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Schaumburg-Lippisches Gesetz, betreffend die Einführung einer gleichmässigen Gebäudesteuer. Vom...

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Schaumburg-Lippisches Gesetz, betreffend die Einführung einer gleichmässigen Gebäudesteuer. Vom 20. Januar 1885 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 19. Jahrg., H. 1 (1902), pp. 275-280 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40905193 . Accessed: 15/06/2014 22:14 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.78.109.54 on Sun, 15 Jun 2014 22:14:01 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Schaumburg-Lippisches Gesetz, betreffend die Einführung einer gleichmässigenGebäudesteuer. Vom 20. Januar 1885Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 19. Jahrg., H. 1 (1902), pp. 275-280Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40905193 .

Accessed: 15/06/2014 22:14

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

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Schaumburg-Lippisches Gesetz, betreffend die Einführung einer gleichmässigen Gebäudesteuer.

Vom 20. Januar 1885.

(Schaumb.-Lipp. Landesverordn. Jahrg. 1885 Nr. 3 S. 37.)

§ 1. Von einem durch Unsere Landesregierung im Verordnungswege festzu-

setzenden Termine ab werden die bis dahin von den Häusern erhobenen ordent- lichen Kontributionen und die durch das Gesetz vom 1. August 1848 eingeführten Steuern von vormals von der ordentlichen Kontribution befreiten Häusern ausser Hebung gesetzt, und beginnt die Erhebung der durch gegenwärtiges Gesetz eingeführten Gebäudesteuer. Die von den Städten und Flecken bisher in die Landeskasse gezahlten Aversa hören gleichzeitig auf.

§2. Die Gebäudesteuer ruht auf allen Häusern bezw. Gebäuden, welche zu

Wohnungs-, Aufenthalts-, Aufbewahrungs- und zu gewerblichen Zwecken dienen. Sie beträgt jährlich 2% des jährlichen Nutzungswerts derselben und ist von dem in § 1 gedachten Termine ab monatlich mit 2/12°A> zur Landeskasse zu er- heben. Die im § 4 aufgeführten Gebäude bleiben von der Gebäudesteuer befreit.

§ 3. Zur Zahlung der Gebäudesteuer sind die Gebäudeeigentümer verpflichtet. Im Falle fruchtloser Zwangsvollstreckung in das Mobiliarvermögen des

steuerpflichtigen Gebäudeeigentümers ist auch der Mieter, Nutzniesser, sowie jeder andere Besitzer, vorbehaltlich seines Regresses an den Gebäudeeigentümer, für die Gebäudesteuer haftbar.

Als steuerpflichtiger Eigentümer ist derjenige anzusehen, welcher in den auf Grund dieses Gesetzes zu errichtenden Gebäudesteuerrollen (§ 9) als solcher eingetragen worden ist, so lange bis derselbe die Unrichtigkeit der Eintragung nachweist. Die Eigentümernamen sollen in die Gebäudesteuerrollen nach der Mutterrolle des Landeskatasters in der Weise eingetragen werden, dass die Eigentümer der Hofstellen und der Grundflächen der Gebäude auch als Eigen- tümer des Gebäudes betrachtet werden, sofern anderes nicht nachgewiesen ist.

Im Falle des Nachweises unrichtiger Eigentümerangaben in den Gebäude- steuer- und Heberollen (§ 9) wird nur die irrig erhobene Steuer des laufenden Steuerjahres zurückerstattet. Bezüglich der nicht wieder zurückerstatteten Be- träge ist der Steuerzahler berechtigt, eine kostenlose Berechnung von dem Katasteramte (§ 16) zu verlangen, und in Gemässheit derselben Rückforderung gegen den wirklich steuerpflichtigen Eigentümer geltend zu machen.

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276 Schaurab.-Lipp. Gesetz v. 20. Jan. 1885, betr. die Einführung einer Gebäudesteuer.

