Date post: | 05-Apr-2015 |
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SachkundeSachkunde
Wir begrüßen Sie zur SachkundeschulungWir begrüßen Sie zur Sachkundeschulung
Die Durchführung erfolgt in der Organisation des Schützenkreises 8Unter der Beauftragung der Schützenvereine
SSVGG Neckarau und SV Sandhofen
SachkundeSachkundeVoraussetzungen zur DurchführungVoraussetzungen zur Durchführung
Die Sachkunde Prüfung kann nur über einen Verein abgenommen Die Sachkunde Prüfung kann nur über einen Verein abgenommen werdenwerdenGeprüfte Multiplikatoren können Prüfung abnehmenGeprüfte Multiplikatoren können Prüfung abnehmenDer Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und 2 BeisitzernDer Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und 2 Beisitzern
Termin der Prüfung, Teilnehmer und Ort sind der zuständigen Termin der Prüfung, Teilnehmer und Ort sind der zuständigen Waffenrechtsbehörde 14 Tage zuvor mitzuteilen.Waffenrechtsbehörde 14 Tage zuvor mitzuteilen.Räume und Ausstattung muß einer Mindestanforderung Räume und Ausstattung muß einer Mindestanforderung entsprechen.entsprechen.Teilnehmerzahl sollte 20 Personen nicht übersteigenTeilnehmerzahl sollte 20 Personen nicht übersteigenUnterrichtsmaterial muß geeignet sein das geforderte Wissen Unterrichtsmaterial muß geeignet sein das geforderte Wissen darzustellen.darzustellen.Regeldauer soll 20 Unterrichtseinheiten (45 Min) umfassen.Regeldauer soll 20 Unterrichtseinheiten (45 Min) umfassen.Durcharbeiten des BSV Fragekatalogs.Durcharbeiten des BSV Fragekatalogs.
SachkundeSachkundeVoraussetzungen zur DurchführungVoraussetzungen zur Durchführung
Ein Verein kann ausgebildete Multiplikatoren mit der Durchführung Ein Verein kann ausgebildete Multiplikatoren mit der Durchführung der Sachkunde beauftragen. der Sachkunde beauftragen. Dies kann organisatorisch über den Kreis abgewickelt werdenDies kann organisatorisch über den Kreis abgewickelt werden
Die 20 Unterrichtseinheiten gliedern sich in eineDie 20 Unterrichtseinheiten gliedern sich in einePraktische Ausbildung (ist vom Verein durchzuführen) und einePraktische Ausbildung (ist vom Verein durchzuführen) und eineTheoretische Ausbildung (die nach Beauftragung des Kreises durch Theoretische Ausbildung (die nach Beauftragung des Kreises durch einen Verein, von den Multiplikatoren durchgeführt wird)einen Verein, von den Multiplikatoren durchgeführt wird)
Die Prüfung wird von der Prüfungskommission abgenommen.Die Prüfung wird von der Prüfungskommission abgenommen.Zur Prüfung ist die Durchführung der praktischen Ausbildung dem Auszubildenden Zur Prüfung ist die Durchführung der praktischen Ausbildung dem Auszubildenden schriftlich zu bestätigen.schriftlich zu bestätigen.
