen können der BBS-Broschüre „GHS - Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals“ entnommen werden. Die Broschüre kann in der MIRO-Geschäftsstelle in gedruckter Form abgerufen werden.

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Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie CLP-Verordnung67/548/EWG bzw. 1999/45/EG (EG) Nr. 1272/2008

- 15 Gefährlichkeitsmerkmale - 27 Gefahrenklassen und -kategorienEinstufungselemente - Bezeichnungen der besonderen - Gefahrenhinweise (H-Sätze)

Gefahren (R-Sätze)- Gefahrensymbole und - Gefahrenpiktogramme

Kennzeichnungs- Gefahrenbezeichnungenelemente - Signalwort

- Bezeichnungen der besonderen - Gefahrenhinweise (H-Sätze) Gefahren (R-Sätze)

- Sicherheitsratschläge (S-Sätze) - Sicherheitshinweise (P-Sätze)

- Besondere Kennzeichnungs- - Ergänzende Gefahrenmerkmale vorschriften und besondere Vorschriften für

ergänzende Kennzeichnungs- elemente (EUH-Sätze)

Rechtsgrundlage

Abb. 2: Gegenüberstellung der wichtigsten Einstufungs- und Kennzeichnungselemente • Einstufungs- und Kennzeichnungspflicht für bestimmte Produkte der Gesteinsindustrie Die Einführung des neuen Systems zur Einstufung und Kennzeichnung ist keinesfalls nur eine Umetikettierung, sondern stellt einen grundsätzlichen Wechsel dar! Auch wenn sich an der Defi-nition des Begriffs „gefährlicher Stoff“ wenig ändert, so führt die Einführung neuer Gefahrenklas-sen dazu, dass zukünftig mehr Stoffe als „gefährliche Stoffe“ einzustufen und zu kennzeichnen sind. Unter bestimmten Voraussetzungen können von dieser Kennzeichnungspflicht auch Produkte der Gesteinsindustrie betroffen sein, denn der lungengängige Anteil des Quarzes ist gemäß dieser Verordnung in die Gefahrenklasse STOT 1 RE einzustufen. Die Kennzeichnungspflicht ist erfüllt, sofern das Produkt einen Anteil an kristallinem Siliziumdioxid, also Quarz in lungengängiger Form, von � 1,0 % enthält. Zudem besteht eine Notifizierungspflicht, d.h. solche Produkte müssen dann der Europäischen Chemikalienagentur ECHA in Helsinki gemeldet werden. Nachfolgende Ausführungen sollen dem Unternehmer eine Hilfestellung sein, um insbesondere die aus der CLP-Verordnung erwachsenden Pflichten zur Einstufung und Kennzeichnung zu erfüllen4. 4. Bewertung des Minerals Quarz (im Gestein) gemäß GHS/CLP Kristallines Siliziumdioxid (Quarz) in seiner lungengängigen Form (Quarzfeinstaub) ist ein gefähr-licher Stoff. Das Einatmen hoher Konzentrationen von Quarzfeinstaub am Arbeitsplatz über einen langen Zeitraum kann zur Staublunge (Silikose) führen, wodurch die Lungenfunktion eingeschränkt wird und Atembeschwerden auftreten können. Weiterhin kann das langjährige Einatmen von Quarzfeinstaub in hohen Konzentrationen bei Silikotikern Lungenkrebs hervorrufen5. An der Zusammensetzung der Erdrinde (Lithosphäre) ist der Quarz (SiO2) als einfaches Silizium-dioxid mit etwa 12 Masseprozent beteiligt. An der Erdoberfläche ist der Quarz eines der am häu-figsten anzutreffenden Minerale in Gesteinsmassen: Er zählt zu den gesteinsbildenden Mineralen und ist in fast allen Gesteinen in unterschiedlichen Anteilen enthalten (Abb. 3).

