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Sächsisches Grundsteuergesetz. Vom 7. Oktober 1921/24. März 1923/19. Juli 1923

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Sächsisches Grundsteuergesetz. Vom 7. Oktober 1921/24. März 1923/19. Juli 1923 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 40. Jahrg., H. 2 (1923), pp. 214-223 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907554 . Accessed: 10/06/2014 01:21 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 91.229.229.56 on Tue, 10 Jun 2014 01:21:56 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Sächsisches Grundsteuergesetz. Vom 7. Oktober 1921/24. März 1923/19. Juli 1923Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 40. Jahrg., H. 2 (1923), pp. 214-223Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907554 .

Accessed: 10/06/2014 01:21

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Sächsisches Grundsteuergesetz. Vom 7. Oktober 1921x)/24. März 1923/19. Jnli 1923.

(Sächsisches Gesetzblatt 1Θ21 Nr. 24 S. 327; 1923 Nr. 9 S. 62; Nr. 31 S. 279.)

§ 1. Es wird eine allgemeine Steuer vom Grundvermögen erhoben.

I. Steuerpflicht.

§2. (*) Der Grundsteuer unterliegen alle in Sachsen gelegenen Grundstücke. (2) Grundstück im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Flurstück, einschliesslich

der darauf errichteten Gebäude, jedes Erbbaurecht sowie jedes Gebäude, das ohne eine solche Berechtigung auf einem fremden Grundstück errichtet ist.

(3) Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden (§ 137 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919, B.G.B1. S. 1993), gelten als ein Grundstück.

§3. (x) Von der Grundsteuer befreit sind: a) Grundstücke des Reichs, des sächsischen Staates, der sächsischen Ge-

meinden und Gemeindeverbände einschliesslich der Bezirks- und Kreisverbände, b) Grundstücke öffentlicher Anstalten und Kassen, die ausschließlich für

Rechnung des Reichs, des sächsischen Staates, der sächsischen Gemeinden oder Gemeindeverbände betrieben werden,

c) einem fremden Staate gehörige, zur Unterbringung einer politischen Mission dienende Grundstücke, sofern in dem fremden Staate Gegenseitigkeit gewährleistet wird,

d) öffentliche Verkehrswege, e) einer öffentlichen Anstalt, einem Verein oder einer Stiftung gehörige

Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken, insbesondere dem öffentlichen Unterrichte, dienen,

f) Grundstücke einer in Sachsen als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaft oder ihrer Unterverbände, die dem öffentlichen Gottesdienste gewidmet sind,

g) öffentliche Bestattungsplätze. (2) Die Befreiungen erlöschen mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen. (8) Die Befreiungen unter' e und f treten nur. ein, wenn die Grundstücke

überwiegend den aufgeführten Zwecken dienen oder gewidmet sind.

§4. Í1) Steuerpflichtig ist, wer zur Zeit der Fälligkeit der Steuer Eigentümer

des Grundstücks ist. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner. Nachfolger im Eigentume, mit Ausnahme der Erwerber in der Zwangsversteigerung, haften für Steuerrückstände ihrer Vorgänger mit diesen als Gesamtschuldner.

i) Vgl. Bach, Die sächsische Grundsteuer und ihre Entwicklung. Würzburger Disser- tation 1922.

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Sächsisches Grandsteuergesetz. Vom 7. Oktober 1921 1 24. März 1923 j 19. Juli 1923. 215

(2) Der Nutzniesser oder Niessbraucher haftet für die Grundsteuer neben dem Eigentümer als Gesamtschuldner.

(3) Bei grundsteuerpflichtigen Berechtigungen ist der Berechtigte, bei Ge- bäuden auf fremdem Grund und Boden der Besitzer steuerpflichtig. Die Vor- schriften der Abs. 1 und 2 finden sinngemäss Anwendung.

(4) Der Wert des Grund und Bodens, an dem ein Erbbaurecht besteht, ist vom Erbbauberechtigten mit zu versteuern. Der Eigentümer ist insoweit steuerfrei.

§5. Das Grundstück haftet als solches ohne Rücksicht auf den Eigentümer für

die Steuer und die dazu erhobenen Zuschläge.

II. Massstab und Satz.

§6. (x) Die Steuer wird nach dem Werte des Grundstücks erhoben. (*) Für die Bewertung sind die Vorschriften des § 152 Abs. 1 - 5 und der

§§ 153-154 der Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 (R.G.B1. 1919 S. 1993; 1920 S. 128) massgebend. § 152 Abs. 6 findet nicht Anwendung.

