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Repetitorium aus ZivilverfahrensrechtRepetitorium aus Zivilverfahrensrecht Rechtsmittel Mag. Florian...

Date post: 26-Jan-2021
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Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht Rechtsmittel Mag. Florian Scholz
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  • Repetitorium aus ZivilverfahrensrechtRechtsmittel

    Mag. Florian Scholz

  • Allgemeines

    2

    • will Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung

    • Gerichtsfehler

    • Partei benachteiligt

    • keine Verschlechterung

    • nur in gesetzlich zulässigen Fällen möglich

    • keine „Verfahrensfortsetzung“ → Neuerungsverbot (!)

  • Rechtsmittel gegen Urteile und Rechtmittel gegen Beschlüsse

    3

    Urteil oder Beschluss

    Urteil*

    Urteil Beschluss

    Beschluss

    Berufung

    Revision Revisionsrekurs

    Rekurs

    Beschluss

    1. Instanz

    2. Instanz

    OGH

  • Urteil oder Beschluss

    Urteil oder Beschluss

    Urteil Beschluss

    Beschluss

    Berufung

    Revision Revisionsrekurs

    Rekurs

    Beschluss

    1. Instanz

    2. Instanz

    OGH

    Rekurs

    Rekurs gegen Beschlüsse des Rechtsmittelgerichts

    4

    Rekurs

  • Charakteristika der Rechtsmittel

    5

    1. Suspensiveffekt – Eintritt der Entscheidungswirkungen→ Berufung (§ 466) und Revision (§ 505 Abs 3)

    → Außerordentliche Revision § 505 Abs 4 ZPO

    → Rekurs § 524 ZPO

    2. Devolutiveffekt – das Rechtsmittel erledigende Gericht

    → Ausnahme zB remonstra2ver Rekurs § 522 ZPO

    → trotzdem beim Erstgericht einzubringen – Vorprüfung (!)

    3. Zweiseitigkeit – Parteienbeteiligung

    → § 521a ZPO: grds Zweiseitigkeit bei Rekursen

    → Ausnahme: verfahrensleitende Beschlüsse oder vor Streitanhängigkeit

    → Art 6 EMRK

  • Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

    6

    • Begriff „Rechtsbehelf“

    • Rechtsbehelfe haben nicht typische Rechtsmittelwirkungen

    • Beispiele− Einspruch gegen den Zahlungsbefehl− Widerspruch gegen das Versäumungsurteil− Abänderungsantrag § 508 ZPO − Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage

  • Besondere Voraussetzungen für Rechtsmittel

    7

    1. Statthaftigkeit

    2. Rechtsmittellegitimation

    3. Rechtzeitigkeit

    4. Zwingende Form und Mindestinhalt

    5. Beschwer

    6. Kein Rechtsmittelverzicht und keine Rechtsmittelzurücknahme

  • Besondere Voraussetzungen für Rechtsmittel

    8

    1. Statthaftigkeit

    – ob anfechtbar und welches Rechtsmittel

    – wenn überhaupt unstatthaft → zurückzuweisen

    – nur Bezeichnung falsch → Regeln über gesetzlich zulässiges Rechtsmittel anzuwenden

    2. Rechtsmittellegitimation

    – in der Hauptsache: Parteien und Nebenintervenient, uU der Staatsanwalt

    – in Zwischenstreitigkeiten: „parteigleiche Stellung“

  • Besondere Voraussetzungen für Rechtsmittel

    9

    3. Rechtzeitigkeit

    • Fristen:

    • Berufung und Revision: 4 Wochen

    • Rekurs und Revisionsrekurs: 14 Tage (§ 521 ZPO); außer Endbeschluss und § 519 Abs 1 Z 2 ZPO

    • Lauf ab Zustellung, uU Verkündung § 416 Abs 3 ZPO

    • Notfristen und prozessuale Fristen (Postlauf, Wiedereinsetzung)

    • Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfevertreters

    • mehrere Entscheidungen in einer Ausfertigung = die längste Frist maßgebend

    • ggf. Berufungsanmeldung

  • Besondere Voraussetzungen für Rechtsmittel

    10

    4. Formerfordernisse

    • Allgemeine Schriftsatzerfordernisse § 75 ZPO

    • Weitere Formvorschriften §§ 467, 506 ZPO

    • Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts und der angefochtenen Entscheidung

    • Anwaltsunterschrift (!)

    • Zulässigkeitsvoraussetzungen

    • Formmangel → nach erfolglosem Verbesserungsverfahren → Zurückweisung

    • unrichtige Bezeichnung schadet nicht, wenn Begehren deutlich erkennbar ist: § 84 Abs 2 ZPO (!)

    • Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels

  • Besondere Voraussetzungen für Rechtsmittel

    11

    4. Inhaltserfordernisse

    1. Anfechtungserklärung

    • bestimmt Umfang der Überprüfungsbefugnis

    • der nicht angefochtene Teil erwächst in Teilrechtskraft

    • Bei Fehlen der Anfechtungserklärung gilt E als zur Gänze angefochten: § 84 Abs 3 ZPO (Zweifelsregel)

    2. Anfechtungsgründe

    • „beschränkte“ Rechtsmittel

    • Entscheidungs- oder Verfahrensfehler

    3. Anfechtungsantrag

    • Aufhebung oder Abänderung

    • hängt von Anfechtungsgründen ab

    • Inhaltsmangel → nach erfolglosem Verbesserungsverfahren → Zurückweisung

  • Besondere Voraussetzungen für Rechtsmittel

    12

    5. Beschwer

    • besondere Form des Rechtsschutzinteresses

    • bei Erhebung des Rechtsmittels und im Zeitpunkt der Entscheidung

    • Problem: amtswegige Wahrnehmung von Nichtigkeitsgründen

    • Formen der Beschwer

    − formelle - richtet sich nach dem Antrag

    − abgeleitete oder sekundäre - berücksichtigt Entscheidungsgründe

    − materielle - richtet sich nach dem Einfluss auf die Rechtsposition

    − wirkungsbezogene - richtet sich nach der Effektivität des Rechtsschutzes

    − favor matrimonii

  • Besondere Voraussetzungen für Rechtsmittel

    13

    6. Kein Rechtsmittelverzicht und keine Rechtsmittelzurücknahme

    • Rechtsmittelverzicht

    − nach Wirksamkeit der Entscheidung vor Erhebung eines Rechtsmittels

    − gegenüber dem Gericht

    − unwiderruflich → bewirkt sofortige formelle Rechtskraft

    • Rechtsmittelzurücknahme

    − bis zum Schluss der Verhandlung, sonst bis zur Entscheidung des Senats

    − gegenüber dem Gericht

    − Kostenersatz

    − unwiderruflich → bewirkt sofortige formelle Rechtskraft

  • Rechtsmittelbeschränkungen (1)

    14

    1. Gerichtsfehler

    2. Bindung an den Rechtsmittelantrag - Teilrechtskraft

    3. Verbot der reformatio in peius

    → amtswegige Wahrnehmung von Nich2gkeitsgründen

    4. Neuerungsverbot

    → entscheidungserheblicher Zeitpunkt:

    Schluss der mündlichen Streitverhandlung 1. Instanz

    → keine neuen Anträge, keine neuen Einreden

    → keine neuen Tatsachen, keine neuen Beweise

    → zulässig: neue Rechtsausführungen, Darlegung oder Widerlegung der Anfechtungsgründe, Ergänzung der Beweise durch das Berufungsgericht (nicht aber bei Beweiswiederholung – hier bleibt es beim Neuerungsverbot)

  • Grenzen der materiellen Rechtskraft

    15

    Zeitliche Grenzen:

    Schluss der mündlichen

    Streitverhandlung erster Instanz

    Nova reperta

    → Tatsachen haben schon bestanden, wurden aber nicht vorgebracht

    → Präklusionswirkung

    → uU Wiederaufnahmsklage

    § 530 Abs 1 Z 7 ZPO

    Nova producta

    → Tatsachen werden von den zeitlichen Grenzen der Rechtskraft nicht erfasst

    → neue Klage

    → Oppositionsklage § 35 EO

  • Rechtsmittelbeschränkungen (2)

    16

    • Ausnahmen vom Neuerungsverbot:

    − Ehestreitigkeiten (§ 483a ZPO)

    − Arbeitsrechtsstreitigkeiten nach § 50 ASGG (§ 63 ASGG)

    − Außerstreitverfahren (§ 49 AußStrG)

    − Insolvenzverfahren (§ 260 Abs 2 IO)

    5. Weitere Beschränkungen

    • Bagatellberufung: wenn Streitwert 2.700 € nicht übersteigt sind Anfechtungsgründe beschränkt § 501 ZPO

    • Rechtsmittelbeschränkungen an den OGH

    • Beschränkung der Rekursgründe

  • Rechtsmittelverfahren im Überblick

    17

    1. Erstgericht

    • Vorprüfung

    • Zustellung an den Gegner

    • Möglichkeit zur Einbringung einer Rechtsmittelbeantwortung

    • Vorlage des Akts

    2. Rechtsmittelgericht

    • weitere Vorprüfung von Rechtsmittel und Rechtsmittelbeantwortung

    • inhaltliche Behandlung des Rechtsmittels

    • Berufung: internes Vorverfahren, ev Berufungsverhandlung; Revision, Rekurs, Revisionsrekurs: idR reines Aktenverfahren

    • → Entscheidung wird vom Erstgericht den Parteien zugestellt

  • Rechtsmittelentscheidung

    18

    1) Zulässigkeit des Rechtsmittels

    - bei Unzulässigkeit Zurückweisung mit Beschluss

    2) Begründetheit des Rechtsmittels

    - bei Unbegründetheit: Abweisung des Rechtsmittels und Bestätigung der erstgerichtlichen Entscheidung

    - bei Berufung und Revision mit Urteil (Ausnahme: Abweisung, weil kein Nichtigkeitsgrund →Beschluss)

