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Sächsisches Gesetz über den Staatsrechnungshof. Vom 4. Juli 1922

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Sächsisches Gesetz über den Staatsrechnungshof. Vom 4. Juli 1922 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 39. Jahrg., H. 2 (1922), pp. 284-288 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907421 . Accessed: 12/06/2014 23:43 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.44.77.136 on Thu, 12 Jun 2014 23:43:35 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Sächsisches Gesetz über den Staatsrechnungshof. Vom 4. Juli 1922Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 39. Jahrg., H. 2 (1922), pp. 284-288Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907421 .

Accessed: 12/06/2014 23:43

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

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Sächsisches Gesetz über den Staatsrechnungshof. Vom 4. Juli 1922.

(Sachs. Gesetzbl. Nr. 21 S. 237.)

§ 1.

Oberste Rechnungsprüfungsbehörde nach Art. 48 der Verfassung ist der Staatsrechnungshof. Er ist dem Ministerium gegenüber selbständig.

§2.

(1) Der Staatsrechnungshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vize- präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Räten.

(2) Das Prüfungspersonal besteht aus oberen Prüfungsbeamten und Prüfungs- hilfsbeamten.

§3. Dem Präsidenten stehen die Leitung und Vertretung des Staatsrechnungs-

hofs und der Vorsitz im Kollegium zu. Bei Behinderung wird er vom Vizepräsi- denten und bei dessen Behinderung vom dienstältesten Rate vertreten. Bei gleichem Dienstalter entscheidet das höhere Lebensalter.

§4.

(1) Der Präsident des Staatsrechnungshofs wird auf Vorschlag des Minister- präsidenten, die übrigen Mitglieder werden nach Gehör des Präsidenten des Staats- rechnungshofs vom Gesamtministerium ernannt. Dieses soll sich bei Auswahl von dem Grundsatz leiten lassen, dass die Aufgabe des Staatsrechnungshofs eine her- vorragend organisatorische ist und das gesamte Gebiet der Staatsverwaltung umfasst.

(2) Die Mitglieder sollen die Prüfung zum Richteramt oder zum höheren Staatsdienst abgelegt haben. Eines von ihnen muss technisch gebildet sein.

(3) Für die übrigen Beamten und Angestellten ist der Präsident Anstellungs- behörde.

§5. Die Stelle eines Mitglieds darf nicht als Nebenamt verliehen werden. Ein

Mitglied des Staatsrechnungshofes darf dem Landtag nicht angehören.

§6. (1) Auf das Dienstverhältnis der Mitglieder sind die gesetzlichen Vorschriften

über die Verhältnisse der Staatsbeamten anzuwenden. Nebenämter oder mit Ver- gütung verbundene Nebenbeschäftigungen dürfen ihnen weder übertragen noch von ihnen übernommen werden. Ausnahmen hiervon kann die Anstellungsbehörde bewilligen, wenn es sich um Nebenbeschäftigungen oder unentgeltliche Neben- ämter handelt, mit denen nicht die Verwaltung oder die Beaufsichtigung einer Kasse verbunden ist, deren Rechnungen der Prüfung des Staatsrechnungshofes unter- liegen. Zu schriftstellerischen Arbeiten, auch wenn sie gegen Entgelt geleistet werden, bedürfen die Mitglieder keiner besonderen Genehmigung.

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Sächsisches Gesetz über den Staatsrechnungshof vom 4. Juli 1922. 285

(2) Dienstbehörde im Sinne der in Abs. 1 erwähnten Vorschriften ist für den Präsidenten das Gesamtministerium, für die übrigen Mitglieder und die sonstigen Beamten und Angestellten der Präsident.

§7. (1) Der Geschäftsgang beim Staatsrechnungshofe wird durch eine Geschäfts-

ordnung geregelt, die vom Staatsrechnungshof aufzustellen und vom Präsidenten zu erlassen, dem Landtag und dem Gesamtministerium aber zur Kenntnisnahme mitzuteilen ist.

(2) Die Geschäftsordnung soll noch Bestimmungen über die Geschäftsleitung des Präsidenten und seine Befugnisse enthalten, Urlaub zu nehmen und zu er- teilen.

§8.

