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Sächsisches Gesetz über die Zugtiersteuer vom 27. März 1923 und dessen Abänderung durch die...

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Sächsisches Gesetz über die Zugtiersteuer vom 27. März 1923 und dessen Abänderung durch die Notverordnung vom 31. März 1924 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 41. Jahrg., H. 1 (1924), pp. 240-244 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907510 . Accessed: 10/06/2014 12:19 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 194.29.185.22 on Tue, 10 Jun 2014 12:19:46 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Sächsisches Gesetz über die Zugtiersteuer vom 27. März 1923 und dessen Abänderung durch die Notverordnung vom 31. März 1924

Sächsisches Gesetz über die Zugtiersteuer vom 27. März 1923 und dessen Abänderung durchdie Notverordnung vom 31. März 1924Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 41. Jahrg., H. 1 (1924), pp. 240-244Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907510 .

Accessed: 10/06/2014 12:19

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

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Sächsisches Gesetz über die Zugtier Steuer vom 27. März 19231) und dessen Abänderung durch die Notverordnung vom

31. März 1924. (Sächsisches Gesetzblatt 1923 Nr. 9 S. 63; 1924 Nr. 19 S. 232.)

§ 1.

Die Bezirksverbände und bezirksfreien Gemeinden erheben für jedes in ihrem Bezirke gehaltene Zugtier eine Zugtiersteuer.

Zugtiere im Sinne dieses Gesetzes sind Pferde, Bullen, Stiere, Ochsen, Esel, Maulesel und Maultiere, es sei denn, dass sie nachweislich nicht zum Ziehen auf öffentlichen Wegen verwendet werden.

Die Steuer beträgt auf das S teuer jähr für ein Pferd und Maultier 24 Gold- mark, für jedes andere Zugtier 18 Goldmark2). Das Ministerium des Innern kann die Steuersätze nach dem Geldwerte durch Verordnung anders festsetzen.

Wird das Zugtier ausschliesslich oder vorwiegend für die Zwecke eines land- wirtschaftlichen Betriebes gehalten, so wird die Steuer auf drei Viertel der nach Abs. 3 festgesetzten Beträge ermässigt, wenn dieser Betrieb eine landwirtschaft- lich genutzte Fläche von nicht mehr als 10 ha3) umfasst4).

Durch Steuerordnung des Bezirksverbandes oder der bezirksfreien Gemeinde können die Steuersätze (Abs. 3 u. 4) bis auf das Dreifache erhöht werden: sie müssen dabei in dem gleichen Verhältnis zueinander bleiben.

Steuer jähr ist die Zeit vom 1. April bis 31. März. Steuerpflichtig ist der Besitzer des Zugtieres. Steuerfrei sind Zugtiere, die von dem Reich, dem Staat, einer Gemeinde

(Gemeindeverband) oder deren Beamten zu einem öffentlichen Dienste oder Ge- brauche gehalten werden.

Steuerfrei sind ferner 1. Zuchthengste, die staatlich angekört sind, 2. Zuchthengste, die in staatlich anerkannten Gestüten zum Decken der

eigenen Stuten gehalten werden, 3. Bullen, die staatlich angekört sind, 4. Bullen, die von einer vom Landeskultur rat anerkannten Herdbuchgesell-

schaft angekört sind und von deren Mitgliedern gehalten werden5).

]) Siehe dazu Verordnung vom 7. April 1923 zur Ausführung des Gesetzes. (Sachs. Gesetzt)]. 1933. Nr. 11 S. 71.

2) Diese Sätze gelten für die nach dem 31. März 1924 fälligen Steuerbeträge. Für das Wertveihältnis zwischen Papiermark und Goldmark ist der vom Reichsminister der Finanzen jeweils auf Grund von § 2 Abs. 3 der Reichsaufwertungsverordnung vom 11. Ok- tober 1923 (R.G.B1. I S 939) bestimmte Goldumrechnungssatz maßgebend (Notverordnung vom 31. März 19*4 § l Abs. 1 und 2). - Nach dem Gesetz vom 27. März 1923 waren die Steuer- sätze in Papiermark 3000 und 2400; durch VO. vom 22. Juni 1923 (Sachs. Gesetzbl. 1923, Nr. 20 S. 160) waren vom I.Juli 1923 ab die Sätze auf 16 000, bzw. 12 000, durch VO. vom 28. August 1923 (Sachs. Gesetzbl. 1923, Nr. 3i?, S. 430) vom 1. September 1923 ab auf 1200 000 bzw. 960 COO M. erhöht worden; das Gesetz vom 21. Dezember 1923 (Säch3. Gesetzbl. 1923 Nr. 60 S. 550) hatte vom 21. Dezember 1923 ab 48 bzw. 86 Goldmark festgesetzt.

