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Sachsen-Coburgisches Einkommensteuergesetz. Vom 2. Dezember 1908. Mit Novelle vom 4. Juli 1910 und...

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Sachsen-Coburgisches Einkommensteuergesetz. Vom 2. Dezember 1908. Mit Novelle vom 4. Juli 1910 und 21. Januar 1913 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 31. Jahrg., H. 2 (1914), pp. 249-268 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40905998 . Accessed: 13/06/2014 14:07 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.44.78.143 on Fri, 13 Jun 2014 14:07:58 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Sachsen-Coburgisches Einkommensteuergesetz. Vom 2. Dezember 1908. Mit Novelle vom 4. Juli1910 und 21. Januar 1913Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 31. Jahrg., H. 2 (1914), pp. 249-268Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40905998 .

Accessed: 13/06/2014 14:07

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Sachsen-Coburgisches Einkommensteuergesetz. Vom 2. Dezember 19081).

Mit Novelle vom 4. Juli 1910 und 21. Januar 1913. (Ges. Samml. f. das Herzogtum Coburg 1908 S. 157; 1910 S. 57; 1913 S. 41. >

Artikel 1. An Stelle der Einkommen- und Klassensteuer wird eine allgemeine Ein-

kommensteuer eingeführt. Ihr unterliegt das Jahreseinkommen der Steuerpflichtigen nach Massgabe

dieses Gesetzes.

Steuerpflicht. A r t i k e 1 2.

Einkommensteuerpflichtig sind: 1. Die Staatsangehörigen des Herzogtums Sachsen-Koburg-Gotha mit Aus-

nahme derjenigen, a) welche, ohne im Herzogtum Koburg einen Wohnsitz zu haben, im Herzog-

tum Gotha, in einem anderen deutschen Bundesstaate oder in einem deutschen Schutzgebiete wohnen oder sich aufhalten;

b) welche neben einem Wohnsitze im Herzogtum Koburg ihren dienst- lichen Wohnsitz als Reichs- oder Staatsbeamte im Herzogtum Gotha, in einem anderen Bundesstaate oder in einem deutschen Schutzgebiete haben;

c) welche, ohne im Herzogtum Koburg einen Wohnsitz zu haben, seit mehr als 2 Jahren sich im Auslande dauernd aufhalten.

Auf Reichs- und Staatsbeamte, welche im Auslande ihren dienstlichen Wohnsitz haben und dort zu entsprechenden direkten Staatssteuern nicht heran- gezogen werden, findet die Ausnahme unter c keine Anwendung;

2. diejenigen Angehörigen anderer deutschen Bundesstaaten, a) welche, ohne in ihrem Heimatstaate einen Wohnsitz zu haben, im Herzog-

tum Koburg wohnen oder, ohne im Deutschen Reich einen Wohnsitz zu habenr sich im Herzogtum aufhalten;

b) welche im Herzogtum Koburg ihren dienstlichen Wohnsitz haben; 3. diejenigen Ausländer, welche im Herzogtum Koburg einen Wohnsitz-

haben oder sich daselbst des Erwerbes wegen oder länger als 1 Jahr aufhalten.

Artikel 3. Einkommensteuerpflichtig sind ferner: 1. Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesell-

schaften mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaften, deren Ge- schäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht, und Berggewerkschaf ten, die im Herzogtum Koburg einen Sitz haben;

2. Vereine, einschliesslich eingetragener Genossenschaften zum gemeinsamen Einkauf von Lebens- oder hauswirtschaftlichen Bedürfnissen im grossen und

l) Vgl. dazu die ministerielle Ausführungsanweisung vom 31. März 1909. 737

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•250 Sachsen-Coburgisches Einkommensteuergesetz vom 2. Dezember 1908 mit Novellen.

Ablass im kleinen (Konsumvereine), auch wenn ihr Geschäftsbetrieb nicht über «len Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht;

3. privatrechtliche Stiftungen und privatrechtliche Anstalten, auch Privat- sparkassen, die im Herzogtum Koburg ihren Sitz haben, soweit sie ihren Ertrag nicht zu kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwenden1);

4. selbständige Vermögensmassen, für welche im Herzogtum Koburg eine Pflegschaft besteht, hinsichtlich ihres gesamten Abwurfs.

Das Einkommen, das die in diesem Artikel genannten Steuerpflichtigen aus irgendwelchen ausserhalb des Deutschen Reiches befindlichen Unterneh- mungen oder Geschäftsbetrieben beziehen, wird für den Fall, dass- es im Auslande einer gleichartigen Besteuerung nachweisbar unterliegt, nur mit dem zehnten Teil zur hiesigen Besteuerung herangezogen. Der Steuerpflicht unterliegen nicht diejenigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Vereine, deren Ein- künfte satzungsgemäss ausschliesslich zu gemeinnützigen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken zu verwenden sind.

A r t i k e 1 4. Ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt

unterliegen der Einkommensteuer alle Personen mit dem Einkommen aus im Herzogtum Koburg gelegenen Grund- und Gebäudebesitz (Grundvermögen), sowie aus im Herzogtum Koburg befindlichen Gewerbe-, Eisenbahn-, Handels- ^inlagen, Bergwerken und sonstigen Betriebsstätten zur Ausübung stehender Gewerbe, wenn das Einkommen hieraus den Betrag von 60 M. erreicht oder übersteigt2).

Diese Bestimmung findet auch auf die im Art. 3 gedachten Gesellschaften, Gewerkschaften, Genossenschaften, Vereine und andere juristische Personen und selbständigen Vermögensmassen, ohne Rücksicht auf ihren Sitz, Anwendung1).

Ausgenommen sind jedoch: das Deutsche Reich, die deutschen Bundes- staaten und Gemeinden, die auf Kosten des Staates oder der Gemeinden unter- haltenen Anstalten, Kirchen des Herzogtums Koburg, milde und gemeinnützige Stiftungen, öffentliche Unterrichtsanstalten, Kassen, welche auf Grund eines Reichs- oder Landesgesetzes errichtet sind, Krankenkassen, Unterstützungs-, Sterbe- und Ausstattungskassen, soweit sie auf Gegenseitigkeit beruhen, Berufs- genossenschaften und Versicherungsanstalten für Invalidenversicherung.

Artikelö. Bei Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens bleibt ausser Betracht

das Einkommen a) aus Grundbesitz, der im Herzogtum Gotha oder in einem anderen deut-

schen Bundesstaat liegt; b) aus stehenden Handels- und Gewerbebetrieben, die im Herzogtum Gotha

oder in einem anderen deutschen Bundesstaat unterhalten werden3); e)4) d) aus ausländischem Grundbesitz, Handels- oder Gewerbebetrieb solcher

Ausländer, die nach Art. 2 unter 3 steuerpflichtig sind und sich nicht des Erwerbes wegen im Herzogtum Koburg aufhalten oder hier einen Wohnsitz haben.

Das sonstige Einkommen von Ausländern unterliegt der Einkommensteuer nicht, insoweit es

1. im Auslande von einer gleichartigen Steuer getroffen und dort den dies- seitigen Staatsangehörigen Gegenseitigkeit gewährt wird;

2. sofern es aus Besoldungen, Pensionen und Wartegeldern besteht, die aus der Kasse eines ausserdeutschen Staates gezahlt werden.

Steuerpflichtige, deren Einkommen nach vorstehenden Bestimmungen im Herzogtum nur teilweise der Besteuerung unterliegt, werden mit Bezug auf diesen

!) Fassung der Ziffer 3 infolge der Novelle vom 4. Juli 1910. a Fassung dieses Absatzes infolge der Novelle vom 4. Juli 1910. 3) Fassung des Absatzes b infolge der Novelle vom 4. Juli 1910. 4) Gestrichen infolge Novelle vom 4. Juli 1910.

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Sachsen-Coburgisches Einkommensteuergesetz vom 2. Dezember 1908 mit Novellen. 251

Teil verhältnismässig nach dem Massstabe desjenigen Tarifsatzes veranlagt, der nach dem gegenwärtigen Gesetz auf ihr Gesamteinkommen Anwendung zu finden hätte.

Artikel 6. Von der Einkommensteuer sind befreit: 1. der Herzog, die Herzogin, die Herzogin- Witwe, der Regierungsverweser

und die Abkömmlinge des regierenden Herzogs; 2. die bei dem Herzog und dem Staatsministerium beglaubigten Vertreter

fremder Staaten, die ihnen zugewiesenen Beamten, sowie die in ihren und ihrer Beamten Diensten stehenden Personen, soweit sie Ausländer sind;

3. diejenigen Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen ein Anspruch auf Befreiung von der Einkommensteuer zukommt;

4. Personen des Unteroffizier- und Gemeinenstandes hinsichtlich ihres Militäreinkommens ;

5. alle Angehörigen des aktiven Heeres oder der Marine während der Zu- gehörigkeit zu einem in der Kriegsformation befindlichen Teile des Heeres oder der Marine hinsichtlich ihres Militäreinkommens;

6. Personen, deren Jahreseinkommen den Betrag von 300 M. nicht übersteigt; 7. die auf Grund gesetzlicher Vorschrift den Kriegs- oder Friedensin validen

gewährten Pensionserhöhungen und Verstümmelungszulagen, sowie die mit Kriegsdekorationen verbundenen Ehrensolde;

8. die aus einer Krankenversicherung den Versicherten zustehenden Lei- stungen;

9. diejenigen zu den zwei untersten Stufen gehörigen Personen, welche am 1. Januar desjenigen Jahres, in welchem die Veranlagung geschieht, ihr 60. Lebens- jahr zurückgelegt haben;

10. das Domänengut im Herzogtum Koburg (vgl. Art. VI des Gesetzes, den Beitrag der Domäne zu den Staatslasten betreffend, vom 29. Dezember 1846, Nr. 25 der Gesetzsammlung).