(3) Der Wert ist mindestens auf den Betrag zu bemessen, der bei der letzten Veräusserung als Preis für das Grundstück erzielt worden ist. Diese Bestimmung findet nicht Anwendung, wenn die Veräusserung mehr als 20 Jahre, gerechnet von dem für die Wert bemessungf maßgebenden Zeitpunkt ab ( § 24 Abs. 2), zurück- liegt, oder soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Wert des Grundstücks seit der letzten Veräusserung um mehr als 20 ν. Η. gesunken ist. Der Berechnung des Ertragswerts land- oder forstwirtschaftlicher oder gärtnerischer Grundstücke ist lediglich der Reinertrag des Grund und Bodens und der Betriebsgebäude, nicht auch derjenige der Betriebsmittel zugrunde zu legen1).

§7- Der Steuersatz beträgt für jedes Rechnungsjahr 1 v. H.2).

§8. (*) An dem Ertrage der Grundsteuer werden die Gemeinden mit der Hälfte

des Aufkommens beteiligt. (2) Der Anteil der Gemeinden bemisst sich nach dem Werte der in ihrem

Bezirke gelegenen Grundstücke (örtliches Aufkommen). (3) Liegt ein Grundstück im Bezirke mehrerer Gemeinden, so ist der Anteil

der Gemeinden an der Steuer nach dem Werte der Teilstücke zwischen ihnen zu verteilen.

§9. Í1) Die Gemeinden können Zuschläge zur Grundsteuer beschliessen3}. (2) Die Zuschläge dürfen nicht mehr als 25 v. H. der Grundsteuer (§ 7)

betragen und müssen für alle Grundstücke gleichmässig sein. (3) Die Vorschriften in § 8 Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. (4) Die Verwaltung der Zuschläge erfolgt durch dieselben Stellen wie die

Verwaltung der Grundsteuer; ihre Veranlagung und Erhebung findet gleichzeitig

i) Dieser Satz zusrefüert durch Gesetz vom 24. März 1923 (Sachs. Oes.Bl. 1923 Nr. 9 S. 62). 2) Die Grundsteuer wird für den ersten Veranlagungszeitraum (§ 41 Abs. l) in Höhe

von 300 v. H. erhoben. Gesetz vom 24. März 1923 (Sachs. Ges.Bl. 1923 Nr. 9 S. 62). Siehe auch unten S. 223.

8) Die Zuschläge der Gemeinden werden von der erhöhten Steuer berechnet (siehe Note 2). Die Gemeinden können jedoch innerhalb einer vom Finanzministerium jeweils zu bestimmenden Frist die Zuschlagssätze für die einzelnen Rechnungsjahre des ersten Ver*· anlagungszeitraums durch Gemeindebeschluss herabsetzen. Gesetz vom 24. März 1923 (Sachs. Ges Bl. 1923 Nr. 9 8. 62).

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21g Sächsisches Grundsteuergesetz. Vom 7. Oktober 1921 1 24. März 1923 J 19. Juli 1923.

mit der Hauptsteuer statt. Die Wirkung der Rechtsmittel gegen die Hauptsteuer erstreckt sich auf die Zuschläge. Eine besondere Anfechtung der Zuschläge durch Rechtsmittel findet nur insoweit statt, als es sich um das Recht der Gemeinden auf Erhebung der Zuschläge handelt.

§ 10.

(x) Jede Gemeinde hat 2 ν. Η. ihres Anteils zuzüglich des von ihr nach § 9 erhobenen Zuschlags dem nach § 18 des Vollzugsgesetzes zum Landessteuer- gesetze vom 12. August 1920 (G.V.B1. S. 311) gebildeten Ausgleichstocke zu- zuführen.

(2) Die abgeführten Beträge sind in erster Linie zum Ausgleich für diejenigen Gemeinden zu verwenden, die infolge des Wegfalls der gegenseitigen Besteuerung der Gemeinden (§ 3 Abs. 1 unter a und b) eine erhebliche Beeinträchtigung ihres bisherigen Grundsteueraufkommens erfahren haben.

(3) Den Gemeinden sind die Gemeinde verbände einschliesslich der Bezirks- und Kreisverbände gleichzuachten.

III. Behörde η Organisation.

§ H.

Í1) Für die Verwaltung der Grundsteuer wird das Land in Grundsteuer- bezirke eingeteilt.

