+ All Categories
Home > Documents > Reichsgesetz über Erhöhung von Zöllen. Vom 8. April 1922

Reichsgesetz über Erhöhung von Zöllen. Vom 8. April 1922

Date post: 12-Jan-2017
Category:
Upload: lyhanh
View: 213 times
Download: 1 times
Share this document with a friend
7
Reichsgesetz über Erhöhung von Zöllen. Vom 8. April 1922 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 39. Jahrg., H. 2 (1922), pp. 275-280 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907419 . Accessed: 17/06/2014 09:24 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 188.72.127.119 on Tue, 17 Jun 2014 09:24:09 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
Transcript
Page 1: Reichsgesetz über Erhöhung von Zöllen. Vom 8. April 1922

Reichsgesetz über Erhöhung von Zöllen. Vom 8. April 1922Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 39. Jahrg., H. 2 (1922), pp. 275-280Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907419 .

Accessed: 17/06/2014 09:24

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

.

Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access toFinanzArchiv / Public Finance Analysis.

http://www.jstor.org

This content downloaded from 188.72.127.119 on Tue, 17 Jun 2014 09:24:09 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 2: Reichsgesetz über Erhöhung von Zöllen. Vom 8. April 1922

Reichsgesetz über Erhöhung von Zöllen. Vom 8. April 1922.

(E.G.B1. 1922, Teil I Nr. 30 S. 387).

§1. Die nachstehend aufgeführten Nummern des Zolltarifs erhalten folgende

Fassung: u £ Zollsatz §_* für S«| 1 Doppel- st Zentner ** ν ι il m, 50 Bananen, frisch, getrocknet oder einfach zubereitet ... 10

Anmerkung: getrocknete Bananen zur Herstellung von Müllereierzeugnissen unter Zollsicherung1) .... 51)

53 Datteln, getrocknet; Traubenrosinen 60 61 Kaffee, auch Kaffeeschalen:

roh 1602) nicht roh (ζ. Β. gebrannt [geröstet], auch gemahlen); Kaffeepulver, gemischt mit Zucker; Kaffee-Essenz; Aus- zug von rohen Kaffeeschalen, sirupartig eingedickt . . . 300

63 Kakaobohnen: roh, auch Bruch 353) gebrannt (geröstet): ungeschält 604) geschält, auch Bruch 1506)

64 Kakaoschalen, auch gebrannt 40 65 Tee 350

Anmerkung: Tee zur Herstellung von Tein unter Zoll- I Sicherung frei

66 Paprika (spanischer Pfeffer): frisch (grün) 10 getrocknet oder in Salzwasser eingelegt 50

67 Gewürze, anderweit nicht genannt, auch geschält, entölt oder in Salzwasser eingelegt: Kardamomen, Safran, Sternanis (Badian), Vanille ... 100 andere, ζ. Β. Galgant, Gewürznelken, Guineakörner, Ingwer, Muskatblüten, Muskatnüsse, Mutternelken, Nelkenrinde, Nelkenpfeffer (Piment), Nelkenstengel, schwarzer, weisser und langer Pfeffer, Zimt, echter (Kaneel) und anderer Zimtblütenstengel, Zimtkassia, weisser Zimt, Zimtwurzel u. dgl.) 50 Anmerkungen zu Nr. 66 und 67. 1. Für Gewürze in gemahlenem oder gepulvertem Zustand

erhöht sich der Zoll um 50 ν. Η.

!) Nicht im Entwurf, 2) Entwurf 200. 8) Entwurf 40. <) Entwurf 90. 5) Entwurf 170. 67S

This content downloaded from 188.72.127.119 on Tue, 17 Jun 2014 09:24:09 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 3: Reichsgesetz über Erhöhung von Zöllen. Vom 8. April 1922

276 Reichsgesetz über Erhöhung von Zöllen vom 8. April 1982.

£ «2 I Zollsatz α 'u für IJâ I Doppel- » ξ Zentner ^ Ν Μ.

