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1 . 2015 Schulen können sich besser auf Krisen vorbereiten! Gemeinsam statt einsam Neue UVV Grundsätze der Prävention Sicherheits Mitteilungsblatt der Unfallkasse Sachsen-Anhalt forum
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1 . 2015

Schulen könnensich besser auf Krisen vorbereiten!

Gemeinsam statt einsam

Neue UVV Grundsätzeder Prävention

SicherheitsMitteilungsblatt der Unfallkasse Sachsen-Anhalt

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Inhalt

Sicherheitsforum

Prävention

Öffentliche Bekanntmachung

Mitteilungen

Schulen können sich besser auf Krisen vorbereiten! 4

Gemeinsam statt einsam 7

Laufen hält fit – und tut dem Rücken gut 9

Informationen für Kita und Schule 10

Sicher unterwegs – mit den richtigen Reifen 12

Neue Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) 13

UVV „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) 17

Zurückziehung von Durchführungsanweisungen 17

Außerkraftsetzung von Unfallverhütungsvorschriften 18

Änderung der Satzung 19

Neues aus dem staat lichen Arbeitsschutz recht 24

Ab 2015 vier neue Berufskrank heiten 25

Aktion Schulterblick: Bewusst und sicher mobil 26

Kommen Sie zum „Tag ohne Grenzen“ nach Hamburg 28

Aktuelles zum Arbeits- und Gesundheitsschutz 29

„Sonnenblume“ in Straach ist nun „Gesunde KiTa“ 32

Neue Druckschriften 33

Impressum 27

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Liebe Leserinnen und Leser!

Die UVV „Grundsätze der Prävention“ ist für Mitgliedsbetriebe und Versicherte daszentrale Element der Recht- und Regelsetzung im Arbeitsschutz und bildet imGrunde den Ausgangspunkt für alle weiteren Regelungen der Unfallversicherungs -träger zum sicheren und gesunden Arbeiten. Bisher gab es zwei verschiedeneFassungen dieser UVV, eine der gewerblichen Berufsgenossen schaften und eineder Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Im Zuge der Verschlankungdes Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz erfolgte nunmehr eine Ver -einheitlichung beider Versionen zur neuen DGUV Vorschrift 1. Gleiches gilt für dieerläuternde Regel „Grundsätze der Prävention“. Ab dem 01. 04. 2015 tritt die DGUVVorschrift 1 für Mitglieder der Unfallkasse Sachsen-Anhalt in Kraft. Über die we-sentlichen Änderungen informieren wir auf Seite 13.

Wie können sich Schulen auf Schadensereignisse, Bedrohungslagen oder Gewalt -straf taten mit Gefahren für Leib oder Leben von Personen vorbereiten? WelcheSchutzmaßnahmen können sie treffen? Auf diese und ähnliche Fragestellungenwill sich die Unfallkasse im Bereich Prävention in diesem Jahr schwerpunktmäßig konzentrieren. Im Auftrag des Landesschulamtes erarbeitet eine Arbeitsgruppe vonSchulpsychologen unter Beteiligung der Unfallkasse in diesem Jahr einen so ge-nannten Krisenordner, der konkrete Hilfestellungen insbesondere für die Zusam -men arbeit mit externen Spezialisten beinhaltet.

Ihre Redaktion

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Schulhoheitsträger, Sachkos tenträgerund Landesbehörden haben seit

diesen Ereignissen viel in die Notfall -orga nisation und Krisenprävention in-vestiert. Das Ziel: Aufbau eines Krisen -managements an Schulen. Dies um-fasst sowohl die systematischeVor be reitung auf Schadensereignisseals auch deren Bewältigung undNachbereitung.

Dabei stehen viele Fragen im Raum:Lassen sich bereits im Vorfeld Warn -signale zielgerichteter Gewalt erken-nen? Kann Krisenprävention helfen,solche Taten zu vermeiden? Wie rea-giert eine Lehrkraft auf eine Suizidan -kündigung? Was tun, wenn plötzlichein Platz in der Klasse oder im Kolle -gium leer bleibt?

Entwicklung inSachsen-AnhaltNach dem Runderlass des Kultus -minis teriums des Landes Sachsen-An-halt zum „Verhalten bei Schadens -ereignissen und Bedrohungslagen“folgt nun auch ein Krisenordner mit„Informationen und Handlungsleitfädenfür Krisenprävention und -interventionan den Schulen in Sachsen-Anhalt“.Dieser wird derzeit im Auftrag des Lan-desschulamtes durch eine Arbeits -gruppe von Schulpsychologen unterBeteiligung z. B. der Unfall kas se (Prä -

vention und Ent schä digung)erarbeitet. Die Schulen erhal-ten damit Emp feh lungen zumUmgang mit Krisensitu atio -nen, aber auch Hand lungs - emp feh lungen zur Imple men -tie rung und zur (kontinuierli-chen) Arbeit der schulinter nenKri senteams zur Zusam men -ar beit mit externen Spezia lis -ten wie Polizei, Feuerwehrund Unfallkasse sowie zurkontinuierlichen Krisen prä -vention bspw. durch Ent -wick lungs maß nahmen hin-sichtlich des Schulkli mas bzw. der Schulkultur.

Worin begründet sich der Handlungs -bedarf für die Un fallkasse Sachsen-Anhalt?Die Ereignisse in Erfurt, Emsdettenund Winnenden können sich jederzeitwiederholen. Der medizinische undpsychotherapeutische Behand lungs -aufwand für daraus entstehende Ver -sicherungsfälle kann zu erheblichenKosten führen (er lag z. B. in Erfurt bis

Prävention

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Schulen können sich besser aufKrisen vorbereiten!Zielgerichtete Gewalttaten, schwere Unfälle oder Suizide können an Schulenheftige Krisen auslösen. Es sei nur an Erfurt, Emsdetten oder Winnenden erin-nert. Solche Amokläufe erschüttern die Schulgemeinschaft in ihren Grund fes -ten. Es ist nichts mehr wie es war und alles steht auf dem Prüfstand.

Das Schulklima (psychische Gesundheit) beschreibt die subjektiveWahrnehmung von überdauernden Verhältnissen an einer Schule:• soziale Beziehungen zu den Lehrpersonen• soziale Beziehungen zu den Mitschülern• ein durch Wertschätzung, Unterstützung, Fürsorglichkeit und Gerech tig-

keit geprägter kooperativer Umgang• eine durch Regelklarheit, Aufgabenorientierung und Disziplin geprägte

Klassenführung(Quelle: F. Eder, Universität Salzburg, 2007)

Bildung braucht gesunde Schulen! Die Auf -gaben bereiche des Gesundheitsmanagementsbilden Schnittmengen und bedingen sich.

Krisenmanagement als Phasenmodell

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zum 31.10.2007 bei ca. 4,792 Mio.Euro), insbesondere bei Gesundheits -schä den mit Langzeitwirkung.

Eine zielgerichtete Prävention senktdas Eintrittsrisiko und somit die Kos -ten belastung des Unfallversicherungs -trägers. Darüber hinaus kann eine

recht zeitige sachgerechte Interventionnach dem Vorfall das Risiko von ko-stenträchtigen Langzeitschäden deut-lich verringern. „Glück“ ist kein Orga -nisationsfaktor! Die Intervention mussrechtzeitig und umfassend vorbereitetwerden, z. B. durch ein Krisen mana -gement.

Angebote derUnfallkasseSachsen-AnhaltWelche Unterstützungs- und Qualifi -zie rungsangebote stellen geeigneteMaßnahmen dar?Die Unfallkasse Sachsen-Anhalt rich-tet 2015 ihre Schwerpunktaktivitätenauf das Thema „Krisenmanagementan Schulen - Prävention und Notfall -organisation“ aus. Dazu wird eine Ko -operation mit dem schulpsychologi-schen Dienst das Ziel verfolgen, dieHandlungsfähigkeit in Krisensitua tio -nen zu erhöhen. Neben einer mehrtä-gigen Fortbildung erhalten die Kri sen -interventionsteams u.a. neue Notfall -rucksäcke.

Schulleitungen und Schulträger wer-den zu sicherheitstechnischen Maß -nahmen beraten, um Schulgebäudesowohl sicher verlassen als auch alsSchutzraum nutzen zu können.Themenbezogene Materialien für wei-terführende Schulen sollen die Präven -

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tion stärken. Diese werden in dennäch sten Ausgaben ausführlich vorge-stellt und gehen den Schulen mit demneuen Schuljahr zu.

Projekte wie das Stück „Berichte überGewalt“ von Theater Till ermöglichenauch in diesem Jahr zehn Schulen inSachsen-Anhalt die Möglichkeit, zumThema Gewalt mit den Schülern insGespräch zu kommen. Mit theaterpä -dagogischen Mitteln gelang es bisherbei 130 Veranstaltungen die Schüler inihren Lebenswelten zu erreichen.

Die Führungskräfteschulungen in Ko -operation mit der Landesvereinigungfür Gesundheit e. V. greifen unter demTitel „Führung und Gesundheit“ undals „Regionale Schulleitertage“ z. B.Themen der gesundheitsförderlichenund wertschätzenden Führung, deremotionalen Gesundheit auf und ver-

mitteln Handwerkszeug für Führungs -kräfte.

Für Lehrkräfte nimmt die Regional -konferenz „Hauptsache gesund“ in ei-nem Klinikum eine zentrale Rolle in derFortbildung ein. Ergänzt wird durchThemen wie „Kleine Spiele ganz groß– Unfallprävention in großen Sport -spie len“, „Mediation in der Schule“,„Gewaltfreie Kommunikation“, „Stress– nein danke“ und „Professiona lisie -rung der Lehrkräfte durch Gesund -heits management“ (in Kooperation mitdem Fortbildungsinstitut LISA).

Die Unfallkasse ist im zentralen Ar -beitsschutzausschuss für Lehrkräfteim Kultusministerium und im Steuer -kreis des Landesschulamtes zum Ge -sundheitsmanagement für Lehrkräftevertreten.

Durch Unterstützung des Audits „Ge -sunde Schule“ – unabhängige Quali -tätsbestimmung für schulische Ge -sundheitsförderung durch einen Zer tifizierungsverbund einiger Lan des -ver einigungen – werden weitere Schu -len das Zertifizierungs verfahren inAngriff nehmen bzw. erfolgreich ab-schließen.

Ob es nun um Unfälle, Mobbing oderGewalt geht, wir wünschen uns Schu -len, die diese Probleme nicht verdrän-gen, sondern offen angehen!

Andrea Mazanec

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Das Ergebnis zeigt, Freunde undFamilie motivieren die meisten

Menschen, etwas für ihre Gesundheitzu tun. Gesundheits-Apps oder So -cial-Media-Angebote fallen dagegendeutlich ab.

Mehr als ein Drittel der Befragten nan n -te Menschen aus dem sozialen Um feldals Motivationsquelle. Rund 30 Pro -zent helfen Informationen über einengesunden Lebensstil gegen den inne-ren Schweinehund. Immerhin jederFünfte gibt an, aufgrund gesundheitli-cher Probleme aktiv zu werden. Nurwenige nutzen dagegen Vorbilder (4

Prozent) und tech -nische Hilfsmittel wieSchritt zähler und Fit -ness-Armbänder (3Prozent) als An sporn.Ein Viertel der Befrag -ten sagte, dass siegrundsätzlich keinInteresse hätten, mehrfür ihre Gesundheit zutun.

Ein ähnliches Bild er-gibt sich bei der Fragenach der Gesund -heits bilanz für 2014.

Prävention

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Gemeinsam statt einsam

Was tun Sie, um dauerhaft sportlich aktiv zu bleiben?Q

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Repräsentative Deutschland-Umfrage im November 2014, Mehrfachnennungen möglich

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Angaben in Prozent

Ich verabrede mich mit Freunden zum Sport 23,3

Ich bin Mitglied in einem Sportverein 21,4

Ich integriere sportliche Aktivitäten

fest in meinen Zeitplan 19,3

Ich bin Mitglied in einem Fitnessstudio 12,0

Ich nutze regelmäßig eigene Fitnessgeräte zuhause 8,9

Ich nutze Gesundheits-Apps, die mich

zum Sport animieren 1,2

Sonstiges 21,2

Weiß nicht/keine Angabe 0,3

Ich tue nichts, um sportlich aktiv zu bleiben 36,1

Mehr Bewegung, eine gesündere Ernährung, weniger Stress:Jahr für Jahr fassen viele Deutsche gute Vorsät ze für die Ge -sundheit. Was hilft ihnen beim Durchhalten? Wie motivierensie sich für ein gesundes Leben? Das wollte die Präventions -

kampagne „Denk an mich. Dein Rücken“ in einer repräsentativenUmfrage des Markt forschungsinstituts GfK im November 2014 wissen.

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Rund vier von zehn Befragten hattenhierfür gute Vorsätze gefasst. MehrBewegung stand dabei ganz oben aufder Liste. „Das ist auch richtig so“,sagt Fritz Bindzius, Präven -tionsfachmann bei der Deutschen Ge -setz lichen Unfallversicherung (DGUV).„Sich genug zu bewegen ist für dieGesundheit extrem wichtig.“ Eine trai-nierte Muskulatur schütze zum Bei -spiel vor Rückenbeschwerden. „DieFrage ist nur: Wie motiviert man sichdauerhaft?“

Immerhin drei Viertel derjenigen, diegute Vorsätze gefasst hatten, gabenan, diese auch durchgehalten zu ha-ben. Danach gefragt, was ihnen dabeigeholfen habe, nannten die meistenBefragten persönlichen Ehrgeiz (42Prozent), die Unterstützung durchFreunde und Familie (35 Prozent),Selbst disziplin (33 Prozent) und dieAngst vor Krankheit (22 Prozent). Nureine Minderheit sagt dagegen, der Ge -danke an die Kosten für die Vereins -mit gliedschaft (8 Prozent) oder techni-sche Hilfsmittel (3 Prozent) hätten ih-nen den nötigen Antrieb gegeben, ihre

Ziele zu verfolgen. Umgekehrt gabendie, die gescheitert waren, vor allemmangelndes Durchhaltevermögen (71Prozent), mangelnde Motivation (49Prozent) und mangelnde Unterstüt -zung als Grund an (26 Prozent).

Positiver Druck durchdie GruppeNur knapp drei Prozent der Befragtengaben an, digitale Angebote wieSmart phone-Apps zu nutzen, ummehr für die Gesundheit zu tun. Dem -gegenüber bekräftigte weit über einDrittel, die Motivation für ein gesundesLeben durch das soziale Umfeld zu er-halten. Zum Beispiel als Mitglied imSportverein (21,4 Prozent) oder durchdie Verabredung mit Freunden zumSport (23,3 Prozent). „In diesem Fallhat Gruppendruck etwas Gutes“, sagtFritz Bindzius, Leiter der Unterabtei -lung „Gesundheit“ der Abteilung Sicher -

heit und Gesundheit der DeutschenGesetzlichen Unfallversicherung(DGUV). Schließlich wolle man die an-deren nicht im Stich lassen.„Gemeinsam Sport treiben kann auchzu einem besseren Trainingserfolg füh-ren, weil man sich bei den Übungengegenseitig unterstützen kann. Wergemeinsam trainiert, ist zudem weni-ger geneigt, zu früh aufzugeben.“

MehrBewegung fürden RückenZu einem gesunden Lebensstil gehörtregelmäßige Bewegung. Und diese istwichtig, um Rückenbeschwerden vor-zubeugen. Wie sich mehr Bewegungin Freizeit und Arbeit integrieren lässt,zeigt die Präventionskampagne „Denkan mich. Dein Rücken“ unterwww.deinruecken.de.

