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Sicherer Umgang mit Tieren in veterinärmedizinischen ... · 6.3 Informationen zur Unterweisung 21...

Date post: 17-Sep-2018
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Sicherer Umgang mit Tieren in veterinärmedizinischen Hochschulkliniken Unterweisungshilfe für Beschäſtigte, Studierende und Auszubildende w
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  • Sicherer Umgang mit Tieren in veterinrmedizinischen HochschulklinikenUnterweisungshilfe fr Beschftigte, Studierende und Auszubildende

    w

  • Unterweisungshilfe fr Beschftigte, Studierende und Auszubildende

    Informationen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz Begleitheft zur DVD

  • Einfhrung 4 1. Allgemeine Grundlagen zum Arbeitsschutz 5 Unternehmer/Arbeitgeber 5 Fhrungskrfte 5 Beschftigte 5 Arbeitnehmervertretung 6 Arbeitsschutzexperten: Betriebsarzt und Fachkraft fr Arbeitsschutz 6 Betriebsarzt 6 Fachkraft fr Arbeitssicherheit 7 Sicherheitsbeauftragte 7 Arbeitsschutzausschuss 7 Literatur zu den Allgemeinen Grundlagen zum Arbeitsschutz 8

    2. Allgemeines zum Versicherungsschutz 9 Ablsung der Unternehmerhaftpflicht 9 Aufgaben 9 Prvention 9 Versicherungsschutz und Entschdigung 10 Versicherungsschutz im Ausland 10 Rehabilitation 11 Regress 11 Literatur zum Versicherungsschutz 11

    3. Ttigkeiten mit Infektionsgefhrdung 12 Literatur zu Ttigkeiten mit Infektionsgefhrdung 13

    4. Ttigkeiten mit Arzneimitteln, Desinfektionsmitteln und anderen Gefahrstoffen in der Medizin 14 Literatur zu Ttigkeiten mit Arzneimitteln, Desinfektionsmitteln und anderen Gefahrstoffen in der Medizin 15

    5. Ttigkeiten mit ionisierender und nichtionisierender Strahlung 165.1 Ttigkeiten mit ionisierender Strahlung 16 5.2 Ttigkeiten mit nichtionisierender Strahlung 16 Literatur zu Ttigkeiten mit ionisierender und nichtionisierender Strahlung 17

    6. Informationen zu personenbezogenen Schutzmanahmen 186.1 Informationen zur persnlichen Schutzausrstung (PSA) 18 Literatur zu personenbezogenen Schutzmanahmen 19 6.2 Informationen zum Hand- und Hautschutz 19 Literatur zum Hand- und Hautschutz 21 6.3 Informationen zur Unterweisung 21 Literatur zur Unterweisung 22

    7. Informationen zum sicheren Umgang mit Tieren in nichtmedizinischen Bereichen 23 Tierheime 23 Wildtierhaltung 23 Tierhaltung in der Landwirtschaft 23 Literatur zum sicheren Umgang mit Tieren in nichtmedizinischen Bereichen 23

    Impressum 24

    Inhaltsverzeichnis

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  • Die DVD Sicherer Umgang mit Tieren in veterinrmedizinischen Hochschulkliniken soll einen Beitrag zur arbeitsplatzbezogenen Unterweisung von Auszubildenden, Studierenden und Berufs-anfngern(Tierpfleger,Tierrzte)beimUmgangmitTiereninveterinrmedizinischenKlinikenleisten. Die DVD richtet sich auch an Fhrungskrfte in ihrer Funktion als Ansprechpartner und Verantwortliche fr den Arbeits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

    Die DVD hat zum Ziel, dieUrsachenfrdasVerhaltenvonTiereninderungewohntenUmgebungderKlinikdarzustellen, ber Manahmen zu informieren, damit bei der Arbeit Unflle mit Tieren vermieden werden

    knnen und zur richtigen und konsequenten Einhaltung von Verhaltensregeln zu motivieren. Der Unterweiser hat die Mglichkeit, seine Unterweisung mit passendem Filmmaterial zu ergnzen. Mit den im Datenteil vorhandenen Informationen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie anhand der Literaturquellen hat er die Mglichkeit, sich selbst optimal fr die Unterweisung vor-zubereiten.

    Das Begleitheft Informationen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz kann auf www.ukh.de/Web-code U291 in einer aktuellen Version eingesehen werden.

    Informationen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz

    Einfhrung

    4

    http://www.ukh.de/informationen/filme/schulungsfilme-fuer-arbeitnehmer/http://www.ukh.de/informationen/filme/schulungsfilme-fuer-arbeitnehmer/

  • Die Vorschriften fr Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit richten sich an den Unternehmer oder Arbeitgeber ( 3ff. ArbSchG, 21 (1) SGB VII). Dieser trgt die Gesamtverantwortung dafr, dass die Beschftigten sicher und gesundheitsvertrg-lich arbeiten. Im ffentlichen Dienst trifft diese Verantwortung in persona die Leiter von Landesdienststellen und Landesbetrieben, die Brgermeister der Kommunen und die Betriebsleiter oder Geschftsfhrer eigenstndiger Betriebe in ffentlicher Hand. In kommunalen Eigenbetrieben tragen in der Regel die Betriebsleiter die Unternehmerverantwortung. Nheres wird in der Eigenbe-triebssatzung geregelt.

    Unternehmer/ArbeitgeberDer Unternehmer ist dafr verantwortlich, den Arbeits- und Gesundheitsschutz in seinem Betrieb zu organisieren. Um diese Aufgaben optimal erfllen zu knnen, wird zunchst eine Gefhrdungsbeurteilung durchgefhrt. Danach legt der Unternehmer/Arbeitgeber in der Aufbauorganisation fest, in welchen Positionen Organisationseinheiten oder von welchen Personen bestimmte Arbeitsschutz-aufgaben zu erledigen sind. Des Weiteren gibt der Unternehmer vor, in welchen betrieblichen Prozessen Sicherheit und Gesund-heitsschutz zu beachten und wie die Vorschriften umzusetzen sind. In seiner bergeordneten Verantwortung bt er die Aufsicht aus, indem er sich ein Bild von der Umsetzung (Arbeitsschutzaktivitten) und den Ergebnissen (Entwicklung der Risiken, der Unflle und Erkrankungen) macht.

    Teile seiner Pflichten kann der Unternehmer delegieren ( 13 ArbSchG). Bei der bertragung solcher Pflichten muss er darauf ach-ten, dass er geeignete Personen beauftragt, diesen die erforderlichen Befugnisse erteilt und ausreichend Mittel (z. B. Zeit, Finanzen) zur Verfgung stellt. Die formalen Anforderungen an die Pflichtenbertragung regelt die Unfallverhtungsvorschrift (UVV) Grundst-ze der Prvention (BGV/GUV-V A 1). Werden externe Fachleute mit Aufgaben betraut, was zum Beispiel bei Gerteprfungen hufig vorkommt, so muss der Unternehmer deren Qualifikation ebenfalls prfen.

    Zu ihrer persnlichen Entlastung knnen Unternehmer einen Arbeitsschutzkoordinator bestellen. Dies ist keine in Rechtsvorschrif-ten verankerte Funktion. Vielmehr beauftragt der Unternehmer eine Person, ihm bei der Umsetzung von Sicherheit und Gesundheits-schutz zuzuarbeiten. Meist handelt es sich bei Arbeitsschutzkoordinatoren um Personen mit Querschnittaufgaben. Ihre Aufgabe ist es, Informationen zum Arbeitsschutz zu sammeln, aufzubereiten und sie aus Unternehmersicht zu bewerten. Koordinatoren weisen auf Defizite hin und unterbreiten dem Unternehmer Vorschlge zum weiteren Vorgehen. Dabei stimmen sie sich mit den Arbeits-schutzexperten ab, die ihre engsten Berater sind. Die Gesamtverantwortung verbleibt beim Unternehmer.

    FhrungskrfteMit ihrer Position bernehmen Fhrungskrfte auch eine Frsorgepflicht, leider manchmal ohne Kenntnis der damit verbundenen Verantwortung. Zwar werden Fhrungskrfte in den Arbeitsschutzvorschriften nur am Rande erwhnt ( 2 (2) Zf. 2 und 13 ArbSchG), doch im Falle einer Verletzung oder eines Gesundheitsschadens kann ihre Verantwortung hinterfragt werden. Jede Fhrungskraft hat aufgrund ihrer Garantenstellung gegenber den Beschftigten eine Mitverantwortung fr Sicherheit und Gesundheitsschutz. Des-halb kann ihr auch ohne formelle Pflichtenbertragung bei einem Regelversto oder Unfallschaden Mitverantwortung zugeschrieben werden, sofern sie Schutzmanahmen unterlassen hat. Der Verantwortungsbereich einer Fhrungskraft wird durch die ihr zugewie-senen Befugnisse und ihre Budgetverantwortung eingegrenzt. Hhere Fhrungsebenen bernehmen mehr Verantwortung fr die organisatorischen Voraussetzungen sicherer und gesundheitsvertrglicher Arbeit. Die direkte Fhrungskraft hingegen hat bei ihren Anordnungen an Beschftigte zumindest zu beurteilen, ob Schutzmanahmen erforderlich und ausreichend sind, sowie bei Bedarf Hinweise zur sicheren Ausfhrung der Ttigkeit zu geben. Sicherheitswidrige Anweisungen darf eine Fhrungskraft nicht erteilen.

    BeschftigteDen Beschftigten weist das Arbeitsschutzgesetz ebenfalls Pflichten zu. Nach der UVV Grundzge der Prvention sind neben den Beschftigten der Mitgliedsbetriebe eines Unfallversicherungstrgers auch Schler, Studierende und Auszubildende versicherte Personen und hinsichtlich der Pflichten im Arbeitsschutz den Beschftigten gleichgesetzt. So wird erwartet, dass alle Beschftigten die Weisungen fr Sicherheit und Gesundheitsschutz seitens des Unternehmers und der Fhrungskrfte befolgen und entsprechende Manahmen untersttzen. Sicherheitswidrigen Anweisungen drfen sie allerdings nicht Folge leisten. Mit Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen sollen sie sachgerecht umgehen, persnliche Schutzausrstung verantwortungsbewusst benutzen, Mngel und Ge-fahren melden sowie Regelungen zu ihrem Schutz beachten. In ihre Eigenverantwortung fllt es auch, sich nicht durch berauschen-de Mittel (Alkohol, Drogen) oder durch Medikamente bei ihrer Ttigkeit selbst zu gefhrden.

    Informationen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz

    1. Allgemeine Grundlagen zum Arbeitsschutz

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    http://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__3.htmlhttp://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__21.htmlhttp://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__13.htmlhttp://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/v-a1.pdfhttp://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__2.htmlhttp://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__13.html

  • Informationen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz

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    ArbeitnehmervertretungBetriebs- und Personalrte wirken in vielfltiger Weise bei der Ausgestaltung und berwachung des Arbeitsschutzes mit. Rechts-grundlagen dafr finden sich im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVerfG) bzw. fr den ffentlichen Dienst im Hessischen Personal- vertretungsgesetz (HPVG) sowie in mehreren Arbeitsschutzvorschriften. Die Zusammenarbeit findet zum Beispiel bei Beratungen ber Sicherheit und Gesundheitsschutz im Arbeitsschutzausschuss (siehe unten), bei der Planung neuer Arbeitsrume und deren Einrichtung und durch Mitbestimmung bei ganz konkreten Arbeitsschutzmanahmen statt.

