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Sicherheitslehrbrief für Handwerker (GUV-I 547) · 5 Seite 18 Löten 75 8.1 Benzin-Lötlampe 75...

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126
GUV-I 547 (bisher GUV 23.2) GUV-Informationen Sicherheitslehrbrief für Handwerker Ausgabe Januar 2001 Gesetzliche Unfallversicherung
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GUV-I 547 (bisher GUV 23.2)

GUV-Informationen

Sicherheitslehrbrieffür Handwerker

Ausgabe Januar 2001

Gesetzliche Unfallversicherung

Herausgeber

Bundesverband der UnfallkassenFockensteinstraße 1, 81539 Münchenwww.unfallkassen.de

Erarbeitet von:Arbeitsgemeinschaft der Metall-Berufsgenos-senschaften,Hütten- und Walzwerks-Berufsgenosschaft,Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossen-schaft,Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft,Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft,Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft

Diese Ausgabe Januar 2001 entspricht inhalt-lich der Ausgabe 2000 von BGI 547 (bisherigeZH 1/94) des berufsgenossenschaftlichen Vor-schriften- und Regelwerks. Nachdruck mitfreundlicher Genehmigung der Arbeitsgemein-schaft der Metall-Berufsgenossenschaften.

© Januar 2001Alle Rechte vorbehaltenPrinted in Germany

Zu beziehen unter Bestell-Nr. GUV-I 547 vomzuständigen Unfallversicherungsträger, siehevorletzte Umschlagseite.

GUV-I 547 (bisher GUV 23.2)

GUV-Informationen

Sicherheitslehrbrief für Handwerker

Ausgabe Januar 2001

Gesetzliche Unfallversicherung

4

Seite1 Organisation im Betrieb 6

1.1 Arbeitsplätze, Verkehrswege, Notausgänge 6

1.2 Beleuchtung 71.3 Lagern und Stapeln 81.4 Brandschutz 101.5 Unterweisung der Beschäftigten 131.6 Betriebsärzte, Fachkräfte für

Arbeitssicherheit, Sicherheits-beauftragte 14

1.7 Beurteilung von Arbeits-bedingungen 20

2 Persönliche Schutzausrüstung 242.1 Schutzkleidung 252.2 Schutz der Hände 252.3 Schutz der Füße 272.4 Schutz des Kopfes 272.5 Schutz der Augen 272.6 Schutz des Gehörs 292.7 Atemschutz 302.8 Hautschutz 302.9 Sicherheitsgeschirre 31

3 Elektrische Anlagen und

Betriebsmittel 323.1 Allgemeine Grundsätze 323.2 Die Gefahren durch

elektrischen Strom 323.3 Schutz gegen elektrische

Unfälle 333.3.1 Überstromschutzeinrichtung

im TN-Netz 333.3.2 Schutzisolierung 333.3.3 Schutzkleinspannung 343.3.4 Fehlerstromschutzeinrichtung 343.4 Elektrische Geräte im Einsatz 353.4.1 Stecker und Kupplungen 353.4.2 Anschluss- und Verlängerungs-

leitungen 363.4.3 Handleuchten 383.4.4 Maschinen- und Werktisch-

leuchten 38

Seite3.4.5 Handgeführte Elektro-

werkzeuge 393.5 Prüfungen 403.6 Erste Hilfe bei Elektrounfällen 41

4 Sichere Handwerkzeuge 424.1 Allgemeines 424.2 Hämmer, Beile, Äxte 434.3 Meißel 454.4 Schraubendreher 464.5 Griffwerkzeuge

(Feilen, Schaber) 464.6 Schraubenschlüssel 464.7 Scheren und Zangen 474.8 Handwerkzeuge zum Arbeiten

an unter Spannung stehenden Teilen 48

4.9 Funkenarme Handwerkzeuge 48

5 Bolzensetzwerkzeuge 49

6 Leitern und einfache Gerüste 516.1 Leitern 526.2 Gerüste 53

7 Werkzeugmaschinen 547.1 Antriebe 547.2 Ein- und Ausrück-

vorrichtungen, Schalter 557.3 Kaltsägen und Fräsmaschinen 567.4 Kurzhobler 567.5 Scheren 577.6 Bohrmaschinen 597.7 Drehmaschinen 607.8 Exzenterpressen,

hydraulische Pressen 637.8.1 Gesenkbiegepressen 667.9 Schleifmaschinen 687.9.1 Schleifwerkzeuge 687.9.2 Schutzhauben 727.9.3 Werkstückauflagen 74

Inhaltsverzeichnis

5

Seite18 Löten 75

8.1 Benzin-Lötlampe 758.2 Flüssiggasbeheizte

Handlötrohre 758.3 Mit Stadt- oder Ferngas

beheizte Lötgeräte 76

19 Schweißen und Schneiden 779.1 Gasschweißen 779.1.1 Acetylen 779.1.2 Flüssiggas 779.1.3 Gasflaschen 779.1.4 Druckminderer 789.1.5 Sicherheitseinrichtungen gegen

Gasrücktritt und Flammen-rückschlag 80

9.1.6 Gas- und Sauerstoffschläuche 809.1.7 Schweißbrenner 819.1.8 Gefahr durch Sauerstoff 829.1.9 Arbeitskleidung des

Gasschweißers 839.2 Lichtbogenschweißen 849.2.1 Gefahr durch den Schweißstrom 849.2.2 Isolation im Schweißstromkreis 859.2.3 Isolation des Lichtbogen-

schweißers 859.2.4 Erhöhte elektrische Gefährdung 869.2.5 Gefahren durch Lichtbogen-

strahlen 879.2.6 Vagabundierende

Schweißströme 889.3 Be- und Entlüftung des

Schweißplatzes 889.4 Schweißen und Löten an Hohl-

körpern (Fässern), die brennbareFlüssigkeiten enthalten haben 93

10 Umgang mit Gefahrstoffen 9510.1 Kennzeichnung 9510.2 Ermittlung der Gefährdung 9810.3 Schutzmaßnahmen 10010.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge 103

Seite11 Transport 106

11.1 Allgemeines 10611.2 Transport von Hand 11011.3 Einfache Transportmittel 11211.4 Winden, Hub- und Zuggeräte 11311.5 Flaschenzüge 11311.6 Krane 11411.7 Lastaufnahmeeinrichtungen 11511.8 Flurförderzeuge 115

12 Arbeiten außerhalb der Werkstatt 11612.1 Allgemeines 11612.2 Koordinieren von Arbeiten 11612.3 Anschluss elektrischer

Betriebsmittel 11812.4 Sicherung gegen Absturz 11912.5 Mitbenutzung von

Arbeitsmitteln 12112.6 Leiharbeitnehmer 121

13 Erste Hilfe 12213.1 Ersthelfer erforderlich 12213.2 Verbandzeug immer ergänzen 12413.3 Rettungsmittel bereithalten 12413.4 Hinweise für Erste Hilfe 12413.5 Jede Verletzung melden 124

13.6 Erste-Hilfe-Leistung

in Anspruch nehmen 124

13.7 Verbandbuch für jede

Erste-Hilfe-Leistung führen 125

GUV-I 547

1 Organisation im Betrieb

1.1 Arbeitsplätze, Verkehrswege,

Notausgänge

Arbeitsplätze und Verkehrswege müssenso eingerichtet und beschaffen sein, dasssie ein sicheres Arbeiten und Begehenermöglichen. Dies gilt insbesondere hin-sichtlich Geräumigkeit, Festigkeit, Stand-sicherheit, Oberfläche, Trittsicherheit,Beleuchtung, Belüftung sowie des Fern-haltens von schädlichen Umwelteinflüs-sen oder Gefahren durch Dritte.

Verkehrswege müssen stets freigehaltenwerden, damit sie jederzeit benutzt wer-den können.

Es empfiehlt sich, die Verkehrswege zukennzeichnen.

6

Bild 1: Verkehrswege im Betrieb müssen freigehalten

In Räumen mit mehr als 1000 m2 Grund-fläche ist die Kennzeichnung sogar vorge-schrieben.

Verkehrswege für den Personenverkehrmüssen mindestens 1,10 m, üblicherweise1,20 m breit angelegt werden. Bei Ver-kehrswegen für kraftbetriebene Fahrzeu-ge muss zusätzlich zur Fahrzeugbreite einSicherheitsabstand von mindestens 0,5 mauf beiden Seiten vorhanden sein. Beigleichzeitigem Personenverkehr sind dieSicherheitsabstände auf 0,75 m zu ver-größern.

In Betrieben, in denen mit viel Wasserhantiert wird, bleibt es nicht aus, dass dieBöden dauernd nass und rutschig sind.Ein rutschhemmender Belag ist erforder-lich! Gute Abhilfe schaffen Roste. Aller-dings werden Roste aus Holz durch dasWasser mit der Zeit morsch.

sein

GUV-I 547

Das schnelle und sichere Verlassen vonArbeitsplätzen und Räumen muss durchRettungswege und Notausgänge sicher-gestellt sein. Sie müssen deshalb alssolche gekennzeichnet und stets freige-halten werden.

Die Türen von Notausgängen müssennach außen aufschlagen, sich leicht öff-nen lassen und dürfen während der Ar-beitszeit nicht verschlossen sein. Aucheine Verwahrung der Schlüssel hinterGlas ist nicht zulässig.

Bild 2: Hinweisschilder auf Rettungswege und

Notausgänge

1.2 Beleuchtung

Gut beleuchtete Verkehrswege und Ar-beitsplätze gewährleisten nicht nur einegute Arbeit, sondern beugen auch Unfall-gefahren vor. Lassen Sie deshalb defekteLampen sofort ersetzen.

Folgende Mindestwerte werden empfoh-len:– ständig besetzte Arbeitsplätze min-

destens 200 Lux,– Maschinenarbeiten 300 bis 500 Lux,– Feinmontagen mindestens 500 Lux,– Mindestbeleuchtung 15 Lux,– bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung

mindestens 1 Lux.

Die Beleuchtung soll auch blendfrei sein:Gegenlicht wirkt auf die Dauer ermüdend,mindert die geistige und körperlicheReaktion.

Lichtschalter für die Raumbeleuchtungsind nahe an den Ein- und Ausgängen an-zubringen. Sie müssen leicht zugänglich,selbstleuchtend und gefahrlos erreichbarsein.

In bestimmten Fällen ist eine Notbeleuch-tung erforderlich.

7

GUV-I 547

1.3 Lagern und Stapeln

Lager und Stapel dürfen nur so errichtetwerden, dass die Belastung sicher auf-genommen wird. An Lagerflächen undLagereinrichtungen muss deshalb diezulässige Belastung deutlich erkennbarund dauerhaft angegeben sein. Gefahrenbeim Umgang mit dem Lagergut sowiedurch umfallendes, herabfallendes, weg-rollendes usw. Lagergut müssen vermie-den werden.

Wo Gefahr besteht, dass Gegenständeauf Arbeitsplätze oder Verkehrswege fal-len können, müssen Sicherheitsvorkeh-rungen getroffen werden, zum BeispielFanggitter, Absperrungen.

Um Verletzungen an Händen oder Füßenzu vermeiden, sind beim Stapeln von Las-ten wie Kisten, Balken, Brettern, Metall-

8

Bild 3: Stehend gelagerte Bleche in sicherer Haltevo

profilen oder Blechen, Unterleghölzer zuverwenden.

Diese Hölzer müssen so gut aufliegen,dass ein Kippen unmöglich ist. Außerdemmüssen sie so hoch sein, dass Hände undFüße unter der Last noch genügend Platzhaben.

Schwere runde Gegenstände (zum Bei-spiel Wellen, Walzen, Rohre, Coils) kön-nen sehr gut durch Keile gegen Wegrollengesichert werden. Mehrere Lagen dürfennur dann übereinander geschichtet wer-den, wenn die unterste Lage durch festeAnschläge zusammengehalten wird. Zuschwere Last in der oberen Lage kannden Stapel leicht auseinander drücken.

Rohre, Stangen und Profile, die hochkantabgestellt werden, müssen so gehaltensein, dass sie vor allem gegen seitlichesKippen und Wegrutschen gesichert sind.

rrichtung

Bild 4:

Kragarmregal für Rohre und Stangenmaterial

L1 ≤ L

L

Zum Stapeln von Blechen eignen sich Ge-stelle am besten. Ohne diese kann beimHeraussortieren von einzelnen Blechenaus einem gegen die Wand gelehntenBlechstapel die Last der nacheinander –zum Beispiel gegen die Brust – gelegtenBleche plötzlich zu groß werden und denHaltenden beim Umstürzen unter sich be-graben.

Blechpakete werden mit Verpackungs-band aus Stahl zusammengehalten. BeimDurchtrennen des unter Spannung ste-henden Packbandes springen die scharf-kantigen Packbandenden hoch und verur-sachen besonders Gesichtsverletzungen.

Es sind Sicherheitsscheren zum Trennenvon Packband entwickelt worden, die dieBandenden vor dem Durchtrennen fest-halten und für eine sichere Entspannungsorgen. Durch ein angespitztes flachesUnterteil lassen sich die Spezialscherenauch bei starker Spannung unter dasPackband schieben.

Regale dürfen nur bestimmungsgemäßverwendet werden. Insbesondere darf diezulässige Belastung nicht überschrittenwerden.

Deshalb müssen an ortsfesten Regalenmit einer Fachlast von mehr als 200 kgoder einer Feldlast von mehr als 1000 kgfolgende Angaben deutlich erkennbarund dauerhaft angebracht sein:– Hersteller oder Einführer,– Typbezeichnung,– Baujahr oder Kommissionsnummer,– zulässige Fach- und Feldlasten.

Wenn die Regale mit Gabelstaplern be-oder entladen werden, muss an ihrenEckbereichen ein mindestens 0,3 mhoher, nicht mit dem Regal verbundenergelb-schwarzer Anfahrschutz vorhandensein.

Die nicht für die Be- und Entladung vor-gesehenen Seiten von Regalen müssengegen Herabfallen von Ladeeinheitengesichert sein. Doppelregale müssenDurchschiebesicherungen haben.

Bei Kragarmregalen müssen die zulässi-gen Belastungen der einzelnen Kragarmeund Stützen angegeben sein. Die Krag-arme dürfen nicht über die äußeren Ab-stützpunkte des Fußsockels herausragen.Ausnahmen sind nur zulässig, wenn dieStandsicherheit des Regals, z.B. durchVerankerung mit geeigneten Bauwerks-teilen, gewährleistet ist.

Siehe auch „Richtlinien für Lagereinrich-tungen und -geräte“ (ZH 1/428).

Erhöhte Vorsicht ist beim Lagern von Gas-und Sauerstoffflaschen geboten. Ste-hende Flaschen müssen, auch wenn sieleer sind, gegen Umfallen gesichert sein.Die Flaschen müssen nach Gasen ge-trennt gelagert werden.

9

GUV-I 547

1.4 Brandschutz

Zum Löschen von Bränden sind Feuer-löscheinrichtungen, insbesondere Hand-feuerlöscher, in Abhängigkeit von derBrandgefährdung und der Größe des Be-triebes, bereitzustellen und gebrauchs-fertig zu erhalten. Mit geringer Brandge-fährdung ist zu rechnen z.B. in Galvanik,Dreherei, Fräserei, Bohrerei, Stanzerei;mit mittlerer Brandgefährdung z.B. inSchlossereien; mit großer Brandgefähr-dung in Kfz-Reparaturwerkstätten.

10

Bild 5: Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit von

Grundfläche und Brandgefährdung

Grund-flächebis m2

Löschmitteleinheiten LE

geringeBrandge-fährdung

mittlereBrandge-fährdung

großeBrandge-fährdung

50

100

200

300

400

500

600

700

800

900

1000

6

9

12

15

18

21

24

27

30

33

36

6

12

18

24

30

36

42

48

54

60

66

72

12

18

27

36

45

54

63

72

81

90

99

108

18

je weitere

250

Einzelheiten vermittelt die GUV-Regel„Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuer-löschern“ (GUV-R 133, bisher GUV 10.10).

Feuerlöscher müssen mindestens allezwei Jahre durch Sachkundige geprüftwerden. Ein Prüfvermerk muss am Feuer-löscher angebracht sein.

Bild 6: Löschmitteleinheiten LE und Feuerlösch-

arten nach DIN EN 3

LE

Feuerlöscher nach DIN EN 3

A B

1

2

3

4

5

6

9

10

12

15

5 A

8 A

13 A

21 A

27 A

34 A

43 A

55 A

21 B

34 B

55 B

70 B

89 B

113 B

144 B

183 B

233 B

Werden Feuerlöscher für die Brandklas-sen A und B eingesetzt und haben siefür die Brandklassen unterschiedlicheLöschmitteleinheiten LE, ist der niedri-gere Wert anzusetzen.

GUV-I 547

Bild 7: Feuerlöscher und Löschdecke im Betrieb

AlarmplanBetrieb/Abt.

bei

UnfallFeuer

ÜberfallEinbruch

112 110

WO ist WAS passiert WER meldet

weiter an

Betriebsleiter Werkstatt-Mstr. Abteilungsleiter

SofortmaßnahmenErste Hilfe:

Verbandskasten:

Nächster Arzt: Tel:Krankenhaus: Tel:Elektrischer Hauptschalter:

Hpt. Wasseranschluss:

Feuerlöschgeräte:

Bild 8: Alarmplan für kleinere Betriebe

Feuerlöscher müssen jederzeit leicht er-reichbar sein. Ihre Aufbewahrungsstellensind deshalb zu kennzeichnen.

In jedem Betrieb muss eine ausreichendeZahl von Personen mit der Handhabungder Feuerlöscher vertraut gemacht wer-den. Unter ihnen sollten möglichst diePersonen sein, die regelmäßig nahe anden Standplätzen der Feuerlöscher tätigsind.

Es wird empfohlen, von Zeit zu Zeit Lösch-übungen abzuhalten, um die praktischeHandhabung der Feuerlöscher zu üben.

Das Brennen der Kleidung ist durch Ab-löschen, Ausschlagen, Umhüllen mit De-cken oder Herumwälzen des Brennendenauf dem Boden zu ersticken. Zu diesemZweck müssen Löschbrausen oder Feuer-löschdecken, z.B. in Kfz-Werkstätten,Lackierräumen oder an ähnlichen Arbeits-plätzen, bereitgehalten werden.

Für den Brandfall muss ein Alarmplanaufgestellt sein.

Hilfe holen – Personen retten – Brand bekämpfen –

Strom abschalten – Verkehrswege u. Zufahrten freihalten.

11

GUV-I 547

Bild 9:

Hinweise für die Unterweisung

zum richtigen Einsatz von Feuerlöschgeräten

12

Feuer in Wind-richtung angreifen

Flächenbrändevorn beginnendablöschen

Aber: Tropf- undFließbrände vonoben nach untenlöschen

Genügend Löscherauf einmaleinsetzen – nicht nacheinander

Vorsicht vorWiederentzündung

Eingesetzte Feuer-löscher nicht mehraufhängen

Feuerlöscher neu füllen lassen

Falsch Richtig

GUV-I 547

Bild 10: Arbeitsplatzbezogene Unterweisung der

Beschäftigten

1.5 Unterweisung der Beschäftigten

Um sich sicherheitsgerecht verhalten zukönnen, müssen die Beschäftigten ent-sprechende Kenntnisse haben. Aus die-sem Grunde sind regelmäßige Unterwei-sungen durch den Unternehmer oderseinen Beauftragten – z.B. Meister, Vor-arbeiter – erforderlich. Dabei müssen alleMitarbeiter über die bei ihren Tätigkeitenauftretenden Gefahren, das richtige Ver-halten und die Maßnahmen zur Abwen-dung der Gefahren informiert werden.

Die Unterweisungen müssen– bei jeder Neueinstellung oder Umset-

zung an einen anderen Arbeitsplatz,– vor Beginn jeder neuen Tätigkeit,– vor Beginn bestimmter, in den Unfall-

verhütungsvorschriften bezeichneterArbeiten,

– vor Umgang mit Gefahrstoffendurchgeführt werden. Je nach Erfordernis,jedoch mindestens einmal jährlich, mussdie Unterweisung wiederholt werden; beiJugendlichen muss sie mindestens zwei-mal jährlich erfolgen.

Die Unterweisung muss mündlich und ar-beitsplatzbezogen umfassend, praxisnahund auch für ausländische Arbeitnehmerverständlich durchgeführt werden.Das Aushändigen von Vorschriften oderDruckschriften genügt nicht!

Die Teilnahme an einer Unterweisungüber den Umgang mit Gefahrstoffen mussvom Unterwiesenen durch Unterschriftbestätigt werden.

13

GUV-I 547

1.6 Betriebsärzte,

Fachkräfte für Arbeitssicherheit,

Sicherheitsbeauftragte

Jeder Unternehmer hat Fachkräfte für Ar-beitssicherheit und Betriebsärzte zu be-stellen oder zu verpflichten. Diese sollenihn in allen Fragen der Arbeitssicherheitund des Gesundheitsschutzes unterstüt-zen. Die sich daraus insbesondere erge-benden Aufgaben sind in §§ 3 und 6 desGesetzes über Betriebsärzte, Sicherheits-ingenieure und andere Fachkräfte für Ar-beitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz)aufgeführt. Im Zusammenhang mit derBestellung, die schriftlich erfolgen muss,hat der Unternehmer die Aufgaben fürsein Unternehmen zu konkretisieren.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Be-triebsärzte können als ständig oder zeit-weise tätige Mitarbeiter vom Unterneh-mer eingestellt werden, freiberuflich tätigsein oder einem überbetrieblichen Dienstangehören.

Einzelheiten über Mindesteinsatzzeitenim Betrieb, Qualifikation, Fortbildung, Be-richtspflicht gegenüber dem Unternehmer

14

enthält die Unfallverhütungsvorschrift„Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure undandere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“(GUV-V A 6/7, bisher GUV 0.5).

Einzelheiten hierzu erfahren Sie bei Ihremzuständigen gesetzlichen Unfallversiche-rungsträger.

In Unternehmen mit mehr als 20 Beschäf-tigten ist mindestens ein Sicherheitsbe-auftragter zu bestellen. Näheres kann § 9der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemei-ne Vorschriften“ (GUV-V A 1, bisher GUV0.1) entnommen werden. Soweit ein Be-triebs- bzw. Personalrat besteht, hat dieBestellung im Einvernehmen mit ihm zuerfolgen.

Der Sicherheitsbeauftragte soll ein Mit-arbeiter vor Ort sein und keine Führungs-aufgaben haben. Er soll den Unternehmerbei der Durchführung des Unfallschutzesunterstützen, insbesondere indem er sichvon dem Vorhandensein und der ord-nungsgemäßen Benutzung der vorge-schriebenen Schutzeinrichtungen fort-laufend überzeugt.

15

GUV-I 547

Art des Tätigwerdens

Unter Umständen Mitwirkung bei der Ersten Hilfe bzw.Aufforderung an den Verletzten zur InanspruchnahmeErster-Hilfe-Leistungen und/oder Aufforderung zum Auf-suchen des D-Arztes.

Mitwirkung bei der innerbetrieblichen Unfallunter-suchung zur Feststellung der Unfallursachen.

Teilnahme an einer Untersuchung und/oder Kenntnis-nahme vom Ergebnis der Unfalluntersuchung.

Mitwirkung bei der Erarbeitung von Vorschlägen dertechnischen oder organisatorischen Maßnahmen, dieerforderlich sind, um ähnliche Unfälle in Zukunft zu ver-hindern.

Bei meldepflichtigen Unfällen: Unterschrift auf derUnfallanzeige. Bei betrieblichen Sonderregelungen:Kenntnisnahme des entsprechenden Vordruckes desinnerbetrieblichen Unfallmeldesystems.

Fortlaufende Beobachtung des Unfallgeschehens imZuständigkeitsbereich, und zwar– Kenntnisnahme durch persönliche Beobachtung,– Information von Mitarbeitern/Vorgesetzten,– Information durch Unfallanzeigen bzw. innerbetrieb-

liche Meldevordrucke,– Einsichtnahme in das Verbandbuch/Kartei über Erste-

Hilfe-Leistungen.

Auf Grund dieser Information Hinweise und Vorschlägefür Vorgesetzte erstellen. Einwirken auf alle Mitarbeiterzum sicherheitsbewussten Verhalten und Handeln.Je nach Art und Schwere des gemeldeten Mangels un-mittelbare oder spätere Inaugenscheinnahme, dabeiÜberprüfung, ob Angaben sachlich richtig sind.

Wenn nicht durch Beteiligte sofort abstellbar, Meldungan den Vorgesetzten/Betriebsleitung, Verfolgung desMangels bis zu seiner Abstellung.

Bild 11:

Anlässe zum Tätigwerden des Sicherheitsbeauftragten

und die Art der jeweiligen Tätigkeit

Anlass

1. Unfall im Zuständigkeits-bereich bzw. Beinahe-Unfall

2. Gesamtes Unfallgesche-hen im Zuständigkeits-bereich

3. Hinweise von Mitarbeiternauf Mängel an Maschinen,z.B. auf fehlende Schutz-einrichtungen, vorschrifts-widriges Verhalten vonMitarbeitern, Nichtbenut-zung von Körperschutz

16

GUV-I 547

Anlass

4. Persönliche Feststellungvon Mängeln oder Verhal-tensfehlern während dernormalen Arbeitstätigkeit,z.B. als Schlosser, Elektri-ker, im Zuständigkeitsbe-reich

5. Täglicher/wöchentlicherRundgang im Zuständig-keitsbereich

6. Betriebsbesichtigungdurch den technischenAufsichtsbeamten bzw.Vertreter der für Arbeits-und Umweltschutz zustän-digen Behörde

7. Betriebsbegehung durchArbeitsschutzausschussbzw. Fachkraft für Arbeits-sicherheit und/oder Be-triebsarzt/Betriebsrat

Art des Tätigwerdens

Einwirkung auf umgehende Abstellung der Mängel, so-weit dies im Zuständigkeitsbereich der Beteiligten liegt. Gespräche mit dem Ziel, sicherheitsbewusstes Verhaltenund Handeln zu erreichen.

