Allgemeine Anforderungen
Erläuterung 3 Absturzsicherungen 4 Barrierefreiheit 8 Bau- und Raumakustik 9 Beleuchtung 14 Einrichtungsgegenstände 18 Elektrische Anlagen 21 Fenster 26 Fußböden 29 Raumklima 33 Raumprogramm 37 Türen 41 Verglasungen 46 Wände und Stützen 52
Anhang
Rechtsgrundlagen für Bau und Ausstattung von KindertageseinrichtungenBeleuchtung von Arbeitsstätten Raummatrix – Empfehlungen zum Raumprogramm für Kindertageseinrichtungen
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In dem Menü „Allgemeine Anforderungen“ sind grund-legende Anforderungen zu Bau und Ausstattung von Kindertageseinrichtungen zusammengestellt:
Absturzsicherungen
Barrierefreiheit
Bau- und Raumakustik
Beleuchtung
Einrichtungsgegenstände
Elektrische Anlagen
Fenster
Fußböden
Raumklima
Raumprogramm
Türen
Verglasungen
Wände und Stützen
Diese grundlegenden Anforderungen gelten soweit relevant auch für den Außenbereich, z. B. Absturzsicher-ungen, Fußböden, Wände und Stützen. Zum Teil werden sie durch weitergehende Anforderungen, die in den ein-zelnen Räumen/Bereichen beschrieben werden, abge-löst.
Grundsätzliche Informationen zu Rechtsgrundlagen für Kindertageseinrichtungen finden Sie hier:
Bau und Ausstattung ( Rechtsgrundlagen für Bau und Ausstattung von Kindertageseinrichtungen, siehe Anhang)
Erläuterung
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In Kindertageseinrichtungen müssen Aufenthalts-bereiche, innerhalb derer Absturzgefahren bestehen,altersgerecht gesichert sein. Umwehrungen sindbauliche Vorrichtungen wie Geländer, Brüstungen oder ähnliche Elemente, die das Abstürzen von Personen in tiefer liegende Flächen verhindern sollen. Die sichernde Funktion von Umwehrungen können in Sonderfällen auch mit dem Boden festverankerte Einrichtungsgegenstände übernehmen.
Die Umwehrungen müssen kindersicher gestaltet sein und dürfen nicht zum Aufsitzen, Rutschen oderKlettern verleiten. Die Möglichkeit, auf einer Umwehr-ung aufzusitzen oder dort Gegenstände abzulegen, wird erschwert, wenn keine hierfür nutzbare Breite der Umwehrungsoberkante vorhanden ist.
Zum Rutschen verleiten Umwehrungen beispielsweisedann nicht, wenn bei Treppen die Abstände zwischen den Umwehrungen am Treppenauge sowie den Um-wehrungen zu den Treppenhauswänden nicht größer als 20 cm sind. Andernfalls sind die Umwehrungen soauszubilden, dass sie abschnittsweise durch gestal-terische Elemente, z. B. Rutschhindernisse in Form vonaufgesetzten Halbkugeln, unterbrochen werden.
Eine Umwehrung mit senkrechten Füllstäben oder de- ren flächiges Verschließen führt ebenfalls dazu, dassUmwehrungen nicht zum Klettern verleiten. Zu beach- ten ist, dass die Geländer in der vorgeschriebenenHolmhöhe eine Horizontallast von 1 kN/m aufneh- men müssen.
Absturzsicherungen
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01 | Informationen
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Die Abstände der Füllelemente zueinander dürfen einMaß von 11 cm nicht überschreiten. In Einrichtungen, die Kinder unter drei Jahren betreuen, darf dieser Ab-stand nicht mehr als 8,9 cm betragen. In Kinderspiel-bereichen sollten Umwehrungen zusätzlich mit Fuß-leisten von mindestens 2 cm Höhe gesichert werden, um ein Herabfallen von (Spiel-)Sachen zu vermeiden.
Alle Arten von Umwehrungen müssen sowohl die Stand-sicherheit als auch die Verkehrssicherheit garantieren.Um die Standsicherheit zu gewährleisten, ist in der Re-gel eine statische Berechnung erforderlich, die nebenden zu verwendenden Profilen auch statische Nachwei-se mit Angaben zur Verankerung (Dübel, einbetonierteBolzen etc.) der Umwehrung beinhalten muss. Bei Me-tallgeländern ist zusätzlich ein entsprechender Korro-sionsschutz erforderlich; Holzgeländer sind dauerhaftwirksam gegen Fäulniseinwirkungen zu schützen.
Aufenthaltsbereiche, die mehr als 1 m über einer ander-en Fläche liegen, sind zum Schutz vor Absturz mit Um-wehrungen (zu Umwehrungen an Spielplatzgeräten sie-he DIN EN 1176) auszustatten, deren Höhe mindestens1 m beträgt. Ab einer Absturzhöhe von 12 m ist eineUmwehrungshöhe von mindestens 1,1 m erforderlich.
Reicht die Höhe der vorgesehenen Absturzsicherung- en nicht aus (z. B. bei Vorhandensein besteigbarerAusstattungsgegenstände), können zusätzliche Maß-nahmen erforderlich sein. Geeignet ist z. B. die vertika- le Weiterführung der Geländerstäbe bis in eine ausrei-chende Höhe oder ein straff gespanntes Netz mit einerMaschenweite von z. B. 4,5 cm, das oberhalb der Ab-sturzsicherung angebracht wird.
Absturzsicherungen
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01 | Informationen
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Den besonderen altersbedingten Anforderungen ist Rechnung zu tragen. So können auch Absturzhöhen, die bei oder unter 1 m liegen, für Kinder gefährlich sein.
Diese Aufenthaltsbereiche können beispielsweise ge-sichert werden durch
Barrieren (aufgestellte Pflanzentröge),
Schutzstreifen(Anpflanzungen),
Umwehrungen (Geländer oder Brüstungen).
Absturzsicherungen
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02 | weitere Hinweise
Kinder, die noch nicht drei Jahre alt sind, bedürfeneines nochmals gesteigerten Schutzes gegenAbsturz. Für sie können schon Höhenunterschiedevon weniger als 60 cm eine Gefahr darstellen.
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• Kindertageseinrichtungen, DGUV Vorschrift 82,
§ 11
• Kindertageseinrichtungen, DGUV Regel 102-002
• Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV)
• Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen,
BauO NRW
• Arbeitsstätten-Richtlinie – Schutz gegen
Absturz und herabfallende Gegenstände,
ASR 2.1
• Nationaler Anhang – National festgelegteParameter – Eurocode 1: Einwirkungen auf
Tragwerke – Teil 1-1: Allgemeine Einwirkungen
auf Tragwerke – Wichten, Eigengewicht und
Nutzlasten im Hochbau,
DIN EN 1991-1-1/NA
Absturzsicherungen
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03 | Quellen
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Kindertageseinrichtungen, als öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, müssen in den allgemeinen Besucher-verkehr dienenden Teilen auch für Menschen mit Behin-derungen, alte Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei zugänglich sein.
In Kindertageseinrichtungen, in denen Kinder mit Behin-derung betreut werden, ist die Barrierefreiheit in allenden Kindern zugänglichen Bereichen sicherzustellen.
Die Planung von Kindertageseinrichtungen sollte durch barrierefreies Bauen eine inklusive pädagogische Ar- beit innerhalb der Einrichtung ermöglichen, so dass die gemeinsame Betreuung, Erziehung und Förderung aller Kinder aus dem Wohnumfeld erfolgen kann.
Auch Artikel 24 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen enthält das Ziel der Barrierefreiheit. Deutsch-land hat sich verpflichtet, allen Menschen mit Behinder-ungen das Recht auf Bildung zu ermöglichen. Menschen mit Behinderung dürfen nicht aufgrund ihrer Behinder-ung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden.
In Nordrhein-Westfalen ist es selbstverständlich gewor-den, dass Kinder mit Behinderung in Regeleinrichtungen betreut, erzogen und gefördert werden. Voraussetzun-gen hierfür sind heilpädagogische Kompetenz, ange-passte Gruppenstärken und Therapiemöglichkeiten infür Kinder mit Behinderung angemessenen Räumen.
In unserem speziellen Portal (www.portal-barrierefreiheit.de) finden Sie Hinweise zum barrierefreien Planen, Bauen und Gestalten.
Barrierefreiheit
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Lärm in Kindertageseinrichtungen kann Personal undKinder belasten.
Zur Feststellung von Lärm in Kindertageseinrichtung- en müssen verschiedene Arten von Schallereignissenunterschieden werden: Einerseits ist eine gute sprach-liche Kommunikation erwünscht (z. B. miteinander spre-chen oder singen), zum anderen gibt es störende vonaußen auf diese Kommunikation einwirkende Schall-ereignisse (z. B. andere Spiel- und Lernsituationen,Rufen, Singen, Springen, Laufen oder der Umgang mitSpielzeug).
Auch sekundäre Schallquellen (z. B. Heizungs- und Lüftungsanlagen, zufallende Raum- und Schranktüren, das Verrücken von Tischen und Stühlen und die von außerhalb des Gebäudes eindringenden Geräusche –etwa Verkehrslärm) führen zu unerwünschten Lärm-belastungen: Die Kommunikation wird gestört, die Sprachverständlichkeit gemindert, die Aufmerksamkeit und das Konzentrationsvermögen sinken. Der Stimm-apparat des pädagogischen Personals wird durch die notwendig erhöhte Sprechlautstärke belastet.
Daher ist eine optimale Raumakustik in Kindertagesein-richtungen wichtig, da erst durch sie eine gute Sprach-verständlichkeit in den Räumen ermöglicht wird. Raum-akustische Maßnahmen mindern die Reflexion desSchalls an den Raumbegrenzungsflächen (Wände,Boden, Decken) und können so Lärm innerhalb vonRäumen reduzieren.
Bau- und Raumakustik
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01 | Informationen
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Um in Kindertageseinrichtungen Lärm effektiv und nach-haltig zu reduzieren, ist eine Kombination aus bau- und raumakustischen, organisatorischen sowie pädagogi-schen Maßnahmen erforderlich. Alle Maßnahmen müs-sen auf die jeweiligen Gegebenheiten der Kindertages-einrichtung abgestimmt werden, da erst ihr Zusam-menwirken zu einem verträglichen Belastungsniveau führt.
