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Sächsisches Gesetz über die Uebertragung des staatlichen Kohlen-und Elektrizitätsunternehmens an...

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Sächsisches Gesetz über die Uebertragung des staatlichen Kohlen-und Elektrizitätsunternehmens an die Aktiengesellschaft Sächsische Werke zu Dresden. Vom 30. Jannar 1924 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 41. Jahrg., H. 2 (1924), pp. 209-223 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906531 . Accessed: 12/06/2014 21:56 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.2.32.49 on Thu, 12 Jun 2014 21:56:07 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Sächsisches Gesetz über die Uebertragung des staatlichen Kohlen-und Elektrizitätsunternehmens an die Aktiengesellschaft Sächsische Werke zu Dresden. Vom 30. Jannar 1924

Sächsisches Gesetz über die Uebertragung des staatlichen Kohlen-undElektrizitätsunternehmens an die Aktiengesellschaft Sächsische Werke zu Dresden. Vom 30.Jannar 1924Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 41. Jahrg., H. 2 (1924), pp. 209-223Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906531 .

Accessed: 12/06/2014 21:56

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Sachsisches Gesetz liber die Uebertragung des staatlichen Kohlen'-undElektrizitatsimternehniens an die Aktiengesell- schaft Sachsische Werke zu Dresden. Vom 30. Jannar 1924.

(Sachsiaches Gesetzbl. 1924, Nr. 6, S. 511.)

§ 1-

(1) Das Finanzministerium wird ermachtigt, a) die staatlichen Braunkohlenwerke, b) die staatlichen Elektrizitatswerke, c) das staatliche Steinkohlenbergwerk, d) die Beteiligungen des Staates an nichtstaatlichen Elektrizitatsgesell-

schaften2) mit Wirkung vom 1 April 1923 ab an die Aktiengesellschaft Sachsische Werke zu Dresden, deren Grundkapital sich vollstandig im Besitze des Staates befindet, kauflich zu ubertragen.

(2) Die seit dem 1. April 1923 vom Staate in den in Abs. 1 unter a bis c bezeichneten Werken angelegten Mittel gelten als ein Darlehen des Staates an die Aktiengesellschaft Sachsische Werke. Die Verzinsung und Ruckzahlung dieses Darlehens ist durch einen Vertrag zu regeln.

§2. Die Aktien der Aktiengesellschaft Sachsische Werke diirfen nur mit Zu-

stimmung des Landtags veraussert oder verpfandet werden. Der Zustimmung des Landtags zur Verpfandung bedarf es nicht, wenn die Verpfandung nur zur voruber- gehenden Beschaffung von Geldmitteln fur den Staat und langstens auf ein halbes Jahr erfolgt und wenn hochstens 24 v. H. des Aktienbesitzes verpfandet werden. Dem Landtag ist hiervon Mitteilung zu machen.

(2) Will der Staat im Falle einer Kapitalserhohung nicht samtliche neuen Aktien ubernehmen, so bedarf das der Zustimmung des Landtags.

(3) Die dem Staate gehorenden Aktien werden vom Finanzministerium ver- waltet und vertreten.

§ 3.

Das Finanzministerium wird ermachtigt, fiir Anleihen der Aktiengesellschaft Sachsische Werke bis zu zwei Dritteln des Wertes ihres Reinvermogens die selbst- schuldnerische Biirgschaft zu ubernehmen.

§4. (x) Jeder Staatsbeamte, der zur Zeit der Uebertragung der in § 1 Abs. 1

unter a bis c bezeichneten Unternehmungen auf die Aktiengesellschaft Sachsische Werke bei diesen Unternehmungen angestellt ist, kann vom Finanzministerium zur Dienstleistung bei der Gesellschaft abgeordnet werden. Die Abordnung ist dem Beamten vor der Uebertragung der Unternehmungen auf die Gesellschaft zu er-

}) Ausgegeben am 2. Februar 1924. 2) Gesetzentwurf : d) die Beteiligung des Staates an nichtBtaatlichen Kohlen- und

Elektrizitatsgesellschaften und die staatlichen Kohlenfelderoberflachen. Finanzarchiv. XXXXI. Jahrg. 467 14

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220 Sachs. Ges.ub. d.Uebertrag. d. staatl. Kohlen- u. Elektr.untern. and. A.G. Sftohs.Werke.

offnen. Der abgeordnete Beamte scheidet mit dem Ende des 31. Marz 1929 aus dem Dienste des Staates aus und tritt gleichzeitig in den Dienst der Gesellschaft tiber, wenn er nicht bis zum 31. Dezember 1928 dem Finanzministerium schriftlich er- klart, dass er im Staatsdienst verbleiben wolle. Gibt er diese Erklarung reoht- zeitig ab, so kann er in ein anderes, seiner Berufsbildung und bisherigen Dienst - stellung angemessenes Staatsamt oder in Wartegeld versetzt werden; dasselbe gilt fiir diejenigen zur Zeit der Uebertragung der Unternehmungen auf die Gesell- schaft bei diesen angestellten Staatsbeamten, die nicht zur Dienstleistung bei der Gesellschaft abgeordnet werden.

(2) Jeder zur Dienstleistung bei der Gesellschaft abgeordnete Staatsbeamte kann dem Finanzministerium und der Gesellschaft schriftlich erklaren, dass er mit dem Schlusse des auf die Erklarung folgenden Kalendermonats aus dem Staata- dienst ausscheiden und in den Dienst der Gesellschaft ubertreten wolle.

(3) Jeder gemass Abs. 1 oder Abs. 2 in den Dienst der Gesellschaft iiber- getretene Staatsbeamte hat, wenn er im Dienste der Gesellschaft das 65. Lebens- jahr erreicht oder einschliesslich seiner Staatsdienstzeit 40 Dienst jahre zuriiok- gelegt hat oder dauernd berufsunfahig wird, Anspruch auf Versorgung nach den jeweils fiir die Staatsbeamten geltenden Bestimmungen. Desgleichen haben die Hinterbliebenen solcher Staatsbeamtsn, wenn diese im Dienste der Gesellschaft gestorben oder mit Anspruch auf Versorgung nach den fiir die Staatsbeamten geltenden Bestimmungen aus dem Dienste der Gesellschaft ausgeschieden sind, An- spruch auf Versorgung nach den jeweils fiir die Hinterbliebenen von Staatsbeamten geltenden Bestimmungen.

(4) Die gleichen Versorgungsanspruche (Abs. 3) entstehen, wenn ein gemass Abs. 1 oder 2 in den Dienst der Gesellschaft ubergetretener Staatsbeamter infolge einer Kundigung seitens der Gesellschaft ausscheidet, es flei denn, dass zur KuncQ- gung in seiner Person ein wichtiger Grund vorliegt, der auch, wenn er Staats- beamter geblieben ware, die Entlassung ohne Buhegehalt zur Folge hatte. Der Anspruch wird fallig, sobald die Aktiengesellschaft die Zahlung der Gehaltsbeziige einstellt.

(5) Die Versorgungsbeziige (Abs. 3 und 4) sind so zu bemessen, als ob der Be- amte am Tage seines Uebertritts in den Dienst der Gesellschaft aus der zuletzt von ihm im Staatsdienst bekleideten Stelle in den Ruhestand getreten ware. Hierbei sind Beziige, die er oder seine Hinterbliebenen aus einer gesetzlichen oder aus einer von der Gesellschaft auf deren Kosten zu seinen oder seiner Angehorigen Gunsten abgeschlossenen Versicherung, insbesondere einer Unfall-, Alters- oder Invalidenversicherung erhalten, auf die Versorgungsbeziige anzurechnen, soweit sie zusammen mit diesen die Versorgungsbezuge, die zu zahlen waren, wenn der Beamte bis zum Tage des Ausscheidens aus dem Dienste der Gesellschaft in der zuletzt von ihm bekleideten Staatsdienststelle geblieben ware, iibersteigen.