Soweit unmittelbare Abstellung durch die Beteiligtennicht möglich, Information des zuständigen Vorgesetz-ten über die festgestellten Mängel usw.

Verfolgung der Abstellung.

Überprüfung der Maschinen, Anlagen und Einrichtungensowie Verkehrswege durch Inaugenscheinnahme, ins-besondere Überprüfung des Vorhandenseins und ord-nungsgemäßer Anbringung von Schutzeinrichtungen.Verwendung von Hilfswerkzeugen, ordnungsgemäßeBenutzung der jeweils am Arbeitsplatz vorgeschriebe-nen persönlichen Schutzausrüstungen durch die Mit-arbeiter, Einhaltung der zur Verhütung von Unfällen undBerufskrankheiten erteilten Betriebsanweisungen.

Teilnahme beim Rundgang innerhalb des Zuständig-keitsbereiches, Informationsaustausch über die in die-sem Bereich festgestellten Mängel auf dem Gebiet desArbeitsschutzes, Kenntnisnahme über das entsprechen-de Ergebnis der Betriebsbesichtigung, Einbeziehung derErgebnisse in die normale Tätigkeit als Sicherheitsbe-auftragter, Verfolgung etwaiger Mängel bis zur Abstel-lung, Gespräche mit Mitarbeitern mit dem Ziel, sicher-heitsbewusstes Verhalten und Handeln zu erreichen.

Teilnahme beim Rundgang innerhalb des Zuständig-keitsbereiches.

Im Übrigen weiter wie 6.

17

GUV-I 547

Anlass

8. Informationen/Anweisun-gen durch Vorgesetztebzw. im Rahmen derbetrieblichen Sicherheits-organisation

9. Durchführung von Mes-sungen und Ermittlungenim Zuständigkeitsbereichdes Sicherheitsbeauftrag-ten, z.B. im Rahmen vonBerufskrankheiten-Ermitt-lungsverfahren, der Erstel-lung von Lärmkatastern,Messungen luftfremderStoffe/gefährlicher Stoffe

10.Einstellung neuer Mit-arbeiter oder Umsetzungvon Mitarbeitern imZuständigkeitsbereich

11. Sitzung des Arbeits-schutzausschusses nach§ 11 Arbeitssicherheits-gesetz

Art des Tätigwerdens

Unterstützung der Betriebsleitung bei der Durchführungder Unfallverhütungsaufgaben im Zuständigkeits-bereich.

Entsprechend der erhaltenen Information/AnweisungWeitergabe von Sicherheitsinformationen an die Mit-arbeiter.

Im Übrigen weiter wie 5.

Nach Vorliegen der Messergebnisse im Betrieb und ent-sprechender Unterrichtung durch den Unternehmer/Vor-gesetzten: Einbeziehung/Berücksichtigung der Ergeb-nisse bei der Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter.

Anlässlich der Einführung neuer oder umgesetzter Mit-arbeiter im Zuständigkeitsbereich durch den Vorgesetz-ten Hinweis auf eigene Funktion und Aufgabe.

Unterstützung bei der Einweisung am Arbeitsplatz inFragen des Arbeitsschutzes.

Mindestens einmal vierteljährlich Beratung von Anliegendes Arbeitsschutzes.

Anmerkung: Sind mehr als zwei Sicherheitsbeauftragteim Betrieb bestellt, bestehen unterschiedliche Regelun-gen über die Teilnahme bzw. über die Vertretung allerSicherheitsbeauftragten im Arbeitsschutzausschuss.

GUV-I 547

In der Praxis werden oftmals die Bezeich-nungen „Sicherheitsbeauftragter“ und„Sicherheitsfachkraft“ (richtiger: Fach-kraft für Arbeitssicherheit) verwechselt.

18

Rechts-grundlage

Aufgaben

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Gesetz über Betriebsärzte, Sichnieure und andere Fachkräfte fsicherheit (ASiG)

Unfallverhütungsvorschrift „BeSicherheitsingenieure und andkräfte für Arbeitssicherheit“ (Gbisher GUV 0.5)

§ 6 ASiG: Unterstützung des Arin allen Fragen der Arbeitssicheschließlich der menschengerectung der Arbeit, insbesondere – Beratung bei der Planung, A

und Unterhaltung von EinricBeschaffung von technischeteln, der Einführung von Arbund Arbeitsstoffen, der Auswprobung von KörperschutzmGestaltung von Arbeitsplätzablauf und Arbeitsumgebun

– sicherheitstechnische ÜberpEinrichtungen und Arbeitsve

– Beobachtung der DurchführArbeitsschutzes durch FestsMängeln, Vorschläge zur Verder Arbeitssicherheit, UnterAuswertung von Unfallursac

– Information aller im Betrieb ten über die Unfall- und Gesgefahren sowie MaßnahmenAbwendung.

Bild 12: Merkmale der Fachkraft für Arbeitssicherheit

Zur Erleichterung des Verständnisses sinddeshalb in Bild 12 die unterschiedlichenMerkmale zusammengestellt.

erheitsinge-ür Arbeits-

triebsärzte,ere Fach-UV-V A 6/7,

beitgebers rheit ein-

hten Gestal-durchusführunghtungen, dern Arbeitsmit-eitsverfahrenahl und Er-

itteln, deren, Arbeits-g;rüfung vonrfahren;ung destellung vonbesserung

suchung undhen;Beschäftig-undheits- zu ihrer

Sicherheitsbeauftragter

§ 22 Siebtes Buch Sozial-gesetzbuch (SGB VII)

§ 9 UVV „Allgemeine Vor-schriften“ (GUV-V A 1, bisher GUV 0.1)

§ 22 Abs. 2 SGB VII:Unterstützung des Unter-nehmers bei der Durch-führung der Maßnahmenzur Verhütung von Arbeits-unfällen und Berufskrank-heiten, insbesondere durch– fortlaufende Kontrolle

des Vorhandenseins vonvorgeschriebenenSchutzeinrichtungen undpersönlichen Schutzaus-rüstungen;

– fortlaufende Kontrolleder ordnungsgemäßenBenutzung von vorge-schriebenen Schutzein-richtungen und persönli-chen Schutzausrüstun-gen;

– aufmerksam machen aufUnfall- und Gesundheits-gefahren.

und des Sicherheitsbeauftragten

19

GUV-I 547

Quali-fikation

Bestellung

Anzahl

Arbeits-rechtlicheStellung

Organisato-rische Stel-lung im Be-trieb

Weisungs-befugnis

Verant-wortung

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Ingenieure, Techniker oder Meister mit min-destens 2 Jahren praktischer Tätigkeit undbesonderer staatlicher oder Zusatzausbil-dung von Unfallversicherungsträgern (§ 4 UVV GUV-V A 6/7, bisher GUV 0.5).

In Einzelfällen sind Sonderregelungen mög-lich.

Schriftlich mit Zustimmung des Betriebs-rates.

Die Anzahl ergibt sich aus der gemäß Tabel-le zu § 2 Abs. 1 UVV GUV-V A 6/7, bisherGUV 0.5 erforderlichen Einsatzzeit, wobeiein Mitarbeiter in der Regel nicht mehr als1570 Stunden pro Jahr leistet.

Haupt- oder nebenamtlich.

Dem Leiter des Betriebes direkt unterstellt;soweit mehrere Fachkräfte für Arbeitssicher-heit bestellt sind, gilt dies für die leitendeFachkraft für Arbeitssicherheit.

Keine.Ausnahme: Leitende Fachkraft für Arbeits-sicherheit gegenüber den anderen Fach-kräften für Arbeitssicherheit.

Keine Verantwortung für die Durchführungdes Arbeitsschutzes.

Verantwortung für die Erfüllung der Aufga-ben nach § 6 ASiG und für fachlich richtigeBeratung.

Sicherheitsbeauftragter

Fachlich und führungsmäßigvorbildlicher Mitarbeiter,jedoch kein Vorgesetzter.Teilnahme an Ausbildungs-veranstaltungen auf demGebiet des Arbeitsschutzesunter Berücksichtigung derbetrieblichen Belange.

Formlos unter Mitwirkungdes Betriebsrates.

Die Mindestzahl ergibt sichaus Anlage 1 zu § 9 Abs. 1UVV GUV-V A 1, bisher GUV0.1.Eine bestimmte Einsatzzeitist nicht vorgeschrieben; esmuss jedoch ausreichendZeit zur Erfüllung der Aufga-ben zur Verfügung stehen.

Ehrenamtlich, freiwillig.

Bleibt dem unmittelbarenVorgesetzten (z.B. Meister) unterstellt.

Keine

Keinerlei rechtliche Verantwortung.

GUV-I 547

1.7 Beurteilung von

Arbeitsbedingungen

Mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzesüber die Durchführung von Maßnahmendes Arbeitsschutzes zur Verbesserung derSicherheit und des Gesundheitsschutzesder Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeits-schutzgesetz – ArbSchG) am 21. August1996 ist eine grundlegende europaweiteArbeitsschutzvorschrift vorgelegt worden,die allgemeine Grundpflichten für Arbeit-geber und Beschäftigte enthält und in al-len Betrieben und Verwaltungen gilt.

Gemäß § 5 dieses Gesetzes muss der Ar-beitgeber die für seine Beschäftigten mitder Arbeit verbundenen Gefährdungenermitteln und beurteilen sowie dement-sprechend Maßnahmen zur Sicherheitund zum Gesundheitsschutz festlegen.Dies ist für jeden Arbeitsplatz bzw. jedeTätigkeit erforderlich. Bei gleichartigenArbeitsbedingungen können die Ergebnis-se der Ermittlungen von einem Arbeits-platz bzw. einer Tätigkeit auf andere Ar-beitsplätze bzw. Tätigkeiten übertragenwerden. Bei der Festlegung von Schutz-maßnahmen ist zwangsläufig und kollek-tiv wirkenden Maßnahmen der Vorrangeinzuräumen.

Ändern sich die Arbeitsbedingungen, soist eine erneute Beurteilung der Gefähr-dungen und ggf. Festlegung weitererMaßnahmen erforderlich.

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Festgelegte Arbeitsschutzmaßnahmensind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfenund erforderlichenfalls an neue Entwick-lungen und Erkenntnisse anzupassen.

Gemäß § 6 des o.g. Gesetzes muss derArbeitgeber ab 21. August 1997 über dasErgebnis der Gefährdungsbeurteilung, diegetroffenen Schutzmaßnahmen und dieÜberprüfung ihrer Wirksamkeit Unter-lagen verfügbar haben (Dokumentation).Dabei können die Angaben für gleicharti-ge Gefährdungssituationen zusammen-gefasst werden.

Wenn in sonstigen Rechtsvorschriftennichts anderes vorgeschrieben ist, müs-sen Betriebe mit 10 oder weniger Be-schäftigten Arbeitsschutzmaßnahmen nurdann dokumentieren, wenn die zuständi-ge Behörde dies wegen der besonderenGefährlichkeit der Tätigkeiten anordnet.

21

Bild 13: Ablaufschema für die Beurteilung von Arbeitsbedingungen

GUV-I 547

Erfassung der Arbeitsorganisation/Betriebsstruktur

Start

Ende

Ermittlung der Gefährdungenarbeits- tätigkeits- berufs- personen-bereichs- bezogen gruppen- bezogenbezogen bezogen

Grobanalyse des Arbeits-inhaltes, der psychischenAnforderungen und derBeanspruchungsrisiken

EndeSind Gefährdungenvorhanden?

Sind sie eindeu-tig bestimmbar?

Wird dasSchutzziel erreicht?

Feinanalyse (z.B. Lärm-messungen, Gefahrstoffanalyse)

durch Spezialisten

Differenzierte Analyse derbeanspruchungsauslösenden Faktoren, u.a. durch Arbeits-

psychologen, Organisationsberater

Gefährdungen bewertenGestaltungserfordernisse

bestimmen

Schutzziele festlegen Schutzziele festlegen

Ableitung erforderlicher Maßnahmen

Dokumentation und Durchführung der Maßnahmen

Kontrolle der Durchführung der Maßnahmen und Überprüfung der Wirksamkeit

Sind Risiken fürFehlbeanspruchungen

vorhanden?

Ende

1. 2.

n n

j

n

j

j

n

j

1. Gefahr beseitigen

Kann die Gefährdung durch eine nach dem Stand der Technik funk-tionstechnisch sichere Lösung (gefahrlose Technik) verhindert werden?• Ersatz von gefährlichen Verfahren und Stoffen

2. Auswirkung der Gefährdung technisch verhindern

• Personen von der Gefahr entfernen, z.B. durch Automatisierung gefährlicher Prozesse

• Gefahr kapseln; Zwischenschaltung technischer Schutz-einrichtungen, z.B. Verkleidung, Verdeckung, Umzäunung, Umwehrung, ortsbindende Schutzeinrichtungen, abweisende Schutzeinrichtungen, Schutzeinrichtungen mit Annäherungs-reaktion, fangende Schutzeinrichtungen; kombiniert mit Verriegelung oder Verriegelung mit Zuhaltung technisch

22

Bild 14: Rangfolge bei der Festlegung von Maßnahmen

G ➛ P

G ➛ P

G ➛ P

3. Einwirkung auf den Menschen verhindern

• Änderung der Arbeitsorganisation• Arbeitszeitgestaltung organi-

satorisch

G ➛ P

4. Persönliche Schutzausrüstung (PSA) verwenden

• z.B. Atemschutzgerät, Gesichtsschutzmittel, Kopfschutz-mittel, Gehörschutzmittel, Schutzhandschuhe, Fußschutz, Hautschutzmittel

5. Hinweisende Sicherheitstechnik anwenden

• z.B. Schilder, Betriebs-/Bedienungsanweisung, Warnleuchten, Warnkennzeichnung

6. Beschäftigte unterweisen

personen-

bezogen

G ➛ P

G ➛ P➛➛

G ➛ P➛➛

GUV-I 547

G = GefahrP = Person

GUV-I 547

Das neue Gesetz legt Art und Umfang derBeurteilung nicht fest. Insoweit wird diefür die Durchführung des Arbeitsschutz-gesetzes zuständige staatliche Arbeits-schutzaufsicht, z.B. das Gewerbeauf-sichtsamt, sagen müssen, welchen Min-deststandard sie erwartet.

Es ist sinnvoll, dass der Arbeitgeber beider Beurteilung der Gefährdungen undFestlegung der erforderlichen Schutzmaß-nahmen die Beratung durch seine Fach-kraft für Arbeitssicherheit und seinen Be-triebsarzt in Anspruch nimmt.

23

2 Persönliche Schutzausrüstung

Bevor auf persönliche Schutzausrüstun-gen zurückgegriffen wird, muss zunächstgeprüft werden, ob sich Gefahren durchtechnische und organisatorische Maß-nahmen beseitigen lassen. Ist dies nichtoder nur zum Teil möglich und sind den-noch Unfall- und Gesundheitsgefahren zubefürchten, so hat der Unternehmer ge-eignete persönliche Schutzausrüstungenzur Verfügung zu stellen und diese in ord-nungsgemäßem Zustand zu halten.

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Bild 15: Prozentuale Verteilung der Arbeitsunfälle na

Kopf (ohne Augen) 6,8 %Augen 4,0%

Hals, Wirbelsäule 1,9 %

Schulter, Oberarm, Ellenbogen 3,1 %

Brust, Brustorgane 2,5 %

Bauch, Bauchorgane 0,9 %

Unterarm, Handgelenk 7,6 %

Hände, Handwurzel 11,9 %Finger 35,7 %

Beine 12,6 %

Füße 12,2 %

Zehen 1,6 %

Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, diezur Verfügung gestellten persönlichenSchutzausrüstungen zu benutzen.

ch verletzten Körperteilen

GUV-I 547

2.1 Schutzkleidung

Die Beschäftigten dürfen bei der Arbeitnur Kleidung tragen, durch die einArbeitsunfall insbesondere durch sichbewegende Teile von Einrichtungen oderdurch Gefahrstoffe nicht verursacht wer-den kann. Diese Forderung schließt ein,dass bei der Arbeit an Maschinen anlie-gende Kleidung, zum Beispiel nachDIN 32 765 „Maschinenschutzanzug;sicherheitstechnische Anforderungen,Prüfung“, getragen wird und dass Ärmelnur nach innen umgeschlagen werden.

Die Kleidung ist rechtzeitig zu reinigenund erforderlichenfalls auszubessern.

Besondere Schutzkleidung ist erforder-lich, wenn mit oder in der Nähe von Stof-fen gearbeitet wird, die zu Hautverletzun-

Bild 16: Bei der Kontrolle von Werkstücken

sind Schutzhandschuhe zu tragen.

gen führen oder durch die Haut in denmenschlichen Körper eindringen können,sowie bei Gefahr von Verbrennungen,Verätzungen, Verbrühungen, Unterküh-lungen, elektrischen Durchströmungen,Stich- oder Schnittverletzungen.

Je nach Arbeitseinsatz kommen insbeson-dere schwer entflammbare Schutzkleidung,z.B. Schweißerschutzanzug, Säure- undLaugenschutzkleidung, Hitze- oder Kälte-schutzkleidung, Winterschutzbekleidung,Schutzschürzen, elektrisch isolierendeKleidung oder Warnkleidung in Betracht.

Weitere Informationen über Auswahl undEinsatz von Schutzkleidung enthält dieGUV-Regel „Benutzung von Schutz-kleidung“ (GUV-R 189, bisher GUV 20.19).

2.2 Schutz der Hände

Die Hände eines Menschen sind die ammeisten verletzten Körperteile. Die Verlet-zungen entstehen insbesondere beimHantieren mit scharfkantigen Gegenstän-den und beim Umgang mit Gefahrstoffen.Für den Handschutz gibt es je nach Ein-satzzweck insbesondere Handschuhe ausverschiedenen Materialien, z.B. Leder,Gummi, Textil, Kunststoffe.

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GUV-I 547

Vorsicht: An Maschinen mit drehendenTeilen dürfen Handschuhe nicht verwen-det werden!

Neben Handschuhen können auch Haut-schutzpräparate zum Schutz der Händebeitragen.

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Bild 17: Kunststoffhandschuh

mit Schnittschutz

Weitere Informationen über Auswahl undEinsatz von Handschutz enthält die GUV-Regel „Benutzung von Schutzhandschuh-en“ (GUV-R 195, bisher GUV 20.17).

Bild 18: Lederhandschuh

mit Stahlverstärkung an Innenhand

GUV-I 547

2.3 Schutz der Füße

Sicherheits- oder Schutzschuhe kommenimmer dann in Betracht, wenn mit Fuß-verletzungen durch Stoßen, Einklemmen,umfallende, herabfallende oder abrollen-de Gegenstände, durch Hineintreten inspitze und scharfe Gegenstände oderdurch heiße Stoffe, heiße oder ätzendeFlüssigkeiten, zu rechnen ist. Beispielehierfür sind Bauarbeiten, Transport und

Lagern schwerer Lasten, Hebezeugbetrieb.Je nach den Gegebenheiten kommenHalbschuhe oder Stiefel mit Stahlkappen,durchtrittsicheren Sohlen, Mittelfuß-schutz und wärmeisolierendem Unter- bauin Betracht. Für Baustellen gibt es einenbesonderen Sicherheitsschuh.Weitere Informationen über Auswahl undEinsatz von Fußschutz enthält die GUV-Regel „Benutzung von Fuß- und Bein-schutz“ (GUV-R 191, bisher GUV 20.16).

2.4 Schutz des Kopfes

Überall, wo mit Kopfverletzungen zu rech-nen ist, müssen Schutzhelme zur Verfü-gung gestellt und getragen werden. Bau-stellen sollte z.B. niemand ohne einenSchutzhelm betreten.

Schutzhelme können für Kopfverletzteeine besondere Innenausstattung und fürWinterarbeiten besondere Abdichtungenerhalten. Sie werden aus unterschiedli-chen Werkstoffen hergestellt, die auchEinfluss auf die Tragedauer haben.Schutzhelme aus Thermoplasten altern

bei starker Hitze oder UV-Strahlung. Siesollten deshalb nach 4 bis 5 Jahrenersetzt werden. Das Herstellungsdatumist bei diesen Schutzhelmen angegeben.

Lose herabhängende Haare müssen wäh-rend der Arbeitszeit aufgesteckt oder mitHaarnetz, Kopftuch oder Mütze bedecktwerden, um ein „Erfasstwerden“ zu ver-hindern.

Weitere Informationen über Auswahl undEinsatz von Kopfschutz enthält die GUV-Regel „Benutzung von Kopfschutz“ (GUV-R 193, bisher GUV 20.15).

2.5 Schutz der Augen

Augen- oder Gesichtsschutz kommt immerdann in Betracht, wenn mit Augen- oderGesichtsverletzungen durch wegfliegendeTeile, z.B. Splitter, Späne, Staub, Versprit-zen von Flüssigkeiten oder durch gefährli-che Strahlung zu rechnen ist. Bei der Aus-wahl sind die schädigenden Einwirkungenzu berücksichtigen. Entsprechend dem

Schutzziel kommen Schutzbrillen, Schutz-schilde oder Schutzschirme in Betracht.

Für Fehlsichtige kommen Schutzbrillenmit Korrekturgläsern, ggf. aus Sicher-heitsglas, oder Überbrillen in Frage.

Für kurzzeitige Schleifarbeiten amSchleifbock, bei denen z.B. nur ein Bohreroder ein Drehmeißel anzuschleifen ist,hat sich ein Schutzfenster bewährt.

27

Bild 19: Schutzbrillen sind entbehrlich an

Schleifmaschinen mit verstellbarem Schutzfenster

GUV-I 547

Es gibt keine Universalbrille, die für jedenZweck den wirksamsten Schutz bietetund gleichzeitig noch bequem und an-sehnlich ist.

Die Hersteller von Schutzbrillen könnenaber für jeden speziellen Zweck die richti-ge Schutzbrille anbieten.

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Weitere Informationen über Auswahl undEinsatz von Augenschutz enthält die GUV-Regel „Benutzung von Augen- undGesichtsschutz“ (GUV-R 192, bisher GUV20.13).

Bild 20: Für jeden Anwendungsbereich die richtige Schutzbrille auswählen

GUV-I 547

2.6 Schutz des Gehörs

Gehörschutzmittel sind immer dann anzu-wenden, wenn nach den Bestimmungender UVV „Lärm“ (GUV-V B 3, bisher GUV9.20) auf die Beschäftigten Lärm miteinem Beurteilungspegel von 85 dB (A)oder mehr einwirkt. Deshalb ist dieErmittlung des Beurteilungspegels anallen Arbeitsplätzen und bei allen Tätig-keiten erforderlich.

Als Gehörschutzmittel kommen insbeson-dere Gehörschutzstöpsel (Watte, Kunst-stoffstöpsel) und Kapselgehörschützer inBetracht.

Weitere Informationen über Auswahl undEinsatz von Gehörschutzmitteln enthältdie GUV-Regel „Benutzung von Gehör-schützern“ (GUV-R 194, bisher GUV20.33).

29

GUV-I 547

2.7 Atemschutz

Bei Sauerstoffmangel oder zu hoherSchadstoffkonzentration sind von derUmgebungsatmosphäre unabhängig wir-kende Atemschutzgeräte erforderlich.

Filtermasken dürfen nur unter bestimm-

30

ten Voraussetzungen in Abhängigkeitvom Schadstoff und den Umgebungs-bedingungen verwendet werden.Weitere Informationen über Auswahl undEinsatz von Atemschutz enthält die GUV-Regel„Benutzung von Atemschutzgerä-ten“ (GUV-R 190, bisher GUV 20.14).

2.8 Hautschutz

Hautschutz umfasst ein auf die konkretvorliegende Hautgefährdung abgestimm-tes Hautschutzmittel, eine gezielte undschonende Hautreinigung sowie einewirksame Hautpflege.Alle drei Stufen sind von gleicher Wichtig-keit.

Hautgefährdungen entstehen z.B. durch– wassermischbare Arbeitsstoffe, z.B.

wassergemischte Öle und Kühl-schmierstoffe, Dispersionsfarben,anorganische Salzlösungen, Haus-haltsreiniger, Laugen, Säuren,

– nichtwassermischbare Arbeitsstoffe,z.B. Mineralöle, Fette, organischeLösemittel,

– stark hauthaftende Verschmutzungenund Arbeitsstoffe, z.B. Altöl, Graphit,Metallstaub, Ruß, Kleb- und Be-schichtungsstoffe,

– Mehrkomponentenharze, z.B. Epoxid-,Phenolformaldehyd-, Polyester- undPolyurethanharze,

– mechanisch reizende Arbeitsstoffe,z.B. Mineralfasern, Glasfasern, Sand,Drahtwolle,

– Feuchtigkeitsstau und Hautaufwei-chung (Mazeration), z.B. beim Tragenvon Gummihandschuhen,

– UV-Strahlenbelastung, z.B. beim Elek-troschweißen, bei Arbeiten im Freien.

Die Hautschutzmittel müssen vor jedemArbeitsbeginn – also auch nach jederPause – auf die saubere Haut aufgetra-gen werden.

Zur Hautreinigung sollte grundsätzlichdas mildeste Reinigungsmittel verwendetwerden. Nur wenn dessen Reinigungswir-kung nicht ausreicht, kommen reibemit-telhaltige Hautreiniger in Betracht. Löse-mittelhaltige Hautreinigungsmittel sindausschließlich ganz bestimmten Ver-schmutzungen (z.B. durch Lacke, Kleb-stoffe) vorbehalten. Verdünner, Kaltreini-ger, Vergaserkraftstoffe und Ähnlichesdürfen nicht verwendet werden.