4 Weitere Hinweise können der Broschüre des Umweltbundesamtes „Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssys-tem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt“ entnommen werden. Die Broschüre umfasst 120 Seiten und kann unter http://www.umweltdaten.de/publikationen/fpdf-l/3332.pdf abgerufen werden. 5 Ausführliche Informationen zu Quarzfeinstaub (RCS) unter http://www.crystallinesilica.eu/

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Gestein QuarzanteilKies und Sand 70 - 95 %Quarzit 70 - 95 %Grauwacke 25 - 60 %Quarzporphyr / Rhyolith 25 - 60 %Granit 20 - 60 %Diorit 10 - 20 %Syenit/Trachyt 5 - 20 %Gabbro / Basalt* / Andesit 5 - 15 %Kalkstein 0,5 - 8 %Dolomit 0,5 - 8 %

* nur in Ausnahmefällen quarzführend

Abb. 3: Typische Quarzanteile in Gesteinen (Auswahl) In der Steine- und Erden-Industrie haben Unternehmen seit vielen Jahren Quarzmehle als gesund-heitsgefährlich mit dem Gefahrensymbol „Xn“ und den R-Sätzen R 48/20 freiwillig gekennzeich-net, obwohl es keine harmonisierte (Legal-)Einstufung von Quarzfeinstaub in Europa gemäß den Bestimmungen der Stoffrichtlinie gegeben hat. Mit Artikel 11 der CLP-Verordnung tritt nun eine Pflicht zur Einstufung in Kraft, sofern „ein Stoff einen anderen, für sich genommen als gefährlich eingestuften Stoff in Form einer identifizierten Verunreinigung, Beimengung oder eines einzelnen Bestandteils enthält“. Dies ist für die Zwecke der Einstufung zu berücksichtigten, „wenn die Konzentration der identifizierten Verunreinigung, Beimengung oder des einzelnen Bestandteils den geltenden Berücksichtigungsgrenzwert nach Absatz 3 erreicht oder übersteigt“. Das Prinzip der eigenverantwortlichen Einstufung (Selbsteinstufung) der Hersteller von Stoffen und Gemischen besteht darin, die gefahrenrelevanten Informationen für den Stoff oder das Gemisch zu ermitteln und zu entscheiden, ob die in der CLP-Verordnung vorgegebenen Einstufungskriterien zutreffen. Unter Federführung von IMA-Europe - Industrial Mineral Association - wurden die bestehenden Informationen über die gesundheitlichen Gefährdungen durch lungengängigen Quarz zusammengefasst, einer Bewertung (Hazard Assessment) unterzogen und daraus Einstufungs- und Kennzeichnungspflichten gemäß der CLP-Verordnung abgeleitet. Diese Bewertung hat dazu ge-führt, den lungengängigen Quarz (RCS - Respirable Crystalline Silica) wie folgt einzustufen (Abb. 4): Gefahrenklasse: STOT RE 1 (spezifische Zielorgantoxizität - wiederholte Exposition - auf-grund

der Silikose-Gefahren) Daraus folgt, dass Stoffe und Gemische, die RCS entweder als Verunreinigung, als Zuschlagstoff oder als individuellen Bestandteil enthalten, nach den Vorschriften der CLP-Verordnung wie folgt eingestuft werden sollen: • STOT RE 1: falls RCS-Konzentration � 10 % • STOT RE 2: falls RCS-Konzentration � 1,0 % und < 10 % • Keine Einstufung: falls RCS-Konzentration < 1,0 %

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H 373: H 372:

P 260: Staub nicht einatmen P 260: Staub nicht einatmenP 285: P 285:

P 501: Entsorgungshinweis P 501: Entsorgungshinweis

Bei unzurechender Belüftung Atemschutz tragen

Bei unzurechender Belüftung Atemschutz tragen

Kann die Lunge bei längerer oder wiederholter Inhalation schädigen

Schädigt die Lunge bei längerer oder wiederholter Inhalation

RCS-Gehalt � 1,0 % und < 10 %:

STOT RE 2 STOT RE 1

Achtung Gefahr

RCS-Gehalt � 10 %:

Abb. 4: Kennzeichnung mit Hazard-Statements (Gefahrenhinweisen) und Precautionary-Statements (Sicherheitshinweisen) Anmerkung: Die von IMA-Europe vorgeschlagene Einstufung gilt nur für die lungengängige Form des Quarzes (Fraktion � 10 �m), da wissenschaftlich untermauert wurde, dass nur diese Fraktion gesundheitliche Gefahren beinhaltet. Zudem sieht die CLP-Verordnung ausdrücklich vor, dass gemäß Artikel 5.1, 6.1 und 8.6 Prüfungen an dem Stoff oder dem Gemisch in der Form bzw. den Formen oder dem Aggregatzustand bzw. den Aggregatzuständen durchzuführen sind, in der dieser bzw. dieses in Verkehr gebracht und aller Voraussicht nach verwendet wird. 5. Welche Produkte der Gesteinsindustrie unterliegen der Einstufungs- und Kennzeich-