(6) Scheidet ein gemass Abs. 1 oder Abs. 2 in den Dienst der Gesellschaft ubergetretener Staatsbeamter, ohne dauernd berufsunfahig zu sein, vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus eigener Entschliessung aus dem Dienste der Gesellschaft aus, weil ihm das Verbleiben in seiner Dienststelle nicht zugemutet werden kann, so hat er und haben nach seinem Tode auch seine Hinterbliebenen Anspruch auf Versorgung aus der Staatskasse nach den jeweils fiir die Staatsbeamten oder die Hinterbliebenen von Staatsbeamten geltenden Bestimmungen. Der Anspruch wird fallig, sobald der Beamte entweder das 65. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfahig geworden oder gestorben ist oder falls und solange er keine Stellung oder Beschaftigung findet, die ihm nach Massgabe der von ihm bei der Gesellschaft innegehabten Stellung einen Erwerb bietet. Abs. 5 findet entsprechende An- wendung.

§5. (*) Das Gesetz iiber das Verhaltnis des staatlichen Elektrizitatsunternehmens

zu bestehenden Elektrizitatsunternehmungen vom 16. November 1916 (G.V.B1. S. 223) findet auf das Elektrizitatsunternehmen der Aktiengesellschaft Sachsische Werke Anwendung. Die durch dieses Gesetz fur den Staat begriindeten Eechte

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Sachs. Ges. lib. d. Uebertrag. d. staatl. Kohlen- u. Elektr.nntern. an d. A.G. Sachs. Werke. 211

und Pflichten gehen mit der Massgabe auf die Gesellschaft uber, dass dieser sowohl der unmittelbare Bezug von Elektrizitat fiir den eigenen Bedarf als auch die un- mittelbare Lieferung von Elektrizitat an den Staat und an die Reichsbahn, sowie an Bahnunternehmungen freisteht, an denen sie selbst, der Staat oder das Reich mit mehr als der Halite des Kapitals beteiligt sind.

(2) Die Gesellschaft ist ein dem offentlichen Nutzen gewidmetes Unternehmen im Sinne von § 1 des Enteignungsgesetzes vom 24. Juni 1902 (G.V.B1. S. 153).

§6. Staatliche oder gemeindliche Steuern oder Abgaben, die aus Anlasa der Durch-

fuhrung dieses Gesetzes zu entrichten sein wiirden, werden nicht erhoben. Die Verhandlun,gen zur. Durchf iihrung des Gesetzes sind gebuhren- und stempelfreu

§7. (x) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkundung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Verordnung tiber die Errichtung eines Landes-

elektrizitatsrates vom 16. November 1916 (G.V.B1. S. 227) sowie § 33 Abs. 1 unter a, b und c und § 39 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Staatswirtschaftsgesetzes vom 31. Mai 19221) (G.B1. S. 213) ausser Kraft.

§8. Mit der Ausfuhrung dieses Gesetzes wird das Finanzministerium beauftragt2).

Begrundung znm Gesetzentwurf vom 3. Dezember 1923 3). 1. Allgemeiner Teil.

Der Kapitalbedarf fiir den Ausbau der staatlichen Braunkohlen- und Elek- trizitatdwerke ist seither, wie der des staatlichen Steinkohlenwerks Zauckerode und aller iibrigen Betriebe des sachsischen Staates, aus Anleihen und Darlehen be- stritten worden, die der Staat selbst aufgenommen hat. Bis Ende des Monats Marz 1923 sind auf diesem Wege in dem staatlichen Braunkohlenwerke Hirschfelde rund 12 182 000 Goldmark, in dem staatlichen Braunkohlenwerke Bohlen rund 7 609 000 Goldmark, in dem staatlichen Elektrizitatsunternehmen rund 45 000 000 Goldmark angelegt worden.

Zur Vollendung des ganzen Unternehmens sind noch f olgende Bauten und Herstellungen erforderlich:

1. beim Braunkohlenwerke Hirschfelde der Ausbau der Kessel-, Kohlen- transport- und der Verladeanlagen, insbesondere die Errichtung eines weiteren Kohlenbunkers und der Bau von etwa vierzig Wohnhausern,

2. beim Braunkohlenwerke Bohlen die Errichtung einer Kraftanlage und einer Brikettfabrik mit 30 Pressen nebst Werkwohnungen,

3. beim Kraftwerke Hirschfelde die Fertigstellung einer Schaltanlage und eines dritten Kesselhauses,

4. die Fertigstellung der Umspannwerke in Chemnitz und Herlasgrtin, der Bau der dazu gehorigen Uebertragungsanlagen und der Bau der Hochspannungs- leitung Leipzig- Silberstrasse,

5. der Bau des Grosskraftwerkes Bohlen mit drei Turbinen zu je 30 000 kw nebst den notigen Uebertragungsanlagen und Werkswohnungen.

!) Mitgeteilt im Finanzarchiv 89 (1922) S. 682. «) Siehe auch VO. v. 27. Marz 1924 tiber die Aufhebung der Direktion der staatlichen

Elektrizitatswerke und der Direktion der staatliohen Braunkohlenwerke (Sachs. Ges.bl. 1924 Nr. 17, S. 220).

8) Saohsischer Landtag 1923 Voriage Nr. 103, 469

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2 22 S&chs. Ges. iib. d. Uebertrag. d. staatl. Kohlen- u. Elektr.untern. an d. A.G. Sachs. Werke.

Die Kosten wiirden sich nach den vorlaufigen Berechnungen zu 1 auf 1 700000 Goldmark, zu 2 auf 33 000 000 Goldmark, zu 3 auf 5 200 000 Gold- mark, zu 4 auf 10 000 000 Goldmark, zu 5 auf 23 600 000 Goldmark, zusammen also auf 73 500 000 Goldmark belaufen uhd in den nachsten zwei bis drei Jahren aufgebracht werden miissen. Hierzu kommt noch ein Bedarf fur verschiedene technische Verbesserungen beim staatlichen Steinkohlenwerke Zauckerode ira Betrage von 240 000 Goldmark.

Weiter ist zu berucksichtigen, dass auch bei den iibrigen staatlichen Werken (Hiittenwerke bei Freiberg, Blaufarbenwerk Oberschlema, Porzellanmanufaktur Meissen, Kalkwerke) begonnene Anlagen fertigzustellen sind, die noch etwa 740 000 Goldmark erfordern und dass die im Bau begriffene Talsperre bei Muldenberg und der Obergraben der kunftigen Wasserkraftanlage bei Klosterbuch zu ihrer Fertig- stellung nach Abzug des Zuschusses aus Mitteln der produktiven Erwerbslosen- fursorge noch rund 2,0 + 0,2 = 2,2 Millionen Goldmark kosten werden.