(1) Der Staatsgerichtshof fasst seine Beschlüsse in allen wichtigeren Ange- legenheiten nach Stimmenmehrheit der Mitglieder einschliesslich des Vorsitzenden. An jeder gemeinsamen Beschlussfassung müssen mindestens 3 Mitglieder teil- nehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) Gemeinsame Beratung und Beschlussfassung sind erforderlich, wenn 1. an den Landtag nach § 23 Bericht erstattet, 2. allgemeine Grundsätze für das Prüfungsverfahren aufgestellt oder ab-

geändert, 3. allgemeine Anordnungen erlassen oder abgeändert, 4. Gutachten über Massnahmen der obersten Verwaltungsbehörde abge-

geben, 5. Fehlbeträge über 1,000 M. fallen gelassen werden sollen, 6. ein Mitglied darauf anträgt. Die Geschäftsordnung kann weitere Fälle gemeinsamer Beratung und Be-

schlussfassung bestimmen. §9.

(1) Ist ein Mitglied mit einem Minister in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert, so darf es in Angelegen- heiten, die den Verwaltungsbereich der Genannten betreffen, nicht mitwirken, auch wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.

§ 10. (1) Der Staatsrechnungshof hat die gesamten Rechnungen des Staates, so-

wie diejenigen Anstalten, Stiftungen und Vermögensmassen, die lediglich von Staats- behörden oder durch staatliche Beamte ohne Mitwirkung der Beteiligten bei der Rechnungsprüfung verwaltet werden, zu prüfen.

(2) Die Rechnungen der Kasse des Staatsrechnungshofs werden vom Land- tag geprüft.

§11. Bei der Prüfung des Rechnungswerkes der nach kaufmännischen Grundsätzen

geführten Betriebsunternehmungen des Staates ( § 33 des Staatswirtschaftsgesetzes) können kaufmännische Beamte staatlicher Unternehmungen nach näherer Verein- barung mit dem zuständigen Ministerium zugezogen werden. Die Prüfung hat sich auf die Ordnungsmässigkeit sowie die ursächliche und ziffernmässige Begründung der Rechnungseinträge zu beschränken.

§ 12. (1) Dem Staatsrechnungshofe bleiben Vereinbarungen mit den zuständigen

Ministerien darüber überlassen, ob und in welchem Umfang einzelne Teile der Rech- nungsprüfung oder die gesamte Prüfung einzelner Rechnungen den Ministerien oder nachgeordneten Stellen zu übertragen seien; namentlich soll die rein rechnerische Prüfung der Rechnungen und Belege bei der Rechnung legenden Stelle selbst vor-

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genommen Werden. Der Staatsrechnungshof soll jedoch von Zeit zu Zeit auch Rech- nungen einfordern, die er nach den getroffenen Vereinbarungen nicht selbst prüft, um sich zu überzeugen, dass die Verwaltung, über die sie geführt wird, vorschrifts- mässig erfolgt.

(2) Solche Vereinbarungen sind dem Landtag im Berichte des Staatsrech- nungshofs (§ 23) mitzuteilen.

§ 13.

(1) Ueber Art und Umfang der dem Staatsrechnungshof obliegenden Prüfung entscheidet dieser im Rahmen seiner Zuständigkeit nach pflichtmässigem Ermessen, soweit in diesem Gesetze nichts Besonderes bestimmt ist.

(2) Insbesondere soll sich die Prüfung der Rechnungen darauf richten, a) ob bei der Erhebung und Vereinnahmung sowie bei der Verwendung und

Verausgabung von Staatsgeldern, ingleichen bei der Erwerbung, Benützung und Veräusserung von Staatseigentum pfleglich verfahren worden ist, und die be- stehenden Gesetze und Vorschriften genau beachtet worden sind,

b) ob und wo nach den aus den Rechnungen zu beurteilenden Ergebnissen der Verwaltung im finanziellen Interesse des Staates Abänderungen, insbesondere zweckmässige Vereinfachungen, nötig oder ratsam erscheinen.

(3) Die Prüfungen haben unter möglichster Einschränkung von Förmlich- keiten und Ausschaltung unwesentlicher Angelegenheiten auf kürzestem Wege zu. erfolgen. Sie sollen tunlichst bereits im Laufe des Rechnungsjahres und können an Ort nnd Stelle vorgenommen werden.