Artikel 7. Die Steuerpflicht der Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubten-

standes, die mit einem Einkommen von nicht mehr als 1800 M. veranlagt sind, ruht für die Monate, während deren sie sich im aktiven Dienst befinden.

Artikel 8. Das Staatsministerium ist ermächtigt, zeitweilige Ermässigungen von der

Einkommensteuer und Befreiungen von derselben in Fällen dringender Not oder Billigkeit zu bewilligen.

Steuerpflichtiges Einkommen. Artikel 9.

Als steuerpflichtiges Einkommen gilt die Summe aller in Geld oder Geldes- wert bestehenden Jahreseinkünfte der Steuerpflichtigen aus

1. Grundvermögen; 2. Besoldungen , Remunerationen , Pensionen , Wartegelder , Auszugs-

leistungen und andere wiederkehrende Leistungen; 3. Kapitalvermögen; 4. Handel, Gewerbe, einschliesslich des Bergbaues, Pachtung und gewinn-

bringender Beschäftigung jeder Art, Rechten auf periodische Hebungen und Vorteile irgendwelcher Art, soweit sie nicht schon unter 1-3 begriffen sind.

Artikel 10. I. Von dem Rohertrag der im Art. 9 bezeichneten Einkommensquellen

sind die Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Einkommens (Werbungskosten) in Abzug zu bringen.

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252 Sachsen-Coburgisches Einkommensteuergesetz vom 2. Dezember 1908 mit Novellen.

Als Werbungskosten gelten auch: 1. die auf dem Grundbesitz ruhenden Lasten und Steuern; 2. die zur Erhaltung der Gebäude notwendigen Kosten, ingleichen die

zur Versicherung derselben oder einzelner Teile und Zubehörungen gegen Feuer- und andere Schäden zu zahlenden Beiträge;

3. die auf den Grundbesitz und Gewerbebetrieb zu entrichtenden Gemeinde- und solche indirekte Abgaben, die zu den Geschäftsunkosten zu rechnen sind;

4. die regelmässigen jährlichen Absetzungen für Abnützung von Gebäuden, Maschinen, sowie des sonstigen Inventars, sofern die Kosten der Beschaffung nicht unter den Betriebsausgaben verrechnet sind;

5. die Beiträge zu den Berufskammern. II. Von dem Gesamteinkommen sind in Abzug zu bringen: 1. die von den Steuerpflichtigen zu zahlenden Schuldenzinsen, soweit solche-

nicht in Beziehung zu Einnahmequellen stehen, welche bei der Veranlagung ausser Betracht zu lassen sind (Art. 5);

2. die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden dauernden Lasten; 3. die Beiträge für Versicherung gegen Hagel- und Viehschäden; 4. die von dem Steuerpflichtigen gesetz- oder vertragsmässig zu entrichten-

den Beiträge zu Kranken-, Unfall-, Invalidenversicherungs-, Witwen-, Waisen- und Pensionskassen;

5. Versicherungsprämien, welche für Versicherung des Steuerpflichtigen auf den Todes- oder Lebensfall gezahlt werden, soweit dieselben den Betrag von. 100 M. jährlich nicht übersteigen.

Schuldenzinsen, Lasten usw., deren Abzug beansprucht wird, sind anzugeben» Erstreckt sich die Besteuerung lediglich auf das im Art. 4 bezeichnete Ein-

kommen von auswärtigen Steuerpflichtigen, so dürfen die Zinsen grundbücher- licher und anderer Schulden, welche auf den inländischen Einkommensquellen haften oder für deren Erwerb aufgenommen sind, nicht in Abzug gebracht werden.

Ein Abzug solcher Zinsen kann indessen dem Bewohner eines anderen deutschen Bundesstaates dann gestattet werden, wenn er nachweist, dass dieser Staat den dort nicht wohnhaften Staatsangehörigen des Herzogtums bei Be- steuerung des im Art. 4 bezeichneten Einkommens einen solchen Abzug gestattet.

Artikel 11.

Bei Berechnung des Einkommens kommen insbesondere nicht in Abzug: 1. Verwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Vermögens, zu

Geschäftserweiterungen, Kapitalanlagen oder Kapitalabtragungen, Zinsen von dem im Geschäftsbetriebe angelegten eigenen Kapital des steuerpflichtigen Unter- nehmens;

2. die zur Bestreitung des Haushalts des Steuerpflichtigen und zum Unter- halte seiner Angehörigen gemachten Ausgaben, einschliessHch des Geldwertes- der zu diesen Zwecken verbrauchten Erzeugnisse und Waren des eigenen land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes;

3. Staats- und Gemeindeabgaben, soweit sie nicht unter Art. 10, Ziff. I, 1 u. 3 fallen;

4. Prämien für Versicherung des Steuerpflichtigen oder seiner Angehörigen auf den Todes- oder Erlebensfall, soweit sie nicht unter Art. 10, II, Ziff. 5 fallen-

Artikel 12.

Ausserordentliche Einnahmen aus Erbschaften, Schenkungen, Lebens- versicherungen, aus dem nicht gewerbsmässig oder zu Spekulationszwecken unternommenen Verkauf von Grundstücken und ähnliche Erwerbungen gelten nicht als steuerpflichtiges Einkommen, sondern als Vermehrung des Vermögens, und kommen, ebenso wie Verminderungen des letzteren nur insofern in Betracht, als die Erträge desselben dadurch vermehrt oder vermindert werden.

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Sachsen-Coburgisches Einkommensteuergesetz vom 2. Dezember 1908 mit Novellen. 253

Artikel 13. Die Veranlagung erfolgt nach dem Ergebnisse des dem S teuer jähr unmittelbar

vorangegangenen Kalenderjahres. Bei physischen Personen, welche Handelsbücher nach Vorschrift des § 38 ff.

«des Handelsgesetzbuchs führen, wird der Geschäftsgewinn aus Handel, Gewerbe und Bergbau nach dem, dem Steuer jähr unmittelbar vorangegangenen Wirt- schafts- (Betriebs-) Jahre, wenn aber der Betrieb noch nicht so lange besteht, nach dem mutmasslichen Jahreser trage veranschlagt. In gleicher Weise erfolgt die Veranlagung der nichtphysischen Personen und die Veranschlagung des Er- trags aus Land- und Forstwirtschaft auf eigenem oder gepachtetem Grundbesitz, wenn über den Betrieb geordnete, den Reinertrag ziffermässig nachweisende Bücher geführt werden.

Massgebend ist dabei für jeden Steuerpflichtigen das von ihm angenommene Wirtschafts- oder Betriebsjahr. Als der Veranlagung unmittelbar vorangegangen gilt das letzte Betriebsjahr, dessen Ergebnisse zur Zeit der Veranlagung festgestellt werden können. Sind Einnahmen nach den ortsüblichen Preisen zu veran- schlagen, so sind, falls solche keinen ausreichenden Anhalt bieten, die in der Umgegend üblichen Preise zugrunde zu legen.

Artikel 14. Behufs der Steuerveranlagung ist dem Einkommen des Haushaltungs-

vorstandes das Einkommen der Angehörigen der Haushaltnng zuzurechnen. Personen, welche mit Gehalt oder Lohn zu Dienstleistungen angenommen sind, sowie Kostgänger, Untermieter und Schlafstellenmieter werden nicht zu den Angehörigen einer Haushaltung gezählt.

Selbständig zu veranlagen sind: 1. Ehefrauen, sofern sie von dem Ehemann dauernd getrennt leben; 2. Kinder und andere Angehörige der Haushaltung, sofern sie aus eigenem

Erwerbe oder aus anderen Quellen ein Einkommen beziehen, das der Nutzniessung des Vaters oder des Haushaltungsvorstandes entzogen ist.

Auf die nach Art. 4 zu veranlagenden Steuerpflichtigen finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung.

Artikel 15. Das Einkommen aus Grundvermögen umfasst die Erträge sämtlicher Grund-

stücke, welche dem Steuerpflichtigen eigentümlich gehören, oder aus denen ihm infolge von Berechtigungen irgendwelcher Art ein Einkommen zufliesst. Von Grundstücken, welche verpachtet oder vermietet sind, ist der jeweilige Pacht- oder Mietertrag, einerseits unter Hinzurechnung der dem Pächter oder Mieter obliegenden Natural- und sonstigen Nebenleistungen, sowie der dem Verpächter oder Vermieter etwa vorbehaltenen Nutzungen, anderseits unter Abrechnung der dem letzteren verbliebenen abzugsfähigen Lasten, als Einkommen zu be- rechnen.

Bei der Berechnung des Einkommens aus nicht verpachteten Besitzungen ist der durch die eigene Bewirtschaftung erzielte Reinertrag mit Einschluss des persönlichen Arbeitsverdienstes des Besitzers und seiner Familienangehörigen zugrunde zu legen.

Für nicht vermietete und nicht verpachtete, sondern von dem Eigentümer selbst bewohnte oder sonst benützte Gebäude oder einzelne Teile von solchen ist das Einkommen nach den ortsüblichen Miet- oder Pachtpreisen zu bemessen.