Diese Mittel insgesamt im Wege des Staatskredits zu beschaffen, ist unmog- lich. Mit voller Deutfichkeit zeigte sich dies zum ersten Male, als im Herbst 1922 infolge der damals mit besonderer Scharfe einsetzenden Markentwertung und der Unmoglichkeit, ausreichende Kredite zu erlangen, die Bestellungen fur das West- kraftwerk und die Brikettfabrik Bohlen nicht hinausgegeben werden konnten. Die Regierung hat daher gepruft, in welchem Masse die Bauplane bei dem staat- lichen Braunkohlen- und Elektrizitatsunternehmen, auf das weitaus der grosste Teil des Kapitalbedarfs entfallt, vorlaufig und unter Hinnahme der hiermit ver- bundenen schweren wirtschaftlichen Nachteile eingeschrankt werden konnten. Es kame hierbei vor allem der derzeitige Verzicht auf den Ausbau des Kraftwerkes Bohlen in Frage; auch konnte der Ausbau des Umspannwerkes Herlasgriin und der Bau der Hochspannungsleitung Leipzig- Silberstrasse vorlaufig unter bleiben, wenn die Ungunst der Verhaltnisse ein solches erhebliches Opfer, wie es die hieraus folgende wesentliche Verminderung der Stromabgabe darstellt, unbedingt er- heischen sollte. Dagegen miissten die Schaltanlage und das dritte Kesselhaus in Hirschfelde mit f unf Kesseln sowie die im Rohbau f ertiggestellten Umspannwerke Rodewitz und Chemnitz unbedingt schon jetzt vollendet werden, da diese Anlagen notig sind, um die bereits in Betrieb befindlichen Anlagen voll ausnutzen und die schon abgeschlossenen Stromlieferungsvertrage erfullen zu konnen. Beim Braun- kohlenwerke Bohlen, dessen Aufschluss so weit fortgeschritten ist, dass die Forde- rung beginnen kann, mlisste neben der Kraftanlage mindesten eine achtpressige Brikettfabrik sof ort errichtet werden, wahrend die Erweiterung der Brikettfabrik auf 3,0 Pressen - unter vorlaufigem Verzicht auf voile Ausnutzung des Aufschlusses des Grubenfeldes - spaterer Zeit vorbehalten werden konnte.

Bei diesen Einschrankungen wtirde sich der Bedarf fur die nachsten 2 Jahre auf folgende Betrage ermassigen: zu 1 auf 1 700 000 Goldmark, zu 2 auf 18 000 000 Goldmark, zu 3 auf 3 300 000 Goldmark, zu 4 auf 6 200 000 Goldmark, zusammen auf 29 200000 Goldmark.

Auch einen Betrag in dieser Hohe allein fur die staatlichen Braunkohlen- und Elektrizitatswerke , neben dem Bedarf e der iibrigen staatlichen Betriebe und dem sonstigen ausserordentlichen Staatsbedarf im Wege der Staatsanleih^n zu beschaffen, kann nicht erhofft werden.

Die Regierung hatte deshalb eingehend zu erwagen, welche anderen Wege eingeschlagen werden konnten, um die notigen Mittel zur Vollendung des staat- lichen Braunkohlen- und Elektrizitatsunternehmens aufzubringen. Als einzige Losung hat sie hierbei die schon wiederholt, insbesondere in den Verhandlungen des Landtags, angeregte Ueberleitung des Staatsbetriebes in den der Aktien- gesellschaft erkannt. Die Aktiengesellschaft ist die Form, unter der die grossten industriellen Werke nicht bloss der Privatwirtschaft, sondern - im Reiche und in anderen deutschen Landern - auch der Staatswirtschaft betrieben werden. Es sei fur das Reich nur hingewiesen auf die Deutschen Werke, die Elektrowerke und die Aluminiumwerke nebst der als Dachgesellschaft errichteten Vereinigte Indu- strieunternehmungen- Aktiengesellschaft, fur Bayern auf das Walchenseewerk, die mittlere Isar, das Bayernwerk und das Innwerk, fur Baden auf das Badenwerk.

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Sachs. Gee. lib. d. Uebertrag. d. staatl. Kohlen- n. Elektr.untern. an d. A.G. Sachs. Werke. 213

Ebenso sind die offentlichen Unternehmungen zur Schaffung des Rhein- Main- Donaukanals und zur Kanalisierung des Neckars als Aktiengesellschaften ins Leben gerufen worden. Es liegen mithin fur den Ausbau und Betrieb grosser staatlicher Werke und Unternehmungen in der Form der Aktiengesellschaft bereits reiche Er- fahrungen vor, und diese Erfahrungen sind iiberwiegend derartig giinstig, dass die Regierung nach ihrer pflichtmassigen Ueberzeugung dem Landtage nur empfehlen kann, jenen Beispielen zu folgen. Bekannt ist insbesondere, in wie grossem Um- fange die Aktiengesellschaften Walchenseewerk, Mittlere Isar, Bayernwerk und Badenwerk ihren Kapitalbedarf durch die Ausgabe eigener Anleihen zu befriedigen vermochten, ohne dass hierbei der Staatskredit in anderer Weise als durch Ueber- nahme der Burgschaft in Anspruch genommen wurde. Es ist nicht zu bezweifeln, dass das sachsische staatliche Braunkohlen- und Elektrizitatsunternehmen bei seinen uberaus reichen Kohlenschatzen und wertvollen, nach dem neuesten Stande der Technik errichteten Anlagen als Aktiengesellschaft auf dem Kapitalmarkte mindestens der gleichen Bewertung begegnen wird wie die genannten suddeutschen Aktienunternehmungen, und dass es ihm deshalb gelingen wird, durch Obligationen- anleihen, fur die das gesamte Vermogen der Aktiengesellschaft haftet, seinen Kapitalbedarf zu decken. Durch Uebernahme der Staatsburgschaft wtirden die Anleihen der Gesellschaft gemass § 1807 Abs. 1 Ziff. 3 des Burgerlichen Gesetz- buchs auch zur Anlegung von Mundelgeld geeignet werden.

Die Interessen der sachsischen Staatsglaubiger, insbesondere der Inhaber der staatlichen Braunkohlen- und Elektrizitatsanleihe werden bei der Ueber- tragung der Braunkohlen- und Elektrizitatswerke auf eine Aktiengesellschaft da- durch gewahrt, dass samtliche Aktien dieser Gesellschaft in der Hand des Staatcs bleiben und dies durch Gesetz gesichert wird. Durch die Uebertragung auf eine Aktiengesellschaft wird somit nichts daran geandert, dass das gesamte Unternehmen tatsachlich der ausschliesslichen Verfiigungsgewalt des Staates unterliegt. Es andert sich nur die aussere Form, indem an die Stelle des Eigentums an den einzelnen Teilen des Unternehmens das Aktienrecht tritt, das denselben Wert in sich ver- korpert, der dem Eigentumsrecht innewohnt.

Um fur den erhofften Fall, dass der Landtag dem Vorschlage der Regierung zustimmt, ohne alien Verzug das staatliche Unternehmen in die Form der Aktien- gesellschaft uberleiten zu konnen, hat die Regierung schon jetzt unter der Firma ,,Aktiengesellschaft Sachsische Werke" mit dem Sitze in Dresden eine Aktien- gesellscnaft gegrtindet, deren Grundkapital auf 150 Millionen Mark festgesetzt und unter Volleinzahlung vom Staate ubernommen worden ist. Auf diese Gesellschaft wird der Staat alsbald nach der Verabschiedung und Verkundung des vorliegenden Gesetzentwurfs das staatliche Braunkohlen- und Elektrizitatsunternehmen mit alien Rechten und Pflichten in der Form eines Kaufes iibertragen.

Ausser dem staatlichen Braunkohlen- und Elektrizitatsunternehmen emp- fiehlt es sich, auch die mit diesem zusammenhangenden und schon jetzt zusammen- verwalteten Beteiligungen an fremden Elektrizitatsunternehmungen, insbesondere den Besitz des Staates an Aktien der Elektra, auf die Gesellschaft zu ubertragen. Dasselbe gilt von dem Steinkohlenwerk Zauckerode, den Beteiligungen des Staates an westsachsischen Steinkohlenwerken, so besonders an der Gewerkschaft Gottes Segen in Lugau und von den zurzeit von der Direktion der staatlichen Braun- kohlenwerke verwalteten Kohlenfelderoberflachen1).

Die Finanzkraft und Kreditfahigkeit der Gesellschaft wird hierdurch zweif el- los wesentlich gehoben, und es wird die Gewahr dafiir, dass die Gesellschaft im- stande ist, durch eigene Anleihen den grossen Bedarf fur die Vollendung des Braun- kohlen- und Elektrizitatsunternehmens zu schaffen, in hochst erwunschter Weise verstarkt.