Die Raumakustik wird maßgeblich durch die Schallab-sorption der Raumflächen beeinflusst. Hierzu wird die Nachhallzeit als Kriterium herangezogen. Die Nach-hallzeit gilt als die Zeitspanne, in der der Schalldruck-pegel in einem Raum nach Beendigung der Schallfeld-anregung um 60 dB abfällt.
Zur Planung raumakustischer Maßnahmen gibt die DIN 18041 "Hörsamkeit in Räumen" Sollwerte für Nachhall-zeiten vor: Der anzustrebende, in Sekunden gemessene Sollwert der Nachhallzeit (Tsoll) bei mittleren Frequen-zen kann in Abhängigkeit von der Nutzungsart für Räume in Kindertageseinrichtungen mit einem effek-tiven Raumvolumen (V) zwischen 30 m³ und 1000 m³ berechnet werden. Unter Zugrundelegung beispielhaft bestimmter Raummaße (Länge: 6 m, Breite: 7 m, Höhe: 3 m) wird für einen Gruppenraum in einer Kindertages-einrichtung eine Nachhallzeit von 0,5 Sekunden rechnerisch ermittelt.
Dieser Sollwert gilt für die Nutzungsart „Unterricht/Kommunikation“ im „besetzten Zustand“, bezieht also eine zusätzliche Schallabsorption durch Personen im Raum mit ein. Im „unbesetzten Zustand“ sollte die Nachhallzeit eines Raumes nicht mehr als 0,2 Sekunden über dem ermit-telten Sollwert liegen.
Bau- und Raumakustik
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01 | Informationen
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Weiterhin sollten raumakustische Maßnahmen für eineKindertageseinrichtung unter Einschluss besondererAnforderungen geplant werden, da
Barrierefreiheit zu berücksichtigen ist – es gibt Kinder mit eingeschränktem Hörvermögen und Hörhilfen, für die die Nachhallzeit generell verkürzt sein muss,kleine Kinder sich erst im Spracherwerb befinden –es ist wichtig, dass diese Kinder unter guten akustischen Bedingungen lernen,viele Kinder die deutsche Sprache als Zweitsprache erlernen – die Kommunikation bedarf also einer erhöhten Sprachverständlichkeit,Kinder mit Sprach- oder Sprachverarbeitungs-störungen, Konzentrations- und Aufmerksam-keitsstörungen sowie Leistungsschwächen in die Einrichtung kommen – eine schlechte Akustik könnte diese Störungen und Schwächen verstärken bzw. deren Bearbeitung könnte im pädagogischen Prozess hinderlich sein.
All dies erfordert die Reduzierung der Nachhallzeit um weitere 20 %. Räume, für die eine Nachhallzeit von 0,7 Sekunden im unbesetzten Zustand ermittelt worden ist, sind unter Berücksichtigung der vorge-nannten Bedingungen demnach mit einer Nachhall- zeit von 0,5 bis 0,6 Sekunden zu planen.
Bei einer raumakustischen Planung oder Sanierung von Räumen sind fachkundige Berechnungen und/oder Messungen der Nachhallzeit erforderlich.
Bau- und Raumakustik
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01 | Informationen
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In der Unfallverhütungsvorschrift Kindertageseinrichtungen (DGUV Vorschrift 82) werden seit April 2009 für Bildungseinrichtungen im Elementar-bereich erstmals bau- und raumakustische Maßnahmen gefordert. Neben der bereits erwähnten DIN 18041 "Hörsamkeit in Räumen" ist die DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" zu beachten. Sie gibt die baulichen Anforderungen an die Luft- und Trittschall-dämmung vor, um Menschen in Aufenthaltsräumen vor unzumutbaren Lärmbelastungen durch Schallüber-tragung zu schützen.
So werden unter anderem Vorgaben für die Luft- und Trittschalldämmung in Schulen und vergleichbaren Unterrichtsbauten gemacht. Räume in Kindertagesein-richtungen können als vergleichbare Unterrichtsbauten angesehen werden, sodass die in der DIN 4109 für Schu-len und vergleichbare Unterrichtsbauten beschriebenen Anforderungen auch für Räume in Kindertageseinrich-tungen anzuwenden sind.
Die von der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen heraus-gegebene Broschüre Lärmprävention in Kindertages-einrichtungen gibt zusätzliche Hinweise, welche orga-nisatorischen und pädagogischen Maßnahmen zur Reduzierung von Lärm in Kindertageseinrichtungen beitragen können.
Bau- und Raumakustik
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02 | weitere Hinweise
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• Kindertageseinrichtungen, DGUV Vorschrift
82, § 6
• Kindertageseinrichtungen, DGUV Regel102-002
• Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV)
• Technische Regeln für Arbeitsstätten,Lärm, ASR A3.7
• Lärmprävention in Kindertageseinrichtungen,
Hrsg.: Unfallkasse NRW, BGW und LIA
• Prof. Dr. Klatte, Maria: Erkenntnisse aus derPsychoakustik (Auszug aus: Lärmpräventionin Kindertageseinrichtungen incl.
umfangreicher Literaturliste)
• Schallschutz im Hochbau - Anforderungen
und Nachweise,DIN 4109
• Hörsamkeit in Räumen - Anforderungen,Empfehlungen und Hinweise für die Planung,
DIN 18041
Bau- und Raumakustik
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03 | Quellen
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Als angenehmste Beleuchtung gilt das Tageslicht, es hat im Allgemeinen eine positive Wirkung auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Menschen. Daher sollten alle Räume der Kindertageseinrichtung, die zum dauerhaften Aufenthalt von Personen gedacht sind, einen möglichst hohen Anteil an Tageslicht aufweisen. Tageslicht kann durch Fenster, Dach-oberlichter und lichtdurchlässige Bauteile ins Gebäude gelangen, wobei Fenster zusätzlich eine Sichtverbindung nach außen ermöglichen.
Da das Tageslicht allein nicht ausreicht, die Räume ganz-jährig zu beleuchten, ist zusätzliches künstliches Licht erfor-derlich. Die Dimensionierung der Beleuch-tungsanlagen richtet sich nach der Nutzung der Räume und den damit ver-bundenen Sehaufgaben. So wird z. B. für Gruppenräume eine ( Mindestbeleuchtungsstärke, siehe Anhang) von 300 Lux gefordert. Neben der notwendigen Helligkeit (Mindest-beleuchtungsstärke) ist die Lichtfarbe von entscheidender
Bedeutung: • Warmweißes (ww) Licht wird als gemütlich und behaglich
empfunden (Farbtemperatur < 3.300 Kelvin).• Neutralweißes (nw) Licht wird als eher sachlich
empfunden (Farbtemperatur 3.300–5300 Kelvin).
Darüber hinaus hat die korrekte Farbwiedergabe bei künst-licher Beleuchtung einen hohen Stellenwert. Da Kinder ihren Sehsinn noch ausbilden müssen, soll die Umgebung in ihren „echten“ Farben wahrgenommen werden können. Die Bewer-tung der Farbwiedergabe ist durch den Index Ra gekenn-zeichnet. Generell gilt: Je niedriger der Index, desto schlech-ter werden die Farben beleuchteter Personen und Gegen-stände wiedergegeben. Der Farbwiedergabe-Index von Ra = 100 ist optimal; er darf in Aufenthaltsbereichen nicht unter 80 liegen.Sowohl bei natürlichem als auch bei künstlichem Licht sind störende Blendungen oder Reflexionen zu minimieren. Stör-ende Sonneneinstrahlung an Fenstern kann z. B. durch Jalou-sien oder Rollos, bei Oberlichtern z. B. durch lichtstreuende Materialien vermieden werden. Bei künstlichem Licht ist z. B. die richtige Auswahl und Anordnung der Leuchten eine ge-eignete Maßnahme vor Begrenzung von Blendung. Reflexionen können insbesondere durch matte Oberflächen minimiert werden.
Beleuchtung
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01 | Informationen
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Die Installation einer überwiegend indirekten Beleuch-tung führt zu einer homogeneren Ausleuchtung und damit zu weniger Kontrasten im gesamten Raum; dies fördert die räumliche Wahrnehmung und stärkt das Wohlbefinden. Eine indirekte Beleuchtung erfordert eine helle Deckenoberfläche, um Reflexion und eine gleichmäßige Verteilung des Lichtes sicherzustellen. Der Helligkeitsunterschied zwischen Arbeitsbereich und Arbeitsumfeld sollte möglichst gering gehalten werden, um die Augen nicht zu belasten. So sollte z. B. die Umgebungslichtstärke nicht unter 300 Lux fallen, wenn der Arbeitsbereich mit 500 Lux ausgeleuchtet wird.
Die Lichtversorgung sollte am besten über mindestens zwei unterschiedliche Lichtkreise (zwei Schalter) in dimmbarer Ausführung erfolgen. Die geforderten Min-destbeleuchtungsstärken müssen im Innenraum auf den Arbeitsflächen bzw. Spielflächen erreicht werden. In den Gruppen- und Gruppennebenräumen sollte der Fußboden als Bezugsfläche gewählt werden.
Im Laufe der Zeit verringert sich die Beleuchtungsstärke der Beleuchtungsanlagen oder sie können beschädigt werden. Instandsetzungsmaßnahmen sind spätestens dann erforderlich, wenn durch Verschmutzung, Alterung oder Beschädigung die Mindestbeleuchtungsstärken nicht mehr erreicht werden. Um die Versorgung mit Tageslicht sicherzustellen, sind auch die Fenster bzw. Oberlichter regelmäßig zu reinigen.
Beleuchtung
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01 | Informationen
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In der Kita finden viele verschiedene Aktivitäten statt. Es wird gespielt, gebastelt und getobt, es wird vor-gelesen und gekuschelt. Für jede dieser Aktivitäten wird das richtige Licht benötigt. Das Beleuchtungs-konzept sollte die Ansprüche des pädagogischen Konzeptes zur frühkindlichen Förderung unterstützen und durch optimal aufeinander abgestimmte direkte und indirekte Beleuchtung eine Wohlfühlatmosphäre schaffen, in der ein positives Lernklima entstehen kann. Deshalb empfiehlt sich schon bei der Planung der Kita die Aufstellung eines Beleuchtungskonzeptes.
