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Römische Rechtsgeschichte, 23.01.2014 PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)

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Römische Rechtsgeschichte, 23.01.2014

PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)

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b. Edikte• Aufgrund des proconsulare imperium mit

Gültigkeit auch für Rom und Italien.• In den Provinzen per Delegation durch die

Statthalter.• Adressaten sind regelmäßig nachgeordnete

Magistrate.• Arten:– Jurisdiktionsedikte zur Regelung prozessualer

Fragen (Richterlisten, Richterwahl und Verfahren).

– Verwaltungsedikte.– Regierungsedikte.

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Beispiel: Die constitutio Antoniniana• Wohl 212 n. Chr. von dem Kaiser Marcus

Aurelius Severus Antoninus (= Caracalla) erlassenes Edikt.

• Durch das Edikt wurde das römische Bürgerrecht an alle Einwohner des Reichs verliehen.

• Im einzelnen ist der Inhalt sehr strittig, da es nur bruchstückhaft auf einem Papyrus überliefert ist.

• Motive waren wohl finanzieller Art zur Steigerung des Steueraufkommens.

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c. Mandate• Der Kaiser war oberster Leiter der von ihm

aufgebauten Bürokratie.• Mandate fungierten als Dienstanweisungen

innerhalb des Verwaltungsapparats (Verwaltungsvorschriften).

• Es gab konkrete und allgemeine Mandate.• Generell-allgemeine Mandate wurden in libri

mandatorum zusammengefasst.• Zunächst war nur der jeweilige Beamte in seiner

Dienstzeit während der Regierungszeit des weisenden Kaisers an das Mandat gebunden.

• Im Laufe der Zeit verfestigte sich die Behörden-routine („Das haben wir schon immer so gemacht“.

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d. Reskripte (Schreiben des Kaisers)i. epistulae (Dienstschreiben)• Bescheide des Kaisers in Briefform auf Anfragen

nachgeordneter Dienststellen, Städte und Gemeinden, sowie hervorragender Privatpersonen.

• Verfasst in der Kanzlei ab epistulis (gegliedert in eine lateinische und eine griechische Abteilung).

• Erteilten häufig individuelle Erlaubnisse (indulgentiae) oder Privilegien (beneficiae).

• Schreiben an Dienststellen hatten ähnliche Wirkungen wie Mandate.

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ii. subscriptiones (Unterschriften)• Bescheide von Bittgesuchen Privater,

Korporationen und Gemeinden.• Vorbereitet in der Kanzlei a libellis.• Der Bescheid erging als eigenhändige

Unterschrift auf dem originalen Bittgesuch.• Die subscriptiones wurden öffentlich

verkündet (in den Einzelheiten umstritten).• Der Entscheid stand unter dem Vorbehalt der

Richtigkeit des zugrundeliegenden Sachverhalts (si preces veritate nituntur).

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Beispiele:Dig. 3.6.5pr. (Ulp. 10 ad Ed.): „Gegen den Erben aber steht die Klage auf das zu, was er erlangt hat. Denn es ist auf Anfrage entschieden worden, dass sittenwidrige Vorteile auch den Erben entzogen werden, obwohl (ihnen gegenüber) eine Strafverfolgung ausscheidet. […]“Dig. 3.2.11pr. (Tryphonin 5 disp.): „Von unserem Kaiser [Septimius Severus] ist auf Anfrage der Bescheid ergan-gen, daß der Vormund nicht gehindert ist, dem Mündel in einer Angelegenheit beizustehen, in der er Anwalt ge-gen dessen Vater gewesen ist. Aber von ihm ist auch er-laubt worden, daß der Vormund den Rechtsstreit des Mündels gegen den Fiskus führt, in dem er zuvor als An-walt des Fiskus gegen den Vater des Mündels aufge-treten ist.“

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e. Dekrete• Dekrete waren richterliche Entscheidungen des

Kaisers im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit.• Grundsätzlich bestand in jedem Zivil- und Straf-

verfahren die Möglichkeit der Appellation zum Kaiser.

• Ursprünglich bestand eine Bindung nur im jeweiligen Verfahren.

• Mit der Zeit bildete sich eine Art Präjudizien-wesen der kaiserlichen Entscheidungen heraus.

• Seit Ende des 2. Jh. war die gesetzesgleiche Geltung der Dekrete allgemein anerkannt.

