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Sächsisches Gesetz über die Umstellung der Grundsteuer auf Goldmark. Vom 22. Januar 1924

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Sächsisches Gesetz über die Umstellung der Grundsteuer auf Goldmark. Vom 22. Januar 1924 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 41. Jahrg., H. 2 (1924), pp. 259-266 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906545 . Accessed: 12/06/2014 20:30 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 91.229.248.152 on Thu, 12 Jun 2014 20:30:33 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Sächsisches Gesetz über die Umstellung der Grundsteuer auf Goldmark. Vom 22. Januar 1924

Sächsisches Gesetz über die Umstellung der Grundsteuer auf Goldmark. Vom 22. Januar 1924Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 41. Jahrg., H. 2 (1924), pp. 259-266Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906545 .

Accessed: 12/06/2014 20:30

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Page 2: Sächsisches Gesetz über die Umstellung der Grundsteuer auf Goldmark. Vom 22. Januar 1924

S&chsisches Gesetz fiber die Umstellung der Grundsteuer1) auf Goldmark. Vom 22. Jannar 1924.

(Sachsisches Gesetzbl. 1924, Nr. 4, S. 332).)

§ 1.

(x) Die Grundsteuer wird in Goldwert erhoben. (2) Die Steuer betragt jahrlich a) bei Grundstticken, die land- oder forstwirtschaftlichen oder gartnerischen

Zwecken zu dienen bestimmt sind 0,09 M. b) bei alien ubrigen Grundstticken 0,06 „

fur je 100 M. des fur den ersten Veranlagungszeitraum festgestellten Grundstiick- werts (§ 6 bzw. § 25 in Verb, mit § 27 Satz 2 des Grundsteuergesetzes vom 7. Ok- tober 1921, G.B1. S. 327).

(3) Die nach Abs. 2 berechnete Steuer ist die Steuer in Goldwert. (4) In § 8 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes treten an Stelle der Worte ,,die

Halfte" die Worte ,,drei Fiinfteln". (5) Der vierte Termin des Rechnungsjahres 1923, an dem ein Viertel der

nach Abs. 2 sich ergebenden Jahressteuer zu entrichten ist, wird vom 15. Januar 1924 auf den 1. Februar 1924 verlegt.

§2. Ist in den Fallen des § 6 Abs. 3 Satz 1 bzw. § 25 Abs. 1 unter g des Grand-*

steuergesetzes der Verausserungsvertrag nach dem 31. Dezember 1921 ab- geschlossen worden, so ist der Verausserungspreis auf den Papiermarkbetrag zuriick- zufuhren, der am Stichtage f iir die Wertbemessung ( § 24 Abs. 2, § 41 des Grund- steuergesetzes) dem Goldwerte des erzielten Verausserungspreises entsprochen haben wurde. Dieser Betrag gilt als letzter Verausserungspreis im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 des Grundsteuergesetzes. Die Berechnung und Festsetzung des Be- trags erfolgt durch das Finanzministerium, das hiermit die Steuerdirektion oder die Grundsteuerbehorden beauftragen kann. Die naheren Bestimmungen erlasst das Finanzministerium.

§3. (x) Die Jahressteuerbetrage werden durch die Grundsteuerbehorde fest-

gesetzt. (2) § 27 des Grundsteuergesetzes erhalt folgende Fassung: ,,Bei der Veranlagung ist der Steuerwert festzustellen. Er ist auf voile

100 M. nach unten abzurunden." §4.

Die Terminsbetrage ( § 34 des Grundsteuergesetzes) werden auf den nachsten durch 5 teilbaren Goldpfennigbetrag nach unten abgerundet.

§5- (*) Die steuerlichen Geldleistungen sind in den vom Beiche fiir die Zahlung

von Reichssteuern jeweilig zugelassenen Zahlungsmitteln zu leisten. Das Wertver-

i) Das eftchsische Grundsteuergesetz vom 7. Oktober 1981 J24. Marz 1923|19. Juli 1923 ist mitgeteilt im Finanzarchiv 40 (1923) g. 566.

*) Ausgegeoen am z». Jannar 1924. 517

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260 S&ohs. Gesetz lib. d. Umstellung d. Grundsteuer auf G-oldmark. Vom 22. Januar 1924.

haltnis, zu dem der geschuldete Goldmarkbetrag umzurechnen ist (Goldumrech- nungssatz), bestimmt das Finanzministerium.