Eine regelmäßige Hautpflege mit fett-haltigen Hautpflegemitteln unterstütztdie natürliche Regeneration der Haut.

Die Auswahl eines geeigneten Hautschut-zes sollte der Unternehmer in Zusammen-arbeit mit dem Betriebsarzt, ggf. den Her-stellern, und unter Beteiligung der

GUV-I 547

betroffenen Mitarbeiter vornehmen. Da-mit die Mitarbeiter den für die einzelnenArbeitsbereiche oder Tätigkeiten festge-legten Hautschutz kennen, ist ein Haut-schutzplan aufzustellen.

Die Benutzung von Hautschutz mussständig vorgelebt und überwacht werden.

Bild 21: Beispiel für einen Hautschutzplan

HAUTSCH

Hautgefährdung Hautschutzmittel Schutzhandsc

nach vor Arbeits- soweit nicht g– Betriebsbereich beginn, auch vorgesehen, H– Arbeitsverfahren nach Pausen auf speziellen– Stoffen Einsatzbereich

Untergliederung Der Produktname oder die interneist vom Einzelfall ebenfalls Angaben, wo und von wabhängig erhältlich sind.

Beispiel: Kfz-Betrieb (Produktnamen erfunden)

Werkstatt Cremfix (o/w) geschl. Lederh– Öl, Fett, schuhe bei Ka

Benzin, CKW arbeiten; gescHandschuhe bmit Batteriesä

Waschhalle Cremfix-Plus (w/o) Gutex

erhältlich bei: Mstr. Hase –

Hierzu sind die Vorgesetzten verpflichtet,aber auch Betriebsrat, Fachkraft für Ar-beitssicherheit, Betriebsarzt und Sicher-heitsbeauftragter aufgerufen.Weitere Informationen über Auswahl undEinsatz von Hautschutz enthalten die BG-Regel „Benutzung von Hautschutz“ (BGR 197/bisherige ZH 1/708).

UTZPLAN

huh Hautreinigungsmittel Hautpflegemittel

enerell nach der Arbeit, nach Arbeits-inweise auch vor Pausen ende und Hautreinigung

Werksbezeichnung sind einzutragen, em die Mittel bzw. der Schutzhandschuh

and- Seifex Hautan-Plus rosserie- (o/w)hl. PVC-ei Arbeiture

Seifgel Hautan (o/w)

Kundendienstabteilung

2.9 Sicherheitsgeschirre

Lässt die Eigenart des Arbeitsplatzesoder der durchzuführenden Arbeiten eineSicherung gegen Abstürzen durch Brüs-tungen, Geländer, Fanggerüste oder Fang-netze nicht zu, so müssen den Beschäf-

tigten persönliche Schutzausrüstungenzum Halten oder gegen Absturz zur Verfü-gung stehen. Dabei ist insbesondere aufdie richtige Wahl von Anschlagpunktenund auf ständige Benutzung zu achten.

Siehe auch Abschnitt 12.4.

31

3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Schadhafte elektrische Anlagen und Be-triebsmittel bedeuten eine große Gefahrfür Ihr und Ihrer Mitarbeiter Leben undGesundheit. Schadhafte elektrische Gerä-te sind daher sofort jeder weiteren Benut-zung zu entziehen und durch einen Fach-mann in Stand setzen zu lassen. Immernoch ist die Ansicht weit verbreitet, dasseine Spannung von 220 Volt ungefährlichsei.

32

Das ist falsch! Denn schon eine Wechsel-spannung von mehr als 50 Volt kann immenschlichen Körper einen Strom fließenlassen, der das gefürchtete Herzkammer-flimmern hervorruft.

3.1 Allgemeine Grundsätze

Dulden Sie bei Ihren Mitarbeitern unterkeinen Umständen elektrische Baste-leien! Sorgen Sie dafür, dass Arbeiten anelektrischen Anlagen und Betriebsmittelnnur von einer Elektrofachkraft ausgeführtwerden!

Elektrofachkraft ist, wer über fachlicheAusbildung, Kenntnisse und Erfahrungensowie Kenntnis der einschlägigen Bestim-mungen verfügt und dadurch die ihmübertragenen Arbeiten beurteilen undmögliche Gefahren erkennen kann.

Werden derartige Arbeiten durch Fremd-firmen durchgeführt, lassen Sie sich bitteschriftlich bestätigen, dass die elektri-schen Anlagen oder Betriebsmittel nachInstallation bzw. Instandsetzung denBestimmungen der Unfallverhütungsvor-schrift „Elektrische Anlagen und Betriebs-mittel“ (GUV-V A 2, bisher GUV 2.10) ent-sprechend beschaffen sind. Vordrucke füreine solche Bestätigung können kosten-los beim zuständigen UV-Träger angefor-dert werden.

3.2 Die Gefahren

durch elektrischen Strom

Gefahr droht beispielsweise bei● durchgescheuerter oder angeschnit-

tener Isolierung von beweglichenoder fest verlegten Anschlussleitun-gen,

● Knickstellen an Leitungen,

● frei liegenden Einzeldrähten an Lei-tungseinführungen,

● schadhaften Steckvorrichtungen,● nicht regelmäßiger und fachgerechter

Instandhaltung elektrischer Geräte,● elektrischen Anlagen und Betriebs-

mitteln, die nicht von einer Elektro-fachkraft hergestellt oder von ihrfachgerecht in Stand gesetzt wurden.

GUV-I 547

3.3 Schutz gegen elektrische Unfälle

Wenn elektrische Geräte verwendet wer-den, ohne dass sie in festgelegten Zeitab-ständen von der Elektrofachkraft geprüftwerden, so können Fehler – z.B. durchleitfähigen Staub, Feuchtigkeit, Wärme,Materialbrüche, gelockerte Teile – im In-nern des Gerätes unerkannt entstehen.

Die Basisisolierung kann dann überbrücktwerden. Als Folge stehen berührbare Teileunter zu hoher Berührungsspannung.

Um zu hohe Berührungsspannungennicht entstehen zu lassen oder aber un-verzüglich abzuschalten, werden Schutz-maßnahmen bei indirektem Berührengetroffen.

Die im gewerblichen Bereich am häufigs-ten angewandten Schutzmaßnahmenwerden nachfolgend kurz beschrieben.

Bild 22: Elektrische Betriebsmittel mit GS-Zeichen

gewähren weit reichenden elektrischen

Schutz

3.3.1 Überstromschutzeinrichtung

im TN-Netz

Diese Schutzmaßnahme wurde früher„Nullung“ genannt. Es wird in allen be-weglichen Anschlussleitungen ein beson-derer, grün/gelb gekennzeichneterSchutzleiter mitgeführt.

Alle berührbaren, leitfähigen Teile des Ge-rätes, die im Fehlerfalle Spannung anneh-men können, sind untereinander und mitdem Schutzleiter leitend zu verbinden. ImFehlerfalle kann der Strom jetzt über denSchutzleiter fließen. Dieser Strom bringtdie vorgeschaltete Sicherung zumAbschmelzen, oder er schaltet den Siche-rungsautomaten aus.

Diese Schutzmaßnahme wird aberunwirksam, wenn– die Sicherungen mit Silberpapier oder

Draht geflickt werden,– die Sicherungen, die für eine

bestimmte Anlage vorgesehen sind,durch stärkere Sicherungen ersetztwerden,

– der Schutzleiter an irgendeiner Stelleunterbrochen wird.

3.3.2 Schutzisolierung

Die Schutzisolierung wird häufig beiLeuchten und Elektrowerkzeugen ange-wendet. Neben der sog. Basisisolierungwerden die metallischen Teile des Gerätesnach außen hin nochmals durch eine Zusatzisolierung abgeschirmt. Alle unterSpannung stehenden Teile sind dann soisoliert, dass keine zu hohe Berührungs-spannung auftreten kann.

33

Bild 23: Kennzeichen für schutzisolierte Geräte

GUV-I 547

Schutzisolierte Geräte tragen auf demLeistungsschild ein Kennzeichen, das auszwei ineinander liegenden Quadraten be-steht.

Anschlussleitungen von fabrikneuenschutzisolierten Geräten dürfen keinenangeschlossenen Schutzleiter haben. DieStecker dürfen in eine Schutzkontakt-steckdose passen, enthalten aber keinenSchutzleiterkontakt. Wird jedoch bei einerReparatur eine 3-adrige Anschlussleitungund ein Schutzkontaktstecker verwendet,so muss der Schutzleiter im Stecker an-geschlossen werden; am Gerät selbst darfkein Anschluss erfolgen.

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3.3.3 Schutzkleinspannung

An Arbeitsplätzen, an denen erhöhte Un-fallgefahr durch elektrische Energie be-steht, z.B. in Kesseln, Doppelböden vonSchiffen, Rohrleitungen, darf neben derSchutztrennung insbesondere die Schutz-kleinspannung angewendet werden. Hier-bei ist die zulässige Spannung auf 50 VoltWechselspannung bzw. 120 Volt Gleich-spannung begrenzt. Die Spannung mussauf dem Leistungsschild des Gerätes ver-merkt sein. Sie wird durch Sicherheits-transformatoren erzeugt, die jedochaußerhalb der Kessel oder anderen engenRäumen aufgestellt werden müssen.

Elektrische Geräte und Handleuchten fürKleinspannung müssen Spezialsteck-vorrichtungen besitzen, die sich nicht inSteckdosen höherer Spannung einführenlassen dürfen.

3.3.4 Fehlerstromschutzeinrichtung

Fehlerstromschutzeinrichtungen gewäh-ren einen hohen Schutz. Sie sind deshalbauf Baustellen vorgeschrieben. Bei Auf-treten eines Fehlers, z.B. in einem Gerät,schalten diese Einrichtungen den fehler-behafteten Anlageteil innerhalb kürzesterZeit ab.

GUV-I 547

3.4 Elektrische Geräte im Einsatz

3.4.1 Stecker und Kupplungen

Stecker und Kupplungen aus gepresstenKunstharzen, z.B. Bakelite, sind nichtbruchfest und nur dort verwendbar, wosie geringen mechanischen Belastungenausgesetzt sind.

In Werkstätten und auf Baustellen müs-sen widerstandsfähige Steckvorrichtun-gen aus PVC, Gummi oder Kunststoffenmit Faserpressstoffeinlage verwendetwerden. Schadhafte Stecker und Kupp-lungen zu benutzen, ist verboten.

So hat sich z.B. bei einem defektenStecker, der mit Isolierband umwickeltwar, der Schutzleiter vom Schutzkontaktgelöst. Dadurch blieb das Gehäuse derMaschine unter Spannung, als in derMaschine ein Fehler entstand. Dieser Feh-ler führte zum Tod eines jungen Mitarbei-ters.

Bild 24:

Verlängerungsleitung mit Mehrfachsteckdose

Abzweigstecker, auch T-Stecker oderMehrfachstecker genannt, dürfen nichtfür den Anschluss mehrerer Geräte aneiner Steckdose verwendet werden. Insolchen Fällen sind Verlängerungsleitun-gen mit Mehrfachsteckdosen erforderlich.Besser noch ist eine ausreichende Zahlvon fest installierten Steckdosen.

Im Drehstrombereich dürfen seit dem1. Januar 1981 nur noch CEE-Steckvor-richtungen nach DIN 49 462/63 („Europa-Stecker“) für den Anschluss ortsveränder-licher Leitungen verwendet werden.

Einzige Ausnahme: Perilex-Steckvorrich-tungen DIN 49 445 bis 49 448, die vor1973 bereits installiert waren, dürfen wei-ter verwendet werden.

Für die neuen Bundesländer gilt eine Um-rüstpflicht von Drehstromflachsteckvor-richtungen auf das CEE-Rundsteckvorrich-tungssystem bis zum 31. Dezember 1997.

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Bild 25: Kupplung nach CEE-Norm Bild 26: Leitungsverbindung mit Steckvorrichtung

nach CEE-Norm

GUV-I 547

3.4.2 Anschluss- und Verlängerungs-

leitungen

In der Werkstatt und auf der Baustellesind bewegliche Anschluss- und Verlänge-rungsleitungen großen Beanspruchungenausgesetzt. Es dürfen daher nur wider-standsfähige Gummischlauchleitungender Bauart H 07 RN-F oder gleichwertige,z.B. PU-Schlauchleitung NGM H 11 Yö, ein-gesetzt werden. Beschädigte Stellen dür-fen nicht mit Isolierband geflickt werden.

Leichte handgeführte Elektrowerkzeugekönnen auch mit Anschlussleitungen derType H 05 RN-F oder gleichwertiger Bau-art versehen werden, wenn diese nichtlänger als 4 m sind.

Auf dem Boden liegende Anschluss- undVerlängerungsleitungen sind eine ständi-

36

ge Stolpergefahr. Wenn man die Leitun-gen hochlegt oder sie an Hanfseilen auf-hängt, werden sie vor Schäden bewahrt.Draht sollte zum Festbinden nicht benutztwerden. Schmieröl und -fett könnenGummischlauchleitungen zerstören. Auchdurch Knoten werden die Leitungen häu-fig beschädigt.

Es ist zweckmäßig, Verlängerungsleitun-gen auf tragbaren Leitungsrollern aufzu-rollen.

Schlingen und Knoten werden dadurchvermieden. Außerdem bieten die meistenLeitungsroller den Vorteil, dass sie mitmehreren Steckdosen ausgerüstet sind.

Leitungsroller sollen nach DIN/VDE fürBaustellen 0100 Teil 704 aus Kunststoffsein.

37

Bild 27: Leitungsroller zur Verwendung in trockenen Räumen

GUV-I 547

GUV-I 547

3.4.3 Handleuchten

Da Handleuchten im Allgemeinen mit derHand fest umfasst werden, könnten sichFehlerspannungen verhängnisvoll auswir-ken. Deswegen sind für Handleuchten nurdie Schutzmaßnahmen „Schutzisolie-rung“ und „Schutzkleinspannung“ zuge-lassen.

Das Schutzglas soll verhindern, dassWasser oder Benzintropfen die Glühlam-pe plötzlich abkühlen. Durch die Wärme-spannung könnte sie leicht zerspringen.Ein Drahtkorb soll verhindern, dass dieGlühlampe und das Überglas durch me-chanische Einflüsse zerstört werden.

Die größte Gefahr ist die Zuleitung, wennsie sich nicht in einwandfreiem Zustandbefindet.

38

Bild 28: Handleuchte mit Überglas und sicher befest

Behelfsmäßige Handleuchten, z.B. mitfrei liegender Fassung aus Metall, dürfenalso nicht benutzt werden.

3.4.4 Maschinen- und

Werktischleuchten

Maschinen- und Werktischleuchten sindüber Gelenke, teilweise über Scheren,verstellbar.

Die Zuleitung darf nicht durch die Gelenk-ösen der Schere oder durch scharfkantigeBohrungen im Tragarm gezogen werden.

Dabei kann die Isolierung der Zuleitungbeschädigt werden, wobei möglicherwei-se eine unter Spannung stehende Aderfreigelegt wird. Gerät die freigelegte Aderan Metallteile der Leuchte, kann es zueinem elektrischen Unfall kommen.

igtem Schutzkorb

GUV-I 547

3.4.5 Handgeführte Elektrowerkzeuge

Früher wurden fast ausschließlich Elektro-werkzeuge der Schutzklasse I (mitSchutzleiteranschluss) verwendet. Heutewerden mehr und mehr Elektrowerkzeugeder Schutzklasse II (Schutzisolierung) be-nutzt. Sie werden in der Regel über eineSchukosteckdose angeschlossen.

Häufig ist bei einem Leitungsschaden derSchutzleiter unterbrochen. Deswegenbieten schutzisolierte Elektrowerkzeugeeine größere Sicherheit, weil bei ihnentrotz eines Leitungsschadens keine Feh-lerspannung auftreten kann.

Bild 29:

Unsachgemäße Instandsetzung. Isolierung für Bürste

Besonders auf Baustellen sind dieElektrowerkzeuge hohem Verschleiß aus-gesetzt. Nur wenige Schäden, die durchVerschleiß entstehen können, sind vonaußen erkennbar. Im Inneren des Geräteskann sich eine Verschraubung lösen.Feuchtigkeit und leitfähiger Staub, die indie Maschine eindringen können, bringenauch bei einem schutzisolierten GerätGefahren. Nur die Elektrofachkraft darfdiese Schäden beseitigen.

Beschädigte Kappen für Bürstenhalterdürfen nicht mit Isolierband an der Ma-schine befestigt werden. Wird die Maschi-ne mit Isolierband umwickelt, so werdennämlich dabei meist auch die Lüftungs-schlitze verschlossen.

39

nhalter fehlt, Lüftungsschlitze verschlossen

GUV-I 547

3.5 Prüfungen

Elektrische Anlagen und Betriebsmittelmüssen sich in ordnungsgemäßem Zu-stand befinden und in diesem erhaltenwerden. Der Unternehmer hat deshalbdafür zu sorgen, dass die elektrischenAnlagen und Betriebsmittel auf ihren ord-nungsgemäßen Zustand geprüft werden.

1. Vor der ersten Inbetriebnahme undnach einer Änderung oder Instandset-zung vor der Wiederinbetriebnahmedurch eine Elektrofachkraft oder unterLeitung und Aufsicht einer Elektro-fachkraft und

2. in bestimmten Zeitabständen.

40

Bild 30: Prüfgerät für Elektrowerkzeuge – Sekutest 0

*) Soweit das Sekutestgerät der altenDIN VDE 105 entspricht, wirdempfohlen, dieses entsprechend DIN VDE 0702 umrüsten zu lassen.

Die Fristen sind so zu bemessen, dassentstehende Mängel, mit denen gerech-net werden muss, rechtzeitig festgestelltwerden. Soweit keine ständige Überwa-chung durch eine Elektrofachkraft erfolgt,kann bei normalen Betriebs- und Umge-bungsbedingungen ausreichend sein:– für elektrische Anlagen und ortsfeste

elektrische Betriebsmittel alle vierJahre,

– für nicht ortsfeste elektrischeBetriebsmittel, Anschlussleitungenmit Steckern sowie Verlängerungs-und Geräteanschlussleitungen mitihren Steckvorrichtungen alle sechsMonate.

7/2 *)

GUV-I 547

3.6 Erste Hilfe bei Elektrounfällen

Die Erste Hilfe bei Elektrounfällen beginntdamit, dass der Stromzufluss unter-brochen wird, z.B. durch– Herausziehen des Steckers,– Entfernen der Sicherung,– Ausschalten des Hauptschalters.

Ist es nicht möglich, den Strom zu unter-brechen, so muss der Helfer versuchen,den Verunglückten mit einer Holzstange,einem Holzstuhl oder einer trockenenGummimatte loszureißen oder wegzu-drücken. Mit bloßen Händen darf der Hel-fer den Körper des Verunglückten keines-falls berühren. Es muss sichergestelltwerden, dass der Verunglückte nicht ab-stürzen kann, wenn der Strom abgeschal-tet wird.

Ist bei dem Verunglückten keine Atem-tätigkeit feststellbar, muss sofort miteiner Atemspende begonnen werden.

Wird auch Herzstillstand festgestellt, istgleichzeitig äußere Herzmassage durch-zuführen. Beide sind ohne Unterbrechung– auch während des Transportes ins Kran-kenhaus – fortzusetzen.

Außerordentlich wichtig ist es, dass un-mittelbar nach dem Unfall mit der Wieder-belebung begonnen wird – jede Sekundeist wichtig! Die Erste-Hilfe-Maßnahmenkönnen in Lehrgängen verschiedener Aus-bildungsträger erlernt und geübt werden.Der Unfallversicherungsträger gibt da-rüber Auskunft.

41

4 Sichere Handwerkzeuge

4.1 Allgemeines

Der Grundsatz „Gutes Werkzeug – guteArbeit“ ist allgemein bekannt. Leider wirder bei Handwerkzeugen oft noch immernicht genügend beachtet. Dabei ist dieInstandhaltung und Ersatzbeschaffungbei Handwerkzeugen so einfach, da essich kostenmäßig immer nur um kleinereBeträge handelt. Vernachlässigungen füh-ren aber gerade bei Handwerkzeugen oftzu schweren Verletzungen, ja sogar zutödlichen Unfällen.

Beim Einkauf von Handwerkzeugen sollteunter Beachtung der Standzeit und derArbeitssicherheit auf Qualität und be-stimmte Kennzeichnungen geachtet wer-den. Die Angabe einer DIN-Norm bedeu-tet, dass es sich um ein genormtesArbeitsmittel handelt, bei dem der Her-steller den gesamten Normeninhalt einzu-halten hat. Fehlt die Kennzeichnung, isteine qualitative Einordnung ohne Prüfungdes Arbeitsmittels oft nicht möglich.

Bild 31: GS-Prüfzeichen

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Eine Gewähr für die Arbeitssicherheit derHandwerkzeuge bietet das Zeichen „GS-geprüfte Sicherheit“.

Auskünfte erteilt die Prüf- und Zertifizie-rungsstelle der Fachausschüsse „Eisenund Metall III“ und „Hebezeuge“, Sach-gebiet Handwerkzeuge, Postfach 10 10 15,40001 Düsseldorf.

Wichtig ist zunächst die Aufbewahrung.Übersichtlich aufbewahrtes Handwerk-zeug ist schnell zu finden, d.h. man spartZeit. Durcheinander geworfene Hand-werkzeuge führen zu Beschädigungen,besonders zum Lockern von Handgriffen,und bereits beim Suchen sind Verletzun-gen möglich. Handwerkzeuge können anTafeln aufgehängt werden, an denen ihreSchattenrisse abgebildet sind. Siekönnen in vielgestaltige Schubfächeroder Werkzeugkästen eingelegt werden.

Eine vorbeugende und sachkundige In-standhaltung, wie sie heute bei vielenArbeits- und Betriebsmitteln durchgeführtwird, sollte auch bei Handwerkzeugenselbstverständlich werden. Dies betrifftvor allem die Überprüfung des ordnungs-gemäßen Sitzes der Handgriffe und eineSicht- oder Maßkontrolle. Außerdem soll-ten die Handgriffe wie Stiele, Hefte stetsölfrei gehalten werden.

Sowohl für gute und schnelle Arbeit, alsauch für die Sicherheit ist es wichtig, dasrichtige Werkzeug für den jeweiligen Ein-satzfall auszuwählen.

Bild 32: Geeignete Keile für die Befestigung von

Holzstielen

GUV-I 547

4.2 Hämmer, Beile, Äxte

Ihre Handhabung erfolgt mit Schwungund Kraft, und ein sich plötzlich lösenderKopf ist in weitem Umkreis gefährlich. Umdies zu verhindern, sind geeignete Sicher-heitskeile zu verwenden, die sich beimEinschlagen so im Holz verkrallen, dasseine unlösbare Verbindung entsteht, unddie eine Mindestabzugskraft gewährleis-ten, damit sich der Hammerkopf auchbeim Schwinden des Holzes nicht lösenkann. Die Keile müssen diagonal einge-schlagen werden, um die notwendigeSpreizwirkung des Stiels im Hammeraugezu bewirken.

Das Schlagen auf Gegenstände mit einergrößeren Härte als der des Hammers bzw.Beiles oder der Axt führt zur Verformungder Hammerbahn oder -pinne bzw. derBeil- oder Axtschneiden und muss unbe-dingt unterlassen werden.

Die Hammerbahn und -pinne sind anihren Kanten mit einer Fase versehen, umdas Abspringen von Stahlsplittern ausden Randzonen zu erschweren. Bei Be-darf ist diese Fase durch Schleifen nach-zuarbeiten.

Latthämmer werden unterschiedlichenBelastungen sehr stark ausgesetzt. Wieverschiedene Unfälle belegen, ist die Ge-fahr sehr groß, dass sich der Hammer-kopf unkontrolliert vom Stahlrohrstiellöst. Die Stielbefestigung soll daher un-bedingt auch eine formschlüssige Verbin-dung aufweisen.

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Bild 33:

Anzustrebende formschlüssige Verbindung

beim Latthammer mit Stahlrohrstiel z.B. durch einen Stift

GUV-I 547

GUV-I 547

4.3 Meißel

Grundsätzlich muss das Schlagende(Kopf ) des Meißels weicher sein als derHammer. Dadurch entsteht am Kopf einGrat, der immer wieder rechtzeitig wegge-schliffen werden muss. Führt die Gratbil-dung gar zu einem Bart, können absprin-gende Splitter beim Schlagen gefährlicheVerletzungen verursachen.

Bild 34: Meißel mit Handschutz

Um die den Meißel führende Hand fürden Fall des Danebenschlagens zu scho-nen, sollten Meißel mit Handschutz ver-wendet werden.

Körner, Locheisen, Durchschläge, auchSchlagzahlen oder -buchstaben, Präge-stempel und ähnliche Werkzeuge dieserArt müssen wie Meißel behandelt undwie diese benutzt und gepflegt werden.

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GUV-I 547

4.4 Schraubendreher

Schraubendreher sind keine Stemm- oderBrechwerkzeuge. Auch Zangen oder ähn-liche Werkzeuge dürfen zur Erhöhung desDrehmomentes nicht mitbenutzt werden.

Schraubendreher müssen in allen Größenvorhanden sein und bedarfsgerecht aus-gewählt werden. Anderenfalls besteht dieGefahr, dass der Schraubendreher oderdie Schraube beschädigt wird oder derSchraubendreher abrutscht.

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Abgenutzte Klingen müssen sachgerechtangeschliffen werden, um ein Abrutschenaus dem Schraubenschlitz möglichst zuvermeiden. Bei Kreuzschlitzklingen istrechtzeitiger Ersatz notwendig.

