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Satzung über Jahrmärkte und Volksfeste in der Stadt ......2019/01/01  · Satzung über...

Date post: 16-Oct-2020
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Satzung über Jahrmärkte und Volksfeste in der Stadt Paderborn (Marktsatzung) vom 24.11.2017 Unter Einarbeitung der: 1. Änderungssatzung vom 19.12.2018, in Kraft ab 01.01.2019, gültig bis 31.12.2019 Sondersatzung vom 19.12.2018, in Kraft ab 01.01.2019, gültig bis 19.07.2019 Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/ SVG NW 2023) sowie des § 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 und des § 71 der Gewerbeordnung vom 22. Februar 1999 jeweils in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Paderborn in seiner Sitzung vom 21.11.2017 folgende Satzung beschlossen: Abschnitt I Gemeinsame Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Zulassungspflicht § 3 Marktaufsicht § 4 Veranstaltungsgliederung § 5 Bewerberauswahl § 6 Zulassungsverfahren § 7 Zulassung § 8 Versagung der Zulassung § 9 Widerruf der Zulassung § 10 Aufbau § 11 Geschäftsbetrieb § 12 Haftung § 13 Gebühren § 14 Beteiligung an den Veranstaltungskosten § 15 Gebührenschuldner § 16 Wohnwagen Abschnitt II Veranstaltungsbild, Veranstaltungszweck und Festsetzung § 17 Libori - Veranstaltungsbild und Veranstaltungszweck § 18 Libori - Festsetzung § 19 Herbstlibori - Veranstaltungsbild und Veranstaltungszweck § 20 Herbstlibori - Festsetzung § 21 Lunapark - Veranstaltungsbild und Veranstaltungszweck § 22 Lunapark - Festsetzung § 23 Weihnachtsmarkt - Veranstaltungsbild und Veranstaltungszweck § 24 Weihnachtsmarkt - Festsetzung Abschnitt III Veranstaltungsnaher Bereich § 25 Veranstaltungsnaher Bereich Abschnitt IV Schlussbestimmungen § 26 Inkrafttreten Anlage 1: Vergabekriterien Anlage 2: Gebührentarife Anlage 3: Benutzungs- und Entgeltordnung für überlassene Parkflächen
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Satzung über Jahrmärkte und Volksfeste in der Stadt Paderborn (Marktsatzung) vom 24.11.2017

Unter Einarbeitung der: 1. Änderungssatzung vom 19.12.2018, in Kraft ab 01.01.2019, gültig bis 31.12.2019 Sondersatzung vom 19.12.2018, in Kraft ab 01.01.2019, gültig bis 19.07.2019 Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/ SVG NW 2023) sowie des § 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 und des § 71 der Gewerbeordnung vom 22. Februar 1999 jeweils in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Paderborn in seiner Sitzung vom 21.11.2017 folgende Satzung beschlossen: Abschnitt I Gemeinsame Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Zulassungspflicht § 3 Marktaufsicht § 4 Veranstaltungsgliederung § 5 Bewerberauswahl § 6 Zulassungsverfahren § 7 Zulassung § 8 Versagung der Zulassung § 9 Widerruf der Zulassung § 10 Aufbau § 11 Geschäftsbetrieb § 12 Haftung § 13 Gebühren § 14 Beteiligung an den Veranstaltungskosten § 15 Gebührenschuldner § 16 Wohnwagen Abschnitt II Veranstaltungsbild, Veranstaltungszweck und Festsetzung § 17 Libori - Veranstaltungsbild und Veranstaltungszweck § 18 Libori - Festsetzung § 19 Herbstlibori - Veranstaltungsbild und Veranstaltungszweck § 20 Herbstlibori - Festsetzung § 21 Lunapark - Veranstaltungsbild und Veranstaltungszweck § 22 Lunapark - Festsetzung § 23 Weihnachtsmarkt - Veranstaltungsbild und Veranstaltungszweck § 24 Weihnachtsmarkt - Festsetzung Abschnitt III Veranstaltungsnaher Bereich § 25 Veranstaltungsnaher Bereich Abschnitt IV Schlussbestimmungen § 26 Inkrafttreten Anlage 1: Vergabekriterien Anlage 2: Gebührentarife Anlage 3: Benutzungs- und Entgeltordnung für überlassene Parkflächen

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Anlage 4: Grafische Darstellung der Veranstaltungsflächen Anlage 5: Geschäftsbetrieb

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Abschnitt I Gemeinsame Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für die Organisation und Ordnung sowie für die Zulassung von Beschickern zu den von der Stadt Paderborn als Veranstalterin betriebenen Jahrmärkten und Volksfesten. Hierbei handelt es sich um folgende Veranstaltungen:

Lunapark

Libori

Herbstlibori

Weihnachtsmarkt (2) Die Stadt Paderborn betreibt die Veranstaltungen als öffentliche Einrichtungen. (3) Der Schaustellerverein Paderborn e.V. sowie die gewählten Vertreter der

Liborimarktbeschicker können an der Planung, Konzeption und Ausgestaltung der jeweiligen Veranstaltung beratend beteiligt werden.

§ 2 Zulassungspflicht

(1) Die Teilnahme an den in § 1 Abs. 1 genannten Veranstaltungen ist von der vorherigen Zulassung durch die Stadt Paderborn abhängig.

(2) Die jeweilige Zulassung findet auf der Grundlage von wettbewerblichen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren statt, deren verfahrensrechtliche Rahmenbedingungen sowie deren Vergabekriterien in dieser Satzung geregelt sind.

§ 3 Marktaufsicht

(1) Die Jahrmärkte und Volksfeste gemäß dieser Satzung unterliegen der Aufsicht durch die Stadt Paderborn.

(2) Alle Besucher und Beschicker dieser Jahrmärkte und Volksfeste unterliegen mit Betreten der jeweiligen Veranstaltungsflächen den Bestimmungen dieser Satzung. Die Weisungen der mit der Marktaufsicht beauftragten Mitarbeiter der Stadt Paderborn sind zu befolgen.

§ 4 Veranstaltungsgliederung Die Verteilung und die Zahl der voraussichtlich zu vergebenden Standflächen legt die Marktaufsicht mit Blick auf die Attraktivität und den Veranstaltungszweck der jeweiligen Jahrmärkte und Volksfeste als Ganzes und entsprechend der veranstaltungsbetrieblichen Erfordernisse fest. Die Gesamtzahl der Standflächen und ihre Gliederung kann die Marktaufsicht aus veranstaltungsbetrieblichen Erfordernissen anpassen. § 5 Bewerberauswahl

(1) Der Gestaltungswille der Stadt Paderborn kommt im jeweiligen Veranstaltungsbild und Veranstaltungszweck zum Ausdruck, welches bzw. welchen die Stadt Paderborn für die einzelnen Jahrmärkte und Volksfeste in Abschnitt II dieser Satzung regelt. Die betreffende Bewerberauswahl folgt diesem so definierten Gestaltungswillen. Ziel der Bewerberauswahl ist es somit, die Attraktivität der Jahrmärkte und Volksfeste durch ein dauerhaftes Qualitätsniveau zu sichern. Dies erfolgt durch ein möglichst vielseitiges, dem Anlass der Veranstaltung entsprechendes Angebot an Waren, Fahrgeschäften und sonstigen Attraktionen und durch die Verpflichtung zuverlässiger Beschicker. Die einzelnen Geschäftsarten werden im Hinblick auf das Verbraucherverhalten und der Gestaltungsfreiheit der Veranstalterin in Anzahl und Größe jedes Jahr fortgeschrieben.

(2) Die Vergabekriterien richten sich nach Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist.

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§ 6 Zulassungsverfahren (1) Die Zulassung zu den von der Stadt Paderborn veranstalteten Jahrmärkten und

Volksfesten ist auf dem dafür vorgesehenen Antragsvordruck zu beantragen. Anträge sind erhältlich beim Amt für Öffentlichkeitsarbeit und Stadtmarketing, Marienplatz 2a, 33098 Paderborn bzw. stehen unter www.paderborn.de\maerkte zum Download bereit.

(2) Für jedes Geschäft ist ein gesonderter Antrag zusammen mit den darin geforderten Nachweisen einzureichen. Die notwendigen inhaltlichen Angaben richten sich nach den zur Verfügung gestellten Vordrucken gemäß Absatz 1.

(3) Die Frist zur Bewerbung sowie der Ausschreibungstext werden in einer einschlägigen Fachzeitschrift veröffentlicht. Ergänzungen im Hinblick auf die eingereichten Bewerbungsunterlagen können grundsätzlich nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie bis zu einem von der Stadt Paderborn festgelegten Termin (sog. Vergabetermin) eingereicht werden.

(4) Die Bewerber haben alle für das betreffende Geschäft erforderlichen Nachweise, Genehmigungen und Auflagen (z.B. gewerberechtlicher, baurechtlicher, sicherheitstechnischer Art) einzureichen. Bewerber, die sich mit Geschäften der in § 55 Absatz 1 Nr. 2 Gewerbeordnung bezeichneten Art bewerben, müssen, wenn der Betrieb mit besonderen Gefahren verbunden ist, gemäß § 55 f der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schausteller (Schaustellerhaftpflichtverordnung – SchauHV) vom 17. Dezember 1984 (Bundesgesetzblatt I S. 1598) für jedes einzelne Geschäft eine Haftpflichtversicherung nachweisen. Die Deckungshöhe richtet sich jeweils nach den aktuellen Regelungen der SchauHV. Der Versicherungsnachweis ist zusammen mit den Bewerbungsunterlagen einzureichen. Sämtliche Unterlagen, Nachweise und Genehmigungen müssen für die jeweilige Veranstaltung Gültigkeit besitzen.