    - bei Rekurs und Revisionsrekurs mit Beschluss

    - bei Begründetheit: Stattgebung des Rechtsmittels UND

    - Abänderung

    -> bei Berufung und Revision mit Urteil

    -> bei Rekurs und Revisionsrekurs mit Beschluss

    - Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss bei Notwendigkeit der Verfahrensergänzung

    - Zurückweisung der Klage mit Beschluss

    3) Nebenentscheidungen

    → Berufungs- und Rekursgericht: Ausspruch über Wert des Entscheidungsgegenstandes und Zulässigkeit eines RM an OGH

  • Rechtsmittel gegen Urteile und Rechtmittel gegen Beschlüsse

    19

    Urteil oder Beschluss

    Urteil*

    Urteil Beschluss

    Beschluss

    Berufung

    Revision Revisionsrekurs

    Rekurs

    Beschluss

    1. Instanz

    2. Instanz

    OGH

  • Berufung

    20

    = das Rechtsmittel gegen Urteile der ersten Instanz §§ 461 ff ZPO

    � weitgehende Überprüfungsmöglichkeit

    • zweiseitig

    • aufsteigend

    − Ausnahme (BudgetbegleitG 2011): Berufung gegen Versäumungsurteil wegen Zustellmangels → Erstrichter kann selbst stattgeben, aber nicht abweisen (§469 Abs 3 ZPO)

    • aufschiebend

  • Berufungsgründe

    21

    Entscheidungsfehler

    1. Unrichtige Tatsachenfeststellung

    − Aktenwidrigkeit

    − unrichtige Beweiswürdigung

    − unrichtige Anwendung von Erfahrungssätzen

    − nur auf Rüge

    2. Unrichtige rechtliche Beurteilung

    − Subsumtionsfehler

    − unvollständige Sachverhaltsfeststellung als

    Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung (=

    sekundärer Verfahrensmangel)

    − nur auf Rüge, dann aber in jede Richtung

    Verfahrensfehler

    1. Nichtigkeitsgründe § 477 ZPO ua

    − absolut

    − in jeder Lage des Verfahrens amtswegig

    wahrzunehmen

    2. Sonstige wesentliche Verfahrensmängel §496 ZPO

    − „Erheblichkeit“ - abstrakte Eignung

    − unvollständige Erledigung der

    Sachanträge

    − nur auf Rüge

    Sekundärer Verfahrensmangel

    § 496 Abs 1 Z 3 ZPO

  • Nichtigkeitsgründe (1)

    22

    a. Verstöße gegen die Grundvoraussetzungen zivilgerichtlicher Entscheidungstätigkeit

    → mangelnde inländische Gerichtsbarkeit, internationale Unzuständigkeit, Unzuständigkeit

    → Unzulässigkeit des Rechtswegs

    → Teilnahme eines ausgeschlossenen oder erfolgreich abgelehnten Richters

    → vorschriftswidrige Gerichtsbesetzung

    b. Verstöße gegen die Grundvoraussetzungen für die Teilnahme der Parteien am Prozess

    → Mangel der Partei-, Prozessfähigkeit bzw gesetzlichen Vertretung

    → Mangel der Vertretung im Prozess an sich oder Vollmachtsmangel

  • Nichtigkeitsgründe (2)

    23

    c. Verstöße gegen das Erfordernis der Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Anspruchs

    → Streitanhängigkeit, Rechtskraft, Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht

    d. Verstöße gegen Verfahrensgrundsätze, die ein faires Verfahren sichern sollen

    → Verletzung des beiderseitigen rechtlichen Gehörs

    → ungerechtfertigter Ausschluss der Öffentlichkeit

    → Urteilsfällung ohne Antrag bzw unter Überschreitung des Antrags

    → mangelhafte Fassung des Urteils, die Überprüfung nicht zulässt; Widerspruch des Urteils mit sich selbst oder keinerlei Entscheidungsgründe

  • Berufungsverfahren

    24

    3. Hauptverfahren vor dem Berufungsgericht

    → Überprüfung der in der Berufung geltend gemachten

    (c) sonstigen Verfahrensmängel und Entscheidungsfehler

    → uU mündliche Berufungsverhandlung (§ 480 ZPO)

    2. Vorverfahren vor dem Berufungsgericht

    → Vorprüfung durch das Berufungsgericht

    (a) Zulässigkeitsvoraussetzungen

    (b) Wahrnehmung von Nichtigkeitsgründen

    → in nichtöffentlicher Sitzung und immer mit Beschluss

    1. Einbringungsverfahren beim Erstgericht

    → 4 Wochen ab Zustellung des Urteils

    → Prüfung der Rechtzeitigkeit und uU der Berufungsanmeldung

    → Zustellung einer GleichschriR an Gegner

    → Berufungsbeantwortung innerhalb von 4 Wochen

  • Entscheidung des Berufungsgerichts

    25

    Beschluss: → Zurückweisung der Berufung

    → „Verwerfen“ der Berufung wegen Nichtigkeit (= Abweisung)

    → Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung (uU Zurückweisung der Klage)