(2) Die Umrechnung erfolgt in alien Fallen nach dem Umrechnungssatze, der fur den Zeitpunkt der Zahlung massgebend ist.

§6. Die Vorauszahlung von Steuerbetragen ist nur fiir das jeweilig laufende Rech-

nungsjahr zulassig. §7.

Sind Zahlungen, die nach diesem Gesetz in Goldwert geleistet worden sind, zu erstatten, so gilt fur die Umrechnung des Erstattungsbetrags der Goldumrech- nungssatz dea Zeitpunkts der Riickzahlung.

§8. Bei Nach- und Neuveranlagungen (§ 23 Abs. 2 und § 25 des Grundsteuer-

gesetzes), die erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgefuhrt werden, finden dessen Bestimmungen auch insoweit Anwendung, als Grundsteuer fur einen Zeitraum zu entrichten ist, der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegt. Eine Nachzahlung von Grundsteuer auf das Rechnungsjahr 1922 findet nicht statt.

§9. § 28 des Grundsteuergesetzes erhalt folgende Fassung: (1) ,,Jedem Steuerpflichtigen ist der fiir die Berechnung der Steuer mass-

gebende Grundetuckswert durch die Grundsteuerbehorde oder ihre Hilfsstellen (§ 35 Abs. 2) mittels einer verschlossenen Zuschrift (Grundsteuerbescheid) bekannt zu machen.

(2) Die Abforderung der Steuer kann durch offentliche Bekanntmachung erfolgen."

§ 10.

(x) Ist die Veranlagung zur Grundsteuer fiir den ersten Veranlagungszeitraum bei Verkiindung dieses Gesetzes bereits rechtskraftig geworden und betragt die vierte Teilzahlung des Rechnungsjahres 1923 nach § 1 mehr als 25 Goldmark, so steht dem Steuerpflichtigen der Einspruch erneut zu. Die neue Einspruchsfrist beginnt nach der Verkiindung dieses Gesetzes zu laufen. Lauft die Einspruchs- frist noch, so endet sie nicht vor Ablauf eines Monats nach Verkiindung dieses- Gesetzes.

(2) Durch die Einlegung dieses Einspruchs wird die Erhebung der Steuer nicht aufgehalten. Auf Antrag kann jedoch die Veranlagungsbehorde die Steuer bis zur Erledigung des Einspruchs ohne Sicherheitsleistung stunden, wenn und so- weit nach ihrem pflichtmassigen Ermessen die Einziehung der Steuer mit erheb- lichen Harten fiir den Steuerpflichtigen verbunden ware.

§ ii. (*) Es werden aufgehoben §§ 7 und 9 des Grundsteuergesetzes vom 7. Oktober 1921 (G.B1. S. 327), so-

wie die Bestimmungen in §§ 10, 26, 36, 37, 42 und 43 des genannten Gesetzes, soweit sie die Zuschlage der Gemeinden zur Grundsteuer betreffen;

§§1 und 2 des Gesetzes iiber eine Erhohung der Grundsteuer vom 24. Marz 1923 (G.B1. S. 62);

Artikel IV Abs. 2 bis 5 des Gesetzes zur Aenderung des Gewerbesteuergesetzes vom 19. Juli 1923 (G.B1. S. 273);

Artikel V Abs. 3 des vorgenannten Gesetzes, soweit er die Grundsteuer betrifft;

die Notverordnung vom 5. Oktober 1923 (G.B1. S. 457); §§ 2 bis 5, § 7 und § 10 der Verordnung iiber Aufwertung der Grundsteuer

vom 12. November 1923 (G.B1. S. 511). 518

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Page 4: Sächsisches Gesetz über die Umstellung der Grundsteuer auf Goldmark. Vom 22. Januar 1924

Sftchs. Gesetz iib. d. Umstellnng d. Grundstener auf Goldmark. Vom 22. Januar 1924. 261

(2) Soweit noch Grundsteuer fur die ersten drei Termine des Rechnungs- jahrs 1923 zu entrichten ist, bleiben die in Abs. 1 angefuhrten Bestimmungen in Kraft.

§ 12. Das Gesetz tritt mit Riickwirkung vom 22. Dezember 1923 ab in Kraft.