Quelle: DGUV

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Was motiviert Sie, mehr für Ihre Gesundheit zu tun?

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Repräsentative Deutschland-Umfrage im November 2014, Mehrfachnennungen möglich

0 4020 60 80 100

Angaben in Prozent

Ich habe grundsätzlich kein Interesse,

mehr für meine Gesundheit zu tun 25,7

Menschen aus meinem sozialen Umfeld 36,4

Ich informiere mich über einen gesunden Lebensstil 29,5

Akute gesundheitliche Probleme motivieren mich 21,3

Ich informiere mich über negative Folgen eines

ungesunden Lebensstils 12,8

Vorbilder und Prominente 3,7

Ich nutze Gesundheits-Apps (z.B. Schrittzähler) 2,9

Sonstiges 6

Weiß nicht/keine Angabe 0,5

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Durch die Fußball-Weltmeister schaftin Brasilien erlebten im letzten

Sommer die Bolzplätze einen großenZulauf. Damit beim Sprint auf das Torweder die Puste ausgeht, noch derRücken leidet, ist regelmäßiges Lauf -training sinnvoll. „Fußball ist eine klas-sische Laufsportart. Da braucht es vielKondition“, weiß Dr. Myrsini Griva,Ärztin für physikalische und rehabilita-tive Medizin an der Rehaklinik derKnappschaft am Berger See. „Laufenkann auch gut alleine betrieben wer-den, denn es löst Verspannungen, trai-niert die Rumpfmuskulatur und entla-stet die Bandscheibe.“ Wichtig sei le-diglich die richtige Haltung: „BeimLaufen sollten die Arme stets lockeram Körper anliegen und der Oberkör -per leicht nach vorne geneigt sein.“Dann könnten auch Ungeübte undMenschen mit bereits vorhandenenRückenschmerzen mit Laufen ihreFitness steigern. Nur bei akut aufge-tretenen und bei schwerwiegendenRückenschmerzen, wie zum Beispieleinem Bandscheibenvorfall, sollte manvor Trainingsbeginn ein ärztlichesEinverständnis einholen.

Aufwärmen istPflicht, Dehnenist KürInsbesondere Menschen, die sonstviel im Sitzen arbeiten, sollten langsammit dem Laufen anfangen. „Nach ei-

nem langen Tag hinter dem Schreib -tisch läuft der Stoffwechsel noch aufSparflamme“, so Katja Bergermann,Therapeutische Leiterin der Physio -thera piepraxis Salvea Gelsenkirchen.„Ein leichtes Aufwärmprogramm, wiezum Beispiel einige Minuten auf derStelle zu laufen oder mit Walken zubeginnen, beugt Verletzungen vor.

Prävention

9

Laufen hält fit – und tutdem Rücken gut

Wer bspw. für das Fußballspielen fit sein möchte, sollte vor al-lem eines sein: ein guter Läufer. Im Durchschnitt laufen Profi -spieler pro Spiel rund zehn Kilometer. Auch viele Hobbyspieler absolvierenwährend eines Spiels ein beträchtliches Laufpensum. Regelmäßiges Laufensteigert dabei nicht nur Ihre Ausdauer und Fitness, sondern kräftigt auch denRücken. Darauf weisen die Träger der Präventionskampagne „Denk an mich.Dein Rücken“ hin.

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Das Ministerium für Arbeit und Sozia -les des Landes Sachsen-Anhalt hateine Veröffentlichung „Medikamen -ten gabe in Kindertagesstätten desLandes Sachsen-Anhalt“ - EineHand reichung für die Praxis“ heraus-gegeben. Enthalten sind u.a. Aus füh -rungen zu rechtlichen Voraussetz ungen,

Empfehlungen zur Ausgestaltung inder Praxis sowie eine Zusammen fas -sung. Darüber hinaus wurden sechsAnlagen veröffentlicht, speziell Muster -vordrucke zur Medikamentengabe.Diese Muster betreffen die Vereinba -rung zwischen Träger / Einrichtung undEltern, Inhalte der Vereinbarung, Anga -ben zur Medikamentengabe, eine Er -mächtigungserklärung der Eltern, eineErklärung über die Entbindung von derärztlichen Schweigepflicht sowie dieDokumentation der Medikamenten -gabe. (www.ms.sachsen-anhalt.de, Themen,Familie, Kinderbetreuung, Fachinfor -ma tionen zum neuen Kinderförde -rungs gesetz)

Manche Kinder müssen regelmäßigMedikamente nehmen – zum Beispielgegen Allergien, Diabetes oder andereKrankheiten. Wer darf die Medikamen -te geben und welcher Versicherungs -schutz gilt, wenn etwas passiert?

Neben entsprechenden Flyern zur Me -dikamentengabe in Kitas und Schu -le beantwortet jetzt auch ein Audio -podcast der DGUV eine Vielzahl vonFragen.(www.dguv.de, Webcode: d1025167)(http://publikationen.dguv, Suche:Medikamentengabe

Das Fachkräf te-Curriculum zur Qua -lifizie rung von Kita-Fachkräften für dieZu sam menarbeit mit Eltern in derGesund heitsför derung mit dem Titel„Gesund aufwachsen in der Kita-Zusammenar beit mit Eltern stär-ken“ wurde gemeinsam mit Fach -kräfte-Teams in Kitas entwickelt. Es

Prävention

Sicherheitsforum 1 . 201510

Informationen für Kita und SchuleAlle hier aufgeführten Medien

kön nen weder bei der Unfallkasse

Sachsen-Anhalt noch bei den je-

weiligen Urhebern als Druck schrift

bestellt werden! Es besteht i. d. R.

nur die Möglichkeit des Down -

loads unter dem jeweils angege-

benen Fundort.

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Denn das Aufwärmen dient der Durch -blutung der Muskeln und der Sauer -stoff versorgung.“ Eine bestimmteÜbungsfolge für das Dehnen müssehingegen nicht eingehalten werden.Die Empfehlung der Laufexpertin:Jeder Läufer sollte auf seinen Körperhören und die Übungen machen, mitdenen er am besten zurechtkommt.„Manche Läufer dehnen sich gar nichtoder erst einige Stunden nach demTraining. Auch das ist in Ordnung.“ Fürdas Laufen wird, bis auf ein Paar guterLaufschuhe, keine komplexe Aus rüs -tung benötigt: „Welcher Schuh am be-sten passt, kann eine Videolaufanalyseim Sportschuhgeschäft anzeigen“, soKatja Bergermann, TherapeutischeLeiterin der Physiotherapiepraxis

Salvea Gelsenkirchen. Für die Auswahldes geeigneten Laufschuh-Modells seientscheidend, wie oft trainiert und aufwelchem Untergrund gelaufen wird.Auch das Gewicht spiele eine Rolle.

Hintergrund„Denk an mich.Dein Rücken“In der Präventionskampagne „Denk anmich. Dein Rücken“ arbeiten die Be -rufs genossenschaften, Unfallkassen,ihr Spitzenverband Deutsche Gesetz -liche Unfallversicherung (DGUV), die

Sozialversicherung für Landwirtschaft,Forsten und Gartenbau und dieKnappschaft zusammen. Gemeinsamverfolgen sie das Ziel, Rückenbelas -tungen zu verringern. Weitere Informa -tionen unter www.deinruecken.de.

Quelle: DGUV

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wendet sich an Fachkräfte in Kitasund soll Trägern von Kitas wie auchBildungsein rich tungen didaktischeund methodische Anregungen zur(Weiter-)Qualifizierung frühpädagogi-scher Fachkräfte zu Themen derGesundheitsförderung an die Handgeben. (www.bzga.de, Infomaterialien, Kinder-und Jugendgesundheit)

Bei Neubau oder Sanierung einer Kitaoder einer Schule stellen die aktuali-sierten Planungshinweise Kita undSchule der Unfallkasse Sachsen einegeeignete Hilfe dar. Sie enthalten zu-sammengefasst und übersichtlich dieForderungen zur Unfallverhütung, zuGesundheitsschutz und Arbeitssicher -heit. (www.unfallkassesachsen.de, Service,Aktuelles, Planungshinweise für Kitaund Schulen)

Der Unterrichtsraum im Informations -por tal „Sichere Schule“ der DGUVwurde komplett überarbeitet. Gezeigtwird, wie ein moderner Unterrichts-bzw. Lernraum gut gestaltet werdenkann – im Hinblick auf Möblierung und

Ausstattung, Beleuchtung, Akustik,Belüftung und Farbgestaltung. DasPortal „Sichere Schule“ ist die Weiter -ent wicklung eines Angebots der Un -f allkasse Nordrhein-Westfalen.(www.sichere-schule.de)

Die BZgA gibt Eltern und Lehrkräftenin einem neuen Internetportal Tippsund Hilfe bei exzessiver Mediennut -zung von Schülern. Das neue BZgA-Onlineangebot informiert Erwachsenezu verschiedenen Fragen rund um dasMediennutzungsverhalten von Kin -dern und Jugendlichen. (www.multiplikatoren.ins-netz-gehen.de)

Im Internetportal „Lernen und Ge -sundheit“ der DGUV stehen zurUnter stützung von Lehrern sehr guteMaterialien zum Download zur Ver -fügung, darunter Hintergrundin forma -tionen für die Lehrkraft, Lehrmaterial -ien und Fachmedien. Auf dem Portalwerden folgende neue Medien ange-boten:• Primarstufe, Natur, Umwelt, Technik,

Meine Sinne: Schau genau!

• Sekundarstufe I, Stresskompetenz/ Arbeitsorganisation, Stark im Team

• Sekundarstufe II, Sucht- und Gewaltprävention, Zivilcourage

• Berufsbildende Schulen, Gesund -heits schutz, Ernährung: Jugend- und Trendgetränke

• Berufsbildende Schulen, Arbeits- schutz, Arbeitsmedizinische Vorsor -ge

• Berufsbildende Schulen, Büroarbeit,Mobiles Arbeiten

(www.dguv-lug.de)

Unter dem Titel „C 1 Berufliche Schu -len – Werkstätten allgemein“ unter-stützt eine neue Online-Muster-Ge -fähr dungsbeurteilung der UnfallkasseBaden-Württemberg Schulen bei derDurchführung von arbeitsplatzbezoge-nen Gefährdungsbeurteilungen inWerkstätten. Diese Basisinforma -tionen können auch für Fachräumevon allgemeinbildenden Schulen her-angezogen werden. Hier finden sichauch Handlungshilfen für die ThemenSicherheitsorganisation, Brandschutzund Erste Hilfe (www.praevention-schule-bw.de,Arbeitsplatzbezogen, Handlungshilfen)

Rainer Kutzinski

Prävention

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Prävention

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Die Initiative Reifenqualität des DVRund seiner Partner gibt wertvolle

Tipps zur sicheren Fahrt und zum Wech -sel auf Sommerreifen.

Tipp 1: Sommerreifen im Sommer

Sommerreifen heißen Sommerreifen,weil sie die ideale Bereifung für diewarme Jahreszeit sind. Was einfachklingt, hat komplexe Hintergründe:Das Profil von Sommerreifen ist daraufabgestimmt, Regen auf nasser Straßeoptimal abzutransportieren, dieGummimischung ist im Vergleich zuder von Winterreifen sehr hart. Das hateinen Grund: Sie sind extremenTemperaturen ausgesetzt. Einerseitswird der Asphalt im Sommer oft starkvon der Sonne erhitzt, andererseits er-hitzt der Reifen selbst durch die stän-dige Reibung, gerade bei hohenGeschwindigkeiten. Das harte Gummisorgt dafür, dass der Sommerreifenden Temperaturen Stand hält, nicht zuschnell abreibt und vor allem beimBremsen schnell zum Stehen kommt.

Die Vorteile von Sommerreifen imSommer auf einen Blick:

• kürzere Bremswege auf trockener und nasser Straße

• geringerer Abrieb• höhere Laufleistung der Reifen• weniger Spritverbrauch• bessere Ableitung von Wasser

Es ist keine gute Idee, seine Winter rei -fen im Sommer abzufahren, denn Win -terreifen sind auf kalte Temperaturenund verschneite Straßen ausgelegt. ImSommer ist der Bremsweg auf trocke-ner und nasser Fahrbahn deutlich län-ger als mit Sommer rei fen: In Tests desTouring Club Suisse von 2008 war derBrems weg mit Winterreifen auf trocke-ner Straße aus 100 km / h bei sommer-lichen Tem pe raturen 18 Meter längerals mit Som mer reifen – das sind gutedrei Autolängen. Am Stauende in einerKurve kann die Wahl des Reifens alsodarüber entscheiden, ob es kracht odernicht. Übrigens reichen auch Ganz -jahresreifen nicht an die Leistung vonSommerreifen im Sommer heran. Einweiteres Argument für Sommer rei fenim Sommer ist der Verschleiß: dieserist bei Temperaturen um 20 Grad Cel -sius bei Ganzjahresreifen zehn Prozenthöher, bei Winterreifen sogar 15 Pro -zent höher als bei Sommerreifen.

Tipp 2: regelmäßige Reifenchecks

Eine regelmäßige Überprüfung desReifenzustands zwischen den Reifen -wechsel-Terminen beim Fachmann istunerlässlich. Luftdruck, Profiltiefe, Rei -fenalter und eventuell vorhandene Ein -fahrschäden, Risse oder Beulen sindEigenschaften, die Einfluss auf dieSicherheit und haben. Ist der Zustandder Reifen mangelhaft, kann das zuPannen oder im schlimmsten Fall zuschweren Unfällen führen. Letztlich istjeder Reifen nur so gut, wie er gewar-tet wird – das gilt auch für Reifen, diein Tests als Qualitätssieger ausge-zeichnet wurden. Nicht vergessen:Auch das Ersatzrad muss regelmäßigüberprüft werden.

Tipp 3: Gute Reifen fahren

Das wichtigste Sicherheitskriterium istein kurzer Bremsweg. Hier zeigt sichder wesentliche Unterschied zwischenguten und weniger guten Reifen. ImHerbst 2014 hat die Gesellschaft fürTechnische Überwachung mbH (GTÜ)Importreifen aus Asien mit einem Re -ferenzreifen eines Markenherstellersverglichen. Das erschreckende Ergeb -nis: Während der Referenzreifen beimBremsen aus 100 km/h nach 49,9Metern zum Stehen kam, hatte derschlechteste Reifen bei knapp 50 Me -tern noch eine Restgeschwindigkeitvon 44 km/h und einen über zehnMeter längeren Bremsweg (61,9 Me -ter). Untersuchungen wie diese zeigen:Der niedrige Preis darf beim Rei fen -kauf nicht zum alleinigen Entschei -dungskriterium werden.