    → bei Vorliegen eines Nichtigkeitsgrunds oder Verfahrensmangels

    → bei Notwendigkeit einer Verfahrensergänzung

    bei sekundärem Verfahrensmangel ist Erstgericht an Rechtsansicht des Berufungsgerichts gebunden

    Urteil: → StaSgebung der Berufung und Abänderung des Urteils

    → bei Verfahrensmangel, wenn Berufungsgericht selbst Verfahrensergänzung vornimmt, vgl § 496 Abs 3

    → bei unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung

    → Abweisung der Berufung und Bestätigung des Urteils

    Nebenentscheidungen

    • Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands• Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision• Kostenentscheidung

  • Wert- und Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts

    26

    1. Wertausspruch

    → ob der Entscheidungsgegenstand 5.000 € übersteigt

    → ob er auch 30.000 € übersteigt

    → ob eine Ausnahme vorliegt

    2. Zulassungsausspruch

    → ob Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts vorliegt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt

    3. Abänderungsantrag § 508 ZPO

    → Zwischenbereich über 5.000 € bis inkl 30.000 €

    → Antrag an das Berufungsgericht den Zulassungsausspruch abzuändern, dass ordentliche Revision doch für zulässig erklärt

    → zugleich ordentliche Revision einzubringen

    → hemmt RechtskraR und Vollstreckbarkeit

  • Urteil oder Beschluss

    Urteil*

    Urteil Beschluss

    Beschluss

    Berufung

    Revision Revisionsrekurs

    Rekurs

    Beschluss

    1. Instanz

    2. Instanz

    OGH

    27

  • Revision

    28

    = zweiseitiges Rechtsmittel gegen Urteile der 2. Instanz §§ 502 ff ZPO

    • Parteiinteressen und öffentliche Interessen

    • Einheitlichkeit der Rsp durch höchstgerichtliche Leitjudikatur

    • Rechtsmittelbeschränkungen – Art 92 B-VG

    → Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat

    → Grundsatz- und Zulassungsrevisionssystem

    → Beschränkung der Anfechtungsgründe

  • Revisionsbeschränkungen (1)

    29

    1. Wert des Entscheidungsgegenstands

    → bis inkl 5.000 €: Revision jedenfalls unzulässig

    → über 5.000 € bis inkl 30.000 €: Revision jedenfalls unzulässig, wenn Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat

    → Abänderungsantrag an das Berufungsgericht

    → über 30.000 €: außerordentliche Revision zulässig, dh selbst dann, wenn das Berufungsgericht ordentliche Revision nicht zugelassen hat

    Ausnahmen

    → bei Unterhaltssachen gilt Untergrenze von 5.000 € nicht

    → keine Wertgrenzen bei sonstigen familienrechtlichen Streitigkeiten, Bestandstreitigkeiten, Arbeits- und Sozialrechtsstreitigkeiten, Verbands-Musterklagen

  • € 5.000

    € 30.000

    unzulässig

    + Ausspruch = ordentliche Revision– Ausspruch = unzulässig

    + Ausspruch = ordentliche Revision– Ausspruch = außerordentliche Revision

    Streitwertabhängige Revisionsbeschränkungen

    30

  • € 5.000

    € 30.000 € 30.000

    unzulässig

    + Ausspruch = o. Revision

    – Ausspruch = unzulässig

    + Ausspruch = o. Revision

    – Ausspruch = ao. Revision

    Streitwertabhängige Revisionsbeschränkungen

    31

    UnterhaltssachenEhe; Bestands;§29 KSchG;

    Arb- und Sozialr.

    + Ausspruch = o. Rev.

    – Ausspruch = unzulässig

    + Ausspruch = o. Revision

    – Ausspruch = ao. Revision

    + Ausspruch = o. Revision

    – Ausspruch = ao. Revision

  • Revisionsbeschränkungen (2)

    32

    2. Grundsatzrevision

    = Revision nur zulässig wenn die Entscheidung von der Lösung einer Frage des materiellen Recht oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, weil etwa das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des OGH abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist (§502 Abs 1 ZPO)

    3. Beschränkung der Revisionsgründe

    • keine Tatsacheninstanz

    → Ausnahme: Aktenwidrigkeit

    • taxativ (§503 ZPO)

    a) Nichtigkeit des Berufungsurteilsb) Sonstige wesentliche Verfahrensmängel des Berufungsverfahrens

    c) Aktenwidrigkeit des Berufungsurteils

    d) Unrichtige rechtliche Beurteilung im Berufungsurteil

    → Wahrnehmung von erstinstanzlichen Mängeln in der Revision?

  • Verfahren der ordentlichen Revision

    33

    3. OGH

    → Prüfung der Zulässigkeit inkl erheblicher Rechtsfrage

    → Entscheidung in nichtöffentlicher Senatssitzung

    2. Berufungsgericht

    → Prüfung der Zulässigkeit der Revision

    → Vorlage an den OGH

    1. Erstgericht

    → Einbringung der Revisionsschrift

    → Frist: 4 Wochen ab Zustellung des Berufungsurteils

    → Erstgericht prüR Zulässigkeit mit Ausnahme der erheblichen Rechtsfrage

    → Einbringung hemmt Rechtskraft und Vollstreckbarkeit

    → Einbringung der Revisionsbeantwortung

    → Frist: 4 Wochen

    → Vorlage an das Berufungsgericht

  • Verfahren der außerordentlichen Revision

    34

    2. OGH→ Prüfung der Zulässigkeit inkl erheblicher Rechtsfrage („Annahmerevision“)

    → Einbringung der Revisionsbeantwortung direkt beim OGH (!)