Die Notverordnung iiber die Umstellung der Grundsteuer auf Goldmark vom 20. Dezember 1923 (G.B1. S. 555) wird mit Wirkung vom gleichen Zeitpunkt ab aufgehoben.

§ 13. Mit der Ausfiihrung des Gesetzes wird das Finanzministerium beauftragt.

Begrttndung zum Gesetzentwurf vom 18. Dezember 1923 O* Im allgemeinen.

I. Die sprunghafte Entwertung der Papiermark hat auf dem Gebiete der Grundsteuer wiederholt Massnahmen veranlasst, die dazu dienen sollten, die Ein- nahmen aus dieser Steuer der Geldentwertung anzupassen. Alle diese Anpassungs- versuche, wie sie im Gesetz iiber eine Erhohung der Grundsteuer vom 24. Marz 1923 (G.B1. S. 62) im Gesetz zur Aenderung des Gewerbesteuergesetzes vom 19. Juli 1923 (G.B1. S. 273) und in der Notverordnung vom 5. Oktober 1923 (G.B1. S. 457) enthalten sind, konnten ihren Zweck nur unvollkommen erreichen, da hierbei entweder nur dem zur Zeit des Erlasses der betreffenden Anordnung b e» kannten Entwertungsgrade Rechnung getragen werden konnte oder, wie bei der Roggengrundsteuer, die Anpassung an die sich uberstiirzende Geldentwertung zu langsam vor sich ging. Diesem Uebelstande sucht die Aufwertungsverordnung vom 12. November 1923 (G.B1. S. 511) bis zu einem gewissen Grade zu steuern. Eine Loslosung der Grundsteuer von den Folgen der Geldentwertung ist jedoch erst dann moglich, wenn die Grundsteuer auf eine Grundlage gestellt wird, die ihrerseits von den Schwankungen der Papiermark unberiihrt bleibt.

Nachdem bereits in der Aufwertungsverordnung vom 12. November 1923 nach dem Vorgange des Reichs der Weg der Umrechnung der Steuer in Goldmark beschritten worden ist, erschien es angebracht, nunmehr die Grundsteuer iiber- haupt als Goldsteuer auszugestalten, dies um so mehr, als sich auch in der freien Wirtschaft die Goldmarkrechnung durchgesetzt hat und auch has Reich dazu tiber- gegangen ist, die Reichssteuern in Gold zu berechnen.

II. Bei der Umstellung der Grundsteuer war darauf Bedacht zu nehmen, dass die Goldsteuer ohne Verzogerung dem Staate zufliesst und dass ferner der fur die bisherige Grundsteuerveranlagung geleistete Aufwand an Kosten und Arbeit fur die Goldgrundsteuer nutzbar gemacht, neuer, nicht unbedingt erforderlicher Arbeits- und Kostenaufwand aber vermieden wird. Die Umstellung musste daher in einfachster, fur die mit der Erhebung der Steuer befassteir Stellen leicht zu handhabender Weise erfolgen.

Aus diesen Erwagungen heraus musste von vornherein auf den Versuch einer neuen Veranlagung der der Grundsteuer unterworfenen Grundstiicke lediglich zum Zwecke der Feststellung ihres Goldwertes verzichtet werden. Aber auch der an sich naheliegende Gedanke, den nach den Bestimmungen des Grundsteuer- gesetzes vom 7. Oktober 1921 veranlagten Steuerwert der Grundstticke in den Goldmarkwert umzurechnen, ist fallen gelassen worden, da schon .mit dieser Um- rechnung fur die bereits mit andern Arbeiten uberlasteten Gemeindebehorden und Amtshauptmannschaften eine nicht unerhebliche Arbeit durch Berechnungen und durch Umschreibung der Steuerlisten verbunden und eine Verzogerung des Steuereingangs unvermeidbar sein wtirde. Auch wiirde zu besorgen sein, dass durch die Eintragung des'Goldsteuerwerts neben dem veranlagten Steuerwert in die Steuerlisten deren Uebersichtlichkeit gefahrdet werden konnte. Aus diesen Griinden bringt der Entwurf die Umstellung der Steuer auf den Goldwert lediglich

]) Sachsischer Landtag 1923 Vorlage Nr. 112. 519

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Page 5: Sächsisches Gesetz über die Umstellung der Grundsteuer auf Goldmark. Vom 22. Januar 1924

262 &&clis- Gesetz fib. d. Umstellung d. Grundsteuer auf Goldmark. Vom n. Januar 1924.

