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Sächsisches Gesetz über das staatliche Bergbaurecht. Vom 14. Juni 1918

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Sächsisches Gesetz über das staatliche Bergbaurecht. Vom 14. Juni 1918 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 36. Jahrg., H. 2 (1919), pp. 272-299 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907346 . Accessed: 12/06/2014 22:27 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.2.32.21 on Thu, 12 Jun 2014 22:27:07 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Sächsisches Gesetz über das staatliche Bergbaurecht. Vom 14. Juni 1918Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 36. Jahrg., H. 2 (1919), pp. 272-299Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907346 .

Accessed: 12/06/2014 22:27

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Sächsisches Gesetz über das staatliche Bergbaurecht Vom 14. Juni 1918.

(Ges.- u. Verordnungsbl. f. d. Königr. Sachsen 1918 S. 153.)

Abschnitt I. Das staatliche Koklenbergbaurecht und seine Ausnahmen.

Kapitel I. Das staatliche Kohlenbergbaurecht.

§ 1. Die Kohle (Steinkohle und Braunkohle) ist vom Verfügungsrechte des Grundeigentümers, sofern nicht dieses Gesetz Ausnahmen trifft, ausgeschlossen. Vom Grundeigentum abgetrennte Kohlenbergbaurechte erlöschen, soweit sie nicht unter diese Ausnahmen fallen. Das Recht, Kohle aufzusuchen und zu gewinnen, steht in dem sich aus diesem Gesetz ergebenden Umfang dem Staate zu (staatliches Kohlenbergbaurecht ).

§ 2. (1) Die für den Kohlenbergbau geltenden Vorschriften des Allgemeinen Berggesetzes vom 31. August 1910 (Ges.- u. Ver.-Bl. S. 217) und anderer auf den Kohlenbergbau bezüglicher Gesetze gelten auch für die Ausübung des staatlichen Kohlenbergbaurechts.

(2) Die Rechte gegen die Grundeigentümer nach Abschn. VIII Kap. I des Allgemeinen Berggesetzes hat der Staat bei der Ausübung des staatlichen Kohlen- bergbaurechts auch zur Vornahme von Bohrungen. Die Erteilung eines Abbau- scheins nach § 4 Abs. 2, 3 des Allgemeinen Berggesetzes ist, wenn es sich nur um Bohrungen handelt, nicht erforderlich. Der § 26 des Allgemeinen Berggesetzes findet entsprechende Anwendung.

(3) Die Belastung eines Grundstücks im Sinne von § 370 des Allgemeinen Berggesetzes kann, wenn sie zugunsten des staatlichen Kohlenbergbaurechts erfolgt, auch auf einen räumlich begrenzten Teil dieses Bergbaurechts beschränkt werden.

§ 3. (1) Der Staat darf für Kohlenunterirdisches, das dem staatlichen Kohlen- bergbaurecht unterliegt, das Recht, Kohle aufzusuchen und zu gewinnen, auf einen anderen übertragen. Das Recht erhält ein Blatt im Grundbuch.

(2) Zur Uebertragung ist die Einigung des Staates und des Erwerbers über den Eintritt der Uebertragung sowie weiter erforderlich, dass das Grundbuchblatt angelegt ist. Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur ge- bunden, wenn die Erklärungen gerichtlich oder notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind, oder wenn der Staat dem anderen Teile eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat. Ein Vertrag, durch den sich der Staat zur Uebertragung verpflichtet, bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkun- dung. § 45 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung einiger mit dem Bürger- lichen Gesetzbuche zusammenhängender Reichsgesetze vom 15. Juni 1900 in der Fassung des Gesetzes, betreffend Aenderungen von Landesgesetzen über die frei- willige Gerichtsbarkeit, vom 18. Oktober 1912 (Ges.- u. Ver.-Bl. S. 471) und § 45 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juni 1900 (Ges.- u. Ver.-Bl. S. 269) sind ent- sprechend anzuwenden.

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Sächsisches Gesetz über das staatliche Bergbaurecht vom 14. Juni 1918. 273

(3) Für das übertragene Recht gelten die Vorschriften des Allgemeinen Berggesetzes; es steht einem vom Grundeigentum abgetrennten Kohlenbergbau- rechte gleich.

(4) Auf dem Grundbuchblatte des Grundstücks wird von Amts wegen ein- getragen, dass der Staat einem Dritten das Kohlenbergbaurecht am Grundstück übertragen hat; hierbei wird das Grundbuchblatt dieses Rechtes angegeben.

(5) Durch diese Vorschriften wird an dem Rechte des Staates, für Kohlen- unterirdisches, das dem staatlichen Kohlenbergbaurecht unterliegt, einem anderen, ohne dass sich im übrigen an diesem Rechte etwas ändert, insbesondere durch Pachtvertrag, die Ausübung des Rechtes zu überlassen, nichts geändert.

Kapitel II. Die Ausnahmen.

§ 4. (1) Vom staatlichen Kohlenbergbaurecht ist unter den Voraussetzungen des § 5 das Kohlenunterirdische ausgenommen, das zum Grubenfeld eines be- reits am 18. Oktober 1916 betriebenen und zur Zeit des Inkrafttretens dieses Ge- setzes noch betriebenen nichtstaatlichen Kohlenbergwerkes gehört.

(2) Zum Grubenfeld im Sinne dieses Gesetzes gehört auch das Kohlenunter- irdische, das mit dem in Betrieb genommenen Unterirdischen räumlich zusammen- hängt, oder das, obschon es getrennt liegt, zu einheitlichem Abbau mit dem Haupt- feld technisch und wirtschaftlich geeignet ist.

(3) Als im Betriebe befindlich gilt ein Bergwerk auch dann noch, wenn der Betrieb vorübergehend ausgesetzt ist.

(4) Der Betrieb durch zur Ausübung des Bergbaurechts berechtigte Dritte steht dem Betriebe durch den Bergbauberechtigten gleich.

(5) Dass ein Kohlenbergwerk bereits am 18. Oktober 1916 betrieben wurde, wird angenommen, wenn an diesem Tage mindestens das Abteufen eines zum Werke gehörigen Förder Schacht s oder, bei Tagebau, die planmässige Abdeckung des Flözes begonnen hatte.

§ 5. (1) Soweit das Recht am Grubenfelde dem Bergbauberechtigten (im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes) am 18. Oktober 1916 noch nicht über- tragen war, tritt die Ausnahme des § 4 nur ein, wenn ihm an diesem Tage der Berechtigte zur Uebertragung verpflichtet oder mit Bezug auf sie durch ein An- gebot gebunden war, oder wenn die Genehmigung des Finanzministeriums zur Uebertragung nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes, enthaltend ein vorläufiges Verbot der Veräusserung von Kohlenbergbaurechten und einiger hiermit zusammenhängender Handlungen, vom 10. November 1916 (Ges.- u. Ver.-Bl. S. 203) erteilt worden ist.

(2) In diesen Fällen muss die Uebertragung des Bergbaurechts durch Erwerb des Grundeigentums oder des von ihm abgetrennten Kohlenbergbaurechts bis zum Ablauf von 6 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen. Die Frist ist vom Bergamt auf Antrag bis auf ein Jahr zu verlängern, wenn der Bergbauberechtigte nachweist, dass die Uebertragung bis zum Ablauf der 6 Mo- nate ohne sein Verschulden nicht möglich ist. Für die Anfechtung der Ent- scheidung des Bergamts und für das Verfahren gelten die Vorschriften des § 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4.

§ 6. Als einem Berechtigten übertragen gilt im Sinne dieses Gesetzes ein Kohlenbergbaurecht auch dann, wenn es auf Grund eines bei der Veräusserung des Oberflächengrundstücks erklärten Vorbehalts oder, ohne gleichzeitige Ver- äusserung an einen anderen, zum Zwecke der Vereinigung mit einem vom Eigen- tum an anderen Grundstücken abgetrennten Kohlenbergbaurechte vom Grund- eigentum abgetrennt worden ist.

§ 7. Ist der Staat beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bergbauberechtigt kraft Grundeigentums oder eines von ihm abgetrennten Kohlenbergbaurechts, so wird sein Recht durch gegenwärtiges Gesetz nicht berührt.

§ 8. Für die in den §§ 4 - 7 geregelten Ausnahmen vom staatlichen Kohlen- bergbaurechte bleiben, soweit nicht für sie dieses Gesetz Besonderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Berggesetzes vom 31. August 1910 (Ges.- u. Ver.-Bl. S. 217) und anderer auf den Kohlenbergbau bezüglicher Gesetze in Kraft.

Finanzarchiv. XXXVI. Jahrg. 823 18

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274 Sächsisches Gesetz über das staatliche Bergbaurecht vom 14. Juni 1918.

§ 9. (1) Ueberträgt der Staat Grundeigentum, für dessen Kohlenunter- irdisches der § 7 zutrifft, so bleibt ihm das Kohlenbergbaurecht, wenn nicht anderes vereinbart wird, kraft Gesetzes vorbehalten. Die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden.

(2) WM vereinbart, dass das Kohlenunterirdische auf den Erwerber über- geht, so gilt die Regel des § 8.

§ 10. Erlischt ein vom Grundeigentum abgetrenntes Kohlenbergbaurecht, das beim Inkrafttreten des Gesetzes bestehen bleibt, nachmals aus einem anderen Grunde, so fällt das Kohlenunterirdische in das Verfügungsrecht des Grund- eigentümers.

§ 11. (1) Steht in den Fällen der §§ 4 - 6 dem Bergbauberechtigten das Grundeigentum oder das von ihm abgetrennte Kohlenbergbaurecht nur zu einem Bruchteil zu, so ergreift das staatliche Kohlenbergbaurecht auch diesen Bruchteil.

(2) Dasselbe gilt im Falle des § 7, wenn das Recht dem Staate nur zu einem Bruchteil zusteht.

Kapitel III.

f D i e Feststellung der Ausnahmen.

§ 12. Erlischt nach den §§1 oder 11 ein vom Grundeigentum abgetrenntes Kohlenbergbaurecht, so ist hierzu die Eintragung des Erlöschens in das Grund- buch nicht erforderlich. Die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Das Grundbuch wird gemäss § 18 Abs. 2 - 5 berichtigt.

§ 13. (1) Dass Kohlenunterirdisches vom staatlichen Kohlenbergbaurechte gemäss den §§ 4 - 6 ausgenommen ist, bedarf der Feststellung durch das Bergamt. Die Feststellung erfolgt auf Antrag; dies gilt auch im Falle der Genehmigung des Finanzministeriums gemäss § 5 Abs. 1. Der Antrag ist beim Bergamt zu stellen.

(2) Antragsberechtigt ist, wenn das Kohlenbergbaurecht vom Grundeigen- tum abgetrennt ist, der Bergbauberechtigte, andernfalls der Eigentümer des Grundstücks.

(3) Ist das Kohlenbergbaurecht oder, wenn ein solches Recht vom Grund - eigentume nicht abgetrennt ist, das Grundstück mit dem Rechte eines Dritten belastet, so kann auch der Dritte den Antrag stellen. Das gleiche gilt für Dritte, zu deren Gunsten am Kohlenbergbaurecht oder am Grundstück ein Recht vor- gemerkt ist.

§ 14. (1) Alsbald nach dem Inkrafttreten des Gesetzes teilt das Bergamt jedem Unternehmer eines Kohlenbergwerkes, das bereits am 18. Oktober 1916 im Betriebe war, mit, dass er, soweit er für das Kohlenunterirdische des Bergwerkes eine Ausnahme vom staatlichen Kohlenbergbaurecht in Anspruch nehme, die Feststellung dieser Ausnahme unverzüglich beim Bergamt zu beantragen habe. Die gleiche Mitteilung macht das Bergamt jedem, der ihm bis zum 18. Oktober 1916 angezeigt hat, dass er ein Kohlenbergwerk errichten werde; für Anzeigen aus der Zeit vor dem Jahre 1915 gilt dies nicht. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn sie untunlich ist. Unrichtige oder unterbliebene Mitteilung begründet keinen Schadensersatzanspruch.

(2) Soweit der Staat Bergwerksunternehmer ist, ergeht eine solche Mit- teilung nicht.

§ 15. (1) Ist für das nämliche Kohlenunterirdische die Feststellung, dass es vom staatlichen Kohlenbergbaurecht ausgenommen sei, von mehreren Antrags- berechtigten beantragt worden, so wird das Verfahren über die Anträge vereinigt.

(2) Dies gilt auch, wenn ein Antrag gestellt wird, nachdem das Verfahren auf einen früheren Antrag bereits eingeleitet worden ist. Der Antragsteller muss alsdann das Verfahren in der Lage annehmen, in der es sich zur Zeit seines An- trags befindet.

(3) Ein zurückgenommener Antrag kann vom Antragsteller nicht erneuert werden.

§ 16. (1) Das Bergamt trifft seine Entscheidung in der in § 409 des All- gemeinen Berggesetzes vom 31. August 1910 (Ges.- u. Ver.-Bl. S. 217) vor- geschriebenen Zusammensetzung.

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Sächsisches Gesetz über das staatliche Bergbaurecht vom 14. Juni 1918. 275

(2) Die Entscheidung kann binnen 4 Wochen nach ihrer Zustellung vom Antragsteller nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 19. Juli 1900 (Ges.- u. Ver.-Bl. S. 486) mit der Anfechtungsklage beim Oberverwaltungsgericht angefochten werden. Innerhalb dieser Frist steht, wenn die in § 77 bestimmte Frist noch nicht verstrichen ist, die Anfechtungsklage auch jedem Antragsberechtigten zu, der einen Antrag noch nicht gestellt hat.

(3) Die endgültige Zurückweisung des Antrags wirkt auch gegen diejenigen Antragsberechtigten, die einen Antrag nicht gestellt oder den gestellten Antrag zurückgenommen haben. Dies gilt selbst dann, wenn die in § 17 bestimmte Frist noch nicht verstrichen ist.

(4) Das Verfahren vor dem Bergamt ist kosten- und stempelfrei. Auslagen, die von einem Antragsteller durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung veranlasst worden sind, kann ihm das Bergamt auferlegen. Die Anfechtungsklage ist hiergegen nur zulässig, wenn sie auch gegen die Entscheidung in der Haupt- sache erhoben wird; ist in der Hauptsache nicht entschieden worden, so kann eine Auferlegung von Auslagen binnen 10 Tagen nach Eröffnung des Beschlusses gemäss § 410 des Allgemeinen Berggesetzes mit Rekurs an das Finanzministerium angefochten werden.

§ 17. Wird für Kohlenunterirdisches die Feststellung, dass es vom staat- lichen Kohlenbergbaurecht ausgenommen sei, nicht innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt oder wird der gestellte Antrag, und zwar im Falle des Antrags mehrerer von allen Antragstellern, zurückgenommen und nicht fristgemäss von einem anderen Antragsberechtigten gestellt, so gelten die Vorschriften des § 1 mit Wirkung vom Inkraftreten des Gesetzes an für dieses Kohlenunterirdische auch dann, wenn hierfür eine Ausnahme vom staatlichen Kohlenbergbaurecht in Anspruch genommen werden konnte. Die Fälle des § 7 werden hierdurch nicht berührt.

§ 18. (1) Sofort nach dem Inkrafttreten des Gesetzes wird auf den Grund- buchblättern der vom Grundeigentum abgetrennten Kohlenbergbaurechte, soweit nicht das abgetrennte Kohlenbergbaurecht dem Staate zusteht, von Amts wegen eingetragen, es sei nicht festgestellt, dass das Kohlenunterirdische vom staat- lichen Kohlenbergbaurecht ausgenommen ist. Für abgetrennte Kohlenbergbau- rechte, für die ein Grundbuchblatt nicht angelegt ist, wird diese Eintragung im Grundbuch auf dem Blatte des Grundstücks vorgenommen.

(2) Das Bergamt teilt alsbald nach dem Ablauf der in § 17 gesetzten Frist dem Grundbuchamte mit, für welche vom Grundeigentum abgetrennten Kohlen- bergbaurechte die Feststellung, dass das Kohlenunterirdische vom staatlichen Kohlenbergbaurecht ausgenommen sei, beantragt worden ist; die Kohlenberg- baurechte, für die hiernach ein solcher Antrag nicht gestellt ist, werden vom Grundbuchamte, soweit nicht das abgetrennte Kohlenbergbaurecht dem Staate zusteht, von Amts wegen gelöscht. Entsprechendes gilt bei endgültiger Zurück- weisung des Antrags oder wenn der Antrag, und zwar im Falle des Antrags mehrerer von allen Antragstellern, zurückgenommen und nicht fristgemäss (§17) von einem anderen Antragsberechtigten gestellt worden ist.