Das Werkstück nicht in unmittelbarerNähe der zu drehenden Schraube fest-halten, um möglichen Stichverletzungenbeim Abrutschen vorzubeugen.

4.5 Griffwerkzeuge (Feilen, Schaber)

Der Griff muss einen festen Sitz haben.Ein Abrutschen des Griffes bei der Hand-habung führt oft zu Stichverletzungen.Zur richtigen Befestigung des Griffesgehört das stufenförmige Aufbohren unddas gefahrlose Einstauchen des Werk-zeugs.

Es ist selbstverständlich, dass beschädig-te Griffe unverzüglich erneuert werdenmüssen. Moderne Griffe sind mit Kantenversehen und verhindern ein Wegrollendes Werkzeugs.

4.6 Schraubenschlüssel

Natürlich muss stets die passendeSchlüsselweite verwendet werden, dasonst Schlüssel abrutschen oder Schrau-be und Schlüssel sich verformen können.

Wenn möglich sollten Ringschlüssel be-nutzt werden, da die Abrutschgefahr ge-ringer ist als bei Maulschlüsseln.

Aufgebogene oder abgenutzte Schrau-benschlüssel müssen unverzüglich er-

setzt werden. Wichtig ist es, bei Schrau-benschlüsseln nur diejenige Kraft anzu-wenden, die der Hebellänge des Schlüs-sels entspricht. Eine Verlängerung desHebelarmes, z.B. durch aufgesteckte Roh-re, führt zu Verformungen des Schlüssel-maules oder zum Bruch des Handwerk-zeuges.

Zum Aufbringen größerer Drehmomentesind Ringschlüssel oder Steckschlüsselmit Ratschen besser geeignet.

GUV-I 547

4.7 Scheren und Zangen

Sind Scheren und Zangen abgenutzt oderstumpf, müssen sie erneuert oder nach-geschliffen werden. Zangen dürfen nur fürdie Arbeiten verwendet werden, für diesie vorgesehen sind. Es ist gefährlich, sieals Hammer, Schraubwerkzeug oderSpannvorrichtung verwenden zu wollen.

Bild 35: Anschlagnocken an Wasserpumpenzange

zur Verhinderung des Zusammenschlagens

Selbsttätig öffnende Scheren und Zangenmüssen mit Zuhalteeinrichtungen verse-hen sein, damit sie stets im geschlosse-nen Zustand abgelegt werden können.

Zangen und Scheren sollten so gestaltetsein, dass Quetschgefahren für Händebeim Schließen vermieden werden.

der Griffe nach eventuellem Abrutschen

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Bild 36: Sonderkennzeichen für Werkzeuge, Hilfs-

mittel und persönliche Schutzausrüstun-

gen zum Arbeiten an unter Spannung

stehenden Teilen bis 1000 Volt

(DIN VDE 0680)

Bild 37: Internationales Kennzeichen für Werk-

zeuge, Hilfsmittel und persönliche

Schutzausrüstungen zum Arbeiten an

unter Spannung stehenden Teilen

AC 1000 V 88

GUV-I 547

4.8 Handwerkzeuge zum Arbeiten an

unter Spannung stehenden Teilen

Es ist selbstverständlich, dass grundsätz-lich in spannungsfreiem Zustand gearbei-tet werden muss. In den zugelassenenAusnahmefällen ist es jedoch erforder-lich, Handwerkzeuge zu benutzen. Nichtalle Isolierungen geben jedoch den vorge-schriebenen Schutz gegen gefährlicheKörperdurchströmung. Isolierte Werkzeu-ge zum Arbeiten an unter Spannung ste-henden Teilen bis 1000 Volt müssen nachDIN VDE 0680 gebaut sein. Sie dürfen nurausschließlich für diese Arbeiten benutztwerden und müssen das Sonderkennzei-chen nach DIN 48 150 tragen.

Nach internationalen Normen (IEC) gefer-tigte Werkzeuge werden mit zwei über-einander stehenden Dreiecken gekenn-zeichnet. Werkzeuge mit diesem inter-nationalen Kennzeichen gelten als gleich-berechtigt neben den Werkzeugen mitSonderkennzeichen.

4.9 Funkenarme Handwerkzeuge

Für die Verwendung in explosions- undfeuergefährdeten Arbeitsräumen sindfunkenarme Handwerkzeuge erforderlich.Sie sind hergestellt aus Kupferberyllium,Monel oder Hartaluminium und erfüllenweitgehend die an sie gestellten Anforde-rungen. Sie werden in verschiedenenHärtegraden angeboten.

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Es wird empfohlen, stets den geringstenHärtegrad zu wählen, der für die Arbeitausreichend ist.

Dabei muss beachtet werden, dass eineFunkenbildung damit jedoch nicht gänz-lich ausgeschlossen werden kann, da sieauch von den zu bearbeitenden Materia-lien abhängt.

5 Bolzensetzwerkzeuge

Bild 38: Prüfzeichen für Bolzenschubwerkzeug. Es

ist bis zwei Jahre nach erfolgter Prüfung

gültig. Die Zahl des Quartals, in dem das

Gerät geprüft wurde, zeigt in Richtung

der Laufmündung

Bei den Bolzensetzwerkzeugen unter-scheidet man insbesondere– Klasse A Bolzenschubwerkzeuge,– Klasse B Bolzentreibwerkzeuge.

Bolzentreibwerkzeuge dürfen grundsätz-lich nicht mehr verwendet werden.

Bolzenschubwerkzeuge müssen deutlicherkennbar und dauerhaft gekennzeichnetsein mit– Zulassungszeichen,– Hersteller, Lieferer,– Typenbezeichnung,– Bezeichnung der vorgeschriebenen

Munition,– Fabrikationsnummer,– Prüfzeichen.

Jedem Bolzenschubwerkzeug müsseneine Betriebsanleitung, die alle sicher-heitstechnischen Angaben für eine be-stimmungsgemäße Verwendung enthält,sowie das erforderliche Spezialwerkzeugzur Instandhaltung und Störungsbeseiti-gung beigefügt sein. Nähere Angabenenthält die Unfallverhütungsvorschrift„Arbeiten mit Schussapparaten“ (GUV-V D 9, bisher GUV 9.4).

Werkstoff

Mauerwerk

Mindestabstände der 10facherSetzbolzen untereinander Bolzenschaft

Mindestabstände 5 cmzu freien Kanten

Bild 39: Mindestabstände von Setzbolzen

Personen, die Bolzenschubwerkzeugeverwenden, müssen– über 18 Jahre alt sein,– mit der Handhabung und dem Einsatz

der Geräte vertraut sein,– die bei Arbeiten mit dem Gerät auftre-

tenden Gefahren kennen.

Bolzenschubwerkzeuge müssen nach Be-darf, mindestens jedoch jeweils vor Ab-lauf von 2 Jahren vom Hersteller oder sei-nem Beauftragten geprüft werden. DasPrüfzeichen zeigt Quartal und Jahr derletzten Prüfung an. Geräte, deren Prüffristabgelaufen ist, dürfen nicht verwendetwerden.

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Beton, Stahlbeton Stahl

10facher 5facher-ø Bolzenschaft-ø Bolzenschaft-ø

5 cm 3facherBolzenschaft-ø

GUV-I 547

Mit dem Bolzenschubwerkzeug dürfenSetzbolzen nur in geeignete Werkstoffeund Bauteile eingetrieben werden. Geeig-net sind z.B. Beton der FestigkeitsklassenB 5 bis B 10, Leichtmetall, Baustahl, Stahl-

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guss, Vollsteinmauerwerk. Zu freien Kan-ten und zwischen Setzbolzen untereinan-der sind bestimmte Mindestabstände ein-zuhalten.

6 Leitern und einfache Gerüste

Der verantwortungsbewusste Vorgesetztelässt nur ordnungsgemäße und dem vor-gesehenen Zweck entsprechende Leitern,Tritte und Gerüste benutzen.

Bild 40: Gerüstbauteile eines Fassadengerüstes

Ständer

Querriegel

Zwischenquerriegel

Längsriegel

Verstrebung

Fußplatte

Er duldet in seinem Betrieb keine Leiternmit fehlenden Sprossen oder Gerüste mitunvollständigem Belag oder gar fehlen-dem Seitenschutz. Betriebsfremde Leiternund Gerüste sind vor der Mitbenutzungauf Sicherheit zu prüfen!

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Geländerholm

Zwischenholm

Belag

Bordbrett

Quer-verstrebung

GUV-I 547

Bild 41: Richtiger Anstellwinkel von Anlegeleitern

65–75°

6.1 Leitern

Leitern und Tritte sind im Allgemeinendurch ihre Bauart gegen Umfallen, Abrut-schen und Umkanten gesichert. Sicherun-gen gegen Abrutschen des Leiterfußessind je nach Bodenbeschaffenheit, z.B.Stahlspitzen, Gummifüße. Sicherungengegen Abrutschen des Leiterkopfes sindz.B. Aufsetz-, Einhak-, Einhängevorrich-tungen.

Je nach Art der auszuführenden Arbeiten,z.B. Benutzung von Handbohrmaschinen,Zureichung von Gütern, können jedochinsbesondere bei Steh- und AnlegeleiternKräfte auf die Leiter einwirken, die zu-sätzliche Sicherungsmaßnahmen gegenUmstürzen erforderlich machen, z.B. An-binden des Leiterkopfes, Unterstützungender Holme, Halten durch einen Mitarbeiter.

Als Arbeitsplätze bei Bauarbeiten dürfenAnlegeleitern nur benutzt werden, wenn– bei einem Standplatz von mehr als

2,0 m Höhe die von der Leiter auszu-führenden Arbeiten nicht mehr als2 Stunden umfassen,

– der Standplatz auf der Leiter nichthöher als 7,0 m über der Aufstell-fläche liegt,

– das Gewicht des mitzuführendenWerkzeuges und Materials 10 kg nichtüberschreitet,

– keine Gegenstände mit einer Wind-angriffsfläche über 1 m2 mitgeführtwerden,

– keine Stoffe oder Geräte benutzt wer-den, von denen für den Beschäftigtenzusätzliche Gefahren ausgehen,

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– Arbeiten ausgeführt werden, die kei-nen größeren Kraftaufwand erfordern,als den, der zum Kippen der Leiterausreicht und

– der Beschäftigte mit beiden Füßen aufeiner Sprosse steht.

Leitern, die an oder auf Verkehrswegenaufgestellt werden müssen, sind gegenUmstoßen zu sichern. Außerdem ist aufsie auffällig hinzuweisen, z.B. durch Ab-sperrungen oder Sicherungsposten.

Anlegeleitern sollen nicht länger als 8 msein, wenn sie nicht durch eine besonde-re Bauweise gegen Durchbiegen und Um-stürzen gesichert sind. Wangen und Hol-me von Anlegeleitern dürfen niemalsbehelfsmäßig verlängert werden.

Anlegeleitern dürfen nur an sichere Stütz-punkte angelegt werden. Glasscheiben,Fenster, Spanndrähte, Stangen oder unver-schlossene Türen sind deshalb zu meiden.

GUV-I 547

Bild 42: Gelenk an Stehleiter

Stehleitern müssen Spreizsicherungen inForm von Spannketten oder Spanngelen-ke haben. Spanngurte dürfen nur ange-bracht sein, wenn die Leitern den Witte-rungseinflüssen nicht ausgesetzt sind.Spannvorrichtungen, die von Hand einge-legt werden müssen, sind nicht zulässig.

Stehleitern dürfen nicht bis zur oberstenSprosse oder Stufe bestiegen werden.Ausgenommen hiervon sind Leitern, de-ren oberste Trittfläche ein sicheres Ste-hen gewährleistet, z.B. durch Sicherheits-brücke und Haltevorrichtung. Stehleiterndürfen nicht als Anlegeleitern oder zum

Besteigen von Bühnen, Galerien, Stella-gen und dergleichen benutzt werden.

6.2 Gerüste

Die sicherheitstechnischen Anforderun-gen an Gerüste sind festgeschrieben inden Normen DIN 4420 „Arbeits- undSchutzgerüste“ und DIN 4422 „FahrbareArbeitsbühnen (Fahrgerüste)“ sowie inder BG-Regel „Gerüstbau – AllgemeinerTeil“ (BGR 165 bis 174 / bisherige ZH 1/534.0 bis 534.9).

Soweit von den Regelausführungen abge-wichen wird, muss das Gerüst im Einzel-fall statisch berechnet werden.

Der für die Gerüstbauarbeiten verant-wortliche Unternehmer hat für– das sichere Auf-, Um- und Abbauen

der Gerüste und– eine Gerüstausführung, die den aner-

kannten Regeln der Technik entspricht, zu sorgen.

Der Gerüstbelag muss ausreichend trag-fähig sein und ist dicht aneinander undso zu verlegen, dass er weder wippennoch ausweichen kann.

Gerüste mit mehr als 2 m Höhe sind miteiner Absturzsicherung, z.B. Geländer-holm, Zwischenholm und Bordbrett aus-zustatten.

Jeder Unternehmer, der Gerüste benutzt,ist für– das bestimmungsgemäße Verwenden

und– das Erhalten der Betriebssicherheit

der Gerüste verantwortlich. Darüberhinaus muss es jeder einzelne Hand-werker ablehnen, Gerüste zu betre-ten, die nicht den Vorschriften ent-sprechen.

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7 Werkzeugmaschinen

Es sollten nur solche Werkzeugmaschinenbeschafft werden, die das GS-Zeichen derPrüfstelle eines berufsgenossenschaftli-chen Fachausschusses tragen.

Werkzeugmaschinen, die nach dem31. Dezember 1992 erstmals in Betriebgenommen wurden, müssen – abgesehenvon einer Sonderregelung für eine Über-gangszeit bis zum 31. Dezember 1994 –den Beschaffenheitsanforderungen desAnhangs I der EG-Maschinenrichtlinie(umgesetzt in nationales Recht durch die9. Verordnung zum Gerätesicherheitsge-setz) entsprechen. Der Hersteller muss

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dies durch eine EG-Konformitätsbeschei-nigung bestätigen. An den Maschinenmuss das CE-Zeichen angebracht sein.

Maschinen, die am 31. Dezember 1992bereits in Betrieb waren oder bis zum31. Dezember 1994 noch auf der Grund-lage nationaler Vorschriften in Betrieb ge-nommen wurden, müssen unverzüglich,spätestens bis zum 30. Juni 1998, mindes-tens an die Anforderungen des Anhangsder Arbeitsmittel-Benutzungs-Verordnung(AMBV), mit der die EG-Arbeitsmittel-Benutzungs-Richtlinie in nationales Rechtumgesetzt wurde, angepasst werden.

Bild 43: Verkleidung eines Wellenendes

7.1 Antriebe

Gefahrstellen an Antrieben sind insbeson-dere an– Zahn- und Schneckentrieben,– Kettentrieben,– Riemen-, Seil- und Schnurtrieben,– Wellenenden, Wellen und ihren Ver-

bindungen einschl. Keilnuten, Keilenund hervorstehenden Schrauben,

– hin- und hergehenden Antriebs-elementen.

Sie müssen grundsätzlich so verkleidetsein, dass ein Erreichen der Gefahrstellenallseitig verhindert ist.

Soweit ein Erreichen der Gefahrstellennur von bestimmten Seiten zu erwartenist, kann eine Verdeckung an diesenSeiten ausreichend sein.

Bei weiträumiger Ausdehnung von Antrie-ben, z.B. bei verketteten Anlagen, können

auch Umzäunungen oder Umwehrungenausreichend sein.

GUV-I 547

7.2 Ein- und Ausrückvorrichtungen,

Schalter

Ein- und Ausrückvorrichtungen an Ar-beitsmaschinen müssen leicht erreichbarund so gestaltet sein, dass sie sicher wir-ken und die Maschine nicht unbeabsich-tigt eingerückt werden kann.

Durch diese Maßnahme soll verhindertwerden, dass die Maschine unbeabsich-tigt anläuft, wenn der Benutzer z.B. einWerkstück einspannt oder am stillstehen-den Werkstück misst.

Bild 44: Einrückhebel an einer Drehmaschine

Eine Maschine kann unbeabsichtigt an-laufen, wenn z.B. ein Werkstück auf dasEinrückorgan fällt oder wenn jemand mitdem Kittel am Einrückhebel hängen bleibtund ihn dadurch betätigt.

An jeder Werkzeugmaschine muss einHauptschalter vorhanden sein. Wenn Ge-fahr bringende Bewegungen auftretenkönnen, muss zusätzlich ein Not-Aus-Schalter vorhanden sein.

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GUV-I 547

Bild 45: Schutzvorrichtung an einer Fräsmaschine

7.3 Kaltsägen und Fräsmaschinen

Der Mitarbeiter ist gefährdet, wenn er beiumlaufendem Werkzeug das Werkstückeinspannt, die Kühlmittelzufuhr einstelltoder Späne beseitigt. Deswegen müssenSägeblätter und Fräser mit Schutzhaubenso weit verkleidet werden, dass nur derzum Schneiden benötigte Teil des Umfan-ges frei bleibt. Diese Forderung lässt sichbei Kaltkreissägen leicht erfüllen.

Auch an Fräsmaschinen, an denen dieWerkzeuge häufig gewechselt werdenmüssen, ist es möglich, einen Fräser-schutz zu verwenden. Er muss vielseitigverwendbar sein und sich schnell verstel-len lassen.

Bild 46: Sicherung der Quetschstelle

am Kurzhobler

7.4 Kurzhobler

Bei Kurzhoblern („Shaping“) wird vor al-lem bei älteren Ausführungen dann eineerhebliche Quetschgefahr geschaffen,wenn sich der hin- und hergehende Stö-ßel bis nahe an feste Gebäudeteile oderGegenstände bewegt. Diese Gefahr wirdauch nicht durch seitliches Abschrankenoder Umwehren des Schlittenbereichesmit Profileisen oder Rohren restlos besei-tigt. Die Quetschgefahr zwischen Schlit-ten und festen Gebäudeteilen bzw.Umwehrung bleibt bestehen. Eine guteSicherung an Maschinen ist eine amMaschinentisch unter dem Stößel ange-brachte Verlängerung. Nachträglich lässtsich eine solche Verlängerung aus Blechleicht anfertigen und anbringen.

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GUV-I 547

7.5 Scheren

An Schlagscheren ist die ganze Länge derSchnittlinie durch eine Schutzleiste oderdurch einen Balkenniederhalter zu schüt-zen. Dadurch kann die Hand, die dasBlech festhält, nicht unter die Messerrutschen.

Bild 47: Schlagschere

Das Gegengewicht des beweglichenObermessers muss so eingestellt sein,dass das Obermesser in keiner Stellungvon selbst niedergeht. Das Gegengewichtmuss so gesichert sein, dass es sich nichtverschiebt.

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Bild 48: Selbsttätig wirkende Sicherung für den

hoch gestellten Hebel einer Handhebel-

schere, als Magnethalterung ausgeführt

Bild 49: Gesicherte Schnittlinie an einer Tafelschere

Hoch gestellte Hebel von Handhebelsche-

ren müssen durch eine selbsttätig wirken-de Sicherung gehalten werden. Eine Ketteoder ein einfacher Drahtbügel reichen alsSicherung nicht aus. Selbsttätig bedeu-tet: Wenn der Handhebel hoch gestelltwird, muss er durch eine Vorrichtung un-verzüglich sicher festgehalten werden.

Bei Tafelscheren ist die Schaulochverklei-dung des Balken- oder Stempelniederhal-ters so durchgriffsicher zu gestalten, dassniemand mit den Fingern zwischen dieMesser gelangen kann.

Weiterhin ist der Hub des Niederhalterszum Schutz gegen Fingerquetschungenso niedrig wie möglich einzustellen.

An kraftbetätigten Tafelscheren ist eineFeststellvorrichtung für das Einrückorgannotwendig. Die gezeigte Feststellvorrich-tung lässt sich durch Schwenken des inTischhöhe angeordneten Griffes (obererTeil) um 90° bequem einlegen. Das unte-re abgebogene Ende der an der Maschine

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gelagerten Stange wird dabei unter dieEinrückstange ein- bzw. ausgeschwenkt.

Die Feststellvorrichtung ist zusätzlich ab-schließbar, damit die Schere von Unbe-fugten nicht benutzt werden kann. Wer-den an der Maschine Störungen beseitigt,ist die Sicherung stets einzulegen, damitein ungewollter Scherenhub verhindertwird. Das ist erforderlich, weil der Mes-serbalken noch niedergehen kann, wennder Antrieb ausgeschaltet ist und dasSchwungrad ausläuft.

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7.6 Bohrmaschinen

Die meisten Unfälle an Säulen- und Tisch-bohrmaschinen sind darauf zurückzufüh-ren, dass Mitarbeiter immer wieder ver-suchen, die Werkstücke während desBohrens mit der Hand festzuhalten. DieFolgen dieser Unsitte reichen von der ein-fachen Rissverletzung bis zu Finger- odergar Handverlusten, falls der Bohrer hakt.Wenn der Maschinenschraubstock aufdem Bohrtisch festgespannt wird, kann er mit dem Werkstück durch den Bohrernicht herumgeschleudert werden.

Bei unterschiedlichen Werkstückgrößenwird durch die im Bild dargestellte Vor-richtung ein Mitreißen des Werkstückesverhindert.

Bild 50: Spannvorrichtung für Werkstücke auf

Bohrmaschinen

Die Vorrichtung kann leicht im Betriebselbst hergestellt werden. Sie bestehtaus einem Nutenstein und einem An-schlagarm. Zum Festlegen des Werkstü-ckes wird der Nutenstein so weit in dieNute des Bohrtisches eingeschoben undder mit einem Achtkantloch verseheneAnschlagarm so aufgesteckt, dass derArm gegen das Werkstück etwa im Winkelvon 45° drückt.

Der Bund liegt dabei auf dem Werkstück,das von dem unteren Anschlagzapfengehalten wird. Die Mittelachse des Acht-kantloches ist gegen die Mittelachse desAnschlagarmes versetzt, sodass der Armin 16 Stellungen auf den Nutenstein auf-gesteckt werden kann.

Noch gefährlicher als glatte Bohrspindelnsind die Bohrer und ihre Spannvorrich-tungen. Spannvorrichtungen mit vorste-henden Schrauben oder Keilen könnenKleiderteile oder Haare erfassen. Des-wegen sind derartige Bohrfutter durchsolche zu ersetzen, bei denen die Spann-schrauben versenkt oder rundlaufendverdeckt sind.

Der Beschäftigte hat Hilfsmittel zu benut-zen, damit er die Bohr- und Drehspänesicher beseitigen kann, z.B. Spänehakenmit Schutzschild.

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Bild 51: Spänehaken mit Heftgriff und Handschutzschild

7.7 Drehmaschinen

An Drehmaschinen müssen die Einschalt-hebel gegen unbeabsichtigtes Einrückengesichert sein. Es kann durch Verschleiß(z.B. lahm gewordene Feder oder abge-nutzte Sperrnase) die Sicherung unwirk-sam werden.

Ist die Einrückhebelsicherung nicht mehrin Ordnung, dann muss sie umgehend inStand gesetzt werden; denn es istäußerst gefährlich, wenn die Spindelungewollt anläuft.

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Um zu verhindern, dass umlaufende, ausdem hinteren Ende von Drehmaschinen-spindeln hervorstehende Stangen oderRohre umknicken und Menschen oderKleidungsstücke erfassen können, müs-sen die Stangen oder Rohre auf der gan-zen Länge mit einem fest stehendenSchutz umgeben werden.

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Bild 52: Stangenschutz an einer Drehmaschine

Bild 53: Richtiges Halten der Feile

an der Drehmaschine

Lässt sich der Stangenschutz aus ferti-gungstechnischen Gründen nicht ganz biszum Spindelende heranstellen, so mussder Zwischenraum mit einer klappbarenHaube abgedeckt werden.

Wird sprödes Material bearbeitet (z.B.Grau- oder Rotguss), werden durch dieumherfliegenden kleinen Späne nicht nurder Dreher selbst, sondern auch die anbenachbarten Maschinen beschäftigtenMitarbeiter gefährdet. Das kann durcheinen schwenk- oder klappbaren Späne-schutz verhindert werden.

Die richtige Handhaltung beim Feilen aneiner Drehmaschine ist im Bild veran-schaulicht. Wenn die Feile falsch gehaltenwird, kommt es oft zu schweren Verlet-zungen der Hand durch das umlaufendeDrehfutter. Daher nur: „Linke Hand amHeft, rechte Hand an der Feile!“

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GUV-I 547

Bild 54: Späneschutz an einer Drehmaschine

GUV-I 547

7.8 Exzenterpressen,

hydraulische Pressen

In Handwerksbetrieben werden am häu-figsten Exzenter- und hydraulische Pres-sen betrieben.

Viele Unfälle bei Pressenarbeiten sinddarauf zurückzuführen, dass Vorkehrun-gen zum Schutz der Hände nicht getrof-fen waren. Die Unfallverhütungsvorschrif-ten „Exzenter- und verwandte Pressen“(VBG 7n5.1) sowie „Hydraulische Pres-sen“ (VBG 7n5.2) nennen Möglichkeitenfür derartige Handschutzvorkehrungen.

Bild 55: Sicheres Werkzeug

Für Handwerksbetriebe kommen insbe-sondere die nachstehend näher erläuter-ten 4 Möglichkeiten in Betracht:

1. Pressenwerkzeuge, die auf Grund ih-rer Konstruktion oder durch zusätzlichangebaute Verdeckungen ein Hinein-greifen in die Gefahrstellen ausschlie-ßen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 der genanntenUVVen). Die Zuführung der Werkstü-cke ist durch entsprechend ausgebil-dete Öffnungen oder Schlitze, aberauch durch Zuführeinrichtungenmöglich.Es ist jedoch immer darauf zu achten,dass die Öffnungen so klein bemes-sen sind, dass die Gefahrstellen mitden Fingern nicht erreicht werdenkönnen.