(5) Der Ersatz eines Geschäftes, dessen Bewerbungsunterlagen bereits eingegangen sind, durch ein anderes, gilt als neue Bewerbung, für die die vorgesehenen Antragsfristen gelten.

§ 7 Zulassung

(1) Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

(2) Bewerber, die eine Zulassung erhalten haben, sich dann aber gegen die Teilnahme an der betreffenden Veranstaltung entscheiden, sind verpflichtet, die Stadt Paderborn unverzüglich, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Zulassung, darüber zu unterrichten. Ihr steht das Recht zu, bei verschuldeter verspäteter Absage, den Bewerber für eine bestimmte Anzahl von zukünftigen Veranstaltungen nicht mehr zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für den Fall der wiederholten nichtfristgerechten Absage. Sollte die Absage erst während der Aufbauzeit erfolgen, ist die Stadt Paderborn allerdings schon im Fall des erstmaligen Versäumnisses berechtigt, ihn zukünftig für eine bestimmte Anzahl an Veranstaltungen nicht mehr zu berücksichtigen. Die Entscheidung der Stadt Paderborn erfolgt schriftlich nach Anhörung des Betroffenen.

(3) Verstirbt ein Beschicker oder ergibt sich auf andere Weise eine Rechtsnachfolge, erlischt grundsätzlich die Zulassung. Die Zulassung soll im Rahmen einer Ermessungsentscheidung auf den Rechtsnachfolger übertragen werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist unverzüglich eine neue Bewerbung einzureichen. Die vorgesehenen Antragsfristen können in derartigen Fällen auch nachträglich verlängert werden.

(4) Zulassungen begründen keinen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Platz auf dem Veranstaltungsgelände. Bewerbungen und Zulassungen früherer Jahre begründen keinen Rechtsanspruch auf erneute Zulassung.

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(5) Im Auswahlverfahren können auch vergaberelevante Umstände berücksichtigt werden, die sich nicht unmittelbar aus den Bewerbungsunterlagen ergeben, sondern dem Veranstalter anderweitig, z.B. aus früheren Veranstaltungen oder durch Nachfrage, bekannt sind.

§ 8 Versagung der Zulassung (1) Die Zulassung ist in folgenden Fällen zu versagen:

Nach dem Bewerbungsstichtag eingegangene Bewerbungen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden, insbesondere dann, wenn das Geschäft wegen seiner besonderen Attraktion erheblich zum Gelingen der Veranstaltung beitragen würde oder wenn in Folge von Absagen kurzfristig Lücken auf dem Veranstaltungsgelände gefüllt werden müssen.

Bewerbungen, die hinsichtlich der verantwortlichen Personen oder des zu betreibenden Geschäftes unrichtige Angaben enthalten, werden nicht berücksichtigt.

Unvollständige Bewerbungen werden ebenfalls von der Zulassung ausgeschlossen. Die Bewerber sind in diesem Fall anzuhören. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, die fehlenden Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist (i.d.R. 14 Tage) nachzureichen. Die Nichtbefolgung dieser Aufforderung führt zum Ausschluss vom Auswahlverfahren und somit zur Zurückweisung der Bewerbung.

(2) Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Bewerber in der Vergangenheit

gegen die Vorschriften dieser Satzung verstoßen oder

wiederholt und gröblich gegen Anordnungen der Marktaufsicht verstoßen hat oder

in sonstiger Weise durch sein Verhalten den Marktfrieden beeinträchtigt hat. (3) Die Zulassung kann ferner unter den nachfolgenden Umständen versagt werden:

Bewerbungen mit Leihgeschäften, wenn vergleichbare andere Bewerbungen mit Geschäften vorliegen, die im Eigentum des Bewerbers stehen. Leihgeschäfte sind solche Geschäfte, die sich im Eigentum eines Dritten befinden und Bewerbern, die geeignet sind, zu Volksfesten zugelassen zu werden, gegen Umsatzbeteiligung oder einer sonstigen Vergütung zur Verfügung gestellt werden. Dritte sind in der Regel Herstellerfirmen oder inländische oder ausländische Abschreibungsgesellschaften.

§ 9 Widerruf der Zulassung Unbeschadet gesetzlicher Widerrufsmöglichkeiten kann die Zulassung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden,

wenn sich der Beschicker während der Dauer der Zulassung als ungeeignet erweist, insbesondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Beschicker als unzuverlässig anzusehen ist,

wenn der Beschicker, sein Personal oder von ihm Beauftragte trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung gegen gesetzliche Bestimmungen, gegen Bedingungen oder Auflagen der Zulassung, gegen Vorschriften dieser Satzung oder wiederholt und gröblich gegen Anordnungen der Marktaufsicht verstoßen hat,

wenn das Geschäft nach Abgabe der Bewerbung verändert wird. Hierüber ist die Veranstalterin zu unterrichten. In diesem Fall erfolgt eine Neubewertung des Geschäftes, welche unter Umständen dazu führen kann, dass die bereits erteilte Zusage widerrufen wird.

wenn Abweichungen von den in der Bewerbung zugesicherten wichtigen Angebotsmerkmalen in Sortiment und Präsentation vorliegen,

wenn erhebliche Abweichungen zwischen dem tatsächlichen Ausmaß des Geschäfts im Verhältnis zu dem in der Zulassung festgesetzten Ausmaß festgestellt werden,

wenn der Beschicker die fällige Marktgebühr nicht zahlt,

wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der ausgewiesene Platz im besonderen öffentlichen Interesse benötigt wird.

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§ 10 Aufbau (1) Voraussetzung für die Genehmigung zum Aufbau der Geschäfte ist neben der

Erfüllung der im Zulassungsbescheid aufgeführten Auflagen und Bedingungen, dass den veranstaltungsbezogenen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachgekommen wurde, eine gültige Ausführungsgenehmigung sowie die zusätzlich erforderliche Baugenehmigung vorliegt, sofern diese nicht nach der Baufreistellungsverordnung entfällt, und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllt oder nachgewiesen sind.

(2) Der Tag des Aufbaubeginns wird im Zulassungsbescheid bzw. einer Anlage zum Zulassungsbescheid bezeichnet.

(3) Die Beschicker erhalten rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn einen Lageplan, aus dem der vorgesehene Standplatz zu entnehmen ist.

(4) Mit dem Aufbau der Geschäfte darf erst nach der Platzeinweisung begonnen werden. Für die Durchführung der Platzeinweisung kann sich die Stadt Paderborn Dritter bedienen. Der Aufbau muss spätestens einen Tag vor Beginn des jeweiligen Volksfestes abgeschlossen sein. Platzgrenzen und die festgesetzten Fronten sind genau einzuhalten. Abweichungen sind grundsätzlich immer mit der Marktleitung der Stadt Paderborn abzusprechen.

(5) Nur solche Wagen dürfen auf dem Marktgelände abgestellt werden, die Bestandteil der zu errichtenden Geschäfte und die im Bewerbungsantrag angegeben sind. Wohnwagen und sonstige Wagen dürfen auf dem Marktgelände nur nach Absprache mit der Veranstalterin abgestellt werden. § 16 gilt entsprechend.

(6) Die Überlassung einer Zulassung an Dritte oder die Unterverpachtung bzw. -vermietung (auch einer Teilfläche) ist ohne vorherige Zustimmung der Marktaufsicht unzulässig.

(7) Wird die Fläche durch den Beschicker nicht oder nicht vollständig genutzt, ist die Veranstalterin berechtigt, frei über den übrigen Bereich zu verfügen.

§ 11 Geschäftsbetrieb Die für den Geschäftsbetrieb erforderlichen Regelungen finden sich in Anlage 5, die Bestandteil dieser Satzung ist. § 12 Haftung

(1) Die Beschicker haften für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb ihres Geschäftes entstehen.

(2) Die Stadt Paderborn haftet für Schäden auf Jahrmärkten und Volksfesten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. Hat eine dritte Person den Schaden schuldhaft verursacht, so ist diese verpflichtet, die Stadt Paderborn von allen gegen sie gerichteten Ansprüchen freizustellen.

(3) Den Beschickern obliegt der Abschluss aller erforderlichen Versicherungen. (4) Die Stadt Paderborn haftet nicht für die Sicherheit des Betriebs der Geschäfte oder

den Zustand und die Beschaffenheit der angebotenen Waren. § 13 Gebühren

(1) Für die Überlassung von Plätzen auf Jahrmärkten und Volksfesten werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem Gebührentarif, welcher als Anlage 2 Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Die Gebühr ist im Voraus an die Stadt Paderborn zu entrichten. Sie wird sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung fällig.

(3) Eine verspätete Rückgabe der Zulassung entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung. Bei Rückgabe der Zulassung bis acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn sind 50 % der festgesetzten Gebühr zu zahlen. Sofern die Rückgabe später als acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn erfolgt, sind 100 % der Gebühren zu entrichten.

