+ All Categories
Home > Documents > Schwarzburg-Sondershausener Gemeindeabgabengesetz. Vom 16. August 1897

Schwarzburg-Sondershausener Gemeindeabgabengesetz. Vom 16. August 1897

Date post: 09-Jan-2017
Category:
Upload: lethuy
View: 215 times
Download: 0 times
Share this document with a friend
10
Schwarzburg-Sondershausener Gemeindeabgabengesetz. Vom 16. August 1897 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 33. Jahrg., H. 2 (1916), pp. 394-402 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906091 . Accessed: 12/06/2014 18:46 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 188.72.126.55 on Thu, 12 Jun 2014 18:46:43 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
Transcript
Page 1: Schwarzburg-Sondershausener Gemeindeabgabengesetz. Vom 16. August 1897

Schwarzburg-Sondershausener Gemeindeabgabengesetz. Vom 16. August 1897Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 33. Jahrg., H. 2 (1916), pp. 394-402Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906091 .

Accessed: 12/06/2014 18:46

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

.

Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access toFinanzArchiv / Public Finance Analysis.

http://www.jstor.org

This content downloaded from 188.72.126.55 on Thu, 12 Jun 2014 18:46:43 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 2: Schwarzburg-Sondershausener Gemeindeabgabengesetz. Vom 16. August 1897

Schwarzburg-Sondershausener Gemeindeabgabengesetz. Vom 16. August 1897.

(Gesetzsammlung für das Fürstentum Schwarzburg- Sondershausen 1897, S. 83.)

Allgemeine Bestimmungen.

Die Gemeinden sind berechtigt, zur Bestreitung ihrer Ausgaben und Be- dürfnisse nach Massgabe dieses Gesetzes Gemeindeleistungen zu fordern, soweit nicht einer solchen Anforderung ein besonderer Rechtstitel entgegensteht.

Das Gesetz findet auf die selbständigen Gutsbezirke (Art. 3 der Gemeinde- ordnung) keine Anwendung. Die Bewohner dieser Bezirke sind den Gemeinde- lasten gemäss Art. 6 der Gemeindeordnung unterworfen.

Art. 7 und 116 der Gemeindeordnung, betr. Gemeinschaftsverträge und Beiträge eximierter Bezirke zu den Gemeindelasten, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§2. Die Ausgaben und Bedürfnisse der Gemeinden sind zunächst aus dem Ab-

würfe des Gemeindevermögens, vorhandener Stiftungsfonds und gewerblicher Gemeindeunternehmungen, ferner aus den Beiträgen Dritter und vom Staate gewährten Zuschüssen und aus anderen bei der Verwaltung der Gemeindeange- legenheiten eingehenden Einnahmen, insbesondere den in der Gemeinde zu er- hebenden Gebühren und Beiträgen zu bestreiten.

Die Gemeinden dürfen von der Befugnis, Steuern zu erheben, nur insoweit Gebrauch machen, als die vorerwähnten Einnahmen zur Deckung der Gemeinde- bedürfnisse nicht ausreichen.

Gebühren und Beiträge. §3.

Gebühren in Verwaltungsangelegenheiten sind nach Massgabe der be- stehenden Gesetze, insbesondere des Verwaltungskostengesetzes vom 24. Januar 1888 zu erheben.

Soweit in einzelnen Gemeinden in weiterem Umfange für einzelne Ver- richtungen der Gemeindebehörden Gebühren herkömmlich entrichtet worden sind, können dieselben auch fernerhin erhoben werden.

§4. Für die Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung neuer Gebäude oder

Feuerungsanlagen, zu Veränderungen oder Hauptreparaturen im Sinne der §§1 und 2 der Baupolizeiordnung vom 2. Mai 1881 können in den Gemeinden, in welchen die Ortspolizeibehörden zur Erlaubniserteilung zuständig sind, besondere Gebühren erhoben werden.

Die Gebühr für Erteilung der Erlaubnis zu Neubauten darf 150 M., zu Veränderungen 50 M. nicht übersteigen.

852

This content downloaded from 188.72.126.55 on Thu, 12 Jun 2014 18:46:43 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 3: Schwarzburg-Sondershausener Gemeindeabgabengesetz. Vom 16. August 1897

Schwarzburg-Sonderskausener Gemeindeabgabengesetz. 395

§5. Die Gemeinden können für die Benutzung der von ihnen im öffentlichen

Interesse unterhaltenen Veranstaltungen (Anlagen, Anstalten und Einrichtungen) besondere Gebühren (Vergütungen) erheben.

