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Sicherungsrechte1 Fall 1 Vermieter V hatte der Schuldnerin das Betriebsgrundstück vermietet. Nach...

Date post: 05-Apr-2015
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Sicherungsrechte 1 Fall 1 Vermieter V hatte der Schuldnerin das Betriebsgrundstück vermietet. Nach der Beendigung des Mietvertrages verlangt er vom Insolvenzverwalter die Rückgabe, allerdings in beräumten Zustand. Auf dem Grundstück lagert tonnenweise Müll, der bei der Geschäftstätigkeit der Schuldnerin vor Verfahrenseröffnung angefallen war und von dieser in der Krise nicht mehr abtransportiert wurde.
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Page 1: Sicherungsrechte1 Fall 1 Vermieter V hatte der Schuldnerin das Betriebsgrundstück vermietet. Nach der Beendigung des Mietvertrages verlangt er vom Insolvenzverwalter.

Sicherungsrechte 1

Fall 1

Vermieter V hatte der Schuldnerin das Betriebsgrundstück vermietet. Nach der Beendigung des Mietvertrages verlangt er vom Insolvenzverwalter die Rückgabe, allerdings in beräumten Zustand. Auf dem Grundstück lagert tonnenweise Müll, der bei der Geschäftstätigkeit der Schuldnerin vor Verfahrenseröffnung angefallen war und von dieser in der Krise nicht mehr abtransportiert wurde.

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Sicherungsrechte 2

Aussonderung, § 47 InsO

a. dingliches Recht: Eigentum -> § 985 BGB Herausgabe

2. aufgrund dinglichen oder persönlichen Rechts

(§ 47 InsO ist selbst keine Anspruchsgrundlage)

b. persönliches Recht: § 546 BGB Rückgabe:

- nur im Umfang des § 985 BGB Aussonderung

- darüberhinaus: Abgrenzung Insolvenzforderung - MV

1. Grund: Keine Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse

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Sicherungsrechte 3

Fall 2

Die Schuldnerin hat nahezu sämtliche Maschinen geleast. Die Leasinggeberin L hat ihre Leasingverträge bereits gekündigt, nachdem die Schuldnerin schon mehrere Leasingraten nicht bezahlt hat. Gerade als sie die Maschinen abholen möchte erfährt sie, dass eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet wurde.

Der vorläufige Verwalter verweigert die Herausgabe der Maschinen unter Hinweis auf die angeordneten Sicherungsmaßnahmen. Da er das Unternehmen fortführe, benötige er die Maschinen für die Produktion.

L möchte wissen, ob er dann wenigstens für diese Zeit die Leasingraten bekommt.

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Sicherungsrechte 4

2. NEU: Sicherungsmaßnahme § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO:

-Verwertungsverbot für Aussonderungsberechtigte angeordnet

- Nutzungsbefugnis vorläufiger IV, soweit für Fortführung von erheblicher Bedeutung: typisch bei AV

1. Aussonderung/Herausgabe, §§ 47 InsO, 985, 986 BGB: Eigentum, kein Recht zum Besitz nach Kündigung LV

3. Anspruch auf Gegenleist., § 21 Abs. 2 Nr. 5, § 169 S. 2 InsO:

ABER: erst ab 3 mon. nach der Anordnung: in Praxis kaum

4. Ausgleich, falls Wertverlust, § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO

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Sicherungsrechte 5

Fall 3

Lieferant L hat erhebliche offene Forderungen gegen S. Als er durch ein Schreiben des vorläufigen IV erfährt, dass S Insolvenzantrag gestellt hat, möchte er seine noch im Lager vorhandenen Waren sofort abholen. Seine AGBs hat er von einem Rechtsanwalt erstellen lassen und besonderen Wert auf die Einräumung eines einfachen, verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts gelegt. Er erklärt den Rücktritt von den Kaufverträgen wegen Zahlungsverzugs und verlangt die Herausgabe der Waren.