(2) Einen Grundsteuerbezirk bildet: a) jede Stadt, b) jede Landgemeinde, die vom Finanzministerium auf Antrag als eigener

Grundsteuerbezirk anerkannt ist, c) jeder amtshauptmannschaftliche Bezirk für die übrigen Landgemeinden

und die selbständigen Guts bezirke. (3) Landgemeinden können nur dann als eigene Grundsteuerbezirke an-

erkannt werden, wenn ihr Vorstand eine ausreichende Fach Vorbildung im Sinne von § 73 der Landgemeindeordnung vom 11. Juli 1913 (G.V.B1. S. 280) besitzt. Vor der Anerkennung ist der Bezirksausschuss zu hören. Die Anerkennung ist widerruflich.

§12. (x) Die Gemeinden, die einen eigenen Grundsteuerbezirk bilden (§11 Abs. 2

unter a und b), sind zur Verwaltung der Grundsteuer nach Massgabe dieses Gesetzes verpflichtet und haben insoweit die Kosten dieser Verwaltung zu tragen.

(2) Entsprechendes gilt für die Bezirks ver bände in Ansehung der Verwaltung der Grundsteuer in den amtshauptmannschaftlichen Grundsteuerbezirken (§11 Abs. 2 unter c). £? 5* i:,

[ § 13..

(l). Für die Zwecke der Veranlagung ist in jedem Grundsteuer bezirk min- destens ein Grundsteuerausschuss zu bilden. Der Ausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und drei bis sechs Mitgliedern.

(2) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden min- destens zwei Mitglieder anwesend sind.

(3) Das Nähere über die Anzahl und die örtliche Zuständigkeit der Aus- schüsse regelt das Finanzministerium.

§ 14.

(J) Vorsitzender der Ausschüsse ist a) in den Städten der Bürgermeister oder ein von ihm zu bestimmendes

Mitglied des Stadtrats oder Stadtgemeinderats, das vorher in Reichs-, Staats- oder Gemeindeverwaltungen, bei Krankenkassen, Berufsgenossenschaften oder anderen Körperschaften oder auch in grösseren kaufmännischen, gewerblichen

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Sächsisches Grundsteuergesetz. Vom 7. Oktober 1921 1 24. März 1923 j 19. Juli 1923. 217

oder landwirtschaftlichen Betrieben mit Erfolg gearbeitet hat und dadurch für eine sachgemässe Führung des Vorsitzes Gewähr bietet,

b) in den Landgemeinden, die einen eigenen Grundsteuerbezirk bilden, der Gemeindevorstand,

c) in den amtshauptmannschaftlichen Bezirken ein vom Bezirksausschuss gewählter und vom Bezirks verband anzustellender Grundsteuerkommissar.

(2) Das Finanzministerium kann gegen die Person des Grundsteuerkommissars wegen Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit, Befähigung und Kenntnisse Wider- spruch erheben mit der Wirkung, dass eine anderweitige Wahl vorzunehmen ist. Erhebt das Finanzministerium auch bei einer anderweitigen Wahl Widerspruch, so hat es gleichzeitig den Grundsteuerkommissar selbst zu bestellen. Entsprechen- des gilt für die Person des vom Bürgermeister bestimmten Vorsitzenden.

(3) Der Vorsitzende trägt die Verantwortung für das gesamte Veranlagungs- geschäft. Zu seiner Unterstützung kann das Finanzministerium auf Vorschlag die erforderliche Zahl stellvertretender Vorsitzender ernennen.

§ 15.

(*) Die Mitglieder der Grunasteuerausschüsse werden in den amtshaupt- mannschaftlichen Bezirken vom Bezirksausschusse, in den Landgemeinden, die einen eigenen Grundsteuerbezirk bilden, vom Gemeinderat, in den Städten mit Stadtgemeinderat von diesem, in den übrigen Städten je zur Hälfte von den Stadtverordneten und vom Stadtrat gewählt.

(2) Auf die Mitglieder findet § 27 der Reichsabgabenordnung mit der Mass- gabe Anwendung, dass an Stelle des Vorstehers des Finanzamts der Vorsitzende des Grundsteuerausschusses tritt.

(3) Die Wahl hat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl stattzufinden. § 8 des Gesetzes über Wahlen für die Gemeindeverwaltung vom 17. Juni 1919 (G.V.B1. S. 109) und § 10 des Gesetzes über die Wahlen zu den Bezirksversamm- lungen, Bezirksausschüssen, Kreisausschüssen und innerhalb dieser Körperschaften vom 5. Juli 1919 (G.V.B1. S. 145) finden entsprechende Anwendung.