(4) Ein dem Beschicker anzulastender Widerruf des Zulassungsbescheides entbindet nicht von der Zahlung der Gebühren. Absatz 3 gilt entsprechend.

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§ 14 Beteiligung an den Veranstaltungskosten Jeder Beschicker ist im Rahmen der festzusetzenden Gebühren verpflichtet, sich insbesondere auch an Kosten zu beteiligen, die notwendigerweise zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im öffentlichen Raum (z.B. Toilettenwagen), zur Umsetzung des Sicherheitskonzeptes (z.B. Sicherheitsdienst) sowie zur Realisierung des Veranstaltungszwecks (z.B. Kulturveranstaltungen, Park- und Anreiseorganisation) durch die Stadt Paderborn aufgewandt werden. § 15 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist derjenige, dem die Zulassung im Sinne des § 7 dieser Satzung erteilt wurde.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 16 Wohnwagen Während der Jahrmärkte und Volksfeste stellt die Stadt Paderborn den Beschickern Flächen zum Abstellen von Wohnwagen, die nicht unmittelbar dem Veranstaltungsbetrieb dienen, zur Verfügung. Diese können gemäß Benutzungs- und Entgeltordnung, die als Anlage 3 Bestandteil dieser Satzung ist, entsprechend an die Beschicker überlassen werden.

Abschnitt II Veranstaltungsbild, Veranstaltungszweck und Festsetzung

Libori

§ 17 Veranstaltungsbild und Veranstaltungszweck Das Liborifest hat einen religiösen Ursprung. Kirche und Stadt feiern damit den Gedenktag des hl. Liborius (23. Juli), Schutzpatron des Domes, des Bistums und der Stadt. Das Liborifest ist Höhepunkt des Paderborner Jahresfestkalenders. Im Mittelpunkt stehen die Feierlichkeiten zu Ehren des Dom-, Stadt- und Bistumspatrons Liborius, doch gleichzeitig üben der Liborimarkt (Pottmarkt) auf dem Domplatz und die Kirmes auf dem Liboriberg sowie die zahlreichen Veranstaltungen in der Stadt und die beeindruckenden Zeremonien und Prozessionen eine große Anziehungskraft auf einheimische und auswärtige Besucher aus. Seine faszinierende Atmosphäre verdankt es einer bis heute überlieferten einmaligen Mischung aus kirchlichen Feierlichkeiten und weltlichem Fest. § 18 Festsetzungen

(1) Libori besteht aus drei Teilbereichen: der Libori-Kirmes, dem Liborimarkt (Pottmarkt) sowie dem veranstaltungsnahen Bereich (siehe Abschnitt III). Die grafische Darstellung der genauen Ausmaße der jeweiligen Flächen ist als Anlage 4, die Bestandteil dieser Satzung ist, beigefügt.

(2) Die Libori-Kirmes findet auf dem Liboriberg sowie dem Le-Mans-Wall statt und wird hiermit gem. § 69 GewO als Volksfest gem. § 60 b GewO festgesetzt. Gegenstand des Volksfestes sind Tätigkeiten und Warenangebote im Sinne des § 60 b GewO.

(3) Die Libori-Kirmes dauert neun Tage. Sie beginnt am Sonnabend nach dem 23. Juli. Fällt der 23. Juli auf einen Sonnabend, so beginnt die Kirmes an diesem Tag, fällt er auf einen Sonntag, so beginnt sie am 22. Juli. Am Eröffnungstag ist die Kirmes von 14.00 – 24.00 Uhr und an den übrigen Tagen von 11.00 – 24.00 Uhr geöffnet.

(4) Der Liborimarkt (Pottmarkt) findet auf dem Markt, Domplatz, kleinen Domplatz, der Grube und Am Bogen statt. Er wird hiermit gem. § 69 GewO als Jahrmarkt gem. § 68 Abs. 2 GewO festgesetzt. Gegenstand des Jahrmarktes sind Waren aller Art im Sinne des § 68 Abs. 2 GewO.

(5) Der Liborimarkt (Pottmarkt) dauert neun Tage. Er beginnt am Sonnabend nach dem 23. Juli. Fällt der 23. Juli auf einen Sonnabend, so beginnt der Jahrmarkt an diesem Tag, fällt er auf einen Sonntag, so beginnt sie am 22. Juli. Am Eröffnungstag ist der Liborimarkt von 12.00 – 20.00 Uhr, sonntags von 11.00 – 20.00 Uhr und an den übrigen Tagen von 09.00 – 20.00 Uhr geöffnet.

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Herbstlibori § 19 Veranstaltungsbild und Veranstaltungszweck Die Geschichte der Veranstaltung Herbstlibori in Paderborn geht auf den 31. Oktober 1627 zurück. Damals wurden die Reliquien des Paderborner Schutzpatrons Liborius nach fünfjähriger Irrfahrt wieder in den Dom zurückgeführt. 1622 hatte „Der tolle Christian“ von Braunschweig, Administrator des Bistums Halberstadt, Paderborn im Dreißigjährigen Krieg überfallen, den Domschatz geplündert und den Reliquienschrein geraubt. § 20 Festsetzung

(1) Herbstlibori findet auf dem Liboriberg statt und wird hiermit gem. § 69 GewO als Volksfest gem. § 60 b GewO festgesetzt. Die grafische Darstellung der genauen Ausmaße der jeweiligen Flächen ist als Anlage 4, die Bestandteil dieser Satzung ist, beigefügt. Gegenstand des Volksfestes sind Tätigkeiten und Warenangebote im Sinne des § 60 b GewO.

(2) Herbstlibori beginnt jeweils am Sonnabend vor dem vorletzten Sonntag im Oktober

und dauert neun Tage. Die Öffnungszeiten belaufen sich montags bis donnerstags auf die Zeit von 14.00 – 22.30 Uhr, freitags und samstags von 14.00 – 23.00 Uhr und sonntags von 11.30 – 22.30 Uhr.

Lunapark

§ 21 Veranstaltungsbild und Veranstaltungszweck Neben dem Libori- und dem Herbstliborifest ist der Lunapark die jüngste Kirmes in der Paderstadt. Seit 1919 existiert der Lunapark Paderborn. Anders als das Liborifest hat die Frühjahrskirmes keinen religiösen Hintergrund. Der Name „Lunapark“ wird für Freizeitparks und Jahrmärkte auf der ganzen Welt benutzt. Im Deutschen gilt der Begriff als Synonym für Rummelplätze und Vergnügungsparks. § 22 Festsetzung

(1) Lunapark findet auf beiden Maspernplätzen (West und Ost) sowie in Teilbereichen der Hathumarstraße statt und wird hiermit gem. § 69 GewO als Volksfest gem. § 60 b GewO festgesetzt. Die grafische Darstellung der genauen Ausmaße des Lunaparks mit den jeweiligen Flächen ist als Anlage 4, die Bestandteil dieser Satzung ist, beigefügt. Gegenstand des Volksfestes sind Tätigkeiten und Warenangebote im Sinne des § 60 b GewO.

(2) Der Lunapark beginnt am 11. Mai 2019 und dauert 16 Tage. Der Lunapark ist von montags bis donnerstags in der Zeit von 14.00 – 22.30 Uhr, freitags und samstags in der Zeit von 14.00 – 23.00 Uhr und sonntags von 11.00 – 22.30 Uhr geöffnet. *)

Weihnachtsmarkt

§ 23 Veranstaltungsbild und Veranstaltungszweck Die Stadt Paderborn veranstaltet den traditionellen Weihnachtsmarkt, um ihren Bürgern sowie auswärtigen Besuchern im Advent eine hohe urbane Attraktivität mit besonderer Ausrichtung auf das Weihnachtsfest zu bieten. Der attraktive Weihnachtsmarkt steht für Tradition und Stadtkultur und versteht sich als Ort des Handels und der Kommunikation. Hierzu soll ein attraktives, d.h. insgesamt anziehendes, vielseitiges, umfassendes, ausgewogenes, qualitativ hochwertiges und kundenorientiertes Gesamtangebot beitragen, so wie es üblicherweise zum traditionellen Charakter des Paderborner Weihnachtsmarktes gehört. Das Marktbild muss der besonderen städtebaulichen Umgebung und Atmosphäre Rechnung tragen.

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§ 24 Festsetzung (1) Der Weihnachtsmarkt findet schwerpunktmäßig auf dem Markt-/Domplatz und ferner

in den Fußgängerzonen Westernstr., Marienplatz, Rathausplatz, Jühenplatz, Schildern, Kamp, Neuer Platz, Franz-Stock-Platz statt. Die grafische Darstellung der genauen Ausmaße der jeweiligen Flächen ist als Anlage 4, die Bestandteil dieser Satzung ist, beigefügt. Er wird hiermit gem. § 69 GewO als Jahrmarkt gem. § 68 Abs. 2 GewO festgesetzt. Gegenstand des Jahrmarktes sind Waren aller Art mit Beschränkung durch Zulassung auf weihnachtlichen Bezug im weiteren Sinne sowie schaustellerische Tätigkeiten (§ 68 Abs. 3 GewO) mit Beschränkung auf Karussellbetriebe und Betriebe mit weihnachtlichem Bezug (z.B. Rodelbahnen, Schlittschuhbahnen). Die Beschränkung hinsichtlich des Verabreichens von Speisen und Getränken (§ 68 a GewO, § 12 GastG) erfolgt im Rahmen der Gestaltungskompetenz der Stadt Paderborn.

