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Reichsgesetz über die Errichtung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt. Vom 18. Juli 1925....

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Reichsgesetz über die Errichtung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt. Vom 18. Juli 1925. (R.G.Bl. 1925 I, Nr. 33, S. 145) Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 42. Jahrg., H. 2 (1925), pp. 257-268 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906596 . Accessed: 12/06/2014 20:49 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.78.108.147 on Thu, 12 Jun 2014 20:49:47 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Reichsgesetz über die Errichtung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt. Vom 18. Juli 1925.(R.G.Bl. 1925 I, Nr. 33, S. 145)Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 42. Jahrg., H. 2 (1925), pp. 257-268Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906596 .

Accessed: 12/06/2014 20:49

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Reichsgesetz über die Errichtung der Deutschen Renten- bank-Kreditanstalt. Vom 18. Juli 1925.

(R.G.B1. 1925 I, Nr. 33, S. 145.)

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

§ i. Zur Beschaffung und Gewährung von Krediten für Zwecke der deutschen

Landwirtschaft wird unter dem Namen Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt (Landwirtschaftliche Zentralbank) eine Anstalt mit dem Sitze in Berlin errichtet. Die Anstalt ist eine juristische Person des öffentlichen Rechtes.

§2.

Aufgabe der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt ist die Beschaffung und Gewährung von Krediten für Zwecke der deutschen Landwirtschaft in allen ihren Zweigen unter Einschluss der Förderung der Bodenkultur und landwirtschaftlichen Siedlung. Die Kreditgewährung darf nur an die im § 3 Abs. 1 Ziff. 1 und § 4 be- zeichneten Kreditinstitute und Stellen erfolgen.

Die Kredite sollen zum Zwecke der Förderung der landwirtschaftlichen Pro- duktion gewährt werden. Bei der Kreditgewährung sind die Verhältnisse und Be- dürfnisse der einzelnen Länder und Landesteile sowie die verschiedenen Grössen- klassen der landwirtschaftlichen Betriebe angemessen zu berücksichtigen.

§3. Die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt ist befugt, nach näherer Bestimmung

der Satzung folgende Geschäfte zu betreiben: 1. Zinsbare Darlehen zu gewähren a) an die im § 4 Abs. 1 bezeichneten Kreditinstitute zum Zwecke der Ver-

sorgung der deutschen Landwirtschaft mit Realkredit, b) an die im § 4 Abs. 2 bezeichneten Kreditinstitute zum Zwecke der Ver-

sorgung der deutschen Landwirtschaft mit Personalkredit, c) an die Länder und an die von der Reichsregierung oder von den Landes-

regierungen bezeichneten Organisationen, für Zwecke der Förderung der Boden- kultur und landwirtschaftlichen Siedlung.

Die Geschäftstätigkeit zu Nr. 1 b ist auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1930 beschränkt. Die Reichsregierung kann diese Frist mit Zustimmung des Reichsrats und eines vom Reichstag zu bestimmenden Ausschusses des Reichstags verlängern; die jeweils zugelassene Verlängerung darf die Dauer von 2 Jahren nicht über- steigen.

2. Schuldverschreibungen auf den Inhaber nach näherer Vorschrift des § 12 auszugeben,

3. Darlehen für die in Ziff. 1 bezeichneten Zwecke auf die Dauer von minde- stens einem Jahre aufzunehmen,

4. Devisen im Einvernehmen mit der Reichsbank zu kaufen und zu ver- kaufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,

5. verfügbare Kassenbestände durch kurzfristige Anlage bei sicheren Bank- firmen nutzbar zu machen.

Finaiizarckiv. XXXXII. Jahrg. Õ69 17

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258 Reichsgesetz über die Errichtung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt.

Bei der Gewährung von Darlehen an die Personal-Kreditanstalten sind die Zinsbedingungen so zu gestalten, dass die letzten Kreditnehmer grundsätzlich den gleichen Zinssatz zu zahlen haben ; zu diesem Zwecke ist denjenigen Kreditnehmern der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt, die die Kredite nicht unmittelbar, sondern durch eine oder mehrere Zwischenstellen weiterleiten, gegenüber anderen ein angemessener Zinsnachlass zu gewähren.

§ 4.

Die Gewährung von Darlehen zwecks Versorgung der Landwirtschaft mit Realkredit kann erfolgen:

1. an die öffentlich-rechtlichen oder unter Staatsaufsicht stehenden privat- rechtlichen Realkreditinstitute, welche das landwirtschaftliche Realkreditgeschäft pflegen und die im § 12 Abs. 2 bezeichneten Sicherheiten stellen;

2. an die Spitzenorganisationen von öffentlich-rechtlichen, das landwirt- schaftliche Realkreditgeschäft pflegenden Sparkassen, welche die im § 12 Abs. 2 bezeichneten Sicherheiten stellen.

Bei Gewährung von Darlehen zwecks Versorgung der Landwirtschaft mit Personalkredit sind unter der Voraussetzung der Stellung der erforderlichen Kredit- unterlagen zu berücksichtigen:

1. folgende Kreditinstitute: a) Preussische Zentralgenossenschaf tskasse, b) Preussische Zentrallandschaf tsbank, c) Deutsche Landesbankenzentrale A.-G., d) die Staatsbanken der Länder, e) die Privatnotenbanken der Länder Bayern, Sachsen, Württemberg und

Baden, f) Deutsche Girozentrale, g) ein Kreditinstitut der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, das vorwiegend

den landwirtschaftlichen Kreditverkehr pflegt, und die Zentrale dei Getreide- kreditbanken A.-G.,

h) folgende Anstalten: Bank für Landwirtschaft A.-G., Berlin; Landmann bank A.-G., Berlin; die

Aktienbanken des Reichsverbandes der deutschen landwirtschaftlichen Genossen- schaften; Deutsche Bauernbank A.-G., Berlin; ein Zentralbankinstitut der im Reichsverbande landwirtschaftlicher Kleinbetriebe, im Deutschen Bauernbund und im Bayerischen Bauernbunde zusammengeschlossenen landwirtschaftlichen Klein- und Mittelbetriebe, mit der Massgabe, dass die Gesamtquote dieser Gruppen nicht mehr als 10 v. H. der Gesamtpersonalkredite betragen darf; die fünf Gruppen sind dabei in möglichst gleicher Höhe zu berücksichtigen,

2. solche vorwiegend den landwirtschaftlichen Kreditverkehr pflegende An- stalten zentralen Charakters, die von dem Verwaltungsrate mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen bestimmt werden.

