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Sächsisches Grundsteuergesetz. Vom 30. Juli 1926

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Sächsisches Grundsteuergesetz. Vom 30. Juli 1926 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 44. Jahrg., H. 1 (1927), pp. 317-358 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906737 . Accessed: 16/06/2014 12:29 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.2.32.152 on Mon, 16 Jun 2014 12:29:03 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Sächsisches Grundsteuergesetz. Vom 30. Juli 1926

Sächsisches Grundsteuergesetz. Vom 30. Juli 1926Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 44. Jahrg., H. 1 (1927), pp. 317-358Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906737 .

Accessed: 16/06/2014 12:29

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Page 2: Sächsisches Grundsteuergesetz. Vom 30. Juli 1926

Sächsisches Grundsteuergesetz. Vom 30. Juli 1926. (Sächsisches Gesetzblatt 1926 Nr. 25 S. 165).

I. Steuerpflicht.

§ L (!) Im Freistaate Sachsen wird eine allgemeine Grundsteuer erhoben. (2) Die Grundsteuer ist eine Einheitswertsteuer im Sinne des Reichsbe-

wertungsgesetzes vom 10. August 1925 (R.G.BLI S. 214).

§2. (*) Der Grundsteuer unterliegen mit den sich aus Abs. 2 ergebenden Ein-

schränkungen a) das landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Vermögen

(§§ 11 - 25 des Reichsbewertungsgesetzes), b) die Vermögensgegenstände, die, unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu

einem gewerblichen Betriebe betrachtet, nach ihrer Nutzungsart einen landwirt- schaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieb bilden Würden ( § 31 Abs. 3 Satz 1 des Reichsbewertungsgesetzes),

c) das Grundvermögen (§§ 34 - 37 des Reichsbe Wertungsgesetzes), d) die Grundstücke, die, unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem ge-

werblichen Betriebe betrachtet, zum Grundvermögen gehören würden ( § 31 Abs. 3 Satz 2 u. 3 des Reichsbewertungsgesetzes).

(2) Von den Berechtigungen, auf die die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke Anwendung finden, unterliegt der Grundsteuer nur das Erb- baurecht. Von den Grundstücken im Sinne des Abs. 1 unter d und von den Neben- betrieben gewerblicher Art ( § 4 Ziff. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes vom 30. Juli 1926, G.B1. S. 173), die zum landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Vermögen im Sinne des Abs. 1 unter a oder zu den Vermögens- gegenständen im Sinne des Abs. 1 unter b gehören, Werden zur Grundsteuer herangezogen nur der Grund und Boden, die Erbbaurechte sowie die Bauwerke, letztere ausschliesslich der Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage des Grundstücks verwandt sind, gleichviel ob sie als Zu- behör oder als Bestandteile des Grundstücks anzusehen sind.

(3) Jede Wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 9 des Reichsbe Wertungs- gesetzes gilt für die Grundsteuer als ein Steuergegenstand. Die in Abs. 1 unter b genannten Vermögensgegenstände und die in Abs. 1 unter d genannten Grund- stücke gelten insoweit als ein Steuergegenstand, als das gewerbliche Betriebs- vermögen (§ 26 des Reichsbewertungsgesetzes), zu dem sie gehören, eine Wirt- schaftliche Einheit bildet.

(4) Wirtschaftliche Einheiten unterliegen der Grundsteuer nur insoweit, als sie sich auf den Freistaat Sachsen erstrecken.

(5) Von mehreren zu einer Siedlung gehörigen selbständigen Wohngebäuden gilt jedes samt dem entsprechenden Anteil an Hof räum und Garten für sich als ein Steuergegenstand auch dann, Wenn die Wohngebäude auf einem Flurstücke stehen.

§3. (x) Von der Grundsteuer sind befreit: a) Grundstücke des Reichs und des sächsischen Staates; b) Grundstücke der sächsischen Gemeinden, soweit sie innerhalb des Be-

zirkes der Gemeinde liegen; Grundstücke der sächsischen Bezirksverbände, soweit 317

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Page 3: Sächsisches Grundsteuergesetz. Vom 30. Juli 1926

3Jg Sächsisches Grundsteuergesetz vom 30. Juli 1926 nebst Entwurfsbegründung.

sie innerhalb des Gebiets des Bezirksverbandes liegen; Grundstücke der Zweck- verbände mit dem Sitze in Sachsen, soweit sie innerhalb des Bezirkes eines Ver- bandsmitglieds liegen;

c) Grundstücke öffentlicher Anstalten und Kassen, die ausschliesslich für Rechnung des Reichs, des sächsischen Staates, sächsischer Gemeinden, sächsi- scher Bezirksverbände oder sächsischer Zweckverbände betrieben Werden, unter sinnge mässer Geltung der Einschränkungen unter b;

d) einem fremden Staate gehörige, zur Unterbringung seiner diplomatischen Vertretungen oder Konsulate dienende Grundstücke, sofern in dem fremden Staate Gegenseitigkeit gewährleistet Wird;

e) öffentliche Verkehrswege sowie in Privateigentum befindliche Park- und Gartenanlagen, deren Erhaltung Wegen ihrer Bedeutung für die Volkswohlfahrt im öffentlichen Interesse liegt und die in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfange diesen Zwecken nutzbar gemacht Werden;

f ) einer Gemeinde, einem Bezirksverband, einem Zweckverband, einer öffent- lichen Anstalt, einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechtes, einem Verein oder einer Stiftung gehörige Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken, insbesondere dem öffentlichen Unter- richte, dienen;

g) Grundstücke einer in Sachsen als Körperschaft des öffentlichen Rechtes anerkannten Religionsgesellschaft oder ihrer Unterverbände, die dem öffentlichen Gottesdienste gewidmet sind;

h) öffentliche Bestattungsplätze. (2) Die Befreiungen erlöschen mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen. (3) Soweit nach Abs. 1 unter b und c Befreiung nicht eintritt, bleibt die

Staatssteuer unerhoben x). Die Befreiungen in Abs. 1 unter f und g treten nur ein, Wenn die Grundstücke überwiegend den aufgeführten Zwecken dienen oder gewidmet sind.

(4) Grundstücke im Sinne der Bestimmungen in Abs. 1 u. 3 sind die in § 2 bezeichneten Steuergegenstände.

§4. (x) Steuerpflichtig ist, wer zur Zeit der Fälligkeit der Steuer Eigentümer

des Steuergegenstandes ist. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner. Nach- folger im Eigentume, mit Ausnahme der ErWerber in der Zwangsversteigerung, haften für Steuerrückstände ihrer Vorgänger mit diesen als Gesamtschuldner.

(2) Der Nutzniesser oder Niessbraucher haftet für die Grundsteuer neben dem Eigentümer als Gesamtschuldner.

(3) Für das Erbbaurecht ist der Berechtigte, für Gebäude auf fremdem Grund und Boden ( § 34 Abs. 3 des Reichsbewertungsgesetzes) der Besitzer steuer- pflichtig. Die Vorschriften der Absätze 1 u. 2 finden sinngemäss Anwendung.

§5. Der Steuergegenstand haftet als solcher ohne Rücksicht auf den Eigentümer

für die Steuer.

II. Massstab und Steuersatz.

§6. (!) Die Steuer Wird nach dem Werte des Steuergegenstandes erhoben. Schul-

den und Lasten Werden nicht abgezogen. (2) Der Steuerbemessung sind die für die Steuergegenstände (§ 2) nach den

Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes festgestellten Einheitswerte zugrunde zu legen. Von den Einheitswerten sind jedoch die Beträge abzuziehen, die auf die vom Einheitswert umfassten, aber nach § 2 Abs. 2 nicht der Grundsteuer unterliegenden Gegenstände entfallen.

*) Dieser Satz fehlte im Entwurf. 318

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Page 4: Sächsisches Grundsteuergesetz. Vom 30. Juli 1926

Sächsisches Grundsteuergesetz vom 80. Juli 1926 nebst Entwurfsbegründung. 3J()

(3) Im Falle des § 12 Abs. 2 des Reichsbewertungsgesetzes ist der Eigen- tümer der Betriebsmittel und der nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehörigen Gebäude mit dem anteilig dafür festgesetzten Einheitswerte grund- steuerpflichtig.

Ì71). (!) Der Steuersatz beträgt, soweit nicht in Abs. 2 etwas anderes bestimmt

ist, für jedes Rechnungsjahr 3 v. T. des Wertes (§ 6). (2) Auf die Zeit bis einschliesslich 31. März 1927 ermässigt sich der jähr-

liche Steuersatz. a) für Grundstücke (§ 34 des Reichsbewertungsgesetzes), die am 1. Oktober

1926 ganz oder teilweise der staatlichen Wohnungszwangswirtschaft unterliegen, auf 2 v. T.,

b) für die in § 2 Abs. 1 unter a und b bezeichneten Steuergegenstände auf 2,5 v. T. des Wertes (§ 6).

III. Behördenorganisation.

§8. (x) Für die Verwaltung der Grundsteuer wird das Land in Grundsteuer-

bezirke eingeteilt. (2) Einen Grundsteuerbezirk bildet a) jede Gemeinde, der die Geschäfte der unteren Staatsverwaltungsbehörde

voll überwiesen sind (§ 184 der Gemeindeordnung vom 1. August 1923 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1925, G.B1. S. 136);

b) jede Gemeinde, die vom Finanzministerium auf Antrag als eigener Grund- steuerbezirk anerkannt ist;

c) jeder amtshauptmannschaftliche Bezirk für die übrigen Gemeinden und die selbständigen Gutsbezirke.

(3) Gemeinden können in der Regel2) nur dann als eigene Grundsteuer- bezirke anerkannt Werden, Wenn die Bürgermeisterstelle berufsmässig verwaltet Wird und ihr Inhaber eine ausreichende Fachvorbildung besitzt. Vor der An- erkennung ist die Beschlussbehörde zu hören. Die Anerkennung ist widerruflich.

§9- Die Gemeinden, die einen eigenen Grundsteuerbezirk bilden ( § 8 Abs. 2

unter a und b), sind zur Verwaltung der Grundsteuer nach Massgabe dieses Ge- setzes verpflichtet und haben insoweit die Kosten dieser Verwaltung zu tragen.

*) Im Entwurf lautete der § 7: (*) Der allgemeine Steuersatz beträgt für jedes Rechnungsjahr

3 vom Tausend bei einem Werte bis zu 20 000 RM. 3,5 „ „ „ „ „ von über 20 000 bis 50 000 RM. 4 „ „ „ „ „ „ „ 50 000 „ 200 000 „ 4,5 „ „ „ „ „ „ „ 200 000 „ 500 000 „ 5 „ „ „ „ „ „ „ 500 000 RM.

(2) Der Steuersatz für Bauland beträgt für das Rechnungsjahr 1928 .... 7 vom Tausend des Wertes „ „ „ 1929 .... 8 „ „ „ „ „ „ 1930 .... 9 „

und die folgenden Rechnungsjahre je . 10 „ „ „ „ Für die Rechnungsjahre 1925 bis 1927 bewendet es bei den allgemeinen Steuersätzen nach

Abs. 1 ; das Finanzministerium wird ermächtigt, diese Frist im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern längstens bis zum Ablauf des Rechnungsjahres 1930 zu erstrecken. Wird die Frist ver- längert, so laufen die Steuersätze von 7 - 10 v. T. erst von dem Rechnungsjahre, das dem Ende der Frist folgt.

Als Bauland sind die Grundstücke im Sinne des § 36 des Reichsbewertungsgesetzes mit Ein- schluss des Landes für Verkehrszwecke ohne Rücksicht auf ihre Benutzungsart am Feststellungs- zeitpunkt (§ 5 des Reichsbewertungsgesetzes) anzusehen.

2) Die Worte „in der Regel" fehlten im Entwurf. 319

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Page 5: Sächsisches Grundsteuergesetz. Vom 30. Juli 1926

320 Sächsisches Grundsteuergesetz vom 30. Juli 1926 nebst Entwurfsbegründung.

§ 10.

Die Verwaltung der Grundsteuer mit Ausnahme der Einhebung liegt den Grundsteuerbehörden ob. Grundsteuerbehörden sind in den Gemeinden, die einen eigenen Grundsteuerbezirk bilden, die Gemeindebehörden, in den amtshauptmann- schaftlichen Grundsteuerbezirken die Amtshauptmannschaften.

§ H.

Die zur Verwaltung der Grundsteuer verpflichteten Gemeinden ( § 9) erhalten vom Staate einen angemessenen Beitrag zu ihren Kosten. Der Beitrag ist in Hundertsätzen des tatsächlichen Aufkommens an Grundsteuer zu bemessen. Er ist vom Finanzministerium im Benehmen mit dem Ministerium des Innern fest- zusetzen.

§ 12.

(!) Die Grundsteuerverwaltung (Veranlagung und Erhebung) steht unter der Oberleitung und Oberaufsicht des Finanzministeriums und unter der Aufsicht der Steuerdirektion in Dresden.

(2) Soweit der Amtshauptmannschaft ein Gemeindeaufsichtsrecht zusteht, erstreckt es sich auch auf die sämtlichen mit der Grundsteuer zusammenhängen- den Geschäfte der Gemeinden einschliesslich der Hebegeschäfte.

IV. Veranlagung, Rechtsmittel und Erhebung.

§ 13.

(x) Soweit sich nicht aus diesem Gesetz und dem Reichsbewertungsgesetze sowie den zu beiden Gesetzen gehörigen Ausführungsbestimmungen etwas anderes ergibt, finden die §§ 4-6, 10, 22 Abs. 1, §§ 47 - 49 der Reichsabgabenordnung und die Vorschriften des zweiten Teiles der Reichsabgabenordnung über die Be- steuerung (§§ 51 - 354) in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäss Anwendung.

(2) An Stelle der Finanzämter treten die Grundsteuerbehörden (§ 10), an Stelle der Landesfinanzamter die Steuerdirektion (§ 12), an Stelle des Reichs- ministers der Finanzen das Finanzministerium; die auf das Reich bezüglichen Vor- schriften gelten für den Staat.

1. Veranlagung.

§ 14.

(*) Zuständig für die Veranlagung ist die Grundsteuerbehörde, in deren Grundsteuerbezirke der Steuergegenstand ( § 2) belegen ist. Liegt der Steuergegen- stand in mehreren Grundsteuerbezirken, so ist die Grundsteuerbehörde zuständig, in deren Bezirke sich die Gebäude befinden, von denen aus der Steuergegenstand bewirtschaftet wird; liegen die Gebäude in mehreren Grundsteuerbezirken, so ist die Grundsteuerbehörde zuständig, in deren Bezirke sich der wertvollste Teil der Gebäude befindet. Das Finanzministerium kann von Satz 1 u. 2 abweichende Bestimmungen treffen.

(2) Meinungsverschiedenheiten und Zweifel über die Zuständigkeit verschie- dener Grundsteuerbehörden entscheidet die Steuerdirektion. Bei mehrfacher Ab- forderung der Grundsteuer für denselben Steuergegenstand ( § 2) entscheidet sie, welche Abforderung ausser Kraft zu setzen ist.

(3) Handlungen einer Grundsteuerbehörde sind nicht deshalb unwirksam, weil die Grundsteuerbehörde örtlich unzuständig War. Dass eine Grundsteuer- behörde örtlich unzuständig sei, kann nur bis zum Ablaufe der Einspruchs- oder Beschwerdefrist (§§ 23, 27 in Verbindung mit § 13) geltend gemacht werden.

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Page 6: Sächsisches Grundsteuergesetz. Vom 30. Juli 1926

Sächsisches Grundsteuergesetz vom 80. Juli 1926 nebst Entwurfsbegründung. 321

§ 15. (*) Die Veranlagung erfolgt durch die Grundsteuerbehörden ohne Mitwirkung

von Ausschüssen. (2) Gleiches gilt von den Neu- und Nachveranlagungen. (3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Feststellung des nach § 6

Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 vom Einheitswert abzuziehenden Be- trags den für die Feststellung des Einheitswerts zuständigen Behörden (Grund- Wertausschüssen, Gewerbeausschüssen) nach § 78 Satz 2 des ReichsbeWertungs- gesetzes vom Reichsminister der Finanzen übertragen zu lassen.

§ 16. (1) Die allgemeine Veranlagung der Grundsteuer (Hauptveranlagung) erfolgt

jeweils für ein Rechnungsjahr (Hauptveranlagungszeitraum). (2) Der Hauptveranlagung sind die für den letzten Hauptfeststellungszeit-

punkt ( § 5 Abs. 2 des Reichsbewertungsgesetzes) festgesetzten Einheitswerte zu- grunde zu legen. Werden gemäss § 5 Abs. 2 Satz 2 des Reichsbewertungsgesetzes die Hauptfeststellungen der Einheitswerte für die Steuergegenstände (§ 2) in grösseren als jährlichen Zeitabständen vorgenommen, so erstreckt sich der Haupt- veranlagungszeitraum für die Grundsteuer (Abs. 1) auf die entsprechende Anzahl Rechnungsjahre. Ist die Bestimmung grösserer als jährlicher Zeitabstände nach § 5 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Reichsbewertungsgesetzes auf einzelne der in § 2 des vorliegenden Gesetzes bezeichneten Arten von Steuergegenständen beschränkt worden, so gilt die vorstehende Erstreckung nur für diese einzelnen Arten von Steuergegenständen.

§ 17. (x) Eine Neuveranlagung der Grundsteuer wird in den Fällen vorgenommen,

in denen gemäss § 75 Abs. 1 des Reichs be Wertungsgesetzes eine Neufeststellung des Einheitswerts für den Steuergegenstand (§ 2) erfolgt. Entscheidend für die Neuveranlagung ist der Stand an dem für die Neufeststellung massgebenden Fest- stellungszeitpunkte ( § 75 Abs. 2 Satz 1 des Reichsbewertungsgesetzes).. Die durch die Neuveranlagung eintretende Aenderung des Steuerbetrags tritt mit dem Steuertermine (§ 28 Abs. 1 Satz 1) in Kraft, der dem vorgenannten Feststellungs- zeitpunkt unmittelbar folgt. Liegt der für die Neufeststellung massgebende Fest- stellungszeitpunkt zwischen dem Beginne des 1. Januar und dem Beginne des Hauptveranlagungszeitraums der Grundsteuer, so wirkt die Neuveranlagung vom ersten Steuertermine des Hauptveranlagungszeitraums ab.

(2) Werden Während des Hauptveranlagungszeitraums Grundstücksteile, die zum landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Vermögen ( § 2 Abs. 1 unter a), zum Grundvermögen ( § 2 Abs. 1 unter c) oder zu den Vermögens- gegenständen nach § 2 Abs. 1 unter b und d gehören, veräussert, ohne dass die Voraussetzungen für eine Neufeststellung nach § 75 Abs. 1 des ReichsbeWertungs- gesetzes vorliegen, so hat der Erwerber den Veräusserer für den auf diesen Grund- stücksteil entfallenden Grundsteuerbetrag schadlos zu halten; eine abweichende Vereinbarung zwischen ErWerber und Veräusserer bleibt unberührt.

§ 18. (x) Eine Nachveranlagung wird vorgenommen a) in den Fällen, in denen gemäss § 76 Abs. 1 des Reichsbewertungsgesetzes

eine Neufeststellung des Einheitswerts für den Steuergegenstand (§ 2) erfolgt; b) wenn ein Steuergegenstand bei der allgemeinen Veranlagung übergangen

Worden ist; c) Wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung ( § 3) wegfallen oder d) eintreten. (2) Die Nachveranlagung erfolgt in den Fällen des Abs. 1 unter a, b und c

von Amts wegen, im Falle des Abs. 1 unter d auf einen bei der Grundsteuerbehörde schriftlich oder zu Protokoll zu stellenden Antrag des Steuerpflichtigen.

(3) Entscheidend für die Nachveranlagung nach Abs. 1 unter a ist der Stand Finanzarchiv. XLIV. Jahrg. 321 21

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Page 7: Sächsisches Grundsteuergesetz. Vom 30. Juli 1926

g22 Sächsisches Grundsteuergesetz vom 30 Juli 1926 nebst Entwurfsbegründung.

an dem für die Nachfeststellung des Einheitswerts massgebenden Feststellungs- zeitpunkte ( § 76 Abs. 3 in Verbindung mit § 75 Abs. 2 des Reichsbewertungs- gèsetzes). Die durch die Nachveranlagung eintretende Aenderung des Steuer- betrags wird mit dem Steuertermine (§ 28 Abs. 1 Satz 1) wirksam, der im Falle des Abs. 1 unter a dem in vorstehendem Satz 1 genannten Feststellungszeitpunkt, im Falle des Abs. 1 unter c dem Wegfall, im Falle des Abs. 1 unter d dem Eintritte des Befreiungsgrundes unmittelbar folgt. § 17 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Die Nachveranlagung nach Abs. 1 unter b hat die gleiche Wirkung wie die Haupt- veranlagung.

§ 19. Die Steuerpflichtigen haben auf Aufforderung der Grundsteuerbehörde inner-

halb der gestellten Frist eine schriftliche Grundsteuererklärung abzugeben.

§20. Bei der Veranlagung ist auf Grund des im Feststellungsbescheide ( § 54 des

Reichsbewertungsgesetzes) für den Steuergegenstand festgesetzten, gegebenen- falls nach § 6 Abs. 2 Satz 2 gekürzten Einheitswerts, der für die Zwecke der Grund- steuerberechnung auf volle hundert Reichsmark nach unten abzurunden ist, der Jahressteuerbetrag festzusetzen.

§ 21.

(1) Jedem Steuerpflichtigen ist der Jahresbetrag der von ihm zu entrichten- den Grundsteuer unter Bezugnahme auf den im Feststellungsbescheide ( § 54 des Reichsbewertungsgesetzes) mitgeteilten Einheitswert und unter Hinweis auf die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 vorgenommenen Abzüge durch die Grundsteuerbehörde oder ihre Hilfsstellen ( § 29 Abs. 3) mittels Zuschrift ( Grundsteuerbescheid) bekannt zu machen.

(2) Das Finanzministerium kann die Abforderung der Steuer durch öffent- liche Bekanntmachung zulassen. Es kann auch im Einvernehmen mit den Reichs- finanzbehörden Bestimmungen über eine Verbindung des Grundsteuerbescheids mit dem Feststellungsbescheid oder dem Vermögenssteuerbescheide treffen.

2. Rechtsmittel.

§ 22.

(x) Ist bei der Veranlagung der Grundsteuer der Steuergegenstand (§ 2) mit dem dafür festgesetzten Einheitswert angesetzt Worden, so können Rechts- mittel nicht darauf gestützt werden, dass der Steuergegenstand mit einem unzu- treffenden Betrag angesetzt sei.

(2) Rechtsmittel, die im Falle des § 6 Abs. 2 Satz 2 gegen die Veranlagung zur Grundsteuer eingelegt Werden, können, soweit sie sich gegen die Bewertung des der Steuer unterliegenden Vermögensgegenstandes richten, nur darauf ge- stützt Werden, dass ein nicht zutreffender Betrag vom Einheitswert abgezogen Worden sei.

§ 23.

(*) Soweit sich nicht aus den Vorschriften in § 22 Abweichendes ergibt, steht dem Steuerpflichtigen gegen die Veranlagung der Einspruch, gegen die Einspruchs- entscheidung die Berufung zu.

(2) Ueber den Einspruch entscheidet die Grundsteuerbehörde, über die Be- rufung die Steuerdirektion ohne Mitwirkung von Ausschüssen.

(3) Ist die Feststellung des nach § 6 Abs. 2 Satz 2 vom Einheitswert abzu- ziehenden Betrags nach § 15 Abs. 3 den für die Feststellung des Einheitswerts zuständigen Behörden (Grundwertausschüssen, Gewerbeausschüssen) übertragen, so kann das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen nach § 78 Satz 2 zweiter Halbsatz des Reichsbewertungsgesetzes mit der Erledigung von Rechtsmitteln, die sich gegen die Höhe des abzuziehenden

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Page 8: Sächsisches Grundsteuergesetz. Vom 30. Juli 1926

Sächsisches Grundsteuergesetz vom 30. Juli 1926 nebst Entwurfsbegründung, ggg

Betrags richten (§ 22 Abs. 2), die nach §§ 56, 69 des Reichsbewertungsgesetzeç zuständigen Rechtsmittelbehörden betrauen.

§ 24.

(!) Gegen die Entscheidung der Steuerdirektion kann sowohl vom Steuer* Pflichtigen als auch von dem Vorstande der Grundsteuerbehörde die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts durch Erhebung der Anfechtungsklage angerufen Werden.