Mehr Informationen rund um Reifen -sicherheit erhalten Autofahrer aufwww.reifenqualitaet.de mer sicher!“Quelle: DVR

Dr. Walter Eichendorf, Präsident des Deutschen Verkehrssicherheits rates (DVR) geht mit gutem Beispiel voran: Er prüft regelmä-ßig den Zustand der Reifen an seinem Wagen: „Auch wenn mein Auto erst im April wieder für den Räderwechsel in derFachwerkstatt ist: Der Reifencheck gehört bei jedem zweiten Tankstopp zum Pflichtprogramm. Nur so ist man sicher unterwegs,schließlich sind Reifen die einzige Verbindung zur Straße und sollten entsprechend beachtet werden.“

Sicher unterwegs – mitden richtigen Reifen

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Prävention

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Bislang gab es zwei verschiedeneFassungen der UVV „Grundsätze

der Prävention“, eine der gewerbli-chen Berufsgenossenschaften undeine der Unfallversicherungsträger deröffentlichen Hand. Um eines der Zieleder Gemeinsamen Deutschen Arbeits -schutzstrategie (GDA) zu erreichen, einschlankes Vorschriften- und Regel -werk im Arbeitsschutz – transparentund frei von Doppelregelungen, er-folgte nunmehr eine Vereinheitlichungder beiden Versionen zur neuen DGUVVorschrift 1. Gleiches gilt für die erläu-ternde Regel „Grundsätze derPrävention“.

Der Geltungsbereich von Unfallverhü -tungsvorschriften (§ 1) ist unverändert.Zentraler Baustein der Unfallver hü -

tungs vorschrift bleibt bei den Grund -pflich ten des Unternehmers (§ 2) dieInbezugnahme staatlichen Arbeits -schutz rechts. Es erfolgte jedoch einediesbezügliche Ausdehnung des Gel -tungsbereiches auf Versicherte. DieGefährdungsbeurteilung nach Arbeits -schutzgesetz ist nach wie vor einerder wichtigsten Punkte in der DGUVVorschrift 1. Wesentliche Änderungenergeben sich lediglich in drei Berei -chen, bei der Befähigung für Tätig -keiten (§ 7), der Harmonisierung derBestellung von Sicherheitsbeauf trag -ten (§ 20) sowie der Ersthelfer Aus-und Fortbildung (§ 26). Hinzu kommeneine Reihe redaktioneller Anpassungen.

InbezugnahmestaatlichenRechtsDas staatliche Arbeitsschutzrecht ver-pflichtet im Regelfall den Arbeitgeberund dient ausschließlich der Sicherheitund dem Gesundheitsschutz der Be -schäftigten. Ehrenamtliche Kräfte, wiebspw. Mitarbeiter der freiwilligenFeuerwehr oder freiwillige Helfer imPflegebereich, werden vom staatlichenArbeitsschutzrecht ebenso wenig er-fasst, wie Kinder, Schüler und Studie -rende beim Besuch der entsprechen-den Einrichtung. Das SGB VII sowieerlasseneUnfallverhütungsvorschriften richtensich dagegen an Unternehmer undVersicherte, also auch an ehrenamtli-che Kräfte, Kindergartenkinder, Schü -ler und Studierende.

Der § 15 Absatz 1 SGB VII bietet dieMöglichkeit, die in staatlichen Arbeits -schutzvorschriften geregelten Sach -verhalte zum Gegenstand von Unfall -ver hütungsvorschriften zu machenund – über die Beschäftigten hinaus –auf alle anderen Versicherten auszu-dehnen. Dementsprechend wurde in§ 2 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 fol-gende Formulierung aufgenommen:„Die im staatlichen Recht bestimmtenMaßnahmen gelten auch zum Schutzvon Versicherten, die keine Beschäf -tig ten sind.“

Neue Unfallverhütungsvorschrift„Grundsätze der Prävention“

(DGUV Vorschrift 1)Die neue Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUVVorschrift 1) tritt für die Mitglieder der Unfallkasse Sachsen-Anhalt mit Wir -kung zum 01. April 2015 in Kraft. Sie löst die bisherige UVV gleichen Titels ab,die zeitgleich aufgehoben wird (§ 33 DGUV Vorschrift 1). Die bislang vorhan-dene ergänzende Regel „Grundsätze der Prävention“ (GUV-R A1) wird durchdie gleichnamige DGUV Regel 100-001 ersetzt. Diese erläutert und konkreti-siert die Anforderungen der DGUV Vorschrift 1.

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Ziel dieser generellen Anwendung staat -lichen Rechts ist letztendlich, Rege -lungslücken zu vermeiden, d. h. alleVersicherten unterliegen – sofern nichtbestimmte Regelungen für bestimmteVersichertengruppen bestehen –grundsätzlich zunächst einmal densel-ben Rechtsvorschriften. Also auchdiejenigen Versicherten, die in einemUnternehmen anwesend sind, jedochselbst keiner Arbeitstätigkeit nachge-hen. Ihnen sollen Verkehrssicherungs -pflichten, Aufsichtspflichten und dieallgemeine Sorgfaltspflicht zugute-kommen, auch wenn Arbeitsschutz -pflichten keine Anwendung findenkönnen (z. B. Kinder in Kindertages -einrichtungen).

In Bezug auf die Berücksichtigung desstaatlichen Regelwerks und derUVV‘en (§ 2 Abs. 2) wurden zweikleine Umformulierungen vorgenom-men: „Der Unternehmer hat … vonden allgemeinen Grundsätzen nach§ 4 Arbeitsschutzgesetz auszugehenund dabei vorrangig (GUV-V A1: ins-besondere) das staatliche Regelwerksowie (GUV-V A1: und) das Regelwerkder Unfallversicherungsträger heran-zuziehen.“

Befähigung fürTätigkeitenBei den Regelungen zur Befähigungfür Tätigkeiten (§ 7 Abs. 1) erfolgteeine Ergänzung: „Der Unternehmer hatdie für bestimmte Tätigkeiten festge-legten Qualifizierungsanforderungenzu berücksichtigen.“ Bisher hatte derUnternehmer die Pflicht, die Befähi -gung von Beschäftigten oder sonsti-gen mitarbeitenden Personen fürTätig keiten zu prüfen. Die Erweiterungum einen Hinweis auf erforderlicheQualifikationen ist bspw. für den Um -gang mit bestimmten Arbeitsmit teln,mit Gefahrstoffen und biologischenArbeitsstoffen von Bedeutung.

Diese Forderung ermöglicht außerdemdas Auffangen verschiedenster Be -stim mungen zur Befähigung vonFahrern (z.B. Gabelstaplerfahrern)

oder Bedienern (bspw. von Flurförder -zeugen, Kranen, Winden, Hub- undZuggeräten) und damit die möglicheAußerkraftsetzung einer Reihe weitererUnfallverhütungsvorschriften.

Neben der fachlichen Qualifikation istauch die persönliche Eignung vonBedeutung. In § 7 Abs. 2 werden allepersönlichen Einschränkungen be-rücksichtigt, die zu einer zusätzlichenGefährdung führen können. Dazu ge-hören u.a. akute oder permanente ge-sundheitliche, körperliche oder psychi-sche Einschränkungen, soweit diesefür Verantwortliche erkennbar sind.Darüber hinaus sollte der Unternehmerbereits im Einstellungsgespräch oderdurch eine Eignungsuntersuchungfeststellen (lassen), ob der Beschäf -tigte bzw. Versicherte die zur Erfüllungseiner Aufgaben erforderlichen Fähig -keiten und die notwendige Zuverläs -sigkeit besitzt.

Sicherheits-beauftragteDas SGB VII (§ 22) verpflichtet dieUnter nehmer zur Bestellung von Sicher -heitsbeauftragten in Unterneh men mitregelmäßig mehr als 20 Beschäftigten.Erstmals gibt es nun einheitlicheRege lungen zur Bestimmung der Zahlder Sicherheitsbeauftragten bei ge-werblichen Berufsgenossenschaftenund Unfallversicherungsträgern der öf-fentlichen Hand. Bisher wurde die ge-naue Anzahl unter Berücksichtigungverschiedener Kriterien und unter-

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Prävention

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schiedlichster Bestellstaffeln ermittelt.Der § 20 Abs. 1 der UVV regelt nun dieerforderliche Anzahl ohne auf eine ver-bindliche Anlage zu verweisen, wie esbislang der Fall war.

Die Neuregelung ist flexibler und bietetden Unternehmen mehr Gestaltungs -spielraum, der bedarfsgerecht imRahmen der Vorgaben genutzt werdenkann. Es sind nun fünf verbindlicheKriterien vorgesehen, die der Unter -nehmer bei der Festlegung der Anzahlder Sicherheitsbeauftragten für dasUnternehmen berücksichtigen muss.Diese Kriterien sind:• im Unternehmen bestehende Unfall-

und Gesundheitsgefahren, • die Anzahl der Beschäftigten,• die räumliche Nähe und die zeitliche

Nähe sowie die fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragtenzu den Beschäftigten.

In der die DGUV Vorschrift 1 konkreti-sierenden DGUV Regel 100-001 wer-den die vorgenannten Kriterien nähererläutert (Abschnitt 4.2). Hier findetsich auch ein Mustervordruck für dieBestellung eines Mitarbeiters zumSicherheitsbeauftragten, der sich alsKopiervorlage nutzen lässt.

In Bezug auf die Mindestanzahl der zubestellenden Sicherheitsbeauftragtenist in der DGUV Regel 100-001 davondie Rede, dass konkretisierendeEmpfehlungen für die Staffelung derAnzahl der Sicherheitsbeauftragtendurch den zuständigen Unfallver siche -

rungsträger erfolgen. Für die Unfallver -sicherungsträger der öffentlichenHand wurde hierzu ein „Leitfaden zurErmittlung der Anzahl der Sicherheits -beauftragten im öffentlichen Dienst“erarbeitet und untereinander abge-stimmt. Für die Unfallkasse Sachsen-Anhalt stellt dieser die konkretisie-rende Empfehlung dar. Der Leitfadenist im Mittelteil dieser Ausgabe dieses„Sicherheitsforums“ abgedruckt.

Neben einer Einleitung, die im Wesent -lichen aus der Erläuterung der fünfverbindlichen Kriterien zur Festlegungder Anzahl der Sicherheitsbeauf trag -ten besteht, wird im Leitfaden die not-wendige Vorgehensweise im Betriebdargestellt. Auch ein Praxisbeispiel ist

enthalten. Hierzu dient eine Gemeindemit ca. 30.000 Einwohnern, in der 522Beschäftigte tätig sind.Betriebsstätten der Mustergemeindesind ein Rathaus, ein Bauhof, einSchwimmbad, zehn Kindertagesein -rich tungen, fünf Schulen, ein Kranken -haus, ein Museum sowie eine freiwil-lige Feuerwehr mit fünf Ortsfeuer weh -ren. In einer Tabelle wird die Ermittlungder Zahl der Sicherheitsbeauftragtenfür die Beispielgemeinde nachvollzieh-bar dargestellt.

Erste Hilfe Bei der Zahl und Ausbildung derErsthelfer (§ 26 Abs. 2) wurde ergänzt,dass als Ersthelfer auch solche Per -sonen eingesetzt werden dürfen, dieüber eine sanitätsdienstliche bzw. ret-tungsdienstliche Ausbildung oder übereine abgeschlossene Ausbildung in ei-nem Beruf des Gesundheitswesensverfügen.

Es ist nach wie vor dafür zu sorgen,dass Ersthelfer i.d.R. in Zeitabständenvon zwei Jahren fortgebildet werden (§26 Abs. 3). Zudem wurde hier neufest gehalten, dass Personen mit einersanitätsdienstlichen / rettungsdienstli-

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Prävention

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chen Ausbildung oder einer abge -schlos senen Ausbildung in einemBeruf des Gesundheitswesens alsfortgebildet gelten, wenn sie an ver-gleichbaren Fortbildungsveran stal -tungen regelmäßig teilnehmen oderbei ihrer beruflichen oder ehrenamtli-chen sanitätsdienstlichen / rettungs-dienstlichen Tätigkeit regelmäßigErste-Hilfe-Maßnahmen durchführen.Der Unternehmer hat sich Nachweiseüber die Fortbildung vorlegen zu las-sen.

DGUV Regel alsArbeitshilfeDie neue DGUV Regel 100-001 „Grund - sätze der Prävention“ kann als Um -setzungshilfe zur DGUV Vorschrift 1genutzt werden. Sie enthält Erläute -rungen zu den einzelnen Paragraphen.Im Wesentlichen entspricht der Inhaltder neuen Regel dem der alten GUV-RA1, versehen mit einigen Änderungenund Ergänzungen. Einige wichtige Ände -rungen im Vergleich werden nachfol-gend genannt.

Zum § 2 (Grundpflichten des Unter -nehmers) enthält die Regel die Emp -feh lung, in allen Fragen der Präventionmit der Personalvertretung vertrauens-voll zusammenzuarbeiten (Abschnitt2.1.1).

Die Erläuterung zum § 3 Abs. 3 (Doku -mentation der Gefährdungsbeur tei -lung) enthält nun den Hinweis, dasseine fehlende Dokumentation der Ge -fährdungsbeurteilung nach verschie-denen staatlichen Arbeitsschutz vor -schriften den Tatbestand einerOrdnungs widrigkeit erfüllt und mit ei-nem Bußgeld geahndet werden kann(Abschnitt 2.2.3).

Die Ausführungen zum § 7 (Befähi -gung für Tätigkeiten) wurden um denHinweis ergänzt, dass auch bei trau-matisierenden Ereignissen eine akuteMinderung der Befähigung vorliegenkann (Abschnitt 2.6.2).

Die Pflichtenübertragung ist ein Instru -ment des Unternehmers zur Organi -sation des betrieblichen Arbeits -schutzes. In den Ausführungen zum§ 13 (Pflichtenübertragung) wird diePflichtenübertragung präzisiert. DieErläuterungen in der Regel selbst blei-ben unverändert. Das für die betriebli-che Anwendung enthaltene Muster fürdie Übertragung von Unternehmer -pflichten zählt nunmehr Aufgaben auf,die oftmals übertragen werden. DieVoraussetzungen für eine rechtssi-

chere Übertragung werden damit ge-nauer definiert. Diese betreffen dieAnforderungen an die Fachkunde unddie Zuverlässigkeit von Beauftragtensowie die Präzisierung der Aufgabenund Pflichten.

Die Erläuterung zu § 26 (Ersthelfer)enthält einen Hinweis darauf, dassggf. notwendige spezifische Aus -bildungen bei Verwendung von Hilfs -mitteln oder bei bestimmten Gefähr -dungen nicht Bestandteil der Erst hel -fer ausbildung sind, erforder lichen fallsdurch den Betriebsarzt durchgeführtoder koordiniert werden sollten. FürPersonen, bei denen Erste Hilfe zumHauptberuf gehört, erfolgen beispiel-hafte Aufzählungen (u.a. für Berufedes Gesundheitswesens; Abschnitt4.8.2).Es wird darauf hingewiesen, dasskeine Zahlungspflicht des Unfallver -sicherungsträgers bei Inanspruch -nahme von höherwertigen Qualifika -tionen als den anerkannten Erste-Hilfe-Lehrgängen besteht (Abschnitt4.8.3).

Darüber hinaus macht die Unfallkassedarauf aufmerksam, dass die Qualifi -kationsanforderungen inzwischen neugeregelt wurden (vgl. Artikel „Revisionder Ersten-Hilfe- Aus- und Fortbil -dung“ im „Sicherheitsforum“ Ausgabe4-2014, Seite 17).

Die Unfallverhütungsvorschrift „Grund -sätze der Prävention“ (DGUV Vor -schrift 1) und die erläuternde DGUVRegel „Grundsätze der Prä vention“(DGUV Regel 100-001) können beider Unfallkasse Sachsen-Anhalt alsDruckexemplare abgefordert werden([email protected]). Dies gilt auchfür den „Leitfaden zur Ermittlung derAnzahl der Sicherheits beauftragten imöffentlichen Dienst“.