Die Personalkredite werden gegen die in der Satzung bestimmten Sicherheiten gewährt.

§5. Die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt steht nach näherer Bestimmung

der Durchführungs Vorschriften unter Aufsicht der Reichsregierung. Die Aufsichts- behörde ist insbesondere befugt, alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind, um den Geschäftsbetrieb der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt mit den Ge- setzen, der Satzung und den sonst in verbindlicher Weise getroffenen Bestimmungen im Einklang zu erhalten. Im übrigen ist die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt in der Verwaltung und Geschäftsführung selbständig, desgleichen in der Anstellung des Personals.

Die Reichsregierung hat den Reichsrat über den Geschäftsbetrieb der Deut- schen Rentenbank-Kreditanstalt auf dem laufenden zu halten.

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Reichsgesetz über die Errichtung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt. 259

§ 6.

Das Kapital der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt wird aus den ihr bei der Errichtung gemäss § 9 des Gesetzes über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen überwiesenen Mitteln der Deutschen Rentenbank gebildet.

Es erhöht sich um die Beträge, die der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt gemäss § 9 des vorgenannten Gesetzes seitens der Reichsbank und der Deutschen Rentenbank jährlich überwiesen werden.

§ 7.

Die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt hat einen Vorstand, einen Verwal- tungsrat und eine Anstaltsversammlung.

Der Vorstand wird vom Verwaltungsrate bestellt. Ihm liegt die Geschäfts- führung und Vermögensverwaltung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt ob, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung anderen Organen zugewiesen ist.

Der Vorstand vertritt die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt gerichtlich und aussergerichtlich. Erklärungen sind für die Deutsche Rentenbank-Kredit- anstalt verbindlich, wenn sie entweder von zwei Vorstandsmitgliedern oder von einem Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem Prokuristen abgegeben wer- den. Zur Verpflichtung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt genügt auch die Erklärung von zwei Prokuristen. Stellvertretende Vorstandsmitglieder stehen hinsichtlich der Vertretungsmacht ordentlichen Vorstandsmitgliedern gleich. Eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis ist Dritten gegenüber unwirksam.

Für die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt verbindliche Urkunden sind in der Weise zu zeichnen, dass die Zeichnenden zu dem Namen der Anstalt ihre Namensunterschrift hinzufügen.

Ist eine Willenserklärung der Anstalt gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.

§8. Die Anstaltsversammlung besteht aus 110 Mitgliedern; von diesen werden

berufen durch 1. den Deutschen Landwirtschaftsrat 20 Mitglieder, 2. den Reichs-Landbund 20 Mitglieder, 3. die Vereinigung der Deutschen Bauern vereine 20 Mitglieder, 4. den Reichsverband der Deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften

20 Mitglieder, 5 . den General ver band der Deutschen Raiffeisengenossenschaften 20 Mitglieder, 6. die Arbeitsgemeinschaft der Organisationen landwirtschaftlicher Klein-

und Mittelbetriebe 10 Mitglieder. Fällt eine der unter 2-6 bezeichneten Organisationen ohne Rechtsnachfolger

fort, so bestimmt der Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen, wer an die Stelle der weggefallenen Organisation einzutreten hat. Entsprechendes gilt, wenn der Bestand einer dieser Organisationen durch Spaltung, Massenaustritt oder ähnliche Vorgänge eine ausser ordentliche Verringerung erfährt. Falls ein Be- schluss des Verwaltungsrats mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen nicht zustande kommt, so wird die Bestimmung von der Reichsregierung getroffen.

Die Mitglieder der Anstalts Versammlung werden jeweils für fünf Geschäfts- jahre berufen.

§ 9. Der Verwaltungsrat besteht aus: 1. dem Vorsitzenden, 2. elf von der Anstaltsversammlung der Deutschen Rentenbank-Kredit-

anstalt gewählten Personen, deren Wahl aus den Personen vorzunehmen ist, die von den in der Anstalts Versammlung vertretenen Gruppen vorgeschlagen werden, und zwar gemäss dem Zahlenverhältnisse, nach dem die Gruppen in der Anstalts- versammlung vertretungsberechtigt sind,

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2()0 Reichsgesetz über die Errichtung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt.

3. elf von dem Reichsrat bestellten, auf dem Gebiete des landwirtschaftlichen Kreditwesens besonders bewanderten Personen, von denen mindestens drei Land- wirte und einer Vertreter der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer sein müssen,

4. einem von der Reichsregierung berufenen Vertreter der landwirtschaft- lichen Arbeitnehmer,

5. einer weiteren von der Reichsregierung berufenen Person. Ausserdem kann der Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit zwei Sach-

verständige auf dem Gebiete des Kreditwesens hinzuwählen. Die zu Ziff. 3 und 4 bezeichneten Vertreter der landwirtschaftlichen Arbeit-

nehmer werden auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer berufen.

Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt 5 Jahre. Vorsitzender des Verwaltungsrats ist bis zur Beendigung der Liquidation der

Deutschen Rentenbank der Präsident der Deutschen Rentenbank, alsdann wird der Vorsitzende vom Verwaltungsrate gewählt; die Wahl bedarf der Genehmigung der Reichsregierung.

Der Verwaltungsrat kann mit Zweidrittelmehrheit seiner Gesamtstimmen aus seinen Mitgliedern Ausschüsse bilden und diesen mit der gleichen Mehrheit be- stimmte Befugnisse übertragen.

Dem Verwaltungsrat steht die laufende Ueberwachung der gesamten Ge- schäftsführung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt zu ; er hat dem Vorstand die erforderlichen allgemeinen und besonderen Anweisungen zu erteilen. Der Ver- waltungsrat hat durch allgemeine und besondere Anweisungen zu bestimmen, welche Geschäfte vor dem Abschluss seiner Genehmigung bedürfen. Der Genehmigung bedürfen insbesondere die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder. Der Ver- waltungsrat hat die Befugnis, die Bestellung jedes Vorstandsmitglieds, stell- vertretenden Vorstandsmitglieds und Prokuristen der Deutschen Rentenbank- Kreditanstalt jederzeit zu widerrufen.