(3) Wird für ein vom Grundeigentum abgetrenntes Kohlenbergbaurecht fest- gestellt, dass das Kohlenunterirdische vom staatlichen Kohlenbergbaurecht aus- genommen ist, so teilt das Bergamt auch dies dem Grundbuchamte mit. Das Grundbuchamt löscht auf Ersuchen des Bergamts die nach Abs. 1 vorgenommene Eintragung.

(4) Die dem Grundbuchamt obliegenden Mitteilungen von den Eintragungen (Abs. 1 - 3) können unterbleiben, wenn sie untunlich sind. Unrichtige oder unter- bliebene Mitteilung begründet keinen Schadensersatzanspruch.

(5) Die Amtshandlungen nach Abs. 1 - 3 sind kosten- und stempelfrei. § 19. (1) Ist für das Kohlenunterirdische eines Grundstücks, von dessen

Eigentume das Kohlenbergbaurecht nicht abgetrennt ist, festgestellt, dass das Kohlenunterirdische vom staatlichen Kohlenbergbaurecht ausgenommen ist, so wird dies auf Antrag im Grundbuch auf dem Blatte des Grundstücks vermerkt. Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Grundstücks und, wenn das Grund-

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stück mit dem Rechte eines Dritten belastet oder an ihm zugunsten eines Dritten ein Recht vorgemerkt ist, auch der Dritte. Dies gilt auch im Falle des § 9 Abs. 2.

(2) Ein Kohlenbergbaurecht darf nur dann vom Grundbuchblatt eines Grundstücks abgeschrieben werden, wenn ein Vermerk nach Abs. 1 eingetragen oder die Feststellung der Ausnahme dem Grundbuchamte nachgewiesen ist. Dies gilt nicht, wenn das Eigentum am Grundstück dem Staate zusteht.

§ 20. Ist für Kohlenunterirdisches festgestellt, dass es vom staatlichen Kohlenbergbaurecht ausgenommen ist, so verbleibt es hierbei, auch wenn nach- mals infolge Aenderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse die Vor- aussetzungen wegfallen, auf denen die Feststellung beruht.

K a p i t e 1 IV. Bohrungen auf Kohle im Bereiche des staatlichen

Kohlenbergbaurechts. § 21. Für Kohlenunterirdisches, das dem staatlichen Kohlenbergbaurecht

unterliegt, steht das Recht, auf Kohle zu bohren, neben dem Staate dem Grund- eigentümer zu, sofern nicht beim Inkrafttreten des Gesetzes das Kohlenbergbau- recht vom Grundeigentum abgetrennt war. Das Recht unterliegt den sich aus den §§ 22 - 30 ergebenden Beschränkungen.

§ 22. (1) Der Grundeigentümer darf nur dann auf Kohle bohren, wenn er ein besonderes Interesse daran hat, dass die Kohlenführung des Grundstücks alsbald festgestellt werde.

(2) Die Bohrungen sind so vorzunehmen, dass dadurch der Abbau der Kohle nicht unnötig erschwert wird.

(3) Bohrungen sind nicht mehr zulässig, sobald der Staat mit dem Betriebe des Kohlenbergwerkes begonnen hat, zu dessen Grubenfelde das Kohlenunter- irdische gehört.

(4) Der Grundeigentümer darf mit der Bohrung erst beginnen, wenn das Bergamt sie auf seinen Antrag genehmigt hat.

§ 23. (1) Der Grundeigentümer hat bei dem Antrag auf Erteilung der Ge- nehmigung sein Interesse (§ 22 Abs. 1) darzulegen und über die Einzelheiten des beabsichtigten Bohrbetriebs, nötigenfalls unter Einreichung von Karten und Plänen, so eingehende Angaben zu machen, dass die Zulässigkeit der Bohrung auch nach § 22 Abs. 2 geprüft werden kann.

(2) Der Grundeigentümer kann den Antrag mit der Anzeige verbinden, die der Unternehmer einer Bohrung auf Kohle schon nach den bestehenden Vor- schriften dem Bergamt vor dem Beginne der Arbeiten zu erstatten hat.

§ 24. (1) Das Bergamt teilt dem Staate den Antrag mit. Der Staat kann innerhalb eines Monats nach Empfang der Mitteilung durch Erklärung an das Bergamt der Bohrung widersprechen. Er soll hierbei angeben, worauf er den Widerspruch gründet; widerspricht er auf Grund von § 22 Abs. 2, so soll er weiter angeben, welche Massnahmen er zum Schütze des künftigen Abbaues der Kohle fordert. Die Erklärung des Staates wird vom Bergamt dem Grundeigentümer zur Gegenerklärung zugefertigt.

(2) Wird vom Staate dem Antrag nicht fristgemäss widersprochen oder dem Widerrufe nicht die erforderliche Begründung beigefügt, so trifft das Bergamt seine Entschliessung, ohne weitere Erklärungen des Staates abzuwarten.

(3) Das Bergamt erörtert den Sachverhalt; es kann von den Beteiligten weitere Unterlagen fordern, insbesondere verlangen, dass der Grundeigentümer sein Interesse (§ 22 Abs. 1) nachweist oder glaubhaft macht.

§ 25. (1) Genehmigt das Bergamt die Bohrung, so setzt es dabei die Be- dingungen fest, die zum Schütze des künftigen Abbaues der Kohle eingehalten werden müssen.

(2) Das Bergamt darf die getroffene Entscheidung ändern, wenn der Verlauf der Bohrung dies erforderlich macht.

§ 26. (1) Betrifft das Verfahren den § 22 Abs. 1, 3, so gelten für die An- fechtung der Entscheidung des Bergamts und für das Verfahren die Vorschriften des § 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4.

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Sächsisches Gesetz über das staatliche Bergbaurecht vom 11. Juni 1918. 277

(2) Soweit es sich um § 22 Abs. 2 handelt, ist die Entscheidung des Berg* amts endgültig. Die Vorschriften des § 16 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, 2 sind auch hier anzuwenden.

§ 27. Der Staat darf die Einhaltung des § 22, insbesondere die Durchführung der vom Bergamt gestellten Bedingungen, und zwar auch an Ort und Stelle, überwachen. Die Aufsicht, die dem Bergamt und den Ortsverwaltungsbehörden nach § 83 und auf Grund sonstiger Vorschriften obliegt, bleibt hiervon unberührt.

§ 28. (1) Der Grundeigentümer hat dem Staate unter Beifügung der Bohr- tabellen und Bohrpläne die Bohrergebnisse mitzuteilen und die Bohrproben vor- zulegen.

(2) Lässt der Grundeigentümer die Bohr proben der Kohle untersuchen oder mit ihnen Versuche vornehmen, so ist er auf Verlangen des Staates verpflichtet, ihm unter Einreichung der Unterlagen die Ergebnisse mitzuteilen.

(3) Lässt der Grundeigentümer innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Bohrungen solche Untersuchungen oder Versuche nicht vornehmen oder werden die Bohrproben hierbei nicht völlig verbraucht, so hat er von ihnen dem Staate auf dessen Verlangen diejenigen Mengen unentgeltlich zu überlassen, welche dieser zur Untersuchung der Kohle und zur Vornahme von Versuchen benötigt.

§ 29. Ist vom Staate auf Kohle gebohrt worden und hat der Grundeigen- tümer ein besonderes Interesse daran, dass die Kohlenführung des Grundstücks alsbald festgestellt werde ( § 22 Abs. 1 ), so ist der Staat verpflichtet, dem Grund- eigentümer auf dessen Verlangen die Bohrergebnisse mitzuteilen.

§ 30. Hat der Staat für Kohlenunterirdisches, das dem staatlichen Kohlen- bergbaurecht unterliegt, das Recht, Kohle aufzusuchen und zu gewinnen, auf einen anderen übertragen (§ 3 Abs. 1 - 4), so gilt, was in den §§ 21 - 29 mit Bezug auf den Staat bestimmt ist, von diesem anderen.

Abschnitt II.

Entschädigung. § 31. (1) Der Staat hat die Grundeigentümer und die zufolge der Abtren-

nung des Kohlenunterirdischen vom Grundeigentume Kohlenbergbauberechtigten zu entschädigen, wenn ihnen durch dieses Gesetz ihr Kohlenbergbaurecht entzogen wird.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Gestalt der Förderabgabe (§§ 32 - 57) oder barer Vorentschädigung (§§ 58 - 77). Eine andere Art der Entschädigung mit dem Entschädigungsbercchtigten zu vereinbaren, steht im freien Ermessen des Staates (§ 78).

Kapitel I. Die Förderabgabe.

§ 32. (1) Unterliegt Kohlenunterirdisches dem staatlichen Kohlenbergbau- rechte, so erhält, wenn nicht beim Inkrafttreten des Gesetzes ein Kohlenbergbau- recht vom Grundeigentum abgetrennt war, der Eigentümer des Grundstücks, sobald die Kohle gewonnen wird, und solange dies geschieht, entsprechend der jährlichen Förderung eine Abgabe (Förderabgabe).

(2) Das Recht auf die Förderabgabe ist mit dem Eigentum am Grundstück verbunden; es kann nicht von ihm getrennt werden und nicht Gegenstand be- Bonderer Rechte sein.

(3) Das Recht auf die Förderabgabe wird auf Antrag im Grundbuch auf dem Blatte des Grundstücks vermerkt. Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Grundstücks und, wenn das Grundstück mit dem Rechte eines Dritten belastet oder an ihm zugunsten eines Dritten ein Recht vorgemerkt ist, auch der Dritte. Der Vermerk ist von Amts wegen zu berichtigen, wenn das Recht auf die Förder- abgabe geändert oder aufgehoben wird.

§ 33. War beim Inkrafttreten des Gesetzes vom Eigentum an einem Grund- stück, dessen Kohlenunterirdisches dem staatlichen Kohlenbergbaurecht unter- liegt, ein Kohlenbergbaurecht abgetrennt, so erhält die Förderabgabe der, dem

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278 Sächsisches Gesetz über das staatliche Bergbalirecht vom 14. Juni 1918.

das Kohlenbergbaurecht zu dieser Zeit übertragen war. Sein Recht auf die Ab- gabe ist veräusserlich und vergeblich.

§ 34. (1) Die Förderabgabe zahlt der Staat. (2) Wird das Recht, die Kohle aufzusuchen und zu gewinnen, auf einen

anderen übertragen (§ 3 Abs. 1 - 4), so zahlt die Förderabgabe derjenige, welchem zur Zeit ihrer Fälligkeit das übertragene Kohlenbergbaurecht zusteht. Der Staat haftet wie ein Bürge, es sei denn, dass er von denjenigen, welche auf die Förder- abgabe berechtigt sind, aus der Haftung entlassen worden ist.

(3) Im Falle des Abs. 2 ist die Verpflichtung zur Zahlung der Förderabgabe eine Reallast des Kohlenbergbaurechts. Sie geht anderen Belastungen, auch Be- lastungen des Kohlenbergbaurechts für eine dem Staate zu entrichtende Gegen- leistung, im Range vor. Die Reallast wird bei Anlegung des Grundbuchblatts des Kohlenbergbaurechts von Amts wegen auf diesem Blatte eingetragen.

§ 35. (1) Die Förderabgabe beträgt bei Braunkohle 3 Pf., bei Steinkohle 6 Pf. für die Tonne der aus dem Grundstück geförderten verkaufsfähigen Kohle, zuzüglich bei Braunkohle IY2 v- H., bei Steinkohle 3/4 v. H. des Wertes der Kohle. Kosten der Aufbereitung werden nicht abgezogen. Als Wert gilt der Verkaufs- preis ab Werk, der für die verkaufte Kohle des Werkes im Jahre der Förderung durchschnittlich erzielt worden ist. Die reichsgesetzliche Kohlensteuer wird vom Verkaufspreis abgezogen; neben dem Verkaufspreis gewährte Vorteile werden ihm hinzugerechnet. Die Sätze der Förderabgabe sollen nach Ablauf von 10 Jahren durch Gesetz neu geregelt werden.

(2) Der in Abs. 1 bestimmte Wert gilt auch, soweit die geförderte Kohle vom Bergwerksunternehmer brikettiert, verkokt, verarbeitet oder sonst ver- braucht worden ist, und soweit ein Verkauf oder Verbrauch dieser Kohle nicht stattgefunden hat. Ist die auf dem Werke geförderte Kohle oder eine Sorte dieser Kohle nicht oder doch nicht in Mengen zum Verkaufe gelangt, die für die Wert- feststellung nach Abs. 1 Satz 3, 4 eine ausreichende Grundlage bieten, so sind die entsprechenden Verkaufspreise anderer, unter ähnlichen Verhältnissen in Förderung stehender Werke zum Anhalt zu nehmen.

(3) Die Kohle, die zum Betriebe des Bergwerkes und der zu ihm gehörigen Aufbereitungsanstalten verbraucht wird, ist abgabefrei. Zu den Aufbereitungs- anstalten in diesem Sinne gehören nicht Brikettfabriken, Nasspressanstalten und Kokereien.

(4) Die Förderabgabe ist am 1. Juli des dem Jahre der Förderung folgenden Jahres fällig. Als Jahr der Förderung gilt das Kalenderjahr.

§ 36. (1) Ist an den Eigentümer eines Grundstücks oder an den, dem beim Inkrafttreten des Gesetzes ein vom Grundeigentum abgetrenntes Kohlenbergbau - recht übertragen war, die Förderabgabe zu entrichten, so hat, wenn das Grund- stück mit dem Rechte eines Dritten belastet ist oder das Kohlenbergbaurecht mit einem solchen Rechte beim Inkrafttreten des Gesetzes belastet war, der Dritte an dem Anspruch auf die Förderabgabe dieselben Rechte, die ihm im Falle eines Erlöschens seines Rechtes durch Zwangsversteigerung des Grundstücks oder des Kohlenbergbaurechts an dem Erlöse zugestanden haben würden.

(2) Der Staat kann die Förderabgabe mit Wirkung gegen den Dritten an den Bezugsberechtigten erst zahlen, wenn er oder der Bezugsberechtigte, nachdem die Abgabe fällig geworden ist, dies dem Dritten angezeigt hat und seit dem Emp- fange der Anzeige ein Monat verstrichen ist. Dar Dritte kann bis zum Ablauf der Frist gegenüber dem Staate der Zahlung widersprechen. Die Anzeige darf unter- bleiben, wenn sie untunlich ist; in diesem Falle wird der Monat von dem Zeit- punkt an berechnet, mit dem die Förderabgabe fällig wird. Im übrigen sind die für eine verpfändete Forderung geltenden Vorschriften anzuwenden; der Staat kann sich jedoch, wenn das Recht des Dritten auf dem Grundbuchblatte des Grundstücks eingetragen ist oder auf dem Grundbuchblatte des Kohlenbergbau - rechts beim Inkrafttreten des Gesetzes eingetragen war, nicht darauf berufen, dass er das Recht nicht gekannt habe.

(3) Erhebt der Dritte oder, wenn es sich um mehrere handelt, einer von ihnen innerhalb der in Abs. 2 bestimmten Frist Widerspruch gegen die Zahlung

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Sächsisches Gesetz über das staatliche Bergbaurecht vom 14. Juni 1918. 279

der Förderabgabe, «so kann der Bezugsberechtigte und der Dritte, bei mehreren jeder von ihnen, innerhalb eines weiteren Monats die Eröffnung eines Verteilungs- verfahrens nach den für die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteige- rung geltenden Vorschriften beantragen. Die Zahlung der Förderabgabe hat in diesem Falle an das für das Verteilungsverfahren zuständige Gericht zu erfolgen.

(4) Handelt es sich bei dem Rechte des Dritten um das Recht auf einen Kohlenzehnten oder auf eine ähnliche, dem Umfang und der Dauer nach vom Ergebnis des Betriebs abhängige Abgabe, so tritt in dem Verteilungsverfahren an die Stelle des Rechtes der Anspruch auf Ersatz des Wertes. Der Wert wird unter entsprechender Anwendung von § 111 Satz 1, 2 Halbsatz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der Fassung vom 20. Mai 1898 (R.G.B1. j3. 713) von dem für das Verteilungsverfahren zuständigen Gerichte festgesetzt.

