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Seite -1- Grundlagen des Zivil- und Katastrophen- Schutzes.

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Seite -1- Grundlagen Grundlagen des Zivil- und des Zivil- und Katastrophen- Katastrophen- Schutzes Schutzes
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Grundlagen Grundlagen des Zivil- und des Zivil- und Katastrophen- Katastrophen-

SchutzesSchutzes

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Grundlagen des Zivil- und Grundlagen des Zivil- und KatastrophenschutzesKatastrophenschutzes

• Zivilschutzgesetz (ZSG) – Mitwirken als Helfer gemäß dem ZSG

• Feuerschutzhilfeleistungsgesetz (FSHG)– Der Helfer in der Gefahrenabwehr

• Ordnung für Rotkreuzgemeinschaften außer dem JRK

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Grundlagen des Zivil- und Grundlagen des Zivil- und KatastrophenschutzesKatastrophenschutzes

• Zivilschutzgesetz (ZSG) v. 25. März 1997– “§ 1 Aufgabe des Zivilschutzes

ist es, durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnung und Arbeitsstätte, lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern.“

– § 2 Auftragsverwaltung für den Katastrophenschutz gelten die Vorschriften der

Länder

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Grundlagen des Zivil- und Grundlagen des Zivil- und KatastrophenschutzesKatastrophenschutzes

• Zivilschutzgesetz (ZSG) v. 25.03.1997– “§ 3 Völkerrechtliche Stellung

Einheiten, Einrichtungen und Anlagen , die für den Zivilschutz eingesetzt werden, haben den Voraussetzungen des Art. 63 des IV. Genfer Abkommens und des Art. 61 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen zu entsprechen.

Die Stellung des DRK als anerkannte nationale Gesellschaft

vom Roten Kreuz und ihres Personals nach dem

humanitären Völkerrecht bleiben unberührt.

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Grundlagen des Zivil- und Grundlagen des Zivil- und KatastrophenschutzesKatastrophenschutzes

• Zivilschutzgesetz (ZSG) v. 25.03.1997– § 20 Mitwirkung der Organisation

Die Mitwirkung der öffentlichen privaten Organisationen bei der Erfüllung der Aufgabe nach diesem Gesetz richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Katastrophenschutzes.

Für die Mitwirkung geeignet sind insbesondere der ASB; DLRG; DRK; JUH und MHD.

Die Mitwirkenden bilden die erforderliche Zahl von Helferinnen und Helfern aus, sorgen für die sachgerechte Unterbringung und Pflege der ergänzenden Ausstattung und stellen die Einsatzbereitschaft ihrer Einheiten und Einrichtungen sicher.

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Grundlagen des Zivil- und Grundlagen des Zivil- und KatastrophenschutzesKatastrophenschutzes

• Zivilschutzgesetz (ZSG) v. 25.03.1997– § 21 Rechtsverhältnisse der Helferinnen und

HelferRechte und Pflichten der im Zivilschutz mitwirkenden Helferinnen und Helfer richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Katastrophenschutz.

– Für den ehrenamtlichen Dienst im Zivil- und Katastrophenschutz vom Wehrdienst oder Zivildienst freigestellte Helfer sind zur Mitwirkung im Zivil- und Katastrophenschutz verpflichtet.

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Grundlagen des Zivil- und Grundlagen des Zivil- und KatastrophenschutzesKatastrophenschutzes

• Zivilschutzgesetz (ZSG) v. 25.03.1997In diesem Gesetztext häufig verwandt:

“nach den landesrechtlichen Vorschriften

des Katastrophenschutzes“

und das ist seit dem 01. März 1998 das

Feuer – Schutz – Hilfeleistungs- Gesetz (FSHG)Feuer – Schutz – Hilfeleistungs- Gesetz (FSHG)Dieses löst das FSHG vom 25. Februar 1975 und das

Katastrophenschutzgesetz NRW vom 20. Dezember 1977 ab.

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Mitwirken in der Mitwirken in der Gefahrenabwehr nach Gefahrenabwehr nach

Feuer-Schutz-Feuer-Schutz-Hilfeleistungs-Gesetz Hilfeleistungs-Gesetz

(FSHG)(FSHG)

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Feuer- und HilfeleistungsgesetzFeuer- und Hilfeleistungsgesetz

IV. Abschnitt Mitwirkung der privaten Hilfsorganisationen

und weiterer Einheiten

– § 18 Mitwirkung der privaten Hilfsorganisationen– § 19 Regieeinheiten – § 20 Rechte und Pflichten der Helfer

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Feuer- und HilfeleistungsgesetzFeuer- und Hilfeleistungsgesetz

§ 18 Mitwirkung der privaten Hilfsorganisationen(1) Diese helfen bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen, wenn

sie ihre Bereitschaft zur Mitwirkung dem Land gegenüber erklärt haben. Über die Leitstelle können sie von der Gemeinde, im Falle des §1 Abs. 3 Satz 1 vom Kreis angefordert werden.

(3) Die Mitwirkung umfasst unbeschadet von Leitung Dritter die Pflicht, einsatzbereite Einheiten aufzustellen und zu unterhalten, sowie an Übungen, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die kreisfreien Städte und Kreis überwachen dies.

(4) Bei Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die von der Gemeinde oder dem Kreis angeordnet worden sind, handeln die privaten Hilfsorganisationen als Verwaltungshelfer der anordnenden Behörde.

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Feuer- und HilfeleistungsgesetzFeuer- und Hilfeleistungsgesetz

§ 20 Rechte und Pflichten der HelferFür die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Helfer bei Einsätzen,

Übungen sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die nach diesem Gesetz angeordnet werden, und einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer durch diesen Dienst verursachten Krankheit gilt § 12 Abs. 2-5; 7 und 8 mit der Maßgabe, das der Kreis an die Stelle der kreisangehörigen Gemeinde tritt.

Im übrigen richtet sich die Rechtsverhältnisse der Helfer privater Hilfsorganisationen nach den Vorschriften der Organisation, der sie angehören.

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Feuer- und HilfeleistungsgesetzFeuer- und Hilfeleistungsgesetz

§ 23 Ausbildung, Fortbildung und Übungen(2) Für die Aus- und Fortbildung ihrer Einsatz- und Führungskräfte sind

die privaten Hilfsorganisationen verantwortlich.

(3) Die Leistungsfähigkeit der Gefahrenabwehr ist durch Übungen und andere Aus- und Fortbildungsveranstaltungen zu erproben. Das Land unterstützt die kreisfreien Städte und Kreise ... durch geeignete Veranstaltungen.

§ 25 Überörtliche Hilfe(1) ... leisten, wenn nicht die Wahrnehmung dringender eigener

Aufgaben vorrangig ist,4. die privaten Hilfsorganisationen.

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Mitwirken in der Mitwirken in der GefahrenabwehrGefahrenabwehr

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Fragen !

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