(2) Auf die Anfechtungsklage finden die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. Juli 1900 (G.V.B1. S. 486) in der aus den Ab¿ änderungsgesetzen vom 12. April 1921 (G.B1. S. 110), vom 12. Juli 1922 (G.B1. S. 248) und vom 26. Juli 1923 (G.B1. S. 246) ersichtlichen Fassung Anwendung, soweit nicht nachstehend anderes bestimmt ist.

§ 25.

(*) Die Anfechtungsklage ist bei der Steuerdirektion innerhalb eines Monats; von der Bekanntmachung der Berufungsentscheidung ab gerechnet, schriftlich anzubringen; die Frist wird auch durch rechtzeitige Einreichung der Klage bei der zuständigen Grundsteuerbehörde oder dem Oberverwaltungsgerichte gewahrt. Nur die Anfechtungsklage des Vorstandes der Grundsteuerbehörde hat auf- schiebende Wirkung.

(2) Die Klage des Vorstandes der Grundsteuerbehörde ist dem Steuerpflich* tigen von der Steuerdirektion abschriftlich mit dem Eröffnen mitzuteilen, dass ihm binnen einem Monate die Einreichung einer Erwiderung freisteht.

(3) Die Vorschrift in § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts* pflege findet keine Anwendung.

§ 26.

(*) Das Oberverwaltungsgericht beschliesst nach eigenem Ermessen, ob vor Erteilung der Entscheidung eine mündliche Verhandlung stattfinden soÜ.

(2) Anfechtungsklagen, die für versäumt oder nach § 75 unter 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege für unzulässig zu erachten sind, Werden ohne Weiteres verworfen.

(3) Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Wird mit den Akten der Steuer» direktion übersendet und dem Steuerpflichtigen durch die Grundsteuerbehörde bekannt gemacht.

§ 27.

(*) Andere als die in §§23 u. 24 bezeichneten Verfügungen der Steuerbehörde unterliegen der Beschwerde.

(2) Wird die Aenderung einer Verfügung verlangt, die eine vom Oberver- waltungsgericht um Erledigung einer Beweisaufnahme ersuchte oder beauftragte Stelle oder die Geschäftsstelle des Oberverwaltungsgerichts erlassen hat, so ent- scheidet, falls der Beschwerde nicht abgeholfen wird, das Oberverwaltungsgericht.

(3) Soweit in §§ 283, 351 Abs. 1 Satz 4, § 352 Satz 4 der Reichsabgaben. Ordnung gegen Beschwerdeentscheidungen und Verfügungen der Landesfinanz- ämter und Finanzgerichte die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof gegeben ist, findet die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht statt.

(4) Auf das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (Abs. 2 u. 3) finden die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege mit der Massgabe Anwendung, dass die Frist für die Einlegung der Beschwerde einen Monat beträgt.

3. Erhebung.

§ 28.

(*) Die Grundsteuer wird mit je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. April, 15. Juli, 15. Oktober und am 15. Januar fällig. Das Finanzministerium

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Page 9: Sächsisches Grundsteuergesetz. Vom 30. Juli 1926

¿}24 Sächsisches Grundsteuergesetz vom 80. Juli 1926 nebst Entwurfsbegründung.

kann allgemein oder für einzelne der in § 2 bezeichneten Arten von Steuergegen- ständen abweichende Termine bestimmen.

(2) Die Terminsbeträge Werden auf den nächsten durch 5 teilbaren Pfennig- betrag nach unten abgerundet.

(3) Bis zur Zustellung eines Grundsteuerbescheides für einen neuen Haupt- veranlagungszeitraum hat der Steuerpflichtige zu den in Abs. 1 Satz 1 bezeich- neten Zeitpunkten Vorauszahlungen in Höhe von je einem Viertel der zuletzt festgesetzten Jahressteuerschuld zu entrichten; sind nach Abs. 1 Satz 2 abweichende Termine vorgeschrieben, so richten sich Zeitpunkte und Bruchteile nach den vom Finanzministerium getroffenen Bestimmungen.

(4) Soweit die nach Abs. 1 bis zur Zustellung des Grundsteuerbescheids sich ergebenden Terminsbeträge die nach Abs. 3 bis zur Zustellung des Grundsteuer- bescheids zu leistenden Vorauszahlungen übersteigen, ist der Unterschiedsbetrag mit der nächsten nach Zustellung des Grundsteuerbescheids fällig Werdenden Terminszahlung zu entrichten. Soweit die nach Abs. 1 bis zur Zustellung des Grundsteuerbescheids sich ergebenden Terminsbeträge hinter den nach Abs. 3 bis zur Zustellung des Grundsteuerbescheids geleisteten Vorauszahlungen zurück- bleiben, ist der Unterschiedsbetrag zu erstatten oder, Wenn der Berechtigte damit einverstanden ist, auf die nach Zustellung des Grundsteuerbescheids fällig Werden- den Terminszahlungen anzurechnen.

(6) Macht der Steuerpflichtige glaubhaft, dass der bei der neuen Haupt- veranlagung voraussichtlich festzusetzende Jahressteuerbetrag um mehr als den fünften Teil1) hinter der zuletzt festgesetzten* für die Vorauszahlungen nach Abs. 3 massgebenden Jahressteuerschuld zurückbleiben wird, so ist ihm der auf die einzelnen Vorauszahlungsraten (Abs. 3) entfallende Unterschiedsbetrag auf An- trag bis zur Zustellung des Grundsteuerbescheids für den neuen Hauptveran- lagungszeitraum zu stunden.

§29. (!) Zuständig für die Einhebung der Grundsteuer ist die Gemeindebehörde,

in deren Bezirke der Steuergegenstand belegen ist. § 14 Abs. 1 Satz 2 u. 3 und Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

(2) Für die im Bereiche eines selbständigen Gutsbezirkes liegenden Steuer* gegenstände erfolgt die Einhebung durch diejenige Gemeinde, Welche die Listen und Verzeichnisse für staatliche Zwecke nach § 193 Abs. á der Gemeindeordnung zu führen hat.

(3) Die Gemeinden gelten, falls sie nicht einen eigenen Grundsteuerbezirk bilden, insoweit als Hilfsstellen der Grundsteuerbehörden im Sinne der Reichs- abgabenordnung.

§ 30.

(x) Das Finanzministerium kann in einzelnen Fällen Steuern, deren Ein- ziehung eine erhebliche Härte für den Verpflichteten bedeuten Würde, für das einzelne Rechnungsjahr ganz oder teilweise stunden oder erlassen. Die Stundung darf nur bewilligt Werden, Wenn der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet Wird.

(2) Die Befugnis kann der Steuerdirektion oder den Grundsteuerbehörden übertragen Werden.

V. Strafvorschriften.

§31. Soweit Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz nicht zugleich Zuwider-

handlungen gegen die Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes darstellen (.§ 80 des Reichsbewertungsgesetzes), gelten die nachstehenden Bestimmungen:

a) Die Hinterziehung der Grundsteuer Wird mit Geldstrafe bestraft. Der Höchstbetrag der Geldstrafe ist unbeschränkt. Neben der Geldstrafe kann auf Gefängnis bis zu 2 Jahren erkannt werden.

*) Entwurf: „erheblich" statt „um mehr als den fünften Teil"* 324

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Page 10: Sächsisches Grundsteuergesetz. Vom 30. Juli 1926

Sächsisches Grundsteiiergesetz vom 30. Juli 1926 nebst Entwurfsbegründung. Q25

b) Die Vorschriften des dritten Teiles der Keichsabgabenordnung über das Straf recht und das Strafverfahren ( §§ 355 - 443) finden mit Ausnahme der §§ 365, 366, 368, 370 - 372, 379, 380, 425, 433 u. 440 in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäss Anwendung. § 13 Abs. 2 des vorliegenden Gesetzes gilt auch insoweit*

c) Die Wegen Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz erkannten Geldstrafen fliessen der Staatskasse zu, soweit nicht die Vorschriften in § 36 Abs. 4 Satz 2 u. 3 einschlagen.

VI. Gemeindliche Zuschlagsteuer.

§32. (*) Die Gemeinden können von den in ihren Bezirken belegenen Steuer-?

gegenständen (§ 2) eine Zuschlagsteuer nach Hundertsätzen der für den Staat veranlagten Grundsteuer ( § 7) erheben. Die Hundertsätze müssen für alle Grund- stücke gleich sein. Die Zuschlagsteuer zur Grundsteuer muss in derselben Höhe erhoben Werden wie die Zuschlagsteuer zur Gewerbesteuer 1). Die Zuschlagsteuer darf nicht mehr als 150 v. H. der Staatssteuer betragen. Falls eine Gemeinde nichts anderes beschliesst, Wird die Zuschlagsteuer unbeschadet der Vorschrift in Satz 3 in gleicher Höhe Wie die Staatssteuer erhoben.

(2) Liegt nur ein Teil des Steuergegenstandes in der Gemeinde, so beschränkt sich das Besteuerungsrecht der Gemeinde auf diesen Teil; die Zuschlagsteuer bemisst sich solchenfalls nach dem Werte des in der Gemeinde liegenden Teiles (§ 33) unter Zugrundelegung des nach § 7 für die gesamte Wirtschaftliche Einheit massgebenden Steuersatzes.

(3) Die Steuererklärung für die Staatssteuer gilt zugleich für die Zuschlag« Steuer der Gemeinden.

(4) Wird die Veranlagung zur Staatssteuer infolge eines Rechtsmittelver- fahrens oder im Wege der Neu- oder der Nachveranlagung oder infolge Berichti- gung geändert, so zieht diese Aenderung von selbst die entsprechende Aenderung der Zuschlagsteuer nach sich. Das gleiche gilt für den Erlass, die Stundung und die Niederschlagung der Staatssteuer.

§ 33.

(x) Liegt der Steuergegenstand (§ 2) in mehreren Gemeinden, so ist der für die Staatssteuer massgebende Einheitswert in die Werte der in die beteiligten Gemeinden fallenden Teile zu zerlegen. Für Massstab und Verfahren der Zer- legung der Einheitswerte sind die vom Reichsminister der Finanzen mit Zustim- mung des Reichsrats nach § 86 Abs. 2 Ziff. 2 des Reichsbewertungsgesetzes ge- troffenen Durchführungsbestimmungen massgebend. Vom Ergebnisse der Zer- legung und von dem der Festsetzung der Staatssteuer zugrunde gelegten Steuer- satze (§7) sind die ]?e teiligten zu benachrichtigen. Der Steuerpflichtige gilt als beteiligt.

(2) Die beteiligten Gemeinden sind berechtigt, Auskunft sowie Einsicht in die Nachweisungen und Akten zu verlangen.

(3) Das Finanzministerium Wird ermächtigt, die mit der Zerlegung der Ein- heitsWerte zusammenhängenden Geschäfte den für die Feststellung des Einheits- Werts zuständigen Behörden (Grundwertausschüssen, Gewerbeausschüssen) vom Reichsminister der ̂Finanzen übertragen zu lassen.

§ 34.

f1) Die Bezirksverbände können von den in selbständigen Gutsbezirken be- legenen Steuergegenständen (§ 2) eine Zuschlagsteuer erheben, auf die die Be- stimmungen der §§ 32 u. 33 entsprechende Anwendung finden.

(2) Die dem Bezirksverbande zufliessende Zuschlagsteuer ist der in § 11 des Vollzugsgesetzes zum Landessteuergesetze vom 12. August 1920 (G.V.B1. S. 311) vorgeschriebenen Sonderkasse zuzuführen.

*) Dieser Satz fehlte im Entwurf. 325

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Page 11: Sächsisches Grundsteuergesetz. Vom 30. Juli 1926

Ö26 Sächsisches Grundsteuergesetz vom 80* Juli 1926 nebst Entwurfsbegründung.

§ 35.

(x) Die Vorschriften der §§4 u. 5 erstrecken sich auch auf die Zuschlag- steuer der Gemeinden (Bezirks verbände).

(2) § 21 Abs. 2 gilt sinngemäss für die Zuschlagsteuer mit der Massgabe, dass insoweit das Ministerium des Innern mitzuwirken hat.

§ 36,

(x) Die Verwaltung der Zuschlagsteuer liegt den Gemeinden, hinsichtlich der selbständigen Gutsbezirke den Bezirksverbänden ob.

(2) § 29 Abs. 2 u. 3 gilt auch für die innerhalb selbständiger Gutsbezirke zu erhebende Zuschlagsteuer. Die Bezirksverbände haben in diesen Fällen den Hebegemeinden eine angemessene Gebühr für die Kosten der Einhebung der Zu- schlagsteuer zu gewähren.

(3) Soweit sich nicht aus § 32 etwas anderes ergibt, gelten die Bestimmungen des IV. und V. Abschnittes mit der Massgabe, dass an die Stelle der Grundsteuer- behörde die Gemeindebehörde (Bezirksverband), an die Stelle der Steuerdirektion die Gemeindeaufsichtsbehörden und an die Stelle des Finanzministeriums das Ministerium des Innern treten. Eine besondere Anfechtung der Zuschlagsteuer findet nur insoweit statt, als es sich um das Recht der Gemeinden (Bezirksver- lbände) auf Erhebung der Zuschlagsteuer oder um deren Berechnung handelt.

(4) Eine Hinterziehung oder Gefährdung der Zuschlagsteuer liegt auch vor, Wenn die zur Verkürzung des Steuerinteresses der Gemeinde (des Bezirks Ver- bandes) führenden Angaben für die Zwecke der Veranlagung zur Staatssteuer gemacht Worden sind. Die auf die Steuerzuwiderhandlung angedrohte Strafe der Gemeinde (des Bezirksverbandes) ist unabhängig von der staatlichen Steuer- strafe aufzuerlegen; § 73 des R. Str. G. findet keine Anwendung. Die Wegen Ver- letzung der Pflichten in Ansehung der Zuschlagsteuer erkannten Geldstrafen fliessen in die Kasse der Gemeinde (des Bezirks Verbandes).

§ 37. Gemeindeaufsichtsbehörden im Sinne dieser Vorschriften sind die Kreis-

hauptmannschaften und die Amtshauptmannschaften. Diese entscheiden ohne Mitwirkung der Kreis- und Bezirksausschüsse.

§ 38.

Í1) Jede Gemeinde (Bezirksverband) hat 2 v. H. des Zuschlagsteuerauf- kommens dem nach § 17 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Bezirksverbänden in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1926 (G.B1. S. 39) gebildeten Ausgleichstocke zuzuführen.

(2) Die abgeführten Beträge sind in erster Linie zum Ausgleiche für die- jenigen Gemeinden zu verwenden, deren Zuschlagsteueraufkommen infolge der Befreiungsvorschriften in § 3 Abs. 1 unter a, b und c erheblich niedriger ist, als es sein Würde, Wenn diese Befreiungsvorschriften nicht beständen.

Vu. Uebergangs- und Schlussvorschriften. §39!).

(x) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft, soweit nicht in Abs. 2 und 3 und § 41 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Besteuerung nach diesem Gesetze sowie die Erhebung der gemeind- lichen Zuschlagsteuer finden erst für die Zeit vom 1. Oktober 1926 an statt. Der Hauptveranlagung für die beiden letzten Termine des Rechnungsjahrs 1926 sind die für den 1. Januar 1925 festgesetzten Einheitswerte zugrunde zu legen (§ 16 Abs. 2 Satz 1).

l) Die Bestimmungen weichen wesentlich von denen des Gesetzentwurfes ab. 326

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Page 12: Sächsisches Grundsteuergesetz. Vom 30. Juli 1926

Sächsisches Grundsteuergesetz vom 30-. Juli 1926 nebst Entwurfsbegründung. 327

(3) Unbeschadet der in § 40 Abs. 2 getroffenen Bestimmungen über die Vorauszahlungen können Grundsteuern für die Zeit vom 1. Oktober 1926 ab nur noch nach Massgabe dieses Gesetzes erhoben werden.

(4) § 39 Abs. 3 u. 4 und § 40 des Grundsteuergesetzes vom 7. Oktober 1921 bleiben unberührt; im übrigen bleiben das Grundsteuergesetz vom 7. Oktober 1921, das Gesetz über die Umstellung der Grundsteuer auf Goldmark vom 22. Januar 1924 sowie die die Grundsteuer betreffenden Vorschriften des Gesetzes über Ermässigungen der Gewerbesteuer, Grundsteuer und Aufwertungssteuer vom 20. Dezember 1924 (G.B1. S. 601) und die im Jahre 1923 ergangenen sonstigen auf die Grundsteuer bezüglichen Bestimmungen nur insoweit in Kraft, als es sich um die Veranlagung, Erhebung und Beitreibung von Grundsteuern für Zeiträume handelt, die vor dem 1. Oktober 1926 liegen.

§40*).

(*) Für das Rechnungsjahr 1925 und die beiden ersten Termine des Rech- nungsjahrs 1926 findet eine Veranlagung nicht statt. Für das Rechnungsjahr 1925 sind die nach § 1 Abs. 1 unter b in Verbindung mit Abs. 2 des Gesetzes über die vorläufige Weitererhebung der Gewerbesteuer und Grundsteuer vom 9. April 1925 (G.B1. S. 67) geleisteten, für die beiden ersten Termine des Rechnungsjahrs 1926 die in der Notverordnung über die vorläufige Weitererhebung der Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer und Grundsteuer vom 30. März 1926 (G.B1. S. 81) vor- geschriebenen Vorauszahlungen an Grundsteuer als endgültige Grundsteuer an- zusehen.

(2) Bis zur Zustellung des Grundsteuerbescheids für die beiden letzten Termine des Rechnungsjahrs 1926 findet § 28 Abs. 3 u. 4 für die Vorauszahlungen auf diese Termine mit der Massgabe Anwendung, dass sich der vierteljährliche Voraus- zahlungsbetrag Weiter nach § 1 Abs. 1 unter b in Verbindung mit Abs. 2 des Ge- setzes vom 9. April 1925 bemisst; die Vorauszahlungen verteilen sich mit zwñ Fünfteln auf den Staat und drei Fünfteln auf die Gemeinden (Bezirks verbände). Die den Gemeinden (Bezirksverbänden) zufallenden drei Fünftel gelten als Voraus- zahlungen auf die Zuschlagsteuer.

§41.

(x) Die Gemeinden können zur Deckung des Aufwandes, der ihnen durch ihre Feuerschutzeinrichtungen entsteht, eine Sondersteuer erheben; diese Steuer unterliegt nicht den Beschränkungen des § 14 des Gemeindesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 1920 (G.V.B1. S. 430), des § 39 Abs. 3 des vorliegenden Gesetzes und des § 1 1 des Gesetzes über den Geldent- wertungsausgleich bei bebauten Grundstücken vom 1. Juli 1924 (G.B1. S. 398).

(2) Die Bestimmung in Abs. 1 tritt mit Wirkung vom 1. April 1926 an in Kraft.

§ 42.

Mit der Ausführung dieses Gesetzes Werden das Finanzministerium und das Ministerium des Innern beauftragt2).

*) Die Bestimmungen weichen wesentlich von denen des Gesetzentwurfes ab. *) Die Verordnung zur Ausführung des Grundsteuergesetzes wurde erlassen am 2. August

1926 (Sachs. Gesetzbl. 1926 Nr. 28 S. 275- 322).

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Page 13: Sächsisches Grundsteuergesetz. Vom 30. Juli 1926

328 Sächsisches Grundsteuergesetz vom 80, Juli 1926 nebst Entwurfsbegründung,

Begründung zum Gesetzentwurf vom 22. Februar 1926 1). A. Im allgemeinen.

I. Bisheriger Rechtszustand.

Die Erhebung der Grundsteuer im Freistaate Sachsen beruhte bis zum Ab- laufe des Rechnungsjahrs 1924, d. i. bis zum 31. März 1925, auf dem Grundsteuer- gesetze vom 7. Oktober 1921 (G.BL S. 327) mit den Abänderungen, die es durch das Gesetz über die Umstellung der Grundsteuer auf Goldmark vom 22. Januar 1924 (G.B1. S. 33) und dem § 2 des Gesetzes über Ermässigungen der Gewerbe- steuer, Grundsteuer und Aufwertungssteuer vom 20. Dezember 1924 (G.BL S. 601) erhalten hatte.

Für das Rechnungsjahr 1925 sind nach dem Gesetz über die vorläufige Weitererhebung der Gewerbesteuer und Grundsteuer vom 9. April 1925 (G.BL S. 67), § 1 unter b bis zur anderweiten gesetzlichen Regelung der Grundsteuer Vorauszahlungen auf die endgültige Grundsteuer in Höhe der Beträge Weiter zu entrichten, die sich nach den eingangs genannten drei Gesetzen ergeben. Diese Vorauszahlungsbeträge beziffern sich für grundsteuerpflichtige Grundstücke aller Art auf jährlich 6 RPf. für je 100 Papiermark des für den ersten Veranlagungs- zeitraum des Grundsteuergesetzes vom 7. Oktober 1921, d.i. für die Zeit vom 1. Juli 1922 bis 31. März 1925 nach dem Stichtage vom 31. Dezember 1921 fest- gestellten Grundstückswerts (§§6, 25, 27 Satz 2, § 41 des Grundsteuergesetze» vom 7. Oktober 1921). Obwohl also bereits seit Ende des Jahres 1923 Wieder feste Währung besteht, richtet sich doch die Berechnung der in Reichsmark zu ent- richtenden 1924er Grundsteuer und der 1925er Vorauszahlungen nach einer Grund- stücksbeWertung, die in den Jahren 1922 und 1923 nach dem Stichtage vom 31. Dezember 1921 in der damals bereits stark entwerteten Papiermark vorge- nommen Worden ist. Es ist also durch das Gesetz über die Umstellung der Grund- steuer auf Goldmark nur die bis dahin auf Papiermark zu entrichtende Steuer in Goldmark umgestellt, aber nicht auch eine Neubewertung der Grundstücke in Goldmark vorgeschrieben Worden. Wenn letzteres im Goldumstellungsgesetze, das von vornherein nur für den Rest des oben erwähnten ersten Veranlagungs- zeitraums Geltung haben sollte, noch nicht geschehen ist und die Goldsteuer auf Papiermarkwerten aufgebaut Wurde, so hatte dies folgende triftige Gründe. Erstens musste damals Ende 1923 und Anfang 1924 die Grundsteuer rasch und, ohne dass man das Ergebnis einer neuen Veranlagung hätte abwarten können, in Gold- mark fliessen, um dem Staatshaushalt die nötigen Mittel mit Beschleunigung zu- zuführen und die damals gerade erst stabil gewordene Währung nicht Wieder zu gefährden. Zweitens Wäre damals nach der kurz vorher erst überwundenen In- flationszeit und der Unsicherheit aller Wertverhältnisse eine neue zuverlässige Bewertung der Grundstücke in Goldmark nach einem damaligen Stichtag ein Ding der Unmöglichkeit gewesen (vgl. auch die Begründung zum Entwurf eines Reichs- beWertungsgesetzes, Reichstagsdrucksache Nr. 797/25, S. 19 unter A 1 Vorbemer- kung und S. 28 unter B).

Dass der geschilderte gegenwärtige Rechtszustand dringend reformbedürftig ist, und dass der Umstellung der Grundsteuer auf Gold- (Reichs-) Mark nunmehr auch die Bewertung der Grundstücke in Reichsmark folgen muss, ist von der Regierung seit langem erkannt Worden. Dem Landtag ist deshalb bereits früher von der Regierung die Zusage gegeben Worden, dass für das Rechnungsjahr 1925 nicht mehr auf den Papiermarkwerten des Stichtags vom 31. Dezember 1921 gefusst, sondern eine neue Veranlagung nach einer Gegenwartsbewertung vor- genommen Werden soll (vgl. auch Einzelbegründung unter B zu § 39).

*) Landtag 1926, Vorlagen Nr. 215. Vgl. dazu Landtagsverhandlungen vom 6. Juli 1926 S. 6728 f. Das Grundsteuergesetz vom 7. Oktober 1921, 24. März 1923, 19. Juli 1923 und Um- stellungsgesetz vom 22. Januar 1924 nebst Entwurfbegründung sind mitgeteilt im Finanzarchiv 40 (1923) S.566f., 41 (1924) S.517Í

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Page 14: Sächsisches Grundsteuergesetz. Vom 30. Juli 1926

Sächsisches Grundsteuergesetz vom 30. Juli 1926 nebst Entwurf sbegründung. f}2&

2. Anregungen des Landtags.

Bereits im Sommer 1924 hatte die Regierung den Entwurf eines boden^ reformerischen Grundwertsteuergesetzes ausarbeiten lassen, Weil der Landtag am 12. Juli 1923 anlässlich der Verabschiedung des Gesetzes über die Abänderung des Gewerbesteuergesetzes den Antrag angenommen hatte,

die Regierung zu ersuchen, dem Landtage baldigst eine Vorlage über die Neuregelung der Grundsteuer nach dem gemeinen Werte für den reinen Grund und Boden vorzulegen (vgl. Landtagsdrucksache Nr. 470/1923 und Beschlüsse des Landtags, Drucksache Nr. 187 sowie Mitteilungen des Landtags vom Jahre 1923, S. 1540 D zu Punkt 18).