Soweit Gebäude vom Eigentümer zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken benützt werden, ist der Mietwert weder bei Berechnung des Einkommens noch bei Berechnung der gewerblichen Unkosten in Anschlag zu bringen.

Die Veranlagung ländlicher Fabrikationszweige und solcher Betriebe, bei denen die Erträgnisse der Substanz des Bodens entnommen werden, erfolgt nach den Grundsätzen des Art. 18, soweit diese Fabrikationszweige und Betriebe nicht bei der Ertragsermittlung des Hauptbetriebes, zu welchem sie gehören, berück-

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254 Sachsen-Coburgisches Einkommensteuergesetz vom 2. Dezember 1908 mit Novellen,

sichtigt werden. Der Gewinn aus den zu Spekulationszwecken abgeschlossenen Veräusserungen von Grundstücken ist steuerpflichtig.

Bei Waldgrundstücken, die nicht nach einem forstmässigen Plan bewirt- schaftet werden, sind die Ergebnisse von Abtrieben nicht anzurechnen, wenn und soweit sie sich in einem Jahr auf mehr als den zehnten Teil des Wertes des vorhandenen Holzes erstreckt.

Der Gewinn aus Pachtungen ist in gleicher Weise zu veranschlagen wie bei der Bewirtschaftung eigener Grundstücke. Der Pachtzins kann nicht in Abzug gebracht werden, soweit er anteilig auf die von dem Pächter und seinen Angehörigen benützte Wohnung zu rechnen ist.

Im Falle des Art. 4 gilt als steuerpflichtiges Einkommen derjenige Teil der vorbezeichneten Einnahmen, welcher auf den im Herzogtum Koburg ge- legenen Grundbesitz entfällt.

Artikel 16. Zur Besoldung gehörige Naturalbezüge, einschliesslich der Dienstkleidung,

Dienstwohnung und Dienstländerei, sind gemäss den veranschlagten Beträgen oder, wenn solche nicht festgestellt sind, nach den ortsüblichen Preisen zu be- rechnen.

Eine neben der Besoldung gewährte Entschädigung für den Dienstaufwand bleibt ausser Ansatz.

Artikel 17. Als Einkommen aus Kapitalvermögen gelten Zinsen, Renten und geld-

werte Vorteile aus Kapitalforderungen jeder Art, insbesondere: a) Zinsen aus Anlehen und sonstigen verzinslichen Kapitalforderungen,

sowie aus verzinslich gewordenen Zins- und anderen Ausständen; b) Zinsen, Renten und Dividenden oder Gewinnanteile von Aktiengesell-

schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Berggewerkschaften, von einer stillen Gesellschaft, sowie von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften aller Art;

c) Zinsen, welche in unverzinslichen Kapitalforderungen, bei denen ein höheres als das ursprünglich gegebene Kapital zurückgewährt wird, einbegriffen sind,

d) vereinnahmte Gewinne aus der zu Spekulationszwecken unternommenen Veräusserung von Wertpapieren, Forderungen, Renten usw., abzüglich etwaiger Verluste bei derartigen Geschäften.

Gehen Zinsen oder Renten nicht regelmässig unverkürzt ein oder unter- liegen sie, wie Dividenden aus Aktienunternehmungen, jährlichen Schwankungen, so ist der für das vorhergegangene Jahr gezahlte Betrag in Ansatz zu bringen.

Das Einkommen von Kapitalanlagen, bei welchen ein anderer Ertrag nicht zu ermitteln ist, wird mit vier vom Hundert des derzeitigen Wertes der Kapital- anlage berechnet. Forderungen und Schulden, welche im kaufmännischen Ver- kehr oder im Verkehr unter Gewerbetreibenden bestehen, werden bei Feststellung des Einkommens aus Handel und Gewerbe berücksichtigt und sind daher hier ausser acht zu lassen.

Artikel 18. Als Einkommen aus Handel, Gewerbe und Bergbau gilt der Geschäfts-

gewinn. Bei Steuerpflichtigen, welche Handelsbücher nach Vorschrift des § 38 ff. des Handelsgesetzbuches führen, ist der Gewinn unter Beachtung der Vorschriften im Art. 10-14 nach den Grundsätzen zu berechnen, wie solche für die Inventur und Bilanz durch das Handelsgesetzbuch vorgeschrieben sind und sonst dem Gebrauch eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen. Insbesondere gilt dies einerseits von dem Zuwachse des Anlagekapitals und anderseits von den regel- mässigen jährlichen Abschreibungen, welche einer angemessenen Berücksichtigung der Wertverminderung entsprechen.

Im übrigen gilt für die Berechnung und Schätzung des Einkommens aus Gewerbe und Handel folgendes:

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Sachsen-Coburgisches Einkommensteuergesetz vom 2. Dezember 1908 mit Novellen. 255

1. Die Zinsen des im Handels- und Gewerbebetriebe angelegten eigenen Kapitals sind als Teile des Geschäftsgewinnes zu betrachten;

2. der von einer nicht nach Art. 3 Ziff. 1 u. 2 selbst steuerpflichtigen Er- werbsgesellschaft erzielte Geschäftsgewinn ist den einzelnen Teilhabern nach Massgabe ihres Anteils anzurechnen;

3. als Einkommen aus Handel und Gewerbe gelten auch die Tantiemen der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien und die Gewinnanteile dieser Gesellschaft für ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen;

4. der Gewinn aus den zu Spekulationszwecken abgeschlossenen Geschäften, abzüglich etwaiger Verluste bei derartigen Geschäften, und aus der Beteiligung an derartigen Geschäften ist auch bei solchen Steuerpflichtigen, welche nicht zu den Handel- und Gewerbetreibenden gehören, nach den für das Einkommen aus Handel und Gewerbe massgebenden Grundsätzen zu berechnen.

Das Einkommen aus gewinnbringender Beschäftigung, sowie aus Rechten auf periodische Hebungen und Vorteile irgendwelcher Art, umfasst insbesondere den Verdienst der Arbeiter, Dienstboten und Gewerbegehilfen, ferner den Ge- winn aus schriftstellerischer, wissenschaftlicher, unterrichtender oder erziehender Tätigkeit, sowie fortlaufende Einnahmen, welche nicht als Jahresrenten eines beweglichen oder unbeweglichen Vermögens anzusehen sind, endlich solche Renten- bezüge, welche an die Person des Empfangsberechtigten geknüpft sind.

Fortlaufende Unterstützungen sind in der Hand des Empfängers steuer- pflichtig, wenn der Geber zu ihrer Verabreichung sich rechtsgültig verbindlich gemacht hat oder rechtskräftig dazu verurteilt ist.

Als steuerpflichtiges Einkommen der nach Art. 3 unter 1 u. 2 Steuerpflichtigen gelten die Ueberschüsse, die als Aktienzinsen oder Dividenden, gleichviel unter welcher Benennung, unter die Mitglieder in dem der Steuerveranlagung vorher- gehenden Geschäftsjahr verteilt oder, sofern eine Verteilung nicht stattgefunden hat, erzielt worden sind, und zwar unter Hinzurechnung der zur Tilgung der Schulden oder des Grundkapitals, zur Verbesserung oder Geschäftserweiterung,, sowie zur Bildung von Reservefonds - soweit solche nicht bei den Versicherungs- gesellschaften zur Rücklage für die Versicherungssummen bestimmt sind - verwendeten Beträge, jedoch nach Abzug von 3% vom Hundert des eingezahlten Aktienkapitals. An Stelle des letzteren tritt bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung das Stammkapital, bei Berggewerkschaften das aus dem Erwerbspreise und den Kosten der Anlage, Einrichtung und Erweiterung des Bergwerks sich zusammensetzende Grundkapital, bei eingetragenen Genossenschaften die Summe der eingezahlten Geschäftsanteile der Mitglieder.

Bei Kommanditgesellschaften auf Aktien gilt derjenige Teil der Ueber- schüsse, welcher an persönlich haftende Gesellschafter für ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Tantieme verteilt wird, nicht als Einkommen der Gesellschaften.

Steuerpflichtiges Einkommen der Stiftungen und Anstalten, auch Privat- sparkassen, ist der Reinüberschuss abzüglich der für kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke verwendeten Beträge1).

Im Falle des Art. 4 gilt als steuerpflichtiges Einkommen derjenige Teil der vorbezeichneten Einnahmeüberschüsse, welcher auf den Geschäftsbetrieb- im Herzogtum entfällt.

Steuertarif. Artikel 19.

Die Einkommensteuer beträgt jährlich bei einem Einkommen von mehr als 300 M. bis einschliesslich 400 M. 0,60 M.