Im übrigen wird die Organisation der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt einschliesslich der Stellvertretung der Verwaltungsratsmitglieder durch die Satzung geregelt.

§ 10. Die Anstaltsversammlung hat innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf eines

jeden Geschäftsjahrs über die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung, die ihr innerhalb dieser Frist vom Vorstand und Verwaltungsrate mit einem den Ver- mögensstand und die Geschäftslage der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt darlegenden Berichte vorzulegen ist, sowie über die Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungsrats Beschluss zu fassen.

Nach Feststellung durch die Anstaltsversammlung sind die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung nebst einem Auszug aus dem Geschäftsbericht im Deutschen Reichsanzeiger sowie in den für die Veröffentlichung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt bestimmten Blättern bekanntzumachen.

§ h. Der aus der festgestellten Bilanz nach Vornahme sämtlicher Abschreibungen

und Rückstellungen sich ergebende Ueberschuss aller Aktiva über alle Passiva bildet den Reingewinn der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt.

Von dem jährlichen Reingewinn ist mindestens ein Viertel einer Hauptrück- lage so lange zuzuführen, bis diese den zehnten Teil des Kapitals erreicht. Die Er- höhung der Hauptrücklage ist zulässig.

Werden gemäss § 3 Ziff. 2 und § 12 Schuldverschreibungen ausgegeben, so ist zur besonderen Sicherung der Inhaber von Schuldverschreibungen eine Sonder- rücklage zu bilden. Dieser ist mindestens ein Drittel des Reingewinns zuzuführen. Soweit die Sonderrücklage 5 v. H. des Betrags der jeweils ausgegebenen Schuld- verschreibungen erreicht hat, dürfen ihr weitere Beträge nicht mehr zugeführt werden. Die Anlegung der Sonderrücklage darf nur nach näherer Bestimmung der Satzung erfolgen.

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Reichsgesetz über die Errichtung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt. 261

Der Rest des Reingewinns wird, soweit nicht weitere Rücklagen beschlossen werden, der Hauptrücklage zugeführt oder zur Erhöhung des Kapitals der Deut- schen Rentenbank-Kreditanstalt verwendet; er kann auch für landwirtschaftliche Zwecke im Sinne des § 2 verwendet oder bis zum Betrage der Grundschuldzinsen, die von der Reichsbank für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr gemäss § 9 Satz 1 des Gesetzes über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen vom 30. August 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 252) der Rentenbank-Kreditanstalt überwiesen sind, der Reichsbank zwecks Speisung des Rentenbankscheintilgungs- f onds ( § 6 ff. a. a. 0. ) zur Verfügung gestellt werden.

Soweit der Reingewinn nicht zur Erhöhung des Kapitals, zu Rücklagen, für die Sonderrücklage oder zur Ueberweisung an den Rentenbankscheintilgungsfonds verwendet wird, bedarf die Bestimmung über die Verwendung des Reingewinns der Genehmigung der Reichsregierung und der Zustimmung des Reichsrats. Wird die Genehmigung oder die Zustimmung versagt, so entscheidet über die Verwen- dung des Reingewinns ein Ausschuss aus 6 Mitgliedern, von denen je 2 die Reichs - regierung, der Reichsrat und die Anstaltsversammlung bestellt.

Sobald das Kapital zuzüglich der Rücklagen, aber ausschliesslich der Sonder- rücklage zur Sicherung der Inhaber von Schuldverschreibungen (Abs. 3), den Be- trag von 500 Mill. RM. erreicht hat, dürfen weitere Beträge aus dem Reingewinn - abgesehen von der Speisung der Sonderrücklage bis zur Höhe von 5 v. H. des Betrags der jeweils ausgegebenen Schuldverschreibungen (Abs. 3) - dem Kapital oder den Rücklagen nur auf Grund eines besonderen Gesetzes zugeführt werden.

Soweit der Reingewinn nicht zur Erhöhung des Kapitals, der Rücklagen und der Sonderrücklage dient, darf er nur für landwirtschaftliche Zwecke im Sinne des § 2 oder zur Ueberweisung an den Rentenbankscheintilgungsfonds der Reichs - bank gemäss Abs. 4 verwendet werden.

§ 12. Die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt kann mit Genehmigung der Reichs-

regierung zur Beschaffung von Mitteln zur Kreditgewährung für die Landwirt- schaft verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber bis zum sechsfachen - mit Zustimmung des Reichsrats bis zum achtfachen - Betrag ihres Kapitals ausgeben. Der Erlös ist zur Gewährung von Krediten zur wirtschaftlicheren Ge- staltung der landwirtschaftlichen Betriebe zu verwenden.

Die Schuldverschreibungen müssen in voller Höhe gedeckt sein durch Pfand- briefe staatlicher, landschaftlicher, kommunaler oder anderer unter staatlicher Aufsicht stehender Bodenkreditinstitute Deutschlands und deutscher Hypotheken- banken oder durch Hypotheken, die für die vorbezeichneten Kreditinstitute oder für öffentlich-rechtliche Sparkassen an inländischen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken bestellt und an die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt verpfändet oder abgetreten sind. Die Hypotheken müssen mindestens den Anforderungen des Hypothekenbankgesetzes entsprechen. Die Deckung kann auch bestehen in Schuld- urkunden von inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie Träger von Meliorationsunternehmungen sind oder soweit ihr Geschäftsbetrieb auf Gewährung von Meliorationskrediten gerichtet ist.

Die allgemeinen Vorschriften über die nach Abs. 1 auszustellenden Schuld- verschreibungen auf den Inhaber werden von der Reichsregieruhg mit Zustimmung des Reichsrats erlassen.

§,13. Innerhalb des zweiten Monats eines jeden Kalender halb jahrs hat die Deutsche

Rentenbank-Kreditanstalt den Gesamtbetrag der ausgegebenen Schuldverschrei- bungen, welche am letzten Tage des vorangegangenen Halbjahrs im Umlauf waren, und den nach Abzug aller Rückzahlungen oder sonstigen Minderungen sich ergeben- den Gesamtbetrag der nach dem Stande des letzten Tages des vorangegangenen Halbjahrs hereingenommenen Deckungen an Hypotheken und Pfandbriefen sowie den Betrag des zur Deckung der umlaufenden Schuldverschreibungen an Stelle von Pfandbriefen und Hypotheken vorhandenen Geldes im Deutschen Reichs -

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262 Reichsgesetz über die Errichtung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt.

anzeiger und in den für die Veröffentlichung der Anstalt bestimmten Blättern bekanntzumachen.