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Beispiel: Das Decretum Divi Marci (Aurelii)„Es gibt nämlich ein Dekret des vergöttlichten Kaisers Mark Aurel mit diesen Worten: ‚Wenn du meinst, du hättest irgendwelche Ansprüche, ist es das Beste, wenn du Klage erhebst‘. Und als Marcianus sagte: ‚Ich habe keine Gewalt angewandt‘, sagte der Kaiser: ‚Meinst du, Gewalt liege nur vor, wenn Menschen verletzt werden? Gewalt liegt auch schon dann vor, wenn jemand das, wovon er meint, es werde ihm geschuldet, ohne richter-liche Hilfe eintreibt. Wenn mir also nachgewiesen wird, dass jemand irgendeine Sache seines Schuldners […] ohne jede richterliche Hilfe selbstherrlich in Besitz nimmt […] und so in dieser Sache selbst Recht gesprochen hat, dann hat er sein Forderungsrecht verwirkt.“Dig. 4.2.13 (Callistratus, 5 de cognitionibus) = D. 48.7.7

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§ 7: Das römische Recht der SpätantikeI. Von der Klassik bis Iustinian1.Der Niedergang des römischen Reichesa. Die Entwicklung bis zur Reichsteilung• Anarchie unter “Soldatenkaisern” (235-284 n. Chr.)• Konsolidierung unter Diokletian (284-305 n. Chr.)• Nachfolgekämpfe und Herrschaft Konstantins d.Gr.

(306-337 n. Chr.)• Der Aufstieg der Kirche (Mailänder Vereinbarung

313 n. Chr., Dreikaiseredikt 380 n. Chr.).

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„Nachdem wir beide, Kaiser Konstantin und Kaiser Licinius, durch glückliche Fügung bei Mailand zu-sammenkamen, um zum Wohle aller […] zu regeln […] sowohl den Christen als auch allen Menschen freie Vollmacht zu gewähren […] ihre Religion zu wählen […] damit die himmlische Gottheit uns und allen […] gnädig und gewogen bleiben kann.[…] Wir sind seit langem der Ansicht, dass Freiheit des Glaubens nicht verweigert werden sollte. Vielmehr sollten jedermann seine Gedanken und Wünsche gewährt werden, so dass er in der Lage ist, geistliche Dinge so anzusehen, wie er selbst es will. Darum haben wir befohlen, dass es jedermann erlaubt ist, seinen Glauben zu haben und zu praktizieren, wie er will.“ (313 n. Chr.)

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Alle Völker, über die wir ein mildes und maßvolles Regiment führen, sollen sich, so ist unser Wille, zu der Religion bekehren, die der göttliche Apostel Petrus den Römern überliefert hat […]; das bedeutet, dass wir gemäß apostolischer Weisung und evangelischer Lehre eine Gottheit des Vaters, Sohnes und Heiligen Geistes in gleicher Majestät und heiliger Dreifaltigkeit glauben. Nur diejenigen, die diesem Gesetz folgen, sollen, so gebieten wir, katholische Christen heißen dürfen; die übrigen, die wir für wahrhaft toll und wahnsinnig erklären, haben die Schande ketzerischer Lehre zu tragen. […] Endlich soll sie vorab die göttliche Vergeltung, dann aber auch unsere Strafgerechtigkeit ereilen, die uns durch himmlisches Urteil übertragen worden ist. (Edikt „cunctos populos“ v. 380 n. Chr.)

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§ 7: Das römische Recht der SpätantikeI. Von der Klassik bis Iustinian1.Der Niedergang des römischen Reichesa. Die Entwicklung bis zur Reichsteilung• Anarchie unter “Soldatenkaisern” (235-284 n. Chr.)• Konsolidierung unter Diokletian (284-305 n. Chr.)• Nachfolgekämpfe und Herrschaft Konstantins d.Gr.

(306-337 n. Chr.)• Der Aufstieg der Kirche (Mailänder Vereinbarung

313 n. Chr., Dreikaiseredikt 380 n. Chr.).• Theodosius I. (379-394 n. Chr.) war der letzte Kaiser

über das ganze Reich.

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b. Das Schicksal des Westreichs• Der Westen stand besonders unter dem Druck der

Völkerwanderungen; 410 n. Chr. kam es zur Plün-derung Roms durch die Westgoten unter Alarich.

• Germanische Heermeister gewannen auf Kosten des Kaisers im Westreich zunehmend an Macht.

• Nach dem Tod Valentinians III. (425-455 n. Chr.) kam es zum Zerfall des Westreichs .

• Der letzte weströmische Kaiser Romulus Augustulus wurde 476 n. Chr. Abgesetzt.

• Germanische Nachfolgestaaten wurden auf dem Gebiet des Westreichs gegründet.

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c. Die Entwicklung im Ostteil des Reiches• 378 n. Chr. kam es zu einer schweren Niederlage

gegen die Goten bei Adrianopel (ca. 200km westlich von Kostantinopel).