Bei der Festlegung der Mindestbeleuchtungsstärken sind besondere Fälle, etwa die Beschäftigung oder Betreuung von Menschen mit eingeschränktem Seh-vermögen, nicht berücksichtigt. Im Einzelfall können also weitergehende Beleuchtungsmaßnahmen erfor-derlich sein.
Beleuchtung
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02 | weitere Hinweise
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• Kindertageseinrichtungen, DGUV Vorschrift82, § 5
• Kindertageseinrichtungen, DGUV Regel
102-002
• Technische Regeln für Arbeitsstätten,
Beleuchtung, ASR A3.4
• Licht.wissen 02. Besser lernen mit gutem
Licht.
Beleuchtung
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03 | Quellen
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Sonstige bauliche Einrichtungen, wie Einrichtungsge-genstände, sind bis zu einer Höhe von 2 m ab Oberkan- te Standfläche so auszubilden oder zu sichern, dassVerletzungsgefahren durch scharfe Kanten oder Eck- en sowie vorstehende Haken vermieden werden.
Diese Verletzungsvorsorge lässt sich z. B. mit folgendenGestaltungskriterien erreichen:
Abrundungsradius > 2 mm
gebrochene bzw. gefaste Kanten
geeignete Abschirmungen (z. B. beiGarderobenhaken)
Bewegliche Teile von Einrichtungsgegenständen sind sozu gestalten, dass für Kinder bei bestimmungsgemäßemGebrauch keine Quetsch- und Schergefahren vorhandensind.
Einrichtungsgegenstände
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Einrichtungsgegenstände müssen für ihren jeweiligenBestimmungszweck sicher gestaltet, befestigt undaufgestellt sein.
Hierunter sind folgende Sicherheitsvorkehrungen zuverstehen:
Feststellvorrichtungen für rollbare Elemente
Sicherungen gegen das Herausfallen vonSchubladen
Kipp- und standsichere Aufstellung von Regalen,Schränken u. a.
Bewegliche Teile von Ausstattungsgegenständen sind so zu gestalten, dass für Kinder keine Gefährdung durchScherstellen entsteht.
Einrichtungsgegenstände
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02 | weitere Hinweise
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• Kindertageseinrichtungen, DGUV Vorschrift82, 14 Satz 2
• Kindertageseinrichtungen, DGUV Regel
102-002
Einrichtungsgegenstände
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03 | Quellen
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In Kindertageseinrichtungen wird eine Vielzahl vonelektrischen Anlagen und Betriebsmitteln eingesetzt:Hausanschluss, elektrische Verteilerkreise, Strom-versorgung über Steckdosen, fest installierte Beleuch-tungskörper, Küchenherde, Stehlampen, CD-Player undviele andere elektrische Geräte. Da elektrische Strömeab einer Stärke von ca. 50 mA für den menschlichenOrganismus lebensgefährlich sind, müssen alle elek-trischen Anlagen und Betriebsmittel jederzeit – beiInstallation, Bereitstellung und Betrieb – dem Stand der Technik entsprechen.
In Kindertageseinrichtungen macht das besondereSchutzbedürfnis der Kinder darüber hinausgehendeelektrische Schutzmaßnahmen erforderlich. Kinderhaben aufgrund ihres geringen Alters und ihrerunzureichenden Lebenserfahrung keine oder nur we- nig Kenntnisse über elektrische Gefährdungspoten- ziale.
Steckdosenstromkreise, die mit Fehlerstrom-Schutz-einrichtungen (RCD) mit Bemessungsdifferenzströmen IΔN ≤ 30 mA abgesichert sind, gewährleisten eine
erhöhte elektrische Sicherheit. Diese Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen dienen der Vermeidung von
lebensgefährlichen Verletzungen bei Stromunfällen
und der Verhütung von Bränden.
Elektrische Anlagen
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01 | Informationen
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Was früher nur für Nass- und Außenbereiche gefordertwurde, ist durch die Novellierung der VDE-Bestimmung(VDE 0100-410) seit Juni 2007 für alle Neubauten vonKindertageseinrichtungen elektrotechnischer Standard.In Kindertageseinrichtungen, die vor Juni 2007 errichtetworden sind und in denen Stromkreise nicht mit Fehler-strom-Schutzeinrichtungen (RCDs) abgesichert sind, ist eine entsprechende Nachrüstung erforderlich.
Um von Steckdosen ausgehende Gefahren zu minimie-ren, müssen sie durch einen erhöhten Berührungsschutz(„Kindersicherung“) gesichert werden. Dies gilt auch fürMehrfachsteckdosen und Verlängerungskabel.
Steckdosen sollten vorrangig mit integrierten Kindersi-cherungen gesperrt werden, die ein einzelnes Einführenvon leitfähigen Elementen – z. B. Werkzeugen, Triangel-schlägern und sonstigen metallischen Gegenständen –nicht zulassen. Industrie und Handel halten aber auchandere technische Lösungen bereit.
Elektrische Anlagen
Sichere Kita | Allgemeine Anforderungen
01 | Informationen
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Bei der Installation von Steckdosen hat sich bewährt,diese auch in der oberen Wandhälfte anzubringen. Ver-kabelungen, etwa die von Lichterketten, müssen dannnicht – möglicherweise als Stolperfalle – über den Bo-den geführt werden, sondern können über den oberenBereich des Raumes, also außerhalb der Reichweite von Kindern, elektrisch versorgt werden. Es empfiehltsich, hochliegende Steckdosen mit Schaltern in Griff-höhe zu versehen.
Zugängliche leitfähige Teile bergen weitere Gefahren.Beleuchtungskörper, die in Greifnähe der Kinder, z. B. im Bereich einer erhöhten Spielebene, angebracht sind, müssen so gesichert sein, dass ein Lösen derAbdeckung der elektrisch leitenden Teile ohne tech-nische Hilfsmittel (Werkzeug) nicht möglich ist. Da- durch wird ein Eingriff in spannungsführende Ele- mente ausgeschlossen.
Zur Dekoration werden – in der Weihnachtszeit gehäuft –Lichterketten eingesetzt, die der Handel mit unterschied-lichen elektrischen Zuleitungen anbietet. In Kinderta-geseinrichtungen dürfen im Zugriffsbereich der Kinder ausschließlich Lichterketten mit Schutzkleinspannung (Transformator) genutzt werden.
Elektrische Anlagen
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01 | Informationen
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Durch das CE-Kennzeichen auf einem Elektroartikeldokumentiert der Hersteller, dass er die geltendenNormen eingehalten hat. Ein zusätzlich aufgedruck- tes GS-Zeichen signalisiert, dass der Hersteller voneinem staatlich anerkannten, unabhängigen Prüfin- stitut hat prüfen und bescheinigen lassen, dass das Gerät den geltenden Regelungen entspricht.
In Kindertageseinrichtungen müssen elektrische Anla-gen und Betriebsmittel viele Jahre funktionieren. Mit der ständigen Nutzung gehen Verschleiß und Alterungeinher. Diesem Umstand muss durch regelmäßige sich-erheitstechnische Überprüfungen Rechnung getragenwerden.
Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung hat der Trägereiner Kindertageseinrichtung insbesondere Art, Umfangund Fristen der erforderlichen Prüfungen von Betriebs-mitteln und elektrischen Anlagen zu ermitteln. Als An-haltswerte können für ortsveränderliche elektrischeBetriebsmittel jährliche Prüfungen, für ortsfeste elek-trische Betriebsmittel Prüfungen im regelmäßigenAbstand von vier Jahren angenommen werden.
Weitere Informationen finden Sie im Bereich „Sicherheitsorganisation“ unter Leitung.
Elektrische Anlagen
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02 | weitere Hinweise
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• Kindertageseinrichtungen, DGUV Vorschrift82, § 16
• Kindertageseinrichtungen, DGUV Regel102-002
• Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, DGUV
Vorschrift 3• Prüfung ortsveränderlicher elektrischer
Betriebsmittel, DGUV Information 203-049
Elektrische Anlagen
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03 | Quellen
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Fenster müssen so gestaltet sein, dass sie beim Öffnenund Schließen Kinder nicht gefährden und in geöffnetemZustand nicht in die Aufenthaltsbereiche hineinragen.
Die entsprechenden Sicherungen der zu öffnenden Fen-sterflügel können wie folgt aussehen:
Kipp- oder Schwingflügel mit Sperrelementen,welche gegen Herabfallen sichern
Schwingflügel mit Öffnungsbegrenzern
Dreh-/Kippbeschläge mit Verschlusssperren für dieDrehrichtung
Besteht Absturzgefahr aus einem Fenster, so ist durchtechnische Maßnahmen das vollständige Öffnen desFensters durch Kinder zu verhindern.
Unabhängig davon muss jedoch eine ausreichende Lüf-tung jederzeit sichergestellt werden.
Fenster
Sichere Kita | Allgemeine Anforderungen
01 | Informationen
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Griffe und Hebel müssen so beschaffen und angeordnetsein, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch Gefähr-dungen für Kinder vermieden werden.
Hierfür gibt es folgende Gestaltungsmöglichkeiten:
gerundete Griffe und Hebel, die mit einem Abstand
von > 25 mm zur Gegenschließkante angeordnetsind
Griffe und Hebel, die so gestaltet sind, dass einHängenbleiben vermieden wird
Hebel für Panikbeschläge, die seitlich drehbar oderals Wippe ausgebildet sind
Hebel für Oberlichtflügel, die zurückversetzt inFensternischen angeordnet sind
Fenster
Sichere Kita | Allgemeine Anforderungen
02 | weitere Hinweise
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• Kindertageseinrichtungen, DGUVVorschrift 82, § 13 Sätze 4 und 5
• Kindertageseinrichtungen, DGUV Regel102-002
Fenster
Sichere Kita | Allgemeine Anforderungen
03 | Quellen
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Bodenbeläge müssen grundsätzlich rutschhemmendausgeführt und leicht zu reinigen sein.