400 „ ., „ 500 „ 1 „ 500 „ , ,. eoo „ 2 „ 600 „ i, „ 700 „ 4 .,

!) Fassung dieses Absatzes infolge der Novelle vom 4. Juli 1910. 743

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256 Sachsen-Coburgisches Einkommensteuergesetz vom 2. Dezember 1908 mit Novellen,

von mehr als 700 M. bis einschliesslich 800 M. 6 M. 800 „ „ „ 900 „ 9 „ 900 „ „ „ 1,000 „ 11 „

„ 1,000 „ „ „ 1,100 „ 13 „ „ 1,100 „ „ „ 1,200 „ 16 „ „ 1,200 .. „ „ 1,300 „ 18 „

„ „ 1,300 „ „ „ 1,400 „ 20 „ „ 1,400 „ „ „ 1,500 „ 23 „ » l>500 „ „ „ 1,600 „ 27 „ „ 1,600 „ „ „ 1,700 „ 31 „ „ 1,700 „ „ „ 1,800 „ 35 „ „ 1,800 „ „ „ 1,900 „ 39 „ „ 1,900 „ , „ 2,000 „ 43 „

v „ 2,000 „ „ „ 2,100 „ 47 „ « 2,100 „ „ „ 2,200 „ 52 „ » 2,200 „ „ „ 2,300 „ 57 „ „ 2,300 „ „ „ 2,400 „ 62 „ » 2,400 ;, „ „ 2,500 „ 67 „ „ 2,500 „ „ „ 2,600 „ 72 „ v 2,600 „ „ „ 2,800 „ 80 „ „ 2,800 „ „ „ 3,000 „ 88 „ „ 3,000 „ „ „ 3,200 „ 96 „ „ 3,200 „ „ „ 3,400 „ 104 „ „ 3,400 „ „ „ 3,600 „ 112 „ ., 3,600 „ „ „ 3,800 „ 120 „ „ 3,800 „ „ „ 4,000 „ 128 „ „ 4,000 „ „ „ 4,200 „ 136 „

» „ 4,200 „ „ „ 4,400 „ 143 „ „ 4,400 „ „ „ 4,600 „ 150 „ „ 4,600 „ „ „ 4,800 „ 157 „ „ 4,800 „ „ „ 5,000 „ 164 „ „ 5,000 „ „ „ 5,200 „ 172 „ „ 5,200 „ „ „ 5,400 „ 180 „ ,, 5,400 ,. „ „ 5,600 „ 188 „ „ 5,600 „ „ „ 5,800 „ 196 „ „ 5,800 „ „ „ 6,000 „ 204 „ „ 6,000 „ „ „ 6,200 „ 212 „ « 6,200 „ „ „ 6,400 „ 220 „ „ 6,400 „ „ „ 6,600 „ 228 „ „ 6,600 „ „ „ 6,800 „ 236 „ v 6,800 „ „ „ 7,000 ,. 244 „ „ 7,000 „ „ „ 7,200 „ 252 „ „ 7,200 „ „ „ 7,400 260 , „ „ 7,400

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Sachsen-Coburgisches Einkommensteuergesetz vom 2. Dezember 1908 mit Novellen. 257

von mehr als 10,500 M. bis "einschliesslich 10,800 M. 396 M. ., 10,800 „ „ „ 11,100 „ 408 „ „ 11,100 „ „ „ 11,400 „ 420 „ „ 11,400 „ „ „ 11,700 „ 432 „ „ 11J00 „ „ „ 12,000 „ 444 „

Sie steigt bei höherem Einkommen in Stufen von 300 M. um je 12 M.

Für die in Art. 4 erwähnten Steuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt ausserhalb des Herzogtums Koburg haben, beträgt die Ein- kommensteuer bei einem Jahreseinkommen von 60 M. bis einschliesslich 1800 M. 2 % jährlich, von mehr als 1800 M. bis einschliesslich 3200 M. 3 % jährlich. Höhere Einkommen werden nach Absatz 1 u. 2 versteuert1).

Zur Wahrung politischer Rechte, deren Ausübung von der Entrichtung einer direkten Staatssteuer abhängt, kann jeder Steuerpflichtige mit nicht mehr als 300 M. Einkommen, sowie derjenige, welcher durch die Vergünstigung der Art. 19 u. 20 steuerfrei wird, die Steuer für die unterste Stufe alljährlich ent- richten.

A r t i k e 1 20. Gewährt ein Steuerpflichtiger, dessen Einkommen den Betrag von 2400 M.

nicht übersteigt, in seinem Haushalt Kindern oder anderen Familienangehörigen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt, so wird ihm von dem steuer- pflichtigen Einkommen für jedes derartige Familienmitglied der Betrag von 50 M. in Abzug gebracht mit der Massgabe, dass in jedem Falle noch eine Er- mässigung stattfindet um eine der im Art. 19 vorgeschriebenen Steuerstufen bei dem Vorhandensein von 3 oder 4, um 2 Stufen bei dem Vorhandensein von 5 oder mehr derartigen Familienmitgliedern. Bei der Feststellung der für die Ermässigung massgebenden Personenzahl werden nicht mitgerechnet die Ehe- frau des Steuerpflichtigen und diejenigen Kinder und Angehörigen, welche das 14. Lebensjahr überschritten haben und entweder im landwirtschaftlichen oder ewerblichen Betriebe des Steuerpflichtigen dauernd tätig sind oder ein eigenes Ankommen von mehr als der Hälfte des ortsüblichen Tagelohnes haben.

Artikel 21. Bei denjenigen Steuerpflichtigen, deren Einkommen den Jahresbetrag von

4000 M. nicht übersteigt, können besondere, die Steuerfähigkeit wesentlich ver- mindernde wirtschaftliche Verhältnisse dergestalt berücksichtigt werden, dass ihnen eine Ermässigung der im Art. 19 vorgeschriebenen Steuersätze um höchstens drei Stufen gewährt wird.

Als Verhältnisse dieser Art kommen lediglich aussergewöhnliche Belastungen durch Unterhalt und Erziehung der Kinder, Verpflichtung zum Unterhalt mittel- loser Angehöriger, andauernde Krankheit, Verschuldung und besondere Un- glücksfälle in Betracht, bei Haushaltungsvorständen, deren steuerpflichtiges Ein- kommen bei Hinzurechnung des Einkommens der Ehefrau nicht mehr als 3000 M. beträgt, auch noch besondere Aufwendungen im Haushalt infolge einer Arbeits- tätigkeit der Ehefrau2).

Zeit und Ort der Veranlagung. A r t i k e 1 22.

Die Veranlagung der Einkommensteuer erfolgt auf die Dauer eines Rech- nungsjahres der Staatskasse.

Sie behält ihre Gültigkeit auch für die folgenden Rechnungsjahre, wenn nicht eine Aenderung derselben seitens der Steuerpflichtigen durch Einreichung

J) Fassung dieses Absatzes infolge der Novelle vom 21. Januar 1913. l) Der Zusatz hinsichtlich der Haushaltungsvorstañde wurde durch Novelle vom

21. Januar 1913 hinzugefügt. Finanza-rchiv. XXXI. Jahrg. 745 17

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258 Sachsen-Coburgisches Einkommensteuergesetz vom 2. Dezember 1908 mit Novellen.

einer Steuererklärung beantragt oder - auch ohne solchen Antrag - seitens, der zuständigen Einschätzungskommission beschlossen worden ist.

A r t i k e 1 23. Die Veranlagung und Entrichtung der Einkommensteuer erfolgt in der

Regel an dem Orte, wo der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermanglung eines solchen seinen Aufenthalt hat.

Die Veranlagung der im Art. 3 bezeichneten Steuerpflichtigen erfolgt an- dern Orte, wo sie im Herzogtum ihren Sitz haben, und für den Geschäftsbereich von Zweiganstalten an dem Orte, wo die Zweiganstalten ihren Sitz haben1).

Die Veranlagung der im Art. 4 bezeichneten Steuerpflichtigen geschieht an dem Orte, wo der Grundbesitz, die gewerbliche oder Handelsanlage oder die Be- triebsstätte liegt.

Kommen nach vorstehenden Bestimmungen für die Veranlagung Orte in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken des Herzogtums in Frage, so bestimmt das Staatsministerium die für die gesamte Veranlagung zuständige Einschätzungs- kommission.

Vorbereitung der Veranlagung. A r t i k e 1 24.

Vor Beginn des Veranlagungsgeschäftes haben die Gemeindevorstände eine- vollständige Nachweisung aller in dem Gemeindebezirk nach diesem Gesetze steuerpflichtigen Personen, Gesellschaften und Genossenschaften, sowie der nach Art. 4 steuerpflichtigen Grundbesitzungen und gewerblichen Unternehmungen aufzunehmen.

Jeder Besitzer eines bewohnten Grundstücks oder dessen Vertreter ist auf besondere Aufforderung des Gemeindevorstandes verpflichtet, diesem binnen einer Woche die Inhaber der auf dem Grundstück vorhandenen einzelnen Woh- nungen, Geschäfts- und Gewerberäume anzugeben; ebenso ist jeder Haushaltungs- vorstand verpflichtet, ihm alle Insassen seiner Wohnung einschliesslich der Haus- haltungsmitglieder, des Dienst- und Hilfspersonals, der Unter- und Schlafstellen- mieter zu bezeichnen. Diese Aufforderung ist ausserdem öffentlich bekannt zu machen.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des zweiten Absatzes werden als Uebertretungen nach Massgabe des Gesetzes Nr. 901 vom 7. April 1879 verfolgt.

Voreinschätzung. A r t i k e 1 25.

Der Veranlagung der Steuerpflichtigen mit einem Einkommen bis zu 1500 M. geht eine Voreinschätzung durch besondere Kommissionen voraus.

Die Voreinschätzungskommissionen bestehen a) aus dem Vorsitzenden, der in den Städten von dem Magistrat (Stadtrat),

für die Landorte von dem Staatsministerium, wenn tunlich aus den Einwohnern der beteiligten Gemeinden, bestimmt wird;

b) aus einer von dem Staatsministerium festzusetzenden Anzahl von Mit- gliedern, die unter möglichster Berücksichtigung der verschiedenen Arten des Einkommens in den Städten von der Stadtverordnetenversammlung, in den Landorten von dem Gemeindeausschuss gewählt werden.

