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Schaumburg-Lippisches Gesetz, betreffend die Einführung einer gleichmässigen Grundsteuer. Vom 20....

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Schaumburg-Lippisches Gesetz, betreffend die Einführung einer gleichmässigen Grundsteuer. Vom 20. Januar 1885 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 19. Jahrg., H. 1 (1902), pp. 270-274 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40905192 . Accessed: 13/06/2014 00:13 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 188.72.96.93 on Fri, 13 Jun 2014 00:13:56 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Schaumburg-Lippisches Gesetz, betreffend die Einführung einer gleichmässigen Grundsteuer. Vom 20. Januar 1885

Schaumburg-Lippisches Gesetz, betreffend die Einführung einer gleichmässigen Grundsteuer.Vom 20. Januar 1885Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 19. Jahrg., H. 1 (1902), pp. 270-274Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40905192 .

Accessed: 13/06/2014 00:13

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Schaumburg-Lippisches Gesetz, betreffend die Einführung einer gleichmässigen Grundsteuer.

Vom 20. Januar 1885. (Schaumb.-Lipp. Landesverordn. Jahrg. 1885 Nr. 3 S. 47.)

§ i. Die nach dem gegenwärtigen Gesetze neu einzuführende Grundsteuer

ruht auf allen Grundstücken, von welchen nach dem Gesetze, betreffend die Vermessung, Bonitierung und Katastrierung des Landes vom 3. Januar 1873 (Art. 25) ein Reinertrag ermittelt worden ist, bezw. von welchen ein solcher nach Massgabe des gegenwärtigen Gesetzes (§§ 6, 7 u. 10) nachträglich zu er- mitteln ist. Die nachstehend im § 4 bezeichneten Liegenschaften bleiben von Grundsteuer befreit, soweit sie nicht nach den in §§ 6 u. 7 niedergelegten Be- stimmungen nachträglich zur Grundsteuer heranzuziehen sind.

§2. Die Grundsteuer beträgt 5 e/o des Reinertrages (§ 1) für 1 Steuerjahr (vom

#1. April bis zum 1. April jeden Jahres) und ist von einem durch Unsere Landes- regierung im Verordnungswege festzustellenden Termine ab monatlich mit 5/i2°/o des oben angegebenen Reinertrages von den Eigentümern der betreffenden Grundstücke zur Landeskasse zu entrichten.

Im Falle fruchtloser Zwangsvollstreckung in das Mobiliarvermögen des steuerpflichtigen Grundeigentümers ist auch der Pächter, Nutzniesser, sowie jeder andere Besitzer, vorbehaltlich seines Regresses an den Grundeigentümer, für die Grundsteuer haftbar.

Als steuerpflichtiger Grundeigentümer ist derjenige anzusehen, auf dessen Namen ein Grundstück in der Mutterrolle des Landeskatasters eingetragen ist, solange bis derselbe die Unrichtigkeit der Eintragung nachweist.

Im Falle der Erbringung dieses Nachweises wird nur die irrig erhobene Steuer des laufenden Steuerjahres zurückerstattet. Bezüglich der nicht wieder zurückerstatteten Beträge ist der Steuerzahler berechtigt, eine kostenlose Be- rechnung von dem Katasteramte zu verlangen und in Gemässheit derselben Rückforderung gegen den wirklich steuerpflichtigen Eigentümer geltend zu machen.

Ist ein Eigentumswechsel erfolgt, welcher in der Mutterrolle noch nicht eingetragen steht, so ist auch der noch nicht eingetragene neue Besitzer für die Zahlung der Grundsteuer in gleicher Weise wie der eingetragene Eigen- tümer haftbar.

Wenn ein mehreren Eigentümern gehöriges Grundstück ungeteilt im Kataster eingetragen ist, ist jeder einzelne Eigentümer, vorbehaltlich seines Regresses an die Miteigentümer, für die Steuer von dem ganzen Grundstück haftbar.

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Schaumb.-Lipp. Gesetz v. 20. Jan. 1885, betr. die Einführung einer Grundsteuer. 271

Im Falle erfolgloser Zwangsvollstreckung in das Mobiliarvermögen der für die Grundsteuer haftbaren Personen ist die Subhastation der Grundstücke, auf welchen die Grundsteuer ruht, nur mit Genehmigung Unserer Landes- regierung zulässig.