Der vorläufige IV möchte den Betrieb jedoch fortführen und bittet ihn, die Waren zur weiteren Verwendung zu überlassen. Im Übrigen verweist er auf im Beschluss angeordneten Sicherungsmaßnahmen.

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Sicherungsrechte 6

Aussonderung – EÖ-Verfahren - Sicherungsmaßnahmen

2. Sicherungsmaßnahmen: NEU: § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO:

- Verwertungsverbot auch für Aussonderungsber./einf. EV

- Nutzungsbefugnis vorläufiger IV, soweit für Fortführung von erheblicher Bedeutung

-> Aber Probl. bei UV: Verbrauch nicht umfasst?

-> Praxis: Verwertungsvereinbarung

1. vorhandene Ware: § 47 InsO i.V.m. § 985 BGB Herausgabe

Eigentum = dingl. Recht: einfacher EV §§ 929, 158 Abs. 1 BGB

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Sicherungsrechte 7

Fall 4

In Bezug auf die nicht bezahlte aber auch nicht mehr im Lager befindliche Ware möchte Großhändler G wissen, welche Rechtsposition er inne hat und wie nun die Verwertung erfolgt.

Die Waren wurden vom Schuldner als Einzelhändler weiterverkauft. Einige Kunden haben die Rechnung für die Lieferung noch nicht bezahlt. Sein RA erklärt ihm, dass er einen verlängerten EV vereinbart habe.

Einige gelieferte Waren wurden zwar von S bezahlt, offen sind aber Forderungen aus weiteren Kaufverträgen. G überlegt, ob er dann an allen Waren noch ein Sicherungsrecht hat. In diesem Fall soll nach Auskunft seines RAs ein erweiterter EV greifen.

G meint, Eigentumsvorbehalt ist Eigentumsvorbehalt und möchte entweder die Herausgabe oder die Erfüllung des KV.

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Sicherungsrechte 8

verlängerter EV

- Vorauszession, § 398 BGB

- Verarbeitungskl., § 950 BGB

erweiterter EV, §§ 929, 158 Abs. 1 BGB: Bedingung = Sicherung weiterer Forderungen

-> nach Eintritt des Verlängerungs- oder Erweiterungsfalls: Absonderungsrecht

Verwertungsbefugnis IV, § 166 Abs. 1 und 2 InsO

Kostenbeiträge, §§ 170, 171 InsO

einfacher EV = Aussonderung durch Gl; keine Kostenbeiträge

Abgrenzung: Umwandlung in Sicherungsrecht/Absonderung

Sicherungsrechte der Lieferanten

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Sicherungsrechte 9

Abgesonderte Befriedigung

Vorzugsrecht trotz haftungsrechtlicher Zugehörigkeit des Sicherungsgegenstands zur Insolvenzmasse

an unbeweglichen Gegenständen

§ 49 InsO:

z.B. Hypothek, SiGS

Mobiliarvermögen,

§ 50 InsO: Pfandrecht

§ 51 InsO: insbes.

Nr. 1 Sicherungsübertragung

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Sicherungsrechte 10

Verwertungsbefugnis

§ 165 InsO: Immobiliarvermögen/Haftungsverbund

SiN: ZV

IV: ZV, Verkauf lastenfrei mit Zustimmung SiN

§ 166 InsO: Mobiliarvermögen: LESEN!

- bewegl. Sachen: IV bei Besitz (Zusammenhalt Organisationsverbund/Gesamtveräußerung/Sanierung

- Forderungen: IV bei SiZession

- sonst SiN, § 173 Abs. 1 InsO

keine gesetzl. Kostenbeiträge

Kostenbeiträge bei Verwertungsbefugnis IV

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Sicherungsrechte 11

Vorgehen bei Verwertung durch IV

1. Unterrichtung Gläubiger, § 167 InsO

2. Mitteilung der Veräußerungsabsicht, § 168 InsO

3. § 169 InsO: Zinszahlung bei Verzögerung der Verwertung (-> § 159 InsO)