Sind als Deckung für die ausgegebenen Schuldverschreibungen Pfandbriefe oder solche Hypotheken angenommen, die nicht ihrem vollen Betrage nach zur Deckung geeignet sind, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, mit welchem Betrage die Pfandbriefe oder Hypotheken als Deckung nicht in Ansatz kommen.

§ 14.

Die erste Satzung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt wird von dem Aufsichtsrate der Deutschen Rentenbank festgestellt. Sie bedarf der Genehmigung der Reichsregierung.

Ist binnen 6 Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Satzung gemäss dem vorstehenden Absatz nicht zustande gekommen, so kann sie von der Reichs- regierung erlassen werden.

Aenderungen der Satzung beschliesst die Anstaltsversammlung. Sie bedürfen der Genehmigung der Reichsregierung. Zu Satzungsänderungen ist die Zustimmung des Reichsrats erforderlich.

§ 15. Auf die Deutsche Rentenbank- Kreditanstalt finden die Vorschriften der

Konkursordnung entsprechende Anwendung. Im Falle des Konkurses gehen in Ansehung der Befriedigung aus denjenigen

Rechten, die der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt auf Grund der Kredit- gewährung aus dem Erlöse der Schuldverschreibungen zustehen, und in Ansehung der Befriedigung aus der gemäss § 12 Abs. 2 bestellten Deckung die Forderungen der Inhaber der Schuldverschreibungen den Forderungen der anderen Konkurs - gläubiger vor. Die Inhaber der Schuldverschreibungen haben untereinander den gleichen Rang. In betreff des Anspruchs der Inhaber auf Befriedigung aus dem sonstigen Vermögen der Rentenbank-Kreditanstalt finden die für die Absonderungs- berechtigten geltenden Vorschriften der §§ 64, 153, 155,156 und des § 168 Nr. 3 der Konkursordnung entsprechende Anwendung.

§ 16. Von den Steuern, die das Reich, die Länder und die Gemeinden (Gemeinde-

verbände) vom Einkommen, vom Vermögen, vom Grundbesitze sowie vom Ge- werbebetrieb erheben, ist die Deutsche Rentenbank- Kreditanstalt insoweit befreit, wie es die Landschaften (die landschaftlichen Kreditanstalten) nach den jeweils geltenden Vorschriften sind.

Aus Anlass der Gründung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt dürfen vom Reiche, den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) Abgaben und Kosten irgendwelcher Art nicht erhoben werden. Das gleiche gilt für die Ueber- weisungen von der Reichsbank, der Deutschen Rentenbank (§6) und der Treuhand- stelle für die DeutscLi Rentenbank.

Die im § 12 bezeichneten Schuldverschreibungen der Deutschen Rentenbank- Kreditanstalt werden hinsichtlich der Wertpapiersteuer des Kapital Verkehrs - steuergesetzes den Schuldverschreibungen inländischer Hypothekenbanken gleich- gestellt.

Wird für die Schuldverschreibungen (Abs. 3) eine Wertpapiersteuer erhoben, so sind Pfandbriefe der im § 12 A')$. 2 bezeichneten Bodenkreditinstitute und Hypothekenbanken von der Wertpapiersteuer befreit, falls die Pfandbriefe ledig- lich zur Deckung der Schuldverschreibungen der Deutschen Rentenbank- Kredit- anstalt gemäss § 12 Abs. 2 bestimmt sind und ihre Unveräusserlichkeit hinreichend gesichert ist. Der Reichs minister der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestim- mungen über die Förmlichkeiten zu treffen; er kann weitere Voraussetzungen für die Befreiung festsetzen.

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Reichsgesetz über die Errichtung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt. 263

§ 17. Ueber das Vermögen, das der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt nach

Beendigung ihrer Liquidation, die nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen darf, verbleibt, beschliesst die Anstaltsversammlung mit Genehmigung der Reichs- regierung unter Zustimmung des Reichstags und des Reichsrats. Das Vermögen darf nur für landwirtschaftliche Zwecke im Sinne des § 2 verwendet werden.

§ 18. Die für die Deutsche Rentenbank begründeten Grundschulden ( § 4 des Ge-

setzes über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen) erlöschen mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation der Deutschen Rentenbank.

Im übrigen werden die im § 19 des Gesetzes über die Liquidierung des Um- laufs an Rentenbankscheinen vorgesehenen Bestimmungen durch besonderes Ge- setz getroffen.

§ 19. Der Reichsregierung bleibt vorbehalten, die zur Durchführung dieses Gesetzes

erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

Allgemeiner Teil der Begründung zum Gesetzentwurf vom 30. April 1925 *).

Das Gesetz über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen (im folgenden Liquidierungsgesetz genannt) hebt die zugunsten der Deutschen Renten- bank bestehende Belastung der Industrie, des Gewerbes und des Handels auf und stellt die Deutsche Rentenbank allein auf eine Belastung der landwirtschaftlichen Grundstücke ab. Die ausgegebenen Rentenbankscheine sind binnen längstens 10 Jahren zu liquidieren (§ 5 des Liquidierungsgesetzes). Zu diesem Zwecke ist die Gesamtheit der von der Reichsbank und den Privatnotenbanken an die Wirtschaft gegebenen Rentenmarkkredite (§16 Abs. 3 der Rentenbankverordnung) im Be- trage von etwa 870 Mill. Rentenmark innerhalb von 3 Jahren abzuwickeln (§11 Abs. 1 des Liquidierungsgesetzes) und der dem Reiche gegebene Kredit im Betrage von 1200 Mill. RM. zu tilgen. Die Tilgung erfolgt durch die Zinsen der Grund- schuld verpflichteten und durch Zahlungen des Reichs in Höhe von jährlich minde- stens 60 Mill. RM. zuzüglich des jährlichen Gewinnanteils des Reichs an der Reichs - bank. Die Tilgungsbeträge sind dazu zu verwenden, die Rentenbankscheine aus dem Verkehre zu ziehen. Nachdem die Rentenmarkkredite abgewickelt worden und Beträge von zusammen 1200 Mill. RM. dem Tilgungsfonds zugeflossen sind, sind die Rentenbankscheine aufzurufen (§ 12 des Liquidierungsgesetzes). Bis zum Ab- lauf der Aufrufsfrist haftet das gesamte Vermögen der Deutschen Rentenbank einschliesslich der Grundschulden und Zinsverpflichtungen der Grundschuld- verpflichteten für die Verbindlichkeiten aus den Rentenbankscheinen und aus den Rentenbriefen (§14 a. a. O.).

