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REGIERUNG VON UNTERFRANKEN - Startseite · PDF fileDWA-A 117 Arbeitsblatt "Bemessung von...

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32-4354.2-3/11 REGIERUNG VON UNTERFRANKEN Planfeststellungsbeschluss für die Erneuerung der "Neuen Mainbrücke" Ochsenfurt im Zuge der Bundesstraße B 13 im Abschnitt 260/Station 4,600 bis Abschnitt 280/ Station 0,500 Würzburg, den 13.06.2013
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32-4354.2-3/11

REGIERUNG VON UNTERFRANKEN

Planfeststellungsbeschluss

für die Erneuerung der

"Neuen Mainbrücke" Ochsenfurt

im Zuge der Bundesstraße B 13

im Abschnitt 260/Station 4,600

bis Abschnitt 280/ Station 0,500

Würzburg, den 13.06.2013

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Inhaltsverzeichnis

Deckblatt 1

Übersichtsskizze 2

Inhaltsverzeichnis 3

Abkürzungsverzeichnis 8

A

Tenor

1. Feststellung des Plans 13

2. Festgestellte Unterlagen 14

3. Nebenbestimmungen 15

3.1 Zusagen 15

3.2 Unterrichtungspflichten 15

3.3 Immissionsschutz 16

3.4 Wasserwirtschaft (ohne Nebenbestimmungen zur Erlaubnis) 17

3.5 Naturschutz und Landschaftspflege 18

3.6 Bodenschutz und Abfallwirtschaft 19

3.7 Fischerei 19

3.8 Denkmalpflege 20

3.9 Eisenbahnbelange 21

3.10 Brand- und Katastrophenschutz 21

3.11 Belange der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung 22

3.12 Mittelbar enteignende Planfestsetzungen 24

4. Entscheidung über Einwendungen 25

5. Entscheidung über verfahrensrechtliche Anträge 25

6. Ausnahmen und Befreiungen 25

7. Gehobene Erlaubnis für Gewässerbenutzung 25

7.1 Gegenstand der Erlaubnis 25

7.2 Beschreibung der Anlagen 26

7.3 Nebenbestimmungen zur gehobenen Erlaubnis 26

8. Straßenrechtliche Verfügungen 27

8.1 Bundesfernstraßen 27

8.2 Straßenklassen nach Bayerischem Straßen- und Wegegesetz 28

9. Sondernutzungen 29

10. Kosten des Verfahrens 29

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Seite

B

Sachverhalt

1. Antragstellung 30

2. Beschreibung des Vorhabens 30

2.1 Planerische Beschreibung 30

2.2 Bauliche Beschreibung 30

3. Vorgängige Planungsstufen 30

3.1 Bedarfsplan für Bundesfernstraßen 30

3.2 Raumordnung und Landesplanung 31

4. Ablauf des Planfeststellungsverfahrens 31

4.1 Auslegung 31

4.2 Beteiligung Träger öffentlicher Belange 32

4.3 Erörterungstermin 33

4.4 1. Planänderung vom 16.07.2012 33

4.5 2. Planänderung vom 07.02.2013 34

C

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensrechtliche Beurteilung 36

1.1 Zuständigkeit der Regierung von Unterfranken 36

1.2 Erforderlichkeit der Planfeststellung 36

1.3 Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit 37

1.4 Raumordnungsverfahren 37

1.5 Prüfung der Verträglichkeit gemäß der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie 37

1.6 Weitere verfahrensrechtliche Fragen 37

2. Materiell-rechtliche Würdigung 38

2.1 Rechtsgrundlage 38

2.2 Rechtswirkungen der Planfeststellung 38

2.3 Planungsermessen 40

2.4 Linienführung 40

2.5 Planrechtfertigung 41

2.5.1 Bedarfsplan 41

2.5.2 Planrechtfertigung nach allgemeinen Grundsätzen 41

2.5.2.1 Notwendigkeit der Maßnahme 41

2.5.2.2 Funktion im Straßennetz, Verkehrsbelastung und Verkehrsentwicklung 42

2.5.2.3 Kosten-Nutzen-Analyse, Finanzierbarkeit 42

2.5.3 Projektalternativen zur Erreichung des Planziels 42

2.5.4 Zusammenfassung 43

2.6 Einhaltung der gesetzlichen Planungsleitsätze 43

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2.7 Würdigung und Abwägung öffentlicher Belange 44

2.7.1 Raumordnung, Landes- und Regionalplanung 44

2.7.2 Planungsvarianten 45

2.7.3 Ausbaustandard 47

2.7.3.1 Trassierung 47

2.7.3.2 Querschnitt 47

2.7.3.3 Kreuzungen und Einmündungen, Änderungen im Wegenetz 48

2.7.4 Immissionsschutz 48

2.7.4.1 Trassierung (§ 50 BImSchG) 48

2.7.4.2 Lärmschutz 49

2.7.4.2.1 Rechtsgrundlagen und Lärmschutzmaßnahmen 49

2.7.4.2.2 Anwendbarkeit der 16. BImSchV/Lärmschutzmaßnahmen 51

2.7.4.2.3 Gesamtlärm 52

2.7.4.2.4 Baulärm 54

2.7.4.2.5 Abwägung 56

2.7.4.3 Schadstoffbelastung 56

2.7.4.4 Abwägung der Immissionsschutzbelange 57

2.7.5 Naturschutz und Landschaftspflege 58

2.7.5.1 Rechtsgrundlagen 58

2.7.5.2 Eingriffsregelung 58

2.7.5.2.1 Vermeidungsgebot 59

2.7.5.2.2 Beschreibung der Beeinträchtigungen 60

2.7.5.2.3 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen 61

2.7.5.2.4 Unvermeidbarkeit der Beeinträchtigungen 62

2.7.5.2.5 Ausgleichsmaßnahmen 62

2.7.5.2.5.1 Abgrenzung der Ausgleichsmaßnahmen von Ersatzmaßnahmen 63

2.7.5.2.5.2 Ausgleichbarkeit/Nichtausgleichbarkeit der Beeinträchtigungen 64

2.7.5.2.5.3 Ermittlung des Bedarfs an Kompensationsflächen 66

2.7.5.2.5.4 Zuordnung und gegenüberstellende Bilanzierung von Eingriff und Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen 68

2.7.5.2.5.5 Beschreibung, Lage, Umfang und Ausführung der Kompensations- maßnahmen 70

2.7.5.2.5.6 Funktion und Eignung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 71

2.7.5.2.5.7 Erforderlichkeit der Ausgleichsmaßnahmen, Enteignungsmöglichkeit 79

2.7.5.2.6 Zwischenergebnis 80

2.7.5.3 Allgemeiner und besonderer Artenschutz 80

2.7.5.3.1 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen 80

2.7.5.3.2 Besonderer Artenschutz 81

2.7.5.3.2.1 Rechtsgrundlagen 81

2.7.5.3.2.2 Bestand und Betroffenheit der aufgrund von Gemeinschaftsrecht streng oder besonders geschützter Tierarten 83

2.7.5.3.2.2.1 Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie 84

2.7.5.3.2.2.1.1 Fledermäuse 84

2.7.5.3.2.2.1.2 Reptilien 86

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2.7.5.3.2.2.1.3 Amphibien 86

2.7.5.3.2.2.2 Europäische Vogelarten nach Art. 1 Vogelschutz-Richtlinie 86

2.7.5.3.2.2.2.1 Arten Siedlungsnaher extensiver Strukturen 86

2.7.5.3.2.2.2.2 Vogelarten mit z.T. dauerhaften Niststätten in Auen, struktur- und totholzreichen Gehölzen mit altem Baumbestand 87

2.7.5.3.2.2.2.3 Wasservögel und Vogelarten an Fließgewässern 88

2.7.5.3.2.3 Artenschutzrechtliche Ausnahmevoraussetzungen 88

2.7.5.4 Entscheidungen im Rahmen der Konzentrationswirkung 91

2.7.5.5 Abwägung 92

2.7.6 Bodenschutz 92

2.7.7 Gewässerschutz/Wasserwirtschaft 95

2.7.7.1 Gewässerschutz 95

2.7.7.2 Entscheidungen im Rahmen der Konzentrationswirkung 97

2.7.7.3 Begründung der wasserrechtlichen Erlaubnis 98

2.7.7.4 Abwägung 100

2.7.8 Landwirtschaft als öffentlicher Belang 100

2.7.9 Fischerei 102

2.7.10 Denkmalpflege 103

2.7.11 Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht 105

2.7.12 Träger von Versorgungsleitungen 107

2.7.12.1 E.ON Bayern AG 107

2.7.12.2 Deutsche Telekom 108

2.7.12.3 Kommunalunternehmen Stadtwerke Ochsenfurt 108

2.7.12.4 N-ERGIE Netz GmbH 111

2.7.12.5 Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH 112

2.7.12.6 Abwägung 112

2.7.13 Belange der Eisenbahn 112

2.7.14 Kommunale Belange 114

2.7.14.1 Landkreis Würzburg 114

2.7.14.2 Stadt Ochsenfurt 116

2.7.14.3 Abwägung 127

2.7.15 Belange des Brand- und Katastrophenschutzes 128

2.7.16 Wasser- und Schifffahrtsverwaltung 128

2.7.16.1 Allgemein 128

2.7.16.2 Kostenbeteiligung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) 129

2.7.17 Belange des Radverkehrs 135

2.7.18 Weitere Belange 137

2.8 Würdigung und Abwägung privater Belange 137

2.8.1 Private Belange von allgemeiner Bedeutung 138

2.8.1.1 Gesundheitsschutz, Immissionsschutz 138

2.8.1.2 Entzug und vorübergehende Beanspruchung von privatem Eigentum 140

2.8.1.3 Sonstige (mittelbar eigentumsrelevante) Planfestsetzungen 141

2.8.1.4 Abwägung 142

2.8.2 Allgemeines zu einzelnen Einwendungen 142

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Seite

2.8.2.1 Einwendung Nr. 1 143

2.8.2.2 Einwendung Nr. 2 145

2.8.2.3 Einwendung Nr. 3 147

2.8.2.4 Einwendung Nr. 4 147

2.8.2.5 Einwendung Nr. 5 148

2.8.2.6 Einwendung Nr. 6 150

2.8.2.7 Einwendung Nr. 7 153

2.8.2.8 Einwendung Nr. 8 154

2.8.2.9 Einwendung Nr. 9 155

2.8.2.10 Einwendung Nr. 10 156

2.8.2.11 Einwendung Nr. 11 157

2.9 Gesamtergebnis der Abwägung 158

3. Straßenrechtliche Entscheidungen 158

3.1 Begründung der straßenrechtlichen Verfügungen 158

3.2 Sondernutzungen 159

4. Kostenentscheidung 160

D

Rechtsbehelfsbelehrung 160

E

Hinweise zur Zustellung und Auslegung des Plans 161

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Abkürzungsverzeichnis

A Autobahn

a.a.O. am angegebenen Ort

ABl. EG Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

ABl. EU Amtsblatt der Europäischen Union

Abs. Absatz

ABSP Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern

AELF Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

ALE Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken

AH-RAL-K-2 Aktuelle Hinweise zur Gestaltung planfreier Knotenpunkte außerhalb bebauter Gebiete, Ergänzungen zu den RAL-K-2

AK Autobahnkreuz

AllMBl Allgemeines Ministerialblatt

ARS Allgemeines Rundschreiben Straßenbau des BMV (BW bzw. jetzt: BS)

ASB Absetzbecken

ATV-DVWK-A 117 Arbeitsblatt "Bemessung von Regenrückhalteräumen" der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (jetzt: DWA-A 117)

ATV-DVWK-M 153 Merkblatt "Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser" der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und

Abfall e. V. (jetzt: DWA-M 153)

a. U. amtlicher Umdruck (bei gerichtlichen Entscheidungen)

Az. Aktenzeichen

B Bundesstraße

BAB Bundesautobahn

BArtSchV Bundesartenschutzverordnung

BASt Bundesanstalt für Straßenwesen

BauGB Baugesetzbuch

BauR baurecht (Zeitschrift)

BayBO Bayerische Bauordnung

BayBodSchG Bayerisches Bodenschutzgesetz

BayEG Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung

BayHO Bayerische Haushaltsordnung

BayJG Bayerisches Jagdgesetz

BayLplG Bayerisches Landesplanungsgesetz

BayNatSchG Bayerisches Naturschutzgesetz

BayStMI Bayerisches Staatsministerium des Innern

BayStMLF Bayerisches Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten

BayStrWG Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

BayVBl. Bayerische Verwaltungsblätter (Zeitschrift)

BayVGH Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

BayVwVfG Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

BayWaldG Bayerisches Waldgesetz

BayWG Bayerisches Wassergesetz

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BBodSchG Bundes-Bodenschutzgesetz

BBodSchV Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

Bek. Bekanntmachung

BGBl Bundesgesetzblatt

BGH Bundesgerichtshof

BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz

16. BImSchV Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung)

24. BImSchV Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmen- verordnung)

32. BImSchV Zweiunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutz- verordnung)

39. BImSchV Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen)

BJagdG Bundesjagdgesetz

BMV(BS) Bundesministerium für Verkehr (Bau und Stadtentwicklung)

BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz

BRS Baurechtssammlung

BVerfG Bundesverfassungsgericht

BVerwG Bundesverwaltungsgericht

BWaldG Bundeswaldgesetz

BWV Bauwerksverzeichnis

dB(A) Dezibel (Adjusted/Angepasst - Frequenzbewertung A nach DIN IEC 651, Ausgabe Dezember 1981)

DIN Deutsche Industrie-Norm(en), Verbandszeichen des

Deutschen Instituts für Normung e.V.

DÖV Die öffentliche Verwaltung (Zeitschrift)

DSchG Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz)

DStrO Korrekturfaktor für unterschiedliche Straßenoberflächen in dB(A)

DTV Durchschnittlicher täglicher Verkehr

DVBl Deutsches Verwaltungsblatt (Zeitschrift)

DWA-A 117 Arbeitsblatt "Bemessung von Regenrückhalteräumen" der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (ehemals: ATV-DVWK-A 117)

DWA-M 153 Merkblatt "Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser" der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und

Abfall e. V. (ehemals: ATV-DVWK-M 153)

EKrG Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz)

1. EKrV Verordnung über die Kosten und Maßnahmen nach dem Eisenbahn- kreuzungsgesetz (1. Eisenbahnkreuzungsverordnung)

ERA 2010 Empfehlungen für Radverkehrsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Stand 2010

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E/Z/B/K Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Loseblatt-Kommentar

FFH Fauna-Flora-Habitat

FFH-RL Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie)

FiG Fischereigesetz für Bayern

Fl.Nr. Flurstücksnummer

FStrAbG Fernstraßenausbaugesetz

FStrG Bundesfernstraßengesetz

GemBek Gemeinsame Bekanntmachung mehrerer Staatsministerien

GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GMBl Gemeinsames Ministerialblatt

GVBl Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt

GVS Gemeindeverbindungsstraße

HBS Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen

i.d.F. in der Fassung

IMS Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern

i.V.m. in Verbindung mit

KG Bayerisches Kostengesetz

Kr. Kreisstraße

KrWG Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der um- weltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen

LAGA Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln - (Mitteilung 20)

LEP Landesentwicklungsprogramm

LfU Bayerisches Landesamt für Umwelt

lit. litera (Buchstabe)

LT-Drs. Landtagsdrucksache (Bayerischer Landtag)

LwG Landwirtschaftsgesetz

MABl Ministerialamtsblatt der Bayerischen Inneren Verwaltung

MLuS Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung, Ausgabe 2002, geänderte Fassung 2005

m.w.N. mit weiteren Nachweisen

NJW Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)

NN Normalnull

Nr. Nummer

NuR Natur und Recht (Zeitschrift)

NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (Zeitschrift)

NVwZ-RR NVwZ-Rechtsprechungs-Report (Zeitschrift)

OVG Oberverwaltungsgericht

PlafeR Planfeststellungsrichtlinien

PWC Parkplatz mit WC-Gebäude

RAL Richtlinie für die Anlage von Landstraßen

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RAL-K-2 Richtlinie für die Anlage von Landstraßen, Abschnitt 2: Planfreie Knotenpunkte

RAS-Ew Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Entwässerung, Ausgabe 2005

RAS-L Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil Linienführung

RAS-LG 4 Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftsgestaltung, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von

Baustellen

RAS-K-1 Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil Plangleiche Knotenpunkte

RAS-K-2 Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil Planfreie Knotenpunkte

RAS-Q 96 Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil Querschnitte, Stand 1996

RdL Recht der Landwirtschaft (Zeitschrift)

RdNr. Randnummer

RE Richtlinien für die Gestaltung von einheitlichen Entwurfsunterlagen im Straßenbau

RiStWag Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 2002

RLS-90 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990

RLuS 2012 Richtlinien zur Ermittlung der Luftqualität an Straßen, Ausgabe 2012

RLW 1999 Richtlinien für den ländlichen Wegebau, Stand: 1999

ROG Raumordnungsgesetz

RQ Regelquerschnitt

RRHB Regenklär- und Regenrückhaltbecken (Regenrückhalte- und Absetzbecken)

RStO 01 Richtlinien zur Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen, Ausgabe 2001

S. Satz/Siehe

SQ Sonderquerschnitt

St Staatsstraße

StMI Bayerisches Staatsministerium des Innern

StMI-OBB Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern

StMLU Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen

StraKR Richtlinien über die Verhältnisse an Kreuzungen und Einmündungen von Bundesstraßen und anderen öffentlichen Straßen

StraWaKR Fernstraßen/Gewässer-Kreuzungsrichtlinien

StVO Straßenverkehrsordnung

TA Luft Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft

TKG Telekommunikationsgesetz

UPR Umwelt- und Planungsrecht (Zeitschrift)

UVP Umweltverträglichkeitsprüfung

UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

UVP-RL Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.06.1985 über die Umwelt- verträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Pro- jekten (UVP-Richtlinie), ABl. EG Nr. L 175 vom 05.07.1985, S. 40

UVP-ÄndRL Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 03.03.1997 zur Änderung der UVP-Richtlinie, ABl. EG Nr. L 73 vom 14.03.1997, S. 5

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UVPVwV Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 18.09.1995 (GMBl 1995, S. 671 ff.)

v.a. vor allem

VAwS Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden

Stoffen (Anlagenverordnung)

VDE Verband Deutscher Elektrotechniker

VDI Verein Deutscher Ingenieure

VGH Verwaltungsgerichtshof

vgl. vergleiche

VHRR Vorläufige Hinweise zu den Rastanlagen an Straßen bezüglich Auto- bahnrastanlagen

VLärmSchR 97 Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - Verkehrslärmschutzrichtlinien 1997 - (VkBl. 1997, S. 434 ff.)

VoGEV Verordnung über die Festlegung von Europäischen Vogelschutz- gebieten sowie den Gebietesbegrenzungen und Erhaltungszielen (Vogelschutzverordnung)

V-RL Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Ra- tes vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung) (Vogelschutzrichtlinie)

VV Verwaltungsvorschrift(en)

VwGO Verwaltungsgerichtsordnung

WaStrG Bundeswasserstraßengesetz

WHG Wasserhaushaltsgesetz

ZTV Asphalt-StB 07 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Ausgabe 2007

ZTV-ING Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten der Bundesanstalt für Straßenwesen

ZTV LW 99/01 Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Befestigung ländlicher Wege, Ausgabe 1999/Fassung 2001

ZUR Zeitschrift für Umweltrecht (Zeitschrift)

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Nr. 32-4354.2-3/11

Vollzug des Bundesfernstraßengesetzes und des Bayerischen Verwaltungsverfahrens-gesetzes; Planfeststellungsverfahren für die Erneuerung der "Neuen Mainbrücke" Ochsenfurt im Zuge der Bundesstraße B 13 im Abschnitt 260/Station 4,600 bis Abschnitt 280/ Station 0,500

Die Regierung von Unterfranken, Würzburg, erlässt folgenden

Planfeststellungsbeschluss:

A

Tenor

1. Feststellung des Plans

Der Plan für die Erneuerung der "Neuen Mainbrücke" Ochsenfurt im Zuge

der Bundesstraße B 13 im Abschnitt 260/Station 4,600 bis Abschnitt

280/Station 0,500 wird mit den sich aus diesem Planfeststellungsbeschluss

sowie aus den Roteintragungen in den Planunterlagen ergebenden Ände-

rungen und Ergänzungen festgestellt.

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2. Festgestellte Unterlagen

Der festgestellte Plan umfasst folgende Unterlagen:

Unterlage Nr.

Blatt Nr.