Rutschhemmung von Bodenbelägen inKindertageseinrichtungen
Räume und Verkehrswege
Bewertungsgruppeder Rutschgefahr (R-
Gruppe)
Eingangsbereich, innen R 9
Eingangsbereich, außen R 11 oder R 10 und V 4*
Treppe, innen R 9
Treppe, außen R 11 oder R 10 und V 4*
Sanitärräume/Wickelräume** R 10
Pausen- undAufenthaltsräume
R 9
Küchen/Spülräume R 11
Auftau- undAnwärmküchen
R 10
Kaffee- und Teeküchen R 10
Speiseräume R 9
* Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen
Genauso wichtig wie die Verlegung rutschhemmender Böden ist deren Pflege. Es ist daher darauf zu achten, dass die Böden nach Herstelleranleitung gereinigt und gepflegt werden. Zugunsten einer leichten Reinigung empfiehlt sich grundsätzlich ein Bodenbelag, der leicht abgefegt und feucht gewischt werden kann.
Fußböden
Sichere Kita | Allgemeine Anforderungen
01 | Informationen
Gruppen-, Gruppennebenräume R 9
Kinderküchen R 10
Bastel- und Handarbeitsräume R 9
** Für Fußböden in barfuß begangenen Nassbereichen siehe
Informationsbroschüre „Bodenbeläge für nassbelastete Barfuß-
bereiche“ (DGUV Information 207-006).
Quelle: Tabelle in Anlehnung an ASR A1.5/1,2 Fußböden
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Stolpergefahren, die z. B. durch unterschiedliche Boden-höhen oder unterschiedliche rutschhemmende Boden-beläge entstehen können, müssen vermieden werden. In Gebäuden gilt ein Höhenunterschied von mehr als4 mm als Stolperstelle. Ziel ist also, Höhenunterschie- de zu vermeiden oder zu minimieren; dies gilt auch für Einbauten wie umlaufende Türrahmen. Spielteppiche sollten wegen der Stolpergefahr möglichst nicht in Laufbereichen ausgelegt werden.
Viele Aktivitäten der Kinder finden auf dem Fußboden statt. Darüber hinaus können sich Kleinstkinder nur auf dem Boden krabbelnd fortbewegen. In diese Aufenthaltsbereiche sollten daher Bodenaufbauten und -beläge eingebracht werden, die die Wärmeablei-tung über Körperkontaktflächen (Füße, Hände, Po) möglichst gering halten. Dazu benötigt man sowohl einen gut isolierenden Bodenaufbau als auch einen als körperwarm empfundenen Bodenbelag.
Während der Heizperiode kann man eine angenehme Fußwärme über eine verbaute Fußbodenheizung erreichen; außerhalb der Heizperiode wird dasselbe Ziel ausschließlich über eine gute Wärmedämmung durch funktionales Zusammenspiel von Bodenaufbau und geeigneten Bodenbelägen erreicht. Daher wird insbesondere in Gruppen- und Gruppennebenräumen von keramischen oder Natursteinbelägen abgeraten.
Fußböden
Sichere Kita | Allgemeine Anforderungen
01 | Informationen
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Lassen sich Einzelstufen in Aufenthaltsbereichen derKinder nicht vermeiden, müssen sie von angrenzendenFlächen deutlich unterschieden werden.
Deutliche Unterscheidungsmerkmale sind z. B.:
Kontrast durch Farbgebung
Wechsel in der Materialstruktur
Stufenbeleuchtung
Fußböden
Sichere Kita | Allgemeine Anforderungen
02 | weitere Hinweise
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• Kindertageseinrichtungen, DGUV Vorschrift82, § 8
• Kindertageseinrichtungen, DGUV Regel
102-002
• Bodenbeläge für nassbelastete
Barfußbereiche, DGUV Information 207-006
• Technische Regeln für Arbeitsstätten,
Fußböden, ASR A1.5/1,2
Fußböden
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03 | Quellen
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Das Wohlgefühl sowie – damit zusammenhängend – die Lern- und Aufnahmefähigkeit hängen ganz wesent-lich von den raumklimatischen Rahmenbedingungen ab. Neben den Aspekten der Baubiologie und Beleuch-tung sind insbesondere Raumtemperatur und -luftfeuch-te einschlägige Leitkomponenten.
In Kindertageseinrichtungen wird üblicherweise eine Raumtemperatur von 20 bis 24 °C als angenehm emp-funden. Alle Aufenthaltsräume müssen im ausreichen-den Maße natürlich be- und entlüftet werden können. Zugluft ist zu vermeiden. Sie tritt im Allgemeinen nicht auf, wenn die Luftgeschwindigkeit unter 0,15 m/s be-trägt.
Die Raumluftfeuchte ist mitentscheidend für dasWohlbefinden. Sie beträgt am besten 40 bis 65 %.Oberhalb des Maximalwertes ist – gerade im Winter – mit einem Feuchtigkeitsniederschlag an kalten Au-ßenwänden zu rechnen, der zu Schimmelbildung füh- ren kann.
Raumklima
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01 | Informationen
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Zur Erhöhung der Luftfeuchtigkeit werden während derHeizperiode häufig Heizkörperverdunster oder Luftbe-feuchter eingesetzt. Der Einsatz von Heizkörperver-dunstern ist jedoch problematisch, da eine Verkeimungdes Wassers bei sensibel reagierenden Menschen zugesundheitlichen Problemen führen kann. Insbesonderefür kleinere Kinder besteht darüber hinaus die Gefahr,dass diese direkt mit verkeimtem Wasser in Berührungkommen.
Wesentlich für die Konzentrations- und Lernfähigkeit derKinder ist die Qualität der Luft, also deren Sättigung mitSauerstoff. In Innenräumen ist die Kohlendioxidkonzen-tration ein wesentlicher Indikator. Die Kohlendioxidkon-zentration ist auch Maß für die Effektivität der Raumlüf-tung. Als Richtwert gilt, dass eine Konzentration von0,1 Volumen-Prozent CO2 (1000 ppm bzw. 1800 mg/m³)
nicht überschritten werden sollte. Deshalb ist es wich-tig, Aufenthaltsbereiche in Kindertageseinrichtungen bei Bedarf ausreichend lüften zu können.
Raumklima
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01 | Informationen
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Bei Außenlufttemperaturen von über 26 °C darf nur in Ausnahmefällen die Lufttemperatur in Arbeits- und Aufenthaltsräumen 26 °C überschreiten. Bereiche, in denen durch äußere Einflüsse eine starke Aufheizung erfolgen kann, sind in geeigneter Weise gegen übermäßige Hitzeeinwirkung abzuschirmen. Hierunter fällt insbesondere ein wirksamer äußerer Sonnenschutz.
Überschreitet die Lufttemperatur im Raum 30 °C müssen wirksame Maßnahmen ergriffen werden, wobei technische und organisatorische gegenüber personenbezogenen Maßnahmen vorgehen:
• In den frühen Morgenstunden lüften.• Die Tagesplanung an die Temperaturen
anpassen d.h. kein Aufenthalt im Freien beistarker Sonneneinstrahlung und sehr hohenAußentemperaturen. Besonders stark erwärmteSpielgeräte aus Metall sind zu meiden. Generellsollte auf bewegungsintensive Spielangeboteverzichtet werden.
• Für Abkühlung der Kinder kann z.B. durchWasserspiele und Planschmöglichkeiten imschattigen Außenbereich gesorgt werden.
• Auf helle, luftdurchlässige und locker sitzendeBekleidung, leichtes Schuhwerk und vor allemauf eine Kopfbedeckung ist zu achten.
• Es ist dafür zu sorgen, dass Kinder undBeschäftigte ausreichend trinken. Besondersgeeignet sind Mineralwasser sowie ungesüßterFrüchte- und Kräutertee. Kühle, aber nicht„eiskalte“ Flüssigkeiten löschen den Durst ambesten.
• Auch der Speiseplan kann angepasst werden.Gut geeignet sind leichtverdauliche Gerichte wieObst- und Gemüsesalate sowie Kaltschalen.
Raumklima
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01 | Informationen
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Wird die Lufttemperatur im Raum von 35 °C überschritten, so ist der Raum für die Zeit der Überschreitung ohne weitere Maßnahmen nicht mehr als Aufenthalts- bzw. Arbeitsraum für Kinder und Beschäftigte geeignet.
Eine kurzfristige Lösung zur Absenkung der Raumtemperatur kann die vorübergehende Nutzung eines mobilen Klimagerätes sein, welches zusätzlich zur morgendlichen Lüftung eingesetzt werden kann.
Zu beachten ist beim Einsatz dieser Geräte, dass die Kinder keiner Verletzungsgefahr oder zu starkem Luftzug durch das Gerät ausgesetzt sind. Der Einsatz von mobilen Klimageräten sollte keine Dauerlösung sein und ist nur mit sicheren Geräten zulässig.
Raumklima
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02 | weitere Hinweise
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• Kindertageseinrichtungen, DGUV Vorschrift 82, § 7
• Kindertageseinrichtungen, DGUV Regel102-002
• Technische Regeln für Arbeitsstätten,
Raumtemperatur, ASR A3.5
• Technische Regeln für Arbeitsstätten, Lüftung,
ASR A3.6
• IFA 2019: Sonnenschein, aber sicher!
Raumklima
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03 | Quellen
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Das Kinderbildungsgesetz von Nordrhein-Westfalen(KiBiz) verdeutlicht den umfassenden Bildungs- undErziehungsauftrag der Kindertageseinrichtungen auf der Grundlage einer individuellen Förderung der Kinder.
Für die Erfüllung dieses Auftrags ist eine ausreichendeAnzahl von Räumen für unterschiedliche Nutzungen imKontext der pädagogischen Gesamtkonzeptionerforderlich.
Insbesondere im Hinblick auf die Schaffung von Plätzenfür die Betreuung und Förderung von Kindern unter dreiJahren sind für deren spezielle Bedürfnisse neben Spiel-und Aufenthaltsräumen auch Differenzierungsräume zumRückzug, Schlafen und für die Pflege notwendig.
Raumprogramm
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01 | Informationen
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Eine Kindertageseinrichtung soll so geplant werden, dass alle Räume von den Kindern eigenständig er- reicht werden können und die Betreuung, Erziehung und Förderung aller Kinder umstandslos möglich ist.
