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Satzung der Preußischen Staatsbank (Seebandlung). Tom 18. März 1930

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Satzung der Preußischen Staatsbank (Seebandlung). Tom 18. März 1930 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 47. Jahrg., H. 1 (1930), pp. 305-309 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907925 . Accessed: 12/06/2014 17:04 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.2.32.141 on Thu, 12 Jun 2014 17:04:57 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Satzung der Preußischen Staatsbank (Seebandlung). Tom 18. März 1930Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 47. Jahrg., H. 1 (1930), pp. 305-309Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907925 .

Accessed: 12/06/2014 17:04

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

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Gesetz über die Preußische Staatsbank (Seehandlung). Vom 22. Februar 1930. 305

die jährliche Abführung einer Summe von 100 000 Rthlr. aus dem Gewinn der Seehandlung an die General- Staatskasse) vom 27. Februar 1846;

22. des „Allerhöchsten Erlasses vom 17. April 1848, betreffend die Bildung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten unter einstweiliger Leitung des Wirklichen Geheimen Legationsraths Dr. vonPatow,so wie die Feststellung des Ressorts des Finanzministeriums" ( Gesetzsamml. S. 109), soweit sie die Staatsbank betreffen;

23. des Gesetzes wegen Erhöhung des Grundkapitals der Seehandlung vom 4. August 1904 (Gesetzsamml. S. 238); *)

24. des Gesetzes, betreffend Firma und Grundkapital der Seehandlung, vom 25. Februar 1918 (Gesetzsamml. S. 15); 2)

25. des Gesetzes über die Gehaltsverhältnisse der Beamten der Preußischen Staatsbank (Seehandlung) und der Preußischen Zentralgenossenschaf tskasse vom 31. Juli 1922 (Gesetzsamml. S. 219) und

26. des Gesetzes, betreffend Erhöhung des Grundkapitals und Neufestsetzung des Geschäftsjahrs der Preußischen -Staatsbank (Seehandlung), vom 11. August 1922 (Gesetzsamml. S. 246) 3). (2) Aufgehoben werden ferner alle etwa sonst noch geltenden Vorschriften

über die Verfassung der Staatsbank. Die Vorschriften über das Staatliche Leihamt bleiben unberührt.

2. Ausführungsvorschriften. § 14.

Der Finanzminister erläßt die Vorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes4).

3. Inkrafttreten. § 15.

§ 7 dieses Gesetzes tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1930, die übrigen Vor- schriften treten mit Wirkung von dem auf die Verkündung folgenden Tage an in Kraft.

Das vorstehende, vom Landtage beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet. Die verfassungsmäßigen Rechte des Staatsrats sind gewahrt.

Satzung der Preußischen Staatsbank (Seekandlung). Tom 18. März 1930.

(Preußische Gesetzsammlung 1930 Nr. 10 S. 37). Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Preußische Staatsbank (Seehand-

lung) vom 22. Februar 1930 (Gesetzsamml. S. 19) wird unter Aufhebung des Be- schlusses vom 11. März 1926 5) (Gesetzsamml. S. 123) folgende Satzung der Preu- ßischen Staatsbank (Seehandlung) erlassen:

I. Allgemeines. 1. Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr.

§ 1. (1) Die Preußische Staatsbank (Seehandlung) ist eine rechtsfähige Anstalt des

öffentlichen Rechts mit eigenem Vermögen. (2) Ihr Sitz ist Berlin. (3) Ihr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. l) Nebst Entwurfsbecründuncr mitgeteilt im Finanzarnhiv 22 Π90Μ S. «04. 2) Nebst Entwurfsbegründung mitgeteilt im Finanzarchiv 35 (1918) S. 802. 3) Nebst Entwurfsbegründung mitgeteilt im Finanzarchiv 40 (1923) S. 333. 4) Die Entwurfsbegründung bemerkt: „Ausführungsvorschriften sind an sich nicht in Aus-

sicht genommen. Für den Fall, daß sie sich als notwendig erweisen sollten, empfiehlt sich die vor- cesehene Bestimmunc.

6) Mitgeteilt im Finanzarchiv 44 (1927) S. 409. Finanzarchiv. XLVIL Jahrg. 305 20

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306 Gesetz über die Preußische Staatsbank (Seehandlung). Vom 22. Februar 1930.

Staatshaftung. §2.

Für die Verbindlichkeiten der Staatsbank haftet der Staat unbeschränkt. 3. Staatsrechtliche Stellung.

§3. Die Staatsbank steht unter der Aufsicht des Finanzministers. Er kann ihr

Weisungen erteilen. II. Geschäftskreis.

§4. (1) Die Staatsbank hat die Aufgabe, die Interessen des Preußischen Staates

auf dem Kapital- und Geldmarkte wahrzunehmen. Sie hat für ihn alle Geschäfte durchzuführen, bei denen er der Mitwirkung einer Bank bedarf, und die Staats- verwaltung in allen einschlägigen Fragen zu unterstützen und zu beraten.