Sollte der Landtag wider Erwarten die Uebertragung der staatlichen Kohlen- und Elektrizitatswerke nebst den soeben erwahnten Beteiligungen auf die Aktien- gesellschaft Sachsische Werke ablehnen, so wurde diese Gesellschaft sofort auf- zulosen sein.

*) Siehe Anmerkung 2 zu § 1 d, S. 209. 471

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214 Sachs. Ges- tib- d- Uebertrag. d. staatl. Kohl en- a. Elektr.antern. an d. A.G. Saohs.Werke.

2. Besonderer Teil. Zu §§ 1 und 2 des Gesetzentwurfs.

Die Verfassung der Aktiengesellschaft Sachsische Werke ergibt sich aus dem in Anlage A beigefugten Gesellschaftsvertrag in Verbindung mit §§ 231 fig. des Deutschen Handelsgesetzbuchs.

Fur die Wahl der Hohe des Grundkapitals ist, nach unten abgerandet, die Ziffer massgebend gewesen, die sich aus der Zusammenrechnung der Goldwerte des Reinvermogens der an die Gesellschaft zu tibertragenden Unternehmungen und der Goldwerte der mitzuiibertragenden Beteiligungen nach dem Stande vom 1. April 1923 ergibt. Dass hierbei die noch geltende Wahrungsmark (Papiermark), in der das Grundkapital ziff ermassig ausgedruckt und tatsachlich eingezahlt worden ist, der Goldmark gleichgesetzt wurde, ist zu dem Zwecke geschehen, um beim Uebergange zu einer der alten Goldmarkwahrung entsprechenden neuen Gold- wahrung das Grundkapital ohne Aenderung der Zifier auf neue Goldmark erhtihen und die ausgegebenen Aktien in Goldmark- Aktien von gleicher Zahl und gleichem Nennbetrag umtauschen zu konnen. So wird auch bei der kauflich'en Uebertragung der Unternehmungen und Beteiligungen des Staates an die Gesellschaft die Gold- mark der Papiermark gleichzusetzen und demnach nur ein Preis zu vereinbaren sein, der in Papiermark ziffergleich der Summe entspricht, die sich aus der Zu- sammenrechnung der Goldwerte dieser Unternehmungen und Beteiligungen nach dem Stande vom 1. April 1923 ergibt. Eine BenachteiHgung des Staates tritt hier- durch um deswillen nicht ein, weil der Staat samtliche Aktien der Gesellschaft in Handen hat und deren Verausserung oder Verpfandung gesetzlich ausgeschlossen ist ( § 2). Auch von einer Schenkung an die Gesellschaft kann nicht die Rede sein, da die Gesellschaft nur ftir den Staat arbeitet und jede Zuwendung des Staates an die Gesellschaft den Wert der Aktien entsprechend erhoht (vgl. Entscheidung des Reichsgerichts in Zivilsachen, Bd. 59, S. 423 ff.).

Die Wirkung des Uebergangs der staatlichen Unternehmungen auf die Gesell- schaft wird zweckmassig auf den 1. April 1923 zuruckverlegt, damit die Geschafte bereits vom Beginne des laufenden Staatsrechnungsjahres ab als fur Rechnung der Gesellschaft gefuhrt gelten. Die in der Zeit vom 1. April 1923 bis zur Ueber- tragung auf die Gesellschaft vom Staate in den Unternehmungen angelegten Mittel - es sind bis Ende Oktober 1923 rund 3 620 000 Goldmark - sollen zu- nachst in ein Darlehen des Staates an die Gesellschaft umgewandelt werden, dessen Verzinsung und Ruckzahlung noch naher festzulegen ist.

Der Entwurf des vom Staate mit der Gesellschaft abzuschliessenden Ver-r trags ist als Anlage B beigefugt.

Die Verwaltung und Vertretung der dem Staate gehorenden Aktien soil dem Finanzministerium zustehen, das bisher schon die staatlichen Unternehmungen geleitet und die dem Staate gehorigen Anteile an anderen Unternehmungen ver- waltet und vertreten hat. Dem Landtag ist demzuf olge der Finanzminister fur die Tatigkeit der Gesellschaft verantwortnch.

Eine unerwiinschte Belastung kann der Gesellschaft dadurch entstehen, dass aus Anlass des Uebergangs der zu den Unternehmungen gehorigen Grundstiicke die Grunderwerbsteuer zu entrichten ist, die sich zurzeit zusammen mit den Ge- meindezuschlagen auf 6 v. H. und, wenn eine Wertzuwachssteuer nicht erhoben wird, auf 8 v. H. des gemeinen Wertes der ubertragenen Grundstticke belaufen wiirde. Die Regierung wird beim Reichsfinanzministerium den Erlass dieser Steuer aus Billigkeitsgrunden beantragen und erwartet um so mehr eine zustimmende Entschliessung, als der Uebergang des Eigentums der Grundstticke vom Staate auf die Gesellschaft keine Aenderung in der ausschliesslichen Verf tigungsmacht des Staates tiber die Grundstticke bedeutet, anderseits aber die hohe Grunderwerb- steuer dem gemeinwirtschaftlichen Zwecke der Uebertragung - die Mittelbeschaf - fung zum Ausbau des dem offentlichen Nutzen im hochsten Masse dienenden Unternehmens zu ermoglichen - sehr abtraglich sein wtirde.

Die spatere Besteuerung der Gesellschaft wird nach den gleichen Grund- 472

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Sachs. Ges. lib. d. Uebertrag. d. staatl. Kohlen- u. Elektr.untern. an d. A.G. Sachs. Werke. 215

satzen erfolgen wie bei reinen Privatgesellschaften. Dies muss als unvermeidliche Folge der Ueberftihrung des Unternehmens in die handelsrechtliche Form der Aktiengesellschaft in den Kauf genommen werden. Voraussichtlich wird tibrigens gemass einer vom Reichstag angenommenen Entschliessung bei der bevorstehenden Umgestaltung des Reichssteuerwesens die bisherige Steuerfreiheit der reinen Reichs-, Staats- und Gemeindebetriebe fallen gelassen werden.

Zu § 3 des Gesetzentwurfs

wird auf die allgemeine Begrtindung verwiesen. Hinzuzuftigen ist, dass sich in gleicher Weise z. B. das Reich gemeinsam mit Wtirttemberg, Baden und Hessen ftir Anleihen der Neckar- Aktiengesellschaft, das Reich gemeinschaftlich mit Bayern ftir Anleihen der Rhein- Main- Donau-Aktiengesellschaft, Bayern ftir Anleihen des Bayernwerkes, Baden fur Anleihen des Badenwerkes verbtirgt haben. Ferner hat der Reichsrat die Schuldverschreibungen der Pfalzwerke in Ludwigshaf en und der Kreis-Elektrizitatsversorgung Unterfranken nur unter der Bedingung ftir mtindelsicher erklart, dass im ersten Falle der Kreis Pfalz, im zweiten der Kreis Unterfranken die selbstschuldnerische Btirgschaft tibernimmt. Es wird daher auch fur die Anleihen der Aktiengesellschaft Sachsische Werke die Burgschaft des Staates erforderlich werden, um sie mtindelmassig zu machen und nicht hinter den Anleihen jener anderen Grossunternehmungen zurtickstehen zu lassen. Nach Art. 45 der Sachsischen Landesverfassung bedarf das Finanzministerium hierzu der Ermachtigung durch den Landtag.

Zu § 4 des Gesetzentwurfs.