Für die Zuordnung der Räume empfiehlt sich eine klare Strukturierung nach deren unterschiedlichen Funktio-nen. Günstig ist, die Räume so anzuordnen, dass vom Gruppenraum aus der Gruppennebenraum, die Räume zur Differenzierung sowie die Pflege- und Sanitärberei-che über kurze Wege erreicht werden können.
„Um die frühkindliche Entwicklung der Kinder ganzheitlich zu unterstützen, benötigen sie eine anregungsreiche Umgebung. Hierbei sind Räume Ausgangspunkte für kindliches Entdecken und Forschen. Eine ansprechende, möglichst barrierefreie Raumgestaltung im Innen- und Außenbereich regt die Sinne und damit die Wahrnehmung des Kindes an, bietet eine Atmosphäre des Wohlfühlens und fördert die Experimentierfreude, die Eigenaktivität, die Kommunikation sowie das ästhetische Empfinden von Kindern. Die Raumgestaltung muss den Bewegungsdrang von Kindern berücksichtigen, aber auch Möglichkeiten zu Ruhe und Entspannung bieten. Raumkonzeptionen müssen pädagogisch durchdacht sein – „der Raum als dritter Erzieher“ – und den Interessen und Bedürfnissen des Kindes entsprechen. Am ehesten fühlen sich Kinder in Räumen wohl, die sie mitgestalten können und die für sie Spiel-, Lern- und Lebensräume sind.“ (Zitiert aus: Bildungsgrundsätze. Mehr Chancen durch Bildung von Anfang an, S. 22 – 23.)
Raumprogramm
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01 | Informationen
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Beide Landesjugendämter in Nordrhein-Westfalen haben eine Raummatrix herausgegeben, die für die Fachebene und für Planerinnen und Planer von Kin-dertageseinrichtungen eine wichtige Orientierungdarstellt (siehe Raummatrix).
Damit der anspruchsvolle Betreuungs-, Erziehungs-und Bildungsauftrag gemäß § 13 KiBiz erfolgreichumgesetzt werden kann, sind bestimmte Räumezwingend erforderlich. Hierzu zählen insbesondereGruppenräume, Differenzierungsräume und Sanitär-bereiche. Schlafräume können außerhalb von Ruhe- und Schlafzeiten auch für andere Aktivitäten genutztwerden: Kleingruppenarbeit, therapeutische Arbeit etc.
Nicht allein die Anzahl der in der Matrix gelisteten Räume muss geschaffen werden, wichtig ist außerdem deren Zuordnung – denn Aufsichts- und Erzie-hungspflichten sind tagtäglich Aufgabe der sozial-pädagogischen Fachkräfte.
Kinder brauchen viel Platz zum Toben, Klettern, Springen und Laufen; große Außenspielgelände mit Rutsch-, Schaukel-, Kletter-, Spring-, Renn-, Kriech-, Fahr- und Wippmöglichkeiten bieten ent-sprechende Gelegenheiten. Kindertageseinrich- tungen müssen also über geeignete Außenspiel- flächen verfügen. Pro Kind sollten mindestens 10 bis 12 m² Fläche zur Verfügung stehen.
Raumprogramm
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02 | weitere Hinweise
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• Kindertageseinrichtungen, DGUV Vorschrift82, § 4
• Kindertageseinrichtungen, DGUV Regel
102-002• Kinderbildungsgesetz (KiBiz)
• Bildungsgrundsätze. Mehr Chancen durch
Bildung von Anfang an. Grundsätze zur
Bildungsförderung für Kinder von 0 bis 10
Jahren in Kindertagesbe-treuung und Schulen
im Primarbereich in Nordrhein-Westfalen
• Landschaftsverband Rheinland (LVR) und
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
2012: Raummatrix – Empfehlungen zum
Raumprogramm für Kindertageseinrichtungen
Raumprogramm
Sichere Kita | Allgemeine Anforderungen
03 | Quellen
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Türen müssen leicht zu öffnen und zu schließen sein. Pen-
deltüren sind wegen einer erhöhten Unfallgefahr nicht
geeignet. Gerade bei schwergewichtigen Türen (z. B.
Rauch- und Brandschutztüren in Verkehrswegen und
Treppenräumen) können diese Vorgaben in der Regel
nur erfüllt werden, wenn diese Türen z. B. mit Magnethal-
terungen offen gehalten werden können und für den
Brandfall mit einer Selbstschließfunktion ausgestattet
sind.
Griffe und andere Hebel müssen so beschaffen und ange-
bracht sein, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch
Gefährdungen verhindert werden. So sind Griffe und Hebel
für die Betätigung von Türen mit einem Abstand von min-
destens 25 mm zur Gegenschließkante anzuordnen. Durch
abgerundete Griffe werden schwere Verletzungen für den
Kopf- und Schulter-/Armbereich bei dem Aufprall von Kin-
dern vermieden. Auch Türkanten sollten soweit möglich
gefast oder mit einem Abrundungsradius von mindestens
2 mm versehen sein, um auch hier Verletzungsgefahren zu
minimieren.
Scherstellen an Nebenschließkanten von Türen sind zu
vermeiden. Das bedeutet, dass grund-sätzlich
Durchgriffmöglichkeiten von beiden Seiten des Türblatts
verhindert werden müssen, sofern sich eine Gefährdung
ergibt.
Hierfür eignen sich:
Zur Vermeidung von Quetschstellen an Schließkanten eignen sich Gummi- oder Kunststoffprofile, die ein Schließen der Tür verhindern.
entsprechende Türkonstruktionen
Schutzprofile
Schutzrollos
Türen
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01 | Informationen
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Türen müssen zu Räumen so stehen, dass Kinder durchaufschlagende Türflügel nicht gefährdet werden. DieseGefahr ist insbesondere in Fluren, Eingangshallen undRäumen für die Bewegungserziehung gegeben. DasSchutzziel wird erreicht, wenn
Türen in die Räume aufschlagen,
Türen in Nischen platziert sind,
nach außen aufschlagende Türen in ihrer Endstellung einschließlich Türgriff maximal 20 cm in den Fluchtweg hineinragen,
Türen am Ende von Fluren liegen,
Türen von Räumen für die Bewegungserziehung nach außen aufschlagen.
Von diesen Regeln bleiben gesetzliche Vorschriftenunberührt, nach denen Türen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen (z. B. in Fluren oder als Gebäude-ausgänge) in Fluchtrichtung aufschlagen müssen.
Manuell betätigte Türen von Notausgängen müssenimmer in Fluchtrichtung aufschlagen. Ein Notausgang ist ein Ausgang im Verlauf eines Fluchtweges, der di- rekt ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führt.
Türen
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01 | Informationen
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Die Dimensionierung der Türen richtet sich nach den er-forderlichen Breiten der Verkehrswege in Abhängigkeitvon den Personen, die sich im Einzugsgebiet aufhalten.Die Mindestbreite von Fluchtwegen bemisst sich nach der Höchstzahl der Personen, die im Gefahrenfall denFluchtweg benutzen.
Bei der Ermittlung mit zu berücksichtigen sind neben den Beschäftigten und Kindern auch möglicherweiseanwesende Eltern sowie sonstige Angehörige undPersonengruppen. Die Fluchtwegmindestbreite kanndann entsprechend nachfolgender Tabelle ermitteltwerden:
Anzahl der Personen (Einzugsgebiet)
Lichte Breite(in m)
bis 5 0,875
bis 20 1,00
bis 200 1,20
Die Mindestbreite des Fluchtweges darf durch Einbautenoder Einrichtungen sowie in Richtung des Fluchtweges zuöffnende Türen nicht verengt werden. Eine Einschränk-ung der Mindestbreite der Flure von maximal 15 cm anTüren kann hingenommen werden. In Einzugsgebieten für bis zu fünf Personen darf die lichte Breite einer Türjedoch an keiner Stelle weniger als 80 cm betragen. Falls der Bereich, der durch die Tür erschlossen wird,barrierefreien Anforderungen zu genügen hat, muss die lichte Breite der Tür mindestens 90 cm betragen.
Die lichte Höhe über Fluchtwegen muss mindestens 2 m betragen. Eine Reduzierung der lichten Höhe vonmaximal 5 cm an Türen kann vernachlässigt werden.
Türen
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01 | Informationen
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Immer wieder stellt sich die Frage, ob in Kindertages-einrichtungen auch Schiebetüren eingebaut werdendürfen. Im Einzelfall kann dies aufgrund ungenügenderPlatzverhältnisse notwendig sein. Unbedingt zu beach-ten ist dann aber, dass die Schiebetüren sich keines- falls aus ihren Führungsschienen drücken lassen. DieFührungsschienen müssen im Boden eingelassen undversenkt sein, um ein Stolpern ausschließen zu können.
Weiterhin sollten Schiebetüren mit einem Stoppmecha-nismus ausgerüstet sein, der einen durchgängigenSchließvorgang nach einmaliger Zufuhr von Bewegungs-energie verhindert. Nach einmaligem Anstoßen der Türdarf diese nicht zwangsläufig vollkommen schließen;alternativ wird die Schließkante (siehe links; Abbil-dung 1) mit einer flexiblen Abschlussleiste gesichert.
Im hinteren Bereich einer Schiebetür müssen Einzugs-und Schergefährdungen verhindert werden. Ein Vor-schlag für eine geeignete Schiebetürkonstruktion inKindertageseinrichtungen ist in Abbildung dargestellt.
Schiebetüren, die ausschließlich manuell betätigtwerden, sind im Verlauf von Fluchtwegen unzulässig.
Türen
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02 | weitere Hinweise
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• Kindertageseinrichtungen, DGUV Vorschrift82, § 13 Sätze 1 – 3
• Kindertageseinrichtungen, DGUV Regel
102-002• Technische Regeln für Arbeitsstätten, Türen
und Tore, ASR A1.7
• Technische Regeln für Arbeitsstätten,Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- undRettungsplan, ASR A2.3
Türen
Sichere Kita | Allgemeine Anforderungen
03 | Quellen
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In Kindertageseinrichtungen kommen Verglasungen und Spiegel in unterschiedlichen Formen und Funktio-nen vor: z. B. als Tür- und Fensterverglasungen, alsverglaste Bilder sowie als Aquarien oder Glaseinsätze in Vitrinen. Neben deren vielfachem Nutzen bergenVerglasungen aber auch besondere Gefahren für Kinder:
Schnittverletzungen durch Glasbruch
Verletzungen durch Bruch einer verglastenAbsturzsicherung
Anstoßen an harten Glasflächen
Viele Faktoren – Unachtsamkeit, Stolpern, unzureichen-de Beleuchtung oder auch Paniksituationen – könnendazu führen, dass Glasscheiben und lichtdurchlässigeGlasflächen brechen oder zersplittern. Um von Glasflä-chen und anderen lichtdurchlässigen Flächen ausge-hende Gefahren zu vermeiden, werden beim Einbau inKindertageseinrichtungen an deren Qualität besonderesicherheitstechnische Mindestanforderungen gestellt.