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GUV-I 547

2. Feste Verdeckungen, die an der Pres-se angebracht sind und ebenfallseinen Eingriff in die Gefahrstellen ver-hindern. Verdeckungen oder Teile der-selben, die sich ohne Werkzeuge ent-fernen oder öffnen lassen, müssen somit der Pressensteuerung verbundensein, dass bei abgenommenem odergeöffnetem Teil der Verdeckung eineGefahr bringende Schließbewegung(Stößelhub) nicht eingeleitet werdenkann. Erfolgt das Öffnen oder Abneh-men während eines Stößelhubes, somuss der Hub rechtzeitig unterbro-chen werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der ge-nannten UVVen).

Bild 56: Feste Verdeckung

Bild 57: Vakuumheber und Magnetheber für

Einlegearbeiten an Exzenterpressen

3. Zweihandschaltungen zum Einrückender Presse (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 der ge-nannten UVVen). Hierbei sind jedochfolgende wichtige Einschränkungenzu beachten:

a) An Exzenterpressen mit form-schlüssigen Kupplungen, z.B.Drehkeilkupplungen, dürfen Zwei-handschaltungen nicht verwendetwerden.

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b) An Exzenterpressen mit kraft-schlüssigen Kupplungen, z.B.Reibungskupplungen, dürfenZweihandschaltungen nur dannverwendet werden, wenn der Her-steller ausdrücklich bestätigt,dass die Presse nach der neuenVorschrift gebaut und ein Durch-lauf so weit als möglich verhindertist. Eine entsprechende Anfragean den Hersteller ist also erfor-derlich.

c) Die Exzenter- und hydraulischenPressen müssen mit einer Nach-laufüberwachung ausgerüstetsein.

d) An Exzenterpressen müssen zu-sätzlich zur ZweihandschaltungHilfswerkzeuge zum Eingreifen indas Werkzeug, sofern Gewichtoder räumliche Ausdehnung derWerkstücke dieses zulassen, oderDurchlaufsicherungen verwendetwerden (§ 12 Abs. 2 Nr. 3VBG 7n5.1).

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4. Bewegliche Verdeckungen (§ 3 Abs. 1Nr. 3 der genannten UVVen). Die be-wegliche Verdeckung umschließt denGefahrbereich der Presse vollständig.Das Beschicken des Werkzeuges er-folgt durch eine Öffnung, die durcheinen beweglichen Teil verschlossenwerden kann. Ein Pressenhub kannnur eingeleitet werden, wenn die Ver-deckung geschlossen und verriegeltist. Andererseits kann die Verdeckungnur geöffnet werden, wenn die Pressezum Stillstand gekommen ist. Wegender hohen Anforderungen an dieseSchutzvorrichtung ist von einemSelbstbau abzusehen.

Bild 58: Bewegliche Verdeckung: Der gesamte

Korb fährt nach oben

Das Einrichten der Werkzeuge und Ein-stellen darf nur durch besonders be-auftragte und unterwiesene Personenerfolgen. Nach dem Einrichten muss eineandere, schriftlich beauftragte Personfeststellen, dass die erforderlichenSchutzvorkehrungen getroffen und wirk-sam sind. Erst dann darf an der Pressegearbeitet werden.

Damit Pressen betriebssicher bleiben,müssen sie mindestens einmal im Jahrdurch einen Sachkundigen in allen wichti-gen Teilen sicherheitstechnisch geprüftwerden; über die Prüfung ist Buch zu füh-ren.

Nähere Ausführungen über Handschutz-vorkehrungen an Pressen siehe BG-Infor-mation „Sicherheitslehrbrief für Pressen-einrichter“ (BGI 551/bisherige ZH 1/99).

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GUV-I 547

7.8.1 Gesenkbiegepressen

Gesenkbiegepressen – oft noch als Ab-kantpressen bezeichnet – sind für Biege-arbeiten von feinen, mittleren und grobenBlechen besonders geeignet und werdenin der Regel als hydraulische Pressen undnur in Einzelfällen als Exzenterpressenausgeführt.

Zur Vornahme von Biegearbeiten mit Hilfevon Gesenkbiegepressen muss der Ein-richter– geeignete Handschutzeinrichtungen

oder Ersatzmaßnahmen einstellen,damit die Hände der Bedienungsper-sonen während der Schließbewegungdes Werkzeuges geschützt sind,

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Bild 59: Gefahrstellen beim Gesenkbiegen

Gefahrstellebei der Schließ-bewegung

Gefahrstelle beimRückschwenken

– Werkzeuge und Bearbeitungsfolge sofestlegen, dass bei der Schwenk-bewegung des Werkstückschenkelskeine Gefahrstellen zwischen Gesenk-biegepressen und Werkstück ent-stehen,

– vorhandene Einrichtungen zum Füh-ren der Werkstücke, z.B. Biegehilfen,anbringen.

Das Halten der Werkstücke vor dem Bie-gevorgang ist nicht erforderlich, wenngeeignete Werkstückauflagen und -anschläge vorhanden sind und zweck-entsprechend verwendet werden.

Gefahrstellenbeim Biege-vorgang

GUV-I 547

Als Handschutzeinrichtungen werden ins-besondere verwendet– berührungslos wirkende Schutz-

einrichtungen,– Zweihandschaltungen.

Werden Zweihandschaltungen eingesetztund sind z.B. wegen der Abmessungender Werkstücke mehrere Personen gleich-zeitig an der Gesenkbiegepresse tätig,müssen so viel Zweihandschaltungen wiean der Presse Tätige vorhanden sein undbenutzt werden.

Müssen Werkstücke von Hand geführtwerden, z.B. wenn der Schenkel desWerkstückes so weit aus dem Biegewerk-zeug herausragt, dass beim Biegen Be-schädigungen des Werkstückes durch

Einknicken oder Maßungenauigkeitendurch starke Schwingungen des Werk-stückes entstehen können, so kommenals Sicherheitsmaßnahmen in Betracht– distanzierende, berührungslos

wirkende Schutzeinrichtungen,– Kombinationsschaltungen,– Hubbegrenzung,– ortsbindende Befehlseinrichtungen.

Können in Einzelfällen die vorgenanntenSchutzeinrichtungen aus fertigungstech-nischen Gründen nicht eingesetzt wer-den, sind nach vorheriger Abstimmungmit dem zuständigen Unfallversiche-rungsträger Ersatzmaßnahmen vorzu-sehen, z.B. Verringerung der Schließ-geschwindigkeit auf maximal 10 mm proSekunde.

67

GUV-I 547

7.9 Schleifmaschinen

Die Gefahren an Schleifmaschinen entste-hen hauptsächlich durch die verwendetenSchleifwerkzeuge. Die Schleifwerkzeugebestehen aus dem Schleifmittel und demBindemittel. Sie können wie jedes Ge-stein zwar sehr hohe Druckkräfte, jedochnur verhältnismäßig geringe Zugbean-spruchungen aushalten. Auf Zug werdensie aber beansprucht durch die Fliehkräf-te, die bei der Drehbewegung auftreten.Diese Fliehkräfte können größer werdenals die Kräfte des Bindemittels, z.B. wenndas Werkzeug mit einer höheren Drehzahlgefahren wird, als sie auf dem Etikett desWerkzeuges als höchstzulässig angege-ben ist.

7.9.1 Schleifwerkzeuge

Schleifwerkzeuge sind trocken und beimöglichst gleich bleibender Temperatur

68

aufzubewahren und vor harten Stößenund Erschütterungen zu schützen. Bevorsie aufgespannt werden, sind sie einerKlangprobe zu unterziehen, wobei sie freiaufgehängt mit einem Hammer ganzleicht angeschlagen werden. Durch denKlang kann man Risse feststellen, ob-gleich sie mit dem bloßen Auge nicht er-kennbar sind.

Schleifwerkzeuge müssen sorgfältig auf-gespannt werden. Das dürfen nur zuver-lässige und erfahrene Personen durchfüh-ren, die die hierfür geltenden besonderenBestimmungen kennen und dementspre-chend unterwiesen sind (siehe insbeson-dere § 11 UVV „Schleif- und Bürstwerk-zeuge“ [GUV-V D 12, bisher GUV 3.4] ).

Schleifwerkzeuge müssen mit festgeleg-ten Angaben gekennzeichnet sein.

69

GUV-I 547

lfd.Nr.

Benennung der Werkzeuge

Kennzeichnung

Schleifscheiben (gerade, konisch, abgesetzt,verjüngt, ausgespart, gekröpfte, auchfaserstoffverstärkt), Trennschleifscheiben

Schleiftöpfe, Schleifteller, Schleifscheiben und Schleifzylinder mit Tragscheibe ver-bundenSchleifsegmente

Schleifstifte

Kleinschleifkörper mit D ≤ 80 mm

Schleifkegel

Schleifkörper mit Magnesitbindung

halbflexible Schleifkörper

Fächerschleifscheiben

Lamellenschleifscheiben

Lamellenschleifstifte

Vulkanfiberschleifscheiben

Schleifbänder, Schleifhülsen

Pließt- und Polierscheiben

Stützteller

Schleifkörper mitSchleifbelag aus Diamant,Bornitrid entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 2

Trennschleifscheiben mit Schleifbelag ausDiamant, Bornitrid entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 2

Schleifstifte mit Schleifbelag aus Diamant,Bornitrid entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 2

Bürstwerkzeuge

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keramischeGrundkörper

andereGrundkörper

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Bild 60:

Kennzeichnung des Schleifwerkzeugs

gemäß § 4 UVV „Schleif- und Bürstwerkzeuge“ (GUV-V D 12, bisher GUV 3.4)

GUV-I 547

Die Kennzeichnung hinsichtlich des Prüf-zeichens nach Spalte 3 von Bild 60 erfolgtseit Auflösung des Deutschen Schleif-scheibenausschusses (DSA) zum1. 7. 1998 nicht mehr durch Angabe derNummer einer Konformitätsbescheini-

70

Bild 61: Beispiel eines Etiketts für Schleifstifte mit ein

gung, sondern z.B. durch die Angabe„Entspricht GUV-V D 12, bisher GUV 3.4“oder die Angabe der entsprechenden europäischen Sicherheitsnorm, z.B. EN12 413, wenn es sich um gebundeneSchleifkörper handelt.

er Arbeitshöchstgeschwindigkeit (vzul) von 50 m/s

GUV-I 547

Die Angabe der Kenndaten erfolgt übli-cherweise auf Etiketten oder durch Auf-schablonieren oder Aufdrucken auf dasSchleifwerkzeug selbst; bei Schleifwerk-zeugen mit metallischem Grundkörperauch durch Eingravieren, Ätzen oder an-dere geeignete Verfahren.

Die Etiketten werden auf das Werkzeuggeklebt, sodass sie damit fest verbundensind.

Bild 62: Kennzeichnung eines baumusterprüfpflichtig

Bei Schleifkörpern mit kleinem Außen-durchmesser (D � 80 mm) und Vulkan-fiberschleifscheiben mit D � 235 mmreicht es aus, wenn Etiketten der Ver-packungseinheit beigegeben werden.

Zusätzlich zu den Kenndaten muss die Ar-beitshöchstgeschwindigkeit von Schleif-werkzeugen mit einer Arbeitshöchstge-schwindigkeit vzul � 50 m/s durch einenFarbstreifen erkennbar sein.

71

en Schleifwerkzeuges

GUV-I 547

Arbeitshöchstge- Anzahl undschwindigkeit in m/s Kennfarbe

50 1 x blau

63 1 x gelb

80 1 x rot

100 1 x grün

125 1 x blau1 x gelb

140 1 x blau1 x rot

160 1 x blau1 x grün

180 1 x gelb1 x rot

200 1 x gelb1 x grün

225 1 x rot1 x grün

250 2 x blau

280 2 x gelb

320 2 x rot

360 2 x grün

Bild 63: Farbstreifen zur Kennzeichnung der

Arbeitshöchstgeschwindigkeit

Von besonderer Bedeutung für die be-stimmungsgemäße und damit sichereVerwendung von Schleifwerkzeugen istdie Angabe und Beachtung von Verwen-dungseinschränkungen. EntsprechendeAngaben sind erforderlich, wenn Schleif-

72

werkzeuge nicht für alle Einsatzzweckegeeignet sind. Selbstverständlich mussdie Kennzeichnung entsprechende Hin-weise enthalten. Typische Verwendungs-einschränkungen (abgekürzt VE und Nr.)sind z.B.:

VE 11: nicht zulässig für Freihand- undhandgeführtes Schleifen,

VE 12: nicht zulässig für Freihandtrenn-schleifen,

VE 13: nicht zulässig für Nassschleifen,VE 14: zulässig nur für geschlossenen

Arbeitsbereich,VE 15: nicht zulässig ohne Absaugung,VE 16: nicht zulässig für Seitenschleifen,VE 17: nicht zulässig für Freihandschlei-

fen,VE 18: nicht zulässig ohne Stützteller,VE 10: nicht zulässig für Trockenschleifen.

7.9.2 Schutzhauben

Auch wenn alle bisher gegebenen Hin-weise beachtet werden, ist nicht auszu-schließen, dass ein Schleifwerkzeugbricht und auseinander fliegt. Schleifma-schinen müssen deshalb mit Schutzhau-ben aus zähem Baustoff ausgerüstetsein, damit die beim Bruch des Schleif-werkzeuges auftretenden Bruchstückesicher aufgefangen und in für Personenungefährliche Bereiche abgeleitet wer-den. Es darf nur der für den Arbeitsvor-gang benötigte Teil des Werkzeuges freibleiben.

Schutzhauben an Ständerschleifmaschi-nen müssen nachstellbar sein. Der Spalt

GUV-I 547

Bild 64: Nachstellbare Schutzhaube

zwischen Schleifkörperumfangsflächeund Schutzhaube darf nicht größer als5 mm sein. Dadurch wird verhindert, dassBruchstücke nach vorn aus der Schutz-haube austreten können und den unmit-telbar vor der Maschine im Gefahrbereichstehenden Schleifer treffen. Die Notwen-digkeit des Nachstellens sollte regelmä-ßig überprüft werden.

Unabhängig von der Maschinenart sindSchutzhauben nicht erforderlich bei derVerwendung von– Schleifwerkzeugen mit Außendurch-

messer D � 80 mm für Arbeitshöchst-geschwindigkeiten im nicht bau-musterprüfpflichtigen Bereich,

– Lamellenschleifscheiben mit einemAußendurchmesser D � 250 mm,

– Vulkanfiberschleifscheiben mit einemAußendurchmesser D � 235 mm,

– Schleifwerkzeuge – ausgenommenSchleifkörper mit Magnesit-Bindung –für Arbeitshöchstgeschwindigkeitenvzul � 16 m/s und einem Außendurch-messer D � 1000 mm,

– Pließt-, Polier- und Läppscheiben.

Darüber hinaus ist auf ortsfesten Schleif-maschinen ein Schleifen ohne Schutzhau-be zulässig, wenn deren Verwendung einSchleifen verhindert. Dabei sind folgendeBedingungen einzuhalten:– Schleifkörperaußendurchmesser

D � 400 mm und– Schleifkörperbreite T � 40 mm und– Arbeitshöchstgeschwindigkeit im

nicht baumusterprüfpflichtigen Be-reich und

– Spannflanschdurchmesser mindes-tens 2/3 des Außendurchmessers derSchleifscheibe und

– Spannen unter Verwendung von Zwi-schenlagen aus Gummi oder anderenWerkstoffen mit vergleichbaren Eigen-schaften.

Die Zwischenlagen sind im technischenHandel erhältlich; sie sollten eine Dickevon 1 mm besitzen und eine Shore-Härtevon 60 aufweisen.

Auch auf Handmaschinen ist in Ausnah-mefällen der Verzicht auf eine Schutz-haube zulässig, u.a. auf Geradschleifern– bei Verwendung von zylindrischen

Schleifstiften mit Kunstharzbindungfür eine Arbeitshöchstgeschwindig-keit vzul � 63 m/s, wenn derenAußendurchmesser D � 80 mm undderen Breite mindestens 10 mm undhöchstens 20 mm beträgt und

– bei Verwendung von zweiseitig koni-schen Schleifscheiben nachDIN 69 147 Teil 1, mit Spannflanschennach DIN 69 864.

73

GUV-I 547

Bild 66: Handschleifmaschine

7.9.3 Werkstückauflagen

Werkstückauflagen an Schleifmaschinensind entsprechend der Abnutzung desSchleifkörpers nachzustellen. Der Ab-stand zwischen Schleifwerkzeug undWerkstückauflage darf nicht größer als3 mm sein, damit das zu schleifendeWerkstück nicht in diesen Spalt hinein-gezogen wird. Fingerverletzungen oderSchleifwerkzeugzerknall könnten sonstdie Folge sein. Einteilige U-förmige Werk-stückauflagen dürfen nicht verwendetwerden.

74

Bild 65: Prinzipskizze für Schutzhaube und Werkstückauflage an einer Ständerschleifmaschine

für Umfangschleifen mit vzul � 50 m/s

Umfangschutz-Teil

max. 5 m

m

max

. 90°

max

. 65°

FestesTeil

AbnehmbaresTeil

max. 3 mm

8 Löten

Blei-, Zinn- und Silberbleche besitzen alsWeichlote einen hohen Anteil von Blei.Werden diese Weichlote wesentlich überihren Schmelzpunkt erhitzt, so entstehengesundheitsschädliche Bleidämpfe oder -rauche. Daher muss der Arbeitsplatz beiLötarbeiten, die längere Zeit dauern,immer gut entlüftet werden.

Lötwasser ist giftig. Es darf deshalb nur insolchen Gefäßen aufbewahrt werden, diemit Trinkgefäßen nicht verwechselt wer-den können – also nicht in Getränke-flaschen. Die Gefäße sind auffällig zukennzeichnen.

8.1 Benzin-Lötlampe

Es ist sorgfältig darauf zu achten, dassBenzin-Lötlampen nicht undicht sind. Ander Pumpe und an deren Dichtungenkann Benzin austreten, wenn die Löt-lampe schlecht gewartet wird. Deswegensind schadhafte Dichtungen und Teilerechtzeitig zu erneuern. Die Lötlampedarf höchstens zu 3/4 ihres Fassungsver-mögens mit Benzin aufgefüllt werden.

Bevor das Anwärmbenzin angezündetwird, ist die Füllschraube fest zu schlie-ßen, die Düse mit der Nadel zu reinigenund der Behälter nicht zu stark aufzu-pumpen. Nie darf die Lötlampe durcheine fremde Wärmequelle (z.B. heißeOfenplatte oder Schweißbrenner) vorge-wärmt werden. Die heiße Lötlampe darfnicht ohne weiteres nachgefüllt werden.Ist dies nicht zu umgehen, soll ein Einfüll-trichter benutzt werden, damit kein Ben-zin verschüttet wird.

8.2 Flüssiggasbeheizte

Handlötrohre

Mit Flüssiggas (Propan, Butan) beheizteHandlötrohre oder auch Kupferkolbenhaben vielfach die „Benzin-Lötlampe“verdrängt, besonders seitdem Flüssiggasin tragbaren Flaschen oder handlichenKleinstflaschen auf jede Baustelle mitge-nommen werden kann. Kleinstflaschensollen aus einer über Kopf stehendenVorratsflasche nur im Freien nachgefülltwerden.

Ausströmendes Flüssiggas kann mit Luftein explosionsfähiges Gemisch bilden.Bevor umgefüllt wird, sind daher Zünd-quellen, wie z.B. brennende Zigaretten,aus der Umgebung zu entfernen.

75

GUV-I 547

Als Verbindung zwischen beiden Flaschensind nur Rohrleitungen mit Verschraubun-gen, aber keine Schläuche zugelassen.Beim Abnehmen der Kleinstflasche ist be-sondere Vorsicht am Platze, da noch ver-flüssigtes Gas austreten kann. Das Gasruft auf der Haut Erfrierungen hervor, weiles schnell verdampft.

Bild 67: Umfüllen von Flaschengas

8.3 Mit Stadt- oder Ferngas

beheizte Lötgeräte

Mit Stadt- oder Ferngas beheizte Lötgerä-te, die gleichzeitig mit Drucksauerstoffoder Druckluft betrieben werden, dürfennur an Gasleitungen angeschlossen wer-

76

den, wenn die Entnahmestellen mit einerWasservorlage oder einer anderen aner-kannten Sicherheitseinrichtung ausgerüs-tet sind, die den Rücktritt von Luft oderSauerstoff in die Gasleitung verhindern.Über zweckmäßige Sicherungen berät SieIhr Gasversorgungsunternehmen.

9 Schweißen und Schneiden

9.1 Gasschweißen

9.1.1 Acetylen

Acetylen besitzt als Brenngas Eigenschaf-ten, deren Kenntnis für die Arbeitssicher-heit von großer Bedeutung ist:

1. Die Zündtemperatur des Acetylen-Luftgemisches liegt bei etwa 305 °C.Schlag- oder Schleiffunken, heißeOfenrohre u.a. können es entzünden.

2. Gemische von Acetylen und Luft sindzwischen 2,4 und 83 Vol.-% Acetylenin der Luft explosionsfähig. Ist Acety-len also irgendwo unverbrannt mitLuft vermischt, so besteht immer Ex-plosionsgefahr!

3. Acetylen neigt unter bestimmten Be-dingungen zum Selbstzerfall. DieseZersetzung, die durch überhöhtenDruck oder örtliche Überhitzung ein-geleitet werden kann, führt zu explo-sionsartig verlaufenden Drucksteige-rungen, durch die Entwickler undGasflaschen zerstört werden können.Der zulässige Arbeitsüberdruck darfbei Acetylen daher niemals 1,5 barüberschreiten.

4. In Wasser ist Acetylen leicht löslich(Verhältnis 1 :1). Karbidschlamm darfkeinesfalls in Mülltonnen geworfenoder Entwicklerwasser in die Kanali-sation abgeleitet werden, weil darausentweichendes Acetylen zu schwerenExplosionen in Müllfahrzeugen oderin der Kanalisation führen kann.

5. Acetylen bildet mit Kupfer hoch explo-sionsfähiges Acetylenkupfer. Rein-kupfer und Legierungen mit mehr als70 % Kupfergehalt dürfen nicht mitAcetylen in Verbindung kommen. AlsSchlauchverbinder sind daher Kupfer-röhrchen unzulässig.

9.1.2 Flüssiggas

Flüssiggas (Propan, Butan), das häufigzum Brennschneiden sowie zum Anwär-men und Richten von Werkstücken ver-wendet wird, ist auch in dampfförmigemZustand wesentlich schwerer als Luft undsammelt sich stets in Bodennähe an. IstFlüssiggas in Gruben, Kanäle, Schächteoder Kellerräume eingedrungen, kann esdurch eine Zündquelle (Zigarette, Funke)zu einem Brand oder zu einer Explosionkommen.

Flüssiggasflaschen dürfen daher nicht inKellerräumen, aber auch nicht in Treppen-häusern, Fluren oder Durchgängen aufge-stellt werden.

9.1.3 Gasflaschen

Beim Umgang mit Gasflaschen ist zu be-achten:1. In Arbeitsräumen dürfen nur in Ge-

brauch befindliche Gasflaschen vor-handen sein. Nicht angeschlosseneFlaschen müssen an besonderen La-gerplätzen oder in gut gelüfteten La-gerräumen – getrennt nach Gasarten –aufbewahrt werden. Gasflaschen dür-fen nicht in Treppenhäusern und Flu-ren gelagert oder aufgestellt werden.

77

GUV-I 547

2. Gasflaschen sind gegen Umfallen zusichern oder umzulegen, damit Unfäl-le vermieden und die Flaschen nichtbeschädigt werden können (z.B. ab-brechende Ventile, Rissbildung, Zu-sammenstauchen der porösen Füll-masse). Durch z.B. Schellen, Ringeoder Vorlegeketten lässt sich verhin-dern, dass Flaschen umfallen.

3. Gasflaschen sind gegen Hitzeeinwir-kung (z.B. Öfen) zu schützen.

4. Werden Gasflaschen transportiertoder gelagert, müssen die Schutzkap-pen für die Ventile aufgeschraubtsein, damit die Flaschenventile nichtbeschädigt werden können.

Bild 68: Gestell für Gasflaschen

78

Werden Gasflaschen in Betrieb genom-men, sind die Flaschenventile kurz auszu-blasen. Erst dann sind die Druckmindereranzuschließen. Dadurch sollen evtl.vorhandene Verunreinigungen entferntwerden.

9.1.4 Druckminderer

Druckminderer für Sauerstoff können miteiner Stichflamme ausbrennen, wenn dasFlaschenventil ruckartig geöffnet wird.Befindet sich Öl oder Schmierfett anSauerstoffdruckminderern, besteht eben-falls eine große Brandgefahr. Deshalbdarf man schwer gängige Spindeln oderVerschraubungen niemals mit Öl oderFett gangbar machen.

Sauerstoff-Flaschendruckminderer müs-sen mit einem berufsgenossenschaftli-chen Prüfzeichen gekennzeichnet sein.Andernfalls sind Ausbrennungen zu be-fürchten.

Das berufsgenossenschaftliche Prüfzei-chen, das erhaben oder vertieft am Ge-häuse des Druckminderers angebrachtist, besteht aus dem Zeichen 1 BG …Anstelle der Punkte wird die Kennnummerdes Herstellers angegeben.

Acetylendruckminderer, die neu in Ge-brauch genommen werden, müssen einstaatliches Bauartzulassungs-Kennzei-chen tragen.