(5) Die Vorschriften des Abs. 4 sind auch in anderen Fällen einer im Hinblick auf Abs. 1, 2 nötig werdenden Verteilung der Förderabgabe, wenn dabei das Recht eines Dritten auf eine Abgabe der in Abs. 4 bezeichneten Art zu berücksichtigen ist, entsprechend anzuwenden.

(6) Ist nicht der Staat, sondern ein anderer zur Zahlung der Förderabgabe verpflichtet (§34 Abs. 2), so gilt das, was in Abs. 1 - 5 mit Bezug auf den Staat bestimmt ist, von diesem anderen. Was daselbst mit Bezug auf einen Dritten bestimmt ist, gilt auch von seinem Rechtsnachfolger.

§ 37. (1) Die Höhe der Förderabgabe wird für jedes Förder jähr durch einen vom Staate hiermit beauftragten konzessionierten Markscheider festgestellt. Aus der Feststellung muss die eingestellte Fördermenge und der zugrunde gelegte durchschnittliche Verkaufspreis sowie weiter ersichtlich sein, wie dieser Preis berechnet worden ist.

(2) Der Staat teilt die Feststellung noch vor Ablauf der Zahlungsfrist dem Bezugsberechtigten mit. Dieser kann auf seine Kosten die Feststellung nachprüfen lassen. Einwendungen gegen sie kann er nur erheben, soweit die Nachprüfung durch einen von ihm beauftragten anderen konzessionierten Markscheider er- folgt ist.

(3) Legt der Bezugsberechtigte dem Staate nicht binnen 6 Monaten, nach- dem ihm der Staat die Feststellung der Höhe der Förderabgabe mitgeteilt hat, eine von einem anderen konzessionierten Markscheider vorgenommene Fest- stellung der Förderabgabe vor, die dem Bezugsberechtigten günstiger ist, so gilt als vom Bezugsberechtigten anerkannt, dass er einen höheren Betrag nicht zu fordern hat.

(4) Ist nicht der Staat, sondern ein anderer zur Zahlung der Förderabgabe verpflichtet (§ 34 Abs. 2), so gilt was in Abs. 1 - 3 mit Bezug auf den Staat be- stimmt ist, von diesem anderen.

§ 38. (1) Legt der Bezugsberechtigte nach § 37 Abs. 3 fristgemäss eine ihm günstigere Feststellung vor, so sollen die beiden Markscheider über die Abweichung miteinander verhandeln. Einigen sie sich, so gilt als vom Bezugsberechtigten und vom Zahlungspflichtigen anerkannt, dass der Bezugsberechtigte einen höheren Betrag nicht zu fordern hat, und dass der Zahlungspflichtige den im Wege der Einigung festgestellten Betrag dem Bezugsberechtigten schuldig geworden ist.

(2) Einigen sie sich innerhalb 2 Monaten, nachdem der Bezugsberechtigte die Feststellung des anderen konzessionierten Markscheiders vorgelegt hat, nicht, so stellt auf Antrag eines der beiden Teile der Bergamtsmarkscheider die Höhe der Förderabgabe fest. Die Feststellung des Bergamtsmarkscheiders ist mit Gründen zu versehen und beiden Teilen zu eröffnen. Die Feststellung ist endgültig.

(3) Im übrigen ist für den Anspruch auf die Förderabgabe der Rechtsweg zulässig; er ist auch für die Feststellung der Höhe dieser Abgabe zulässig, wenn der Zahlungspflichtige den ihm nach § 37 obliegenden Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(4) Die durch die Feststellung des Bergamtsmarkscheiders entstehenden be- hördlichen Kosten fallen dem unterliegenden Teile oder in dem Verhältnis, in dem die Feststellung den Beteiligten günstig oder ungünstig ist, beiden Teilen zur Last.

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230 Sächsisches Gesetz über das staatliche Bergbaurecht vom 14. Juni 1918.

§ 39. Der vom Bezugsberechtigten beauftragte konzessionierte Markscheider darf, soweit dies nötig ist, um die Feststellung der Höhe der Förderabgabe nach- prüfen zu können, die Grubenrisse sowie die Förder- und Verkaufsbücher des Werkes einsehen und die Grubenbaue befahren.

Kapitel II. Die Bezugsverbände.

§ 40. (1) Für jeden Flurbezirk, in dem Kohlenunterirdisches der Förder- abgabe unterliegt, werden, soweit nicht nach § 41 eine andere Abgrenzung ein- tritt, die Bezugsberechtigten zu einem Verbände (Bezugsverband) vereinigt. Dies geschieht nicht, wenn für den Flurbezirk die Zahl der Bezugsberechtigten weniger als fünf beträgt.

(2) Der Verband hat den Zweck, zu ermöglichen, dass eine Feststellung, aus welchen der einzelnen Verbandsgrundstücke die geförderte und der Förderabgabe unterliegende Kohle gewonnen worden ist, unterbleibt, gleichwohl aber die für das Kohlenunterirdische des Verbandes entrichtete Förderabgabe auf die Bezugs- berechtigten angemessen verteilt wird.

§ 41. (1) Die Bezugsberechtigten mehrerer Flur bezirke dürfen zu einem Verbände vereinigt werden, wenn der Staat zustimmt; dies gilt auch, wenn für einen dieser Flurbezirke die Zahl der Bezugsberechtigten weniger als fünf be- trägt (§ 40 Abs. 1 Satz 2).

(2) Mit Zustimmung des Staates darf auch der Bereich des Verbandes auf einen Teil des abgabepflichtigen Kohlenunterirdischen eines Flurbezirks beschränkt oder ein solcher Teil mit abgabepflichtigem Kohlenunterirdischen eines oder mehrerer anderer Flurbezirke verbunden werden.

§ 42. (1) Der Verband wird von der Verwaltungsbehörde errichtet. (2) Sobald der Staat den Abbau von Kohlenunterirdischem, das der Förder-

abgabe unterliegt, in Aussicht nimmt, teilt er dies unter Beifügung eines Ver- zeichnisses der Grundstücke, für deren Kohlenunterirdisches die Abgabe zu ent- richten ist, der Verwaltungsbehörde mit.

(3) Die Verwaltungsbehörde ermittelt die Bezugsberechtigten; die Ermitt- lung kann unterbleiben, soweit sie untunlich ist.

§ 43. (1) Die Verwaltungsbehörde stellt eine vorläufige Satzung auf; welche Angelegenheiten darin zu regeln sind, unterliegt ihrem Ermessen. Sie kann diese Satzung ändern und ergänzen.

(2) Die Verwaltungsbehörde beruft eine Versammlung der von ihr ermittelten Bezugsberechtigten und leitet sie. Die Versammlung wählt einen aus 3 Mit- gliedern bestehenden vorläufigen Vorstand, dieser einen Vorsitzenden des Vor- standes und einen Stellvertreter.

(3) Die Verwaltungsbehörde teilt die Errichtung des Verbandes dem Staate mit und macht sie ebenso wie die Wahl des vorläufigen Vorstandes und dessen Zusammensetzung im Amtsblatt bekannt.

§ 44. (1) Der vorläufige Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes, bis der auf Grund der endgültigen Satzung gewählte Vorstand an seine Stelle tritt. Er stellt die Bezugsberechtigten fest; zu diesem Zwecke kann er, soweit nicht das Recht auf die Förderabgabe mit dem Eigentum an einem Grundstück ver- bunden ist, unter Androhung von Nachteilen die Bezugsberechtigten durch öffent- liche Bekanntmachung auffordern, sich zu melden; zu einer solchen Aufforderung bedarf er der Genehmigung der Verwaltungsbehörde.

(2) Der vorläufige Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Verbandsversamm- lung die Satzung errichtet, und dass auf Grund dieser Satzung ein Vorstand ge- wählt wird. Bis zum Inkrafttreten dieser Satzung gilt die vorläufige Satzung.

(3) Was in den §§ 49, 50 mit Bezug auf den Vorstand bestimmt wird, gilt auch für den vorläufigen Vorstand.

§ 45. (1) Der Verband ist die Stelle, an die der Staat für die aus den Ver- bandsgrundstücken gewonnene Kohle die Förderabgabe entrichtet. Der Staat befreit sich durch ihre Entrichtung an den Verband von seiner Schuld gegenüber den Bezugsberechtigten und gegenüber Dritten.

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Sächsisches Gesetz über das staatliche Bergbaurecht vom 14. Juni 1918. 281

(2) Mit der Errichtung des Verbandes gehen die Rechte der Bezugsberechtigten an den Staat auf den Verband über; es stehen ihnen nur Rechte an den Verband zu. Die Vorschriften des § 32 Abs. 2, 3 und des § 33 Satz 2 gelten mit Bezug auf diese Rechte; eine Berichtigung des Grundbuch Vermerkes (§ 32 Abs. 3) erfolgt hier nicht.

(3) Soweit in § 36 Dritten Rechte am Anspruch auf die Förderabgabe ein- geräumt sind, stehen ihnen gleiche Rechte an den Ansprüchen zu, die der Bezugs- berechtigte an den Verband erlangt. Auch im übrigen sind die Vorschriften des § 36 auf das zwischen dem Verband und dem Bezugsberechtigten bestehende Schuldverhältnis entsprechend anzuwenden.

§ 46. (1) Die Rechtsverhältnisse des Verbandes und seiner Mitglieder werden, soweit es nicht durch dieses Gesetz geschieht, durch die Satzung des Verbandes geregelt.

(2) Die von der Verbandsversammlung errichtete Satzung muss bestimmen über

1. den Namen, den Sitz, den Zweck und den Bereich des Verbandes, 2. die Zusammensetzung des Vorstandes, seine Rechte und Pflichten sowie

seine Wahl und Amtsdauer, 3. die Voraussetzungen, unter denen das Amt eines Vorstandsmitglieds ab-

gelehnt werden kam», und die bei ungerechtfertigter Ablehnung eintretenden Folgen, ferner darüber,

4. ob die Mitglieder des Vorstandes eine Vergütung vom Verbände beziehen, und über deren Höhe, über

5. das Stimmrecht der Mitglieder der Verbandsversammlung, insbesondere die Berechnung der einem Mitglied zustehenden Stimm enzahl,

6. die Berufung der Verbandsversammlung, ihre Beschlussfassung und die dieser Beschlussfassung vorbehaltenen Gegenstände,

7. die zur Aenderung der Satzung erforderliche Stimmenzahl, 8. die Art der Bekanntmachungen, 9. die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung, 10. das Kassen- und Rechnungswesen, 11. die Grundsätze, nach denen die eingegangenen Beträge der Förder*

abgäbe auf die Verbandsmitglieder verteilt werden, 12. die Obliegenheiten der Beteiligten, wenn das der Mitgliedschaft zugrunde

liegende Recht auf die Förderabgabe an einen anderen übergeht. (3) Trifft die Satzung darüber Bestimmung, wie es zu halten sei, wenn in den

Fällen des § 7 verbunden mit § 11 Abs. 2 ein Bruchteil des Eigentums an einem Verbandsgrundstück oder des von diesem Eigentum abgetrennten Kohlenberg- baurechts dem Staate zusteht, so ist hierzu die Zustimmung des Staates er- forderlich.

§ 47. (1) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Verwaltungsbehörde, ebenso ihre Aenderung.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzung den gesetz- lichen Vorschriften nicht genügt oder ihr Inhalt offenbar unbillig ist.

§ 48. Der Verband ist eine rechtsfähige öffentliche Genossenschaft; für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet nur sein Vermögen.

§ 49. (1) Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und aussergericht- lich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Eine Beschränkung der Vertretungsmacht hat Dritten gegenüber keine Wirkung.

(2) Die Satzung kann bestimmen, dass auch einzelne Vorstandsmitglieder den Verband vertreten können.

(3) Der Vorstand hat seine Wahl und seine Zusammensetzung sowie die hierin eintretenden Aenderungen der Verwaltungsbehörde binnen einer Woche anzuzeigen; die Verwaltungsbehörde macht alsbald den Inhalt der Anzeige im Amtsblatt bekannt. Die Aenderung kann, solange die Anzeige und die Bekannt- machung nicht erfolgt sind, Dritten nur dann entgegengesetzt werden, wenn sie ihnen bekannt war.

§ 50. (1) Der Vorstand hat die Verbandsversammlung in den durch die 831

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282 Sächsisches Gesetz über das staatliche Bergbaurecht vom 14. Juni 1918.

Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert, oder wenn der dritte Teil der Verbandsstimmen die Berufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes beantragt.

(2) Die Verwaltungsbehörde kann verlangen, dass der Vorstand und dass die Verbandsversammlung berufen wird; wenn dem nicht entsprochen wird, so kann sie den Vorstand und die Verbandsversammlung selbst berufen und die Verhandlung leiten.

§ 51. (1) Die Aufsicht über den Verband führt die Verwaltungsbehörde. (2) Das Aufsichtsrecht erstreckt sich insbesondere darauf, dass Gesetz und

Satzung beobachtet werden. (3) Die Verwaltungsbehörde kann jederzeit die Geschäfts- sowie die Kasten-

und Rechnungsführung des Verbandes prüfen; sie kann durch Androhung und Verhängung von Geldstrafen ihren Anordnungen Nachdruck geben und bei be- harrlicher Weigerung auf Kosten des Verbandes das Nötige vornehmen lassen.

§ 52. (1) Die Verbandsversammlung kann die Auflösung des Verbandes beschliessen, wenn das Kohlenunterirdische der Verbandsgrundstücke abgebaut ist. Zu diesem Beschluss ist die Zustimmung des Staates erforderlich.

(2) Die Verbandsversammlung hat im Falle der Auflösung darüber zu be- stimmen, an wen das Vermögen des Verbandes fällt, sowie ob und in welcher Weise es zu liquidieren ist.

(3) Beschlüsse nach Abs. 1, 2 erfordern eine Stimmenmehrheit, wie sie für Satzungsänderungen nötig ist; sie bedürfen der Genehmigung der Verwaltungs- behörde.

(4) Die Verwaltungsbehörde kann eine Liquidation anordnen, auch wenn sie nicht beschlossen worden ist.

§ 53. Ist nicht der Staat, sondern ein anderer zur Zahlung der Förderabgabe verpflichtet (§ 34 Abs. 2), so gilt das, was in den §§ 41 ff. mit Bezug auf den Staat bestimmt ist, von diesem anderen. Die §§ 41, 43 Abs. 3, § 46 Abs. 3, § 52 Abs. 1 gelten in diesem Falle ausserdem zugunsten des Staates.

§ 54. Die Amtshandlungen der Verwaltungsbehörde und des Grundbuch - amts bei Bildung und bei Auflösung des Verbandes sind kosten- und stempelfrei; das nämliche gilt, soweit das Bergamt oder ein Berginspektor dabei tätig wird.

§ 55. (1) Streitigkeiten der Mitglieder des Verbandes mit dem Verbände werden, wenn sie die Leistungen des Verbandes betreffen, im Rechtsweg, im übrigen von der Verwaltungsbehörde entschieden.

(2) Auf der Mitgliedschaft beruhende Streitigkeiten der Mitglieder unter- einander erörtert der Vorstand; soweit sie sich nicht hierdurch erledigen, ent- scheidet auch hier die Verwaltungsbehörde.

§ 56. (1) Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 42 ff. ist die Amtshaupt- mannschaft, in Flurbezirken einer Stadt mit revidierter Städteordnung der Stadtrat.

(2) Fällt der Bereich des Verbandes in die Bezirke mehrerer Verwaltungs- behörden, so wird die Verwaltungsbehörde durch die Kreishauptmannschaft und, wenn mehrere Kreishauptmannschaften beteiligt sind, durch das Ministerium des Innern bestimmt.

§ 57. (1) Gegen die Beschlüsse, Verfügungen und Entscheidungen der Ver- waltungsbehörde steht den Beteiligten binnen 14 Tagen nach Eröffnung der Entschliessung der Rekurs an die Kreishauptmannschaft zu.

(2) Die Kreishauptmannschaft entscheidet in der in § 25 des Gesetzes, die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung betreffend, vom 21. April 1873 (Ges.- u. Ver.-Bl. S. 275) vorgeschriebenen Zusammensetzung.

Kapitel III. Die Vorentschädigung.

§ 58. (1) Der auf die Förderabgabe berechtigte Grundeigentümer (§32) kann verlangen, dass ihm schon vor dem Beginne des Kohlenabbaues für die im Grundstück anstehende Kohle eine Entschädigung gewährt wird (Vorentschädi- gung).