Verglasungen und lichtdurchlässige Flächen an vonKindern genutzten Verkehrs- und Aufenthaltsflächengelten dann als ausreichend sicher, wenn sie vomFußboden bis in eine Höhe von 2 m aus Sicherheits- glas oder Materialien mit gleichwertigen Sicher-heitseigenschaften bestehen.
Verglasungen
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01 | Informationen
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Den Sicherheitsanforderungen ist Genüge getan, wennfolgende bruchsichere, lichtdurchlässige Werkstoffeeingesetzt werden:
Den Sicherheitsanforderungen ist Genüge getan, wennfolgende bruchsichere, lichtdurchlässige Werkstoffeeingesetzt werden:
Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG)
Einscheiben-Sicherheitsglas ist thermisch vorge-spanntes Guss-, Kristallspiegel-, Spiegelroh-, Dick- oder Fensterglas („Floatglas“), das bei mechanischeroder thermischer Zerstörung in kleine, stumpfkantigeKrümel zerfällt und damit weitgehend vor Verletzungenschützt.
Verbund-Sicherheitsglas (VSG)
Verbund-Sicherheitsglas besteht aus zwei oder mehr-eren Glasscheiben, die durch mindestens eine orga-nische Zwischenschicht zu einer Einheit verbundenwerden. Bei mechanischer Überlastung (durch Stoß oder Schlag) bricht Verbund-Sicherheitsglas zwar an,aber die Bruchstücke haften fest an der Zwischenlage. Es entstehen also keine losen, scharfkantigen Glas-bruchstücke; die Verletzungsgefahr ist somit weitgehendherabgesetzt.
Lichtdurchlässige Kunststoffe mit vergleichbarenSicherheitseigenschaften
Lichtdurchlässige Kunststoffe aus Polymethylmet-hacrylat (z. B. Plexiglas®) oder Polycarbonat (z. B.Makrolon®) haben vergleichbare Sicherheitseigen-schaften wie Sicherheitsgläser. Wegen ihrer großenelastischen Formbarkeit sind diese Kunststoffe relativunempfindlich gegen Schlag und Stoß. Sie sind außer-dem formbeständig und leicht. Die Oberflächenhärte von Kunststoffen ist allerdings geringer als die Ober-flächenhärte von Glas. Die Kratzanfälligkeit von Kunst-stoffen ist demnach höher als die von Glas.
Verglasungen
Sichere Kita | Allgemeine Anforderungen
01 | Informationen
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Verglasungen mit Splitter-Schutzfolie
Bei nicht bruchsicheren Glasflächen lässt sich dieSchutzwirkung gegen Verletzungsgefahren bei Glas-bruch durch das Aufkleben von Splitter-Schutzfolienerhöhen. In der Regel werden diese Splitter-Schutz- folien zur Nachrüstung von bestehenden Glasflächeneingesetzt. Die Folien erzielen ihre Schutzwirkung durch das Binden der Glassplitter bei Bruch. Bei ihrerVerwendung ist insbesondere auf ein fachgerechtesVerkleben – und zwar an der möglichen Berührungs-seite – zu achten.
Bei Isoliergläsern muss die Folie möglicherweise aufbeide Außenseiten geklebt werden. Die Eignung derverwendeten Splitterschutzfolie ist vom Hersteller durch ein Prüfzeugnis nach DIN EN 12600 nachzuwei-sen. Auch Brandschutz-Zwischenlagen können dieEntstehung loser, scharfkantiger Glassplitter verhin- dern – hier ist ebenfalls die Eignung zur Verkehrssi-cherheit durch den Hersteller mit einem Prüfzeugnis nach DIN EN 12600 nachzuweisen. Bei der Verwen- dung von Splitterschutzfolien sind die Einbauvor- gaben des Herstellers zu beachten.
Splitterschutzlack
Splitterschutzlack ist in der Regel eine transparenteBeschichtung von Glasscheiben. Der Splitterschutzlackwird z. B. im Roll- oder Spritzverfahren auf die Vergla-sung aufgebracht. Im Fall von Glasbruch bleiben dieGlassplitter an dem aufgetragenen Splitterschutzlackhängen.
Die Eignung des zu verwendenden Splitterschutzlacksnach DIN EN 12600 ist vom Hersteller nachzuweisen. Beider Verwendung von Splitterschutzlack sind die Einbau-vorgaben des Herstellers zu beachten. Beim Einsatz vonSplitterschutzlack kann sich eine erschwerte Durchsichtergeben. Herstellerangaben sind zu beachten.
Verglasungen
Sichere Kita | Allgemeine Anforderungen
01 | Informationen
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Drahtglas
Drahtglas erfüllt nicht die geforderten Sicherheitseigen-schaften.
Die Verwendung von bruchsicheren lichtdurchlässigenWerkstoffen ist nicht erforderlich, wenn z. B. folgendezusätzlich gestaltende Elemente für eine ausreichendeAbschirmung vor Verglasungen und sonstigen licht-durchlässigen Flächen vorhanden sind:
mindestens 80 cm hohe Fensterbrüstungen beimindestens 20 cm tiefen Fensterbänken
Anpflanzungen im Außenbereich mit einer Tiefe vonmindestens 1 m
Sofern Aufenthaltsbereiche an lichtdurchlässige Wände grenzen und eine Absturzgefahr besteht, muss auch bei Wänden aus bruchsicherem Werkstoff eine ständige Sicherung gegen Absturz vorhanden sein; alternativ müssen die Verglasungen gemäß der DIN 18008-4 dimensioniert und montiert sein. Dies gilt insbesondere für Brüstungselemente und Fensterflächen, die bis zum Fußboden reichen.
Falls der Einsatz von Brandschutzverglasungen notwen-dig ist, muss die Verwendbarkeit durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder durch eine Zustim-mung im Einzelfall (ZiE) nachgewiesen werden. Festle-gungen zum baulichen Brandschutz sind in der Bauord-nung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW).
Verglasungen
Sichere Kita | Allgemeine Anforderungen
01 | Informationen
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Um ein Anstoßen zu vermeiden, müssen Verglasungenund sonstige lichtdurchlässige Flächen leicht unddeutlich erkennbar sein.
Zugängliche Verglasungen und lichtdurchlässigeFlächen, die zu mehr als drei Vierteln ihrer Fläche auseinem durchsichtigen Werkstoff bestehen, müssen inAugenhöhe so markiert sein, dass sie von Kindern undErwachsenen deutlich wahrgenommen werden können.
Hierzu können z. B. ausreichend große Bildzeichen, Pik-togramme, farbige Tönungen oder Aufkleber verwendetwerden, die sich, auch unter Berücksichtigung der ver-änderlichen Verhältnisse zu Hintergrund, Umgebung und Beleuchtungssituation, immer gut erkennbar ab-heben sollten.
Die Wahrnehmbarkeit von Türen und Toren wird durchauffallende Griffe oder Handleisten verbessert.
Verglasungen
Sichere Kita | Allgemeine Anforderungen
02 | weitere Hinweise
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-kita.de 51
• Kindertageseinrichtungen, DGUV Vorschrift 82, § 10
• Kindertageseinrichtungen, DGUV Regel 102-002• Mehr Sicherheit bei Glasbruch, DGUV
Information 202-087
• Glastüren, Glaswände, DGUV Information208-014
• Technische Regeln für Arbeitsstätten, Türen und Tore, ASR A1.7
• Glas im Bauwesen - Bemessungs- und
Konstruktionsregeln - Teil 4:
Zusatzanforderungen an absturzsichernde
Verglasungen, DIN 18008-4• Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen;
Brandwände und nichttragende Außenwände,
DIN 4102-3• Glas im Bauwesen – Brandschutzverglasungen
aus durchsichtigen oder durchscheinenden
Glasprodukten – Klassifizierung des
Feuerwiderstandes, DIN EN 357• Glas im Bauwesen – Thermisch vorgespanntes
Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas,
DIN EN 12150-1/2
• Glas im Bauwesen – Pendelschlagversuch,
DIN EN 12600
Verglasungen
Sichere Kita | Allgemeine Anforderungen
03 | Quellen
51Unfallkasse Nordrhein-Westfalen | www.sichere-kita.de 52
An Wänden und Stützen im Aufenthaltsbereich der Kin-der dürfen die Oberflächen vom Fußboden bis in eine Höhe von mindestens 2 m keine scharfen Kanten auf-weisen, spitzig oder rau sein. Wände, Stützen oder sonstige installierte Bauelemente mit Spitzen, die unvermeidbar sind, müssen geeignet abgeschirmt werden. Dies gilt auch für erhöhte Aufenthaltsberei-che wie z. B. Spielebenen oder Kletterelemente.
Zur Vermeidung von Verletzungsgefahren werden folgende Ausführungen empfohlen:
Abrundungsradius nicht unter 2 mm
gebrochene bzw. gefaste Kanten (entsprechendAbrundungsradius nicht unter 2 mm)
gerundete Eckputzschienen
voll verfugtes Mauerwerk mit glatter Steinober-fläche
geglätteter Putz
entgratete Betonflächen
ebene Holzverschalungen mit gerundeten odergefasten Kanten
Wände und Stützen
Sichere Kita | Allgemeine Anforderungen
01 | Informationen
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Bei der Aufstellung des Farbkonzepts einer Kita sollte auch auf eine kontrastreiche Farbgestaltung geachtet werden. So soll sich der Fußboden von der Wand deut-lich unterscheiden: z. B. helle Wand – dunkler Boden. Türen, Rahmen, Handläufe, Treppenabsätze, Licht-schalter, Beschilderungen und weitere Funktionsele-mente müssen sich ebenso deutlich vom Untergrund abheben. In den Laufweg hineinragende Gegenstände (wie z. B. Garderoben) sind farblich so zu gestalten, dass sie einen Kontrast zur Wandfläche bilden. Die kontrastreiche Gestaltung bietet auch Menschen mit einer Sehbehinderung eine bessere Orientierung.