2. Gewürze zur Gewinnung flüchtiger (ätherischer) Oele sowie Muskatnüsse und deren Samenmäntel zur Ge- winnung von Muskatbutter (Muskatbalsam) unter Zoll- sicherung frei

168 Kakaobutter (Kakaoöl) 1501) όλο / Kakaomasse 1501)

' Kakaopulver, auch entölt; Kakaoschalen, gemahlen . . . 160a) 204 Schokolade und Schokoladeersatzmittel sowie Waren daraus;

Kakaowaren; alle diese auch mit Zusatz von Gewürzen, Heilmitteln od. dgl 200

§2. Für die Waren der nachstehend aufgeführten Nummern des Zolltarifs werden

die allgemeinen Zollsätze um 100 ν. Η. erhöht8). Nr. 118, 119 Abs. 1, 121 Abs. 2, 122 Abs. 2, 123, 124, 202: Kaviar, Austern,

Seeschildkröten, Seekrebse, Fleisch von Süsswasserkrebsen, Zuckerwaren. Nr. 256: Seife zum Handgebrauch geformt. Nr. 357, 358: wohlriechende Wässer, nicht äther- oder weingeisthaltig,

Puder, Schminken, Zahnpulver und sonstige anderweit nicht genannte Riech- und Schönheitsmittel .

Nr. 369, 371: Feuerwerk, Glühstrümpfe (ausgeglühte). Nr. 386-389: künstliche Balsame, Auszüge (Essenzen, Extrakte, Tinkturen),

Wässer u. dgl., nicht wohlriechend, sowie Frucht- und Pflanzensäfte zum Gewerbe oder Heilgebrauch (mit Ausnahme der Farbholz- und Gerbstoffauszüge), zubereitete Arzneiwaren und sonstige pharmazeutische Erzeugnisse, Geheimmittel.

A. (Seide) Nr. 401-406, 408 einschl. Anmerkung, 409-411, 412 einschl. Anmerkung. Gespinstwaren aller Art ganz oder teilweise aus Seide mit Ausnahme von Beuteltuch (Beutelgaze).

Β bis D. (W olle, Baumwolle, andere pflanzliche Spinn- stoffe) Nr. 427-431, 436, 437, 445-448, 450-452, aus 463 Glühstrümpfe, 464, 465, 469, 486, 487, 490, 491, 499, aus 500 Glühstrümpfe, 501, 502: Teppiche, Vorhangstoffe und sonstige Gewebe für Möbel- und Zimmerausstattung, Sammet, Plüsch, Tüll, Spitzenstoffe, Spitzen, Stickereien, Posamentierwaren.

É. Nr. 510: Tapeten, Linkrusta u. dgl. aus Linoleum oder ähnlichen Stoffen. G. Nr. 516 Abs. 3: künstliche Blumen und Spitzen aus Pferdehaaren. H. Nr. 517-522: Kleider, Putzwaren und sonstige genähte Gegenstände aus

Gespinstwaren oder Filzen, anderweit nicht genannt. J. Nr. 523-525, 527: künstliche Blumen aus Gespinstwaren, Regen- und Son-

nenschirme, Schuhe aus Gespinstwaren oder Filzen mit angenähten Sohlen aus anderen Stoffen.

K. Nr. 530-542: Waren aus Menschenhaaren, zugerichtete Schmuckfedern, Fächer, Hüte.

Nr. 558-560, 562, 564-566, 568: Stöcke, Reitpeitschen u. dgl. aus Tier- flechsen, Kleider aus Leder, Sattler- und Täschnerwaren aus Leder oder groben Gespinstwaren oder damit überzogen, Handschuhe aus Leder, Pelzwaren, ausge- stopfte Tiere, Waren aus Därmen mit Ausnahme der in Nr. 567 aufgeführten Darm- schnüre und Darmseile.

!) Entwurf 170. 2) Entwurf 200. 3) Das Gesetz führt nur die Tarif nummern auf; hier sind nach Anlage 1 des Entwurfs

die hauptsächlich in Betracht kommenden Waren hinzugefügt. Siehe auch unten S. 280. 674

This content downloaded from 188.72.127.119 on Tue, 17 Jun 2014 09:24:09 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 4: Reichsgesetz über Erhöhung von Zöllen. Vom 8. April 1922

Reichsgesetz über Erhöhung von Zöllen rom 8. April 1922. 277

Nr. 574 Abs. 1 und 3, 576-578: Schläuche, Schuhe, Fahrzeugradreifen aus Kautschuk, Wagendecken aus Gespinstwaren mit Kautschuk getränkt usw.

