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Reichsgesetz über die Personalverhältnisse bei der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft...

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Reichsgesetz über die Personalverhältnisse bei der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft (Reichsbahn-Personalgesetz). Vom 30. August 1924 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 42. Jahrg., H. 1 (1925), pp. 215-219 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907578 . Accessed: 12/06/2014 15:23 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 91.229.229.96 on Thu, 12 Jun 2014 15:23:36 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Reichsgesetz über die Personalverhältnisse bei der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft(Reichsbahn-Personalgesetz). Vom 30. August 1924Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 42. Jahrg., H. 1 (1925), pp. 215-219Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907578 .

Accessed: 12/06/2014 15:23

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

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Reichsgesetz liber die Personalverhältnisse bei der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft (Reichsbahn-

Personalgesetz). Vom 30. August 1924. (R.G.B1. 1924 II, Nr. 32, S. 287.)

§ I-

Í1) Die Deutsche Reichsbahn- Gesellschaft übt ihre Befugnisse durch Beamte {Reichsbahnbeamte), Angestellte und Arbeiter aus.

(2) Die Ernennung zum Reichsbahnbeamten setzt den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit voraus. Durch Staatsverträge festgelegte Ausnahmen bleiben unberührt.

§2. Soweit die Reichsbahnbeamten nicht unter dem ausdrücklichen Vorbehalte

des Widerrufs oder der Kündigung angestellt werden, gelten sie als auf Lebenszeit angestellt.

§3. (*) Der Reichsbahnbeamte hat seine Dienstgeschäfte unter Wahrung der

Reichsverfassung und der Gesetze gewissenhaft wahrzunehmen und durch sein Verhalten in und ausser dem Dienste der Achtung, die sein Beruf erfordert, sich würdig zu erweisen.

(2) Ueber Angelegenheiten der Gesellschaft, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder vorgeschrieben ist, hat der Reichsbahnbeamte Verschwiegen- heit zu beobachten, auch nachdem das Dienstverhältnis gelöst ist. Bevor ein Reichsbahnbeamter als Sachverständiger ein außergerichtliches Gutachten ab- gibt, hat er dazu die Genehmigung einzuholen. Ebenso haben Reichsbahnbeamte, auch nachdem das Dienstverhältnis gelöst ist, ihr Zeugnis über Tatsachen, auf die sich ihre Verpflichtung zur Verschwiegenheit bezieht, insoweit zu verweigern, als sie nicht von dieser Verpflichtung im Einzelfall entbunden sind.

(3) Die Ausübung eines Nebenerwerbes oder einer Nebenbeschäftigung, der Eintritt in den Vorstand, Verwaltungs- oder Aufsichtsrat einer auf Erwerb gerich- teten Gesellschaft und die Annahme von Geschenken oder Belohnungen in bezug auf ihre Dienstgeschäfte ist den Reichsbahnbeamten nur mit Genehmigung ge- stattet.

§4. Die einstweilen in den Ruhestand versetzten Reichsbahnbeamten sind bei

Verlust des Wartegeldes zur Annahme eines ihnen übertragenen Reichsamts oder eines ihnen angebotenen Gesellschaftsdienstes verpflichtet, wenn das Amt oder der Dienst ihrer Berufsbildung und die Amts- oder Dienstbezeichnung sowie das Diensteinkommen der früheren Tätigkeit im Gesellschaftsdienst entsprechen.

§5. i1) Die Dienststrafgerichte des Reichs sind für die Reichsbahnbeamten zu-

ständig. (2) Die Reichsbahnbeamten sind für die Besetzung der entscheidenden Dienst-

strafgerichte wie Reichsbeamte zu behandeln. (8) Die Personalordnung bestimmt, welche Vorgesetzten für die Verhängung

von Ordnungsstrafen zuständig sind. 215

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2 Iß Reichsgesetz üb. d. Personalverhältnisse bei d. Deutschen Reichsbahn-Gesellsch. usw.

§6. Die Reichsbahnbeamten haben für ihre Vertretung gegenüber der Gesellschaft

die gleichen Rechte und Pflichten wie sie gesetzlich für die Reichsbeamten gegen- über der Reichsverwaltung gelten.

§7. Die Personalordnung kann für die Feststellung und Einbringung von Fehl-

beträgen für die Reichsbahnbeamten Vorschriften in Anlehnung an die §§ 134 ff. des Reichsbeamtengesetzes treffen, wobei die in der Personalordnung zu bezeich- nenden Stellen der Gesellschaft die den Behörden zustehenden Befugnisse erhalten.