Bei Gefährdungen – z. B. durch feststehende Stützen – im Laufbereich von Kindern sollten die gefährlichen Stellen deutlich markiert sein, beispielsweise mit einer farbigen Ummantelung und einer entsprechenden Pol-sterung.
Wände und Stützen
Sichere Kita | Allgemeine Anforderungen
02 | weitere Hinweise
• Kindertageseinrichtungen, DGUV Vorschrift82, § 9
• Kindertageseinrichtungen, DGUV Regel
102-002
Wände und Stützen
Sichere Kita | Allgemeine Anforderungen
03 | Quellen
Rechtsgrundlagen für Bau und Ausstattung von Kindertageseinrichtungen
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen für die baulich-technische Gestaltung von sicheren und gesundheitsgerechten Kindertageseinrichtungen ordnen sich in ein hierarchisches System ein. Grundlegende Anforderungen an den Bau und die Ausstattung von Kindertageseinrichtungen ergeben sich in Deutschland sowohl aus staatlichen Rechtsvorschriften (z. B. Arbeitsschutzgesetz) als auch aus dem Vorschriftenwerk der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. Unfallverhütungsvorschriften).
Nach § 4 Arbeitsschutzgesetz haben Arbeitgeber insbesondere
• die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit derArbeitnehmer möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird.
• Gefahren an ihrer Quelle zu bekämpfen.
• bei allen Maßnahmen den aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowiesonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
• spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen zuberücksichtigen.
Der im staatlichen Recht festgelegte Rahmen erfährt häufig erst in untergesetzlichen Regelwerken eine Konkretisierung, z. B. durch die Arbeitsstättenverordnung.
Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger legen darüber hinaus in Unfallverhütungsvorschriften Maßnahmen zum Schutz ihrer Versicherten fest. Im vorgegebenen thematischen Zusammenhang ist hier insbesondere die von der Unfallkasse NRW erlassene und zum 1. April 2009 in Kraft getretene Unfallverhütungsvorschrift Kindertageseinrichtungen (DGUV Vorschrift 82) zu nennen, die verbindliche Schutzziele für den Bau und die Ausstattung von Kindertageseinrichtungen bezogen auf die Kinder formuliert.
Staatliche Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften enthalten zwar Regelungen, allerdings sind diese ebenfalls noch überwiegend allgemein als Schutzziele formuliert. Eine für die Praxis hinreichende Konkretisierung erfolgt in zugehörigen Regeln (z. B. Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR A), Regel Kindertageseinrichtungen (DGUV Regel 102-002)).
Ergänzt werden die Regeln durch Normen und Informationen, die detailliert themenbezogen Möglichkeiten aufzeigen, mit denen Sicherheit und Gesundheit von Versicherten gewährleistet werden kann, z. B. Barrierefreies Bauen (DIN 18040), Spielplatzgeräte und Spielplatzböden (DIN EN 1176) oder Die Jüngsten in Kindertageseinrichtungen sicher bilden und betreuen (DGUV Information 202-093).
Gefährdungsabhängiger Bestandsschutz
Für die Beurteilung der Sicherheit von Kindertageseinrichtungen sind grundsätzlich die Vorschriften maßgeblich, die zur Zeit der Errichtung, der wesentlichen Erweiterung oder des wesentlichen Umbaus in Kraft waren – bei einem Neubau sind also alle zu diesem Zeitpunkt in Kraft stehenden Rechtsvorschriften zu beachten. Komplizierter liegen die Fälle bei Kindertageseinrichtungen im Bestand. Aber auch hier sind im Hinblick auf die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten und Kindern insbesondere das Arbeitsstättenrecht und die Unfallverhütungsvorschrift Kindertageseinrichtungen (DGUV Vorschrift 82) heranzuziehen.
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A) beinhalten Maßnahmen und praktische Durchführungshilfen und legen dar, wie die in der Arbeitsstättenverordnung im Hinblick auf die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten aufgestellten Schutzziele und Anforderungen bei Einrichtung und Betrieb von Arbeitsstätten erreicht werden können. Wenn – bedingt durch die technische Weiterentwicklung – neue Forderungen erwachsen, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung1 zu überprüfen, ob die bisherigen Maßnahmen ausreichen oder ob die Arbeitsstätte (hier Kindertageseinrichtung) nachgerüstet werden muss. Auch für Kindertageseinrichtungen gibt es damit keinen generellen Bestandsschutz.
Darüber hinaus ist auch im Hinblick auf die Sicherheit und Gesundheit der Kinder zu prüfen, ob neue oder veränderte Anforderungen wesentliche sicherheitstechnische Verbesserungen mit sich bringen. Zwar gilt grundsätzlich, dass für die Beurteilung der Sicherheit eines Gebäudes die Unfallverhütungsvorschriften maßgeblich sind, die zur Zeit der Errichtung bzw. der wesentlichen Erweiterung oder des wesentlichen Umbaus in Kraft waren. Ältere Kindertageseinrichtungen müssen allerdings nach der in Nordrhein-Westfalen am 1. April 2009 in Kraft getretenen Unfallverhütungsvorschrift Kindertageseinrichtungen geändert werden (vgl. § 30 DGUV Vorschrift 82), wenn
• sie wesentlich erweitert oder umgebaut werden,
• ihre Nutzung wesentlich geändert wird,
• konkrete Gefährdungen für Leben oder Gesundheit der Kinder vorliegen.
Insofern ist auch hier einschränkend von einem gefährdungsabhängigen Bestandsschutz auszugehen.
Im Fall einer wesentlichen Erweiterung oder eines wesentlichen Umbaus gilt der Bestandsschutz weder für die Gebäude, Gebäudeteile und Räumlichkeiten, die tatsächlich erweitert oder umgebaut werden, noch für solche, deren Nutzung unmittelbar und wesentlich durch die Erweiterung oder den Umbau betroffen oder beeinflusst werden. Ein wesentlicher Umbau liegt dann vor, wenn in die Struktur des Gebäudes eingegriffen wird und diese sich verändert.
1 Gefährdungsbeurteilung in Kindertageseinrichtungen – Handlungshilfe, Unfallkasse NRW, Bestell-Nr. PIN 62
Sichere Kita | Allgemeine Anforderungen | Erläuterungen
Die bauliche Erweiterung bzw. der Umbau einer Kindertageseinrichtung für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren führt nicht automatisch zu einer Aufhebung des Bestandsschutzes für die gesamte Einrichtung. Die Aufhebung des Bestandsschutzes gilt nur für die Bereiche,
• die tatsächlich für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren genutzt werden,
• die von Kindern unter drei Jahren grundsätzlich benutzt werden können,
• deren bauliche Anlagen und Ausstattungen tatsächlich erhöhte Schutzanforderungenerfüllen müssen, um die Sicherheit und Gesundheit von Kindern unter drei Jahren zugewährleisten.
Eine sachdienliche Orientierung über die Aspekte, die fallweise berücksichtigt werden müssen, bietet § 23 Unfallverhütungsvorschrift Kindertageseinrichtungen (DGUV Vorschrift 82).
Eine wesentlich geänderte Nutzung eines Gebäudes liegt dann vor, wenn sich die funktionale Ausrichtung der Nutzung ändert, d. h., Gebäude, Gebäudeteile oder Räume müssen grundsätzlich und völlig anders genutzt werden als zuvor. (Beispiel: Ein Verwaltungsgebäude mit Büroräumen wird zu einer Kindertageseinrichtung umgebaut.) Keine wesentliche Änderung der Nutzung liegt vor, wenn eine bereits bestehende Kindertageseinrichtung vom zuständigen Landesjugendamt eine zusätzliche Betriebserlaubnis2 für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren erhält.
Konkrete Unfallschwerpunkte oder Gefährdungen für Leben und Gesundheit, die außerdem eine Aufhebung des Bestandsschutzes rechtfertigen, liegen vor,
• wenn aufgrund eines Mangels eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Kinderngegeben und dieser Mangel oder die Gefährdung von erheblicher Bedeutung ist,
• es tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Unfall bzw. eine Gefahr für Leben undGesundheit hinreichend wahrscheinlich ist. Dies bedeutet, dass es bereits ähnliche Unfällegegeben hat oder die logische Betrachtungsweise auf eine Unfallgefahr schließen lässt.
In diesen Fällen wird es erforderlich sein, die gesamte Kindertageseinrichtung im Hinblick auf die Sicherheit und Gesundheit von Kindern unter drei Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls nachzurüsten. Zielperspektive der Nachrüstung ist dann die Anpassung an den aktuellen Stand der Unfallverhütungsvorschrift Kindertageseinrichtungen (DGUV Vorschrift 82).
Spielplatzgeräte sind nach dem Stand der Technik, derzeitig der DIN EN 1176-1:2008-08 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden – Teil 1: Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren, herzustellen. Für Spielplatzgeräte, die bis einschließlich 19983 nach der alten DIN EN 1176-1:1998 hergestellt worden sind, gilt ein grundsätzlicher Bestandsschutz4, aber nur
2 Zur Betriebserlaubnis s. auch § 45 SGB VIII3 DIN EN 1176-1:1998+A1:2002+A2:2003 (D) 4 S. DIN EN 1176 Bbl 1:2009-01
Sichere Kita | Allgemeine Anforderungen | Erläuterungen
insoweit, als nicht vollständige Bauteile ausgetauscht werden (z. B. Brüstungselemente). Solche wesentlichen baulichen Änderungen müssen nach dem Stand der Technik erfolgen.