(2) Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat sie enge geschäftliche Beziehungen zur Wirtschaft, insbesondere zu den Banken zu unterhalten. Sie soll ihre Gelder, so- weit sie nicht alsbald für öffentliche Zwecke gebraucht werden, der Wirtschaft zuführen.

§5. (1) Die Staatsbank ist befugt, im Auftrage des Staates alle Geschäfte ab-

zuschließen, die der Betrieb eines Bankgeschäfts mit sich bringt oder die durch die der Staatsbank übertragenen Aufgaben geboten sind.

(2) Sie ist ferner befugt, folgende Geschäfte zu betreiben: 1. verzinsliche Gelder im Depositen-, Kontokorrent-, Giro- und Scheckverkehr

entgegenzunehmen ; 2. Darlehen aufzunehmen; 3. Wechsel und Schecks, aus welchen drei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete

haften, zu diskontieren, zu kaufen und zu verkaufen. Von dem Erfordernis der dritten Unterschrift kann abgesehen werden, wenn durch eine Nebensicher- heit oder in sonstiger Weise die Sicherheit des Wechsels oder Schecks gewähr- leistet ist. Die von der Staatsbank diskontierten Wechsel sollen nur gute Handelswechsel sein;

4. Privatdiskonten zu kaufen und zu verkaufen; 5. Wechselgiroverbindlichkeiten einzugehen; 6. Schatzwechsel und Schatzanweisungen Preußens, des Deutschen Reichs und

der deutschen Länder zu kaufen; 7. zinsbare Darlehen gegen bewegliche Pfänder zu gewähren (Lombardverkehr),

und zwar: a) gegen Gold und Silber, gemünzt und ungemünzt, b) gegen Devisen und gegen Wertpapiere, die an einer deutschen Börse

amtlich notiert sind, c) gegen Schatz Wechsel und Schatzanweisungen Preußens, des Reichs und

der Länder, d) gegen Wechsel, die anerkannt solide Verpflichtete aufweisen;

8. Wertgegenstände in Verwahrung und in Verwaltung zu nehmen und die damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte zu besorgen (Einlösung von Zins- scheinen und Dividendenscheinen usw.);

9. das Emissions- und das Konsortialgeschäft zu betreiben; 10. für fremde Rechnung Inkassogeschäfte zu besorgen, Zahlungen zu leisten

sowie Kreditbriefe und Akkreditive auszustellen ; 11. Edelmetalle, Wertpapiere und Devisen zu kaufen und zu verkaufen.

(3) Ungedeckte Kredite dürfen nur an Unternehmungen gewährt werden, deren Verpflichtungen vom Preußischen Staat oder vom Deutschen Reiche gewähr- leistet sind, sowie an Unternehmungen, an denen der Preußische Staat oder das Deutsche Reich mit Kapital beteiligt sind, wenn der Preußische Staat oder das Deutsche Reich einen ausschlaggebenden Einfluß auf die Unternehmungen ausübt.

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Gesetz über die Preußische Staatsbank (Seehandlung). Vom 22. Februar 1930. 307

Verfügbare Kassenbestände dürfen in Ermangelung anderer Anlagemöglichkeiten bei ersten Banken von unbezweifelter Sicherheit ohne besondere Sicherstellung vorübergehend untergebracht werden.

(4) Zur Pflege des Realkredits und des sonstigen langlauf enden Anlagekredits sowie zur Lombardierung von Warenbeständen ist die Staatsbank nicht berufen. Die Hereinnahme von Hypotheken, Bürgschaften und anderen Sicherheiten als Nebendeckung ist zugelassen.

(5) Zum Erwerb, zur Belastung und zur Veräußerung von Grundstücken be- darf es, soweit sich diese Rechtsgeschäfte nicht aus dem laufenden Geschäfts- verkehr ergeben, der Einwilligung des Finanzministers.

(β) Zur Aufnahme vorstehend nicht aufgeführter Geschäftszweige oder zum Abschluß einzelner abweichender Geschäfte ist die Einwilligung des Finanzmini- sters erforderlich.

III. Generaldirektion. 1. Allgemeines.

§ 6. (1) Die Generaldirektion verwaltet die Staatsbank und führt ihre Geschäfte. (2) Die Generaldirektion hat die Eigenschaft einer Behörde.

§ 7. Die Generaldirektion besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter und

den übrigen Mitgliedern.

2. Innerer Geschäftsbetrieb. § 8.

(1) Der Präsident leitet den inneren Geschäftsbetrieb der Staatsbank.

§9. Der Generaldirektion liegt die Verteilung der Geschäfte unter die einzelnen

Mitglieder der Generaldirektion ob.

§ 10. (1) Der Präsident beraumt die Sitzungen der Generaldirektion an und führt

in ihnen den Vorsitz. (2) Die Generaldirektion beschließt nach der Mehrheit der abgegebenen Stim-

men. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. (3) Erscheint dem Präsidenten ein Beschluß der Generaldirektion bedenklich,

so kann er seine Ausführung untersagen; er hat die Angelegenheit unverzüglich dem Finanzminister zur Entscheidung zu unterbreiten.