§8. Auf die Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem Reichsbahn-

beamtenverhältnis sind die Bestimmungen der §§ 149 ff. des Reichsbeamten- gesetzes sinngemäss anzuwenden. Als oberste Reichsbehörde gilt der General- direktor.

§9. Auf die im Unfallversicherungspflichtigen Betriebe beschäftigten Reichs-

bahnbeamten und deren Hinterbliebene finden die Vorschriften des Unfallfürsorge- gesetzes vom 18. Juni 1901 (R.G.B1. S. 211) sinngemäss Anwendung.

§ 10.

(*) Die Deutsche Reichsbahn- Gesellschaft übernimmt auf dem Gebiete der Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Angestelltenversicherung, desgleichen hinsicht- lich der Zusatz Versicherungen die Aufgaben der Reichsbahn Verwaltung.

(2) Die Reichs Versicherungsordnung und das Angestelltenversicherungsgesetz werden wie folgt geändert:

I. In den §§ 169, 172, 1234, 1235 der Reichsversicherungsordnung, ferner im § 11 des Angestelltenversicherungsgesetzes werden hinter dem Worte „Reichs" eingefügt die Worte „der Deutschen Reichsbahn- Gesellschaft".

II. Im § 12 Abs. 1 Ziff. 1 des Angestellten Versicherungsgesetzes werden hinter den Worten „Beamte des Reichs" eingefügt die Worte „der Deutschen Reichsbahn- Gesellschaft"; die Worte „im Reichs- oder Landesdienste" werden ersetzt durch die Worte „im Dienste des Reichs, der Deutschen Reichsbahn- Gesellschaft oder eines Landes". Im § 12 Abs. 1 Ziff. 2 des Angestelltenversicherungs- gesetzes werden die Worte „Angestellte in Eisenbahn-, Post- und Telegraphen- betrieben des Reichs oder der Länder" ersetzt durch die Worte „Angestellte in Post- und Telegraphenbetrieben des Reichs sowie Angestellte der Deutschen Reichs- bahn- Gesellschaft".

III. Im § 1237 der Reichsversicherungsordnung und § 14 des Angestellten- versicherungsgesetzes werden hinter dem Worte „Reiche" eingefügt die Worte „der Deutschen Reichsbahn- Gesellschaft".

IV. Hinter § 625 der Reichsversicherungsordnung wird als § 626 eingefügt die Vorschrift:

„Die Deutsche Reichsbahn- Gesellschaft ist Träger der Versicherung, wenn der Betrieb für ihre Rechnung geht oder die Tätigkeit für ihre Rechnung aus- geübt wird."

V. § 892 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung: „Das gleiche gilt für die Deutsche Reichsbahn- Gesellschaft, für Gemeinden,

Gemeindeverbände und andere öffentliche Körperschaften, die Versicherungs- träger sind. Die Ausführungsbehörden bestimmt die oberste Verwaltungsbehörde. Welche Stellen der Deutschen Reichsbahn- G esellschatt als Ausführungsbehörden gelten, bestimmt deren Personalordnung."

§ H- Die nach § 1360 der Reichs Versicherungsordnung bestehenden Sonder-

anstalten der früheren Reichsbahnverwaltung werden als Sonderanstalten der 216

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Reichsgesetz üb. d. Personalverhältnisse bei d. Deutschen Reichsbahn-Gesellsch. usw. 217

Deutschen Reichsbahn -Gesellschaft zugelassen. Ihre Rechte und Verpflichtungen gehen auf die neuen Sonderanstalten über.

§ 12.

(*) Bei der Berechnung der aus der Gewährleistung im § 20 des Gesetzes über die Deutsche Reichsbahn- Gesellschaft sich ergebenden Bezüge ist der nach Reichsrecht erworbenen Dienstzeit die bei der Gesellschaft als Reichsbahn- beamter verbrachte Dienstzeit hinzuzurechnen.

(2) Angestellte und Arbeiter, denen ein Rücktrittsrecht zum Unternehmen deutsche Reichsbahn zusteht, können dieses Recht der Gesellschaft gegenüber ausüben.

§ 13. Die durch dieses Gesetz nicht geregelten Rechts- und Dienstverhältnisse

der Bediensteten werden nach der Vorschrift im § 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Deutsche Reichsbahngesellschaft durch die Personalordnung geregelt.