Bei der eingangs dieses Paragraphen vorgeschriebenen Berechnung der Monatsbeiträge der Grundsteuer bleiben Bruchteile unter l¡2 Pf. unberücksichtigt. Dagegen sind Bruchteile über l¡2 Pf. für 1 Pf. voll anzunehmen. Wenn der Gesamtmonatsbetrag eines Pflichtigen 1 Pf. überhaupt nicht erreicht, so ist der Betrag in allen Fällen auf 1 Pf. zu berechnen.

§3. Mit dem Zeitpunkte der Erhebung der neuveranlagten Grundsteuer (§ 2)

treten die bis dahin von den Liegenschaften erhobenen ordentlichen Kontri- butionen und die durch das Gesetz vom 1. August 1848 eingeführten Steuern von den vormals von den ordentlichen Kontributionen befreiten Grundstücken, sowie die von den Städten und Flecken in die Landeskasse einzuzahlenden A versa ausser Erhebung.

§ 4. Von der Grundsteuer sind befreit: 1. Unser Domanialgrundbesitz , soweit derselbe nicht aus Grundstücken

besteht, auf welchen die im vorhergegangenen § 3 bezeichneten Ab- gaben haften;

2. die in dem Eigentum des Staates oder Reiches befindlichen Grund- stücke und die Erwerbungen zu denselben;

3. die gegenwärtig zu dem Eigentume von Kirchen, Pfarreien, Küstereien, Schulstellen und mit Korporationsrechten versehenen milden Stiftungen gehörigen Grundstücke, mit der Einschränkung, welcher die oben unter 1. aufgeführten Grundstücke unterliegen;

4. die vorhandenen und durch Neubauten entstehenden Grundflächen von Gebäuden und die zu den Gebäuden gehörigen Hofräume, soweit letztere von dem Kulturgelände thatsächlich abgegrenzt und besonders katastriert sind, und Bodenprodukte von ihnen nicht erzielt werden;

5. die vorhandenen und entstehenden öffentlichen Plätze, Strassen, Gassen, Wege, Kunststrassen und dazu gehörigen Materialablagen, sowie die Öffentlichen Flüsse und Gewässer;

6. vorhandene und entstehende landwirtschaftliche Ab- und Zufuhrwege, auch wenn dieselben Privateigentum eines oder mehrerer Grundeigen- tümer sind, soweit dieselben aufgemessen und in das Kataster über- nommen sind, und soweit dieselben nicht etwa zur Erzielung von Bodenprodukten oder als Weideland wirtschaftlich benutzt werden;

7. gänzlich ertraglos (Unland, § 2 ad g der Ani. A zum Art. 25 des Gesetzes vom 3. Januar 1873) gewordene oder untergegangene Grund- stücke oder Teile derselben ;

8. die dem öffentlichen Verkehr dienenden bestehenden Eisenbahnen nebst deren zu Betriebszwecken dienenden Beiwerken an Bahnhöfen, Lagerplätzen u. dergl., insoweit solche gegenwärtig steuerfrei sind;

9. öffentliche botanische und Lustgärten, sowie öffentliche Spaziergänge. Die oben unter 2 erwähnten Erwerbungen werden mit dem auf die ge-

setzlich geregelte Erwerbung folgenden Steuerjahre steuerfrei. Ebenso treten nachträglich entstehende Steuerbefreiungen (wie die vorstehend unter 4 - 8 er- wähnten) erst mit dem auf das Entstehen der steuerfreien Objekte folgenden Steuerjahre ein. Anderseits sind Liegenschaften, welche aus der Klasse der steuerfreien in die Klasse der steuerpflichtigen übergehen, erst mit dem folgenden Steuerjahre zur Steuer heranzuziehen.

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Page 4: Schaumburg-Lippisches Gesetz, betreffend die Einführung einer gleichmässigen Grundsteuer. Vom 20. Januar 1885

•272 Schaumb.-Lipp. Gesetz v. 20. Jan. 1885, betr. die Einführung einer Grundsteuer.

§ 5. Die erste Grundsteuerveranlagung, sowie die späteren im Fortschreibungs-

wege nach gegenwärtigem Gesetze notwendigen Veranlagungen erfolgen unter der oberen Leitung Unserer Landesregierung durch das Katasteramt.

Die Behörden des Landes und die Gemeindevorstände sind verpflichtet, ■den Ersuchen des Katasteramtes, welche bezüglich der Einführung und fort- gesetzten Regelung der Grundsteuer ergehen, Folge zu leisten.