Bezeichnung Maßstab

1 Erläuterungsbericht in der Fassung der Planänderungen vom

16.07.2012 und vom 07.02.2013

2 Übersichtskarte 1:25.000 6 1 Ausbauquerschnitt - Brückenquerschnitt 1:50 7.1

7.1

1a

1

Lageplan, Bau-km 0+000 bis 0+560

ersetzt Lageplan, Bau-km 0+000 bis 0+560

1:1.000

1:1.000

7.2 Bauwerksverzeichnis in der Fassung der Planänderungen vom 16.07.2012 und vom 07.02.2013

7.3

7.3

1a

1

Zukünftige Bau- und Unterhaltslasten von Straßen und Wegen

ersetzt Zukünftige Bau- und Unterhaltslasten von Straßen und Wegen

1:1.000

1:1.000

7.4

7.4

1a

1

Lageplan mit Eintrag der Behelfswege

Lageplan mit Eintrag der Behelfswege

1:1.000

1:1.000 8

8

1a

1

Höhenplan B 13

ersetzt

Höhenplan B 13

1:1.000/100

1:1.000/100

8

8

2

3

Höhenplan Radweg

Neu:

Längsschnitt

1:1.000/100

1:100 10

10

1a

1

Bauwerksskizze

ersetzt

Bauwerksskizze

1:250/50

1:250/50 12.1 Landschaftspflegerischen Begleitplan – Erläuterungsbericht-

in der Fassung der Änderung vom 16.07.2012

12.2

12.2

1a

1

Landschaftspflegerischer Bestands- und Konfliktplan

ersetzt

Landschaftspflegerischer Bestands- und Konfliktplan

1:1.000

1:1.000

12.3

12.3

1a

1

Landschaftspflegerischer Maßnahmenplan

ersetzt

Landschaftspflegerischer Maßnahmenplan

1:1.000

1:1.1000

12.4 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) in der Fassung der Planänderung vom 16.07.2012

1:1.000

13.1 Unterlagen zu den wasserrechtlichen Erlaubnissen

13.2 1 Höhenplan Wasserwirtschaftliche Belange 1:1.000/100 14.1

14.1

1a

1

Grunderwerbsplan (in der Fassung der Planänderung vom

16.07.2012) ersetzt Grunderwerbsplan

1:1.000

1:1.000

14.2 Grunderwerbsverzeichnis in der Fassung der Planänderung vom 16.07.2012

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3. Nebenbestimmungen

3.1 Zusagen

Regelungen bzw. Maßnahmen, über die im Laufe des Verfahrens eine Zu-

sage vonseiten des Vorhabensträgers bindend abgegeben wurde bzw.

über die mit Dritten eine Vereinbarung geschlossen wurde, sind zu beach-

ten bzw. durchzuführen. Sie sind jedoch nur insoweit Gegenstand dieses

Planfeststellungsbeschlusses, als sie ihren Niederschlag in den festgestell-

ten Unterlagen oder dem verfahrensgegenständlichen Schriftverkehr ge-

funden haben und sich aus dem Planfeststellungsbeschluss nichts anderes

ergibt.

3.2 Unterrichtungspflichten

Der Zeitpunkt des Baubeginns ist folgenden Stellen möglichst frühzeitig be-

kanntzugeben:

3.2.1 Der Beginn von Erdarbeiten ist vom Vorhabensträger unverzüglich, spätes-

tens zwei Monate vorher, dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege,

Hofgraben 4, 80539 München (Abteilung B, Praktische Bodendenkmalpfle-

ge Lineare Projekte), anzuzeigen, um mit dem Landesamt einvernehmlich

die erforderlichen Schritte zur Vermeidung einer Beeinträchtigung von Bo-

dendenkmälern bzw. bei nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen die erfor-

derlichen denkmalpflegerischen Maßnahmen (einschließlich der Prospekti-

on von Verdachtsflächen) festzulegen (vgl. auch A 3.8).

3.2.2 Dem Landratsamt Würzburg, Zeppelinstraße 15, 97074 Würzburg, dem

Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg, Servicestelle Würzburg, Tiepolostra-

ße 6, 97070 Würzburg, und der Regierung von Unterfranken, Peterplatz 9,

97070 Würzburg, sind rechtzeitig sowohl Beginn als auch Vollendung der

Bauarbeiten anzuzeigen. Werden die Anlagen in mehreren Bauabschnitten

ausgeführt, so sind Beginn und Vollendung jedes Bauabschnittes anzuzei-

gen.

3.2.3 Die Deutsche Telekom Netzproduktion Würzburg GmbH, Schürerstra-

ße 9 a, 97080 Würzburg, ist vom Vorhabensträger zur Vorbereitung der

gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen an der Freileitung der Deut-

schen Telekom zur Anpassung an die neuen Verhältnisse rechtzeitig vom

Baubeginn und den geplanten Maßnahmen dort zu informieren.

3.2.4 Die E.ON Bayern AG, Netzcenter Marktheidenfeld, ist rechtzeitig vor Bau-

beginn zwecks Einweisung und Übermittlung der notwendigen Sicher-

heitsmaßnahmen zum Schutz der Gashochdruckleitung zu kontaktieren.

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3.2.5 Die Fischereiberechtigten in dem beanspruchten Mainabschnitt sind min-

destens 14 Tage vor Beginn der Bauarbeiten zu benachrichtigen.

3.2.6 Die WSV, Bauhof Würzburg, Winterhäuser Straße 111, ist rechtzeitig vor

Baubeginn zu informieren, um eine Kabeleinweisung für die bundeseige-

nen Kabel und Düker im Bereich der bestehenden Mainbrücke zu erhalten.

3.2.7 Die N-ERGIE Netz GmbH ist rechtzeitig, mindestens 12 Wochen vor Arbei-

ten am Versorgungsleitungsnetz zu benachrichtigen.

3.3 Immissionsschutz

Die einschlägigen Vorschriften zum Schutz gegen Bau-, Geräte- und Ma-

schinenlärm sowie über die Zulässigkeit von Sonn-, Feiertags- und Nacht-

arbeit sind zu beachten.

3.3.1 Die Bauarbeiten dürfen nur zwischen 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr durchgeführt

werden. Innerhalb dieses Zeitraums sind die Schallimmissionen durch Bau-

lärm auf ein Mindestmaß zu beschränken.

3.3.2 In Entfernungen von bis zu 20 m von Wohn- oder Büroraumfenstern dürfen,

während die Wohnungen bzw. Büros genutzt werden, die folgenden Bau-

maschinen und -geräte nur an Werktagen zwischen 7:00 Uhr und 16:00

Uhr betrieben werden:

Betonbrecher, Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer, Bohrwerke, Verdich-

tungsmaschinen wie Vibrationswalzen, Rüttelplatten, Vibrationsstampfer,

Betonpumpen, Planiermaschinen, Lader, Baggerlader, Transportbetonmi-

scher, Straßenfertiger.

3.3.3 Wenn die unter A 3.3.2 genannten Maschinen in Entfernungen von weniger

als 7 m zu Fenstern genutzter Wohn- und Büroräume (vgl. insbesondere

A 3.12.1) betrieben werden, sind geeignete Schallschirme (in Anlehnung an

Anlage 5 der AVV Baulärm) zu errichten.

3.3.4 Unter Beachtung haushaltsrechtlicher Grundsätze sind nach Möglichkeit in

Entfernungen unter 20 m zu Häusern mit aktueller Wohn- oder Büronut-

zung lärmarme Baumaschinen und Geräte einzusetzen. Als lärmarm in

diesem Sinn gelten Geräte und Maschinen, für die das Umweltzeichen

RAL-ZU 53 vergeben wurde oder die die Anforderungen der Stufe II der

Richtlinie 2000/14/EG, geändert durch die Richtlinie 2005/88/EG, erfüllen.

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3.4 Wasserwirtschaft (ohne Nebenbestimmungen zur Erlaubnis)

3.4.1 Die Vorschriften der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wasserge-

fährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) in

der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.

3.4.2 An Gewässern oder zuführenden Gräben dürfen weder wassergefährdende

Stoffe gelagert noch Fahrzeuge betankt werden.

3.4.3 Die Bauarbeiten im Nahbereich der Gewässer haben so gewässerscho-

nend wie möglich zu erfolgen. Eine Verunreinigung der Gewässer und das

Einbringen von Stoffen in Gewässer, z.B. durch Abschwemmungen, sind

während der Bauarbeiten außerhalb der zugelassenen Gewässerbenut-

zungen (vgl. A 7) zu vermeiden.

3.4.4 In den Main dürfen kein Humus, Abfall oder sonstige wassergefährdende

Stoffe eingebracht werden.

3.4.5 Während der Bauzeit dürfen Bauaushub und andere Stoffe nur so gelagert

werden, dass eine Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses weitgehend

vermieden wird.

3.4.6 Die Arbeiten im Überschwemmungsbiet sind möglichst zügig durchzufüh-

ren.

3.4.7 Es dürfen keine gewässerschädlichen Baustoffe oder Bauhilfsstoffe ver-

wendet werden.

3.4.8 Verlorengegangener Hochwasserrückhalteraum ist funktions- und zeit-

gleich auszugleichen.

3.4.9 Bei der Ausführung des geplanten Gewässerausbaus sind die Grundsätze

des naturnahen Wasserbaues zu beachten.

3.4.10 Wenn Baumaßnahmen im Überschwemmungsgebiet durchzuführen sind,

sind bei Hochwasser während der Bauzeit alle beweglichen Gegenstände,

Geräte und Maschinen gegen Abtreiben zu sichern oder aus dem über-

schwemmungsgefährdeten Bereich zu entfernen.

3.4.11 Überschüssiges, unbelastetes Bodenmaterial darf nur außerhalb des Über-

schwemmungsgebietes des Mains eingebaut werden.

3.4.12 Die Lagerung wassergefährdender Stoffe sowie das Betanken von Fahr-

zeugen dürfen nicht an Gewässern erfolgen.

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3.5 Naturschutz und Landschaftspflege

3.5.1 Die in den Planunterlagen dargestellten landschaftspflegerischen Maß-

nahmen (einschl. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) sind spätestens bis

zum Zeitpunkt der Beendigung der Straßenbaumaßnahme (baulich) fertig

zu stellen. Nach Abschluss der Arbeiten ist der Regierung von Unterfran-

ken ein Verzeichnis in aufbereitbarer Form für das Ökoflächenkataster zu

übermitteln (Art. 6 b Abs. 7 BayNatSchG).

3.5.2 Zur Abstimmung bei der Ausführung der landschaftspflegerischen Maß-

nahmen sind mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde (Land-

ratsamt Würzburg) Baustellenbesprechungen durchzuführen.

3.5.3 Bei Ausführung der Baumaßnahme ist durch fachkompetentes Personal

sicherzustellen, dass die ausführenden Firmen nicht gegen die Belange

des Naturschutzes und der Landschaftspflege verstoßen (ökologische

Bauüberwachung).

3.5.4 Die Rodung von Bäumen und Waldflächen sowie das Roden, Abschneiden

und Fällen oder eine sonstige Beeinträchtigung von Hecken, lebenden

Zäunen, Feldgehölzen oder -gebüschen ist nur während der Vegetations-

ruhe (01. Oktober bis 29. Februar) zulässig.

Abweichungen hiervon bedürfen der Zustimmung der unteren Naturschutz-

behörde, soweit nicht eine gesonderte artenschutzrechtliche Ausnahme

gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG bei der Höheren Naturschutzbehörde einzu-

holen ist.

3.5.5 Bäume, bei denen der Verdacht besteht, dass sie Fledermausquartiere

(Baumhöhlen, abstehende Rinde etc.) aufweisen, dürfen ausschließlich im

Oktober gefällt werden. Die dafür im Vorfeld notwendige Markierung der

Bäume hat in dem Winter/Frühjahr, der/das der Fällung vorausgeht (laub-

freier Zustand der Bäume), zu erfolgen.

3.5.6 Nach baulicher Herstellung sowie nach Erbringung der Fertigstellungs-,

und Entwicklungspflege für die festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaß-

nahmen ist in einer gemeinsamen Begehung durch Vertreter des Vorha-

bensträgers und der Naturschutzbehörde zu prüfen, ob diese Kompensati-

onsmaßnahmen ordnungsgemäß ausgeführt bzw. die Zielsetzung der

landschaftspflegerischen Begleitplanung insoweit erreicht ist. Hierüber ist

die Planfeststellungsbehörde in Kenntnis zu setzen. Bei festgestellten fach-

lichen Mängeln in der Bauausführung ist eine Mängelbeseitigung durchzu-

führen; ggf. ist auch eine qualitative Nachbesserung der bereits hergestell-

ten Maßnahmen vorzunehmen.

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3.5.7 Beim Straßenbau anfallendes überschüssiges Erdmaterial darf nicht auf

ökologisch wertvollen Flächen abgelagert werden.

3.5.8 In Abhängigkeit vom Baufortschritt sind Pflanzmaßnahmen nach Möglich-

keit abschnittsweise unmittelbar in der auf die technische Fertigstellung des

Bauabschnittes folgenden Pflanzzeit vorzunehmen, damit die ökologische

Ausgleichsfunktion möglichst frühzeitig ihre Wirksamkeit entfalten kann.

3.5.9 Bei allen Pflanz- und Saatmaßnahmen darf nur autochthones Material ver-

wendet werden.

3.6 Bodenschutz und Abfallwirtschaft

3.6.1 Oberboden ist grundsätzlich gesondert zu gewinnen.

3.6.2 Der Boden ist getrennt nach Ober- und Unterboden zu lagern. Für Oberbo-

den ist während der Zwischenlagerung eine maximale Schütthöhe von 2 m

nicht zu überschreiten und ein Befahren oder eine Verdichtung auf andere

Weise zu vermeiden (DIN 18 300).

3.6.3 Wenn bei den Aushubarbeiten verdächtiges Material festgestellt wird, ist

ein Gutachter einzuschalten.

3.6.4 Die für kontaminiertes Material geplanten Verwertungs- bzw. Entsorgungs-

wege sind vor Beginn der Aushubmaßnahme in Abstimmung mit dem zu-

ständigen Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg sowie dem Landratsamt

Würzburg festzulegen.

3.6.5 Aushubarbeiten in den kontaminierten Bereichen sind von einem entspre-

chend erfahrenen Sachverständigen zu begleiten und zu dokumentieren.

3.6.6 Abfallablagerungen sind rechtzeitig zu planen. Bei der Planung sind die

einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu beachten.

3.7 Fischerei

3.7.1 Während der hochwassergefährlichen Jahreszeit (November bis April) sind

nach Möglichkeit keine Baumaßnahmen im Überschwemmungsbereich des

Mains durchzuführen, sofern dadurch eine konkrete Gefährdung des

Hochwasserabflusses zu befürchten ist.

3.7.2 Baumaterialien, Aushub, wassergefährdende Stoffe und dergleichen dürfen

nicht so gelagert werden, dass deren Abschwemmung bei Hochwasser ei-

ne für die Fische schädliche Gewässerverunreinigung verursachen kann.

Die Lagerung von Mineralölen, Benzin, und Schmiermitteln ist in Gewäs-

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sernähe untersagt, ebenso die Wartung der Baumaschinen und Fahrzeuge.

Soweit möglich, sind Fahrzeuge, Baumaschinen und -geräte sowie Bauma-

terialien, Schmiermittel, Treibstoffe etc. außerhalb des Überschwem-

mungsgebietes abzustellen bzw. zu lagern. Sind eine vorübergehende La-

gerung dieser Materialien und das Abstellen von Geräten im Über-

schwemmungsgebiet unvermeidbar, so sind diese bei Überschwemmungs-

gefahr rechtzeitig hochwassersicher zu bergen oder gegen Abschwemmen

zu sichern.

3.7.3 Jegliches Wasser, das dem Vorfluter zugeführt wird, darf keine Mengen

bzw. Konzentrationen von Stoffen aufweisen, die für das Gewässer und für

Fische schädlich sind (z.B. Streusalz, Reifenabrieb, Russpartikel, Fette,

Benzin- und Ölrückstände, Giftstoffe), insbesondere keine für das Auge

wahrnehmbare Schwimmstoffe oder Ölschlieren.

3.7.4 Bei einer vorübergehenden Grundwasserabsenkung und -ableitung darf in

den Vorfluter kein verschmutztes Baugrubenwasser eingeleitet werden. Er-

forderlichenfalls sind ausreichend dimensionierte Absetzbecken den Einlei-

tungsstellen vorzuschalten.

3.7.5 Vorhandener Uferbewuchs ist so weit wie möglich zu schonen. Für Bäume

und Sträucher, die dennoch weichen müssen, sind Ersatzpflanzungen mit

standortgerechten Gehölzen, z. B. Erlen oder Weiden an der Mittelwasser-

linie anzulegen.

3.7.6 Der Vorhabensträger hat unter allen Umständen dafür zu sorgen, dass es

beim Betrieb der Baugeräte nicht zu einer Verunreinigung von Grund- und

Oberflächenwasser durch Öl, Benzin, Diesel und dgl. kommen kann.

3.8 Denkmalpflege

3.8.1 Alle mit der Durchführung des Projektes betrauten Personen sind darauf

hinzuweisen, dass bei den Erdarbeiten auftretende Funde von Boden-

denkmälern unverzüglich dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege

oder der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde (Landratsamt Würz-

burg) zu melden sind (Art. 8 Abs. 1 DSchG) und die aufgefundenen Ge-

genstände und der Fundort bis zum Ablauf von einer Woche nach der An-

zeige unverändert zu belassen sind, wenn nicht die zuständige Untere

Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortset-

zung der Arbeiten gestattet (Art. 8 Abs. 2 DSchG).

3.8.2 Soweit durch Vorkehrungen im Rahmen der Ausführungsplanung, des

Bauablaufs oder der Bauausführung möglich, sind Beeinträchtigungen von

Bodendenkmälern zu vermeiden (z.B. durch Überdeckungen) oder auf den

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zur Durchführung des planfestgestellten Vorhabens unverzichtbaren Um-

fang zu begrenzen.

3.8.3 Bei unvermeidbaren, unmittelbar vorhabensbedingten Beeinträchtigungen

von Bodendenkmälern hat der Vorhabensträger die fachgerechte Freile-

gung, Ausgrabung und Dokumentation der Befunde und Funde (Siche-

rungsmaßnahmen) unter Beachtung der Grundsätze der Erforderlichkeit,

Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu veranlassen und die hierfür

anfallenden Aufwendungen zu tragen. Kosten für eine wissenschaftliche

Auswertung der Befunde und Funde zählen nicht zu den für Sicherungs-

maßnahmen erforderlichen Aufwendungen. Die Sicherungsmaßnahmen

sind mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege abzustimmen und

unter dessen fachlicher Begleitung durchzuführen.

Einzelheiten des Umfangs, der Abwicklung und der Kostentragung für die

archäologischen Sicherungsmaßnahmen sind im vorgenannten Rahmen in

einer Vereinbarung zwischen dem Vorhabensträger und dem Bayerischen

Landesamt für Denkmalpflege festzulegen. Die Planfeststellungsbehörde

ist durch Abschrift der Vereinbarung zu unterrichten. Kommt eine solche

Vereinbarung nicht zustande, ist eine ergänzende Entscheidung der Plan-

feststellungsbehörde herbeizuführen.

3.8.4 Im Bereich der Fl.Nr. 1331/1 hat der Vorhabensträger im Einvernehmen

und unter fachlicher Aufsicht des Bayerischen Landesamtes für Denkmal-

pflege vor Beginn der Erdarbeiten eine sachgerechte archäologische Son-

dierung vorzunehmen.

3.8.5 Der Erkundungstermin erfolgt Abstimmung mit dem Bayerischen Lan-

desamt für Denkmalpflege.

3.9 Eisenbahnbelange

3.9.1 Sofern temporäre Sperrungen der Bahnstrecke erforderlich sind, müssen

diese dem Kommunalunternehmen der Stadt Ochsenfurt sowie der Lan-

deseisenbahnaufsicht bei der Regierung von Mittelfranken rechtzeitig, min-

destens 3 Monate im Voraus mitgeteilt werden.

3.9.2 Die Ausführungsplanung der Knotenpunkte zwischen der Bahnstrecke und

der Orts- bzw. Behelfsstraße sind im Vorfeld der Bauarbeiten mit dem

Kommunalunternehmen der Stadt Ochsenfurt abzustimmen.

3.10 Brand- und Katastrophenschutz

3.10.1 Die Zufahrt zu den Baustellen ist für Feuerwehrfahrzeuge, die nachfolgend

genannte technische Daten aufweisen, zu ermöglichen:

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Achslast 10,0 t

Breite 2,50 m

Höhe 3,50 m

3.10.2 Die Brand- und Unfallmeldung ist für die Bauzeit sicherzustellen.

3.10.3 Falls im Zuge der Baumaßnahmen derzeit bestehende Übergänge, Auf-

fahrten oder andere Straßen und Verkehrswege gesperrt werden müssen,

sind die Feuerwehren und die Kreisbrandinspektion sowie die für die Feu-

erwehralarmierung zuständige Stelle rechtzeitig zu informieren.

3.10.4 Während der Baumaßnahme ist für anliegende Schutzobjekte eine ausrei-

chende Löschwasserversorgung sicherzustellen. Das Absperren, der Ab-

bau und die Verlegung von bestehenden Wasserleitungen und Hydranten

sind in Abstimmung mit der Kreisbrandinspektion durchzuführen.

3.11 Belange der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung

3.11.1 Die WSV hat sich an den Kosten der Maßnahmen zur Schiffstoßsicherung

(Versetzung des Pfeilers Achse 30 aus dem Gefährdungsraum, statische

Ertüchtigung des Bauwerks für die außergewöhnliche Einwirkung Schiffs-

anprall) dem Grunde nach zu beteiligen, da diese Maßnahmen ein beider-

seitiges Verlangen nach § 41 Abs. 5 WaStrG darstellen.