Begründung des Gesetzentwurfs über die Personalverhältnisse der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft vom 22. August 1924 1).

I. Es wird auf die Begründung zu den §§ 19-26 des Entwurfs des Gesetzes

über die Deutsche Reichsbahn- Gesellschaft (Reichsbahngesetz) verwiesen. Der Gesetzentwurf soll nach den Londoner Abmachungen (§19 Abs. 3 des

Entwurfs des Reichsbahngesetzes) gleichzeitig mit den übrigen Reparations- gesetzen in Kraft treten und im Falle von Aenderungen vorher nochmals dem Organisationskomitee für die Eisenbahnfragen vorgelegt werden.

II. Im einzelnen:

Zu §1. In der Fassung des Abs. 1 wird der Grundgedanke der Schaffung eines

Beamten neuen, eigenen und öffentlichen Rechtes festgelegt. Da der Reichsbahn- beamte hierdurch Beamter im Sinne der Reichsverfassung wird, ist er es auch auf allen Gebieten des öffentlichen Rechts, z. B. des Strafgesetzbuchs. Soweit die Rechts- und Dienstverhältnisse der Reichsbahnbeamten nicht durch diesen Gesetzentwurf oder den Entwurf des Reichsbahngesetzes geregelt werden, bleibt ihre Festsetzung der Personalordnung (§19 Abs. 1 des Reichsbahngesetzes) über- lassen.

Nach Abs. 2 des Entwurfs können nur Deutsche Reichsbahnbeamte werden. Hierdurch soll in Verbindung mit dem Bestätigungsrechte des Reichspräsidenten für die Ernennung des Generaldirektors und der Direktoren (§ 19 Abs. 4 der Gesellschaftssatzung) eine weitere Sicherung gegen Verfremdung geschaffen werden. Wegen der im zweiten Satze behandelten Ausnahmen vergleiche z. B. die Be- stimmungen über die Verpflichtung, schweizerische Staatsangehörige im Dienste der Eisenbahnverwaltung zu beschäftigen, wie sie Art. 28 des zwischen dem Gross- herzogtum Baden und der schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossenen Staatsvertrags vom 27. Juli 1852 (Badisches Regierungsblatt 1853 S. 159) ent- hält. (Dieser Art. 28 besagt im Abs. 1 : „Die grossherzogliche Bahnverwaltung wird bei Besetzung der Dienste für den Betrieb der auf schweizerischem Gebiete gelegenen Bahnstrecken auch auf Anstellung schweizerischer Angehörigen Be- dacht nehmen und die Bahnwärter sowie die übrigen niederen Bediensteten auf schweizerischem Gebiete vorzugsweise aus Schweizern bestellen. ")

a) Reichstag 2. Wahlperiode 1924. Drucks. Nr. 453. 217

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213 Reichsgesetz üb. d. Personalverhältnisse bçi d. Deutschen Reichsbahn-Gesellsch. usw.

Zu § 2. Der § 2 des Entwurfs entspricht dem § 2 des Reichsbeamtengesetzes.

Zu § 3. Der § 3 regelt in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Entwurfs des Reichsbahn-

gesetzes die allgemeinen Hauptpflichten der Reichsbahnbeamten. Sie sind nicht nur Beamte der Gesellschaft, deren Interessen sie wahrzunehmen haben, sondern wie die Reichsbeamten, Diener der Allgemeinheit und haben daher auch das öffentliche Interesse zu wahren. Abs. 1 lehnt sich eng an die Fassung des § 10 Reichsbeamtengesetzes an. Im Abs. 2 sind die Vorschriften der §§ 11 u. 12 Reichs- beamtengesetzes sinngemäss wiederholt. § 15 Abs. 2 und § 16 Reichsbeamten- gesetzes ist in dem Abs. 3 des Entwurfs übernommen. Der letzte Satz des § 16 Reichsbeamtengesetzes ist als für die Gesellschaftsverhältnisse nicht passend fortgeblieben.

Zu §4. Der Entwurf übernimmt sinngemäss die Vorschrift des § 28 Reichsbeamten-

gesetzes. Zu §5.