Der Regierungsentwurf, der diesem Beschluss entsprach, konnte dem Land- tage nicht, wie beabsichtigt War, Anfang des Jahres 1925 vorgelegt Werden, Weil die damals sich anbahnende und der Regierung in ihren Einzelheiten bekannt Werdende Reichssteuergesetzgebung, die Anfang August 1925 verabschiedet worden ist (vgl* R.G.B1. Teil I, S. 189 - 260), seine völlige Umgestaltung erforderlich machte.

3. Einwirkung der Reichsgesetzgebung.

Insbesondere hat das Reichsbewertungsgesetz vom 10. August 1925 (R.G.B1. 1 S. 214), auf dessen Inhalt und Begründung (Reichstagsdrucksache Nr. 797/1925) Bezug genommen Wird, stärksten Einfluss auf den vorliegenden Entwurf aus- geübt. Das Reichsbewertungsgesetz hat, Wie in der Einzelbegründung unter B an den betreffenden Stellen näher ausgeführt ist, die bisherige Freiheit der Länder in der Ausgestaltung ihrer Grundsteuersysteme stark beeinträchtigt, ja nahezu beseitigt. Nach § 1 Abs. 2 des Reichsbewertungsgesetzes haben nämlich die Länder und Gemeinden, die Steuern nach dem Merkmale des Wertes einzelner Vermögens- arten (landwirtschaftliches, forstwirtschaftliches und gärtnerisches Vermögen; ge- werbliches Betriebsvermögen; Grundvermögen) erheben, diesen Steuern die nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes festgestellten Werte („Einheits- Werte") zugrunde zu legen.

Da die Einheitswerte für den Grundbesitz grundsätzlich - von Verhältnis- massig Wenigen Ausnahmen (z. B. Bauland, nicht ortsüblich bebaute Wohn- grundstücke) abgesehen - „Ertragswerte

" sind (§§ 13, 22, 24, 31 Abs. 3 Satz 1 und 2 und §§ 34, 35 des Reichsbewertungsgesetzes), kann der oben unter 2 Wieder- gegebenen Anregung des Landtags auf durchgängige Zugrundelegung der gemeinen Werte im vorliegenden Entwurf nicht mehr entsprochen Werden. Es entfällt viel- mehr infolge der zwingenden Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes, die grund- sätzlich eine Bewertung der Grundstücke nach dem Ertragswert vorsehen, für die Zukunft die Möglichkeit der Ausgestaltung der sächsischen Grundsteuer als einer bodenreformerischen Grundsteuer vom gemeinen Werte des reinen Grund und Bodens. Hierzu sei schon hier hervorgehoben, dass auch eine einwandfreie Ausschaltung der Gebäude aus den „Einheitswerten" (d. h. in der Regel den Ertragswerten) sich als undurchführbar erweist, Wie in der Einzelbegründung zu § 2 Abs. 1 unter a und c näher ausgeführt ist.

Sachsen könnte sich der Einwirkung des Reichsbewertungsgesetzes nur da- durch entziehen, dass es eine Grundsteuer nach dem Ertrag (anstatt nach dem Werte) der Grundstücke erhebt; dieser Weg scheidet aber schon deshalb aus, Weil eine solche Ausgestaltung der Grundsteuer der oben unter 2 gekennzeichneten Anregung des Landtags gerade entgegenliefe und überdies Sachsen der Vorteile berauben Würde, die das Reichsbewertungsgesetz Wegen seiner Vereinheitlichung der Wertfestsetzungen und Wegen der Vermeidung behördlicher Doppelarbeit den Ländern bringt.

Bei dieser Sachlage War es für die Regierung geboten, den vorliegenden Ent- wurf in sachlicher Beziehung an das Reichs be Wertungsgesetz anzulehnen. Auch ist allenthalben der Sprachgebrauch des Reichsbewertungsgesetzes in den Ent- wurf übernommen Worden. Letzteres gilt vor allem hinsichtlich der Begriffe der

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Page 15: Sächsisches Grundsteuergesetz. Vom 30. Juli 1926

330 Sächsisches Grundsteuergesetz vom 30. Juli 1926 nebst Entwurfsbegründung.

einzelnen Vermögensarten (§ 2 des Reichsbewertungsgesetzes). Einzelheiten sind unter B zu den einzelnen Paragraphen des Entwurfs behandelt.

Nach § 82 des Reichsbewertungsgesetzes tritt nun zwar die Bindung der Länder an die Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes frühestens vom Jahre 1926, voraussichtlich sogar erst vom Jahre 1927 ab ein. Das Land Wäre also befugt, für das Rechnungsjahr 1925 noch seine eigenen Wege zu gehen. Die Re- gierung hat aber aus den in der Einzelbegründung zu § 39 des Entwurfs an- gegebenen Erwägungen den Anschluss an das Reichsbewertungsgesetz bereits für das Rechnungsjahr 1925 für geboten erachtet.

4. Steuersatz, Steuerstaffelung1). In Abänderung des bisherigen Grundsteuerrechts sind die Steuersätze für

Bauland (einschliesslich des Landes für Verkehrszwecke) frühestens mit Wirkung vom Rechnungsjahr 1928 ab höher bemessen, als für den übrigen Grundbesitz. Für letzteren und in den Rechnungsjahren 1925 - 1927 auch für das Bauland sind die „allgemeinen" Steuersätze in § 7 Abs. 1 des Entwurfs ähnlich den Steuer- sätzen in § 8 des anhaltischen Grundwertsteuergesetzes vom 4. April 1923 ( Gesetz- sammlung für Anhalt, Jahrgang 1923, S. 47 ff.) fortschreitend nach dem Werte des Steuergegenstandes gestaffelt Worden). Auch diese Staffelung ist eine Neuerung gegenüber dem jetzigen sächsischen Grundsteuergesetz. Es wird bei der Staffe- lung von der Erwägung ausgegangen, dass der kleinere, d. h. Wertlosere Grund- besitz aus sozialen Gründen der Schonung bedarf, Während der grössere, d. h. Wertvollere Grundbesitz eine fortschreitend abgestufte höhere Grundsteuer ver- trägt.

Die Staffelung liegt zwischen 3 und 5 v. T. des nach § 6 des Entwurfs mass- gebenden SteuerWerts. Der niedrigste Satz von 3 v. T. stellt eine Begünstigung für den wirtschaftlich schwachen Kleingrundbesitz, insbesondere, soweit land- wirtschaftliche Betriebe in Frage stehen, für die als selbständige Ackernahrungen oder Familien Wirtschaf ten anzusehenden Kleinbetriebe dar. Der höchste Steuer- satz von 5 v. T., der dem künftigen durchschnittlichen Vermögenssteuersatze nach § 7 des Gesetzes über Vermögen- und Erbschaftssteuer vom 10. August 1925 (R.G.B1. I S. 233) angeglichen ist, soll nur für die hochwertigen Grundstücke und die in Sachsen selteneren landwirtschaftlichen Grossbetriebe von über 500 000 RM. Steuerwert gelten. Die Zwischensätze von 3,5, 4 und 4,5 v. T. sind als Uebergangs- stufen eingefügt.

In § 7 Abs. 2 des Entwurfs ist der Steuersatz für Bauland frühestens vom Rechnungsjahr 1928 ab erheblich höher festgesetzt als der allgemeine Steuersatz in § 7 Abs. 1. Es soll auf diese Weise der Bodenspekulation entgegengewirkt und ausserdem ein Anreiz zum Bauen gegeben Werden, denn nach der Bebauung fällt der höhere Steuersatz Weg. Mit Rücksicht darauf, dass die Baumarktverhältnisse jetzt und voraussichtlich auch in den nächsten Jahren noch nicht wieder normal sind, und um zu erreichen, dass sich die Eigentümer von Bauland allmählich auf den neuen Steuersatz einrichten können, soll der besondere Baulandssteuersatz erst frühestens vom Rechnungsjahre 1928 ab eintreten und erst nach und nach im Laufe der nächsten Rechnungsjahre die Höhe von 10 v. T. erreichen. Da sich gegenwärtig nicht voraussehen lässt, ob die Entwicklung der Baumarktverhält- nisse bereits vom Rechnungsjahre 1928 ab die Höherbesteuerung des Baulandes rechtfertigt, soll im Gesetz dem Finanzministerium die Ermächtigung gegeben Werden, die Schonfrist, in der die allgemeinen Steuersätze des § 7 Abs. 1 auch für Bauland gelten, bis längstens zum Ablauf des Rechnungsjahrs 1930 zu er- strecken. Die Mitwirkung des Ministeriums des Innern bei dieser Entschliessung ist Wegen der Rückwirkung auf die gemeindliche Zuschlagsteuer (Punkt 7) vor- gesehen. Die allmähliche Steigerung der Baulandssteuersätze verschiebt sich bei

*) Das Gesetz weicht wesentlich von den Bestimmungen des Entwurfs ab. ■») Das Anhaltische Grundwertsteuergesetz vom 4. April 1923 /ö. April 1924 ist mitgeteilt

im Finanzarchiv 41 (1924) S. 525; XLII (1925) S.119. 330

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Page 16: Sächsisches Grundsteuergesetz. Vom 30. Juli 1926

Sächsisches Grundsteuergesetz vom 30. Juli 1926 nebst Entwurfsbegründung. 33 J

Verlängerung der Schonfrist entsprechend. Der Begriff des Baulandes mit Ein- schluss des Landes für Verkehrszwecke musste, der Einheitlichkeit mit dem Reichsbewertungsgesetz wegen, aus dessen § 36 übernommen werden.

5. Belastungsbeispiele.

a) Die Belastung, die die Grundsteuer nach dem Entwurf für die einzelnen Grundstücke bringt, ist, soweit es sich um Baustellen, gewerbliche unbebaute Grundstücke oder um in nicht ortsüblicher Weise bebaute Wohngrundstücke handelt, ohne Weiteres nach dem gemeinen Werte (normalen Verkaufswerte) dieser Grundstücke vom Stichtage, d.i. erstmalig dem 1. Januar 1925, an der Hand der Tarife (§ 7 Abs. 1 u. 2) zu bestimmen (vgl. §§ 34 - 37 sowie § 8 Abs. 2 des Reichsbewertungsgesetzes in Verbindung mit § 152 Abs. 1 der Reichsabgaben- ordnung und § 2 Abs. 1 unter c und d des Entwurfs). Für einen Bauplatz von 50 000 RM. gemeinem Werte am Stichtage vom 1. Januar 1928 Würden beispiels- weise für das Rechnungsjahr 1928 - falls nicht eine Verlängerung der Schon- frist nach § 7 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz erfolgt - 7 v. T. von 50 000 RM., d. h. 350 RM. staatliche Grundsteuer zu entrichten sein. Die Gemeinde könnte dazu im Höchstfalle eine Zuschlagsteuer von 150 % dieses Betrags, d. h. jährlich 525 RM. erheben (vgl. Punkt 7). Die Gesamtbelastung wäre also im Höchstfalle 875 RM. im Jahre.

b) Beispiele für die Belastung, die die einzelnen landwirtschaftlichen, forst- wirtschaftlichen und gärtnerischen Betriebe ( § 2 Abs. 1 unter a und b des Ent- wurfs) nach dem Entwurf erfahren würden, können aus folgenden Gründen gegenwärtig noch nicht gegeben Werden. Erstens ist bei diesen Betrieben aussei" der Grosse die nachhaltige Ertragsfähigkeit für die Bewertung ausschlaggebend. Die Massnahmen der Reichsfinanzbehörden und des Reichsbewertungsbeirats zur Feststellung dieser nachhaltigen Ertragsfähigkeit gemäss §§ 15 - 25 des Reichs- bewertungsgesetzes sind aber zurzeit noch nicht abgeschlossen. Ausserdem steht zurzeit auch noch die nach § 84 des Reichsbewertungsgesetzes vom Reichsfinanz- ministerium mit Zustimmung des Reichsrats zu erlassende Rechtsverordnung über die Höhe des Kapitalisierungsfaktors für die Berechnung der Ertragswerte noch aus. Das Unbekanntsein dieses Kapitalisierungsfaktors und das Fehlen der nach § 85 des Reichsbewertungsgesetzes zu erwartenden Uebergangsvorschriften für die am Stichtage, d. i. erstmalig dem 1. Januar 1925, der staatlichen Wohnungs- zwangswirtschaft unterliegenden Grundstücke gestatten zurzeit auch noch nicht die Aufstellung von Beispielen für die Belastung, die nach dem Entwurf auf die ortsüblich bebauten Wohngrundstücke sowie auf die gewerblichen bebauten Grund- stücke entfallen würde. Die Regierung hofft diese ihr bei Einbringung des vor- liegenden Entwurfs noch nicht möglichen Belastungsbeispiele im Laufe der parla- mentarischen Behandlung des Entwurfs nachholen zu können.

6. Ertragsberechnung. Um veranschlagen zu können, welchen Gesamtrohertrag die Grundsteuer

nach dem EntWurfe für den Freistaat Sachsen und die Gesamtheit der sächsi- schen Gemeinden bestimmt erwarten lässt, wäre es zuerst erforderlich, den Ge- samtsteuerwert der grundsteuerpflichtigen Grundstücke in Sachsen zu berechnen. Dies ist aber gegenwärtig noch nicht möglich, Weil, wie oben unter Punkt 5 aus- geführt ist, die Ertragsfähigkeit der sächsischen landwirtschaftlichen Betriebe und der zur Berechnung der Ertragswerte unentbehrliche Kapitalisierungsfaktor noch nicht feststehen. Es bleibt daher zurzeit eine nur sehr annähernde Veranschlagung an der Hand der letztmaligen sächsischen Grundsteuerveranlagung möglich. Der Gesamtsteuerwert der sämtlichen sächsischen grundsteuerpflichtigen Grundstücke betrug bei der Veranlagung, die nach den im Wesentlichen dem Reichsbewertungs- gesetz ähnlichen Bewertungsvorschriften des Grundsteuergesetzes vom 7. Oktober 1921 nach dem Stichtage vom 31. Dezember 1921 in der damaligen Papiermark erfolgte, rund 30 Milliarden Papiermark. Diese Zahl ist jedoch Wegen der in vielen

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332 Sächsisches Grundsteilergesetz vom 80. Juli 1926 nebs.t ¡Entwurfsbegründung»

Fällen nach der Vorschrift des § 6 Abs. 3 des bisherigen Grundsteuergesetzes der Veranlagung zugrunde gelegten hohen Papiermarkkaufpreise, ferner Wegen der in der Inflationszeit vorgekommenen Ueberschätzungen und Wegen nachmaliger Herabsetzungen vieler SteuerWerte im Rechtsmittelverfahren in voller Höhe für die vorliegende Berechnung nicht ohne Weiteres verwendbar. Rechnet man des- halb von den 30 Milliarden Papiermark schätzungsweise der Sicherheit halber 5 Milliarden zurück, so verbleiben 25 Milliarden Papiermark als berichtigter Steuer- Wert am 31. Dezember 1921. Geht man nun Weiter davon aus, dass die Grunde stückswerte am 1. Januar 1925 in Reichsmark im allgemeinen nach angestellten Probeberechnungen höchstens ein Zehntel der Nominalwerte vom 31. Dezember 1921, oft aber bedeutend Weniger betragen und bedenkt man anderseits, dass nach dem Entwurf auch das landwirtschaftliche Inventar mit der Grundsteuer unterliegt, so könnte man für den 1. Januar 1925 vielleicht mit einem zu er- wartenden Gesamtsteuerwerte von 2,5 Milliarden RM. rechnen.

In Welchem Verhältnisse sich dieser GesamtsteuerWert auf die einzelnen Steuerstaffehl des Tarifs in § 7 verteilt, dafür fehlt zurzeit jeder Anhalt.

Geht man für die Zwecke der Ertragsberechnung von einem durchschnitt- lichen Steuersatze von 4 v. T. aus, so Würde dem Gesamtsteuerwerte von 2,5 Mil- liarden RM. ein Gesamtertrag aus der Grundsteuer nach dem Entwurf für den Staat von

1OOÌÌ

2500 000 000X4 = "000 000 EM.

entsprechen. Inwieweit sich dieser Ertrag durch die Höherbesteuerung des Baulande»

nach § 7 Abs. 2 des Entwurfs frühestens vom Rechnungsjahr 1928 ab steigert, lässt sich, da das Ergebnis der Baulandsbewertung sich gegenwärtig noch nicht überblicken lässt, vorderhand nicht sagen.

7. Gemeindliche Zuschlagsteuer. Der Entwurf sieht als Weitere Neuerung in den §§ 32 ff. die Einführung

einer gemeindlichen Zuschlagsteuer zur Grundsteuer vor. Die Form, in der die Gemeinden an dem Ertrage der Grundsteuer beteiligt

sind, hat gewechselt. Nach dem Grundsteuergesetze vom 7. Oktober 1921 stand den Gemeinden die Hälfte der Hauptsteuer zu und daneben waren sie berechtigt, Gemeindezuschläge bis zu 25 v. H. der Hauptsteuer zu erheben. Zwecks Verein- fachung des Verteilungsverfahrens und angesichts der Tatsache, dass die Ge- meinden Anfang des Jahres 1924 Wegen ihrer Finanznot tatsächlich genötigt Waren, die Zuschlagsmöglichkeit voll auszuschöpfen, schaffte das Gesetz über die Umstellung der Grundsteuer auf Goldmark vom 22. Januar 1924 (G.B1. S. 33) die Gemeindezuschläge der Form nach ab, verarbeitete sie aber inhaltlich der- gestalt in den Gemeindeanteil, dass der Steuersatz unter Annahme der Aus- schöpfung des Zuschlagsrechts entsprechend hoch bemessen und vom Steuer- ertrage drei Fünftel den Gemeinden zugesprochen Wurden und zwei Fünftel dem Staate verblieben (vgl. die Begründung zur Landtagsvorlage Nr. 112/1923, S. 4 unter III). Diese Regelung War von vornherein nur als eine Uebergangsregelung gedacht. Die Einführung einer gemeindlichen Zuschlagsteuer nach dem Vorgange bei der Gewerbesteuer War schon damals als das Endziel ins Auge gefasst. Die Vorzüge einer gemeindlichen Zuschlagsteuer sind in der Begründung zum Gesetze zur Aenderung des Gewerbesteuergesetzes vom 19. Juli 1923 (Landtagsvorlage Nr. 62/1923, zu Art. I unter 14, S. 18) für die Gewerbesteuer eingehend dargelegt Worden, die Gründe gelten im Wesentlichen sinngemäss auch für die Grundsteuer. Insbesondere hat bei der Grundsteuer, abgesehen von dem umfangreichen Listen- apparate, die kassenmässige Verteilung des Steueraufkommens dann ganz ausser- ordentliche Schwierigkeiten bereitet, Wenn sich Grundstücke (Wirtschaftliche Ein- heiten) über verschiedene Gemeindebezirksgrenzen erstreckten. Will man also den Gemeinden den beweglichen Faktor im Gemeindehaushalte hinsichtlich der Grundsteuer wiedergeben, der ihnen vorübergehend durch das feste Beteiligungs-

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•Sächsisches Gründe teuergesetz vom 30. Juli 1926 nel st Entwurfsbegründung. 333

Verhältnis nach dem Goldumstellungsgesetz genommen War, so kann es nur in •der Form der Zuschlagsteuer geschehen, die die Gemeinden gänzlich in eigene Verwaltung nehmen. Diese Zuschlagsteuer ist nach oben begrenzt; sie darf nicht mehr als 150 v. H. der Staatssteuer betragen. Eine Begrenzung nach unten ist nicht vorgesehen Worden.

Falls eine Gemeinde nichts anderes beschliesst, wird die Zuschlagsteuer in gleicher Höhe wie die Staatssteuer erhoben. Die Vorschrift, wonach die Hundert- sätze der Zuschlagsteuer für alle Grundstücke gleich sein müssen, bestand bereits nach § 9 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes vom 7. Oktober 1921 hinsichtlich der Gemeindezuschläge.

Näheres vgl. die Einzelbegründung unter B zu § 32.

8. Form des Gesetzes.

Was die Form des Gesetzes anlangt, so hat der Entwurf nicht nur ein Ab- änderungsgesetz zu dem bestehenden Grundsteuergesetz nebst Nachtragsgesetzen, sondern ein gänzlich neues Gesetz ins Auge gefasst. Dies dürfte, da der Text des bisherigen Grundsteuergesetzes im Jahre 1923 und Anfang 1924 erheblichen, zum Teil bereits Wieder überholten Aenderungen hat unterworfen Werden müssen und sich jetzt infolge des Anschlusses an das Reichsbewertungsgesetz von Grund auf ein neuer Aufbau nötig macht, sowohl die Beratungen des Landtags erleichtern, als auch den Bedürfnissen der Praxis besser dienen als ein blosses Abänderungs* gesetz. Einem solchen Abänderungsgesetze müsste ohnehin die Bekanntmachung in einer gänzlich neuen Redaktion folgen.

B. Im einzelnen*

Zu § 1. Die Grundsteuer ist nach dem Entwurf insofern eine „allgemeine", als sie

Alle in § 2 genannten Steuergegenstände, d. h. den gesamten Grundbesitz in den verschiedenen Nutzungsarten erfasst, soweit nicht § 3 eine Befreiung vorsieht. Die Grundsteuer nach dem Entwurf ist eine Grundwertsteuer, da sie nach dem Werte, nicht nach dem Ertrage des Steuergegenstandes erhoben Wird ( § 6) ; wenn der Entwurf trotzdem nicht den Ausdruck „Grundwertsteuer" gebraucht, so ger schient dies deshalb, Weil Weite Kreise mit dem Worte „Grundwertsteuer" den Begriff einer Grundsteuer verbinden, die durchgängig vom gemeinen Werte des Grundstücks erhoben wird, Was bei der Grundsteuer nach vorliegendem Ent- Wurfe Wegen der zwingenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 und der Bewertungs- vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes nicht der Fall ist (vgl. Allgemeine Be* gründung A, 2 und 3 und Einzelbegründung zu § 6).

Der Abs. 2 des § 1 könnte überflüssig erscheinen, Weil § 6 Abs. 2 u. 3 des Entwurfs, der von den für die Grundsteuer massgebenden Werten handelt, bereits erkennen lässt, dass der Anordnung in § 1 Abs. 2 des Reichsbewertungsgesetzes nachgekommen ist. Der Entwurf will jedoch mit seinem § 1 Abs. 2 jeden Zweifel darüber ausschliessen, dass die Grundsteuer eine Steuer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Reichsbewertungsgesetzes ist.

Gleichzeitig kommt durch § 1 Abs. 2 sofort am Eingange des Entwurfs zum Ausdruck, dass das Grundsteuergesetz nach dem Entwurf ein unselbständiges, in den wichtigsten seiner Bestimmungen vom Reichsbewertungsgesetz abhängiges und infolgedessen ohne dieses nicht verständliches Gesetz ist. Dass im EntWurfe zur Vermeidung des wörtlichen Abdrucks einer grossen Reihe von Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes der Grundsatz durchbrochen Werden musste, wo- nach ein Gesetz möglichst aus sich heraus verständlich sein soll, findet eine Parallele im neuen Reichsgesetz über Vermögens- und Erbschaftssteuer vom 10. August 1925 (R.G.B1. 1 S. 233) und ist eine unvermeidliche Folge der durch das Reichsbewertungsgesetz eingeführten einheitlichen Bewertung und einheit*- liehen Begriffsbestimmung der Vermögensarten ( § 2 des Reichsbewertungsgesetzes).

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334 Sächsisches Grundsteuergesetz vom 30. Juli 1926 nebst Entwurfsbegründung.