Näheres (z.B. Kostenumfang und Beteiligungsquote) ist in einer Verwal-

tungsvereinbarung über diese Kostenbeteiligung zu regeln.

Sollte diese Verwaltungsvereinbarung nicht zustande kommen, behält sich

die Regierung von Unterfranken eine ergänzende Planfeststellung vor.

3.11.2 Im Übrigen hat der Vorhabensträger über Bau, Betrieb und Unterhaltung

der "Neuen Mainbrücke" mit dem WSA rechtzeitig vor Baubeginn eine Ver-

waltungsvereinbarung abzuschließen.

3.11.3 Das von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung festgelegte Gefahrenlicht-

raumprofil ist zu beachten. Alle innerhalb des Gefahrenlichtraumprofils lie-

genden Bauteile sind entsprechend DIN 1055-9 zu bemessen. Das Bau-

werk ist grundsätzlich für eine auf den Überbau anzusetzende statische Er-

satzlast von 1MN in ungünstigster Laststellung zu bemessen. Der Nach-

weis für die Einwirkung Schiffsstoß ist dem WSA vorzulegen.

3.11.4 Arbeiten beim Bau und der späteren Unterhaltung der Brücke, die das

Lichtraumprofil der Wasserstraße einschränken, sich auf die Schifffahrt stö-

rend auswirken oder den Wasserabfluss behindern können, insbesondere

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der Einbau von Lehrgerüsten, Dalben, Leitwerken, Brückenuntersu-

chungswagen oder dergleichen oder sonstige Maßnahmen an der Brücke

bedürfen der vorherigen Zustimmung des WSA. Derartige Maßnahmen

sind rechtzeitig, spätestens 10 Wochen vor Beginn der Maßnahme, unter

Vorlage von Plänen schriftlich beim WSA anzuzeigen. Einzelheiten sind in

der abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung (vgl. auch A 3.11.2) zu re-

geln.

3.11.5 Die Brückenkonstruktion ist so zu gestalten, dass die Radar ortende Schiff-

fahrt nicht durch Scheinziele im Radarbild gefährdet oder behindert wird.

Die Auflagen des mit Schreiben vom 14.02.2012 übersandten radartechni-

schen Gutachtens der WSV, Fachstelle für Verkehrstechniken, vom

02.02.2012, sind umzusetzen. Nach Fertigstellung des Bauwerks ist eine

Radarmessfahrt durchzuführen. Eventuell ermittelte Störquellen sind um-

gehend zu beseitigen und deren Beseitigung nachzuweisen.

3.11.6 An der "Neuen Mainbrücke", der Brückenbaustelle und deren Hilfseinrich-

tungen dürfen keine Zeichen oder Lichter angebracht werden, die die

Schifffahrt stören, insbesondere zu Verwechslungen mit Schifffahrtszeichen

Anlass geben, deren Wirkung beeinträchtigen oder die Schiffsführer durch

Blendwirkungen oder Spiegelungen irreführen oder behindern können. Be-

leuchtungseinrichtungen sind im Einvernehmen mit dem WSA auszubilden

und anzuordnen.

3.11.7 Das Montagekonzept für die "Neue Mainbrücke“ Ochsenfurt sowie die ein-

zelnen Maßnahmen hierzu sind noch im Detail darzustellen und rechtzeitig

mit dem WSA abzustimmen. Dem WSA sind hierzu detaillierte Unterlagen

vorzulegen.

3.11.8 Für die entwässerungstechnischen Einrichtungen sind Ausführungspläne

zu erstellen und mit dem WSA abzustimmen. Nach Fertigstellung sind dem

WSA Bestandsdaten und - unterlagen zu liefern.

3.11.9 Die Einleitung in den Main hat so zu erfolgen, dass keine Auskolkungen,

Verflachungen o.ä. Beeinträchtigungen verursacht werden.

3.11.10 Die Inanspruchnahme der benötigten Grundstücke des WSA ist im Wege

einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln. Alle Baubehelfe - auch die provi-

sorische Brücke - sind mit dem Rückbau vollständig wieder zu entfernen.

3.11.11 Das Abbruchkonzept für die bestehende Mainbrücke sowie die einzelnen

Maßnahmen hierzu sind rechtzeitig mit dem WSA abzustimmen. Dem WSA

sind hierzu detaillierte Unterlagen vorzulegen. Die Abbrucharbeiten sind in

einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung durch das WSA

gesondert genehmigen zu lassen.

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3.11.12 Bei allen Maßnahmen zum Rückbau der bestehenden Mainbrücke darf die

Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt nicht beeinträchtigt werden. Be-

hinderungen der Schifffahrt sind auf das unbedingt notwendige Maß zu be-

schränken. Einzelheiten sind in einer gemeinsamen Vereinbarung zu regeln

(vgl. A 3.11.2).

3.11.13 Festpunkt, Grenz- und Kabelvermarkungszeichen, Hektometer- und Kilo-

meterzeichen sowie sonstige Schifffahrtszeichen dürfen nicht beseitigt, be-

schädigt, versetzt, überschüttet oder sonst in ihrer Funktion beeinträchtigt

werden. Der Vorhabensträger hat jede Beschädigung, Zerstörung oder Ent-

fernung der Zeichen unverzüglich dem WSA zu melden. Der Vorhabensträ-

ger hat dem WSA die für die Vermessung, Vermarktung und Aufstellung

entstehenden Kosten zu erstatten.

3.11.14 Nach Abschluss der Maßnahme sind dem WSA digitale und analoge Be-

standsunterlagen über die Brücke für die Fortführung der Digitalen Bun-

deswasserstraßenkarte zu liefern. Einzelheiten sind in einer gemeinsamen

Vereinbarung zu regeln (vgl. A 3.11.2).

3.11.15 Die im Bereich der Baumaßnahme und der landschaftspflegerischen Be-

gleitmaßnahmen zwischen der WSV und Dritten geregelten Nutzungen sind

zu beachten. Falls erforderlich sind die entsprechenden Verträge nach Ab-

schluss der Maßnahme anzupassen.

3.11.16 Da keine Leitungen im neuen Brückenbauwerk mehr vorgesehen sind, sind

die bestehenden Nutzungsverträge über Leitungen in der Brücke anzupas-

sen. Dem WSA sind entsprechende Informationen über alte und bestehen-

de Leitungen zur Aktualisierung der Verträge zu übermitteln.

3.11.17 Der Liegenschaftsabteilung des WSA sind Unterlagen über das Boden-

denkmal, das auf Flächen der WSV liegt, zur Verfügung zu stellen.

3.12 Mittelbar enteignende Planfestsetzungen

Bei der Bepflanzung der Straßen- und Ausgleichsflächen sind mindestens

die Abstandsregelungen des AGBGB einzuhalten. Auf die Nutzung der an-

grenzenden Grundstücke ist darüber hinaus Rücksicht zu nehmen, insbe-

sondere sollen bei Baumpflanzungen entlang landwirtschaftlicher Nutzflä-

chen die nachteiligen Auswirkungen durch Schatten, Laubfall und Wurzel-

werk auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden.

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4. Entscheidung über Einwendungen

Die im Verfahren erhobenen Einwendungen werden zurückgewiesen, so-

weit sie nicht durch Nebenbestimmungen in diesem Beschluss, durch

Planänderungen bzw. Roteintragungen oder durch Zusagen des Maßnah-

meträgers berücksichtigt worden sind oder sich im Laufe des Verfahrens

auf andere Weise erledigt haben.

5. Entscheidung über verfahrensrechtliche Anträge

Die im Laufe des Verfahrens gestellten und noch nicht verbeschiedenen

Anträge werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde

oder sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben.

6. Ausnahmen und Befreiungen

Die nach §§ 30 Abs. 3, 45 Abs. 7, 67 BNatSchG erforderlichen Ausnahmen

und Befreiungen von den Verboten und Geboten des BNatSchG und des

BayNatSchG sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsver-

ordnungen werden durch diesen Planfeststellungsbeschluss ersetzt.

Dieser Planfeststellungsbeschluss ersetzt auch die nach § 28 Abs. 2 KrW-

/AbfG erforderliche Ausnahme von der Verpflichtung, Abfälle nur in den da-

für zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallentsorgungsanlagen)

zu behandeln, zu lagern oder abzulagern, und steht insoweit unter dem

Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

7. Gehobene Erlaubnis für Gewässerbenutzung

7.1 Gegenstand der Erlaubnis

7.1.1 Die Rechtsverhältnisse der bestehenden Straßenentwässerung der B 13

auf Ochsenfurter Seite von Bau-km 0+365 bis 0+560 bleiben unberührt. In

Bezug auf die Einleitung des bestehenden Oberflächenwasserkanals wer-

den im Rahmen dieser Planfeststellung keine Regelungen getroffen.

Für den weiteren Verlauf der verfahrensgegenständlichen Maßnahme wird

dem Vorhabensträger gemäß §§ 10 Abs. 1, 15, 18 Abs. 1 WHG die wider-

rufliche gehobene Erlaubnis erteilt, Oberflächenwasser aus der Straßen-

entwässerung in weiterführende Gräben einzuleiten sowie im Zuge von

Wasserhaltungen Grundwasser zu entnehmen, zutage zu leiten bzw. zu

fördern und abzuleiten bzw. das Grundwasser durch Anlagen, die hierfür

bestimmt oder geeignet sind, aufzustauen, abzusenken und umzuleiten,

sowie Grundwasser zusammen mit dem in den Baugruben anfallenden

Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer einzuleiten.

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7.1.2 Die erlaubten Gewässerbenutzungen dienen dem Zweck der Beseitigung

des Niederschlagswassers von der Straßenoberfläche einschließlich Ne-

benflächen wie Böschungen, Bankette, Parkflächen und Außeneinzugsge-

bieten sowie der Sicherung der technischen Ausführungen der Baumaß-

nahmen, die mit den Eingriffen in das Grundwasser (sog. Bauwasserhal-

tungen) verbunden sind.

7.1.3 Den Benutzungen liegen die unter A 2 aufgeführten Planfeststellungsunter-

lagen, insbesondere die Unterlagen zu den wasserrechtlichen Erlaubnissen

(Unterlage 13.1) zu Grunde, sofern in diesem Beschluss nichts anderes

bestimmt wird.

7.1.4 Umfang der erlaubten Benutzung

Die Erlaubnis gewährt die widerrufliche Befugnis, das anfallende Nieder-

schlagswasser in dem in den planfestgestellten Unterlagen dargestellten

Umfang (Gesamteinleitung) an der jeweiligen Einleitungsstelle in den an-

gegebenen Vorfluter einzuleiten. Sie gewährt zudem die widerrufliche Be-

fugnis, das von den Straßenflächen abfließende Oberflächenwasser über

Straßenabläufe breitflächig zu versickern.

7.2 Beschreibung der Anlagen

Die Anlagen der Straßenentwässerung sind in den planfestgestellten Unter-

lagen, insbesondere in den Unterlagen 1, 7.2 und 13, dargestellt und be-

schrieben, worauf hier Bezug genommen wird.

7.3 Nebenbestimmungen zur gehobenen Erlaubnis

Für die erlaubten Gewässerbenutzungen sind die einschlägigen Vorschrif-

ten des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bayerischen Wassergesetzes

mit den dazu ergangenen Verordnungen gemäß den hiernach bestehenden

Rechten, Verpflichtungen und Vorbehalten maßgebend. Die Ausführung

der Entwässerung muss nach den "Richtlinien für die Anlage von Straßen,

Teil: Entwässerung (RAS-Ew)“ erfolgen.

Darüber hinaus gelten folgende Nebenbestimmungen (vgl. auch A 3.4):

7.3.1 Die Erlaubnis beschränkt sich nur auf das Einleiten von Straßenwasser

sowie maßnahmebedingtes Bauwasser. Eine Einleitung von häuslichen

Abwässern oder Abwässern sonstiger befestigter Flächen ist nicht zulässig.

Der Vorhabensträger hat die gesamten Anlagen der Straßenentwässerung

plan- und sachgemäß unter Beachtung der in diesem Beschluss angeord-

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- 27 -

neten Nebenbestimmungen sowie nach den geltenden Vorschriften und

allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen.

7.3.2 Das Regenklärbecken ist dicht auszubilden und es ist ein Auffangraum für

Leichtflüssigkeiten mit Tauchrohr/Tauchwand/Bauwerk mit gleicher Funkti-

onsfähigkeit vorzusehen. Das Beckenvolumen darf nicht kleiner als 50 m³

sein. Die Ausführungsplanung des Regenklärbeckens ist rechtzeitig vor

Bauausführung des Beckens mit dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg

abzustimmen.

7.3.3 Das Regenklärbecken ist bei anlaufendem Hochwasser zu kontrollieren

und ggf. zu reinigen.

7.3.4 Die Einleitungsstellen sind in Abstimmung mit dem Gewässerunterhal-

tungspflichtigen entsprechend den Erfordernissen zu sichern.

7.3.5 Das einzuleitende Oberflächenwasser darf keine für das aufnehmende

Gewässer schädlichen Konzentrationen an Giftstoffen sowie mit dem Auge

wahrnehmbare Schwimmstoffe oder Ölschlieren aufweisen.

7.3.6 Der Vorhabensträger ist für die ordnungsgemäße Überwachung, den ord-

nungsgemäßen Betrieb und die ordnungsgemäße Unterhaltung der Ent-

wässerungseinrichtungen zuständig. Die Entwässerungsanlage ist dauer-

haft in einem guten und betriebssicheren Zustand zu halten.

7.3.7 Bei der Pflege von Pflanz- und Rasenflächen im Bereich der Entwässe-

rungseinrichtungen dürfen keine Pestizide verwendet werden.

7.3.8 Die Erlaubnis wird unbefristet erteilt.

7.3.9 Bauwasserhaltung

Das Thema "Bauwasserhaltung“ ist mangels Antrag nicht Gegenstand die-

ses Planfeststellungsbeschlusses.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Erlaubnis für eine Grundwasserent-

nahme zur Bauwasserhaltung rechtzeitig vor Baubeginn bei der Unteren

Wasserrechtsbehörde am Landratsamt Würzburg zu beantragen ist.

8. Straßenrechtliche Verfügungen

8.1 Bundesfernstraßen

Hinsichtlich der Bundesfernstraßen wird - soweit nicht § 2 Abs. 6 a FStrG

gilt - verfügt, dass

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- 28 -

- die nach den Planunterlagen neu zu erstellenden Teile zu Bundesfern-

straßen mit der Maßgabe gewidmet werden, dass die Widmung mit der

Verkehrsübergabe wirksam wird, sofern die Widmungsvoraussetzungen

zum Zeitpunkt der Verkehrsübergabe vorliegen,

- die nach den Planunterlagen umzustufenden Teile mit der Maßgabe

umgestuft werden, dass die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für

den neuen Verkehrszweck wirksam wird,

- die nach den Planunterlagen aufzulassenden Teile mit der Maßgabe

eingezogen werden, dass die Einziehung mit der Sperrung wirksam

wird.

Die einzelnen Regelungen ergeben sich aus dem Bauwerksverzeichnis

(Unterlage 7.2) und dem Lageplan "Zukünftige Bau- und Unterhaltslast"

(Unterlage 7.3). Die betroffenen Straßen- und Wegeabschnitte sind dort

hinreichend bestimmt beschrieben.

8.2 Straßenklassen nach Bayerischem Straßen- und Wegegesetz

Hinsichtlich Staatsstraßen, Kreisstraßen, Gemeindestraßen und sonstigen

öffentlichen Straßen wird verfügt - soweit nicht Art. 6 Abs. 8, Art. 7 Abs. 6

und Art. 8 Abs. 6 BayStrWG gelten -, dass

- die nach den Planunterlagen aufzulassenden Teile mit der Maßgabe

eingezogen werden, dass die Einziehung mit der Sperrung wirksam

wird,

- die nach den Planunterlagen zur Umstufung vorgesehenen Teile mit der

Maßgabe umgestuft werden, dass die Umstufung mit der Ingebrauch-

nahme für den neuen Verkehrszweck wirksam wird und

- die nach den Planunterlagen neu zu erstellenden Teile zu den jeweils

dort vorgesehenen Straßenklassen mit der Maßgabe gewidmet werden,

dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, sofern die

Widmungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Verkehrsübergabe vor-

liegen.

Die einzelnen Regelungen ergeben sich aus dem Bauwerksverzeichnis

(Unterlage 7.2) und dem Lageplan "Zukünftige Bau- und Unterhaltslast"

(Unterlage 7.3). Die betroffenen Straßen- und Wegeabschnitte sind dort

hinreichend bestimmt beschrieben. Das Wirksamwerden der Verfügung ist

der das Straßenverzeichnis führenden Behörde mitzuteilen.

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- 29 -

9. Sondernutzungen

Das im Bereich des planfestgestellten Bauvorhabens gelegene öffentliche

Straßen- und Wegenetz - mit Ausnahme der öffentlichen Feld- und Wald-

wege (dafür bedarf es einer gesonderten bürgerlich-rechtlichen Gestat-

tung) - darf, soweit und solange es für die Realisierung des Vorhabens er-

forderlich ist, durch Baufahrzeuge auch insoweit in Anspruch genommen

werden, als diese Benutzung über den Gemeingebrauch hinausgeht.

Rechtzeitig vor Baubeginn hat der Vorhabensträger den jeweils betroffenen

Baulastträgern mitzuteilen, welche Straßen und Wege von dieser Sonder-

nutzung betroffen sind. Gleichzeitig hat der Vorhabensträger den Zustand

der betroffenen Straße und Wege zum Zweck der Beweissicherung - unter

Beteiligung des jeweiligen Straßenbaulastträgers - festzuhalten.

Die betroffenen Straßen und Wege sind vom Vorhabensträger auf dessen

Kosten nach Durchführung der Baumaßnahme wieder in den Zustand zu

versetzen, der im Zuge der Beweissicherung festgehalten worden ist.

Ungeachtet der Tatsache, dass es für die Sondernutzung an öffentlichen

Feld- und Waldwegen einer gesonderten bürgerlich-rechtlichen Gestattung

bedarf, werden die soeben genannten Maßnahmen zur rechtzeitigen Infor-

mation, Beweissicherung und Wiederherstellung dem Vorhabensträger

auch für diese Wege auferlegt, es sei denn im Rahmen der bürgerlich-

rechtlichen Gestattung der Sondernutzung wird abweichend hiervon aus-

drücklich etwas anderes geregelt.

10. Kosten des Verfahrens

Der Freistaat Bayern trägt die Kosten des Verfahrens. Für diesen Planfest-

stellungsbeschluss werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

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- 30 -

B

Sachverhalt

1. Antragstellung

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Staatliche Bauamt Würz-

burg, Weißenburgstraße 6, 97082 Würzburg (Vorhabensträger), hat mit Schrei-

ben vom 12.12.2011 die Planfeststellung für die Erneuerung der "Neuen Main-

brücke“ Ochsenfurt im Abschnitt 206/Station 4,600 bis Abschnitt 280/Station

0,500 beantragt.

2. Beschreibung des Vorhabens

2.1 Planerische Beschreibung

Die vorliegende Planung hat die Erneuerung der bestehenden "Neuen Mainbrü-

cke" in der Stadt Ochsenfurt zum Gegenstand. Die Bundesstraße 13, die zwi-

schen Würzburg und Ansbach verläuft, soll an gleicher Stelle wie bisher über den

Main geführt werden. Die Baustrecke hat eine Länge von 560 m. Zudem werden

die zur Brücke hinführenden Straßenrampen angepasst und die vorhandenen

Rampenstützmauern saniert.

2.2 Bauliche Beschreibung

Die Baustrecke hat eine Länge von 560 m, sie beginnt bei Abschnitt 260/Station

4,600 und endet bei Abschnitt 280/Station 0,560. Der Verlauf der vorhandenen

Bundesstraße wird im Wesentlichen nicht verändert, die Brücke wird nach Ab-

bruch an gleicher Stelle wieder neu errichtet. Die Brücke erhält eine Fahrbahn-

breite von 7,50 m. Zusätzlich wird ein oberstromiger Geh- und Radweg mit einer

Breite von 3,00 m sowie ein unterstromiger Gehweg mit einer Breite von 2,50 m

errichtet.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Planfeststellungsunterlagen Bezug genom-

men.

3. Vorgängige Planungsstufen

3.1 Bedarfsplan für Bundesfernstraßen

Die verfahrensgegenständliche Erneuerung der "Neuen Mainbrücke“ Ochsenfurt,

ist im derzeitig gültigen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen nicht ausgewie-

sen.

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3.2 Raumordnung und Landesplanung

Im Landesentwicklungsprogramm Bayern (Verordnung über das Landesentwick-

lungsprogramm Bayern - LEP - vom 08.08.2006, GVBl. S. 471) sind im Teil B V

in den Nrn. 1.1.6, 1.4.1 und 1.4.2 die für das Verkehrswesen im Allgemeinen und

den Straßenbau im Besonderen betreffenden fachlichen Ziele und Grundsätze

definiert. Danach kommt der Schaffung einer leistungsfähigen Straßeninfrastruk-

tur im Hinblick auf die prognostizierte Verkehrszunahme, bedingt durch geänder-

te Mobilitätsansprüche der Gesellschaft und die zunehmende Arbeitsteilung in

der Wirtschaft, besondere Bedeutung zu. Die Bundesfernstraßen sollen ein zu-

sammenhängendes Verkehrsnetz für den weiträumigen Verkehr bilden. Um bei

steigendem Verkehrsaufkommen ihre Funktion weiter erfüllen zu können, sollen

die Bundesfernstraßen erhalten, saniert und bedarfsgerecht ausgebaut werden.