Für Spielplatzgeräte, die zwischen 1985 und 1998 produziert wurden, sind weiterhin die Sicherheitsmaßstäbe der seinerzeit gültigen DIN 7926 maßgeblich. Diese Spielplatzgeräte sind also zwar generell zur weiteren Benutzung geeignet, es hat sich aber gezeigt, dass einige Geräte, die dieser alten Norm genügen, die nach neueren Erkenntnissen notwendigen Sicherheitsvorschriften zum Schutz vor Fangstellen (z. B. für Kleidung und Hals) nicht erfüllen. In diesen Fällen müssen die Spielplatzgeräte entweder außer Betrieb genommen oder entsprechend dem Stand der Technik nachgerüstet werden.
Sichere Kita | Allgemeine Anforderungen | Erläuterungen
Beleuchtung von Arbeitsstätten – Innenräume und Arbeitsplätze im Freien
* In Anlehnung an ASR A3.4
Beleuchtung von Arbeitsstätten – Arbeitsstätten in Innenräumen*
Arbeitsräume, Arbeitsplätze, Art und Nutzung des Raumes
Mindestwert der Beleuchtungsstärke lx
Mindestwert der Farbwiedergabe Index Ra
Bemerkung
Küchen, Kinderküchen 500 80
Gruppenräume, Gruppennebenräume, Spielzimmer, Krippenraum, Bastelräume, Handarbeitsräume, Werkräume
300 80 Eine steuerbare Beleuchtung wird empfohlen (z. B. dimmbar). Ev ≥ 100 lx
Mehrzweck- und Bewegungsräume 300 80 Eine steuerbare Beleuchtung wird empfohlen (z. B. dimmbar). Ev ≥ 100 lx
Kantine (Ess- und Speiseräume), Teeküchen 200 80
Büro, Leitungszimmer 500 80 Ev ≥ 175 lx
Räume, die zum Schreiben, Lesen oder zur Datenverarbeitung genutzt werden
500 80 Ev ≥ 175 lx
Personal- und Aufenthaltsräume 200 80
Garderoben, Waschräume, Bäder, Toiletten 200 80 Toiletten separat betrachten, wenn diese vollständig umschlossen sind
Vorrats- und Lagerräume (auch Putzmittel-räume)
100 60
Verkehrsflächen, Flure 100 40 gilt nur, wenn diese Bereiche nicht regelmäßige Aufenthaltsbereiche der Kinder sind; ansons-ten Anforderungen wie bei Gruppenräumen einhalten
Eingangshallen 200 80 gilt nur, wenn diese Bereiche nicht regelmäßige Aufenthaltsbereiche der Kinder sind; ansons-ten Anforderungen wie bei Gruppenräumen einhalten
Empfangstheken (Rezeptionen) 300 80
Treppen 100 40
Beleuchtung von Arbeitsstätten (Auszug)
Sichere Kita | Allgemeine Anforderungen | Anhang
Legende
Ev Die mittlere vertikale Beleuchtungsstärke (Ev) ist die auf einer vertikalen Fläche gemittelte Beleuchtungsstärke.
lx Die Beleuchtungsstärke wird in Lux (lx) gemessen. Es ist ein Maß für das auf eine Fläche auftreffende Licht.
Ra Der Farbwiedergabeindex (Ra) ist eine dimensionslose Kennzahl von 0 bis 100, mit der die Farbwiedergabeeigenschaften der Lampen klassifiziert wird. Je höher der Wert, desto besser ist die Farbwiedergabe.
Beleuchtung von Arbeitsstätten – Arbeitsplätze im Freien*
Art des Bereichs Mindestwert der Beleuchtungsstärke lx
Mindestwert der Farbwiedergabe Index Ra
Bemerkung
Fußwege 5 25
Toranlagen 50 25
Betriebliche Parkplätze 10 25
Raummatrix – Empfehlungen zum Raumprogramm für Kindertageseinrichtungen Diese Empfehlungen sind Beratungs- und Arbeitshilfen für Planer von Kindertageseinrich-tungen. Sie enthalten Orientierungswerte, die die Planung beim Bau und Umbau von Tages-einrichtungen unterstützen. Bei Um- oder Ausbau bestehender Einrichtungen werden die vorhandenen baulichen und räumlichen Gegebenheiten berücksichtigt, dabei sind abwei-chende Werte unter Beachtung des Kindeswohls und der Belange der Eltern möglich.
A Gruppenraum Gruppennebenraum insgesamt ca. 60–70 m²
B ein Raum zur Di� erenzierung ( z. B. Ruhen, Schlafen, Spielen)
C Pflege- und Sanitärbereich – mindestens ein WC und ein Waschbecken/10 Kinder (Pflegebereich in Sanitärräume integriert oder als eigener Raum)
Weitere Räume
• Mehrzweckraum, ab einer zweiten Gruppe (ca. 55 m² zgl. Geräteraum) • Weiterer Raum zur Di� erenzierung empfohlen ab der zweiten Gruppe
(zur therapeutischen Nutzung, bei längerer Betreuungszeit und für jüngere Kinder) • Küche ggf. mit Vorratsraum • Räume für Leitung/Personal (siehe Arbeitsstättenverordnung) • Eingangsbereich, Flure, Garderoben, Abstellbereich • Wirtscha� sraum (Waschmaschine, Trockner, Putzmittel), • Personal-WC (möglichst behindertengerecht)
Die beigefügten Erläuterungen sind Bestandteil dieser Raumempfehlungen
Gruppen mit Kindern unter 3 Jahren 3 Jahre bis Einschulung
X X
Xauch für mehrere Gruppen möglich
(max. 10–12 Kinder)
XX
u. a. bei integrativer Betreuung
Außenspielfläche
Die Planung und Größe richtet sich nach der voraussichtlich betreuten Kinderzahl und den örtlichen Gegebenheiten. Empfohlen werden ca. 10–12 m² pro Kind. Abweichungen – z. B. in innerstädtischen Bereichen – sind möglich und werden individuell abgesprochen.
Raummatrix
Stand: 01.09.2012
Raummatrix – Erläuterungen zu den Empfehlungen zum Raumprogramm für Kindertageseinrichtungen Mit diesen Empfehlungen möchten die Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe die baulichen Entscheidungen zur räumlichen Gestaltung der Kindertageseinrichtungen un-terstützen, um kindgerechte räumliche Bedingungen zu scha� en. Die Empfehlungen geben eine konzeptionelle Orientierungshilfe – auch vor dem Hintergrund möglicher zukün� iger Veränderungen der Konzeption einer Einrichtung (z. B. Nutzung ab dem Säuglingsalter, gemeinsame Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung).
Die Raumempfehlungen sind stets im Zusammenhang mit dem pädagogischen Konzept der Einrichtung und dem sich daran orientierenden Raumnutzungskonzept zu sehen. Sie bilden daher keinen isolierten Maßstab.
Auf die individuellen Bedingungen der jeweiligen Einrichtungen eingehende Handlungsspiel-räume werden im Dialog mit allen Beteiligten abgestimmt.
Die besondere Situation von Einrichtungen mit „altem Raumprogramm“ wird bei der Bera-tung berücksichtigt.
Gute räumliche Bedingungen für Kinder liegen dann vor, wenn z. B. • die Gruppeneinheiten (Gruppenraum, Raum/Räume zur di� erenzierten Nutzung, Sanitär-
raum) für alle Kinder barrierefrei erreichbar sind (z. B. Planung eines Aufzugs für Erwachsene und Kinder mit Behinderung bei mehrstöckigem Neubau),
• die Räume ausreichend und natürlich belichtet sind und die Kinder aus den Fenstern schauen können,
• der Sichtschutz zwischen Toiletten und Waschbereich von mindestens 1,80 m den Intimbe-reich der Kinder berücksichtigt und aus Sicherheitsgründen die Toilettentüren nach außen hin zu ö� nen sind,
• für Kinder unter 3 Jahren ausreichend Schlafplätze verfügbar sind. Das Raumkonzept und das Raumnutzungskonzept sollen sicherstellen, dass die individuellen Bedürfnisse nach Ruhen und Schlafen, insbesondere von U-3 Kindern, angemessen berücksichtigt werden. Dabei können gruppenübergreifende Lösungen für 10–12 Kinder geeignet sein.
Gute Bedingungen im Außengelände liegen dann vor, wenn z. B. • die Gestaltung und Nutzung des Außengeländes in die pädagogische Gesamtkonzeption
eingebunden ist, • bauliche Anlagen und Ausstattungen, Spielplatzgeräte und Spielzeug dem Entwicklungs-
stand/dem Alter der betreuten Kinder entsprechen und ihre Bewegungsfreude unterstützen, • geeignete Au� ewahrungsmöglichkeiten für Außenspielmaterialien (z. B. Außenspielge-
räteraum) den Kindern frei zugänglich sind, • das Gelände über genügend Schattenspender verfügt.
Bitte beachten Sie bei Planung und Bau von Kindertageseinrichtungen neben diesen Empfeh-lungen die Vorgaben anderer beteiligten Behörden, wie der Bauämter (Baurecht einschließlich Brandschutz), der Gesundheitsämter und des Arbeitsschutzes.
Vorgaben der Unfallkasse NRW zur Verhütung von Unfällen und zum Brandschutz � nden Sie unter www.unfallkasse-nrw.de.
Impressum der Sicheren Kita
Herausgeber Unfallkasse Nordrhein-Westfalen Sankt-Franziskus-Straße 146 40470 Düsseldorf Telefon 0211 / 2808-1200 Telefax 0211 /2808-1209 E-Mail [email protected] Internet www.unfallkasse-nrw.de
Verantwortlich für den Inhalt Gabriele Pappai
Redaktionsleitung Regina Gerdon
Redaktion Boris Fardel Uwe Hellhammer Georg Nottelmann Gabriele Pielsticker Christiane Schulze
Autoren Sigrid Bertzen Andrea Dworak Boris Fardel Regina Gerdon Uwe Hellhammer
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Bildnachweis Jürgen Behr Sigrid Bertzen Andrea Dworak Boris Fardel Oliver Held Uwe Hellhammer Janette KiewerDieter MaiseGeorg Nottelmann
Melanie Laakmann Georg Nottelmann Gabriele Pielsticker Christiane Schulze Dr. Matthias Wilk
Gabriele Pielsticker Christiane Schulze Anja Sperber Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.V. Natur- und Abenteuerschule GmbH & Co. KG rend Medien Service GmbHTechnaNova GmbHArte Viva.Child SafetyFotolia.com