Wenn die Veranstaltung einzelnen Ortsbewohnern oder einzelnen Klassen der Gemeindebevölkerung vorzugsweise zum Vorteil gereicht und der Vorteil nicht durch besondere Beiträge (§ 10) ausgeglichen wird, so muss die Erhebung von Gebühren erfolgen.

Besteht eine Verpflichtung zur Benutzung einer Veranstaltung für alle Ortsbewohner oder einzelne Klassen, oder sind dieselben sämtlich oder zum Teil auf die Benutzung der Veranstaltung angewiesen, so sind die Gebühren unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses, dem die Veranstaltung dient, und der den einzelnen gewährten Vorteile abzustufen; auch kann in Fällen dieser Art die Erhebung von Gebühren unterbleiben, soweit die einzelnen gewährten Vorteile verhältnismässig gering sind.

Auf Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten, sowie auf vorzugsweise den Bedürfnissen der unbemittelten Volksklassen dienende Veranstaltungen finden die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 keine Anwendung.

Chaussee-, Wege-, Pflaster- und Brückengelder dürfen nicht neu eingeführt oder, wo sie bestehen, erhöht werden.

§6. Bezüglich der Erhebung von Schulgeld in den Volksschulen und Fortbildungs-

schulen bewendet es bei den Bestimmungen in § 3 des Gesetzes über das Volks- schulwesen vom 6. Mai 1852 und § 14 des Gesetzes über die Fortbildungsschulen vom 15. Januar 1876. Für den Besuch von höheren Gemeindeschulen im Sinne des Gesetzes vom 6. Juli 1884 muss ein angemessenes Schulgeld erhoben werden.

§ v. Marktstandgelder können in dem durch § 68 der Reichsgewerbeordnung

begrenzten Umfange erhoben und, soweit sie bestehen, anderweit festgesetzt werden.

§8. Der § 5 des Gesetzes, betr. den Schlachthauszwang, vom 21. Dezember 1891

und der § 6 der Fleischbeschauordnung vom 16. April 1895 bleiben unberührt.

§9- In Badeorten, klimatischen und sonstigen Kurorten können die Gemeinden

für die Herstellung und Unterhaltung ihrer zu Kurzwecken getroffenen Ver- anstaltungen besondere Vergütungen (Kurtaxen) erheben.

§ 10. Die Gemeinden können behufs Deckung der Kosten für Anlegung und

Veränderung von Strassen, Plätzen und öffentlichen Anlagen, welche durch das öffentliche Interesse erfordert werden, von denjenigen Grundeigentümern, denen hierdurch besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, Beiträge erheben. Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen.

Beiträge sollen in der Regel erhoben werden, wenn andernfalls die Kosten, einschliesslich der Ausgaben für die Verzinsung und Tilgung des aufgewendeten Kapitals, durch Steuern aufzubringen sein würden.

§ h. Gebühren und Beiträge im Sinne der §§4, 5, 9 und 10 dieses Gesetzes

dürfen von den Gemeinden nur durch ortsstatutarische Verordnungen eingeführt, 853

This content downloaded from 188.72.126.55 on Thu, 12 Jun 2014 18:46:43 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 4: Schwarzburg-Sondershausener Gemeindeabgabengesetz. Vom 16. August 1897

ggg Schwarzburg-Sondershausener Gemeindeabgabengesetz.

abgeändert oder aufgehoben werden. Für den Erlass solcher Ortsstatuten sind die Bestimmungen der Gemeindeordnung massgebend.

Auf Ortsstatuten, welche die Festsetzung von Beiträgen (§ 10) zum Gegen- stande haben, finden ausserdem die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und 3 der Baupolizeiordnung vom 2. Mai 1881 Anwendung.

Indirekte Steuern.

§ 12. Die Gemeinden sind zur Erhebung indirekter Steuern innerhalb der durch

die Reichsgesetze gezogenen Grenzen befugt. Steuern auf den Verbrauch von Getreide (mit Ausnahme von Malz und Malzsurrogaten), Mehl und anderen Mühlen- fabrikaten, Backwerk, Kartoffeln und Brennstoffen aller Art dürfen nicht neu eingeführt oder in ihren Sätzen erhöht werden.