Die Aspekte des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Flächensparens und

des Immissionsschutzes sollen dabei berücksichtigt werden.

Der Regionalplan der Region Würzburg (2) weist darauf hin, dass der Verbesse-

rung, Ergänzung und Vervollständigung des Straßennetzes in der Region Würz-

burg besondere Bedeutung zukommt. Zu diesem Zweck sind ein besserer Ver-

kehrsaustausch zwischen den zentralen Orten und ihren Verflechtungsbereichen,

insbesondere auch mit dem Oberzentrum Würzburg und die Beseitigung von

Engstellen, Unfallschwerpunkten und Umweltbelästigungen anzustreben (vgl.

B IX Nr. 3.1). Um das Oberzentrum Würzburg besser an das Bundesfernstra-

ßennetz anzubinden und den Verkehrsaustausch innerhalb der Region mit dem

Oberzentrum Würzburg zu erleichtern, sind am Straßennetz im Verdichtungs-

raum Würzburg und im angrenzenden ländlichen Raum Ausbauten und Verle-

gungen anzustreben, vor allem im Verlauf der Hauptverkehrsachsen, die auf das

Oberzentrum Würzburg zulaufen (vgl. B IX Nr. 3.3).

4. Ablauf des Planfeststellungsverfahrens

4.1 Auslegung

Nach Beantragung der Planfeststellung durch den Vorhabensträger mit Schrei-

ben vom 12.12.2011 lagen die Planfeststellungsunterlagen nach ortsüblicher Be-

kanntmachung bei der Stadt Ochsenfurt, Hauptstraße 42, 97199 Ochsenfurt, zur

allgemeinen Einsicht aus.

In der ortsüblichen Bekanntmachung der Stadt Ochsenfurt wurde darauf hinge-

wiesen, dass jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis

spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist gegen den Plan Ein-

wendungen erheben kann und dass die nach Naturschutzrecht anerkannten Ver-

eine sowie sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz ein-

setzen und nach den gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehel-

fen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereini-

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gungen), bis zum Ablauf der vorgenannten Frist zu dem Vorhaben Stellung neh-

men können. Hingewiesen wurde des Weiteren darauf, dass Einwendungen oder

Äußerungen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Ochsenfurt oder bei

der Regierung von Unterfranken zu erheben bzw. abzugeben sind, dass Einwen-

dungen und Stellungnahmen, die elektronisch übermittelt werden (E-Mail), unzu-

lässig sind und dass Einwendungen, aber auch Stellungnahmen von Vereinigun-

gen, nach Ablauf der jeweiligen Einwendungs- bzw. Stellungnahmefrist ausge-

schlossen sind.

Die namentlich bekannten, nicht ortsansässigen Betroffenen wurden, soweit ge-

boten, durch die Stadt Ochsenfurt vom Anhörungsverfahren benachrichtigt.

4.2 Beteiligung Träger öffentlicher Belange

Mit Schreiben vom 12.12.2011 forderte die Regierung von Unterfranken die

nachfolgend genannten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf,

zu dem Vorhaben Stellung zu nehmen:

1. Stadt Ochsenfurt

2. Landratsamt Würzburg

3. Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg - Servicestelle Würzburg -

4. Wasser- und Schifffahrtsamt Schweinfurt

5. Bayerisches Landesamt für Umwelt

6. Bezirk Unterfranken

7. Regionaler Planungsverband Würzburg

8. Bayer. Landesamt für Denkmalpflege

9. Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken

10. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg

11. Vermessungsamt Würzburg

12. Polizeipräsidium Unterfranken

13. Kreisheimatpfleger

14. Eisenbahnbundesamt

15. DB Services Immobilien GmbH

16. Kommunalunternehmen der Stadt Ochsenfurt

17. Deutsche Telekom AG

18. N-ERGIE Netz GmbH (vormals ÜWS Netz GmbH)

19. Kabel Deutschland

20. E.ON Bayern AG

21. Fernwärmeversorgung Ochsenfurt GmbH

22. Bayer. Bauernverband

23. Bayernhafen GmbH & Co.KG

24. Wehrbereichsverwaltung Süd

25. Regierung von Mittelfranken - Landesbahnaufsicht Nord -

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- 33 -

Außerdem wurden die Sachgebiete 10 (Sicherheit und Ordnung, Prozessvertre-

tung), 12 (Kommunale Angelegenheiten), 20 (Wirtschaftsförderung, Beschäfti-

gung), 24 (Raumordnung, Landes- und Regionalplanung), 30.1 (Hochbau), 31

(Straßenbau), 34 (Städtebau, Wohnungswesen), 50 (Technischer Umwelt-

schutz), 51 (Naturschutz), 52 (Wasserwirtschaft) und 55.1 (Rechtsfragen Umwelt)

der Regierung von Unterfranken beteiligt bzw. von der Planung in Kenntnis ge-

setzt.

4.3 Erörterungstermin

Die Einwendungen und Stellungnahmen wurden am 10.05.2012 im Schulungs-

raum der Freiwilligen Feuerwehr Ochsenfurt, Pestalozzistraße 1, 97199 Ochsen-

furt, erörtert.

Der Vorhabensträger, die Einwendungsführer sowie die Träger öffentlicher Be-

lange wurden mit Schreiben der Regierung von Unterfranken von Unterfranken

vom 23.03.2012 benachrichtigt. Im Übrigen erfolgte die vorgeschriebene ortsübli-

che Bekanntmachung. Das Ergebnis dieses Termins ist in einer Niederschrift

festgehalten.

4.4 1. Planänderung vom 16.07.2012

Aufgrund der im Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwendungen und Stel-

lungnahmen und sonstiger neuer Erkenntnissen hat der Vorhabensträger Plan-

änderungen (Tekturen) vorgenommen und mit Datum vom 16.07.2012 in das

Verfahren eingebracht. Diese Planänderungen haben im Wesentlichen folgende

Maßnahmen zum Gegenstand: Tieferlegung der Mainuferstraße im Bereich des

Bogens 3 der Alten Mainbrücke zur zusätzlichen Erschließung der Baustelle und

des Quartiers, Öffnung der bestehenden Ausfahrt des Parkplatzes des MainÄrz-

tehauses auf die Fabrikstraße für Zu- und Ausfahrten für die Dauer der Baumaß-

nahme, Verlegung der östlichen Behelfsumfahrung auf das Grundstück Fl.Nr.

1425 der Gemarkung Ochsenfurt (Fabrikgelände IREKS), Verzicht auf den

Grunderwerb der Fl.Nr. 1446 der Gemarkung Ochsenfurt und Austausch der

Ausgleichsmaßnahme A2 am Main durch die Ersatzmaßnahme E1 (Entwicklung

von Sand- und Kalkmagerrasen und Heckenstrukturen in der Gemarkung Som-

merhausen). Die Tekturen der förmlichen Planänderung sind in den Planunterla-

gen in roter Farbe kenntlich gemacht.

Zu den mit Schreiben vom 16.07.2012 vorgelegten Planänderungen hörte die

Regierung von Unterfranken mit Schreiben vom 24.07.2012 die jeweils betroffe-

nen Träger öffentlicher Belange an und gab ihnen Gelegenheit, bis zum

16.10.2012 zu den Änderungen Stellung zu nehmen. Die Planänderungsunterla-

gen wurden außerdem vom 03.09.2012 bis einschließlich 02.10.2012 nach vor-

heriger ortsüblicher Bekanntmachung bei der Stadt Ochsenfurt und bei der

Marktgemeinde Sommerhausen öffentlich ausgelegt. Die Betroffenen und die na-

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turschutzrechtlichen Vereinigungen hatten Gelegenheit, bis einschließlich

16.10.2012 dazu Stellung zu nehmen bzw. Einwendungen zu erheben.

Von einem Termin, die im Tekturverfahren vorgebrachten Stellungnahmen und

Einwendungen zur Planänderung zu erörtern, wurde nach ordnungsgemäßer

Ausübung des Ermessens abgesehen (§ 17 a Nr. 6 Satz 3 FStrG).

4.5 2. Planänderung vom 07.02.2013

Mit Schriftsatz vom 07.02.2013 beantragte der Vorhabensträger eine zweite

Planänderung. Diese beinhaltet ausschließlich die Kostenbeteiligung der WSV

dem Grunde nach an der Baumaßnahme. Im bisherigen Verfahren war nämlich

keine Kostenbeteiligung der WSV vorgesehen. Die im Laufe des Anhörungsver-

fahrens eingereichte Stellungsnahmen der WSV, die auch Sicherungsmaßnah-

men an der Brücke forderten, veranlasste den Vorhabensträger, eine Kostenbe-

teiligung der WSV dem Grund nach an dem Vorhaben zu beantragen.

Da trotz intensiver Bemühungen keine gütliche Einigung mit der WSV erzielt

werden konnte, bat die Planfeststellungsbehörde mit Schreiben vom 06.02.2013

das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) um Er-

teilung einer Weisung nach § 17 b Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 FStrG. Wegen der Dring-

lichkeit der Sanierungsarbeiten musste um Antwort bis zum 01.05.2013 gebeten

werden.

Eine Weisung des BMVBS ging bis zum 01.05.2013 nicht ein. Mit E-Mail vom

08.05.2013 teilte das BMVBS der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staats-

ministerium des Innern mit, dass die Abteilung Wasserstraßen des BMVBS eine

erste Stellungsnahme abgegeben habe, wonach keine Veranlassung gesehen

werde, die WSV an den streitgegenständlichen Kosten zu beteiligen. Man befin-

de sich jedoch noch in Verhandlungen und strebe nach wie vor die Erarbeitung

eines gemeinsamen Standpunktes an, was allerdings noch einige Zeit beanspru-

chen würde. Die Abteilungen Straßenbau und Wasserstraße, hätten jedoch keine

Bedenken gegen den Vorschlag, die Festsetzung einer Kostenbeteiligung der

WSV gegenüber der Planfeststellungsbehörde anzuregen.

Daher entschied die Regierung von Unterfranken - wie schon im Schreiben an

das BMVBS angekündigt - nach eigener Rechtsauffassung, vgl. A 3.11.1 dieses

Beschlusses.

Zu dieser zweiten Planänderung hörte die Regierung von Unterfranken mit

Schreiben vom 20.02.2013 die betroffenen Träger öffentlicher Belange an, näm-

lich das Wasser- und Schifffahrtsamt Schweinfurt und die Stadt Ochsenfurt. Die-

se hatten Gelegenheit, bis einschließlich 08.03.2013 dazu Stellung zu nehmen

bzw. Einwendungen zu erheben. Weil die Ergänzung des Erläuterungsberichts

mit Schreiben vom 07.03.2013 nachgereicht werden musste, verlängerte die Re-

gierung von Unterfranken die Frist bis zum 25.03.2013.

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Nach ordnungsgemäßer Ausübung des Ermessens wurde nach (§ 17 a Nr. 6

Satz 3 FStrG) davon abgesehen, einen Erörterungstermin für die im Tekturver-

fahren vorgebrachten Stellungnahmen und Einwendungen durchzuführen.

Im Einzelnen wird zum Verfahrensablauf auf die einschlägigen Verfahrensakten

Bezug genommen sowie ferner auf weitere Ausführungen zum Verfahren in die-

sem Beschluss im jeweiligen systematischen Zusammenhang verwiesen.

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- 36 -

C

Entscheidungsgründe

Der Plan wird entsprechend dem Antrag des Staatlichen Bauamts Würzburg, jedoch mit ver-

schiedenen Nebenbestimmungen festgestellt, da das Projekt im Interesse des öffentlichen

Wohls unter Beachtung der Rechte Dritter im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit

vernünftigerweise geboten ist. Die verbindlich festgestellte Straßenplanung entspricht den

Ergebnissen der vorbereitenden Planung. Sie ist auch im Hinblick auf die enteignungsrechtli-

che Vorwirkung gerechtfertigt. Sie berücksichtigt die in den Straßengesetzen und anderen

gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommenden Planungsleitsätze, Gebote und Verbote

bzw. kann auf der Grundlage entsprechender Ausnahmen oder Befreiungen zugelassen

werden. Die Planung entspricht schließlich den Anforderungen des Abwägungsgebotes.

Dieses Ergebnis beruht auf folgenden Gegebenheiten und Überlegungen:

1. Verfahrensrechtliche Beurteilung

1.1 Zuständigkeit der Regierung von Unterfranken

Die Regierung von Unterfranken ist sachlich (§ 17 b Nr. 6 Satz 1 und § 22

Abs. 4 Satz 2 FStrG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 und 2 BayStrWG) und örtlich

(Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG) zuständig, um das Anhörungsverfahren

durchzuführen und den Plan festzustellen.

1.2 Erforderlichkeit der Planfeststellung

Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der

Plan vorher festgestellt ist (§ 17 Satz 1 FStrG).

Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließ-

lich der notwendigen Folgemaßnahmen im Hinblick auf alle von ihm berühr-

ten öffentlichen Belange festgestellt und es werden alle öffentlich-

rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den

durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (§ 17 Satz 1 FStrG

i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG).

Die straßenrechtliche Planfeststellung ersetzt alle nach anderen Rechts-

vorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verlei-

hungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen

(§ 17 Satz 1 FStrG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Hiervon aus-

genommen ist die wasserrechtliche Erlaubnis nach §§ 10, 15 WHG. Die

Regierung kann jedoch auch über die Erteilung der Erlaubnis in diesem

Planfeststellungsbeschluss entscheiden (§ 19 WHG). Gleiches gilt für die

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straßenrechtlichen Verfügungen nach dem Bundesfernstraßengesetz und

dem Bayer. Straßen- und Wegegesetz.

1.3 Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit

Für die Änderung von Bundesfernstraßen ist gemäß § 3 und § 3e Abs. 1

Nr. 2 UVPG i.V.m. Anlage 1 Nr. 14.3 eine Umweltverträglichkeitsprüfung

durchzuführen, wenn die Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass die Maß-

nahme erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Diese

Vorprüfung hat im konkreten Fall ergeben, dass die Durchführung einer

Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund der vergleichsweise geringen Ein-

griffsschwere nicht notwendig ist.

Gleichwohl sind alle entscheidungserheblichen Auswirkungen des Vorha-

bens auf die Umwelt in den Planunterlagen dargestellt und in die Abwä-

gungsentscheidung eingeflossen. Es ist festzustellen, dass übergeordnete

ökologische Zusammenhänge nicht wesentlich beeinträchtigt werden. So-

weit Einflüsse nicht vermeidbar sind, werden sie durch die vom Vorhabens-

träger vorgesehenen Ausgleichs-, Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen im

naturschutzrechtlichen Sinn ausgeglichen.

1.4 Raumordnungsverfahren

Ein Raumordnungsverfahren ist für die gegenständliche Maßnahme, die

lediglich die Erneuerung einer bestehenden Brücke an gleicher Stelle sowie

notwendige Angleichungsmaßnahmen umfasst, nicht erforderlich. Ein Wi-

derspruch zu den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landes-

planung ist nicht ersichtlich (vgl. dazu auch C 2.7.1).

1.5 Prüfung der Verträglichkeit gemäß der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und

der Vogelschutzrichtlinie.

Einer förmlichen Verträglichkeitsuntersuchung nach § 34 Abs. 1 i.V.m. § 10

Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG bedarf es nicht. Das Vorhaben ist weder für sich

alleine noch im Zusammenwirken mit anderen Projekten geeignet, ein Ge-

biet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogel-

schutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen.

1.6 Weitere verfahrensrechtliche Fragen

Einzelne weitere verfahrensrechtliche Fragen sind gegebenenfalls im sys-

tematischen Zusammenhang an anderer Stelle dieses Beschlusses behan-

delt. Darauf wird Bezug genommen.

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2. Materiell-rechtliche Würdigung

2.1 Rechtsgrundlage

Der Planfeststellungsbeschluss beruht auf § 17 Satz 1 FStrG. Diese Rege-

lung erschöpft sich nicht in ihrer verfahrensrechtlichen Bedeutung. Viel-

mehr ist darin - vornehmlich - auch die materielle Ermächtigung der Plan-

feststellungsbehörde zur fernstraßenrechtlichen Fachplanung selbst enthal-

ten. Zentrales Element dieser Ermächtigung ist die mit ihr verbundene Ein-

räumung des Planungsermessens, das in seinem Wesen am zutreffends-

ten durch den Begriff der planerischen Gestaltungsfreiheit umschrieben ist.

Der planerische Spielraum, der der Planfeststellungsbehörde bei ihren Ent-

scheidungen zusteht, ist jedoch - anders als bei echten Planungen - be-

schränkt durch das Antragsrecht des Vorhabensträgers und durch dessen

Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Planungsermessens (Zeitler,

BayStrWG, Rd.Nr. 115 zu Art. 38 BayStrWG). Die der Gestaltungsfreiheit

gesetzten Grenzen ergeben sich aus den rechtlichen Bindungen, denen die

Planfeststellungsbehörde in vierfacher Hinsicht unterworfen ist (vgl. auch

Zeitler, BayStrWG, Rd.Nr. 120 zu Art. 38 BayStrWG):

- erstens bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Woh-

nungswesen unter Beteiligung anderer Stellen Planung und Linienfüh-

rung der Bundesfernstraßen;

- zweitens bedarf die straßenrechtliche Planung einer - auch vor Art. 14

GG standhaltenden - Rechtfertigung;

- drittens muss sich die Planung an dem im Bundesfernstraßengesetz und

den in anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommenden

zwingenden materiellen Rechtssätzen (Planungsleitsätzen) ausrichten;

- viertens steht alles, was die Planfeststellungsbehörde unter Berücksich-

tigung dieser rechtlichen Anforderung entscheidet, unter jenen Be-

schränkungen, die sich aus den Anforderungen des Abwägungsgebotes

ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.1975, Az. 4 C 21.74, DVBl.

1975, 713; Zeitler, a.a.O.).

2.2 Rechtswirkungen der Planfeststellung

Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließ-

lich der notwendigen Folgemaßnahmen im Hinblick auf alle von ihm berühr-

ten öffentlichen Belange festgestellt (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 1. Hs.

BayVwVfG). Weiter werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwi-

schen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan betroffenen

rechtsgestaltend geregelt (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG). Die Rechts-

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- 39 -

wirkungen der Planfeststellung erstrecken sich darüber hinaus auch auf al-

le notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen. Sie erfassen sämt-

liche Anlagen, die aus Anlass der Durchführung des konkret genehmigten

Vorhabens unumgänglich sind, also ausgeführt werden müssen. Notwendi-

ge Folgemaßnahmen werden auch dann von der Planfeststellung erfasst,

wenn sie selbst planfeststellungsbedürftig sind. In derartigen Fällen ist

dann Art. 78 BayVwVfG nicht anwendbar (Kopp/Ramsauer, VwVfG,

Rd.Nr. 6 zu § 75). Der Zweck der Planfeststellung ist dabei eine Gesamtre-

gelung grundsätzlich aller Probleme, die durch das Vorhaben aufgeworfen

werden. Es soll eine für alle Betroffenen gerechte Lösung in Übereinstim-

mung mit dem geltenden Recht herbeigeführt werden.

Soweit eine abschließende Entscheidung der Planfeststellungsbehörde

noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehal-

ten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder

von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzu-

legen (Art. 74 Abs. 3 BayVwVfG).

Die straßenrechtliche Planfeststellung ersetzt grundsätzlich alle nach ande-

ren Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen,

Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststel-

lungen (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. BayVwVfG).

Im Planfeststellungsbeschluss wird der Plan festgestellt und über Einwen-

dungen entschieden (Art. 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG).

Dem Träger des Vorhabens sind Vorkehrungen oder die Errichtung von An-

lagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung

nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind (Art. 74 Abs. 2

Satz 2 BayVwVfG). Unter den Begriff des Allgemeinwohls fallen alle öffent-

lichen Belange, die von der Rechtsordnung als schützenswerte Interessen

anerkannt sind (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Rd.Nr. 113 zu § 74). Nachteilige

Wirkungen auf Rechte anderer liegen nicht nur vor, wenn in geschützte

Rechtspositionen oder Rechte Dritter eingegriffen wird oder entsprechende

Gefährdungen vorliegen, sondern auch dann, wenn es sich um Belästigun-

gen handelt, die den Betroffenen mit Rücksicht auf die Qualität des Ge-

biets, die konkreten tatsächlichen Verhältnisse, die Schutzwürdigkeit und

Schutzbedürftigkeit usw. billigerweise nicht ohne Ausgleich zugemutet wer-

den können. Ob ein solcher Nachteil erheblich ist, ist danach zu beurteilen,

ob er angesichts der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit der Rechte

oder Rechtsgüter, auf die er sich auswirkt, den Betroffenen noch zugemutet

werden kann, ohne dass Schutzvorkehrungen angeordnet werden oder ei-

ne Entschädigung (Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG) erfolgt. Es muss sich

um Nachteile handeln, die nach den Grundsätzen der Güterabwägung

auch unter Berücksichtigung des Zwecks und der Bedeutung der geplanten

Anlage für die Allgemeinheit oder Dritte und der plangegebenen Vorbelas-

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- 40 -

tung des Gebiets billigerweise noch zumutbar ist. Soweit die Zumutbarkeit

gesetzlich geregelt ist, hat sich die Planfeststellungsbehörde daran zu hal-

ten. Fehlen nähere Regelungen hinsichtlich der Zumutbarkeit von Auswir-

kungen, ist die Zumutbarkeitsgrenze im konkreten Fall nach den Umstän-

den des Einzelfalls zu bestimmen.