Einer besonderen Regelung bedurfen die ktinftigen Verhaltnisse der mit Staatsdienereigenschaft ausgestatteten Beamten, die zur Zeit der Uebertragung der staatlichen Kohlen- und Elektrizitatswerke auf die Gesellschaft bei diesen Unternehmungen angestellt sind (zu vgl. Besoldungsplane zu Kap. 9, 10 und 15 des Staatshaushaltsplans ftir 1923). Der Einschnitt in die dienstliche Laufbahn der Beteiligten ist so tief , dass nahere Bestimmungen notig sind, um ihnen die im Laufe ihrer bisherigen Dienstzeit bereits erworbenen Versorgungsansprtiche zu sichern. Um den ungestorten Fortgang des Betriebes zu gewatileisten, ist es wichtig, diese Krafte, soweit sie fur die Gesellschaft wertvoll sind, ihr zu erhalten. Das ware aber nicht moglich, wenn ihnen, zumal den alteren unter ihnen, zu- gemutet wtirde, auf jeden Versorgungsanspruch zu verzichten; denn sie sind nicht in der Lage gewesen, von ihren Dienstbeztigen so viel zuruckzulegen, dass sie und ihre Hinterbliebenen davon leben konnten.

Es ist in Aussicht genommen, die tiberwiegende Mehrzahl der Beamten zu- nachst zur Dienstleistung bei der Gesellschaft abzuordnen und damit diesen Be- amten eine langere Ueberlegungsfrist ftir den Eintritt in den Dienst der Gesell- schaft zu gewahren. Sie bleiben wahrend dieser Zeit Staatsbeamte und beziehen vom Staate ihre Beamtenbeztige weiter. Auch steigt ihr Besoldungsdienstalter und ihr ruhegehaltsfahiges Dienstalter in gleicher Weise wie bei anderen Staats- beamten. Dagegen werden sie sich im Dienstbetriebe selbst der von der Gesellschaft getroffenen Regelung, z. B. hinsichtlich der Geschaftszeit, des Urlaubs und der- gleichen, zu ftigen haben.

Im Falle des Uebertritts in den Dienst der Gesellschaft werden ihnen und ihren Hinterbliebenen die Versorgungsansprtiche unter gewissen, durch die Sachlage gebotenen Beschrankungen gewahrt. Abgesehen davon, dass die Voraussetzungen ftir die Gewahrung der Versorgungsbeztige die gleichen sein mtissen wie bei den Staatsbeamten (Vollendung des 65. Lebensjahres, Zurticklegung von 40 Dienst - jahren, dauernde Berufsunfahigkeit, Tod), ist die Versorgung in den Fallen zu ver- sagen, in denen auch im Staatsdienste der Versorgungsanspruch verwirkt ware. Der in den Dienst der Gesellschaft tibergetretene Beamte geht deshalb des Ver- sorgungsanspruchs verlustig, wenn er selbst den Dienst bei der Gesellschaft ktindigt oder wenn ihn die Gesellschaft wegen eines in seiner Person vorliegenden wichtigen

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21g Sachs, Ges. ttb. dvUebertrag. d. staatl. Kohlen- u. Elektr.untern. an d. A.G. Sa<?hg. Werke.

Grundes entlasst, der auch, wenn er Staatsbeamter geblieben ware, die Entlassung ohne Ruhegehalt zur Folge hatte.

Die Hohe der Versorgungsbezuge richtet sich nach den jeweils fur die Staats- beamten und ihre Hinterbliebenen geltenden Bestimmungen; den Beamten kommen damit auch Erhohungen der Versorgungsbezuge zugute, die erst nach ihrem Ueber- tritt in den Dienst der Gesellschaft in Kraft treten. Dagegen ist ein Aufriicken in in eine hohere Besoldungsgruppe oder in eine1 hohere Gehaltsstuf e wahrend der Zeit im Dienste der Gesellschaft ausgeschlossen. Massgebend ist vielmehr die Be- soldungsgruppe, die Gehaltsstuf e, das Besoldungsdienstalter und das ruhegehalts- f ahige Dienstalter zur Zeit des Uebertritte in den Dienst der Gesellschaft. In bezug auf Anrechnung von Militardienstzeit, Kriegsjahren, Vordienstjahren usw. stehen die in den Dienst der Gesellschaft ubergetretenen Beamten den Staatsbeamten gleich.

Da die Uebertragung des staatlichen Kohlen- und Elektrizitatsunternehmens auf eine Aktiengesellschaft eine organische Verfiigung im Sinne von § 19 Abs. 2 unter a des Zivilstaatsdienergesetzes vom 7. Marz 1835 (G.V.B1. S. 169) darstellt, die das Eingehen der bei den Unternehmungen bestehenden Beamtenstellen mit sich bringt, konnen die Inhaber dieser Stellen, soweit sie nicht nach erfolgter Ab- ordnung in den Dienst der Gesellschaft iibertreten und auch nicht in einem anderen, fur sie geeigneten Staatsamte verwendet wefden konnen, auf Wartegeld gesstzt werden. Sie haben alsdann die aus § 19 Abs. 3 bis 7 des Gesetzes vom 7. Marz 1835 sich ergebenden Rechte und Pflichten. Im ubrigen finden die uber den Be- amtenabbau zu erlassenden Vorschriften auch auf sie Anwendung.

Die Verpflichtungen, die der Gesellschaft dem Staate gegenuber in bezug auf die Erstattung von Dienstbezugen und Versorgungsbezugen (Wartegeld, Ruhe- gehalt, Gnadengenuss, Witwen- und Waisengeld) erwachsen, sind in § 5 des Ver- tragsentwurfs Anlage B aufgefiihrt.

Zu § 5 des Gesetzentwurfs.

§ 5 will den bestehenden, nichtstaatlichen Elektrizitatsunternehmungen auch dem Unternehmen der Aktiengesellschaft Sachsische Werke gegenuber den Schutz des Gesetzes vom 16. November 1916 gewahrleisten. Hierbei ist aber eine Ab- weichung vom § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes geboten, in dem bestimmt ist, dass dem Staate nur die unmittelbare Stromlieferung fur den eigenen Bedarf freisteht. Diese Befugnis muss selbstverstandlich auf die Lieferung ftir den eigenen Bedarf der Gesellschaft und - wegen des inzwischen erfolgten Uebergangs der Staats- eisenbahnen auf das Reich - auf die Lieferung an die Reichsbahn ausgedehnt werden. Da es ferner nicht ausgeschlossen ist, dass mit der Zeit, wie es im Jahre 1922 bereits bei der Strassenbahn Loschwitz- Pillnitz geschehen ist, noch weitere Bahnunternehmen unter Beteiligung des Staates oder des Reichs in gemischt- wirtschaftliche Unternehmen ubergefuhrt werden, mochten diese fur die Strom- belieferung durch die Aktiengesellschaft Sachsische Werke den reinen Staats- und Reichsbahnbetrieben gleichgestellt werden, wenn Staat oder Reich mit mehr als der Halfte des Kapitals beteiligt sind.

Da die Gesellschaft hinsichtlich der Beziehungen zu anderen Elektrizitats- unternehmungen an die Stelle des Staates treten soil, bleibt auch die Zustandig- keit des Schiedsgerichts nach §§ 3, 4 des Gesetzes vom 16. November 1916 un- beruhrt. Dieses Schiedsgericht ist ubrigens bis jetzt noch niemals angerufen worden.

In § 3 des Vertrags Anlage B wird die Gesellschaft auch vertraglich zur Beachtung des Gesetzes vom 16. November 1916 verpflichtet.

Da die Gesellschaft die Landeselektrizitatsversorgung an Stelle des Staates zu iibernehmen und ihre Geschafte unter dem allein massgebenden Einflusse des Staates fuhren wird, ist sie als ein dem offentlichen Nutzen gewidmetes Unter- nehmen im Sinne des Enteignungsgesetzes vom 24. Juni 1902 anzusehen. Um in den einzelnen Enteignungsfallen eine jedesmalige Entscheidung hieruber un- notig zu machen, empfiehlt es sich, dies ein fur allemal im Gesetze festzulegen.