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Sächsisches Gesetz über das staatliche Bergbaurecht vom 14. Juni 1918. 283

(2) Das Recht auf Vor ent Schädigung ist mit dem Eigentum am Grundstück verbunden; es kann nicht von ihm getrennt werden und nicht Gegenstand be- sonderer Rechte sein.

(3) Die Vorentschädigung wird nur gewährt, soweit dem Bergamt durch Bohrungen im Grundstück die Menge der anstehenden Kohle nachgewiesen wird.

§ 59. (1) Die Vorentschädigung beträgt ein Fünftel des Wertes der Kohle. (2) Der Wert der Kohle wird für die nachgewiesene Menge nach festen

Sätzen berechnet. Diese sind für die Tonne Braunkohle westlich der Elbe 5 Pf., östlich der Elbe 3 Pf., für die Tonne Steinkohle 12 Pf.

(3) Braunkohlenflöze von geringerer Mächtigkeit als durchschnittlich 3 Meter und Steinkohlenflöze von geringerer Mächtigkeit als durchschnittlich 3/* Meter gewähren keinen Anspruch auf Vorentschädigung.

§ 60. (1) Die Vorentschädigung zahlt der Staat. (2) In den Fällen des § 3 Abs. 1 - 4 zahlt die Vorentschädigung derjenige,

welchem zur Zeit des Antrags auf Vorentschädigung das übertragene Kohlen- bergbaurecht zusteht.

§ 61. (1) Für Braunkohle unter bebauten Flurbezirksteilen (Ortslage) oder unter Gelände, das durch einen Bebauungs-, Fluchtlinien- oder Ortserweiterungs- plan (§§ 15 - 38 des Allgemeinen Baugesetzes) der Bebauung erschlossen ist, kann Vorentschädigung nicht gefordert werden.

(2) Dasselbe gilt von Braunkohle unter Gebäuden, Eisenbahnen oder anderen Anlagen in baulich nicht erschlossenem Gelände, die ihrer Art oder Grosse nach einer baupolizeilichen oder sonstigen behördlichen Genehmigung bedürfen, sowie von Braunkohle unter Wasserläufen. Strassen und Wege fallen nicht unter diese Vorschrift.

(3) Als Kohle unter einem Gebäude, einer Anlage oder einem Wasserlauf ist im Sinne von Abs. 2 auch diejenige Kohlenmenge anzusehen, die sich innerhalb eines Umkreises befindet, der von den äusseren Umrisslinien des Gebäudes, der Anlage oder des Wasserlaufs in wagerechter Erstreckung so weit entfernt ist, als die Sohle des untersten Braunkohlenflözes daselbst unter Tage liegt.

§ 62. (1) Die Vorentschädigung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der auf die Förderabgabe berechtigte Grundeigentümer. Der Antrag ist beim Bergamt zu stellen.

(2) Steht das Eigentum am Grundstück mehreren zu, so kann der Antrag nur von ihnen gemeinschaftlich gestellt werden.

(3) Ein zurückgenommener Antrag kann nicht erneuert werden. § 63. (1) Kommt zwischen den Beteiligten keine Einigung zustande, so wird

die Vorentschädigung nach Grund und Betrag vom Bergamt festgestellt. (2) Das Bergamt kann über den Grund des Anspruchs vorab entscheiden. (3) § 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden. Die

Anfechtungsklage steht auch dem Gegner des Antragstellers zu. § 64. (1) Die Bohrungen zur Feststellung der Menge der Kohle (§ 58 Abs. 3)

erfolgen, soweit nicht das Bergamt nach § 65 Abs. 1 eine Ausnahme hiervon ein- treten lässt, erst nach Stellung des Antrags. Für sie. gelten die Vorschriften der §§ 22 - 30. Des Nachweises eines besonderen Interesses des Antragstellers an der Feststellung der Kohlenführung des Grundstücks (§ 22 Abs. 1) bedarf es nicht.

(2) Das Bergamt kann über Art, Zahl und Ansatzpunkte der Bohrungen sowie darüber Bestimmung treffen, in welcher Weise ihm der Antragsteller die Bohrergebnisse darzulegen hat. Das Bergamt kann die Bohrungen auch zum Zwecke der Einhaltung dieser Anordnungen beaufsichtigen oder beaufsichtigen lassen.

(3) Das Bergamt kann, wenn ihm mehrere Anträge zur Entschliessung vor- liegen, über die Reihenfolge der Bohrungen Bestimmung treffen; es braucht gleichzeitige Bohrungen nur in einer Anzahl zuzulassen, bei der es die Vornahme der Bohrarbeiten beaufsichtigen und sich über ihre Ergebnisse vergewissern kann. Das Bergamt kann, wenn es über den Grund des Anspruchs vorab entscheiden will, anordnen, dass die Bohrungen vorläufig ausgesetzt bleiben.

§ 65. (1) Haben auf dem Grundstück Bohrungen nach Kohle, bevor der 833

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284 Sächsisches Gesetz über das staatliche Bergbaurecht vom 14. Juni 1918.

Antrag auf Vorentschädigung gestellt worden ist, oder ausserhalb des eingeleiteten Verfahrens stattgefunden, so entscheidet das Bergamt darüber, ob sie als ge- nügend zu erachten oder ob und inwieweit statt ihrer andere Bohrungen vorzu- nehmen sind.

(2) Wird der Antrag auf Vorentschädigung von mehreren Grundeigen- tümern, deren Grundstücke einander benachbart sind, gestellt, so kann das Berg- amt die Grundstücke im Sinne von § 58 Abs. 3 als ein Grundstück behandeln. Dasselbe gilt, wenn die Vorentschädigung für mehrere solche Grundstücke bean- tragt wird, die demselben Grundeigentümer gehören.

§ 66. Die Entschliessungen des Bergamts nach § 64 Abs. 2, 3 und § 65 können nur mit der Anfechtungsklage gegen die Endentscheidung angefochten werden.

§ 67. Die Kosten der Bohrungen trägt der Antragsteller. § 68. (1) Ist Vorentschädigung gezahlt worden, so wird für das Grundstück

so lange keine Förderabgabe entrichtet, bis die zahlbar gewordenen Abgaben- beträge dem Betrage der gezahlten Vorentschädigung nebst gesetzlichen Zinsen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Zeit vom Tage der Zahlung bis zum Beginne desjenigen Jahres gleichkommen, auf das zum erstenmal für das Grundstück Förderabgabe zu entrichten gewesen wäre.

(2) Ebenso erhält der Grundeigentümer, wenn er hinsichtlich des Grund- stücks Mitglied eines Bezugsverbandes ist, so lange keine Bezüge aus dem Ver- bände, bis die zahlbar gewordenen Bezüge dem Betrage der gezahlten Vorent- schädigung nebst gesetzlichen Zinsen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Zeit vom Tage der Zahlung bis zum Beginne desjenigen Jahres gleichkommen, auf das zum erstenmal für das Grundstück ein Bezug aus dem Verbände zu ge- währen gewesen wäre. Der zur Zahlung der Förderabgabe Verpflichtete ent- richtet diese Abgabe an den Verband, wie wenn eine Vorentschädigung nicht ge- währt worden wäre; er erhält dafür vom Verbände diejenigen Bezüge des Grund- eigentümers, die diesem nach dem Vorstehenden nicht auszuzahlen sind.

§ 69. (1) Ist Vorentschädigung gezahlt worden, so wird auf Antrag des Staates oder in den Fällen des § 3 Abs. 1 - 4 auf Antrag des Kohlenbergbau- berechtigten auf dem Grundbuchblatte des Grundstücks der gezahlte Betrag, der Zahlungstag sowie weiter vermerkt, dass dieser Betrag nebst gesetzlichen Zinsen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs seit dem Tage der Zahlung von der Förderabgabe werde abgezogen werden. In den Fällen des § 3 Abs. 1 - 4 kann auch der Staat den Antrag stellen.

(2) Ein gleicher Vermerk erfolgt mit Bezug auf die nach § 34 Abs. 3 Satz 3 vorgenommene Eintragung auf Antrag des Kohlenbergbauberechtigten auf dem Grundbuchblatte des Kohlenbergbaurechts.

(3) Ist Kohle nicht in allen Flurstücken, aus denen das Grundstück besteht, nachgewiesen worden oder ist aus einem anderen Grunde Vorentschädigung nicht für alle diese Flurstücke gewährt worden, so wird bei den Vermerken nach Abs. 1, 2 auf Verlangen des Antragstellers zum Ausdruck gebracht, auf welche Flurstücke sich die gezahlte Vorentschädigung bezieht.

§ 70. (1) Die Vorentschädigung wird mit Ablauf eines Monats, nachdem sie endgültig festgestellt worden ist, fällig.

(2) Auf die Zahlung der Vorentschädigung sind die Vorschriften des § 36 entsprechend anzuwenden.

§ 71. Der Antrag auf Vorentschädigung kann nicht mehr gestellt werden, wenn mit dem Betriebe des Kohlenbergwerkes, zu dessen Grubenfelde das Kohlen- unterirdische des Grundstücks gehört, begonnen worden ist.

§ 72. (1) Wird das Grundstück, für dessen Kohle nach dem Grundbuch Vorentschädigung gezahlt worden ist, geteilt, so wird das Bergamt vom Grund- buchamt um die Feststellung ersucht, welche Beträge der Vorentschädigung auf die einzelnen Teile zu rechnen sind.

(2) Dementsprechend wird von Amts wegen der Vermerk auf dem Grund- buchblatte des Grundstücks berichtigt und ein Vermerk im Sinne des § 69 Abs. I Satz 1 auf dem Grundbuchblatte des Grundstückteils eingetragen.

(3) Die Vorschriften in Abs. 1, 2 gelten nicht, wenn sich die gezahlte Vor- 834

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Sächsisches Gesetz über das staatliche Bergbaurecht vom 14. Juni 1918. 285

entschädigung auf den abgeschriebenen Grundstücksteil nicht bezieht (§ 69 Abs. 3).

§ 73. (1) Wird Gelände zufolge eines Bebauungs-, Fluchtlinien- oder Orts- erweiterungsplans (§§ 15-38 des Allgemeinen Baugesetzes) dem Kohlenabbau entzogen und ist für darunter anstehende Braunkohle Vorentschädigung gezahlt worden, so kann der Staat oder in den Fällen des § 3 Abs. 1 - 4 der Kohlenberg- bauberechtigte verlangen, dass ihm die Vorentschädigung nebst gesetzlichen Zinsen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs seit dem Tage der Zahlung zurück- gezahlt werde.

(2) Zur Rückzahlung verpflichtet ist der Eigentümer des Grundstücks. Steht das Eigentum mehreren zu, so haften sie als Gesamtschuldner.

(3) Bezieht sich die bauliche Erschliessung nur auf einen Teil des Grund- stücks oder im Falle des § 69 Abs. 3 nur auf einen Teil der Flurstücke, für welche die Vorentschädigung gezahlt worden ist, so bestimmt das Bergamt ( § 76), welcher Betrag der Vorentschädigung auf diesen Teil zu rechnen ist.

§ 74. (1) Die Vorschriften des § 73 Abs. 1, 2 gelten entsprechend, wenn in Gelände, das nicht durch einen Bebauungs-, Fluchtlinien- oder Ortserweiterungs- plan der Bebauung erschlossen ist, Gebäude, Eisenbahnen oder andere Anlagen der in § 61 Abs. 2 bezeichneten Art errichtet oder hergestellt werden und für darunter anstehende Braunkohle Vorentschädigung gezahlt worden ist. § 61 Abs. 3 gilt auch hier.

(2) Das Bergamt bestimmt (§ 76), auf welche Grundstücke oder Grund- stücksteile sich die Verpflichtung zur Rückzahlung der Vorentschädigung bezieht, und, was Grundstücksteile anlangt, welcher Betrag der für das Grundstück ge- zahlten Vorentschädigung auf den Grundstücksteil zu rechnen ist.

§ 75. Ist die Zahlung der Vorentschädigung auf dem Grundbuchblatte des Grundstücks vermerkt, so haftet die Verpflichtung, sie nach den §§ 73, 74 zurück- zuzahlen, als öffentlichrechtliche Last auf dem Grundstück oder im Falle des § 69 Abs., 3 auf den betroffenen Flurstücken und geht ohne weiteres auf den Nach- folger im Eigentum über. Der bisherige Eigentümer wird mit dem Eigentums- wechsel von seiner Haftung frei, es sei denn, dass die Verpflichtung während seiner Besitzzeit eingetreten ist.

§ 76. (1) Die Rückzahlung der Vorentschädigung wird auf Antrag des Be- rechtigten vom Bergamt verfügt. Das Bergamt soll vorher den Verpflichteten hierzu hören und ihm dabei mitteilen, für welche Grundstücke oder Grund- stücksteile die Anordnung der Rückzahlung bevorstehe, sowie bei Grundstücks- teilen, welche Mengen Kohle ihr zugrunde gelegt werden sollen.

(2) Erhebt der Verpflichtete Einwendungen, so wird über sie vom Bergamt entschieden. § 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden. Die Anfechtungsklage steht auch dem Gegner des Antragstellers zu. Die Vor- schriften des § 16 Abs. 4 Satz 2, 3 können auch ihm gegenüber angewendet werden.

§ 77. Wird in den Fällen der §§ 73, 74 die Vorentschädigung zurückgezahlt, so werden auf Antrag des Grundeigentümers die nach § 69 Abs. 1, 2, § 72 im Grundbuch eingetragenen Vermerke entsprechend berichtigt.

Kapitel IV. Die vereinbarte Entschädigung.

§ 78. Der Staat oder wer nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen statt seiner die Förderabgabe oder die Vorentschädigung zu entrichten hat, ist berechtigt, mit dem Bezugsberechtigten eine andere Art der Entschädigung zu vereinbaren. Der § 36 findet Anwendung. Die Vereinbarung bedarf der Zu- stimmung der Dritten, denen nach § 36 Rechte am Anspruch auf die Förderabgabe zustehen.

Abschnitt III. Schluss- und Uebergangsvorschriften.

§ 79. (1) Unterliegt ein Grundstück, dessen Kohlenunterirdisches vom staat- lichen Kohlenbergbaurecht ausgenommen ist, einem Zusammenlegungsverfahren

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28() Sächsisches Gesetz über das staatliche Bergbanrecht vom 14. Juni 1918.

im Sinne des Gesetzes über Zusammenlegung der Grundstücke vom 23. Juli 1861 (Gres.- u. Ver.-Bl. S. 117) und führt das Verfahren mit Bezug auf das dem Grund- eigentümer hinsichtlich der Kohle zustehende Verfügungsrecht oder das vom Grundeigentum abgetrennte Kohlenbergbaurecht dazu, dass an die Stelle dieses Kohlenunterirdischen das Kohlenunterirdische eines anderen* Grundstücks tritt, so ist nunmehr das Kohlenunterirdische dieses anderen Grundstücks vom staat- lichen Kohlenbergbaurecht ausgenommen.

(2) Entsprechendes gilt für Grundstücke, deren Kohlenunterirdisches dem staatlichen Kohlenbergbaurecht unterliegt, und für Grundstücke, an denen dem Staate das Recht, Kohle aufzusuchen und zu gewinnen, nur in seiner Eigenschaft als Eigentümer des Grundstücks oder deshalb zusteht, weil ihm ein vom Grund- eigentum abgetrenntes Kohlenbergbaurecht übertragen ist (§ 7).

(3) Die in § 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1861 vorgesehenen Anträge können, soweit Kohlenunterirdisches in Frage kommt, das dem staatlichen Kohlen- bergbaurecht unterliegt, auch vom Staate gestellt werden.

§ 80. Ist Kohle, die dem staatlichen Kohlenbergbaurecht unterliegt, ohne Berechtigung gewonnen worden, so kann der Staat über sie verfügen, soweit nicht andere daran Rechte erworben haben.

§ 81. (1) Wer auf ihrer natürlichen Ablagerung anstehende Kohle, die dem staatlichen Kohlenbergbaurecht unterliegt, in der Absicht wegnimmt, sie sich rechtswidrig zuzueignen, wird mit Geldstrafe bis zu 300 M. oder mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft.