a) Vom 1. April 1924 ab statt der bisherigen a ha (Notverordnung vom »i. warz iyz4;. *) Dieser Absatz 4 ist vom Landtag zugefügt worden. B) Dieser. Absatz 9 mit den Z. 1-4 wurde mit Wirkung vom 1. April 1924 mnzugetugt

durch die Notverordnung vom 81. März 1924. 240

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Sachs. Gesetz über die Zngtiersteuer vom 27. März 1923 n. Abänd. vom 31. März 1924. 241

§2. Jedes Zugtier, das am 10. April gehalten wird, ist vom Besitzer der Gemeinde-

behörde anzuzeigen. Das Ministerium des Innern kann einen anderen Stichtag bestimmen: der Stichtag kann vor dem Steuerjahr liegen. Auf die Anzeigepflicht ist vor dem Stichtag durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.

Tritt die Steuerpflicht im Laufe des Steuer Jahres ein, so ist das Zugtier der Gemeindebehörde binnen 14 Tagen zu melden.

§ 3. Die Bezirksgemeinden sind zur Vorbereitung der Veranlagung, zur Veran-

lagung und Erhebung der Steuer für den Bezirksverband verpflichtet. Die Gemeinden, in deren Listen für staatliche Zwecke die Bewohner der

selbständigen Gutsbezirke aufzunehmen sind, erledigen diese Geschäfte für den selbständigen Gutsbezirk mit.

Die Bezirksgemeinden erhalten für die Erledigung der in Abs. 1 u. 2 genannten Geschäfte den vom Ministerium des Innern festgesetzten Betrag, mindestens aber 3 v. H. des abgeführten Steuerbetrages.

§4. Der Steuerertrag muss für Zwecke des Baues und der Unterhaltung öffent-

licher Wege Verwendung finden. Das Ministerium des Innern kann darüber all- gemeine Anordnungen treffen.

§5. Die Ueberweisungen an Kraftfahrzeugsteuer (§18 Abs. 2 des Kraftfahrzeug-

steuergesetzes vom 8. April 19221) - R.G.B1. S. 396) verwendet der Staat für die Staatsstrassen.

Falls eine Jahresüberweisung an Kraftfahrzeugsteuer die Hälfte des Mindest- steuersolls der Zugtiersteuer für dasselbe Steuer jähr übersteigt, ist ein Viertel des Mehrbetrages dem Wegebaustock zur Verteilung im nächsten Steuer jähr zu- zuwenden2).

§ 6. Beim Ministerium des Innern wird ein Wegebaustock zur Verteilung von Bei-

hilfen für die in § 4 genannten Zwecke gebildet. An den Stock haben die Steuerberechtigten 10 v. H. des Mindeststeuersolls

(§ 1 Abs. 3 u. 4) abzuführen. §7.

Soweit die Bezirksverbände die Steuer erheben, gelten die Bestimmungen des Gemeindesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Ok- tober 1920 (Ges.-Bl. S. 430) nebst etwaigen späteren Abänderungen entsprechend.

Veranlagungs- und Erhebungsbehörde ist die Gemeindebehörde. Ueber Ein- sprüche gegen die Veranlagung entscheidet der Bezirksausschuss oder ein von ihm «ingesetzter Ausschuss.

§ 8. Das Ministerium des Innern kann auf Antrag des Steuerberechtigten all-

gemein oder in Einzelfällen von den Bestimmungen dieses Gesetzes befreien. In einzelnen Fällen besonderer Härte kann der Steuerberechtigte die Steuer

unter den Mindestbetrag (§ 1 Abs. 3 u. 4) ermässigen oder ganz erlassen.

§9. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. März 1923 an in Kraft. Vom 1. April 1923 an dürfen Fahrzeugsteuern allgemein sowie Zugtiersteuern

von bezirkszugehörigen Gemeinden nicht mehr erhoben werden. Für den März 1923 ist der Veranlagung die für das Steuer jähr 1923 erstattete

Anzeige ( § 2 Abs. 1 ) zugrunde zu legen. i) Mitgeteilt im Finanzarchiv 39 (1982) S. 632; siehe auch 40 (1923) S. 200. -) Amicaci AvoniXà s wuiue y vili Udiuiiag zugttiugt.

Finanzarchiv. XXXXI. Jahrg. 241 16

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Page 4: Sächsisches Gesetz über die Zugtiersteuer vom 27. März 1923 und dessen Abänderung durch die Notverordnung vom 31. März 1924

242 Sachs. Gesetz über die Zugtiersteuer vom 27. März 1923 u. Abänd. vom 31. März 1924.

Begründung zum Gesetzentwurf vom 27. Dezember 1922 1).