• In der Folge durften die Goten sich als erste große Volksgruppe im Reich ansiedeln.

• Auch im Osten bestand die Gefahr einer Herrschaft germanischer Heerführer.

• Durch eine geschickte Politik und Reformen gelang den oströmischen Kaisern aber die Neutralisierung der germanischen Militärs.

• Versuche, Westrom zu unterstützen, blieben vergeblich.

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2. Der Verfassungswandel• Diokletian gliederte das Reich in vier Verwaltungs-

einheiten mit jeweils einem Kaiser (Tetrarchie).

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2. Der Verfassungswandel• Diokletian gliederte das Reich in vier Verwaltungs-

einheiten mit jeweils einem Kaiser (Tetrarchie).• Die Viererherrschaft war aber nicht dauerhaft. • Die Stellung der Kaiser wurde immer zentraler:

Aus dem princeps wurde der dominus.• Konstantin d. Gr. nahm hellenistische

Herrschaftssymbole auf (u.a. Proskynese)• Aus dem „vergöttlichten Kaiser“ wurde nach

der Christianisierung der „Kaiser von Gottes Gnaden“

• Das Kaisertum wurde nun dynastisch vererbt.

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3. Die Reichsverwaltung• Die Gewalt zentralisierte sich ganz im Kaiser.• Ausbildung einer strengen Behördenhierarchie.• Trennung von Militär- und Zivilverwaltung.• Zentralverwaltung als Hofverwaltung des Kaisers.• Die Gliederung der Territorialverwaltung:

Präfekturen, Diözesen und Provinzen• Vier praefecti praetorio handelten als zivile

Stellvertreter des Kaisers• Niedergang der städtischen Eigenverwaltung;

Zwang zur Übernahme von Ämtern.• Rom verlor jegliche politische Bedeutung und

behielt bloß eine repräsentative Stellung.

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4. Die wirtschaftliche Entwicklung• Italien erfuhr einen wirtschaftlichen Abstieg seit

dem 1. Jh. n. Chr. aufgrund billigerer Produkte aus den Provinzen.

• Die wachsende Bürokratie führte zu einem zunehmenden Finanzbedarf.

• Das wachsende Heer verursachte ebenfalls wachsende Kosten.

• Folgen des erhöhten Finanzbedarfs:– Steigende Steuern verbunden mit verstärkter

(Steuer-)Bürokratie: höhere Verwaltungskosten– Inflation

• Zunehmende Regulierung

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Beispiel: Das Höchstpreisedikt Diokletians v. 301 n. Chr.

• War Teil umfangreicher Wirtschaftsreformen:– Neuordnung des Steuerwesens– Währungsreformen

• Zweck: Beschränkung der Inflation, um die Versorgung des Heers zu sichern

• Aufbau:– Propagandistische praefatio nennt Ziele des Edikts

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„Immer geht deren [ie. der Preistreiber] Streben da-hin, sogar aus göttlichen Wohltaten Gewinn zu ziehen und den Überfluß öffentlichen Reichtums abzuwür-gen und wiederum aufgrund der Fruchtlosigkeit eines (Ernte-)Jahres um das Wegwerfen der Ernte und die Pflichten der Händler zu feilschen; jeder einzelne von ihnen besitzt im Überfluß Reichtümer, die sogar ganze Völker zur Genüge sättigen könnten, aber dennoch trachten sie selbst nach kleinen Vermögen und erreichen Wucherzinsen – daß deren Habgier ein Maß gesetzt werde, ihr Bewohner unserer Provinz, zu, zu dieser Überzeugung führt die Rücksicht auf die gemeinsamen Interessen aller.“

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Beispiel: Das Höchstpreisedikt Diokletians v. 301 n. Chr.

• War Teil umfangreicher Wirtschaftsreformen:– Neuordnung des Steuerwesens– Währungsreformen

• Zweck: Beschränkung der Inflation, um die Versorgung des Heers zu sichern

• Aufbau:– Propagandistische praefatio nennt Ziele des Edikts– Umfangreiches Verzeichnis von Waren und Preisen

• Die Wirkung ist umstritten. Das Edikt wurde jedenfalls bald wieder aufgehoben.