nungspflicht nach CLP? Eine Pauschalaussage, ob und welche Produkte der Gesteinsindustrie einer Einstufungs- und Kenn-zeichnungspflicht unterliegen, kann nicht getroffen werden. Maßgeblich ist der Gehalt an Quarz in der alveolengängigen Fraktion (= Fraktion � 10 �m = RCS). Eine Betroffenheit wäre bspw. gege-ben, wenn 1 t Gesteinskörnung 10 kg (= 1 %) Quarz in alveolengängiger Fraktion enthalten würde (Staub). Dies wird bei Lieferkörnungen 2/4 mm bis 32/63 mm und darüber hinaus nicht der Fall sein. Bei feinen Gesteinkörnungen mit hohem Feinanteil sowie bei Gesteinsmehlen und Füllern ist aber evtl. eine Betroffenheit und damit eine Einstufungs- und Kennzeichnungspflicht gegeben.

Je höher der Quarzanteil im Gestein und je feiner die Kornfraktion des Produktes, desto eher ist eine

Kennzeichnung zu vermuten.

Jeder Unternehmer muss daher die Verpflichtung zur Kennzeichnung eigenverantwortlich prüfen!

6. Prüfung der Einstufungspflicht Gemäß Artikel 4 der CLP-Verordnung müssen Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwen-der Stoffe und Gemische vor dem Inverkehrbringen einstufen, d.h. auch Unternehmen der Gesteins-industrie müssen ihre Produkte hinsichtlich einer möglichen Einstufungspflicht prüfen. Dies kann zunächst anhand einer Abschätzung erfolgen, wobei die in Abschnitt 6.1 vorgeschlagene Abschät-

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zung unter den aufgeführten Konventionen zu bewerten ist. Eine genauere Methode ist in Abschnitt 6.2. erläutert, auf die jedoch unter bestimmten Voraussetzungen (Bewertung der Abschätzung) verzichtet werden kann. 6.1 Abschätzung des RCS-Gehalts im Produkt Es ist zunächst zu prüfen, ob und in welchem Umfang das Mineral Quarz im Gestein vorhanden ist. Weiterhin muss die Korngrößenverteilung im Produkt evtl. anhand einer Sieblinie (oder Ähnliches) auf die Menge � 10 �m untersucht werden. Aus der Korrelation der ermittelten Werte lassen sich eine erste Abschätzung und eine mögliche Kennzeichnungspflicht ableiten. MIRO und BKS haben ein Fließschema mit Berechnungsfunktion entwickelt (Abb. 5), mit dessen Hilfe die Unternehmen eine erste Abschätzung vornehmen und feststellen können, ob und wie ihre Produkte gemäß den Vorschriften der CLP-Verordnung eingestuft werden müssen Das Fließschema mit Hinweisen zur Handhabung ist auf der MIRO-Homepage im Mitgliederbereich eingestellt und steht unter dem Link http://www.bv-miro.org/intern/ zum Download zur Verfügung. Die im Fließ-schema hinterlegte Kalkulation basiert auf der Rechnung

GQuarz x F10�m ------------------

100

mit GQuarz: Anteil Quarz im Gestein F10�m: Anteil der Fraktion � 10 �m im zu bewertenden Produkt

keineEinstufungnotwendig

keine keine Einstufung Einstufungnotwendig notwendig

* RCS = Respirable Crystalline Silica, lungengängiges kristallines Siliziumdioxid (Quarz) ** bei Sanden ist der Anteil der Fraktion < 63 �m von entscheidender Bedeutung

Fließschema zur Beurteilung/Abschätzung, ob Gesteinsmehle, Füller oder Gesteinkörnungen mit hohen Feinanteilen der Verordnung EG/1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP)

unterliegen

Überschlägige Berechnung des lungengängigen Anteils an Quarz (RCS*) in Produkten der Gesteinsindustrie

Ist der Anteil an lungengängigem

Quarz � 1 %, muss das Produkt gem. der CLP-

Verordnung eingestuft und gekennzeichnet werden!

lungengängigen Quarz

0,00%

STOT RE 2

Achtung

STOT RE 1

Gefahr

RCS-Gehalt � 1,0 % und < 10 %: RCS-Gehalt � 10 %:

Sandenthält

0,00%

Gesteinsmehl/Füllerenthält

lungengängigen Quarz

Werden Sande**

in Verkehr gebracht?hergestellt und/oder hergestellt und/oder

Liegt Quarzim Gestein vor?