§ 16. Die sonstige Verwaltung der Grundsteuer mit Ausnahme der Einhebung

liegt den Grundsteuerbehörden ob. Grundsteuerbehörden sind in den Gemeinden, die einen eigenen Grundsteuerbezirk bilden, die Gemeindebehörden, in den amts- hauptmannschaftlichen Grundsteuerbezirken die Amtshauptmannschaften.

§17- (*) Die zur Verwaltung der Grundsteuer verpflichteten Gemeinden (§ 12

Abs. 1) erhalten vom Staat einen angemessenen Beitrag zu ihren Kosten. Der Beitrag ist in Hundertsätzen des auf den Staat entfallenden Anteils am Ertrage der Grundsteuer zu bemessen.

(2) Entsprechendes gilt für die Bezirks verbände (§ 12 Abs. 2); jedoch ist der ihnen zu zahlende Beitrag entsprechend der Kostenersparnis, die sie infolge der Mitwirkung der Amtshauptmannschaft als Grundsteuerbehörde erzielen, niedriger zu bemessen. Die Bezirksverbände haben einen angemessenen Teil des staatlichen Kostenbeitrags an die Gemeinden für die Einhebung der Grundsteuer (§ 35) abzuführen.

§ 18. (*) Die Bezirksverbände haben diejenigen Kosten der Grundsteuerverwaltung,

die nicht aus dem um den Betrag der Einhebungsgebühren (§17 Abs. 2 Satz 2) gekürzten Staatsbeitrag gedeckt werden können, auf die zu dem Grundsteuer - bezirk gehörenden Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke nach dem Mass- stabe des Grundsteueraufkommens umzulegen.

(2) Diese Kostenumlage ist bei der Prüfung, ob § 6 des Vollzugsgesetzes zum Landessteuergesetze Platz greift, ausser Betracht zu lassen.

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21g Sächsisches Grundsteuergesetz. Vom 7. Oktober 1921 J 24. März 1923 1 19. Juli 1923.

§ 19. Die Aufsicht über die Grundsteuerverwaltung wird von einer in Dresden als

Staatsbehörde zu errichtenden und dem Finanzministerium unterstellten Steuer- direktion ausgeübt.

§ 20.

(*) Bei der Steuerdirektion ist ein Beruf ungsausschuss zu bilden, zu dem jeder Kreisausschuss je sechs Mitglieder und je sechs Stellvertreter wählt.

(2) Der Beruf ungsausschuss entscheidet unter Vorsitz des Vorstandes oder eines Mitgliedes der Steuerdirektion in Anwesenheit von mindestens drei Mit- gliedern.

(3) § 15 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

IV. Veranlagung und Erhebung.

§21. (!) Soweit nicht in diesem Gesetze und den dazu zu erlassenden Ausführungs-

bestimmungen anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des zweiten Teiles der Reichsabgabenordnung über die Besteuerung (§§ 51 - 354) sinngemäss An- wendung1).

(2) An Stelle der Finanzämter treten die Grundsteuerbehörden (§ 16), an Stelle der Landesfinanzämter die Steuerdirektion (§ 19), an Stelle des Reichs- ministers der Finanzen das Finanzministerium; die auf das Reich bezüglichen Vorschriften gelten für den Staat.

§ 22.

f1) Die Veranlagung erfolgt in demjenigen Grundsteuerbezirk, in dem das Grundstück gelegen ist.

(2) Liegt ein Grundstück im Bereiche mehrerer Grundsteuerbezirke, so erfolgt die Veranlagung in demjenigen Grundsteuer bezirk, in dem der grössere Teil des Grundstücks gelegen ist. Bei Zweifeln wird die Zuständigkeit von der Steuerdirektion bestimmt. Das Gleiche gilt, wenn eine abweichende Regelung der Zuständigkeit zweckmässig erscheint.

§ 23.

(!) Die Veranlagung erfolgt unter Oberaufsicht und Oberleitung des Finanz- ministeriums durch die Grundsteuerausschüsse.

(2) Nach- und Neu Veranlagungen erfolgen ohne Mitwirkung der Ausschüsse durch die Grundsteuerbehörde.

§ 24.

(x) Die Veranlagung erfolgt jeweils für drei Rechnungsjahre. (2) Für die Wertbemessung ist der Schluss des dem ersten Rechnungsjahre

vorangegangenen Kalenderjahres massgebend. Bei Grundstücken, die dem Betrieb eines Gewerbes, dem Bergbau, der Land- oder Forstwirtschaft dienen, kann, falls im Betriebe regelmässige jährliche Abschlüsse stattfinden, der Wert am Schlüsse des dem ersten Rechnungsjahre vorangegangenen Wirtschaftsjahres zugrunde gelegt werden.