Wenn ein Gebäude mehreren Eigentümern gehört, so ist die Steuer nach Verhältnis des Nutzungswerts (§ 2) der einzelnen Anteile zu verteilen. Es kann jedoch, falls die Eigentümer diese Verteilung nicht anerkennen wollen, die ganze Steuer von dem gemeinschaftlichen Gebäude von einem der einzelnen Eigentümer erhoben werden, dem sein Regress an die Miteigentümer vor- behalten bleibt.

Im Falle erfolgloser Zwangsvollstreckung in das Mobiliarvermögen der für die Gebäudesteuer haftbaren Personen ist die Subhastation der betreffenden Gebäude nur mit Genehmigung Unserer Landesregierung zulässig.

§ 4. Von der Gebäudesteuer sind befreit: 1. Unsere Fürstlichen Schlösser mit Nebengebäuden, die Gebäude auf

Unseren Domanialgrundstücken, soweit diese nach Art. 57 Abs. 2 des Verfassungsgesetzes vom 17. November 1868 nicht bereits kontributions- pflichtig gewesen sind, und die zum Betriebe der Schaumburger Ge- samtkohlenwerke dienenden Gebäude, letztere jedoch nur, soweit sie nicht durch Vermietung Einnahme gewähren,

2. alle im Eigentum des Staates oder des Reiches befindlichen Gebäude, 3. alle zu öffentlichen Zwecken, einschliesslich des Eisenbahnbetriebes

dienenden Gebäude, soweit sie nicht durch Vermietung Einnahme gewähren,

4. die dem öffentlichen Gottesdienste und öffentlichen Unterrichte ge- widmeten Gebäude, soweit sie nicht durch Vermietung Einnahme gewähren,

5. Dienstwohnungen der Religionsdiener und der Schuldiener und Pfarr- witwenhäuser, sofern nicht Vermietungen stattfinden,

6. Armen-, Waisen-, Kranken- und Leichenhäuser, Besserungs- und Auf- enthaltsanstalten für Kinder, Korrigenden und Arbeitslose, auch wenn dieselben sich im Privateigentum oder im Besitze milder Stiftungen befinden,

7. diejenigen unbewohnten Gebäude, welche nur zum Betriebe der Land- wirtschaft, z. B. zur Unterbringung des Wirtschaftsviehes, der Wirt- schaftsgeräte, der Bodenerzeugnisse u. s. w. bestimmt sind; nicht minder solche zu gewerblichen Anlagen (Fabriken) gehörige Gebäude, welche nur zur Aufbewahrung von Brennmaterialien und Rohstoffen, sowie als Stallung für das lediglich zum Gewerbebetriebe dienende Zugvieh dienen,

8. zu vorübergehenden Zwecken erbaute Gebäude, welche nicht länger als 1 Jahr benutzt werden,

9. die zu Entwässerungs- oder Bewässerungsanlagen dienenden unbewohnten Gebäude,

10. alle Gebäude, deren jährlicher Nutzungswert nicht 12 M. beträgt.

§5. Die Nutzungswerte (§ 2) werden ermittelt: A. In den Städten und in solchen Orten, in welchen eine erhebliche An-

zahl von Gebäuden vermietet ist, nach dem Durchschnitte der Mietpreise der Jahre 1880 bis inkl. 1884. Diese Mietpreise sind durch die Veranlagungs- kommission (§ 6) unter Mitwirkung der Gemeindevorstände zu ermitteln.

Vermieter und Mieter sind bei Vermeidung einer Strafe bis zu 30 M. verpflichtet, den Veranlagungsbehörden die Mietpreise anzugeben. Wissentlich unrichtige Angaben der Vermieter ziehen eine weitere Strafe in dreifachem Betrage des durch dieselben veranlassten Steuerausfalls nach sich.