§ 6. Wenn die in vorstehendem § 4 unter 1, 2 u. 3 aufgeführten Grundstücke

in anderes Eigentum übergehen, werden sie ihrem Reinertrage entsprechend vom 1. April des auf den Eigentumswechsel folgenden Kalenderjahres ab steuer- pflichtig, mit Ausnahme der Erwerbungen des Staates und Reiches. Ebenso werden die unter 4 - 9 des § 4 aufgeführten Grundstücke steuerpflichtig, wenn sie in reinertragsfähiges Kulturland (Art. 25 des Gesetzes vom 3. Januar 1873) umgewandelt werden. Es ist alsdann behufs Heranziehung zur Steuer der Reinertrag neu zu bestimmen.

Von Grundstücken, deren Kulturarten (Art. 25 cit.) umgewandelt werden, ist der Reinertrag gleichfalls neu zu ermitteln und die Steuer für das nächst- folgende Steuerjahr hiernach neu zu berechnen.

Wenn Grundstücke durch Meliorationen derart verbessert werden, dass ihr durchschnittlicher Reinertrag sich über 20°/o zu steigern vermag, so unter- liegen dieselben erneuter Bonitierung und Reinertragsberechnung.

Die hiernach sich ergebende Steuererhöhung tritt jedoch erst in dem auf die vollendete Melioration folgenden Steuerjahre ein.

§7. In denjenigen Feldmarken, in welchen das Verfahren zur Ablösung von

Servituten etc. nach dem Gesetze vom 23. Mai 1874 stattfindet, ist die Grund- steuer bis nach erfolgter Uebernahme der neuen Feldeinteilung in das Kataster nach dem alten Katasterbestande fortzuentrichten.

Die Uebernahme der neuen Feldeinteilung in das Kataster erfolgt unter neuer Festsetzung der Reinerträge und der Grundsteuer unter Zugrundelegung der von der Auseinandersetzungsbehörde bewirkten Bonitierung und im übrigen nach den Grundsätzen des Gesetzes vom 3. Januar 1873 ; jedoch soll die neue G rundsteuer ver anlagung nicht früher, als 2 Jahre nach der Ausführung des Auseinandersetzungsplanes in Kraft treten.

Bei dem Austausch von steuerfreien Grundstücken gegen steuerpflichtige im Zusammenlegungsverfahren werden die letzteren an Stelle der ersteren steuer- frei, und die ersteren steuerpflichtig (cf. § 36 des Gesetzes vom 23. Mai 1874).

§8. Alle Resultate neuer Reinertragsberechnungen (cf. auch § 10), welche

letztere lediglich durch das Katasteramt, nach den Grundsätzen des Gesetzes vom 3. Januar 1873 zu bewirken sind, sind den betreffenden Grundbesitzern mitzuteilen, und zwar in den Fällen der §§ 6 u. 10 speziell und schriftlich, in den Fällen des § 7 durch Offenlegung zur Einsicht der Interessenten. Die Offen- legung findet während einer bekannt zu machenden Frist von 4 Wochen statt, und innerhalb derselben ist den Interessenten an zwei in der Bekanntmachung anzugebenden Wochentagen die Einsicht gestattet.

Die Grundbesitzer haben das Recht der Beschwerde an Unsere Landes- regierung gegen die vorstehend erwähnten Reinertragsberechnungen innerhalb einer ausschl i esslichen Frist von 4 Wochen nach erhaltener Benachrichtigung, bezw. abgelaufener Offenlegung.

§ 9. Die Grundeigentümer sind bei Vermeidung einer Strafe bis zu 6 M. ver-

pflichtet, innerhalb 3 Monaten nach stattgehabter Veränderung dem Kataster- amte anzuzeigen :

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Schaumb.-Lipp. Gesetz v. 20. Jan. 1885, betr. die Einführung einer Grundsteuer. 273

1. alle Grundeigentumsveränderungen, soweit nicht die Gerichtsbehörden zur Benachrichtigung des Katasteramts verpflichtet sind;

2. alle Veränderungen in der Benutzungsweise und Kulturart der Grund- stücke und alle Meliorationen, welche unter § 4 und § 6 vorstehend aufgeführt und von ihnen bewirkt worden sind.

Wird der Landeskasse durch die unterlassene oder verspätete Anmeldung ■Grundsteuer vorenthalten, so ist diese (ausser der oben festgesetzten Strafe) nicht nur nachzuzahlen, sondern auch der dreifache Betrag derselben als Strafe zu entrichten.

Die Berichtigung der Steuerbeträge infolge aller angemeldeten oder von Amts wegen zu berücksichtigenden Veränderungen im Eigentume, im Bestände, und in der Kulturart der Grundstücke geschieht erst mit Wirkung für das folgende Steuerjahr.