Korngrößenanteilkleiner 10 �m in %:

0,00

Korrngrößenanteilkleiner 10 �m in %:

0,00

in Verkehr gebracht?

WerdenGesteinsmehle/Füller

Quarzanteil in %:

0,00

nein

nein

ja

ja ja

ja ja

nein

Abb. 5: Fließschema mit Berechnungsfunktion

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Zur Nutzung des Fließschemas hat sich nachfolgende Vorgehensweise bewährt, wobei sich die Hinweise an den Verlaufspunkten � bis � im Fließschema orientieren. Zu ���� Liegt kristallines Siliziumdioxid (Quarz) im Gestein vor? Anhand der petrographischen Beschreibung nach DIN EN 932-3, die jedem Unternehmen vorliegen sollte, geht hervor, ob Quarz im Gestein vorhanden ist. Der Quarzanteil in % sollte ebenfalls relativ genau der petrographischen Beschreibung zu entnehmen sein. Bei magmatischen Festgesteinen ist dieser ggf. in einer für die Gesteinsart bzw. das Vorkommen typischen Bandbreite angegeben (s. Abb. 3). Die Bestimmung sollte nur in Zweifelsfällen genauer mit quantitativen Verfahren erfolgen, entwe-der durch Auszählen bzw. Elektronenstrahl-Mikroanalytik am Gesteinsdünnschliff, per Röntgen-Pulverdiffraktometrie oder per Infrarotspektrokospie einer gemahlenen Probe. Letzteres bietet sich bei den Füller- und Feinfraktionen/-produkten ebenso an wie bei feinkörnigen Sedimentgesteinen, z.B. Grauwacken, wenn z.B. daraus auch Gesteinskörnungen mit hohem Feinanteil (< 63 µm) bzw. Eigenfülleranteil (f10 oder gar f16) hergestellt werden. Zu ���� Tragen Sie den gemäß � ermittelten Quarzgehalt (in Prozent) in das Fließschema ein. Zu ���� und ���� Sofern Gesteinsmehle, Füller oder andere Produkte mit hohem Feinanteil (Sande etc.) hergestellt und in Verkehr gebracht werden6, ist der Anteil der Kornfraktion � 10 �m zu bestimmen. Dies kann folgendermaßen festgestellt werden: Die Korngrößenverteilung von Füllern bzw. Gesteinsmehlen sowie von Fraktionen < 63 µm erfolgt heute meist mittels Lasergranulometrie (z. B. Silas, Retsch Camsizer und ähnliche Produkte). Ggf. können auch Analysen mittels Luftstrahlsiebung oder Sedimentationsanalysen (Schlämmanalysen) aussagekräftige Ergebnisse liefern. Der ermittelte Prozentanteil der Fraktion � 10 �m ist in � einzutragen. Zu ���� Der unter � errechnete Wert gibt überschlägig den Produktanteil der Quarzfraktion � 10 �m in Prozent wieder. Wurde nur die Fraktion < 63 µm eines Produktes wie oben beschrieben analysiert, dann ist der unter � errechnete Wert noch mit dem entsprechenden Massenanteil der Fraktion < 63 µm (in %) im Produkt zu multiplizieren. Die so gewonnenen Werte sind aber unter folgenden Kon-ventionen zu sehen: Bewertung der Abschätz-Ergebnisse • Es wird davon ausgegangen, dass bei Brech- oder Mahlprozessen alle Mineralbestandteile des

Gesteins gleiche Zerkleinerungsbeanspruchung erfahren und demzufolge sich der Quarzanteil des Ausgangsgesteins linear in allen Kornklassen widerspiegelt (was aber nicht der Realität ent-spricht).

6 Inverkehrbringen: entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte.

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Abweichungen von dem unter � ermittelten Wert können demzufolge dann vorliegen, sofern die Mineralbestandteile des Ausgangsgesteins unterschiedliche Härten aufweisen und härtere Mineralbestandteile nicht im gleichen Maße der Zerkleinerungsbeanspruchung unterliegen wie weniger harte Mineralbestandteile.

• Bei Kalksteinmehlen und -füllern kann z.B. davon ausgegangen werden, dass sich - bei Vor-

handensein des Minerals Quarz - eine Quarz-Anreicherung in der gröberen Fraktion � 10 �m er-gibt. Dann spiegelt das Ergebnis unter � nicht den realen Anteil von Quarz in der Fraktion � 10 �m wieder. Es ist ratsam, unter bestimmten Voraussetzungen eine genauere Untersuchung mittels SWeRF-Methode durchzuführen (Abschnitt 6.2).