Die Ermittelung der Nutzungswerte im einzelnen geschieht: 1. für Gebäude, welche während des ganzen oben angeführten 5jährigen

Zeitraumes ganz vermietet waren, durch Aufsummierung sämtlicher Mietpreise und Teilung der Summe durch die Zahl fünf;

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Schaumb.-Lipp. Gesetz v. 20. Jan. 1885, betr. die Einführung einer Gebäudesteuer. 277

2. für Gebäude, welche nicht in jedem der Jahre 1880 - 84 vermietet waren, wird an Stelle der ausgefallenen Jahresmietpreise ein Miet- wert durch Schätzung vergleichsweise bestimmt;

8. für Gebäude, welche nur teilweise vermietet waren, werden Mietwerte für die nicht vermieteten Teile ebenfalls nach Schätzung angenommen ;

4. für Wohngebäude, welche überhaupt nicht oder nur zum geringen Teile oder während kurzer Zeit vermietet waren, sowie für solche, welche unter abnormen Verhältnissen und infolgedessen zu abnormen Preisen vermietet sind, werden die Nutzungswerte im Vergleiche zu möglichst (in Bezug auf Bauwert, Lage, Grosse und Beschaffenheit der Räume etc.) ähnlichen Gebäuden, welche nach den unter Nr. 1 - 3 gegebenen Vorschriften veranlagt sind, eingeschätzt ;

5. für gewerbliche Anlagen, Stallgebäude, Schuppen etc. sind soweit vorhandene Vermietungen ähnlicher Gebäude genügenden Anhalt zur vergleichsweisen Einschätzung nicht gewähren, die Nutzungswerte wie folgt zu ermitteln : a) es werden die Kapitalwerte einer geeigneten Anzahl von bereits

veranlagten Wohngebäuden nach Baukosten- und Grundflächenwert ermittelt und ist zu berechnen, welchen Prozentsatz der Nutzungs- wert derselben von dem Kapital wert bildet ; hierbei sind die Werte zugehöriger Hofräume dem Grundflächenwerte zuzuschlagen;

b) es wird der Kapitalwert einer geeigneten Anzahl gewerblicher Gebäude etc. gleichermassen berechnet und hiervon ein dem ad a berechneten Prozentsatze gleicher Prozentsatz als Nutzungswert angenommen ;

c) sind alsdann die Nutzungswerte einer geeigneten Anzahl solcher Gebäude (b) ermittelt, so dienen diese Gebäude als Normalgebäude zur vergleichungsweisen Einschätzung der übrigen gleichartigen und ähnlichen Gebäude.

B. Für die ausserhalb der nach Mietpreisen veranlagten Städte und Orte (A. vorstehend) entfernt liegenden Gebäude und für Gebäude der Ortschaften des platten Landes, welche im Vergleiche zu vermieteten und hiernach ein- geschätzten Gebäuden nicht wohl einzuschätzen sind, - worüber Unsere Landes- regierung im Zweifelsfalle entscheidet - findet ein Verfahren wie ad A 5, a) b) c) gleichfalls statt.

Auch bleiben bei der Kapitalwertberechnung der ländlichen Gebäude die Werte der grundsteuerfreien Hofräume (cf. oben 5. a) ausser Ansatz.

C. Im allgemeinen werden die Nutzungswerte auf je um 12 M. steigende Steuerstufen festgesetzt und an Stelle der thatsächlich ermittelten Nutzungs- werte (zu Gunsten des zu Besteuernden) in die nächstliegende Steuerstufe behufs Besteuerung in die Gebäudesteuerrolle eingetragen.

§ 6. Die Veranlagungskommission (§ 5) besteht aus 1. dem Verwaltungsbeamten des betreffenden Bezirks als Vorsitzenden; 2. einem von der Landesregierung für das ganze Land zu bestellenden

Veranlagungskommissär ; 3. je zwei von der Landesregierung zu bestimmenden Bau verständigen. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Letzterer hat auch die besondere Pflicht, auf eine gesetzmässige Ein-

schätzung zu halten und erforderlichenfalls die Sache Unserer Landesregierung zur Entscheidung vorzulegen.