Infolge dieser Bestimmungen über den Abbau der Deutschen Rentenbank und über die Abwicklung der Rentenmarkkredite versiegt die Quelle, aus der die deutsche Landwirtschaft bisher ihre Betriebsmittelkredite geschöpft hat. Während dem Kreditbedürfnis von Industrie, Gewerbe und Handel weiterhin von der Reichsbank im Wege der Diskontierung von Handelswechseln Rechnung getragen werden kann, ist auf eine Befriedigung des Bedürfnisses an landwirtschaftlichem Betriebskredite durch die Reichsbank schon aus dem Grunde nicht zu rechnen, weil die durch die lange Dauer des landwirtschaftlichen Produktionsprozesses bedingte Laufzeit des landwirtschaftlichen Betriebskredits sich auf 6-10 Monate und darüber bemisst und daher über die Laufzeit der 3 -Monats Wechsel des Zentral- noteninstituts erheblich hinausgeht. Diese Abschnürung von der bisherigen Kredit-

*) Reichstag III 1924/25, Drucks. Nr. 852. Vgl. auch den Ausschussbericht. Drucks. Nr. 1155. 575

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2ß4 Reichsgesetz über die Errichtung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt.

quelle trifft die Landwirtschaft zu einer Zeit, wo die eigenen Betriebskapitalien der landwirtschaftlichen Betriebe geschwunden, die Mittel der Kreditinstitute, die in der Vorkriegszeit die Landwirtschaft mit Betriebskrediten versorgt haben, infolge der Inflation erheblich beschränkt sind, wo das Missverhältnis zwischen den land- wirtschaftlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zur Aufnahme von schwebenden Schulden in einer Höhe geführt hat, dass sie aus laufenden Erträgen nicht abgedeckt werden können, und wo gleichzeitig der landwirtschaftliche Grund- besitz in seiner stark beeinträchtigten Leistungsfähigkeit die erhöhten Lasten, die die Einziehung der Rentenbankscheine erfordert, auf sich zu nehmen hat. Um die Landwirtschaft zur intensiven Fortführung der landwirtschaftlichen Güter- erzeugung, zur Erfüllung der Rentenbankliquidierungslasten und zur Aufbringung der Steuern zu befähigen, bedarf es hiernach der Eröffnung neuer Kreditmöglich- keiten.

Die Deutsche Rentenbank hat bei ihrem nach Ausscheiden von Industrie, Gewerbe und Handel auf die landwirtschaftlichen Grundschulden abgestellten Umbau mit der Aufgabe eines zentralen landwirtschaftlichen Kreditinstituts nicht betraut werden können, weil sie aus währungspolitischen Gründen allein auf die Liquidierung der Rentenbankscheine beschränkt bleiben musste. Das Bedürfnis, aus Anlass des Abbaues der Rentenbank Einrichtungen zu treffen, um die deutsche Landwirtschaft durch Eröffnung neuer Kreditmöglichkeiten zur Erfüllung der ihr durch die Liquidierung der Rentenbankscheine zufallenden Lasten zu befähigen, ist indes auch in dem Liquidierungsgesetz anerkannt worden. Der § 9 dieses Ge- setzes sieht nämlich vor, dass die Deutsche Rentenbank ihre verfügbaren Mittel, soweit sie nicht durch das Gesetz gebunden sind, für die Zwecke einer mit Zu- stimmung der Reichsregierung und der Deutschen Rentenbank zu begründenden landwirtschaftlichen Kreditanstalt oder für verwandte Zwecke verwenden kann, und dass die Reichsbank aus den ihr von den Grundschuldverpflichteten zufliessen- den Einnahmen, soweit sie 60 Mill. RM. übersteigen, den überschiessenden Betrag bis zu jährlich 25 Mill. RM. an diese landwirtschaftliche Kreditanstalt abzu- führen hat.

Die für die landwirtschaftliche Kreditanstalt gemäss § 9 Satz 2 des Liqui- dierungsgesetzes zunächst verfügbar werdenden Mittel sind auf etwa 200 Mill. M. zu veranschlagen. Da die von den landwirtschaftlichen Grundschulden aufkom- menden Zinsen den Betrag von jährlich 85 Mill. =60 + 25 Mill. RM. voraus- sichtlich erreichen werden, ist ausserdem auf das Anfallen eines jährlichen Betrags von 25 Mill. RM. bis zur Beendigung der Liquidation der Deutschen Rentenbank zu rechnen.

Es könnte daran gedacht werden, die verfügbaren Bestände von gegenwärtig etwa 200 Mill. RM. in der Weise für das landwirtschaftliche Kreditbedürfnis nutz- bar zu machen, dass eine Tochtergesellschaft der Deutschen Rentenbank als zen- trales landwirtschaftliches Kreditinstitut etwa in der Form der Aktiengesellschaft errichtet würde. Die Form der Aktiengesellschaft oder anderer privatrechtlicher Handelsgesellschaften bietet indes nicht hinreichend Raum, den wirtschaftlichen und rechtlichen Bedürfnissen in dem gebotenen Umfang Rechnung zu tragen.