• Sofern das Abschätz-Ergebnis einen Wert < 1 % erreicht, ist eine Pflicht zur Einstufung und

Kennzeichnung des Produktes nicht gegeben. Die Untersuchungsergebnisse sind zu dokumen-tieren und ggf. den zuständigen Behörden nach Aufforderung vorzulegen.

• Sofern das Abschätz-Ergebnis einen Wert � 1 % (bis ca. 3 %) erreicht, ist gemäß den vorge-

nannten Konventionen davon auszugehen, dass eine genaue Bestimmung mittels SWeRF-Methode einen geringeren Wert ergeben könnte, der evtl. < 1 % liegt. Des Weiteren liegt der Siebanalyse eine Bewertung des physikalischen Durchmessers der Partikel zugrunde, während die SWeRF-Methode auf der Bewertung des aerodynamischen Durchmessers fußt, woraus sich ebenfalls Abweichungen ergeben können. Der Unternehmer sollte in diesem Fall weitergehende Untersuchungen veranlassen, um Gewissheit zu erlangen, dass eine Einstufungs- und Kenn-zeichnungspflicht nicht gegeben ist.

• Sofern das Abschätz-Ergebnis aber einen Wert deutlich über 1 % erreicht, kann nicht davon

ausgegangen werden, dass eine genaue Bestimmung mittels SWeRF-Methode ein Ergebnis < 1 % liefern würde. Eine Einstufung und Kennzeichnung des Produktes ist dann gegeben. Es ist nunmehr entscheidend, ob ein Wert � 10 % erreicht wird und damit eine Einstufung STOT 1 RE vorgenommen werden muss.

6.2 SWeRF-Methode zur genauen Bestimmung Um den Feinstaubgehalt in einem Massengut quantifizieren zu können, hat die IMA-Europe Arbeitsgruppe „Metrology“ eine wissenschaftliche Methode (SWeRF - Size Weighted Respirable Fraction = größengewichtete alveolengängige Fraktion) entwickelt. Der Wert SWeRFcs beschreibt die Quarzfeinstaubmenge, die im Produkt enthalten ist7. Die SWeRF-Methode wurde bei CEN zur Standardisierung angemeldet und ist zwischenzeitlich als Prüfmethode zugelassen. IMA-Europe empfiehlt allen Unternehmen, die eine Betroffenheit festgestellt haben, nach dieser Methode vorzugehen, damit im späteren Datenpool bei der ECHA (s. Abschnitt 7.2) nicht unter-schiedliche Prüfmethoden vorliegen, die die ECHA zu Harmonisierungsbestrebungen veranlassen könnte. Nach unserem Kenntnisstand können folgende Institute diese Untersuchungen durchführen, wobei jedoch nicht ausgeschlossen ist, dass auch andere kompetente Analytik-Einrichtungen anhand der SWeRF-Methode vorgehen und auch Quarzanalysen durchführen können:

7 Ein Informationsblatt kann unter dem folgenden Link abgerufen werden: http://www.ima-reach-hub.eu/index.php?option=com_docman&task=cat_view&gid=66&Itemid=26

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Institut für Kalk- und Mörtelforschung e.V. Annstraße 67-71, 50968 Köln Tel. 0221 / 934674-42, Fax 0221 / 934674-14 Ansprechpartner: Dr. Sven-Olaf Schmidt E-Mail: [email protected] Institut für Gefahrstoff-Forschung der BG RCI - IGF8 Waldring 97, 44789 Bochum Tel. 0234 / 306-0, Fax 0234 / 306-353 Ansprechpartner: Dr. Dirk Damman E-Mail: [email protected] 7. Einstufung und Kennzeichnung Sofern die in Abschn. 6 aufgezeigten Untersuchungen zu dem Ergebnis kommen, dass eine Einstu-fung gemäß den Vorschriften der CLP-Verordnung vorgenommen werden muss, ergeben sich daraus die nachfolgend aufgeführten Konsequenzen und Pflichten: 7.1. Das Produkt ist ein gefährlicher Stoff im Sinne Art. 3 der CLP-Verordnung Mit der Zuordnung zu einem oder zu mehreren Gefährlichkeitklassen ist das Produkt (Stoff/Gemisch) als gefährlich im Sinne Art. 3 der CLP-Verordnung sowie der Gefahrstoffverord-nung (GefStoffV) zu sehen. Damit ist eine Einstufung und Kennzeichnung verpflichtend und der Stoff muss an die Europäische Chemikalienagentur ECHA gemeldet werden. 7.2. Notifizierung/Meldung an die Europäische Chemikalienagentur ECHA bis spätestens