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Sachs, Ges, iib. d. Uebertrag, d. staatl. Kohlen- n. Elektr.untern. an d. A.G. Sachs. Werke. 217

Zu § 7 des Gesetzentwurfs. Mit dem Uebergange des staatlichen Elektrizitatsunternehmens auf die Ge-

sellschaft erledigt sich die Aufgabe des Landeselektrizitatsrates, der das Unter- nehmen nach der Verordnung vom 16. November 1916 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 unter a und § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Staatswirtschaftsgesetzes zu beraten hat. An seine Stelle tritt der Aufsichtsrat der Gesellschaft mit Befug- nissen, die weitergehen als die des Landeselektrizitatsrats. Die erwahnten Vor- schriften sind daher ausser Kraft zu setzen.

Anlage A.

Gesellschaftsvertragr der Aktiengesellschaft Sa*chsisehe Werke.

§ 1. Unter der Firma

,,Aktiengesellschaft Sachsische Werke" wird eine Aktiengesellschaft errichtet, die ihren Sitz in Dresden hat und in ihrer Dauer nicht beschrankt ist.

§2.

Gegenstand des Unternehmens ist die Errichtung, der Erwerb und der Be- trieb von Unternehmungen, die sich mit der Gewinnung von Bodenschatzen, mit deren Ver- und Bearbeitung, mit der Erzeugung oder Fortleitung von Energie- und Warmemitteln und mit dem Absatze der gewonnenen Erzeugnisse befassen, sowie die Beteiligung an derartigen Unternehmungen.

§ 3.

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im Deutschen Reichsanzeiger veroffentlicht. Sie gelten als gehorig bewirkt, wenn sie einmal erfolgt sind, es sei denn, dass das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag oder ein Generalversamm- lungsbeschluss eine mehrmalige Bekanntmachung vorschreiben.

§ 4.

(x) Das Grundkapital der Gesellschaft betragt 150,000,000 M. und ist in Aktien zu je 1000 M. eingeteilt.

(2) Die Aktien lauten auf den Namen. (3) Auf die Aktien, die nicht voll eingezahlt sind, entfallen keine Gewinn-

beziige. (4) Die Ausgabe der Aktien zu einem hoheren als dem Nennbetrag ist zu-

lassig; Form und Inhalt der Aktien, Zwischenscheine und Gewinnanteilscheine bestimmt der Aufsichtsrat.

§5. Die Organe der Gesellschaft sind: a) der Vorstand, b) der Aufsichtsrat, c) der Verwaltungsrat, d) die Generalversammlung.

§6. (x) Der Vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern, deren Zahl der Ver-

waltungsrat bestimmt. Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrate bestellt und abberufen, der erste Vorstand wird von den Grundern bestellt. 475

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218 S&chs. Ges. ilb.d. Uebertrag. d. staatl. Kohlen- u. Elektr.untern. an d. A.G. SSchs.Werke.

(2) Dem Vorstande liegt die Leitung der Gesellschaft und ihre Vertretung nach aussen ob. Er hat die Geschafte nach Massgabe des Gesellschaftsvertrags und der bestehenden Gesetze sowie der mit ihm durch den Verwaltungsrat namens der Gesellschaft abgeschlossenen Anstellungsvertrage und der ihm vom Verwaltungsrat erteilten Geschaftsanweisungen zu fuhren und die Beschlusse des Verwaltungsrats und des Aufsichtsrats zu befolgen.

(3) Der Verwaltungsrat kann durch eine Geschaftsanweisung die Tatigkeits- kreise der Vorstandsmitglieder gegeneinander abgrenzen, unbeschadet der Ver- tretungsbefugnis des Vorstandes Dritten gegenuber.

(4) Willenserklarungen, insbesondere Zeichnungen des Vorstandes fiir die Ge- sellschaft sind verbindlich, wenn sie von zwei Vorstandsmitgliedern oder von einem Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen abgegeben sind. Stell- vertretende Mitgb'eder des Vorstandes haben bei der Vertretung und Firmenzeich- nung dieselben Rechte wie die ordentlichen Vorstandsmitglieder.

§7- (*) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, die samtlich von

der Generalversammlung gewahlt werden; die Amtsdauer beginnt mit der Annahme der Wahl und endigt mit der funften auf die Wahl folgenden ordentlichen General- versammlung, mit der MaBgabe jedoch, daB bis zur Bildung eines regelmaBigen Wechsels jahrlich zwei durch das Los zu bestimmende Mitglieder auszuscheiden haben.

Der Vorsitzende vertritt den Aufsichtsrat nach auBen, insbesondere bei Ab- gabe von Erklarungen gegenuber dem Vorstande der Gesellschaft. Bei Behinderung des Vorsitzenden tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende; eines Nach- weises der Behinderung bedarf es nicht.

(2) Scheidet ein von der Generalversammlung gewahltes Mitglied des Auf- sichtsrats vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist eine Ersatzwahl vor der nachsten ordentlichen Generalversammlung nur dann erforderlich, wenn weniger als die Halfte der von der Generalversammlung gewahlten Mitglieder oder weniger als 5 Mitglieder tibrig bleiben. Die Ersatzwahl gilt, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschlieBt, nur fiir die Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

(3) Legen die von der Generalversammlung gewahlten Mitglieder des Auf- sichtsrats samtlich oder bis auf 3 Mitglieder ihr Amt nieder, so ist der Aufsichtsrat in vollem Umfange neu zu wahlen.

(4) Die Vertretung der Angestellten und Arbeiter im Aufsichtsrat richtet sich nach den einschlagenden reichsgesetzlichen Bestimmungen.

§ 8.

(x) Der Aufsichtsrat versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, so oft es die Geschaftslage der Gesellschaft fordert. Die Einberufung hat innerhalb 8 Tagen zu erfolgen, wenn es der Vorstand oder 3 Auf- sichtsratsmitglieder beim Vorsitzenden achriftu'ch beantragen. Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung sind bei der Einladung bekannt zu geben.

(2) Der Aufsichtsrat ist beschluBfahig, wenn alle Mitglieder geladen sind und mindestens die Halfte der von der Generalversammlung gewahlten Mitglieder anwesend ist.

(3) Die OrdnungsmaBigkeit der Ladung stellt der Sitzungsleiter fest. Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht und die Pflicht, alien Sitzungen des Aufsichtsrats beizuwohnen, mit Ausnahme von Beratungen, die sie personlich be- treffen oder die Angelegenheiten des § 247 des Handelsgesetzbuchs zum Gegenstande haben. Den Vorstandsmitgliedern ist auf Antrag das Wort zu erteilen. Der Vor- sitzende des Aufsichtsrats, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, und, falls auch dieser verhindert ist, das den Lebensjahren nach alteste Mitglied leitet die Verhandlung; es wird iiber deren Verlauf eine Niederschrift aufgenommen, welche die gefaBten Beschlusse zu enthalten hat und vom Sitzungsleiter und einem weiteren Mitgliede des Aufsichtsrats zu unterzeichnen ist.

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Sachs. Ges. ttb. d. Uebertrag. d. staatl. Kohlen- n. Elektr.untern. an d. A.G. Sachs. Werke. 219

(4) Die Beschlusse werden mit einfacher Mehrheit gefaBt. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(5) Die BeschluBfassung kann sich auf alle Gegenstande erstrecken und ist nicht auf die bei der Einladung als Tagesordnung angegebenen Gegenstande be- schrankt, falls alle erschienenen Mitglieder hiermit einverstanden sind.

(6) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter kann auch eine briefliohe, telegraphiBche oder telephonisohe Abstimmung herbeifiihren, bei der jedoch mindestens die Halfte der Mitglieder Stimmen abgegeben haben miissen. Im Falle telephonischer Abstimmung hat der Vorsitzende sofort eine schriftliche Aufzeichnung uber die Abstimmung vorzu- nehmen.