4. Abrechnung des Erlöses, § 170 InsO:

-Feststellungskostenbeitrag, § 171 Abs. 1 InsO: 4%

-Verwertungskostenbeitrag, § 171 Abs. 2 InsO: pauschal 5% oder konkret, falls erheblich höher oder niedriger

-USt-Betrag, § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO

5. Nutzung und Ausgleich Wertverlust, § 172 Abs. 1 InsO: AV

Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, § 172 Abs. 2 InsO: UV

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Sicherungsrechte 12

Fall 5

S benötigt zur Existenzgründung einen Firmenkredit. Da er keine Immobilie als Sicherungsgegenstand bieten kann, überlegen er und der zuständige Bearbeiter bei der Bank, welche Sicherheiten in Betracht kommen und welche Rechtsposition diese der Sicherungsnehmerin in der Insolvenz gewähren würden.

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Sicherungsrechte 13

Sicherungsrechte der Bank am Mobiliarvermögen

-> AbsonderungsR an den Sicherungsgegenst., § 51 Nr. 1 InsO

2. Sicherungsübereignung, §§ 929, 930 BGB

Maschinen

Warenlager mit wechselndem Bestand

(Vorrang Lieferanten bei EV)

-> Kostenbeitrag, § 21 Abs. 1 Nr. 5, §§ 170, 171 InsO

1.Si-Abtretung, insbesondere Globalzession

gegenwärtige und künftige Kundenforderungen, § 398 BGB

Vorrang Lieferanten/verlängerter EV:

Vertragsbruchtheorie/dingliche Freigabeklausel

-> Verwertungsbefugnis IV, § 166 Abs. 1 und 2 InsO: LESEN

3. Zudem AGB-Pfandrechte

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Sicherungsrechte 14

Fall 6

In der Insolvenzmasse befindet sich auch eine Immobilie, die zur Fortführung des Betriebs nicht benötigt wird. An der Immobilie sind mehrere Banken und sonstige Gläubiger durch Sicherungsgrundschulden gesichert. Der Insolvenzverwalter überlegt, auf welche Weise er die Immobilie mit dem besten Ergebnis für die Masse verwerten kann. Von einem Rechtspfleger hat er gehört, dass bei Versteigerungsterminen erfahrungsgemäß kaum Interessenten erscheinen. Einen Verkauf hält er daher für wirtschaftlich günstiger. Bevor er einen Interessenten sucht, überlegt er, worauf bei einer solchen freihändigen Verwertung zu achten ist bzw. wessen Mitwirkung erforderlich ist.

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Sicherungsrechte 15

freihändige Verwertung Immobilie

5. Verwertungsvereinbarung: insbes.

- Kostenbeitrag bzw. Vergütung da nicht gesetzl. vorgesehen

- USt. auf Vergütung

2. lastenfrei aber nur mit Zustimmung aller SiN

Ablösung Sicherheit aus dem Erlös für vorrangige SiN

Lästigkeitsprämien für nachrangige SiN: insolvenzzweckwidrig

BGH, Beschl. v. 20.3.2008 – IX ZR 68/06, ZIP 2008, 884 ff.

1. Verkauf nur durch IV, nicht durch SiN möglich

3. Gewährleistungsausschluss mit Käufer, da KP an SiN und nicht in Masse bzw. Regelung intern mit SiN

4. Zustimmung Gläubigerausschuss, -versammlung

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Sicherungsrechte 16

Fall 7

S stellt beim zuständigen Insolvenzgericht einen Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit. Da der Betrieb noch läuft, setzt der Insolvenzrichter einen vorläufigen Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt ein, der diesen fortführen soll. Da der S jedoch sämtliche Forderungen aus der Geschäftstätigkeit an seine Bank zur Sicherheit abgetreten hat, überlegt der Insolvenzrichter, durch welche weiteren Anordnungen er dem vorläufigen Verwalter die zur Fortführung nötige Liquidität verschaffen kann.