§ 14.1 (1) Zum Zwecke der Prüfung kann der Staatsrechnungshof von den Mini-

sterien und den ihnen nachgeordneten Behörden und Verwaltungsstellen jede er- forderliche Auskunft sowie die Mitteilung von Akten, Büchern und Unterlagen aller Art verlangen. Die Akten der Ministerien ist er jedoch nur in deren Geschäfts- räumen einzusehen berechtigt.

(2) Bei der Prüfung an Ort und Stelle (§ 13 Abs. 3) kann der Staatsrechnungs- hof sich über Einzelheiten der Verwaltung, insbesondere über die Verwaltung der Kasse und Vorräte und die Führung der Bücher unterrichten, auch eine Prüfung der Kasse und der Vorräte vornehmen, falls sich der Verdacht von Unregelmässig- keiten in ihrer Führung oder Verwaltung ergibt.

§ 15. Die Vorschriften über die Einrichtung der Rechnungen, Rechnungsbücher

und zugehörige Unterlagen werden durch Vereinbarung des Staatsrechnungshofs und den beteiligten Ministerien festgestellt und von diesen erlassen. Hierbei soll die bei vollkommener Sicherung der Richtigkeit möglichst äusserste Vereinfachung erstrebt werden. Findet keine Einigung statt, so entscheidet das Gesamtministerium unter Zuziehung des Präsidenten des Staatsrechnungshofs.

§ 16.

(1) Allgemeine Vorschriften der Ministerien bezüglich der Einnahmen und Ausgaben des Staates müssen, soweit sie nicht öffentlich bekannt gemacht werden, sogleich bei ihrem Erlasse zur Kenntnis des Staatsrechnungshofs gebracht werden.

(2) Ueber wesentliche Aenderungen in der Einrichtung des Staatshaushalts- planes und des Rechenschaftsberichtes und über allgemeine Anordnungen der Mini- sterien über die Verwaltung der Kasse und Vorräte sowie die Führung der Bücher hierüber ist der Staatsrechnungshof rechtzeitig zu hören.

§ 17. Der Verkehr zwischen dem Staatsrechnungshof und den beteiligten Stellen

vollzieht sich unmittelbar, soweit nichts anderes im Gesetz bestimmt oder mit den zuständigen Ministerien vereinbart ist.

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CächsischQS Gesetz über den Staaterechnungshof vom 4. Juli 1922. 287

§ 18, |Die abgeschlossenen Rechnungen nebst Unterlagen sind nach näherer Ver*

einbarung des zuständigen Ministeriums mit dem Staatsrechnungshof an diesen so abzugeben, dass das Prüfungsgeschäft keine Verzögerung erleidet.

§19. (1) Ueber die Rechnungsprüfung aufgestellte Erinnerungen werden vom

Staatsrechnungshofe den beteiligten Stellen unmittelbar zugestellt, von diesen aber, nötigenfalls mit der Beantwortung, an das zuständige Ministerium abgegeben, das sie unverzüglich an den Staatsrechnungshof weiter zu leiten hat. Näheres be- stimmt der Staatsrechnungshof.

(2) Entstehen im Prüfungsverfahren zwischen dem Staatsrechnungshof und einem Ministerium Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung solcher ohne die Mitwirkung des Landtags ergangenen Verwaltungsvorschriften oder bisher als massgebend für die Verwaltung angenommenen Grundsätze, die nicht lediglich den Dienstbereich dieses Ministeriums betreffen, so entscheidet auf Antrag des Staatsrechnungshofes das Gesamtmihisterium.

§20. (1) Stellen sich bei der Rechnungsprüfung Schädigungen der Staatskasse

heraus, die durch die Beantwortung der Erinnerungen nicht erledigt werden, so hat der Staatsrechnungshof die Vereinnahmung dieser Fehlbeträge an der zuge- hörigen Stelle der nächstfolgenden Rechnung anzuordnen und zu überwachen.

(2) Wenn sich wegen Gefahr im Verzüge eine schleunige Verfügung zur Bei- treibung der Fehlbeträge als notwendig darstellt, so hat dies der Staatsrechnungs- hof dem zuständigen Ministerium mitzuteilen.