zum 3. Januar 2011 Die CLP-Verordnung legt fest, dass jeder Hersteller bestimmte Angaben zur Einstufung und Kenn-zeichnung von Stoffen an die Europäische Chemikalienagentur zu übermitteln hat. Diese Meldefrist läuft am 3. Januar 2011 ab. Diese Meldungen werden die Grundlage für ein öffentlich zugängliches Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis bilden. Mit diesem Verzeichnis sollen Abweichungen zwischen Selbsteinstufungen des gleichen Stoffes offen gelegt und beseitigt werden. Folgende Angaben müssen gegenüber der Europäischen Chemikalienagentur gemacht werden: • Identität des Anmelders, der für das Inverkehrbringen des Stoffes oder der Stoffe verantwortlich

ist/sind, • die Identität des Stoffes oder der Stoffe, • die Einstufung des Stoffes oder der Stoffe, • spezifische Konzentrationswerte/Berücksichtigungsgrenzwerte, • die zutreffenden Kennzeichnungselemente für den Stoff oder die Stoffe zusammen mit zusätz-

lichen Gefahrenhinweisen.

8 Das Institut für Gefahrstoffforschung führt keine SWeRF-Sedimentationsanalysen durch, kann aber bei der Quarz-analytik unterstützend wirken.

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Gemäß Artikel 40 Abs. 3 und 4 läuft die Meldefrist für Stoffe und Gemische, die vor dem 1. Dezember 2010 in Verkehr gebracht wurden, am 3. Januar 2011 ab.

Die Notifizierung/Meldung an die Europäische Chemikalienagentur ECHA ist ein komplizier-ter Prozess und kann nur über das Internet vorgenommen werden. Zudem ist das Melde-Tool in englischer Sprache. Vorab müssen Sie für Ihr Unternehmen über REACH-IT ein Unter-nehmenskonto einrichten. Wir empfehlen allen Unternehmen, mit der Einreichung ihrer Einstufungs- und Kennzeich-nungsmeldung an die ECHA nicht bis zur letzten Minute zu warten, sondern zu beginnen, so-bald alle Meldemodalitäten bei der ECHA verfügbar sind. Bereits jetzt können Sie einen ECHA-Leitfaden für die Meldung unter

http://echa.europa.eu/doc/publications/practical_guides/pg_7_clp_notif_de.pdf

abrufen und sich mit dem Meldeprozedere vertraut machen. Dieses Dokument liegt in deut-scher Sprache vor.

7.3 Kennzeichnung Die Kennzeichnung soll Personen, die mit dem Stoff umgehen, Hinweise auf die damit verbunde-nen Gefahren geben. Die Auswahl der Kennzeichnungselemente richtet sich in erster Linie nach den Einstufungsergebnissen. Nachfolgende Kennzeichnungselemente sind zu berücksichtigen: • Gefahrenpiktogramme • Signalwörter • Gefahrenhinweise • Sicherheitshinweise • Produktidentifikatoren 7.4 Kennzeichnungsetikett Das folgende Muster (Abb. 6) zeigt die Kennzeichnungselemente, die mindestens auf dem Kenn-zeichnungsetikett anzugeben sind. Bei den Gefahren- und Sicherheitshinweisen ist die Angabe der Wortlaute (der CLP-Verordnung) verpflichtend. Die entsprechenden Codierungen (z.B. H373, P501 usw.) können zusätzlich aufgeführt werden. Die Angaben der Nennmenge auf dem Kennzeich-nungsetikett sind nur für Verpackungen erforderlich, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, sofern diese Menge nicht auf der Verpackung anderweitig angegeben ist. 7.5 Verpackung Produkte der Gesteinsindustrie weisen keine der im Anhang II Teil 3 der CLP-Verordnung aufge-führten Einstufungen auf, so dass weder ein kindersicherer Verschluss noch ein tastbarer Gefahren-hinweis erforderlich ist. Zudem werden die Produkte i.d.R. auch nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben (kein Verbraucherprodukt).