Auf der anderen Seite ist der Weg, dass die Deutsche Rentenbank ihre verfüg- baren Mittel ihrerseits unmittelbar an landwirtschaftliche Kreditinstitute ausgibt, durch das Liquidierungsgesetz verschlossen, da gemäss §§9 und 16 dieses Gesetzes die Deutsche Rentenbank mit anderen als Abwicklungskrediten nicht betraut werden kann. Um diese verfügbaren Mittel der Deutschen Rentenbank für die Befriedigung der dringenden landwirtschaftlichen Kreditnot nutzbar machen zu können, ist für eine bis zum 1. November 1925 laufende Uebergangszeit eine Treu- handstelle für die Deutsche Rentenbank am 22. Dezember 1924 errichtet worden, die aus der Deutschen Rentenbank, dem Deutschen Landwirtschaftsrate, der Reichsbank, der Preussischen Staatsbank und der Bayerischen Staatsbank besteht, und die die Aufgabe hat, die ihr zu treuen Händen von der Deutschen Rentenbank überwiesenen Mittel bis zum 1. November 1925 nach einem von der Deutschen Rentenbank mit Zustimmung der Reichsregierung aufgestellten Plane auszuleihen und zu verwalten. Dabei ist die Bestimmung getroffen, dass, sobald während dieser

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Reichsgesetz über die Errichtung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt. 265

Uebergangszeit gemäss § 9 des Liquidierungsgesetzes die mit Zustimmung der Reichsregierung und der Deutschen Rentenbank zu gründende Kreditanstalt er- richtet ist, die Mittel an diese landwirtschaftliche Kreditanstalt übergehen. Dieses Provisorium ermöglicht es, wenn auch nur in der unvollkommenen Form eines Notbehelfs, die verfügbaren Mittel der Deutschen Rentenbank für eine Uebergangs- zeit dem landwirtschaftlichen Betriebskredite zuzuführen. Dagegen bietet sich keine Möglichkeit, bei einer lediglich provisorischen Reglung das Bedürfnis an langfristigem Real- und Meliorationskredit - sei es durch langfristige Ausleihung der Eigenmittel der Deutschen Rentenbank, sei es durch Nutzbarmachung dieser Mittel als Kreditunterlage für aufzunehmende Anleihen - zu befriedigen.

Der Entwurf sieht daher die Errichtung einer landwirtschaftlichen Kredit- anstalt mit dem Namen „Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt (Landwirtschaftliche Zentralbank)" durch besonderes Gesetz vor. Dieser Kreditanstalt sollen die für ein landwirtschaftliches Kreditinstitut nach § 9 Satz 2 des Liquidierungsgesetzes vor- gesehenen Mittel der Deutschen Rentenbank (§ 5 Abs. 1) und die jährlichen Ueber- weisungen aus den Zinsen der Grundschuldverpflichteten in Höhe bis zu 25 Mill. (§ 9 Satz 1 des Liquidierungsgesetzes, §5 Abs. 2 dieses Gesetzentwurfs) zufallen.

Die deutsche Landwirtschaft braucht einmal zur Beschaffung von Betriebs- mitteln einen Personalkredit, der entsprechend der Dauer des Produktionsprozesses auf mehrere Monate gegeben wird und regelmässig aus dem Erlöse der landwirt- schaftlichen Erzeugnisse der laufenden Produktionsperiode abzudecken ist. Das Bedürfnis nach Bereitstellung von Personalkredit ist für die nächsten Jahre, in denen mit der fortschreitenden Abwicklung der an die Landwirtschaft gegebenen Rentenmarkkredite die Grundlage der bisherigen landwirtschaftlichen Betriebs - kredite fortfällt, besonders dringend1). Ob für die späteren Jahre das Bedürfnis nach Versorgung mit landwirtschaftlichem Personalkredit durch ein zentrales landwirtschaftliches Kreditinstitut besteht, lässt sich noch nicht übersehen. Es ist daher vorgesehen, das Personalkreditgeschäft der Rentenbank- Kreditanstalt auf eine gewisse Zeitdauer zu beschränken und die näheren Bestimmungen über die Bemessung der Zeitdauer, die nach Massgabe des Bedürfnisses elastisch zu gestalten sind, in die Satzung zu verweisen. Daneben braucht die Landwirtschaft einen lang- fristigen Realkredit. Namentlich besteht das Bedürfnis, die bislang aufgenommenen schwebenden Schulden, die bei der allgemeinen Notlage aus den Erträgen der dies- jährigen Ernte nicht abgedeckt werden können, in langfristigen Realkredit umzu- wandeln und darüber hinaus das in der Inflationszeit verlorengegangene, zur inten- siven landwirtschaftlichen Produktion erforderliche Betriebskapital wenigstens zu einem gewissen Bruchteil durch Aufnahme von Realkredit neu zu beschaffen.

Demgemäss ist in dem Gesetzentwurf vorgesehen, dass die der Rentenbank- Kreditanstalt von der Deutschen Rentenbank und der Reichsbank zufliessenden Mittel insbesondere für den landwirtschaftlichen Personalkredit für die in der Satzung bestimmte Zeit nutzbar gemacht und dass ausserdem Mittel für den land- wirtschaftlichen Realkredit durch Ausgabe von langfristig zurückzahlbaren Schuld- verschreibungen beschafft werden. Bei der Verarmung des inländischen Kapital- marktes wird es von besonderer Bedeutung sein, auf die Heranziehung von aus- ländischem Kapital Bedacht zu nehmen. Ein diesen Bedürfnissen Rechnung tragender Schuldverschreibungstyp der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt bietet Aussicht auf erleichterte Unterbringung. Zur Deckung dieser Schuld- verschreibungen dienen die auf Grund dinglicher Belastung der einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke ausgestellten Hypotheken bzw. die Pfandbriefe der Bodenkreditinstitute, die durch Hypotheken an inländischen land- und forst- wirtschaftlichen Grundstücken gedeckt sind. Das Vermögen der Deutschen Renten- bank-Kreditanstalt tritt als zusätzliche Sicherheit hinzu. Ein Absatz der Schuld- verschreibungen auf dem inländischen Markte ist nicht in Aussicht genommen. Ein etwaiges Angehen der Mittel des Agenten für Reparationszahlungen bleibt vorbehalten.