Da die DGUV Regel den Normtext derDGUV Vorschrift 1 und Erläuterungenzu den einzelnen Paragraphen enthält,ist sie für die praktische Handhabunghilfreicher als die UVV selbst. Diessollte bei Bestellungen von Druck -exem plaren berücksichtigt werden.

Rainer Kutzinski

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Öffentliche Bekanntmachung

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UVV „Grundsätze der Prävention“(DGUV Vorschrift 1)

UVV „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1)in der Fassung vom November 2013

Das Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt hat die UVV mit dem Erlass vom 02.02.2015zu dem Geschäftszeichen 43537-20 nach § 15 Abs. 4 SGB VII genehmigt. Er wird hiermit bekannt gegeben.

Die UVV „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) tritt am 1. April 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die UVV„Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A1) in der Fassung vom Juli 2004, gültig ab 1. April 2005 außer Kraft (§ 33DGUV Vorschrift 1).

Zerbst/Anhalt, 15. März 2015Der Geschäftsführer

RönningerDirektor

Hinweis!Der Normtext der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) sowie die zugehö-rigen Anhänge sind der vorliegenden Ausgabe des Sicherheitsforum zu entnehmen. Dies gilt auch für den„Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst“.

Der Vorstand der Unfallkasse Sachsen-Anhalt hat auf seiner Sitzung am03.03.2015 das Zurückziehen der Durchführungsanweisungen zur UVV „Ver an -staltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung“ (neu DGUV Vor -schrift 18, bisher GUV-V C9), in der aktuellen Fassung vom Januar 1997, gemäߧ 14 Abs. 2 Nr. 12 der Satzung beschlossen.

Die Durchführungsanweisungen (DA) zur „Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Veranstaltungs- und Produktions stättenfür szenische Darstellung“ (neu DGUV Vorschrift 18, bisher GUV-V C9) beinhalten zum Teil fachlich veraltete, nichtmehr gültige Informationen sowie Verweise auf nicht mehr gültige Rechtsquellen.

Vom Fachbereich Verwaltung der DGUV (FB VW) wurde deshalb die DGUV Regel 115-002 „Veranstaltungs- undProduktionsstätten für szenische Darstellung“ erarbeitet und beschlossen. Im Punkt 1 Vorbemerkung der neuenDGUV Regel wird ausgeführt: „Diese Regel ersetzt die bisher in der Unfallverhütungsvorschrift „Veranstaltungs- undProduktionsstätten für szenische Darstellung“ enthaltenen Durchführungsanweisungen.“

Die DGUV Regel 115-002 richtet sich an Unternehmer, Arbeitgeber sowie Betreiber von Veranstaltungs- undProduktionsstätten für szenische Darstellung, Dienstleister der Veranstaltungswirtschaft sowie Versicherte,Arbeitnehmer, selbstständige Einzelunternehmer und Künstler. Sie gilt im Besonderen auch für alle Tätigkeiten die imRahmen von szenischer Darstellung von Schauspielern, Musikern, Tänzern, Artisten, Stuntleuten, Schülern, ehren-amtlich Tätigen und Amateuren durchgeführt werden.

Zurückziehung vonDurchführungs anweisungen

Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Sachsen-Anhalt hat am am 19.11.2014die o.g. Unfallverhütungsvorschrift (UVV) gemäß § 15 Abs. 1 Siebtes BuchSozialgesetzbuch (SGB VII) beschlossen.

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Öffentliche Bekanntmachung

Sicherheitsforum 1 . 201518

Außerkraftsetzung vonUnfallverhütungsvorschriftenDie Vertreterversammlung der Unfallkasse Sachsen-Anhalt hat am 19.11.2014das Zurückziehen folgender Unfallverhütungsvorschriften (UVV) gemäß § 15Abs. 1 Siebtes Buch Gesetzbuch (SGB VII) beschlossen.

•UVV „Laserstrahlung“(GUV-V B2) vom November 1987,in der Fassung vom Januar 1997

•UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“(GUV-V A4) vom Januar 1993,in der Fassung vom Januar 1997

Das Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt hat die Außerkraftsetzung der Unfall -ver hütungs vorschriften mit dem Erlass vom 25.02.2015 zu dem Geschäftszeichen 34-43537-20 nach § 15Abs. 4 SGB VII genehmigt. Die Außerkraftsetzung der Unfallverhütungsvorschriften wird hiermit bekanntgegeben. Die Außerkraftsetzung erfolgt zum Ablauf des 31.03.2015.

Zerbst/Anhalt, den 15. März 2015Der Geschäftsführer

RönningerDirektor

Hinweise!

UVV „Laserstrahlung“:Der geregelte Sachverhalt ist seit Sommer 2010 durch die staatliche Verordnung zur künstlichen optischen Strahlung (OStrV)abgedeckt. Eine Konkretisierung derselben erfolgt durch die Technischen Regeln zur OstrV (TROS) „Laserstrahlung“. DieVoraus setzungen für eine Außerkraftsetzung der UVV waren damit gegeben.

UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“:Die in dieser UVV bislang enthaltenen Sachverhalte werden seit dem 20. September 2013 durch die zu diesem Zeitpunktgeänderte Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) staatlicherseits nunmehr vollständig geregelt. DieVoraussetzungen für eine Außerkraftsetzung der UVV waren damit gegeben.

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Änderung der SatzungDie Vertreterversammlung der Unfallkasse Sachsen-Anhalt hat in ihrer Sitzungam 19.11.2014 in Zerbst/Anhalt die 9. Änderung der Satzung der UnfallkasseSachsen-Anhalt beschlossen.

9. Änderung der Satzung der Unfallkasse Sachsen-Anhalt

Artikel 1

Die Satzung der Unfallkasse Sachsen-Anhalt vom 09.12.1997, i.d.F. der Bekanntmachung vom 18.02.1998 (Anlagezur Bekanntmachung des MS vom 22.01.1998, MBl. LSA S. 365), zuletzt geändert durch die 8. Änderung derSatzung der Unfallkasse Sachsen-Anhalt vom 23.11.2011 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2012(Anlage zur Bekanntmachung des MS vom 16.12.2011, MBl. LSA S. 16) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 129 Abs. 4“ durch die Wörter „§§ 129 Abs. 4, 218d Abs. 3“ ersetzt.

b) Nummer 2a wird wie folgt neu gefasst: „für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen das Land, Gemeinden oder Gemeindeverbände bei Kapitalge sellschaf ten unmittelbar oder mittelbar die Kapitalanteile auf sich vereinen oder bei sonstigen Unternehmen die Stimmenmehrheit in dem Organ, dem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, auf sich vereinen (§§ 128 Abs. 1 Nr. 1a, 129 Abs. 1 Nr. 1 a, 129a SGB VII), soweit nicht in §§ 129 bs. 4, 218d Abs. 3 SGB VII etwas anderes bestimmt ist,“

2. § 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 9a wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Nummer 9b wird wie folgt neu gefasst: „Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebespendenoder bei denen Vorsorgeuntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenom-men werden (§§ 2 Abs. 1 Nr. 13b , 133 Abs. 1 SGB VII),“

c) Die Nummern 10 bis 14 erhalten folgende Fassung:

10. Personen, die an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird (§§ 2 Abs. 1 Nr. 14b, 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII).

11. Personen, diea) auf Kosten einer Krankenkasse, für welche die Unfallkasse zuständig ist, stationäre oder teilstatio-

näre Behandlung oder Leistungen stationärer, teilstationärer oder ambulanter medizinischer Rehabilitation erhalten (§§ 2 Abs. 1 Nr. 15a, 128 Abs. 1 Nr. 1, 129 Abs. 1 Nr. 1, 136 Abs. 3 Nr. 2 SGB VII),

b) auf Kosten der Unfallkasse an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten- Verordnung teilnehmen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 15c, 132, 136 Abs. 3 Nr. 2 SGB VII).

12. Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums i. S. des Zweiten Wohnungs- bauge setzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Rege lungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind (§§ 2 Abs. 1 Nr. 16, 129 Abs. 1 Nr. 6 SGBVII).

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Öffentliche Bekanntmachung

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13. Pflegepersonen i. S. des § 19 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) bei der Pflege eines Pflegebedürftigen i. S. des § 14 SGB XI, soweit die Pflegepersonen nicht bereits zu den nach den Nrn. 1, 5, 9 oder 12 des § 2 Abs. 1 SGB VII Versicherten gehören; die versicherte Tätigkeit umfasst Pflege tätigkeiten im Bereich der Körperpflege und - soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflege- bedürftigen zugutekommen - Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung (§§ 2 Abs. 1 Nr. 17, 129 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII).

14. Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten, sofern der Träger ein in § 3 genanntes Unternehmen ist (§§ 2 Abs. 1a, 133 Abs. 1 SGB VII).

d) Die Nummern 16 bis 20 erhalten folgende Fassung:

16. Personen, die bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten (nicht gewerbsmä-ßige Bauarbeiten) als Helfende tätig werden, wenn für die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet wird; mehrere nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusammengerechnet, wenn sie einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, 129 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII).

17. Personen, die Leistungen der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung und Aktivierung nach § 11 Abs. 3 SGB XII erhalten (§§ 2 Abs. 2 Satz 1, 129 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII).

18. Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder auf-grund einer strafrichterlichen, staatsanwaltschaftlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden (§§ 2 Abs. 2 Satz 2, 128 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII).

19. Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Landes oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt sind und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SGB VI pflichtversichert sind (§§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 128 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII).

20. Personen, die einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl. S. 1778) leisten (§§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2c, 136 Abs. 3 Nr. 6 SGB VII).

e) Folgende Nummern 21 und 22 werden angefügt:

„21.Personen die nach § 34 Satzung in die Versicherung einbezogen werden.

22. Personen, die sich nach § 34a Satzung freiwillig versichern.“

3. § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfallsmaßgebenden Bezugsgröße (§ 85 Abs. 2 Satz 2 SGB VII).“

4. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Verwaltungsgemeinschaften“ durch die Angabe Verbandsgemeinden“ersetzt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a angefügt:„Umlagemaßstab für die Umlagegruppe K6 ist die Zahl der Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII im Beitragsjahr. Die Höhe des Beitrages bestimmt sich nach dem Bedarf für die Versicherten in anmelde-

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Sicherheitsforum 1 . 2015 21

pflichtigen Haushalten (Haushaltungen, die Personen i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII beschäftigen). Er ist auf volle Euro abzurunden.

Es ist je Versicherten höchstens ein Jahresbeitrag von 100 Euro zu zahlen. Der sich aus einer Beschränkung des Jahresbeitrags nach Satz 4 ergebende Differenzbetrag zum Soll-Anteil dieser Umlagegruppe am Gesamtbedarf ist durch die Umlagegruppen K1 und K3 anteilig nach der maßgebli-chen Einwohnerzahl (Abs. 4) aufzubringen.

Der Beitrag entfällt, wenn die Beschäftigung während des Kalenderjahres nicht länger als für den zusam-men hängenden Zeitraum eines Monats erfolgt. Beginnt oder endet die Beitragspflicht innerhalb eines Beitrags jahres, bemisst sich der Beitrag nach der Zahl der Monate, soweit dieser den Mindestbeitrag nach Absatz 7 übersteigt. Für jeden angefangenen Monat ist ein Zwölftel des Jahresbeitrages zu berech-nen.

Der Anteil der Entschädigungsleistungen für Versicherte nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII in nicht anmelde-pflichtigen Haushalten der Umlagegruppe K6 ist durch die Umlagegruppen K1 und K3 anteilig nach der maßgeblichen Einwohnerzahl (Abs. 4) abzudecken.“

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„Die Umlagegruppen KL1 bis KL3 werden nach der in Vollbeschäftigungseinheiten gemessenen Zahl der Versicherten veranlagt. Maßgeblich ist im Beitragsjahr die Zahl der Versicherten des Vorjahres. Für die Ermittlung der Vollbeschäftigungseinheiten ist die jeweils geltende tarifliche oder übliche Wochenarbeits -zeit zugrunde zu legen; zeitweilig oder in Teilzeit tätige Versicherte sind entsprechend umzurechnen. Versicherte im Sinne des Satzes 1 sind alle entgeltlich oder unentgeltlich für das Unternehmen Tätige. Dieermittelte Zahl der Versicherten ist auf volle Vollbeschäftigungseinheiten zu runden (§ 185 Abs. 4 SGB VII).

Ist in der Umlagegruppe KL1, KL2 oder KL3 die in Vollbeschäftigungseinheiten gemessene Zahl der Ver -sicherten in dem dem Beitragsjahr vorangegangenen Jahr (Bemessungsjahr) geringer als 80 von Hundert der in dieser Umlagegruppe im Durchschnitt der dem Bemessungsjahr vorangegangenen 5 Jahre in Vollbe -schäft igung seinheiten gemessenen Zahl der Versicherten und übersteigt der aus dem Anteil dieser Um lage gruppe am Gesamtbedarf resultierende Beitragssatz je vollbeschäftigtem Versicherten den Betrag von 1/7 der für das Beitragsjahr geltenden monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV), so wird in dieser Umlagegruppe der Beitragssatz je vollbeschäftigtem Versicherten der Höhe nach auf den Betrag von 1/7 der für das Beitragsjahr geltenden monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) beschränkt. Der sich aus einerBeschränkung des Beitrags nach Satz 6 ergebende Differenzbetrag zum Soll-Anteil dieser Umlagegruppe am Gesamtbedarf ist anteilig durch die übrigen Umlagegruppen aufzubringen.“

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe „9a und 9c, 11 bis 13“ durch die Angabe „9a, 9c, 12, 16 und 17“ ersetzt.

bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:Umlagegruppen K1 und K3 bei Versicherten nach § 4 Nr. 13 Satzung,“

cc) In Buchstabe c wird die Zahl „16“ durch die Zahl „18“ ersetzt.

5. Nach § 37 wird folgender § 37a angefügt:

„§ 37a Übergangsvorschrift

Für die Abrechnung der im Jahr 2014 gezahlten Vorschüsse der Umlagegruppe KL2 ist § 24 Abs. 5b in der biszum 31.12.2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

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Sicherheitsforum 1 . 201522

6. § 1 des Anhangs zu § 19 der Satzung der Unfallkasse Sachsen-Anhalt vom 09.12.1997 – Mehrleistungs- bestimmungen (MLB) gemäß § 94 SGB VII wird wie folgt gefasst:

„Personenkreis

Mehrleistungen zu den gesetzlichen Leistungen erhalten die nachstehend aufgeführten Versicherten:

1. Personen, die in einem Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbe-sondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen, so-weit die Tätigkeit bei Ausbildungsmaßnahmen mit einer Tätigkeit im Hilfeleistungsunternehmen zusam-menhängt (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII, § 4 Nr. 8 Satzung).

2. Personen, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbändeoder Arbeitsgemeinschaften oder für die in § 4 Satz 2 Nr. 2 und 5 Satzung genannten Einrichtungen, für welche die Unfallkasse zuständig ist, oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit aus-drücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von im Zuständigkeitsbereichder Unfallkasse befindlichen Gebietskörperschaften, ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveran- staltungen für diese Tätigkeit teilnehmen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 10a, 128 Abs. 1 Nr. 1 und 1a, 129 Abs. 1 Nr. 1 und 1a, 136 Abs. 3 Nr. 5 SGB VII).

3. Personen, diea) von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer

Diensthandlung herangezogen werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 11a SGB VII, § 4 Nr. 7a Satzung).

b) von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle, für welche die Unfallkasse zuständig ist, als Zeugen zurBeweiserhebung herangezogen werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 11b SGB VII, § 4 Nr. 7b Satzung).

