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Ringvorlesung Medien und Bildung: Till Kreutzer, Rechtsfragen im Web – Urheberrecht,...

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Rechtsfragen im Web - Urheberrecht, Persönlichkeits- und Datenschutz im Internet und Web 2.0 - Rechtsanwalt Dr. Till Kreutzer, i.e. - Büro für informationsrechtliche Expertise
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Rechtsfragen im Web - Urheberrecht, Persönlichkeits- und Datenschutz im

Internet und Web 2.0 -

Rechtsanwalt Dr. Till Kreutzer, i.e. - Büro für informationsrechtliche Expertise

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Till Kreutzer, i.e. Seite 2

Urheberrecht

Mehr denn je ist heute Online = Alltag

V. a. im Web 2.0 kann jeder Inhalte und Informationen online stellen. Jeder soll „mitmachen“, soll sich vernetzen, kreativ werden, kommunizieren

Jeder kann so Produzent und „Medium“ werden und mit Informationen und Inhalten an die Öffentlichkeit treten

Einleitung

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Till Kreutzer, i.e. Seite 3

Urheberrecht

Gerade bei jungen Menschen ist es heute völlig üblich, im Netz aktiv zu sein. D.h. zum Bsp.:

Fotos oder Videos von Partys machen und in Social Communities einstellen

Musik aus dem Netz oder Tauschbörsen „saugen“

Intime Informationen über sich und andere veröffentlichen

Fremde Inhalte (Fotos, Stadtplanausschnitte, Texte, Musik) auf eigene Webseiten, Blogs oder in Foren übernehmen

Einleitung

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Till Kreutzer, i.e. Seite 4

Urheberrecht

Dass hiermit auch eine Verantwortung für die Rechte Dritter einhergeht, ist Vielen nicht bewusst

Ebenso wenig, dass bei Missachtung der mit der Verantwortung verbundenen gesetzlichen Pflichten rechtliche Probleme drohen

Umso weniger, wie Rechtsfragen im Internet zu beantworten sind

Einleitung

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1

4 Persönlichkeits- und Datenschutz im Web 2.0 Teil 3: Verantwortlichkeit für fremde Inhalte (z. B. User-Generated-Content)

Urheberrechte im NetzFallbeispiel: Nutzung von geschützten Inhalten beim Filesharing und auf Content-Plattformen

AGENDA

2 Persönlichkeits- und Datenschutz im Web 2.0 Teil 1: Wahrung eigener persönlichkeitsrechtlicher Belange

3 Persönlichkeits- und Datenschutz im Web 2.0 Teil 2: Wahrung fremder persönlichkeitsrechtlicher Belange

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Urheberrecht

Problemfeld 1: Urheberrechte im Netz

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Till Kreutzer, i.e. Seite 7

Urheberrecht

Problemfeld 1: Urheberrechte im Netz

Problembeschreibung:

Digitale Informationstechnologien ermöglichen jedem, vielerlei urheberrechtlich relevante Nutzungshandlungen vorzunehmen

Beispiele: o Kopien ohne Qualitätsverlust anfertigen

o Kopien in alle Welt versenden oder zum Abruf bereitstellen

o Erstellen von Remixes, Cut-Ups, (Film-)Collagen, Datenbanken u.V.m.

o Verwendung fremden Materials beim E-Learning, auf eigenen Webseiten, Blogs usw.

Aber: Nicht alles was geht, ist auch erlaubt!

Urheberrecht ist dabei schwer zu vermitteln und zu verstehen

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Urheberrecht

Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen

Über Online-Tauschbörsen (z.B. eDonkey, BitTorrent) und Content-Plattformen (z.B. YouTube, MySpace) kann jeder geschützte Inhalte verbreiten

Nutzer sind nur anhand ihrer IP-Adresse (wenn überhaupt) zu identifizieren

Große Zahl der Nutzer im In- und Ausland und Rechtsdurchsetzungsaufwand macht direktes Vorgehen bei P2P aufwändig und ineffektiv