§ 18 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 8. April 19222) (R.G.B1. S. 396) bestimmt folgendes:

„In den Ländern ist für Zwecke der öffentlich-rechtlichen Wegeunterhaltung eine Steuer für die Benutzung der Wege durch andere Fahrzeuge als Kraftfahr- zeuge zu erheben. Befreiungen für bestimmte Arten von Fahrzeugen sind zulässig. Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes, frühestens mit dem 1 . April 1923, wird die Erhebung von Chaussee- und ähnlichen Wegegeldern von Kraftfahrzeugen für die gewöhnliche Benutzung öffentlicher Wege unzulässig: das Gleiche gilt für sonstige Fahrzeuge mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Landessteuer im Sinne des Satzes 1. Zulässig bleiben Beiträge (Vorausleistungen) zur Deckung der Kosten für eine aussergewöhnliche Abnutzung der Wege ...

Tritt in einem Lande eine Steuer im Sinne des Abs. 1 Satz 1 in Kraft, so er- hält das Land zum Zwecke der Wegeunterhaltung den Anteil am Aufkommen der Kraftfahrzeugsteuer, der dem Verhältnis von Gebietsumfang und Bevölkerungs- zahl des Landes zum Gebietsumfang und zur Bevölkerungszahl des Reiches ent- spricht.

Bis zu dem in Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt erhalten die Länder 50 v. H. des Aufkommens an Kraftfahrzeugsteuer. Für die Verteilung findet die Vorschrift des Abs. 2 dementsprechende Anwendung."

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz ist am 1. Juli 1922 in Kraft getreten (R.G.B1. 1922 I S. 472). Die Bestimmung wird voraussichtlich in ähnlicher Form in das Finanzausgleichgesetz (Novelle zum Landessteuergesetz) eingearbeitet werden3).

Der vorliegende Gesetzentwurf ist die Ausführung der reichsgesetzlichen Be- stimmung. Wenngleich nach dieser Bestimmung zunächst an eine Fahrzeugsteuer gedacht ist, so ist nach der Entstehungsgeschichte des Reichsgesetzes die Er- hebung der Steuer in der Form einer Zugtiersteuer zulässig. Die Regierung hat sich entschlossen, die letztgenannte Form zu wählen und hat dabei die Zustimmung der beteiligten Kreise gefunden. Die Erhebung der Steuer in der Form einer Fahrzeug- steuer berücksichtigt nach Ansicht der Regierung zu wenig die tatsächliche Be- nutzung der Wege. Es wird der Besitzer mehrerer Fahrzeuge, der nur ein Paar Pferde hat, die Wege in der Regel nicht mehr benutzen, als der Besitzer eines Fahrzeuges mit der gleichen Anzahl Pferde. Dazu kommt, dass die Besteuerung der Fahrzeuge eine Zerschlagung des Wagenparks bei Besitzern mehrerer Wagen und eine Benachteiligung des Wagenbauergewerbes mit sich bringen würde. Schliess- lich ist zu berücksichtigen, dass die Steuer in der Form der Zugtiersteuer einfacher und billiger zu verwalten ist.

Es wäre an sich denkbar gewesen, die Steuer als reine Landessteuer auszu- gestalten. Die Regierung hat davon abgesehen, weil sie glaubt, dass es unzweck- massig ist, Steuern erst an einer Zentralstelle zusammenzuziehen und dann wieder zu verteilen, und weil sie ferner der Ansicht ist, dass sich der anerkannt gute Zu- stand, in dem sich vor dem Kriege die sächsischen Wege befanden, nur dadurch einigermassen wird erhalten lassen, dass den Wegebaupflichtigen die Mittel dazu unter eigener Verantwortung überlassen werden. Anderseits wäre es aber nicht richtig, die Steuer als reine Gemeindesteuer auszugestalten, weil di© Förderung des Verkehrs eine Aufgabe ist, die das Interesse nicht nur der einzelnen Gemeinde berührt, und weil gerade hinsichtlich des Wegebaues der Bezirksausgleich besonders dringend ist. Die Steuer soll deswegen als eine Bezirkssteuer ausgestaltet werden. Die Regierung hatte schon in § 198 der dem früheren Landtag über- gebenen Vorlage Nr. 113 (Gemeindereform) in Aussicht genommen, die Bezirks- verbände zur Uebernahme der Hälfte des angemessenen Aufwandes zu verpflichten, der der Gesamtheit der Bezirksgemeinden durch notwendige Neuschaffungen, Ver- breiterungen und sonstige Verbesserungen öffentlicher dem Durchgangsverkehr

J) Landtag 1922. Vorlage Nr. 7. 2) Siehe Note 4 auf S. 240. 3) Siehe jedocñ oben S. 86 f.