4. Personen, diea) bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher

gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten (§§ 2 Abs. 1 Nr. 13a, 128 Abs. 2 SGB VII, § 4 Nr. 9a Satzung),

b) Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Vorsorgeuntersu -chungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden (§§ 2 Abs. 1 Nr. 13b, 133 Abs. 1 SGB VII, § 4 Nr. 9b Satzung),

c) sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 13c, 128 Abs. 2 SGB VII, § 4 Nr. 9c Satzung),

soweit diese Personen nicht bereits gemäß § 135 SGB VII nach anderen Vorschriften versichert sind (§ 4 Nr. 9c Satzung).

5. Personen, die einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl. S. 1778) leisten (§§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2c, 136 Abs. 3 Nr. 6 SGB VII, § 4 Nr. 20 Satzung).‚

7. § 3 des Anhangs zu § 19 der Satzung der Unfallkasse Sachsen-Anhalt vom 09.12.1997 –Mehrleistungs -bestimmungen (MLB) gemäß § 94 SGB VII wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Buchstabe b Satz 3 wird wie folgt gefasst:„Als Nettoarbeitseinkommen gilt der 450. Teil des ermittelten und der Berechnung des Verletztengeldeszugrunde gelegten Arbeitseinkommens.“

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:„Als Höchstgrenze für das zu berechnende Nettoarbeitsentgelt und Nettoarbeitseinkommen gilt der 450. Teil des Höchst-Jahresarbeitsverdienstes nach § 18 Abs. 2 der Satzung.“

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Sicherheitsforum 1 . 2015 23

8. § 3a des Anhangs zu § 19 der Satzung der Unfallkasse Sachsen-Anhalt vom 09.12.1997 –Mehrleistungs -bestimmungen (MLB) gemäß § 94 SGB VII wird wie folgt gefasst:

„Mehrleistungen bei der Versorgung mit Sehhilfen

Wird aufgrund der Folgen des Versicherungsfalles die Versorgung mit einer Sehhilfe erforderlich, so werden die Kosten bis zu einem Betrag in Höhe von 2/7 der jeweils geltenden monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) übernommen.“

Artikel 2

1. Artikel 1 tritt zum 01.01.2015 in Kraft.

2. Der durch Artikel 1 Nr. 5 neu eingefügte § 37a der Satzung der Unfallkasse Sachsen-Anhalt tritt mit Ablaufdes 31.12.2015 außer Kraft.

Genehmigungsvermerk:

Die 9. Änderung der Satzung der Unfallkasse Sachsen-Anhalt wird genehmigt.

Magdeburg, den 15.01.2015

Ministerium für Arbeit und Sozialesdes Landes Sachsen-Anhalt Im AuftragAz.: 34-43532 gez. Herrmann

Die Bekanntgabe der Satzungsänderung erfolgte im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt(MBl. LSA Nr. 4/2015 vom 16.02.2015, Seite 100 ff).

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Mitteilungen

Sicherheitsforum 1 . 201524

Der Län -deraus -schuss fürArbeits -schutz undSicher heits -technik(LASI) hateine Veröf -fentlichung„Überwa -chungs-und Bera -tungstätig -keit derAr beits -

schutzbehörden der Länder – Grund - sätze und Standards“ (LV 1) herausge-geben.(http://lasi.osha.de, Publikationen,LASI-Veröffentlichungen, LV 1)

Im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.)erfolgten Bekannt machungen zuArbeitsstättenregeln (www.baua.de,Themen von A –Z, Arbeitsstätten, Ar -beitsstättenrecht, ASR). Es handeltsich um die:• geänderte ASR V3a.2 „Barrierefreie

Gestaltung von Arbeitsstätten“.

Mit der Bekanntmachung der „Ver -ordnung zur Neuregelung der Anforde -rungen an den Arbeitsschutz bei derVerwendung von Arbeitsmitteln undGefahrstoffen“ vom 03. Februar 2015im BGBl. Teil I Nr. 4 am 06.02.2015, er-folgt eine Neufassung der Betriebs -sicherheitsverordnung (Artikel 1) undeine Änderung der Gefahrstoffver -ord nung (Artikel 2). Die Verordnungtritt am 01. Juni 2015 in Kraft. (www.baua.de, Themen von A–Z,Anlagen und Betriebssicherheit, ZumThema im Internet, BMAS: Verordnungzur … )

Wenn Beschäftigte mit gefährlichenStoffen arbeiten, brauchen sie einenausreichenden Schutz. Dazu müssenRisiken erkannt und Maßnahmen er-griffen werden. Mit dem EinfachenMaßnahmenkonzept Gefahrstoffe

(EMKG) hatdie BAuAeine praxis-nahe Hand-lungshilfeentwickelt.Mit dieserAnleitunglassen sichGefähr-dungen beimUmgang mitgefährlichen

Stoffen schnell und sicher erkennenund ent spre chen de Schutz maß nah -men ableiten. Die „Version 2.2: EineHand lungs anlei tung zur Gefähr -dungsbe ur tei lung“ enthält die aktuell-sten Re ge lungen aus der Neufassungder GefStoffV und der TRGS 400. (www.baua.de, Publikationen, Fach -beiträge, EMKG-Leitfaden)

Die BG RCI hat in ihrem Download -center ein Video des IVSS zur Lage -rung von Chemikalien eingestellt. Indiesem werden u.a. Gefahrenpikto -gram me erläutert und Hinweise zurZusammenlagerung gegeben. DieVorführung stellt eine gute Ergänzungim Rahmen von Unterweisungen dar. (http://downloadcenter.bgrci.de,Suche: Video)

Vom Länderausschuss für Arbeitsschutzund Sicherheitstechnik (LASI) wurdendie „Leitlinienzu Tätigkeitenmit Bio stof -fen“ (LV 23)überarbeitetund an dieRegelungender neuge-fassten Bio -stoffver ord -nung ange-passt. Hierinwerden Ant -worten auf grundle-gende Fragen zur neuen BioStoffV ge-geben. Die Aspekte der arbeitsmedizi-nischen Vorsorge bei Tätigkeiten mitBiostoffen sind weiterhin Bestandteildieser Leitlinien. Sie sind in derArbMedVV geregelt. Mit Hilfe der FAQwird die Umsetzung der BioStoffV indie Praxis erleichtert.(http://lasi.osha.de, Publikationen,LASI-Veröffentlichungen, LV 23)

Die GDA-Leitlinie „Planung und Aus -führung von Bauvorhaben“ hat dasZiel, durch eine intensivere Zusam -men arbeit der Arbeitsschutzbehördenund Unfallversicherungsträger denArbeitsschutz auf Baustellen zu ver-bessern. Der aktualisierte Anhang 2der Leitlinie enthält eine erweiterteSammlung hilfreicher Materialien.Bauherren, beauftragte Dritte und Ko -ordinatoren erhalten damit weitereArbeitshilfen zur Erfüllung der Anforde -rungen der Baustellenverordnung.(www.gda-portal.de, Betreuung derBetriebe, Leitlinie Planung …)

Neues aus dem staat -lichen Arbeitsschutz -recht

Alle hier aufgeführten Medienkön nen weder bei der UnfallkasseSachsen-Anhalt noch bei den je-weiligen Urhebern als Druck schriftbestellt werden! Es besteht i. d. R.nur die Möglichkeit des Down -loads unter dem jeweils angege-benen Fundort.

Überwachungs- und Beratungstätigkeit

der Arbeitsschutzbehörden der Länder

- Grundsätze und Standards -

A. Kahl, A. Wilmes, Ch. Guhe, R. Packroff, G. Lotz, M. Tischer

EMKG-Leitfaden

Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe

Version 2.2

Leitlin

ienLeitlinmitBiostoff

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Mitteilungen

Sicherheitsforum 1 . 2015 25

Das Bundesministerium für Arbeit undSoziales (BMAS) hat folgende neueArbeitsmedizinische Regeln (AMR)im Gemeinsamen Ministerialblatt ver-öffentlicht Es handelt sich um: • die geänderte und ergänzte AMR

5.1 „Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge”,

• die neue AMR 6.5 „Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischenVorsorge bei Tätigkeiten mit biologi-schen Arbeitsstoffen”,

• die neue AMR 13.2 „Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen mit Gesundheitsge- fährdungen für das Muskel-Skelett-System”.

(www.baua.de, Themen von A-Z,Ausschüsse, Ausschuss fürArbeitsmedizin (AfAMed), AMR).

Das BMAS hat einen Forschungs be -richt mit dem Titel „Inanspruch nah -me von Angebotsuntersuchungen inder arbeitsmedizinischen Vorsorge“veröffentlicht. Im Ergebnis wird sicht-bar, dass die ArbMedVV in der Praxisangekommen ist. Zum Teil werden ar-beitsmedizinische Vorsorge und Eig -nungsuntersuchungen noch nicht ad-äquat unterschieden. Mit der Ände -rung der ArbMedVV Ende Oktober2013 konnten bereits wichtige Klar -stellungen erreicht werden.(www.bmas.de, Service, Publika tionen,01.01.2015)

Rainer Kutzinski

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Januar 2015ISSN 0174-4992

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Die Aufnahme der vier neuen Er -krankungen folgt den Empfeh -

lungen des wissenschaftlichen Beirats„Berufskrankheiten“ beim Bundes -minis terium für Arbeit und Soziales.Damit wird die Berufskrankheiten-Liste(BK-Liste) an neue medizinisch-wis-senschaftliche Erkenntnisse ange-passt. Im Einzelnen handelt es sichum:

• BK-Nr. 1319„Larynxkarzinom durch intensive und mehrjährige Exposition gegen- über schwefelsäurehaltigen Aero- solen“(veröffentlicht im Gemeinsamen

Ministerialblatt am 01.07.2011, Ausgabe Nr. 25 vom 1. August 2011S. 501 ff.)

• BK-Nr. 2113„Druckschädigung des Nervus me-dianus im Carpaltunnel (Carpaltunnel-Syndrom) durch repetitive manuelle Tätigkeiten mit Beugung und Streck ung der Handgelenke, durch erhöh tenKraftaufwand der Hände oder durch Hand-Arm-Schwingungen“ (veröffentlicht im Gemeinsamen Minis terialblatt am 01.05.2009, Ausgabe Nr. 27 vom 30. Juni 2009 S. 573 ff.)

• BK-Nr. 2114„Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung (Hypo -thenar-Hammer-Syndrom und The nar-Hammer-Syndrom)“(veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt am 01.05.2012, Ausgabe Nr. 25 vom 6. Juni 2012 S. 449 ff.)

• BK-Nr. 5103„Plattenepithelkarzinome oder multi-ple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung“ (veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt am 01.07.2013, Ausgabe Nr. 35 vom 12. August 2013 S. 617 ff.)

Die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)wurde zum 1. Januar 2015 um vier Erkran -kungen ergänzt, die nun zusätzlich als Be -rufs krankheiten anerkannt werden können.Künftig werden u. a. bestimmte Formen des so genannten hellen Haut krebses durch die gesetzliche Unfallversicherung ent-schädigt. Die Änderung erfolgt aufgrund neuer medizinisch-wissenschaftlicherErkenntnisse.

Ab 2015 vier neueBerufskrank heiten

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Wie bin ich bis ins hohe Alter si-cher unterwegs? Was tun, um

Leistungseinbußen zu erkennen, diealtersbedingt auftreten können? Undwie kann ich meine Fahrfitness ver-bessern? Fragen, die sich ältere Fahr -zeugführer grundsätzlich stellen soll-ten.

Aber es ist nicht selbstverständlich,dass Autofahrerinnen und Autofahrer –gleich welchen Alters – sich mit demAutofahren und den eigenen Fähig -keiten kritisch auseinandersetzen.Viele Menschen denken eher so: „Mei -ne jahrzehntelange unfallfreie Fort -bewegung mit dem Auto hat doch ge-zeigt, dass ich gut fahren, dass ich aufmeine lange Fahrerfahrung bauen

Mitteilungen

Sicherheitsforum 1 . 201526

Für die Aufnahme in die BK-Listemuss eine Erkrankung durch beson-dere Einwirkungen verursacht wordensein, denen Menschen durch ihre ver-sicherte Tätigkeit in erheblich stärke-rem Maß ausgesetzt sind als die üb-rige Bevölkerung. „Die Betroffenen,die arbeitsbedingt an den neu aufge-nommenen Berufskrankheiten leiden,haben Anspruch auf Heilbehandlungund Rehabilitation durch die gesetzli-che Unfallversicherung, ebenso gege-benenfalls auf Entschädigungs leistungenwie Renten“, so Dr. Joachim Breuer,Hauptgeschäftsführer der DGUV.

Bei den neu aufgenommenen Berufs -krankheiten wird es nicht immer ein-fach sein, die arbeitsbedingte Ver -ursachung eindeutig festzustellen.Insbesondere bei bestimmten Formendes weißen Hautkrebses, die durchSonnenstrahlung verursacht werden(BK-Nr. 5103). Betroffen hiervon sindmeist Menschen, die viel im Freien ar-beiten, wie z. B. Bauarbeiter, Hand -werker oder Seeleute. Durch ihreTätigkeit haben sie ein höheres Risikoan Hautkrebs zu erkranken als die üb-rige Bevölkerung.

Besonders diese neue Berufskrankheitstellt Berufsgenossenschaften undUnfallkassen vor eine besondereHerausforderung, da die Betroffenendem Sonnenlicht ja nicht nur bei derArbeit, sondern auch in ihrer Freizeitausgesetzt sind. Umso wichtiger istes, die Prävention weiter zu verstär-ken, um zu verhindern, dass dieseErkrankungen arbeitsbedingt entste-hen.

Zum Schutz der Beschäftigten müs-sen hier gemeinsam mit den Arbeit -gebern wirksame Lösungen zum Son -nenschutz entwickelt werden. Daskann zum Beispiel durch Arbeitszeit -verlagerungen erreicht werden oderauch durch das konsequente Tragen

von geeigneter Kleidung. Versicherten,bei denen ein beruflich verursachterHautkrebs auftritt, bieten die Unfall -versicherungsträger ambulante undstationäre Heilverfahren an. Hierfürstehen unter anderem auch die beidenBerufsgenossenschaftlichen Klinikenfür Berufskrankheiten in Bad Reichen -hall und Falkenstein zur Verfügung.Schon jetzt gibt es für die Therapieviele Möglichkeiten und im Vergleichzu anderen Tumorerkrankungen giltder weiße Hautkrebs als gut behandel-bar. Wichtig ist auch hier, die Erkran -kung früh zu erkennen.