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Produkt-indikatoren

Gefahrenklasse

Gefahrenpiktogramm

Signalwort

H 373: Gefahren-hinweis

P 260: Staub nicht einatmenP 285: Sicherheits-

hinweiseP 501: Entsorgungshinweis

MusterfirmaAngaben zum Musterstraße 1 Inhalt: Nenn-

Lieferanten 12345 Musterstadt 25 kg mengeTel. 0049 (0) 1234 56789

Musterstoff

Achtung

enthält Quarzfeinstaub

STOT RE 2

Bei unzurechender Belüftung Atemschutz tragen

Kann die Lunge bei längerer oder wiederholter Inhalation schädigen

Abb. 6: Muster-Etikett für Produkte der Gesteinsindustrie mit RCS-Anteil (� 10 �m) � 1,0 % und < 10 % 8. Weitere Anforderung 8.1 Sicherheitsdatenblatt Die europaweit einheitlichen Vorschriften zum Sicherheitsdatenblatt sind in Art. 31 und Anhang II der REACH-Verordnung festgelegt. Ein Sicherheitsdatenblatt muss an nachgeschaltete Anwender oder Händler übermittelt werden, wenn der Stoff oder das Gemisch die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der CLP-Verordnung erfüllt. Der Lieferant (Hersteller) hat sicherzustellen, dass das Sicherheitsdatenblatt fachlich richtig und vollständig ist. Das Sicherheitsdatenblatt muss es dem Verwender ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen für den Schutz der menschlichen Ge-sundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz sowie für den Umweltschutz zu ergreifen. Um die Anpassung der Vorschriften zum Sicherheitsdatenblatt an die CLP-Verordnung zu errei-chen, hat die EU-Kommission mit der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 vom 20.05.2010 den Anhang II der Reach-Verordnung neu gefasst9. Die bekannten 16 Abschnitte des Sicherheitsdatenblatts wurden zwar beibehalten, jedoch nun um Unterabschnitte erweitert, die auf jeden Fall auszufüllen sind. Die Verbände MIRO und BKS haben seit Jahren Muster-Sicherheitsdatenblätter für Produkte der Gesteinsindustrie, die nunmehr an die neuen Vorschriften der neuen CLP-Verordnung angepasst werden. Wir empfehlen dringend, diese Muster-Sicherheitsdatenblätter zu nutzen und um die be-triebsspezifischen Angaben zu ergänzen. Weiterhin ist wichtig, dass gemäß § 6 „Sicherheitsdaten-blatt“ der GefStoffV der Hersteller insbesondere dafür Sorge zu tragen hat, dass das Sicherheitsda-tenblatt von einer fachkundigen Person erstellt wird, fachlich richtig sowie vollständig ausgefüllt ist und regelmäßig aktualisiert wird.

9 abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:133:0001:0043:de:PDF

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Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die von MIRO und BKS erstellten Sicher-heitsdatenblätter nach bestem Wissen und Gewissen erstellt werden, letztlich jedoch nicht ungeprüft von den Unternehmen verwendet werden sollten und demzufolge die Verbände keinerlei Gewähr-leistung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit übernehmen können. Die Muster-Sicherheitsdatenblätter werden den Mitgliedunternehmen auf der MIRO-Homepage zur Verfügung gestellt. 8.2 Auswirkungen auf Aspekte des Arbeitsschutzes Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung Die gemäß Arbeitsschutzgesetz und GefStoffV durchzuführende Gefährdungsbeurteilung sollte überprüft und aktualisiert werden. Hierzu können bspw. die Angaben aus dem Sicherheitsdatenblatt herangezogen werden. Gleichfalls sollte auch überprüft werden, ob bei den im Betrieb verwendeten Stoffen und Gemischen neue Erkenntnisse - trotz unveränderter Zusammensetzung des Produktes - zu Änderungen im entsprechenden Sicherheitsdatenblatt geführt haben. Aus diesem Grund sollten Änderungen in allen Kapiteln des Sicherheitsdatenblattes der zugekauften Produkte im Hinblick auf die neue Kennzeichnung sorgfältig beachtet werden. Falls bisher nicht bekannte Gefahren zu einer Einstufung geführt haben, muss die Gefährdungsbeurteilung gemäß TRGS 400 „Gefährdungsbeur-teilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ überprüft und ggf. geändert werden. Gefahrstoffverzeichnis Um einen Überblick über die im Betrieb eingesetzten Gefahrstoffe zu ermöglichen, muss der Ar-beitgeber ein Gefahrstoffverzeichnis nach GefStoffV führen. Das Verzeichnis ist auf aktuellem Stand zu halten und muss einen Verweis auf die zugehörigen Sicherheitsdatenblätter enthalten. Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten Es ist zweckmäßig, unabhängig von der Information der Beschäftigten nach § 14 GefStoffV die betroffenen Mitarbeiter über das neue System zur Einstufung und Kennzeichnung zu informieren. Vorrangig sind dabei die neuen Kennzeichnungselemente und die wesentlichen Unterschiede des alten zum neuen System in verständlicher Weise und abgestimmt auf die betrieblichen Tätigkeiten in angemessenem Umfang zu erläutern. Entsprechend der Bekanntmachung des Bundesministeri-ums für Arbeit und Soziales (BMAS) können in den im Unternehmen vorhandenen Betriebsanwei-sungen nach § 14 GefStoffV die Angaben auf der Grundlage der (alten) Stoff- und Zubereitungs-richtlinien weiter verwendet werden. Eine Anpassung oder Umstellung der Betriebsanweisungen auf die neue Kennzeichnung sollte erfolgen, sobald ein Lieferant Produkte mit der neuen Kenn-zeichnung liefert, jedoch spätestens zum Ende der Übergangsfrist am 01.06.2015. Innerbetriebliche Kennzeichnung Bezüglich der Kennzeichnung von Apparaturen, Rohrleitungen, Silos etc. ist nach § 8 Abs. 4 GefStoffV unter definierten Randbedingungen eine vereinfachte Kennzeichnung zuläs-sig. Nähere Erläuterungen und eine Konkretisierung enthalten Nr. 7.4 der TRGS 200 „Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen“ und Nr. 7 der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A 1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“.