(3) Der Staatsrechnungshof kann von der Verfolgung geringfügiger Mängel absehen und Fehlbeträge bis zu 5,000 M. in einzelnen Fällen, zu deren Erledigung ein unverhältnismässiger Aufwand an Zeit und Mühe erforderlich wäre, auf sich beruhen lassen.

(4) Der Staatsrechnungshof kann anordnen, dass Beträge, die zu Unrecht vereinnahmt oder nicht ausgezahlt worden sind, ausgezahlt werden (Rechnungs- vergütungen).

§ 21.

(1) Die Durchführung der vom Staatsrechnungshof in seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen und ein Einschreiten gegen Verwaltungsbehörden oder Kassen und Rechnungsführer liegt dem zuständigen Ministerium ob. Das Ergebnis ist dem Staatsrechnungshof mitzuteilen.

(2) Eingriffe in ein beim Staatsrechnungshofe schwebendes Verfahren, ins- besondere durch Erlasse, Verzichte oder durch andere die Tätigkeit des Staats- rechnungshofes berührende Massnahmen stehen dem Ministerium und sonstigen Verwaltungsstellen nicht zu.

§22. Nach Abschluss der Rechnungsprüfung hat der Staatsrechnungshof die Rech-

nungen mit einem Vermerk hierüber zu versehen und das etwa noch Erforderliche anzuordnen.

§ 23. (1) Gleichzeitig mit der Vorlegung des Rechenschaftsberichtes durch die

Staatsregierung erstattet der Staatsrechnungshof dem Landtag auf denselben Zeitraum, auf den sich der Rechenschaftsbericht bezieht, einen Bericht, der zu er- geben hat:

a) ob bei Ausführung des Staatshaushaltsplanes erhebliche Abweichungen von seinen Bestimmungen oder von sonstigen unter Zustimmung des Landtags er- gangene Vorschriften und Anordnungen stattgefunden haben, insbesondere welche erheblichen Planüberschreitungen und ausserplanmässige Ausgaben vorliegen,

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2gg Sächsisches Gesetz über den Staatsrechnungshof vom 4. Juli 1923.

b) welche erheblichen Abweichungen von den auf die Staatseinnahmen und Staatsausgaben oder auf die Erwerbung, Benützung und Veräusserung von Staatseigentum bezüglichen Gesetze oder unter Zustimmung des Landtags er- gangenen Vorschriften vorgekommen sind,

c) ob und welche Vorschläge zu Verbesserungen und Vereinfachungen in der Verwaltung zu machen sind.

(2) Der Bericht hat ferner die in § 12 vorgesehenen und sonstigen Mittei- lungen zu enthalten, die nach dem Ermessen des Staatsrechnungshois von erheb- licher Bedeutung für die Beurteilung der staatlichen Wirtschaftsführung sind.

(3) Dem Gesamtministerium ist der Bericht bei Uinreichung an den Landtag zur Kenntnisnahme mitzuteilen.

(4) Besonders wichtige und dringliche Gegenstände der Berichterstattung kann der Staatsrechnungshof auch schon vor Erstattung des Gesamtberichts dem Landtage vortragen; dies ist dem Gesamtministerium vorher mitzuteilen.

§ 24.

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1922 ab in Kraft. Das Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend, vom 30. Juni 19041), wird von die- sem Zeitpunkt an aufgehoben.

(2) § 18 des Staatsbankgesetzes vom 25. Juni 1921 erhält folgende Fassung: Die Prüfung der über die Staatsbank abzulegenden Staatshaushaltsrechnung

durch den Staatsrechnungshof hat sich auf die Ordnungsmässigkeit sowie die ur- sächliche und ziffernmässige Begründung der Rechnungseinträge zu beschränken. Der Staatsrechnungshof kann sich hierbei der bei der Staatsbank eingerichteten Revisionsabteilung (§ 9 Abs. 3) bedienen. Letztere untersteht für diesen Zweck ausschliesslich den sachlichen Weisungen des Staatsrechnungshofs.

i) Mitgeteilt im Finanzarchiv 23 (1906) S. 371 f.

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