Quelle: DGUV

Aktion Schulterblick: Bewusst und sicher mobilDeutschland ist mobil: Das Auto ist und bleibt das beliebteste Verkehrsmittel. Waren im Jahr 2000 noch 38,4 Millionen Pkwzugelassen, sind es heute bereits über 43 Millionen. Hinzu kommt, dass mit dem steigenden Bevölkerungsanteil älterer Personenin Deutschland auch der Anteil älterer Fahrzeugführer wächst. Doch mit zunehmendem Alter können vieleGesundheitsbeeinträchtigungen die Fahrtüchtigkeit beeinflussen. Wie sich die Auto-Mobilität möglichst lange erhalten lässt,darüber informiert die Aktion Schulterblick des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR).

kann, und dass bei mir noch alles inOrdnung ist. Fit genug, um Auto fah-ren zu können? Na, das bin ich doch!“

Ein Großteil derAutofahrer ver-nachlässigtFortbildung amSteuer

77 Prozent der Autofahrer in Deutsch -land haben seit ihrer Führerschein prü -fung kein Fahrtraining mehr absolviert.

Das ergab eine aktuelle forsa-Umfrageim Auftrag des Deutschen Verkehrs -sicherheitsrats (DVR). Jeder Zweite (57Prozent) war bisher nicht beim Trai -ning, weil er sich auch ohne Fortbil -dung im Straßenverkehr sicher fühlt.Ginge es um ihre Fahrtüchtigkeit, ver-ließen sich viele zu stark auf ihreSelbst einschätzung, sagt SandraDemuth vom DVR: „ProfessionelleFahrlehrer können die Fähigkeiten ei-nes Autofahrers viel besser einschät-zen. Sie erkennen frühzeitig eventuelleLeistungseinbußen und sind in derLage, konkrete Tipps für den Alltag imStraßenverkehr zu geben.“

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Mitteilungen

Sicherheitsforum 1 . 2015 27

Autofahrer gehen zuspät zumArztAuch im gesundheitlichenBereich vertrauen die mei-sten Autofahrer auf ihreSelbsteinschätzung: 71Prozent der Befragten sindder Ansicht, ein Ge sund -heitscheck stehe erst an,wenn Fahrer bei sich selbstkörperliche Be einträchti-gungen feststellen – eine Haltung, diedas Unfallrisiko erhöhen kann. Vor al-lem älteren Verkehrs teil nehmern ratenDVR-Experten daher, ihre Fahrfitnessvon einem Arzt überprüfen zu lassen,bevor sich Ein schränk ungen bemerk-bar machen. Eine forsa-Erhebung er-gab jedoch, dass die Mehrheit derFahrer über 65 Jahre (85 Prozent)noch keinen Gesundheitscheck ge-macht hat.

Aufklärungsbe-darf bei Fahreras -sistenzsystemenStellen sich Beeinträchtigungen ein,können Fahrerassistenzsysteme hel-fen. Doch viele Autofahrer wissen nurwenig über die technischen Hilfsmittel.Vor allem die Befragten ab 65 Jahrestehen den Systemen skeptisch ge-genüber: In dieser Altersgruppe istsich jeder Vierte (22 Prozent) unsicher,ob Licht-, Notbrems- oder Spurhalte -assistent die Fahrsicherheit erhöhenkönnen. „Dabei ist es gerade für ältereFahrer sinnvoll, sich über Fahrer assis -tenzsysteme zu informieren. Sie kom-men damit deutlich stressfreier durchden Straßenverkehr“, sagt Sandra De -muth.

Zu spät gebremst, Sekundenschlaf amSteuer, beim Spurwechsel den Hinter -mann übersehen: Neun von zehn Un -fällen passieren durch Fahrfehler. Feh -ler, die sich vermeiden lassen. Einigetechnische Hilfen können vor allem imAlter besonders nützlich sein.

Nachts Autofahren ist oftmals anstren-gend: Bereits ab dem 20. Lebensjahrlässt das Sehvermögen bei Dunkelheitkontinuierlich nach. Mehr Helligkeit insDunkel bringen Lichtassistenten. Siesorgen dafür, dass z. B. das Fernlichtbleiben kann ohne den Gegenverkehrzu blenden. Scheinwerfer werden au-tomatisch nach dem Fahrbahnverlaufausgerichtet und sorgen so für bes-sere Sicht – ob in Kurven oder beimAbbiegen.

Sicher die Fahr -bahn wechselnmit dem Spur -wechselassis -tentenDer Schulterblick ist das A und O fürsicheres Autofahren. Das lernt jeder inder Fahrschule. Mit zunehmendemAlter fällt vielen jedoch das Drehendes Kopfes schwerer. Unterstützenkann der Spurwechselassistent.Befindet sich ein anderer Wagen oderein Motorrad im toten Winkel, hat dasAssistenzsystem den „blinden Fleck“im Blick und warnt den Fahrer.

Die AktionSchulterblick:Sicher mobil bisins hohe AlterDie „Aktion Schulterblick“ des DVRbietet Informationen und Angeboterund um das Thema Mobilität im Alter.Mehr Informationen finden Sie unterwww.dvr.de/schulterblick. Die AktionSchulterblick wird vomBundesministerium für Verkehr und di-gitale Infrastruktur (BMVI) und derDeutschen GesetzlichenUnfallversicherung (DGUV) unterstützt.Der DVR wurde 1969 als Verein ge-gründet, hat mehr als 200Mitgliedsorganisationen und istKompetenzträger in allen Fragen derVerkehrssicherheit.

Quelle: DVR

Rechtzeitig reagieren mitdem Notbrems -assistentenNur kurz nicht aufgepasst – und dieAutofahrt endet an der Stoßstangedes Vordermanns.Unfalluntersuchungen zeigen, dassFahrer oft zu spät oder zögerlich aufdie Bremse treten. Glück im Unglück,wenn es sich nur um einen Blech scha -den handelt. Helfen kann ein Not -brems assistent (mit Personener ken -nung): Über Sensoren beobachtet erdie Straße und warnt den Fahrer op-tisch, akustisch oder durch einenspür baren Ruck, falls ein Auffahrunfalldroht oder ein Fußgänger die Straßequert – und stoppt den Wagen im äu-ßersten Notfall auch selbstständig.

Besser sehenmit dem Licht -assis tenten

Fit und Auto-mobilHinweise für ältere Menschen und ihre Angehörigen

zur Aufrechterhaltung einer sicheren Auto-Mobilität

Tipps für Angehörige und Freunde

Sicher mobil im Alter

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Mitteilungen

Sicherheitsforum 1 . 201528

Auf dem Hamburger Rathausmarktwird die Besucherinnen und Bes uchereine Mischung aus Information, Unter -haltung und Mitmach-Angeboten er-warten. Im Mittelpunkt steht der Sport.Denn Sport ist nicht nur ein ideales

Medium, um Barrieren zu überwinden,Sport ist auch ein wichtiger Bausteinim Rahmen der me dizinischen, berufli-chen und sozialen Reha bilitation derBerufsge nos sen schaften undUnfallkassen.

Hintergrund der Veranstaltung, diemög lichst viele Menschen ansprechenund einbeziehen will, ist die BG-Klinik -tour. Unter dem Motto „Bewegung ver - bindet“ hatte die bundesweite In -formationstour durch die berufsgenos-senschaftlichen Kliniken in denvergangenen Jahren die Arbeit derKlini ken vorgestellt. Bereits für dieKlinik tour waren Reha- und Behin der -ten sport ein verbindendes Element.Der „Tag ohne Grenzen“ führt dieseTradition fort und setzt den Gedanken,mit dem Behindertensport auf dieThemen Rehabilitation und Inklusionaufmerksam zu machen, mit neuenMitteln um.

Die Sportevents des „Tags ohne Gren -zen“ bieten deshalb zweierlei: Sie zei-gen Highlights des Behindertensportsund ermöglichen gleichzeitig ein Zu -sammenspiel von Menschen mit undohne Behinderung. So wird Paralym -pics-Sieger Heinrich Popow Men -schen ohne Behinderung einladen, ge-gen ihn auf der Tartanbahn anzutreten.Und Skater können sich in der Half -pipe mit Deutschlands bestem Wheel -chair-Skater David Lebuser messen.Besucher und Besucherinnen könnenaber auch selbst testen, wie man in ei-nem Rollstuhl Hindernisse überwindenkann oder wie man eine Zielscheibetrifft, wenn die Sicht eingeschränkt ist.Flankiert wird das Sportangebot zumeinen durch Informationen zum Sys -tem der gesetzlichen Unfallver siche -rung und dem Leistungsspektrum derBG-Kliniken, zum anderen durch einBühnenprogramm mit Gästen ausSport und Politik. Die mehrfacheParalympics-Siegerin Kirsten Bruhn,die inzwischen als Botschafterin fürInklusion und Rehabilitation für dasUnfallkrankenhaus Berlin arbeitet, wirdeine der Moderatorinnen sein.

Quelle: DGUV

#ohnegrenzen www.tag-ohne-grenzen.de

INKLUSION IST, WENN ALLE GEWINNEN.5./6. JUNI 2015 HAMBURG RATHAUSMARKT

Viel Sport!Viel Inklusion!

Viel Spaß!

Kommen Sie zum „Tag ohneGrenzen“ nach HamburgEin Tag für die Inklusion. Ein Tag für den Sport. Ein Tag, bei dem alle dabei sein können. All das soll sich verbinden in einem„Tag ohne Grenzen“. Unter diesem Titel wird es am 5. und 6. Juni 2015 in Hamburg eine große Veranstaltung geben. Initiatorensind die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung – Spitzenverband, der Klinikverbund der gesetzlichen Unfallversicherung unddie Unfallkassen und Berufsgenossenschaften. Organisiert wird der „Tag ohne Grenzen“ vom Deutschen Rollstuhl-Sportverband.

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Page 29: SF 1 2015 Druck Layout 21.03.15 11:41 Seite 1 Sicherheit forum s1028,1/SF_2015_1.pdf · 1 . 2015 Schulen können sich besser auf Krisen vorbereiten! Gemeinsam statt einsam Neue UVV

Die BG Bauhat ihreBro schüre „Lärm –Weghörenhilft nicht“aktualisiert.Sie enthältsehr über-sichtlich,neben allge-meinemInfor matio -nen zum Lärm und den mög -lichen gesundheitlichen Folgen, eineAuswahl berufstypischer Lärmbe -lastungen sowie Tipps für den geeig-neten persönlichen Gehörschutz. (www.bgbau.de, WebCode: H 713 / 713)

Unfallunter -suchungenzeigen, dassdas Ereignis,aus dem einUnfall resul-tiert, in denmeisten Fäl -len eineKom bi nationaus ver-schiedenenUrsachen ist.

Es gilt, diese Ursachenkette sichtbarzu machen, um gezielte Maßnah menzur Ver meidung zu ergreifen. Die BGETEM hat einen vom VDSI initiiertenLeitfaden aufgegriffen und zu einer„Checkliste zur Ermittlung der Un -fall ursachen“ weiter entwickelt. Be -sonders die Analyse von Beinahe -unfällen bietet für die betriebliche Prä -ventionsarbeit die Chance, Risikenaufzudecken, bevor jemand größerenSchaden nimmt. Zur Checkliste gibtes außerdem Hinweise zur Anwen -dung sowie einen Artikel zur Unfallur -sache Unaufmerksamkeit. (www.bgetem.de, Medien/Service,Aktuelle Medien, Titel)

Im Internetauftritt des Vereins Deut -scher Revisionsingenieure wurdenzahlreiche neue Vorträge zum Down -load eingestellt. Themen sind u.a. diebarrierefreie Gestaltung von Arbeits - stätten, die ArbStättV sowie verschie-dene ASR, die Sicherheits kennzeich -nung, Evakuierung bei Verrauchungsowie Flucht- und Rettungswege, dieneue BetrSichV, Elektrofachkräfte undVerantwortung, Stromversorgung aufBaustellen, die ArbMedVV, Präventionpsychischer Belastungen sowie essenund trinken im Job. (www.vdri.de, Fachinformationen,nach Datum, Oktober bis Januar)

Die „DGUV Grundsätze für arbeits-medizinische Unter suchungen“ sindanerkannte Re geln der Arbeitsme dizin.Mit der 6. Auf lage unter neuem Titelwurde eine Weiterentwicklung derGrundsätze vorgenommen, so dassdiese nun sowohl im Rahmen der ar-beitsmedizinischen Vorsorge als auchbei den verschiedensten anderen An -lässen für arbeitsmedizinische Unter -suchungen zur Anwendung kommenkönnen. Sie sind insbesondere fürBetriebsärzte von Interesse und kön-nen käuflich erworben werden. Unterdem Link finden sich auch Vordruckefür eine ärztliche Vorsorgebe scheini -gung nach ArbMedVV und eine ärztli-che Bescheinigung Eignungsunter -suchungen zum Download. (www.dguv.de, Prävention, Themenvon A-Z, ArbeitsmedizinischeVorsorge, DGUV Grundsätze)

Die neue Informationsschrift „Arbeits -sicherheit und Gesundheitsschutzin Archiven und Bibliotheken“ derUnfallkasse NRW fasst die in verschie-denen Vorschriften und Regeln be-schriebenen Maßnahmen sowie be-währte Methoden aus der Archiv- undBibliothekspraxis zusammen und bie-tet Planern und Praktikern eine nachThemenge -bieten geord-nete Hand -lungs anlei -tung für diesichere Ge -stal tung undEinrichtungsowie den si-cheren Be -trieb vonArchiven undBibliotheken.Führungs -kräfte können damit damit ihre Ver -antwortung und Aufgaben im Rahmenihrer Fürsorgepflicht erkennen undnotwendige Maßnahmen ableiten. (www.unfallkasse-nrw.de, Service,Medien, Mediensuche, Titel)

Ein behagli-ches Raum -klima ist fürdas Wohlbe -finden unddie Leis -tungs fähig -keit der Be -schäf tigtenam Arbeits -platz sehrwichtig undsollte nicht

unterschätzt werden. Experten fürRaumluft beschreiben in der neuenBroschüre „Grundlagen zum Raum -klima und zur Raumlufttechnik“ derBG ETEM die wichtigsten Aspekte, diebeachtet werden müssen, um ein ge-sundes Raum kli ma im Büro und im

Mitteilungen

Sicherheitsforum 1 . 2015 29

LÄRMWeghören hilft nicht

Gesundheit

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Archiven und Bibliotheken

32Prävention in NRW

Aktuelles zum Arbeits-und Gesundheitsschutz

Alle hier aufgeführten Medienkön nen weder bei der UnfallkasseSachsen-Anhalt noch bei den je-weiligen Urhebern als Druck schriftbestellt werden! Es besteht i. d. R.nur die Möglichkeit des Down -loads unter dem jeweils angege-benen Fundort.