(2) Der Weihnachtsmarkt beginnt am Montag nach Totensonntag und endet am 23.12. eines Jahres, für den Bereich Westernstr., Marien-, Rathaus-, Franz-Stock- und Jühenplatz jedoch erst am 30.12. eines Jahres. Der Weihnachtsmarkt ist werktags und sonntags in der Zeit von 11.00 – 21.00 Uhr sowie freitags und samstags in der Zeit von 11.00 – 22.00 Uhr geöffnet.

Abschnitt III Veranstaltungsnaher Bereich

§ 25 Veranstaltungsnaher Bereich

(1) Im Rahmen der Veranstaltungen Libori und Herbstlibori befindet sich angrenzend an die festgesetzten Marktflächen der sog. veranstaltungsnahe Bereich.

(2) Der veranstaltungsnahe Bereich bezieht die folgenden Straßen und Plätze ein: Fußgängerbereich Innenstadt mit Westernstraße (einschl. östlicher Bereich Am Westerntor), Marienplatz, Rathausplatz, Kamp, Schildern, Markt, Rosenstraße, Jühenplatz, Franz-Stock-Platz, Liboristraße, Am Bogen, Am Abdinghof, Leostraße (Rosentor bis Geroldstraße) und Kilianstraße (Rosentor bis Karlstraße) ein. Sofern sich aus dieser Auflistung Überschneidungen mit der festgesetzten Marktfläche der einzelnen Veranstaltungen ergeben, gilt die Marktfestsetzung vorrangig. Die grafische Darstellung der genauen Ausmaße der jeweiligen Flächen ist als Anlage 4, die Bestandteil dieser Satzung ist, beigefügt.

(3) Beim veranstaltungsnahen Bereich handelt es sich um einen nicht nach § 69 GewO festgesetzten Bereich, dessen Flächen allerdings Bestandteil der öffentlichen Einrichtung im Rahmen der Volksfeste und Märkte sind. Für die Überlassung der Flächen werden daher gemäß dieser Satzung Gebühren nach Anlage 2 erhoben.

(4) Die Zulassung zum veranstaltungsnahen Bereich richtet sich nach § 8 Abs. 2 GO. Danach sind alle Einwohner einer Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Durch die Zahlung kommunaler Abgaben sind ebenfalls Grundstückseigentümer und Gewerbetreibende der Stadt Paderborn berechtigt, die öffentliche Einrichtung zu benutzen. Ortsfremden Schaustellern und Marktbeschickern kann ein Nutzungsrecht eingeräumt werden, sofern dies nicht den Interessen der ortsansässigen Beteiligten widerstrebt.

(5) Gewerbetreibende, hier im Besonderen die Gastronomiebetriebe, die ihr Geschäft im Bereich der unter Absatz 1 festgelegten Fläche betreiben, wird vorrangig das Nutzungsrecht für die Flächen vor ihrem Betrieb eingeräumt, sofern es sich hierbei nicht um festgesetzte Marktflächen handelt. Ortsansässige Bewerber, die seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz oder ihren Unternehmenssitz in Paderborn haben, sind in ihrer Geschäftsart bevorzugt zu berücksichtigen.

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(6) Auf den unter Absatz 2 definierten Flächen finden im Rahmen der Volksfeste und Märkte ebenfalls Kulturveranstaltungen statt. Im Rahmen des Auswahlverfahrens werden diese Flächen vorrangig für kulturelle Zwecke zur Verfügung gestellt. Gewerbliche Zwecke sind in diesem Fall nachrangig. Die Gebührenpflicht für die Nutzung der Plätze im Rahmen von Kulturveranstaltungen entfällt, sofern diese durch das städtische Kulturamt organisiert werden.

(7) Die Zulassung zum veranstaltungsnahen Bereich ist auf dem dafür vorgesehenen Antragsvordruck zu beantragen. Anträge sind erhältlich beim Amt für Öffentlichkeitsarbeit und Stadtmarketing, Marienplatz 2a, 33098 Paderborn.

Abschnitt IV Schlussbestimmungen

§ 26 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- *) gem. Satzung vom 19.12.2018 zur Änderung des § 22, der Anlage 2 Absatz 1 und der Anlage 4 (Veranstaltungsfläche Lunapark) der Satzung über Jahrmärkte und Volksfeste in der Stadt Paderborn (Marktsatzung) vom 24.11.2017 [Tritt die Sondersatzung außer Kraft, tritt § 22 der Satzung über Jahrmärkte und Volksfeste in der Stadt Paderborn (Marktsatzung) wie folgt wieder in Kraft: § 22 Festsetzung

(1) Lunapark findet auf dem Maspernplatz Ost statt und wird hiermit gem. § 69 GewO als Volksfest gem. § 60 b GewO festgesetzt. Die grafische Darstellung der genauen Ausmaße der jeweiligen Flächen ist als Anlage 4, die Bestandteil dieser Satzung ist, beigefügt. Gegenstand des Volksfestes sind Tätigkeiten und Warenangebote im Sinne des § 60 b GewO.

(2) Der Lunapark beginnt am Sonnabend vor dem vorletzten Sonntag im April und dauert neun Tage. Fällt der 1. Mai auf einen Montag oder Dienstag nach dem letzten Sonntag im April kann der Lunapark auf zehn bzw. elf Tage verlängert werden. Kollidiert der Zeitraum der Veranstaltung mit dem Osterfest, entscheidet der zuständige Ausschuss über eine Verlegung. Der Lunapark ist von montags bis donnerstags in der Zeit von 14.00 – 22.30 Uhr, freitags und samstags in der Zeit von 14.00 – 23.00 Uhr und sonntags von 11.00 – 22.30 Uhr geöffnet.]

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Anlage 1: Vergabekriterien

Libori-Kirmes / Liborimarkt (Pottmarkt)

(1) Bewerber haben gem. § 70 Absatz 1 der Gewerbeordnung nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen einen Anspruch auf Zulassung. Dieser Zulassungsanspruch wird aber durch § 70 Absatz 3 der Gewerbeordnung in der Weise modifiziert, dass Bewerber aus sachlichen Gründen zurückgewiesen werden können.

(2) Bezüglich der Ausmaße der zuzulassenden Betriebe können aufgrund der städtebaulichen Gegebenheiten Höchstwerte festgelegt werden.

(3) Libori ist wie bereits in § 17 dieser Satzung beschrieben, eine traditionelle Veranstaltung mit einem überregionalen Besucherkreis. Besonderes Augenmerk legt die Stadt Paderborn deshalb auf die Vereinbarkeit von Kirche, Kultur und Kirmes sowie die Wahrung Paderborner Libori-Traditionen. Zu diesem Festcharakter passen deshalb beispielsweise nicht Computer- und Videospielgeräte mit gewaltverherrlichendem oder aggressionsförderndem Inhalt sowie der Verkauf sog. Erotikartikel.

(4) Die Bewerberauswahl erfolgt unter Berücksichtigung des Veranstaltungsbildes und des Veranstaltungszwecks sowie der in § 5 dieser Satzung beschriebenen Grundsätze. Um eine ausgewogene Besetzung zu erhalten, sollen nach dem Gestaltungswillen der Veranstalterin auf dem Liborifest neben einem Festzelt folgende Geschäftsarten vertreten sein:

Fahrgeschäfte (Kinder-, Rund-, Hoch- und sonstige Fahrgeschäfte wie z.B. Geisterbahnen, Autoscooter, Wasserbahnen) Die Veranstalterin legt bei der Auswahl besonderen Wert darauf, dass die traditionell zur Liborikirmes vertretenen Fahrgeschäfte berücksichtigt werden. Dazu gehören in der Regel ein klassischer Musikexpress, ein nostalgisches Pferdekarussell, ein Autoscooter und ein Riesenrad.

Belustigungs-, Schau- und Laufgeschäfte

Verlosungs-, Spiel- und Schießgeschäfte

Imbiss-, Bewirtungs- und Verkaufsgeschäfte (5) Grundsätze für die Zulassung bei Überangebot:

Gehen mehr Bewerbungen ein, als Plätze zur Verfügung stehen, werden die Geschäfte nach ihrer Attraktivität ausgewählt. Zur Attraktivität zählt insbesondere:

Optische Gestaltung (z.B. Fassadengestaltung, durchgängige thematische Gestaltung, ansprechende und aufmerksamkeitsfördernde Beleuchtung, Lichteffekte)

Betriebsweise Pflegezustand (sofern vorhanden, sollte eine Liste über durchgeführte

Erneuerungen bzw. Erweiterungen des Geschäftes der Bewerbung beigefügt werden)

Warenangebot und Warenqualität Besondere Anziehungskraft des Geschäftes durch Seltenheit,

Beliebtheit und Exklusivität

Bewerber, deren einwandfreie Betriebsführung und persönliche Zuverlässigkeit auf den von der Veranstalterin betriebenen Märkten bekannt sind, erhalten gegenüber Neubewerbern den Vorzug. Dies gilt jedoch nur für Geschäfte gleicher Art und gleichen Umfanges. Auch hier gilt der Grundsatz, dass attraktivere Geschäfte den Vorrang haben.