§ 7. Die Einschätzungsergebnise werden in gemeindeweise von der Veran-

lagungskommission zu führende Einschätzungsprotokolle eingetragen, und bilden 277

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978 Schaumb.-Lipp. Gesetz v. 20. Jan. 1885, betr. die Einführung einer Gebäudesteuer.

die letzteren die Grundlagen der Gebäudesteuerrollen (§ 9) und der Heberollen (§ 10). Jedem Steuerpflichtigen ist ein Auszug über die Einschätzung seiner Gebäude aus dem Einschätzungsprotokolle mitzuteilen und hat derselbe das Recht, innerhalb einer Präklusivfrist von 4 Wochen nach stattgehabter Offen- legung der Einschätzungsprotokolle unter Zurückgabe des ihm mitgeteilten Auszuges schriftlich gegen die stattgehabte Einschätzung bei dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission zu reklamieren.

Die Einschätzungsprotokolle sind gemeindeweise 14 Tage lang zur Ein- sicht der Interessenten offen zu legen und ist darüber eine Bekanntmachung durch die Landesanzeigen sowie in ortsüblicher Weise zu erlassen.

§ 8. Die Reklamationskommission besteht aus einem von Unserer Landes-

regierung zu ernennenden Vorsitzenden, dem Vorsitzenden der Veranlagungs- kommission des betreffenden Bezirks und drei gewählten Mitgliedern.

Die drei Mitglieder und eine gleiche Anzahl Stellvertreter derselben werden vom Landtage auf 3 Jahre gewählt. Die Wahl kann nur aus den für die Wahl zu Gemeindeämtern gesetzlich bestehenden Entschuldigungsgründen abgelehnt werden.

Der Vorsitzende der Kommission hat die drei gewählten Mitglieder mittels Handschlages an Eidesstatt zu verpflichten.

Der Vorsitzende beruft die Kommission nach einem ihm zweckmässig erscheinenden Orte.

Die Kommission kann in ihrer Gesamtheit oder durch Entsendung einzelner ihrer Mitglieder Ermittelungen an Ort und Stelle vornehmen.

Die Reklamanten sind verpflichtet, etwaige ihre Reklamation begründende Urkunden (Mietkontrakte, Baurechnungen u. s. w.) auf Anfordern vorzulegen.

Die Beschlüsse der Reklamationskommission erfolgen durch Stimmen- mehrheit endgültig. Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist die Anwesenheit von wenigstens drei Mitgliedern ausser dem Vorsitzenden erforderlich. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Reklamationen haben keine aufschiebende Wirkung.

§9. Um die Gebäudesteuererhebung nach der Einschätzung in Betrieb zu

setzen und für die Folge zu regeln, sind nach den Einschätzungsprotokollen (§ 7) und der Mutterrolle des Landeskatasters (§ 3) Gebäudesteuerrollen und nach diesen Heberollen für jede Gemeinde aufzustellen und bei dem Stande der Gegenwart zu erhalten.

§ 10. Die Heberollen sollen den Steuersatz jedes Pflichtigen nachweisen und

dienen der Erhebung der Gebäudesteuer, welche in derselben Weise wie die- jenige der Grundsteuer stattfindet (§11 des Gesetzes vom heutigen Tage, be- treffend die Einführung einer gleichmässigen Grundsteuer), als Grundlage.

§ ii. Um die Gebäudesteuerrollen und Heberollen bei der Gegenwart zu er-

halten, müssen darin alle Veränderungen nachgetragen werden, welche dadurch entstehen, dass:

1. in dem Eigentumsverhältnisse ein Wechsel eintritt; 2. bisher steuerpflichtige Gebäude in die Klasse der steuerfreien oder

bisher steuerfreie in die Klasse der steuerpflichtigen Gebäude (§ 5) übergehen ;

3. Gebäude neu entstehen oder gänzlich eingehen ; 4. besteuerte Gebäude durch Veränderung in ihrer Substanz, namentlich

durch das Aufsetzen oder Abnehmen von Stockwerken, oder durch das Anbauen oder Abnehmen eines Gebäudeteiles am Nutzungswerte wesentlich gewinnen oder verlieren.