§ 25.

(*) Nach Veranlagungen innerhalb der Veranlagungszeit finden statt: a) wenn ein Grundstück bei der allgemeinen Veranlagung übergangen

worden ist,

i) Ueber die Verzinsung rückständiger Grundsteuer siehe die Verordnungen vom 16. Mai 1923 und vom 8. August 1923 (G.B1. 1923 Nr. 16 S. 107; Nr. 34 S. 420).

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Sächsisches Grundsteuergesetz. Vom 7. Oktober 1921 f 24. März 1923 j 19. Juli 1923. 219

b) wenn die Fläche eines Grundstücks durch Zergliederung oder Verschmel- zung oder auf andere Weise eine Veränderung erfährt, durch die der Wert des Grundstücks um mehr als 20 ν. Η. erhöht oder vermindert wird,

c) wenn auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet wird, d) wenn ein bestehendes Gebäude durch bauliche Umgestaltungen erheblich

verändert wird, e) wenn ein Gebäude ganz oder teilweise abgebrochen oder durch höhere

Gewalt ganz oder teilweise zerstört wird, f ) wenn bei einem Grundstück die Voraussetzungen der Steuerfreiheit ( § 3)

wegfallen, g) wenn ein Grundstück zu einem Preis veräussert wird, der den nach § 6

Abs. 2 massgebenden Wert um mehr als 20 ν. Η. übersteigt. (2) Die durch die Nachveranlagung eintretende Aenderung des Steuer-

betrags tritt mit dem Steuertermin in Kraft, der dem massgebenden Ereignis folgt.

§ 26.

(x) Jeder Steuerpflichtige hat auf Aufforderung innerhalb der gestellten Frist eine schriftliche Grundsteuererklärung abzugeben.

(2) Die Steuererklärung gilt gleichzeitig für die Zuschläge der Gemeinden ( § 9). (3) Steuerpflichtigen, welche die zur Abgabe der Erklärung gestellte Frist

nicht einhalten, kann von der Grundsteuerbehörde ein Zuschlag bis zu 10 ν. Η. der endgültig festgesetzten Steuer (§ 7) zugunsten des Staates auferlegt werden. Von der Auferlegung des Zuschlags ist abzusehen, wenn die Versäumnis entschuld- bar erscheint.

§ 27.

Bei der Veranlagung sind der Steuerwert und der Steuerbetrag festzustellen. Der Steuerwert ist auf volle 100 M. nach unten abzurunden.

§ 28.

Jedem Steuerpflichtigen ist der Betrag der von ihm zu entrichtenden Grund- steuer und der massgebende Grundstückswert durch die Grundsteuerbehörde oder ihre Hilfsstellen (§ 35 Abs. 2) mittels einer verschlossenen Zuschrift (Grund- steuerbescheid) bekannt zu machen.

§ 29.

(x) Gegen die Veranlagung steht dem Steuerpflichtigen der Einspruch, gegen die Einspruchsentscheidung die Berufung zu.

(2) Der Vorsitzende des Grundsteuerausschusses kann, ausser im Falle von Nach- und Neuveranlagungen, gegen die Veranlagung Berufung einlegen.

(3) Ueber den Einspruch entscheidet der Grundsteuerausschuss, bei Nach- und Neuveranlagungen die Grundsteuerbehörde, über die Berufung der Berufungs- ausschuss.

§ 30.

(*) Gegen die Entscheidung des Berufungsausschusses kann sowohl vom Steuerpflichtigen als auch vom Vorsitzenden des Grundsteuerausschusses, bei Nach- und Neuveranlagungen von dem Vorstand der Grundsteuerbehörde die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts durch Erhebung der Anfechtungs: klage angerufen werden.

(a) Auf die Anfechtungsklage finden die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. Juli 1900 (G.V.B1. S. 486) Anwendung, soweit nicht nachstehend anderes bestimmt ist.