§9. Jedes von der Generalversammlung gewahlte Mitglied des Aufsichtsrats

ist berechtigt, sein Amt durch schriftliche Erklarung an die Gesellschaft jederzeit niederzulegen.

§ 10.

(x) Der Aufsichtsrat tibt alle Befugnisse aus, die nach den Gesetzen dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft zustehen. Einzelne Mitglieder des Aufsichte- rats durfen die an sich diesem zustehenden Befugnisse nur auf Grund einer fiir den Einzelfall erteilten Ermachtigung des Aufsichtsrats ausiiben. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats sind hierzu ohne weiteres be- fugt. Zur Bestellung von Prokuristen bedarf es der Genehmigung des Aufsichts- rats nicht (vgl. aber § 13 Abs. 2a).

(2) Der Aufsichtsrat kann mit der Erledigung besonderer Aufgaben einzelne seiner Mitglieder beauftragen und sie zu diesem Zwecke in besonders zu bildende Ausschiisse abordnen.

(3) Willenserklarungen und VerofiFentlichungen des Aufsichtsrats erfolgen da- durch, daB zu der Firma der Gesellschaft die Bezeichnung ,,der Aufsichtsrat" und die Unterschrift des Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreters hin- zugefiigt wird.

§ 11.

(x) Die von der Generalversammlung gewahlten Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jahrliche Entschadigung von 125 Goldmark. (Eine Goldmark gleich 10/4j Dollar.)

(2) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat auBerdem Anspruch auf den Ersatz der baren Auslagen, die es im Interesse der Gesellschaft gehabt hat.

§ 12. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens 3 und hochstena 7 Mitgliedern.

Der Vorsitzende und die ubrigen Mitglieder werden von der Generalyersammlung aus der Mitte des Aufsichtsrats gewahlt. Fur ihn gelten entsprechend die §§ 8, 9 und 10 Abs. 2; dem Antrag auf Einberufung einer Sitzung ist stattzugeben, wenn er von 3 Mitgliedern gestellt wird. Zur BeschluBfahigkeit geniigt die Anwesenheit von 3 Mitgliedern.

§ 13.

(x) Der Verwaltungsrat hat im Auftrage des Aufsichtsrats die Betriebs- und Geschaftsfuhrung des Vorstandes laufend zu iiberwachen und wichtige Beratungs- gegenstande fiir die Aufsichtsratssitzungen vorzubereiten.

Ferner liegt ihm ob a) die Festsetzung der Zahl der Vorstandsmitglieder sowie deren Ernennung

und Abberufung, b) der AbschluB von Dienstvertragen mit den Vorstandsmitgliedem, c) die Erteilung von Geschaftsanweisungen an den Vorstand,

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220 Sachs. Ges. iib. d. Uebertrag. d. staatl. Kohlen- a. Elektr.untern. an d. A.G. Sachs. Werke.

d) die BeschluBfassung tiber die Beiordnung von Verwaltungsausschussen, die Aufstellung von Bestimmungen tiber die Zahl ihrer Mitglieder und die Voraus- setzungen ihrer Wahlbarkeit.

(2) Die Genehmigung des Verwaltungsrats ist erforderlich a) zur Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmachtigten, b) zum Erwerb, zur VerauBerung und zur Belastung von Grundbesitz oder

anderen Rechten, fur die ein besonderes Blatt im Grundbuch angelegt ist. (3) Ferner ist der Verwaltungsrat unbeschadet der Rechte des Aufsichtsrats

befugt, wahrend der ublichen Geschaftsstunden die Bucher>und die Kasse der Gesellschaft zu prtifen. Er kann mit der Ausiibung dieser Befugnis auch einzelne seiner Mitglieder beauftragen.

§14. Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten die doppelten Entschadigungen,

wie die ubrigen von der Generalversammlung gewahlten Aufsichtsratsmitglieder (zu vgl. § 11 Abs. 1), sowie einen durch BeschluB der Generalversammlung unter Beachtung der Bestimmung in § 245 des Deutschen Handelsgesetzbuchs festzu- setzenden Anteil am Reingewinn. Dieser Anteil ist unter die Mitglieder des Ver- waltungsrats dergestalt zu verteilen, daB der Vorsitzende zwei Kopfteile erhalt.

§ 15.

Etwaige auf den Vergutungen und Entschadigungen des Verwaltungsrats und des Aufsichtsrats ruhende Sondersteuern tragt die Gesellschaft.

§ 16. Die Eechte, die den Aktionaren in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu-

stehen, werden durch Beschlussfassung in der Generalversammlung ausgeiibt.

§ 17. (*) Die Generalversammlung wird von dem Vorstand oder dem Vorsitzenden

des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter durch einmalige Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger berufen. Sie wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter geleitet.

(2) Alljahrich in den ersten sechs Monaten nach Ablauf des Geschaftsjahrs findet die ordentliche Generalversammlung statt.

(3) Der Generalversammlung liegt ausser den gesetzlichen Aufgaben die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und von Verwaltungsaussehussen (§13 Abs. 1 unter d) ob.

(4) Alle Beschlusse der Generalversammlung werden, soweit nicht zwingende Gesetzesvorschriften entgegenstehen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Wahlen entscheidet, falls sich Stimmengleichheit ergibt, das vom Verhandlungs- leiter zu ziehende Los.

§ 18. (r) Das Geschaftsjahr lauft vom 1. April des einen bis zum 31. Marz des

folgenden Kalenderjahres. Das erste Geschaftsjahr endet am 31. Marz 1924. (2) Nach Ablauf jedes Geschaftsjahrs hat der Vorstand die Bilanz nach den

Vorschriften der §§40 und 261 des Deutschen Handelsgesetzbuchs aufzustellen und sie samt der Gewinn- und Verlustrechnung und den Vorschlagen fur die Ge- winnverteilung dem Aufsichtsrate zur Berichterstattung an die Generalversamm- lung vorzulegen.

§ 19. Der nach den ordentlichen Abschreibungen und Rucklagen aus der Bilanz

sich ergebende Reingewinn wird wie folgt verteilt: a) 5 v. H. zur gesetzlichen Rucklage, bis diese den zehnten Teil des Grund-

kapitals erreicht oder wieder erreicht hat; 478

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Sachs. Ges. ub. d. Uebertrag. d. staatl. Kohlen- u. Elektr.untern. an d. A.G. Sachs. Werke. 221

b) bis zu 5 v. H. des Grundkapitals an die Aktionare als Gewinnanteil; c) alsdann erhalten die Mitglieder des Verwaltungsrats den ihnen zukomjnen-

den Anteil am Reingewinn; d) von dem Reste werden die etwa von der Generalversammlung zu be-

schliessenden ausserordentliohen Abschreibungen und Rucklagen gedeckt; e) der dann noch verbleibende Ueberschuss steht zur weiteren Verftigung

der Generalversammlung. § 20.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist ermachtigt, diejenigen Abanderungen und Erganzungen der Satzungen unwesentlicher Art, die das zu- standige Amtsgericht zur Eintragung der Gesellschaft fur erforderlich und zweck- massig erachtet, mit rechtsverbindlicher Kraft fur die Gesellschaft vorzunehmen und zur Eintragung anzumelden.

Anlage B.

Zwischen dem Sachsichen Staate

(nachstehend ,,der Staat" genannt) vertreten durch

dasFinanzministerium und

der Aktiengesellschaft Sachsische Werke in Dresden (nachstehend ,,die Gesellschaft" genannt),

vertreten durch ihren Vorstand,

wird folgender V e r t r a g

abgeschlossen. § 1.