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5. Die gesellschaftliche Ordnung• Niedergang des alten (römischen) Stadtadels• Aufstieg der Großgrundbesitzer• Ausbildung des Kolonats (Leibeigene Bauern)• Zwangsbindung an den Berufsstand in Innungen:C. 11.10.3 aus dem Jahr 398 n. Chr.:„Brandmale (stigmata), d.h. öffentliche Male, sollen auf den Armen der Arbeiter in den Waffenfabriken ange-bracht werden, damit sie leicht zu identifizieren sind, wenn sie versuchen, sich zu verbergen, und damit die, die so markiert sind wie auch ihre Kinder, ohne Zweifel von ihrer Innung identifiziert werden, und auch die, die um ihrer Arbeit zu entgehen, zu irgendeiner anderen Innung übergetreten sind.“

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6. Die Gesetzgebung• Alleinige Gesetzgebungsgewalt des Kaisers• Neue Terminologie: Kaiserkonstitutionen = leges;

Überliefertes Juristenrecht = ius; Allgemeine Bestimmungen = leges generales Entscheidungen von Einzelfällen = rescripta

• Private Sammlungen von Kaiserkonstitutionen– Codex Gregorianus– Codex Hermogenianus

• Es kam zu einer „Legalisierung“ der Klassiker durch Zitiergesetze

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Das Zitiergesetz Theodosius II. und Valentinians III. v. 426 n. Chr.• Nur die Schriften Papinians, Paulus, Ulpians,

Modestins und Gaius dürfen noch zitiert werden• Anmerkungen (nota) Ulpians und Paulus zu Papinian

werden außer Kraft gesetzt.• „Wo aber verschiedene Meinungen vorgebracht

werden, siegt die größere Zahl der Autoren, oder, wenn die Anzahl gleich ist, die Autorität der Seite vorgeht, auf die sich der hervorragende Geist Papinians neigt“.

• „Wo aber gleiche Ansichten zitiert werden von denen, die gleiche Autorität haben, steht es im Ermessen des Richters, wem er folgt“.

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6. Die Gesetzgebung• Alleinige Gesetzgebungsgewalt des Kaisers• Neue Terminologie: Kaiserkonstitutionen = leges;

Überliefertes Juristenrecht = ius; Allgemeine Bestimmungen = leges generales Entscheidungen von Einzelfällen = rescripta

• Private Sammlungen von Kaiserkonstitutionen– Codex Gregorianus– Codex Hermogenianus

• Es kam zu einer „Legalisierung“ der Klassiker durch Zitiergesetze

• Der Codex Theodosianus als versuchte Kodifi-kation; 435 n. Chr. nur Konstitutionensammlung

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7. Die leges Romanae der Germanenreiche• Das römische Recht galt in den Germanenreichen

zunächst für die römische Bevölkerung weiter.(Personalitätsprinzip).

• Die leges Romanae fassten das römische Recht zusammen und erstreckten die Geltung teils auch auf die germanische Bevölkerung.

• Die wichtigsten dieser Gesetze sind:– Der codex Euricianus (475 n. Chr.)– Die lex Romana Visigothorum (506 n. Chr.)– Die lex Romana Burgundionum (um 500 n. Chr.)– Das edictum Theoderici (um 500 n. Chr.; galt für

Römer und Goten)

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8. Die nachklassische Rechtswissenschaft• Untergang der klassischen Rechtswissenschaft

nach den Severerkaisern (235 n. Chr.).• Keine Entfaltungsmöglichkeiten in zentralisierter

Justiz und Verwaltung für unabhängige Juristen im Dominat.

• Abschaffung des Formularprozesses durch kaiserliche Konstitution 426 n. Chr.:„Die Prozessformeln, die durch Silbenstecherei den Verhandlungen aller Gefahr bringen, sollen von Grund aus vertilgt werden“ (C. 2.57.1).

• In Ostrom kam es zur Gründung berühmter Rechtsschulen (Berytos, Konstantinopel)

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9. Das sogenannte Vulgarrecht der Spätantike• Klassische Werke werden nicht mehr verstanden• Vereinfachung des Rechts• Recht wird der Praxis angepasst:– Keine Unterscheidung zwischen Eigentum und Besitz– Kauf nicht als Verpflichtungsgeschäft, sondern nur

noch als Eigentumserwerbsgrund– Schriftformerfordernis eines gültigen Vertrags

• Zunehmende Bedeutung des Gewohnheitsrechts:„Eine lang bestehende Gewohnheit, die dem öffentlichen Wohl nicht entgegensteht, wird wie ein Gesetz gewahrt“ (interpretatio zu CTh. 5.20.1)

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Literaturhinweise:• Demandt, Geschichte der Spätantike.• Kunkel/Schermaier, Römische Rechtsgeschichte, § 9,

10, S. 176 ff.• Waldstein/Rainer, Römische Rechtsgeschichte, §§ 35 -

42.• Wieacker, Römische Rechtsgeschichte, Bd. 2, §§ 62 -

78.


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