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Page 5: Sächsisches Gesetz über die Zugtiersteuer vom 27. März 1923 und dessen Abänderung durch die Notverordnung vom 31. März 1924

Sachs. Gesetz über die Zngtiersteuer vom 27. März 1923 u. Abänd. vom 31. März 1924. 243

dienender Wege, sowie durch die für die ordnungsmässige Unterhaltung solcher Wege erforderlichen Massenschüttungen erwächst. Dieser Vorschlag würde durch den vorliegenden Entwurf, allerdings ohne Festlegung auf ein bestimmtes Be- teiligungsverhältnis, ohne weiteres durchgeführt. Es ist der Regierung bekannt, dass eine Anzahl Gemeinden die Steuer wenigstens für die Städte mit der Revi- dierten Städteordnung als Gemeindesteuer wünscht. Abgesehen davon jedoch, dass die Entwicklung die Bezirksfreiheit einer grossen Zahl der in Frage kommen- den Gemeinden bringen wird, überwiegt die Notwendigkeit des Ausgleichs das Gewicht der für die Uebertragung auf alle Gemeinden geltend gemachten Gründe.

Diese Stellungnahme bedingt einen gewissen Verzicht des Landes, soweit es unterhaltspflichtig für die Staatsstrassen ist. Ein solcher Verzicht liegt wenigstens so lange vor, als die Ueberweisung aus der Kraftfahrzeugsteuer gemäss Abs. 2 des oben angeführten § 18 des Reichsgesetzes in seinem Verhältnis zu dem Gesamt- ertrag der Zugtiersteuer geringer ist, als der Aufwand für die Staatsstrassen im Verhältnis zu dem Gesamtaufwand für die sonstigen öffentlichen Wege. Dieses Minderverhältnis würde tatsächlich zurzeit nach den jetzt geltenden Steuersätzen des Reichskraftfahrzeugsteuergesetzes vorliegen. Diese Sätze sind, am jetzigen Geldwert gemessen, ganz besonders niedrig. Der Reichstag hat aber schon ein Gesetz angenommen, das den Reichsfinanzminister ermächtigt, die Sätze nach dem Geldwert zu erhöhen. Die Regierung schlägt trotzdem vor, den Gesamtertrag an Zugtiersteuer den Bezirken und demnach den Gemeinden zu überlassen und für den Staat nur die Ueberweisung an Kraftfahrzeugsteuer in Anspruch zu nehmen, weil sie einerseits die klare Scheidung zwischen Ueberweisungsanteil und Steuer- ertrag und die durch die Ueberlassung der Steuer bedingte Selbstverantwortlich- keit der Wegebaupflichtigen für notwendig hält, und weü sie anderseits erwarten darf, dass die Sätze der Kraftfahrzeugsteuer in absehbarer Zeit werden erhöht werden. Auch darf angenommen werden, dass die Gemeinden eher geneigt sein werden, bei dem in Aussicht stehenden Finanzausgleich zwischen ihnen und dem Staat sich den Ertrag aus der Zugtiersteuer anrechnen zu lassen, wenn er ihnen in vollem Umfange bleibt. Sollte sich das Verhältnis zwischen der Kraftfahrzeug- steuerüberweisung und dem Gesamtertrag der Zugtiersteuer wesentlich verschieben, so würden weitere gesetzgeberische Massnahmen ins Auge zu fassen sein.

Zu § 1.

Nach der Zählung vom 1. Dezember 1921 befanden sich im Lande: 134,851 Pferde im Alter von über 3 Jahren (ausserdem 20,452 Pferde im

Alter von unter 3 Jahren), 385 Maulesel und Maultiere, 249 Esel und 40,981 Bullen, Stiere und Ochsen im Alter von über 2 Jahren. (Bei der Zählung 1921 sind die Zugochsen usw. von den sonstigen Ochsen usw. nicht getrennt worden. Nach den bei der Zählung von 1919 errechneten Zahlen kann man annehmen, dass etwa 28,000 davon Zugochsen sind.)

Der Steuerertrag ist demnach bei den vorgeschlagenen Regelsätzen auf etwa 250 Mill. M. zu schätzen.