Jede Stadt bildet einen Voreinschätzungsbezirk. Im übrigen bestimmt das Staatsministerium die Begrenzung der Bezirke. Für jeden Bezirk wird eine Voreinschätzungskommission gebildet.

Mehrere Landgemeinden können zu einem Bezirk vereinigt werden. In

J) Durch die Novelle vom 4. Juli 1910 wurden die früher sich anschliessenden Worta „oder wo sich der Sitz der Kasse befindet, von der oder für deren Rechnung die Besol- dungen, Pensionen oder Wartegelder ausgezahlt werden" gestrichen.

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Sachsen-Coburgisches Einkommensteuergesetz vom 2. Dezember 1908 mit Novellen. 259

solchen Fällen wird die Zahl der Mitglieder der Voreinschätzungskommission auf die Gemeinden nach Verhältnis der Einwohnerzahl mit der Massgabe ver- teilt, dass mindestens ein Mitglied auf jede Gemeinde entfällt.

Die Voreinschätzungskommissionen tragen die für die einzelnen Steuer- pflichtigen ermittelten Einkommensbeträge bis zu 1500 M., sowie die von ihnen vorgeschlagenen Steuersätze in die gemäss Art. 24 aufgestellten Nachweisungen ein.

Steuererklärungen. A r t i k e 1 26.

Jeder Steuerpflichtige, welcher ein Einkommen von 1500 M. und mehr hat, ist verpflichtet, alljährlich auf öffentliche Aufforderung eine Steuererklärung innerhalb der mindestens auf 2 Wochen1) zu bemessenden Frist bei dem Vor- sitzenden der Einschätzungskommission oder bei der Amtseinnahme schriftlich einzureichen oder bei ersterem mündlich zu Protokoll zu geben.

Die Steuererklärung hat zu enthalten: 1. die Höhe des steuerpflichtigen Jahreseinkommens, gesondert nach den

in Art. 9 bezeichneten Einkommenquellen; 2. die Schuldzinsen, Lasten usw., deren Abzug beansprucht wird; 3. die Versicherung des Steuerpflichtigen, dass er seine Angaben nach

bestem Wissen und Gewissen gemacht hat. Das Einkommen von dem ausserhalb des Veranlagungsortes gelegenen

Grundbesitz oder Handels- und Gewerbebetriebe, sowie Gehalts-, Pensions- oder Rentenbezüge u. dgl., welche aus Kassen ausserhalb des Herzogtums Koburg fliessen, sind in der Steuererklärung besonders aufzuführen.

Zur Steuererklärung ist der vom Staatsministerium festgesetzte unent- geltlich zu verabfolgende Vordruck zu benützen.

Jeder Steuerpflichtige ist ausserdem zur Einreichung einer Steuererklärung innerhalb der bekannt gemachten Frist berechtigt.

Artikel 27. Alle Steuerpflichtigen sind zur Einreichung einer Steuererklärung (Art. 26)

verpflichtet, sobald eine besondere den Hinweis auf die gesetzlich angedrohten Versäumnisfolgen enthaltende Aufforderung hierzu vom Staatsministerium öffent- lich erlassen wird.

Eine solche Aufforderung darf höchstens alle 4 Jahre erlassen werden.

A r t i k e 1 28. Dem Steuerpflichtigen soll auf seinen Antrag, soweit es sich um durch

Schätzung zu ermittelndes Einkommen handelt, gestattet sein, in die Steuer- erklärung statt der zahlenmässigen Angabe des Einkommens diejenigen Nach- weisungen aufzunehmen, deren die Einschätzungskommission zur Veranlagung bedarf.

A r t i k e 1 29. Die Steuererklärungen sind für Personen, welche unter elterlicher Gewalt,

Pflegschaft oder Vormundschaft stehen, sowie für die in Art. 3 bezeichneten Steuerpflichtigen von deren gesetzlichen Vertretern abzugeben. Insoweit der gesetzliche Vertreter eines Steuerpflichtigen durch rechtswirksame Verfügung von der Verwaltung des Vermögens ausgeschlossen ist, ist der zu der Verwaltung Berufene hinsichtlich des Einkommens aus dem von ihm verwalteten Vermögen zur Abgabe der Steuererklärung zuzulassen. Für Personen, welche abwesend oder sonst verhindert sind, die Steuererklärungen selbst abzugeben, können solche durch Bevollmächtigte erfolgen. Die Erfüllung der Steuererklärungs- pflicht seitens eines von mehreren Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit.

3) Vor der Novelle vom 21. Januar 1913 „4 Wochen". 747

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2ßO Sachsen-Coburgisches Einkommensteuergesetz vom 2. Dezember 1908 mit Novellen.

A r t i k e 1 30. Wer die ihm obliegende Steuererklärung nicht innerhalb der vorgeschriebenen

Frist abgibt, hat neben der im Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren end- gültig festgestellten Steuer einen Zuschlag von 5 % zu derselben zu zahlen.

Wer die ihm obliegende Steuererklärung nicht längstens innerhalb einer Woche1) nach einer nochmals an ihn zu richtenden besonderen Aufforderung des Vorsitzenden der Einschätzungskommission, welche auch nach der Veranlagung ergehen kann, abgibt, hat neben der veranlagten Steuer einen ferneren Zuschlag von 25 % zu derselben zu zahlen.

Die Festsetzung des mit der veranlagten Steuer zu entrichtenden Zuschlags steht der betreffenden Einschätzungskommission zu, gegen deren Entscheidung Berufung nach Massgabe des Art. 39 stattfindet. Die Festsetzung unterbleibt, wenn Umstände dargetan werden, welche die Versäumnis entschuldbar machen.

Offenbarer nachgewiesener Irrtum bei Steuererklärungen muss im Laufe des Steuer] ahres berücksichtigt werden.

Organe und Verfahren der Veranlagung. Artikel 31.

Behufs Veranlagung der Steuerpflichtigen wird für die Städte Koburg, Neustadt und Rodach, für die Landorte der Amtsgerichtsbezirke Koburg, Neu- stadt und Rodach, sowie für die Amtsgerichtsbezirke Sonnefeld und Königsberg je eine Einschätzungskommission gebildet.

Zu Vorsitzenden der Einsenätzungskommissionen und ihren Vertretern werden vom Staatsministerium Staatsbeamte ernannt.

Die Zahl der Mitglieder der Einschätzungskommissionen setzt das Staats - ministerium fest.

Die Mitglieder werden aus den steuerpflichtigen Einwohnern des Ein- schätzungsbezirks unter möglichster Berücksichtigung der verschiedenen Arten des Einkommens auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.

Die Wahlen werden für die Städte von der Stadtverordnetenversammlung, für die übrigen Ortschaften von den Mitgliedern der Voreinschätzungskommissionen unter dem Vorsitz des Vorsitzenden der betreffenden Einschätzungskommission yollzogen.

A r t i k e 1 32. Der Vorsitzende der Einschätzungskommission hat innerhalb seines Ein-

schätzungsbezirks die Geschäftsführung der Voreinschätzungskommissionen zu beaufsichtigen und das Veranlagungsgeschäft zu leiten. Er ist dafür verant- wortlich, dass die Veranlagung nach den bestehenden Vorschriften ausgeführt wird. Er hat die Personennachweisungen (Art. 24) zu prüfen, auch die öffent- lichen Bekanntmachungen und sonstigen Aufforderungen wegen Abgabe der Steuererklärungen zu erlassen.

Zum Zweck der richtigen Veranlagung der Steuerpflichtigen, insbesondere zur Prüfung der Steuererklärungen, hat der Vorsitzende über die Besitz-, Ver- mögens- und Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen möglichst vollständige Nachrichten einzuziehen. Er ist befugt, die Voreinschätzungskommissionen zu einer besonderen Aeusserung über Besitz-, Vermögens- und Einkommens Verhält- nisse einzelner Steuerpflichtiger zu veranlassen. Er muss den Steuerpflichtigen auf Antrag Gelegenheit zur persönlichen Verhandlung über die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen und Verhältnisse gewähren. Er kann den Steuerpflichtigen auch von Amts wegen vorladen.

Steuerpflichtige, welche die Beantwortung der vorgelegten Fragen ver- weigern oder diese, obgleich sie hierzu imstande sind, nicht vollständig beant- worten, oder der an sie gerichteten Vorladung ohne gehörige Entschuldigung nicht Folge leisten, verlieren für das betreffende Veranlagungs jähr das Rechts- mittel der Berufung gegen ihre Einschätzung.

!) Vor der Novelle vom 21. Januar 1913 „4 Wochen". 748

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Sachsen-Coburgisches Einkommensteuergesetz vom 2. Dezember 1908 mit Novellen. 261

A r t i k e 1 33. Der Vorsitzende der Einschätzungskommission hat die von den Vorein-

schätzungskommissionen vorgeschlagenen Steuersätze zu prüfen und, soweit sie nicht von ihm beanstandet werden, festzusetzen.

In betreff derjenigen Steuerpflichtigen, auf die sich die Vorschläge der Voreinschätzungskommissionen nicht erstrecken (Art. 25 u. 26), oder hinsicht- lich deren ein Vorschlag unterlassen ist oder von ihm beanstandet wird, hat er die Verhandlungen der Einschätzungskommission zur Beschlussfassung vorzu- legen und dazu das nach seinen Ermittlungen für jeden Steuerpflichtigen zutreffende Einkommen, nach den verschiedenen Quellen getrennt, in die Steuerrolle einzu- tragen und den nach Vorschrift dieses Gesetzes zu entrichtenden Steuersatz vorzuschlagen.