Neuheiten, von denen anzunehmen ist, dass sie wegen ihrer Art, Ausstattung ober Betriebsweise eine besondere Anziehungskraft auf die Besucher ausüben, sind zu bevorzugen.

Umweltgerechter Betrieb des Geschäftes (z.B. Lärmreduzierung, Stromverbrauch, Abfallvermeidung etc.)

Keine Gebührenrückstände nach dieser Satzung

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Ergibt sich im Auswahlverfahren gleiche Attraktivität mit mehreren Bewerbern, so erfolgt die Entscheidung in der Reihenfolge der nachfolgenden Zusatzkriterien: Vorrang des regional näheren Bewerbers Förderung von familienfreundlichen Betrieben

(6) In den unter Absatz 5 genannten Geschäftsarten wird im Turnus von zwei Jahren mindestens ein Neubewerber zugelassen, sofern diese Regelung nicht dazu führt, dass attraktivere Geschäfte nicht zugelassen werden können. In der Geschäftsart Fahrgeschäfte wird abweichend geregelt, dass neben dem Wechsel der jährlich differierenden Großattraktionen zusätzlich ein weiterer Wechsel nach Satz 1 stattfindet. Auch hier gilt der Grundsatz, dass attraktivere Geschäfte den Vorrang haben.

(7) Die Vorgaben des Auswahlverfahrens enthalten zwangsläufig subjektive Einschätzungen der Stadt Paderborn als Veranstalterin; die Stadt leistet mit der detaillierten Auflistung aller einschlägigen Auswahlaspekte einen größtmöglichen Beitrag zur Transparenz des Verfahrens. Die einzelnen Auswahlkriterien können je nach Art des Geschäfts, Bewerbers und Angebots unterschiedliche Bedeutung haben. Sie werden nach pflichtgemäßer Sachverhaltserforschung zielorientiert gewichtet und gegeneinander abgewogen.

Herbstlibori

(1) Bewerber haben gem. § 70 Absatz 1 der Gewerbeordnung nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen einen Anspruch auf Zulassung. Dieser Zulassungsanspruch wird aber durch § 70 Absatz 3 der Gewerbeordnung in der Weise modifiziert, dass Bewerber aus sachlichen Gründen zurückgewiesen werden können.

(2) Herbstlibori ist wie bereits in § 19 dieser Satzung beschrieben, eine traditionelle Veranstaltung mit einem überregionalen Besucherkreis. Besonderes Augenmerk legt die Stadt Paderborn deshalb auf die Vereinbarkeit von Kirche, Kultur und Kirmes sowie die Wahrung Paderborner Libori-Traditionen. Zu diesem Festcharakter passen deshalb beispielsweise nicht Computer- und Videospielgeräte mit gewaltverherrlichendem oder aggressionsförderndem Inhalt und der Verkauf sog. Erotikartikel.

(3) Die Bewerberauswahl erfolgt unter Berücksichtigung des Veranstaltungsbildes und -zwecks sowie der in § 5 dieser Satzung beschriebenen Grundsätze. Darauf aufbauend gelten die Grundsätze des Auswahlverfahrens für Libori-Kirmes und Liborimarkt (Pottmarkt) sinngemäß auch für Herbstlibori.

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Lunapark

(1) Bewerber haben gem. § 70 Absatz 1 der Gewerbeordnung nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen einen Anspruch auf Zulassung. Dieser Zulassungsanspruch wird aber durch § 70 Absatz 3 der Gewerbeordnung in der Weise modifiziert, dass Bewerber aus sachlichen Gründen zurückgewiesen werden können.

(2) Lunapark ist wie bereits in § 21 dieser Satzung beschrieben, eine traditionelle Frühjahrskirmes mit einem überregionalen Besucherkreis. Besonderes Augenmerk legt die Stadt Paderborn deshalb auf die Einhaltung einer traditionellen kirmesartigen Konzeptionierung. Zu diesem Festcharakter passen deshalb beispielsweise nicht Computer- und Videospielgeräte mit gewaltverherrlichendem oder aggressionsförderndem Inhalt und der Verkauf sog. Erotikartikel.

(3) Die Bewerberauswahl erfolgt unter Berücksichtigung des Veranstaltungsbildes und -zwecks sowie der in § 5 dieser Satzung beschriebenen Grundsätze. Darauf aufbauend gelten die Grundsätze des Auswahlverfahrens für Libori-Kirmes und Liborimarkt (Pottmarkt) sinngemäß auch für Lunapark.

Weihnachtsmarkt

(1) Bewerber haben gem. § 70 Absatz 1 der Gewerbeordnung nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen einen Anspruch auf Zulassung. Dieser Zulassungsanspruch wird aber durch § 70 Absatz 3 der Gewerbeordnung in der Weise modifiziert, dass Bewerber aus sachlichen Gründen zurückgewiesen werden können.

(2) Der Weihnachtsmarkt ist wie bereits in § 23 dieser Satzung beschrieben, eine traditionelle Veranstaltung mit einem überregionalen Besucherkreis. Besonderes Augenmerk legt die Stadt Paderborn deshalb auf ein Marktbild, welches der besonderen städtebaulichen Umgebung und Atmosphäre Rechnung trägt. Zu diesem Festcharakter passen deshalb beispielsweise nicht Computer- und Videospielgeräte mit gewaltverherrlichendem oder aggressionsförderndem Inhalt und der Verkauf sog. Erotikartikel.

(3) Die Bewerberauswahl erfolgt unter Berücksichtigung des Veranstaltungsbildes und -zwecks sowie der in § 5 dieser Satzung beschriebenen Grundsätze. Darauf aufbauend gelten die Grundsätze des Auswahlverfahrens für Libori-Kirmes und Liborimarkt (Pottmarkt) sinngemäß auch für den Weihnachtsmarkt.

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Anlage 2: Gebührentarife *) (1) Für die Überlassung von Plätzen innerhalb der Lunapark-Kirmes werden bei einer Veranstaltungsdauer von 16 Tagen folgende Gebühren erhoben: 1. Verkaufsgeschäfte je angefangener m² 9,75 Euro 2. Lostopfspiele und sonstige Ausspielungen je angefangener m² 14,18 Euro 3. Schießhallen je angefangener m² 10,64 Euro 4. Ausschankbetriebe je angefangener m² 38,95 Euro 5. Imbiss-Stände je angefangener m² 35,41 Euro 6. Belustigungsgeschäfte je angefangener m² 7,99 Euro 7. Riesenräder, Autoskooter, Achterbahnen, Go-Cart-Bahnen, Geisterbahnen, Verkehrskindergärten, Schaukeln, u. ä. je angefangener m² 3,92 Euro 8. Fahrgeschäfte je angefangener m² 7,10 Euro (2) Für die Überlassung von Plätzen innerhalb der Libori-Kirmes / des Liborimarkts werden bei einer regelmäßigen Veranstaltungsdauer von 9 Tagen folgende Gebühren erhoben: 1. Verkaufsgeschäfte je angefangener m² a) auf dem Liborimarkt (Pottmarkt) 18,75 Euro b) auf den übrigen Plätzen 19,58 Euro 2. Verkaufsgeschäfte mit Porzellan und Steingut je angefangener m² a) auf dem Liborimarkt (Pottmarkt) 13,81 Euro b) auf den übrigen Plätzen 14,65 Euro 3. Lostopfspiele und sonstige Ausspielungen je angefangener m² a) auf dem Liborimarkt (Pottmarkt) 26,98 Euro b) auf den übrigen Plätzen 27,81 Euro 4. Schießhallen je angefangener m² a) auf dem Liborimarkt (Pottmarkt) 20,39 Euro b) auf den übrigen Plätzen 21,23 Euro 5. Ausschankbetriebe je angefangener m² a) auf dem Liborimarkt (Pottmarkt) 56,58 Euro b) auf den übrigen Plätzen 73,86 Euro 6. Schankzelte je angefangener m² a) auf dem Liborimarkt (Pottmarkt) 7,56 Euro b) auf den übrigen Plätzen 8,39 Euro 7. Imbiss-Stände je angefangener m² a) auf dem Liborimarkt (Pottmarkt) 66,45 Euro b) auf den übrigen Plätzen 67,28 Euro

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8. Biergärten (Tische und Sitzgelegenheiten) in Verbindung mit Imbiss- und Ausschankbetrieben je angefangener m²

a) auf dem Liborimarkt (Pottmarkt) 26,98 Euro b) auf den übrigen Plätzen 27,81 Euro

9. Belustigungsgeschäfte je angefangener m² a) auf dem Liborimarkt (Pottmarkt) 15,46 Euro b) auf den übrigen Plätzen 16,29 Euro 10. Riesenräder, Autoskooter, Achterbahnen, Go-Cart-Bahnen, Geisterbahnen, Verkehrskindergärten, Schaukeln, u. ä. je angefangener m²

a) auf dem Liborimarkt (Pottmarkt) 7,89 Euro b) auf den übrigen Plätzen 8,72 Euro