    Die Personalvertretung kann sich ein Bild ber die Wirksamkeit von Sicherheit und Gesundheitsschutz machen, weil ihr die Unfall-anzeigen und die Anzeigen auf den Verdacht von Berufskrankheiten zugeleitet werden mssen. Bei Strfllen oder Unfllen mit Ge-fahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen besteht eine Informationspflicht fr den Arbeitgeber gegenber den Beschftigten und ihrer Vertretung (GefStoffV und BioStoffV). ber die Ergebnisse der Gefhrdungsbeurteilung im Falle einer Schwangerschaft ist die Personalvertretung ebenfalls zu unterrichten ( 2 MuSchArbV). Diese Aufzhlung der Informationspflichten ist nicht abschlieend.

    Belange des Arbeitsschutzes knnen Gegenstand von Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen mit dem Arbeitgeber sein, soweit ber die Vorschriften hinaus konkrete Festlegungen fr den Betrieb getroffen werden sollen. Auerdem kooperiert der Betriebs- oder Personalrat mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft fr Arbeitssicherheit und holt sich bei diesen fachlichen Rat ( 9 ASiG).

    Der Gesetzgeber verlangt die Zusammenarbeit zwischen Unfallversicherungstrgern und Personalvertretungen. So sollen die Aufsichtspersonen Betriebs- oder Personalrte ber eigene betriebsbezogene Aktivitten informieren und die jeweilige Vertretung zu Besichtigungen, Unfalluntersuchungen und Besprechungen hinzuziehen ( 20 (3) SGB VII).

    Arbeitsschutzexperten: Betriebsarzt und Fachkraft fr ArbeitsschutzSicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb sind ohne die Fachkompetenz des Betriebsarztes und der Fachkraft fr Arbeitssicher-heit nicht zu realisieren. Deshalb schreibt das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) deren Bestellung verbindlich vor und regelt auch die fachlichen Anforderungen. Der zeitliche Umfang der Beauftragung wird durch die Unfallverhtungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 geregelt. Die Betreuung kann durch angestelltes Personal erfolgen, aber auch Selbststndige oder berbetriebliche Dienste knnen die Betreuung von Unternehmen bernehmen, vor allem bei kleinen und mittleren Unternehmen ( 24 SGB VII). Betriebe bis 50 Beschftigte knnen statt der Regelbetreuung alternativ das sogenannte Unternehmermodell praktizieren. In Schulungen erfahren die Unternehmer, wann der Betriebsarzt oder die Fachkraft fr Arbeitssicherheit ttig werden mssen. Sie steuern deren Einsatz.

    Die besondere Rolle der beiden Experten wird auch darin sichtbar, dass ihnen eine Stabsfunktion zugewiesen wird. Wirklich pr-ventiv wirken die Arbeitsschutzexperten nur, wenn ihnen die Mglichkeit gegeben wird, ihre Kenntnisse in Planungs- und Entschei-dungsprozesse einzubringen. Herausragende Beispiele hierfr sind die Bauplanung fr Arbeitssttten, die Konzeption neuer Arbeitsverfahren, Beschaffungsentscheidungen fr Anlagen, Gertschaften, Einrichtungen und Stoffe. Beide Experten wirken auch an den Gefhrdungsbeurteilungen im Betrieb mit.

    BetriebsarztDer Betriebsarzt bringt die arbeitsmedizinische Fachkompetenz ein. Oft wird hierunter lediglich die Durchfhrung arbeitsmedizini-scher Vorsorgeuntersuchungen verstanden. Doch der Betriebsarzt hat vorrangig die Aufgabe, den Arbeitgeber, seine Fhrungskrfte, die Personalvertretung und die Beschftigten bei der Durchfhrung des Arbeitsschutzes zu beraten. Die Beratung umfasst die Beur-teilung von Gefhrdungen ebenso wie die Organisation der Ersten Hilfe ( 3 ASiG). Wichtige Themen arbeitsmedizinischer Beratung sind insbesondere

    Raumklima und Gesundheit Feuchtarbeit und Hautschutz Gefahrstoffe und ihre Wirkungen biologische Arbeitsstoffe und Hygiene Fehlbeanspruchung des Muskel- und Skelettapparats physische und psychische Beanspruchung Integration gesundheitlich eingeschrnkter oder gefhrdeter Personen

    http://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/index.htmlhttp://www.gesetze-im-internet.de/biostoffv/index.htmlhttp://www.gesetze-im-internet.de/asig/__9.htmlhttp://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__20.htmlhttp://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__24.htmlhttp://www.gesetze-im-internet.de/asig/__3.html

  • Informationen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz

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    Die Durchfhrung arbeitsmedizinischer Untersuchungen ist ein Schwerpunkt der betriebsrztlichen Ttigkeit. In der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist festgelegt, wann der Arbeitgeber Untersuchungen durchfhren oder anbieten muss. Um seine Aufgaben wirklich erfllen zu knnen, muss auch der Betriebsarzt die Arbeitspltze des betreuten Betriebs bei Begehungen kennenlernen.

    Fachkraft fr ArbeitssicherheitBei der Beratung des Unternehmers ist die Fachkraft fr Arbeitssicherheit zustndig fr die sicherheitstechnische Kompetenz. Ihr Aufgabengebiet richtet sich strker auf die Unfallgefahren ( 6 ASiG). Sie bert den Unternehmer schwerpunktmig bei der Umset-zung der Betriebssicherheitsverordnung, hinsichtlich der Auswahl und Gestaltung von Arbeitsmitteln sowie zur vorschriftsmigen Prfung. Wichtige Themen sicherheitstechnischer Beratung sind insbesondere

    Verkehrssicherheit in Arbeitssttten, Fluchtwege und Kennzeichnung ergonomische Gestaltung und Einrichtung von Arbeitsrumen Anforderungen an die Sicherheit von Gerten und Anlagen Brand- und Explosionsschutz elektrische Sicherheit technische Schutzmanahmen beim Einsatz von Gefahr- und biologischen Stoffen persnliche Schutzausrstung gegen Verletzungen

    In vielen Betrieben nimmt die Fachkraft fr Arbeitssicherheit auch Unterweisungen fr die Beschftigten vor, doch ist hier die Anwesenheit der betrieblichen Vorgesetzten erforderlich, um den Unterweisungen Nachdruck zu verleihen. Die Fachkraft bert oder schult die Sicherheitsbeauftragten zu konkreten Gefahren und Schutzmanahmen.

    SicherheitsbeauftragteSicherheitsbeauftragte untersttzen den Unternehmer, die Fhrungskrfte und Kollegen beim Arbeitsschutz ( 22 SGB VII). Sie tragen in ihrer Funktion weder Fach- noch Fhrungsverantwortung fr die Umsetzung von Sicherheit und Gesundheitsschutz. Vielmehr knnen sie dank ihrer Kenntnis der betrieblichen Gefhrdungen die Vorgesetzten beraten sowie ein Auge auf Sicherheits-einrichtungen, persnliche Schutzausrstung und auf die Arbeitsweise der Kollegen haben (GUV-I 8503). Sicherheitsbeauftragte haben ein Recht auf Information, Weiterbildung und angemessene Freistellung fr diese Aufgabe. Sie werden vor allem an Unfall- untersuchungen beteiligt und begleiten die Fachkraft fr Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt. Darber hinaus nehmen sie an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses beteiligt.

    Hat ein Betrieb mehr als 20 Beschftigte, so hat der Unternehmer einen Sicherheitsbeauftragten fr seinen Betrieb zu bestellen. Die Zahl der Sicherheitsbeauftragten, die ein Unternehmer bestellen muss, hngt von der Anzahl der Beschftigten ab und ist in der UVV Grundzge der Prvention festgelegt.

    ArbeitsschutzausschussDas offizielle innerbetriebliche Beratungsgremium fr Arbeitsschutzfragen ist der Arbeitsschutzausschuss (ASA), der einzurichten ist, sofern der Betrieb mehr als 20 Beschftigte hat ( 11 ASiG). Das ASiG benennt den Teilnehmerkreis:

    Unternehmer und/oder sein Vertreter 2 Betriebs- oder Personalrte Fachkraft fr Arbeitssicherheit Betriebsarzt Sicherheitsbeauftragte (in groen Betrieben wird eine Auswahl getroffen)

    Bei Bedarf kann dieser Kreis erweitert werden, vor allem um Verantwortliche, deren Belange behandelt werden, sowie um Beauf-tragte oder Spezialisten fr bestimmte Aufgaben. Der Arbeitsschutzausschuss trifft sich einmal pro Quartal und errtert Strategien, Neuerungen, Ereignisse im Arbeitsschutz oder auch Einzelfragen aus den Betriebsbereichen.

    http://www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/index.htmlhttp://www.gesetze-im-internet.de/asig/__6.htmlhttp://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__22.htmlhttp://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-8503.pdfhttp://www.gesetze-im-internet.de/asig/__11.html

  • Informationen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz

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    Literatur zu den Allgemeinen Grundlagen zum Arbeitsschutz Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Mutterschutzgesetz (MuSchG) Sozialgesetzbuch Sieben (SGB VII) Unfallverhtungsvorschrift Grundstze der Prvention (BGV/GUV-V A1) Regel Grundstze der Prvention (BGR/GUV-R A1), DGUV Vorschrift 2 Betriebsrzte und Fachkrfte fr Arbeitssicherheit Information Sicherheitsbeauftragte (BGI/GUV-I 8503) Weitere Informationen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz von Tiermedizinern (www.bgw-online.de) Gefhrdungsbeurteilung in der Tiermedizin Psychosoziale Belastungen und der Substanzkonsum bei Veterinrmedizinern Praxismanagement, Sicherheit und Gesundheit in Tierarztpraxen Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Grundlagen und Grundwissen ein Handbuch, Schriftenreihe der Unfallklasse

    Hessen, Band 5

    http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/arbschg/gesamt.pdfhttp://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/asig/gesamt.pdfhttp://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/jarbschg/gesamt.pdfhttp://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/muschg/gesamt.pdfhttp://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/sgb_7/gesamt.pdfhttp://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/v-a1.pdfhttp://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/r-a1.pdfhttp://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/v2-ukh.pdfhttp://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-8503.pdfwww.bgw-online.dehttp://www.bgw-online.de/internet/generator/Inhalt/OnlineInhalt/Medientypen/bgw__check/TP-6GB__Gefaehrdungsbeurteilung__in__der__Tiermedizin,property=pdfDownload.pdfhttp://www.bgw-online.de/internet/generator/Inhalt/OnlineInhalt/Medientypen/Fachartikel/Psych__Belast__Veterinaere.htmlhttp://www.bgw-online.de/internet/generator/Inhalt/OnlineInhalt/Medientypen/Arbeitshilfe/RGM6__Praxismanagement_2C_20Sicherheit_20_26_20Gesundheit_20in_20Tierarztpraxen.htmlhttp://www.ukh.de/uploads/tx_ukhdruckschriften/UKH_Band_5_Druckversion.pdfhttp://www.ukh.de/uploads/tx_ukhdruckschriften/UKH_Band_5_Druckversion.pdf

  • Informationen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz

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    Die gesetzliche Unfallversicherung ist neben der gesetzlichen Kranken-, Arbeitslosen-, Pflege- und der Rentenversicherung ein wichtiger und wesentlicher Teil der deutschen Sozialversicherung. Sie hat die Funktion, Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Falle von Arbeitsunfllen oder Berufskrankheiten abzusichern.

    Schon seit 1885 bestehend wird die Sozialversicherung seit 1997 im Siebten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII) geregelt. Insgesamt gliedert sich die gesetzliche Unfallversicherung in drei Zustndigkeitsbereiche. Neben den gewerblichen und den land-wirtschaftlichen Berufsgenossenschaften gibt es noch die Unfallversicherungstrger der ffentlichen Hand, also die Unfallkassen. Die Unfallversicherungstrger der ffentlichen Hand und die Berufsgenossenschaften sind seit dem Jahr 2007 in einem gemein- samen Dachverband, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), organisiert.