2.3 Planungsermessen

Planungsentscheidungen haben naturgemäß das Problem zum Inhalt, dass

sie sowohl mit verschiedenen privaten Belangen kollidieren als auch dass

die mit der Planung verfolgten öffentlichen Belange mit anderen öffentli-

chen Belangen nicht vereinbar sind. Aus diesem Grunde muss sich die

planende Verwaltung für die Bevorzugung des einen und für die Zurückstel-

lung der anderen Belange entscheiden. Dabei darf von vornherein keinem

Belang besonderer Vorrang eingeräumt werden. Sämtliche betroffene Be-

lange sollen durch Abwägung miteinander und gegeneinander zum Aus-

gleich gebracht und erforderlichenfalls überwunden werden.

Das Abwägungsgebot verlangt, dass

- erstens überhaupt eine Abwägung stattfindet,

- zweitens, dass in die Abwägungen an Belangen eingestellt wird, was

nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss,

- drittens die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird und

- viertens der Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorge-

nommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht

außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.1975, Az.

4 C 21.74, DVBl. 1975, 713).

Daher stellt sich der Planfeststellungsbeschluss als Ermessensentschei-

dung dar. Er legt Art und Ausmaß des Vorhabens sowie die zu beachten-

den Nebenbestimmungen fest.

2.4 Linienführung

Da das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben lediglich die Erneuerung

einer bestehenden Brücke an gleicher Stelle zum Inhalt hat, war eine eige-

ne Linienbestimmung i.S.d. § 16 FStrG nicht erforderlich.

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2.5 Planrechtfertigung

Voraussetzung einer jeden planerischen Entscheidung ist die Rechtferti-

gung des Vorhabens, da es in individuelle Rechtspositionen Dritter eingreift

und Grundlage der zur Ausführung des Planes etwa notwendig werdenden

Enteignungen ist. In diesem Sinne ist eine Straßenplanung gerechtfertigt,

wenn für das Vorhaben nach Maßgabe der allgemeinen Ziele der jeweili-

gen Straßengesetze ein Bedürfnis besteht, die Maßnahme unter diesem

Blickwinkel also erforderlich ist. Dies ist nicht erst bei Unausweichlichkeit

der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist

(BVerwG, Urteil vom 16.03.2006, Az. 4 A 1075.04, NVwZ-Beilage I 8/2006,

Rd.Nr. 182).

2.5.1 Bedarfsplan

Die Erneuerung der "Neuen Mainbrücke“ Ochsenfurt ist im Bedarfsplan für

die Bundesfernstraßen, der nach § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG dem FStrAbG

als Anlage beigefügt ist, nicht enthalten.

2.5.2 Planrechtfertigung nach allgemeinen Grundsätzen

Eine straßenrechtliche Planfeststellung findet ihre Rechtfertigung aus all-

gemeinen verkehrlichen Überlegungen darin, dass sie mit den von dem

einschlägigen Straßengesetz allgemein verfolgten öffentlichen Belangen im

Einklang steht und dass die geplante Maßnahme zur Verfolgung dieser Be-

lange objektiv erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 22.03.1985, Az.

4 C 15/83, DVBl. 1985, 900).

2.5.2.1 Notwendigkeit der Maßnahme

Die Erneuerung der "Neuen Mainbrücke“ Ochsenfurt ist aus Gründen des

Gemeinwohls objektiv notwendig, da Bundesfernstraßen ein zusammen-

hängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen

oder zu dienen bestimmt sind (§ 1 Abs. 1 FStrG). Sie sind in einem dem

regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unter-

halten, zu erweitern oder sonst zu verbessern (§ 3 Abs. 1 FStrG). Dabei

wäre es grundsätzlich ein planerischer Missgriff, wenn die Straße nur so

dimensioniert würde, dass sie für den zu erwartenden Verkehrsbedarf ge-

rade noch ausreicht (BVerwG, Urteil vom 21.03.1996, Az. 4 A 10/95, NVwZ

1996, 1006).

Daneben ist die Rechtfertigung des konkreten Vorhabens erforderlich. Dies

bedeutet zwar nicht, dass die Maßnahme unabdingbar oder unausweichlich

notwendig sein muss; jedoch ist Voraussetzung, dass die Planung

- bezogen auf das konkrete Planungsvorhaben - erforderlich, d.h. vernünf-

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tigerweise geboten ist. Da eine planerische Entscheidung notwendigerwei-

se immer in die Zukunft gerichtet ist, sind bei der Beantwortung der Frage,

ob das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist, auch Prognosen einzube-

ziehen, die bezüglich künftiger Verkehrsentwicklungen aufgestellt werden.

Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen ist die Planung für die Er-

neuerung der "Neuen Mainbrücke“ Ochsenfurt einschließlich der notwendi-

gen Anpassungs- und Sanierungsmaßnahmen gerechtfertigt, da die beste-

hende Brücke die Standsicherheitserfordernissen in der Zukunft nicht mehr

ausreichend erfüllen kann. Gemessen an den o.g. Vorschriften des Bun-

desfernstraßengesetzes begegnet die Erneuerung dieser Brücke damit kei-

nen Bedenken. Auch im Lichte der konkreten Situation ist die vorliegende

Planung vernünftigerweise geboten. Die für das Vorhaben sprechenden

Belange sind generell geeignet, entgegenstehende Eigentumsrechte und

sonstige Belange zu überwinden. Darauf wird näher erst im Zusammen-

hang mit der Abwägung der einzelnen Belange eingegangen.

2.5.2.2 Funktion und Straßennetz, Verkehrsbelastung und Verkehrsentwicklung

Die B 13 ist eine stark befahrene Verbindungstrecke zwischen den Ober-

zentren Würzburg und Ansbach. Im Bereich der "Neuen Mainbrücke“ Och-

senfurt lag der durchschnittliche tägliche Verkehr im Jahr 2008 bei ca.

14.500 Fahrzeugen/24 h, davon ca. 1.700 Lkws. Durch die hohe Belastung

sind an der 1954 errichteten Brücke über die Jahre massive Schäden ent-

standen.

2.5.2.3 Kosten-Nutzen-Analyse, Finanzierbarkeit

Die Erneuerung der Brücke ist aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs

zwingend erforderlich und aufgrund der auch in Zukunft zu erwartenden

hohen Verkehrsbelastung auch nach dem Bau der Mainbrücke Goß-

mannsdorf sinnvoll. Eine Überprüfung im Vorfeld der Planung hat ergeben,

dass eine Instandsetzung des Überbaus aus Gründen der Wirtschaftlich-

keit ausscheidet.

Bei vorausschauender Beurteilung sind der Realisierung des geplanten

Bauvorhabens entgegenstehende unüberwindliche finanzielle Schranken

nicht ersichtlich (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006, Az.

4 A 1075.04, NVwZ-Beilage I 8/2006, Rd.Nr. 200).

2.5.3 Projektalternativen zur Erreichung des Planziels

Gleichermaßen geeignete Projektalternativen zur Erreichung des Planziels

sind nicht ersichtlich. Der ersatzlose Verzicht auf die Baumaßnahme ist kei-

ne sachgerechte und sinnvolle Projektalternative, da dadurch dem ange-

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strebten Planungsziel, insbesondere der Sicherheit des Verkehrs der B 13,

nicht Genüge getan wird.

Die Notwendigkeit des Vorhabens ist indes auch nicht aus grundsätzlichen

Erwägungen in Zweifel zu ziehen. Bei alternativen Verkehrskonzepten (wie

der Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs und dem ver-

stärkten Ausbau des Schienennetzes mit Verlagerung des Verkehrs auf die

Schiene bzw. auf das Schiff) geht es vorrangig um Verkehrspolitik und das

Argument, dass neue Straßen zusätzlich Verkehr anziehen. Demgegen-

über ist jedoch der Charakter des Planfeststellungsverfahrens als gesetz-

lich geregeltes Verfahren zur Beurteilung der Zulässigkeit einer konkreten

Einzelmaßnahme (hier der Erneuerung der "Neuen Mainbrücke“ Ochsen-

furt) zu betonen. Innerhalb dieses Verfahrens ist kein Raum für eine

Grundsatzdiskussion über die gegenwärtige oder künftige Verkehrspolitik.

Es sind vielmehr die Gesetzesbindung der Verwaltung und das Prinzip der

Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG) zu beachten.

Eine verkehrsträgerübergreifende Alternativenbetrachtung ist nicht Ge-

genstand dieses Verfahrens.

Im Zusammenhang mit der Planrechtfertigung spielen auch evtl. Planungs-

varianten keine Rolle. Mit diesen hat sich die Planfeststellungsbehörde erst

im Rahmen der Abwägung auseinander zu setzen (vgl. Zeitler, BayStrWG,

Rd.Nr. 129 zu Art. 38 m.w.N. zur Rechtsprechung). Auf Abschnitt C 2.7.2

dieses Beschlusses wird insoweit verwiesen.

2.5.4 Zusammenfassung

Insbesondere lässt sich festhalten, dass das Vorhaben erforderlich ist, um

den derzeitigen und insbesondere den künftig zu erwartenden Verkehr si-

cher und reibungslos bewältigen zu können. In diesen Aussagen sind die

am nachgeordneten Straßennetz erforderlich werdenden Anpassungs-

und/oder Sanierungsmaßnahmen (sog. notwendige Folgemaßnahmen)

einbezogen.

Die Erneuerung der "Neuen Mainbrücke“ Ochsenfurt entspricht somit den

allgemeinen Zielsetzungen des Fernstraßengesetzes und aus den vorste-

hend genannten Gründen vernünftigerweise geboten.

2.6 Einhaltung der gesetzlichen Planungsleitsätze

Im Rahmen der Planung eines Straßenbauvorhabens bzw. einer Änderung

sind weiterhin verschiedene gesetzliche Planungsleitsätze zu beachten.

Diese ergeben sich aus dem Fernstraßengesetz und anderen für die stra-

ßenrechtliche Planung einschlägigen Vorschriften. Hierbei handelt es sich

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z.B. um die bereits im Rahmen der Planrechtfertigung angesprochenen ge-

setzlichen Vorschriften des FStrG, hinzu kommt insbesondere das natur-

schutzrechtliche Gebot, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und

Landschaft durch Eingriffe zu unterlassen, sowie das Gebot, im Falle der

Unvermeidbarkeit des Eingriffs mögliche Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnah-

men zu schaffen (Art. 6 a Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG).

Im vorliegenden Fall beachtet die Planung die vorliegenden Planungsleit-

sätze. Insbesondere werden die sich aus dem FStrG ergebenden Pla-

nungsleitsätze eingehalten, ebenso wie diejenigen nach den Naturschutz-

gesetzen. Wie noch ausgeführt wird, kommt die vorliegende Planung mit

der geringstmöglichen Beeinträchtigung von Natur und Landschaft aus und

schafft im Übrigen die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen. Dies ergibt

sich aus dem Erläuterungsbericht und der landschaftspflegerischen Be-

gleitplanung, auf welche insoweit Bezug genommen wird (Unterlagen 1 und

12). Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung wird auch auf die Ausführungen

zu den einzelnen Themenbereichen im jeweiligen systematischen Zusam-

menhang unter C 2.7 dieses Beschlusses verwiesen.

2.7 Würdigung und Abwägung öffentlicher Belange

2.7.1 Raumordnung, Landes- und Regionalplanung

Den in den Raumordnungsplänen (Landesentwicklungsprogramm, Regio-

nalplan) konkretisierten Belangen der Raumordnung und Landesplanung

(vgl. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Nrn. 2, 3 und 7 i.V.m. Art. 14, Art. 19 und Art. 21

BayLplG) wird durch die Erneuerung der Neuen Mainbrücke Ochsenfurt

voll Rechnung getragen. Insbesondere werden die einschlägigen Ziele der

Raumordnung beachtet (Art. 3 Abs. 1 BayLplG). Zentrale Aufgabe der Lan-

desentwicklung ist die Schaffung und Erhaltung möglichst gleichwertiger

und gesunder Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Landesteilen (vgl.

Art. 5 Abs. 1 BayLplG). Hierfür wird eine gute verkehrliche Erschließung al-

ler Teilräume des Landes benötigt. Dieses Ziel lässt sich in dem weiträumi-

gen Flächenstaat Bayern mit leistungsfähigen Straßen entlang der raum-

bedeutsamen Achsen erreichen.

Der Schaffung einer leistungsfähigen Straßeninfrastruktur kommt im Hin-

blick auf die prognostizierte Verkehrszunahme, bedingt durch geänderte

Mobilitätsansprüche der Gesellschaft, die zunehmende Arbeitsteilung in der

Wirtschaft sowie die Osterweiterung der Europäischen Union, besondere

Bedeutung zu (LEP 2006, B 5 ,1.4.1 - Grundsatz). Die Bundesfernstraßen

sollen ein zusammenhängendes Verkehrsnetz für den weiträumigen Ver-

kehr bilden. Um bei steigendem Verkehrsaufkommen ihre Funktion weiter

erfüllen zu können, sollen die Bundesfernstraßen erhalten, saniert und be-

darfsgerecht ausgebaut werden (LEP 2006, IV 1.4.2 - Ziel).

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Der Verbesserung, Ergänzung und Vervollständigung des Straßennetzes in

der Planungsregion Würzburg (2) kommt besondere Bedeutung zu. Diesem

Zweck sind ein besserer Verkehrsaustausch zwischen den zentralen Orten

und ihren Verflechtungsbereichen, insbesondere auch mit dem Oberzent-

rum Würzburg und die Beseitigung von Engstellen, Unfallschwerpunkten

und Umweltbelästigungen anzustreben. Um das Oberzentrum Würzburg

besser an das Bundesfernstraßennetz anzubinden, den Verkehrsaustausch

innerhalb der Region mit dem Oberzentrum Würzburg zu erleichtern sowie

den Verkehr innerhalb des Verdichtungsraums Würzburg weiter zu ordnen

und Ortsdurchfahrten zu entlasten, sind am Straßennetz im Verdichtungs-

raum Würzburg und im angrenzenden ländlichen Raum Ausbauten und

Verlegungen anzustreben (vgl. Regionalplan der Region Würzburg (2), ge-

ändert durch 4. Verordnung zur Änderung des Regionalplans vom

09.12.2008, B IX 3.1, B IX 3.3 und B IX 3.4.3 - Grundsätze, RABl. 2009,

42).

Nach diesen Grundsätzen des Regionalplans für die Region Würzburg (vgl.

Anlage zu § 1 der 4. Verordnung zur Änderung des Regionalplans der Re-

gion Würzburg (2) vom 09.12.2008, RABl. 2009, S. 42) steht der plange-

genständliche Erneuerung der "Neuen Mainbrücke“ Ochsenfurt in Überein-

stimmung mit den Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung und

widerspricht keinem der dortigen Ziele. Dies hat auch der Regionale Pla-

nungsverband Würzburg in seiner Stellungnahme vom 17.02.2012 bestätigt

und die geplante Maßnahme ausdrücklich begrüßt.

2.7.2 Planungsvarianten

Im Rahmen der Abwägung ist auch zu prüfen, ob Planungsalternativen be-

stehen, gegen die bei gleicher verkehrlicher Wirksamkeit weniger Belange

sprechen als gegen die beantragte Lösung. Dabei ist zu untersuchen, ob

sich das planerische Ziel mit geringerer Eingriffsintensität auf andere Weise

erreichen lässt. Hieraus folgt die Verpflichtung, der Frage nach etwaigen

schonenderen Alternativen nachzugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom

07.03.1997, Az. 4 C 10.96, NVwZ 1997, 914; Zeitler, Rd.Nr. 139 zu Art. 38

BayStrWG). Kommen Alternativlösungen ernsthaft in Betracht, so muss sie

die Planfeststellungsbehörde als Teil des Abwägungsmaterials mit der ih-

nen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der

von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten

Belange unter Einschluss des Gesichtspunkts der Umweltverträglichkeit

einbeziehen (BVerwG, Beschluss vom 24.09.1997, Az. 4 VR 21.96, NuR

1998, 95).

Einer Planungsalternative muss der Vorzug gegeben werden, d.h. das be-

antragte Projekt ist abzulehnen, wenn die Planungsvariante bei gleicher

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verkehrlicher Wirksamkeit Belange in geringerem Maße beeinträchtigt.

Schneidet eine Planungsalternative unter bestimmten Gesichtspunkten

besser, unter anderen Gesichtspunkten schlechter ab als die beantragte

Trasse, obliegt es der Planfeststellungsbehörde, sich im Rahmen der Ab-

wägung für oder gegen die beantragte Trasse zu entscheiden. Im vorlie-

genden Fall bedeutet dies die Prüfung, ob sich eine Alternative aufdrängt,

die bei gleicher Verkehrswirksamkeit das vom Maßnahmenträger gesteckte

Planungsziel auch auf andere Weise mit geringerer Eingriffsintensität und

deutlich weniger Beeinträchtigungen für andere Belange als beim beantrag-

ten Bauvorhaben erreichen kann.

Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um die Erneuerung einer Brücke im

Zuge einer bestehenden Bundesstraße. Die geplante Erneuerung bedingt

keine Neuzerschneidungen oder Immissionswirkungen in bisher unbelaste-

ten Gebieten. Vorhabensalternativen hinsichtlich der Trassenführung drän-

gen sich somit unter Berücksichtigung des Gebots der Vermeidung bzw.

Minimierung von Eingriffen in Natur und Landschaft nicht auf. Jede Neu-

trassierung würde erhebliche Nachteile nach sich ziehen.

Planerische Alternativen, insbesondere auch vollständige Verlegungen,

stellen im Ergebnis keine geeigneten Lösungen dar, d.h. das Planungsziel

lässt sich damit nicht erreichen.

Die Planung einer Maßnahme, die - wie auch die planfestgestellte Lösung -

zu einem gewissen "Landschaftsverbrauch" führen wird, muss schließlich

auch dafür offen sein, dass die sog. "Null-Variante" in Frage kommt, d.h.,

auf den Ausbau der Bundesstraße ganz verzichtet wird. Daher hat die

Planfeststellungsbehörde zu prüfen, ob in der Abwägung unüberwindliche

gegenläufige Belange dazu nötigen, von der Planung insgesamt Abstand

zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1997, Az. 4 C 5.96, NVwZ

1998, 508). Gemessen an dieser Vorgabe sind die - zweifelsohne vorhan-

denen - negativen Auswirkungen auf verschiedene öffentliche und private

Belange (insbesondere Bodenversiegelung sowie Eingriffe in Natur und

Landschaft) jedoch nicht in der Lage, die für das Vorhaben sprechenden

Gesichtspunkte zu überwiegen (vgl. C 2.5.2). Die Null-Variante kommt so-

mit mangels vergleichbarer Verkehrswirksamkeit nicht in Betracht, weil da-

mit die Planungsziele nicht erreicht werden können (vgl. auch C 2.5.3).

Zusammenfassend ist festzustellen, dass unter Abwägung aller Gesichts-

punkte keine Alternative erkennbar ist, die sich gegenüber der Planfeststel-

lungsvariante als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen würde.

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- 47 -

2.7.3 Ausbaustandard

Die nach den Planunterlagen vorgesehene Dimensionierung der erneuer-

ten Brücke sowie die vorgesehenen Angleichungs- und Sanierungsmaß-

nahmen im übrigen Straßennetz sind geeignet und erforderlich, um auch

künftig die zu erwartende Verkehrsbelastung aufzunehmen. Die Planung ist

damit auch hinsichtlich des vorgesehenen Ausbaustandards vernünftiger-

weise geboten und damit planerisch gerechtfertigt.

Die Dimensionierung und Ausgestaltung des planfestgestellten Vorhabens

sowie der Folgemaßnahmen entsprechen auch im Detail einer sachgerech-

ten Abwägung der widerstreitenden Belange. Die Überprüfung und Ent-

scheidung orientiert sich hierbei an den "Richtlinien für die Anlage von

Straßen - RAS". Die dort dargestellten verkehrsbezogenen Gesichtspunkte

und straßenbaulichen Erfordernisse sind jedoch keine absoluten Maßstäbe.

Vielmehr sind diese Erfordernisse auf den Einzelfall bezogen den sonstigen

berührten Belangen gegenüberzustellen. Die in den Richtlinien für die An-

lage von Straßen vorgesehenen technischen Ausbauparameter bringen je-

doch die anerkannten Regeln für die Anlagen von Straßen zum Ausdruck.