Nr. 591-594: feine Flechtwaren, Sparterie und Sparteriewaren. Nr. 598: Bürsten in Verbindung mit Bein oder Horn. Nr. 601 Abs. 2, 602, 604, 605 Abs. 2, 606-608, 611, 614: geschliffene, polierte

oder zu Waren erkennbar vorgearbeitete Platten oder Stücke aus Elfenbein oder Perlmutter, Elfenbein-, Schildpatt- und Perlmutterwaren, echte Perlen und be- arbeitete rote Korallen und deren Nachahmungen, Knöpfe aus Horn, Hornmasse oder Knochen, Waren aus tierischen Schnitzstoffen, anderweit nicht genannt.

Nr. 617-619, 622, 631-634, 638, 640, 644, 645, 646, Abs. 1, 647: Stab- und Täfelbodenteile, Stöcke, feine Holzwaren, gepolsterte Möbel, Holzwaren aller Art in Verbindung mit Gespinsten oder Gespinstwaren ganz oder teilweise aus Seide, mit Spitzen, Stickereien usw., Korkwaren, Zellhornwaren, Stöcke aus Rohr, Perlen usw. auf Gespinstfäden gereiht und ohne weiteres als Schmuck verwendbar und in gleicher Weise hergestellte Besatzartikel. Steinnussköpfe, Bildhauer- usw. Ar- beiten aus Stärke oder sonstigen Formerstoffen.

Nr. 656, 660, 663, 667, 669-672: Buntpapier usw., Tapeten, photographi- sches Papier, Briefpapier in Behältnissen, Albums, Papierwaren der Nr. 670 - 672.

Nr. 678 Abs. 2, 679 Abs. 2, 687, 689, aus 692 Luxusgegenstände, 709, 711, 712: gefasste usw. Edelsteine und Halbedelsteine, geschliffene usw. Steinmetzarbeiten, Luxusgegenstände aus Steinen, Lava-, Meerschaum-, Jet- und Bernsteinwaren.

Nr. 729, 731 Abs. 1, 732, 733: Wandbekleidungsplatten aus Ton usw., Luxus- gegenstände aus Steingut usw., Tonwaren in Verbindung mit anderen Stoffen, Porzellan.

Nr. 739, 740, 742-746, 748, 749, 757 Abs. 1, 760-762, 763 Abs. 3, 764-767: Hohlglas, in anderer Weise (als bloss mit gepressten usw. Böden oder Stöpseln) ge- presst, geschliffen usw. oder bemalt usw., Spiegel- und Tafelglas, gefärbt, geschlif- fen usw., gefeldert, belegt, bemalt usw., Opaleszentglas, Trockenplatten, Brillen, Ferngläser usw., Glasflüsse (unechte Edelsteine) usw., Schmuck, Besatzartikel und sonstige Waren aus Glasperlen usw., anderweit nicht genanntes bemaltes usw. Glas, Glasmalereien usw., Zähne aus Schmelz usw., Glas mit Gespinstwaren über- zogen, Glas- und Schmelzwaren in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit nicht besonders genannt.

Nr. 771, 775, 776: Gold- und Silberwaren, Silbergespinst sowie Waren daraus. Nr. 781, 831, 834, 837, 840: Kunstguss und anderer feiner Guss, Schlitt- und

Rollschuhe, Geldschränke und Geldkasten, Kunstschmiedearbeiten, Schreibfedern. Nr. 848, 849: Aluminiumwaren, Aluminiumgespinst sowie Waren daraus. Nr. 854 Abs. 2, 859 Abs. 2, 863 Abs. 2: feine Blei-, Zink- und Zinnwaren. Nr. 868: Nickelwaren, anderweit nicht genannt. Nr. 876 Abs. 2, 878-880: andere als grobe Waren aus Kupfer oder gegossenem

Messing, Waren aus Messingblech oder aus Messing- oder Kupferdraht, Waren aus Tombak, Waren aus anderen Kupferlegierungen als Messing und Tombak.