Kühe sollen auch dann nicht zur Steuer herangezogen werden, wenn sie zum Ziehen auf öffentlichen Wegen benutzt werden. Kühe zum Ziehen zu verwenden, ist derart unzweckmässig, dass es nur kleinere Besitzer unter starkem Rückgang des Milchertrags tun. Sie freizulassen, erschien gerecht. Zughunde fallen unter das Hundesteuergesetz vom 26. Juli 1922 (Ges.-Bl. S. 523).

Nur die in Abs. 4 vorgeschlagene Erhöhungsmöglichkeit schafft die Freiheit der Entschliessung, die zu einer Selbstverantwortlichkeit für den Wegebau führen kann. Der dreifache Betrag der Regelsätze, der als Höchstgrenze eingeführt ist, scheint der Regierung nicht derart, dass seine Erhebung wesentliche wirtschaft- liche Beeinträchtigungen zur Folge haben könnte.

Wer als „Besitzer" des Zugtieres anzusehen ist, kann in einzelnen Fällen zweifelhaft sein. Solche Zweifel zu klären, muss der Rechtsprechung überlassen werden. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1905 (Jahrbuch Vili, S. 160) kann auch auf diesem Gebiete herangezogen werden.

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244 Sachs. Gesetz über die Zugtiersteuer vom 27. März 1923 u. Abänd. vom 81. März 1924.

Zu § 2. Als Stichtag ist der für die Hundesteuer massgebende eingesetzt worden. Es

wäre zur Vereinfachung aber vielleicht möglich, eine Viehzählung zugrunde zu legen. Dies im Gesetz selbst zu tun, ist nicht wohl angängig, da die Viehzählungen von Jahr zu Jahr durch Verordnungen angeordnet werden. Daher ist für das Ministerium des Innern eine entsprechende Ermächtigung vorbehalten worden.

Die Bestimmung in Abs. 2 soll die Möglichkeit schaffen, von § 42 des Ge- meindesteuergesetzes (Ges.- u. Ver.-Bl. 1920, S. 431) Gebrauch zu machen, wonach die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats beginnt und endet, in dem das die Steuer- pflicht begründende Verhältnis eingetreten oder weggefallen ist.

Zu § 4. Unter den öffentlichen Wegen sind nicht nur solche zu verstehen, die den

Verkehr von Ort zu Ort vermitteln.

Zu § 5. Der Aufwand für die Staatsstrassen hat im Jahre 1920 etwa 23 Mill. M.

betragen. Der Aufwand für die übrigen öffentlichen Wege im gleichen Zeitraum ist nicht festzustellen gewesen. Anlässlich einer Erhebung für den Ausgleichsstock haben die Gemeinden ihren Aufwand für die laufende Unterhaltung der Kommuni- kationswege auf 30,5 Mill. M. angegeben. Wie hoch der Aufwand für die übrigen Wege zu schätzen ist, dafür bietet nur die Tatsache einen Anhalt, dass die 5 bezirks- freien Städte im Jahr 1920 für ihre Ortsstrassen etwa 19 Mill. M. aufgewendet haben.

Zu § 6. Dem Staate kann bei der veränderten Sachlage nicht mehr zugemutet werden,

Staatsmittel für die laufende Unterhaltung der gemeindlichen Wege zur Verfügung zu stellen. Da aber auch für diesen Zweck Mittel beim Ministerium des Innern unbedingt weiter vorhanden sein müssen, ist es nötig, einen Teil des Zugtiersteuerertrags beim Ministerium des Innern für diesen Zweck zusammen- zuziehen. Dabei erscheint es nicht zweckmässig, diesen Teil ausschliesslich für die laufende Unterhaltung vorzubehalten.

Zu § 7. Eine allgemeine Bestimmung, die für die Bezirkssteuern das Gemeindesteuer-

gesetz anwendbar machte, gibt es nicht. Es fehlt für diese Steuern so gut wie voll- ständig an einer gesetzlichen Regelung. Dieser Mangel soll für die Zugtiersteuer durch § 7 behoben werden.

Zu § 9. Ein Inkrafttreten des Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 19231) ist er-

wünscht, um die Steuer von einem Vierteljahrsersten an nutzbar zu machen. Eine Verschiebung auf den 1. April 1923 würde aber voraussichtlich einen erheblichen finanziellen Nachteil deswegen bedeuten, weil die Novelle zum Landessteuergesetz nach der im Reichsrat beschlossenen Fassung voraussichtlich die Bestimmung bringen wird, dass die Kraftfahrzeugsteuer vom Beginn des Rechnungsjahres ab dem Lande in voller Höhe zu überweisen ist, in dem eine Landessteuer zum Zwecke der Wegeunterhaltung in Kraft tritt.

l) Gesetz: 1. März 1923.

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