Der § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 1873, betr. die Kommunalabgaben von Bier, Malz und Malzsurrogaten, und alle früheren, die Erhebung solcher Abgaben beschränkenden Landesgesetze werden aufgehoben.

§ 13. Die Besteuerung von öffentlichen und Vereinslustbarkeiten, einschliesslich

musikalischer und deklamatorischer Vorträge, sowie von Schaustellungen umher- ziehender Künstler ist den Gemeinden gestattet.

Sofern auf Grund dieser Bestimmung in einer Gemeinde für die Veranstaltung öffentlicher Tanzbelustigungen und Maskenbälle Steuern erhoben werden, kommt die in Nr. 33 Ziff. 3 des Tarifs zum Verwaltungskostengesetze vom 24. Januar 1888 (§ 4 der Verordnung vom 30. September 1867 und Verordnung vom 8. März 1878) festgesetzte Gebühr für die Erlaubniserteilung in Wegfall.

§ 14. Die Gemeinden sind befugt, Ortsbewohner, welche den Fahrradsport auf

öffentlichen Wegen oder Plätzen ausüben, zu einer Besteuerung bis zum Höchst- betrage von 6 M. jährlich heranzuziehen.

§ 15. Bezüglich der den Gemeinden zufliessenden Hundesteuer bleiben die Be-

stimmungen des Gesetzes vom 20. Januar 1874 in Kraft.

Grund- und Gebäude- und Einkommensteuer.

§ 16. Der durch andere Einnahmen (§§ 2 - 15) ungedeckte Gemeindebedarf ist

durch Grund- und Gebäudesteuern und Steuern vom persönlichen Einkommen zu bestreiten.

§17. Der Grund- und Gebäudesteuer unterliegen alle in dem Gemeindebezirke

belegenen Grundstücke und Gebäude, welche zu den staatlichen Grund- und Gebäudesteuern veranlagt sind, mit Ausnahme der Grundstücke hierländischer öffentlicher oder vom Staate oder den Gemeinden verwalteter milder Stiftungen und der Dienstgrundstücke der Geistlichen und öffentlichen Lehrer.

Die für die staatliche Grund- und Gebäudesteuer in den Gesetzen vom 8. Juli 1868 gegebenen Bestimmungen über die Steuerpflicht, insbesondere Be- endigung und Beginn derselben, beim Eigentumswechsel, bei Veränderung der Grundstücke und Errichtung von Neubauten sind auch für die Gemeindebesteue- rung massgebend.

854

This content downloaded from 188.72.126.55 on Thu, 12 Jun 2014 18:46:43 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 5: Schwarzburg-Sondershausener Gemeindeabgabengesetz. Vom 16. August 1897

Schwarzburg-Sondersliausener Gemeindeabgabengesetz. 397

§ 18. Die Gemeindebesteuerung der Grundstücke und Gebäude erfolgt in pro-

zentual gleichen Zuschlägen zu den vom Staate veranlagten Grund- und Ge- bäudesteuern.

Eine auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln erfolgte Erhöhung oder Ermässigung der veranlagten Staatssteuern zieht die entsprechende Veränderung der Veranlagung zur Gemeindesteuer nach sich.

§ 19. Der Gemeindeeinkommensteuer sind unterworfen: 1. alle Bürger und diejenigen Personen, welche in der Gemeinde einen

Wohnsitz oder den Mittelpunkt ihres Erwerbslebens haben, sowie die nach Art. 6 der Gemeindeordnung in der Gemeinde steuerpflichtigen Personen hinsichtlich ihres gesamten innerhalb und ausserhalb des Schwarzburg- Sondershausenschen Staatsgebiets gewonnenen Einkommens, insoweit nicht in den §§ 21 - 23 Ein- schränkungen gegeben sind;

2. diejenigen Personen, welche in der Gemeinde, ohne in derselben einen Wohnsitz zu haben, Grundbesitz, Gewerbe- oder Handelsanlagen oder sonstige gewerbliche Betriebsstätten (einschliesslich der Bergwerke) haben, oder Handel, Gewerbe oder Bergbau betreiben, hinsichtlich des ihnen in der Gemeinde aus diesen Quellen zufliessenden Einkommens;

3. die nach § 3 des Einkommensteuergesetzes einkommensteuerpflichtigen Gesellschaften, Vereine und Stiftungen, welche in der Gemeinde Grundbesitz, Gewerbe- oder Handelsanlagen oder sonstige gewerbliche Betriebsstätten (ein- schliesslich der Bergwerke) haben, Handel, Gewerbe oder Bergbau betreiben, hinsichtlich des ihnen in der Gemeinde aus diesen Quellen zufliessenden Ein- kommens.