    → Frist: 4 Wochen

    → erneute Prüfung, ob erhebliche Rechtsfrage vorliegt

    → Entscheidung in nichtöffentlicher Senatssitzung

    1. Erstgericht→ Einbringung der Revisionsschrift

    → SchriRsatz muss erhebliche Rechtsfrage bes2mmt bezeichnen

    → Frist: 4 Wochen ab Zustellung des Berufungsurteils

    → Erstgericht prüR Zulässigkeit mit Ausnahme der erheblichen Rechtsfrage

    → Einbringung hemmt Rechtskraft, nicht Vollstreckbarkeit

    → Zustellung an den Prozessgegner

    → Vorlage direkt an den OGH (!)

  • Entscheidung des OGH

    35

    Beschluss: → Zurückweisung der Revision

    → „Verwerfen“ der Berufung wegen Nichtigkeit (=Abweisung)

    → Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an Erstgericht

    → bei Nichtigkeit

    → bei primärem Verfahrensmangel

    → Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung an Berufungsgericht

    → bei sekundärem Verfahrensmangel

    Berufungsgericht ist an Rechtsansicht des OGH gebunden

    Urteil: → Abänderung des Berufungsurteils

    → bei Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung

    → Bestätigung des Urteils und Abweisung der Revision

    • Begründungserleichterungen: § 510 Abs 3

  • Rechtsmittel gegen Urteile und Rechtmittel gegen Beschlüsse

    36

    Urteil oder Beschluss

    Urteil*

    Urteil Beschluss

    Beschluss

    Berufung

    Revision Revisionsrekurs

    Rekurs

    Beschluss

    1. Instanz

    2. Instanz

    OGH

  • Urteil oder Beschluss

    Urteil oder Beschluss

    Urteil Beschluss

    Beschluss

    Berufung

    Revision Revisionsrekurs

    Rekurs

    Beschluss

    1. Instanz

    2. Instanz

    OGH

    Rekurs

    Rekurs gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts

    37

    Rekurs

  • Urteil oder Beschluss

    Urteil*

    Urteil Beschluss

    Beschluss

    Berufung

    Revision Revisionsrekurs

    Rekurs

    Beschluss

    1. Instanz

    2. Instanz

    OGH

    38

  • Rekurs

    39

    = Rechtsmittel gegen Beschlüsse §§ 514 ff ZPO

    • zweiseitig § 521a Abs 1 ZPO

    • Ausnahme: prozessleitende Beschlüsse und vor Streitanhängigkeit

    • aufsteigend

    • ausnahmsweise remonstrativ § 522 ZPO

    → ua Strafverfügungen, prozessleitende Beschlüsse, Zurückweisung von Rechtsmitteln oder eines Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl

    • nicht aufschiebend

    • Gericht kann Hemmung der Vollstreckbarkeit verfügen: § 524 Abs 2 ZPO

    → auf Antrag, wenn sonst Zweck des Rekurses vereitelt würde

  • Rekursbeschränkungen

    40

    1. Statthaftigkeit § 514 ZPO

    2. verbundener (vorbehaltener) Rekurs

    3. Bagatellgrenze § 517 ZPO: Streitwert bis inkl 2.700 €

    − nur bestimmte Beschlüsse anfechtbar

    − ua Klagszurückweisung, Abweisung oder Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags, Beschluss über Prozesskosten

    4. Bagatellgrenze für Kostenrekurs (§ 517 Abs 3 ZPO idF BudgetbegleitG 2011)

    − Rekurs unstatthaft, wenn strittiger Betrag 50 € nicht übersteigt

    5. Besitzstörungsverfahren § 518 ZPO

    − nur Zurückweisung der Klage und Endbeschluss selbständig anfechtbar

    6. Rekursgründe = Revisionsgründe

  • Rekursverfahren

    41

    1. Erstgericht

    → Einbringung der Rekursschrift (Inhaltserfordernisse strittig)

    → Frist: 14 Tage ab Zustellung

    4 Wochen: Endbeschluss, Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss des Berufungsgerichts

    nach §519 ZPO

    → Erstgericht prüR Zulässigkeit

    → Einbringung hemmt Rechtskraft, nicht Vollstreckbarkeit (beachte § 524 Abs 2 ZPO)

    → Einbringung der Rekursbeantwortung

    → Vorlage an das Rekursgericht

    2. Rekursgericht

    → reines Aktenverfahren

    → Entscheidung immer mit Beschluss (Zurückweisung; Abweisung und Bestätigung der Vorentscheidung; Stattgebung, Aufhebung und Zurückverweisung; Stattgebung und Abänderung) plus Nebenaussprüche