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Urheberrecht

Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen

Vorgehensweise: Abmahnwellen, Klagen gegen einzelne Nutzer von Filesharing, da kein zentraler Betreiber vorhanden

Massives Vorgehen gegen Plattformbetreiber (z.B. YouTube, MySpace), teilweise Einigungen

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Urheberrecht

Bislang: Tauschbörsennutzer werden bei der Staatsanwaltschaft vom Rechtsinhaber (z. B. Plattenfirma) angezeigt. Nur über diesen Weg konnte Rechtsinhaber über die IP-Adresse an die persönlichen Daten des Nutzers gelangen

Staatsanwaltschaft ermittelt Nutzer, Rechtsinhaber nimmt Akteneinsicht und mahnt ab

Weigert sich der Abgemahnte, wird er ggf. verklagt

Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen

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Urheberrecht

9/2008: Einführung eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs gegen ISP

Daher Möglichkeit der Rechtsinhaber Daten direkt herauszuverlangen

Aber: Über Herausgabe von personenbezogenen Daten vom Access-Provider muss ein Richter entscheiden

Datenschutzrechtliche Frage ungeklärt

Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen

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Urheberrecht

Rechtsfrage:

Ist die Nutzung von Tauschbörsen oder Content-

Plattformen wirklich illegal?

Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen

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Urheberrecht

Urheberrechtliche Lösungsansätze: Unterschied zwischen Anbieten und Downloaden

1. Anbieten von Dateien über P2P, Plattformen:

Einführung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung (Online-Recht) durch den „1. Korb“ (2003)

Werke dürfen nur vom Inhaber der Rechte online zugänglich gemacht werden

Keine Schrankenbestimmungen einschlägig. Öffentliche Zugänglichmachung von Kopien untersagt!

Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen

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Urheberrecht

Mit anderen Worten:

TV-Sendungen bei MyVideo einstellen, Songs zum

Download in Tauschbörse anbieten ist nicht legal!

(außer man „klärt“ Rechte)

Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen

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Urheberrecht

2. Download von Dateien (z.B. Musikfiles)

Bloßer Download wird i. d. R. nicht verfolgt

Möglicher Grund: Generell Privatkopieregelung einschlägig (Download wie Aufnahme von Fernsehfilmen, Fotokopie)

Streaming (Ansehen, Anhören) i. d. R. vollständig urheberrechtsfrei

Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen

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Till Kreutzer, i.e. Seite 16

Urheberrecht

Aber: Beschränkung der Privatkopie durch 1. und 2. Korb

Download unzulässig, wenn von „offensichtlich rechtswidrig hergestellter oder

öffentlich zugänglich gemachter Vorlage“

Heißt das nach Ihrer Meinung, ein Stück von Linkin‘ Park dürfen Sie über BitTorrent nicht herunterladen?

Was bedeutet offensichtlich rechtswidrig?

Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen

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Urheberrecht

Vorstellung des Gesetzgebers: Wenn eindeutig erkennbar ist, dass nicht der Rechtsinhaber selbst für das Online-Angebot verantwortlich ist oder es autorisiert hat, darf man nicht downloaden

Vorstellung 2: Jeder weiß, dass Rechtsinhaber (Filmkonzerne, Plattenfirmen) ihre Werke nicht in Tauschbörsen/ Web 2.0 einstellen, d.h., alles was kostenlos online zu finden ist, ist offensichtlich rechtswidrig

Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen

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Urheberrecht

Aber: Neue Vermarktungswege werden erschlossen, immer mehr Rechtsinhaber (v. a. selbst vermarktende Künstler) verwenden Filesharing/Social Networks usw. zur Distribution/Vermarktung/Bewerbung

Viele autorisiert kostenlose Contents im Netz (Bsp: YouTube-Deals mit Labels und GEMA) – Geltungsbereich unübersichtlich

Nutzung von kino.to und ähnlichen – ungeklärt. Quellen zweifellos illegal, teils Downloadmöglichkeit, teils Streams (im Zweifel unterschiedliche Beurteilung)

Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen

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Urheberrecht

Mit anderen Worten:

Ob und in welchen Fällen kostenlose Downloads aus Online-Quellen rechtswidrig sind, ist nach wie vor wenig eindeutig!

Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen

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Till Kreutzer, i.e. Seite 20

Urheberrecht

Erkenntnis: Selbst wenn rechtliche Handhabe theoretisch vorhanden, ist Rechtsdurchsetzung bei Filesharing und Plattformen problematisch

Das Recht allein ist nicht geeignet, massenhafte Rechtsverletzungen im Internet zu unterbinden

Notwendig wäre vielmehr, die Akzeptanz der Nutzer in Bezug auf das Urheberrecht zu fördern, statt sie zu kriminalisieren (à la „Raubkopierer sind Verbrecher“)

Besser legale Angebote ausbauen. Häufig nicht vorhanden, (keine attraktiven Download-, Online-Dienste v. a. für Film, Literatur)

Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen

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Urheberrecht

Problemfeld 2: Persönlichkeits- und

Datenschutz im Web 2.0

Teil 1: Wahrung eigener persönlichkeitsrechtlicher Belange

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Till Kreutzer, i.e. Seite 22

Urheberrecht

Persönlichkeitsrechtliche Belange im Netz

Das Bewusstsein für Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte ist bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen häufig sehr gering ausgeprägt

Das Empfinden für Privatsphäre scheint sich gerade bei Jugendlichen zu wandeln – „normales“ Verhalten (v. a. in social communities) beinhaltet unsensiblen Umgang

mit persönlichen Daten, Informationen und Inhalten

Die Einstellung gegenüber der Veröffentlichung von Fotos oder intimen Details dürfte sich bei den heute jungen Leuten später noch wandeln (Bsp: Fotos mit „Jugendsünden“ im Netz, sensible personenbezogene Daten und Informationen in öffentlich zugänglichen Foren)

Problem: Das Netz vergisst nicht! Inhalte, die einmal online sind, können - wenn überhaupt - nur mit großem Aufwand entfernt werden

Problemfeld 2: Persönlichkeits- und Datenschutz im Web 2.0

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Till Kreutzer, i.e. Seite 23

Urheberrecht

Rechtslage bei Personenabbildungen im Netz

Grundsätzlich dürfen Bilder (Fotos, Videos etc.) von Personen nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden

Was für Pressefotos gilt, gilt auch für Online-Datenbanken, Social Networks, Webseiten usw.

Es gibt nur wenige Ausnahmen:

Personen der Zeitgeschichte

Personen als Beiwerk

Personen bei Versammlungen etc. (nur wenn in Öffentlichkeit und bei Berichterstattungsinteresse)

Fallbeispiel: Fotos und personenbezogene Daten im Web 2.0

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Urheberrecht

Rechtslage bei personenbezogenen Informationen und Daten im Netz

Ähnliche Praktiken wie bei Fotos: Ständig werden in social communities, Blogs, Foren usw. persönliche Details (Wer mit wem; ... ist krank, hat ...; hat neuen Freund... usw.) oder Daten (xy hat eine neue Telefonnummer, yz ist umgezogen...) über andere veröffentlicht

Solche Informationen fallen unter das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen

Fallbeispiel: Fotos und personenbezogene Daten im Web 2.0

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Till Kreutzer, i.e. Seite 25

Urheberrecht

Gerade im Spannungsfeld öffentlicher Meinungsäußerung,

Tatsachenbehauptungen und Nutzung und Veröffentlichung

personenbezogener Daten im Internet ist die Rechtslage häufig

unklar. Vieles ist hier noch im Fluss, Gerichte tendieren dahin,

Entscheidungen nach individueller Abwägung in jedem Einzelfall

zu treffen!

(Anschauliche Beispiele: Bewertungsportale MeinProf, SpickMich, „Ärzte-TÜV“ usw.)