Die Wirksamkeit der Rentenbank-Kreditanstalt ist davon abhängig, dass *) Bei den Verhandlungen im Reichstagsaussehuss wurde angegeben, dass die an die Land-

wirtschaft gelangten Personalkredite 930 Mill. M. betragen. f. 7 7

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266 Reichsgesetz über die Errichtung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt.

von Seiten der Deutschen Rentenbank die verfügbaren Mittel gemäss § 9 Satz 2 des Liquidierungsgesetzes der Rentenbank-Kreditanstalt überwiesen werden. Würde es nicht gelingen, ein landwirtschaftliches Kreditinstitut im Einverständ- nisse mit der Deutschen Rentenbank gemäss § 9 a. a. 0. zu begründen, so würden die im § 9 Satz 1 bezeichneten Einnahmen der Rentenbank bis zu jährlich 25 Mill. RM. für Zwecke der Förderung des landwirtschaftlichen Kredits nicht ver- wendet werden können, sondern der verstärkten Tilgung der umlaufenden Renten- bankscheine zugeführt werden müssen. Ebenso würden die im § 9 Satz 2 be- zeichneten verfügbaren Mittel zur verstärkten Tilgung der Rentenbankscheine ver- braucht werden müssen, wenn sie nicht von Seiten der Rentenbank mit Zustimmung der Reichsregierung zur Ausstattung dieser Kreditanstalt oder für verwandte Zwecke verwendet werden. Es ist danach erforderlich, die Organisation der Deut- schen Rentenbank-Kreditanstalt in engster Fühlung mit den Organen der Deutschen Rentenbank vorzunehmen. Eine enge Anlehnung der Rentenbank-Kreditanstalt an die Deutsche Rentenbank ist auch deshalb geboten, damit ein Handinhandgehen beider Institute bei der Gewährung von Krediten durch die Rentenbank- Kredit- anstalt und bei der Abwicklung derjenigen Wechsel gesichert ist, welche die Deutsche Rentenbank von der Reichsbank gemäss § 11 Abs. 1 des Liquidierungs- gesetzes zur Abwicklung übernimmt und die ausschliesslich landwirtschaftliche Wechsel sein werden. Nachdem Industrie, Handel und Gewerbe aus der Deutschen Rentenbank ausgeschieden sind, ist der Verwaltungsrat der Deutschen Rentenbank nach der von der Reichsregierung genehmigten Satzung der Deutschen Rentenbank in der Weise zusammengesetzt, dass von seinen ausser dem Vorsitzenden vorhan- denen 11 Mitgliedern

3 auf die vom Deutschen Landwirtschaftsrate, 2 ,, „ „ Reichslandbund, 2 „ „ von der Vereinigung der deutschen Bauernvereine, 2 ,. „ vom Reichs verbände deutscher landwirtschaftlicher Genossen-

schaften und 2 „ „ vom General verbände der deutschen Raiffeisen- Genossen-

schaften bestellten Personen entfallen. Das gleiche Anteilverhältnis weist der aus 33 Mit- gliedern bestehende Aufsichtsrat und die aus 110 Mitgliedern bestehende General- versammlung der Deutschen Rentenbank auf.

Es ist bei den bisherigen Verhandlungen vorgesehen, dass die Anstalts Versamm- lung der Deutschen Rentenbank- Kreditanstalt in gleicher Weise wie die General- versammlung der Deutschen Rentenbank zusammengesetzt und dass der Ver- waltungsrat der Deutschen Rentenbank- Kreditanstalt in Anlehnung an den Ver- waltungsrat der Deutschen Rentenbank in der Weise gebildet wird, dass 11 Mit- glieder auf den Kreis der von den genannten 5 landwirtschaftlichen Organisationen bezeichneten Personen, und zwar 3 auf die Gruppe des Deutschen Landwirtschafts - rats und je 2 auf die Gruppen Reichslandbund, Vereinigung der deutschen Bauern- vereine, Reichsverband deutscher landwirtschaftlicher Genossenschaften und General ver band der deutschen Raiffeisen- Genossenschaften, entfallen. Um die nötige Fühlung mit den in den Ländern bestehenden landwirtschaftlichen Personal- und Realkreditinstituten herzustellen, ist vorgesehen, dass der Verwaltungsrat der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt durch weitere vom Reichsrat zu bestellende Personen verstärkt wird.

Der Reichsrat hat aus den in der Anlage zu § 6 angegebenen Gründen die Zahl der von ihm zu bestellenden Mitglieder des Verwaltungsrats auf 11 bemessen mit der Massgabe, dass diese 11 Mitglieder auf dem Gebiete des landwirtschaftlichen Kreditwesens besonders bewandert sein müssen und dass sich darunter mindestens 3 Landwirte befinden müssen. Danach würde der Verwaltungsrat - ausser dem Vorsitzenden und den etwa hinzuzuwählenden 1 - 2 auf dem Gebiete des Kredit- wesens sachverständigen Personen - aus der gleichen Anzahl von der Anstalts- versammlung gewählter und vom Reichsrat bestellter Personen bestehen. Die die Deutsche Rentenbank tragenden Wirtschaftskreise würden bei dieser Zusammen-

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Reichsgesetz über die Errichtung der Deutscheu Rent enbank-Kreditanstalt- 267