Bestehen gegen die Angaben einer Steuererklärung Bedenken, so hat der Vorsitzende der Einschätzungskommission sie dem Steuerpflichtigen mitzuteilen mit der Aufforderung, binnen einer auf mindestens 1 Woche1) zu bestimmenden Frist, die angemessen zu verlängern ist, sich darüber zu erklären oder bestimmte Fragen über noch aufzuklärende, für die Veranlagung erhebliche Punkte zu be- antworten und Beweismittel für seine Angaben beizubringen.

Die von dem Steuerpflichtigen angebotenen, an sich zulässigen Beweise müssen erhoben werden, insoweit die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Veranlagung erheblich sind und nicht ohnehin als richtig angenommen werden.

Ermittlung des Einkommens. Artikel 34.

Die nach Art. 3 u. 4 Steuerpflichtigen sind verpflichtet, ihre Geschäfts- berichte und Jahresabschlüsse, sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse der Ge- schäftsorgane nach den näheren Bestimmungen des Staatsministeriums alljährlich der zuständigen Einschätzungskommission unaufgefordert einzureichen.

Artikel 35. Sämtliche Staats- und Gemeindebehörden haben den Vorsitzenden der

Einschätzungskommissionen auf Verlangen Einsicht aller die Einkommensver- hältnisse der Steuerpflichtigen betreffenden Bücher, Akten, Urkunden usw. zu gestatten, auch auf Ersuchen Auskünfte oder Abschriften daraus zu erteilen, sofern nicht besondere gesetzliche Bestimmungen oder dienstliche Rücksichten entgegenstehen, sowie die Vorsitzenden der Einschätzungskommissionen bei Er- mittlung aller für die Veranlagung in Frage kommenden Verhältnisse der Steuer- pflichtigen zu unterstützen.

Die Einsicht der Bücher, Akten usw. der Sparkassen und der Landrenten- bank ist nicht gestattet.

Artikel 36. Alle Behörden, öffentliche und private Anstalten, Stiftungen, Gesellschaften

und Vereine, deren Vertreter, sowie alle Privatpersonen sind verpflichtet, den Vorsitzenden der Einschätzungs- und der Berufungskommissionen oder den Gemeindevorständen auf Erfordern über Besoldungen und Löhne, die steuer- pflichtige Personen von ihnen beziehen, Auskunft zu geben.

Veranlagung. Artikel 37.

Die Einschätzungskommissionen haben alle Steuerpflichtigen nach diesem Gesetze zu veranlagen.

Den Einschätzungskommissionen sind die von ihren Vorsitzenden ein- gezogenen Nachrichten, die eingegangenen Steuererklärungen, die darüber ge-

!) Vor der Novelle vom 21. Januar 1913 „mindestens 2 Wochen". 749

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2ß2 Sachsen-Coburgisches Einkommensteuergesetz vom 2. Dezember 1908 mit Novellen.

führten Verhandlungen und alle Unterlagen für die Veranlagung zur Prüfung vorzulegen. Sie haben das Recht, von den nach Art. 33, 34, 35 u. 36 den Vor- sitzenden zustehenden Hilfsmitteln auch ihrerseits Gebrauch zu machen.

Die Einschätzungskommissionen können ausserdem die uneidliche Ver- nehmung von Zeugen oder Sachverständigen veranlassen. Die zu Vernehmenden dürfen die Auskunftserteilung nur unter den Voraussetzungen ablehnen, welche nach der Zivilprozessordnung zur Ablehnung eines Zeugnisses oder Gutachtens berechtigen.

Auf Beschluss der zuständigen Einschätzungskommission ist der Steuer- pflichtige verbunden, seine Wirtschafts- oder Geschäftsbücher, Verträge, Schuld- verschreibungen, Zinsquittungen oder andere in seinem Besitze befindliche Schrift- stücke, welche zur Feststellung der für die Veranlagung wesentlichen Tatsachen dienen können, zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Insoweit für die ziffer- mässige Berechnung des Einkommens eines Steuerpflichtigen ausreichende Unter- lagen nicht vorliegen, hat die Kommission die Höhe des Einkommens unter Würdigung aller Umstände nach freier Ueberzeugung zu schätzen.

Auf Grund des Ergebnisses der stattgehabten Verhandlungen setzen die Einschätzungskommissionen die zutreffenden Steuersätze fest.

Hierbei dürfen sie von den tatsächlichen Angaben einer Steuererklärung nur insoweit abweichen, als die dagegen obwaltenden Bedenken dem Steuer- pflichtigen vorher mitgeteilt sind und entweder der Steuerpflichtige der gemäss Abs. 4 an ihn gerichteten Aufforderung nicht nachgekommen ist oder nach dem pflichtmässigen Ermessen der Kommission die Bedenken weder durch die von ihm darauf abgegebenen Erklärungen, noch durch die sonstigen Erhebungen beseitigt sind.

Benachrichtigung der Steuerpflichtigen. Artikel 38.

Jedem Steuerpflichtigen ist die Festsetzung des von ihm zu versteuernden Einkommens mit dem Betrage der davon zu entrichtenden Steuer bekannt zu machen.

Die Benachrichtigung muss durch Behändigung eines verschlossenen Schrift- stücks, das zugleich eine Belehrung über das dem Steuerpflichtigen zustehende Recht der Berufung zu enthalten hat, erfolgen.

Für die Steuerpflichtigen, die keine Benachrichtigung erhalten, gilt die seitherige Steuerveranlagung auch für das neue Rechnungsjahr.

Eine Veröffentlichung der Steuerrollen findet nicht statt.

Rechtsmittel. Artikel 39.

Gegen das Ergebnis der Einschätzung (Veranlagung) steht sowohl dem Steuerpflichtigen als auch dem Vorsitzenden der Einschätzungskommission das Rechtsmittel der Berufung zu. Zur Entscheidung über das Rechtsmittel werden drei Berufungskommissionen gebildet und zwar eine für die Stadt Koburg, die zweite für die Städte Neustadt, Rodach und Königsberg und die dritte für die Landgemeinden. Alle drei Berufungskommissionen haben einen gemeinschaft- lichen Vorsitzenden, den das Herzogliche Staatsministerium ernennt.

Die Berufung ist bei dem Vorsitzenden der Berufungskommission binnen einer Ausschlussfrist von 2 Wochen1) schriftlich einzulegen, welche für den Vor- sitzenden der Einschätzungskommission vom Tage der Beschlussfassung, für den Steuerpflichtigen von dem auf die Behändigung der Benachrichtigung (Art. 38) folgenden Tage abläuft.

Die Frist kann vom Vorsitzenden der Berufungskommission auf Antrag verlängert werden. Die Berufung ist bei der Einlegung alsbald zu rechtfertigen, widrigenfalls sie unberücksichtigt zu lassen ist.

!) Vor der Novelle vom 21. Januar 1913 „4 Wochen". 750

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Sachsen-Coburgisches Einkommensteuergesetz vom 2. Dezember 1908 mit Novellen. 263

Die Berufungsschrift des Vorsitzenden der Einsohätzungskommission ist dem Steuerpflichtigen vom Vorsitzenden der Berufungskommission unverzüglich mitzuteilen.

Der Vorsitzende der Berufungskommission hat auf Ergänzung eines un- vollständigen Antrags und auf Hebung von Unklarheiten hinzuwirken und dafür geeignete Fristen zu bestimmen.

Die Einlegung der Berufung bewirkt keinen Aufschub in der Verpflichtung sur Zahlung der veranlagten Steuer.

Ein etwa zuviel gezahlter Betrag wird nach Entscheidung über die Be- rufung zurückgezahlt.

A r t i k e 1 40. Jede Berufungskommission besteht aus dem von dem Staatsministerium

zu ernennenden Vorsitzenden und 9 Mitgliedern, die aus den steuerpflichtigen Einwohnern des Herzogtums unter möglichster Berücksichtigung der verschiedenen Arten des Einkommens nach Massgabe der nachstehenden Vorschriften auf die Dauer von 4 Jahren gewählt und bestimmt werden. Es werden

1. von der Stadtverordnetenversammlung zu Koburg 18, 2. von der Stadtverordnetenversammlung zu Neustadt 10, von der Stadt-

verordnetenversammlung zu Rodach 6 und von der Stadtverordnetenversamm- lung zu Königsberg 2, endlich

3. von den durch den Gemeindeausschuss eines jeden Landorts bestimmten Steuerpflichtigen (je einem) amtsgerichtsbezirksweise unter dem Vorsitz des Landrats für die Landorte der Amtsgerichtsbezirke Koburg, Neustadt, Sonnefeld, Rodach je 4, des Amtsgerichtsbezirks Königsberg 2 Personen zur Bildung der Berufungskommissionen gewählt und zwar 9 als Mitglieder, während die übrigen die Stellvertreter bilden.

Die Beschlussfähigkeit der Berufungskommission setzt die Teilnahme von mindestens 6 Mitgliedern einschliesslich des Vorsitzenden voraus.

