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Thiago Reis
Savignys Theorie der juristischen Tatsachen
Vittorio Klostermann Frankfurt am Main 2013
Bibliographische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliographie; detaillierte bibliographische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar.
© Vittorio Klostermann GmbH Frankfurt am Main 2013
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Druck: Wilhelm & Adam, Heusenstamm Typographie: Elmar Lixenfeld, Frankfurt am Main
Gedruckt auf Alster Werkdruck der Firma Geese, Hamburg. Alterungsbeständig und PEFC-zertifiziert
Printed in Germany ISSN 1610-6040 ISBN 978-3-465-04148-1
PEFC/04-31-0880
TM
Para os meus pais, Luiz Antônio e Flávia
Inhalt
Vorwort ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... XI
Kapitel 1 Einleitung ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... 1 I. Letzte Spuren in Umbruchszeiten ... ... ... ... ... ... ... 1 II. Die Problematik bei Savigny: Zwölf Texte und
drei Leitfragen ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... 16 1. Erste Leitfrage: Rechtsdogmatisch ... ... ... ... ... ... ... 20 2. Zweite Leitfrage: Rechtsphilosophisch ... ... ... ... ... 24 3. Dritte Leitfrage: Methodisch ... ... ... ... ... ... ... ... ... 26
III. Zugriff ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... 28
Kapitel 2 Faktizität ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... 33 I. Das Faktische als rechtswissenschaftliches Problem 33
1. Entmaterialisierung und Willensherrschaft am Wendepunkt der 1850er Jahre ... ... ... ... ... ... ... ... 33
2. Juristische Tatsachen und der Umgang mit dem Faktischen im modernen Privatrecht ... ... ... ... 39
II. Emergenz und Charakteristika einer neuen Faktizitätsform im »Besitz« ... ... ... ... ... ... ... ... ... 41
1. Besitz als Faktum ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... 41 2. Savignys Zugriff auf das »Nichtrecht«:
die Problematik der Detention ... ... ... ... ... ... ... ... 43 3. Faktizität als ein Bereich von physischen
Möglichkeiten ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... 49 4. Faktizität als ein Bereich von Willensbeziehungen ... 53
III. Faktizität im »System« zwischen Willensherrschaft und juristischen Tatsachen ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... 56
1. Vom Besitz zum System ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... 56 2. Vom Besitzrecht zum System der Privatrechte ... ... 58 3. Willensherrschaft und Erweiterung der persönlichen
Macht im Vermögensrecht bei Savigny ... ... ... ... ... 65 4. Begriffsgeschichtliche Klärung: factum als juristische
Kategorie im Allgemeinen Teil ... ... ... ... ... ... ... ... 70 5. Juristische Tatsachen und Abstraktion in
Savignys System ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... 79 IV. Ergebnis... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... 82
Inhalt VII
Kapitel 3 Normativität ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... 85 I. Der normative Standpunkt für die Selektion
der rechtlich relevanten Tatsachen ... ... ... ... ... ... ... 85 1. Anschauungsmaterial aus der Reinen Rechtslehre ... 85 2. Persönliche Freiheit und Selektion der juristischen
Tatsachen ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... 92 II. Selektion der rechtlich relevanten Tatsachen im »Besitz« 92
1. Savignys Zugriff auf das Verhältnis von Faktizität und Recht: der Besitz als Bedingung der Möglichkeit von Rechten ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... 92
2. Der normative Standpunkt für den Schutz des Besitzfaktums: der Besitz als »angewandte Freiheit« 102
III. Selektion der rechtlich relevanten Tatsachen im »System« 113 1. »Tatsache« als Problem juristischer Systembildung
bei Puchta und Stahl ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... 113 2. Savignys System der Rechtsverhältnisse: Freiheit
neben Freiheit als normativer Standpunkt der Selektion ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... 118
IV. Ergebnis... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... 124
Kapitel 4 Kopplung ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... 127 I. Stabilisierung der Urteilskraft durch Strukturbildung 127
1. Tatsachen einer neuen Epoche oder: die Epoche der juristischen Tatsachen ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... 127
2. Juristische Tatsachen und die Kopplung von Faktizität und Recht ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... 139
II. Kopplung von Faktizität und Recht im Übergang vom 18. zum 19. Jahrhundert ... ... ... ... ... ... ... ... 141
1. Neue Verknüpfungskategorien um 1800 ... ... ... ... 141 2. Gesetzgebung als Verknüpfungsfaktor: causa und
gerichtliche Wirkung an A. D. Webers Lehre der natürlichen Verbindlichkeiten von 1784... ... ... ... ... 142
3. Wissenschaft als Verknüpfungsfaktor: Bedingung und Wirkung in Savignys Besitz von 1803... ... ... ... 148
4. Vertiefung der Kopplungsfrage: juristisches Urteilen im Beruf 1814 ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... 151
III. Kopplung durch Wissenschaft und effektive Geltung der Rechte in Savignys »System« ... ... ... ... ... ... ... 158
1. Unterschiedliche Konzepte von effektiver Geltung im Anschluss an die Formel »heutiges römisches Recht« 158
VIII Inhalt
2. Wissenschaftlichkeit der Praxis als Leitmotiv der Vorrede zum System ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... 165
3. Die Wirkung juristischer Tatsachen als strukturierende Kopplung im System ... ... ... ... ... ... 175
IV. Ergebnis... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... 186
Schlußbetrachtung ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... 189
Quellen und Literatur... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... 193
Personenregister ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... 211
Inhalt IX
Können wir denn überhaupt ohne ein »Fixum« auskommen? Beide sind veränderlich: Denken und Tatsachen.