in der Wahl des Steuersa'tzes zum Ausdruck. Dieser Weg hat vor allem den Vorzug, dass er den Steuerwert, der den Steuerpflichtigen im Grundsteuerbescheide bereits mitgeteilt ist, unberiihrt lasst. Hierdurch wird der Steuerpflichtige in die Lage versetzt, sich seine Steuer ohne grosse Schwierigkeiten selbst errechnen zu konnen, sofern nur der Betrag, der von je 100 M. des Wertes als Steuer zu ent- richten ist, offentlich bekannt gemacht wird. Es konnen daher wenigstens fiir die Steuer jahre, in denen keine Hauptveranlagung erfolgt, die sehr erhebfichen Kosten fiir die Herstellung, Ausschreibung und Zustellung der Steuerbescheide gespart werden.

Der Entwurf sieht eine Vorausbelastung derjenigen Grundstucke vor, die land- oder f orstwirtschaftlichen oder gartnerischen Zwecken zu dienen bestimmt sind. Er befindet sich hierbei im Einklange mit Artikel IV des Gesetzes zur Aende- rung des Gewerbesteuergesetzes vom 19. Juli 1£23 (G.B1. S. 273), der die gesonderte Behandlung der roggengrundsteuerpflichtigen Grundstucke regelt. Diese Voraus- belastung, die iibrigens in ahnlicher Weise auch in der neuesten preussischen Grundateuergesetzgebung enthalten ist (zu vgl. die Verordnung des preussischen Staatsministeriums vom 22. Oktober 1923 tiber die weitere Abandoning des Ge- setzes iiber die Erhebung einer vorlaufigen Steuer vom Grundvermogen, Preussische Gesetzsammlung S. 478), rechtfertigt sich daraus, dass der Ertrag der Wohngrund- stiicke infolge des Fortbestehens der Zwangswirtschaft im Wohnungswesen nicht entf ernt im gleichen Masse wie der Ertrag der land- und f orstwirtschaftlichen und gartnerischen Grundstucke gestiegen ist.

III. Von der Einfuhrung der gemeindlichen Zuschlagsteuer, wie sie fur die Gewerbesteuer durch Artikel I unter Nr. 14 des Gesetzes zur Aenderung des Ge- werbesteuergesetzes vom 19. Juli 1923 (G.B1. S. 273) geordnet worden ist, ist trotz ihrer unverkennbaren Vorziige gegentiber der Beteiligung der Gemeinden am Steuerertrage nach § 8 des Grundsteuergesetzes vom 7. Oktober 1921 vorlaufig abgesehen worden, da es nicht zweckmassig erschien, wahrend eines Veranlagungs- zeitraumes an grundlegende Aenderungen im System des geltenden Grundsteuer- gesetzes heranzugehen. Dagegen bringt der Entwurf eine Aenderung hinsichtlich der Gemeindezuschlage insofern, als diese iiberhaupt wegfallen und statt dessen eine entsprechende hohe Beteiligung der Gemeinden am Steueraufkommen ein- tritt. Diese Beteiligung betragt - wie bisher bei Ausiibung des Gemeindezuschlags- rechts in voller Hdhe - drei Ftinftel des Aufkommens. In dieser Regelung liegt eine Festlegung der gemeindlichen Beteiligung auf einen bestimmten Satz. Den Bedenken, die an sich gegen den Wegfall der beweglichen Gemeindezuschlage und damit eines beweglichen Faktors im Haushalte der Gemeinden geltend gemacht werden konnten, kann zu einer Zeit, wo jede Gemeinde gezwungen ist, wegen der aUgemeinen Finanznot jede ihr zur Verftigung stehende Steuermdglichkeit, mithin auch das gemeindliche Zuschlagsrecht, bis zum aussersten auszunutzen, keine aus- schlaggebende Bedeutung beigemessen werden gegenliber der Vereinfaohung und Kostenersparnis, die die vorgesehene Regelung mit sich bringt (z. B. Verein- fachung der bei Beteiligung mehrerer Gemeinden erforderlichen Zerlegung des Steuerbetrags, Wegfall der Anzeige uber die Hohe des beschlossenen Hundert- satzes usw.).