Dem Vorsitzenden der Berufungskommission liegt die obere Leitung des gesamten Veranlagungsgeschäfts ob. Er hat die gleichmässige Anwendung der Veranlagungsgrundsätze zu überwachen, die Geschäftsführung der Vorsitzenden der Einschätzungskommissionen zu beaufsichtigen und für die rechtzeitige Voll- endung des Veranlagungsgeschäfts zu sorgen.

Zu den Sitzungen der Berufungskommission kann der Vorsitzende der Ein- schätzungskommission, gegen deren Entscheidung sich die Berufung richtet, zur Auskunftserteilung zugezogen werden.

A r t i k e 1 4L Die Berufungskommissionen entscheiden über alle gegen das Verfahren

und die Entscheidungen der Einschätzungskommissionen angebrachten Be- schwerden und Berufungen.

Die Berufungskommissionen, sowie deren Vorsitzender in Vorbereitung und Ausführung ihrer Beschlüsse, können zur Prüfung der eingelegten Berufungen eine genaue Feststellung der Vermögens- und Einkommens Verhältnisse der Steuer- pflichtigen nach Massgabe der Art. 33-36 veranstalten.

Sie sind berechtigt, von den Steuerpflichtigen oder deren Vertretern zu diesem Zweck die Vorlegung der in ihrem Besitze befindlichen Geschäftsbücher und Urkunden zu verlangen.

Sie sind ferner befugt, Zeugen und Sachverständige nach Massgabe der Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Vermögens- und Einkommens- verhältnisse der Steuerpflichtigen zu vernehmen und die nachträgliche Beeidigung des Zeugnisses oder Gutachtens zu fordern.

Um die Abnahme des Eides ist das Amtsgericht des Bezirks zu ersuchen, in welchem der Zeuge oder Sachverständige wohnt oder sich aufhält; dem Amts- gericht ist zu diesem Zweck eine Ausfertigung des Vernehmungsprotokolles zu übersenden.

Endlich können die Berufungskommissionen in Ermanglung anderer Mittel 751

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264 Sachsen-Coburgisches Einkommensteuergesetz vom 2. Dezember 1908 mit Novellen»

zur Ergründung der Wahrheit den Steuerpflichtigen oder ihren gesetzlichen Ver- tretern aufgeben, die Richtigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern. Dies ist jedoch nur für solche Angaben statthaft, über welche den betreffenden Personen nach Lage der Sache klare Wissenschaft zugemutet werden kann. In einem solchen Falle hat die Berufungskommission in einer förmlichen Entscheidung die Formel der eidesstattlichen Versicherung festzusetzen und die Frist zu be- stimmen, binnen welcher sie abzuleisten ist, widrigenfalls die Angaben, welche durch die Versicherung an Eides Statt bekräftigt werden sollen, als widerlegt gelten1).

Die Berufungskommission hat ausserdem die von den Einschätzungs- kommissionen geführten Steuerrollen sorgfältig zu prüfen; die von ihr gezogenen Erinnerungen sind bei der nächsten Veranlagung zu beachten.

A r t i k e 1 42. Die Beschlüsse der Berufungskommission sind den Steuerpflichtigen und

den Vorsitzenden der Einschätzungskommissionen schriftlich mit Begründung zu eröffnen.

Gegen die Entscheidungen der Berufungskommission steht sowohl dem Steuerpflichtigen als auch dem Vorsitzenden der Berufungskommission unter Ausschluss der Beschwerde an das Staatsministerium die Klage beim Verwaltungs- gerichtshof nach Massgabe des Gesetzes vom 14. November 1899 ( Gemeinschaf tl. Gesetzsamml. Nr. 628) zu. k

Das Staatsministerium ist befugt, aus Gründen der Verwaltung Vorein- schätzungs-, Einschätzungs- und Berufungskommission aufzulösen und die Wahl neuer Kommissionen anzuordnen.

Gemeinsame Vorschriften für die Kommissionen und die bei der Steuerveranlagung beteiligten Beamten.

A r t i k e 1 43. Für sämtliche Vorsitzende und Mitglieder der Voreinschätzungs-, Ein-

schätzungs- und Berufungskommissionen sind Stellvertreter in gleicher Weise wie die Vorsitzenden und Mitglieder zu ernennen oder zu wählen.

Dieselbe Person kann nicht gleichzeitig Mitglied einer Voreinschätzungs- und Einschätzungs- oder Berufungskommission sein.

Alle 2 Jahre scheidet je die Hälfte der ernannten und der gewählten Mit- glieder - bei ungerader Zahl das erstemal der grössere Teil - aus. Die das erste- mal Ausscheidenden werden durch das vom Vorsitzenden der Kommission zu ziehende Los bestimmt. Die ausgeschiedenen Mitglieder können wieder gewählt oder ernannt werden.

Als Mitglieder der Kommission sind, abgesehen von den vorgeschriebeneiL besonderen Voraussetzungen, nur solche Personen wählbar, die das 25. Lebens- jahr vollendet haben und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen.

Die Wahl als Kommissionsmitglied kann aus Gründen, die zur Ablehnung der Uebernahme einer Vormundschaft berechtigen, und ausserdem deshalb ab- gelehnt werden, weil der Gewählte während der unmittelbar voraufgegangenen Wahlperiode Mitglied einer auf Grund dieses Gesetzes gebildeten Kommission gewesen ist.

Die Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb 2 Wochen nach Bekanntgabe der Wahl von dem Gewählten bei dem Vorsitzenden der Kommission geltend gemacht werden. Der Vorsitzende entscheidet über die Ablehnung.

Kommissionsmitglieder, die ohne gesetzliche Gründe die Annahme der Wahl ablehnen oder ohne genügende Entschuldigung den Sitzungen fern bleiben,, verfallen in eine Ordnungsstrafe bis zu 30 M. Der Vorsitzende setzt die Strafe fest.

Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden in Fällen der Abs. 6 u. 7 ist

i) Dieser Abschnitt wurde durch Novelle vom 21. Januar 1913 zugefügt. 752

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Sachsen-Coburgisches Einkommensteuergesetz vom 2. Dezember 1908 mit Novellen. 265

binnen einer Ausschlussfrist von 2 Wochen Beschwerde an das Staatsministerium' zulässig.

Solange über die Einschätzung oder Berufung eines Kommissionsmitgliedes oder seiner Verwandten oder Verschwägerten in auf- und absteigender Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinien beraten und abgestimmt wird, hat dasselbe abzutreten. Ergeben sich diese Voraussetzungen hinsichtlich der Person des Vorsitzenden, so hat dieser den Vorsitz einem der Kommissionsmitglieder zu übertragen.

Die Ausfertigungen der Kommissionsbeschlüsse und Entscheidungen sind von dem Vorsitzenden zu vollziehen.

A r t i k e 1 44. Die bei dem Veranlagungsgeschäft mitwirkenden Beamten sind kraft des

von ihnen geleisteten Diensteides verpflichtet, ohne Ansehen der Person nach bestem Wissen und Gewissen zu verfahren.

Die Mitglieder der Kommissionen haben dem Vorsitzenden mittels Hand- schlags an Eides Statt das gleiche zu geloben.

Beamte und Kommissionsmitglieder sind, wenn sie die zu ihrer Kenntnis gelangten Erwerbs-, Vermögens- oder Einkommensverhältnisse eines Steuer- pflichtigen, insbesondere auch den Inhalt einer Steuererklärung oder der darüber gepflogenen Verhandlungen, unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu 1000 M. auf Antrag des Vorsitzenden der Einschätzungs- oder Berufungskommission oder des betreffenden Steuerpflichtigen zu belegen und sofort aus der Kommission zu entfernen.

Die Bestrafung erfolgt im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens.

Veränderungen der veranlagten Steuern innerhalb des Steuerjahres, Ab- und Zugänge.

A r t i k e 1 45. Die Vermehrung des Einkommens während des laufenden Steuer Jahres

begründet keine Aenderung in der schon erfolgten Veranlagung. Tritt jedoch die Vermehrung infolge eines Erb- oder Fideikommissanfalls, Vermächtnisses, Ueberlassungsvertrags zwischen Eltern und Kindern, Verheiratung oder Schen- kung ein, so sind die Erwerber des Vermögens entsprechend der Vermehrung ihres Einkommens anderweit zu veranlagen und zur Entrichtung der Steuer von dem Beginn des auf den Erbschaftsantritt oder den Vermögenserwerb folgenden Monats ab verpflichtet.

A r t i k e 1 46. Wird nachgewiesen, dass im Laufe des S teuer Jahres infolge des Wegfalls

einer Einnahmequelle oder infolge aussergewöhnlicher Unglücksfälle das Ein- kommen eines Steuerpflichtigen um mehr als den fünften Teil des veranlagten Betrags vermindert worden ist, oder dass das wegfallende Einkommen anderweit zur Einkommensteuer herangezogen wird (Art. 45), so kann eine dem verbliebenen Einkommen entsprechende Ermässigung der Steuer beansprucht werden. Es müssen jedoch die bis dahin, also einschliesslich des Monats, in welchem der An- spruch auf Ermässigung der Steuer erhoben wird, fälligen Steuerbeträge ent- richtet werden.

A r t i k e 1 47. In Erbfällen und bei Vermögensabtretungen unter Lebenden ist die ver-

anlagte Steuer von den neuen Erwerbern des Vermögens bis zum Schlüsse des Rechnungsjahres fortzuzahlen, sofern nicht eine anderweite Veranlagung nach Art. 45 einzutreten hat.