GUV-I 547

Bild 69: Sauerstoff-Druckminderer

Bild 70: Acetylen-Flaschendruckminderer mit staatlichem Bauartzulassungskennzeichen (rechts am

Gehäuse) und Sicherheitsmanometern

79

GUV-I 547

9.1.5 Sicherheitseinrichtungen gegen

Gasrücktritt und Flammenrück-

schlag

Kann eine Acetyleneinzelflaschenanlage(Acetylenflasche – Druckminderer – Gas-schlauch) während des Schweißens nichtvom Schweißer beaufsichtigt werden,muss sie mit einer bauartzugelassenenSicherheitseinrichtung gegen Gasrücktrittund Flammenrückschlag ausgerüstetsein.

Unter „beaufsichtigen“ wird hierbei ver-standen, dass sich die Acetylenflasche imSichtbereich des Schweißers befindetund das Flaschenventil im Gefahrenfallschnell geschlossen werden kann.

Bei einem Einsatz an wechselnden Ar-beitsplätzen (Baustellen, Montagearbei-ten, Fahrzeug-Reparatur) muss demnachin der Regel eine solche Sicherung zwi-schen Acetylendruckminderer und Bren-ner eingesetzt sein.

80

Bild 71: Bandklemmen

Verwendet werden kann entweder eine„Gebrauchsstellenvorlage“ (G-Vorlage)zwischen Druckminderer und Schlauchoder eine „Einzelflaschensicherung“ dichtvor dem Brenner. Für andere Brenngaseund für Sauerstoff ist eine Absicherungvon Einzelflaschenanlagen nicht zurPflicht gemacht; sie wird jedoch emp-fohlen.

9.1.6 Gas- und Sauerstoffschläuche

Gas- und Sauerstoffschläuche müssenmit Bandklemmen oder Schlauchschellenan den Schlauchtüllen gesichert werden,damit sie nicht von den Tüllen herunter-rutschen können. Draht ist als Befesti-gungsmaterial ungeeignet, weil der Drahtdie Schläuche beschädigt. An hervorste-henden Drahtenden kann man sichaußerdem verletzen. Werden die Schläu-che in der Werkstatt oder auf der Baustel-le ausgelegt, ist darauf zu achten, dasssie nicht durch scharfe Kanten oder heißeGegenstände beschädigt werden.

GUV-I 547

Beim Schweißen sollen die Schläucheauch nicht zwischen den Beinen hindurchoder über dem Körper geführt werden.Bei undichten Schläuchen wird dannBrenngas oder Sauerstoff unter die Klei-dung geblasen.

Schläuche dürfen nicht an Flaschen undDruckminderern aufgehängt werden, weildann Fett an die Druckminderer geratenkann. Die Schläuche lassen sich gut übereiner ausgedienten Pkw-Felge aufbewah-ren. Damit wird gleichzeitig vermieden,dass der heiße Brenner die Gasflaschenörtlich erwärmt.

Bild 72: Überwurfmutter des Brennereinsatzes nur m

9.1.7 Schweißbrenner

Schweißbrenner sind Präzisionsinstru-mente. Sie müssen daher schonend be-handelt werden. Wenn ein Brenner beimSchweißen mehrfach abknallt oder zu-rückschlägt, so ist das Brennermundstücküberhitzt oder verstopft. Die Düse darindarf nur mit einer besonderen Düsen-Na-del gesäubert werden.

An dem Abknallen kann auch eine unge-nügend angezogene Überwurfmutter amSchweißeinsatz schuld sein.

Wird der Brenner gezündet, ist diese Rei-henfolge einzuhalten:1. Sauerstoffventil öffnen,2. Brenngasventil öffnen,3. ausströmendes Gemisch anzünden!

Zum Abstellen ist in umgekehrter Reihen-folge zu verfahren.

it dem dazugehörigen Werkzeug anziehen

81

GUV-I 547

Bild 73: Durch Acetylen-Explosion zerstörte Werk-

bank

Bild 74: Gefahr durch Sauerstoff

Angeschlossene Brenner dürfen niemalsin Schubladen oder geschlossenen Kistenabgelegt werden. Bei undichten oder un-genügend geschlossenen Ventilen amBrennergriffstück kann sich in dem Behäl-ter ein explosibles Gemisch aus Gas undLuft bilden. Schon manche Werkbank istauf diese Weise zerstört und mancherSchweißer dabei getötet oder verletztworden.

Bei längeren Schweißpausen, z.B. Mahl-zeiten oder Schichtwechsel, sind auch dieVentile der Gasflaschen zu schließen,damit nicht unbemerkt Brenngas oderSauerstoff ausströmen kann. Brennerstets aus engen Räumen entfernen.

82

9.1.8 Gefahr durch Sauerstoff

Auf keinen Fall darf zur LuftverbesserungSauerstoff verwendet werden, denn dasist eine tödliche Gefahr. Die gefährlicheWirkung der Sauerstoffbelüftung bestehtdarin, dass sich neben der Luft auch dieKleidung mit Sauerstoff anreichert. Auchschwer entflammbare Arbeitskleidungkann durch den kleinsten Funken Feuerfangen und heftig brennen.

GUV-I 547

9.1.9 Arbeitskleidung des

Gasschweißers

Die Arbeitskleidung des Gasschweißersdarf nicht mit Öl, Fett, Lack oder Farbeverschmutzt sein. Zweckmäßig ist es,einen schwer entflammbaren Arbeits-anzug zu tragen, wie er für Arbeiten inengen Räumen vorgeschrieben ist. EineLederschürze ist besonders für denBrennschneider zu empfehlen. Er solltesich außerdem durch Gamaschen undLederstücke an den Hosenbeinen vorSchmelzperlen schützen.

83

Bild 75: Gasschweißen und Brennschneiden

nur mit persönlicher Schutzausrüstung

GUV-I 547

9.2 Lichtbogenschweißen

9.2.1 Gefahr durch den Schweißstrom

Nicht nur die Netzspannung, sondernauch die fälschlich für ungefährlich gehal-tene Schweißspannung kann zu tödlichenUnfällen führen.

84

Bild 76: E-Schweißplatz mit Absaugung nach unten

Steht z.B. ein Lichtbogenschweißer mitbeschädigten, feuchten Schuhen aufeinem elektrisch leitfähigen Teil, an dasdie Schweißstromrückleitung ange-schlossen ist, und berührt er die unter80 Volt Wechselspannung stehendeSchweißelektrode mit ungeschützter,feuchter Hand, so kann er sofort tödlichverunglücken.

GUV-I 547

Schon bei niedrigen Stromstärken ver-krampft sich die vom Strom durchflosse-ne Hand so heftig, dass sie die Elektrodenicht mehr nach eigenem Willen loslassenkann.

9.2.2 Isolation im Schweißstromkreis

Hieraus erklärt sich, warum auch imSchweißstromkreis ein solcher Nachdruckauf einwandfreie Isolation gelegt werdenmuss.

Wird z.B. an einer Schweißleitung einIsolationsschaden entdeckt, so muss derSchweißer sofort für den Ersatz durcheine einwandfreie Leitung sorgen. EineReparatur ist nur zulässig, wenn sie dieursprünglichen Eigenschaften der Leitungs-isolation wieder herstellt. Normales Iso-lierband ist für diesen Zweck ungeeignet.

Bild 77:

Auf Isolationsfehler zu kontrollierende Stellen

Beschädigte Isolierstoffteile von Stab-elektrodenhaltern und Schweißbrennernmüssen ebenfalls sofort durch einwand-freie Teile ersetzt werden.

Zur eigenen Sicherheit muss der Schwei-ßer ständig auf Isolationsfehler an seinerSchweißeinrichtung achten.

9.2.3 Isolation des

Lichtbogenschweißers

Der beste Schutz des Lichtbogenschwei-ßers gegen eine elektrische Durchströ-mung ist eine ausreichende Isolation.

Dazu kann seine Bekleidung einen we-sentlichen Anteil leisten. Am leichtestenlassen sich schützen– Füße durch unbeschädigtes, trocke-

nes Sicherheitsschuhwerk mit Gum-misohle,

– Hände durch unbeschädigte, trockeneStulpenhandschuhe aus Leder ohneMetallniete oder Klammern.

85

Bild 78: Schweißerschutzhandschuh

GUV-I 547

Bild 79: Schweißstromquelle mit Kennzeichnung

�S für das Schweißen in engen Räumen

Der kritischste Teil der Isolation ist derArbeitsanzug, denn er wird schnell durch-feuchtet oder durchschwitzt und damitleitfähig. Deshalb ist ausdrücklich unter-sagt, einen Stabelektrodenhalter oderSchweißbrenner unter den Arm zu klem-men oder sonst so zu halten, dass einStrom durch den menschlichen Körperfließen kann.

Sind Körperteile nicht ausreichend iso-liert, so müssen sie durch isolierende Un-terlagen oder Zwischenlagen geschütztwerden.

9.2.4 Erhöhte elektrische Gefährdung

Eine erhöhte elektrische Gefährdung beimLichtbogenschweißen liegt an Arbeits-plätzen zwischen, auf oder an elektrischleitfähigen Teilen vor, wenn die durch denArbeitsablauf bedingte Körperhaltung(z.B. Knien, Sitzen, Liegen oder Anlehnen)eine Berührung des menschlichenKörpers mit elektrisch leitfähigen Teilender Umgebung unvermeidbar macht, oderwenn bereits eine Abmessung des freienBewegungsraumes zwischen gegenüber-liegenden elektrisch leitfähigen Teilen amArbeitsplatz weniger als 2 m beträgt.

Eine erhöhte elektrische Gefährdungbeim Lichtbogenschweißen liegt auch annassen Arbeitsplätzen und an feuchtenoder heißen Arbeitsplätzen vor, wenn dieArbeitskleidung durchfeuchtet oderdurchschwitzt und somit elektrisch leit-fähig ist.

Auch an Bauteilen größten Ausmaßeskönnen derartige Gefährdungen vorliegen,

86

wenn der Schweißer z.B. in oder an gro-ßen Tanks auf einem Stahlrohrgerüst ar-beitet.

Nach Schätzungen werden weit über dieHälfte aller Schweißarbeiten unter erhöh-ter elektrischer Gefährdung ausgeführt.Da Gleichstrom weniger gefährlich ist alsWechselstrom, sind Gleichstromquellenzum Schweißen unter erhöhter elektri-scher Gefährdung zu empfehlen.

Schweißstromquellen für den Einsatz un-ter erhöhter elektrischer Gefährdungmüssen mit dem Zeichen �S gekenn-zeichnet sein. Damit werden die bis-herigen Kennzeichnungen �K und �42V

ersetzt, die jedoch weiter gültig sind.

GUV-I 547

Die zum Lichtbogenschweißen untererhöhter elektrischer Gefährdung zulässi-gen, verminderten Werte der Leerlauf-spannung bieten allein keinen ausrei-chenden Schutz für den Schweißer.

Deshalb ist es besonders unter erhöhterelektrischer Gefährdung notwendig, dieIsolation des Schweißers z.B. durch iso-lierende Zwischenlagen sicherzustellen.

9.2.5 Gefahren durch

Lichtbogenstrahlen

Der Lichtbogen sendet wegen seiner sehrhohen Temperatur verschiedene Artenvon Strahlen aus. Die kürzeren, unsicht-baren Ultraviolettstrahlen verbrennen dieHaut und verursachen das Verblitzen derAugen, indem sie eine Entzündung desAuges hervorrufen. Die sichtbaren Strah-len blenden äußerst stark. Die längerenInfrarotstrahlen – die Wärmestrahlen –können bei langer Einwirkung den Feuer-star hervorrufen.

Gegen diese Strahlen müssen die Augendurch einen Schutzschild oder Schutz-schirm mit Schweißerschutzfiltern nachDIN 4647 T1 „Sichtscheiben für Augen-schutzgeräte; Schweißerschutzfilter“ ge-schützt werden. Schweißerschutzfiltermüssen in der Randzone die Schutzstufe,ein Herstellerkurzzeichen, die Brechwert-klasse und das DIN-Zeichen eingeätzttragen.

Bei Überkopf-Schweißarbeiten sind ent-weder die Schweißerschutzfilter durcheine Vorsatzscheibe zu schützen oder essind Schweißerschutzfilter in der Ausfüh-rung als Sicherheitssichtscheiben zuverwenden.

Auch der Schweißerhelfer muss ausrei-chend gegen die Lichtbogenstrahlung ge-schützt sein. Soweit er nicht beim Helfendirekt in den Lichtbogen sehen muss,kann er eine Schweißerhelfer-Brille mitgeringerer Schutzstufe tragen.

Die Arbeitsplätze sind möglichst so abzu-schirmen, dass weitere Personen, z.B.auch Kranfahrer, gegen die Einwirkungder Strahlen geschützt sind.

87

GUV-I 547

Bild 80: Ohne Elektrodenrest isoliert abgelegter

Stabelektrodenhalter

9.2.6 Vagabundierende

Schweißströme

Ein unbeabsichtigter Stromfluss kannnicht nur dem Menschen schaden, son-dern auch Bauteile und Leitungen, diedem Schweißstrom nicht gewachsen sind,können durch vagabundierende Schweiß-ströme gefährdet werden.

Schäden durch vagabundierende Schweiß-ströme lassen sich durch einen richtigenAnschluss der Schweißstromrückleitungam Werkstück oder an der Schweißvor-richtung vermeiden.

Auch unzulässiges nicht isoliertes Able-gen von Stabelektroden und Schweiß-brennern kann zu vagabundierendenSchweißströmen führen.

Deshalb müssen Elektrodenhalter immerisoliert abgelegt werden. Eine einfacheMaßnahme, dieses Ziel zu erreichen,besteht oft schon darin, den Elektroden-halter erst nach Entfernen des Elektro-denrestes abzulegen.

9.3 Be- und Entlüftung des

Schweißplatzes

Die beim Schweißen entstehenden Rau-che und Gase können die Gesundheit desSchweißers beeinträchtigen. Deshalbmuss der Schweißer vor diesen Schad-stoffen geschützt werden, durch

88

1. Absaugung im Entstehungsbereich,2. technische Lüftung (maschinelle

Raumlüftung, d.h. Austausch vonRaumluft gegen Außenluft durchStrömungsmaschinen),

3. freie Lüftung (natürliche Raumlüftung,d.h. Austausch von Raumluft gegenAußenluft durch Druckunterschiedeinfolge Wind oder Temperaturdifferen-zen zwischen außen und innen),

GUV-I 547

4. andere geeignete Einrichtungen (z.B.Wasserbadanlagen beim Plasma-schneiden) oder

5. eine Kombination aus vorgenanntenEinrichtungen.

Bild 81: Schweißrauche werden bei im Schutzschild i

Unter Berücksichtigung von Verfahren,Werkstoffen und Einsatzbedingungen ge-ben die Tabellen in Bild 76 und 77 an,welche Lüftungsmaßnahmen in der Regelerforderlich sind.

89

ntegrierter Absaugung zwangsläufig erfasst

90

GUV-I 547

Zusatzwerkstoff

Verfahren

Gasschweißenortsgebunden

nicht ortsgebunden

Lichtbogenhandschweißenortsgebunden

nicht ortsgebunden

MIG-, MAG-Schweißenortsgebunden

nicht ortsgebunden

WIG-Schweißen1)mit thoriumfreien Wolframelektroden

ortsgebunden

nicht ortsgebunden

mit thoriumhaltigen Wolframelektroden2)ortsgebunden

nicht ortsgebunden

Unterpulverschweißenortsgebunden

nicht ortsgebunden

Laserstrahlauftragsschweißen1)

Thermisches Spritzen

k = kurzzeitig F = freie (natürliche) Lüftungl = länger dauernd T = technische (maschinelle) Lüftung

A = Absaugung im Entstehungsbereich dergesundheitsgefährlichen Stoffe

Unlegierter undniedrig legierter

Stahl, Aluminium-Werkstoffe

Hoch legierterStahl,

NE-Werkstoffe(außer Alumini-um-Werkstoffe)

Schweißen anbeschichtetem

Stahl

k

FF

TT

TF

AA

TF

AA

TF

AT

AT

AA

AT

AA

TF

FF

AA

TF

AA

FF

AA

TT

AA

FF

AA

TT

AA

AT

AT

AA

AT

AA

l k l k l

FF

T

A A A A – –

A A A – –

TF

TF

TT

TF

TT

Bild 82: GUV-V D 1 (bisher GUV 3.8), Tabelle 1:

Lüftung in Räumen bei Verfahren mit Zusatzwerkstoff

1) Auf Grund neuer Erkenntnisse hat der Fachausschuss „Eisen und Metall I“ Änderungen/Ergänzungender Tabelle 1 in den Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 1 GUV-V D 1 (bisher GUV 3.8)vorgeschlagen, die hier bereits enthalten sind.

2) Siehe StrlSchV (Minimierungsgebot).

91

Grundwerkstoff

Verfahren

Brennschneidenortsgebunden

nicht ortsgebunden

Flämmenortsgebunden

nicht ortsgebunden

WIG-Schweißen1)mit thoriumfreien Wolframelektroden

ortsgebunden

nicht ortsgebunden

mit thoriumhaltigen Wolframelektroden2)ortsgebunden

nicht ortsgebunden

Laserstrahlschweißen1)

Laserstrahlschneiden1)

k = kurzzeitig F = freie (natürliche) Lüftungl = länger dauernd T = technische (maschinelle) Lüftung

A = Absaugung im Entstehungsbereich dergesundheitsgefährlichen Stoffe

Unlegierter undniedrig legierter

Stahl, Aluminium-Werkstoffe

Hoch legierterStahl,

NE-Werkstoffe(außer Alumini-um-Werkstoffe)

BeschichteterStahl

k

FF

TT

AT

AA

TT

TT

AF

FF

AA

TF

AA

FF

AA

TT

AA

FF

AA

TT

AA

AT

AA

AA

Plasmaschneiden1)(ohne Wasserabdeckung)

ortsgebunden

nicht ortsgebundenAT

A

A

A

AAA

AA

AA

Lichtbogen-SauerstoffschneidenLichtbogen-Druckluftfugen

ortsgebunden

nicht ortsgebundenTF

AT

AT

AA

TF

AT

l k l k l

T

A A A A A A

A A A A A

Bild 83: GUV-V D 1 (bisher GUV 3.8), Tabelle 2:

Lüftung in Räumen bei Verfahren ohne Zusatzwerkstoff

Flammwärmen, Flammrichten

Flammhärten

F

F T – – – –

Flammstrahlen F T – – T A

T F T F T

Brennfugen F T – – T T

1) Auf Grund neuer Erkenntnisse hat der Fachausschuss „Eisen und Metall I“ Änderungen/Ergänzungender Tabelle 1 in den Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 1 GUV-V D 1 (bisher GUV 3.8)vorgeschlagen, die hier bereits enthalten sind.

2) Siehe StrlSchV (Minimierungsgebot).

Abbrennstumpfschweißen

Andere Widerstandsschweißverfahren

T

F F F T F T

A A A T A

GUV-I 547

Von den Tabellen abweichend kann inten-sivere Lüftung erforderlich oder geringereLüftung ausreichend sein, z.B. bei:– besonders hohen oder niedrigen

Schweißstromstärken,– Verunreinigungen von Werkstückober-

flächen,– ungünstigen Raumverhältnissen (z.B.

kleine Räume, ungünstige Strömungs-verhältnisse),

92

Bild 84: Auch beim Schweißen in solchen engen

Räumen muss wirksam be- und entlüftet

werden

– günstigen Raumverhältnissen (z.B. hohe Hallen, günstige Strömungsver-hältnisse),

– günstigen Strömungsverhältnissen(z.B. bei Dachöffnungen und Luftzu-fuhr im Bodenbereich),

– Beschichtungen, für die durch einneutrales Gutachten nachgewiesenist, dass gesundheitsgefährliche Stof-fe nicht in den Atembereich der Ver-sicherten gelangen können.

Hinweise zur Auswahl und Gestaltung derAbsaugung enthalten z.B.:– BG-Regel „Arbeitsplätze mit Arbeits-

platzlüftung“ (BGR 121 / bisherigeZH 1/140),

– Merkblatt DVS 1201 „Absaugung anSchweißerarbeitsplätzen“.

Für die vielfältigen und sehr unterschied-lichen Lüftungsaufgaben bietet die Indus-trie viele Hilfsmittel an, z.B.– vom Schweißer mitgeführte Absau-

gungen, die direkt am Schutzgasbren-ner oder am Schweißerschutzschildangebracht oder deren Rüsselgetrennt nachzuführen sind,

– kleine Sauggeräte für den mobilenEinsatz,

– leichte Absaugschläuche, die mithilfevon Magneten oder Haken innerhalbvon Bauteilen leicht befestigt werdenkönnen.

Für das bestimmungsgemäße Benutzender Lüftungseinrichtungen ist es von ent-scheidender Bedeutung, dass die vorge-sehenen Maßnahmen mit den betroffe-nen Schweißern auf den jeweiligen

GUV-I 547

Anwendungsfall abgestimmt werden. Eingroßer Teil des Erfolges einer Lüftungs-maßnahme hängt von der Mitarbeit desSchweißers ab.

Wenn keine ausreichende Lüftung er-reicht werden kann, sind Atemschutzge-räte zu tragen.

9.4 Schweißen und Löten an Hohlkör-

pern (Fässern), die brennbare Flüs-

sigkeiten enthalten haben

Besondere Vorsichtsmaßnahmen erfor-dert das Löten und Schweißen an Behäl-tern, die brennbare Flüssigkeiten enthal-ten haben. An der Innenwandung und inden Falzen des Behälters können Flüssig-keitsreste haften, die durch die Schweiß-wärme verdampfen und mit Luft ein ex-plosionsfähiges Gemisch bilden. DiesesGemisch kann durch den Lichtbogen oderdurch die Schweißflamme gezündetwerden.

Bild 85: Gefahr durch leere Fässer

Aus0,02 l flüssigemBenzin

werden beider Verdunstu2 l Benzindam

Welche geringe Menge Benzin ein explo-sionsfähiges Gemisch zu erzeugen ver-mag, soll ein Beispiel zeigen:

20 cm3 Benzin verdampfen zu 2 l Benzin-dampf. Das genügt, um im Inneren eines200-l-Fasses ein explosionsfähiges Ge-misch zu erzeugen.

Fässer, Tanks und Kanister müssen daherunter sachverständiger Aufsicht mög-lichst mit heißem Wasser oder Dampfgereinigt werden, bis die Rückstände ent-fernt sind.

Vor Beginn der Feuerarbeiten ist derBehälter bis unter die Schweißstelle mitWasser zu füllen und gefüllt zu halten.

Bei Fässern können dazu Schwenkrohreverwendet werden.

93

ngpf

bei Mischung mit Luftwerden daraus 200 lexplosibles Gemisch

94

GUV-I 547

Bild 87: Schwenkrohr zum Schweißen von Fässern

Bild 86: Durch Explosion zerbeultes Fass,

Einbrandstelle (Zündquelle) der

Schweißflamme erkennbar

ÜberlaufrohrSchweißs

Kleiner Luftrau

Wasserfüllu

Ist es aus besonderen Gründen nichtmöglich, den Behälter mit Wasser zu fül-len, so kann die Explosionsgefahr besei-tigt werden, wenn der Luftsauerstoffdurch Kohlensäure oder Stickstoff ver-drängt wird. Nach dem Füllen der Behäl-ter mit einem solchen Schutzgas kanndas Schweißen oder Löten beginnen.

Es muss ständig Schutzgas durch denBehälter hindurchgeleitet werden. Für si-cherheitsgerechte Reparaturschweißun-gen an Fässern haben die Berufsgenos-senschaften Merkblätter herausgegeben.

Überlaufrohr

telle

m

ng

10 Umgang mit Gefahrstoffen

10.1 Kennzeichnung

Gefahrstoffe sind Stoffe (chemische Stof-fe oder Verbindungen), Zubereitungen(Gemische, Gemenge oder Lösungen vonStoffen) oder beim Arbeitsprozess entste-hende bzw. freigesetzte Erzeugnisse miteiner oder mehreren der nachfolgendenEigenschaften (§ 3 Nr. 3 Chemikalienge-setz):– sehr giftig,– giftig,– gesundheitsschädlich

(bisher: mindergiftig),– ätzend,– reizend,– explosionsgefährlich,– brandfördernd,– hochentzündlich,– leichtentzündlich,– entzündlich,– sensibilisierend,– krebserzeugend,– fortpflanzungsgefährdend

(reproduktionstoxisch),– erbgutverändernd,– umweltgefährlich.

Gefährliche Stoffe und Zubereitungenmüssen entsprechend der Verordnungüber gefährliche Stoffe (Gefahrstoffver-ordnung) gekennzeichnet sein, auchwenn sie für den innerbetrieblichen Ver-brauch in kleinere Behältnisse um- oderabgefüllt werden.

Als Kennzeichnung müssen angegebenwerden:– Bezeichnung des Stoffes oder der

Zubereitung,– Bezeichnung gefährlicher Inhaltsstof-

fe in Zubereitungen bei Überschreitenbestimmter Konzentrationsgrenzen,

– Gefahrensymbole und Gefahrenbe-zeichnungen,

– Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze),

– Sicherheitsratschläge (S-Sätze),– Name, Anschrift und Telefonnummer

des Herstellers oder Einführers,– EG-Nummer und „EWG-Kennzeich-

nung“ bei Stoffen.

Krebserzeugende Stoffe und Zubereitun-gen müssen ferner mit dem Satz „Gefahr-stoffverordnung – Sonderbestimmungendes Sechsten Abschnittes beachten“ ge-kennzeichnet werden; auch auf Aerosol-packungen sind zusätzliche Angaben er-forderlich.

Für bestimmte Zubereitungen und Er-zeugnisse gelten weitere Kennzeich-nungsvorschriften.