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Schaumb.-Lipp. Gesetz v. 20. Jan. 1885, betr. die Einführung einer Gebäudesteuer. 279

§ 12. Die Eigentümer der Gebäude sind bei Vermeidung einer Strafe bis zu

-6 M. verpflichtet, die im § 11 gedachten Veränderungen dem Katasteramte schriftlich oder protokollarisch anzuzeigen und die zur Berichtigung der Rollen erforderlichen Nachrichten beizubringen, andernfalls die Herbeischaffung auf ihre Kosten erfolgt. Eine Ausnahme tritt nur ein im Falle des § 11 zu 1, soweit die Gerichtsbehörden zu einer Benachrichtigung des Katasteramts verpflichtet sind.

§ 13. Ist die Anzeige von dem Wechsel im Eigentum (§ 11 zu 1) erfolgt, so

wird die veranlagte Gebäudesteuer von dem in der Gebäudesteuerrolle als Steuer- pflichtigen eingetragenen Eigentümer noch für den auf die Anzeige folgenden Kalendermonat forterhoben, und ist sodann die Steuer von dem neuen Eigen- tümer zu fordern. Solange die Eigentumswechselanzeige nicht erfolgt ist, ist der in der Gebäudesteuerrolle eingetragene Eigentümer für die Steuer haftbar ; in gleicher Weise haftet jedoch auch der noch nicht eingetragene neue Besitzer.

§ 14. 1. Gebäude, welche aus der Klasse der steuerpflichtigen (§ 11 zu 2) in

die Klasse der steuerfreien Gebäude übergehen, sind mit Ablauf des auf die Anmeldung des Uebergangs folgenden Kalendermonats, von der Gebäudesteuer freizustellen. Gebäude, welche aus der Klasse der steuerfreien in die Klasse der steuerpflichtigen übergehen, sind nach Ablauf des auf den Eintritt der Steuerpflichtigkeit folgenden Kalender- monats zur Gebäudesteuer heranzuziehen.

2. Neuerbaute, oder vom Grunde an wieder aufgebaute Gebäude (§11 zu 3), werden erst nach Ablauf des Steuerjahres, in welchem sie be- wohnbar bezw. nutzbar geworden sind, und nach Ablauf zweier weiteren Steuerjahre zur Gebäudesteuer herangezogen.

3. Steuererhöhungen infolge von Verbesserungen der Gebäude (§ 11 zu 4) treten erst nach Ablauf des Steuerjahres in Kraft, in welchem die Verbesserung vollendet worden ist.

4. Für solche Gebäude, welche durch Brand, Ueberschwemmung oder sonstige Naturereignisse vollständig zerstört oder von ihren Eigen- tümern gänzlich abgebrochen sind, wird die Gebäudesteuer vom ersten Tage des auf die Zerstörung oder den Abbruch folgenden Monats erlassen.

Wird durch Ereignisse der gedachten Art nur ein Teil des Ge- bäudes zerstört, oder ein Gebäude nur teilweise abgebrochen, so ist ein dem Verluste entsprechender Teil der Steuer zu erlassen. Der Erlass erfolgt jedoch nur nach einem von dem Steuerpflichtigen zu erbringenden amtlichen Nachweise der Zerstörung oder des Abbruches und nur mit Wirkung von dem auf die Erbringung des Nachweises folgenden Monate ab.

5. Von Gebäuden, welche nach amtlich bescheinigtem Nachweise ein ganzes Jahr leer gestanden haben und unbenutzt gewesen sind, ist die Jahressteuer zurückzuvergüten. Im Falle längeren Leerstehens resp. Unbenutztseins ist der Nachweis jährlich erneut zu erbringen, so dass stets nur die Rückerstattung einer Jahressteuer erfolgt.