Bezüglich Besteuerung des Einkommens der Eisenbahnen verbleibt es bei den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. August 1892, bezüglich Besteuerung der Wanderlager bei den Bestimmungen der Gesetze vom 22. Februar 1879 und 29. Dezember 1895.

Die zur Besteuerung nach dem Gesetze vom 23. Juni 1897 herangezogenen Versicherungsgesellschaften unterliegen keiner besonderen Besteuerung seitens der Gemeinden.

Hinsichtlich Heranziehung der Militärpersonen zu den Gemeindeeinkommen- steuern bewendet es bei den Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Juli 1886.

§ 20.

Ein die Steuerpflicht begründender Betrieb von Handel, Gewerbe oder Bergbau der in § 19 Nr. 2 und 3 bezeichneten Personen und Gesellschaften usw. findet nur in denjenigen Gemeinden statt, in denen sich der Sitz, eine Zweig- niederlassung, eine Betriebs-, Werk- oder Verkaufsstätte oder eine solche Agentur des Unternehmens befindet, welche ermächtigt ist, Rechtsgeschäfte im Namen und für Rechnung des Inhabers bzw. der Gesellschaft selbständig abzuschliessen.

§ 21. Bei Heranziehung der Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer in ihren Wohn-

sitzgemeinden sind ihnen von den auf das Gesamteinkommen zu berechnenden Steuern diejenigen Steuerbeträge in Abrechnung zu bringen, welche sie ausserhalb der Wohnsitzgemeinde aus Grundbesitz, Gewerbe- oder Handelsanlagen oder sonstigen gewerblichen Betriebsstätten (einschliesslich der Bergwerke) oder dem Betriebe von Handel, Gewerbe oder Bergbau zu entrichten haben.

Würde jedoch hiernach der Wohnsitzgemeinde weniger als ein Vierteil der auf das Gesamteinkommen berechneten Steuer verbleiben, so ist die Wohnsitz- gemeinde berechtigt, ein volles Vierteil der letzteren zu erheben. In diesem Falle hat in denjenigen Gemeinden, in welchen der Grundbesitz liegt, oder das gewerbliche Einkommen gewonnen wird, eine verhältnismässige Herabminderung

855

This content downloaded from 188.72.126.55 on Thu, 12 Jun 2014 18:46:43 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 6: Schwarzburg-Sondershausener Gemeindeabgabengesetz. Vom 16. August 1897

ggg Schwarzburg-Sondershausener Gemeindeabgabengesetz.

der dort angeforderten Gemeindesteuer einzutreten. Liegen diese Gemeinden und die Wohnsitzgemeinde in demselben Verwaltungsbezirke, so hat im Streitfalle über das Mass dieser Herabminderung der zuständige Landrat, andernfalls das Ministerium, Abteilung des Innern, zu entscheiden.

§ 22.

Erstrecken sich die Gewerbe- oder Handelsanlagen oder sonstigen gewerb- lichen Betriebsstätten eines Gewerbe-, Handels- oder Bergbauunternehmens über mehrere Gemeinden ohne Begründung von Zweigniederlassungen in den verschiedenen Gemeinden, so ist, sofern nicht zwischen diesen und dem Steuer- pflichtigen eine Vereinbarung über Verteilung des gemeindesteuerpflichtigen Einkommens aus dem Unternehmen erzielt wird, die Verteilung nach dem Masse der den einzelnen Gemeinden aus dem Unternehmen erwachsenden Lasten und unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch den zu- ständigen Landrat vorzunehmen. Sind Gemeinden verschiedener Verwaltungs- bezirke beteiligt, oder kommen ausser-schwarzburg-sondershausensche Gemeinden in Betracht, so hat das Ministerium, Abteilung des Innern, über die Verteilung zu befinden.

Für den Fall, dass ein nach den §§19 Nr. 3, 20 steuerpflichtiges Unternehmen in einer anderen zum Fürstentum gehörenden Gemeinde, als derjenigen, in welcher der gewerbliche Betrieb sich befindet, seinen Sitz genommen hat, ist sein steuer- pflichtiges Einkommen in gleicher Weise zwischen der Sitz- und Betriebsgemeinde zu verteilen.