Wenn aus anderen Gründen die Voraussetzungen, an welche die Steuer- pflicht im Herzogtum geknüpft ist, erlöschen, so ist die veranlagte Steuer bis

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Page 19: Sachsen-Coburgisches Einkommensteuergesetz. Vom 2. Dezember 1908. Mit Novelle vom 4. Juli 1910 und 21. Januar 1913

2ßß Sachsen-Coburgisches Einkommensteuergesetz vom 2. Dezember 1908 mit Novellen.

zum Schlüsse des Monats f ortzuerheben, in den das für das Erlöschen massgebende Ereignis fällt.

A r t i k e 1 48. Wenn ein Steuerpflichtiger innerhalb des Steuer Jahres aus einem Orte

des Herzogtums Koburg in einen anderen Ort dieses Herzogtums verzieht, so ist die für das S teuer jähr veranlagte Steuer von dem auf den Wechsel des Wohn- sitzes folgenden Monat ab an dem neuen Wohnort zu entrichten und zu erheben.

Artikel 49. Wenn Personen durch Zuzug aus dem Herzogtum Gotha, aus anderen

Bundesstaaten und aus dem Auslande, durch Austritt aus einer Haushaltung, durch Ausscheiden aus dem Militärdienst oder aus sonstiger Veranlassung steuer- pflichtig werden, so erfolgt die Steuerveranlagung vom Beginn des auf den Ein- tritt der Steuerpflicht folgenden Monats ab.

A r t i k e 1 50. Soweit eine Neuveranlagung zur Steuer zu erfolgen hat (Art. 45 u. 49),

finden hierauf die allgemeinen Vorschriften über die Veranlagung Anwendung. Indes können die erforderlichen Einschätzungen von den Vorsitzenden der zu- ständigen Einschätzungskommissionen allein und ohne Mitwirkung der übrigen Kommissionsmitglieder, unbeschadet des den Steuerpflichtigen zustehenden Be- rufungsrechts vorgenommen werden. Unter gleichem Vorbehalte hat in den Fällen des Art. 46 der Vorsitzende der zuständigen Einschätzungskommission Entscheidung zu treffen.

Steuererhebung. Artikel 51.

Die Steuer ist in vierteljährlichen Teilbeträgen in der ersten Hälfte des zweiten Monats eines jeden Kalender Vierteljahres an die Ortssteuereinnahme abzuführen. Die auf Bruchteile eines Vierteljahres zu entrichtende Steuer ist am Beginn des letzten Monats des Vierteljahres zu bezahlen.

Die Steuer kann auch für einen längeren Zeitraum bis zum Jahresbetrag vorausbezahlt werden.

Weist der Steuerpflichtige nach, dass er bereits im Herzogtum Gotha oder in einem anderen deutschen Bundesstaate eine gleichartige direkte Staatssteuer von seinem Einkommen für denselben Zeitraum entrichtet hat, für welchen er im Herzogtum Koburg zur Einkommensteuer herangezogen werden soll, so ist ihm die hier zu entrichtende Steuer auf seinen Antrag bis zur endgültigen Ent- scheidung über das Recht und Mass der Besteuerung zu stunden1).

Die Einkommensteuerrückstände werden im Verwaltungszwangsverfahren durch die Staats- und Domänenkasse beigetrieben.

Straf bestimmungen. A r t i k e 1 52.

Wer wissentlich in der Steuererklärung, oder bei Beantwortung der von zuständiger Seite an ihn gerichteten Fragen oder zur Begründung der Berufung

a) über sein steuerpflichtiges Einkommen oder über das Einkommen der von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige An- gaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen;

b) steuerpflichtiges Einkommen, welches er nach den Bestimmungen dieses Gesetzes anzugeben verpflichtet ist, verschweigt, wird, wenn eine Verkürzung der Staatssteuer stattgefunden hat, mit dem vier- bis zehnfachen Betrage der

!) Dieser Absatz wurde zugefügt durch die Novelle vom 4. Juli 1910. 754

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Sachsen-Coburgisches Einkommensteuergesetz vom 2. Dezember 1908 mit Novellen. 267

Verkürzung, andernfalls mit dem vier- bis zehnfachen Betrage der Jahressteuer, um welche der Staat verkürzt werden sollte, bestraft.

An die Stelle dieser Strafe tritt Geldstrafe bis zu 100 M., wenn aus den Umständen zu entnehmen ist, dass die unrichtige oder unvollständige Angabe oder die Verschweigung steuerpflichtigen Einkommens zwar wissentlich, aber nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung erfolgt ist.

Derjenige Steuerpflichtige, der, bevor eine Anzeige erfolgt oder eine Unter- suchung eingeleitet ist, seine Angabe an zuständiger Stelle berichtigt oder er- gänzt, oder das verschwiegene Einkommen angibt und die vorenthaltene Steuer in der ihm gesetzten Frist entrichtet, bleibt straffrei.

Artikel 53. Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben und unabhängig

von der Strafe. Die Verbindlichkeit der Nachzahlung der hinterzogenen Steuer verjährt

in 10 Jahren; sie geht auf die Erben - jedoch für diese mit einer Verjährungs- frist von 5 Jahren und nur bis zur Höhe ihres Erbanteils - auch in dem Falle über, wenn die Zuwiderhandlung gegen das Gesetz erst nach dem Ableben des Zuwiderhandelnden entdeckt wird.

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des S teuer Jahres, in welchem die Hinterziehung begangen wurde.

Für die Feststellung des -Betrags der hinterzogenen Steuer zum Zwecke der Nacherhebung sind die Einschätzungs- und die Berufungskommission zu- ständig.

A r t i k e 1 54. Wer die gemäss Art. 36 geforderte Auskunft verweigert oder ohne genügenden

Entschuldigungsgrund in der gestellten Frist nicht oder unvollständig oder un- richtig erteilt, wird mit einer Geldstrafe bis zu 100 M. bestraft.

Artikel 55. Die auf Grund der Art. 44, 52 u. 54 festzusetzenden, aber unbeibringlichen

Geldstrafen sind nach Massgabe der für Uebertretungen geltenden Bestimmung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich (§§ 28 u. 29) in Haft umzuwandeln.

Die Strafverfolgung wegen jeder einzelnen Zuwiderhandlung verjährt mit Ablauf von 4 Jahren, vom 31. Dezember desjenigen Jahres ab gerechnet, in welchem die Zuwiderhandlung geschehen ist.

A r t i k e 1 56. Die Untersuchung und Entscheidung in betreff der in den Art. 52 u. 54

bezeichneten strafbaren Handlungen steht den Gerichten zu, wenn nicht der Beschuldigte die in Fällen des Art. 52 von dem Staatsministerium, in Fällen des Art. 54 von dem Vorsitzenden der betreffenden Einschätzungskommission vorläufig festgesetzte Geldstrafe nebst den durch das Verfahren gegen ihn ent- standenen Kosten binnen einer ihm bekannt gemachten Frist freiwillig zahlt.

Kosten. Artikel 57.

Die Kosten der Steuerveranlagung und Erhebung fallen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Staatskasse zur Last.

Falls die von einem Steuerpflichtigen zur Begründung seiner Berufung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten sich als unrichtig und unbegründet erweisen, so sind die Kosten und Auslagen, welche durch die erfolgten Ermitt- lungen veranlasst worden sind, dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen.

Die Festsetzung der zu erstattenden Kosten und Auslagen erfolgt durch die Berufungskommission, gegen deren Entscheidung dem Steuerpflichtigen nur

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268 Sachsen-Coburgisches Einkommensteuergesetz vom 2. Dezember 1908 mit Novellen.

die Beschwerde an das Staatsministerium binnen einer Ausschlussfrist von 4 Wochen offen steht.

Artikel 58. Die Mitglieder der Kommissionen erhalten für Reisekosten und Zeitver-

säumnis aus der Staatskasse eine angemessene Vergütung, deren Höhe das Staats- ministerium bestimmt. Staatsbeamten stehen nur die gesetz- oder vertrags- mässigen Tagegelder und Reisekosten zu.

Die Gebühren für Zeugen und Sachverständige werden nach der Gebühren- ordnung für Zeugen und Sachverständige berechnet.

Artikel 59. Für die örtliche Steuereinnahme wird eine Vergütung von drei vom Hundert

der erhobenen Steuer gewährt.

Schlußbestimmungen. Artikel 60.

Das vorliegende Gesetz kommt zuerst bei der Steuerveranlagung für das Rechnungsjahr 1. April 1909-1910 in Anwendung.

Für jede Finanzperiode wird durch das Abgabengesetz festgestellt, ob die tarifmässige Einkommensteuer in ihrer vollen Höhe, oder in welchen Teilbeträgen oder mit welchen Zuschlägen sie zur Erhebung gelangen soll.

Artikel 61. Mit dem 1. April 1909 treten ausser Kraft: 1. das Gesetz, betr. die Einkommen- und Klassensteuer vom 16. Juni 1874

(Gesetzsamml. Nr. 790), 2. das Gesetz vom 8. März 1900, betr. die Anwendung des gemeinschaft-

lichen Gesetzes, betr. die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofs, vom 14. No- vember 1899, auf das Gesetz über die Einkommen- und Klassensteuer (Gesetz- samml. Nr. 1327).

Artikel 62. Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Anordnungen und Ver-

fügungen werden von dem Staatsministerium erlassen1).

!) Die Anweisung zur Ausführung des Einkommensteuergesetzes wurde am 31. März- 1909 erlassen.

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