Die Durchbrechung des erwähnten Grundsatzes kann unbedenklich in Kauf ge- nommen Werden, Weil die Grundwert- bzW, Gewerbeausschüsse, die die Fest-» Stellung und Gliederung der auch für die Grundsteuer massgebenden Werte vor- nehmen, ohnehin das Reichsbewertungsgesetz beherrschen, und Weil sich ebenso auch die Beamten der Grundsteuerbehörden infolge ihrer Mitwirkung bei der Feststellung der Einheitswerte die einschlagenden Vorschriften des Reichsbe- Wertungsgesetzes aneignen müssen,

Ueberdies ist das Reichsbewertungsgesetz von so allgemeiner Bedeutung, dass der enge redaktionelle Anschluss der Grundsteuervorschriften an das Reichs- bewertungsgesetz auch den Steuerpflichtigen gegenüber durchaus verantwortet Werden kann.

Zu § 2.

Zu Abs. 1. Der Abs. 1 zählt die der Grundsteuer unterliegenden Steuer- gegenstände auf. Da Sachsen durch die Vorschrift des § 1 Abs. 2 des Reichs- bewertungsgesetzes gezwungen ist, die „Einheitswerte" der Grundsteuer zugrunde zu legen, muss es sich naturnotwendig auch die in § 2 des Reichsbewertungsgesetzes vorgeschriebenen Begriffsbestimmungen der einzelnen Vermögensarten, für die die Einheitswerte festgestellt- werden, zu eigen machen; denn eine Einheits- bewertung ohne gleichzeitige Einheitsdefinitionen für die ihr unterliegenden Gegenstände ist undenkbar. Sogleich am Eingange des Abs. 1 ist darauf hin^ gewiesen, dass die unter a bis d gegebene Aufzählung in Abs. 2 gewisse Ein-» schränkungen erleidet.

Zu a. Diese Bestimmung unterwirft der Grundsteuer das landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische „Vermögen" im Sinne der §§ 11 - 25 des Reichsbewertungsgesetzes* Die Befugnis des Landes hierzu folgt aus § 4 Abs. 1 Satz 1 des Reichsbewertungsgesetzes.

Die die Begriffsbestimmung des landwirtschaftlichen Vermögens enthaltenden §§ 11 u. 12 des Reichsbewertungsgesetzes haben folgenden Wortlaut:

㤠H.

i1) Zum landwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Neben- betriebe und Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb).

(2) Als Teile des landwirtschaftlichen Betriebs gelten nicht: deutsche und ausländische Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere und Geldschulden, die zum Erwerb von Zahlungsmittehi, Geldforderungen und Wertpapieren ein- gegangen Worden sind, sowie ein über den normalen Bestand hinausgehender Bestand (Ueberbestand) an nicht stehenden (umlaufenden) Betriebsmitteln. Als normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gilt ein solcher, der zur Fort- führung des Betriebs bis zum Beginn der nächsten Ernte erforderlich ist; bei der Ermittlung des zur Fortführung des Betriebs bis zum Beginn der nächsten Ernte erforderlichen Bestands sind die in dieser Zeit eingehenden Einnahmen nicht zu berücksichtigen.

(3) Als landwirtschaftliches Vermögen gelten auch die Berechtigungen, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, sofern der mit der Berechtigung belastete Grund und Boden auf Grund dieser Be- rechtigung einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient. Als Einheitswert der dem Eigentümer des Grund und Bodens gehörigen wirtschaftlichen Einheit gilt der Wert dieser Einheit abzüglich des Einheitswerts der Berechtigung.

§ 12.

(*) In den landwirtschaftlichen Betrieb sind auch solche Grundstücksflächen einzubeziehen, die anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen, sofern durch die Zugehörigkeit dieser Flächen zu dem landwirtschaftlichen Betrieb der land-

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Sächsisches Grundsteuergesetz vom 30. Juli 1926 nebst Entwurfsbegründung, ggg

Wirtschaftliche Hauptzweck des Betriebs nicht Wesentlich beeinflusst wird; dies gilt nicht für solche Flächen, die als selbständige Betriebe oder Teile von ihnen anzusehen sind.

(2) In den landwirtschaftlichen Betrieb sind Betriebsmittel, die der BeWirt» schaf tung des Betriebs dienen, auch dann einzubeziehen, Wenn sie nicht dem Eigen- tümer des Grund und Bodens gehören; dies gilt entsprechend für Gebäude, die auf dem einem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Grund und Boden er- richtet sind, aber dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehören. In den Fällen des Satz 1 ist der Gesamtwert des landwirtschaftlichen Betriebs auf die beteiligten Eigentümer nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung am Gesamtwert zu verteilen ; die auf die verschiedenen Eigentümer entfallenden Teilbeträge gelten als Einheitswerte im Sinne dieses Gesetzes."

Nach § 2 Abs. 1 unter a des Entwurfs in Verbindung mit vorstehendem § 11 des Reichsbewertungsgesetzes unterfallen der Grundsteuer künftig nicht nur der landwirtschaftliche Grund und Boden samt Bauwerken und den mit den Grundstücken als solchen verbundenen Rechten und Nutzungen, wie es nach dem Grundsteuergesetze vom 7. Oktober 1921 und dem § 3 des Gesetzes vom 24. März 1923 (G.B1. S. 62) der Fall War, sondern auch das landwirtschaftliche Inventar sowie die sonstigen beweglichen Betriebsmittel. Zwar gestattet der § 4 Abs. 2 Ziff. 3 des Reichsbewertungsgesetzes den Ländern, Teile der wirtschaft- lichen Einheiten des landwirtschaftlichen Vermögens, also Wie bisher das Inventar und die sonstigen beweglichen Betriebsmittel, der Grundsteuer nicht zu unter- werfen. Der Entwurf muss aber davon absehen, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen. Erstens Würde der Zweck der allseits gerade von der Landwirtschaft erstrebten reichsrechtlichen Einheitsbewertung zum erheblichen Teile vereitelt Werden, Wenn das Land für die Zwecke der Grundsteuer den Wert des Zubehörs abzöge, das Reich bei seiner Vermögensteuer aber nicht, so dass also Reich und Land doch wieder nicht mit denselben Werten arbeiten Würden. Anderseits fehlt es aber auch an einer einwandfreien zuverlässigen Methode im Einzelfalle, den Wert der beweglichen Betriebsmittel aus dem nach § 13 des Reichsbe Wertungs- gesetzes festzustellenden Ertragswert eines landwirtschaftlichen Betriebes aus* zuscheiden. Den gemeinen Wert der beweglichen Betriebsmittel, der ja allenfalls festzustellen Wäre, von dem Ertragswert abzuziehen, Würde ein schiefes Bild er- geben, Weil bewertungstechnisch nicht ein gemeiner Wert von einem Ertrags- Wert abgezogen Werden kann. Einen Ertragswert aber, d. h. einen kapitalisierten jährlichen Nutzungsertrag des Inventars und der sonstigen beweglichen Betriebs- mittel für sich allein und losgelöst vom Grund und Boden feststellen zu Wollen, geht nicht an, Weil die beweglichen Betriebsmittel ihre Nutzwirkung nur im Rahmen des gesamten landwirtschaftlichen Betriebes äussern. Es bliebe sonach nur der Weg übrig, zwecks Ausscheidung der Nutzwirkung der beweglichen Be» triebsmittel einen bestimmten Bruchteil vom Einheitswerte des Betriebes ab- zuziehen. Diesen Bruchteil individuell für jeden Betrieb durch den GrundWert- ausschuss nach § 78 des Reichsbewertungsgesetzes festsetzen zu lassen, verbietet sich, Weil solche Einzelfeststellungen den Grundwertausschuss zu stark belasten und von seinen sonstigen wichtigen Aufgaben abziehen Würden, Wodurch die Fest- stellung der Einheitswerte zum Schaden der Allgemeinheit ausserordentlich ver- zögert Werden Würde. Sonach bliebe im praktischen Ergebnisse nur wieder die Möglichkeit, einen generellen Bruchteil für bewegliche Betriebsmittel abzusetzen, wie es die bisherige sächsische Anleitung zur Wertermittlung für die Grundsteuer- veranlagung vom 5. Mai 1922 (G.B1. S. 179) in § 18 Abs. 1 notgedrungen mit der sog. „Abzugsquote" getan hat. Die Festsetzung der Höhe einer solchen Ab- zugsquote ist sehr schwer und vielen Angriffen ausgesetzt; ausserdem müsste sie bei jeder Veranlagung neu erfolgen. Denn das Verhältnis, in dem die anteilige Nutzwirkung der beweglichen Betriebsmittel zur anteiligen Nutzwirkung des Grund und Bodens samt Bauwerken zu einander stehen, bleibt sich nicht immer gleich. Eine generelle Quote könnte nur sehr roh und ungenau ausfallen und Würde keineswegs allen Fällen gleichmässig gerecht Werden; denn beim reinen Körnerbau mit wenig Viehhaltung ist der Anteil des Inventars am Gesamtertrage

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.336 Sächsisches Grundsteuergesetz vom 30* Juli 1926 nebst Entwurfsbegründung.

des landwirtschaftlichen Betriebs z. B. bedeutend geringer als bei überwiegender Weidewirtschaft mit zahlreicher Viehhaltung.

Aus diesen Gründen sieht der Entwurf von einer Ausscheidung des Wertes der beweglichen Betriebsmittel aus dem Einheitswerte für die Zwecke der Grund- steuerveranlagung ab. Dies ist umso unbedenklicher, als künftig nach dem gleich- zeitig dem Landtage vorliegenden neuen Gewerbesteuergesetz infolge § 4 Abs. 1 Ziff. 2 des Reichsbewertungsgesetzes die landwirtschaftlichen Betriebe nicht mehr der Gewerbesteuer unterliegen. Uebrigens könnte das Inventar der Landwirtschaft auch nach dem Reichsbewertungsgesetz dann nicht mehr zur Gewerbesteuer herangezogen Werden, Wenn es von der Grundsteuer freigelassen Würde. Die Gefahr einer Doppelbesteuerung der beweglichen Betriebsmittel, die den Grund für die bisherige oben erwähnte Abzugsquote bildete, fällt also künftig Weg. Nicht unerwähnt bleibe, dass z. B. Preussen auch bisher schon das Inventar bei der Landwirtschaft von der Grundsteuer nicht ausnahm.

Auch eine Ausscheidung der Gebäude aus dem landwirtschaftlichen Ver- mögen, die bodenreformerischen Wünsohen entspräche, konnte vom Entwurf nicht vorgesehen Werden. Einmal Würde die Ausscheidung der Gebäude mit ihrem gemeinen Werte (z. B. BrandkassenWert) aus dem Ertragswerte des land- wirtschaftlichen Vermögens ebenso eine bewertungstechnische Unmöglichkeit sein, Wie es oben für das Inventar ausgeführt Worden ist. Die Ausscheidung der Ge- bäude mit ihrem Ertragswert aber kommt nicht in Frage, Weil die Gebäude für sich keinen Ertragswert haben, ihr Nutzeffekt sich vielmehr nur im Rahmen des Gesamtbetriebes äussert. Es bliebe also auch hier nur die Ausscheidung der Ge- bäude im Wege des Abzugs eines Bruchteils möglich. Dagegen sprechen aber die gleichen Gründe wie beim Inventar.

Auszuscheiden aus dem landwirtschaftlichen Vermögen im Sinne des oben abgedruckten § 11 des Reichsbewertungsgesetzes sind für die Zwecke der Grund- steuer nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Entwurfs alle diejenigen grundstücksgleichen Rechte, die nicht Erbbaurechte sind. Der Abs. 3 des § 11 des ReichsbeWertungs- gesetzes soll sonach seine Wirkung auf die Grundsteuer nur hinsichtlich der Erb- baurechte äussern. Dies entspricht dem bisherigen Rechtszustande, von dem ab- zugehen kein Grund besteht ( § 2 des Grundsteuergesetzes vom 7. Oktober 1921 und § 5 der Anleitung zur Wertermittlung vom 5. Mai 1922, G.B1. S. 179).

Die Regierung hat sich die Frage vorgelegt, ob sie die gewerblichen Neben- betriebe der Landwirtschaft ganz oder nur Teile davon bei der Grundsteuer aus dem Einheitswert ausnehmen und der Gewerbesteuer unterwerfen solle. Die rechtliche Möglichkeit zu beiden Wegen besteht nach § 4 Abs. 2 Ziff. 2 des Reichs- be Wertungsgesetzes. Die Regierung hat sich in § 2 Abs. 2 des Entwurfs dahin entschieden, von den gewerblichen Nebenbetrieben der Landwirtschaft nur den Grund und Boden, die Erbbaurechte sowie die Bauwerke zur Grundsteuer heran- zuziehen, den Nebenbetrieb im übrigen aber der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Diese Teilung entspricht derjenigen, die bei dem gewerblichen Betriebsvermögen nach § 2 Abs. 1 unter d des Entwurfs überhaupt gemacht wird. Die Regierung verkennt nicht, dass die teilweise Ausscheidung der gewerblichen Nebenbetriebe der Landwirtschaft aus den Einheitswerten des landwirtschaftlichen Vermögens Wegen der engen Verbindung und Wechselwirkung der landwirtschaftlichen Neben- betriebe (z. B. Gutsbrennerei) mit dem landwirtschaftlichen Hauptbetriebe, nicht geringe steuertechnische Schwierigkeiten bereiten Wird. Die Regierung musste aber sonst in vielen Fällen eine nicht zu rechtfertigende Begünstigung der land- wirtschaftlichen Nebenbetriebe gewerblicher Art in Vergleich zu den reinen Ge- werbebetrieben befürchten. Hervorzuheben ist übrigens noch, dass das hier von landwirtschaftlichen Nebenbetrieben gewerblicher Art Gesagte nicht auch von etwaigen gewerblichen Hauptbetrieben gilt, die ein Landwirt neben der Land- wirtschaft betreibt, die einem solchen gewerblichen Hauptbetrieb gewidmeten Grundstücke Würden nicht unter Unterabteilung a, sondern unter d fallen.

Zum forstwirtschaftlichen Vermögen gehören nach § 22 Abs. 1 des Reichs- beWertungsgesetzes alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem forstwirtschaftlichen Hauptzwecke dient (forstwirtschaftlicher Betrieb).

Zum gärtnerischen Vermögen gehören nach § 23 des Reichsbewertungs- 836

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Sächsisches Grundsteuergesetz vom 30% Juli 1926 nebst Entwurfsbegründung. 337

gesetzes alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem gärtnerischen Hauptzwecke dient (gärtnerischer Betrieb). Die oben abgedruckten §§ 11 u. 12 des Reichsbewertungsgesetzes gelten mit den sich aus § 2 Abs. 2 ergebenden Einschränkungen hinsichtlich des forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Ver- mögens entsprechend. Die oben dargelegten Gründe für die Mitheranziehung des Inventars, der sonstigen beweglichen Betriebsmittel und der Gebäude zum land- wirtschaftlichen Vermögen und die teilweise Ausscheidung der Nebenbetriebe gelten sinngemäss auch für das forstwirtschaftliche und gärtnerische Vermögen.

Zu b. Unter Punkt b sind als der Grundsteuer unterliegend die zu einem gewerblichen Betriebe gehörigen Vermögensgegenstände bezeichnet, die, unab- hängig von dieser Zugehörigkeit betrachtet, nach ihrer Nutzungsart einen land- wirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieb bilden würden. Hierbei ist z. B. an Landgüter zu denken, die einem Bergbauunternehmen ein- verleibt worden sind, um die Flächen nach und nach durch Tagebau abzugraben. Für diese landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebe innerhalb des Rahmens eines Gewerbebetriebes sieht das Reichsbewertungsgesetz in § 31 Abs. 3 Satz 1, dem die Vorschrift in § 2 Abs. 1 unter b des Entwurfs ent- lehnt ist, eine abgesonderte Bewertung nach den für das landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Vermögen geltenden Vorschriften vor, da es unbillig Wäre, die hier in Rede stehenden Landgüter anders zu bewerten als die übrigen. Das Reichsbewertungsgesetz schreibt auch die Festsetzung besonderer Einheitswerte für die hier behandelten Güter samt Inventar und sonstigen be- weglichen Betriebsmitteln vor ( § 3 Ziff. 1 des Reichsbewertungsgesetzes). In § 4 Abs. 2 Ziff. 1 gestattet das Reichsbewertungsgesetz den Ländern, die, Wie oben dargelegt, in § 31 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten, zu einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens gehörigen Gegenstände oder Teile von diesen anstelle der Gewerbesteuer der Grundsteuer zu unterwerfen. Sachsen muss von dieser Befugnis Gebrauch machen, Weil sonst infolge der ungleichen Ausgestaltung der Grundsteuer (Steuer vom Werte ohne Schuldenabzug) und der Gewerbesteuer (Steuer vom Werte unter Abzug gewisser Objektschulden und vom Ertrag) eine völlig verschiedenartige Besteuerung der in einem gewerblichen Betrieb aufgenom* menen und der sonstigen Landgüter eintreten müsste, die von den beteiligten Kreisen mit Recht als unbillig empfunden und nicht verstanden werden Würde.

Der Ausdruck „Vermögensgegenstände" musste im vorliegenden Entwurf ebenso wie im § 31 Abs. 3 Satz 1 des Reichsbewertungsgesetzes gebraucht werden, weil, wie schon zu a ausgeführt, das nach dem Entwürfe der Grundsteuer unter- liegende landwirtschaftliche usw. Vermögen im Sinne der §§ 11, 12, 22 u. 23 des Reichsbewertungsgesetzes nicht nur Grundstücke samt Gebäuden, sondern auch Inventar und sonstige bewegliche Betriebsmittel umfasst.

Die Nebenbetriebe gewerblicher Art Werden hier gemäss § 2 Abs. 2 des Ent- wurfs ebenso behandelt, wie es oben zu a ausgeführt Worden ist.

Von den grundstücksgleichen Rechten unterfallen nach § 2 Abs. 2 des Ent- wurfs auch hier nur die Erbbaurechte der Grundsteuer. Vgl. das darüber oben zu a Gesagte.

Wegen der Frage, was im Falle unter b als ein Steuergegenstand gilt, vgl. § 2 Abs. 3 des Entwurfs nebst zugehöriger Begründung.

Zu c. Der Ausdruck „Grundvermögen" ist im Sinne des § 34 des Reichs- bewertungsgesetzes gebraucht. Dieser Paragraph lautet Wörtlich:

㤠34.

(*) Zum Grundvermögen gehört der Grund und Boden einschliesslich der Bestandteile (insbesondere Gebäude) und des Zubehörs, soweit er nicht zu einem landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, gärtnerischen Betrieb oder zu einem gewerblichen Betrieb gehört. Als Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes gilt die Wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens.

(2) Den Grundstücken stehen gleich die Berechtigungen, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, soweit sie nicht zum landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Vermögen oder zum

Finanzarchiv. XLIV. Jahrg. 387 22

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338 Sächsisches Grundsteuergesetz vom 30. Juli 1926 nebst Entwurfsbegründung*

Betriebsvermögen gehören. Als Einheitswert der dem Eigentümer des Grund und Bodens gehörigen Wirtschaftlichen Einheit gilt der Wert dieser Einheit abzüglich des Einheitswerts der Berechtigung.

(3) Den Grundstücken stehen ferner gleich Gebäude * die auf einem fremden Grund und Boden errichtet sind und nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören."

Hieraus ergibt sich, dass der Begriff „Grundvermögen" hier erheblich enger gezogen ist als z. B. in § 1 des jetzigen sächsischen Grundsteuergesetzes vom 7. Oktober 1921, Wo darunter „alle Arten von Grundstücken samt Gebäuden sowie das Erbbaurecht und Gebäude auf fremdem Grund und Boden" zu ver- stehen Waren. Der Entwurf muss diese Aenderung im Sprachgebrauche bringen, Weil er sich, Wie oben am Eingange der Einzelbegründung schon ausgeführt, un- bedingt an die Begriffsbestimmungen des Reichsbewertungsgesetzes anlehnen muss.

Dass der Entwurf das Grundvermögen im Sinne des oben abgedruckten § 34 des Reichsbewertungsgesetzes mit der in § 2 Abs. 2 Satz 1 des Entwurfs vorge- sehenen Einschränkung der Grundsteuer unterwirft, entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Rechtszustande (vgl. § 2 des Grundsteuergesetzes vom 7. Oktober 1921). Nur insofern tritt eine Neuerung ein, als § 34 zum Grundvermögen auch das „Zubehör" rechnet. Diese Neuerung ist aber insofern unbedenklich, als Zu- behör beim „Grundvermögen" im Sinne des Reichsbewertungsgesetzes nur ver- hältnismässig geringfügige Dinge, Wie Feuerleitern, Feuereimer, Stangen der Teppichläufer usW. sind, die bei der für das Grundvermögen grundsätzlich vor- geschriebenen Bewertung nach dem Ertragswerte (§ 35 des ReichsbeWertungs- gesetzes) überhaupt nicht und bei der ausnahmsWeisen Bewertung nach dem gemeinen Werte nicht erheblich in die Erscheinung treten.

Dem bodenreformerischen Wunsche, nur den gemeinen Wert des reinen Grund und Bodens der Grundsteuer zu unterwerfen, kann nicht entsprochen Werden, da nach der zwingenden Vorschrift des § 35 des Reichsbewertungsgesetzes im Regelfalle bei bebautem Grundbesitze der Ertragswert massgebend ist. Zwar gestattet es der § 4 Abs. 1 Ziff. 3 des Reichsbewertungsgesetzes, Teile einer wirt- schaftlichen Einheit des Grundvermögens von der Grundsteuer auszunehmen. Es kann aber von dieser Befugnis kein Gebrauch gemacht Werden, weil es beWertungs* technisch nicht möglich ist, den Ertragswert des Gebäudes allein, d. h. losgelöst vom Grund und Boden, festzustellen, ebenso Wie es ein Unding Wäre, einen Er- tragsWert des bebauten Grund und Bodens für sich, losgelöst vom Gebäude, ermitteln zu Wollen. Ebensowenig geht es aber auch an, etwa den gemeinen Wert des Gebäudes, der vielleicht in Höhe des BrandkassenWerts zuzüglich eines Zu- schlags für die unverbrennbaren Bestandteile angenommen Werden könnte, vom Ertragswerte des Grund und Bodens einschliesslich Gebäuden abzuziehen (vgl. auch die Ausführungen bei dem landwirtschaftlichen Vermögen, oben zu § 2 Abs. 1 unter a). Kann also hiernach den bodenreformerischen Wünschen auf Besteuerung des gemeinen Wertes des reinen Grund und Bodens im Rahmen des Reichs- be Wertungsgesetzes nicht entsprochen werden, so Wird doch in einer anderen Be- ziehung den bodenreformerischen Forderungen im Reichsbewertungsgesetz und dadurch auch im vorliegenden EntWurfe Rechnung getragen. Der bodenreforme- rischen Einwendung, dass der ErtragsWert eines bebauten Grundstücks unter Umständen im Vergleiche zu dem gemeinen Werte des Grund und Bodens zu niedrig ist und dass infolgedessen bebaute Grundstücke in guter Verkehrs- und Geschäftslage bei einer Versteuerung nach dem Ertragswert ohne Grund begünstigt werden würden, begegnet der § 36 Abs. 2 des Reichsbewertungsgesetzes insofern, als danach der für bebaute Grundstücke ( § 35 des Reichsbewertungsgesetzes) an- zusetzende (Ertrags-) Wert nicht geringer sein darf als der (gemeine) Wert, mit dem nach § 36 Abs. 1 der Grund und Boden allein zu bewerten wäre, mit anderen Worten: das ganze Hausgrundstück soll nicht niedriger bewertet werden, als die Baustelle, auf der es steht.