Eine Straßenplanung, die sich an deren Vorgaben orientiert, wird insoweit

nur unter besonderen Umständen gegen das fachplanerische Abwägungs-

gebot verstoßen (BVerwG, Urteil vom 19.03.2003, Az. 9 A 33.02, NVwZ

2003, 1120). Solche besonderen Umstände sind weder ersichtlich noch

geltend gemacht worden. Die festgestellte Planung entspricht auch in die-

ser Hinsicht dem Verhältnismäßigkeitsgebot.

2.7.3.1 Trassierung

Der Planung ist eine zulässige Höchstgeschwindigkeit vom 50 km/h

zugrunde gelegt. Die erforderlichen Haltesichtweiten werden eingehalten.

Zwangspunkte für die gegenständliche Trassierung sind das bestehende

Brückenbauwerk, die B 13 und das Ochsenfurter Stadtgebiet.

2.7.3.2 Querschnitt

Aufgrund der prognostizierten Verkehrsbelastung wird ein Querschnitt mit

einer Fahrbahnbreite von 7,50 m gewählt. . Zusätzlich werden ein

oberstromiger Geh- und Radweg mit einer Breite von 3,0 m, sowie ein un-

terstromiger Gehweg mit einer Breite von 2,50 m errichtet. Die Fahrbahn-

befestigung erfolgt entsprechend den RStO 01. Für die Fahrbahnbefesti-

gung ist danach die Bauklasse II vorgesehen

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2.7.3.3 Kreuzungen und Einmündungen, Änderungen im Wegenetz

Die Genehmigungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses erfasst das

Vorhaben als solches, d.h. alle zum Vorhaben gehörenden baulichen und

sonstigen Anlagen. Notwendige Folgemaßnahmen in diesem Sinne sind

die Anpassungen von Einmündungen und die Änderungen im Wegenetz

sowie die Neuanlage bzw. die Änderungen von ggf. Anschlussstellen.

Bei Bau-km 0+100 wird die St 2270 Richtung Frickenhausen höhengleich

an die Bundesstraße angebunden. Am Bauende bei Bau-km 0,560 wird die

Fabrikstraße bzw. die Jahnstraße an die Bundesstraße angebunden. Zu-

sätzlich wird bei Bau-km 0+500 ein lichtsignalgeregelter Fußgängerüber-

weg angelegt. Um die verkehrliche Erschließung des orographisch links

des Mains und südlich der Neuen Mainbrücke befindlichen Quartiers zu

gewährleisten, ist eine Tieferlegung der Ortstraße unterhalb der Alten Main-

brücke geplant. Die Kreuzung mit der Bundeswasserstraße Main ist unter

Punkt A 3.11 geregelt.

2.7.4 Immissionsschutz

Das planfestgestellte Vorhaben ist mit den Belangen des Lärmschutzes

sowie mit den Belangen der Luftreinhaltung vereinbar. Die Planung stellt

sicher, dass keine schädlichen Umweltauswirkungen durch Verkehrsgeräu-

sche oder nachteilige Wirkungen infolge von Schadstoffbelastungen insbe-

sondere für die Luft ohne Ausgleich verbleiben (§§ 41 und 42 BImSchG;

Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG).

Der Maßstab zur Bewertung, ob schädliche Umweltauswirkungen durch

Verkehrsgeräusche oder nachteilige Wirkungen infolge von Schadstoffbe-

lastungen ohne Ausgleich verbleiben, ergibt sich aus dem Immissions-

schutzrecht, insbesondere aus § 3 Abs. 1 und §§ 41 ff. BImSchG

(Kopp/Ramsauer, VwVfG, Rd.Nrn. 114 ff. zu § 74). Daraus folgt, dass die

Zumutbarkeitsgrenze dann nicht überschritten wird, wenn die Grenzwerte

der Verordnungen und technischen Regelwerke, die zur Konkretisierung

des Begriffs der schädlichen Umwelteinwirkung i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG

vorliegen, eingehalten werden. Trotzdem sind auch Beeinträchtigungen, die

unterhalb der Zumutbarkeitsgrenze liegen, bei der Abwägung zu berück-

sichtigen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Rd.Nr. 116 zu § 74).

2.7.4.1 Trassierung (§ 50 BImSchG)

Bei der Planung wurde darauf geachtet, dass durch die Erneuerung der

"Neuen Mainbrücke“ Ochsenfurt keine vermeidbare Immissionsbelastung

entsteht (§ 50 BImSchG). Unter Abwägung der im Verfahren bekannt ge-

wordenen Belange ist die gewählte Linie hinsichtlich der Anforderungen

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- 49 -

des § 50 BImSchG die richtige Lösung. Wie im Rahmen der Variantenprü-

fung ausgeführt (vgl. C 2.5.2 dieses Beschlusses), scheiden andere Tras-

senführungen, soweit sie überhaupt nennenswerte Verbesserungen ge-

genüber der planfestgestellten Lösung aufweisen, wegen vorrangiger ande-

rer Belange aus. Durch eine Änderung der Maßnahme, den Verzicht auf

Teile der Maßnahme oder die Verlegung bestimmter Teile kann der Immis-

sionsschutz mit angemessenem Aufwand nicht weiter verbessert werden.

2.7.4.2 Lärmschutz

Der Schutz der Anlieger vor Straßenverkehrslärm erfolgt in verschiedenen,

in dieser Reihenfolge zu beachtenden Stufen:

Bei der Planung von Verkehrswegen ist darauf zu achten, dass schädliche

Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Woh-

nen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit

wie möglich vermieden werden (§ 50 Satz 1 BImSchG). Dies gilt zunächst

unabhängig von den Grenzwerten nach der 16. BImSchV (vgl. schon

C 2.7.4.1).

Beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen ist darüber

hinaus sicherzustellen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch

Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Tech-

nik vermeidbar sind (§ 41 Abs. 1 BImSchG).

Wenn den vorgenannten Anforderungen nicht durch eine entsprechende

Planung oder technischen Vorkehrungen Rechnung getragen werden kann,

hat der Betroffene gegen den Vorhabensträger einen Anspruch auf ange-

messene Entschädigung in Geld (§ 42 Abs. 1 und 2 BImSchG bzw. Art. 74

Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG).

2.7.4.2.1 Rechtsgrundlagen und Lärmschutzmaßnahmen

Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen ist auf der Grund-

lage von § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV vorzunehmen. Beim Bau

oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen ist sicherzustellen,

dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen, die nach dem

Stand der Technik vermeidbar sind, hervorgerufen werden (§ 41 Abs. 1

BImSchG). Als erheblich sind die Einwirkungen anzusehen, die

- unabhängig davon, ob der Gewährleistungsgehalt der Art. 2 und 14 GG

berührt ist - die Grenzen des Zumutbaren überschreiten. Die danach maß-

gebliche Zumutbarkeitsschwelle wird durch die in der 16. BImSchV be-

stimmten Grenzwerte normiert, die nach der Schutzwürdigkeit und der

Schutzbedürftigkeit der durch Verkehrslärm betroffenen Anlagen und Ge-

biete variieren (§ 43 Abs. 1 Satz 1 BImSchG; vgl. BVerwG, Urteil vom

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- 50 -

28.01.1999, Az. 4 CN 5.98, BauR 1999, 867). Die Konkretisierung des Beg-

riffs der schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist in

§ 2 Abs. 1 der 16. BImSchV im Regelfall abschließend erfolgt (VGH Baden-

Württemberg, Urteil vom 13.03.1996, Az. 5 S 1743/95, VBlBW 1996, 423).

Die Voraussetzungen einer wesentlichen Änderung i.S.d. § 41 Abs. 1

BImSchG sind in § 2 Abs. 2 der 16. BImSchV abschließend aufgeführt. Da-

zu gehört die bauliche Erweiterung einer Straße um einen oder mehrere

durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 1 Abs. 2 Satz 1

Nr. 1 der 16. BImSchV). Diese bauliche Erweiterung muss zwischen zwei

Verknüpfungen erfolgen. Ein erheblicher baulicher Eingriff liegt außerdem

vor, wenn durch ihn der bisher vorhandene Beurteilungspegel am jeweili-

gen Immissionsort um mindestens 3 dB(A) erhöht wird (§ 1 Abs. 2 Satz 1

Nr. 2 Alternative 1 der 16. BImSchV) oder eher auf mindestens 70 dB(A)

am Tag bzw. mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird (§ 1 Abs. 2

Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 der 16. BImSchV) oder der Beurteilungspegel von

mindestens 70 dB(A) am Tag bzw. mindestens 60 dB(A) in der Nacht wei-

ter erhöht wird (§ 1 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV).

Kennzeichnend für einen "erheblichen baulichen Eingriff" sind solche Maß-

nahmen, die in die bauliche Substanz und in die Funktion der Straße als

Verkehrsweg eingreifen. Der Eingriff muss auf eine Steigerung der verkehr-

lichen Leistungsfähigkeit der Straße abzielen. Eine Einbeziehung von

Maßnahmen, die nicht rein baulicher Art sind, die Substanz der Straße als

solche und die vorhandene Verkehrsfunktion unberührt lassen oder der Er-

haltung dienen, ist durch § 43 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 41 BImSchG nicht ge-

deckt (vgl. Nr. 10.1 Abs. 2 der VSchR 97).

Eine Änderung der Straße i.S.d. § 41 Abs. 1 BImSchG verlangt daher einen

inneren Bezug der beabsichtigten Maßnahme zu der bereits vorhandenen

Verkehrsfunktion der Straße. Die "Änderung der Straße" muss sich auf de-

ren vorausgesetzte und planerisch gewollte Leistungsfähigkeit beziehen.

Dazu ist notwendig, dass die vorgesehene Maßnahme zu einer vermehrten

Aufnahme des Straßenverkehrs führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.1995,

Az. 4 C 26.93, NVWZ 1995, 907).

Dies führt dazu, dass im vorliegenden Fall nicht von einer "wesentlichen

Änderung" i.S.d. § 41 Abs. 1 BImSchG ausgegangen werden kann. Die ge-

genständliche Maßnahme dient der Verbesserung der Verkehrssicherheit

auf der B 13 durch die Erneuerung der "Neuen Mainbrücke“. Die Leistungs-

fähigkeit der Brücke für den Kraftfahrzeugverkehr wird nicht verändert.

Durch die bauliche Maßnahme selbst wird es nicht zu einer Zunahme des

Verkehrs kommen. Die Verkehrsprognosen gehen von einer allgemeinen

verkehrlichen Entwicklung aus, die auch ohne die gegenständliche Maß-

nahme stattfinden würde.

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- 51 -

Selbst wenn man einen erheblichen baulichen Eingriff im Sinne des § 1

Abs. 2 Nr. 2 16. BImSchV darin sehen würde, dass die Trennung des Kraft-

fahrzeug- vom Radverkehr eine Steigerung der Leistungsfähigkeit bewirkt,

ist die 16. BImSchV nicht anwendbar, weil dieser Eingriff nicht zu einer Er-

höhung des von der Bundesstraße ausgehenden Verkehrslärms führen

kann.

2.7.4.2.2 Anwendbarkeit der 16. BImSchV/Lärmschutzmaßnahmen

Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) hat in seiner Stellungnahme

vom 10.02.2012 die Auffassung vertreten, dass die gegenständliche Bau-

maßnahme entgegen der Aussagen in den Planunterlagen einen "erhebli-

chen baulichen Eingriff" i.S.d. 16. BImSchV darstelle. Grund hierfür sei,

dass die Brücke künftig wieder von Schwerlasterverkehr befahren werden

könne und zudem die Fahrbahn um 1 m verbreitert werde, was die verkehr-

liche Leistungsfähigkeit der Straße erhöhe. Es sei daher zu prüfen, ob es

durch diesen "erheblichen baulichen Eingriff“ zu "wesentlichen Änderun-

gen“ an Gebäuden innerhalb der Planfeststellungsgrenzen komme. Dies

sei nur dann der Fall, sofern es zu Pegelerhöhungen von mindestens

2,1 dB(A) komme oder der Beurteilungspegel auf Werte von 70 dB(A) tags

bzw. 60 dB(A)/nachts ansteige. Das LfU hat kritisiert, dass in den Planun-

terlagen keine schalltechnischen Berechnungsunterlagen vorhanden seien

und vorgeschlagen, diese Berechnungen im Verfahren nachzuholen. Auch

sei zu prüfen, ob die Durchführung einer Lärmsanierung möglich sei. Zu-

dem sollten zur Vermeidung lästiger Schlag- und Stoßgeräusche an den

Dehnfugen lärmarme Übergangskonstruktionen im Bereich der Widerlager

eingebaut werden. Zur Vermeidung tieffrequenter Geräuschanteile aus

dem Hohlkasten sollten weiter schalldichte Übergangskonstruktionen seit-

lich und unterhalb der Widerlager vorgesehen werden.

Der Vorhabensträger hat auf die Stellungnahme des LfU mit Schreiben

vom 02.04.2012 erwidert und korrekt dargestellt, dass es sich bei der ge-

genständlichen Maßnahme nicht um eine "wesentliche Änderung“ i.S.d.

16. BImSchV handelt. Wie der Vorhabensträger richtig erläutert hat, wurde

die bestehende Brücke 1954 mit einer Fahrbahnbreite von 7,50 m errichtet.

Aufgrund vorhandener Schäden an der Brückenkonstruktion wurden im

Jahr 2001 Verstärkungsmaßnahmen an der Stahlkonstruktion durchgeführt.

Im Zuge dieser Maßnahmen wurde zur Entlastung der Randbereiche und

zur Sicherung der Gehwegkragarme beidseitig eine Stahlgleitwand über die

gesamte Brückenlänge errichtet. Hierdurch wurde die nutzbare Fahrbahn-

breite auf 6,50 m eingeschränkt. Eine Verkehrszählung im Jahr 2008 hat

eine Verkehrsmenge von 14.500 Kfz/24h (12.800 DTVPV und 1.700GV) er-

geben. Nach Verkehrsübergabe der Mainbrücke Goßmannsdorf und Sper-

rung der "Neuen Mainbrücke“ für den Verkehr ≥ 3,5 to zGG betrug das

Verkehrsaufkommen 2010 nur noch 11.400 Kfz/24h (ausschließlich

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- 52 -

DTVPV). Der Prognosefall für das Jahr 2025 unter den Voraussetzungen,

dass die Mainbrücke Goßmannsdorf unter Verkehr ist und die "Alte Main-

brücke“ für Kfz ≤ 3,5 to zGG stadteinwärts zugelassen ist, hat eine Ver-

kehrsbelastung von 10.800 Kfz/24h (9.400 DTVPV und 1.400 DTVGV) erge-

ben. Aufgrund der Verringerung der Verkehrszahlen kann es zu keinen Er-

höhungen der Beurteilungsschallpegel kommen. Eine "wesentliche Ände-

rung“ i.S.d. 16. BImSchV ist daher nicht anzunehmen.

Dennoch hat der Vorhabensträger für Gebäude im Planfeststellungsbereich

schalltechnische Berechnungen durchgeführt und dabei festgestellt, dass

Belastungen von maximal 64 dB(A)/tags und 59 dB(A)/nachts erreicht wer-

den. Dies bedeutet, dass die Werte der Lärmsanierung nicht erreicht wer-

den.

Das Sachgebiet 50 (technischer Umweltschutz) der Regierung von Unter-

franken kommt in eigenen Berechnung (vgl. Stellungnahme vom

26.04.2012) zwar bei einem Anwesen (Fl.Nr. 1419) zu einem Beurteilungs-

pegel nachts von 60 dB(A). Da aber die Erneuerung der Mainbrücke keine

zusätzliche Lärmbelastung verursacht, sind keine Lärmschutzmaßnahmen

angezeigt.

Das SG 50 stellte in seiner Stellungnahme vom 07.08.2012 zudem klar,

dass auch durch den Abriss des sog. "Amerikahauses“ mit keiner Ver-

schlechterung der Geräuschsituation in diesem Quartier zu rechnen ist.

Bezüglich der Anregungen des Landesamtes für Umweltschutz und des

Sachgebiets Technischer Umweltschutz der Regierung von Unterfranken

zu den lärmarmen Übergangskonstruktionen hat der Vorhabensträger zu-

gesagt (vgl. A 3.1), diese nach Möglichkeit umzusetzen (vgl. Stellungnah-

me vom 04.04.2012 und vom 12.11.2012).

Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde ist an den vorgenommenen

Berechnungen, am vorgesehenen Lärmkonzept und an der Richtigkeit der

diesbezüglichen Ergebnisse nicht zu zweifeln. Die Verkehrsprognose des

Vorhabensträgers beruht auf einer geeigneten Methode und ausreichenden

Daten.

2.7.4.2.3 Gesamtlärm

Eine Berechnung der Lärmbeeinträchtigungen im Rahmen einer Gesamt-

lärmbetrachtung ("Summenpegel") ist schließlich im Hinblick auf die verfah-

rensgegenständliche Straßenbaumaßnahme nur geboten, wenn der neue

oder zu ändernde Verkehrsweg im Zusammenwirken mit vorhandenen

Vorbelastungen anderer Verkehrswege (hier z.B. Wasserstraße Main) ins-

gesamt zu einer Lärmbelastung führen kann, die mit Gesundheitsgefahren

oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist. Dies gilt

insbesondere bei Grundstücken, die dem Wohnen dienen. Denn der Staat

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- 53 -

darf durch seine Entscheidungen keine verkehrliche Maßnahme zulassen,

die im Ergebnis einen nicht rechtfertigungsfähigen Eingriff in Leben, Ge-

sundheit oder Eigentum auslöst. Dies gebieten die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1

oder Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltenen Gewährleistungen. Der Staat

verstößt gegen die aus Art. 2 Abs. 2 GG folgende grundrechtliche Schutz-

pflicht, wenn er es zuließe, dass durch den Bau oder durch die wesentliche

Änderung eines öffentlichen Verkehrswegs eine die menschliche Gesund-

heit gefährdende Gesamtlärmbelastung entsteht, und sei es auch nur durch

die Erhöhung einer bereits vorhandenen Vorbelastung. Die grundrechtliche

Schutzpflicht greift somit ein, wenn die ihr widerstreitende Immissionssitua-

tion gerade durch das Planvorhaben entsteht oder verschärft wird. Ande-

renfalls leistet die Zulassungsentscheidung zu der kritischen Lärmbelas-

tung keinen relevanten Ursachenbeitrag, der Grundlage des grundrechtli-

chen Schutzanspruchs gegenüber dieser Entscheidung sein könnte (vgl.

BVerwG, Urteil vom 21.03.1996, Az. 4 C 9/95, BVerwGE 101, 1; OVG

Münster, Urteil vom 18.01.2001, Az. 20 D 75/98.AK, NWVBl. 2002, 105).

Die Grenze, bei der ein solch schwerwiegender Eingriff in Betracht kommt,

liegt dort, wo die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und der BGH

übereinstimmend von einer "enteignenden Wirkung" bzw. Gesundheitsge-

fahr ausgehen. Sie ist für ein Mischgebiet im Bereich bei Werten von

72 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts und für ein Wohngebiet bei Werten von

70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts anzusetzen (vgl. VGH München, Be-

schluss vom 18.07.1996, Az. 8 CS 96.1612; Urteil vom 05.03.1996,

Az. 20 B 92.1055, VGHE By 29, 77; VG Würzburg, Urteil vom 21.03.2000,

Az. W 1 K 98.1403, Urteilsabdruck S. 18 unter Bezugnahme auf BGH, Ur-

teil vom 10.12.1987, Az. III ZR 204/86, NJW 1988, 900; Urteil vom

25.03.1993, Az. III ZR 60/91, NJW 1993, 1700).

Voraussetzung dafür aber ist, dass das Vorhaben in tatsächlicher Hinsicht

zu der gesundheitsgefährdenden Gesamtbelastung beiträgt. Eine in der

Planfeststellung zu befolgende grundrechtliche Pflicht, Schutzvorkehrungen

zu treffen, setzt eine Kausalität zwischen dem Bau bzw. der Änderung des

Verkehrsweges und der gesundheitsgefährdenden Verkehrsbelastung vor-

aus. Eine Pflicht, eventuell gesundheitlich bedenkliche Immissionslagen bei

Gelegenheit der Planfeststellung zu sanieren, wird damit hingegen nicht

zum Ausdruck gebracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.01.2008, Az.

9 B 7.07, NVwZ 2008, 675, RdNr. 9).

Diese erforderliche Kausalität ist hier jedoch gerade nicht gegeben. Daher

sind aus Sicht der Planfeststellungsbehörde keine weiteren Lärmschutz-

maßnahmen veranlasst.

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- 54 -

2.7.4.2.4 Baulärm

Rechtliche Grundlage für die Beurteilung für die Zumutbarkeit von Baustel-

lenlärm ist in Ermangelung einer speziellen gesetzlichen Regelung Art. 74

Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayVwVfG (BVerwG vom 26.01.2000, Buchholz

407.4 § 17 FStrG Nr. 156). Danach muss die Planfeststellungsbehörde

dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unter-

haltung von Anlagen auferlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur

Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer nötig sind. Sind

solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben un-

vereinbar, so kann der Betroffene eine angemessene Entschädigung in

Geld beanspruchen. Die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze, bei

deren Überschreitung Ansprüche auf Schutzvorkehrungen oder Entschädi-

gung im Sinn von Art. 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayVwVfG ausgelöst wer-

den, ist nach ständiger Rechtsprechung bei einem Fehlen normativ festge-

legter Grenzwerte im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung unter

Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse unter Heranziehung

von Sachverstand zu bestimmen, wobei bereichsspezifische Regelwerke

im Sinn von Orientierungswerten herangezogen werden können (BayVGH,

Urteil vom 24.01.2011, Az. 22 A 09.40045, juris, u.a. RdNr. 102). Vorlie-

gend sind insbesondere nachteilige Wirkungen durch Baulärm zu erwarten.