Fallbeispiel: Fotos und personenbezogene Daten im Web 2.0

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Urheberrecht

Rechtslage bei der Veröffentlichung personenbezogener Informationen:

Grundsätzlich gilt das „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ – jeder hat ein Recht darüber zu entscheiden, welche Informationen von wem über seine Person veröffentlicht werden

Auch „unsensible“ (Name, Adresse) Daten fallen neben sensiblen/intimen Informationen (Angaben über Krankheiten, sexuelle Vorlieben, Religion, persönliche Eigenschaften, Kontodaten usw.) in den Schutzbereich

Bei der Zulässigkeit ist zwischen Tatsachenmitteilungen und Meinungsäußerungen zu unterscheiden

Fallbeispiel: Fotos und personenbezogene Daten im Web 2.0

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Till Kreutzer, i.e. Seite 27

Urheberrecht

Zulässigkeit von öffentlichen Meinungsäußerungen

Meinungsäußerungen sind grundsätzlich zulässig, auch in der Öffentlichkeit, auch anonym

Bei Meinungsäußerungen ist Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit (bei Berichterstattungsinteresse auch: Pressefreiheit) und den Persönlichkeitsrechten des Betroffenen vorzunehmen

Absolute Grenze: Äußerungen, die nicht der Auseinandersetzung, sondern reiner Beleidigung oder „Schmähkritik“ dienen

Fallbeispiel: Fotos und personenbezogene Daten im Web 2.0

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Till Kreutzer, i.e. Seite 28

Urheberrecht

Ansonsten Grundsatz: Je intimer die Information, desto weit reichender der Persönlichkeitsrechtsschutz

Bei wenig sensiblen Informationen grundsätzlich Vorrang der Meinungsfreiheit. Jeder ist Teil einer Gemeinschaft, muss grundsätzlich hinnehmen, dass man sich über ihn äußert (auch öffentlich)

Abgrenzung von „Sphären“ mit unterschiedlichem Schutzumfang: Sozialsphäre (beruflich o. ä.), Privatsphäre (Informationen aus privatem Umfeld), Intimsphäre (Gesundheit, sexuelle Vorlieben, Religion etc.)

Fallbeispiel: Fotos und personenbezogene Daten im Web 2.0

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Till Kreutzer, i.e. Seite 29

Urheberrecht

Zulässigkeit von öffentlichen Tatsachenbehauptungen, Veröffentlichung und

Nutzung personenbezogener Daten

Grundsätzlich gilt auch hier Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Aber: Als Mitglied einer sozialen Gemeinschaft hat der Einzelne nicht uneingeschränkte Herrschaft über „seine“ Daten (OLG Köln – Spick Mich)

Fallbeispiel: Fotos und personenbezogene Daten im Web 2.0

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Till Kreutzer, i.e. Seite 30

Urheberrecht

Auch hier: Abwägung zwischen Interesse an der Tatsachenmitteilung und Persönlichkeitsrecht erforderlich

Sensibilität der Daten von Bedeutung

Wenig sensible Daten, die bereits mit Zustimmung des Betroffenen öffentlich zugänglich sind, dürfen anderweitig veröffentlicht werden (Spick Mich)

Fallbeispiel: Fotos und personenbezogene Daten im Web 2.0

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Urheberrecht

Ergänzender Schutz: Datenschutzrecht

Gestattet Nutzung von personenbezogen Informationen v. a., wenn es für die Durchführung von Vertragsverhältnissen erforderlich ist (z. B. Nutzung von Kontodaten bei Online-Käufen, Speicherung und Verarbeitung von Abrechnungsdaten bei TK-Verträgen usw.)

Kann auch für Werturteile gelten, wenn diese personenbezogene Daten enthalten

Fallbeispiel: Fotos und personenbezogene Daten im Web 2.0

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Till Kreutzer, i.e. Seite 32

Urheberrecht

Ansonsten: Grundsätzlich keine Verwendung personenbezogener Daten zulässig, außer wenn gesetzlich gestattet oder individuelle Einwilligung erklärt

Gesetzliche Erlaubnis z. B. bei bereits veröffentlichten Daten (umso mehr ist Obacht geboten, was man von sich freiwillig preisgibt!) oder wenn für die Belange des Datennutzers erforderlich (Interessenabwägung!)