    Wie die anderen Zweige der Sozialversicherung ist auch die gesetzliche Unfallversicherung eine Pflichtversicherung, in der alle Beschftigten, die eine versicherte Ttigkeit ausben, kraft Gesetzes gegen die Folgen arbeitsbedingter Risiken versichert sind. Sie trgt dazu bei, Gesundheitsgefahren bei der Arbeit zu reduzieren sowie Unflle und Berufskrankheiten zu verhten. Im Ernstfall hilft sie den Betroffenen mit Leistungen zur Wiederherstellung der Gesundheit, zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft oder sie gewhrt Geldleistungen als Entschdigung.

    Seit der Einfhrung der gesetzlichen Unfallversicherung richten sich die Ansprche des Arbeitnehmers nach einem Arbeitsunfall ausschlielich an den zustndigen Unfallversicherungstrger und nicht mehr gegen den Arbeitgeber. Damit ist die soziale Absiche-rung der Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit auf eine solide, allgemein verbindliche Basis ge-stellt.

    Ablsung der Unternehmerhaftpflicht Das Prinzip der Ablsung der Unternehmerhaftpflicht prgt bis zum heutigen Tag die Struktur der gesetzlichen Unfallversicherung. Es unterscheidet sie von allen anderen Zweigen der Sozialversicherung, da die Finanzierung der Ausgaben allein durch die Unter-nehmer getragen wird.

    Gerade fr den Unternehmer hat die Ablsung der Haftpflicht Vorteile: Sie befreit ihn von wirtschaftlichem Risiko und drohendem Ruin durch Schadenersatzklagen betroffener Arbeitnehmer, die im Einzelfall einen existenzbedrohenden Umfang annehmen knnen. Damit leistet die gesetzliche Unfallversicherung einen entscheidenden Beitrag zum Erhalt des sozialen Friedens. Verletzte haben Anspruch gegenber der gesetzlichen Unfallversicherung, nicht aber gegenber dem Unternehmer oder gegenber Kolleginnen oder Kollegen.

    Aufgaben Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist es, mit allen geeigneten Mitteln fr die Verhtung von Arbeitsunfllen, Berufs-krankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und fr eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen, sowie bei eingetretenen Versicherungsfllen deren Entschdigung zu regeln ( 1 SGB VII). Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht sich in der Regel nur auf Krperschden, nicht aber auf Sachschden; eine Entschdigung durch Schmerzensgeld wie im Zivilrecht ist nicht vorgesehen.

    Zur Finanzierung der Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung werden Beitrge von den Mitgliedern erhoben. Dabei ist jeder Arbeitgeber kraft Gesetzes Mitglied des zustndigen Trgers der gesetzlichen Unfallversicherung, dem er nach der Art seines Unter-nehmens zugewiesen wird.

    PrventionZur Prvention von Arbeitsunfllen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren berwachen die Unfallversiche-rungstrger die Umsetzung ihrer Unfallverhtungsvorschriften und anderer Arbeitsschutzregelungen. Deren Mitarbeiter, insbeson-dere die Aufsichtspersonen, schulen und beraten ihre Mitgliedsunternehmen auch ber technische und organisatorische Verbes-serungsmglichkeiten, beschftigen sich mit pdagogischen und psychologischen Fragen der Prvention sowie mit der Verhtung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren. Auch fr eine wirksame Erste Hilfe in den Betrieben sorgen die Unfallversicherungstrger, indem sie die Ausbildung einer bestimmten Anzahl von Beschftigten zum Ersthelfer finanzieren ( 24 ff der UVV Grundstze der Prvention).

    2. Allgemeines zum Versicherungsschutz

    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/index.htmlhttp://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__1.htmlhttp://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/v-a1.pdfhttp://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/v-a1.pdf

  • Versicherungsschutz und EntschdigungWer zum Kreis der versicherten Personen gehrt, kann Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten. Anders als in der privaten Unfallversicherung ist aber eine Person in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht rund um die Uhr gegen Unflle versichert, sondern immer nur in Zusammenhang mit einer bestimmten Ttigkeit. So sind Personen, die in einem Beschftigungs-verhltnis stehen, bei ihrer beruflichen Ttigkeit versichert. Aber versichert sind auch Personen, die bei Unglcksfllen (z. B. Ver-kehrsunfllen) Hilfe leisten und im Zusammenhang mit dieser Hilfeleistung verletzt werden. Diese erhalten dann Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Wenn die Hilfeleistung beendet ist, erlischt auch der Unfallversicherungsschutz wieder. Das be-deutet: Nur eine Ttigkeit, die versichert ist, macht eine Person zu einer versicherten Person.

    Schlerinnen und Schler, Auszubildende, Studierende whrend des Schul- und Hochschulbesuchs sowie Kinder in Tageseinrich-tungen sind wie Beschftigte im Betrieb gesetzlich unfallversichert.

    Die gesetzliche Unfallversicherung entschdigt Krperschden, die entstanden sind durch:

    Arbeitsunflle (Unflle, die in urschlichem Zusammenhang mit der versicherten Ttigkeit stehen) Wegeunflle (Unflle auf Wegen vom oder zum Ort der versicherten Ttigkeit) Berufskrankheiten mittelbare Folgen der vorgenannten Versicherungsflle oder entsprechende Schden an einer Leibesfrucht

    Hierbei ist zwischen versicherten und unversicherten (eigenwirtschaftlichen) Ttigkeiten zu unterscheiden. Auer den direkt be-rufsbezogenen Ttigkeiten knnen unter bestimmten Voraussetzungen auch betrieblich bedingte Ttigkeiten wie Betriebssport, Gemeinschaftsveranstaltungen und Betriebsausflge, krperliche Reinigung nach schmutziger Berufsarbeit und anderes unter Ver-sicherungsschutz stehen. Nicht versichert sind in der Regel eigenwirtschaftliche Ttigkeiten wie Essen und Trinken, Schlafen an der Betriebssttte, das Benutzen einer Toilette sowie alle rein dem Privaten zuzuordnenden Ttigkeiten, die am Arbeitsplatz ausgefhrt werden (z. B. Reparatur eines privaten Gerts an einer Betriebseinrichtung whrend der Arbeitszeit).

    Auch Unflle auf dem direkten Weg von der Wohnung zum Ort der versicherten Ttigkeit und zurck stehen unter Versicherungs-schutz. Ein Abweichen vom direkten Weg ist versichert, wenn z. B. Mitglieder von Fahrgemeinschaften abgeholt werden oder ein Umweg verkehrsgnstiger ist. Auch abweichende Wege zur Unterbringung eines mit dem Versicherten in huslicher Gemeinschaft lebenden Kindes, das wegen der beruflichen Ttigkeit des Versicherten oder seines Ehegatten fremder Obhut anvertraut werden muss, sind versichert. Abwege (in der Regel das Entfernen vom eigentlichen Ziel des Wegs, beispielsweise aufgrund von Einkufen) und erhebliche Umwege unterbrechen jedoch den Versicherungsschutz. Eine Unterbrechung des versicherten Wegs um mehr als zwei Stunden aus privaten oder eigenwirtschaftlichen Grnden fhrt im Allgemeinen zur Lsung vom Versicherungsschutz, sodass dieser auch fr den Rest des Wegs nicht wieder auflebt.

    Berufskrankheiten sind Krankheiten, die als Folge einer versicherten Ttigkeit des Versicherten entstehen und die die Bundesre-gierung durch die Berufskrankheiten-Verordnung definiert (BeKV). Die Erkrankungen, die zu den Berufskrankheiten zhlen, sind in der Anlage 1 BeKV gelistet. Die Erkrankungen mssen nach dem Stand der Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sein, denen die Versicherten in erheblich hherem Ma ausgesetzt sind als die brige Bevlkerung.

    Versicherungsschutz im AuslandDer Unfallversicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Teilnahme an Auslandsfahrten, die im rechtlichen und organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule, Hochschule oder Kindertageseinrichtung durchgefhrt werden (z. B. Klassen-, Lehr- und Stu-dienfahrten, Skikurse, Aufenthalte in Schullandheimen, internationaler Schleraustausch, Hochschulexkursionen). Ereignet sich whrend einer solchen Auslandsfahrt ein Unfall, der mit dem Zweck der Fahrt zusammenhngt, liegt rechtlich ein Arbeitsunfall vor. Ttigkeiten auerhalb der unmittelbaren Schulaufsicht (z. B. abendlicher Discobesuch, private Besorgungen) und Verrichtungen des persnlichen Lebensbereichs (z. B. Waschen, Essen) sind vom Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung ausgeschlossen. Un-versichert ist in der Regel auch der durch einzelne Schlerinnen, Schler und Studierende selbst organisierte Besuch auslndischer Bildungseinrichtungen.

    Im Ausland kann der deutsche Unfallversicherungstrger die Heilbehandlung nicht selbst erbringen. Durch Vorschriften des ber- und zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts ist aber sichergestellt, dass bei Arbeitsunfllen in bestimmten Lndern die notwendigen so genannten Sachleistungen zu Lasten des deutschen Unfallversicherungstrgers gewhrt werden. Wie und in wel-

    Informationen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz

    10

    http://www.gesetze-im-internet.de/bkv/index.htmlhttp://www.gesetze-im-internet.de/bkv/anlage_1_11.htmlhttp://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/si-8060.pdf

  • Informationen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz

    11

    chem Umfang die Sachleistungen dort zu erbringen sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats. Das bedeutet, dass in manchen Staaten eingeschrnkte Heilbehandlungsleistungen hinzunehmen sind.

    Weil die Frage, ob Versicherungsschutz besteht, nur unter Bercksichtigung des Einzelfalls beantwortet werden kann und auch die Rechtsprechung in diesem Bereich sich stndig weiterentwickelt und nderungen unterworfen ist, ist es in Zweifelsfllen emp-fehlenswert, Rcksprache mit dem zustndigen Unfallversicherungstrger zu halten.

    RehabilitationPrimres Ziel nach einem erlittenen Gesundheitsschaden ist die Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfhigkeit. Zur Er-reichung dieser Ziele leitet der Unfallversicherungstrger medizinische, berufliche und soziale Rehabilitationsmanahmen ein und gewhrt hierzu ergnzende Leistungen. Gegebenenfalls ist bei unfallbedingter Pflegebedrftigkeit die Pflege sicherzustellen. Bei bleibenden Schden (in der Regel bei mindestens 20 % Minderung der Erwerbsfhigkeit (MdE), die zumindest ber einen gewissen Zeitraum vorliegen mssen, wird eine Rente gewhrt. Deren Hhe richtet sich in der Regel nach dem Grad der MdE und dem Erwerbs-einkommen im Jahr vor dem Arbeitsunfall. Bei Tod durch Arbeitsunfall sind Hinterbliebenenleistungen (Sterbegeld, Witwen- und Witwerrenten, Waisenrenten) zu gewhren.

    RegressDer Unfallversicherungstrger hat gegenber dem Mitgliedsunternehmen und dessen Beschftigten die Mglichkeit, seine Aufwen-dungen zurckzufordern, wenn der Unfall von diesen vorstzlich oder grob fahrlssig verursacht wurde. Dazu kann z. B. die Missach-tung von Unfallverhtungsvorschriften oder von Anordnungen einer Aufsichtsperson gehren, zumindest dann, wenn diese wider besseres Wissen erfolgt.