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Sicherungsrechte 17

Absonderungsrecht und Sicherungsmaßnahmen

3. NEU: Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO:

-Einziehungsverbot für Sicherungsnehmer;

-Einziehungsbefugnis vorl. Verw.; Verwendung für Fortführung? jedenfalls Kostenbeiträge

2. § 51 InsO: Absonderungsrecht der Bank aufgrund Globalzession, § 398 BGB

4. Kostenbeitrag, § 21 Abs. 1 Nr. 5, §§ 170, 171 InsO

1. Absonderung =Vorzugsrecht trotz haftungsrechtlicher Zugehörigkeit zur Masse

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Fall 8

Die Schuldnerin hat die Betriebsimmobilie gemietet. Der Vermieter hat trotz bereits aufgelaufener Zahlungsrückstände nicht gekündigt. Der IV führt den Betrieb fort und zahlt nach Verfahrenseröffnung die Miete aus der Masse.

Die rückständige Miete aus der Zeit vor der Verfahrenseröffnung meldet der Vermieter zur Insolvenztabelle an. Er überlegt, ob er in der Forderungsanmeldung auf ein Absonderungsrecht verweisen kann.

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1. Absonderungsrecht der Pfandgläubiger, § 50 InsOhier: gesetzliches Vermieterpfandrecht, §§ 562, 578 Abs. 1 BGBgesicherte Forderung: § 50 Abs. 2 InsO max. Miete für die letzten 12 mon.

2. Sicherungsgegenstand § 562 BGB eingebrachte, pfändbare Sachen des Mieters

3. Verwertungsbefugnis IV, § 166 Abs. 1 InsO, da Vermieterpfandrecht kein Besitzpfandrecht;

4. Kostenbeiträge Insolvenzmasse

Exkurs: Problem: Konkurrenzverhältnis zu SiÜ

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Aufrechnung durch Insolvenzgläubiger, §§ 94 ff. InsO, Sicherungs-, Befriedigungswirkung

2. Grundsatz: die bei Verfahrenseröffnung bestehende Aufrechnungslage (nach BGB, s.o.) bleibt erhalten, § 94 InsO - Vertrauensschutz

3. Vertrauensschutz auch unter den Voraussetzungen des § 95 InsO, wenn die Aufrechnungslage (nach BGB, s.o.) erst nach Eröffnung hergestellt wird, die gegenseitigen Forderungen aber bereits vor Verfahrenseröffnung begründet waren

4. Aufrechnungsverbote: § 96 InsO – Schutz der Insolvenzmasse

1. Voraussetzungen der Aufrechnung: §§ 387 ff. BGB

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Bsp. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO

Gläubiger G hat erhebliche Insolvenzforderungen. Nach Verfahrenseröffnung erwirbt er vom IV mehrere Fahrzeuge aus der Insolvenzmasse. Als dieser die Zahlung des Kaufpreises verlangt, erklärt G die Aufrechnung.

Abw. § 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO

Der Insolvenzschuldner S hat offene Forderungen gegen die G-GmbH aus Warenlieferungen in Höhe von 50.000 €. G hat bei Verfahrenseröffnung keine Insolvenzforderungen gegen S. Allerdings hat ein verbundenes Unternehmen U Insolvenzforderungen in Höhe von 45.000 €. Der GF tritt die Insolvenzforderung an G ab. G erklärt nun die Aufrechnung gegen die Kaufpreisforderung des Insolvenzschuldners.

(Praxis: Konzernverrechnungsklauseln: § 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO analog)

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Sicherungsrechte 22

Bsp. § 94 InsO

F war als Frachtführer für den späteren Insolvenzschuldner S tätig. Er hat erhebliche offene Forderungen auf Frachtlohn. Den Fuhrpark hatte F von S gekauft. Aus den Kaufverträgen hat S noch offene Kaufpreisforderungen gegen F. F weigert sich, die fälligen Kaufpreisraten zu zahlen und erklärt die Aufrechnung mit seinen Vergütungsansprüchen.

Abw.: § 96 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 131 InsO

F erwirbt erst im letzten Monat vor der Insolvenzantragstellung mehrere Fahrzeuge von S und erklärt die Aufrechnung mit seinen Forderungen gegen den Kaufpreisanspruch.


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