95

96

Bild 88: Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnung (nach Gefahrstoffverordnung)

GUV-I 547

E O F+

Explosionsgefährlich Brandfördernd Hochentzündlich

F N T+

Leichtentzündlich Umweltgefährlich Sehr giftig

T C Xi

Giftig Ätzend Reizend

Xn

Gesundheitsschädlich

Gefahrenbezeichnungen ohne Symbol

● Entzündlich● Krebserzeugend● Fortpflanzungsgefährdend● Sensibilisierend● Erbgutverändernd● Explosionsfähig● Auf sonstige Weise chronisch schädigend

GUV-I 547

97

Bild 89: Kennzeichnung eines Gefahrstoffes

Bild 90: Kennzeichnung eines krebserzeugenden Stoffes

Schwefelsäure 96% C

Gefahrenhinweise:Verursacht schwere Verätzungen.

Sicherheitsratschläge:Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser Ätzendabspülen und Arzt konsultieren.Niemals Wasser hinzugießen.Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen(wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen).

EWG-Nr. 231-639-5EWG-Kennzeichnung

ABC-Chemie GmbH, Röntgenstraße 11, 12345 Musterstadt, Telefon 0 12 34 / 55 55

T F+

Ottokraftstoffenthält: Benzol (1-5 Vol-%),Methanol (max. 3 Vol.-%),Toluol, Xylole

Giftig Hochentzündlich

Gefahrenhinweise:Dampf-Luftgemisch explosionsfähig. Giftig beim Einatmen, Verschlucken und beiBerührung mit der Haut. Kann Krebs erzeugen.

Gefahrstoffverordnung – Sonderbestimmungen des Sechsten Abschnittes beachten.

Sicherheitsratschläge:Dämpfe nicht einatmen. Von Zündquellen fernhalten – Nicht rauchen. Berührung mitder Haut, Augen und Kleidung vermeiden. Nicht in die Kanalisation gelangen lassen.Nie zu Reinigungszwecken verwenden.

ABC-Chemie GmbH, Röntgenstraße 11, 12345 Musterstadt, Telefon 0 12 34 / 55 55

GUV-I 547

10.2 Ermittlung der Gefährdung

Der Unternehmer oder der Verantwortli-che im Betrieb hat vor dem Umgang mitGefahrstoffen das Ausmaß der Gefähr-dung zu ermitteln und geeignete Schutz-maßnahmen festzulegen. Dabei ist ins-besondere zu prüfen, ob der Stoff nichtdurch einen anderen Stoff mit geringeremgesundheitlichen Risiko ersetzt werdenkann.

Folgende Grenzwerte sind bei der Ermitt-lung der Gefährdung insbesondere zu be-achten:– Maximale Arbeitsplatzkonzentration

(MAK-Wert),– Technische Richtkonzentration

(TRK-Wert),– Biologischer Toleranzwert (BAT),– Auslöseschwelle.

Der MAK-Wert ist die höchstzulässigeKonzentration eines Arbeitsstoffes alsGas, Dampf oder Schwebstoff in der Luftam Arbeitsplatz, die nach dem gegenwär-tigen Stand der Kenntnis auch bei wieder-holter und langfristiger, in der Regel täg-lich achtstündiger Exposition, jedoch beiEinhaltung einer durchschnittlichen Wo-chenarbeitszeit bis zu vierzig Stunden imAllgemeinen die Gesundheit der Beschäf-tigten nicht beeinträchtigt und die Be-schäftigten nicht unangenehm belästigt.Dies schließt auch die Einhaltung vonKurzzeitwerten ein.

Unter dem TRK-Wert eines Stoffes ver-steht man diejenige Konzentration als

98

Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft,die nach dem Stand der Technik erreichtwerden kann und als Anhalt für die zutreffenden Schutzmaßnahmen und diemesstechnische Überwachung amArbeitsplatz heranzuziehen ist.

TRK-Werte werden für solche gefährlichenStoffe benannt, für die zur Zeit toxikolo-gisch-arbeitsmedizinisch begründeteMAK-Werte nicht aufgestellt werdenkönnen.

Der TRK-Wert orientiert sich an den tech-nischen Gegebenheiten und an den Mög-lichkeiten der technischen Vorbeugungunter Heranziehung arbeitsmedizinischerErfahrungen im Umgang mit dem gefährli-chen Stoff. Auch bei Einhaltung des TRK-Wertes ist das Risiko einer Beeinträchti-gung der Gesundheit nicht vollständigauszuschließen. Deshalb sind durch fort-gesetzte Verbesserungen der technischenSchutzmaßnahmen Konzentrationen an-zustreben, die möglichst weit unterhalbdes TRK-Wertes liegen.

Der BAT-Wert ist die Konzentration einesStoffes in der Luft oder seines Umwand-lungsproduktes im Körper oder die da-durch ausgelöste Abweichung eines bio-logischen Indikators von seiner Norm, beider im Allgemeinen die Gesundheit derArbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.

Auslöseschwelle ist der Grenzwert, beigesplitteten Grenzwerten der niedrigereWert, sofern nicht im Einzelfall andereRegelungen getroffen werden. Bei ihrer

GUV-I 547

Überschreitung sind besondere Maßnah-men zum Schutz der Gesundheit erforder-lich.

Solche Maßnahmen sind insbesonderebei

Stoffen mit MAK-Wert– arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersu-

chungen,– Beschäftigungsbeschränkungen,– Mitteilung an die betroffenen Arbeit-

nehmer und die Betriebsräte,

bei Stoffen mit TRK-Wert– arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersu-

chungen,– Beschäftigungsbeschränkungen,– Mitteilung an die betroffenen Arbeit-

nehmer und die Betriebsräte,– Abgrenzung der Gefahrbereiche,– Arbeitszeitregelungen,– Anzeige an die zuständige Behörde

(in der Regel die staatliche Gewerbe-aufsicht) und der Unfallversicherungs-träger,

– persönliche Schutzausrüstung.

Die Ermittlung der Gefährdung erfolgtdurch Erfassung aller im Betrieb vorhan-denen Gefahrstoffe (Aufstellen eines Ge-fahrstoffverzeichnisses) und Ermittlungihrer Konzentration in der Luft am Arbeits-platz. Dies kann entweder durch zuverläs-sige Konzentrationsberechnungen oderSchadstoffmessungen erfolgen.

Wer Messungen durchführt, muss überdie notwendige Sachkunde und über dienotwendigen Einrichtungen verfügen. Un-ternehmer, die nicht über die notwendigeSachkunde und Einrichtungen verfügen,müssen eine außerbetriebliche, im Bun-desarbeitsblatt bekannt gemachte Mess-stelle mit der Ermittlung der Konzentra-tion der Gefahrstoffe in der Luft imArbeitsbereich beauftragen.

Die Ergebnisse der Ermittlungen sind auf-zuzeichnen und mindestens 30 Jahre auf-zubewahren.

99

GUV-I 547

10.3 Schutzmaßnahmen

Zum Schutze der Beschäftigten kommenneben der Beachtung von Verwendungs-verboten und -beschränkungen techni-sche (z.B. Einsatz geschlossener Anlagen,Lüftung), organisatorische (z.B. Trennungvon Arbeitsvorgängen mit unterschiedli-chen Gefährdungen, Begrenzung der Zahlder Beschäftigten) und hygienische (z.B.Bereitstellung von Waschmöglichkeiten,Hautschutz) Maßnahmen in Betracht.Einzelheiten können der BG-Information„Umgang mit Gefahrstoffen“ (BGI 546/bisherige ZH 1/93) und der BG-Informa-tion „Lackierer“ (BGI 557/bisherherigeZH 1/103.2) entnommen werden.

100

Der Unternehmer hat die konkretenSchutzmaßnahmen in einer Betriebs-anweisung zusammenzufassen. Die Be-triebsanweisungen müssen folgendePunkte enthalten:– Arbeitsbereich, Arbeitsplatz, Tätigkeit,– Gefahrstoffbezeichnung,– Gefahren für Mensch und Umwelt,– Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln

und hygienische Maßnahmen,– Verhalten im Stör- und Gefahrfall,– Erste Hilfe,– sachgerechte Entsorgung.

Die Betriebsanweisungen sind in ver-ständlicher Form und in der Sprache derBeschäftigten abzufassen und in demArbeitsbereich bzw. der Arbeitsstätteauszuhängen.

101

Bild 91: Beispiel für eine Betriebsanweisung gemäß § 20 Gefahrstoffverordnung;

Umgang mit Kühlschmierstoffen

GEFAHRSTOFFBEZEICHNUNG

GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT

SCHUTZMASSNAHMEN UND VERHALTENSREGELN

VERHALTEN IM GEFAHRFALL

ERSTE HILFE

SACHGERECHTE ENTSORGUNG

BETRIEBSANWEISUNG(FIRMENNAME) Nr.

GEM. § 20 GEFSTOFFV

ARBEITSBEREICH: Dreherei ARBEITSPLATZ: Drehautomat MAK 6TÄTIGKEIT: Bedienen des Drehautomaten

BG-Neutral 750Wassergemischter Kühlschmierstoff

– Längerer Hautkontakt führt zu Entfettung, Erweichung und Erkrankung der Haut.– Eingeatmet können Kühlschmierstoffnebel zu Schleimhautreizungen führen.– Emulsion darf nicht ins Erdreich, Grundwasser oder in die Kanalisation gelangen.

– Emulsion darf nicht in die Augen gelangen.– Hautkontakt weitgehend vermeiden.– Durchnässte Arbeitskleidung ablegen und im Magazin gegen saubere austauschen.– Am Arbeitsplatz nicht essen, trinken, rauchen, keine Lebensmittel aufbewahren.– Zum Abtrocknen der Hände nur saubere und saugfähige Papier- oder Stofftücher ver-

wenden.– In den KSS-Kreislauf keine Abfälle, z.B. Zigarettenkippen, werfen.– Für die Werkstück- und Maschinenreinigung keine Druckluft benutzen.

Hautschutz: ● Vor Arbeitsaufnahme und Hautschutzcreme „X“ auftragennach Pausen Mat.-Nr. 11.36

● Vor Pausen und nach Hautreinigungsmittel „Y“ verwendenArbeitsende Mat.-Nr. 11.07

● Nach Arbeitsende und Hautpflegecreme „Z“ auftragenReinigung Mat.-Nr. 11.27

Hautschutz- und Reinigungsmittel sind im Magazin erhältlich.

– Nach Verschütten oder Auslaufen der Emulsion mit Bindemittel (Mat.-Nr. 14.21) aufneh-men, dabei Schutzhandschuhe (Mat.-Nr. 14.15) tragen.

– Schichtmeister informieren.

– Verletzungen, auch geringen Umfangs, mit Hinweis auf KSS-Kontakt versorgen lassen.– Nach Augenkontakt: mehrere Minuten bei geöffnetem Lidspalt unter fließendem Wasser

spülen. Gegebenenfalls Facharzt aufsuchen.– Bei Hautrötungen oder verdächtigen Hautreizungen Vorgesetzten informieren und Arbeits-

mediziner aufsuchen.

Unfalltelefon: 333 Ersthelfer: Herr Schmitz

– Benutzte Putztücher in Behälter 14 (blau) ablegen.– Benutzte Ölbindemittel in Abfallbehälter 16 (rot) geben.

102

GUV-I 547

Bild 92: Waschplatz mit Absaugung und

GS-Zeichen für Geprüfte Sicherheit

Beschäftigte, die Umgang mit Gefahrstof-fen haben, sind anhand der Betriebsan-weisung über die auftretenden Gefahrensowie über die Schutzmaßnahmen zu un-terweisen. Die Unterweisung muss vorAufnahme der Tätigkeit und danach min-destens einmal jährlich mündlich undarbeitsplatzbezogen erfolgen. Der Unter-wiesene muss dies durch Unterschriftbestätigen.

Betriebsanleitungen, Bedienungsanlei-tungen und Gebrauchsanweisungen desHerstellers oder Lieferanten von techni-schen Einrichtungen (Geräte, Maschinen,Anlagen) gelten nicht als Betriebsanwei-sung. Dies gilt auch für Sicherheitsdaten-blätter.

Bei vielen Arbeitsvorgängen ist ein offe-ner Umgang mit Gefahrstoffen, auch un-ter Berücksichtigung der gefordertentechnischen Schutzmaßnahmen, nicht zuvermeiden. Zur Verminderung der Ge-sundheitsgefahr sind dann persönlicheSchutzausrüstungen unter Berücksichti-gung der Auslöseschwelle anzuwenden.

Hinweise auf die Benutzung von persön-lichen Schutzausrüstungen sind für jedenArbeitsplatz oder Arbeitsbereich in dieBetriebsanweisung aufzunehmen undvon den Beschäftigten genau zu beach-ten.

GUV-I 547

10.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Im Rahmen der gesundheitlichen Vor-sorge sind Beschäftigte, die mit Gefahr-stoffen umgehen, arbeitsmedizinischenVorsorgeuntersuchungen zuzuführen,wenn die Stoffe– in der Anlage 1 zur Unfallverhütungs-

vorschrift „Arbeitsmedizinische Vor-sorge“ (GUV-V A 4, bisher GUV 0.6),

– im Anhang VI der Gefahrstoffverord-nung

aufgeführt sind und die Auslöseschwelleüberschritten ist. Sie untergliedern sich in– Erstuntersuchung vor Aufnahme der

Tätigkeit,– Nachuntersuchungen in vorgeschrie-

benen Fristen während der Tätigkeit,– nachgehende Untersuchungen in vor-

geschriebenen Fristen nach Beendi-gung einer Tätigkeit.

Diese Untersuchungen werden durchermächtigte Ärzte durchgeführt.

Als Vorsorgeuntersuchungen gelten aucharbeitsmedizinische Vorsorgeuntersu-chungen auf Verlangen des Versicherten.

Die Kosten der vom Unternehmer veran-lassten Vorsorgeuntersuchungen hat derUnternehmer zu tragen.

Wurde eine Vorsorgeuntersuchung veran-lasst, so hat der untersuchende Arzt– den Untersuchungsbefund schriftlich

festzuhalten und den Versichertenüber den Untersuchungsbefund zuunterrichten,

– dem Unternehmer schriftlich zu be-stätigen, dass eine Untersuchungstattgefunden hat,

– im Falle gesundheitlicher Bedenken:● dem Unternehmer eine Überprü-

fung des Arbeitsplatzes zuempfehlen, wenn der Versicherteinfolge der Arbeitsplatzverhältnis-se gefährdet erscheint,

● den Versicherten medizinisch zuberaten.

Der Unternehmer, der Versicherte be-schäftigt, die Umgang mit krebserzeugen-den Stoffen oberhalb der Auslöseschwel-le haben, hat diese – spätestens bis zum30. Juni des folgenden Jahres – dem Un-fallversicherungsträger zu melden.

Versicherte, die Umgang mit Asbesthaben oder hatten, werden über den zu-ständigen Unfallversicherungsträger vonder Zentralen Erfassungsstelle für asbest-staubgefährdete Arbeitnehmer (ZAS) undbeim Umgang mit den sonstigen krebs-erzeugenden Gefahrstoffen von dem Or-ganisationsdienst für nachgehende Un-tersuchungen (ODIN) betreut.

Über die durchgeführten arbeitsmedizini-schen Vorsorgeuntersuchungen hat derBetrieb eine Vorsorgekartei zu führen.

103

104

GU

V-I 5

47

Bild 93: Muster für eine Vorsorgekartei (kann vom zuständigen Unfallversicherungsträger bezogen werden)

105

GU

V-I 5

47

Bild 93a: (Rückseite)

11 Transport

11.1 Allgemeines

In jedem Betrieb finden Transportarbeitenstatt, d.h. es werden Lasten bewegt, ohnedass eine Be- und Verarbeitung erfolgt.Transporte beeinflussen die Wirtschaft-lichkeit in hohem Maße.

Gefährdungen Verletzungsarten

Anfassen Schnittwunden

Hochheben aus Zerrungen,gebückter Stellung Muskelrisse,

Wirbelsäulenschäden

Herausrutschen Schürfungen,Quetschungen,Knochenbrüche

Nachrutschen Schürfungen,oder Kippen Schnittwunden,

Quetschungen,Brüche

Bild 94:

Gefährdungen und Sicherheitsmaßnahmen beim Anh

106

Über 20 % aller gemeldeten Unfälle undüber 50 % aller tödlichen Unfälle ereig-nen sich bei diesen Arbeiten, die meistendavon beim Aufnehmen und Ablegen derLast.

Um Unfälle zu vermeiden, ist jeder Trans-port vorher gründlich zu durchdenken.

Sicherheitsmaßnahmen

– Beseitigen der Grate und scharfenKanten

– Tragen von Handschuhen oderHandleder

– keine zu großen Lasten von HandHand transportieren

– richtige Körperhaltung beim Anheben

– Rutschgefahr beseitigen z.B. durch Entfetten bzw. Reinigen

– Handschuhe mit griffigen oder rauen Greifflächen benutzen

– geeignete Hilfsmittel, z.B. Zangen, Klauen oder Magnete einsetzen

– sichere Lagerung und Stapelung

– nur obere Teile anheben undtransportieren

eben

Gefährdungen Verletzungsarten Sicherheitsmaßnahmen

falsche Körper- Zerrungen, – Wirbelsäulehaltung beim Be- Muskelrisse, nur senkrecht belastenwegen von Hand Wirbelsäulenschäden durch gerade Haltung

fehlerhafte Zu- wie vor, zusätzlich – Transportablauf und Kommandossammenarbeit beim Quetschungen und vorher absprechenTransportieren mit Knochenbrüchemehreren Personen

– Anweisungen nur von einer einzigen Person

Anstoßen Prellungen, – nur freie und ausreichend breite Quetschungen Wege benutzen

– Hast und Eile vermeiden

Ausrutschen auf Zerrungen, – Wege trittsicher anlegen und schlüpfrigen Stellen, Quetschungen, erhaltenStolpern durch Brüche,Unebenheiten und Kopfverletzungen

– auf Ordnung und Sauberkeit

Hindernisseachten

– Unebenheiten, z.B. Schlaglöcher und Hindernisse, unverzüglich beseitigen

Sichtbehinderung Prellungen, – nur so Lasten transportieren, durch die Last Sturzverletzungen dass Hindernisse und Uneben-

heiten erkannt werden können

– Transport von sichtbehindernden Lasten über Treppen und Leitern vermeiden

Rollen runder Lasten, Schnitt- und – nur mit der flachen Hand angreifenz.B. Fässer Quetschverletzungen

– nicht an Fassränder greifen

– Handschuhe tragen

107

GUV-I 547

Bild 95:

Gefährdungen und

Sicherheitsmaßnahmen beim Bewegen von Hand

108

GUV-I 547

Sicherheitsmaßnahmen

– nur mit geeigneten Transport-geräten arbeiten

– Flaschenwagen für Druckgas-flaschen

– Sackkarre für Kisten und Säcke

– beschädigte Transportgeräte nichtmehr benutzen, sondern zur Repa-ratur melden

– stets mittig beladen

– Wege freihalten– Wege kennzeichnen– nur ausreichend breite und frei-

gegebene Transportwege benutzen

– Niveauunterschiede und größereUnebenheiten wie Schlaglöcher,Schwellen beseitigen

– bei geringen Unebenheiten Gummi-bzw. Luftbereifung einsetzen

– für Ordnung und Sauberkeit sorgen

– sichere Lastaufnahmeeinrichtun-gen verwenden

– Lasten z.B. durch Seitenwände,Rungen, Zurrgurte, Ketten, Ver-riegelungen sichern

– geeignete Transportbehälterbenutzen

– Geschwindigkeit den Kurvenanpassen, um das Kippen von Wa-gen oder Verrutschen der Ladungzu vermeiden

– Tragfähigkeit der Transportgeräteeinhalten

– Fassungsvermögen der Transport-behälter nicht überschreiten

– ausreichende Anzahl vonTransportbehältern bereitstellen

Gefährdungen

Benutzen ungeeigneterTransportgeräte

Benutzen fehlerhafterTransportgeräte

falsches Beladen vonWagen und Karren

Anstoßen

Unebenheiten des Bodens

Hindernisse auf dem Boden

Herabfallen ungesicherter Lasten

zu hoheGeschwindigkeitz.B. in Kurven

Überladen

Verletzungsarten

je nach Art undGewicht der Ladungoder des Transport-mittels:leichte bis tödliche Verletzungen

Bild 96: Gefährdungen und Sicherheitsmaßnahmen beim Bewegen von Transportgeräten

wie Brechstange, Kanteisen, Rollen, Sack- oder Flaschenkarre, Schubkarre, Handwagen

Gefährdungen Verletzungsarten Sicherheitsmaßnahmen

Umkippen – Kippsicherung verwenden– Lasten möglichst legen,

nicht stellen

– Last auf ihrer größten Fläche Schnitte, Prellungen, absetzenQuetschungen,

Heraus- oder leichte bis schwere – Rutschgefahr, z.B. durch Abrutschen Brüche Reinigen oder Entfetten

beseitigen

– Handschuhe mit griffiger Oberfläche benutzen

– geeignete Hilfsmittel, z.B. Zangen,Klauen oder Magnete, einsetzen

Einklemmen, – „Über Eck“ absetzenQuetschen beim Untergreifen Finger- bzw.

HandverletzungenNachgebende – tragfähige und ebene Flächenoder unebene und/oder Unterlagen benutzenAbsetzflächen

Hochschlagen von Prellungen, Brüche, – durch Körperkräfte nicht mehr Transportmitteln, Gesichts- und beherrschbare Lasten nicht mit wie Stechkarren, Augenverletzungen Geräten für den Handtransport Knippstangen, bewegenKanteisen

– Körper und Körperteile aus dem möglichen „Schlagbereich“ heraus-halten

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GUV-I 547

Bild 97:

Gefährdungen und Sicherheitsmaßnahmen beim Absetzen

GUV-I 547

11.2 Transport von Hand

Trotz weit gehender Mechanisierung sindTransportarbeiten von Hand insbesonde-re im Handwerk noch an vielen Arbeits-plätzen erforderlich und üblich. Dabeikommt es zu starken Belastungen vonArmen, Beinen, Rumpf und Wirbelsäuledes Menschen.

Wer schwere Teile mit gebeugtem Rückenanhebt, riskiert Zerrungen und Risse vonMuskeln und Sehnen sowie Bandschei-benschäden. Kräfteschonender undsicherer wird die Last deshalb aus derHocke bei gestrecktem Oberkörper an-gehoben.

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Bild 98: Anheben von Lasten

Volle Hubkraftdurchsenkrechten Hub

Hubkraft-verlustdurchgebeugtenOberkörper

Die persönliche Grenzbelastung einesMenschen ist nur im Zusammenwirkenmit einem Arzt für Arbeitsmedizin nacheingehenden Untersuchungen festlegbar.

Dabei sind zu berücksichtigen– Muskelkraft,– Arbeitsform (statische Haltearbeit

oder dynamische Muskelarbeit),– aufzuwendende Hubkraft in Abhän-

gigkeit von der Hubhöhe,– Arbeitsgeschwindigkeit (Belastung

des Herz-Kreislauf-Systems in Abhän-gigkeit von Alter und Geschlecht),

– Geschicklichkeit der transportieren-den Person,

– Form und Griffigkeit der Last,– Häufigkeit des Transportvorganges.

Die gegenwärtigen arbeitswissenschaft-lichen Erkenntnisse beim Heben undTragen von Lasten für Frauen, Männerund Jugendliche sind in den Übersichtenzusammengefasst.

GUV-I 547

Zumutbare Last in kgHäufigkeit des Hebens und Tragens

gelegentlich häufiger

Frauen

15

15

15

15–18 Jahre

19–45 Jahre

älter als 45 Jahre

35

55

45

10

10

10

20

30

25

Männer Frauen Männer

Bild 99: Zumutbare Last beim Heben und Tragen.

Empfehlung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 1.10.1981

Zumutbare Einzellast

männliche Jugendlichebei einem Transportweg von 2 bis 10 m 14 kgbei einem Transportweg von 11 bis 30 m 8 kgbei einem Transportweg über 30 m 6 kg

weibliche Jugendlichebei einem Transportweg von 2 bis 10 m 8 kgbei einem Transportweg von 11 bis 30 m 5 kgbei einem Transportweg über 30 m 4 kg

Bild 100: Zumutbare Einzellast beim häufigen Tragen von Lasten durch Jugendliche über 16 Jahre.

Grenzwerte in Abhängigkeit von Geschlecht und Länge des Transportweges.

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, 1971

Grenzwerte, die im Normalfall nicht überschritten werden dürfenWerte, die aus ergonomischer Sicht empfohlen werdengelegentlich – weniger als 2-mal pro Stunde

Transportweg etwa bis zu 4 Schritte

Lebensalter

Werdende Mütter dürfen nach dem Mut-terschutzgesetz u.a. Arbeiten nicht durch-führen, bei denen– regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg

Gewicht,

– gelegentlich Lasten von mehr als10 kg Gewicht

ohne mechanische Hilfsmittel von Handgehoben, bewegt oder befördert werdenmüssen.

111

GUV-I 547

Bild 101: Tragklaue

11.3 Einfache Transportmittel

Zur Erleichterung der Transportarbeitenstehen einfache Hilfsmittel zur Verfügung.Sie sind so gebaut, dass sie bei geringemEigengewicht und einfacher Handhabungdie Last sicher aufnehmen und fest-halten, ein leichtes Tragen ermöglichenund Verletzungen, insbesondere durchSchnitt- und Quetschgefahren, ver-meiden.

Hilfsmittel bei leichten Lasten sind bei-spielsweise Handmagnete, Handsauger,Tragklauen, Traggurte, Tragklemmen.

Bei schweren Lasten werden beispiels-weise Knippstangen, Kanteisen, Roll-knippstangen, Rollen oder Walzen, Wälz-

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Bild 102: Bauarten von Stechkarren

wagen, Transportfahrwerke, Stechkarren,Schiebkarren, Handwagen, Heberolleroder Hubwagen benutzt.