  • Urteil oder Beschluss

    Urteil*

    Urteil Beschluss

    Beschluss

    Berufung

    Revision Revisionsrekurs

    Rekurs

    Beschluss

    1. Instanz

    2. Instanz

    OGH

    42

  • Kein Revisionsrekurs bei:

    • Beschlüsse über Kosten, Verfahrenshilfe, Sachverständigengebühren (§ 528 Abs 2 Z 3 - 5) -> kein RM

    • Beschlüsse in Besitzstörungsstreitigkeiten (§ 528 Abs 2 Z 6) -> kein RM

    • Beschluss, der erstinstanzlichen Beschluss zur Gänze bestätigt (§ 528 Abs 2 Z 2) -> kein RM

    • Zurückweisung der Klage und Aufhebung des Verfahrens -> Vollrekurs § 519 Abs 1 Z 1 analog

    • Aufhebungsbeschluss im Rekursverfahren -> § 527 (2) ZPO

    • Zurückweisung des Rekurses aus formellen Gründen -> str, wohl unter den Voraussetzungen des Revisionsrekurses

    • Beschlüsse als „Durchlaufgericht“-> Vollrekurs

    Revisionsrekurs

    43

    = das Rechtsmittel gegen abändernde oder bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts

    §§ 528 f ZPO

    • zweiseitig

    → einsei2g: bei prozessleitenden Beschlüssen und Beschlüssen vor Streitanhängigkeit

    • aufsteigend

    • nicht aufschiebend

    → Gericht kann Hemmung der Vollstreckbarkeit verfügen § 524 ZPO

  • Beschränkungen des Revisionsrekurses

    44

    → Revisionsrekursgründe und Verfahrensablauf wie bei der Revision

    1. Revisionsrekurs unstatthaft

    a) zur Gänze bestätigender Beschluss (Ausnahme: Klagszurückweisung) (!)

    b) Beschluss über Kosten, Verfahrenshilfe, Sachverständigengebühren

    c) Beschluss in Besitzstörungsstreitigkeiten

    2. Beschränkung durch den Wert des Entscheidungsgegenstands

    → Wert bis inkl 5.000 € → Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig

    → Wert über 5.000 € bis inkl 30.000 €

    → ordentlicher Revisionsrekurs nur zulässig, wenn er vom Rekursgericht zugelassen wird

    → Rechtsbehelf: Antrag analog § 508 Abs 1 ZPO

    → Wert über 30.000 €

    → ordentlicher Revisionsrekurs zulässig, wenn er vom Rekursgericht zugelassen wird

    → ao Revisionsrekurs zulässig, wenn Rekursgericht ordentlichen Revisionsrekurs nicht zulässt

    → Ausnahmen für bestimmte Verfahrensarten wie bei der Revision

  • Rechtsmittel gegen Beschlüsse im Rekursverfahren

    46

    Genereller Beschluss Revisionsrekurs (Voraussetzungen prüfen!) § 528

    Beschluss der 2. Instanz bestätigt erstinstanzlichen

    Beschluss zur Gänze

    Kein RM § 528 Abs 2 Z 2

    Beschluss der 2. Instanz bestätigt die in 1. Instanz

    erfolgte Zurückweisung der Klage

    Revisionsrekurs § 528 Abs 2 Z 2

    Zurückweisung der Klage durch 2. Instanz OGH: Vollrekurs analog zu § 519 Analog § 519

    Zurückweisung des Rekurses aus formellen Gründen Str, wohl zugelassen unter den

    Voraussetzungen des Revisionsrekurses

    Beschlüsse als Durchlaufgericht Vollrekurs

    Aufhebung & Zurückverweisung Rekurs unter ähnlichen Voraussetzungen

    wie im Berufungsverfahren

    § 527 Abs 2

    Abweisung (mit Beschluss) wegen Nichtvorliegen

    von Nichtigkeitsgründen

    Kein RM (str)

  • Überblick

    46

    Urteil oder Beschluss

    Urteil*

    Urteil Beschluss

    Beschluss

    Berufung

    Revision Revisionsrekurs

    Rekurs

    Beschluss

    1. Instanz

    2. Instanz

    OGH

  • Rekurs gegen zweitinstanzliche Beschlüsse

    47

    Urteil oder Beschluss

    Urteil oder Beschluss

    Urteil Beschluss

    Beschluss

    Berufung

    Revision Revisionsrekurs

    Rekurs

    Beschluss

    1. Instanz

    2. Instanz

    OGH

    Rekurs

    §527 Abs 2 ZPO(Aufhebung & Zurückverweisung)

    Rekurs§519 ZPO

  • Rekurs gegen Beschlüsse im Berufungsverfahren § 519 ZPO

    48

    1. Beschluss mit dem die Berufung zurückgewiesen wurde

    2. Beschluss mit dem die Klage zurückgewiesen wurde

    3. Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss (Z 2)

    → Wert des Entscheidungsgegenstands über 5.000 €

    → Zulassung durch das Berufungsgericht

    OGH kann in der Sache entscheiden

    • Beschlüsse als „Durchlaufgericht“→ „Vollrekurs“

    • Beschlüsse des Berufungsgerichts als funktionell erstinstanzliches Gericht → „Vollrekurs“

    • Andere Beschlüsse des Berufungsgerichts sind unanfechtbar (!)