Zu d. Unter d Werden der Grundsteuer auch diejenigen zu einem Betriebe gehörigen Grundstücke samt Baulichkeiten unterworfen, die, unabhängig von dieser Zugehörigkeit betrachtet, zum Grundvermögen ( § 34 des Reichsbewertungs-

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Sächsisches Grundsteiiergesetz vom 30. Juli 1926 nebst Entwurfsbegründung. 339

gesetzes) gehören Würden. Hierbei ist an bebaute und unbebaute Fabrikgrund- stücke und andere gewerbliche Grundstücke, Kontorhäuser, aber auch Wohn- grundstücke, wie Arbeiterwohnhäuser u. dgl. zu denken. Obwohl diese Grund- stücke zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehören, werden sie doch gemäss § 31 Abs. 3 Satz 2 u. 3 des Reichsbewertungsgesetzes nach den Vorschriften über die Bewertung des Grundvermögens bewertet, Weil eine Bewertung nach den für das sonstige gewerbliche Betriebsvermögen giltigen Bewertungsvorschriften der steuerlichen Gerechtigkeit nicht entsprechen würde (vgl. Begründung zum Reichs- bewertungsgesetze S. 41). Der § 4 Abs. 2 Ziff. 1 des Reichsbewertungsgesetzes gestattet den Ländern, die vorgenannten Grundstücke anstelle der Gewerbesteuer der Grundsteuer zu unterwerfen. Der Entwurf macht hiervon aus folgenden Gründen Gebrauch. Es ist nicht zu verkennen, dass es auf den ersten Blick am nächsten läge, die gewerblichen Grundstücke zum gewerbesteuerpflichtigen Be- triebsvermögen zu ziehen, zu dem sie ja auch nach der Struktur des Reichs- beWertungsgesetzes gehören. Es erscheint jedoch folgerichtiger, hier dem Gedanken der Grundsteuer als einer allgemeinen Objektsteuer vom Grundbesitze (§ 1 des Entwurfs) den Vorzug zu geben. Denn der Grundbegriff ist mit dem Begriff eines Gewerbebetriebes nicht notwendig verbunden. Es kann dasselbe Gewerbe ebenso im eigenen Wie im gepachteten oder gemieteten Grundstücke betrieben Werden.

Wollte man die gewerblichen Grundstücke zur Kapitalabgabe der Gewerbe- steuer heranziehen, von der Grundsteuer aber auslassen, so Würden sich bei den Grundstücken, die zum Teil gewerblichen Zwecken, zum Teil anderen Zwecken, z. B. Wohnzwecken dienen, grosse Schwierigkeiten technischer Art ergeben, die nicht entstehen, Wenn auch die gewerblichen Grundstücke durchweg zur Grund- steuer herangezogen und bei der Gewerbesteuer ausgelassen werden. Diesen Schwierigkeiten gegenüber ist es das bei weitem geringere Uebel, wenn ein Ge- werbetreibender, weil er zugleich Grundstücke besitzt, ausser der auf seinem Gewerbebetrieb liegenden Gewerbesteuer auch Grundsteuer zu zahlen hat. Ent- spricht es ja nach S. 41 der Begründung zum Reichsbewertungsgesetz überdies gerade dem Wunsche der Gewerbetreibenden, mit den gewerblichen Grundstücken steuerlich nicht anders behandelt zu Werden als Eigentümer nicht gewerblicher Grundstücke. Uebrigens erheischt es auch die in § 2 Abs. 2 unter b des Entwurfs vorgesehene, dringend notwendige Heranziehung der zu einem gewerblichen Be- triebe gehörigen landwirtschaftlichen usw. Betriebe zur Grundsteuer anstatt zur Gewerbesteuer, dass auch die gewerblichen Grundstücke selbst der Grundsteuer anstatt der Gewerbesteuer unterworfen werden; denn nur auf diese Weise wird die erwünschte Einheitlichkeit gewährleistet, während es sonst vorkommen könnte, dass bei einem gewerblichen Unternehmen ein Teil der Grundstücke zur Grund- steuer, ein anderer Teil zur Gewerbesteuer herangezogen Wird.

¿1 dem Zitat „§31 Abs. 3 Satz 2 u. 3" des Reichsbewertungsgesetzes ist Satz 3 besonders deshalb mit erwähnt Worden, um klarzustellen, dass das Zubehör des gewerblichen Grundstücks, insbesondere Maschinen sowie sonstige Vorrich- tungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage des Grundstücks verwandt sind und als Zubehör des Grundstücks anzusehen sind, nicht der Grundsteuer und infolge- dessen der Gewerbesteuer unterfallen sollen, ebenso Wie sich nach § 31 Abs. 3 ihre Bewertung nicht mit nach den für das Grundvermögen geltenden Bewertungs- vorschriften richtet.

Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 des Entwurfs, Wonach von den grund- stücksgleichen Rechten nur das Erbbaurecht der Grundsteuer unterliegt, hat Bedeutung auch für die Unterabteilung zu d.

Zu Abs. 2. Diese Vorschrift des Abs. 2 Satz 1, die dem bisherigen, Bechfe- zustande entspricht, gilt für alle Unterabteilungen des Abs. 1. Die Vorschrift des Abs. 2 Satz 2 gilt hinsichtlich der gewerblichen Nebenbetriebe der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Gärtnerei nur für die Fälle in Abs. 1 unter a und b, im übrigen für die Fälle in Abs. 1 unter d. Der Abs. 2 ist bereits oben in der Einzelbegründung zu Abs. 1 berücksichtigt.

Zu Abs. 3. Dass als ein Steuergegenstand für die Grundsteuer die Wirt- schaftliche Einheit im Sinne des § 137 Abs. 2 der Rdchsabgabenordnung gilt, War bereits in § 2 Abs. 3 des jetzigen Grundsteuergc setzes bestimmt; nur war

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340 Sächsisches Grundsteuergesetz vom 30. Juli 1926 nebst Entwurfs begründung.

nach Abs. 2 dieser letzteren Bestimmung das „Flurstück" die kleinste mögliche Einheit. Diese Einschränkung wird im EntWurfe dadurch beseitigt, dass nun- mehr die wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 9 des Reichsbewertungsgesetzes massgebend ist. Dieser § 9 macht sich den Begriff der wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 137 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung zu eigen, der eine solche Einschränkung nicht enthält. Der Entwurf muss sich an § 91) des Reichsbewertungs- gesetzes anschliessen, Weil die massgeblichen Einheitswerte für die wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 9 des Reichsbewertungsgesetzes festgestellt Werden (§ 3 Ziff. 1 des Reichsbewertungsgesetzes). In § 9 des Reichsbewertungsgesetzes ist zwar der Grundsatz aufgestellt, dass mehrere Gegenstände als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht kommen, als sie demselben Eigentümer gehören, es ist jedoch darin unter anderem eine Ausnahme von diesem Grundsatze für den Fall des § 12 Abs. 2 des Reichsbewertungsgesetzes vorbehalten. Nach diesem § 12 Abs. 2 sind in den landwirtschaftlichen Betrieb Betriebsmittel, die der Bewirt- schaftung des Betriebes dienen, auch dann einzubeziehen, Wenn sie nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens, also z. B. dem Pächter, gehören; dies gilt entsprechend für Gebäude, die auf dem einem landwirtschaftlichen Betriebe dienenden Grund und Boden errichtet sind, aber dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehören. Der Fall des § 12 Abs. 2 des Reichsbewertungsgesetzes kehrt im vorliegenden Entwurf in § 6 Abs. 3 wieder.

Die Aufnahme der Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 2 in den Entwurf Wird aus Zweckmässigkeitsgründen vorgeschlagen. Würde keine solche Bestimmung ge- troffen, so könnten sich im Einzelfalle Zweifel ergeben, in Welchem Umfange die in § 2 Abs. 1 unter b genannten Vermögensgegenstände und die in Abs. 1 unter d genannten Grundstücke für die Zwecke der Grundsteuer zu einer Wirtschaftlichen Einheit zusammenzuschliessen sind, Wenn - wie es hinsichtlich der Bewertung geschehen muss - davon abgesehen Würde, dass sie zu einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens gehören. Es erscheint hier zur Klarstellung ge- boten, dem Grundgedanken, dass es sich in Abs. 1 unter b und d je um Gegen- stände handelt, die zu einem Betriebsvermögen gehören, ausschlaggebendes Ge- wicht beizumessen und sonach, wie es im EntWurfe geschieht, die Abgrenzung der gewerblichen Betriebseinheiten auch dafür ausschlaggebend sein zu lassen, inwieweit die in Abs. 1 unter b und d genannten Gegenstände, die zu den gewerb- lichen Betriebseinheiten gehören, ihrerseits selbst wirtschaftliche Einheiten bilden.

Nur diese Regelung allein dürfte überdies dem § 31 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Ziff. 1 des Reichsbewertungsgesetzes gerecht Werden. Denn es wird nach diesen Vorschriften auch nur je ein Einheitswert für die in § 31 Abs. 3 des Reichs- beWertungsgesetzes bezeichneten Gegenstände, die zu einem Betriebsvermögen gehören, festgesetzt. Die Vorschrift des Abs. 3 Satz 2 des Entwurfs gewinnt an- gesichts der Staffelung des Steuersatzes in § 7 des Entwurfs Bedeutung.

Zu Abs. 4. Die Vorschrift folgt aus § 1 Abs. 1 des Entwurfs; sie könnte überflüssig erscheinen, ist aber zur Klarstellung und zu dem Zwecke eingefügt, um den Entwurf mit § 4 Abs. 1 Satz 1 des Reichsbewertungsgesetzes in Wörtliche Uebereinstimmung zu bringen.

Zu Abs. 5. Auch diese Vorschrift bringt, Wie sich aus obiger Begründung zu Abs. 3 Satz 1 schon ergibt, keine Sonderregelung, sondern dient lediglich der Klarstellung. Es soll damit von vornherein die Frage entschieden Werden, Wie der Begriff der wirtschaftlichen Einheit bei Siedlungshäusern, die auf einem Flur- stücke stehen, aufzufassen ist. Auch diese Vorschrift hat hauptsächlich Bedeutung Wegen der Staffelung der Steuersätze in § 7 des Entwurfs.

*) „§ 9. Für eine wirtschaftliche Einheit (§ 3 Nr. 1 des Gesetzes, § 137 Abs. 2 der Reichs- abgabenordnung) kommen vorbehaltlich der Vorschriften des § 12 Abs. 2, § 26 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 mehrere Gegenstände nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören. Die Zu- rechnung mehrerer Gegenstände zu einer wirtschaftlichen Einheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Gegenstände zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten gehören, sofern das Vermögen der Ehegatten für die Feststellung des Einheitswertes für das Gesamtvermögen zusammen- zurechnen ist (§ 48 Abs. 1). Satz 2 findet entsprechende Anwendung, wenn die Gegenstände zum Teil zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft, zum Teil dem überlebenden Ehegatten (§ 48 Abs. 2) persönlich gehören."

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Sächsisches Grimdsteuergesetz vom 30. Juli 1926 nebst Entwurf sfoegründung, 3£J

Zu § 3.

Zu Abs. 1. Die Befreiungsvorschriften nach dem Entwurf entsprechen im Wesentlichen - von den verhältnismässig geringfügigen unten zu behandelnden Abweichungen in den Unterabteilungen b, e, d, e und f abgesehen - der bis- herigen Regelung. Dies gilt insbesondere auch von den im EntWurfe gebildeten Unterabteilungen a, b (früher mit in a geregelt) und e (früher b), die die Be- freiungsvorschriften für die öffentliche Hand enthalten. Die Regierung hat in dieser Beziehung besonders eingehend geprüft, ob etwa der durch das Reichs- gesetz über die gegenseitigen Besteuerungsrechte des Reichs, der Länder und der Gemeinden vom 10. August 1925 x) (R.G.B1. 1 S. 252) im Vergleiche zu dem bisherigen Reichsbesteuerungsgesetze vom 15. April 1911 (R.G.B1. S. 187) ge- schaffene neue Rechtszustand in den Möglichkeiten, das Reich durch die Länder und Gemeinden zu besteuern, eine grundlegende Aenderung der Unterabteilungen a und b des bisherigen § 3 angezeigt erscheinen lässt. Die Regierung hat jedoch geglaubt, diese Frage aus folgenden Gründen verneinen zu müssen. Wollte man die Unterabteilungen a und b des § 3 des bisherigen Grundsteuergesetzes dem § 4 des Gesetzes über die gegenseitigen Besteuerungsrechte des Reichs, der Länder und der Gemeinden nachbilden, so könnte man die Grundstücke des Reichs, die zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmt sind, nur insoweit zur Grundsteuer heranziehen, als sie Wohnzwecken dienen; nicht als Wohn- zwecken dienend Wären dabei aber anzusehen und daher von einer Besteuerung auszunehmen die Kasernenquartiere der Wehrmacht, Bereitschaftsräume der Schutzpolizei und des ReichsWasserschutzes sowie mit den Kasernenquartieren und den Bereitschaftsräumen zusammenhängende oder in ihrer Nähe gelegene Wohnungen, die Angehörigen der Wehrmacht, der Schutzpolizei oder des Reichs- Wasserschutzes im dienstlichen Interesse zugewiesen worden sind. Grundstücke, die nicht zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmt sind, besitzt das Reich in Sachsen nur in verhältnismässig geringem Umfange. Hiernach bliebe im praktischen Erfolge fast lediglich die Möglichkeit, nur die Wohnzwecken dienenden Teile der Reichsgrundstücke in Sachsen zur Grundsteuer heranzu- ziehen, wovon übrigens - abgesehen von der erwähnten Befreiung der Kasernen- quartiere usW. - auch die sämtlichen zum Reichseisenbahnvermögen gehörigen Grundstücke infolge des § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die gegenseitigen Besteue- rungsrechte des Reichs, der Länder und der Gemeinden noch auszunehmen wären, Weil an dem dafür vorgesehenen Stichtage, dem 12. Februar 1924, die Grund- stücke der Reichseisenbahn in Sachsen von der Grundsteuer der Länder und der Gemeinden befreit Waren (vgl. § 3 Abs. 1 unter a des bisherigen Grundsteuer- gesetzes). Alles in allem genommen liefe nach dem Gesagten die Anpassung der bisherigen Unterabteilungen a und b an den § 4 des Gesetzes über die gegen- seitigen Besteuerungsrechte usw. auf die Einführung einer teilweisen Befreiung bzw. teilweisen Heranziehung der Reichsgrundstücke hinaus. Eine solche partielle Grundsteuerpflicht Würde eine bedenkliche grundsätzliche Abweichung von dem § 3 Abs. 3 des bisherigen Grundsteuergesetzes bedeuten, der in den Fällen des bisherigen Abs. 1 unter e und f eine teilweise Grundsteuerbefreiung nicht kannte, vielmehr beim Ueberwiegen der steuerbegünstigten Verwendung das ganze Grund- stück befreite, andernfalls aber das ganze Grundstück zur Grundsteuer heran- zog. Diese Regelung nach § 3 Abs. 3 des bisherigen Grundsteuergesetzes war in der Landtagsvorlage Nr. 50/1921 auf S. 29 damit begründet Worden, dass um- ständliche Berechnungen vermieden Werden sollen, die nötig sein Würden, Wenn man die Befreiung nur auf denjenigen Teil der Grundstücke beschränken wollte, der den befreienden Zwecken ausschliesslich gewidmet ist. Dieser Grund spricht auch heute noch gegen die Einführung einer teilweisen Grundstücksbefreiung überhaupt und spricht nun auch jetzt gegen die Heranziehung lediglich der Woh- nungen in den dem öffentlichen Dienste oder Gebrauche gewidmeten Reichs- gebäuden. Der Weg, der bisher in Abs. 3 des § 3 für die bisherigen Befreiungen unter e und f beim Ueberwiegen der nicht steuerbegünstigten Zwecke die Be-

*) Nebst Entwurfsbegründung mitgeteilt im Finanzarchiv 23 (1926) S. 490 f, 341

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Page 27: Sächsisches Grundsteuergesetz. Vom 30. Juli 1926

g^2 Sächsisches Grundsteuergesetz vom 30. Juli 1926 nebst Entwurfsbegründung.

freiung des ganzen Grundstücks verneinte, wäre für die Besteuerung der dem öffentlichen Dienste oder Gebrauche gewidmeten Reichsgrundstücke nicht gang- bar, weil diese eben nur „insoweit" zur Grundsteuer herangezogen werden dürfen, als sie reinen Wohnzwecken dienen.

Dieselben Schwierigkeiten entstünden, wenn man den für die Reichsbesteue- rung in § 4 des Gesetzes über die gegenseitigen Besteuerungsrechte des Reichs, der Länder und der Gemeinden aufgestellten Grundsatz auf die gegenseitige Be- steuerung der Grundstücke der Länder und Gemeinden übertragen wollte. Wie das Reich den Grundsatz, den es für seine Besteuerung aufstellt, selbst durch Ausnahmen fast vollständig Wieder beseitigt, so müssten auch für das Land und die Gemeinden ausserordentlich viel Ausnahmen zugelassen Werden, deren ge- rechte und befriedigende Abgrenzung, Wie die angestellten Erörterungen ergeben haben, geradezu unmöglich erscheint. Bei dieser Sachlage hat es die Regierung für erforderlich erachtet, an dem bisherigen Zustand, der sich im allgemeinen bewährt hat, im wesentlichen festzuhalten.

Nur in einer Hinsicht ist die Besteuerung der öffentlichen Hand im Ent- würfe geändert worden. Die bisherige Unterabteilung a ist in a und b zerlegt worden. Die neue Unterabteilung b sieht die Befreiung der Gemeindegrundstücke nur insoweit vor, als die Grundstücke im politischen Bezirke der Eigentümer- gemeinden liegen, weil nur so weit der Hoheitsbereich der Gemeinde reicht» Ent- sprechend ist die Regelung für Grundstücke von Bezirks- und Zweckverbänden. Die unter b gegebene Einschränkung musste bei den Grundstücken unter c (früher b) für sinngemäss anwendbar erklärt werden, denn die Befreiung unter c kann nicht weiter gehen als die unter b. Damit die den Gemeinden, Bezirks- und Zweck- verbänden gehörigen Grundstücke, die überwiegend und unmittelbar öffentlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, auch dann von der Grund- steuer befreit sind, Wenn sie nicht im Bezirke der Eigentümergemeinde bzw. nicht im Gebiete des betreffenden Bezirks- oder Zweckverbands liegen, sind im Ent- wurf in der Unterabteilung f (früher e) die Gemeinden, Bezirks- und ZWeck- verbände mit erwähnt Worden. In Unterabteilung f ist noch die Einschaltung einer „sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts" neu; durch diese Einschaltung sollen z. B. auch die Grundstücke der nach § 29 Abs. 2 des Wohl- fahrtspflegegesetzes vom 28. März 1925 (G.B1. S. 55) zu bildenden Erziehungs- körperschaften des öffentlichen Rechts unter die Befreiungsvorschrift unter f gebracht Werden.

Ausser den vorgenannten, die Befreiung der öffentlichen Hand betreffenden Aenderungen sind solche im EntWurfe nur in den Unterabteilungen d und e erfolgt.

Zu d. Diese Vorschrift entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung in § 3 Abs. 1 unter c des Grundsteuergesetzes vom 7. Oktober 1921. Der Be- freiungstatbestand ist nur insofern geändert Worden, als an Stelle des Ausdrucks „politische Missionen" die Bezeichnungen „Diplomatische Vertretungen oder Konsulate" getreten sind. Wenn auch die Konsulate schon im Wege der Auslegung unter den Begriff „politische Missionen" mitgebracht werden können, so soll doch durch die neue Fassung ausser Zweifel gestellt Werden, dass sie im Falle ver- bürgter Gegenseitigkeit unter die Befreiungsvorschrift fallen. Auf Konsulate, die nur mit Wahlkonsuln besetzt sind, bezieht sich die Befreiungsvorschrift nicht. Dass die Konsulatsgebäude bei verbürgter Gegenseitigkeit von der Grundsteuer befreit sind, entspricht einem besonderen Ersuchen der Reichsregierung.

Zu e. Neu ist in der Befreiungsvorschrift unter e, die hinsichtlich der öffent- lichen Verkehrswege der Unterabteilung d des bisherigen § 3 entspricht, die Be- freiung für in Privateigentum befindliche Park- und Gartenanlagen, deren Er- haltung Wegen ihrer Bedeutung für die Volkswohlfahrt im öffentlichen Interesse liegt und die in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfange diesen Zwecken nutzbar gemacht werden. Diese Anlagen verursachen ihrem Eigentümer gewöhnlich, statt ihm Ertrag zu bringen, erhebliche Unterhaltungskosten zum Vorteil der Allgemeinheit. Es erscheint billig, den Eigentümer beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen nicht auch noch mit der Grundsteuer zu belasten.

Zu Abs. 2. Wegen der Wirkung des Erlöschens vgl. § 18 des Entwurfs. Zu Abs. 3. Abs. 3 entspricht dem § 3 Abs. 3 des bisherigen Grundsteuergesetzes.

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Page 28: Sächsisches Grundsteuergesetz. Vom 30. Juli 1926

Sächsisches Grundsteuergesetz vom 30, Juli 1926 nebst Entwurfsbegründung, 34.3

Zu Abs. 4. Dieser Abs. 4 stellt die Einheitlichkeit des Sprachgebrauchs des Entwurfs mit dem des Reichsbewertungsgesetzes wieder her; denn nach dessen § 34 sind „Grundstücke" im Sinne des Reichsbewertungsgesetzes nur die Wirt- schaftlichen Einheiten des „Grundvermögens", d. h. nur der Grund und Boden einschliesslich der Bestandteile (insbesondere Gebäude) und des Zubehörs, soweit er nicht zu einem landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, gärtnerischen Be- triebe oder zu einem gewerblichen Betriebe gehört. Es erschien sprachlich un- zWeckmässig, bereits im Texte der Befreiungsbestimmungen anstatt von „Grund- stück" von „Steuergegenstand" (§ 2) zu sprechen.

Zu § 4. Der § 4 deckt sich mit dem bisherigen § 4 Abs. 1 - 3. Der Abs. 4 des bis-

herigen § 4 ist nicht mit übernommen Worden, Weil er sich namentlich bei nicht ausgeübtem Erbbaurecht als unzWeckmässig erwiesen hat. Vgl. übrigens § 34 Abs. 2 des Reichsbewertungsgesetzes.

Zu § 5. Die Vorschrift entspricht dem § ö des bisherigen Grundsteuergesetzes. Die

Mithaftung des Steuergegenstandes für die gemeindliche Zuschlagsteuer ist jetzt in § 35 geregelt.

Zu § 6. Zu Abs. 1. Der Abs. 1 bringt zum Ausdruck, dass, Wie schon oben in der

Begründung zu § 1 ausgeführt Worden ist, die Grundsteuer eine Wertsteuer ist. Dass Schulden und Lasten nicht vom Grundstückswert abgezogen Werden dürfen, folgt aus dem Wesen der Grundsteuer als einer reinen Objektsteuer; diese Be- stimmung bringt gegenüber dem bisherigen Grundsteuerrechte keine Neuerung. Bisher stand dieselbe Vorschrift, die auch schon dem Sinne des bisherigen Grund- steuergesetzes entsprach, bereits in § 6 der Anleitung zur Wertermittlung für die Grundsteuerveranlagung vom 5. Mai 1922 (G.B1. S. 179). Es empfiehlt sich jedoch, sie in das Gesetz selbst aufzunehmen.

Zu Abs. 2. Der Abs. 1 Satz 1 entspricht der zwingenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 des Reichsbewertungsgesetzes (vgl. Allgemeine Begründung A unter Punkt 3). Massgebend für die Bewertung der einzelnen Arten von Steuergegenständen des § 2 des Entwurfs sind die in § 2 Abs. 1 je dahinter angegebenen Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes.

Der Abs. 2 Satz 2 wird praktisch wegen der nach § 5 Abs. 2 des Entwurfs möglicherweise vorzunehmenden Ausscheidung der nicht von der Grundsteuer betroffenen Gegenstände aus den Einheitswerten.

Das Abziehen der Beträge, die auf die zwar in den Einheitswerten mit ent- haltenen, aber nicht der Grundsteuer unterliegenden Gegenstände entfallen, vom Einheitswert ist nach § 4 Abs. 2 Ziff. 3 des Reichsbewertungsgesetzes in Ver^ bindung mit der sinngemäss anzuwendenden Ziff. 8 zugelassen. Auf Grund von § 78 des Reichsbewertungsgesetzes wird auch die Feststellung der abzuziehenden Beträge auf Antrag des Landes vom Reichsfinanzministerium den Grundwert- ausschüssen bzw. Gewerbeausschüssen übertragen Werden (vgl. § 15 Abs. 3 des Entwurfs).

Zu Abs. 3. Der § 12 Abs. 2 des Reichsbewertungsgesetzes lautet: „(2) In den landwirtschaftlichen Betrieb sind Betriebsmittel, die der Bewirt-

schaftung des Betriebs dienen, auch dann einzubeziehen, Wenn sie nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören; dies gilt entsprechend für Gebäude, die auf dem einem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Grund und Boden errichtet sind, aber dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehören. In den Fällen des Satz 1 ist der Gesamtwert des landwirtschaftlichen Betriebs auf die beteiligten Eigentümer nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung am Gesamtwert zu verteilen, die auf die verschiedenen Eigentümer entfallenden Teilbeträge gelten als Einheitswerte im Sinne dieses Gesetzes."