(2) Die Strafe kann auf Geldstrafe bis zu 600 M. oder auf Gefängnis bis zu 6 Monaten erhöht werden, wenn zum Zwecke der unbefugten Wegnahme berg- männische Anlagen errichtet worden sind.

(3) Der Versuch ist strafbar. § 82. Wer unbefugt Anlagen zur Aufsuchung, insbesondere Erbohrung, von

Kohle errichtet oder betreibt, die dem staatlichen Kohlenbergbaurecht unter- liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft bestraft.

§ 83. Das Bergamt und die Ortspolizeibehörden wachen darüber, dass das staatliche Kohlenbergbaurecht nicht verletzt werde; § 411 des Allgemeinen Berg- gesetzes gilt auch hier.

§ 84. Soweit die Vorschriften des Allgemeinen Berggesetzes den Bestim- mungen dieses Gesetzes entgegenstehen, werden sie aufgehoben.

§ 85. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Ausgabe des Stückes des Gesetz- und Verordnungsblatts, in dem es bekanntgemacht wird, in Kraft1).

(2) Mit demselben Tage tritt das Gesetz, enthaltend ein vorläufiges Verbot der Veräusserung von Kohlenbergbaurechten und einiger hiermit zusammenhängender Handlungen, vom 10. November 1916 (Ges.- u. Ver.-Bl. S. 203) ausser Kraft.

§ 86. (1) Wird durch das Inkrafttreten des Gesetzes in einem bestehenden Schuldverhältnisse die dem Schuldner obliegende Leistung, insbesondere die Uebertragung eines Kohlenbergbaurechts, das vom Grundeigentum abgetrennt ist oder abgetrennt werden soll, oder bei der Veräusserung eines Grundstücks die Mitübertragung des mit dem Grundeigentume verbundenen Verfügungsrechts über die Kohle unmöglich, so gilt die Unmöglichkeit als eine solche, die weder der Schuldner noch der andere Teil zu vertreten hat.

(2) Die Wirkungen des Eintritts dieser Unmöglichkeit bestimmen sich nach dem bürgerlichen Rechte; indes kann der Gläubiger nicht verlangen, dass ihm der Schuldner für die Gegenleistung oder für einen entsprechenden Teil dieser Leistung den Anspruch auf die Förderabgabe abtritt.

(3) Die Wirkungen eines in der Person des Schuldners oder des Gläubigers eingetretenen Verzugs bleiben unberührt.

§ 87. Mit der Ausführung des Gesetzes werden die Ministerien des Innern, der Finanzen und der Justiz beauftragt2).

!) 28. Juni 1918. *) Vgl. Ausführungsverordnung vom 24. Juni 191« ((ies.- u. veroranungsDi. i. a.

Königr. Sachsen 1918 S. 177 f.).

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Begründung v. 22. April 1917 zum sächsischen Gesetz über das s ta at 1. Bergbaurecht. 287

Allgemeiner Teil der Begründung des Gesetzentwurfs v. 22. April 1917 *)• 1.

Das Allgemeine Berggesetz vom 31. August 1910 spricht in § 1 Abs. 1 rück- sichtlich der Erze (der „metallischen Mineralien") die im allgemeinen auch in Sachsen für die Bergwerksmineralien bis dahin bereits in Geltung gewesene Berg- baufreiheit aus; es bestimmt jedoch in § 1 Abs. 2 mit Bezug auf die Kohle:

„Alle übrigen Mineralien" - d. h. alle Mineralien, die nicht metallische Mineralien und nicht Steinsalz sind - „gelten als Bestandteile des Grundstücks, unter dem sie sich befinden".

§ 4 Abs. 1 dieses Gesetzes schreibt noch besonders vor: „Das Bergbaurecht auf Stein- und Braunkohlen ist ein Ausfluss des Grund-

eigentums." Dieses Verfügungsrecht des Grundeigentümers war indes schon vor dem

Erlasse des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 in wesentlichen Be- ziehungen beschränkt, und zwar war in dem bis dahin in Kraft gewesenen Mandat über die Gewinnung der Stein-, Braun- und Erdkohlen und des Torfs vom 10. Sep- tember 1822 (G.-S. S. 413) - verbunden mit dem Mandat über die Gewinnung der Stein-, Braun-, Schwefel- und Erdkohlen und des Torfs für das Markgraftum Oberlausitz vom 2. April 1830 (G.-S. S. 21) - , das hier in der Hauptsache die Vorschriften des Mandats vom 19. August 1743 übernommen hatte, eine sehr wichtige Einschänkung des mit dem Grundeigentume verbundenen Verfügungs- rechts des Grundeigentümers über die Kohle in der Richtung vorgesehen, dass der Grundeigentümer, der die Kohle nicht selbst gewinnen wollte, gegen Empfang des Kohlenzehnten den Abbau der Kohle durch andere, die hierzu bergbehördliche Erlaubnis erhalten hatten, dulden musste. Erst das Allgemeine Berggesetz vom 16. Juni 1868 hob durch die oben wiedergegebenen, nachmals in das Allgemeine Berggesetz vom 31. August 1910 übernommenen Vorschriften diese Beschrän- kung auf.

Für die übrigen Kohlenreviere Deutschlands ist, wenn man von einzelnen Ausnahmen, namentlich von den Vorschriften für die vormals sächsischen Landes- teile Preussens absieht, ebenso wie z. B. für den Kohlenbergbau in Oesterreich, Belgien, Frankreich, eine andere Regelung getroffen worden. Hier unterliegt die Kohle - was Preussen anlangt, mit der unten erwähnten, dem neueren Rechte angehörenden Abweichung - der Bergbaufreiheit; d. h. die Kohle ist dem Ver- fügungsrechte des Grundeigentümers entzogen und darf von jedem gewonnen werden, dem die Bergbehörde das Recht hierzu verleiht.

Ob sich der Standpunkt, den einerseits das sächsische Bergrecht, ander- seits die bezeichneten, die Bergbaufreiheit für Kohle festsetzenden anderen Gesetz- gebungen in dieser Frage eingenommen haben, noch unter den jetzigen Verhält- nissen rechtfertigen lässt, wird schon seit längerer Zeit erörtert. Die Kohle ist unersetzlich und unentbehrlich. Die einmal gewonnenen und verbrauchten Teile dieses Bodenschatzes können sich niemals wieder ergänzen. Dabei wächst die Bedeutung der Kohle in wirtschaftlicher Beziehung von Jahr zu Jahr. Zwar verfügt auch Deutschland noch über Kohlenunterirdisches in grossem Umfang; aber es ist auch der Kohlenbedarf infolge der Zunahme der Bevölkerung und be- sonders wegen der grossen Ansprüche der Industrie verbunden mit der steigenden Knappheit der sonstigen Heizmittel in fortgesetztem Wachsen begriffen. Es bedarf keiner besonderen Darlegung, in welchem Masse die gewerbliche Güter- erzeugung, Handel und Wandel, die Fortführung aller Haushaltungen, ja die Wehrfähigkeit des Landes gefährdet wären, sobald Mangel an Kohle einträte.

Deshalb muss für jede weitschauende Regierung die Frage, in welcher Weise die Kohlenschätze gewahrt und der Zeitpunkt ihrer Erschöpfung nach Möglich- keit hinausgeschoben werden könne, Gegenstand ernster Sorge sein, und auch in der Oeffentlichkeit wird schon jetzt vielfach erörtert, ob und wie hier im Inter -

l) Dekret an die Stände Nr. 42. Der Gesetzentwurf erfuhr bedeutende Veränderun- gen durch die ständischen Beratungen; zum Zustandekommen des Gesetzes war Vereini- gungsbeschluss der vereinigten Deputationen der Ersten und Zweiten Kammer notwendig.

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288 Begründung v. â2. April 1917 zum sächsischen Gesetz über das staatl. Bergbaurecht.

esse der Allgemeinheit von Staats wegen eingegriffen werden müsse. Die Ansichten gehen dabei begreiflicherweise auseinander. Jedenfalls besteht im allgemeinen darin Uebereinstimmung, dass die Sorglosigkeit, mit der man dieser Frage in früheren Jahren gegenüberstand, unter den jetzigen Verhältnissen in keiner Weise mehr gerechtfertigt ist.

Es kann deshalb nicht wundernehmen, wenn sich in den einzelnen Bergbau- staaten mehr und mehr die Ueberzeugung Bahn bricht, dass weder die in Sachsen getroffene Ordnung, welche die Kohle der freien Verfügung des Ginindeigentümers überantwortet, noch die in anderen Staaten die Regel bildende Bergbaufreiheit der Kohle als noch zeitgemäss betrachtet werden kann. Wenn aber in Sachsen diese Fragen mit aussergewöhnlicher Lebhaftigkeit erörtert werden, so beruht dies unter anderem darauf, dass hier die Industrie besonders hohen Bedarf an Kohle hat, dem verhältnismässig geringe Kohlenschätze gegenüberstehen.

Am 18. Oktober 1916 ging bei der Zweiten Ständekämmer ein Antrag Hof- mann, Hettner, Günther, Frässdorf, Drucksache Nr. 352, folgenden Wortlauts ein.

„Die Kammer wolle beschliessen: 1. Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, umgehend einen Gesetz-

entwurf an die Stände zu bringen, durch welchen das ausschliessliche Recht des Staates eingeführt wird, Kohlen aufzusuchen und, soweit der Abbau noch nicht begonnen hat, zu gewinnen, und zwar unter Wahrung der berechtigten Interessen der Grundeigentümer und unter Bekämpfung aller spekulativen Rechtsgeschäfte, diesem Gesetze auch rückwirkende Kraft vom 18. Oktober 1916 an zu geben;

2. die Erste Kammer zum Beitritt zu diesem Beschlüsse einzuladen." Die Regierung war nicht in der Lage, sofort den ihr in diesem Antrag emp-

fohlenen Gesetzentwurf einzubringen. Sie musste sich darauf beschränken, zu- nächst eine nur vorläufige Massregel zu ergreifen, und sie legte deshalb der Stände- versammlung den dem Dekrete vom 21. Oktober 1916 (Landtagsakten 1915/16, Dekrete Bd. III Nr. 35) beigefügten Gesetzentwurf vor, der mit einigen Abände- rungen und Ergänzungen zum Erlasse des Gesetzes, enthaltend ein vorläufiges Verbot der Veräusserung von Kohlenbergbaurechten und einiger hiermit zu- sammenhängender Handlungen, vom 10. November 1916 (Ges.- u. Ver.-Bl. S. 203) geführt hat. Durch dieses Gesetz wurde in der Hauptsache die Veräusserung von Kohlenbergbaurechten und die Errichtung neuer Kohlenbergwerke bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung der Frage, wem für ein Grundstück das Recht, die Kohle aufzusuchen und zu gewinnen, zusteht, verboten.

Die Regierung hatte sich nunmehr die Frage vorzulegen, ob und in welcher Weise an diese anderweite gesetzliche Regelung heranzutreten sei.

2.

Ist der Abbau der Kohle, sei es im Wege über das Verfügungsrecht des Grundeigentümers, sei es auf der Grundlage einer auch die Kohle umfassenden Bergbaufreiheit, dem Ermessen der Beteiligten überlassen, so liegt es auf der Hand, dass im allgemeinen die Neigung bestehen wird, möglichst schnell viel Kohle zu fördern, dass hierbei diejenigen Teile des Kohlenunterirdischen, die den meisten Gewinn abwerfen, bevorzugt werden, und dass Flözteile oder gar ganze Flöze, bei deren Abbau der Erlös durch die Gewinnungskosten aufgezehrt wird, oder bei denen diese Kosten dem Erlöse nahe kommen, nicht mitgewonnen, sondern dem Verderben preisgegeben werden. Die gutgeleiteten grösseren Kohlen«* werke Sachsens haben zwar im allgemeinen seither in dieser Beziehung nicht Anlass zu Bedenken gegeben; indes lässt sich in keiner Weise übersehen, wie sich die Verhältnisse in dieser Richtung weiter entwickeln werden. Käme es einmal dazu, dass in Sachsen der Kohlenbergbau kurzsichtig und mit dem Streben nach möglichst hohem und baldigem Gewinn und ohne die erforderliche Rücksicht auf die Bedürfnisse kommender Geschlechter betrieben wird, so würde dies vor- aussichtlich mit der erforderlichen Sicherheit erst zu einer Zeit festgestellt werden können, zu der es in manchem Grubenfelde für ein staatliches Eingreifen zu spät wäre.

Bleibt die Kohlengewinnung dem Belieben einzelner überlassen, so können 838

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Begründung v. 22. April 1917 zum sächsischen (besetz über das staatl. Bergbaurecht. 289

Kohlenwerke errichtet werden, auch wenn dies gar nicht im Interesse der Kohlen- verbraucher des Landes liegt. Eine Ueberproduktion führt alsdann nicht einmal notwendig zu einer an sich den Verbrauchern vorteilhaften Verbilligung der Kohlenpreise; denn es muss mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass die zu viel geförderte Kohle von den Verbrauchern der angrenzenden Staaten ab- genommen und hiermit vorzeitig dem Landesbedarf entzogen wird. Auch würden die jetzt üblichen Zusammenschlüsse der Bergwerksunternehmer und Händler sicher eine den Abnehmern günstige Preisbildung zu verhindern wissen.

Der gegenteilige Fall, dass nämlich die Kohlenbergbauberechtigten aus Gründen der Spekulation oder in zu weitgehender Sorge für Vorrat den Abbau der Kohle geflissentlich unterlassen, obwohl das Interesse der Verbraucher seine Inangriffnahme fordert, wird hier weniger in Betracht kommen. Weit grosser und näherliegend ist die Gefahr eines überhasteten Abbaues des unersetzlichen Bodenschatzes, den die Kohle darstellt. Es ist also zunächst das unabweisbare Bedürfnis, haushälterisch mit der Kohle umzugehen, was es mindestens für die jetzt noch nicht erschlossenen Kohlenfelder bedenklich erscheinen lässt, in Sachsen die Entschliessung darüber, ob, wann und wie die Kohle gewonnen werden soll, ganz dem Ermessen des Grundeigentümers und nachmals des Bergwerks- unternehmers zu überlassen.

3.

Aber noch ein anderer, sehr wichtiger Gesichtspunkt kommt hier in Be- tracht: es ist dies der berechtigte Wunsch der Verbraucher, dass innerhalb ge- wisser unvermeidlicher Schwankungen der Stand der Kohlenpreise die erforder- liche Ruhe bewahrt. Deshalb erscheint es nicht angängig, den Handel mit kohle- führenden Grundstücken und mit Kohlenbergbaurechten gänzlich der Privat - Spekulation zu überlassen und auf diese Weise zu dulden, dass hierbei grosse Gewinne gemacht werden, die für die Kohle naturgemäss zu erheblichen Preis- schwankungen, meist Preiserhöhungen, führen müssen. Wenn auch in derauf Kohle angewiesenen Industrie bei der Bemessung der Warenpreise durch die Erzeuger eine ganze Anzahl verschiedenster Umstände massgebend ist und insbesondere der Stand von Angebot und Nachfrage einen nicht zu unterschätzenden Einfluss hat, so ist doch begreiflicherweise hierbei auch die Höhe der Gestehungskosten von grosser Bedeutung. Ja, man kann die Wahrnehmung machen, dass sich gewisse Erzeuger mit einem mehr oder weniger herkömmlichen Aufschlag auf die Gestehungs- kosten begnügen. Eine solche Preisberechnung, auf der vielleicht langfristige Ab- schlüsse aufgebaut sind, wird sofort unrichtig, wenn sich die Gestehungskosten, und unter ihnen die hier nicht an letzter Stelle befindlichen Kohlenpreise, unvermittelt ändern, insbesondere wenn sie, ohne dass hiermit gerechnet werden konnte, in die Höhe schnellen. Die Anlagen zur Gewinnung der chemischen Bestandteile der Kohle treten zwar bei dieser Frage an Bedeutung zurück; denn mehr und mehr kommt hier der Grundsatz zur Geltung, daß diese Gewinnung am zweck- mässigsten durch die Bergwerksunternehmungen selbst erfolgt. Die sonstige Industrie ist aber hier fast ausnahmslos beteiligt, sei es, dass sie die Kohle als Kraft- und Wärmequelle mittelbar zur Warenherstellung benötigt, sei es, dass sie zur Lieferung an Abnehmer die Kohle in Gas oder elektrische Energie umsetzt. Auch die Landwirtschaft ist bei der Frage der Stetigkeit der Kohlenpreise, übri- gens auch bei der sofort zu behandelnden Frage ihrer Angemessenheit, nicht ausser Betracht zu lassen.