GUV-I 547

Bild 103: Zahnstangenwinde

11.4 Winden, Hub- und Zuggeräte

Zahnstangenwinden müssen mit einerSicherung gegen unbeabsichtigtes Zu-rücklaufen der Last und gegen Kurbel-oder Hebelrückschlag ausgerüstet sein.Offen liegende Sperrklinken müssenzweiteilig ausgeführt sein, sodass beideTeile zwangsläufig wechselseitig in dasSperrrad eingreifen. Bei hydraulischenHebern muss der Handhebel durchRückschlagventil gegen Zurückschlagengesichert sein.

Winden, Hub- und Zuggeräte sind nachBedarf, jedoch mindestens einmal jähr-lich durch einen Sachkundigen prüfen zulassen.

Bild 104: Kantenschutz für Seile

Zum Schutz des Seilessind Holzstücke mitabgerundeten Kantenbeigelegt worden

11.5 Flaschenzüge

Zur Überwindung größerer Hubhöhenwerden Kettenflaschenzüge oder Greif-züge benutzt, die oft an freiliegendenDachbindern der Werkstatt oder derMontagestelle aufgehängt werden. Diesist nur zulässig, wenn die Tragkraft desDachbinders vorher ermittelt wurde. Anden Kanten des Dachbinderprofiles sindunter die Anschlagmittel für den Flaschen-zug Holz- oder Gummistücke zu legen,damit die Seile oder Ketten nicht beschä-digt werden können.

113

GUV-I 547

11.6 Krane

Krane müssen nach den anerkannten Re-geln der Technik gebaut sein. Kraftbetrie-bene Krane und andere Krane mit einerTragfähigkeit von mehr als 1000 kg sindvor der ersten Inbetriebnahme durcheinen Sachverständigen prüfen zu lassen.Jährlich mindestens einmal sind alle Kra-ne durch einen Sachkundigen zu prüfen.Die Prüfungsergebnisse sind in einemPrüfbuch einzutragen. Das Prüfbuch istauf Verlangen vorzuzeigen.

Mit dem selbstständigen Führen oderWarten eines Kranes dürfen nur Personenbeschäftigt werden, die– das 18. Lebensjahr vollendet haben

(gilt nicht für Winden),– körperlich und geistig geeignet sind,

sodass zu erwarten ist, dass sie dieihnen übertragene Aufgabe zuverläs-sig erfüllen,

– entsprechend unterwiesen sind,– ihre Befähigung dem Unternehmer

nachgewiesen haben,– vom Unternehmer mit der Bedienung

beauftragt sind.

114

Der Kranführer hat bei Arbeitsbeginn dieFunktion der Bremsen und Nothalteein-richtungen zu prüfen. Der Betrieb ist ein-zustellen, wenn Mängel erkannt werden,die die Sicherheit beeinträchtigen.

An jedem Kran muss dauerhaft und leichterkennbar die zulässige Belastung (Trag-kraft) angegeben sein. Sie darf nichtüberschritten werden.

Auch bei flurbedienten Kranen müssendie Betriebsvorschriften ausgehängt sein,zweckmäßigerweise im Kranfahrbereich.

Einzelheiten über Bau, Ausrüstung, Be-trieb und Prüfung von Kranen enthält dieUVV „Krane“ (GUV-V D 6, bisher GUV 4.1).

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11.7 Lastaufnahmeeinrichtungen

Zu den Lastaufnahmeeinrichtungen ge-hören insbesondere Lastaufnahmemittelwie z.B. Greifer, Klauen, Klemmen, Kübel,Magnete, Palettengeschirre, Traversen,Vakuumheber, Zangen sowie Anschlag-mittel wie z.B. Seile, Ketten, Bänder.

Lastaufnahmeeinrichtungen müssen An-gaben über ihre Tragfähigkeit enthalten.Sie dürfen nicht überlastet werden. Sie

sind in tragfähigem Zustand zu erhaltenund deshalb jährlich mindestens einmaldurch einen Sachkundigen zu prüfen. DasErgebnis ist schriftlich festzuhalten.

Einzelheiten über Beschaffenheit und Be-nutzung von Lastaufnahmeeinrichtungenkönnen der UVV „Lastaufnahmeeinrich-tungen im Hebezeugbetrieb“ (GUV-V 9a,bisher GUV 4.6) sowie der BG-Information„Anschläger“ (BGI 556/bisherigeZH 1/103a) entnommen werden.

11.8 Flurförderzeuge

Flurförderzeuge, insbesondere Gabel-stapler, gehören häufig zur Ausstattungeines modernen Handwerksbetriebes. Essollten nur Stapler in Betrieb genommenwerden, die mit einem GS-Zeichen, einemÜbereinstimmungs-Zeichen nach EG-Richtlinie oder einem CE-Zeichenversehen sind.

Um sicherzustellen, dass sich die Flurför-derzeuge stets in einem betriebssicherenZustand befinden, sind sie nach Bedarf,jedoch jährlich mindestens einmal, durcheinen Sachkundigen zu prüfen. Die Ergeb-nisse sind in ein Prüfbuch einzutragen.

Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fah-rerstand dürfen nur von mindestens18 Jahre alten geeigneten Personen ge-führt werden, die in der Führung ausge-bildet sind, ihre Fähigkeiten nachgewie-sen haben und ausdrücklich mit derFührung beauftragt sind.

Vor Arbeitsbeginn hat sich der Fahrer vondem betriebssicheren Zustand seinesFahrzeuges zu überzeugen. Flurförder-zeuge, die nicht in Ordnung sind, dürfennicht benutzt werden.

Ausführliche Hinweise enthält die BG-In-formation „Gabelstaplerfahrer“(BGI 545/bisherige ZH 1/92).

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12 Arbeiten außerhalb der Werkstatt

12.1 Allgemeines

Wird ein Auftrag übernommen, bei demArbeiten außerhalb der Werkstatt, z.B.Montagearbeiten, auszuführen sind, müs-sen der Aufsicht Führende und die Perso-nen, die mit der Durchführung der Arbei-ten beauftragt sind, über wichtige Einzel-heiten unterrichtet werden, damit dieMontage reibungslos und sicher durchge-führt werden kann. Wichtige Dinge, z.B.die Beschaffenheit der Zufahrtswege, dieBreite und Höhe von Türen und Toren, dieMöglichkeit elektrischer Anschlüsse, dasBereitstellen oder Benutzen betriebsfrem-der Transportmittel oder Gerüste sowieBrandschutzvorkehrungen bei Schweiß-arbeiten, müssen bedacht, geprüft undabgesprochen werden. Durch eingehendePlanung sollte der Unternehmer verhü-ten, dass seine Mitarbeiter mit unzuläng-lichen Hilfsmitteln arbeiten müssen.

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Allgemeine Gefahrenstellen, z.B. Treppen-öffnungen, Lichtschächte, Gruben undBalkone, werden auf Baustellen nicht im-mer mit den notwendigen Umwehrungenausgerüstet. Häufig liegen Latten oderBretter herum, aus denen Nägel hervor-stehen. Deshalb heißt es: Augen auf!

Am Montageplatz soll der pflichtbewussteHandwerker ein gutes Beispiel geben. Niedarf er durch mangelnde Ordnung, z.B.Gegenstände, die er liegen lässt, sich undandere gefährden. Werden fremde Be-triebsmittel benutzt, ist besondere Vor-sicht geboten. Werden z.B. eine Hand-bohrmaschine entliehen, ein Maurer-gerüst oder eine fremde Leiter bestiegenoder ein Bauaufzug verwendet, so trägtder Benutzer die Verantwortung. FremdeBetriebsmittel müssen deshalb vor derBenutzung genau überprüft werden.

12.2 Koordinieren von Arbeiten

Sicherheitsgerechtes Arbeiten Einzelneroder einer Arbeitsgruppe schließt dieGefährdung benachbarter Personen nichtaus. Deshalb bietet nur eine rechtzeitigeAbstimmung aller Beteiligten untereinan-der Gewähr dafür, dass gegenseitige Ge-fährdungen vermieden werden. Unabhän-gig von Verpflichtungen muss deshalbgelten:– Kontakt suchen,– Absprachen treffen,– Rücksicht nehmen,– sich an Vereinbarungen halten.

Zuständig für diese Abstimmung ist derUnternehmer.

Besondere Bedeutung erlangt die Pflichtzur Koordinierung von Arbeiten auf Bau-und Montagestellen. Auftraggeber undAuftragnehmer müssen deshalb ihre dortVerantwortlichen immer wieder daraufhinweisen, an ihrer Einsatzstelle für eineAbstimmung der Arbeiten mit allen ande-ren dort Tätigen verantwortlich zu sorgen.

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Bei der Vergabe von Arbeiten an Fremd-firmen ist man hinsichtlich einer solchenAbstimmung auf vertragliche Abmachun-gen angewiesen. Diese vertraglichen Ab-machungen sind insoweit von besonde-rem Rang, als eine Verpflichtung für alleUnternehmen der gewerblichen Wirt-schaft durch den § 6 Abs. 1 UVV „Allge-meine Vorschriften“ (GUV-V A 1, bisherGUV 0.1) besteht. Danach hat der Unter-nehmer, der Arbeiten an andereUnternehmen vergibt, soweit dies zur Ver-meidung einer möglichen gegenseitigenGefährdung erforderlich ist, eine Personzu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt(Koordinator).

Besondere Schwierigkeiten entstehenhäufig dann, wenn die Fremdfirma ihrer-seits einzelne Arbeiten an Subunterneh-mer vergibt, ohne dass der erste Auftrag-geber davon erfährt.

Bei genehmigungsbedürftigen Bauvorha-ben besteht eine Besonderheit insoweit,als nach den Bauordnungen der Länderder Bauherr einen Bauleiter ausdrücklichzu bestellen hat.

Diesem Bauleiter obliegen neben ande-ren auch die gleichen Pflichten, die einKoordinator wahrzunehmen hat. Soweitalso ein Bauleiter vorhanden ist, sollteihm gleichzeitig die Koordinierungs-aufgabe für die gesamte Baustelle über-tragen werden.

Wenn ein Unternehmer als Auftragneh-mer oder als Subunternehmer tätig wird,ist er ebenfalls verpflichtet, sich mit an-deren beteiligten Unternehmern – auchmit dem Auftraggeber – abzustimmen.Diese Anforderung ergibt sich aus § 6Abs. 2 UVV GUV-V A 1, bisher GUV 0.1.Damit soll erreicht werden, dass auch beieinem Versäumnis des Auftraggeberseine Zusammenarbeit ohne Gefährdungsichergestellt ist.

Soweit Vorgesetzte auf Baustellen ohneMitwirkung des Unternehmers Aufträgean andere Unternehmen (Fremd- oderSubunternehmen) vergeben, wird derVorgesetzte wie ein Unternehmer tätigund hat folglich auch für die notwendigeKoordinierung der Arbeiten zu sorgen.

117

GUV-I 547

12.3 Anschluss elektrischer

Betriebsmittel

Wird bei einer Außenmontage (Baustelle)für Neu-, Anbauten, Änderungen oder In-standsetzungen mehr als eine elektromo-torisch angetriebene Werkzeugmaschinebzw. anderes elektrisches Betriebsmittelverwendet, so ist der Anschluss nur überbesondere Speisepunkte zulässig:– Baustromverteiler (DIN VDE 0612),– Kleinstbaustromverteiler (ZH 1/499)

nach DIN VDE 0100 Teil 704,

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– Transformatoren mit getrenntenWicklungen,

– Abzweige vorhandener ortsfesterVerteilungen, die der Baustellebesonders zugeordnet sind.

Wandsteckdosen in Hausinstallationenoder ähnlichen ortsfesten Anlagen sindkeine Speisepunkte. Hier dürfen lediglichHandleuchten, Lötkolben, Schweißgeräteund handgeführte Elektrowerkzeuge ein-zeln und nicht gleichzeitig angeschlossenund verwendet werden.

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Bild 105: Auffanggurt Form A mit Sitzgurt

Fangöse

Schultergurt

Bauchgurt

Sitzgurt

Beingurt

12.4 Sicherung gegen Absturz

Außerhalb der Werkstatt ist nicht auszu-schließen, dass auch Arbeiten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen, z.B. einer Pro-filträgeranlage, Dächern oder Mauervor-sprüngen, durchgeführt werden müssen.Grundsätzlich sind Absturzsicherungenan allen Arbeitsplätzen und Verkehrswe-gen vorgeschrieben, die mehr als 2,0 müber dem Erdboden, einer Geschossflä-che usw. liegen. Nicht immer ist es mög-lich, als Schutz gegen Absturz eine tech-nische Maßnahme, z.B. Geländer, Schutz-gerüste, Auffangnetze, zu treffen. Gele-gentlich ist der Auf- und Abbau einerSchutzeinrichtung mit größeren Absturz-gefahren verbunden oder der Aufwand fürdie Sicherungsmaßnahme an Material,Zeit und Geld wesentlich höher als für diedurchzuführende Arbeit. Dann sindSicherheitsgeschirre als persönlicheSchutzausrüstung zu benutzen.

Infrage kommen Einrichtungen,– die den Mitarbeiter vor Erreichen der

Absturzkante zurückhalten (siehe GUV-Regel „Benutzung von persönli-chen Schutzausrüstungen zum Haltenund Retten“ [GUV-R 199, bisher GUV20.28]),

– die abstürzende Mitarbeiter sicherauffangen (siehe GUV-Regel „Benut-zung von persönlichen Schutzausrüs-tungen gegen Absturz“ [GUV-R 198,bisher GUV 10.4]).

Gemäß der GUV-R 198 (bisher GUV 10.4)dürfen als Schutz gegen Absturz nur noch

Auffanggurte Form A (Brustgurt mitSchulter- und Schrittberiemung) in Ver-bindung mit Falldämpfern bzw.Höhensicherungsgeräte verwendet wer-den. Die Verbindung vom Auffanggurtzum Anschlagpunkt stellen Halteseilebzw. Sicherheitsseile in Verbindung mitSeilkürzern dar. Der Seilkürzer wird ent-weder direkt bzw. indirekt über ein ca.1,0 m langes Halteseil mit demSicherheitsseil verbunden.

Ein Haltegurt darf – ebenfalls nur in Ver-bindung mit einem Falldämpfer – nurnoch dann eingesetzt werden, wenn er

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GUV-I 547

vor dem Absturz bewahrt. Zur Erläuterunghierzu: Der Monteur muss mit dem Halte-seil bzw. Sicherheitsseil vor der Absturz-kante zurückgehalten werden und darfnicht über die Absturzkante hinaustretenkönnen (GUV-R 199, bisher GUV 20.28).

Alle Teile eines Sicherheitsgeschirres –dazu gehören Auffang- und Haltegurte,Verbindungsmittel wie Sicherheits- undggf. Halteseile, Zubehör wie Seilkürzer,Falldämpfer, Höhensicherungsgeräte,Steigschutzeinrichtungen an Leitern undAbseilgeräte – müssen entsprechend denAngaben in der GUV-R 198 (bisher GUV10.4), der GUV-R 199 (bisher GUV 20.28)oder den einschlägigen DIN-Normen ge-kennzeichnet sein.

Die Kennzeichnung umfasst– Name (oder Firmenzeichen) des

Herstellers oder Lieferers,– die letzten beiden Stellen des

Herstellungsjahres,– Typbezeichnung,– Serien- oder Herstellnummer des

Herstellers,– Prüfkennzeichen, ggf. Zeichen „GS“ =

Geprüfte Sicherheit.

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Die Kennzeichnung hat dauerhaft und gutlesbar zu erfolgen.Vor der Verwendung von Sicherheits-geschirren und mindestens jährlich sinddie Benutzer über den sachgerechten Ge-brauch zu unterrichten. Ausführliche An-gaben enthalten die Abschnitte über Be-nutzung, Aufbewahrung und Pflege usw.der GUV-R 198 (bisher GUV 10.4) bzw.GUV-R 199 (bisher GUV 20.28).

Eine besondere Gefährdung der Beschäf-tigten tritt ein, wenn Dachflächen, bei-spielsweise aus Wellasbestzementplat-ten, Glas, Kunststoffen, auch draht- oderglasfaserarmiert, betreten werden sollen.

Diese Dächer sind nicht tragfähig! Aus-führliche Sicherheitsbestimmungen ent-halten die §§ 6, 8 und 12 der UVV „Bau-arbeiten“ (GUV 6.1). Dächer, die nichttragfähig erscheinen, dürfen nur überLaufstege oder ähnliche tragfähige Ein-richtungen begangen werden, sofern kei-ne Unterspannnetze vorhanden sind. DieLaufstege dürfen nicht kippen, schwan-ken oder vom Auflager abrutschen, sindalso vor dem Begehen sicher zu befesti-gen.

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12.5 Mitbenutzung

von Arbeitsmitteln

Wenn bei Arbeiten Geräte oder Einrich-tungen von anderen Unternehmen mitbe-nutzt werden, so ist darauf zu achten,dass die entliehenen Gegenstände

– sich in arbeitssicherem Zustandbefinden,

– nur für den Zweck benutzt werden, für den sie vorgesehen sind.

Für den ordnungsgemäßen Gebrauch istalso der jeweilige Benutzer, der sich einerEinrichtung eines anderen Unternehmensbedient, verantwortlich. Bauleiter, Auf-sicht Führende, jedoch auch alle anderenMitarbeiter haben den arbeitssicherenZustand und die ordnungsgemäße Ver-wendung der Betriebsmittel und Einrich-tungen vor der Benutzung zu überprüfen.

Oft werden Leihgeräte eingesetzt. Nichtimmer stellt der Verleiher auch die Bedie-nungspersonen dazu ab. Der Entleiherdarf nur eingewiesene und besondersbeauftragte Personen aus seinem Betriebmit der Führung von Kranen, Flurförder-zeugen und anderen Geräten beauftra-gen. Für die Bedienung von Hubarbeits-bühnen müssen die Mitarbeiter außer-dem schriftlich beauftragt sein. Die Be-dienungspersonen haben ihre Kenntnisseüber den Umgang mit den Geräten nach-zuweisen.

Geräte der genannten Art sind im Allge-meinen prüfpflichtig, und über die jährli-che Prüfung ist ein schriftlicher Nachweiserforderlich. Eine Fotokopie des Stamm-blattes des Prüfbuches einschließlich derEintragungen der durchgeführten Sach-kundigenprüfungen sollte auf der Bau-stelle bereitliegen.

12.6 Leiharbeitnehmer

Leiharbeitnehmer müssen von den Vorge-setzten (einschließlich Bauleiter und Auf-sicht Führender) mindestens so intensivunterwiesen und genauso geführt, beauf-sichtigt und betreut werden wie eigeneMitarbeiter.

Mit dem Leiharbeitgeber ist für die Leih-arbeitnehmer vertraglich mindestens zuvereinbaren:– Betreuung durch Fachkraft für

Arbeitssicherheit,– Betreuung durch Betriebsarzt,– Durchführung von arbeitsmedizini-

schen Vorsorgeuntersuchungen,– Ausstattung mit persönlichen Schutz-

ausrüstungen.

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13 Erste Hilfe

13.1 Ersthelfer erforderlich

Die ersten Hilfsmaßnahmen am Unfallort,bevor die ärztliche Behandlung einsetzt –Erste Hilfe –, sind oftmals entscheidendfür den späteren Heilverlauf einer Verlet-zung oder gar für die Rettung eines Mit-arbeiters. Deshalb sind auch in Hand-werksbetrieben gut ausgebildete Erst-helfer erforderlich, die schnell und richtighelfen können.

Die Erste Hilfe durch Laien oder auchdurch Ersthelfer soll die ärztliche Hilfenicht ersetzen, sondern nur ein Notbehelfbis zum Eingreifen des Arztes sein! Siesoll dem Verletzten durch einfache Maß-nahmen schnell, sicher und schonendhelfen, ihn vor weiterem Schaden bewah-ren, eine Verschlimmerung seines Zustan-des verhindern und ihn – wenn erforder-lich – für eine Überführung ins Kranken-haus transportfähig machen.

Die Unfallverhütungsvorschrift „ErsteHilfe“ (GUV-V A 5, bisher GUV 0.3) fordertfür jeden Betrieb bis zu 20 Beschäftigtenmindestens einen von einer Erste-Hilfe-Organisation ausgebildeten Ersthelfer.Die Kosten dieser Ausbildung übernimmt

122

der Unfallversicherungsträger. Die Unter-weisung „Sofortmaßnahmen am Unfall-ort“ nach § 8a StVZO reicht alsAusbildung für einen Ersthelfer nicht aus.

In größeren Betrieben mit mehr als20 Beschäftigten des Herstellungs-, Ver-arbeitungs- und Instandsetzungsbereichsmuss mindestens jeder Zehnte der Anwe-senden ein ausgebildeter Ersthelfer sein.Eine Wiederholung bzw. Vertiefung derbisherigen Ausbildung ist nach 2 Jahrenerforderlich.

Gegenstand der Ersthelfer-Ausbildungund -Fortbildung sind zwischen denUnfallversicherungsträgern und denErste-Hilfe-Organisationen abgestimmteAusbildungsinhalte einschließlich derHerz-Lungen-Wiederbelebung.

Ist nach Art des Betriebes, insbesondereauf Grund des Umganges mit Gefahrstof-fen, damit zu rechnen, dass bei UnfällenMaßnahmen erforderlich werden, dienicht Gegenstand der allgemeinen Ausbil-dung zum Ersthelfer sind, hat der Unter-nehmer für die erforderliche zusätzlicheAus- und Fortbildung zu sorgen.

13.2 Verbandzeug immer ergänzen

Auch ein guter Ersthelfer kann nur wirk-sam arbeiten, wenn er für die unter-schiedlichen Verletzungsfälle geeignetesVerbandzeug in ausreichender Menge zurVerfügung hat. Rechtzeitiges Erneuernbzw. Ergänzen ist erforderlich.

Die Aufbewahrung muss so erfolgen,dass das Verbandzeug gegen schädigen-de Einflüsse geschützt und im Bedarfsfall erreichbar ist.

GUV-I 547

Je nach Betriebsgröße müssen mindes-tens zur Verfügung stehen:

● Kleiner Verbandkasten (DIN 13 164Teil 2 „Verbandkästen für Betriebeund Schutzräume C/D, leicht“) für Betriebe mit 1–20 Mitarbeitern,für Baustellen mit 1–10 Mitarbeitern;

Bild 106: Im Verbandkasten muss eine Anleitung zur

● Großer Verbandkasten (DIN 13 169„Verbandkästen, groß, für Betriebeund Schutzräume E/F“)für Betriebe mit 21–100 Mitarbeitern

und je weiteren 100 Mitarbeitern,für Baustellenmit 11–50 Mitarbeitern

und je weiteren 50 Mitarbeitern.

Verbandzeug für Montagestellen nur imAuto mitzuführen ist nicht zweckmäßig,da das Fahrzeug nicht immer an der Mon-tagestelle verbleibt.

123

Ersten Hilfe vorhanden sein

GUV-I 547

13.3 Rettungsmittel bereithalten

Erforderlichenfalls müssen im Betriebauch Krankentragen oder andere Ret-tungsmittel zur Verfügung stehen. Mitihrer Handhabung muss eine ausreichen-de Zahl von Beschäftigten vertraut sein.

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Es ist auch empfehlenswert, in regelmäßi-gen Zeitabständen die Anwendung sol-cher Geräte mit den Betriebsangehörigenzu üben.

Bild 107: Wichtige Rufnummern direkt am Telefon

anbringen!

13.4 Hinweise für Erste Hilfe

Durch Sicherheitskennzeichnung ist aufVerbandzeug, Erste-Hilfe-Einrichtungenund Rettungsmittel hinzuweisen.

An mindestens einem gut sichtbarenPlatz ist eine Tafel mit Angaben über dieErste-Hilfe-Leistung, den zuständigenDurchgangsarzt und das nächste zugelas-sene Krankenhaus anzubringen.

13.5 Jede Verletzung melden

Auch kleine Ursachen können große Wir-kungen haben. Deshalb müssen auchkleinere Verletzungen behandelt werden.

Darüber hinaus sind alle Unfälle dem Be-trieb zu melden. Ist der Betroffene dazuselbst nicht in der Lage, so hat dies fürihn derjenige Betriebsangehörige zu tun,der zuerst von dem Unfall erfährt.

13.6 Erste-Hilfe-Leistung

in Anspruch nehmen

Jeder Verletzte ist verpflichtet, bei Be-triebsunfällen nicht ganz leichter Art sichsofort die Erste Hilfe leisten zu lassen.

Auf Anordnung des Unfallversicherungs-trägers oder des Unternehmers muss ereinen bestimmten Arzt oder ein bestimm-tes Krankenhaus zur Behandlung auf-suchen.

GUV-I 547

Bild 108: Alle Verletzungen sind in ein Verband-

buch einzutragen

u.a vermerkenZeit, Ort, Hergang des UnfallsArt und Umfang der VerletzungErste-Hilfe-MaßnahmenZeugen

13.7 Verbandbuch für jede

Erste-Hilfe-Leistung führen

Kleinere Verletzungen, die nicht mehr als3 Tage Arbeitsunfähigkeit zur Folge ha-ben, brauchen dem Unfallversicherungs-träger nicht gemeldet zu werden. Es ge-nügt in diesem Fall, wenn sie in ein Ver-bandbuch eingetragen werden, damit ihrZusammenhang mit der betrieblichenTätigkeit nachweisbar ist. Verbandbüchermüssen in jedem Unternehmen geführtwerden und sind 5 Jahre lang aufzube-wahren.

Erste Hilfe bei elektrischen Unfällen sieheAbschnitt 3.5.

125

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GUV-I 547

Bild 109: Die Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen muss an einem gut sichtbaren Platz

ausgehängt sein


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