Ob nachteilige Wirkungen im Sinn von Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG

vorliegen, beurteilt sich bei Baulärm nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1

BImSchG in Verbindung mit der für die Beurteilung von Baulärm gemäß

§ 66 Abs. 2 BImSchG maßgeblichen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift

zum Schutz gegen Baulärm - AVV-Baulärm - vom 19. August 1970 (Beil.

zum BAnz Nr. 160 vom 01.09.1970; vgl. zum Ganzen BayVGH, Urteil vom

24.01.2011, Az. 22 A 09.40045, juris, RdNr. 103). Auf die TA Lärm kann

dagegen selbst unter Berücksichtigung einer eventuell mehrjährigen Dauer

einer Baustelle nicht zurückgegriffen werden, weil Anlagen im Sinn des

Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf Baustellen nach Nr. 1 lit. f der

TA Lärm von ihrem Anwendungsbereich ausdrücklich ausgeschlossen sind

(BayVGH, Beschluss vom 04.05.2011, Az. 22 AS 10.40045, juris, RdNr.

27).

Nr. 3.1.1 der AVV Baulärm setzt Immissionsrichtwerte tagsüber und nachts

fest. Nach Nr. 3.1.2 gilt als Nachtzeit die Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr.

Überschreitet der Beurteilungspegel der von Baumaschinen hervorgerufe-

nen Geräusche die Immissionsrichtwerte um mehr als 5 dB(A), sollen nach

Nr. 4.1 Maßnahmen zur Minderung der Geräusche angeordnet werden

(z. B. Verwendung geräuscharmer Baumaschinen, Beschränkung der Be-

triebszeit lautstarker Baumaschinen etc).

Nicht zu beanstanden ist auch, dass auf die Eingreifwerte nach Nr. 4.1 der

AVV-Baulärm, die gegenüber den Immissionsrichtwerten nach Nr. 3.1.1 der

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- 55 -

AVV-Baulärm um 5 dB(A) erhöht sind, abgestellt wird, da dies der inneren

Systematik der AVV-Baulärm entspricht (BayVGH, Urteil vom 24.1.2011,

Az. 22 A 09.40045, juris, RdNr. 103; VGH BW vom 08.02.2007, Az.

5 S 2257/05, juris, RdNr. 132 ff). Dabei ist zwar zu beachten, dass es Plan-

betroffenen als Ausdruck der Sozialbindung zumutbar sein kann, mehr an

Baulärm hinzunehmen, wenn ein Vorhaben dem allgemeinen Verkehr ge-

widmet ist und insofern dem Wohl der Allgemeinheit dient (vgl. Nr. 5.2.2 der

AVV-Baulärm). Raum für derartige Erwägungen besteht aber desto weni-

ger, je mehr es sich um eine überwiegend stationäre Großbaustelle mit

sehr langer Bauzeit und intensiven Arbeitstätigkeiten handelt (vgl. BayVGH,

Urteil vom 24.01.2011, Az. 22 A 09.40045, juris, RdNr. 103; VGH BW, Ur-

teil vom 07.06.1989, Az. 5 S 3040/87, NVwZ-RR 1990, 227).

Bei Baumaschinen handelt es sich regelmäßig nicht um genehmigungsbe-

dürftige Anlagen im Sinn des 2. Teils, 1. Abschnitt, des BImSchG. Es gel-

ten damit die Regelungen nach dem 2. Teil, 2. Abschnitt (§§ 22 – 25), des

BImSchG. Insbesondere müssen nach § 22 Abs. 1 schädliche Umweltein-

wirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, vermieden

werden und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkung auf ein Mindest-

maß beschränkt werden (Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen).

Die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen wird bei immissions-

schutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 22

BImSchG nicht generell auferlegt, kann aber in Rechtsverordnungen auf

der Grundlage des § 23 Abs. 1 BImSchG gefordert werden.

Von der Ermächtigung des § 23 Abs. 1 BImSchG hat die Bundesregierung

durch den Erlass der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.

BImSchV) Gebrauch gemacht. Sie gilt für Geräte und Maschinen, die in

den Anwendungsbereich der EU-Richtlinien 2000/14/EG, geändert durch

die EU-Richtlinie 2005/88/EG, fallen. Dazu gehören bestimmte Baumaschi-

nen. Die 32. BImSchV regelt u. a. das Inverkehrbringen und den Betrieb

der Geräte und Maschinen in Wohngebieten (generell untersagt von 20.00

Uhr – 07.00 Uhr). Die genannten EU-Richtlinien enthalten (leistungsabhän-

gige, z. T. masseabhängige) Schallleistungspegel der Maschinengeräu-

sche. Für Maschinen und Geräte, die ab dem 03.01.2006 in Verkehr ge-

bracht wurden, gelten meist um 2 bis 3 dB(A) niedrigere Schallleistungspe-

gel. Bei lärmarmen Planiermaschinen, Ladern, Straßenfertigern, Transport-

betonmischern und Betonpumpen ist durch das Umweltzeichen RAL-ZU 53

bescheinigt, dass ihr höchstzulässiger Schallleistungspegel bei 101 bzw.

100 dB(A) liegt.

Der durch die Bauarbeiten erzeugte Lärm wurde nicht abschließend ermit-

telt. Die Unregelmäßigkeit des durch die Bauarbeiten ausgelösten Lärms

lässt eine detaillierte Lärmprognose nicht zu (vgl. BVerwG, Urteil vom

03.03.2011, Az. 9 A 8.10, juris, RdNr. 111).

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Auf Nachfrage zum Thema Baulärm führte der Vorhabensträger mit Schrift-

satz vom 21.09.2012 aus, dass durch die vorgesehene Sanierung der Brü-

ckenrampen (Widerlager mit Rampenstützmauern auf beiden Mainseiten)

sowie den Abbruch der bestehenden Mainbrücke und den folgenden Brü-

ckenneubau im gesamten Umfeld der Baumaßnahme mit lärmemittieren-

den Bauarbeiten zu rechnen sei. Der Beginn der Bauarbeiten sei für das

Jahr 2014 vorgesehen und sie werden voraussichtlich 2/3/4 Jahre dauern.

Die täglichen Arbeitszeiten werden nach Möglichkeit nur Tagessunden und

keine Nachtstunden beanspruchen. Soweit dies absehbar sei, werden fol-

gende Geräte eingesetzt: Bagger, Kräne, Pressluftgeräte, wie Kompresso-

ren und Dampframmen, Bohrgeräte sowie alle Arten von Fahrzeugen. wer-

de. Diese Geräte werden alle einschlägigen Vorschriften zum Schutz ge-

gen Bau- und Baumaschinenlärm erfüllen. Außerdem werden alle Vor-

schriften über die Zulässigkeit von Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit be-

achtet.

Der Vorhabensträger sagte mit Schreiben vom 04.04.2012 zu, die

32. BImSchV und die AVV Baulärm - Geräuschimmissionen beim Bauab-

lauf "vertraglich" zu beachten. Die Auflagen 3.3 wurden mit der Sachgebiet

Technischer Umweltschutz an der Regierung von Unterfranken abge-

stimmt. Dieser erachtete diese Auflagen für angemessen. Auch der Vorha-

bensträger stimmte diesen Auflagen mit Schreiben vom 12.11.2012 zu.

2.7.4.2.5 Abwägung

Die Lärmberechnungen sind demnach im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte ist durch die Planung ge-

währleistet. Den Belangen des Lärmschutzes kommt letztlich angesichts

der für das Vorhaben sprechenden überwiegenden Gründe (vgl. C 2.5)

auch unter Berücksichtigung der Gesamtlärmsituation kein entscheidendes

Gewicht gegen die Planung zu.

2.7.4.3 Schadstoffbelastung

Das geplante Vorhaben ist mit den Belangen der Luftreinhaltung und des

Schutzes vor Schadstoffbelastungen zu vereinbaren. Diese Feststellung gilt

sowohl im Hinblick auf den Maßstab des § 50 BImSchG als auch unter Be-

achtung der Regelungen des Art. 74 Abs. 2 BayVwVfG.

Die Immissionsbelastung durch Luftinhaltsstoffe auf die benachbarte

Wohnbebauung hat das LfU in der Stellungnahme vom 10.02.2012 anhand

des "Merkblattes über Luftverunreinigungen an Straßen“ (MLuS 02, geän-

derte Fassung 2005) abgeschätzt. Nach der Aussage des LfU ist nicht da-

von auszugehen, dass im Planfeststellungsbereich die lufthygienischen

Grenzwerte der 39. BImSchV erreicht oder überschritten werden.

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Auch das Sachgebiet 50 der Regierung von Unterfranken hat zum Thema

Luftreinhaltung mit Schreiben vom 12.10.2012 Stellung genommen. Darin

wird zwar festgestellt, dass die vom Vorhabensträger vorgelegte Berech-

nung mit dem Programm MLuS fehlerhaft sei, weil keine Immissionsvorbe-

lastung berücksichtigt worden sei. Die eigene Berechnung des SG 50 er-

gibt aber auch, dass die einschlägigen Grenzwerte der 39. BImSchV, ins-

besondere für die Schadstoffe Feinstaub und Stickstoffdioxid sicher ein-

gehalten werden. Mit Wirkung vom 28.03.2013 sind die Richtlinien zur Er-

mittlung der Luftqualität an Straßen – RLuS 2012- in Kraft getreten und ha-

ben damit das MLuS 02 abgelöst. Nach Aussage des Sachgebiets 50 der

Regierung von Unterfranken vom 13.05.2013 ergibt die vorgenommene

Neuberechnung nach den RLuS 2012 unverändert, dass die einschlägigen

Grenzwerte sicher eingehalten werden.

Hinsichtlich der Auswirkungen der gegenständlichen Maßnahme auf Böden

ist aus den vorliegenden wissenschaftlichen Untersuchungen abzuleiten,

dass sich die Anreicherung von Schadstoffen auf ein sehr schmales Band

beschränken wird, das in etwa dem Spritzwasserbereich entspricht. Schäd-

liche Bodenveränderungen i.S.d. § 2 Abs. 3 BBodSchG sind nicht zu erwar-

ten. Auf die Ausführungen unter C 2.7.6 wird Bezug genommen (vgl. auch

C 2.7.8 und C 2.7.11).

Schadstoffeinträge in Fließgewässer sowie Gefährdungen des Grundwas-

sers im Bereich der planfestzustellenden Maßnahme werden durch das

Entwässerungskonzept, das den Planunterlagen beiliegt und in enger Ab-

stimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg - Servicestelle

Würzburg - entwickelt wurde, stark vermindert. Nennenswerte Schadstoff-

einträge und somit nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser

sind daher ebenfalls nicht zu erwarten (vgl. C 2.7.7).

Der verbleibenden Schadstoffbelastung kommt demnach kein entschei-

dendes Gewicht gegen die Baumaßnahme zu.

2.7.4.4 Abwägung der Immissionsschutzbelange

Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen lässt sich im Gesamten be-

trachtet festhalten, dass die Planung in Bezug auf den öffentlichen Belang

Immissionsschutz (Schutz vor Lärm und Schadstoffbelastungen) ausgewo-

gen erscheint. Es ist nicht zu verkennen, dass den Belangen des Lärm-

schutzes sowie der Vermeidung von Schadstoffbelastungen ein sehr gro-

ßes Gewicht beizumessen ist. Dabei sind auch solche Auswirkungen auf

vom Straßenbau betroffene Gebiete zu berücksichtigen, die nicht mit einer

Überschreitung bestehender Grenz- bzw. Orientierungswerte verbunden

sind. Mit Rücksicht auf die vorangegangenen Ausführungen, aufgrund der

in der Planung vorgesehenen Schutzmaßnahmen und der in diesem Be-

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schluss angeordneten Nebenbestimmungen sowie angesichts der beste-

henden Vorbelastung verlieren die Belange des Immissionsschutzes aber

derart an Gewicht, dass die für den Plan sprechenden Argumente insge-

samt gesehen schwerer wiegen.

2.7.5 Naturschutz und Landschaftspflege

2.7.5.1 Rechtsgrundlagen

Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit im Rahmen der Ab-

wägung zu berücksichtigen (§ 17 S. 2 FStrG). Für Natur und Landschaft

werden diese Belange konkretisiert durch die in § 1 BNatSchG enthaltenen

Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die sich hieraus erge-

benden Anforderungen sind untereinander und gegen die sonstigen Anfor-

derungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen. Beson-

dere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Eingriffsregelung

nach § 15 BNatSchG zu. Weiter sind der Schutz bestimmter Teile von Na-

tur und Landschaft sowie der allgemeine und besondere Artenschutz zu

beachten.

2.7.5.2 Eingriffsregelung

Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder

Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bo-

denschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Lei-

stungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschafts-

bild erheblich beeinträchtigen können (§ 14 Abs. 1 BNatSchG).

Der Vorhabensträger, der einen Eingriff in Natur und Landschaft vornimmt,

ist verpflichtet,

- vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlas-

sen (§ 15 Abs. 1 BNatSchG) und

- unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschut-

zes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen)

oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen) (§ 15 Abs. 2 BNatSchG).

Beeinträchtigungen sind dabei vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen

für den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit

geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft gegeben sind

(§ 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG). Soweit Beeinträchtigungen nicht vermie-

den werden können, ist dies zu begründen (§ 15 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG).

Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtig-

ten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt

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- 59 -

sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder

neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). Ersetzt ist eine Beein-

trächtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Natur-

haushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt

sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 15

Abs. 2 Satz 3 BNatSchG).

Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Be-

einträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist aus-

zugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und

der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und

Landschaft anderen Belangen im Rang vorgehen (§ 15 Abs. 5 BNatSchG).

Sind die Beeinträchtigungen weder zu vermeiden noch in angemessener

Frist auszugleichen oder zu ersetzen und gehen die Belange des Natur-

schutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen

an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range nicht vor, hat der

Verursacher eine Ersatzzahlung zu leisten (§ 15 Abs. 6 BNatSchG).

Dieses Entscheidungsprogramm des Bundesnaturschutzgesetzes steht

selbstständig neben den fachplanungsrechtlichen Zulassungsregeln

(BVerwG, Urteil vom 07.03.1997, Az. 4 C 10.96, UPR 1997, 329). Die Prü-

fungsstufen sind einzuhalten. Es gilt aber auch das Übermaßverbot

(BVerwG, Urteil vom 18.03.2009, NVwZ 2010, 66, zur bis 28.02.2010 gel-

tenden Rechtslage).

2.7.5.2.1 Vermeidungsgebot

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt das Ge-

bot, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im Falle

eines Eingriffs (§ 15 Abs. 1 BNatSchG) zu unterlassen, striktes Recht dar

(so BVerwG, Urteil vom 30.10.1992, Az. 4 A 4.92, NVwZ 1993, 565).

Die Planfeststellungsbehörde hat dieses Vermeidungsgebot zu beachten,

wobei jedoch der Begriff der Vermeidbarkeit nicht in einem naturwissen-

schaftlichen Sinn zu verstehen ist, sondern der rechtlichen Eingrenzung

anhand der Zielsetzung des Naturschutzrechts bedarf. Als vermeidbar ist

im Ergebnis eine Beeinträchtigung anzusehen, wenn das erforderliche Vor-

haben an der vorgesehenen Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchti-

gungen unter verhältnismäßigem Mitteleinsatz verwirklicht werden kann.

Das Vermeidungsgebot verlangt also nicht eine Unterlassung des Vorha-

bens, sondern die Vermeidung zu erwartender Beeinträchtigungen.

Die am Ort des Eingriffs selbst zwangsläufig hervorgerufenen Beeinträchti-

gungen nimmt das Naturschutzrecht als unvermeidbar hin. Das Vermei-

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- 60 -

dungsgebot des § 15 Abs. 1 BNatSchG zwingt die Planfeststellungsbehör-

de auch nicht zur Wahl der ökologisch günstigsten Planungsalternative

(vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1997, Az. 4 C 10.96, UPR 1997, 329). Ob

ein Vorhaben an einem bestimmten Standort zulässig ist, richtet sich nach

den materiellen Vorgaben des Fachrechts. Die naturschutzrechtlichen Ein-

griffsregelungen ergänzen lediglich die fachrechtlichen Zulassungstatbe-

stände. Dabei knüpft die in § 15 Abs. 1 BNatSchG normierte Verpflichtung

an die gewählte Variante an, d.h., der Vermeidungsgrundsatz ist nicht bei

Auswahl der Alternativen anzuwenden, sondern nur auf die nach Fachpla-

nungskriterien ausgewählte Variante.

Bei Modifizierungen an der vom Vorhabensträger gewählten Trasse hängt

es weitgehend von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, ob es

sich um Planungsalternativen oder bloße Vermeidungsmaßnahmen han-

delt. Die Unterscheidung hat im Wesentlichen danach zu erfolgen, ob eine

in Erwägung gezogene Vermeidungsmaßnahme eine so erhebliche Um-

gestaltung des konkreten Vorhabens zur Folge hätte, dass sie bei objekti-

ver Betrachtung nicht mehr als vom Antrag des Vorhabensträgers umfasst

angesehen werden kann. Dann stellt sie sich als eine nicht vom Vermei-

dungsgebot erfasste Alternativmaßnahme dar. Aber selbst bei der Qualifi-

zierung als naturschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme ist weiter der

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten (BVerwG, Urteil vom

19.03.2003, Az. 9 A 33.02, DVBl. 2003, 1069).

2.7.5.2.2 Beschreibung der Beeinträchtigungen

Eine ausführliche Beschreibung des betroffenen Gebietes, des vorhande-

nen Bestandes von Natur und Landschaft sowie der Umweltauswirkungen

findet sich in den festgestellten Planunterlagen (insbesondere Unterla-

ge 12.1, Nr. 3 und Unterlage 12.2 Blatt Nr. 1A, jeweils in der Fassung der

Planänderung vom 16.07.2012), auf die hinsichtlich der Einzelheiten ver-

wiesen wird.

Durch das Vorhaben werden verschiedene Beeinträchtigungen des Natur-

haushalts und des Landschaftsbildes hervorgerufen. Die mit dem Eingriff

verbundenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft lassen sich wie

folgt skizzieren:

Durch die Baumaßnahme erfolgt eine Gesamt-Flächenversiegelung von

insgesamt 0,62 ha, davon werden 0,01 ha neu versiegelt. Bisher sind im

Planfeststellungsabschnitt ca. 0,61 ha versiegelt. Zusätzlich werden im Be-

reich des Straßenkörpers durch Grünflächen 0,07 ha in Anspruch genom-

men. Einschließlich der landschaftspflegerischen Maßnahmen beträgt der

gesamte Flächenbedarf für das Bauvorhaben 1,50 ha, davon werden

0,59 ha erstmals benötigt. 0,01 ha Fläche werden entsiegelt.

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- 61 -

Durch die Versiegelung erfolgen nachhaltige Veränderungen und Beein-

trächtigungen durch vorübergehende Flächeninanspruchnahme, Bodenbe-

wegungen und Bodenverdichtungen im Bereich des Baufeldes und der

Baustelleneinrichtung während des Baubetriebes. Zu den baubedingten

Wirkungen zählen aber auch Lärm- und Schadstoffemissionen durch Bau-

fahrzeuge sowie Verdichtungen durch Fahrbetrieb oder Zwischenlagerflä-

chen. Die baubedingten Wirkungen sind in der Regel vorübergehend. Die

Maßnahme bringt zudem Beeinträchtigungen von Vegetation und Tierwelt,

von Schutzgebieten sowie geschützten und schützenswerten Flächen, von

Boden und Geländeform, des Wasserhaushaltes, des Lokal- und Kleinkli-

mas bzw. der Luft, des Landschaftsbildes und der landwirtschaftlichen Nut-

zung mit sich.

Durch den Betrieb der Straße entstehen dauerhafte Benachbarungs- und

Immissionswirkungen wie z. B. Lärm und Schadstoffe mit entsprechenden

negativen Auswirkungen auf die Lebensräume, den Wasserhaushalt, die

Erholungsräume, den Boden usw.

Hinsichtlich der detaillierten Beschreibung der genannten Auswirkungen

und der Konfliktbereiche wird insbesondere auf Nr. 4.1 bis Nr. 4.5 des Er-

läuterungsberichts zum landschaftspflegerischen Begleitplan (Unterla-

ge 12.1) verwiesen. In diesen Unterlagen ist eine sachangemessene öko-

logische Bestandsaufnahme enthalten. Die zeichnerische Darstellung ein-

schließlich der genauen Lage im Untersuchungsgebiet befindet sich in dem

landschaftspflegerischen Bestands- und Konfliktplan (Unterlage 12.2).