Der HauptanWendungsfall dieser Vorschrift ist der, dass dem Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes das Inventar gehört oder bzw. und dass er aus

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Page 29: Sächsisches Grundsteuergesetz. Vom 30. Juli 1926

344 Sächsisches Grundsteuergesetz vom Sip. Juli 1926 nebst Entwurfsbegründung.

eigenen Mitteln Gebäude auf dem Pachtgrundstück errichtet. Hier wird zwar der Begriff der wirtschaftlichen Einheit, für die der Einheitswert festgesetzt Werden muss, nicht dadurch geändert, dass Grund und Boden, Inventar und Gebäude nicht demselben Eigentümer gehören (§ 9 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Reichsbewertungsgesetzes). Es wird aber in diesen* Fällen der Gesamtwert des landwirtschaftlichen Betriebes auf die beteiligten Eigentümer nach dem Ver- hältnis ihrer Beteiligung am Gesamtwerte verteilt. Wichtig ist nun, dass nach § 12 Abs. 2 Schlusssatz des Reichsbewertungsgesetzes die auf die verschiedenen Eigentümer entfallenden Teilbeträge als Einheitswerte im Sinne des Reichs- beWertungsgesetzes gelten.

Dieser Fall des § 12 Abs. 2 des Reichsbewertungsgesetzes, der übrigens selbst- verständlich bei forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Betrieben ebenso vor- kommen kann, Wie die Bezugnahme auf § 12 in den §§ 22, 24 u. 25 des Reichs- beWertungsgesetzes erkennen lässt, bedurfte im § 6 des Entwurfs besonderer Hervorhebung zur Ergänzung der Vorschriften des § 2 Abs. 3 Satz 1 und des § 4 Abs. 1 des Entwurfs. Durch § 6 Abs. 3 des Entwurfs wird nun klargestellt, dass, um bei obigem Hauptanwendungsfall zu bleiben, der Pächter mit dem ihm gehörigen Inventar bzw. den ihm gehörigen Bauwerken auf fremdem Grund und Boden für sich zur Grundsteuer herangezogen wird, Während der Verpächter Grundsteuer nur für den ihm gehörigen Grund und Boden nach Höhe des dafür anteilig festgestellten Einheitswerts zu entrichten hat.

Wegen der Uebergangszeit vgl. auch die Einzelbegründung zu § 39 Abs. 2 am Ende.

Die Vorschrift des § 6 Abs. 3 des bisherigen Grundsteuergesetzes (Bemessung der Grundsteuer nach dem letzten Veräusserungspreis) musate fallen gelassen werden, weil sie mit § 1 Abs. 2 des Reichsbewertungsgesetzes nicht vereinbar Wäre, denn das Reichsbewertungsgesetz kennt keine dementsprechende Bewertungs- vorschrift. Der Wegfall der Vorschrift des bisherigen § 6 Abs. 3 braucht nicht bedauert zu Werden, denn in der Praxis hat diese Vorschrift insofern oft zu viel beklagten Ungleichheiten und Härten geführt, als mitunter gleichwertige Grund- stücke ganz verschieden hoch zur Grundsteuer herangezogen Wurden.

Zu § 7.

Vgl. Allgemeine Begründung A Ziff. 4.

Zu § 8. Der § 8 des Entwurfs entspricht dem § 11 des bisherigen Grundsteuergesetzes;

nur ist er nach Inhalt und Zitat der neuen Gemeindeordnung vom 1. August 1923 (G,B1. S. 373) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1925 (G.B1. S. 136) angepasst Worden. Vgl. insbesondere wegen der „vollüberwiesenen Ge- schäfte der unteren Verwaltungsbehörde" den § 4 Abs. 4, Wegen der „berufs- mässigen Verwaltung der Bürgermeisterstelle" den § 84 und wegen der „Beschluss- behörde** den § 176 Abs. 5 der neuen Gemeindeordnung.

Zu § 9. Der § 9 ist der unverändert aus dem bisherigen Grundsteuergesetz über-

nommene § 12 Abs. 1. Der Abs. 2 dieses bisherigen § 12 ist entbehrlich geworden, Weil nach dem Entwurf infolge Fehlens einer dem § 14 Abs. 1 unter ç des bis- herigen Grundsteuergesetzes entsprechenden Bestimmung die Bezirksverbände nichts mehr mit der Veranlagung zu tun haben, sondern diese für die amtshaupt- mannsc haftlichen Grundsteuerbezirke den Amtshauptmannschaften obliegt ( § 10 in Verbindung mit § 15 des Entwurfs).

Zu § 10.

§ 10 ist der bisherige § 16. Der Ausdruck „Verwaltung" umfasst nach dem Entwurf, in dem die Mitwirkung von Ausschüssen nicht vorgesehen ist, auch die Veranlagung (vgl. Begründung zu § 15).

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Page 30: Sächsisches Grundsteuergesetz. Vom 30. Juli 1926

Sächsisches Grundsteiiergesetz vom 3O§ Juli 1926 nel)st Eiitwurfsbegründuiig. 345

Zu § 11.

§ 11 ist der Abs. 1 des bisherigen § 17. Der auf Wunsch des Ministeriums des Innern als Gemeindeaufsichtsbehörde neu angefügte Satz 3 entspricht bereits der bisherigen Uebung.

Der Abs. 2 des bisherigen § 17 kehrt im Entwurf nicht wieder, Weil nach dem Entwurf die Bezirksverbände aus der Grundsteuerorganisation ausscheiden (vgl. § 15 u. § 10 sowie die Begründung zu § 9), ihnen also auch kein VerWaltungs- kostenbeitrag mehr gezahlt wird. Da die Veranlagung nach dem Entwurf für die Gemeinden, die nicht selbständige Grundsteuerbezirke sind ( § 8 Abs. 2 unter c), durch die Amtshauptmannschaften, also Staatsbehörden erfolgt, der Staat sonach unentgeltlich die auch für die gemeindliche Zuschlagsteuer massgebenden Ver- anlagungen in den Gemeinden vornimmt, die nicht selbständige Grundsteuer- bezirke bilden, können diese Gemeinden zum Ausgleich dafür die Einhebung auch der Staatssteuer unentgeltlich besorgen. Die Bewilligung eines besonderen Staats- beitrags zu den Erhebungskosten lässt sich also nicht mehr rechtfertigen, zumal da der Kostenaufwand für die Hebegemeinden infolge der Miterhebung der Staats - Steuer nicht Wesentlich grosser sein wird, als Wenn nur die gemeindliche Zuschlag- steuer erhoben Würde. Auch ist beabsichtigt, in den für die Staatssteuer unent- geltlich zu liefernden Vordrucken (Listen, Steuerbescheiden, Einnahmebüchern) zugleich der gemeindlichen Zuschlagsteuer Rechnung zu tragen, so dass der Ge- meinde also Vordruckkosten für Erhebung ihrer Zuschlagsteuer erspart Werden.

Zu § 12. Der, Abs. 1 entspricht dem bisherigen § 19. Weil aber die Veranlagung nach

dem EntWurfe nunmehr zur Verwaltung gehört (§ 10), konnte die Bestimmung des bisherigen § 23, die von der Oberaufsicht des Finanzministeriums über die Veranlagung handelte, mit dem neuen § 12 Abs. 1 verschmolzen Werden.

Der Abs. 2 ist aus ZWeckmässigkeitsgründen aus § 4 Abs. 1 der Ausführungs- verordnung zum bisherigen Grundsteuergesetz in das Gesetz selbst übernommen Worden. Die Vorschrift hat sich in der Praxis bewährt und ist auch Weiterhin dringend nötig.

Zu § 13. Die Vorschrift entspricht im allgemeinen dem § 21 des jetzigen Grundsteuer-

gesetzes. Nur folgende Aenderungen sind vorgenommen Worden. Da die Vor- schriften der Reichsabgabenordnung im Reichsbewertungsgesetz nach dessen § 8 Abs. 2 nur insoweit für anwendbar erklärt sind, als sich nicht aus dem Reichs- beWertungsgesetz etwas anderes ergibt, musste auch hier mit Rücksicht auf den engen Anschluss des Entwurfs an das Reichsbewertungsgesetz bestimmt Werden, dass das Reichsbewertungsgesetz den im vorliegenden § 13 des Entwurfs für sinn- gemäss anwendbar erklärten Bestimmungen der Reichsabgabenordnung vorgeht, soweit es von ihnen abweicht. Gleiches musste von den Ausführungsbestimmungen zum Reichsbewertungsgesetze, die in Weitgehendem Masse auch für die Grund- steuer wichtige Bestimmungen bringen Werden, gesagt Werden (vgl. z. B. § 78 Satz 2, §§ 85, 86 Abs. 2 Ziff. 2 u. 3 des Reichsbewertungsgesetzes). Ferner sind im Entwurf ausser den bereits in § 21 des bisherigen Grundsteuergesetzes über- nommen gewesenen §§ 51 - 354 der Reichsabgabenordnung noch einige Weitere Bestimmungen der Reichsabgabenordnung für sinngemäss anwendbar erklärt Worden 1), wodurch jedoch eine Aenderung des bestehenden Rechtszustandes nicht

J) Der Wortlaut der nach dem Entwürfe neuerlich für anwendbar erklärten Bestimmungen der Reichsabgabenordnung ist folgender:

»i 4. Bei Auslegung der Steuergesetze sind ihr Zweck, ihre wirtschaftliche Bedeutung und die

Entwicklung der Verhältnisse zu berücksichtigen.

§ 5. O Durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes

kann die Steuerpflicht nicht umgangen oder gemindert werden. 345

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Page 31: Sächsisches Grundsteuergesetz. Vom 30. Juli 1926

346 Sächsisches Grundsteuergesetz vom AP.Juli 1926 nebst Entwurfsbegründung.

eintritt. Es sollen auf diese Weise hauptsächlich nur einige das Verfahren und die Steuerverfassung betreffende Vorschriften der Reichsabgabenordnung, die bisher nur in der Ausführungsverordnung standen und sich bewährt haben, im Gesetz selbst mit aufgeführt Werden. Dies ist der Fall bei den §§10, 47 - 49 der Reichs- abgabenordnung, die den §§ 41 - 44 der jetzigen Ausführungsverordnung zum Grundsteuergesetz (G.B1. 1922, S. 303) entsprechen; § 22 Abs. 1 der Reichs- abgabenordnung soll den § 58 der Ausführungsverordnung ergänzen. Die aus- drückliche Herübernahme der §§ 4 u. 5 der Reichsabgabenordnung soll es nament- lich der sächsischen Rechtsprechung in Grundsteuersachen ermöglichen, sich in

(2) Ein Missbrauch im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn 1. in Fällen, wo das Gesetz wirtschaftliche Vorgänge, Tatsachen und Verhältnisse in der

ihnen entsprechenden rechtlichen Gestaltung einer Steuer unterwirft, zur Umgehung der Steuer ihnen nicht entsprechende, ungewöhnliche Rechtsformen gewählt oder Rechtsgeschäfte vorge- nommen werden, und

2. nach Lage der Verhältnisse und nach der Art, wie verfahren wird, oder verfahren werden soll, wirtschaftlich für die Beteiligten im wesentlichen derselbe Erfolg erzielt wird, der erzielt wäre, wenn eine den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen entsprechende rechtliche Gestaltung gewählt wäre, und ferner

3. etwaige Rechtsnachteile, die der gewählte Weg mit sich bringt, tatsächlich keine oder nur geringe Bedeutung haben.

(*) Liegt ein Missbrauch vor, so sind die getroffenen Massnahmen für die Besteuerung ohne Bedeutung. Die Steuern sind so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tat- sachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären. Steuern, die auf Grund der für unwirksam zu erachtenden Massnahmen etwa entrichtet sind, werden auf Antrag erstattet, wenn die Entscheidung, die diese Massnahmen als unwirksam behandelt, rechtskräftig geworden ist.

§6. Wo im Sinne des Gesetzes die Behörden die Entscheidung nach ihrem Ermessen zu treffen

haben, hat sie nach Recht und Billigkeit zu erfolgen.

§ 10. (*) Die Amtspflicht sämtlicher Beamten der Finanzverwaltung erstreckt sich darauf, dase

sie Verhältnisse eines Steuerpflichtigen, die sie dienstlich erfahren haben, strengstens geheimhalten und Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die sie in gleicher Weise erfahren haben, nicht unbefugt verwerten.

(*) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt auch für die Beamten der Finanzgerichte (§§14, 32) und für Personen, die ehrenamtlich für die Finanzverwaltung tätig werden; die gleiche Pflicht haben Sachverständige und andere Personen, die von Finanzbehörden oder Finanzgerichten zugezogen werden.

(') Die im Abs. 2 genannten Personen gelten als Beamte im Sinne der Steuergesetze und des Strafgesetzbuchs.

(4) Die in Abs. 1, 2 vorgeschriebenen Pflichten werden durch Ausscheiden aus dem Dienste oder Beendigung der Tätigkeit nicht berührt.

S 99 0 - •

(*) Die Gemeinde-, Ortspolizei- und sonstigen Ortsbehörden haben den Finanzämtern auch neben der im § 191 vorgesehenen Beistandspflicht Hilfe zu leisten, soweit dies wegen ihrer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse oder zur Ersparung von Kosten oder Zeit zweckmässig ist.

§ 47.

0) In Steuersachen soll nicht mitwirken: 1. wer selbst beteiligt ist, 2. wessen Ehegatte beteiligt ist, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, 3. wer mit einem Beteiligten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seiten-

linie im zweiten oder dritten Grade verwandt oder im zweiten Grade verschwägert ist, 4h wer für einen Beteiligten als gesetzlicher Vertreter oder als Bevollmächtigter aufzutreten

berechtigt ist, 5. wer Beamter oder Angestellter eines Beteiligten oder Mitglied des Aufsichtsrats einer

beteiligten Gesellschaft ist, 6. wer bei einer angefochtenen Entscheidung oder Rechtsmittelentscheidung mitgewirkt

hat; diese Vorschrift gilt nicht für die Entscheidung über den Einspruch. (*) Wer nicht mitwirken soll, darf nient zugegen sem, solange uoer die Angeiegenneit. Deraten

und entschieden wird. § 48.

Handlungen einer Steuerbehörde sind nicht deshalb unwirksam, weil ein Beamter, der nicht mitwirken sollte, sie vorgenommen oder bei ihnen mitgewirkt hat.

§ 49. Ein Beamter (§ 10) kann sich der Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit enthalten.

Er bedarf hierzu der Zustimmung des Leiters der Behörde, der er angehört; bei dem Leiter der Behörde entscheidet die vorgesetzte Behörde, bei Mitgliedern eines Gerichts oder eines Ausschusses die Kammer, der Senat oder der Ausschuss."

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Page 32: Sächsisches Grundsteuergesetz. Vom 30. Juli 1926

Sächsisches Grimdsteuergesetz vom 80. Juli 1926 nebst Entwurfsbegründung. 3^7

Auslegungsfragen der Rechtsprechung des Reichs anzuschliessen. Der § 6 der Reichsabgabenordnung ist eigentlich selbstverständlich; da aber gerade das Grund- steuerrecht nach dem EntWurfe z. B. bei der Handhabung der zum Teil neuartigen Befreiungsvorschriften des § 3 und den Ausscheidungen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 nicht Wenig reine Ermessensfragen kennt, erscheint es zWeckmässig, die Bestim- mung des § 6 der Reichsabgabenordnung ausdrücklich für anwendbar zu erklären.

Zu § 14. Der § 14 Abs. 1 u. 2 des Entwurfs entspricht dem Sinne nach dem § 22 des

bisherigen Grundsteuergesetzes und der Uebung, die sich daran angeschlossen hat (vgl. auch J.V.B1. 1923, S. 18 Nr. 49 unter I), zugleich aber auch dem § 53 des Reichsbewertungsgesetzes, an dessen Wortlaut die Vorschrift aus Zweckmässig- keitsgründen angeglichen Worden ist.

Der neu hinzugekommene Abs. 3, der dem § 53 Abs. 3 des ReichsbeWertungs- gesetzes nachgebildet ist, kann sich mit seinem Satz 2 nur auf die neben den Rechtsmitteln des Reichsbewertungsgesetzes nach vorliegendem EntWurfe noch gegebenen landesrechtlichen Rechtsmittel des Einspruchs und der Beschwerde ( §§ 23, 27 des Entwurfs) beziehen.

Zu § 15. Die „Veranlagung" nach vorliegendem EntWurfe besteht ausser in der Ent-

scheidung über die Fragen der subjektiven Steuerpflicht ( § 4 des Entwurfs) und der Befreiungen ( § 3 des Entwurfs) nur noch in der Festsetzung (d. h. Aus- rechnung) der Steuerbeträge für ein Rechnungsjahr zu den vom GrundWertaus- schusse bzw. (für gewerbliche Grundstücke) GeWerbeausschusse (§§ 50 ff., 65, 66 in Verbindung mit § 31 Abs. 3 Satz 2 des Reichsbewertungsgesetzes) festgestellten, gegebenenfalls nach § 6 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Entwurfs gekürzten Einheitswerten. Wertfeststellungen kommen hiernach bei der Veran- lagung der Grundsteuer durch die Grundsteuerbehörden nicht mehr in Frage, da auch die Feststellung der in den Ausscheidungsfällen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 2 des Entwurfs vom Einheitswert abzuziehenden Beträge nach § 78 Satz 2 zweiter Halbsatz des Reichsbewertungsgesetzes vom Reichsminister der Finanzen den Grundwert- bzw. Ge Werbeausschüssen auf Antrag des Landes über- tragen Werden soll (das Finanzministerium Wird von der ihm in § 15 Abs. 3 er- teilten Ermächtigung zur Antragstellung voraussichtlich Gebrauch machen). In- folgedessen Wäre die Mitwirkung von Ausschüssen bei der Grundsteuerveranlagung nicht mehr zu rechtfertigen. Auch über die zumeist reinen Rechtsfragen der sub- jektiven Steuerpflicht ( § 4 des Entwurfs) und der Befreiungsgründe ( § 3 des Ent- wurfs) kann die Grundsteuerbehörde bei der Veranlagung allein entscheiden. Gleiches gilt bei Neu- und Nachveranlagungen, bei denen übrigens auch schon bisher Ausschüsse nicht mitwirkten ( § 23 Abs. 2 des bisherigen Grundsteuer- gesetzes).

Dass die besonderen Grundsteuerausschüsse entbehrlich Werden, ist einer der Vorteile, die das Reichsbewertungsgesetz mit seiner Einheitsbewertung den Län- dern bringen soll, denn dadurch Wird die Grundsteuerveranlagung Wesentlich verbilligt.

Zu § 16. Zu Abs. 1. Ebenso Wie sich der Entwurf an die vorgeschriebenen Einheits-

Werte ( § 1 Abs. 2 des Reichsbewertungsgesetzes) und folgerichtig auch an die Begriffsbestimmungen der Vermögensarten (§ 2 des Reichsbewertungsgesetzes) anschliessen muss, so lehnt er sich auch mit seinem Hauptveranlagungszeitraum soweit Wie irgend möglich an den Hauptfeststellungszeitraum für die Einheits- werte (§§ 5 u. 6 des Reichsbewertungsgesetzes) an. Daher wird im Entwurf § 16 Abs. 1 der Hauptveranlagungszeitraum der Grundsteuer, der nach dem bisherigen Grundsteuergesetz (§ 24 Abs. 1) 3 Rechnungsjahre betrug, grundsätzlich nur auf 1 Rechnungsjahr bemessen, weil auch der Hauptfeststellungszeitraum für die Einheitswerte nach §§ 5 u. 6 des Reichsbewertungsgesetzes grundsätzlich nur ein Jahr beträgt. Ueber die Abweichungen von diesem Grundsatze handelt § 16

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Page 33: Sächsisches Grundsteuergesetz. Vom 30. Juli 1926

348 Sächsisches Griindsteuergesetz vom 80. Juli 1926 nebst Entwurfsbegründung.

Abs. 2 Satz 2 u. 3 des Entwurfs. Das RßichsbeWertungsgesetz ( § 7 in Verbindung mit § 6) x) liesse zWar für das Land die Möglichkeit offen, für die Grundsteuer einen längeren Hauptveranlagungszeitraum vorzuschreiben, als es der Fest- stellungszeitraum nach dem Reichsbewertungsgesetz ist. Es könnte also an sich z. B. die Grundsteuerveranlagung auf 3 Jahre vorgenommen Werden Wie bisher; es müsste aber dann nach § 7 des Reichsbewertungsgesetzes für alle 3 Jahre der- jenige Einheitswert gelten, der nach dem Reichsbewertungsgesetz selbst grund- sätzlich nur für einen 1jährigen Feststellungszeitraum festgestellt Wird. Dieses Ergebnis Würde aber - trotz bestehender reichsrechtlicher Möglichkeit - nach Ansicht der Regierung dem Zwecke der Einheitsbewertung Widersprechen. Denn das Land Würde dann mit seiner Grundsteuer noch 2 oder 3 Jahre länger auf Werten fussen, die nach dem Reichsbewertungsgesetz und sonach auch für die Reichsvermögensteuer bereits einmal oder zweimal durch neue Wertfestsetzungen überholt Worden sind. Aus diesen Erwägungen ist im Entwurf grundsätzlich und mit der aus Abs. 2 Satz 2 u. 3 sich ergebenden Einschränkung der 1jährige Ver- anlagungszeitraum für die Grundsteuer vorgesehen Worden. Nur eine geringe Ab- weichung lässt sich nicht vermeiden. Während die Hauptfeststellungszeiträume nach dem Reichsbewertungsgesetz Kalenderjahre sind, muss als Hauptveran- lagungszeitraum der Grundsteuer das sächsische Rechnungsjahr (vom 1. April bis 31. März) gewählt Werden, Weil der sächsische Staatshaushalt ebenfalls nach Rechnungsjahren aufgestellt Wird, und es viele Vorteile bringt, Wenn sich das Steuerjahr mit dem Haushaltsjahr deckt.

Zu Abs. 2. Die Hauptveranlagung der Grundsteuer soll stets nach den zuletzt festgestellten, d. h. den neuesten Einheitswerten erfolgen. Deshalb bestimmt § 16 Abs. 2 Satz 1 des Entwurfs, dass der Hauptveranlagung die für den letzten Haupt- feststellungszeitpunkt ( § 5 Abs. 2 des Reichsbewertungsgesetzes) festgestellten Einheitswerte zugrunde zu legen sind.

Aus Satz 1 des Abs. 2 des § 16 geht zugleich hervor, dass der letzte Haupt- feststellungszeitpunkt für die Einheitswerte jeweils auch der für die Wertbemessung für die Grundsteuer massgebende Zeitpunkt ist, und dass sonach im EntWurfe der für die Länder bindenden Vorschrift des § 7 des Reichsbewertungsgesetzes 2) genügt ist.

Der Grundsatz der automatischen Anpassung des Grundsteuer-Hauptver- anlagungszeitraums an den Hauptfeststellungszeitraum Wird nach § 16 Abs. 2 Satz 2 u. 3 des Entwurfs auch dann aufrechterhalten, Wenn nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Reichsbewertungsgesetzes3) die Hauptfeststellungen der Einheitswerte für alle oder einzelne Arten von Steuergegenständen (§ 2 des Entwurfs) in grösseren als jährlichen Zeitabständen vorgenommen Werden.

Zu § 17. Mit den Begriffen „Neuveranlagung" (§ 17) und „Nachveranlagung" (§ 18)

schliesst sich der Entwurf an die Begriffe „Neufeststellung" und „Nachfeststellung" der §§ 75 u. 76 des Reichsbewertungsgesetzes an.

*) »17. Bei der Veranlagung einer Einheitswertsteuer ist der Einheitswert zugrunde zu legen, in

dessen Feststellungszeitraum (§6) der für die Veranlagung der Einheitswertsteuer massgebende ZeitDunkt fällt."

a) Wortlaut vorstehend. •) „§ 5. O Die Feststellung des Einheitswerts wird nach dem Stand an einem bestimmten Zeit-

punkt (Feststellungszeitpunkt) vorgenommen. (*) Die allgemeine Feststellung der Einheitswerte (Hauptfeststellung) wird nach dem Stand

vom Beginn des 1. Januar (Hauptfeststellungszeitpunkt) in Zeitabständen von je einem Jahr vor- genommen. Durch eine vom Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Keichsrats und eines Ausschusses des Reichstags erlassene Rechtsordnung kann bestimmt werden, dass die Haupt- feststellungen in grösseren als jährlichen Zeitabständen vorgenommen werden; die Bestimmung kann auf einzelne der in § 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Vermögensarten oder auf das Gesamtvermögen beschränkt werden.