§ 15. Die Errichtung neu entstandener Gebäude, desgleichen wesentliche Ver-

besserungen von Gebäuden (§ 14 zu 2 u. 3) sind spätestens 3 Monate vor dem Termine anzumelden, mit welchem sie zur Versteuerung, bezw. erhöhten Be- steuerung, gelangen müssen. Wenn steuerfreie Gebäude infolge Eigentums- wechsels oder infolge der Veränderung in ihrer Bestimmung in die Klasse der steuerpflichtigen übergehen (§ 14 zu 1), so hat die Anmeldung spätestens im Laufe des auf den Monat des Ueberganges folgenden Monats zu geschehen. -

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2gO Schaumb.-Lipp. Gesetz v. 20. Jan. 1885, betr. die Einführung einer Gebäudesteuer.

Wer diese Anmeldungen unterlässt, verfallt, wenn dadurch der Landes- kasse Steuer vorenthalten wird, vorbehaltlich der Nachzahlung der vorenthaltenen» Steuer in eine dem dreifachen Betrage derselben gleichkommende Strafe neben der in Gemässheit des § 12 festzusetzenden Strafe.

§ 16. Die Fortschreibungsgeschäfte werden durch das Katasteramt versehen. -

Die hierfür erforderlichen neuen Einschätzungen erfolgen lediglich durch die unteren Verwaltungsbehörden im Vergleiche zu bereits veranlagten Gebäuden.

Reklamationen gegen diese neuen Einschätzungen sind innerhalb einer ausschliessenden Frist von 4 Wochen, welche dem Steuerpflichtigen mit Er- teilung eines Auszugs aus dem Einschätzungsprotokolle bekannt gemacht wirdr anzubringen. Auf diese Reklamationen finden die §§ 7 u. 8 entsprechende An- wendung.

§ 17. Die Ueberwachung der Steuerpflicht liegt unter der Oberaufsicht Unserer

Landesregierung den unteren Verwaltungsbehörden ob.

§ 18. Alle durch die Veranlagung, Fortschreibung und Erhebung der Gebäude-

Steuer erwachsenden Kosten trägt die Landeskasse. Für die Wahrnehmung der Geschäfte erhalten die bauverständigen Mit-

glieder der Veranlagungskommission Tagegelder im Betrage von 6 M. und die Reisekosten der Beamten IV. Klasse des Diäten- und Reisekostenreglements.

Die gewählten Mitglieder der Reklamationskommission erhalten bei Ge- schäften ausserhalb ihres Wohnorts statt der Tagegelder und Reisekosten ein Pauschquantum von 6 M.

§ 19. In der Entscheidung der Reklamationskommission, durch welche eine

Reklamation zurückgewiesen wird, ist dem Reklamanten neben dem Ersätze der durch die Reklamation verursachten baren Auslagen eine Entscheidungs- gebühr von 1 - 20 M. zur Last zu setzen.

Zu den baren Auslagen sind die durch den Zusammentritt der Rekla- mationskommission erwachsenen Kosten nicht zu rechnen.

Die Kosten werden durch die Reklamationskommission festgesetzt und der unteren Verwaltungsbehörde zur Einziehung im Wege der administrativen Zwangsvollstreckung überwiesen.

§ 20. Unsere Landesregierung ist ermächtigt, die durch die erste Veranlagung

der Gebäudesteuer entstehenden Kosten, vorbehaltlich späterer Nachweisung, aus der Landeskasse zu bestreiten.

§ 21. Hinsichtlich der Höhe der nach § 5 u. 15 zu erkennenden Geldstrafen

ist die von der Verwaltungsbehörde des betreifenden Bezirkes festzusetzende Jahressteuer zu Grunde zu legen.

§ 22. In Beziehung auf das Verfahren in den die Zuwiderhandlungen gegen

dieses Gesetz betreffenden Strafsachen kommen die §§ 62-73 des Gesetzes vom heutigen Tage, betreffend die Einführung einer Gewerbesteuer, zur Anwendung.

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