Für den Sachkundelehrgang wird ein Kostenbeitrag erhobenFür den Sachkundelehrgang wird ein Kostenbeitrag erhoben
SachkundeSachkundeUnterteilung der SachkundeUnterteilung der Sachkunde
Waffenrechtliche Grundlagen (WaffG und AWaffV)Waffenrechtliche Grundlagen (WaffG und AWaffV)Beschussrechtliche GrundlagenBeschussrechtliche GrundlagenNotwehr und NotstandNotwehr und NotstandWaffentechnische GrundlagenWaffentechnische GrundlagenHandhabung von SchusswaffenHandhabung von SchusswaffenSportordnung / Schießstandordnung Sportordnung / Schießstandordnung Verbotene GegenständeVerbotene Gegenstände
SachkundeSachkundeAllgemeine BestimmungenAllgemeine Bestimmungen
SachkundeSachkundeWaffenrechtWaffenrecht
Waffenrechtliche Grundlagen (WaffG und AWaffV)Waffenrechtliche Grundlagen (WaffG und AWaffV)
Begriff der Waffen (Anlage 1 Abschnitt 1 WaffG)Begriff der Waffen (Anlage 1 Abschnitt 1 WaffG) 11Umgang mit Waffen und Munition (§2 WaffG)Umgang mit Waffen und Munition (§2 WaffG) 22Waffenrechtliche ErlaubnisseWaffenrechtliche Erlaubnisse 33Voraussetzungen der Erteilung einer WBKVoraussetzungen der Erteilung einer WBK 44Transport von WaffenTransport von Waffen 55MunitionMunition 66SchießenSchießen 77Kinder und JugendlicheKinder und Jugendliche 88Aufbewahrung / Auskunft- und VorzeigepflichtAufbewahrung / Auskunft- und Vorzeigepflicht 99
SachkundeSachkunde1) Begriff der Waffen (Anlage 1 Abschnitt 1 WaffG)1) Begriff der Waffen (Anlage 1 Abschnitt 1 WaffG)
Schusswaffensind Gegenstände bei denen Geschosse durch den Lauf getrieben werden.
Gleichgestellt: Armbrüste weil durch Muskelkraft eingebrachte Energie durch Sperrvorrichtung gespeichert wird.
Wesentliche Teilesind Schusswaffen gleichgestellt
SachkundeSachkunde1) Begriff der Waffen (Anlage 1 Abschnitt 1 WaffG)1) Begriff der Waffen (Anlage 1 Abschnitt 1 WaffG)
1.3 Wesentliche Teile sind
- Lauf / Verschluss / Patronenlager / Verbrennungskammer / Antriebsvorrichtung - bei Kurzwaffen Griffstück - Schalldämpfer- Unbrauchbar gemachte Schusswaffen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeuge wieder brauchbar gemacht werden können.
SachkundeSachkunde2) Umgang mit Waffen und Munition2) Umgang mit Waffen und Munition
§2 Grundsätzlicher Umgang mit Waffen und MunitionDer Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 27 (3) 1. Kinder ab 12 bis 14 Jahren dürfen Druckluftwaffen schießen.
2. Jugendliche zw. 14 und 16 Jahre auch sonstige Schusswaffen sofern der Sorgeberechtigte schriftlich einwilligt oder anwesend ist.
§3 Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche
regelt Ausnahmen.
SachkundeSachkunde2) Umgang mit Waffen und Munition2) Umgang mit Waffen und Munition
Im Sinne des GesetzesIm Sinne des Gesetzes
erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt.erlangt.
besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt.ausübt.
überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt.darüber einem anderen einräumt.
Führt eine Waffe wer die tatsächliche Gewalt darüber, außerhalb der Führt eine Waffe wer die tatsächliche Gewalt darüber, außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume des eigenen befriedeten eigenen Wohnung, Geschäftsräume des eigenen befriedeten Besitztum ausübt.Besitztum ausübt.