    Literatur zum Versicherungsschutz Information In guten Hnden. Ihre gesetzliche Unfallversicherung Aufgaben, Leistungen und Organisation (BGI/GUV-I 506) Information Unfallversicherung fr Studierende (GUV-SI 8003) Information Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz an Hochschulen (GUV-SI 8083) Information Unfallversicherung bei Auslandsfahrten (GUV-SI 8060)

    http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-506.pdfttp://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/si-8003.pdfhttp://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/si-8083.pdfhttp://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/si-8060.pdf

  • Zu den Ttigkeiten mit Infektionsgefhrdung zhlen Ttigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen. Darunter ist auch der berufliche Umgang mit erkrankten Tieren und Materialien zu verstehen, wenn bei diesen Ttigkeiten biologische Arbeitsstoffe freigesetzt werden knnen, z. B. durch Krperflssigkeiten, und Versicherte mit diesen direkt in Kontakt kommen knnen, z. B. durch Einatmen, Haut-/Schleimhautkontakt oder Kanlenstichverletzungen. Im Sinne der Verordnung ber biologische Arbeitsstoffe (BioStoffV) sind dies nicht gezielte Ttigkeiten.

    Ttigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Einrichtungen der Veterinrmedizin (z. B. Tierkliniken, Tierarztpraxen) treten beispiel-haft auf bei:

    klinischen Untersuchungen von Tieren Abnahme von Krperflssigkeiten oder sonstigem Untersuchungsgut, z. B. Abstrichmaterial Durchfhrung operativer Eingriffe Wundversorgung Versorgung pflegebedrftiger Tiere Durchfhrung von Obduktionen und Sektionen in der Pathologie und Anatomie Zu Kontakten mit biologischen Arbeitsstoffen kann es auch kommen

    bei Reinigungs-, Desinfektions-, Reparatur- und Wartungs-, Transport- und Entsorgungsarbeiten in kontaminierten Bereichen bzw. bei kontaminierten Gerten und Gegenstnden

    beim Beschicken von Reinigungs- oder Desinfektionsapparaten beim Umgang mit spitzen oder scharfen Arbeitsgerten, z. B. Kanlen

    In der BioStoffV sind die Schutzziele und Schutzmanahmen beschrieben, die die Beschftigten und sonstige Personen, wie z. B. Auszubildende und Studierende, bei Ttigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen und in deren Gefahrenbereich vor diesen schtzen sollen. Dabei wird unterschieden zwischen gezielten und nicht gezielten Ttigkeiten. Bei den gezielten Ttigkeiten sind die biologi-schen Arbeitsstoffe mindestens der Spezies nach bekannt. Die Ttigkeit ist auf einen oder mehrere biologische Arbeitsstoffe unmit-telbar ausgerichtet und die Exposition der Beschftigten ist im Normalbetrieb hinreichend bekannt oder abschtzbar. In der Regel sollten diese Informationen ausreichen, um Schutzkonzepte zu entwickeln. Bei nicht gezielten Ttigkeiten liegen einzelne oder alle diese Informationen nicht vor. Der Arbeitgeber muss zunchst die Expositionsmglichkeiten ermitteln und darauf aufbauend die Schutzkonzepte aufgrund von Erfahrungen oder in Anlehnung an bekannte Gefhrdungen bei hnlichen Ttigkeiten festlegen.

    In der Handlungshilfe des Hessischen Sozialministeriums Umsetzung der Biostoffverordnung in veterinrmedizinischen Einrich-tungen helfen Arbeitsbltter bei der Beurteilung der Arbeitspltze und bei der Ableitung der notwendigen Schutzmanahmen. Die Arbeitsbltter sind nach folgenden Arbeitspltzen/Bereichen gegliedert:

    Untersuchen, Behandeln und Pflegen operative Bereiche, spezielle Funktionsbereiche (z. B. Endoskopie, Herzkatheter, Aufwachraum) Sektionsbereich und Pathologie Instrumentenaufbereitung, Instandsetzung von medizinischen Gerten und Reinigung von Flchen

    Grundlage fr die Erstellung der Arbeitsbltter ist die Technische Regel fr Biologische Arbeitsstoffe TRBA 250 Biologische Arbeits-stoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege, die textgleich ist mit der Regel der Unfallversicherungstrger Biologi-sche Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (BGR/GUV-R 250).

    Mit Infektionsgefahren ist auch bei Ttigkeiten wie Reinigung und Desinfektion von gebrauchten Instrumenten, Arbeitsflchen oder stationren Bereichen (Stall/Box) zu rechnen. Daher hat der Unternehmer/Arbeitgeber fr die einzelnen Arbeitsbereiche entspre-chend der Infektionsgefhrdung Manahmen zur Desinfektion, Reinigung und Sterilisation sowie zur Ver- und Entsorgung schriftlich im Hygieneplan festzulegen und zu berwachen.

    Tierrzte sind bei der Suche nach einer Krankheitsursache auch auf die Untersuchung von Blut- oder Gewebeproben im Labor angewiesen. Erfolgt die Untersuchung im klinikeigenen Labor, sind die Anforderungen aus der Technischen Regel fr biologische Arbeitsstoffe TRBA 100 Schutzmanahmen fr gezielte und nicht gezielte Ttigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Labora-torien zu bercksichtigen.

    Informationen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz

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    3. Ttigkeiten mit Infektionsgefhrdung

    http://www.gesetze-im-internet.de/biostoffv/index.htmlhttp://www.sozialnetz.de/global/show_document.asp?id=aaaaaaaaaaafxiehttp://www.sozialnetz.de/global/show_document.asp?id=aaaaaaaaaaafxiehttp://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Biologische-Arbeitsstoffe/TRBA/TRBA-250.htmlhttp://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Biologische-Arbeitsstoffe/TRBA/TRBA-250.htmlhttp://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Biologische-Arbeitsstoffe/TRBA/TRBA-250.htmlhttp://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Biologische-Arbeitsstoffe/TRBA/TRBA-100.htmlhttp://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Biologische-Arbeitsstoffe/TRBA/TRBA-100.html

  • Mssen Patientenproben in externen Laboratorien untersucht werden, werden diese per Kurier oder Paketdienst verschickt. Von vielen dieser Proben geht eine Infektionsgefhrdung aus, da sie als ansteckungsgefhrliche Stoffe gelten. Aus diesem Grund mssen fr den Probentransport bestimmte Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden. Die Broschre der Berufsgenossenschaft fr Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege Tiermedizin: Patientenproben richtig versenden gefahrgutrechtliche Hinweise verdeutlicht die gesetzlichen Regelungen, auf die alle beteiligten Personen vom Absender ber den Befrderer bis zum Empfnger bei Verpackung, Kennzeichnung und Transport der Patientenproben achten mssen.

    Beschftigte, die Ttigkeiten mit Infektionsgefhrdung durchfhren, sind nach den Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizini-schen Vorsorge (ArbmedVV) der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu unterziehen. Die ArbmedVV sieht je nach Gefhrdungspotenzial eine klare Trennung in Pflicht- und Angebotsuntersuchungen vor. Ob die Kriterien fr die eine oder andere Art der Untersuchungen vorliegen, ist im Rahmen der Gefhrdungsbeurteilung vom Unternehmer/Arbeitgeber zu ermitteln. Hilfreich ist dabei auch die im Anhang der Handlungshilfe des Hessischen Sozialministeriums befindliche Tabelle mit veterinrmedizinisch relevanten Erregern.

    Im Zusammenhang mit der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung hat der Unternehmer/Arbeitgeber den Versicherten eine Impfung anzubieten und zu ermglichen. Im Rahmen des Impfangebots hat der Arzt (in der Regel der Betriebsarzt) die Versicherten ber die zu verhtende Krankheit, ber den Nutzen der Impfung und ber mgliche Nebenwirkungen und Komplikationen aufzu- klren. Eine fehlende Immunisierung allein ist kein Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Ausbung einer Ttigkeit auszu-sprechen, erfordert jedoch eine eingehende Unterweisung.

    Literatur zu Ttigkeiten mit Infektionsgefhrdung Verordnung ber Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Ttigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV) Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV) TRBA 100 Schutzmanahmen fr gezielte und nicht gezielte Ttigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege Regel Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (BGR/GUV-R 250) Handlungshilfe Umsetzung der Biostoffverordnung in veterinrmedizinischen Einrichtungen, Hessisches Sozialministerium Tiermedizin: Patientenproben richtig versenden gefahrgutrechtliche Hinweise (TP-DP VetM)

    Informationen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz

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    http://www.bgw-online.de/internet/generator/Inhalt/OnlineInhalt/Medientypen/bgw_20themen/TP-DPVetM__Diagnostische__Proben__Tiermedizin,property=pdfDownload.pdfhttp://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/arbmedvv/gesamt.pdfhttp://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/arbmedvv/gesamt.pdfhttp://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/biostoffv/gesamt.pdfhttp://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/arbmedvv/gesamt.pdfhttp://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Biologische-Arbeitsstoffe/TRBA/TRBA-100.htmlhttp://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Biologische-Arbeitsstoffe/TRBA/TRBA-250.htmlhttp:/publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/r-250.pdfhttp://www.sozialnetz.de/global/show_document.asp?id=aaaaaaaaaaafxiehttp://www.bgw-online.de/internet/generator/Inhalt/OnlineInhalt/Medientypen/bgw_20themen/TP-DPVetM__Diagnostische__Proben__Tiermedizin,property=pdfDownload.pdf

  • Der Unternehmer/Arbeitgeber ist durch die Arbeitsschutzregelungen wie das Arbeitsschutzgesetz, die Gefahrstoffverordnung und die Unfallverhtungsvorschrift Grundstze der Prvention verpflichtet, im Rahmen der Gefhrdungsbeurteilung auch die Gefhrdungen zu ermitteln, die durch Ttigkeiten mit Gefahrstoffen auftreten knnen. Damit sind chemische Arbeitsstoffe (Chemi-kalien) gemeint, die zur Erfllung bestimmter betrieblicher Anforderungen eingesetzt werden mssen oder durch die betrieblichen Ttigkeiten entstehen.

    Gefahrstoffe sind Reinstoffe (z. B. Ethanol), Zubereitungen oder Gemische (z. B. Desinfektions- und Reinigungsmittel, Fixierlsungen in der Histologie) oder Erzeugnisse (z. B. Kunststoffprothesen, Klauenkltze), denen gesundheits-, brand- und explosionsgefhrliche Eigenschaften zugeordnet werden knnen.

    Auch Stoffe, die die o. g. Eigenschaften nicht aufweisen, knnen aufgrund anderer gefhrlicher Eigenschaften Gefahrstoffe sein. So knnen z. B. wssrige Lsungen bei Reinigungsarbeiten aufgrund der Feuchtarbeit Gefahrstoffe sein. Flssiger Stickstoff ist wegen der Klte- und Verdampfungsgefahr (Sauerstoffmangel) ein Gefahrstoff. Inhalationsansthetika (z. B. Isofluran) sind u. a. wegen ihrer narkotischen Wirkung Gefahrstoffe.

    Auch Arzneimittel knnen im Hinblick auf die Ttigkeit Gefahrstoffe darstellen; daher gelten auch fr den berufsmigen Umgang mit diesen die Schutzvorschriften der Gefahrstoffverordnung. Die Vorschriften des Arzneimittelrechts bleiben davon unberhrt.

    Ttigkeiten mit einem Groteil der verwendeten Arzneimittel sind gefahrlos. Eine Gefhrdung ist immer dann mglich, wenn Stoffe bei der Ttigkeit eingeatmet werden knnen oder Hautkontakt besteht. Dies kann z. B. bei Verwendung von Tropfen, Trockensubs-tanz, nicht berzogenen Tabletten und Granulaten, bei Verabreichung von Inhalaten, Injektionen und Infusionen durch Aerosol- bildung oder bei der Verwendung von Dermatika durch direkten Hautkontakt mglich sein. Eine Gefhrdung ist auch gegeben, wenn Arzneimittel gemrsert werden mssen.