IV. Bei der kaum noch steigerungsfahigen Finanznot des Staates und der Gemeinden kann der Entwurf sich nicht darauf beschranken, die jetzige Grund- steuer lediglich durch Umstellung auf Goldwert vor weiterer Entwertung zu schiitzen; es ist vielmehr unerlasslich, sie weiter anzuspannen und - wie die Ge- werbesteuer, zu vgl. Begrundung zum Entwurf eines Gesetzes uber die weitere Erhebung der Gewerbesteuer und die Einfuhrung einer Arbeitgeberabgabe - ■ er- tragreicher zu gestalten. Dies ist um so eher mdglich, als tatsachlich die meisten Grundstuckseigentumer im Rechnungsjahr 1922 entweder tiberhaupt keine oder - zufolge der Verzdgerung der Veranlagung und der inzwischen eingetretenen Geld- entwertung - eine unangemessene niedrige Grundsteuer gezahlt haben. Die Grund- steuer, wie sie nach dem augenblicklichen Stande der Gesetzgebung am dritten Steuertermine des laufenden Rechnungsjahrs, d. i. der 15. Oktober 1923, zu ent- richten war, atellte fur je einhundert Mark des veranlagten Grundstuckswerts eine jahrliche Belastung dar

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Page 6: Sächsisches Gesetz über die Umstellung der Grundsteuer auf Goldmark. Vom 22. Januar 1924

Sachs. Gesetz tlb. d. Umstellung d. Grundsteuer auf Goldmark. Vom 22. Januar 1924. 263

a) bei land- und forstwirtschaftlichen sowie gartnerischen Grundstucken von . 0,0007 Goldmark,

b) bei dem sonstigen Grundbesitz, insbesondere dem Wohngrundbesitz, von 0,0002 Goldmark.

Von einer wirksamen Besteuerung des Grundbesitzes konnte also kaum noch ge- sprochen werden.

Um einen angemessenen Steuersatz zunachst fur die landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gartnerischen Grundstucke zu finden, der den Bedurf- nissen des Staates und der Belastungsfahigkeit dieser Grundstucke in gleicher Weise Rechnung tragt, sind Vergleichungen mit den Verhaltnissen in Preussen an- gestellt worden. Nach der Begriindung zu der oben unter II erwahnten Verordnung des Preussischen Staatsministeriums vom 22. Oktober 1923 entf alien in Preussen auf einen Morgen - diesen zu 400 M. Erganzungssteuerwert gerechnet - ins- gesamt an Steuer und Gemeindezuschlagen unter Berucksichtigung der durch die Herabminderung der Steuer von 3 M. 60 Pf. auf 3 M. jahrlich eingetretenen Ver- anderung 3 Goldmark jahrlich. Dies wiirde, auf einen Hektar umgerechnet, eine Belastung mit jahrlich 11,70 Goldmark sein. Das preussische Erganzungssteuer- gesetz geht bei der Feststellung des Erganzungssteuerwerts vom gemeinen Werte aus. Wenn nun in der Begriindung zum preussischen Verordnungsentwurf auf 1 Morgen 400 M. gemeiner Wert, auf 1 Hektar also 1570 M. gemeiner Wert ge- rechnet wird, so dtirfte ein derartiges Grundsttick nach sachsischen Verhaltnissen etwa in die IV. Landesbodenklasse einzureihen sein.

Bei einem Grundstucke der IV. Bodenklasse von 17,7 Hektar Grosse und 241,400 M. veranlagtem Ertragswerte betragt die Jahressteuer 217,26 Goldmark, fur einen Hektar also = 12,27 Goldmark. Je nach der Bodengute wird der Ertrags- wert eines Grundstucks und mit ihm die auf einen Hektar entfallende Steuer sich erhohen oder erniedrigen.

Nach den Feststellungen des staatlichen Grundstucksamts kann in Sachsen auf 1 Hektar Land mittlerer Giite mit einer durchschnittlichen Erzeugung von etwa 40 Zentnern Roggen gerechnet werden.

Bei einem 177 Hektar grossen landwirtschaftlichen Grundstucke der III. Bodenklasse wiirde beispielsweise die Gesamtproduktion 177 X 40 Zentner = 7080 Zentner Roggen betragen. Der Preis fiir einen Zentner Roggen belief sich nach den Notierungen an den sachsischen Produktenborsen am 7., 8. und 9. De- zember 1923 auf durchschnittlich 8,80 Goldmark. Die unter Zugrundelegung eines veranlagten Ertragswerts von 3,642,700 M. berechnete Jahressteuer von 3278,43 Goldmark wiirde also einer Roggenmenge von 372,5 Zentner entsprechen, das ist 4,8 v. H des gesamten Ertrags. Eine solche Besteuerung durfte sich in den Grenzen des Tragbaren halten.