§ 31. (*) Die Anfechtungsklage ist bei der Steuerdirektion innerhalb eines Monats,

von der Bekanntmachung der Entscheidung des Berufungsausschusses an ge- 571

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220 Sächsisches Grundsteuergesetz. Vom 7. Oktober 1921 1 24. März 1923 1 19. Juli 1923.

rechnet, schriftlich anzubringen; die Frist wird auch durch rechtzeitige Einreichung der Klage bei der zuständigen Grundsteuerbehörde oder dem Oberverwaltungs- gerichte gewahrt. Nur die Anfechtungsklage des Vorsitzenden des Grundsteuer- ausschusses und des Vorstandes der Grundsteuerbehörde hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage des Vorsitzenden des Grundsteuerausschusses und des Vor- standes der Grundsteuerbehörde ist dem Steuerpflichtigen von der Steuerdirektion abschriftlich mit dem Eröffnen mitzuteilen, dass ihm binnen einem Monate die Einreichung einer Erwiderung freisteht.

(3) Die Vorschrift in § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege findet keine Anwendung.

§ 32.

(x) Das Oberverwaltungsgericht beschliesst nach eigenem Ermessen, ob vor Erteilung der Entscheidung eine mündliche Verhandlung stattfinden soll.

(2) Anfechtungsklagen, die für versäumt oder nach § 75 unter 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege für unzulässig zu erachten sind, werden ohne weiteres verworfen.

(3) Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts wird mit den Akten der Steuer- direktion übersendet und dem Steuerpflichtigen durch die Grundsteuerbehörde bekannt gemacht.

§ 33.

(*) Andere als die in §§29 und 30 bezeichneten Verfügungen der Steuer- behörden unterliegen der Beschwerde.

(2) Ist im Falle des § 282 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung die Verfügung, deren Aenderung verlangt wird, von einer vom Oberverwaltungsgericht um Er- ledigung einer Beweisaufnahme ersuchten oder beauftragten Stelle oder von der Geschäftsstelle des Oberverwaltungsgerichts erlassen worden, so entscheidet, falls der Beschwerde nicht abgeholfen wird, das Oberverwaltungsgericht.

(3) Soweit in §§ 283, 351 Abs. 1 Satz 4, § 352 Satz 4 der Reichsabgaben- ordnung gegen Beschwerdeentscheidungen und Verfügungen die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof gegeben ist, findet die Beschwerde an das Oberverwaltungs- gericht statt.

(4) Auf das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (Abs. 2 und 3) finden die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege mit der Massgabe Anwendung, dass die Frist für die Einlegung der Beschwerde einen Monat beträgt.

§ 34.

Die Grundsteuer ist in vier gleichen Terminen, am 15. April, 15. Juli, 15. Oktober und 15. Januar, zu je einem Viertel zu erheben.

§ 35.

(*) Die Einhebung der Grundsteuer erfolgt durch die Gemeinden. Für die im Bereich eines selbständigen Gutsbezirks liegenden Grundstücke erfolgt die Einhebung durch diejenige Gemeinde, welche die Listen und Verzeichnisse für staatliche Zwecke gemäss § 84 der Landgemeindeordnung zu führen hat.

(2) Die Gemeinden gelten, falls sie nicht einen eigenen Grundsteuerbezirk trilden, insoweit als Hilfsstellen der Grundsteuerbehörden im Sinne der Reichs- abgabenordnung.

§ 36.

(*) Die Feststellung der Gemeindeanteile (§ 8) erfolgt gleichzeitig mit der Veranlagung.

(2) Sind an dem Steuerbetrage mehrere Gemeinden beteiligt, so ist der Gemeindeanteil zu zerlegen; vom Ergebnis der Zerlegung sind die Beteiligten zu benachrichtigen. Der Steuerpflichtige gilt als beteiligt.

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Sächsisches Grundsteaergesetz. Vom 7. Oktober 1921 1 U. März 1923 19. Juli 1923. 221

(3) Die Zerlegung kann von dem Beteiligten binnen einer Frist von 3 Monaten seit der Bekanntgabe mit Einspruch angefochten werden. Die beteiligten Ge- meinden sind berechtigt, Auskunft sowie Einsicht in die Nachweisungen und Akten zu verlangen. Ueber den Einspruch entscheidet der Grundsteuerausschuss, bei Nach- und Neuveranlagungen die Grundsteuerbehörde.

(4) Gegen den Einspruchsbescheid steht den Beteiligten binnen einem Monate die Beschwerde zu. Ueber die Beschwerde entscheidet die Steuerdirektion. Gegen die Beschwerdeentscheidung der Steuerdirektion findet die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht statt. § 33 Abs. 4 findet Anwendung.

(5) Für die Feststellung der Gemeindezuschläge ( § 9) gilt Entsprechendes.

§ 37.