§23. Bezüglich des Beginns und Erlöschens der Einkommensteuerpflicht, ins-

besondere auch bei Wegzug und Zuzug, sind die für die Staatssteuer geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes massgebend.

Personen, wrelche, ohne einen Wohnsitz zu begründen, länger als 3 Monate im Gemeindebezirke Aufenthalt nehmen, sind zur Gemeindeeinkommensteuer in gleicher Weise auf die ganze Dauer ihres Aufenthalts heranzuziehen, als wenn sie in der Gemeinde Wohnsitz genommen hätten. Ergibt sich hiernach eine Doppelbesteuerung des Steuerpflichtigen in mehreren Gemeinden als Wohnsitz- gemeinden, so findet eine Verteilung des steuerpflichtigen Einkommens nach den Grundsätzen des § 22 statt.

Die Gemeinden können im Einzelfalle beschliessen, Ausländer und Ange- hörige anderer Bundesstaaten, welche in der Gemeinde einen Wohnsitz, aber nicht des Erwerbs wegen nehmen wollen, auf die Dauer von höchstens 3 Jahren zu der Gemeindeeinkommensteuer mit einem ermässigten Prozentsatze heran- zuziehen.

§ 24. Gemeindeeinkommensteuern dürfen nur auf Grund der Veranlagung zur

Staatseinkommensteuer und nur in der Form von prozentualgleichen Zuschlägen zu derselben erhoben werden.

Ist das gemeindesteuerpflichtige Einkommen ganz oder zum Teil zur Staats- einkommensteuer nicht veranlagt, so ist der dem Zuschlage zugrunde zu legende Steuersatz nach den für die Veranlagung der Staatseinkommensteuer geltenden Vorschriften zu ermitteln.

Eine auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln, sowie auf Grund der §§ 53, 54 des Einkommensteuergesetzes erfolgte Erhöhung oder Ermässigung der veranlagten Staatseinkommensteuer zieht die entsprechende Abänderung des Gemeindezuschlags nach sich.

§ 25'). Nach § 19 Nr. 1 steuerpflichtige Personen mit einem Einkommen von nicht

mehr als 500 M. jährlich sind der Regel nach von der Gemeindeeinkommensteuer befreit. Die Gemeinden können jedoch beschliessen, dass die Personen, welche

*) Dieser Paragraph gibt die Fassung, die er durch die Novelle vom 4. April 1912 (Ges. -Samml. S. 315) erhalten hat.

856

This content downloaded from 188.72.126.55 on Thu, 12 Jun 2014 18:46:43 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 7: Schwarzburg-Sondershausener Gemeindeabgabengesetz. Vom 16. August 1897

Schwarzburg-Sondershausener Gemeindeabgabengesetz. 3991

ein Einkommen von mehr als 400 M. jährlieh haben, zur Gemeindeeinkommen- Steuer heranzuziehen sind.

Die Veranlagung der Steuerpflichtigen mit einem Einkommen von 4 bis 500 M. erfolgt nach Massgabe eines angenommenen jährlichen Staatseinkommen- steuersatzes von 1 M.

§ 26. Gemeindesteuern von Grundstücken und Gebäuden dürfen nicht erhoben

werden ohne gleichzeitige Besteuerung des persönlichen Einkommens. Die Zuschläge müssen in gleich prozentualen Beträgen auf alle Steuern

erhoben werden.

Einführung, Veranlagung und Hebung der Gemeinde- steuern.

§ 27. Die Einführung der durch die §§ 12 - 14 zugelassenen Gemeindesteuern und

die Veränderung bestehender derartiger Steuern kann nur durch Steuerordnungen erfolgen, welche nach Massgabe der Bestimmungen der Gemeindeordnung über Ortsstatuten zu errichten und zu veröffentlichen sind.

§ 28. Die Veranlagung zu den Gemeindesteuern erfolgt in allen Fällen durch den

G emeindevorstand. § 29.

Erfolgt die Veranlagung zu den Gemeindeeinkommensteuern nicht auf Grund einer vorausgegangenen staatlichen Veranlagung, so kann der Gemeinde - vorstand zwecks Ermittlung des massgebenden Einkommens von dem Steuer- pflichtigen oder dessen Vertreter mündlich oder schriftlich binnen einer angemes- senen Frist Auskunft erfordern.