Fur den sonstigen Grundbesitz, insbesondere fur den Wohngrundbesitz, war, entsprechend der geringeren Belastungsfahigkeit von Grundstucken dieser Art, ein niedrigerer Steuersatz zu wahlen. In Preussen betragt die Ermassigung gegeniiber dem Satze fur landwirtschaftliche usw. Grundstucke ein Funftel. Die Ermassigung nach dem Entwurfe geht mit 0,06 M. fur je 100 M. des Wertes weiter als die preus- sische Regelung. Diese gunstigere Stellung des Wohngrundbesitzes erscheint ge- rechtfertigt, weil einerseits infolge des vorlaufigen Fortbestehens der Wohnungs- zwangswirtschaft der Ertrag der Wohngrundstticke beeintrachtigt wird und weil andererseits die geplante Mietzinssteuer eine ausserordentliche Belastung der Mieter mit sich bringt, die ja letzten Endes auch die Grundsteuer zu tragen haben werden.

Nimmt man bei vorsichtiger Schatzung, die sich grosstenteils auf die Anzeigen der Grundsteuerbehorden liber dasVeranlagungsergebnis fur den erstenVeranlagungs- zeitraum stiitzt, den Gesamtwert der grundsteuerpflichtigen Grundstucke in Sachsen nach dem Stande vom 31. Dezember 1921 auf 30 Mifliarden Mark an und nimmt man ferner - ebenfalls unter Zugrundelegung der obengenannten Anzeigen - an, dass dieser Wert zu gleichen Teilen, also mit je 15 Milliarden Mark auf land- wirtschaftliohe, forstwirtschaftliche und gartnerische Grundstucke einerseits und sonstige Grundstucke anderseits entf allt, so kann unter Anwendung der gewahlten

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Page 7: Sächsisches Gesetz über die Umstellung der Grundsteuer auf Goldmark. Vom 22. Januar 1924

264 S&chs- Gtosetz iib d. Umstellung d. Grundstener auf Goldmark. Vom 22. Januar 1924.

Steuersatze mit einem Steueraufkommen von inagesamt 22,5 Millionen Goldmark gerechnet werden. An diesem Aufkommen sind der Staat mit zwei Funfteln = 9 Millionen, die Gemeinden mit drei Funfteln = 13,5 Millionen Goldmark beteiligt.

Im einzelnen.

Zu § 1.

Vgl. oben unter II Abs. 3, III und IV.

Zu § 2.

Schwierigkeiten bereitet die Behandlung der Falle, in denen der Steuerwert gemass § 6 Abs. 3 bzw. § 25 Abs. 1 unter g des Grundsteuergesetzes vom 7. Oktober 1921 sich nach dem letzten Verausserungspreise bestimmt. Die Griinde, die seinerzeit zur Einfuhrung dieser Bestimmung gefiihrt haben, behalten ihre Berechtigung auch jetzt noch fiir die Falle, in denen der in Goldwert aus- gedriickte Verkaufspreis hoher ist als der Goldwert eines nach dem Ertragswerte veranlagten Grundstucks. Anderseits ist nicht zu verkennen, dass die schematische Anwendung des Steuersatzes in § 2 auch auf die Falle des § 6 Abs. 3 bzw. § 25 Abs. 1 unter g des Grundsteuergesetzes zu Unbilligkeiten ftihrt. Unverkennbar steht der nach dem Verausserungspreis ermittelte Papiermarkwert eines Grund- stucks in zahlreichen Fallen infolge der sprunghaften Geldentwertung in keinem angemessenen Verhaltnisse zu dem nach dem Ertrag ermittelten, in Papiermark ausgedruckten Werte ahnlicher Grundstiicke nach dem Stande vom 31. Dezember 1921. Aber auch der nach dem letzten Verkaufspreis ermittelte Wert muss fur an sich vollig gleichartige Grundstiicke ganz verschieden ausf alien, je nach dem Zeitpunkte des Verkaufs. Zu einem befriedigenden Ergebnisse kann die Bestim- mung des § 6 Abs. 3 im Rahmen des vorliegenden Gesetzes nur dann ftihren, wenn der nach dem letzten Verausserungspreis ermittelte Papiermarkwert auf ein er- tragliches Mass zuruckgefuhrt wird, beispielsweise auf den Papiermarkwert, den der im Zeitpunkte des Verkaufs erzielte Grundstuckspreis am Stichtage, d. i. am 31. Dezember 1921, dargestellt haben wurde. Es erscheint jedoch nicht angangig, diese zwar an und fiir sich mogliche, aber keineswegs einfache Berechnung den Grundsteuerbehorden zuzumuten, zumal da in zahlreichen Fallen die Berechnung dadurch noch schwieriger gestaltet wird, dass der Kaufpreis eines Grundstucks nicht in einer Summe, sondern ratenweise oder uberhaupt nicht in Geld, sondern in Sachleistungen, z. B. landwirtschaftlichen Erzeugnissen, zu entrichten ist.