Die Kohlenpreise sollen ferner nicht nur möglichst stetig sein, sondern es besteht im Interesse der Allgemeinheit auch das dringende Bedürfnis, dass sich die erwünschte Stetigkeit mit Bezug auf die Preishöhe in angemessenen Grenzen hält. Dies Interesse besteht sowohl bei den Abnehmern der Erzeugnisse, zu deren Herstellung die Kohle verwendet wird, als auch - weil sich Kohlenpreiserhöhungen nicht immer auf andere abwälzen lassen - bei den Abnehmern der Kohle, so vornehmlich bei der in hartem Wettbewerbe mit dem Ausland stehenden Aus- fuhrindustrie, ein Wettbewerb, der nach dem Weltkrieg noch schwerer werden dürfte, nicht minder aber auch hinsichtlich der Hausbrandkohle bei denjenigen,

Finanzarchiv. XXXVI. Jahrg. 839 19

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290 Begründung v. 22. April 1917 zum sächsischen Gesetz über das staatl. Bergbaurecht*

die für den Unterhalt einer Familie zu sorgen haben. Besonderen Anlass, einem Uebermass der Kohlenpreise entgegenzutreten, hat der Staat bei solchen auf Kohlenverbrauch angewiesenen Unternehmungen, an deren ungestörtem Weiter- betriebe, wie dies z. B. bei den der Allgemeinheit dienenden Gasfabriken, Ver- kehrsanstalten und Elektrizitätswerken der Fall ist, unmittelbar ein öffentliches Interesse besteht.

In der Regel wird es wegen des Wettbewerbes anderer Werke einem Kohlen- bergwerksunternehmer oder einem Kohlenhändler nicht ohne weiteres gelingen, unangemessene Preisaufschläge bei seinen Abnehmern durchzusetzen. Die Berg- werksunternehmer und die Händler sind aber in der Lage, ihren Wünschen nach höheren Kohlenpreisen durch gegenseitigen Zusammenschluss Nachdruck zu ver- leihen. Das Nächstliegende ist hier, dass der Wettbewerb durch Vereinigungen ausgeschaltet wird, welche die Werke eines Bezirks oder mehrerer benachbarter Bezirke untereinander bilden. Die in solchen Vereinigungen liegende Macht- steigerung ist, was die Kohlenbelieferung der Industrie anlangt, um so bedenk- licher, als oft die Abnehmer, der Einrichtung ihrer Kesselfeuerung wegen, nicht ohne weiteres zu Kohlensörten anderer Reviere übergehen können, und es kommt weiter in Betracht, dass die Kohle zu demjenigen Herstellungsaufwande gehört, bei dem im Hinblick auf Menge und Gewicht die Kosten der Zuführung oft einen unverhältnismässig grossen Teil der Anschaffungskosten ausmachen.

Diese Schwierigkeiten, unangemessenen Preisaufschlägen der Kohlenberg- werke durch anderweite Eindeckung auszuweichen, bestehen gleichermassen auch dann, wenn die Preisaufschläge nicht von den Werken selbst, sondern von ihren Verkaufsverbänden oder von Grosshändlern oder Grosshändlervereinigungen ausgehen, die sich zwischen die Werke und die Verbraucher eingeschoben haben» Eine Wiederausschaltung der Grosshändler ist oft schwieriger, als es zunächst den Anschein hat. Erst in neuester Zeit sind Fälle bekannt geworden, in denen die Werke dieser Massregel um deswillen nicht das volle Interesse entgegenbringen, weil es diesen Grosshändlern oder Personen, die ihnen nahe stehen, gelungen ist, sich durch Erwerb von Kuxen und Aktien der Kohlenwerke einen massgebenden Einfluss auf die Werke zu verschaffen. Hierdurch kann die Einwirkung einzelner auf die Preisbildung einen Umfang annehmen, der für die Volkswirtschaft als äusserst nachteilig bezeichnet werden muss, und ein solcher Zustand ist um so unerwünschter, wenn die dabei erzielten Gewinne in das Ausland fliessen. Einer solchen, einzelnen Spekulanten zum Vorteil gereichenden Ausbeutung der Be- völkerung entgegenzutreten, ist eine Aufgabe, deren Erfüllung mit allen Mitteln erstrebt werden muss, und die hier den verantwortlichen staatlichen Organen ein Eingreifen unbedingt zur Pflicht macht.

4.

Mit dem bereits erwähnten, am 18. Oktober 1916 bei der Zweiten Stände- kammer eingegangenen Antrag Hofmann, Hettner, Günther, Frässdorf, Druck- sache Nr. 352, ist angeregt worden, dass ein ausschliessliches Recht des Staates, Kohlen aufzusuchen und, soweit der Abbau noch nicht begonnen hat, zu gewinnen, eingeführt werde.

Bei der grossen Bedeutung eines solchen Schrittes in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht muss vorerst geprüft werden, ob der Schutz der angegebenen Interessen der Allgemeinheit auf dem Gebiete des Kohlenbergbaues nicht noch auf andere Weise als durch Einführung eines solchen ausschliesslichen Kohlen- bergbaurechts des Staates erreicht werden könnte.

a) Um der Gefahr eines Raubbaues zu begegnen, könnte der Staat die Er- öffnung neuer Kohlenbergwerke von seiner Genehmigung abhängig machen und ferner, sowohl für die neueröffneten als auch für die schon bestehenden Werke, der jetzigen betriebspolizeilichen Aufsicht noch eine Beaufsichtigung im bergwirt- schaftlichen Sinne an die Seite stellen. Die ältere Berggesetzgebung behandelte in der Tat die Verhütung von Raubbau und die Sorge für die Nachhaltigkeit des Kohlenbergbaues als einen Gegenstand der bergbehördlichen Aufsicht. Auch zur Verhütung eines Ueberteuerns der Kohlenabnehmer könnte die Einführung

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Begründung v. 22. April 1917 zum sächsischen Gesetz über das staatl. Bergbaurecht. 291

einer besonderen, auf die Dauer berechneten behördlichen Aufsicht in Frage kommen. Das Hauptgewicht auf ein solches Vorgehen zu legen, empfiehlt sich nicht. Uebrigens wäre bei dem Umfang des Kohlenbergbaues, insbesondere bei dem Umfang, den der Braunkohlenbergbau anzunehmen im Begriffe steht, eine in umfassender Weise erfolgende derartige Aufsicht, mit der selbstverständlich auch eintretendenfalls die nötigen Zwangsmassregeln verknüpft sein müssten, ohne einen unverhältnismässig grossen staatlichen Behördenapparat nicht durch- führbar.

Eine Einrichtung dieser Art hat im sächsischen Bergbau, und zwar für den Erzbergbau, bereits bestanden. Unter der Herrschaft des bis zum Inkrafttreten des Gesetzes, den Regalbergbau betreffend, vom 22. Mai 1851 (Ges.- u. Ver.-B3L S. 199) in Geltung gewesenen sogenannten Direktionsprinzips war es die Berg- behörde, die im Erzbergbau auf den Gruben auch die betrieblichen und geschäft- lichen Einzelheiten regelte. Schon die Erfahrungen, die in dem verhältnismässig übersichtlichen und gegenüber dem jetzigen Kohlenbergbaue viel weniger um- fänglichen Erzbergbaue mit diesem Direktionsprinzipe gemacht wurden, nötigten dazu, diese Einrichtung aufzuheben. Sie jetzt für den Kohlenbergbau wieder auf- leben zu lassen, wäre unzweckmässig und zur Erreichung des jetzt erstrebten Erfolges nicht ausreichend.

b) Es ist auch angeregt worden, ob nicht etwaigen zu hohen I£ohlenpreisen schon durch Festsetzung von Höchstpreisen begegnet werden könnte. Hier kommt zur Zeit das Reichsgesetz, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachungen vom 17. Dezember 1914, 23. März 1916 und 22. März 1917 (R.G.B1. 1914 S. 516; 1916 S. 183; 1917 S. 253) verbunden mit der Verordnung des Bundesrats vom 13. April 1916 (R.G.B1. S. 274) in Betracht. Siehe auch die Verordnung vom 23. Juli 1915 (R.G.B1. S. 467).

Eine Festsetzung solcher Höchstpreise könnte, mindestens was den Braun- kohlenbergbau anlangt, nicht auf Sachsen beschränkt werden. Hierauf wird unter d) zurückzukommen sein. Im übrigen kann, abgesehen davon, dass nach dem genannten Gesetze die Festsetzung der Höchstpreise nur Wirkung für die Dauer des gegenwärtigen Krieges hat, nicht verschwiegen werden, dass die Be- triebskosten der einzelnen Werke, selbst wenn sie die gleichen Kohlen fördern, oft sehr verschieden voneinander sind. Die Festsetzung von Höchstpreisen könnte deshalb die unerwünschte Folge haben, dass die einzelnen Werke recht ungleich- massig von ihr getroffen würden.

c) Als ein weiteres Mittel, unerwünschten Erscheinungen auf dem Gebiete des Kohlenmarktes zu begegnen, käme die Errichtung einer Vertriebsgesellschaft in Frage, wie sie für den Kohlenbergbau durch die Verordnung des Bundesrats über die Errichtung von Vertriebsgesellschaften für den Steinkohlen- und Braun- kohlenbergbau vom 12. Juli 1915 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1915 (R.G.B1. S. 536) vorgesehen ist. Die Errichtung einer solchen Vertriebsgesellschaft steht an sich nach Art. I dieser Verordnung dem Reichs- kanzler zu. Zwar dürfte es nicht auf Schwierigkeiten stossen, wenn sächsischer- seits beantragt würde, dass der Reichskanzler nach Art. V der Verordnung im vorliegenden Falle seine Befugnisse für den Bereich des sächsischen Bergbaues der sächsischen Landeszentralbehörde übertrage. Aber auch die Massregel der Errichtung einer Vertriebsgesellschaft wäre nur eine vorübergehende; denn nach Art. VI der genannten Verordnung tritt diese spätestens 2 Jahre nach Friedens- schluss ausser Kraft, und es gelten mit dem Zeitpunkt des Ausserkrafttretens die errichteten Gesellschaften als aufgelöst.

Auch abgesehen hiervon würde eine solche Massregel nicht als eine wirksame Abhilfe betrachtet werden können. Bei Vertriebsgesellschaften der bezeichneten Art werden die allgemeinen Verkaufspreise für die Bergwerkserzeugnisse (Richt- preise) durch die Gesellschafterversammlung festgesetzt, und es bedarf nur die erstmalige Festsetzung der Zustimmung des Reichskanzlers oder, wenn er insoweit seine Befugnisse der Landeszentralbehörde übertragen hat, der Landeszentral- behörde. Was eine spätere Erhöhung der festgesetzten Verkaufspreise anlangt, so gelten innerhalb der Gesellschaft Anträge hierauf als angenommen, wenn sie

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292 Begründung v. 22. April 1917 zum sächsischen Gesetz über das staatl. Bergbaurecht.

die Zustimmung von mehr als 70 v. H. aller Stimmen erhalten haben. Diese Vor- aussetzung wird annehmbar meist ohne Schwierigkeiten erreichbar sein. Hat ein Antrag auf Erhöhung der festgesetzten Verkaufspreise die bezeichnete Mehr- heit erlangt, so kann zwar der Reichskanzler oder in dem oben angegebenen Falle die Landeszentralbehörde hiergegen einschreiten; indes ist dies an die Voraus- setzung geknüpft, dass durch die Erhöhung ein Gesetz, die Satzung oder öffent- liche Interessen verletzt werden. Dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen nachgewiesen werden muss, würde aller Voraussicht nach das Vorgehen der Be- hörde sehr verzögern und erschweren.

Missstände im Zwischenhandel und bei Händlerverbänden würden durch die Errichtung einer Vertriebsgesellschaft der bezeichneten Art kaum verhindert werden.

d) Hierzu kommt ein Mangel, der sowohl der Festsetzung von Höchstpreisen als auch der Errichtung einer Vertriebsgesellschaft anhaften würde, und der für den sächsischen Braunkohlenbergbau schwer ins Gewicht fallen müsste. Dieser Bergbau ist nur ein Teil eines in Frage kommenden grösseren Bergbaugebiets, nämlich des mitteldeutschen Braunkohlenbergbaues. Es wäre durchaus un- befriedigend, wenn von Preisbeschränkungen, sei es durch Einführung von Höchst- preisen, sei es durch die Errichtung einer Vertriebsgesellschaft, nur die sächsischen Braunkohlengruben getroffen, d. h. die Betriebsgewinne dieser Gruben eine Herab- setzung erfahren, die der aussersächsischen, zum Teil unmittelbar benachbarten Braunkohlengruben aber unvermindert bestehen bleiben würden.

Auch vom Standpunkt der Verbraucher aus würde ein solches Ergebnis als unzulänglich bezeichnet werden müssen. Die Kohlenverbraucher des mittel- deutschen Braunkohlenbergbaues zerfallen nicht in einen sächsischen Teil, der von sächsischen Braunkohlenwerken beliefert wird, und in einen aussersächsischen, der seinen Bedarf bei aussersächsischen Werken deckt, sondern die Kundschaft sowohl des einzelnen sächsischen als auch des einzelnen aussersächsischen Braun- kohlenwerkes ist meist in mehr oder weniger grossem Umfang auf die beider- seitigen Staatsgebiete verteilt. Deshalb würde mit Preisherabsetzungen bei den sächsischen Werken den sächsischen Verbrauchern, die ihren Bedarf bei benach- barten aussersächsischen Werken decken, nicht gedient sein. Anderseits kämen Preisherabsetzungen bei den sächsischen Werken sowohl ihren sächsischen als auch ihren aussersächsischen Abnehmern zugute. Nun würden sich ja voraus- sichtlich die sächsischen Verbraucher, die seither Abnehmer aussersächsischer Werke waren, bestreben, ihren Bedarf künftig in Sachsen zu decken. Es ist aber nicht ohne weiteres sicher, dass ein sächsisches Braunkohlenwerk seine ausser- sächsischen Geschäftsverbindungen auf einmal abbrechen wird zugunsten von Verbrauchern, die zwar, ebenso wie das Werk, dem Königreiche Sachsen an- gehören, die aber ihren Bedarf seither an einer anderen Stelle als bei dem säch- sischen Werke, von dem sie jetzt Lieferung verlangen, gedeckt haben.

Vermutlich würde eine solche einseitig gegen die sächsischen Braunkohlen- werke gerichtete Massregel die Nachfrage nach der wohlfeil gewordenen sächsischen Braunkohle ausserordentlich steigern. Eine dementsprechende Erhöhung der Produktion läge aber nicht im Landesinteresse; bei aller Pflege freundnachbar- licher Beziehungen zu den anderen Staaten des mitteldeutschen Braunkohlen- bergbaues kann es nicht Aufgabe des sächsischen Staates sein, die Förderung der im Preise herabgesetzten sächsischen Braunkohle zu dem Zwecke zu steigern, dass die Preisbeschränkungen auch den Verbrauchern in Nachbarstaaten zugute kommen, für deren Kohlenbergbau solche Beschränkungen nicht eingeführt worden sind.

Auf Preisbeschränkungen durch Festsetzung von Höchstpreisen oder durch Errichtung einer Vertriebsgesellschaft könnte also, was den sächsischen Braun- kohlenbergbau anlangt, höchstens dann zugekommen werden, wenn diese Mass- regel die benachbarten, nichtsächsischen Bergwerksbezirke mit umfassen würde. Hierzu wären gemeinsame Schritte der beteiligten Staaten nötig, ein Vorgehen, das sich zweifellos schwierig und zeitraubend gestalten würde, ohne doch sichere Aussicht auf Erfolg zu bieten.