    Vollrekurs (Z 1)

  • Rekurs gegen Beschlüsse im Berufungsverfahren § 519 ZPO

    49

    Zurückweisung der Berufung Vollrekurs § 519 Abs 1 Z 1

    Zurückweisung der Klage Vollrekurs § 519 Abs 1 Z 1

    Beschlüsse als Durchlaufgericht Vollrekurs

    Beschlüsse des Berufungsgerichts als

    funktionell erstinstanzliches Gericht

    Vollrekurs

    Aufhebung & Zurückverweisung Rekurs nur bei erheblicher Rechtsfrage u bei

    Wert des Entscheidungsgegenstands über

    5.000 €

    § 519 Abs 1 Z 2

    Abweisung (mit Beschluss) wegen

    Nichtvorliegen von Nichtigkeitsgründen

    Kein RM

    Sonstige Beschlüsse Kein RM

  • Rekurs gegen Beschlüsse im Rekursverfahren

    50

    � Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss § 527 Abs 2 ZPO

    → Wert des Entscheidungsgegenstands über 5.000 €

    → Revisionsrekurs nicht sonst unstatthaft

    → Zulassung durch das Rekursgericht

    Beschluss

    Beschluss

    Revisionsrekurs

    Rekurs

    Beschluss

    Rekurs§ 527 Abs 2 ZPO

    50

  • 51

    Rechtsmittelklagen

  • Rechtsmittelklagen

    52

    • Funktion eines Rechtsmittels und einer Klage, aber typische Rechtsmittelwirkungen fehlen

    • Durchbrechung der Rechtskraft

    • Rechtsbehelfe

    • zweigliedriges Klagebegehren:

    1. Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung mit Wirkung ex-tunc

    2. neue Entscheidung in der Hauptsache

    → „prozessuale Rechtsgestaltungsklagen“

    • eingeschränkte Dispositionsbefugnis der Parteien

    → Anerkenntnis und Vergleich sind unwirksam

    → keine Bindung des Gerichts an ein Geständnis

    → kein stattgebendes Versäumungsurteil

  • Voraussetzungen der Rechtsmittelklagen

    53

    1. Statthaftigkeit

    → sacherledigende Entscheidungen

    → Urteile und in Beschlussform ergehende Sachentscheidungen (Zahlungsbefehl)

    → Beschlüsse, die das Verfahren abschließend beenden (Klagszurückweisung)

    → nicht gegen Vergleiche

    2. Klagslegitimation

    → Parteien des Vorprozesses

    → Nebenintervenient

    3. Beschwer und das „Betroffensein“

    → formelle Beschwer des Klägers erforderlich

    → Rsp: unterlegene Partei hat kein Klagerecht, wenn sie vom Grund für die Rechtsmittelklage nicht betroffen ist

    → hL: Klagerecht auch dann, wenn der Grund bei der anderen Partei liegt

    → 1 Ob 10/02f

  • Nichtigkeitsklage (1)

    54

    = Klage auf Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung wegen besonders schwerwiegender

    Nichtigkeitsgründe § 529 ZPO

    → gegen formell rechtskräftige Entscheidungen

    1. Gründe

    a. Ausgeschlossenheit des Richters

    → nicht bloße Befangenheit

    → kann nicht geltend gemacht werden, wenn Partei schon im Verfahren die Ausgeschlossenheit erfolglos geltend machte oder geltend machen hätte können

    b. Verletzung des rechtlichen Gehörs

    → Partei war im Verfahren nicht vertreten

    → Mangel der Parteifähigkeit (str)

    → Mangel der Prozessfähigkeit

    → Mangel der Vertretungsmacht des Einschreiters

    → Zustellproblem

  • Nichtigkeitsklage (2)

    55

    2. Frist

    – relative Klagsfrist: 4 Wochen

    Z 1 - ab Kenntnis der Ausgeschlossenheit

    Z 2 - ab Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter bzw die Partei

    → frühestens ab formeller Rechtskraft der Entscheidung

    – absolute Klagsfrist: 10 Jahre ab Eintritt der Rechtskraft

    → nur bei Ausgeschlossenheit des Richters

    → gilt nicht bei Gehörsentzug

    3. Zuständigkeit

    – individuelle Zuständigkeit des höchstinstanzlichen Gerichts, dessen Entscheidung angefochten wird

    � amtswegige Überweisung bei Unzuständigkeit (!)