Die Steuerpflichtigen sind jedoch berechtigt, im Falle von Besitzwechseln, eine Monatssteuerberechnung für jedes einem Besitzwechsel unterlegene Grund- stück bei dem Katasteramte gegen Erstattung der, durch Unsere Landesregierung generell festzusetzenden, Gebühren zu verlangen, und eine anderweite Steuer- auseinandersetzung mit dem Nachfolger im Besitze des Grundstückes zu bewirken.

§ 10. Wenn materielle Irrtümer, wie : Irrungen in der Vermessung, Kartierung,

Flächeninhalts- und Reinertragsberechnung oder offenbare Schreibfehler, sowie unrichtige Angaben der Kulturart (Art. 25 des Gesetzes vom 3. Januar 1873) und des steuerpflichtigen Bestandes (§ 4) von Grundstücken im Kataster ent- deckt oder angezeigt werden, so ist dasselbe nach Anordnung Unserer Landes- regierung, eventuell unter gleichzeitiger Berichtigung der Reinerträge und Steuersätze, von Amts wegen zu berichtigen. Die stattgehabten Berichtigungen sind seitens des Katasteramtes den Gerichtsbehörden behufs Berichtigung öffent- licher Bücher sowie den beteiligten Grundeigentümern anzuzeigen.

Wenn gelegentlich des Verfahrens zur Ablösung von Servituten etc. (cf. § 7) materielle Irrtümer und unrichtige Eigentümerangaben entdeckt werden, so sind die Auseinandersetzungsbehörden behufs Berichtigung der materiellen Irrtümer und unrichtiger Eigentümer angab en zuständig und haben dem Kataster- amte von den stattgehabten Berichtigungen behufs Fortschreibung derselben in dem Landeskataster und behufs etwa notwendiger Berichtigung der Steuer- beträge entsprechende Mitteilung zu machen.

§ h. Die Grundsteuer, welche jeder einzelne Pflichtige monatlich zu zahlen

hat, wird in eine seitens des Katasteramts aufzustellende Heberolle eingetragen, welche Heberollen für die ländlichen Gemeinden den Landratsämtern und für die Stadtgemeinden den Magisträten behufs Veranlassung der Erhebung zu- gestellt werden. Der Erheber hat bei jeder Zahlung Quittung auf den von dem Katasteramte auszufertigenden Anforderungszetteln zu erteilen.

Die Zahlung ist in den ersten 8 Tagen jedes Monats fällig. Eine Voraus- bezahlung mehrerer oder aller Monatsbeträge eines Steuerjahres ist gestattet.

§ 12. Jedem Grundeigentümer steht das Recht zu, innerhalb ausschliesslicher

Frist von 4 Wochen nach abgelaufener Offenlegung der Heberollen bei Unserer Landesregierung Beschwerde gegen die Richtigkeit der Grundsteuerforderung zu erheben. Die Heberollen sind während der ersten 14 Tage jedes Steuer- jahrs zur Einsichtnahme der Grundeigentümer gemeindeweise offen zu legen, und ist darüber eine Bekanntmachung durch die Landesanzeigen, sowie in orts- üblicher Weise zu erlassen.

§ 13. Alle durch die Veranlagung, Fortschreibung und Erhebung der Grund-

steuer erwachsenden Kosten trägt die Landeskasse. Jedoch haben die Grund- Finanzarchiv. XIX. Jahrg. 273 18

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274 Schaumb.Lipp. Gesetz v. 20 Jan. 1885, betr. die Einführung einer Grundsteuer.

eigentümer, welche wegen angeblicher materieller Irrtümer des Katasters eine Untersuchung und Berichtigung desselben beantragen, dann die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn sich herausstellt, dass die behaupteten materiellen Irrtümer nicht vorhanden sind.

Diese Kosten hat Unsere Landesregierung generell festzusetzen.

§ 14. Unsere Landesregierung ist ermächtigt, die durch die erste Veranlagung-

der Grandsteuer entstehenden Kosten, vorbehaltlich späterer Nachweisung, aus der Landeskasse zu bestreiten.

§ 15. Hinsichtlich der Höhe der nach § 9 Abs. 2 zu erkennenden Geldstrafe

ist die vom Katasteramte festzusetzende Jahressteuer zu Grunde zu legen.

§ 16. In Beziehung auf das Verfahren in den die Zuwiderhandlungen gegen

dieses Gesetz betreffenden Strafsachen kommen die §§ 62-73 des Gesetzes vom heutigen Tage, betreffend die Einführung einer Gewerbesteuer, zur Anwendung.

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