Setzung nicht mehr eine Mehrheit im Verwaltungsrate der Deutschen Rentenbank- Kreditanstalt haben. Es würde das im Gegensatz stehen zu der Entwicklung, die für die Deutsche Rentenbank und für ihren Umbau nach dem Liquidierungsgesetze bislang massgebend gewesen ist. Träger der Deutschen Rentenbank war die deutsche Wirtschaft, deren Vertreter die Verwaltung und Geschäftsführung im Wege der Selbstverwaltung ausübten (§§ 1, 4 der Rentenbankverordnung vom 15. Oktober 1923, Reichsgesetzbl. I S. 963). In Uebereinstimmung hiermit war bei der Ueber- weisung der Mittel der Deutschen Rentenbank an ein mit Zustimmung der Reichsregierung und der Deutschen Rentenbank zu errichtendes Kreditinstitut, wie sie im § 9 des Liquidierungsgesetzes vorgesehen ist, die Errichtung eines Tochterinstituts der Deutschen Rentenbank durch die die Deutsche Rentenbank bildenden Wirtschaftskreise ins Auge gefasst. Wenn die Rücksichtnahme auf ein Hand-in-Hand-Arbeiten mit den in den Ländern bestehenden Krediteinrichtungen auch das Heranziehen einer gewissen Zahl durch den Reichsrat bestellter Personen zum Verwaltungsrate der Deutschen Rentenbank- Kreditanstalt angezeigt er- scheinen lässt, so würde doch die Vermehrung dieser Personen bis auf die Hälfte der Verwaltungsratssitze dem Institut den Charakter eines von der deutschen Land Wirtschaft getragenen und verwalteten Kreditinstituts nehmen, umso mehr, als nach Beendigung der Liquidation der Deutschen Rentenbank auch die Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrats dann gegen alle Stimmen der landwirt- schaftlichen Mitglieder des Verwaltungsrats möglich sein würde. Auf die Errich- tung eines von der deutschen Landwirtschaft getragenen und verwalteten Kredit- instituts muss auch aus dem Grunde Wert gelegt werden, weil das als Kreditgeber in Betracht kommende Ausland auf Grund der Wirksamkeit der Deutschen Renten- bank gerade die entscheidende Mitarbeit der deutschen Wirtschaftskreise bevorzugt bewertet. Durch die Hälftelung der Verwaltungsratssitze würde ferner das Hand- in-Hand-Arbeiten der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt mit der Deutschen Rentenbank wesentlich erschwert, das namentlich im Hinblick auf die Hilfe der Rentenbank- Kreditanstalt für rechtzeitige Abwicklung der von der Deutschen Rentenbank verwalteten Wirtschaftskredite von Bedeutung ist. Diese Hem- mungen können so weit gehen, dass sogar die Dotierung der Deutschen Renten- bank-Kreditanstalt durch die Deutsche Rentenbank mit den hierzu bereiten Mitteln und damit die Wirksamkeit des neuen Instituts in Frage gestellt ist, wenn die Deutsche Rentenbank nicht die Ueberzeugung gewinnt, dass bei den Ent- schliessungen, die die Deutsche Rentenbank- Kreditanstalt über Kreditgewährungen f asst, den die Deutsche Rentenbank bildenden Wirtschaftskreisen ein massgebender Einfluss gewahrt bleibt und dass für diese Entschliessung Zufallsmehrheiten, wie sie bei der Hälftelung der Verwaltungsratssitze vorkommen können, vermieden werden.

Die Regierungsvorlage hat unter diesen Umständen die Zahl der Sitze für die vom Reichsrat bestellten Personen auf 8, für die von der Anstaltsversammlung gewählten Personen auf 11 bemessen.

Den von der Anstaltsversammlung gewählten und den vom Reichsrat be- stellten Mitgliedern des Verwaltungsrats tritt der Vorsitzende hinzu, der für die Zeit bis zur Beendigung der Liquidation der Deutschen Rentenbank der Präsident der Deutschen Rentenbank ist, und der für die Zeit nach Beendigung der Liqui dation der Deutschen Rentenbank vom Verwaltungsrate gewählt wird1).

Was die Mitwirkung des Reichsrats bei den in dem Gesetzentwurfe vor- gesehenen Entscheidungen der Reichsregierung anbetrifft, so hat der Reichsrat aus den in der Anlage wiedergegebenen Gründen vorgesehen, dass die Reichsregierung in folgenden Fällen der Zustimmung des Reichsrats bedarf:

Zum Erlass der allgemeinen Vorschriften über die nach § 8 2) Abs. 1 auszu- stellenden Schuldverschreibungen auf den Inhaber (§82) Abs. 3),

zur Genehmigung der Satzung und zur Genehmigung von Satzungsände- rungen (§ 93) Abs. 5),

J) Ueber die endgültige Organisation der Rentenbank-Kretfitanstalt vgl. die §§ 7, 8, 9 des Gesetzes. 2) Ges. S 12. 3) Ges. § 14.

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268 Reichsgesetz über die Errichtung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt.

zur Genehmigung der Verwendung des nach Beendigung der Liquidation verbleibenden Anstalts Vermögens (§12)1) und zu Aenderungen der Satzungen (§ 9)2) vorgesehen wird. Dagegen sieht die Regierungsvorlage davon ab, das Inkraft- treten der ersten Satzung (§ 9)2) von der Zustimmung des Reichsrats abhängig zu machen. Den Ansprüchen auf Mitbeteiligung des Reichsrats bei Feststellung der Satzung kann dadurch entsprochen werden, dass die Reichsregierung zur Be- ratung über diese Gegenstände die zuständigen Ausschüsse des Reichsrats zuzieht (Art. 67 der Reichs Verfassung). Darüber hinaus das Zustandekommen der Satzung an die Zustimmung des Reichsrats zu binden, würde dazu führen können, dass die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt, deren Dotierung mit den Mitteln der Deut- schen Rentenbank gemäss § 9 des Liquidierungsgesetzes von der Zustimmung der Deutschen Rentenbank abhängig ist, trotz ihrer gesetzlichen Errichtung nicht zur Wirksamkeit gelangt, wenn die von der Deutschen Rentenbank beschlossene, von der Reichsregierung genehmigte Satzung nicht die Zustimmung des Reichsrats findet oder wenn der Reichsrat einer gemäss § 9 2) Abs. 2 von der Reichsregierung zu erlassenden Satzung nur unter Bedingungen zustimmt, die der Deutschen Rentenbank Anlass geben, die Uebertragung ihrer Mittel auf die Deutsche Renten- bank-Kreditanstalt abzulehnen. Dabei ist zu bemerken, dass dem seitens des Reichsrats ausgesprochenen Wunsche, in der Satzung eine Bestimmung auf- zunehmen, dass die Gewährung von Personalkredit auf die Zeit bis zum 31. De- zember 1931 zu beschränken ist und dass die Reichsregierung diese Frist mit Zu- stimmung des Reichsrats verlängern kann, entsprochen werden wird.

Die Regierungsvorlage legt deshalb die Wahrung der öffentlichen Belange bei der Genehmigung der ersten Satzung gemäss § 9 2) Abs. 1 oder bei dem Erlasse der ersten Satzung von Amts wegen gemäss § 9 2) Abs. 2 lediglich in die Hand der Reichsregierung, die sich dabei ihrerseits in enger Fühlung mit den zuständigen Reichsratsausschüssen halten wird.

In gleicher Weise hat die Regierungsvorlage davon abgesehen, den Erlass von allgemeinen Vorschriften über die auszugebenden Schuldverschreibungen (§ 83) Abs. 3) und den Erlass von Durchführungs Vorschriften (§ 14) 4) von der Zu- stimmung des Reichsrats abhängig zu machen.

i) Ges. 8 17. 2) Ges. 8 14. «) Ges. 8 v¿. *) Ges. § 19.

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