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Mitteilungen

Sicherheitsforum 1 . 201530

Produktionsbereich zu erreichen.Besonderes Augenmerk gilt dabei denraumlufttechnischen Anlagen samtWartung und Instandhaltung. (www.bgetem.de, Medien/Service,Praxishilfen/Gefährdungsbeurteilung,S 042)

Ausreichen -des Tages -licht sowieeine guteSichtverbin -dung nachaußen sindfür die Ge -sundheit unddie Leistungs -fähigkeit bzw.Leistungs -bereitschaftder Beschäftigten in Arbeitsstätten inInnenräumen von grundlegender Be -deutung. Der von der BAuA veröffent-lichte Bericht „Tageslichtnutzung undSonnenschutzmaßnahmen an Büro -arbeitsplätzen. Erarbeitung einesInformationsmaterials“ vermitteltkom primiertes Wissen über die teil-weise widersprüchlichen Anforde rung -en von Energieeffizienz und Arbeits -schutz sowie über die gegenwärtigeVielfalt an Sonnenschutzmaßnahmen. (www.baua.de, Publikationen,Fachbeiträge)

Zu wenig Bewegung,ungünstiges undlanges Sitzen führenzu einer Fehlbe an -spruchung desStütz- und Bewe -gungsapparates.Folge hiervon: dieMuskulatur wirdschwächer oderkürzer; Bänder,Band scheiben undWir belgelenke wer-

den überlastet. Ein Flyer der UK PT„Steh-Sitz-Dynamik – GesundesArbeiten im Büro“ zeigt, dass auchan einem Bildschirmar beits platz miteinfachen Maßnahmen körperlicheAbwechslung und Bewegung in denArbeitsalltag eingebracht werden kön-nen. (www.ukpt.de, Aktuelle Meldungen)

Wie kommtman in weni-gen Schrittenzur Gefähr -dungsbeur -teilung psy-chischerBelastung inBetrieben mitbis zu zehnBeschäftig -ten? Dabeihilft die neueHandlungshilfe der BG ETEM „Ge -meinsam zu gesunden Arbeits be -dingungen“. Sie richtet sich an dieUnternehmensführung und bietetInformationen und Arbeitsmaterial zuden Schritten: Beschäftigte zum The -ma „psychische Belastung“ informie-ren, Belastungen auf einer Prüflisteund anschließend im Gespräch ermit-teln; Lösungen festhalten, notwendigeMaßnahmen planen und umsetzen so-wie deren Wirksamkeit nach angemes-sener Zeit überprüfen. (www.bgetem.de, Medien/Service,Arbeitsschutz konkret, MB 042)

Der Kurzbericht „HerausforderungRestrukturierung – Bedeutung, Aus -wirkungen, Gestaltungsoptionen“ derBAuA widmet sich auf der Basis ver-

schiedenerDaten grund -lagen einerBe stands auf -nahme desRestruk turie -rungs ge -schehens inDeutschlandin den letztenJahren. Dieunbeabsich-tigten Folgenvon Restruk -

turierung aufgrund von Unsicher heiten,vermehrten psychischen Belastungenoder auch gesundheitliche Beein träch -ti gungen werden dabei in einem eige-nen Ab schnitt aufgegriffen. (www.baua.de, Publikationen,Fachbeiträge)

INQA stellt Unterlagen für ein Einfüh -rungsseminar für Fach- und Füh -rungskräfte „Kein Stress mit demStress“ zur Verfügung. Im neuen

Begleitheft zum psyGA-Einführungs -seminar finden sich sowohl Informa -tionen zum Thema psychische Ge -sundheit als auch konkrete Vorschlägezum Ablauf des Seminars inkl. einerPowerpoint-Präsentation. Neu sind dieModule „Ge -fähr dungsbe -urteilung“ und„Alles, wasRecht ist“.Mithilfe derSeminar un -terlagen kannohne großen(zeitlichen)Auf wand einSeminar or-ganisiert unddurchgeführt werden.Darüber hinaus gibt es eine Hand -lungs hilfe für die Unter nehmensbe ra -tung zum Thema. (www.inqa.de, Lernen: Gute Praxis,Publikationen, 06.01.2015)

Alltagsbewegungen bringen viel! Kör -perliche Aktivität muss nicht unbe-dingt Sport bedeuten. Wer seinen All -tag aktiver gestaltet, die Treppen stattden Aufzug nimmt oder den kleinerenEinkauf zu Fuß erledigt, hat bereits eingroßes Plus an Bewegung gewonnen.In der Broschüre der BZgA „Alltag inBewegung“ finden sich zahlreicheTipps, um mehr Bewegung in denAlltag zu bringen. Die Devise heißt:Jeder Schritt zählt! (www.bzga.de, Infomaterialien,Gesundheit älterer Menschen, Titel)

Mit welchen UnterstützungsangebotenUnternehmen eine gesunde Life-Ba -lance ihrer Beschäftigten fördern kön-nen, erklärt die Initiative Arbeit undGesundheit (INQA) in der siebten Aus -gabe der „iga-Fakten 7: Life-Balance:Ein an Le bensphasen und Lebens -

G. Çakir

Tageslichtnutzung und Sonnenschutz-

maßnahmen an Büroarbeitsplätzen

- Erarbeitung eines Informationsmaterials

Th. Rigotti, K. Otto, B. Köper

Herausforderung Restrukturierung –

Bedeutung, Auswirkungen,

Gestaltungsoptionen

Alltag in Bewegung

1Ein Einführungsseminar für Fach- und Führungskräfte

GESUNDHEIT

Einführungsseminar für Fach- und Führungskräfte

Kein Stress mit dem Stress

> Jetzt mit den Modulen „Gefährdungsbeurteilung“ und „Alles, was Recht ist“

Steh-Sitz-DynamikGesundes Arbeiten im Büro

Foto

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UV

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Mitteilungen

Sicherheitsforum 1 . 2015 31

ereignissenorientierterAnsatz“. (www.iga-info.de,Veröffent -lichungen, iga-Fakten, iga-Fakten 7)

Der „Ratge berfür Men schenmit Behinde -rung“ des BMASgibt umfassendAuskunft überalle Leistungenund Hilfe -stellungen, aufdie Men schenmit BehinderungAnspruch haben – von der Vorsorgeund Früher kennung, über die Schul-und Berufs ausbildung und Berufs för -de rung, bis zu steuerlichen Erleichte -rungen. In Auszügen sind auch dieentsprechenden Gesetzes texte enthal-ten. (www.bmas.de, Service, Publika tio -nen, A712, 01.01.2015)

Die Broschü re„Sucht pro blemein der Familie“ derBZgA richtet sichan Fach kräf te undEhren amt liche imSozial-, Gesund-heits- und Bil -dungs we sen, dieInformationen undPraxis hil fen zum

Thema „Sucht in der Familie“ suchen.Die Broschüre bietet Unter stüt zungbeim Erkennen und bei der Ansprachevon Suchtproblemen und soll ermuti-gen, Wege mit den Betrof fenen ausder Sucht zu finden. (www.bzga.de, Infomaterialien, Sucht -vor beugung)

Rauchen ist Privatsache – Rauchenam Arbeitsplatz nicht. Hier hat derSchutz der Nichtraucher vor den Ge -fahren des Passiv rau chens Vor rang.Führungskräfte sind in der Pflicht,

rauchfreie Ar -beitsplätze zugewährleisten.Es gibt eine Viel -zahl betrieblicherMaßnah men undAspekte, dieeine erfolgreicheUmsetzung desNichtrau -cherschutzes er-

leichtern. Dazu gehören auch klareRegelungen und Ver einbarungen so-wie eine offene Kom munikation. Mitetwas Finger spitzen gefühl gelingt es,den Nicht raucherschutz zu gewährlei-sten ohne den Betriebsfrieden zu ge-fährden. Weitere Tipps finden sich inder neuen Broschüre der UKPT„Nicht raucher schutz am Arbeits -platz – Tipps für die Umsetzung imBe trieb“. (www.ukpt.de, Aktuelle Meldungen)

Eine Kommis -sion mit Fach -leu ten aus sie-ben Organisa -tionen darunterdie DGUV hatein Merkblattmit Hinweisenfür die Brand -bekämpfungund technische

Hilfeleistung beim Einsatz an stationä-ren Lithium-Solarstromspeichern her-ausgegeben. (www.dguv.de, Prävention, Fachbe rei -che der DGUV, Feuerwehren, Hilfeleis -tungen, Brandschutz, Feuerwehrenund Hilfeleistungsorganisationen, wei-tere Informationen, „Merkblatt fürEinsatzkräfte: Einsatz an stationä-ren Lithium-Solarstromspeichern“)

Die Broschüre „Richtiges Heben undTragen in der Jugendfeuerwehr“ derUK NRW soll helfen, dass junge Men -schen, die sich bei der Jugendfeuer -wehr für die Allgemeinheit einsetzen,durch Heben und Tragen keine ge-sundheitlichen Be einträch tigungen er-leiden. Ihr Ziel ist die Rückenge sund -heit von Mädchen und Jungen durchVer mittlung von konkreten Handlungs -tipps, die – früh erlernt – ein Lebenlang hilfreich sein können. Die Bro -schüre wendet sich auch an die

Ausbildungsleiterbei der Jugend -feuerwehr. EineListe der Feuer -wehr gerätschaf -ten mit Gewichts -angabe und Ko -dierung inAmpel farben run-det die Informa -tion ab. (www.unfallkasse-nrw.de, Service,Medien, Schriftenreihe Prävention inNRW)

Der Leitfaden„Get up! –Gesund heits -för dern desEinsatz trai -ning in derJugend feu -erwehr“ derUK NRW solldabei unter-stützen, diepraktischeUm setzung vor

Ort in den jeweiligen Jugendfeuer weh -ren möglichst effektiv und nachhaltigzu gestalten. Er enthält im ersten TeilHintergrundin formatio nen und organi-satorische Hilfe stel lungen, im zweitenTeil werden Grund lagen für die Praxisvermittelt. (www.unfallkasse-nrw.de, Service,Medien, Schriftenreihe Prävention inNRW)

Das Fahrrad hatsich längst zu ei-nem Mobili täts -garanten entwik-kelt. Es sichertauf kurzen bismittleren Distan -zen individuelleBewe gungs frei -heit, fördert dieGesundheit, ent-lastet die Straßen und schont dieUmwelt. Damit Radfahrer sicher unter-wegs sind, informiert die Broschüre„Sicher Rad fahren - mit und ohneElektroantrieb“ des DVR über diewichtigsten Verkehrsregeln. Sie gibtTipps für den Kauf, für die technischeSicherheitsausstattung der Fahrräderund für das eigene Verhalten. (www.dvr.de, Publikationen)

Rainer Kutzinski

1

iga.Fakten 7

Life-Balance:Ein an Lebensphasen und Lebens-

ereignissen orientierter Ansatz

Das Ziel der iga.Fakten: Praxisna-

he Empfehlungen und Hinweise

für eine erfolgreiche Prävention

für die Arbeitswelt, deshalb lie-

fern iga.Fakten wesentliche Infor-

mationen zu ausgewählten The-

menschwerpunkten. Neben Hin-

tergründen und Daten werden

wirksame Strategien und erfolg-

reiche Instrumente vorgestellt

oder Trends und ihre Bedeutung

für die Praxis beleuchtet. Die iga.

Fakten wenden sich in erster Li-

nie an Interessierte, die sich ohne

zeitintensive Recherche themen-

Die Veröffentlichung erfolgt in

loser Folge.

Die Initiative

Gesundheit und Arbeit

In der Initiative Gesundheit und

Arbeit (iga) kooperieren gesetz-

liche Kranken- und Unfallver-

sicherung, um arbeitsbedingten

Gesundheitsgefahren vorzubeu-

gen. Gemeinsam werden Präven-

tionsansätze für die Arbeitswelt

weiterentwickelt und vorhandene

Methoden oder Erkenntnisse für

die Praxis nutzbar gemacht.

iga wird getragen vom BKK

Dach verband, der Deutschen

Gesetzlichen Unfallversicherung

(DGUV), dem AOK-Bundesverband

und dem Verband der Ersatz-

kassen e. V. (vdek).

www.iga-info.de

Zu den iga.Fakten

58Prävention in NRW

Richtiges Heben und Tragen in der Jugendfeuerwehr

GET up!Gesundheitsförderndes Einsatztraining

in der Jugendfeuerwehr

60Prävention in NRW

Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz Tipps für die Umsetzung im Betrieb

Information für Führungs kräfte

Einsatz an stationären Lithium-Solarstromspeichern Hinweise für die Brandbekämpfung und technische Hilfeleistung

Merkblatt für Einsatzkräfte

1Sicher Rad fahren

Sicher Rad fahren mit und ohne Elektroantrieb

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Page 32: SF 1 2015 Druck Layout 21.03.15 11:41 Seite 1 Sicherheit forum s1028,1/SF_2015_1.pdf · 1 . 2015 Schulen können sich besser auf Krisen vorbereiten! Gemeinsam statt einsam Neue UVV

Mitteilungen

Sicherheitsforum 1 . 2015

Seit Jahren leben die Kinder in derStraacher Kita „Sonnenblume“

nach den Maßstäben einer „GesundenKiTa“. Mit Unterstützung der Unfall -kasse Sachsen-Anhalt und der AOKSachsen-Anhalt wird in dieser Einrich -tung ein betriebliches Gesundheits -mana gement implementiert. DieseEntwicklung wollte sich die Kita nunauch offiziell bestätigen lassen undbeantragte bei der Landesvereinigungfür Gesundheit e.V. (LVG) die Zerti fizie -rung als „Gesunde KiTa“.

Im Februar 2015 kamen ausgebildeteAuditoren in die Einrichtung, um diedortige gesundheitsförderliche Atmos -phäre auf den Prüfstand zu stellen.Diese Fremdbewertung ist wie einQuali tätsbericht der sich bewerbendenEinrichtung und Bestandteil des Zerti -fizierungsverfahrens, zu dessen erfolg-reichem Abschluss dann das für dreiJahre geltende „gesunde“ Gütesiegelvergeben werden kann.

Am 2. März war es dann soweit. FrauBorchert von der LVG, Frau Schützevon der AOK Sachsen-Anhalt, FrauBrachwitz und Frau Kelsch vom Ei -genbetrieb „Kommunale Bildungs ein -richtungen“ der Stadt Wittenberg so-wie Herr Rönninger, Geschäftsführerder Unfallkasse Sachsen-Anhalt, über-reichten den Kindern und Erziehe rinnenum die Leiterin Frau Mörs im feierli-chen Rahmen das Zertifikat „Ge sundeKiTa“. Und die Kinder zeigten den an-wesenden Eltern und Groß eltern an-schließend ein kleines buntes Pro -gramm mit einem Repertoire ihresKita-Alltages.

Die „Sonnenblume“ von Straach hatim ältesten Teil des Ortes, gleich ne-ben der Kirche in der ehemaligen

Grund schule und einem Anbau, ihrDomizil. Die derzeit dort betreuten 15Krippen-, 28 Kindergarten- und 13Hortkinder leben mit und in der Natur,werden nach dem Grundsatz: „Wieeine Pflanze gedeiht, wächst und ent-faltet sich ein Kind, wenn es Pflegeund Zuneigung erfährt“ betreut undfinden in der „Sonnenblume“ verlässli-che Bindungen – starke Wurzeln – vor.„Unsere Kindereinrichtung ist ein Ortdes Erlebens, des Spiels, des Lernensund der Kreativität“, versichert das Er -zieherinnen-Team im Qualitätsbericht.Die „Sonnenblumenkinder“ könntendort prächtig gedeihen. Wiesen, Fel -der und Wälder im direkten Umfeld la-den sie zum Durchstreifen und Er kun -den ein. Im Garten auf dem Spielplatzerleben die Kinder das Wachsen, Pfle -gen und Ernten der Pflanzen undFrüch te. Obst und Gemüse aus eige-ner Ernte bereichert den Speiseplan inder Kita, wo die Kinder nach dem vie-len Herumtollen auch immer einen ge-sunden Appetit haben.

Der tägliche Aufenthalt im Freien ist füralle selbstverständlich. „Im gesamtenTagesablauf bieten wir den Kindernvielfältige Möglichkeiten an, ihrenBewegungsdrang auszuleben.Wöchent lich nutzen wir die Turnhalleim Ort“, heißt es im Qualitätsbericht.Im Mittelpunkt der pädagogischen Ar -

beit steht in dieser Einrichtung das ak-tive Kind, das sich durch Tätigkeitenseine Welt erschließt und Wissen an-eignet und so sein eigenes „Ich“stärkt.

Audit „Gesunde KiTa“Unter der Leitung der Landesvereini -gung für Gesundheit Sachsen-Anhalte.V. entwickelte eine Gruppe von Kita-Praktikerinnen 2004 / 2005 ein Auditfür Gesundheitsfördernde Kitas. Siestützten sich dabei auf die Erfah rung enund Erkenntnisse im Schulaudit.