Nr. 883-889: unechtes Gold- und Silbergespinst sowie Waren daraus, Waren aus vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen, unechtes Blattgold und Blatt- silber, Schmuck-, Zier- und sonstige Luxusgegenstände aus unedlen Metallen, fein gearbeitet usw., Gespinste aus unedlen Metallen sowie Waren daraus, Blankscheite, Miederfedern und ähnliche Waren aus unedlen Metallen, mit Gespinsten oder Ge- spinstwaren übersponnen oder überzogen, aus 891 Sprechmaschinen (Phonographen) einschliesslich der mit ihnen in fester Verbindung stehenden elektrischen Maschinen, ferner Rechen- und Schreibmaschinen, Schrittzähler und ähnliche Taschenzähl- werke ohne Uhrwerk sowie Registrierkassen.

Nr. 915-918, 922: Personen- und Lastfahrzeuge, nicht zum Fahren auf Schienengleisen bestimmt, Fluss- und Binnenseeschiffe für Luxuszwecke.

Nr. 929, 930, 934-946: Taschenuhren und Uhrgehäuse zu solchen, Wand- und Standuhren und sonstige Uhren mit Uhrwerken, Zählwerke sowie selbsttätige Mess- und Registriervorrichtungen in Verbindung mit Uhrwerken, Uhrwerke zu Wand- und Standuhren usw. sowie Teile solcher Uhren, Turmuhren und Teile von solchen, Tonwerkzeuge, Kinderspielzeug.

675

This content downloaded from 188.72.127.119 on Tue, 17 Jun 2014 09:24:09 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 5: Reichsgesetz über Erhöhung von Zöllen. Vom 8. April 1922

27g Reichsgesetz über Erhöhung von Zöllen vom 8. April 1922.

§3. Roher und gebrannter Kaffee sowie Tee, die sich am Tage des Inkrafttretens

dieses Gesetzes im freien Verkehre des Zollgebiets befinden, unterliegen nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen der Nachverzollung.

An Nachzoll sind für den Doppelzentner zu erheben: von Kaffee 30 M. von Tee . . . · , 130 M.

Für Kaffee, im Besitze von Haushaltungsvorständen, die weder Kaffee ver- arbeiten, noch mit Kaffee oder daraus hergestellten Getränken Handel treiben, wird der Nachzoll nicht erhoben, wenn die Gesamtmenge nicht mehr als 5 kg be- trägt.

Die Vorschriften des Abs. 3 finden auf die Nachverzollung von Tee ent- sprechende Anwendung.

§ 4. Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, den Zoll für getrocknete

Bananen zur Herstellung von Müllereierzeugnissen unter Zollsicherung vorüber- gehend herabzusetzen oder aufzuheben. Er wird ferner ermächtigt, nach Bedarf den Zoll für Kaffee, auch Kaffeeschalen, roh bis auf 130 M. und den Zoll für Tee bis auf 220 M. für den Doppelzentner herabzusetzen.

§5. Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, bei der Veröffentlichung

der an die Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 angepassten Fassung (§ 452 A.O.) des Gesetzes, betreffend die Besteuerung von Mineralwässern und künstlich bereiteten Getränken sowie die Erhöhung der Zölle für Kaffee und Tee, vom 26. Juli 1918 die im § 1 enthaltenen Aenderungen der Zollsätze für Kaffee und Tee zu berücksichtigen.

§ 6. Der Reichsminister der Finanzen bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Gesetzes. Er wird ermächtigt, die einzelnen Zollerhöhungen zu verschie- denen Zeitpunkten in Kraft zu setzen1).

Begründung vom 25. Oktober 1921 2). Aus den in der Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes, betreffend Er-

höhung einzelner Verbrauchssteuern, dargelegten Gründen ist zur Deckung des Finanzbedarfs auch eine verstärkte Heranziehung der Zölle erforderlich. Ihr, Er- trag belief sich im Rechnungsjahre 1913 auf rund 700 Mill. M., im Rechnungsjahre 1920 dagegen - ohne Berücksichtigung des Goldzollaufgeldes - auf nur 300 Mill. M., wobei besonders der Ausfall der bei Kriegsbeginn aufgehobenen Getreidezölle ins Gewicht fällt, die vor dem Kriege 31 v. H. der gesamten Zolleinnahmen ausmachten. Die Einnahmen wären noch geringer gewesen, wenn nicht in den ersten Monaten des abgelaufenen Rechnungsjahrs an der deutschen Westgrenze die Durchführung der Einfuhrverbote gehindert worden Wäre, so dass erhebliche Mengen von Luxus- waren hereinströmen konnten.