(») Die ausserhalb der Hauptfeststellung erforderlichen Feststellungen von Einheitswerten (Neufeststellung, Nachfeststellung) werden nach dem Stand an dem in § 75 Abs. 2, § 76 Abs. 3 bezeichneten Feststellungszeitpunkt vorgenommen."

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Page 34: Sächsisches Grundsteuergesetz. Vom 30. Juli 1926

Sächsisches Grundsteuergesetz vom 30. Juli 1926 nebst Entwurfsbegründung. 34.9

Durch den § 17 des Entwurfs Wird als Neuveranlagungsgrund auch der Tat- bestand einer erheblichen Wertveränderung infolge Flächen Veränderung mit ge- troffen, der nach dem § 25 Abs. 1 unter b des bisherigen Grundsteuergesetzes Nachveranlagungsgrund War.

Da die Neufeststellung des Einheitswerts nur auf Antrag erfolgt, wird auch die Neuveranlagung nur vorgenommen, Wenn zuvor ein Antrag auf Neufest- stellung gestellt War.

Der § 17 des Entwurfs erklärt den Feststellungszeitpunkt, der nach § 75 Abs. 2 des Reichsbewertungsgesetzes für die Neufeststellung massgebend ist, d. h. den Zeitpunkt, an dem das die Neufeststellung begründende Ereignis eingetreten ist, auch zu dem für die Neuveranlagung der Grundsteuer entscheidenden Zeit- punkte. In dieser Beziehung befindet sich der Entwurf im Einklang mit dem § 12 des Gesetzes über Vermögen- und Erbschaftsteuer vom 10. August 1925 (R.G.B1. 1 S. 233). Dass die Neuveranlagung bis zum Reste des laufenden Haupt- veranlagungszeitraums Wirkt, vorausgesetzt natürlich, dass nicht eine neue Nach- veranlagung vorzunehmen ist, ist im Entwurf als selbstverständlich nicht besonders gesagt Worden, zumal da eine solche Bestimmung auch im bisherigen Grund- steuergesetze nicht vorhanden War und in der Praxis nicht vermisst Worden ist. Während der erwähnte § 12 Abs. 2 des Vermögensteuergesetzes die ursprüngliche Veranlagung nur bis zum Ende des Kalendermonats gelten lässt, in den der für die Neufeststellung massgebende Feststellungszeitpunkt fällt, lässt der Entwurf die Wirkung der Neuveranlagung erst von dem diesem Zeitpunkte folgenden Steuertermin an eintreten, die ursprüngliche Veranlagung also bis zum Tage vor diesem Termin gelten. Dies entspricht der bisherigen Regelung, die sich bewährt hat ( § 25 Abs. 2 des bisherigen Grundsteuergesetzes). Das Zitat des § 28 Abs. 1 Satz 1 ist im Texte des § 17 Abs. 1 hinter Steuertermine eingefügt, um klar- zustellen, dass darunter nur die in § 28 Abs. 1 Satz 1 genannten regulären Termine zu verstehen sind, also nicht auch die gegebenenfalls abweichend davon vom Finanzministerium bestimmten Zahltage. Sind solche abweichende Zahltage be- stimmt Worden, so muss die Steuerleistung, die an dem Zahltage zu entrichten ist, der dem für die Neufeststellung massgebenden Zeitpunkt folgt, so bemessen werden, dass der Steuerpflichtige nicht besser und nicht schlechter gestellt wird, als wenn die Zahlungen an den regulären Steuerterminen zu bewirken Wären. Sind z. B. für die Landwirtschaft die regulären Steuertermine vom 15. Juli und 15. Oktober verschmolzen und auf den 15. November verlegt Worden, und tritt am 20. Juli ein Neuveranlagungsgrund ein, so ist der am 15. November zu ent- richtende Steuerbetrag so zu bemessen, dass er sich aus einem Vierteljahrsbetrage nach der ursprünglichen Veranlagung und einem Vierteljahrsbetrage nach der Neuveranlagung zusammensetzt (vgl. hierzu auch die Einzelbegründung zu § 28 Abs. 1 Satz 2).

Der letzte Satz des Abs. 1 von § 17 des Entwurfs ist eine Folge davon, dass der Hauptveranlagungszeitraum der Grundsteuer nach § 16 um ein Vierteljahr später beginnt, als der Hauptfeststellungszeitraum nach dem ReichsbeWertungs- gesetz. Neuveranlagungsgründe, die in diesem Vierteljahr eintreten, sollen für die Grundsteuer vom ersten Termin des neuen Hauptveranlagungszeitraums an be- rücksichtigt Werden.

Zu Abs. 2. Die Regelung in Abs. 2 entspricht dem zwingenden § 75 Abs. 5 des Reichsbewertungsgesetzes. Die Vorschrift ist nur der Vollständigkeit halber in dem Entwürfe mit Wiedergegeben.

Zu § 18. Zu Abs. 1. Lehnt sich der § 17 des Entwurfs an § 75 des Reichsbe Wertungs-

gesetzes an, so der Nachveranlagungsgrund in § 18 Abs. 1 unter a des Entwurfs an § 76 des Reichsbewertungsgesetzes.

Der Nachveranlagungsgrund in Abs. 1 unter b ist unverändert aus § 25 Abs. 1 unter a des bisherigen Grundsteuergesetzes übernommen.

Der Nachveranlagungsgrund unter c ist der Punkt f des § 25 Abs. 1 des bisherigen Grundsteuergesetzes. Er ist nur insofern durch Punkt d des Entwurfs ergänzt worden, als der Eintritt der Steuerfreiheit ( § 3 des Entwurfs) innerhalb

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Page 35: Sächsisches Grundsteuergesetz. Vom 30. Juli 1926

350 Sächsisches Grundsteuergesetz vom 30. Juli 1926 nebst Entwurfsbegründung.

des Veranlagungszeitraums ebenfalls einen Nachveranlagungsgrund bildet, was im Enderfolg bisher insofern auch ohne ausdrückliche Nachveranlagungsvorschrift schon Rechtens war, als die Steuer insoweit in Wegfall gestellt Wurde.

Zu Abs. 2. Die Nachveranlagung soll in den Fällen des Abs. 1 unter a, b und c von Amts Wegen erfolgen, Weil sie im Interesse des Staates und der Ge- meinden liegt.

Die Fälle des Abs. 1 unter b, c und d haben keine Parallele im Reichs- bewertungsgesetze, sondern sind reine Grundsteuerbestimmungen. Die Nach- veranlagung unter d, die nur im Interesse der Steuerpflichtigen liegt, möchte schon deshalb von einem Antrag abhängig gemacht Werden, Weil die Behörde den Eintritt des Befreiungsgrundes sonst in der Regel gar nicht erfahren Würde.

Der Nachveranlagungsgrund in Abs. 1 unter b stellt lediglich die Nach* holung der übersehenen Veranlagung dar; sie muss aus Gründen der steuerlichen Gerechtigkeit den anderen Steuerpflichtigen gegenüber von Amts Wegen und in allen, auch geringfügigen Fällen, durchgeführt Werden.

Zu Abs. 3. Die in Abs. 3 vorgesehene Regelung im Falle des Abs. 1 unter a lehnt sich an den § 76 Abs. 3 des Reichsbewertungsgesetzes an; da in diesem § 76 Abs. 3 auch der § 75 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 des Reichsbewertungsgesetzes für entsprechend anwendbar erklärt ist, Wird zugleich die Wünschenswerte Ueber- einstimmung mit den Bestimmungen über die Neuveranlagung in § 17 des Ent- wurfs erreicht.

Die durch die Nachveranlagung nach Abs. 1 unter a, c und d eintretende Aenderung des Steuerbetrags tritt mit dem Termin in Kraft, der dem Nachfest- stellungszeitpunkt bzW. dem Eintritte des Nachveranlagungsgrundes unmittelbar folgt. Diese Regelung entspricht derjenigen in § 17 über die Wirkung der Neu- veranlagung (vgl. die Einzelbegründung dazu).

Die Nachveranlagung nach Abs. 1 unter b ist nur nachgeholte Hauptver- anlagung und hat demzufolge auch deren volle Wirkung.

Aus den in der Begründung zu § 17 Abs. 1 am Ende angeführten Gründen, die auch hier bei der Nachveranlagung gelten, ist § 17 Abs. 1 Satz 4 hier im Abs. 3 des § 18 für entsprechend anwendbar erklärt.

Zu § 19.

Der § 19 entspricht im allgemeinen dem § 26 Abs. 1 des bisherigen Grund- steuergesetzes, doch ist die Fassung im Entwurf so gewählt Worden, dass grund- sätzlich nicht mehr jeder Steuerpflichtige eine Grundsteuererklärung abzugeben hat, sondern nur diejenigen, die von der Grundsteuerbehörde dazu aufgefordert werden. Die allgemeine Deklaration erscheint angesichts der Feststellung der Einheitswerte durch den GrundWertausschuss bzW. GeWerbeausschuss nicht mehr nötig, zumal da auch zur Einheitswertfeststellung eine sogenannte Vermögens- erklärung abgegeben Werden muss ( § 86 Abs. 2 Ziff. 1 des ReichsbeWertungs- gesetzes). Macht sich wider Erwarten eine allgemeine Grundsteuerdeklaration nötig, so deckt die Fassung des § 19 des Entwurfs auch diesen Fall; die Auf- forderung der Grundsteuerbehörde braucht nicht durch eine besondere Zuschrift, sondern kann mangels einer entgegenstehenden Vorschrift auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

Zu § 20.

Ueber den Begriff und Inhalt der „Veranlagung" nach vorliegendem Ent- wurf vgl. die Einzelbegründung zu § 15. Die Abrundung des Steuerwerts ent- spricht dem § 27 Satz 2 des bisherigen Grundsteuergesetzes.

Zu § 21.

Der § 21 des Entwurfs entspricht dem § 28 des bisherigen Grundsteuer- gesetzes. Der Abs. 2 soll die Möglichkeit zur Vereinfachung und Verbilligung der Grundsteuerverwaltung geben. Von der Zulassung der Abforderung der Steuer durch öffentliche Bekanntmachung in Abs. 2 Satz 1 Wird das Finanzministerium

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Page 36: Sächsisches Grundsteuergesetz. Vom 30. Juli 1926

Sächsisches Grundsteuergesetz vom 30. Juli 1926 nebst Entwurfsbegründung. 35 J

nur dann Gebrauch machen, Wenn dadurch die Interessen der Steuerschuldner nicht beeinträchtigt Werden. Die Vorschrift soll nur vorsorglich im Gesetz Auf- nahme finden, denn z. B. in der Inflationszeit hatte es sich als sehr misslich er- wiesen, dass eine solche Bestimmung im Gesetze fehlte. Verlängert sich der Haupt- veranlagungszeitraum nach § 16 Abs. 2 Satz 2 u. 3 des Entwurfs, so muss auch schon deshalb dem Finanzministerium die Möglichkeit gegeben sein, die Weiter- zahlung der alten Steuerbeträge anstatt durch Zustellung von Grundsteuerbe- scheiden durch öffentliche Bekanntmachung einzufordern. Auch ist hier an den Fall des § 40 Abs. 3 zu denken.

Die Verbindung des Grundsteuerbescheids mit dem Feststellungsbescheide oder dem Vermögensteuerbescheide Würde ausser der Verbilligung durch Ver- minderung des Schreibwerkes und des Vordruckverbrauchs vor allem auch der Beschleunigung der Steuerabforderung dienen.

Wegen der gemeindlichen Zuschlagsteuer vgl. § 35 Abs. 2.

Zu § 22.

Der § 22 enthält nur die Wiedergabe der Vorschrift des § 79 Abs. 2 des Reichsbewertungsgesetzes, soweit dieser für die Grundsteuer nach dem Entwurf in Betracht kommt. Er ist nur der Vollständigkeit Wegen mit in den Entwurf aufgenommen Worden. Er ist sogar an die Spitze der von den Rechtsmitteln handelnden §§ 22 - 27 gestellt Worden, Weil er die Bedeutung der landesrechtlich noch zulässigen Rechtsmittelverfahren auf ein verschwindend geringes Mass zurück- schraubt, denn die Zugrundelegung der Einheitswerte für die Steuergegenstände ( § 2 des Entwurfs) ist in § 6 Abs. 2 des Entwurfs bindend vorgeschrieben. Es bleiben daher der Nachprüfung im landesrechtlichen Rechtsmittelverfahren im Wesentlichen nur die Fragen der subjektiven Steuerpflicht (§ 4 des Entwurfs), der Befreiung ( § 3 des Entwurfs) und der Abzüge nach § 6 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs - mit der sich aus § 22 Abs. 2 ergebenden Einschränkung - vor- behalten.

Zu § 23.

Mit den sehr Wesentlichen Einschränkungen, die § 22 allen Rechtsmitteln gibt, bleiben Einspruch und Berufung sowie die Anfechtungsklage (§§ 24 ff.) bestehen.

Ebenso wie die Grundsteuerbehörde die Veranlagung ohne die Mitwirkung von Ausschüssen vornimmt, Weil Bewertungsfragen dabei nicht mehr zu ent- scheiden sein Werden (vgl. das zu § 15 Ausgeführte), ebenso soll die Grundsteuer- behörde auch den Einspruch und die Steuerdirektion die Berufung ohne Mit- wirkung von Ausschüssen entscheiden.

Die Ermächtigung in Abs. 3 ist eine Folge der Ermächtigung in § 15 Abs. 3, denn, Wenn die Festsetzung der vom Einheitswert abzuziehenden Beträge den Grundwert- bzw. Gewerbeausschüssen übertragen Worden ist, Was beabsichtigt ist, muss auch die Möglichkeit gegeben Werden, die Reichsbehörden als Rechts- mittelinstanzen zu bestellen.

Zu §§ 24-26.

Auch die Anfechtungsklage ist nur insoweit gegeben, als sich nicht aus § 22 Abweichendes ergibt. Ein solcher einschränkender Satz ist in § 24 als überflüssig Weggelassen Worden, Weil die Anfechtungsklage naturgemäss nicht in Weiterem Umfange zulässig sein kann, als es die Berufung und der Einspruch Waren. Des- halb deckt die Einschränkung in § 23 Abs. 1 Satz 1 zugleich auch die Fälle der Anfechtungsklage, Wie ja überhaupt § 22 schon allgemein.

Die Vorschriften der §§ 24-26 entsprechen inhaltlich den §§ 30-32 des bisherigen Grundsteuergesetzes. Nur ist bei der neuen Fassung dem Umstände Rechnung getragen Worden, dass an Stelle des Grundsteuerausschusses die Grund- steuerbehörde, an Stelle des Berufungsausschusses die Steuerdirektion getreten ist ( § 23 des Entwurfs). Auch ist in § 24 das Zitat des Verwaltungsrechtspflege - gesetzes auf die Abänderungsgesetze erstreckt Worden.

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Page 37: Sächsisches Grundsteuergesetz. Vom 30. Juli 1926

352 Sächsisches Grundsteuergesetz vom 30, Juli 19ft6 nebst Entwurfsbegründung.

Zu § 27. Die Vorschrift des bisherigen § 33 kehrt in § 27 des Entwurfs Wieder. Die

Neufassung des Abs. 2 ist nur redaktionell, ebenso die Einfügung der Worte „der Landesfinanzämter und Finanzgerichte" hinter dem Worte „Verfügungen" in Abs. 3*

Zu § 28. Der § 28 Abs. 1 Satz 1 gleicht inhaltlich dem § 34 des bisherigen Grund-

steuergesetzes. Den Wünschen namentlich landwirtschaftlicher Kreise nachkom- mend, soll dem Finanzministerium in Abs. 1 Satz 2 die Ermächtigung erteilt Werden, allgemein oder für einzelne der in § 2 bezeichneten Arten von Steuer- gegenständen abweichende Termine zu bestimmen. Dass die Jahressteuerschuld dadurch nicht geändert Werden darf, ist selbstverständlich. Das Finanzministerium Wird voraussichtlich von der Ermächtigung, Wenn überhaupt, so nur dergestalt Gebrauch machen, dass die reguläre Vierteljahresleistung ( § 28 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs) als Einheit bestehen bleibt und nur z. B. der Termin vom 15. Juli und der vom 15. Oktober zusammengelegt oder erst am 15. November erhoben Werden. Die grundsätzliche Aufrechterhaltung der regulären Vierteljahresleistung als Ein- heit empfiehlt sich z. B. auch Wegen der Nach- und Neuveranlagungsvorschriften in den §§ 17 u. 18 des Entwurfs (vgl. Einzelbegründung dazu).

Der § 28 Abs. 2 enthält die Abrundungsvorschrift, die aus § 4 des Gesetzes über die Umstellung der Grundsteuer auf Goldmark vom 22. Januar 1924 herüber- genommen ist.

Der Abs. 3 des § 28 soll dem Umstände Rechnung tragen, dass die Fest- stellung der Einheitswerte nach dem Stichtage vom 1. Januar, namentlich soweit diese alljährlich neu erfolgt, bis zum Beginne des neuen Rechnungsjahrs (1. April) noch nicht durchgeführt sein Wird. Um nun, ohne jeweils ein besonderes Gesetz über vorläufige Weitererhebung der Vorjahrsbeträge zu benötigen, von vorn- herein ein geordnetes Weiterfliessen der Steuer zu ermöglichen, Wird in Abs. 3 ein für allemal die vorläufige Weitererhebung der Vorjahrssteuer als Voraus- zahlung auf die endgültige Grundsteuerschuld vorgesehen. Die Vorschrift ist - von dem sich aus Abs. 1 Satz 2 ergebenden zweiten Halbsatze des Abs. 3 abge- sehen - im Wesentlichen dem § 15 des Gesetzes über Vermögen- und Erbschafts- steuer vom 10. August 1925 (R.G.B1. 1 S. 233) nachgebildet. Gleiches gilt vom Abs. 4. Nur ist im Entwurf an Stelle der blossen Verrechnung der Ueberzahlungen in erster Linie deren Erstattung vorgeschrieben, die Verrechnung der Ueber- zahlung auf die nach Zustellung des Grundsteuerbescheids fällig Werdenden Terminsbeträge soll nur mit Einverständnis des Erstattungsberechtigten eintreten.

Auch der Abs. 5 des § 28, der von vornherein Schutz gegen Ueberzahlungen bei den Vorauszahlungen bieten soll, ist dem § 15 des Gesetzes über Vermögen - und Erbschaftssteuer vom 10. August 1925 nachgebildet.

Bis zur Zustellung des Grundsteuerbescheids für das Rechnungsjahr 1925 gilt der Abs. 5 des § 28 übrigens noch nicht, Wie sich aus dem Zitat des § 28 Abs. 3 und 4 (nicht auch 5) in § 40 ergibt (vgl. Einzelbegründung zu § 40).

Zu § 29. Der § 29 entspricht dem § 35 des bisherigen Grundsteuergesetzes. Die Zu-

ständigkeit für die Ein he bung ist in Abs. 1 aus Zweckmässigkeitsgründen ebenso geregelt worden wie die Zuständigkeit für die Veranlagung (§ 14 des Entwurfs).

Der Abs. 2 ist Abs. 1 Satz 2 des bisherigen § 35; nur ist das Zitat der neuen Gemeindeordnung angepasst.

Der Abs. 3 ist der Abs. 2 des bisherigen § 35.

Zu § 30. Die Vorschrift entspricht dem § 37 des bisherigen Grundsteuergesetzes, der

sich bewährt hat. Nur ist ebenso wie in der Fassung des bisherigen § 37 nach § 11 des Gesetzes über die Umstellung der Grundsteuer auf Goldmark vom 22. Ja-

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Page 38: Sächsisches Grundsteuergesetz. Vom 30. Juli 1926

Sächsisches Grundsteuergesetz vom 30. Juli 1926 nebst Entwurfsbegründung, ggg

nuar 1924 (G.B1. S. 33) der auf Gemeindezuschläge bezügliche Abs. 3 weggelassen Worden; dafür ist in § 32 Abs. 4 a. E. eine entsprechende Vorschrift unter den Bestimmungen über die gemeindliche Zuschlagsteuer aufgenommen worden.

Zu § 31.

Der das Anwendungsgebiet der nachfolgenden landesrechtlichen Straf- bestimmungen unter a, b und c erheblich einschränkende Eingangssatz des § 31 des Entwurfs ist durch § 80 Abs. 1 u. 3 des Reichsbewertungsgesetzes veranlasst. Nach diesem Abs. 1 finden auf Zuwiderhandlungen, die sich gegen die Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes richten, die Vorschriften der Reichsabgabenordnung über das Strafrecht auch insoweit Anwendung, als nicht Reichssteuern, sondern Steuern der Länder und Gemeinden durch die Zuwiderhandlungen betroffen wer- den; es liegt also eine Erweiterung des Geltungsbereichs der Reichsabgaben- ordnung über ihren § 1 Abs. 2 hinaus vor. Die Vorschriften der Reichsabgaben- ordnung über Strafrecht gelten in der Form, die sie dauernd durch die Dritte Steuernotverordnung gefunden haben. Hat z. B. jemand dem Grundwertausschusse gegenüber falsche Angaben über den Wert seines Grundstücks gemacht, die zur Festsetzung eines zu niedrigen Einheitswerts geführt haben, so hat er damit alle diejenigen Steuern gekürzt, denen der Einheitswert zugrunde zu legen ist, das sind die Reichsvermögensteuer, die Grundsteuer des Landes und die gemeindliche Zuschlagsteuer zur Grundsteuer. Anstatt nun dem Reiche Wegen der Vermögen- steuerhinterziehung, dem Lande Wegen der Grundsteuerhinterziehung und der Gemeinde Wegen der Zuschlagsteuerhinterziehung je eine gesonderte Strafbefugnis zu geben, Was begreiflicherweise zu grossen Umständlichkeiten führen müsste, hat der § 80 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Reichsbewertungsgesetzes allein dem Reiche die Strafbefugnis wegen der Zuwiderhandlungen gegen das Reichs- beWertungsgesetz gegeben, hat auch für das Strafverfahren allein die Reichs- abgabenordnung für anwendbar erklärt und hat schliesslich auch allein dem Finanzamte die sachliche Zuständigkeit zur Untersuchung und Entscheidung des Straffalles zugesprochen.

Nur soweit die Zuwiderhandlungen gegen das Grundsteuergesetz nicht zu- gleich Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes darstellen, ist noch Raum für besondere landesrechtliche Strafvorschriften, die unter a, b und c enthalten sind. Es ist hier lediglich an die Fälle von Zuwider- handlungen gegen das Grundsteuergesetz zu denken, die sich nicht auf die Be- wertung, sondern auf Fragen der subjektiven Steuerpflicht (§ 4 des Entwurfs) und die Anwendung der Befreiungsvorschriften ( § 3 des Entwurfs) beziehen. Hat z. B. ein Vereinsvorsitzender beWusstermassen in Täuschungsabsicht eine un- richtige Satzung vorgelegt, um damit die Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 unter f des Entwurfs für den Verein zu erschleichen, so hat er sich nur gegen das Grund- steuergesetz und nicht zugleich gegen das Reichsbewertungsgesetz vergangen, er verfällt daher der landesrechtlichen Bestrafung nach a, b und c. Auch diese Vor- schriften lehnen sich übrigens an die der Reichsabgabenordnung an, Wie die Zitate unter b erkennen lassen. Auch Punkt a entspricht inhaltlich dem § 359 der Reichs- abgabenordnung in der Fassung, die er durch die Dritte Steuernotverordnung erhalten hat. Nach b Satz 2 tritt infolge entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 2 des Entwurfs für das landesrechtliche Strafverfahren die Grundsteuer- behörde an Stelle des Finanzamts, die Steuerdirektion an Stelle des Landes- finanzamts.

Zu § 32.

Zu Abs. 1 vgl. die allgemeine Begründung unter Ziff. 7. Zu Abs. 2. Bei Grundstücken, die sich über mehr als eine Gemeinde er-

strecken, kann die Zuschlagsteuer in jeder Gemeinde nur von den in ihren Bezirk fallenden Teilen erhoben Werden. Bei Bemessung der Zuschlagsteuer ist von dem- jenigen Steuersatz auszugehen, der nach § 7 des Entwurfs für die gesamte Wirt- schaftliche Einheit an Staatssteuer zu entrichten ist. Der Wert der in den Be- legenheitsgemeinden liegenden Teilstücke und der der Festsetzung der Staats-

Pinanzarchiv. XLIV. Jahrg. 353 23

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Page 39: Sächsisches Grundsteuergesetz. Vom 30. Juli 1926

354 Sächsisches Grundsteuergesetz vom 30. Juli 1926 nebst Entwurfsbegründung.

stellet zugrunde gelegte Steuersatz ( § 7) "Werden nach § 33 Abs. 1 von der Grund- steuerbehörde den Belegenheitsgemeinden mitgeteilt.

