Date post: | 14-Dec-2014 |
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Die Grundrechte
und
die Öffentlichen Freiheiten
Die Grundrechte
und
die Öffentlichen Freiheiten
ARTIKEL 14
Die Spanier sind vor
dem Gesetz gleich,
und niemand darf
wegen seiner
Abstammung, seiner
Rasse, seines
Geschlechtes, seiner
Religion, seiner
Anschauungen oder
jedweder anderer
persönlicher oder
sozialer Umstände
diskriminiert werden.
Die Grundrechte
und
die Öffentlichen Freiheiten
ARTIKEL 15
Alle haben das Recht
auf Leben und
körperliche und
moralische
Unversehrtheit.
Die Todesstrafe ist
abgeschafft.
Die Grundrechte
und
die Öffentlichen Freiheiten
ARTIKEL 16
Die Freiheit des
ideologischen
Bekenntnisses, der
Religion und des
Kultes wird dem
Einzelnen und den
Gemeinschaften
gewährleistet.
Niemand darf
gezwungen werden,
sich zu seiner
Ideologie, seiner
Religion oder seinem
Glauben zu äußern.
Die Grundrechte
und
die Öffentlichen Freiheiten
ARTIKEL 17
Jeder hat das Recht auf
Freiheit und Sicherheit.
Die Grundrechte
und
die Öffentlichen Freiheiten
ARTIKEL 18
Das Recht auf Ehre, auf
die persönliche und
familiäre Intimsphäre
und auf das eigene
Image wird
gewährleistet.
Die Wohnung ist
unverletzlich.
Die Grundrechte
und
die Öffentlichen Freiheiten
ARTIKEL 19
Die Spanier haben
das Recht auf freie
Wahl
Des Wohnsitzes und
auf
Freizügigkeit im
Hoheitsgebiet des
Staates.
Die Grundrechte
und
die Öffentlichen Freiheiten
ARTIKEL 20
Das Recht auf freie
Meinungsäßerung und
Verbreitung von
Gedanken und
Meinungen in Wort,
Schrift oder jedwedem
anderen Medium. Das
Recht auf literarische,
künstlerische,
wissenschaftliche und
technische Produktion
und Schöpfung.
Die Grundrechte
und
die Öffentlichen Freiheiten
ARTIKEL 21
Das Recht auf friedliche
Versammlung ohne
Waffen wird anerkannt.
Die Ausübung dieses
Rechtes bedarf keiner
Vorherigen
Genehmigung.
Die Grundrechte
und
die Öffentlichen Freiheiten
ARTIKEL 22
Das Recht, Vereine zu
bilden, wird anerkannt.
Die Grundrechte
und
die Öffentlichen Freiheiten
ARTIKEL 23
Die Bürger haben das
Recht, an den
öffentlichen
Angelegenheiten
direkt oder durch in
periodischen,
allgemeinen Wahlen
frei gewählte Vertreter
teilzunehmen.
Die Grundrechte
und
die Öffentlichen Freiheiten
ARTIKEL 24
Jede Person hat bei
der Ausübung ihrer
legitimen Rechte und
Interessen Anspruch
auf wirksamen Schutz
durch Richter und
Gerichte.
Die Grundrechte
und
die Öffentlichen Freiheiten
ARTIKEL 25
Niemand darf auf Grund
von Taten oder
Unterlassungen bestraft
oder verurteilt werden,
die zum Zeitpunkt ihrer
Ausführung und gemäß
der geltenden
Gesetzgebung kein
Delikt und keine
Übertretung oder
Verletzung von
Verwaltungsbestimmungn
darstellen.
Die Grundrechte
und
die Öffentlichen Freiheiten
ARTIKEL 26
Ehrengerichte sind im
Bereich der
Zivilverwaltung und der
Berufsverbände
unzulässig.
Die Grundrechte
und
die Öffentlichen Freiheiten
ARTIKEL 27
Alle haben das Recht
auf Erziehung.
Die Freiheit des
Unterrichts wird
anerkannt.
Die
Grundschulausbildung
ist obligatorisch und
unentgeltlich.
Die Grundrechte
und
die Öffentlichen Freiheiten
ARTIKEL 28
Alle haben das
Recht, sich frei
einer Gewerkschaft
anzuschließen.
Das Recht der
Arbeitnehmer auf
Streik wird
anerkannt .
Die Grundrechte
und
die Öffentlichen Freiheiten
ARTIKEL 29
Alle Spanier haben
das Recht, Petitionen
schriftlich in der
Form und mit der
Wirkung, die das
Gesetz vorsieht,
individuell oder
kollektiv vorzubringen.
EJERCICIO- EXERCISE-