11. Fahrgeschäfte je angefangener m² a) auf dem Liborimarkt (Pottmarkt) 13,81 Euro b) auf den übrigen Plätzen 14,65 Euro (3) Für die Überlassung von Plätzen innerhalb der Herbstlibori-Kirmes werden bei einer regelmäßigen Veranstaltungsdauer von 9 Tagen folgende Gebühren erhoben: 1. Verkaufsgeschäfte je angefangener m² 8,35 Euro 2. Lostopfspiele und sonstige Ausspielungen je angefangener m² 11,86 Euro 3. Schießhallen je angefangener m² 9,05 Euro 4. Ausschankbetriebe je angefangener m² 31,55 Euro 5. Imbiss-Stände je angefangener m² 28,74 Euro 6. Biergärten (Tische und Sitzgelegenheiten) in Verbindung mit Imbiss- und Ausschankbetrieben je angefangener m² 11,86 Euro 7. Belustigungsgeschäfte je angefangener m² 6,94 Euro 8. Riesenräder, Autoskooter, Achterbahnen, Go-Cart-Bahnen, Geisterbahnen, Verkehrskindergärten, Schaukeln, u. ä. je angefangener m² 3,56 Euro 9. Fahrgeschäfte je angefangener m² 6,24 Euro

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(4) Für die Überlassung von Plätzen innerhalb des Weihnachtsmarktes werden folgende Gebühren erhoben: Verkaufsstände je angefangener m² Kunsthandwerklicher Artikel 37,55 Euro Mandeln/Süßwaren 49,31 Euro Trinkverkaufsstände je angefangener m² 125,74 Euro Wurst-/Fleischverkaufsstände und sonstige Imbiss-Stände je angefangener m² 102,23 Euro Schank- und Imbissbetriebe, die mit Sitzgelegenheiten für Gäste ausgestattet sind je angefangener m² 72,83 Euro Kinderfahrgeschäfte je angefangener m² 19,91 Euro (5) Sollten die unter Absatz 1 bis 3 genannten Veranstaltungen einen längeren Zeitrahmen umfassen, so wird für jeden weiteren Tag ein Neuntel des jeweiligen Gebührensatzes zusätzlich erhoben. (6) Zu den in Absatz 1, Absatz 2 Ziffer 1 bis 11 jeweils Buchstabe b und Absatz 3 und 4 festgesetzten Gebühren tritt die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgesetzten Höhe. --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- *) gem. Satzung vom 19.12.2018 zur Änderung des § 22, der Anlage 2 Absatz 1 und der Anlage 4 (Veranstaltungsfläche Lunapark) der Satzung über Jahrmärkte und Volksfeste in der Stadt Paderborn (Marktsatzung) vom 24.11.2017 [Tritt die Sondersatzung außer Kraft, tritt Anlage 2 Absatz 1 der Satzung über Jahrmärkte und Volksfeste in der Stadt Paderborn (Marktsatzung) wie folgt wieder in Kraft: (1) Für die Überlassung von Plätzen innerhalb der Lunapark-Kirmes werden bei einer regelmäßigen Veranstaltungsdauer von 9 Tagen folgende Gebühren erhoben: 1. Verkaufsgeschäfte je angefangener m² 9,71 Euro 2. Lostopfspiele und sonstige Ausspielungen je angefangener m² 14,14 Euro 3. Schießhallen je angefangener m² 10,60 Euro 4. Ausschankbetriebe je angefangener m² 38,94 Euro 5. Imbiss-Stände je angefangener m² 35,39 Euro 6. Belustigungsgeschäfte je angefangener m² 7,94 Euro 7. Riesenräder, Autoskooter, Achterbahnen, Go-Cart-Bahnen, Geisterbahnen, Verkehrskindergärten, Schaukeln, u. ä. je angefangener m² 3,86 Euro 8. Fahrgeschäfte je angefangener m² 7,05 Euro]

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Anlage 3: Benutzungs- und Entgeltordnung für von der Stadt Paderborn an die zugelassenen Beschicker der in § 1 Abs. 1 der Marktsatzung genannten Veranstaltungen überlassene Parkflächen § 1 Gegenstand

(1) Die Stadt Paderborn (im Folgenden: Veranstalterin) stellt den zugelassenen Beschickern der in § 1 Abs. 1 der Marktsatzung genannten Veranstaltungen (im Folgenden: Nutzer) die nachfolgend aufgeführten Parkflächen gegen Zahlung des in dieser Benutzungs- und Entgeltordnung geregelten Entgelts zum Abstellen und Parken ihrer Wohnwagen oder Wohnmobile während der jeweiligen Veranstaltung zur Verfügung:

Schützenplatz/Fürstenweg

Schützenplatz/Löffelmannweg

(2) Die genaue Lage der in Absatz 1 genannten Parkflächen ist aus dem beigefügten Lageplan ersichtlich. Dieser ist Bestandteil der Benutzungs- und Entgeltordnung.

§ 2 Allgemeine Bestimmungen

(1) Auf den Parkflächen gelten die Vorschriften der StVO und StVG in der jeweils gültigen Fassung. Die Stadt Paderborn ist befugt auf Grundlage der Bestimmungen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung weitere Benutzungsregelungen aufzustellen, die durch Aushang an den Parkflächen zur Kenntnis gegeben werden.

(2) Auf den Parkflächen dürfen nicht abgestellt werden: a) Personenkraftfahrzeuge b) Krafträder c) Materialwagen d) Zugmaschinen

Dieser Regelung entgegen abgestellte Fahrzeuge sowie Wohnwagen oder Wohnmobile ohne Parkausweis im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 3 können auf Kosten und Gefahr des Nutzers von der Parkfläche entfernt werden. In begründeten Fällen kann die Veranstalterin Ausnahmen zulassen.

(3) Die Parkflächen werden im Rahmen der Veranstaltung Libori zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebes kontrolliert und aus Sicherheitsgründen überwacht. Eine Obhutspflicht für die abgestellten Wohnwagen und Wohnmobile wird hierdurch jedoch nicht übernommen.

§ 3 Benutzungszeiten Die Benutzung der in § 1 genannten Parkflächen durch die in § 6 genannten Nutzungsberechtigten ist im Zeitraum zwischen dem Beginn der Aufbauphase bis zum Ende der Abbauphase der jeweiligen Veranstaltung in der Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr zulässig. Die konkreten Zeiträume der Phasen werden den Nutzern in einer Anlage zum jeweiligen Zulassungsbescheid mitgeteilt.

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§ 4 Benutzungsentgelt Das Benutzungsentgelt für den gesamten in § 3 genannten Benutzungszeitraum beträgt während der Veranstaltung Libori

für jeden Wohnwagen bzw. Wohnmobil jeweils: 60,94 €

während der Veranstaltungen Lunapark und Herbstlibori

für jeden Wohnwagen bzw. Wohnmobil jeweils: 28,57 €

während der Veranstaltung Weihnachtsmarkt

für jeden Wohnwagen bzw. Wohnmobil jeweils: 83,33 €

Zu diesen Benutzungsentgelten tritt die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgesetzten Höhe.

§ 5 Entstehen der Entgeltpflicht/Fälligkeit/Entgeltschuldner

(1) Mit dem Zulassungsbescheid zur jeweiligen Veranstaltung übersendet die Veranstalterin dem Nutzer einen Antrag auf zeitweilige Überlassungsmöglichkeit einer Parkfläche. Bei Bedarf sollte der Nutzer den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag spätestens zwei Wochen nach Antragszustellung beim Amt für Öffentlichkeitsarbeit der Veranstalterin einreichen. Nach der Einreichung stellt die Veranstalterin dem Nutzer das zu entrichtende Benutzungsentgelt in Rechnung.

(2) Mit dem Zugang der Rechnung kommt zwischen dem Nutzer und der Veranstalterin ein Mietvertrag (§§ 535 ff. BGB) über die Nutzung der Parkfläche zu den Benutzungsbedingungen dieser Entgelt- und Benutzungsordnung zustande. Das Entgelt wird zwei Wochen nach Rechnungstellung fällig. Nach Erhalt des Entgelts übersendet die Veranstalterin dem Nutzer einen Parkausweis.

(3) Ein Rechtsanspruch auf zeitweilige Überlassung einer Parkfläche besteht nicht. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass die vorgehaltenen Kapazitäten bereits ausgelastet sind.

(4) Der Vertragspartner ist Entgeltschuldner. § 6 Nutzungsberechtigung

(1) Im Rahmen der Veranstaltung Libori steht die Benutzung der in § 1 genannten Parkflächen während der in § 3 festgelegten Benutzungszeiten ausschließlich denjenigen Nutzern zu, die über einen Parkausweis im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 3 verfügen.

(2) Im Rahmen der Veranstaltungen Lunapark, Herbstlibori und Weihnachtsmarkt steht die Benutzung der in § 1 genannten Parkfläche Schützenplatz/Fürstenweg während der in § 3 festgelegten Benutzungszeiten ausschließlich denjenigen Nutzern zu, die über einen Parkausweis im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 3 verfügen.

§ 7 Haftung

(1) Die Haftung der Veranstalterin gegenüber den Nutzern richtet sich sowohl im Hinblick auf das begründete Mietverhältnis als auch im Hinblick auf im Übrigen eingetretene Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Die Veranstalterin haftet nicht für Schäden an Wohnwagen bzw. Wohnmobilen, welche

durch höhere Gewalt, technische Defekte oder durch Dritte verursacht worden sind.