Die Verpflichtung zur Auskunfterteilung erstreckt sich nur auf die Be- antwortung der bei der Aufforderung gestellten Fragen über bestimmte Tatsachen. Soweit es sich um Schätzungen handelt, ist der Steuerpflichtige eine Erklärung abzugeben berechtigt, aber nicht verpflichtet.

§ 30.

Jedem Steuerpflichtigen ist der Jahresbetrag der von ihm zu zahlenden direkten Gemeindesteuern (§§ 16 - 26) durch Behändigung eines Schriftstücks bekannt zu machen.

Bei den in der Form von Zuschlägen zu den Staatssteuern zu erhebenden Gemeindesteuern soll die Mitteilung in der Regel gleichzeitig mit und in der Form der Bekanntgabe jener Steuern erfolgen (§ 45 des Einkommensteuergesetzes).

In allen Fällen soll die Mitteilung eine Belehrung über das dem Steuerpflich- tigen zustehende besondere Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Veranlagung zur Gemeindesteuer (§ 35) enthalten.

§ 31. Die veranlagten direkten Gemeindesteuern (§§ 16 - 26) sind fällig und

zahlbar wie die betreffenden Staatssteuern. Vorausbezahlungen sind den Steuerpflichtigen bis zum ganzen Jahresbetrage

der Steuer gestattet. Ueber Hebung der indirekten Steuern ist in den Steuerordnungen zu be-

stimmen. Persönliche Dienste.

§ 32.

Die Ortsbewohner können durch Gemeindebeschluss zu persönlichen Diensten (Hand- und Spanndiensten) herangezogen werden. Dieselben sind, wo nicht ein gleichzeitiges Zusammenwirken aller erfordert wird, der Reihe nach zu leisten*

857

This content downloaded from 188.72.126.55 on Thu, 12 Jun 2014 18:46:43 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 8: Schwarzburg-Sondershausener Gemeindeabgabengesetz. Vom 16. August 1897

4Q0 Sckwarzburg-Sondershausener Gemeindeabgabengesetz.

Spanndienste sind von den Grundbesitzern nach dem Verhältnisse der Anzahl der Zugtiere, welche die Bewirtschaftung des im Gemeindebezirke be- legenen Grundbesitzes erfordert, Handdienste von allen selbständigen Ortsbewoh- nern zu leisten. Werden gleichzeitig Spann- und Handdienste ausgeschrieben, so gilt ein Tag Spanndienst gleich drei Tagen Handdienst; werden nur Handdienste ausgeschrieben, so sind auch diejenigen mit heranzuziehen, welche Spannvieh halten.

Die Dienste können mit Ausnahme von Notfällen durch taugliche Stell- vertreter abgeleistet werden.

Die Gemeinde kann gestatten, dass an Stelle der persönlichen Dienste an- gemessene Geldbeiträge geleistet werden.

§ 33.

Von persönlichen Diensten befreit sind Staats- und Hofbeamte, Geistliche, öffentliche Lehrer, Militärpersonen und die Vorstände der Gemeinden insoweit, als sie nicht durch eigenen Grundbesitz oder Betreibung eines stehenden Gewerbes dazu verpflichtet sind, ferner weibliche Personen, denen in Rücksicht auf ihre Verhältnisse die persönliche Dienstleistung nicht anzusinnen und die Aufbringung der Kosten einer Stellvertretung ihren Vermögensverhältnissen nach nicht wohl aufzulegen ist. Personen von einem höheren Alter als 60 Jahren können zur persönlichen Leistung von Gemeindediensten nicht angehalten werden.

Angestellte, welche Dienstpferde zu halten haben, gemessen für diese Be- freiung von den Spanndiensten.

§ 34. Besondere gesetzliche Bestimmungen und Observanzen über die Verpflich-

tung zu persönlichen Gemeindediensten, insbesondere die Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Januar 1883 über das Feuerlöschwesen, bleiben unberührt.

Rechtsmittel.

§ 35. Den Abgabepflichtigen steht gegen die Heranziehung (Veranlagung) zu

Gebühren, Beiträgen, Steuern und persönlichen Diensten Beschwerde an den zuständigen Landrat des Bezirks zu. Die Beschwerde ist binnen einer Ausschluss- frist von 4 Wochen bei dem Gemeindevorstande oder dem Landrate einzulegen. Der Lauf der Frist beginnt:

1. soweit den Abgabepflichtigen eine Benachrichtigung gemäss § 30 zu be- händigen ist, mit dem ersten Tage nach der Behändigung derselben,

2. in allen übrigen Fällen mit dem ersten Tage nach der Aufforderung zur Zahlung bzw. Leistung.