Als anderer Weg ware denkbar, eine Tabelle aufzustellen, aus welcher der fur den Zeitpunkt der Verkaufs jeweils gultige Bteuersatz ersichtlich ist. In einer derartigen Tabelle musste aber fur jeden Tag des Veranlagungszeitraums, an dem eine wesentliche Aenderung des Werts der Papiermark stattgefunden hat, ein be- sonderer Steuersatz festgesetzt werden. Die Aufstellung einer solchen Tabelle wurde ausserordentlich zeitraubend sein, ihre Veroffentlichung wiirde hohe Kosten verursachen. Zudem wiirde sich bei fortschreitender Aenderung des Geldwerts ihre fortlaufende Erganzung erforderlich machen. Dieser Weg erscheint daher nicht gangbar.

Der Entwurf hat sich deshalb daf iir entschieden, in den Fallen des § 6 Abs. 3 den fiir die Berechnung der Steuer zugrunde zu legenden Wert anderweit f estsetzen zu lassen, diese Festsetzung aber in die Hande der Zentralstelle, namlich des Finanz- ministeriums zu legen, fiir das wiederum die Moglichkeit der Delegierung dieser Aufgabe vorgesehen ist.

B eispiel: A. Zeitpunkt der Verausserung: 10. Dezember 1923.

Goldumrechnungsatz 1 Billion. Erzielter Verausserungspreis 6000 Billionen. Goldwert dieses Verausserungspreises . . . . . . 6000 Goldmark.

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Sachs. Gesetz tib. d. Umstellung d. Grundstener auf Goldmark. Vom 22. Januar 1924. 265

B. Das Verhaltnis zwischen Papiermarkwert und Goldmarkwert eines Grund- stiicks am 31. Dezember 1921 ergibt sich aus der nachstehenden Gleichung:

Papiermarkwert (= P) _ Dollarkura am 31. Dezember 1921 (= 184) Goldmarkwert (= G) Friedensgoldwert eines Dollars (4,20) Oder P = 184 X G; P = 43,8 X G

4,20 C. Auf den unter A gedachten Fall angewandt, ergibt sich die Gleichung

P = 43,8 X 6000, P = 262,800.

Dem erzielten Verausserungspreis entspricht also nach dem Stande vom 31. De- zember 1921 ein Papiermarkbetrag von 262,800 M. Die Steuer wurde also, voraus- gesetzt, dass es sich um ein Wohngrundstuck handelt und dass der nach § 6 des Grundsteuergesetzes ermittelte Ertragswert des Grundstucks nicht hoher ist als 262,800 M.

2628 X 0,06 = 157,68 Goldmark betragen.

Zu § 3. Nach dem bisher geltenden Rechte hatte die Festsetzung der Jahressteuer-

betrage durch die Grundsteuerausschusse zu erfolgen. Es erscheint nicht zweck- massig, die Ausschusse, soweit die Veranlagung bereits beendet ist, erneu^ zur Erledigung dieser rein rechnerischen Arbeiten zusammenzurufen, da hierdurch nicht zu rechtfertigende Kosten erwachsen wiirden. Aber auch soweit die Ver- anlagung noch nicht abgeschlossen sein sollte, wtirde die Errechnung der Steuer- betrage fur die Ausschusse einen unnotigen Kostenaufwand verursachende Be- lastung bedeuten.