3. Geschäftsführung. § 11.

(1) Die Geschäfte der Staatsbank sind unter Berücksichtigung des Staatswohls und der allgemeinen wirtschaftlichen Erfordernisse nach kaufmännischen Grund- sätzen zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäfts- betriebs.

(2) Von Beschlüssen und Anordnungen, die für die Geschäftsgebarung und die Entwicklung der Staatsbank von grundsätzlicher Bedeutung sind, ist dem Finanz- minister Anzeige zu erstatten; in Fällen von besonderer Wichtigkeit ist seine Ein- willigung einzuholen.

§ 12. Die Führung der Bücher und die Aufstellung des Jahresabschlusses bestimmen

sich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Aktiengesellschaft. 307 20*

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308 Gesetz über die Preußische Staatsbank (Seehandlung). Vom 22. Februar 1930.

§ 13. Die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Mitglieder der

Generaldirektion liegt dem Finanzminister ob. § 14.

Der Jahresgewinn der Staatsbank fließt der Staatskasse zu, soweit er nicht der Staatsbank vom Finanzminister zur Erhöhung ihres Grundkapitals oder ihrer Rücklagen belassen wird.

4. Vertretung. § 15.

(1) Die Staatsbank wird von der Generaldirektion gerichtlich und außer- gerichtlich vertreten.

(2) Die Generaldirektion ist der Staatsbank gegenüber verpflichtet, die Be- schränkungen einzuhalten, die durch die Satzung für den Umfang ihrer Ver- tretungsbefugnis festgesetzt sind. Dritten gegenüber hat die Beschränkung ihrer Vertretungsbefugnis keine rechtliche Wirkung.

(3) Willenserklärungen der Staatsbank werden von zwei Mitgliedern der Generaldirektion abgegeben; die Generaldirektion kann Vertretungsvollmacht er- teilen. Zur Abgabe von Willenserklärungen gegenüber der Staatsbank genügt die Abgabe gegenüber einem Mitgliede der Generaldirektion.

IV. Beirat *). § 16.

(1) Der Beirat ist berufen, die Generaldirektion bei den Geschäften der Staats- bank zu beraten.

(2) Dem Beirat ist Kenntnis von dem gesamten Stande der Geschäfte zu geben. Der Finanzminister und der Präsident können ihn über alle den Geschäftsbereich der Staatsbank berührenden Fragen gutachtlich hören. Der Beirat ist befugt, Vor- schläge über ihm geboten erscheinende Maßnahmen zu machen.

(3) Insbesondere ist der Beirat gutachtlich zu hören über 1. die Grundsätze der Kreditgewährung, 2. die Grundsätze für die Annahme von Einlagen, 3. die Aufnahme neuer Geschäftszweige, 4. allgemeine Geschäftsanweisungen, 5. die Auswahl der vom Finanzminister zur Prüfung der Geschäftsführung, der

Bücher und des Jahresabschlusses der Staatsbank zu bestimmenden Revisions- gesellschaft,

6. den Jahresabschluß und die Verwendung des Jahresgewinns. § 17.

(1 ) Der Beirat besteht aus dem Präsidenten und anderen Mitgliedern, die vom Staatsministerium auf die Dauer von drei Jahren bestellt werden.

(2) Beamte scheiden mit Aufgabe der Dienststellung aus, auf Grund deren sie zum Mitglied des Beirats bestellt worden sind. Entsprechendes gilt für Mitglieder des Landtags bei Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag.

§ 18. Den Vorsitz im Beirat führt der Präsident, im Behinderungsfalle ein anderes

vom Finanzminister zu bestimmendes Mitglied. § 19.

(1) Der Beirat tritt in der Regel einmal in jedem Kalendervierteljahr, im übrigen nach Bedarf zusammen. Er ist auch einzuberufen, wenn fünf Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

*) Über seine erstmalige Schaffung durch Beschluß des preußischen Staatsministeriums vom 6. Januar 1925 siehe Finanzarchiv 42 (1925) S. 595.

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Gesetz über die Preußische Staatsbank (Seehandlung). Vom 22. Februar 1930. 309

(2) Der Beirat wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung. Mit Zustimmung des Vorsitzenden können auch nachträglich Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden.

§ 20. Der Beirat kann die Erledigung von Aufgaben Ausschüssen übertragen.

§21. Der Beirat bestimm^ seine Geschäftsordnung und die Geschäftsordnung

seiner Ausschüsse.

§22. Der Beirat und seine Ausschüsse beschließen nach der Mehrheit der abge-

gebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 23. (1) Der Vorsitzende bestellt für jede Sitzung einen Schriftführer, der nicht

Mitglied des Beirats zu sein braucht. Der Sitzungsbericht ist von dem Vorsitzen- den, zwei vom Beirat zu wählenden Mitgliedern und dem Schriftführer zu unter- zeichnen.

(2) Eine Abschrift des Sitzungsberichts ist dem Finanzminister vorzulegen.

§ 24. Die Mitglieder des Beirats erhalten für ihre Tätigkeit Sitzungstagegelder

sowie gegebenenfalls Reisetagegelder und Fahrkosten, die der Beirat festsetzt.

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