(*) Das Finanzministerium kann in einzelnen Fällen Steuern, deren Ein- ziehung eine erhebliche Härte für den Verpflichteten bedeuten würde, für das einzelne Rechnungsjahr ganz oder teilweise stunden oder erlassen. Die Stundung darf nur bewilligt werden, wenn der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

(a) Die Befugnis kann der Steuerdirektion oder den Grundsteuerbehörden übertragen werden.

(3) Der Erlass oder die Stundung erstreckt sich auch auf die Zuschläge.

V. Strafvorschriften.

§ 38.

(*) Die Hinterziehung der Grundsteuer wird mit einer Geldstrafe vom 5- 20fachen Betrage der hinterzogenen Steuer (§§7 und 9) bestraft. Neben der Geldstrafe kann auf Gefängnis erkannt werden.

(a) Die Vorschriften des dritten Teiles der Reichsabgabenordnung über das Strafrecht und das Strafverfahren (§§ 355 - 443) finden mit Ausnahme der §§ 365, 366, 368, 370-372, 379, 380, 425, 433 und 440 sinngemäss Anwendung. § 21 Abs. 2 gilt auch insoweit.

(3) Die wegen Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz erkannten Geld- strafen fliessen der Staatskasse zu.

VI. Uebergangs- und Schlussvorschriften.

§ 39.

(x) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft1). (2) Das Finanzministerium bestimmt den Zeitpunkt, von dem an die Steuer

in Hebung gesetzt wird. Für die von da ab laufende Zeit können Grundsteuern nur noch nach Massgabe dieses Gesetzes erhoben werden.

(3) Die Bestimmungen des Staates, der Gemeinden und der Gemeinde- verbände, einschliesslich der Bezirksverbände, welche die bisher bestehenden Grundsteuersysteme betreffen, treten, soweit nicht nachstehend anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt ausser Kraft, von dem an die Steuer in Hebung gesetzt wird.

(4) Die Bestimmungen bleiben insoweit in Kraft, als es sich um die Ver- anlagung, Erhebung und Beitreibung von Grundsteuern für einen vor dem Zeit- punkt liegenden Zeitraum handelt, von dem an die Steuer in Hebung gesetzt wird.

§ 40.

Unberührt bleiben alle die Landesvermessung und die Fortführung der Grundsteuerbücher betreffenden Vorschriften, soweit sie sich nicht unmittelbar auf die bisherige staatliche Grundsteuer beziehen.

i) Am 1». Oktober 1921. 678

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222 Sächsisches Gnmdetenergeeetz. Vom 7. Oktober 19» I U. März 1923 j 19. Juli 1988.

§41. (*) Die erste Veranlagung erfolgt für die Zeit bis zum Ablauf des Rechnungs-

jahres 1924. (2) Für die Wertbemessung ist der 31. Dezember 1921 massgebend. § 24

Abs. 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 42.

Í1) Das Finanzministerium kann einzelne Gemeinden, die bereits ein Grundsteuersystem nach dem Werte eingeführt haben, auf Antrag ermächtigen und verpflichten, ihr bisheriges Grundsteuersystem bis zum 31. März 1925 bei- zubehalten, wenn der Steuersatz den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend einschliesslich des im Höchstfalle zugelassenen Gemeindezuschlags (§ 9) aus- gestaltet wird und zwei Fünftel des Aufkommens an die Staatskasse abgeführt werden.

(2) Bis zum Erlöschen der Ermächtigung finden die Vorschriften dieses Gesetzes für den Bezirk der ermächtigten Gemeinden keine Anwendung. Die bisherigen Steuerordnungen der Gemeinden bleiben insoweit bis zum Erlöschen der Ermächtigung in Kraft. Innerhalb der durch die Vorschriften des Abs. 1 gezogenen Grenzen sind die Gemeinden zu ihrer Abänderung befugt.

(3) § 17 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung. (4) Wird ein Teil eines Grundstücks, das in den Bezirken mehrerer Ge-

meinden liegt, auf Grund dieser Vorschrift der Gemeindegrundsteuer unterworfen, so können die übrigen Teile in anderen Steuerbezirken selbständig zur Grund- steuer herangezogen werden.

§ 43.

(x) Die innerhalb eines selbständigen Gutsbezirks aufgebrachten Teile der Grundsteuer, die anderwärts in die Gemeindekasse fliessen (§8), werden dem Bezirksverband überwiesen, dem der selbständige Gutsbezirk zugehört. Die Rechte aus § 9 stehen an Stelle der Gemeinde dem Bezirksverbande zu.

