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Seite 19. Januar 2014 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise.

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Seite 1 22. Juni 2022 KoLaWiss AP 4: KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Rechtsexpertise
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Page 1: Seite 19. Januar 2014 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise.

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KoLaWiss AP 4: RechtsexpertiseKoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise

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KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 1

Frage 1:

Unterliegen die an der Uni Göttingen produzierten Daten dem Urheberrechtsgesetz?

Wenn ja: Bei wem liegen die jeweiligen Urheber- und Verwertungsrechte?

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KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 1

Wissenschaftliche Primärdaten unterfallen grundsätzlich nicht dem UrhG.

Dies gilt ebenfalls für Tabellen, in denen die Daten zusammengefasst worden sind.

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KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 1

Sofern Datentabellen bzw. – sammlungen ausnahmsweise doch wesentliche Investition erfordert, ist derjenige Inhaber der Verwertungsrechte, der diese Investition getätigt hat

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KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 2

Frage 2:

Wer ist für die LZA der Daten verantwortlich, soweit eine rechtliche Pflicht zur Archivierung besteht .

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KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 2

Eine allgemeine Dokumentationspflicht für wissenschaftliche Pimärdaten existiert grundsätzlich nicht.

Ausnahme: medizinische Daten, die am Universitäts-klinikum erhoben werden.

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KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 2

Verantwortlich für die Dokumentation sind der Vorstand der Universitätsklinik/der Universität sowie die Strahlenschutzbeauftragten.

Speziell für die Dokumentation von Daten, die im Rahmen einer medizinischen Behandlung erhoben werden, ist außerdem der behandelnde Arzt für die Dokumentation verantwortlich.

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KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 3/4

Frage 3/4:

Wie kann das Kopieren/Verändern der Materialien juristisch sicher gestaltet werden?

Ist es ausreichend, wenn die Datenproduzenten einer für die Archivierung notwendigen technischen Änderung der Daten im Vorfeld zustimmen? Wie müsste eine solche Zustimmung aussehen, damit der LZA-Betreiber juristisch abgesichert ist?

Welche Änderungen müssten in der Gesetzgebung vorgenommen werden?

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KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 3/4

Einholung der Rechte vom Rechteinhaber durch die Universität in Form einer Lizenz

Ggf. Pflicht zur Rechteeinräumung aufgrund des Arbeitsvertrags bei Angestellten der Universität

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KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 3/4

Möglichkeiten der Rechteeinholung

Pflicht für angestellte Urheber zur Einräumung der Nutzungsrechte aufgrund des Arbeitsverhältnisses

In den vorliegend relevanten Fällen gilt dies aufgrund der Wissenschaftsfreiheit in Art. 5 Abs. 3 GG jedoch grundsätzlich nicht.

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KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 5/6

Frage 5/6

Wie kann eine rechtsgültige Authentizität und Integrität eines Dokuments sichergestellt werden? Müssen Forschungsdaten in einem elektronischen Langzeitarchiv mit einer elektronische Signatur versehen werden? Stellen medizinische Daten hierbei abweichende bzw. besondere Anforderungen?

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KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 5/6

Die Universität bzw. der Langzeitarchivierungsverbund ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Integrität und Authentizität der archivierten Daten zu gewährleisten.

Aus haftungsrechtlichen Gründen und um das Vertrauen fremder Forschungsstellen in die Authentizität und Integrität der Daten sicherzustellen, ist eine derartige Gewährleistung jedoch anzuraten

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KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 5/6

Die Gewährleistung der Integrität und Authentizität kann durch eine qualifizierte elektronische Signatur erreicht werden, die den Dateien angehängt wird

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KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 7

Frage 7:

Wer ist haftbar, wenn beim Ingest, Preservation Planning, Data Management, Archival Storage, Administration, Access der digitalen Daten Fehler auftreten bzw. Fehler durch äußere Einflüsse entstehen?

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KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 7

Differenzierung

Datenverlust durch Datenverlust im Rahmen von

LZA-Verbund selbst Archivierungsmaßnahmen

durch Fremdfirma

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KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 7

Archivierung durch den LZA-Verbund selbst:

Haftung des LZA für entstandenen Schaden.

Etwas anderes kann gelten, wenn der Datenverlust auf einer defekten Hardware beruht.

Archivierung durch Fremdfirma:

Fremdfirma haftet gegenüber dem LZA-Verbund aufgrund vertraglicher Pflichtverletzung

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KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 8

Frage 8:

Wie kann durch den Langzeitarchivierungsverbund sichergestellt werden, dass durch Fremdforscher abgerufene Forschungsdaten nicht an Dritte weitergegeben werden? Welche Inhalte muss eine Nutzungsvereinbarung hierzu umfassen? Wie ist das im speziellen bei personenbezogenen medizinischen Daten?

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KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise Frage 8

technische Maßnahmen wie etwa elektronischer Kopierschutz

Abschluss eines Lizenzvertrags mit den Fremdforschern, denen die Daten zur Verfügung gestellt werden

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KoLaWiss AP 4: Medizinische Forschungsdaten

Kernaussagen zu den Fragen 9 - 13

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KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise - Medizinische Daten

Einwilligung von Probanden sollte auch eingeholt werden, wenn gesetzlicher Erlaubnistatbestand (scheinbar) greift

• Universität/LZA trägt Beweislast

• Rechtssicherheit für Universität/LZA

• Einwilligung kann weiter gehen als gesetzlicher Erlaubnistatbestand

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KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise - Medizinische Daten

Einwilligung sollte stets in mehrfacher Ausfertigung eingeholt werden, da Kopie nicht der vorgeschriebenen Schriftform entspricht

Einwilligung muss bestimmt sein und sollte keine pauschalen Formulierungen enthalten

Sofern der Proband Einwilligung widerruft, entfällt diese für die Zukunft

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