Zu § 6. Das Verbot der Vorauszahlung der Steuern uber das jeweils laufende Rech-

nungsjahr hinaus scheint im Widerspruche zu stehen mit dem grossen Geldbedarfe des Staates. Allein es ist zur Aufrechterhaltung einer geordneten Staatswirtschaft notwendig, dass fur jedes Rechnungsjahr mit bestimmten Einnahmen gerechnet werden kann. Vorauszahlungen uber das laufende Rechnungsjahr hinaus wiirden diesem Erforderniese zuwiderlaufen.

Zu § 7. Das Verbot der Erhebung von Nachzahlungen fur das Rechnungsjahr 1922

ergibt sich aus § 1 der Aufwertungsverordnung vom 12. November 1923, wonach die Grundsteuer fur dieses Rechnungsjahr nicht mehr erhoben wird.

Zu § 8. Es dient der Vereinfachung, wenn bei den verhaltnismassig seltenen Fallen der

Nach- und Neuveranlagung nicht auf gesetzliche Bestimmungen zuruckgegriffen werden muss, die durch die Entwicklung der Verhaltnisse iiberholt sind. Soweit sich durch die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzentwurfs auch fur die zuriickliegende Zeit im Einzelfalle Harten ergeben sollten, wurde im Erlassweg Abhilfe zu schaffen sein.

Da die Grundsteuer fur das Rechnungsjahr 1922 wegen ihrer Geringfugigkeit ausser Hebung gesetzt wbrden ist (zu vgl. die Aufwertsverordnung vom 12. No- vember 1923 unter I, G.B1. S. 511), entspricht es der Billigkeit, fur das genannte Rechnungsjahr auch auf Nach zahlungen zu verzichten. Hierbei wird gleich- zeitig eine Ersparnis an Arbeit und Kosten erzielt, die grosser ist als das aus den Nachzahlungen zu erwartende finanzielle Ergebnis.

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Page 9: Sächsisches Gesetz über die Umstellung der Grundsteuer auf Goldmark. Vom 22. Januar 1924

266 sachs- G-esetz iib. d. Uinstellung d. Grundsteuer auf Goldmark. Vom 22. Jannar 1924.

Zu § 9. Die Abforderung der Steuer hatte nach dem Grundsteuergesetz in alien

Fallen durch eine verschlossene Zuschrift zu erfolgen. Es erscheint angebracht, zur Ersparung von Kosten fur geeignete Falle wenigstens die Moglichkeit einer Steuerabforderung durch offentliche Bekanntmachung zu eroffnen. Dies wird be- sonders in den Fallen praktisch werden, in denen, wie im zweiten und dritten Rechnungsjahr eines Veranlagungszeitraums, der Grundsttickwert dem Steuer - pflichtigen bereits bekannt ist.

Zu § 10. Die Aufhebung der in Abs. 1 aufgefuhrten Bestimmungen des Grundsteuer-

gesetzes und des Erhohungsgesetzes vom 24. Marz 1923 ergibt sich aus der Aende- rung des Steuersatzes und dem Wegfalle der Gemeindezuschlage (zu vgl. oben unter III).

Fur die Bestimmungen in Artikel IV des Gesetzes zur Aenderung des Ge- werbesteuergesetzes vom 19. Juli 1923 (Einfuhrung der Roggengrundsteuer) und Artikel V Abs. 3 des genannten Gesetzes (Verzugszuschlag) ist neben den Be- stimmungen des Gesetzentwurfs kein Raum mehr. Das Gleiche gilt fur die Not- verordnung vom 5. Oktober 1923, die iiberdies, soweit sie die Abschlagszahlungen betrifft, im wesentlichen gegenstandslos geworden ist.

Die in Abs. 1 aufgefuhrten Bestimmungen der Aufwertungsverordnung vom 12. November 1923 sind durch die Umstellung der Grundsteuer auf den Goldwert und die hierin liegende automatische Anpassung der Steuer an eine etwaige Ent- wertung der Zahlungsmittel el)enfalls gegenstandslos geworden.

Die Aufrechterhaltung der in § 10 Abs. 1 des vorliegenden Entwurfs auf- gefiihrten Bestimmungen in dem in Abs. 2 bezeichneten Umfang ist notwendig, da sonst in den Fallen, in denen die Veranlagung fiir das Rechnungsjahr 1923 etwa noch nicht abgeschlossen sein sollte, eine Lucke entstehen wtirde.

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