Fallbeispiel: Fotos und personenbezogene Daten im Web 2.0

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Urheberrecht

Was kann man (rechtlich) gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen

tun?

Wer ohne Einwilligung/gesetzliche Befugnis Fotos oder Videos, bzw. personenbezogene Daten von anderen veröffentlicht, kann rechtlich in Anspruch genommen werden

Fallbeispiel: Fotos und personenbezogene Daten im Web 2.0

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Urheberrecht

Vorgehensweise:

In weniger gravierenden Fällen: Verantwortlichen informell auffordern/bitten, die Information/Fotos zu entfernen. Plattformanbieter auf Rechtsverletzung aufmerksam machen und Entfernung verlangen

In Extremfällen (eilig, besonders gravierend): Abmahnung durch Anwalt, durch einstweilige Verfügung bei Gericht Löschung beantragen – Problem bei ausländischen Verletzern

Ggf.: Schadensersatz (Schmerzensgeld) verlangen

Fallbeispiel: Fotos und personenbezogene Daten im Web 2.0

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Urheberrecht

Problemfeld 2: Persönlichkeits- und

Datenschutz im Web 2.0

Teil 2: Wahrung fremder persönlichkeitsrechtlicher Belange

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Urheberrecht

Einholung von Einwilligungen für Bildveröffentlichungen, Datennutzung

Kann Einwilligung eingeholt werden, stets vorzugswürdig

Ansonsten: Bilder anonymisieren, Abwägung bei personenbezogenen Informationen treffen, ggf. nicht erheben, nur anonymisiert veröffentlichen

Variante 1: Nutzung von fremden Fotos und personenbezogenen Informationen auf den eigenen

Seiten

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Urheberrecht

Einwilligung kann auch mündlich oder stillschweigend erteilt werden (schriftlich - wenn möglich - vorzugswürdig)

Achtung bei Minderjährigen:

Bei Kindern bis 7: Einwilligung (nur) der Eltern erforderlich

Bei Kindern zwischen 7 und 14: Einwilligung von Eltern und Kindern gegebenenfalls

erforderlich

Bei Kindern ab 14: Einwilligung von Eltern und Kindern generell erforderlich

Variante 1: Nutzung von fremden Fotos und personenbezogenen Informationen auf den eigenen

Seiten

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Urheberrecht

Problemfeld 2: Persönlichkeits- und

Datenschutz im Web 2.0Teil 3: Verantwortlichkeit für fremde Inhalte

(z. B. User-Generated-Content)

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Urheberrecht

Rechtsprobleme als Anbieter

Beispiel: Sie betreiben ein Blog (oder ein Forum). In den Kommentaren stellen Nutzer Fotos von Personen ein/veröffentlichen intime oder falsche Informationen über Dritte

Haften Sie als Dienstanbieter für die Handlungen der Nutzer?

Variante 2: Von Dritten auf den eigenen Seiten eingestellte Fotos und personenbezogene Informationen

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Urheberrecht

Ob und inwieweit Anbieter von Online- (z. B. Web 2.0) Diensten für die Handlungen ihrer Nutzer haften, ist sehr umstritten

Gesetz enthält für wichtige Aspekte (v. a. Unterlassungsansprüche, Forums-, Suchmaschinen- oder Linkhaftung) keine klaren Vorgaben

Führt zu uneinheitlicher Rechtsprechung

Fallbeispiel: Haftung für fremde Inhalte im eigenen Blog

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Urheberrecht

1. Frage: Haftet der Anbieter für fremde Inhalte überhaupt?

Antwort: Ja, aber im Vergleich zu eigenen Inhalten nur eingeschränkt

Grundsätzlich keine Haftung auf Schadensersatz, nur Unterlassung, Anwaltsgebühren (≠ Schadensersatzanspruch) u. U.