SachkundeSachkunde3) Waffenrechtliche Erlaubnisse3) Waffenrechtliche Erlaubnisse
§10 WBK§10 WBK(1)(1) Erlaubnis zum Erwerb und BesitzErlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen von Waffen(2) WBK für mehrere Personen (Verein)(2) WBK für mehrere Personen (Verein)(3) Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition(3) Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition(4) Erlaubnis zum Führen (4) Erlaubnis zum Führen Waffenschein Waffenschein
§12 Ausnahmen von der WBK §12 Ausnahmen von der WBK gelten u. a. für den Erwerb durch WBK-Besitzer (vorübergehend), auf einer Schießstättegelten u. a. für den Erwerb durch WBK-Besitzer (vorübergehend), auf einer Schießstätte
§14 WBK für Sportschützen§14 WBK für Sportschützenab 16 Jahre KKab 16 Jahre KKab 21 Jahre GK aber ab 21 Jahre GK aber bis 25 Jahre fachpsychologisches Gutachten über Eignungbis 25 Jahre fachpsychologisches Gutachten über Eignung
SachkundeSachkunde4) Voraussetzungen der Erteilung einer WBK4) Voraussetzungen der Erteilung einer WBK
§4 Altersanforderungen§4 Altersanforderungen
§5 Zuverlässigkeit§5 Zuverlässigkeit
§6 Persönliche Eignung§6 Persönliche Eignung
§7 Nachweis der Sachkunde§7 Nachweis der Sachkunde
§8 Bedürfnis§8 BedürfnisMitgliedschaft im VereinMitgliedschaft im VereinNachweis der SchießaktivitätenNachweis der Schießaktivitäten
SachkundeSachkunde5) Transport von Waffen5) Transport von Waffen
§12 Rechtliche Grundlagen§12 Rechtliche Grundlagen
Transport durch WBK-InhaberTransport durch WBK-Inhaber
Transport durch NichtberechtigtenTransport durch Nichtberechtigtennur auf Weisung des Berechtigtennur auf Weisung des Berechtigten
Begriffe „schussbereit“ und „zugriffsbereit“Begriffe „schussbereit“ und „zugriffsbereit“
Begriff „vom Bedürfnis umfasster Zweck“Begriff „vom Bedürfnis umfasster Zweck“Mitglied des Vereins schießt mit LeihwaffeMitglied des Vereins schießt mit Leihwaffe
SachkundeSachkunde6) Munition6) Munition
WaffG Anl. 1 Abschn. 1 UAbschn. 3 Waffenrechtlicher Begriff WaffG Anl. 1 Abschn. 1 UAbschn. 3 Waffenrechtlicher Begriff
Erwerb Erwerb
Abgabe und KennzeichnungAbgabe und Kennzeichnung
TransportTransport
SachkundeSachkunde7) Schießen7) Schießen
WaffG Anl. 1 Abschn. 2 Waffenrechtlicher BegriffWaffG Anl. 1 Abschn. 2 Waffenrechtlicher Begriff
§15 A6 Sportliches Schießen§15 A6 Sportliches Schießen
§27 Schießen auf Schießstätten (Aufsicht)§27 Schießen auf Schießstätten (Aufsicht)
§7 Unzulässige Schießübungen§7 Unzulässige Schießübungen
§9 Zulässige Schießübungen§9 Zulässige Schießübungen
§27 Schießen an ortsveränderlichen Schießstätten§27 Schießen an ortsveränderlichen Schießstätten
§12 Schießen außerhalb von Schießstätten§12 Schießen außerhalb von Schießstätten
§16 Brauchtumschießen§16 Brauchtumschießen
SachkundeSachkunde8) Kinder und Jugendliche8) Kinder und Jugendliche
§27 A3 Altersbeschränkungen§27 A3 Altersbeschränkungen
§14 A1 Erwerb (21 Jahre)§14 A1 Erwerb (21 Jahre)
§6 A3 Fachpsychologisches Zeugnis§6 A3 Fachpsychologisches Zeugnis
§10 WaffV A5 Besondere Aufsicht§10 WaffV A5 Besondere Aufsicht
SachkundeSachkunde9) Aufbewahrung / Auskunft- und Vorzeigepflicht9) Aufbewahrung / Auskunft- und Vorzeigepflicht
§36 WaffG in Verb. mit §§13f AWaffV§36 WaffG in Verb. mit §§13f AWaffV
Aufbewahren der Waffen Aufbewahren der Waffen
Aufbewahren der MunitionAufbewahren der Munition
Klassifikationen der BehältnisseKlassifikationen der Behältnisse
AufbewahrungsorteAufbewahrungsorte
SachkundeSachkunde9) Aufbewahrung / Auskunft- und Vorzeigepflicht9) Aufbewahrung / Auskunft- und Vorzeigepflicht
§37 Anzeigepflicht§37 AnzeigepflichtErbschaftErbschaftFundFundVerlustVerlustUnbrauchbarUnbrauchbar
§38 WaffGAusweispflichten§38 WaffGAusweispflichtenAusweisAusweisWBKWBK
SachkundeSachkunde Notwehr Notwehr
SachkundeSachkundeNotwehrNotwehr
SachkundeSachkunde Verbotene Gegenstände Verbotene Gegenstände