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Lageplan zu § 1 Abs. 2

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Anlage 4: Grafische Darstellung der Veranstaltungsflächen *)

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--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- *) gem. Satzung vom 19.12.2018 zur Änderung des § 22, der Anlage 2 Absatz 1 und der Anlage 4 (Veranstaltungsfläche Lunapark) der Satzung über Jahrmärkte und Volksfeste in der Stadt Paderborn (Marktsatzung) vom 24.11.2017 [Tritt die Sondersatzung außer Kraft, tritt Anlage 4 (Veranstaltungsfläche Lunapark) der Satzung über Jahrmärkte und Volksfeste in der Stadt Paderborn (Marktsatzung) wie folgt wieder in Kraft.]

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Anlage 5: Geschäftsbetrieb

Verantwortlichkeit für die Sicherheit Die Beschicker sind verantwortlich für den Betrieb und die Sicherheit ihres Geschäftes sowie für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen. Sie können - falls erforderlich - eine weitere Person benennen, die für das Geschäft mitverantwortlich ist. Das Personal ist auf die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen hinzuweisen. Die Geschäfte sind so zu bauen, dass das Publikum und die Arbeitnehmer gegen Gefahren geschützt sind. Werden Mängel festgestellt, die eine Gefahr für Publikum und/oder Arbeitnehmer bilden, so kann die Marktaufsicht die Schließung des Geschäftes bis zur Beseitigung der Mängel anordnen. Allen gesundheitlichen, baurechtlichen, brandschutzrechtlichen, hygienischen, veterinärrechtlichen, ordnungsrechtlichen und polizeilichen Anordnungen ist unverzüglich zu entsprechen.

Unfallverhütungsvorschriften Für den Auf- und Abbau sowie den Betrieb des Geschäftes gelten die Unfallverhütungsvorschriften Schausteller- und Zirkusunternehmen (DGUV Vorschrift 19; bisher VBG 72), insbesondere die §§ 13 und 16. Bei Unfällen ist die Marktaufsicht und bei Unfällen mit Personenschäden zusätzlich die Feuerwehr bzw. der vor Ort befindliche Sanitätsdienst unverzüglich zu verständigen. In den Geschäften ist das zur Verfügung gestellte Notfallplakat deutlich sichtbar anzubringen.

Schutz des Publikums Die Beschicker sind verpflichtet, insbesondere durch Bereitstellen von Aufsichtspersonal, dafür zu sorgen, dass das Publikum an besonders gefährlichen Stellen Hilfe findet, jede Überfüllung der Geschäfte vermieden wird und das Publikum nicht in den Gängen, auf der Plattform und an den Ausgängen steht. Betriebe, die mehr als 200 Personen fassen, müssen Notausgänge haben. Alle Türen müssen nach außen aufschlagen, augenfällig gekennzeichnet und jederzeit frei passierbar sein. Treppen und Rampen sind mit festem Geländer zu versehen. In Betrieben, die mehr als 300 Personen fassen, muss eine elektrische Notbeleuchtung vorhanden sein.

Marktverbot Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Markt kann die zuständige Behörde beteiligte Beschicker sowie Besucher vom Markt verweisen und ggf. ein Marktverbot aussprechen.

Verbot des Genusses berauschender Mittel Personen, die unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder anderer berauschender Mittel stehen, dürfen nicht an Maschinen, Geräten und Anlagen von Fahrgeschäften oder sonstigen zum Bewegen oder Transport von Menschen bestimmten Einrichtungen tätig sein oder beschäftigt werden.

Öffnungszeiten und Beleuchtung Jeder Beschicker hat seinen Geschäftsbetrieb an allen Markttagen von Beginn bis zum Ende der Marktzeit ununterbrochen offen und bei Einbruch der Dämmerung bis zum Ende der jeweiligen Öffnungszeit voll beleuchtet zu halten. Vor Beendigung der Veranstaltung darf der Geschäftsbetrieb nicht eingestellt und das Geschäft nicht ohne Genehmigung der Marktaufsicht abgebaut werden. Außerhalb der Öffnungszeiten ist auf dem Veranstaltungsgelände jedes Feil- oder Anbieten von Waren, Leistungen und unterhaltenden Tätigkeiten untersagt. Aus Sicherheitsgründen hat jeder Beschicker, dessen Geschäft, insbesondere mit den Dachkanten oder Klappen, in den öffentlichen Verkehrsraum, Feuerwehrzufahrten bzw. Ver- und Entsorgungswege ragt, nach Beendigung der Öffnungszeit während der Dunkelheit eine Notbeleuchtung an den betroffenen Stellen des Geschäftes einzuschalten.

Reparaturen an Geschäften

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Reparaturen an Geschäften sind grundsätzlich vor Beginn der Marktaufsicht zu melden. Hiervon ausgenommen sind betriebsübliche Wartungs- und Pflegearbeiten sowie kleinere Instandsetzungen, die nur zu einem kurzfristigen Betriebsausfall führen. Mit Reparaturen an Fahrgeschäften, die zu einer Gefährdung von Personen führen können, insbesondere weil Kräne, Fahrzeuge oder ähnliche technische Hilfsmittel benötigt werden, darf erst eine Stunde nach dem Ende der täglichen Öffnungszeit begonnen werden. Die Reparaturarbeiten müssen eine Stunde vor dem Beginn der täglichen Öffnungszeit eingestellt werden. Soweit dabei Flächen anderer Bewerber benötigt werden, sind die Reparaturarbeiten mit diesen abzustimmen. Reparaturen während der Öffnungszeit müssen von der Marktaufsicht genehmigt werden. Sie sind nur dann zulässig, wenn ausschließlich Flächen innerhalb der Grenzen des zugewiesenen Platzes in Anspruch genommen werden und die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen eine Gefährdung von Besuchern oder Bewerbern ausschließen. Bei Reparaturen an sicherheitsrelevanten Teilen von Geschäften ist die zuständige Bauaufsicht vom Beschicker einzuschalten.

Verbot gefährlicher Geräte Sport-, Kampf- oder Jagdgeräte sowie Nachbildungen solcher Geräte, die nicht Waffen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (Bundesgesetzblatt I S.3970) in der jeweils geltenden Fassung sind, jedoch ohne weitere Veränderungen zum Hauen, Stoßen, Stechen oder Schießen geeignet sind, dürfen nicht angeboten werden. Das gleiche gilt insbesondere für Beile, beilähnliche Werkzeuge, Nietengürtel, Schlagringe sowie Messer mit Ausnahme von Tisch- oder Taschenmessern.

Warenspielgeräte Warenspielgeräte dürfen nur aufgestellt werden, wenn deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Andere Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung bedürfen einer besonderen Erlaubnis, wenn die Spiele nicht den Voraussetzungen der Anlage zu § 5 a der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Bescheide über Warenspielgeräte und andere Spiele, die einer besonderen Erlaubnis bedürfen, sind im Geschäft der zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.

Befahren der Verkehrsflächen und Abstellen von Fahrzeugen und Anhängern Fahrzeuge und Anhänger sind grundsätzlich außerhalb der Veranstaltungsflächen auf den von der Marktleitung dafür freigegebenen Flächen oder sonstigen zulässigen Parkflächen (z.B. freigegebene Parkstreifen in den Gewerbegebieten) abzustellen. Nur nach ausdrücklicher Rücksprache mit der Marktleitung ist das Abstellen von Fahrzeugen und Anhängern auf dem Veranstaltungsgelände bzw. in den angrenzenden Grünstreifen erlaubt. Dabei ist darauf zu achten, dass auf den Verkehrswegen und Sicherheitsstraßen ständig eine Durchfahrt frei bleibt, dass die für den Feuerschutz installierten Hydranten, Feuermelder sowie die Versorgungsschächte für Elektrizität und Wasser sowie die ggf. aufgestellten Müllgroßbehälter ungehindert erreichbar sind und dass die Regenwassereinläufe nicht verstellt oder überbaut werden. Ggf. vorhandene Rasenflächen sind schonend zu behandeln. Auf den Abstellflächen sind Fahrzeuge, Anhänger, Pack- und Wohnwagen so abzustellen, dass nur der unmittelbar für das jeweilige Fahrzeug erforderliche Platz in Anspruch genommen wird (keine sogenannten Wagenburgen und Höfe). Es dürfen nur die in der Bewerbung angegebenen und zum Geschäft gehörenden Fahrzeuge, Anhänger, Pack- und Wohnwagen abgestellt werden. Zugmaschinen, Anhänger und alle Wohn- und Packwagen sind sichtbar mit Namen des Eigentümers oder der Firmenbezeichnung zu versehen. Bei Zuwiderhandlungen gegen die obigen Vorschriften können Fahrzeuge und Anhänger abgeschleppt werden. Verantwortlich für das Abstellen der vorgenannten Fahrzeuge ist neben und dem Eigentümer (Halter) der Marktbeschicker. Deren Beschäftigte sind auf die Einhaltung dieser Bestimmungen hinzuweisen. Im Übrigen ist § 15 zu beachten.