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9. Häufig gestellte Fragen • Sollte ich dokumentieren, warum mein Produkt nicht eingestuft werden muss? Ja, der Lieferant sollte alle Informationen zusammentragen und zur Verfügung halten, die er für die Prüfung der Einstufung und Kennzeichnung seines Produktes (Stoff oder Gemisch) herangezogen hat. Diese sind ggf. der Aufsichtsbehörde vorzulegen. • Warum sind die Berücksichtigungsgrenzwerte (gem. CLP) von den Arbeitsplatzgrenzwer-

ten verschieden? Gemäß den Vorschriften der CLP-Verordnung müssen die dem Produkt (Stoff/Gemisch) innewoh-nenden (intrinsischen) gefährlichen Eigenschaften bewertet werden. Dahingehend werden im Ar-beitsschutz Gefahren bewertet, denen ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ausgesetzt (exponiert) ist. • Muss ich den Feuchtegehalt meines Produktes gem. CLP berücksichtigen? Ja, gemäß Art. 5.1, 6.1 und 8.6 müssen die Prüfungen an dem Stoff oder dem Gemisch in der Form bzw. den Formen oder dem Aggregatzustand bzw. den Aggregatzuständen durchgeführt werden, in der diese bzw. dieses in Verkehr gebracht und aller Voraussicht nach verwendet wird. Kommen Sie zum Ergebnis, dass aufgrund des Feuchtegehalts Ihres Produktes der Quarzanteil nicht freigesetzt wird, so ist keine Kennzeichnung notwendig. So sind bspw. Baustoffgemische kennzeichnungsfrei, sofern sie ausreichend durchfeuchtet (TL SoB-StB) mit dem optimalen Wassergehalt hergestellt und ausgeliefert werden. Im Sicherheitsdatenblatt sollte aber darauf hingewiesen werden, dass bei einer Reduzierung des Feuchtegehalts vom Produkt - bei weiterer Verwendung und weiteren Inverkehrbringens - Gefahren ausgehen können. • Müssen gewaschene Produkte gekennzeichnet werden? In der Regel nicht. Bei gewaschenen Sanden sind Feinanteile der Fraktion < 63 µm, und damit auch der Fraktion < 10 µm, nicht mehr vorhanden. • Wenn ich mein Produkt kennzeichnen muss, wird es dann automatisch zum „Gefahrgut“

im Sinne des Transportrechts? Nein, die Einstufung in die Gefahrenklasse STOT RE hat keine Auswirkungen auf die derzeit gülti-gen Regelungen des Gefahrgutrechts. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an: Assessor des Bergfachs Walter Nelles Bundesverband Mineralische Rohstoffe e.V. Annastr. 67-71 50968 Köln 0221 / 93 46 74 62 0177 / 59 56 477 [email protected]


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