Beschwerden, welche sich gegen den einer Veranlagung zugrunde liegenden Staatssteuersatz richten, sind zulässig.

Durch Einlegung der Beschwerde wird die Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung oder Leistung nicht aufgehoben.

§36. Gegen einen abweisenden Bescheid des Landrats steht dem Abgabepflichtigen

binnen einer Frist von 14 Tagen nach Eröffnung oder Empfang des Bescheides weitere Beschwerde an das Ministerium, Abteilung des Innern, zu.

Fällt die Entscheidung dieser Behörde abweisend aus, so ist binnen gleicher Frist eine weitere Beschwerde an das Gesamtministerium zulässig.

Gegen eine bestätigende Entscheidung des Ministeriums, Abteilung des Innern, und gegen eine Entscheidung des Gesamtministeriums ist ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen.

§ 37.

Wenn nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 21, 22, 23) eine Verteilung gemeindesteuerpflichtigen Einkommens eines Steuerpflichtigen auf mehrere Ge-

858

This content downloaded from 188.72.126.55 on Thu, 12 Jun 2014 18:46:43 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 9: Schwarzburg-Sondershausener Gemeindeabgabengesetz. Vom 16. August 1897

Schwarzburg-Sonderâhausener Gemeindeabgabengesetz. 401

meinden stattfindet, so steht das Rechtsmittel der Beschwerde (§ 35) nicht nur dem Steuerpflichtigen, sondern auch jeder durch die Verteilung betroffenen Ge- meinde zu. Die Beschwerde richtet sich, sofern der Landrat über die Verteilung entschieden hat, an das Ministerium, Abteilung des Innern, und, sofern dieses die Verteilung bewirkt hat, an das Gesamtministerium.

Der § 36 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.

Nachforderung von Gemeindeabgaben. § 38.

Steuerpflichtige, welche entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes bei der Veranlagung direkter Gemeindesteuern übergangen oder steuerfrei geblieben sind, haben den der Gemeindekasse entgangenen Betrag nachträglich zu entrichten. Die Verpflichtung erstreckt sich auf das Rechnungsjahr zurück, welches dem Rechnungsjahre, in dem die Verkürzung festgestellt worden, vorausgegangen ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der Nachsteuer geht auf die Erben, jedoch nur bis zur Höhe des Erbanteils, über.

Ist nach den Bestimmungen des § 62 des Einkommensteuergesetzes eine Nachsteuer festgesetzt, so haben die zur Entrichtung der Nachsteuer Verpflichteten gemäss den hierfür geltenden Vorschriften die entsprechenden Zuschläge an die Gemeinde nachzuzahlen.

Die Veranlagung der Nachsteuer und die Festsetzung der nachträglich zu entrichtenden Zuschläge geschieht nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch den Gemeindevorstand einheitlich für den Zeitraum, auf den sich die Verpflich- tung erstreckt.

§ 39. Die Berechtigung der Gemeinden zur Nachforderung anderer Gemeinde-

abgaben als direkter Steuern beschränkt sich ohne Unterscheidung, ob die Abgabe gar nicht oder mit einem zu geringen Betrage erhoben worden ist, auf die Frist von 3 Jahren seit dem Ablaufe desjenigen Jahres, in welchem die Forderung entstanden ist.

Die Nachforderung von persönlichen Diensten ist, sofern die Nachleistung nach den Zwecken der zu leistenden Dienste überhaupt noch möglich ist, auf die Dauer des laufenden Rechnungsjahres beschränkt.

Strafen. § 40.

Wer in der Absicht der Steuerhinterziehung auf die von dem Gemeinde- vorstande gemäss § 29 an ihn gerichteten Fragen oder bei Begründung von Be- schwerden (§§35, 36) unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit dem vier- bis zehnfachen Betrage der stattgehabten oder beabsichtigten Ver- kürzung, mindestens aber mit einer Geldstrafe von 50 M. bestraft.

1st eine unrichtige oder unvollständige Angabe, welche geeignet ist, eine Verkürzung der Steuer herbeizuführen, zwar wissentlich, aber nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung erfolgt, so tritt Geldstrafe von 3 bis 50 M. ein.