    Einige Arzneimittel, insbesondere aus der Gruppe der Zytostatika, knnen bei unsachgemem Umgang krebserzeugend (kanzero-gen), erbgutverndernd (mutagen) oder fortpflanzungsgefhrdend (reproduktionstoxisch) wirken (KMR-Eigenschaften). Speziell fr die Anwendung in der Tiermedizin hat der europische Verband European College of Veterinary Internal Medicine of Companion Animals (ECVIM-CA) eine Handlungshilfe fr den sicheren Umgang mit Zytostatika verffentlicht: Preventing occupational and environmental exposure to cytotoxic drugs in veterinary medicine. Sie enthlt einheitliche Standards zur Zytostatikazubereitung, einschlielich der Anleitung, wie sich der Tierhalter bei der oralen Gabe von Zytostatika zu verhalten hat.

    Die Information der Unfallversicherungstrger Zytostatika im Gesundheitsdienst: Informationen zur sicheren Handhabung von Zytostatika (GUV-I 8533 oder M 620 (BGW)) nennt Schutzmanahmen fr die sichere Durchfhrung der Ttigkeiten in der Human-medizin. Diese Schutzmanahmen sollten auch in der Tiermedizin angewendet werden.

    Bei Ttigkeiten mit Desinfektionsmitteln kann sowohl eine inhalative als auch eine dermale Gefhrdung durch die enthaltenen Wirk-stoffe gegeben sein. Die Regeln der Unfallversicherungstrger Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst (BGR/GUV-R 206) beschreiben Gefhrdungen und Schutzmanahmen fr die bei Desinfektionsmanahmen blichen Arbeitsverfahren in der Human- und Veterinrmedizin. Insbesondere bei der Flchendesinfektion mit aldehydischen Desinfektionsmitteln in der Grotiermedizin kann es unter ungnstigen Lftungsbedingungen und durch verbleibende Pftzen auf Fubden oder Arbeitsflchen zu Grenzwert-berschreitungen kommen.

    Bei Ttigkeiten mit Ansthesiegasen (z. B. Isofluran) ist eine Reihe von technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmanahmen zu beachten. Die speziellen Hinweise finden sich in der Technischen Regel fr Gefahrstoffe TRGS 525 Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung. Narkosegase knnen bei erhhter Konzentration in der Raumluft Kopfschmerzen, frhzeitige Ermdungserscheinungen sowie Konzentrationsstrungen hervorrufen. Bei wiederholter Einwirkung von Lachgas knnen zustzlich hmatotoxische und neurologische Strungen auftreten. Zu Isofluran, Sevofluran und Desfluran liegen keine eindeutigen Erkenntnisse hinsichtlich der reproduktionstoxischen Effekte vor.

    Von den Unfallversicherungstrgern wurde fr die Ttigkeiten mit Gefahrstoffen in den Pflege- und Funktionsbereichen der Human-medizin eine Brancheninformation formuliert: Gefahrstoffe im Krankenhaus Pflege und Funktionsbereiche (BGI/GUV-I 8596). Dort werden Ttigkeiten mit Gefahrstoffen beschrieben, die auch in der Veterinrmedizin anzutreffen sind. Die bertragbarkeit der dort beschriebenen Ttigkeiten, Gefhrdungen und vor allem der Schutzmanahmen auf die Tiermedizin muss geprft werden. Insbesondere in der Grotiermedizin knnen andere Applikationsarten und grere Mengen zum Einsatz kommen.

    Informationen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz

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    4. Ttigkeiten mit Arzneimitteln, Desinfektionsmitteln und anderen Gefahrstoffen in der Medizin

    http://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/index.htmlhttp://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/index.htmlhttp://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/v-a1.pdfhttp://www.ecvim-ca.org/index.php?option=com_content&view=article&id=72&Itemid=70http://www.ecvim-ca.org/index.php?option=com_content&view=article&id=72&Itemid=70http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-8533.pdfwww.bgw-onli-ne.de/internet/generator/Inhalt/OnlineInhalt/Medientypen/bgw_20themen/M620__Zytostatika__im__Gesundheitsdienst,property=pdfDownload.pdfhttp://publikationen.dguv.de/dguv/udt_dguv_main.aspx?QPX=TUlEPTEwMDEmSUQ9MA%3d%3dhttp://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/TRGS-525.htmlhttp://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/TRGS-525.htmlhttp://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-8596.pdf

  • Die Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat im Rahmen eines Projekts eine Inventarisierung der Ttigkeiten mit Gefahrstoffen in tiermedizinischen Praxen und Kliniken mit dem Ziel vorgenommen, eine Basis fr Handlungshilfen zum sicheren Arbeiten zu schaffen. Anhand von Ttigkeitsbeschreibungen, Literaturdaten und Erfahrungen der Unfallversicherungs-trger hinsichtlich der Exposition gegenber Gefahrstoffen bei bestimmten Ttigkeiten in der Veterinrmedizin wurde die bertrag-barkeit von Gefhrdungsbeschreibungen und Schutzmanahmen in vorhandenen Branchenhilfen fr die Humanmedizin auf die Tiermedizin gewrdigt. Gleichzeitig wurden auch Bereiche identifiziert, fr die noch keine ausreichenden Informationen vorhanden und weitere Recherchen erforderlich sind. Die Ergebnisse der Ttigkeitsinventarisierung sind als Abschlussbericht unter dem Titel Bestandsaufnahme von Ttigkeiten mit Gefahrstoffen in der Tiermedizin auf der Internetseite der BGW verffentlicht worden.

    Literatur zu Ttigkeiten mit Arzneimitteln, Desinfektionsmitteln und anderen Gefahrstoffen in der Medizin Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Handlungshilfe ECVIM Preventing occupational and environmental exposure to cytotoxic drugs in veterinary medicine ECVIM-CA Information Zytostatika im Gesundheitsdienst: Informationen zur sicheren Handhabung von Zytostatika

    (GUV-I 8533 bzw. BGW Best. Nr.: M 620) Regel Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst (BGR/GUV-R 206) Information Gefahrstoffe im Krankenhaus Pflege- und Funktionsbereiche (BGI/GUV-I 8596) TRGS 525 Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung Abschlussbericht Bestandsaufnahme von Ttigkeiten mit Gefahrstoffen in der Tiermedizin Sicherer Umgang mit Zytostatika in der Veterinrmedizin A. Heinemann; K. Meichner: Der Praktische Tierarzt 92, Heft 12 (2011),

    S. 1114-1118

    Informationen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz

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    http://www.bgw-online.de/internet/generator/Inhalt/OnlineInhalt/Medientypen/Fachartikel/Taetigkeitsinventarisierung__Tiermedizin,property=pdfDownload.pdfhttp://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gefstoffv_2010/gesamt.pdfhttp://www.ecvim-ca.org/index.php?option=com_content&view=article&id=72&Itemid=70http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-8533.pdfhttp://www.bgw-onli-ne.de/internet/generator/Inhalt/OnlineInhalt/Medientypen/bgw_20themen/M620__Zytostatika__im__Gesundheitsdienst,property=pdfDownload.pdfhttp://publikationen.dguv.de/dguv/udt_dguv_main.aspx?QPX=TUlEPTEwMDEmSUQ9MA%3d%3dhttp://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-8596.pdfhttp://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/TRGS-525.htmlhttp://www.bgw-online.de/internet/preview?id=179938

  • 5.1 Ttigkeiten mit ionisierender Strahlung Fr Diagnosezwecke werden in der Tiermedizin bildgebende Verfahren angewandt, insbesondere Rntgenverfahren, aber auch an-dere wie z. B. Nuklearmedizin und Magnetresonanztomografie. Beim Rntgen und in der Nuklearmedizin kommt dabei ionisierende Strahlung zum Einsatz, whrend bei derMagnetresonanztomografie elektromagnetische Felder eingesetzt werden. Zustzlich kommt ionisierende Strahlung fr therapeutische Zwecke zum Einsatz, wobei neben Rntgenverfahren auch radioaktive Strahlenquellen oder Substanzen verwendet werden.

    Wenn ionisierende Strahlung, z. B. Rntgenstrahlung, auf biologisches Gewebe trifft, kann dies durch strahlenbiologische Vorgnge zu somatischen oder genetischen Schden fhren. Dabei knnen sowohl akute und chronische (deterministische) als auch stochas-tische Schden auftreten.

    Daher ist es unerlsslich, die Strahlenexposition durch geeignete Schutzmanahmen so gering wie mglich zu halten. Gesetzliche Regelungen bestehen dazu in der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und in der Rntgenverordnung (RV).

    In der Richtlinie Strahlenschutz in der Tierheilkunde wird konkret auf die Anforderungen eingegangen, die die genannten Verordnungen an die erforderliche Fachkunde des Tierarztes im Strahlenschutz fr den stationren und ambulanten Bereich der Tiermedizin stellen. Diese Regelungen zielen auf die Vermeidung von Strahlenexpositionen sowohl der Beschftigten als auch der Tierbetreuungspersonen. Es sind Regelungen zu beachten hinsichtlich der Abgrenzung und Zutrittsbegrenzung zu den Strahlen-schutzbereichen sowie den Anforderungen an die persnliche Schutzkleidung. Personen, die sich in den Kontroll- bzw. Sperrberei-chen aufhalten, sind strahlendosimetrisch zu berwachen.

    Die o. g. Richtlinie vermittelt auch Informationen fr die Anwendung radioaktiver Stoffe am Tier, zum Umgang mit radioaktiven Ausscheidungen und zur Vorgehensweise bei Rckgabe der Tiere an deren Betreuungspersonen.

    Informationen ber die medizinische Anwendung von Rntgenstrahlen gibt das Bundesamt fr Strahlenschutz heraus. Eine ber-sichtliche Zusammenstellung ber die zulssigen Grenzwerte sowie zu den Anforderungen an Rntgeneinrichtungen sind in den Empfehlungen der Strahlenschutzkommission Strahlenschutz in der Rntgentherapie enthalten.

    ber die Verpflichtungen, die Tierrzte beim Betrieb einer Rntgeneinrichtung einzuhalten haben, weist ein Informationsflyer des Hessischen Sozialministeriums hin. Darin werden Hinweise gegeben zur Anzeige des Betriebs einer Rntgeneinrichtung, zur Fach-kunde im Strahlenschutz, zur Prfung und Dosimetrie. Auch auf die Unterweisung von Beschftigten und die Information der Tier-begleitpersonen wird eingegangen.

    5.2 Ttigkeiten mit nichtionisierender Strahlung

    In der medizinischen Diagnostik und Therapie werden Laser eingesetzt. Laserstrahlung kann auf biologischem Gewebe unterschied-liche Effekte hervorrufen, die von verschiedenen Parametern des Lasers wie der Wellenlnge, der Expositionsdauer und der Leis-tungsdichte/Bestrahlungsstrke abhngen. So kann zum Beispiel (Laser-)Licht in bestimmten Geweben fotochemische Vernderun-gen hervorrufen. Das Verdampfen (Schneiden) und das Koagulieren von Gewebe beruht auf thermischen Prozessen. Verschiedene thermische Wirkungen sind abhngig von der durch die Laserstrahlung erreichten Gewebetemperatur und deren Dauer. Insbesonde-re die Augen und die Haut sind bei Laseranwendungen gefhrdet. Deshalb sind beim Einsatz von Lasern die entsprechenden Laser-klassen und die daraus resultierenden Gefhrdungen und zugehrigen Schutzmanahmen zu beachten. Dazu gehren u. a. das Tragen von Schutzbrillen bzw. Schutzhandschuhen, die Bereitstellung von Instrumenten, die durch Form und Material gefhrliche Reflexionen weitgehend ausschlieen und die Verwendung von Schutzfiltern beim Einsatz von optischen Einrichtungen. Das OP-Feld muss abgeschirmt und gekennzeichnet sein, der Laserstrahl darf nicht auf reflektierende Oberflchen (z. B. Wnde) und leicht ent-zndliche Stoffe treffen. Entstehende Rauche mssen an der Entstehungsstelle abgesaugt werden.