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Begründung v. 22. April 1917 zum sächsischen Gesetz über das staatl. Bergbaurecht. 293

5. Sind nach alledem die in Punkt 4 behandelten Wege nicht gangbar, so bleibt

zur Wahrung des hier vorliegenden dringenden Interesses der Allgemeinheit nur übrig, auf die mit dem Antrag Hofmann, Hettner, Günther, Frässdorf, Druck- sache Nr. 352, gegebene Anregung zuzukommen, d. h. das Verfügungsrecht über die Kohle, soweit der Abbau noch nicht begonnen hat, dem Staate zuzusprechen. Der Staat wird haushälterisch mit der Kohle umgehen. Er wird nicht Kohlen- werke neu eröffnen, wenn ein entsprechendes wirtschaftliches Bedürfnis nicht vorliegt. Auch bietet der staatliche Betrieb hinsichtlich der Stetigkeit und An« gemessenheit der Kohlenpreise die denkbar grösste Gewähr. Vom staatlichen Betrieb ist zu erwarten, dass, wenn infolge des Zurückbleibens der sächsischen Kohlenpreise hinter denen der Nachbarreviere die Nachfrage nach sächsischer Kohle das volkswirtschaftlich angemessene Mass der sächsischen Kohlenförderung überschreitet, nicht die Abnehmer ausserhalb Sachsens vor sächsischen Abnehmern berücksichtigt werden. Wenn aber plötzlicher Mangel an Kohlen eintritt, so wird der Staat am ehesten in der Lage und gewillt sein, eine gerechte Verteilung der vorhandenen, indes ihrer Menge nach hinter dem allgemeinen Bedarfe zurück- bleibenden Kohlenvorräte zu bewirken. Schliesslich dürfte der Staat derjenige Bergwerksunternehmer sein, der in erster Linie berufen und imstande ist, sich gegenüber Händlervereinigungen die erforderliche Selbständigkeit zu bewahren und unberechtigten Spekulationsgewinnen entgegenzutreten.

6, Weiter würde durch die Einführung eines staatlichen Kohlenbergbaurechts

das Gemeinwohl auch in folgender Richtung gefördert werden. Der Staat ist selbst Betriebsunternehmer, insbesondere unterhält er unmittelbar im öffent- lichen Interesse Betriebe, die, wie z. B. die Staatseisenbahnen und die Betriebe der staatlichen Elektrizitätsversorgung, in besonders hohem Masse mit dem Verbrauche von Kohle rechnen müssen. Der Staat hat zwar in den letzten Jahren umfängliche Kohlenfeldankäufe vollzogen; indes lässt sich nicht übersehen, ob nicht die auf Kohle angewiesenen staatlichen Unternehmungen noch an Zahl und Umfang wachsen werden. Es bedarf keiner weiteren Darlegung, dass hier ein umfassender Besitz an Kohlenfeldern als eine Rücklage für die Zukunft dem Staate und damit der Allgemeinheit von grösstem Nutzen sein würde.

7.

Wenn jetzt das hinsichtlich der Kohle in Sachsen bestehende Ausnahme-» Verhältnis aufgehoben und zu diesem Zwecke ein besonderes Gesetz erlassen wird, so ist dies ein Vorgehen, das mit der Art und Weise, wie seinerzeit das Bergregal entstand, nur übereinstimmt. Dieses Regal wurde meist nicht nach grossen, er* schöpfenden Grundsätzen eingeführt, sondern durch Einzelgesetze, je nachdem sich ein Mineral als besonders wichtig und wertvoll erwiesen hatte. Es ist mit aller Sicherheit anzunehmen, dass man auch in Sachsen längst auf eine solche Regelung zugekommen wäre, wenn sich schon früher das Kohlenmineral in gleicher Weise als eine so wesentliche Grundlage der Volkswirtschaft herausgestellt hätte, wie es in den letzten Jahren geschehen ist. Der Staat bliebe also mit einem Vor- gehen im Sinne des Entwurfs völlig auf der Bahn, die hinsichtlich der Weiter-» entwicklung des Bergrechts auch in Sachsen der Gepflogenheit entspricht.

Aber auch andere Staaten haben sich zur Einführung eines Vorrechts des Staates an der Kohle veranlasst gesehen. Es darf hier, soweit die Steinkohle in Frage kommt, auf das Vorgehen Preussens im Jahre 1907 - Gesetz vom 18. Juni 1907, betreffend die Abänderung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 {G.-S. S. 119) - verwiesen werden. Preussen stellt hier den Grundsatz auf, dass die Steinkohle dem Verfügungsrechte des Staates unterliegt.

Bei diesem Vorgehen sah sich Preussen zwar in der Hauptsache nicht einem Verfügungsrechte des Grundeigentümers über die Kohle, sondern dem auch für die Kohle geltenden Grundsatz der allgemeien Bergbaufreiheit gegenübergestellt,

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294 Begründung v. 22. April 1917 zum sächsischen Gesetz über das staatl. Bergbaurecht.

Auch sind hierbei gewisse provinzialrechtliche Vorschriften unberührt gelassen worden, wonach, wie z. B. in der Provinz Hannover und im Geltungsbereiche des bereits in anderem Zusammenhang erwähnten kurfürstlich-sächsischen Mandats Vom 19. August 1743, die Steinkohle nicht der allgemeinen Bergbaufreiheit unter- liegt, sondern dem Grundeigentümer zusteht. Diese Ausnahmen treten aber an Bedeutung zurück; sie ändern nichts an der Tatsache, dass Preussen mit dem Gesetze vom 18. Juni 1907 in durchgreifender Weise die bestehende Rechts- ordnung dahin umgestaltete, dass unter Ausschaltung der seitherigen Grundsätze über die Erwerbung des Bergbaurechts an der Steinkohle für die wichtigsten Teile der noch unverliehenen Steinkohlenfelder das Bergbaurecht des Staates trat.

In diesem Sinne wurde bereits in der Begründung zum Entwürfe des ge- nannten Gesetzes, also vor nunmehr 10 Jahren, folgendes ausgeführt:

„Die Erfahrung der letzten Jahre hat gelehrt, dass es erwünscht und not- wendig ist, den Einfluss des Staates auf dem Gebiete des Steinkohlen- und Kali- salzbergbaues im Interesse der Sicherung einer regelmässigen und stetigen Ver- sorgung des Marktes unter Erhaltung angemessener Preise für die Verbraucher zu verstärken. Diesen verstärkten Einfluss kann der Staat aber nur gewinnen und behaupten durch eine angemessene Ausdehnung seiner eigenen Produktion an Steinkohle und Kalisalzen, die mit der Entwicklung der Privatindustrie Schritt halten muss."

Eine ähnliche Massnahme hat in neuester Zeit unter einmütigem Zusammen- wirken von Regierung und Ständeversammlung Württemberg wegen des Eisens und der Eisenerze getroffen; siehe hierzu Art. 1 des Gesetzes, betreffend Aenderung des Berggesetzes, vom 22. Dezember 1Ö16 (Reg. Bl. S. 114).

8. Nach alledem ist die in § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. November 1916

vorbehaltene anderweite gesetzliche Regelung der Frage, wem für ein Grund- stück das Recht, die Kohle aufzusuchen und zu gewinnen, zusteht, im Sinne des erwähnten Antrags Hofmann, Hettner, Günther, Frässdorf zu treffen, d. h. dem Grundsatz nach ein ausschliessliches Kohlenbergbaurecht des Staates einzu- führen.

Nach dem genannten Antrag soll dieses staatliche Kohlenbergbaurecht nicht Platz greifen, soweit der Abbau der Kohlen bereits begonnen hat. Der Ent- wurf schliesst sich in der Hauptsache dieser Einschränkung an. Die bestehenden Werke sollen nicht aus ihren bereits in Angriff genommenen Kohlenfeldern ver- drängt werden. Dieser Standpunkt ist im allgemeinen gewiss gerechtfertigt; denn für die gedeihliche Weiterarbeit der bestehenden sächsischen Kohlenwerke werden in der Regel diejenigen Stellen am besten sorgen, welche die Werke ins Leben gerufen, ihre Aus- und Vorrichtung unternommen und sie seither betrieben haben. Auch möchte es nicht unbedenklich erscheinen, ohne zwingende Gründe so tief in bestehende Verhältnisse einzugreifen. Wegen der Einzelheiten siehe die §§2 ff. des Entwurfs.

Die Regierung strebt nicht nach einer Verstaatlichung des Kohlenbergbaues oder nach einem staatlichen Kohlenmonopol. Die in dieser Richtung geäusserten Befürchtungen sind bereits bei der ständischen Beratung des Entwurfs zum nach- maligen Gesetze vom 10. November 1916 widerlegt worden. Die Regierung will keineswegs verhindern, dass neben den staatlichen Kohlenbergwerken, wie seit- her, auch leistungsfähige Privatbergwerke tätig sind. Sie hält, selbst unter der jetzigen veränderten Auffassung der Frage, wem für ein Grundstück das Recht, die Kohle aufzusuchen und zu gewinnen, zuzusprechen sei, eine Beteiligung der Privatinteressenten und des Privatkapitals an der Kohlenerzeugung des Landes in gewissem Umfang für zulässig und sogar wünschenswert. Es sollen deshalb die bestehenden Werke nach Massgabe der hierauf bezüglichen Vorschriften des Gesetzes an der Ausbeutung ihrer Felder von Staats wegen nicht behindert werden.

In welchem Umfang den Kohlenwerken etwa noch über ihren jetzigen Feldesbestand hinaus weitere Entwicklungsmöglichkeiten zu gewähren sein würden,

SU

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Begründung v. 22. April 1917 zum sächsischen Gesetz über das staatl. Bergbaurecht. 295

ist eine Frage, die der Zukunft vorbehalten bleiben muss. Dem Staate soll es nach § 21 des Entwurfs (siehe auch § 15 Abs. 2) freistehen, Kohlenunterirdisches, wie überhaupt an andere Bergwerksunternehmer, so auch an die Unternehmer schon jetzt bestehender Werke abzugeben; er wird bei den in dieser Richtung an ihn ergehenden Anregungen je nach Lage des Falles in Erwägungen darüber einzutreten haben, ob es im allgemeinen Interesse wünschenswert ist, dass ein bestehendes Werk auch über den Abbau seines jetzigen Feldes hinaus den Be- trieb fortsetzt.

Auch vom Standpunkt einer Einwirkung auf die Preisbildung beim Kohlen- bergbaue hält die Regierung das Fortbestehen der einmal gegründeten Kohlen- werke für unbedenklich. Der Staat wird es sich auch fernerhin angelegen sein lassen, die Gestaltung der Kohlenpreise zu überwachen, und hofft, den Stand dieser Preise, mindestens was den Braunkohlenbergbau anlangt, auch mit der Preispolitik seiner Betriebe zugunsten der Allgemeinheit beeinflussen zu können.

Um welche Kohlenmengen es sich handelt, wenn jetzt dem Staate in dem sich nach Vorstehendem ergebenden Umfang ein gesetzliches Bergbaurecht an der Kohle gewährt wird, und in welchem Verhältnis sie zu den Mengen des von diesem Rechte auszunehmenden sowie desjenigen Kohlenunterirdischen stehen, welches der Staat schon besitzt, lässt sich schwer ziffermässig feststellen. Dies gilt insbesondere vom Steinkohlenbergbaue des Landes und auch vom Braun- kohlenbergbaue der Oberlausitz. Für den Braunkohlenbergbau des Leipziger Bezirkes könnten allenfalls gewisse Angaben gemacht werden; indes handelt es sich auch dabei nur um so unsichere Schätzungen, dass die Regierung Bedenken tragen muss, sie hier mitzuteilen.

9. Nach dem Antrag Hofmann, Hettner, Günther, Frässdorf, Drucksache

Nr. 352, soll die Einführung des ausschliesslichen Rechtes des Staates, Kohle aufzusuchen und zu gewinnen, „unter Wahrung der berechtigten Interessen der Grundeigentümer" erfolgen. In Uebereinstimmung hiermit hat sich die Regierung bereits bei der Beratung des genannten Antrags und des Entwurfs zum nach- maligen Gesetze vom 10. November 1916 dafür ausgesprochen, dass den Grund- eigentümern aus Anlass der Einführung des Kohlenbergbaurechts des Staates eine Entschädigung gewährt werden soll. Auch der jetzige Gesetzentwurf nimmt diesen Standpunkt ein. Hierbei ist die Entschädigungsform zu wählen, wie sie im Bergbau von jeher üblich war, wenn der Staat den Grundeigentümern ein ihnen bis dahin zustehendes Verfügungsrecht über Mineralien entzog und sie hierfür entschädigte, nämlich die Entschädigung in Form einer Beteiligung des Berechtigten am Ertrage nach Massgabe des tatsächlichen Ausbringens. So wurde dem Grundeigentümer durch die obengenannten sächsischen Mandate der Kohlenzehnte- zugesprochen, wenn auf Grund dieser Gesetzesvorschriften einem anderen als dem Grundeigentümer der Kohlenabbau gestattet wurde. Aehnliche Entschädigungen waren die sogenannte westfälische Kohlentradde (eine Abgabe von z. B. 1 oder V2 Fass Kohle für jeden Fördertag an den Grundeigentümer), die Grundrente des französischen Rechts, der Ackerteil des alten sächsischen und böhmischen Bergrechts sowie die Erbkuxe und das Mitbaurecht des Grundeigen- tümers, wenn schon bei diesen Einrichtungen zum Teil der Gesichtspunkt einer Entschädigung für entzogene Oberflächennutzung mit im Spiele war.

Die Grundeigentümer werden fast ausnahmslos die Kohle nicht selbst ge- winnen, sondern höchstens sie veräussern. Sie haben auch in der Regel für die Erlangung der Kohle keine besonderen Aufwendungen gemacht. Zumeist ist sie €in Geschenk, das ihnen die Natur in den Schoss geworfen hat.

Sind sie beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits im Verkauf ihres Kohlen- unterirdischen begriffen, so wird sich für sie die Wirkung der Einführung des staatlichen Kohlenbergbaurechts in der Hauptsache darin äussern, dass ihnen durch das mit dem Inkrafttreten des Gesetzes verbundene Erlöschen des seither im Grundeigentum enthaltenen Verfügungsrechts über die Kohle und die damit eintretende Unmöglichkeit der Vertragserfüllung eine Gegenleistung für die Ver-

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296 Begründung v. 22. April 1917 zum sächsischen Gesetz 'über das staatl. Bergbaurecht.

äusserung des Kohlenunterirdischen entzogen wird, auf die sie nach dem Vertrag im Falle seiner Erfüllung Anspruch gehabt hätten.

Dass der Grundeigentümer einen Schaden erleide, wenn er auf diese Weise an Stelle seiner Kaufpreisforderung den Anspruch auf eine Rente erhält, trifft nicht zu. Schon eine massige, Jahre hindurch gewährte Rente genügt, um einen angemessenen Preis, der den Grundeigentümern für die Abtretung des Kohlen- unterirdischen gezahlt wird, voll auszugleichen. Tatsächlich ist die nach dem Entwürfe vorgeschlagene Rente als eine recht reichliche zu bezeichnen (siehe die Begründung zu § 25), und zwar in dem Masse, dass die Regierung sich noch in jüngster Zeit entschlossen hat, in besonders geeigneten Fällen und mit den durch die Finanzlage des Staates gebotenen Einschränkungen, auf freien Ankauf gewisser, dem Staate angebotener Felder zuzukommen, um hierdurch seinerzeit von der Entrichtung der hohen Förderabgabe entbunden zu sein. Auch darf die Person des Schuldners der Rente, als welcher auf Grund des Gesetzes bis auf weiteres der unbedingt zahlungsfähige Staat auftritt, nicht ausser Betracht ge- lassen werden.

Uebrigens stellt das Recht auf eine vom Staate zu gewährende Rente auch einen Jetztwert dar. Das Bestehen dieses Rechtes bietet z. B. die wirtschaftlich sehr ins Gewicht fallende Möglichkeit, dass in den Fällen, in denen das Grund- stück zunächst nur bis zur Grenze seines Oberflächenwertes belastet ist, in denen also der Wert des Kohlenunterirdischen noch beliehen werden kann, der Grund- eigentümer, wenn ein solches Rentenbezugsrecht zum Grundeigentume hinzu* kommt, sich nunmehr im Hinblick auf die in dem Rentenbezugsrecht liegende Wertsteigerung des Grundstücks durch Darlehnsaufnahme weitere Geldmittel verschafft. Entsprechendes gilt selbstverständlich auch für den Fall des Ver- kaufs.