(2) § 8 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 3 und § 36 finden entsprechende Anwendung. (3) Die Bezirksverbände haben den Gemeinden eine angemessene Gebühr

für die Kosten der Einhebung (Abs. 1) zu gewähren. (4) Der dem Bezirksverband zufliessende Anteil ( § 8) und die Zuschläge ( § 9)

sind der nach § 11 des Vollzugsgesetzes zum Landessteuergesetze vom 12. August 1920 (G.V.B1. S. 311) zu bildenden Sonderkasse zuzuführen; auf die Sonderkasse sind auch die auf die selbständigen Gutsbezirke entfallenden Kostenanteile (§18) zu übernehmen.

§ 44.

Der in diesem Gesetze vorgesehene Massstab für die Beteiligung der Ge- meinden und Bezirksverbände am Ertrage der Grundsteuer (§ 8 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 Satz 1) ist nur ein vorläufiger. Die endgültige Verteilung bleibt mit rück- wirkender Kraft demjenigen Gesetze vorbehalten, das wegen der Auseinander- setzung zwischen Staat und Gemeinden hinsichtlich der Anteile an der Reichs- einkommensteuer und der Körperschaftssteuer über den Lastenausgleich zu ergehen hat (§ 1 Abs. 1 Satz 3 des Vollzugsgesetzes zum Landeesteuergesetze).

§ 45.

Mit der Ausführung des Gesetzes wird das Finanzministerium beauftragt1).

i) Siehe Anweisung zur Wertermittlung für die Grundsteuerveranlagung vom 5. Mai 1922 (Sachs. Gesetzbl. 1922 Nr. 14 S. 179) und Ausführungsverordnung vom 26. Juli 1922 (Sachs. Gesetzbl. 1922 Nr. 26 S. 303).

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Sächsisches Grundsteuergesetz. Vom 7. Oktober 1921 'u. Harz 1923 1 19. Juli 1923. 223

Aue dem Gesetz Tom 19. Juli 1923 zur Aenderung des Gewerbesteuer· gesetzee«

(Sachs. Gesetzbl. 1923 Nr. 31 S. 279.) Artikel IV.

0) Die Vorschriften in Art. I Ziffer 16 unter a>) und in Art. III Abs. 1 Satz 32) gelten entsprechend für die Grundsteuer.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, unbeschadet der Vorschrift in Art. III Abs. 1 Satz 32), die nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzee für landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Grundstücke zu leistenden Zahlungen den Ver- änderungen des Geldwerts in der Weise anzupassen, dass für den ersten Veranlagungs- zeitraum das Doppelte des sich durchschnittlich nach den Feststellungen an den Pro- duktenbörsen in Dresden, Leipzig und Chemnitz ergebenden mittleren Roggenpreises im Kalenderjahr 1921 dem mittleren Koggenpreis in den letzten 3 Kalendermonaten vor Fällig- keit der jeweiligen Zahlung gegenübergestellt und die zu leistende Zahlung in dem ent- sprechenden Verhältnis erhöht oder ermässigt wird. Bei Festsetzung der Verhältniszahl ist der Umetand zu berücksichtigen, dass für den ersten Veranlagung^ Zeitraum die ursprüng- liche Grundsteuer durch das Gesetz über eine Erhöhung der Grundsteuer vom 24. März 1923 (G.B1. S. 62) bereits verdreifacht worden ist.

(8) Ist in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 und des § 25 Abs. 1 unter g des Grund- steuergesetzes ein nach dem 31. Dezember erzielter Veräusserungsprejs der Besteuerung zugrunde gelegt, so tritt an Stelle des Doppelten des mittleren Roggenpreises im Kalender- jahr 1921 das Doppelte des mittleren Roggenpreises in den letzten 3 Kalendermonaten vor dem Abschlüsse des Veräusserungs vertrage mit der Massgabe, dass die einzelne Teilzahlung nicht unter den nach dem Gesetz über eine Erhöhung der Grundsteuer sich berechnenden Betrag ermässigt werden darf.

(*) Die einzelnen Terminszahlungen, insbesondere die Teilzahlungen vom 15. April und 15. Juli 1923 gelten als an den Terminstagen fällig geworden, selbst wenn bis dahin ein Steuerbescheid noch nicht zugestellt worden ist.

(6) Die Vorschrift in Art. III Abs. 32) gilt entsprechend.

i) Gemeint ist damit § 44 des Gewerbesteuergesetzee (siehe unten S. 235). 2) Siehe unten S. 235.

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