    Eine Zusammenstellung der Schutzmanahmen sind den Empfehlungen des Fachausschusses Elektrotechnik Betrieb von Lasereinrichtungen fr medizinische und kosmetische Anwendungen (FA-Informationsblatt FA_ET005) zu entnehmen. Ferner sind beim Einsatz von Lasern die Arbeitsschutzverordnung zu knstlicher optischer Strahlung (OStrV) und (zurzeit noch) ergnzend die Unfallverhtungsvorschrift Laserstrahlung (GUV-V B2/BGV B2) zu beachten.

    Informationen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz

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    5. Ttigkeiten mit ionisierender und nichtionisierender Strahlung

    http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/strlschv_2001/gesamt.pdfhttp://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/r_v_1987/gesamt.pdfhttp://www.bmu.de/files/strahlenschutz/medizin/application/pdf/strahlenschutz_tierheilkunde.pdfhttp://www.sozialnetz.de/ca/b/crb/http://www.sozialnetz.de/ca/b/crb/http://www.bgetem.de/arbeitssicherheit-gesundheitsschutz/fachinformationen/strahlenschutz/laserstrahlung-optische-strahlung/fachausschuss-informationen-des-fachausschuss-elektrotechnikhttp://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/ostrv/gesamt.pdf

  • Literatur zu Ttigkeiten mit ionisierender und nichtionisierender Strahlung Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) Rntgenverordnung (RV) Richtlinie Strahlenschutz in der Tierheilkunde Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin Flyer Informationen zum Betrieb tiermedizinischer Rntgeneinrichtungen, Hessisches Sozialministerium STRAHLUNG | STRAHLENSCHUTZ Eine Information des Bundesamtes fr Strahlenschutz Arbeitsschutzverordnung zu knstlicher optischer Strahlung (OStrV) Empfehlungen des Fachausschusses Elektrotechnik Betrieb von Lasereinrichtungen fr medizinische und kosmetische Anwendungen (FA-Informationsblatt FA_ET005) Information Expositionsgrenzwerte fr knstliche optische Strahlung (BGI 5006) Information Auswahl und Benutzung von Laserschutz- und Justierbrillen (BGI 5092) Information des Fachbereichs PSA der DGUV Auswahl und Benutzung von Laserschutz- und Justierbrillen Information: Kennzeichnung von Laserschutzbrillen in Abhngigkeit von der Zeit, nach der die Schutzbrille zertifiziert wurde

    (Ergnzung zur BGI 5092), (FA-Informationsblatt FA_ET004) Bewertung von Abbrandprodukten bei der medizinischen Laseranwendung, Laser in der Materialbearbeitung

    Sonderband, VDI Technologiezentrum, ISBN-Nr.: 3-00-002352-6 Fachartikel BGW-Info Chirurgische Rauchgase Gefhrdungen und Schutzmanahmen Oder: Bericht ISSA

    Informationen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz

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    http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/strlschv_2001/gesamt.pdfhttp://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/r_v_1987/gesamt.pdfhttp://www.bmu.de/files/strahlenschutz/medizin/application/pdf/strahlenschutz_tierheilkunde.pdfhttp://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/rl_strlschv_strlschmed_bf.pdfhttp://www.sozialnetz.de/ca/b/crb/http://www.sozialnetz.de/global/show_document.asp?id=aaaaaaaaaaafuixhttp://www.bfs.de/de/bfs/publikationen/broschueren/strahlenschutz/str_u_strschutz.pdfhttp://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/ostrv/gesamt.pdfhttp://www.bgetem.de/arbeitssicherheit-gesundheitsschutz/fachinformationen/strahlenschutz/laserstrahlung-optische-strahlung/fachausschuss-informationen-des-fachausschuss-elektrotechnikhttp://www.bgetem.de/arbeitssicherheit-gesundheitsschutz/regelwerk/bg-informationen/5006http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/bgi5092.pdfhttp://www.dguv.de/psa/de/themenfelder/sg_augenschutz/fuer_praxis_laserschutzbrillen.pdfhttp://www.bgetem.de/bilder/pdf/fa_et_004.pdfhttp://www.bgetem.de/bilder/pdf/fa_et_004.pdfhttp://www.bgetem.de/arbeitssicherheit-gesundheitsschutz/fachinformationen/strahlenschutz/laserstrahlung-optische-strahlung/fachausschuss-informationen-des-fachausschuss-elektrotechnikhttp://www.issa.int/ger/Ressourcen/Resources/Chirurgische-Rauchgase-Gefaehrdungen-und-Schutzmassnahmenhttp://www.issa.int/ger/Ressourcen/Resources/Chirurgische-Rauchgase-Gefaehrdungen-und-Schutzmassnahmen

  • Der Unternehmer/Arbeitgeber hat zur Minimierung von Gefhrdungen am Arbeitsplatz Manahmen nach dem Stand der Technik umzusetzen. Knnen aber Gefhrdungen trotzdem nicht vollstndig ausgeschlossen werden, hat er personenbezogene Schutzma-nahmen zu veranlassen, die von den Beschftigten umgesetzt werden mssen. Zu den personenbezogenen Schutzmanahmen gehren persnliche Schutzausrstungen ( 29 ff. GUV V A1) und Unterweisungen ( 4 ff. GUV V A1). Auch wenn im Arbeitsschutz technischen und organisatorischen Manahmen der Vorrang gebhrt, hngen deren Umsetzung und Erfolg hufig davon ab, dass Verantwortliche und Mitarbeiter sie mittragen. Fr die Benutzung persnlicher Schutzausrstung und die Einhaltung von Arbeits-schutzregelungen gilt dies erst recht.

    6.1 Informationen zur Persnlichen Schutzausrstung (PSA)

    Der Arbeitgeber muss im Rahmen der betriebsspezifischen Gefhrdungsbeurteilung ermitteln, ob und, wenn ja, welche PSA konkret fr die vorgesehene Ttigkeit bentigt wird. Ein wichtiger Aspekt ist hierbei der Begriff individuell. Von wenigen Ausnahmen ab-gesehen, muss die persnliche Schutzausrstung immer auf eine bestimmte Person zugeschnitten sein (sie muss passen) und in ausreichender Anzahl zur Verfgung stehen. Es darf dabei nicht nach Dauer oder Qualitt des Arbeitsvertrags unterschieden werden.

    Bei der Beschaffung von geeigneter PSA hat der Unternehmer seine Beschftigten anzuhren ( 29 (1) GUV-V A1). In Betrieben mit Mitarbeitervertretung nimmt dies in der Regel der Personal- bzw. Betriebsrat ber sein Mitbestimmungsrecht wahr. Darber hinaus empfiehlt es sich, die Fachkraft fr Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt in die Beschaffungsvorgnge einzubeziehen.

    Ein ganz wichtiger betrieblicher Aspekt ist die Trageakzeptanz. Nur wenn die Mitarbeiter den Sinn und Nutzen ihrer persnlichen Schutzausrstung verstehen, in die Beschaffungsvorgnge angemessen eingebunden sind und im Gebrauch der PSA unterwiesen werden, wird die PSA zuverlssig verwendet. Das Tragen von persnlicher Schutzausrstung erschwert hufig die Arbeit, weil die taktile, visuelle und auditive Wahrnehmung eingeschrnkt wird und es zu vermehrter Schweibildung kommen kann. Auch das zu tragende zustzliche Gewicht kann belastend sein. Deshalb gilt: SO VIEL SCHUTZ WIE NTIG, SO WENIG BELASTUNG WIE MGLICH!

    PSA wird in Kategorien eingeteilt. In Kategorie I gehren Ausrstungen, bei denen man davon ausgeht, dass der Benutzer selbst die Wirksamkeit gegenber geringen Risiken beurteilen und deren Wirkung rechtzeitig und ohne Gefahr wahrnehmen kann. Dazu gehren Schutzausrstungen gegen

    oberflchliche mechanische Verletzungen schwach aggressive Reinigungsmittel Risiken bei der Handhabung heier Teile (< 50 C) bliche Witterungsbedingungen, weder auergewhnlich noch extrem schwache Ste und Schwingungen Sonneneinstrahlung Die Kategorie II umfasst alle Persnlichen Schutzausrstungen, die weder in Kategorie I noch in Kategorie III fallen. Persnliche Schutzausrstungen der Kategorie II sind beispielsweise

    Rettungswesten Arbeitsschutzhelme Schutzschuhe/Schutzstiefel Gehrschtzer Gesichtsschtzer (Schutzbrillen oder Visiere) Warnkleidung

    Bei Ttigkeiten mit Grotieren sind Schutzschuhe/Schutzstiefel mit Zehenschutz zu tragen, um Fuverletzungen zu vermeiden. Wird bei der Klauenpflege mit der Flex gearbeitet, so sind Gehrschutz und Gesichtsschutz zu tragen. Gegen Schnittverletzungen schtzen spezielle Schutzhandschuhe.

    Informationen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz

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    6. Informationen zu personenbezogenen Schutzmanahmen

    http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/v-a1.pdfhttp://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/v-a1.pdfhttp://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/v-a1.pdf

  • Gegen hohe Risiken schtzt eine Persnliche Schutzausrstung der Kategorie III. Bei dieser Kategorie von PSA kann der Benutzer die unmittelbare Wirkung der Gefahr nicht erkennen. Die Schdigung kann irreversibel bis tdlich ausgehen. Dazu zhlen:

    Atemschutz PSA, die einen zeitlich begrenzten Schutz gegen chemische Einwirkungen oder ionisierende Strahlungen gewhrleisten knnen

    (z. B. Chemikalienschutzkleidung, Chemikalienschutzhandschuhe) PSA zum Einsatz in warmer Umgebung, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von

    100 C oder mehr persnliche Schutzausrstungen zum Einsatz in kalter Umgebung, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit

    einer Lufttemperatur von 50 C oder weniger persnliche Schutzausrstungen gegen Absturz persnliche Schutzausrstungen zum Schutz gegen Risiken der Elektrizitt und bei Arbeiten an Anlagen, die unter gefhrlicher

    Spannung stehen, sowie persnliche Schutzausrstungen zur Isolierung gegen Hochspannung

    Bei PSA dieser Kategorie sind die Angaben der Hersteller notwendig, um entscheiden zu knnen, ob die PSA noch verwendet werden kann oder nicht. Manche Persnliche Schutzausrstung ist bereits nach einer einmaligen Benutzung oder einer einmaligen Beaufschlagung auszusondern, andere hingegen erst nach optisch erkennbarem Verschlei. Den Benutzern mssen die mageb-lichen Kriterien aber in jedem Fall bekannt sein. Nur voll funktionsfhige und hygienisch einwandfreie PSA bietet den Schutz, den der Nutzer zu Recht erwartet.

    Wegen der besonderen Bedeutung des Hand- und Hautschutzes verweisen wir hier auf die Erluterungen im Kapitel 6.2 Hand- und Hautschutz.

    Hilfestellungen zur Auswahl der persnlichen Schutzausrstung bilden die Regeln und Informationen der Unfallversicherungstrger, die in nachfolgender Literaturliste enthalten sind.

    Literatur zu personenbezogenen Schutzmanahmen Unfallverhtungsvorschrift Grundstze der Prvention (BGV/GUV-V A1) Regel Grundstze der Prvention (BGR/GUV-R A1) Regel Benutzung von Schutzkleidung (BGR/GUV-R 189) Regel Benutzung von Fu- und Knieschutz (BGR/GUV-R 191) Regel Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz (BGR/GUV-R 192) Regel Benutzung von Gehrschutz (BGR/GUV-R 194) Regel Benutzung von Schutzhandschuhen (BGR/GUV-R 195) Information Chemikalienschutzhandschuhe (BGI/GUV-I 868) Information Chemikalienschutzkleidung bei der Sanierung von Altlasten, Deponien und Gebuden

    Schutz vor Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen (BGI/GUV-I 8685)

    6.2 Informationen zum Hand- und Hautschutz

    Hauterkrankungen sind die am hufigsten angezeigten Berufskrankheiten, wobei berwiegend die Hnde betroffen sind. Die haupt-schlichen Ursachen von Hauterkrankungen im Gesundheitsdienst sind Feuchtarbeit, Ttigkeiten mit hautgefhrdenden, hautresorp-tiven oder sensibilisierenden Stoffen (wie z. B. Aldehyde oder Duft- und Konservierungsstoffe) sowie Kontakt mit allergenhaltigen Schutzhandschuhen.