Straffrei bleibt, wer seine unrichtige oder unvollständige Angabe, bevor Anzeige erfolgt, oder eine Untersuchung eingeleitet ist, an zuständiger Stelle berichtigt oder ergänzt und die vorenthaltene Steuer in der ihm gesetzten Frist entrichtet.

§41. Die Strafbarkeit jeder einzelnen Zuwiderhandlung (§ 40) erlischt mit Ablauf

von 3 Jahren vom 31. Dezember des Jahres ab, in welchem die Zuwiderhandlung geschehen ist.

Unbeitreibliche Geldstrafen sind nach Massgabe der für Uebertretungen geltenden Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich (§§28 und 29) in Haft umzuwandeln.

Finanzarchiv. XXXIII. Jahrg. 859 26

This content downloaded from 188.72.126.55 on Thu, 12 Jun 2014 18:46:43 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 10: Schwarzburg-Sondershausener Gemeindeabgabengesetz. Vom 16. August 1897

402 Schwarzburg-Sondershausener Gemeindeabgabengesetz.

Zur Untersuchung und Entscheidung über Zuwiderhandlungen gegen § 40 sind die Gerichte zuständig, sofern nicht der Steuerpflichtige freiwillig die von dem Gemeindevorstande vorläufig festgesetzte Geldstrafe und die durch das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten innerhalb einer ihm bekannt gemachten Frist an die Gemeindekasse zahlt.

§ 42.

Die Einziehung hinterzogener Steuern zur Gemeindekasse erfolgt neben und unabhängig von der Strafe.

Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Steuer verjährt in 10 Jahren mit Ablauf des betreffenden Steuerjahres und geht auf die Erben bis zur Höhe ihres Erbanteils über.

Die Festsetzung dieser Nachsteuer steht dem Gemeindevorstande zu, gegen dessen Beschluss nach Massgabe der §§ 35, 36 Beschwerde zulässig ist.

§ 43.

Wer die Auskunft, zu welcher er nach § 29 verpflichtet ist, auf ergangene Aufforderung verweigert oder nicht rechtzeitig erteilt, kann mit einer Strafe bis zu 30 M. belegt werden. In gleicher Höhe können in den Steuerordnungen (§27) Strafen gegen Zuwiderhandlungen angedroht werden.

Die Strafen sind von den Gemeindevorständen festzusetzen. Auf das Ver- fahren finden die Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Mai 1879, das den Ver- waltungsbehörden zustehende Straff estsetzungsrecht betr., Anwendung.

Zwangsmittel. § 44.

Gebühren, Beiträge und Steuern können durch administrative Zwangs- vollstreckung nach Massgabe der Gesetze vom 13. August 1847 und 26. Mai 1879 beigetrieben werden.

Sind persönliche Dienste zu leisten, so ist der Gemeindevorstand bei Säumnis der Pflichtigen neben der Befugnis in Art. 78 der Gemeindeordnung berechtigt, die Dienste durch Dritte leisten und die entstehenden Kosten von den ersteren durch administrative Zwangsvollstreckung beitreiben zu lassen.

Aufsicht.

§45. Die allgemeinen Bestimmungen der Gemeindeordnung (Art. 117 - 121)

über das Haushalts- und Rechnungswesen der Gemeinden bleiben unberührt. Die Aufsicht über die Vermögens- und Abgabenverwaltung der Gemeinden

ist unter Berücksichtigung der in diesem Gesetze gegebenen besonderen Be- stimmungen von den nach der Gemeindeordnung dazu berufenen Behörden nach Massgabe der Art. 122 ff. derselben auszuüben.

Schlussbestimmungen. § 46.

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1898 in Kraft. Mit demselben Tage gelten die Art. 106 - 115 der Gemeindeordnung, sowie

das Gesetz vom 14. August 1896 als aufgehoben. Wo in den bestehenden Gesetzen auf die aufgehobenen Bestimmungen Bezug

genommen ist, kommen diejenigen des gegenwärtigen Gesetzes sinnentsprechend zur Anwendung.

§47. Das Ministerium, Abteilung des Innern, wird mit der Ausführung dieses

Gesetzes beauftragt.

860

This content downloaded from 188.72.126.55 on Thu, 12 Jun 2014 18:46:43 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions


Recommended