Lärmverbot

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Akustische Verstärkungen von Werbeansprachen (Rekommandieren) sind grundsätzlich nur für Fahr-, Spiel-, Schau- und Belustigungsgeschäfte sowie in geringem Ausmaß (hierbei ist aufgrund der Nähe zu den Gottesdiensten insbes. die Lautstärke zu beachten) auch bei den Verkaufsgeschäften auf dem Liborimarkt zulässig. Das Abspielen von Musik ist grundsätzlich nur für Fahrgeschäfte, Schau- und Belustigungsgeschäfte, Gaststätten, Biergärten und im Festzelt erlaubt. Für Gaststätten gilt dies jedoch nur innerhalb eines geschlossenen Gebäudes oder Zeltes. Verstärkungsanlagen sind in ihrer Lautstärke so einzustellen, dass Nachbargeschäfte, Veranstaltungsteilnehmer, Anwohner weder belästigt noch unverhältnismäßig gestört werden. Lautsprecher sollen so aufgestellt werden, dass ihr Schall schräg nach unten zur Mitte des Geschäftes gerichtet ist. Geben Lautsprecher oder andere Anlagen wegen zu großer Lautstärke Anlass zu Beanstandungen, sind diese Anlagen auf Anweisung der Marktaufsicht außer Betrieb zu setzen bzw. leiser einzustellen.

Preiskennzeichnung Eine Preistafel, aus der die Höhe der Eintritts- oder Fahrpreise ersichtlich ist, muss deutlich sichtbar an der Vorderseite des Geschäftes angebracht sein. Dies gilt sinngemäß auch für die zum Verkauf und Verzehr angebotenen Waren. Auf Bedienungszuschläge ist deutlich - für jedermann erkennbar - hinzuweisen.

Namensanbringung und Standkennzeichnung An jedem Geschäft ist an der Frontseite ein Schild (mindestens 20 x 12 cm) gut sichtbar mit dem Familiennamen des Inhabers oder eines persönlich haftenden Gesellschafters, bei GmbH des Geschäftsführers mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, anzubringen. An selbiger Stelle ist ebenfalls das von der Marktaufsicht zur Verfügung gestellte Standort- und Notfallschild anzubringen.

Werbung Die Verkehrswege dürfen nicht mit Werbeschildern, Fahnen u.ä. überspannt werden. Tafeln und Zeichen für die Eigenwerbung dürfen grundsätzlich nicht über das Schutzdach bzw. den Vorbau in die Straße hineinragen und müssen gut befestigt sein. Fremdwerbung aller Art darf nur mit besonderer Genehmigung der zuständigen Behörde betrieben werden. Das Schutzdach an den Vorderseiten der Stände (sog. Budenschirm) darf einschließlich der Streben nur bis zu 2,50 m über dem Erdboden herabgelassen werden.

Reinhaltung / Müllentsorgung Abfall, Verpackungsmaterial und anderer Unrat darf auf dem Veranstaltungsgelände nicht liegengelassen werden. Für die Entsorgung werden durch die Marktaufsicht entsprechende Sammelstellen benannt. Das Abladen oder Liegenlassen von Sperr- oder Sondermüll auf dem Veranstaltungsgelände ist untersagt! Bei Schneefall sind die Beschicker verpflichtet, ihre Standfläche und die angrenzenden Verkehrsflächen bis zu deren Mitte von Schnee zu räumen und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln zu streuen.

Hundehaltung Hunde sind so zu halten, dass eine Gefährdung von Menschen und anderen Tieren ausgeschlossen ist. Das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. 2002 S. 656) in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten. Hunde sind grundsätzlich innerhalb und außerhalb der Öffnungszeiten (auch während der Auf- und Abbauphase) in eingefriedeten Bereichen des zugewiesenen Standplatzes (Zwinger, Kassenwagen, Wohnwagen/Camping etc.) sicher unterzubringen. Es ist auszuschließen, dass Vertreter staatlicher Dienststellen bzw. vom Veranstalter beauftragte Unternehmer in ihrer Arbeit behindert bzw. dass sie oder sonstige Dritte (Besucher) gefährdet werden. Entsprechendes gilt für die Gefährdung von anderen Tieren oder Sachen durch Hunde. Das einfache Anleinen von Hunden ist nicht ausreichend. Gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne von § 3 des Landeshundegesetzes dürfen grundsätzlich nicht auf das Veranstaltungsgelände mitgebracht werden. Über Ausnahmen entscheidet der Veranstalter. Hunde sind ausschließlich angeleint auf dem Veranstaltungsgelände zu führen. Während der

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Öffnungszeiten ist das Führen von Hunden auf dem Veranstaltungsgelände - auch angeleint - verboten.

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Errichtung von Feuerstellen, Feuerschutz Flüssiggasanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn sie den folgenden Vorschriften – in der jeweils geltenden Fassung – entsprechen: Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des

Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Lagerung, Abfüllung, Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas (Flüssiggas-Verordnung 2002- FGV)

der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift DGUV Vorschrift 79 „Verwendung von Flüssiggas (früher Unfallverhütungsvorschrift BGV D 34 bzw. VBG 21),

den Technischen Regeln Druckgas (TRG), insbesondere der TRG 280 „Allgemeine Anforderungen an Druckbehälter - Betreiben von Druck-gasbehältern“,

den Technischen Regeln Rohrleitungen (TRR) bei Flüssiggas-Rohrleitungen, in denen ein Betriebsüberdruck herrscht oder entstehen kann, der größer als 0,1 bar ist,

den „Technischen Regeln Flüssiggas“ (TRF) 2012, Eine durch einen Sachkundigen ausgestellte Bescheinigung über die

ordnungsgemäße Beschaffenheit und Aufstellung der Flüssiggasanlagen ist bei den entsprechenden Anlagen bereitzuhalten und auf Verlangen vorzulegen.

Dekorationen und Verkleidungen müssen schwer entflammbar sein. Dekorationen in Schankzelten müssen in sicherem Abstand von Flüssig-gasanlagen angebracht sein. Verpackungsmaterial, Stroh, Papier oder ähnliches brennbares Material darf nicht offen neben den Ständen gelagert oder hingeworfen werden.

Haftung für Schäden, Verankerung von Geschäften Jeder Schaden an der Veranstaltungsfläche, an baulichen Anlagen, Versorgungseinrichtungen, Bäumen, Sträuchern, Hecken und Grünanlagen ist sofort der Marktaufsicht zu melden. Die Bewerber haften für sämtliche Schäden, die sie oder ihr Personal im Zusammenhang mit dem Betreiben des Geschäftes Dritten zufügen. In die Flächen des Veranstaltungsgeländes dürfen ausnahmslos keine Anker eingeschlagen werden.

Schankbetriebe und Lebensmittelgeschäfte Lebensmittelverkaufsgeschäfte müssen allen hygienischen Anforderungen entsprechen (z. B. staubdichte Schutzscheibe vor Nahrungsmitteln, saubere Überkleidung für das Verkaufspersonal, gültiges Gesundheitszeugnis). Personen mit übertragbaren Krankheiten oder Hautausschlag o. ä. dürfen bei der Herstellung und dem Verkauf von Lebensmitteln nicht beschäftigt werden.

Schießhallen Zur Vermeidung von Verunreinigungen der Plätze durch Tonsplitter haben Schießhallen, in denen Tonröhren- oder Blumenschießen veranstaltet werden, Tücher auszulegen oder Vorrichtungen anzubringen, die die zerschossenen Tonsplitter auffangen. Wird ein neues Schießgeschäft erstmals in Betrieb genommen, muss das Geschäft vorher von der zuständigen Dienststelle der Polizei abgenommen werden.

Bauchläden Am Bauchladen dürfen nicht mehr als 25 gefüllte Ballons vorrätig gehalten werden. Gefüllte Ballons sind in einer Höhe von mindestens 2,50 m über dem Erdboden zu halten. Flaschen für das Gas zum Füllen der Ballons dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen gelagert werden. Als Füllstoffe dürfen nur ungefährliche Gase wie z. B. Stickstoff, Luft, Kohlendioxyd, Edelgase (Helium) oder deren Gemische verwendet werden.

Beschäftigung von Arbeitnehmern Arbeitnehmer dürfen nur unter Einhaltung der geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen beschäftigt werden. Bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer sind die geltenden ausländerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Jugendliche dürfen nur nach Maßgabe der geltenden Vorschriften zum Schutze der Jugend beschäftigt werden.

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Stromversorgung Die Aufstellung von Aggregaten zur Selbsterzeugung von elektrischem Strom (Generatoren) ist verboten. Zur Versorgung der Schaustellergeschäfte mit Strom hat die Marktaufsicht eine private Firma vertraglich verpflichtet. Die erforderlichen An-schlusswerte sind dieser Firma aufzugeben. Über Ausnahmen entscheidet die Marktaufsicht.

Wasserversorgung Die Marktaufsicht hält für die Veranstaltungen Wasserversorgungsanlagen vor. Die Deckung der in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten erfolgt über die Marktgebühren. Das gilt unabhängig davon, ob tatsächlich Wasser verbraucht wird.

Ab- und Schmutzwasserentsorgung Abwässer und Fäkalien, auch aus Wohn- und Küchenwagen, dürfen ausschließlich über die zur Verfügung stehenden Abwasserschächte eingeleitet werden. Fette oder stark fetthaltige Abwässer müssen durch den Betreiber gesondert entsorgt werden.


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