Anhand ausgewählter Kriterien bewer-ten sich Kitas in Bezug auf die Qualitätdes gesundheitsförderlichen Zu stan -des ihrer Einrichtung und der gesund-heitlichen Kompetenz ihrer Ak teure.Dabei werden sowohl Arbeits beding -ungen als auch organisatorische undinhaltliche Fragestellungen untersucht.Neben der Gesundheit der Kinder, derBildungs- und Erziehungs arbeit mitden Kindern und ihrer Partizi pationgeht es auch um die Gesundheit vonErzieherinnen und Erziehern und Eltern.

Qualitätsbeauftragte werden ausgebil-det und begleiten die Selbstbewer -tung. In einem Qualitätsbericht werdendie Ergebnisse der Selbstbewertungzusammengefasst. Ausgebildete Au -ditoren anderer Einrichtungen – Erzieher/-innen oder Eltern - begutachten dannden Entwicklungsstand der Kita undbewerten diesen ebenfalls. In einemkollegialen Dialog werden offene Fra -gen besprochen und Sachverhalte ge-prüft. Die Zertifikatsverleihung erfor-dert das Erreichen von 55 Prozent derPunkte in jeder der Qualitätskatego -rien. Aktuell nutzen sechs Bundes -länder dieses Zertifizierungsverfahren.

Quelle: LVG

„Sonnenblume“ in Straach ist nun „Gesunde KiTa“Seit dem Jahr 2006 haben allein in Sachsen-Anhalt über 80 Kindertagesseinrichtungen das Zertifikat „Gesunde KiTa“ erworben,teilweise sogar mehrfach. Die Kita „Sonnenblume“ im Wittenberger Ortsteil Straach war nun in diesem Jahr die erste, der dasZertifikat überreicht werden konnte.

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Page 33: SF 1 2015 Druck Layout 21.03.15 11:41 Seite 1 Sicherheit forum s1028,1/SF_2015_1.pdf · 1 . 2015 Schulen können sich besser auf Krisen vorbereiten! Gemeinsam statt einsam Neue UVV

Mitteilungen

Sicherheitsforum 1 . 2015 33

„Veranstaltungs- undProduktionsstätten für szenischeDarstellung“ (DGUV Regel 115-002, AusgabeFebruar 2015)Die DGUV Regel konkretisiert dieUVV „Veranstaltungs- und Pro -duktionsstätten für szenischeDarstellung“ (DGUV Vorschrift 18,bisher GUV-V C1) und ersetzt künf-tig die bisherigen Durchfüh -rungsanweisungen zur UVV (vgl.

Bekanntmachung zum Zurück ziehen der DA). Die Regelgibt fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung vonSicherheit und Gesundheit, insbesondere werden Maß -nahmen in Bezug auf Arbeitsumgebung, Arbeitsmittel undbetrieblichen Arbeitsschutz beschrieben.

„Maßnahmen zum Schutz gegenAbsturz bei Bauarbeiten“ (DGUV Information 201-057,Ausgabe Januar 2015)Die ASR A2.11 „Schutz vor Absturzund herabfallenden Gegenstän den,Betreten von Gefahrenbe rei chen“wurde im im April 2014 durch einenweiteren Punkt „Ab wei chende / er-gänzende Anforde rungen fürBaustellen“ ergänzt. Mit der vorlie-genden Information wird eine

Handlungshilfe gegeben, welche zur Durchführung der not-wendigen Gefährdungs beurteilung begründeteAnwendungs- und Praxisbeispiele gibt, bei denenMaßnahmen zum Schutz gegen Absturz nur im Einzelfallanwendbar sind.

„Türen und Tore“ (DGUV Information 208-022, Ausgabe Januar 2015)Die Information richtet sich in erster Linie an denUnternehmer. Sie soll Hilfestellung bei der Umsetzung derTechnische Regel für Arbeitsstätten „Türen und Tore“ (ASR

DGUV Regel 115-002

Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung

Februar 2015

115-002

71-0520

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71-05ation 20orm

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Neue Druckschriften im Regelwerk(Diese Materialien werden nicht als Broschüre zur Verfügung gestellt.Download: www.dguv.de / Publikationen)

• „Hochziehbare Personenaufnahmemittel“ (DGUV Regel 101-006, bisher GUV-R 159, Ausgabe Januar 2015) Die Regel musste auf Grund der vielfältigen Änderungen von technischen Regeln redaktionell überarbeitet werden. Die Überarbeitung bezieht sich auf die Aktualisierung der Vorschriften und Regeln sowie der rele-vanten Normen, die im Anhang 3 aufgeführt werden. Weiterhin musste auf die Einhaltung der Forderungen aus der Maschinenrichtlinie und der Betriebssicherheitsverordnung hingewiesen werden.

A1.7) geben und aufzeigen, wieArbeitsunfälle und arbeitsbeding teGesundheitsgefahren vermiedenwerden können. Nach Erschei nender ASR A1.7 gab es zahlreicheForderungen nach Konkre tisierungund Praxisbei spie len. Entstandenist eine DGUV Information, die denkompletten Text der TechnischenRegel zitiert und abschnittweise mitErläuterungen aus der Praxis erklärtund ergänzt.

„Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl derSicherheitsbeauftragten im öffentlichenDienst“(DGUV Information 211-039, AusgabeFebruar 2015)Durch die neue DGUV Vorschrift 1„Grundsätze der Prävention“ ergeben sichÄnderungen bei der Ermittlung der Anzahlvon Sicherheitsbeauftragten in denBetrieben, Verwaltungen und

Bildungseinrichtungen; die bisherigen Regelungen zurErmittlung der Anzahl entfallen. Der vorliegende Leitfadensoll als Unterstützung zur Ermittlung der Anzahl derSicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst Verwendungdienen.

„Handbuch zur Ersten Hilfe – in Bildungs- und Betreuungs -einrichtungen für Kinder“ (DGUV Information 204-008,Ausgabe Dezember 2014) Mit der neu erstellten Informationwurde ein speziell für den Bildungs-und Betreuungsbereich für Kinderkonzipiertes Werk erstellt. Es be-schreibt Erste-Hilfe-Maßnahmen für

Kinder und Erwach sene. Es hilft die notwendigen Erste-Hilfe-Kenntnisse nach dem Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses zu festigen und immer wieder aufzufrischen.

Neue Druckschriften208-0

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DGUV Information 211-039

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Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst

Februar 2015

DGUV Information 204-008

Dezember 2014

Handbuch zur Ersten Hilfein Bildungs- und Betreuungseinrichtungen

für Kinder

204-008

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Page 34: SF 1 2015 Druck Layout 21.03.15 11:41 Seite 1 Sicherheit forum s1028,1/SF_2015_1.pdf · 1 . 2015 Schulen können sich besser auf Krisen vorbereiten! Gemeinsam statt einsam Neue UVV

Mitteilungen

Sicherheitsforum 1 . 201534

• „Rohrleitungsbauarbeiten“ (DGUV Information 201-052, bisher BGR 236, Ausgabe Januar 2015)Die bisherige Regel „Rohrleitungsbauarbeiten“ (BGR 236) musste aufgrund der technischen Entwicklung aktualisiert werden und wurde in eine Informationsschrift überführt. Die Information findet Anwendung auf Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von überwiegend erdverlegten Rohrleitungen für Flüssigkeiten, Gase und andere Stoffe.

• „Automatisierte Defibrillation im Rahmen der betrieblichen Ersten Hilfe“ (DGUV Information 204-010, Ausgabe November 2014)Die überarbeitete und aktualisierte Informationsschrift soll den Betrieben die Einsatzmöglichkeiten und or-ganisatorischen Rahmenbedingungen verdeutlichen, die AED Gerätetechnik in einfacher Weise erläutern und insbesondere die nötige Qualifizierung der betrieblichen Ersthelfer aufzeigen.

• „Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten“(DGUV Information 205-003, November 2014)Für den Brandschutz sind in Betrieben aufgrund besonderer Rechtsvorschriften, behördlicher Auflagen oderGefährdungsbeurteilungen Brandschutzbeauftragte erforderlich, die durch ihre qualifizierte Ausbildung dem Arbeitgeber als zentraler Partner für brandschutzrelevante Themen zur Verfügung stehen. Die Information beschreibt die Mindestanforderungen an die Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbe-auftragten, definiert die Aufgaben und gibt Hilfestellungen für die Umsetzung der Anforderungen für eine ge-eignete betriebliche Brandschutzorganisation. Sie stellt die Zusammenführung und Überarbeitung der drei bisherigen existierenden Veröffentlichungen zur Ausbildung von Brandschutzbeauftragten (BGI/GUV-I 847, VdS 3111, vfdb 12-09/01) dar.

• „Automatische Tore im Rettungsweg“ (DGUV Information 208-044, Ausgabe Dezember 2014)Die Informationsschrift fasst erstmals die Kriterien für die Eignung von kraftbetätigten Toren für den Einbau im Fluchtweg zusammen. Hiermit wurde eine Grundlage geschaffen, diese Tore funktionssicher auszufüh-ren. Von den Regelungen werden Tore erfasst, deren hauptsächliche Verwendung darin besteht, eine sichereZufahrt für Waren und Fahrzeuge, begleitet oder geführt von Personen, zu ermöglichen. Ausschließlich kraft- betätigte Tore, die nach dieser Information gebaut sind, haben die technischen Voraussetzungen, in Flucht- wegen, Rettungswegen und als Notausgänge eingesetzt zu werden. Für die bauordnungsrechtlich notwen-dige „Zustimmung im Einzelfall“ kann diese Informationsschrift zu Grunde gelegt werden.

• „Schutz der Gesundheit bei Mehrfachbelastungen durch Beruf, Ehrenamt und Familie“ (DGUV Information 211-037, Ausgabe Dezember 2014)Die Arbeitswelt befindet sich in einem tiefgreifenden Wandel. Aus mehreren beruflichen Tätigkeiten, ggf. auch noch zusätzlichem Ehrenamt, Pflege von Angehörigen oder anderen außerberuflichen Tätigkeiten könnenerhöhte Gesamtbelastungen entstehen. Diese Broschüre zeigt Handlungsoptionen auf und liefert konkrete Handlungshilfen für Arbeitnehmer zur selbstständigen Einschätzung von Belastungen bei der Arbeit sowie bei außerberuflichen Tätigkeiten. Es werden Handlungsoptionen und -empfehlungen für Arbeitgeber aufge-zeigt, welche zusätzlichen Maßnahmen über die Gefährdungsbeurteilung hinaus ergriffen werden können, um die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten zu erhalten.

• „Verfahren zur Bestimmung von Hydrazin“ (DGUV Information 213-520, Ausgabe Dezember 2014)Die aktualisierte DGUV Information stellt ein von den Unfallversicherungsträgern anerkanntes Analysenverfahren zur Feststellung der Konzentrationen in der Luft in Arbeitsbereichen dar.

• „Tätigkeiten mit sonstigen komplexen kohlenwasserstoffhaltigen Gemischen (KKG)“ (DGUV Information 213-726, Ausgabe Dezember 2014)Die Gefahrstoffverordnung fordert Ermittlungen zu den am Arbeitsplatz auftretenden Gefahrstoffen und die Festlegung erforderlicher Schutzmaßnahmen. Diese Information gibt hierzu eine praxisgerechte Hilfestellungund beschreibt den derzeitigen Stand der Technik für komplexe kohlenwasserstoffhaltige Gemische, die zur Erlangung spezieller Anwendungseigenschaften mehr als 1 % Additive enthalten. Typische Produktgruppen sind Getriebeöle, Hydraulikflüssigkeiten, Schmieröle, Korrosionsschutzflüssigkeiten und Reiniger.

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Mitteilungen

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ImpressumHerausgeberUnfallkasse Sachsen-Anhalt Käsperstraße 31 · 39261 Zerbst / AnhaltTelefon: 03923 751-0Fax: 03923 751-333E-Mail: [email protected]: www.ukst.deVerantwortlich für den InhaltDirektor Max RönningerRedaktionUwe Köppen, Reinhard Neuberth,Rainer Kutzinski

LayoutFrauke Lewerenz, Diplom-DesignerinSatz, Druck & VersandLEWERENZ Medien+Druck GmbHGewerbestraße 2 · 06869 Coswig (Anhalt)Telefon: 034903 4 73 10 · Fax 4 73 77Auflage4.500 ExemplareAusgabeMärz 2015Erscheinungsweise„Sicherheitsforum“ erscheint vierteljährlich

Mitteilungsblatt derUnfallkasse Sachsen-Anhalt

ISSN 1619-3520

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• „Nanomaterialien im Labor – Hilfestellungen für den Umgang“ (DGUV Information 213-853, Ausgabe November 2014)Die derzeitige Erkenntnislage lässt eine abschließende Beurteilung der gesundheitlichen Risiken noch nicht zu. Das Vorsorgeprinzip gebietet es aber, für Laborarbeiten angemessene Lösungen für wirksame Schutzmaßnahmen zu finden. Diese DGUV Information gibt eine Hilfestellung, wie mit Nanomaterialien in Laboratorien sicher umgegangen werden kann.

• „Empfehlungen zur Beurteilung beruflicher Möglichkeiten von Personen mit Epilepsie“ (DGUV Information 250-001, Ausgabe Januar 2015)Diese Schrift enthält Anhaltspunkte zur sachgerechten Beurteilung der beruflichen Möglichkeiten von Personen mit Epilepsie und von Personen nach einem ersten epileptischen Anfall, um deren Eingliederungs -chancen zu verbessern. Darüber hinaus beinhaltet sie sowohl Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung an kon-kreten Arbeitsplätzen unter Berücksichtigung des individuellen Krankheitsbildes, der Tätigkeit und des Arbeitsumfeldes als auch solche für die Beurteilung der Eignung im Rahmen der Berufswahl.

• „Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe“ (DGUV Grundsatz 304-001, bisher BGG/GUV-G 948, Ausgabe Februar 2015)Der DGUV Grundsatz wurde überarbeitet und vom Fachbereich Erste Hilfe beschlossen. Dabei wurden die Ausbildungsinhalte der ab 01.04.2015 startenden neuen Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe angepasst und die Ermächtigung für Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder zusätzlich aufgenommen.

• „Leitpapier zur Evaluation: Grundverständnis in der gesetzlichen Unfallversicherung“ (DGUV Grundsatz 311-001, Ausgabe Oktober 2014)Das Leitpapier wurde vom Sachgebiet „Evaluation“ im Fachbereich „Organisation des Arbeitsschutzes“ der DGUV erstellt.

• „Arbeitsschutzmanagementsysteme – Managementsysteme für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“ (DGUV Grundsatz 311-002, Ausgabe August 2014)Der Grundsatz wurde im Fachbereich „Organisation des Arbeitsschutzes“ der DGUV erstellt und beschlossen.

• „Anforderungen an die Ausbildung von fachkundigen Personen für die Überprüfung und Beurteilung der Beleuchtung von Arbeitsstätten“(DGUV Grundsatz 315-201, Ausgabe Januar 2015)Die ASR A3.4 „Beleuchtung“ konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich der Beleuchtung. Bestehende Beleuchtungsanlagen verändern sich, so dass der Unternehmer regelmäßig prü-fen muss, ob die Anforderungen der ASR A3.4 noch eingehalten werden. Zu diesem Zweck benötigt der Unternehmer fachkundige Personen. Dieser Grundsatz legt Dauer und Inhalte der Ausbildung von fachkun-digen Personen für die Überprüfung und Beurteilung der Beleuchtung von Arbeitsstätten fest.

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