Ein nicht mit Sicherheit zu schätzender Mehrertrag wird sich daraus ergeben, dass mit dem 30. Juni 1921 die letzten noch bestehenden Tarifabreden, die mit Oesterreich und der Schweiz, weggefallen und damit zum Teil autonome Zoll- pflichtigkeit an die Stelle der vertragsmässigen Zollfreiheit und höhere autonome Zollsätze an die Stelle der vertragsmässigen getreten sind.

]) Das Gesetz trat mit Ausnahme der im § 1 für die Tarifnummern 61 und 65 vor- gesehenen Zollerhöhungen und des § 8 am 1. Mai in Kraft. Getrocknete Bananen zur Her- stellung von Müllereierzeugnissen unter Zollsicherung (Anmerkung zu Nr. 50 des Zolltarifs) bleiben bis auf weiteres frei. V.O. vom 8. April 1922 (R.G Bl. I S. 448).

3) Reichstag, I. Wahlperiode 1921, Drucksache Nr. 2871. 670

This content downloaded from 188.72.127.119 on Tue, 17 Jun 2014 09:24:09 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 6: Reichsgesetz über Erhöhung von Zöllen. Vom 8. April 1922

Reichsgesetz über Erhöhung von Zöllen vom 8. April 1922. 279

Gewisse Mehreinnahmen sind ferner zu erwarten aus dem weiteren Abbau der seinerzeit aus kriegswirtschaftlichen Gründen zugelassenen vorübergehenden Zollbefreiungen. Hierüber wird dem Reichstag eine besondere Vorlage zugehen.

Eine Erhöhung der Zölle auf Wein und auf gewisse besonders ertragreiche Südfrüchte ist nach Art. 269 Abs. 2 des Friedensvertrags ebenso ausgeschlossen, wie es die Wiedereinführung der Getreidezölle sein würde. Von den eigentlichen Finanzzöllen kommen danach für eine Erhöhung neben einzelnen Gewürzen und Südfrüchten in der Hauptsache die zuletzt im Jahre 1918 erhöhten Zölle auf Kaffee und Tee und die im Jahre 1918 nicht erhöhten Kakaozölle in Betracht. Die Er- höhung musste so bemessen Werden, dass nicht der Mehrertrag durch Verbrauchs- rückgang vereitelt wird.

Bei rohem Kaffee erscheint hiernach eine Heraufsetzung des geltenden Satzes von 130 M. auf 200 M.1) angemessen, bei Tee eine Erhöhung von 220 M. auf 350 M. Bei geröstetem Kaffee empfiehlt sich eine Verstärkung des Arbeitsschutzes für die inländische Röstindustrie und zu dem Zwecke eine Steigung des Zollsatzes von 175 M. auf 300 M.

Der Zoll auf rohe Kakaobohnen kann verdoppelt werden. Diese Erhöhung ergibt die Notwendigkeit, auch die Zölle für gebrannte Kakaobohnen, Kakaomasse, Kakaopulver, Schokolade und Kakaowaren sowie für Kakaobutter zu erhöhen, wobei im Hinblick auf die ungünstige wirtschaftliche Lage der heimischen Industrie auf eine angemessene Verstärkung des Zollschutzes Bedacht zu nehmen war. Bei der Bemessung des Zolles für Kakaobutter musste weiter berücksichtigt werden, dass sich die ausländische Kakaopulverindustrie und damit die Auslandserzeugung an Kakaobutter im Kriege besonders stark entwickelt hat. Infolgedessen hat die gleiche Inlandsindustrie nicht nur ihre früheren ausländischen Hauptabnehmer an Kakaobutter verloren, sondern bei zu niedrigem Eingangszolle sogar den Wett- bewerb der Auslandsbutter im Inland zu befürchten. Aus diesem Grunde ist für Kakaobutter der gleiche Zollsatz wie für Kakaomasse vorgesehen.

Die nicht erhebliche Aenderung des Tarifschemas bei den Nummern 63, 64, 203 und 204 beruht auf dem Bestreben, zusammengehörige Waren unter derselben Tarifnummer zu vereinigen und entbehrliche Zusätze an den Bezeichnungen der einzelnen Waren zu vermeiden; bei den Nummern 66 und 67 war eine Aenderung nötig, um die besonders werrvollen Gewürze sowie die Gewürze in gemahlenem oder gepulvertem Zustand einem erhöhten Zolle zu unterwerfen.