  • Wiederaufnahmsklage (1)

    56

    = Klage auf Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung wegen schwerwiegenden Fehlers bei der Gewinnung der Entscheidungsgrundlagen §§ 530 f ZPO

    → auch vor formeller Rechtskraft möglich → Unterbrechung von Rechtsmittelverfahren

    Gründe

    a. strafrechtliche Wiederaufnahmsgründe

    → gefälschte oder verfälschte Urkunde

    → Falschaussage

    → Entscheidung durch gerichtlich strafbare Handlung erwirkt (zB Betrug, Täuschung)

    → strafrechtlich relevante Amtspflichtverletzung des Richters

    b. Wegfall oder Außerachtlassung einer Entscheidung

    → Aufhebung einer präjudiziellen Entscheidung

    → Verstoß gegen Rechtskraft einer Vorentscheidung über dieselbe Sache

  • Wiederaufnahmsklage (2)

    57

    c. neue Tatsachen oder Beweismittel

    → nur „nova reperta“

    → BeweismiSel – gleichgültig, wann sie entstanden sind

    → kein Verschulden der Partei

    → Eignung, für die Partei güns2gere Entscheidung herbeizuführen

    → vgl auch § 531: nachträgliches Benützbarwerden präkludierter Beweise

  • Wiederaufnahmsklage (3)

    58

    Frist

    → relative Klagsfrist: 4 Wochen

    → strafrechtliche Gründe: ab Rechtskraft der Entscheidung

    → rechtskräftige Entscheidung, neue Tatsachen und Beweise: ab Auffinden/Benützbarkeit

    → absolute Klagsfrist: 10 Jahre ab Eintritt der Rechtskraft

    Zuständigkeit

    → bei Amtspflichtverletzung: höchstes befasstes Gericht

    → individuelle Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts im Vorprozess

    → wenn nur höhere Instanz betroffen ist, nur dieses Gericht

    � amtswegige Überweisung bei Unzuständigkeit

  • Verfahren der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage (1)

    59

    1. Klagseinbringung

    → allgemeiner Klagsinhalt plus:

    → Begehren auf Aufhebung der Vorentscheidung

    → Begehren auf neue Sachentscheidung

    → Angabe des Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsgrundes

    → Angaben zur Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelklage

    2. Vorprüfungsverfahren (§ 538 ZPO)

    → Prüfung der Zulässigkeit der Rechtsmittelklage

    → abstrakte Prüfung der Behauptung eines Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsgrundes

  • Verfahren der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage (2)

    60

    3. Aufhebungsverfahren (iudicium rescindens)

    → Prüfung des Vorliegens der Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsgründe

    → mündliche Verhandlung inkl Beweisverfahren

    → Ausnahme für strafrechtliche Wiederaufnahmsgründe: Unterbrechung des Verfahrens

    → Entscheidung mit Urteil

    4. Erneuerungsverfahren (iudicium rescissorium)

    → neuerliches Verfahren über die ursprüngliche Klage im Umfang der Aufhebung

    → schließt sich an das Aufhebungsverfahren an

    → Sonderfall: Auffinden einer rechtskräftigen Entscheidung und mangelnde Parteifähigkeit → Klage wird zurückgewiesen

    → idR Trennung vom Aufhebungsverfahren

    → Verfahrensregeln des ursprünglichen Verfahrens anzuwenden

  • Der Abänderungsantrag im AußStV (§§ 72 ff AußStrG)

    61

    • Nur zulässig, wenn die Wirkungen nicht durch Einleitung eines anderen Verfahrens beseitigt werden können (zB Erbschaftsklage gem § 823 ABGB)

    • Nur bei rechtskräftigen Entscheidungen

    • Antragslegitimiert sind die Verfahrensparteien (inkl nicht aktenkundige Parteien)

    • Abänderungsgründe: § 73 AußStrG

    • Relative Frist: vier Wochen; absolute Frist zehn (bzw 30) Jahre

    • Keine Trennung in iudicium rescindens und iudicium rescissorium

  • Parteiantrag auf Normenkontrolle (1)

    62

    • Seit 1. 1. 2015: Anfechtung rechtswidriger Normen durch die Parteien beim VfGH möglich!

    • Bisher: Anfechtung von gesetzeswidrigen Verordnungen und verfassungswidrigen Gesetzen nur durch das Gericht, Parteien konnten nur anregen

    • Beachte: (auch nach neuer Rechtslage) keine Überprüfung der Normenanwendung durch das ordentliche Gericht beim VfGH

    � Unterschied zur Verwaltungsgerichtsbarkeit!

  • Parteiantrag auf Normenkontrolle (2)

    63

    Artt 139 Abs 1 Z 4 und 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG§§ 57a, 62 und 62a VfGG (beachte auch §§ 528b ZPO; § 80a AußStrG)

    − Antragslegitimation: Partei einer in erster Instanz entschiedenen Rechtssache anlässlich eines RM gegen die erstinstanzliche Entscheidung

    − In manchen Materien unzulässig (zB Besitzstörungsverfahren, Bestandsachen, Insolvenzverfahren, Exekutionsverfahren; vgl§§ 57a, 62a VfGG)

    − Gleichzeitig mit dem Rechtsmittel durch den Rechtsmittelwerber

    − Weitgehender Stillstand des Verfahrens (nur Prüfung der Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit)

    - Wirkung der VfGH-Entscheidung (vgl§ 528b Abs 3 ZPO)

  • Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!

    64

    [email protected]


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