Zu Abs. 3 u. 4. Diese Vorschriften folgen aus dem unselbständigen Wesen einer „Zuschlagsteuer". Die Vorschrift in Abs. 3 entspricht dem § 26 Abs. 2 des bisherigen Grundsteuergesetzes. Die ganze Regelung in § 33 entspricht der bei der Gewerbesteuer getroffenen. Unter „Berichtigung" in Abs. 4 ist ausser der- jenigen nach § 74 Abs. 3 und § 213 der Reichsabgabenordnung auch die Be- richtigung nach § 79 Abs. 1 in Verbindung mit § 77 Abs. 2 und § 70 Abs. 2 Ziff. 2 des Reichsbewertungsgesetzes zu verstehen.

Zu § 33. Die Zerlegung des für die Staatssteuer massgebenden Einheitswerts des

Steuergegenstandes in die Werte der in die beteiligten Gemeinden fallenden Teile kann den Belegenheitsgemeinden nicht überlassen Werden, Weil dies bis zu einem gewissen Grade auf eine neue Veranlagung der Teilstücke in den einzelnen Ge- meinden hinausliefe. Dies widerspräche aber dem Wesen einer Zuschlagsteuer und schlösse überdies die Gefahr in sich, dass sich im Einzelfalle die Summe der Teil- beträge nicht mit dem festgesetzten Einheitswerte der wirtschaftlichen Einheit deckt. Träte letzteres ein, so Würde damit die bindende Vorschrift des § 1 Abs. 2 des Reichsbewertungsgesetzes verletzt. Um einen solchen Verstoss auszuschliessen, muss die Zerlegung in die Hand einer von der Gemeinde verschiedenen Stelle gelegt werden. Es Wird also nötig sein, dem Grundwert- bzW. (für gewerbliche Grundstücke) dem GeWerbeausschusse die Zerlegungstätigkeit vom Reichsminister der Finanzen mit übertragen zu lassen, zumal da bei der Zerlegungstätigkeit die Mitwirkung eines Ausschusses Wegen der vorkommenden Bewertungsfragen er- forderlich ist, das Land aber Grundsteuerausschüsse künftig nicht mehr hat (vgl. § 15 des Entwurfs). Die Ermächtigung zur Herbeiführung dieser Ueber- tragung Wird dem Finanzministerium in Abs. 3 besonders eingeräumt.

Das Land ist durch das Reichsbewertungsgesetz zwar nicht behindert, eigene Vorschriften über die in Rede stehende Zerlegung der Einheitswerte zu treffen. Es drohen dem Lande oder den Gemeinden aber nach § 86 Abs. 2 Ziff. 3 des Reichsbewertungsgesetzes im Falle der Uebernahme der Zerlegungstätigkeit durch das Reich (d. h. auf die Grundwert- und Gewerbeausschüsse) besondere Kosten, Wenn das Land das Zerlegungsverfahren abweichend von den gemäss Nr. 2 des § 86 Abs. 2 des Reichsbewertungsgesetzes erlassenen Bestimmungen geregelt hat und die Anwendung dieser landesrechtlichen Vorschriften einen besonderen Auf- Wand zur Folge hat. Um diese Kosten dem Lande bzW. der Gemeinde zu ersparen, ist in § 33 Abs. 1 des Entwurfs vorgesehen, dass die zu erwartenden - jetzt noch nicht bekannten - reichsrechtlichen Durchführungsbestimmungen nach § 86 Abs. 2 Ziff. 2 auch für die Zerlegungstätigkeit (Massstab und Verfahren) im Ver- hältnis der Gemeinden zu einander massgebend sein sollen. Nach diesen reichs- rechtlichen Durchführungsbestimmungen über das Zerlegungsverfahren Wird es sich auch richten, ob den Beteiligten (Belegenheitsgemeinde und Steuerpflichtiger) besondere Rechtsmittel gegen die Zerlegungsbeschlüsse zustehen. Ein Interesse an richtiger Zerlegung und daher auch an einem solchen Rechtsmittel hat der Steuerpflichtige deshalb, Weil die Zuschlagsteuersätze in den verschiedenen Be- legenheitsgemeinden verschieden hoch sein können. Wegen dieses Interesses muss die Zerlegung auch dem Steuerpflichtigen ebenso Wie den am Ertrage der Zu- schlagsteuer interessierten beteiligten Gemeinden mitgeteilt Werden (§ 33 des Entwurfs Abs. 1 am Ende).

Zu § 34. Zu Abs. 1. Da die Zuschlagsteuer an die Stelle der alten Gemeindeanteile

und Gemeindezuschläge tritt und diese innerhalb der selbständigen Gutsbezirke dem Bezirksverbande zufliessen, muss auch die Erhebung der Zuschlagsteuer hin- sichtlich der selbständigen Gutsbezirke den Bezirksverbänden zustehen. Diese Regelung entspricht im Erfolge dem bisherigen Zustande (vgl. § 43 des bisherigen Grundsteuergesetzes).

Zu Abs. 2. Die Vorschrift entspricht dem § 43 Abs. 4, erster Halbsatz des 354

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Page 40: Sächsisches Grundsteuergesetz. Vom 30. Juli 1926

Sächsisches Grundsteuergesetz vom 30. Juli 1926 nebst Entwurfsbegründung. 355

bisherigen Grundsteuergesetzes, der bisherige zweite Halbsatz des § 43 Abs. 4 ist, da der Bezirksverband nicht mehr Träger der Grundsteuerverwaltung ist und daher keinen Verwaltungskostenbeitrag mehr erhält, als gegenstandslos Weg- gelassen Worden (vgl. §§9, 10, 11 u. 15 sowie die Einzelbegründungen dazu).

Zu § 35. Zu Abs. 1. Dass §§ 1 - 3 und § 6 des Entwurfs auch für die Zuschlagsteuer

massgebend sind, folgt aus den Worten „der für den Staat veranlagten Grund- steuer" in § 32 Abs. 1, Wodurch die innere Abhängigkeit der Zuschlagsteuer von der Staatssteuer unzweideutig zum Ausdrucke kommt. Bei §§ 4 u. 5 könnten Zweifel entstehen ; deshalb sind diese Paragraphen zur Klarstellung hier besonders genannt.

Auch früher erstreckte sich die Haftung des Grundstücks auf die Zuschläge (vgl. § 5 des bisherigen Grundsteuergesetzes). Die Erstreckungsvorschrift ist nicht mit § 5 des Entwurfs verschmolzen Worden, um die Bestimmungen über die Zu- schlagsteuer im Abschnitte VI zusammenzufassen.

Zu Abs. 2. Die sinngemässe Anwendung des § 21 Abs. 2 auf die Zuschlag- steuer, Wobei das Ministerium des Innern mitzuwirken hat, bedurfte zur Klar- stellung im Gesetz besonderer Erwähnung.

Zu § 36. Die Abs. 1, 3 u. 4 entsprechen im Wesentlichen der Regelung bei der Ge-

werbesteuer (vgl. § 38 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekannt- machung vom 19. Juli 1923, G.B1. S. 279); Wegen der zugehörigen Begründung vgl. die Landtagsvorlage Nr. 62/1923, S. 21. Der Abs. 2 (Entschädigung der Hebe- gemeinden) entspricht dem bisherigen § 43 Abs. 3.

Zu § 37.

§ 37 entspricht dem § 39 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1923.

Zu § 38. Diese Regelung ist im Wesentlichen dieselbe, Wie sie in der Vorschrift des

§ 10 des bisherigen Grundsteuergesetzes für Anteile und Zuschläge bereits bestand und durch § 11 des Gesetzes über die Umstellung der Grundsteuer auf Goldmark vom 22. Januar 1924 (G.B1. S. 33) auf die Gemeindeanteile von drei Fünftel umgestaltet Worden War.

Zu § 39 *). Zu Abs. 1. Entsprechend der im Landtage gegebenen Zusage der Regierung,

dass die endgültige Grundsteuer für das Rechnungsjahr 1925 auf Grund einer neuen Veranlagung nach einer Gegen WartsbeWertung erhoben Werden soll (vgl. Allgemeine Begründung A Ziff. 1 am Ende), sieht der Entwurf den Geltungs- beginn des Gesetzes rückwirkend vom 1. April 1925 an vor, soweit nicht die in Abs. 2 genannten noch zu behandelnden Ausnahmen gemacht Werden müssen. Die Regierung kann die erheblichen Bedenken nicht verschweigen, die sich gegen diese Rückwirkung daraus herleiten, dass die erstmaligen Einheitswerte nach dem Stichtage vom 1. Januar 1925 erst nach dem letzten Termine des Rechnungs- jahrs 1925 (15. Januar 1926) festgestellt sein Werden, und sich infolgedessen die Grundsteuervorauszahlungen auf Grund des Gesetzes über die vorläufige Weiter- erhebung der Gewerbesteuer und Grundsteuer vom 9. April 1925 (G.B1. S. 67) über das ganze Rechnungsjahr 1925 hin ausdehnen, eine endgültige Veranlagung mit der Abrechnung zwischen Vorauszahlungen und endgültiger Steuer daher erst im Rechnungsjahr 1926 erfolgen wird. Die Regierung hat aber ihre Bedenken aus folgenden Gründen zurückstellen müssen. Eine neue Veranlagung der Grund- steuer nach einem neuen Gesetze durch besondere landesrechtliche Grundsteuer-

*) Das Gesetz hat abweichende Bestimmungen. 355

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Page 41: Sächsisches Grundsteuergesetz. Vom 30. Juli 1926

356 Sächsisches Grundsteuergesetz vom 30, Juli 1996 nebst Entwurfsbegründung.

ausschüsse Würde voraussichtlich auch nicht früher beendet sein als die Fest- stellung der 1925er Einheitswerte. Wohl aber Würde sie, da sie voraussichtlich nur für 1 Jahr, höchstens 2 Jahre Geltung haben Würde, unverhältnismässig hohe Kosten verursachen, die den Reinertrag der Steuer erheblich mindern Wür- den. Auch ist die Regierung von dem Bestreben geleitet, den berechtigten Wün- schen Weiter Kreise nach baldigster Angleichung der Grundsteuerwerte an die neuen Einheitswerte Rechnung zu tragen. Deshalb- schlägt die Regierung dem Landtage mit dem EntWurfe vor, von dem frühest möglichen Zeitpunkte an, d. h. bereits vom Rechnungsjahr 1925 ab, die durch das Reichsbewertungsgesetz bezweckte Vereinheitlichung der Bewertung für Reichs-, Länder- und Gemeinde - steuerzWecke hinsichtlich der Grundsteuer zur Durchführung zu bringen.

Zu Abs. 2. Wenn auch die neuen Einheitswerte schon für die endgültige Grundsteuer auf das Rechnungsjahr 1925 gelten sollen, so können doch die zum Teil neugearteten Befreiungsvorschriften des § 3 des Entwurfs und die ebenfalls neuen Vorschriften über die gemeindliche Zuschlagsteuer nicht mit rückwirkender Kraft bereits ab 1. April 1925 ausgestattet Werden. Wenn der vorliegende Ent- wurf Gesetz Wird, Wird die Vorauszahlung auch für den vierten Termin des Rech- nungsjahrs 1925, d. h. den 15. Januar 1926, schon geleistet sein. Die Befreiungs- vorschriften in ihrer neuen Fassung dann noch rückwirkend durchzuführen, geht deshalb nicht an, Weil sonst in vielen Fällen grössere Nachentrichtungen, in einzelnen Fällen auch Rückzahlungen auf das ganze Steuerjahr 1925 nötig Würden.

Ebenso ist hinsichtlich der gemeindlichen Zuschlagsteuer zu bedenken, dass sich die endgültige Abrechnung zwischen dem im Rechnungsjahre 1925 laufend an die Gemeinden überWiesenen bisherigen Dreifünftelanteile der Vorauszahlungen mit den nach § 32 des Entwurfs gegebenenfalls neu und in verschiedenen Ge- meinden unter Umständen verschieden hoch zu erhebenden gemeindlichen Zu- schlagsteuern nur unter den allergrössten Schwierigkeiten und unter unproduk- tivem ArbeitsaufWande bewirken Hesse. Die Befreiungsvorschriften und die Vor- schriften über die gemeindliche Zuschlagsteuer können daher erst ab 1. April 1926 in Kraft treten.

Da sich jetzt noch nicht absehen iässt, Wann die erstmalige Feststellung der Einheitswerte beendet sein wird, und ob nicht auch für das Rechnungsjahr 1926 noch auf mehrere Termine Vorauszahlungen nach der jetzigen Regelung erhoben Werden müssen (vgl. § 40 Abs. 2 des Entwurfs), ist im EntWurfe Weiterhin für das Finanzministerium die Ermächtigung vorgesehen Worden, den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Befreiungsvorschriften und der unten näher behandelten Vor- schrift des § 6 Abs. 3, soweit sie sich auf Betriebsmittel bezieht, noch bis zur Dauer eines Weiteren Rechnungsjahres hinauszuschieben, Wenn die erstmalige Hauptfeststellung der Einheitswerte nach dem Reichsbewertungsgesetze nicht vor dem 1. April 1926 durchgeführt ist.

Solange die Vorschriften über die gemeindliche Zuschlagsteuer nicht in Kraft getreten sind, also noch für das Rechnungsjahr 1925, muss das jetzige feste Be- teiligungsverhältnis der Gemeinden (Bezirksverbände) beibehalten werden; des- halb muss, da die Steuersätze in § 7 die reine Staatssteuer darstellen, ein all- gemeiner Zuschlag von 150 v. H. für Rechnung der Gemeinden (Bezirksverbände) erhoben Werden, selbstverständlich unter Ausschluss eines eigenen weiteren Zu- schlagsrechts der Gemeinden. Hierdurch Wird das bisherige Anteilsverhältnis (Staat zwei Fünftel, Gemeinden drei Fünftel des Gesamtaufkommens) für das Rechnungsjahr 1925 aufrechterhalten. Die bisherigen Verteilungsvorschriften blei- ben daher inhaltlich wirksam, wie sich schon aus den Worten „für Rechnung der Gemeinden (Bezirksverbände)" ergibt und in § 40 Abs. 1 Satz 2 noch besonders gesagt ist.

Für das Rechnungsjahr 1925 gelten auch die bisherigen Bestimmungen über die Zuweisungen an den Lastenausgleichstock Weiter (vgl. jedoch auch § 40 Abs. 1 Satz 4).

Ebenso bleiben, solange die neuen Befreiungsvorschriften ( § 3) nicht in Kraft getreten sind, die bisherigen Befreiungsvorschriften in Geltung.

Wenn die Regierung es Weiterhin für erforderlich erachtet hat, auch die Vor- schrift in § 6 Abs. 3 des Entwurfs, soweit sie sich auf Betriebsmittel (z. B. das

856

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Page 42: Sächsisches Grundsteuergesetz. Vom 30. Juli 1926

Sächsisches Grundsteuergesetz vom 30. Juli 1926 nebst Entwurfsbegründung. 357

Inventar des Pächters) bezieht, erst vom 1. April 1926 ab in Kraft treten zu lassen und die Ermächtigung des Finanzministeriums auf noch Weitere Hinaus- schiebung des Geltungsbeginns auch darauf zu erstrecken, so war dabei der Ge- danke massgebend, dass diese Vorschrift ebenfalls grössere Nachzahlungen durch den bisher mit dem Inventar nicht zur Grundsteuer herangezogenen Pächter im Gefolge haben kann.

Zu Abs. 3. Der Abs. 3 entspricht dem § 39 Abs. 2 Satz 2 des bisherigen Grundsteuergesetzes; nur mussten hier die Ausnahme des Abs. 2 und die Ueber- gangsbestimmung über die Vorauszahlungen nach § 40 des Entwurfs zur Klar- stellung erwähnt Werden.

Zu Abs. 4. Die Bestimmung des § 39 Abs. 3 des bisherigen Grundsteuer- gesetzes muss auch dann, Wenn dessen sonstige Bestimmungen keine Wirkung mehr äussern sollen, unberührt bleiben, weil zweifelsfrei festgestellt Werden soll, dass die darin ausser Kraft gesetzten alten Grundsteuersysteme ausser Kraft gesetzt bleiben sollen und nicht etwa Wieder aufleben.

Der § 40 des bisherigen Grundsteuergesetzes, der die Landesvermessung und die Fortführung der Grundsteuerbücher betrifft, muss ebenfalls unberührt bleiben.

Zu § 40 *). Zu Abs. 1. Diese Vorschrift ordnet die Anrechnung der nach dem Gesetz

über die vorläufige Weitererhebung der Gewerbesteuer und Grundsteuer vom 9. April 1925 für das Rechnungsjahr 1925 geleisteten Vorauszahlungen auf die nach dem Entwurf für das Rechnungsjahr 1925 endgültig geschuldete Grund- steuer an. Diese letztere besteht aus der nach § 7 berechneten Staatssteuer und dem in § 39 Abs. 2 Satz 3 für das Rechnungsjahr 1925 vorgeschriebenen Zuschlage von 150 v. H., beträgt aber nach § 40 Abs. 1 Satz 1 mindestens zwei Drittel der nach dem Gesetz vom 9. April 1925 geschuldeten Grundsteuervorauszahlung. Diese Mindestgrenze musate trotz entgegenstehender Bedenken zur Vermeidung einer zu starken Beeinträchtigung der Staats- und Gemeindefinanzen notgedrungen gezogen Werden. Von dem Gemeindeanteil an den Vorauszahlungen Waren nach den bestehenden Bestimmungen 2 v. H» an den Lastenausgleichstock abzuführen; diese Zuweisungen sollen nicht nur in Höhe von zwei Dritteln, sondern aus Zweck- mässigkeitsgründen in voller Höhe für endgültig erklärt Werden, um bei diesen verhältnismässig belanglosen Beträgen Neuberechnungen, Nach- und Rück* Zahlungen bzw. Anrechnungen zu vermeiden.

Zu Abs. 2. Da voraussichtlich auch zu Beginn des Rechnungsjahrs 1926 die endgültige Grundsteuerveranlagung für das Rechnungsjahr 1925 nach den neuen Einheitswerten noch nicht vorliegt, dehnt § 40 in Abs. 2 die Vorauszahlungs- pflicht, wie sie nach dem Gesetz vom 9. April 1925 hinsichtlich der Grundsteuer besteht, auch noch auf die vor Zustellung des Grundsteuerbescheids 1925 liegen- den Fälligkeitstermine des Rechnungsjahrs 1926 aus, um einen Stillstand in der Steuererhebung auszuschliessen. Der § 40 Abs. 2 bringt diese Vorauszahlungen für das Rechnungsjahr 1926 zugleich mit dem § 28 des Entwurfs in Einklang* Daraus, dass in § 40 Abs. 2 nur die Abs. 3 u. 4 des § 28 zitiert sind, ergibt sich, dass der Abs. 5 des § 28 bis zur Zustellung des Grundsteuerbescheids für das Rechnungsjahr 1925 noch nicht gilt. Der Grund liegt darin, dass bis zur Zu- stellung des Grundsteuerbescheids 1925 die Vorauszahlungen noch auf der Grund- lage von Papiermarkwerten nach dem Stichtage vom 31. Dezember 1921 erhoben Werden, diese Werte aber mit den 1925er Goldmarkwerten nicht in einer be- stimmten Relation stehen und daher auch eine feste Relation zwischen dem Steuersatze des Goldumstellungsgesetzes und den Steuersätzen in § 7 des Ent- wurfs nicht besteht, die Glaubhaftmachung nach § 28 Abs. 5 also von vornherein kaum möglich ist.

Ist der Grundsteuerbescheid für das Rechnungsjahr 1925 zugestellt, der- jenige für das Rechnungsjahr 1926 aber noch nicht, so bemessen sich die Voraus- zahlungen an den 1926er Terminen gemäss § 28 Abs. 3 u. 4 nach dem 1925er endgültigen Bescheid; solchenfalls gilt auch § 28 Abs. 5.

*) Das Gesetz hat abweichende Bestimmungen. 367

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Page 43: Sächsisches Grundsteuergesetz. Vom 30. Juli 1926

358 Sächsisches G-rundsteuergesetz vom 3a. Juli 1926 nebst Entwurfsbegründung,

Zu Abs. 3. Die Einheitswerte für den Hauptfeststellungszeitraum des Kalender- jahrs 1926 Werden, da dann erstmalig der Bewertungsbeirat mit dem nicht ein- schränkbaren Aufgabenkreis arbeiten Wird ( § 81 Abs. 3 des ReichsbeWertungs- gesetzes), voraussichtlich auch erst geraume Zeit nach Beginn des Rechnungs- jahrs 1926 festgestellt sein. Es kann daher vorkommen, dass, Wenn die 1926er Werte feststehen, das Rechnungsjahr 1926 schon selbst seinem Ende entgegen- geht. Hauptsächlich für den Fall, dass nun die 1926er Werte von den 1925er Werten nicht erheblich abweichen, ist für das Finanzministerium in Abs. 2 die Ermächtigung vorgesehen, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, das Wegen der Rückwirkung auf die gemeindliche Zuschlagsteuer interessiert ist, zu bestimmen, dass als Staatssteuer für das Rechnungsjahr 1926 derselbe Betrag zu erheben ist, der als Staatssteuer für das Rechnungsjahr 1925, natürlich ohne den Zuschlag nach § 39 Abs. 2 Satz 3, festgesetzt Worden ist. Die Befugnis des Landes zu einer solchen Massnahme wird sich aus der gemäss § 82 Abs. 2 des Reichsbewertungsgesetzes zu erwartenden Hinausschiebungsverordnung des Reichs- ministers der Finanzen ergeben.

Zu § 41. Eine grössere Anzahl von Gemeinden und darunter die grossen Städte er-

heben seit einigen Jahren eine Steuer zur Deckung des Bedarfes, der ihnen durch ihre Feuerschutzeinrichtungen erwächst. So unerwünscht eine derartige Sonder- steuer auch sein mag, so ist der Ertrag doch im jetzigen Augenblick für die Ge- meinden nicht zu entbehren. Handelt es sich doch dabei z. B. in einer Stadt wie Dresden um einen Jahresbetrag von etwa 700 000 RM. Diese Steuer findet darin ihre innere Begründung, dass die Feuerschutzeinrichtungen die einzigen mit ins Gewicht fallenden Ausgaben verknüpften Anstalten der Gemeinden sind, für deren Benutzung zweifelsfrei eine Gebühr von demjenigen, der die Leistungen in Anspruch nimmt, nicht gefordert Werden kann.

Das Oberverwaltungsgericht hat nun in einem Urteil vom 5. März 1925 aus- gesprochen, dass die Feuerschutzsteuer in der Ausgestaltung, Wie sie die Stadt Dresden hatte, nämlich derart, dass sie vom Vermieter zu bezahlen ist, der Be- stimmung in § 14 des Gemeindesteuergesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 1920 ( G. V.B1. S. 430) Widerspräche, Weil diese Steuer nicht von allen denjenigen erhoben Werde, denen die Feuerschutzeinrichtungen in besonders hervorragendem oder geringem Masse zustatten kämen. Die Gemeindekammer hat sich dieser Ansicht des Oberverwaltungsgerichts angeschlossen. Dabei ist noch die Frage offen geblieben, ob die Feuerschutzsteuer nicht nach dem Grundsteuergesetz oder dem Gesetz über den Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstücken un- zulässig sei. Um alle diese Zweifel zu beheben und den Gemeinden noch bis auf Weiteres die zurzeit unentbehrliche Steuerquelle zur Verfügung zu halten, ist es notwendig, die vorgeschlagene gesetzliche Bestimmung zu treffen. Uebrigens hat die Regierung auch beim Zustandekommen des Landesfinanzausgleichs dem Sächsischen Gemeindetag die ausdrückliche Zusage erteilt, dass sie die gesetzliche Regelung der Feuerschutzsteuer bei nächster Gelegenheit dem Landtag vorschlagen Werde.

Zu § 42. Die Ausführung des Gesetzes soll ausser dem Finanzministerium vor allem

Wegen der Vorschriften über die Gemeindezuschlagsteuer auch dem Ministerium des Innern als der obersten Aufsichtsbehörde für die Gemeindesteuern übertragen Werden.

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