Haftung nicht für eigene (Urheber- oder Persönlichkeitsrechts-)Verletzung, sondern nur wegen Verletzung von Prüfungspflichten („Störerhaftung“)

Fallbeispiel: Haftung für fremde Inhalte im eigenen Blog

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Urheberrecht

2. Frage: Ab wann haftet der Anbieter? Muss er ständig alle Nutzerinhalte auf Rechtsverletzungen überprüfen (lassen)?

Antwort: Grundsätzlich erst ab Kenntnis vom konkreten Rechtsverstoß

Frage ist von großer Bedeutung für Verantwortlichkeitsumfang und Kostenfolge.

Wenn Anbieter schon vor Kenntnis (im Zweifel: Hinweis durch den Rechteinhaber) haftet, kann er kostenpflichtig abgemahnt werden, muss Unterlassungserklärung abgeben

Ansonsten: Nur „notice-and-take-down“, Unterlassungsaufforderung (notice) kostenfrei, bei sofortiger Abhilfe keine weiteren Folgen, Unterlassungserklärung kann nicht gefordert werden

Fallbeispiel: Haftung für fremde Inhalte im eigenen Blog

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Till Kreutzer, i.e. Seite 43

Urheberrecht

Rechtsprechung uneinheitlich

Beispiele:

LG Hamburg – Niggemeier-Blog. Haftung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen bei „gefahrgeneigtem Artikel“ sehr weit gehend (grundsätzliche Pflicht, Rechtsverstöße zu verhindern)

OLG Hamburg – Bundesliga-Forum: Keine weitergehende Haftung bei Urheberrechtsverletzungen, „wenn so etwas nicht zu erwarten war“ (keine grundsätzliche Pflicht, Rechtsverstöße zu verhindern)

Unterschiedliche Entscheidungen bei Link-Haftung, Wettbewerbsrechtsverletzungen, Suchmaschinen, W-LAN usw.

Gesetzesänderung dringend erforderlich!

Fallbeispiel: Haftung für fremde Inhalte im eigenen Blog

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Urheberrecht

3. Frage: Inwiefern haftet man, zu was ist man verpflichtet?

Nach wohl inzwischen herrschender Rechtsprechung: Keine Haftung bei notice und (sofortigem) „take-down“

Wenn Haftung, nur auf Unterlassung

Dann aber Kostenfolge (Abmahn- ggf. Gerichtskosten) und Entstehung von Prüfpflichten, Vertragsstrafeversprechen oder Ordnungsmittelandrohung

Fallbeispiel: Haftung für fremde Inhalte im eigenen Blog

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Urheberrecht

Welche Prüfungspflichten verhängt werden können, wird wiederum uneinheitlich beurteilt

Manche Gerichte: „pro-aktive“ Prüfungspflichten auf „solche“ Verstöße (würde im Prinzip erfordern, jeden Inhalt vor Veröffentlichung rechtlich zu prüfen – meist unmöglich, so LG Hamburg – Heise Forum)

Alt.: Prüfung nur, wenn angemessen und zumutbar, v. a. wenn technische Präventionsmaßnahmen möglich sind (so BGH – Rolex)

Fallbeispiel: Haftung für fremde Inhalte im eigenen Blog

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Informationen im Internet

www.irights.info (Das Portal zum Urheberrecht in der digitalen Welt für Nutzer und Urheber)

http://www.mmkh.de/upload/dokumente/Leitfaden_E-Learning_und_Recht_creativecommons_MMKH.pdf (Praxisleitfaden Rechtsfragen bei E-Learning, aktualisiert 10/2008)

http://www.bpb.de/themen/0GNUL9,0,0,Urheberrecht.html (Online-Dossier zum Urheberrecht der Bundeszentrale für politische Bildung)

http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/INHALTE/lehre/lehrematerialien.htm (Informationen zum Urheber- und „Internetrecht“, umfangreiches, regelmäßig aktualisiertes Skript)

http://irights.info/fileadmin/texte/material/broschuere_klicksafe_irights_urheberrecht_internet.pdf (Broschüre von iRights und Klicksafe „Nicht alles was geht, ist auch erlaubt!)

www.ie-online.de (über uns)


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