Bei den Zollsätzen des Entwurfs kann vorläufig mit folgenden Mehrerträgen gerechnet werden: für Kaffee (650,000 dz Einfuhr abzüglich 10 ν. Η. Ver-

brauchsrückgang) 32,5 Mill. Goldmark, „ Tee (20,000 dz Einfuhr abzüglich 10 v. H. Verbrauchs-

rückgang) 1,9 „ „ Kakao (500,000 dz Einfuhr ohne Verbrauchsrückgang) 10,0 „ „ Gewürze und Südfrüchte (2/δ des Friedens verbrauche) 2,2 „ „

zusammen 46,6 Mill. Goldmark. Im Beharrungszustande wird der Mehrertrag auf 75 Mill. Goldmark veran-

schlagt, wobei für Kaffee 50 v. H., für Tee 75 v. H., für Kakao 100 ν. Η., für Süd- früchte und Gewürze 40 ν. Η. des Friedensverbrauchs in Ansatz gebracht sind.

Für eine Vermehrung der Zolleinnahmen kommen aber auch solche Zölle in Betracht, die sich nicht als reine Finanzzölle darstellen. Sie dienen hauptsächlich dem wirtschaftlichen Schütze und sind grundsätzlich so bemessen, wie es bei Schaf- fung des Zolltarifs unter Berücksichtigung des Warenwerts das Schutzbedürfnis der gleichartigen inländischen Waren erfordert. Es liegt auf der Hand, dass sich nach dem Kriege dieses Verhältnis vollkommen verschoben hat. Um die richtigen Beziehungen wieder herzustellen, bedarf es einer jetzt noch nicht erreichbaren Klärung der aussenwirtschaftlichen Lebensbedingungen jedes einzelnen Gewerbe- zweigs und auf Grund ihrer Kenntnis einer eingehenden Prüfung des Aufbaues des

i) Gesetz 160 M. 677

This content downloaded from 188.72.127.119 on Tue, 17 Jun 2014 09:24:09 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 7: Reichsgesetz über Erhöhung von Zöllen. Vom 8. April 1922

280 Reichsgesetz über Erhöhung von Zöllen vom 8. April 1922.

Zolltarifs. Vorbehaltlich dieser genauen Durcharbeitung des Tarifs erscheint es, um schon jetzt zu den notwendigen höheren Erträgnissen zu gelangen, angängig, summarisch, namentlich für Waren, die für den allgemeinen Verbrauch nicht wesent- lich sind oder nur dem Luxus dienen, die Zollbelastung gleichmässig um 100 ν. Η. zu erhöhen (§ 2 des Entwurfs). Die danach für die Verdoppelung der Zollsätze hauptsächlich in Betracht kommenden Waren sind in der Anlage 1 nach ihrer tarif - massigen Benennung aufgeführt. Die finanzielle Wirkung dieser Erhöhungen ist abhängig von dem Masse, in dem die Einfuhr zugelassen wird. Bei Annahme einer Einfuhr von 40 v. H. der Einfuhr vor dem Kriege würde der Mehrertrag sich auf etwa 15 Mill. Goldmark beziffern.

Eine Nachverzollung soll nur für Kaffee und Tee Platz greifen ( § 3 des Ent- wurfs); für alle übrigen Waren wird sie nicht für erforderlich erachtet.

Auf den anliegenden Bericht des Reparationsausschusses des vorläufigen Reichswirtschaftsrats wird Bezug genommen. (Anlage 2).

Durch V.O. v. 27. September 1922 (R.G.B1. 1922, T. I S. 756) wurden auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 5. August 1922 (B..G.B1. I S. 709) abermals vom 4. Oktober 1922 ab um 50 ν. Η. erhöht die Nummern des Zolltarifs: 357, 358, 401-406, 408-412, 427-431, 436, 445-448, 450, 451, 464, 465, 486, 487, 490, 491, 501, 517, 530-532, 565, 574 Abs. 1 u. 3, 578, 607, 739, 740, 771, 775, 776, ferner um 100 v. H.: die in der Anmerkung zu Nr. 518-520 des Zoll- tarifs vorgesehenen Zollzuschläge.

«78

This content downloaded from 188.72.127.119 on Tue, 17 Jun 2014 09:24:09 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions


Recommended