Ludwik Fleck
Vorwort
Die Arbeit hat im Wintersemester 2011/2012 dem Fachbereich Rechtswissen- schaft der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main als Dissertation vorgelegen. Gutachter waren Prof. Dr. Joachim Rückert und Prof. Dr. Gerhard Dilcher. Den Vorsitz der Prüfungskommission hat freund- licherweise Prof. Dr. Thomas Duve übernommen. Das Manuskript wurde danach an einigen Stellen überarbeitet, ergänzt und erweitert, ohne aber die Struktur und die Hauptergebnisse der Arbeit zu verändern. Kurz vor der Drucklegung hat die Stadt Frankfurt am Main die Dissertation mit dem Walter Kolb-Gedächtnispreis 2012 (Fakultätspreis) ausgezeichnet.
Das Interesse für Savigny und die Frage der juristischen Tatsachen geht auf selbstständige Untersuchungen über Rechts- und Wissenschaftsgeschichte zurück, die ich im Lauf des Studiums der Rechtswissenschaften in Porto Alegre (Brasilien) durchgeführt habe. Der International Max Planck Research School for Comparative Legal History (IMPRS) verdanke ich die Möglich- keit, mein Forschungsvorhaben unter hervorragenden Bedingungen fortsetzen und vertiefen zu können. Die anregenden Diskussionen in den wöchentlichen Stizungen des Forschungskollegs waren eine permanente Quelle von Re- flexion über verschiedene Aspekte rechtshistorischer Arbeit. Für die stets konstruktive Kritik und die wertvolle Unterstützung, die mir durchweg zuge- teilt wurde, danke ich den Mitgliedern des Leitungsgremiums der Jahre 2006– 2009, nämlich Prof. Dr. Albrecht Cordes, Prof. Dr. Bernhard Diestelkamp, Prof. Dr. Gerhard Dilcher, Priv.-Doz. Dr. Thomas Henne, Prof. Dr. Bernd Kannowski (Freiburg), Prof. Dr. Inge Kroppenberg (Göttingen), Prof. Dr. Guido Pfeifer und Prof. Dr. Michael Stolleis. Unter hohem Zeitdruck hat dankenswerterweise Prof. Dr. Gerhard Dilcher das Zweitgutachten erstellt und wertvolle Hinweise gegeben.
Ein ganz besonderer Dank gilt meinem Doktorvater und akademischen Lehrer, Herrn Prof. Dr. Joachim Rückert. Seit unserem ersten Savigny-Ge- spräch im Sommer 2005 hat er das Forschungsvorhaben hundertprozentig unterstützt und die Arbeit so betreut, wie man sich als Doktorand nur wünschen kann. In seinen Doktorandenseminaren wurde man mit Scharfsinn und Freundlichkeit in eine besondere, man möchte sagen: »symphiloso- phische« Art wissenschaftlicher Arbeit eingeführt, die alles anderes als selbst- verständlich ist. Für jemanden, der aus einem Kontext kommt, wo das Rechtsstudium oft nichts mehr als eine flache Praktikerausbildung anbietet, war das persönlich eine prägende Erfahrung. Wissenschaft – ein Wort, dessen deutsche Verwendung sich kaum übersetzen lässt – habe ich bei Herrn
Vorwort XI
Rückert gelernt, und dafür bin ich ihm sehr verbunden. Prof. Rückert danke ich auch für die ehrenvolle Aufnahme der Dissertation in die Savignyana- Reihe.
Ein Kurzzeitstipendium der Frankfurt Graduate School for the Humanities
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