Der Entwurf des Reichsbahngesetzes überträgt im § 23 Abs. 2 das Dienst- strafrecht der Reichsbeamten auf die Reichsbahnbeamten. Im § 5 des Entwurfs wird daher bestimmt, dass die Dienststrafgerichte des Reichs auch für die Ab- urteilung der Dienststrafvergehen der Reichsbahnbeamten zuständig sind. Damit auch künftig Reichsbahnbeamte zu Mitgliedern der Reichsdisziplinarbehörden ernannt werden können, wird in dieser Beziehung ihre Gleichbehandlung mit den Reichsbeamten ausdrücklich vorgeschrieben. Die Regelung der Dienststraf- befugnisse ausserhalb des förmlichen Dienststrafverfahrens ist Sache der Gesell- schaft und der Personalordnung überlassen.

Zu §6. Nach Art. 130 der Reichsverfassung erhalten die Beamten nach noch aus-

stehender reichsgesetzlicher Regelung besondere Beamtenvertretungen. Der § 6 des Entwurfs stellt sicher, dass die Bestimmungen dieses künftigen Reichsgesetzes materiell auf die Reichsbahnbeamten anzuwenden sind. Die förmliche Durch- führung wird alsdann durch die Personalordnung zu erfolgen haben. Grund- sätzlich ist jedoch schon festgelegt, dass die Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und ihren Beamten auf diesem Gebiete die gleichen sind, wie sie gesetzlich zwischen Reichsverwaltungen und Reichsbeamten bestehen. Vorläufig gilt der sog. Beamtenräteerlass weiter (vgl. § 19 Abs. 4 des Reichsbahngesetzes).

Zu §7. Der Entwurf gestattet die sinngemässe Uebertragung des sog. Defekten-

verfahrens des Reichsbeamtengesetzes, falls nicht die Gesellschaft es vorziehen sollte, sich gegen solche Schäden anders, z. B. durch Kautionen, zu sichern.

Zu §8. Das Reichsbeamtengesetz enthält für die Verfolgung vermögensrechtlicher

Ansprüche aus dem Dienstverhältnis mit dem Zwecke der Einheit der Recht- sprechung über beamtenrechtliche Fragen besondere Prozessvorschriften, deren sinngemässe Uebertragung auf das Reichsbahnbeamtenverhältnis angezeigt er- scheint.

Zu §9. Der Entwurf hält den heutigen Rechtszustand aufrecht.

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Reichsgesetz üb . d. Personalverhältnisse bei d. Deutschen Reichsbahn-Gesellsch. usw. 219

Zu § 10. Die Deutsche Reichsbahn- Gesellschaft hat als Rechtsnachfolgerin des Unter-

nehmens Deutsche Reichsbahn auf dem Gebiete der gesamten Sozialversicherung die Aufgaben der früheren Reichsbahnverwaltung zu erfüllen. Aus diesem Grunde bedürfen die zur Durchführung der Sozialversicherung im Reichsbahnbetriebe für letzteren in der Reichsversicherungsordnung und dem Angestelltenversiche- rungsgesetz erlassenen besonderen Vorschriften der im § 10 vorgesehenen redak- tionellen Aenderungen.

Zu § 11. Die Zulassung von Sonderanstalten der Invalidenversicherung für die Reichs-

bahnverwaltung beruht auf der Vorschrift im § 1360 der Reichsversicherungs- ordnung. Es ist wünschenswert, für die Deutsche Reichsbahn- Gesellschaft, nach- dem sie den Reichsbahnbetrieb übernommen hat, die Sonderanstalten beizu- behalten. Es erscheint zweckmässig, die Zulassung der Sonderanstalten sogleich durch das Gesetz zu erwirken.

Zu § 12. Zu dem nach § 20 des Reichsbahngesetzes gewährleisteten Besoldungs-

anspruch gehört auch das aus dem Besoldungsgesetze sich ergebende Recht der Gehaltsaufrückung innerhalb der bekleideten Besoldungsgruppe nach den Ge- haltssätzen des Uebergangstags. Der Anspruch bezieht sich, wie bei den Reichs- beamten, auf Bezüge, die in Goldmark festgesetzt sind. Der § 12 des Entwurfs erweitert die Gewährleistung dahin, dass die Dienstzeit als Reichsbahnbeamter mitzählt.

Abs. 2 gibt die für Angestellte und Arbeiter notwendige Ergänzung der Vorschrift im § 20 Abs. 2 des Reichsbahngesetzes.

Zu § 13. § 13 des Entwurfs stellt die erforderliche Uebereinstimmung mit dem Reichs-

bahngesetze (§ 19 Abs. 3) her.

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