(x) Der Staat uberlasat der Gesellschaft und diese ubernimmt: a) die staatlichen Braunkohlenwerke einschliesslich der in Anlage A1) auf-

gefuhrten Grundstucke und Bergbaurechte, b) die staatlichen Elektrizitatswerke einschliesslich der in Anlage B1) auf-

gefuhrten Grundstucke, c) das staatliche Steinkohlenwerk einschliesslich der in Anlage C1) auf-

gef uhrten Grundstucke und Bergbaurechte, d) die Beteiligungen des Staates an nichtstaatlichen [Kohlen- und] Elektrizi-

tatswerken nach Massgabe des Verzeichhisses Anlage D1) [und die in Anlage E1) auf gef uhrten staatlichen Kohlenf elderoberflachen mit alien Zubehorungen, Rechten und Gerechtigkeiten], zu a, b und c auf Grund der fur den 31. Marz 1923 auf- gestellten Bilanzen mit den darin aufgef uhrten Aktiven und Passiven dergestalt, dass die Geschafte der unter a, b und c genannten Unternehmungen bereits vom 1. April 1923 ab als fur Rechnung der Gesellschaft gefuhrt und die Nutzungen und Lasten der unter d aufgef Uhrten Beteiligungen [und Kohlenfelderoberflachen] fur die Zeit vom 1. April 1923 ab als auf die Gesellschaft tibergegangen gelten.

(2) Die Gesellschaft vergutet dem Staate als Gegenleistung fur die in Abs. 1 bezeichneten Werte die Summe von 150 Millionen Mark [und verpflichtet sich, ihm die fur die Kohlenfelderoberflachen (Abs. 1 unter d) fur die Zeit vom 1. April 1923 ab entrichteten und noch zu entrichtenden Kaufpreisraten zu erstatten].

i) Die Anlagen A, B. C, D [und E] des Vertrags sind in Bearbeitung. - Dadurch, dafi das Gesetz im Gegensatz zum Gesetzentwurf (siehe oben S. 209 § 1 und Anmerkung 2) die Uebertragung der Beteiligungen des Staates an nichtstaatlichen KohlengeeellBchaften und der staatlichen Kohlenfelderoberflaohen an die Aktiengesellschaft ausgeschieden hat, be- darf der Vertrag mehrfacher Streichungen, die durch Klammern angedeutet sind.

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222 saohs- GeB- &*>• d- Uebertrag. d. staatl. Kohlen- n. Elektr.nntern. an d. A.G. Sachs. Werke.

§2. Die Gesellschaft erkennt an, dem Staate alle von ihm seit dem 1. April 1923

in den staatlichen Braunkohlenwerken (§ 1 Abs. 1 unter a), den staatlichen Elek- trizitatswerken (§ 1 Abs. 1 unter b), dem staatlichen Steinkohlenwerke (§ 1 Abs. 1 unter c) angelegten Geldbetrage im Gesamtbetrage von

M als ein wertbestandiges Darlehen schuldig zu sein. Ueber die Verzinsung und Rtick- zahlung dieses Darlehens werden besondere Abmachungen getroffen werden.

§ 3. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die auf sie ubergehenden Kohlen- und

Elektrizitatswerke, Beteiligungen [und Kohlenfelderoberflachen] mit dem Ziele grosster Wirtschaftlichkeit nach anerkannten betriebstechnischen, kaufmannischen und sozialpolitischen Grundsatzen zu verwalten.

§4. Die Gesellschaft tritt in alle Vertrage ein, die der Staat bei der Leitung und

Verwaltung der staatlichen Braunkohlenwerke, der staatlichen Elektrizitatswerke, des staatlichen Steinkohlenwerks [und bei der Erwerbung und Verwaltung der staatlichen Kohlenfelderoberflachen] abgeschlossen hat und ubernimmt die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. Der Staat iiberlasst der Gesellschaft die Ausubung der zu seinen Gunsten zur Errichtung und Unterhaltung elektrischer Starkstromleitungen bestehenden personlichen Dienstbarkeiten.

§5. (1) Die Gesellschaft verpflichtet sich, alle bei den in § 1 bezeichneten staat-

lichen Unternehmungen beschaftigten Angestellten und Arbeiter sowie diejenigen zu ihr afcgeordneten Beamten, die gemass § 4 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes uber die Uebertragung des staatlichen Kohlen- und Elektrizitatsunternehmens an die Aktien- gesellschaft Sachsische Werke zu Dresden vom 30. Januar 1924 aus dem Staatsdienste ausscheiden, zu ubernehmen. Sie tritt in die laufenden Dienst- und Tarifvertrage ein und schliesst mit den Beamten Dienstvertrage ab, durch die deren bisherige Stellung im Betrieb aufrecht erhalten wird und Beziige festgesetzt werden, die zu den Beztigen der ubrigen Angestellten des Dienstzweigs in an* gemessenem Verhaltnisse stehen.

(2) Die Gesellschaft erstattet dem Staate: 1. die Dienstbeziige der von ihm zur Dienstleistung bei ihr abgeordneten

Staatsbeamten, 2. die Versorgungsbezuge der Staatsbeamten, die wahrend ihrer Abordnung

zur Dienstleistung bei der Gesellschaft mit Anspruch auf Buhegehalt oder Warte- geld aus dem Staatsdienst ausscheiden,

3. die Versorgungsbezuge der Hinterbliebenen der Staatsbeamten, die wahrend ihrer Abordnung zur Dienstleistung bei der Gesellschaft mit Anspruch auf Wartegeld oder Ruhegehalt oder durch den Tod aus dem Staatsdienst aus- scheiden,

4. die Versorgungsbezuge der in den Dienst der Gesellschaft ubergetretenen Staatsbeamten und ihrer Hinterbliebenen,

5. die Versorgungsbezuge der Staatsbeamten, die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes liber die Uebertragung des staatlichen Kohlen- und Elektrizitatsunter- nehmens an die Aktiengeselkchaft Sachsische Werke zu Dresden vom 30. Januar 1924 in Wartegeld versetzt werden, und ihrer Hinterbliebenen.

§6. Die Gesellschaft ubernimmt die im Gesetz uber das Verhaltnis des staat-

lichen Elektrizitatsunternehmens zu bestehenden Elektrizitatsunternehmungen vom 480

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Sachs. Gee. ttb. d. Uebertrag. d. staatl. Kohl en- u. Elektr.untern. an d. A.G. Sachs. Werke. 223

16. November 1916 (G.V.B1. S. 223) in Verbindung mit § 1 der Ausfuhrungsver- ordnung dazu vom 2. Dezember 1916 (G.V.B1. S. 225) begriindeten Rechte und Pflichten des staatlichen Elektrizitatsunternehmens und erkennt auch im ubrigen die Bestimmungen des Gesetzes vom 16. November 1916 und der Verordnung vom 2. Dezember 1916 mit der Massgabe als fiir sie rechtsverbindlich an, dass ihr so- wohl der unmittelbare Bezug von Elektrizitat fur den eigenen Bedarf als auch die unmittelbare Lieferung von Elektrizitat an den Staat und die Reichsbahnen Bowie an Bahnunternehmungen freisteht, an denen sie selbst, der Staat oder das Reich mit mehr als der Hafite des Kapitals beteiligt sind.

§7. Der Staat wird bei der Reichseisenbahn- und Reichswasserstrassen-Ver-

waltung daf ur eintreten, dass diese der Gesellschaft, soweit es die Betriebsinteressen der Eisenbahn und der Reichswasserstrassen zulassen, die Fuhrung von Stark- stromleitungen liber das Bahn- und Wasserstrassengelande gestatten, ohne andere ale Anerkennungsgebuhren dafiir zu erheben. Er gestattet der Gesellschaft den Eintritt in alle hieruber mit der Reichseisenbahn oder der Reichswasserstrassen- verwaltung abgeschlossenen und abzuschliessenden Vertrage.

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