Auf blosse Erwartungen Rücksicht zu nehmen, nach denen der Grundeigen- tümer durch Veräusserung des Kohlenunterirdischen alsbald Kapital zu erhalten hofft, liegt noch weniger Anlass vor, wenn er mit seinen Schritten zur Veräusserung des Kohlenunterirdischen beim Inkrafttreten des Gesetzes gar nicht bis zu einem bindenden Vertragsabschlüsse gekommen war, oder wenn er sich wegen einer baldigen Umsetzung seines Kohlenunterirdischen in Geld zunächst nur mit mehr oder weniger unbestimmten Hoffnungen trug, oder wenn er wohl gar auf die Möglichkeit, dass sein Grundstück Kohlen führt, erst durch die Erörterungen aufmerksam geworden ist, zu denen die jetzigen gesetzgeberischen Erwägungen auch in den Kreisen der Grundeigentümer Anlass gegeben haben.

Die Regierung glaubt noch auf folgendes hinweisen zu sollen. Der Betrieb des Bergbaues bringt, was nicht in Abrede gestellt werden kann, Belästigungen des Grundbesitzes mit sich; ja er kann zum Eintritt von Schäden (Bergschäden) - über deren Vergütung die §§ 355 ff. des A.B.G.1) das Nötige bestimmen - führen. Wird nun nach einer entgeltlichen Abtrennung des Kohlenunterirdischen das Grundstück vom Grundeigentümer weiter veräussert, so ist schliesslich der Gegenwert für die Kohle in den Händen von Personen, die mit dem Grundstück nichts mehr zu tun haben, und es erleidet die mit dem Bergwerksbetriebe für den Grundbesitz verbundenen Störungen ein Grundeigentümer, dem irgendwelche Vorteile aus dem Kohlenunterirdischen nicht zufliessen. Die Erfahrung hat ge- zeigt, dass alsdann trotz des stattfindenden Ersatzes der Bergschäden die unver- meidlichen Einwirkungen des Bergbaues nur mit Widerwillen ertragen werden. Dieser Uebelstand wird bei der im Entwurf als Ersatzleistung vorgesehenen Rente, deren Gewährung mit der Zeit des Kohlenabbaues zusammenfällt, soweit nicht schon jetzt das Kohlenunterirdische vom Grundeigentum abgetrennt ist, ver- mieden.

Ein gesetzlicher Anspruch darauf, dass die Entschädigung statt in Rente in Kapital gewährt werde, kann aber auch aus folgenden Erwägungen nicht ein- geräumt werden. Die sofortige Festsetzung der Höhe der zu zahlenden Ent- schädigungskapitale würde zunächst bei der Vielzahl der Fälle zu den bedenk-

1) A.B.G- = Gesetz, die neue einheitliche Fassung der gesamten Berggesetzgebung enthaltend, vom 81. August 1910 (Ges.- u. Verordnungsbl. S. 217).

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Begründung v. 22. April 1917 zum sächsischen Gesetz über das staatl. Bergbaurecht. 297

lichsten Folgen führen und praktisch nicht durchführbar sein. Denn, wie auch die Grundsätze der Kapitalentschädigung geregelt werden würden, in jedem Falle müsste die Lagerstätte nach Umfang, Beschaffenheit und Mächtigkeit einer eingehenden sachverständigen Prüfung unterzogen werden, Untersuchungen, für welche die erforderlichen Arbeitskräfte kaum jemals vorhanden sein dürften, und die in vielen Fällen ganz vergeblich erfolgen und somit zu einer Vergeudung von Zeit und Geld führen würden.

Ueberdies werden derartige Feststellungen trotz aller Gründlichkeit stets mehr oder weniger unsicher sein. Hieraus ergibt sich die für die ganze Entschädi- gungsfrage überaus wichtige Tatsache, dass eine wirklich gerechte Entschädigung für das Unterirdische mit Sicherheit niemals im voraus, sondern erst an der Hand des tatsächlichen Abbaues festgestellt werden kann. Die alte bergrechtliche Gewohnheit, den Grundeigentümer in Gestalt einer Förderabgabe zu entschädigen, stellt sich somit als eine zwingende Folge aus dem Wesen des Bergbaues dar, da sich der Umfang und Wert des gewonnenen Gutes erst zur Zeit des Ausbringens sicher beurteilen lässt. Erfolgt aber die Feststellung der Entschädigung auf diese Weise, so wird dies nicht etwa immer zum Vorteil des abbauenden Unternehmens, sondern vielleicht ebenso oft zum Vorteil des Entschädigungsempfängers aus- schlagen, letzteres insbesondere dann, wenn sich beim Abbau, wie es gerade bei Braunkohle keineswegs selten ist, die Flöze als mächtiger herausstellen, als sie im voraus durch die vorgenommenen Bohrungen ermittelt worden waren.

Der Staat hat es, wenn er die durch die Einführung des staatlichen Kohlen- bergbaurechts Betroffenen entschädigt, neben den ländlichen, gewerblichen und sonstigen nicht selbst am Bergwesen beteiligten Grundeigentümern vielfach auch mit Bergwerksinteressenten zu tun, die das Kohlenunterirdische durch besonders hierauf gerichtete Verträge, sei es mit oder ohne Oberflächengrundstück, ent- geltlich erworben haben. In der Hauptsache handelt es sich hier um Zwischen- händler oder Personen, von denen aus sonstigem Anlass ihr Bestreben, sich in den Besitz von Kohlenunterirdischem zu setzen, in dieser Weise betätigt worden ist, vereinzelt auch um solche, welche beim Erwerbe die ernstliche Absicht gehabt haben mögen, selbst Bergbau zu treiben. Ferner wird, wenn an die Stelle des Wertes des Kohlenunterirdischen der Bezug einer Rente tritt, dies auch in dem Falle Wirkungen äussern, dass unter Mitbewertung des Kohlenunterirdischen für einen Dritten ein Recht am Grundstück, insbesondere eine Hypothek bestellt oder das Unterirdische selbst, nämlich das vom Grundeigentum abgetrennte und somit zu rechtlicher Selbständigkeit gelangte Kohlenbergbaurecht, zum Gegen- stand einer solchen Belastung gemacht worden ist. Hier würde nach dem Entwurf als Gegenstand des Rechtes, insbesondere als Sicherheit für die Darlehensforderung an Stelle des mitbelasteten oder, bei Kohlenbergbaurechten, des allein belasteten Kohlenunterirdischen der in dem Anspruch auf die Rentenbewilligung liegende Vermögenswert treten.

Zunächst hat die ganze hier behandelte Frage für den Bergbau, insbesondere für die Bergbauberechtigten und die, Welche Bergwerkseigentum beliehen haben, um deswillen nur eine verminderte praktische Bedeutung, weil nach dem Ent- würfe der Grubenfeldbesitz der gangbaren Kohlenbergwerke von dem staatlichen Kohlenbergbaurechte nicht betroffen wird. Was aber das sonstige von Berg- werksinteressenten entgeltlich erworbene und vielleicht auch mit Rechten Dritter belastete Kohlenunterirdische anlangt, so muss berücksichtigt werden, dass es sich hier um bergbauliche Werte handelt. Wer sich aus Erwerbs- oder sonstigen geschäftlichen Absichten auf das Gebiet der Berggesetzgebung begibt, insbesondere wer ein Grundstück um der darin befindlichen Kohle willen oder ein vom Grund- eigentum abgetrenntes Kohlenbergbaurecht erwirbt, übrigens auch wer solche Werte beleiht, muss sich gegenwärtig halten, dass sich auf einem mit dem Inter- esse der Allgemeinheit so eng und eigenartig verknüpften und einem so umstrittenen Gebiete, wie dem des Bergbaues, die massgebenden Rechtsgrundsätze ändern können.

Bei alledem ist nicht ausser acht zu lassen, dass ein Bergwerksinteressent, der Kohlenunterirdisches erworben hat, mag er beabsichtigen, es wieder zu ver-

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äussern oder es selbst abzubauen, nicht immer eine Sicherheit dafür besitzt, es werde das Geschäft, auf das er sich eingelassen hat, für ihn zu dem erhofften Ergebnisse führen. Erhält er für das Unterirdische vom Staate eine Rente, die nicht von einem Betriebsgewinne des Staates abhängt, sondern, wie es der Ent- wurf in Aussicht nimmt, einen Teil des Rohertrags darstellt, so erledigt sich zwar damit die Möglichkeit eines baldigen, hohen Spekulationsgewinns ; auf der anderen Seite bleibt aber der in Frage kommende Beteiligte vor einem gänzlichen Fehl- schlag bewahrt ; denn die seinerzeit an ihn zu verabfolgenden Anteile am Roh- ertrage hat er in jedem Falle zu beanspruchen. Er hat also selbst keinerlei Risiko zu tragen; er bekommt vielmehr die Abgabe nach dem Rohertrag, auch wenn der Bergwerksunternehmer beim Betriebe Verlust erleidet.

In diesem Zusammenhange muss auf zwei ähnlich liegende gesetzgeberische Vorgänge in anderen deutschen Bergbaustaaten hingewiesen werden.

Gewisse, früher kursächsische Landesteile wurden im Jahre 1815 mit dem Grossherzogtum Sachsen- Weimar-Eisenach vereinigt. Auch in ihnen galten die Vorschriften des oben erwähnten kursächsischen Mandats vom 19. August 1743, wonach, mit gewissen Einschränkungen, das Verfügungsrecht über die Kohle dem Grundeigentümer zusteht; bei diesen Vorschriften war es in diesen, jetzt grossherzoglich sächsischen Landesteilen der Hauptsache nach bis in die neueste Zeit verblieben. Auch hier ist, und zwar durch die §§ 268 ff. des Berggesetzes für Sachsen- Weimar-Eisenach vom 1. März 1905, das Verfügungsrecht über die Kohle, wenn auch nicht zugunsten eines staatlichen Bergbaurechts, sondern zu- gunsten der Bergbaufreiheit, gegen Gewährung von Rente, nämlich gegen Zu- billigung eines Teiles der vom Bergbautreibenden an den Staat zu entrichtenden Rohertragssteuer, dem Grundeigentümer genommen worden.

Ferner stand in Anhalt-Bernburg bis zum Inkrafttreten des Berggesetzes vom 30. April 1875, was die Braunkohle anlangt, das Verfügungsrecht über die Kohle mit gewissen Einschränkungen dem Grundeigentümer zu. Dieses Ver- fügungsrecht wurde nachmals durch das auch für den Braunkohlenbergbau des Landesteils Bernburg geltende Berggesetz für das Herzogtum Anhalt vom 30. April 1875, ergänzt durch das Gesetz vom 20. April 1905, behufs Einführung der Berg- baufreiheit ohne Gewährung einer Kapitalentschädigung aufgehoben. Auch hier erhielt der Grundeigentümer, von gewissen Uebergangsbestimmungen abgesehen, nur ein bedingtes und befristetes Rentenbezugsrecht, und zwar das Recht auf die vom Bergbautreibenden an ihn zu entrichtende sogenannte Kohlenrente. In neuester Zeit hat auch Anhalt aus den nämlichen Erwägungen, wie sie dem jetzigen Vorgehen in Sachsen zugrunde liegen, durch Gesetz vom 9. April 1917 (G.-S. S. 191) wichtige Vorrechte an der Braunkohle zugunsten des Staates be- gründet.

Es liegt nach alledem durchaus im Rahmen der Billigkeit, wenn der Staat, gestützt auf die Gepflogenheiten des Bergrechts und im Hinblick auf das insoweit bestehende dringende Staatsinteresse, dem seither Berechtigten anlässlich der jetzigen Neuregelung als Entschädigung eine Rente zuweist1). Der Grundeigen-

-1) Die Erste Kammer teilte diesen Standpunkt nicht. In dem Bericht ihrer ausser- ordentlichen Deputation vom 7. März 1918 (Berichte der J. Kammer Nr. 92 S. 10) heisst es:

„Ueber die erforderliche Art der Entschädigung erfolgte eine Verständigung inner- halb der Deputation insoweit, dass mann die in ihrem Beginne von der Willkür der Re- gierung abhängige Förderabgabe als genügend nicht anerkennen konnte, vielmehr eine sofortige Entschädigung unter gewissen Voraussetzungen für notwendig erachtete. Aller- dings ist zuzugeben, dass die Förderabgabe die alte, hergebrachte und zweckmässige Form dei Entschädigung für die Eingriffe in das Grundeigentum seitens des Bergbauunter- nehmers darstellt. Sie ist nichts anderes als das Zehntrecht, der Bergzehnte, verschieden nur von diesem durch Höhe und Berechnung. Der Gedanke ist der gleiche. Er ist auch sachgemäss; denn an und für sich entspricht es der Natur der Sache, mit der Förderung und Entziehung des Wertes dem Ersatzberechtigten den Ersatz zu leisten, nicht schon ihn bestimmen zu wollen und zu fordern, bevor der Bergbauberechtigte zur Ausbeute ge- schritten ist. Anderseits ist nicht zu verkennen, dass in einer Zeit, in der das Kohlen- unterirdische als solches Gegenstand des Handels geworden ist, also einen selbständigen veräus serlichen Wert darstellt, dem Berechtigten sofort schwere Vermögensnachteile ent- stehen, sobald ihm die Ausbeutung und Veräusserung dieses Wertes entzogen wird. Die Regalisierung kann nicht verglichen werden dem Eingriff in das Grundeigentum seitens eines Dritten, der schürft, mutet und abbaut, denn hier trifft Eingriff und Entschädigung fortschreitend zusammen , während der Staat das Verfügungsrecht sofort entzieht und

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Begründung v. 22. April 1917 zum sächsischen Gesetz über das staatl. Bergbaurecht. 299

turner ist hierdurch erheblich besser gestellt als der Grundeigentümer in anderen Bergbaustaaten, in denen berggesetzlich das Kohlenbergbaurecht nicht zu den im Grundeigentum enthaltenen Befugnissen gehört hat, da er dort regelmässig nur eine Vergütung für die seinem Grundstück entstehenden Schäden, keines- wegs aber einen Gegenwert für die dem Grundeigentum entzogene Kohle erhält.

Uebrigens sieht § 30 des Entwurfs die Möglichkeit vor, dass in Ausnahme- fällen auf Grund gütlicher Vereinbarung mit dem seither an der Kohle Berech- tigten die Entschädigung auch in anderer Weise als durch Zahlung der Förder- abgabe gewährt werden kann. In dieser Beziehung darf auf dasjenige verwiesen werden, was in der Begründung zu § 30 bemerkt worden ist.

Der Gewährung einer nicht in Kapital, sondern in Rente zu verabfolgenden Entschädigung steht auch § 31 der Verfassungsurkunde nicht entgegen1). Diese Vorschrift schlägt hier nicht ein, weil sie sich nur auf diejenigen Fälle des Zwanges zu einer Abtretung von Eigentum oder sonstigen Rechten und Gerechtigkeiten zu Staatszwecken bezieht, in welchen die zwangsweise Abtretung im Wege der Enteignung, d. h. im Wege behördlicher Verfügung (durch Verwaltungsakt) er- folgt. Um eine Rechtsentziehung durch behördliche Verfügung handelt es sich hier aber nicht; vielmehr liegt im gegenwärtigen Falle ein allgemeiner, durch Gesetz erfolgender Eingriff vor. Dem Hauptgrundsatz des § 31 der Verfassungs- urkunde, wonach für die zwangsweise Abtretung Entschädigung gewährt werden muss, wird zudem durch die Bestimmungen des Entwurfs entsprochen. Hiermit erachtet die Regierung auch die bei der ständischen Beratung des Entwurfs zum Gesetze vom 10. November 1916 aufgetauchte Frage als beantwortet, ob etwa für die mit eben diesem Gesetze verbundenen vorläufigen Veräusserungs- und sonstigen Beschränkungen im jetzigen Gesetze nachträglich noch eine Ersatz- leistung des Staates vorzusehen sei. Die Auffassung, dass die Vorschriften des genannten Gesetzes nicht zu Entschädigungsansprüchen an den Staat führen können, hat die Regierung bereits in der Begründung des Gesetzentwurfs (S. 4 Abs. 2, {8. 6 zu § 3 - Abs. 2 - daselbst) vertreten. Auch nach anderweiter Er- wägung kann die Regierung solche Ersatzansprüche nicht anerkennen. sich den Abbau auf Ungewisse Zeit nach seiner Willkür vorbehält- Die Folge ist ein, vielleicht auf Dezennien hinaus vergebliches Warten auf die Entschädigung."

Die §§ 58-77 über die Vorentschädigung wurden durch die Erste Kammer in da» Gesetz gebracht.

*) vgl. üazu aie Erörterung in aem üencnt aer ausseroraentncnen uepuiauon uer Ersten Kammer vom 7. März 1918 (Nr. 92 S. 6 f.).

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