    Als Feuchtarbeit werden Ttigkeiten bezeichnet, bei denen die Beschftigten regelmig und einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit (mehr als zwei Stunden tglich) Arbeiten im feuchten Milieu ausfhren, flssigkeitsdichte Handschuhe tragen oder hufig bzw. inten-siv ihre Hnde reinigen. Bei Feuchtarbeit sind Erholungsphasen fr die Haut zu gewhrleisten. Durch organisatorische Manahmen ist sicherzustellen, dass unvermeidbare Feuchtarbeit so weit wie mglich auf mehrere Beschftigte verteilt wird. Anzustreben ist ein Wechsel von Feucht- und Trockenarbeit.

    Informationen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz

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    http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/v-a1.pdfhttp://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/r-a1.pdfhttp://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/r-189.pdfhttp://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/r-191.pdfhttp://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/r-192.pdfhttp://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/r-194.pdfhttp://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/r-195.pdfhttp://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-868.pdfhttp://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-8685.pdfhttp://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-8685.pdf

  • Informationen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz

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    Unter feuchtigkeitsundurchlssigen Schutzhandschuhen (z. B. Latex, Nitril) kann es in Abhngigkeit von der Tragedauer und von der individuellen Disposition zu einem Wrme- und Feuchtigkeitsstau kommen. Die Hornschicht quillt auf, wodurch ihre Barrierewirkung nachlsst. Durch diese vorgeschdigte Haut wird ein Eindringen von Irritantien, potenziell sensibilisierend wirkenden Stoffen oder Infektionserregern erleichtert. Wenn Handschuhe lngere Zeit getragen werden, empfiehlt sich zur Verbesserung des Tragekomforts eine Baumwollinnenbeschichtung oder die Verwendung von Baumwollunterziehhandschuhen. Die Tragedauer von flssigkeitsdichten Handschuhen ist auf das notwendige Ma zu beschrnken, z. B. durch einen Wechsel von Ttigkeiten mit und ohne Handschuhe. Die maximale regelmige Tragedauer darf nach der Technischen Regel fr Gefahrstoffe TRGS 401 Gefhrdung durch Hautkontakt Ermittlung, Beurteilung, Manahmen vier Stunden tglich nicht berschreiten. Beim Kontakt (Verschmutzung) von Schutzhand-schuhen mit chemischen Arbeitsstoffen ist zudem die maximale Tragedauer in Bezug auf die Chemikaliendichtheit zu beachten.

    Deshalb muss dem Hautschutz grundstzlich eine hohe Beachtung beigemessen werden. Fr Bereiche mit Hautgefhrdung sind in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt Hautschutzplne zu erstellen und konsequent umzusetzen. Zur Reinigung sind milde Hautreinigungsmittel einzusetzen. Nach Arbeitsende sind Hautpflegemittel zu verwenden. Ein Beispiel fr einen Hautschutzplan fr veterinrmedizinische Arbeitsbereiche hat die Berufsgenossenschaft fr Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege auf ihrer Inter-netseite verffentlicht. Die Hautschutzmittel sind vom Betrieb zur Verfgung zu stellen.

    Beim Tragen von medizinischen Einmalhandschuhen aus Latex knnen die Latexproteine Allergien verursachen, indem sie von der Handschuhoberflche ber Haut und Atemwege aufgenommen werden knnen. Der Gehalt an Latexproteinen ist abhngig vom Produktionsverfahren der Handschuhe. Das Allergierisiko steigt mit zunehmender Proteinkonzentration im Handschuh. Gepuderte Latexhandschuhe sind besonders gefhrdend, weil sie in der Regel deutlich hhere Proteinkonzentrationen enthalten, die sich zudem am Puder anlagern. Beim An- und Ausziehen der Handschuhe wird der Puder aufgewirbelt und so knnen die Allergieaus- lser auf die Bindehaut der Augen oder auf die Schleimhute der Atemwege gelangen. Deshalb sind im gesamten medizinischen Bereich Naturgummilatexhandschuhe mit weniger als 30 g Protein/g Handschuhmaterial zu verwenden. Einmalhandschuhe aus Latex drfen nicht gepudert sein. Zustzlich hat der Handschuhpuder fast immer einen alkalischen pH-Wert, der zur Irritation der Haut und damit zur Auslsung von Handekzemen fhren kann. Anstelle von latexhaltigen Einmalhandschuhen knnen Handschuhe aus anderen Materialien verwendet werden. Eine Hilfestellung zur Auswahl geeigneter medizinischer Einmalhandschuhe in Abhn-gigkeit vom Verwendungszweck enthlt die Broschre Achtung Allergiegefahr (BGI/GUV-I 8584 bzw. BGW-Best.-Nr.: M 621).

    Bei der Herstellung von Schutzhandschuhen werden neben dem Grundmaterial wie Latex oder Nitrilkautschuk verschiedene Zusatz-stoffe wie Vulkanisationsbeschleuniger, Alterungsschutzmittel, Farbpigmente oder antimikrobielle Substanzen eingesetzt, die sen-sibilisierende Eigenschaften haben. Fr Personen, die gegen bestimmte Inhaltsstoffe sensibilisiert sind, mssen Schutzhandschuhe beschafft werden, die diese Inhaltsstoffe nicht enthalten. Informationen ber Allergene in Schutzhandschuhen und Mglichkeiten zur Auswahl knnen auch unter der Internetadresse http://www.gisbau.de/service/sonstiges/allergene/Start.html abgerufen werden.

    An dieser Stelle sei ausdrcklich darauf hingewiesen, dass bliche medizinische Einmalhandschuhe keine Chemikalienschutzhand-schuhe sind und sich daher allenfalls als Spritzschutz bei den in medizinischen Bereichen blichen Anwendungsfllen eignen (z. B. bei Desinfektionsarbeiten). Eine Ausnahme stellen medizinische Einmalhandschuhe dar, die speziell auf Chemikalienbestndigkeit geprft sind.

    Bei Ttigkeiten mit Gefahrstoffen ist die Auswahl des geeigneten Handschuhmaterials von den verwendeten Gefahrstoffen abhn-gig, da die Handschuhmaterialien gegenber Gefahrstoffen unterschiedliche Barrierewirkungen haben. Daher mssen sie auf den Einzelfall abgestimmt werden. Hinweise, wie dabei zu verfahren ist, sind in der Information Chemikalienschutzhandschuhe (BGI/GUV-I 868) zu finden. Schutzhandschuhe mssen, bevor sie getragen werden, auf ihren ordnungsgemen Zustand berprft werden (optische Prfung auf Lcher oder Risse sowie auf Materialvernderung wie zum Beispiel Versprdung, Quellung, Verhrtung). Mangelhafte Chemikalienschutzhandschuhe drfen nicht weiter verwendet werden und sind zu ersetzen.

    Die Informationsbroschre der Unfallversicherungstrger Allgemeine Prventionsleitlinie Hautschutz (BGI/GUV-I 8620) infor-miert ber Gefhrdungsmglichkeiten der Haut, z. B. beim Kontakt der Haut mit Arbeitsstoffen oder durch kombinierte Belastungen. Auerdem stellt sie Gefhrdungen der Haut durch Einflsse wie Klima, Hitze, Wind etc. dar und informiert ber die Arten der berufli-chen Hauterkrankungen sowie Mglichkeiten der Prvention. Sie gibt Hinweise fr die Auswahl, Beschaffung und Bereitstellung von geeigneten Hautmitteln, beschreibt das Zusammenwirken von Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemitteln mit dem Ziel der Gesunderhaltung der Haut und gibt Hilfen fr das Erstellen eines betriebsbezogenen Hautschutz- und Hygieneplans. Ergnzend werden Manahmen beim Auftreten von Hauterscheinungen aufgezeigt.

    http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/TRGS-401.htmlhttp://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/TRGS-401.htmlhttp://www.bgw-online.de/internet/generator/Inhalt/OnlineInhalt/Medientypen/bgw_20themen/TP-HSP-6-Hautschutzplan-Tiermedizin,property=pdfDownload.pdfhttp://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-8584.pdfhttp://www.gisbau.de/service/sonstiges/allergene/Start.htmlhttp://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-868.pdfhttp://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-8620.pdf

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    Eine hilfreiche Unterweisungshilfe zum Hand- und Hautschutz ist die von der Unfallkasse Hessen erstellte DVD Mit heiler Haut. Die Inhalte der DVD sind auch im Internet abrufbar auf http://www.mit-heiler-haut.de.

    Literatur zum Hand- und Hautschutz Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) TRGS 401 Gefhrdung durch Hautkontakt Ermittlung, Beurteilung, Manahmen Information Chemikalienschutzhandschuhe (BGI/GUV-I 868) Information Allgemeine Prventionsleitlinie Hautschutz (BGI/GUV-I 8620) Information Hautkrankheiten und Hautschutz (GUV-I 8559) Information Achtung Allergiegefahr (BGI/GUV-I 8584 bzw. BGW-Best.-Nr. M 621) Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege: Hautschutzplan fr Tierrzte Unterweisungshilfe der Unfallkasse Hessen Mit heiler Haut DVD und Internetauftritt Information Gefahrstoffe im Krankenhaus Pflege- und Funktionsbereiche (BGI/GUV-I 8596) Gefahrstoffinformationssystem der Bauwirtschaft (GISBAU): Allergene in Schutzhandschuhen

    6.3 Informationen zur Unterweisung

    Beschftigte, Auszubildende und Studierende knnen nur dann Gefahren vermeiden und bewltigen, wenn sie diese auch kennen. Deshalb mssen alle, die gefhrdende Arbeiten ausfhren, nicht nur regelmig (mindestens einmal jhrlich), sondern auch ziel- gerichtet unterwiesen werden. Die Verantwortung dafr tragen die Vorgesetzten. Bleiben die Unterweisungen aus, knnen die Vor-gesetzten nach Unfllen haftbar gemacht werden ( 4 ff. GUV V A1 bzw. Abschnitt 2.3 BGR/GUV-R A 1). Zwischen der Qualitt der betrieblichen Unterweisung und dem Unfallgeschehen besteht ein enger Zusammenhang. Unterweisungen sollen deshalb auf den Arbeitsplatz ausgerichtet sein und der Gefhrdungsentwicklung angepasst sein.

    Unterweisungen mssen vor Aufnahme der Ttigkeit, bei Einstellung, bei Vernderungen im Aufgabenbereich und bei Einfhrung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder neuer Technologien durchgefhrt werden. Auch bei der Beobachtung sicherheitswidriger Arbeitsweisen ist die Wiederholung der Unterweisung angebracht.

    Eine regelmige Wiederholung zur Auffrischung der Informationen ist sinnvoll und notwendig. Unterweisungen knnen allgemeiner Natur, arbeitsplatzbezogen, ttigkeitsbezogen, strfallbezogen oder stoffbezogen sein.

    Inhalte einer allgemeinen Unterweisung knnen sein:

    Zustndigkeiten und Pflichten von Vorgesetzten, Beschftigten und Arbeitsschutzexperten im Betrieb das betriebliche Rettungswesen, die Erste Hilfe und betriebliche Brandschutzmanahmen einschlielich der Flucht-

    und Rettungswege sowie der Notausgnge allgemeine Verhaltensregeln und Beschftigungsverbote Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen, wie z. B. Warnhinweise und -signale, Gebots- und Verbotshinweise Schwerpunkte des Unfallgeschehens Inhalte der arbeitsplatzbezogenen Unterweisung knnen sein:

    Informationen ber Arbeitsverfahren, Einrichtungen, Entsorgung u. a. spezielle Gefahren und Abwehrmanahmen, wie z. B. der sichere Umgang mit Tieren, zweckmige Arbeitskleidung und persnliche Schutzausrstung, korrekte Bedienung von Anlagen, Maschinen und Gerten, Funktion und Lage von Schutz- und Sicherungseinrichtungen wie z. B. von Haupt- und Notschaltern sicherer Umgang mit Arbeitsstoffen.

    http://www.mit-heiler-haut.dehttp://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/Rechtstexte/pdf/Gefahrstoffverordnung.pdf;jsessionid=32F458BF3F13201717C0F2BB558D3C56.1_cid246?__blob=publicationFile&v=7http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/TRGS-401.htmlhttp://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-868.pdfhttp://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-8620.pdfhttp://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-8559.pdfhttp://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-8584.pdfhttp:/www.bgw-online.de/internet/generator/Inhalt/OnlineInhalt/Medientypen/bgw_20themen/M621__Achtung_20Allergiegefahr,property=pdfDownload.pdfhttp://www.bgw-online.de/internet/generator/Inhalt/OnlineInhalt/Medientypen/bgw_20themen/TP-HSP-6-Hautschutzplan-Tiermedizin,property=pdfDownload.pdfhttp://www.mit-heiler-haut.de/01/01_120.htmlhttp://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-8596.pdfhttp://www.gisbau.de/service/sonstiges/allergene/Start.htmlhttp://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/v-a1.pdfhttp://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/r-a1.pdf

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    Inhalte der strfallbezogenen Unterweisung knnen sein:

    Ersthelfer, Verbandkasten und Verbandbuch, Notruftelefon, Sanittsraum Manahmen bei der Rettung von Verletzten wie Evakuierungs- u. Strfallplne sowie Rettungswege und Notausgnge Bekmpfung von Entstehungsbrnden (z. B. mit praktischer Lschbung), Feuerlscheinrichtungen, Feuermelder Jede Unterweisung ist zu dokumentieren. Hierbei sollte die Dokumentation folgendes enthalten:

    Inhalte der Unterweisung Namen des Unterweisenden Namen der Unterwiesenen Zeitpunkt und Dauer der Unterweisung Unterschriften der Unterwiesenen

    Weitere Informationen, wie eine Unterweisung erfolgreich durchgefhrt werden kann, sind der Broschre der Unfallkasse Hessen Unterweisen in der betrieblichen Praxis, Band 15 der Schriftenreihe der UKH zu entnehmen.

    Literatur zur Unterweisung Unfallverhtungsvorschrift Grundstze der Prvention (BGV/GUV-V A1) Regel Grundstze der Prvention (BGR/GUV-R A1) Broschre Unterweisen in der betrieblichen Praxis, Schriftenreihe der Unfallkasse Hessen, Band 15

    http://www.ukh.de/fileadmin/user_upload/dokumente/423_UHK_Band_15_screen.pdfhttp://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/v-a1.pdfhttp://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/r-a1.pdfhttp://www.ukh.de/uploads/tx_ukhdruckschriften/SR_Band_15.pdf

  • Informationen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz

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    Ttigkeiten mit Tieren finden auerhalb von veterinrmedizinischen Einrichtungen in Tierheimen, Zoos, Wildparks und in der Land-wirtschaft statt. Die zustndigen Unfallversicherungstrger stellen in diesen Bereichen ein nicht unerhebliches Unfallgeschehen fest. Deshalb wurden von den Unfallversicherungstrgern entsprechende Handlungshilfen entwickelt, die den Unternehmer oder Arbeit-geber, seine Vorgesetzen, aber auch den Beschftigten Erluterungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz bei ihren Ttigkeiten bieten.

    TierheimeDie Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) hat fr die prventive Arbeitsgestaltung in der Tierpflege in Tierheimen einen Leitfaden mit CD Arbeitssystem Tierheim entwickelt. Hier finden sich auch Informationsbltter zum Umgang mit Tieren, zum Umsetzen und Fixieren von Tieren bei Untersuchungen und beim Verabreichen von Arzneimitteln sowie zur Hygiene im Tierheim.

    WildtierhaltungEbenfalls von den Unfallversicherungstrgern entwickelt wurde die Informationsschrift mit CD Wildtierhaltung sicher und gesund fr Mensch und Tier (BGI/GUV-I 5095) als Leitfaden fr eine vorausschauende Arbeitsgestaltung. Sie gibt Hinweise, wie Beschftig-te sicher mit Tieren umgehen knnen und enthlt Praxishilfen zur Umsetzung von Arbeitsschutzvorschriften.

    Tierhaltung in der LandwirtschaftDie landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften verzeichnen jedes Jahr eine Vielzahl von Unfllen, die auf die Tierhaltung und die damit verbundenen Ttigkeiten in der Landwirtschaft zurckgehen. Deshalb wurden von ihnen die Unfallverhtungsvorschrift Tierhaltung (VSG 4.1) und die Brancheninformation zur Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Tierhaltung entwickelt. Eine gesonderte Schrift gilt der Pferdehaltung.

    Literatur zum sicheren Umgang mit Tieren in nichtmedizinischen Bereichen Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Leitfaden mit CD Arbeitssystem Tierheim Information mit CD Wildtierhaltung sicher und gesund fr Mensch und Tier (BGI/GUV-I 5095) Regel Haltung von Wildtieren (BGR/GUV-R 116) Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV) Unfallverhtungsvorschrift Tierhaltung (VSG 4.1) Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV) Brancheninformation fr Sicherheit und Gesundheitsschutz

    Tierhaltung Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV) Brancheninformation fr Sicherheit und Gesundheitsschutz

    Pferdehaltung

    7. Informationen zum sicheren Umgang mit Tieren in nichtmedizinischen Bereichen

    http://www.vbg.de/tierheim/tierheim/1.htmhttp://www.vbg.de/wildtiere/p_wildt/leitf/bgi5095.pdfhttp://www.vbg.de/wildtiere/p_wildt/leitf/bgi5095.pdfhttp://www.lsv.de/lsv_all_neu/praevention/04_fachinformationen/02_vorschriften_lsv/3_vorschriften_sicherheit_gesundheitsschutz/vsg41.pdfhttp://www.lsv.de/lsv_all_neu/presse/broschueren/allgemein/berufsgenossenschaft/blbpdf10.pdfhttp://www.lsv.de/lsv_all_neu/presse/broschueren/allgemein/berufsgenossenschaft/blbpdf08.pdfhttp://www.vbg.de/imperia/md/content/produkte/spschriften/sp_98.pdfhttp://www.vbg.de/imperia/md/content/produkte/broschueren/vbg_wildtierhaltung_bgi_5095.pdfhttp://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/r-116.pdfhttp://www.lsv.de/lsv_all_neu/praevention/04_fachinformationen/02_vorschriften_lsv/3_vorschriften_sicherheit_gesundheitsschutz/vsg41.pdfhttp://www.lsv.de/lsv_all_neu/presse/broschueren/allgemein/berufsgenossenschaft/blbpdf10.pdfhttp://www.lsv.de/lsv_all_neu/presse/broschueren/allgemein/berufsgenossenschaft/blbpdf10.pdfhttp://www.lsv.de/lsv_all_neu/presse/broschueren/allgemein/berufsgenossenschaft/blbpdf08.pdfhttp://www.lsv.de/lsv_all_neu/presse/broschueren/allgemein/berufsgenossenschaft/blbpdf08.pdf

  • Unfallkasse Hessen

    Leonardo-da-Vinci-Allee 20 60486 Frankfurt am MainServicetelefon: 069 29972-440(montags bis freitagsvon 7:30 bis 18:00 Uhr) Fax: 069 29972-207E-Mail: [email protected]: www.ukh.de

    Justus-Liebig-Universitt Gieen

    Ludwigstrae 2335390 GieenTelefon: 0641 99-0Fax: 0641 99-12259E-Mail: [email protected]: www.uni-giessen.de

    Konzept: Dipl.-Ing. Ingrid Thullner Unfallkasse Hessen, Dipl.-Ing. Norbert Schl Justus-Liebig-Universitt Gieen

    Produktion: Dipl.-Ing. (FH) Henning Heckmann, Dipl.-Ing. Hans Peter Lw Zentraler Medien-Service des Hochschulrechenzentrums der Justus-Liebig-Universitt Gieen

    Frderer: Die DVD ist mit finanzieller Untersttzung durch die Unfallkasse Berlin und Unfallkasse Sachsen entstanden

    Danksagung: Fr ihre Untersttzung danken wir den Dekanen des Fachbereichs Veterinrmedizin der Justus-Liebig-Universitt Gieen: HerrnProf.Dr.Dr.h.c.MartinKramer HerrnProf.Dr.Dr.habil.GeorgBaljer WirdankendemKlinikumVeterinrmedizinderJustus-Liebig-UniversittGieen: KlinikfrWiederkuerundSchweine KlinikfrKleintiere KlinikfrPferdeInnereMedizin und derLehr-undForschungsstationObererHardthof sowie demGesttJagdschlossZwiefalten

    Eine kommerzielle Nutzung der DVD und des Begleithefts ist nicht gestattet. Eine Vervielfltigung ist nur mit ausdrcklicher Genehmigung der Herausgeber mglich.

    Stand: April 2012

    mailto:[email protected]:[email protected]

    Sicherer Umgang mit Tieren inveterinrmedizinischen Hochschulkliniken (Begleitheft zur DVD)InhaltsverzeichnisEinfuhrung1. Allgemeine Grundlagen zum ArbeitsschutzUnternehmer/ArbeitgeberFuhrungskrfteBeschftigteArbeitnehmervertretungArbeitsschutzexperten: Betriebsarzt und Fachkraft fur ArbeitsschutzBetriebsarztFachkraft fur ArbeitssicherheitSicherheitsbeauftragteArbeitsschutzausschussLiteratur zu den Allgemeinen Grundlagen zum Arbeitsschutz

    2. Allgemeines zum VersicherungsschutzAblsung der UnternehmerhaftpflichtAufgabenPrventionVersicherungsschutz und EntschdigungVersicherungsschutz im AuslandRehabilitationRegressLiteratur zum Versicherungsschutz

    3. Ttigkeiten mit InfektionsgefhrdungLiteratur zu Ttigkeiten mit Infektionsgefhrdung

    4. Ttigkeiten mit Arzneimitteln, Desinfektionsmitteln und anderen Gefahrstoffen in der MedizinLiteratur zu Ttigkeiten mit Arzneimitteln, Desinfektionsmitteln und anderen Gefahrstoffen in der Medizin

    5. Ttigkeiten mit ionisierender undnichtionisierender Strahlung5.1 Ttigkeiten mit ionisierender Strahlung5.2 Ttigkeiten mit nichtionisierender StrahlungLiteratur zu Ttigkeiten mit ionisierender und nichtionisierender Strahlung

    6. Informationen zu personenbezogenenSchutzmanahmen6.1 Informationen zur Persnlichen Schutzausrustung (PSA)Literatur zu personenbezogenen Schutzmanahmen

    6.2 Informationen zum Hand- und HautschutzLiteratur zum Hand- und Hautschutz

    6.3 Informationen zur UnterweisungLiteratur zur Unterweisung

    7. Informationen zum sicheren Umgang mit Tierenin nichtmedizinischen BereichenTierheimeWildtierhaltungTierhaltung in der LandwirtschaftLiteratur zum sicheren Umgang mit Tieren in nichtmedizinischen Bereichen

    Impressum


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