Grundlage der Eingriffsermittlung ist eine detaillierte Bilanzierung der vom

Eingriff betroffenen Flächen und der damit verbundenen Funktionen, die in

den landschaftspflegerischen Begleitplan, insbesondere in den Bestands-

und Konfliktplan (Unterlage 12.2) eingeflossen sind.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Vorhabensträger in den fest-

gestellten Unterlagen hinreichend aussagekräftiges Datenmaterial zur Be-

urteilung der vorhabensbedingten Beeinträchtigungen ermittelt hat, indem

er u.a. repräsentative Tier- und Pflanzenarten bzw. Vegetationsstrukturen

als Indikatoren für die Lebensraumfunktionen und die faunische und floristi-

sche Ausstattung herangezogen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2004,

Az. 4 A 11.02, DVBl. 2004, 642). Zu den betroffenen Arten kann zudem auf

die Ausführungen zum Artenschutz unter C 2.7.5.3.2 Bezug genommen

werden (vgl. auch C 2.7.5.2.8).

2.7.5.2.3 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Angesichts der vorgesehenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnah-

men lässt sich festhalten, dass das Vorhaben dem naturschutzrechtlichen

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- 62 -

Gebot, Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu vermeiden bzw.

zu minimieren (vgl. C 2.7.5.1), gerecht wird. Die Vermeidungs- und Mini-

mierungsmaßnahmen sind im Einzelnen im landschaftspflegerischen Be-

gleitplan (Unterlage 12.1) beschrieben, auf dessen Kapitel 4.2 hier aus-

drücklich Bezug genommen wird.

Unter Würdigung und Abwägung aller bekannten Aspekte sind die vorge-

sehenen bzw. dem Vorhabensträger in diesem Planfeststellungsbeschluss

auferlegten Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen ausreichend.

Weitergehende Forderungen wurden nicht erhoben.

2.7.5.2.4 Unvermeidbarkeit der Beeinträchtigungen

Trotz aller Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verursacht die

Planung erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts, des Land-

schaftsbildes und der Erholungsnutzung. Die Beeinträchtigungen sind als

unvermeidbar anzusehen, da das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle

unter verhältnismäßigem Mitteleinsatz nicht mit geringeren Beeinträchti-

gungen oder gar ohne Beeinträchtigungen verwirklicht werden kann. Die

Beeinträchtigungen werden in Kapitel 4.5 der Unterlage 12.1 ausführlich

dargestellt.

Der mit dem Eingriff verfolgte Zweck kann am gleichen Ort nicht durch zu-

mutbare Alternativen ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Na-

tur und Landschaft (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG) erreicht werden.

2.7.5.2.5 Ausgleichsmaßnahmen

Die vom vorhabensbedingten Eingriff ausgehenden unvermeidbaren Beein-

trächtigungen müssen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der

Landschaftspflege ausgeglichen oder ersetzt werden (§ 15 Abs. 2 Satz 1

BNatSchG). Der in der Vergangenheit gesetzlich vorgesehene Vorrang der

Ausgleichs- vor Ersatzmaßnahmen wurde in der Novellierung des

BNatSchG zum 01.03.2010 aufgegeben, so dass Ausgleichs- und Ersatz-

maßnahmen weitestgehend gleichrangig sind.

Die Pflicht zu möglichen Kompensationsmaßnahmen ist nach der Recht-

sprechung des Bundesverwaltungsgerichts striktes Recht (Urteil vom

30.10.1992, Az. 4 A 4.92, NVwZ 1993, 565; Urteil vom 01.09.1997,

Az. 4 A 36.96, NuR 1998, 41). Eine Abwägung findet naturschutzrechtlich

erst im Rahmen des § 15 Abs. 5 BNatSchG statt (spezifische naturschutz-

rechtliche Abwägung), wenn die mit einem Eingriff verbundenen Beein-

trächtigungen nicht zu vermeiden oder in angemessener Frist auszuglei-

chen oder zu ersetzen sind.

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- 63 -

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeit-

raum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Die gegenständliche Bau-

maßnahme führt zu dauerhafter Versiegelung der Eingriffsfläche und dau-

erhaftem Verlust ökologischer Strukturen. Das Kompensationsziel kann

hier also nicht nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne erreicht werden,

da der Eingriff fortdauert, solange die "Neue Mainbrücke“ Ochsenfurt exis-

tiert und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen bestehen. Der dau-

erhaft wirkende Eingriff aus dem Bau und dem Betrieb sowie der damit

verbundene dauerhafte Flächen- und Strukturverlust können nur durch eine

dauerhafte Bereitstellung der Ausgleichsflächen kompensiert werden. Die

Ausgleichsflächen werden auch vom Vorhabensträger in ausreichender

Form rechtlich gesichert (vgl. hierzu Unterlage 14 sowie C 2.7.5.2.5.6).

2.7.5.2.5.1 Abgrenzung der Ausgleichsmaßnahmen von Ersatzmaßnahmen

Die Abgrenzung zwischen Ausgleichsmaßnahmen und Ersatzmaßnahmen

ist zum Teil problematisch und schwierig. Ein Eingriff ist ausgeglichen,

wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in

gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild land-

schaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 2

BNatSchG). Ersatzmaßnahmen müssen so beschaffen sein, dass sie die

durch den Eingriff beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem

betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise herstellen und das Land-

schaftsbild landschaftsgerecht neu gestalten (§ 15 Abs. 2 Satz 3

BNatSchG).

Ausgleichsmaßnahmen müssen aufgrund ihrer Zielsetzung, die auf die

Wiederherstellung der durch den Eingriff gestörten Funktion des Natur-

haushalts oder des Landschaftsbildes gerichtet ist, im optimalen Fall so be-

schaffen sein, dass in dem betroffenen Naturraum ein Zustand herbeige-

führt werden kann, der den früheren Zustand in gleicher Weise und mit

gleicher Wirkung fortführt. Erforderlich ist damit ein Funktionszusammen-

hang zwischen vorhabensbedingter Beeinträchtigung und Ausgleichsmaß-

nahme, der durch eine qualitative und räumliche Komponente gekenn-

zeichnet ist. Nicht erforderlich ist, dass die Maßnahmen im unmittelbaren

Umkreis des Eingriffs ausgeführt werden. Allerdings wird vorausgesetzt,

dass sie sich in dem räumlichen Bereich auswirken, in dem die mit dem

Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen auftreten (vgl. BVerwG, Urteil

vom 27.10.2000, Az. 4 A 18.99, DVBl. 2001, 386; Urteil vom 23.08.1996,

Az. 4 A 29.95, DVBl. 1997, 68; Beschluss vom 17.02.1997, Az. 4 VR 17.96,

LKV 1997, 328; BVerwG, Urteil vom 16.03.2006, Az. 4 A 1075.04, NVwZ-

Beilage I 8/2006, RdNr. 532).

Bei Ersatzmaßnahmen handelt es sich dagegen um Maßnahmen an ande-

rer Stelle innerhalb des vom Eingriff betroffenen Naturraums, die zwar nach

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- 64 -

naturwissenschaftlicher und ökologischer Erkenntnis die Schädigung nicht

wiedergutmachen können, die aber doch die Chance geben (sollen), dass

sich an anderer Stelle ähnliches Leben wieder ausbreitet oder vergleichba-

re Lebensräume geschaffen werden können.

Fachlich muss der Ausgleich eine Wiederherstellung der wesentlichen vom

Eingriff betroffenen Funktionen und Werte des Naturhaushaltes und des

Landschaftsbildes in einem gewissen funktionalen, räumlichen und zeitli-

chen Bezug ermöglichen. Da eine vollständige Wiederherstellung aller ge-

störten Funktionen nach Art, Ort und Zeit im naturwissenschaftlichen Sinn

nicht möglich ist, werden unter Ausgleich alle Maßnahmen verstanden, die

der Verbesserung der jeweiligen Funktion dienen, im engeren vom Eingriff

betroffenen Landschaftsraum stattfinden und ihre angestrebte Funktionsfä-

higkeit innerhalb eines absehbaren Zeitraums annähernd erreichen. Natur-

schutzfachlich wünschenswert ist es, wenn der Ausgleich möglichst zeitnah

zum Eingriff erfolgt, idealerweise vor der Durchführung des Eingriffs. Eine

Dauer von 25 bis 30 Jahren kann noch als angemessen betrachtet werden.

Ein entsprechender Anspruch ist jedoch nach der Definition des BNatSchG

- allerdings mit gewissen Abstrichen - auch für die Ersatzmaßnahmen ge-

geben, die die gestörten Funktionen möglichst im betroffenen Landschafts-

raum gleichwertig gewährleisten, also in möglichst vergleichbarer Weise

wiederherstellen sollen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.10.2000,

Az. 4 A 18.99, DVBl. 2001, 386).

Wenn auch in fachlicher Hinsicht die Übergänge zwischen Ausgleichs- und

Ersatzmaßnahmen in der Praxis vielfach fließend sind und eine scharfe na-

turschutzfachliche Abgrenzung schwierig ist, sind beide Kategorien nach

dem Wortlaut des Gesetzes auch weiterhin klar zu unterscheiden. Aus-

gleichs- und Ersatzmaßnahmen stehen aber von der Gesetzessystematik

her auf einer Ebene.

2.7.5.2.5.2 Ausgleichbarkeit/Nichtausgleichbarkeit der Beeinträchtigungen

Die weitere Prüfung setzt die konkrete Klärung voraus, in welchem Umfang

das Vorhaben ausgleichbare bzw. nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen

hervorruft (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2000, Az. 4 A 18.99, DVBl. 2001,

386). Ausgehend von der Konfliktsituation bzw. Eingriffsituation wird eine

Beurteilung der Ausgleichbarkeit der Beeinträchtigungen vorgenommen.

Die Prüfung und Beurteilung der Ausgleichbarkeit erfolgt auf der Grundlage

der Wertigkeit/Wiederherstellbarkeit der beeinträchtigten Flächen und

Funktionen, wobei als Wertmaßstab bzw. Indikator Art und Größe der be-

troffenen Grundfläche herangezogen werden, mit denen die Funktionen

verbunden sind. Dabei prägen sich die Funktionen in erster Linie im Biotop-

typ mit dessen jeweiligem Entwicklungs- und Erhaltungszustand aus. Au-

ßerdem sind die weiteren konkreten örtlichen Gegebenheiten und Möglich-

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- 65 -

keiten im Landschaftsraum, z.B. das Vorhandensein geeigneter Aus-

gleichsflächen, zu berücksichtigen. Bei der Einstufung in "ausgleichbar"

oder "nicht ausgleichbar" werden

- die Überbauung oder Versiegelung intensiv land- und forstwirtschaftlich

genutzter Flächen bzw. "wiederherstellbarer Biotope" am ehesten als

ausgleichbar,

- die Überbauung "nicht wiederherstellbarer Biotope" am ehesten als nicht

ausgleichbar erachtet und

- funktionale Beeinträchtigungen dementsprechend für den Einzelfall be-

trachtet.

Basierend auf den Erhebungen des Vorhabensträgers, die insbesondere in

den landschaftspflegerischen Begleitplan eingeflossen sind (Unterlage 12),

werden die in ihrer Betroffenheit als einheitlich zu bewertenden Elemente

des Naturhaushaltes (in Flächen und Funktionen) und ihre Beeinträchti-

gungen beurteilt. Das Landschaftsbild bleibt bei dieser Betrachtung zu-

nächst außen vor, da eine sachgerechte Aufarbeitung eine Differenzierung

zwischen den Kategorien Naturhaushalt und Landschaftsbild erforderlich

macht, insbesondere um im Teilbereich Naturhaushalt eine nachvollziehba-

re Zuordnung von Eingriff und Ausgleichsmaßnahmen zu treffen.

Auf die tabellarische "Gegenüberstellung Eingriff/Ausgleich“ im Anhang der

Unterlage 12.1 wird Bezug genommen. Dort wird der Eingriff in einzelne

Beeinträchtigungen für die jeweiligen Elemente des Naturhaushalts (betrof-

fener Bestand) unterteilt, kurz beschrieben und zu den Konfliktbereichen

K 1 bis K 10 in Beziehung gesetzt. Dem folgen Angaben zur jeweils beein-

trächtigten Fläche, die aus dem Eingriff in den Naturhaushalt resultieren.

Anschließend wird für die jeweilige eingriffsbedingte Beeinträchtigung

- bezogen auf die davon jeweils beeinträchtigte Fläche - nach den genann-

ten Kriterien die Ausgleichbarkeit ermittelt. Vorliegend ist hiernach von ei-

ner insgesamt beeinträchtigten Fläche des Naturhaushaltes von 0,532 ha

auszugehen, die nach naturschutzfachlicher Bewertung zu 100% aus-

gleichbar ist und durch die Ausgleichsflächen A 1 bzw. die Ersatzfläche E 1

kompensiert wird.

Die konkreten Beeinträchtigungen und ihre Lage lassen sich dem festge-

stellten landschaftspflegerischen Begleitplan (insbesondere dem Bestands-

und Konfliktplan, Unterlage 12.2) hinreichend bestimmt entnehmen. Eine

noch weitergehende, parzellenscharfe Darstellung ist nicht geboten. Hier ist

nachvollziehbar, welche Beeinträchtigungen bei welchem Konflikt für die

jeweilige Nutzung auftreten.

Neben dem Naturhaushalt ist das Landschaftsbild zu betrachten, das zwar

nach der Verwirklichung des Vorhabens in seiner ursprünglichen Form

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- 66 -

nicht wiederhergestellt, aber entsprechend den rechtlichen Vorgaben im

Sinne eines Ausgleichs weitgehend landschaftsgerecht neu gestaltet wer-

den kann. In dem betroffenen Landschaftsraum soll ein Zustand geschaffen

werden, der in gleicher Art, mit gleichen Funktionen und ohne Preisgabe

wesentlicher Faktoren des optischen Beziehungsgefüges den vorher vor-

handenen Zustand in größtmöglicher Annäherung fortführt. Dabei ist nicht

erforderlich, dass alle optischen Eindrücke unverändert erhalten bleiben.

Zwar müssen auch bei einer landschaftsgerechten Neugestaltung die ur-

sprünglichen landschaftsästhetischen Funktionen und Werte wieder vor-

handen sein; gegenüber dem Ausgangszustand sind aber auch visuell

wahrnehmbare Veränderungen möglich, sofern der grundsätzliche Land-

schaftscharakter gewahrt bleibt. Der Umstand der (landschaftsgerechten)

Neugestaltung bedeutet zwangsläufig, dass damit zugleich eine Verände-

rung und die Tatsache des Eingriffs sichtbar bleiben (OVG Münster, Urteil

vom 30.06.1999, Az. 7 a D 144/97.NE, NuR 2000, 173). Dass Maßnahmen,

die darauf abzielen, das Landschaftsbild neu zu gestalten, Ausgleichscha-

rakter bzw. Ersatzcharakter haben können, ergibt sich unmittelbar aus § 15

Abs. 2 Sätze 2 und 3 BNatSchG. Dass Straßenbegleitgrün nicht alle Funk-

tionen erfüllt, die für Feldgehölze oder Baumreihen in der freien Landschaft

charakteristisch sind, rechtfertigt es nicht, ihm jegliches Ausgleichspotential

abzusprechen (BVerwG, Urteil vom 16.03.2006, Az. 4 A 1075/04, NVwZ-

Beilage I 8/2006, Rdnr. 533).

Der vorgesehenen landschaftsgerechten Neugestaltung des Landschafts-

bildes dienen zum einen die umfangreichen Gestaltungsmaßnahmen auf

den Straßenbegleitflächen und auf zusätzlichen Flächen. Zum anderen

sind die Ausgleichsmaßnahmen zu nennen, die neben ihren Funktionen für

den Naturhaushalt auch die Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild in

landschaftsgerechter Weise auffangen sollen. Die Einzelmaßnahmen in ih-

rer Gesamtheit tragen zur landschaftsgerechten Neugestaltung des Land-

schaftsbildes und zur vollständigen Ausgleichbarkeit des Eingriffs in das

Landschaftsbild bei. Zu dieser Beurteilung trägt nicht zuletzt der Umstand

bei, dass die bestehende und nun durch einen Neubau zu ersetzende

Mainbrücke das Landschaftsbild bereits jetzt entscheidend mitprägt. Im Er-

gebnis lässt sich zusammenfassend festhalten, dass der vorhabensbeding-

te Gesamteingriff in Natur und Landschaft vollständig ausgleich- bzw. er-

setzbar ist und mit der Realisierung der vorgesehenen landschaftspflegeri-

schen Maßnahmen auch kompensiert wird.

2.7.5.2.5.3 Ermittlung des Bedarfs an Kompensationsflächen

Die Ermittlung des Flächenbedarfs für die Ausgleichsflächen erfolgt auf der

Basis der "Grundsätze für die Ermittlung von Ausgleich und Ersatz nach

Art. 6 und 6 a BayNatSchG bei staatlichen Straßenbauvorhaben" vom

21.06.1993 (künftig: "Grundsätze") gemäß der gemeinsamen Bekanntma-

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chung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und des Bayeri-

schen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen. Die

"Grundsätze" werden weiter angewandt, da eine Regelung des Bundesmi-

nisteriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu Inhalt, Art und

Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der Festle-

gung diesbezüglicher Standards (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG) noch

nicht ergangen ist. Auch die bayerische Staatsregierung hat Näheres zur

Kompensation von Eingriffen noch nicht durch Rechtsverordnung geregelt

(Art. 8 Abs. 3 Nr. 1 BayNatSchG). Für die Ermittlung des Ausgleichsflä-

chenbedarfs sind dabei maßgebliche Gesichtspunkte die Auswirkungen der

Straßenbaumaßnahme auf die Arten- und Biotopausstattung im betroffenen

Raum unter Einbeziehung der dadurch bedingten Unterbrechungen bzw.

Störungen der Wechselbeziehungen auf das Funktionsgefüge der Natur,

das Landschaftsbild, die Erholung und den Naturgenuss sowie auf Boden,

Wasser, Klima und Luft.

Nach diesen "Grundsätzen" sind für bestimmte, dort näher umschriebene

Eingriffsarten je nach Intensität des Eingriffs Flächen für den Ausgleich

oder Ersatz vorgesehen, deren Umfang nach bestimmten Faktoren zu be-

messen ist. Da wissenschaftlich anerkannte Methoden zur Ermittlung des

Ausgleichs derzeit nicht vorliegen und auch kaum zu erwarten sind, geben

die "Grundsätze" im Interesse einer einfachen und gleichmäßigen Beurtei-

lung Grundsätze und Richtwerte für die Ermittlung des Umfangs der Flä-

chen an, auf denen die zur Erreichung des Ausgleichs erforderlichen Maß-

nahmen durchzuführen sind. Die "Grundsätze" ermöglichen die Ermittlung

für den Ausgleichsumfang im Einzelfall auf der Grundlage vereinfachter

standardisierter fachlicher Gesichtspunkte und gewährleisten im Regelfall

einen flächenmäßig ausreichenden Ausgleich. Für die Planfeststellungsbe-

hörde besteht kein Anlass, die genannten Grundsätze und Richtwerte in

Frage zu stellen, zumal in besonderen Einzelfällen von den Grundsätzen

und Richtwerten abgewichen werden kann, sofern hierfür eine stichhaltige

und individuelle Begründung vorgelegt wird. Die Heranziehung dieser

"Grundsätze" wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes

ausdrücklich nicht beanstandet (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, Az.

4 A 13.99, NVwZ 2001, 1154; Urteil vom 15.01.2004, Az. 4 A 11.02, DVBl.

2004, 642).

Die erforderlichen Bestandsaufnahmen und Bewertungen hat der Vorha-

bensträger im Vorfeld des Planfeststellungsverfahrens durchgeführt. Die im

Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung anzustellenden Er-

mittlungen sind in einem Umfang durchzuführen, der eine sachgerechte

Planungsentscheidung ermöglicht. Eine vollständige Erfassung aller betrof-

fenen Tier- und Pflanzenarten ist regelmäßig nicht erforderlich. Es reicht

vielmehr aus, wenn für den Untersuchungsraum besonders bedeutsame

Repräsentanten an Tier- und Pflanzengruppen festgestellt werden und für

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die Bewertung des Eingriffs auf bestimmte Indikatorgruppen abgestellt wird

(BVerwG, Beschluss vom 21.02.1997, Az. 4 B 177/96, UPR 1997, 295; vgl.

auch BVerwG, Urteil vom 15.01.2004, Az. 4 A 11.02, DVBl. 2004, 642).

Dabei hängen die Anforderungen an die Untersuchungstiefe nicht zuletzt

von den jeweiligen naturräumlichen Gegebenheiten ab. Lassen bestimmte

Vegetationsstrukturen hinreichend sichere Rückschlüsse auf die faunisti-

sche und die floristische Ausstattung eines Gebiets zu, so kann es mit der

gezielten Erhebung repräsentativer Daten sein Bewenden haben. Die Eig-

nung eines solchen Bewertungsverfahrens lässt sich nicht allein mit dem

Hinweis in Frage stellen, dass sich bei Verwendung anderer Parameter

möglicherweise ein höherer Ausgleichsbedarf errechnen ließe. Zu Bean-

standungen besteht erst dann Anlass, wenn die Erfassungsmethode sich

als unzulängliches oder gar als untaugliches Mittel erweist, um ein zutref-

fendes Bild von der Eingriffsintensität zu vermitteln (BVerwG, Urteil vom

16.03.2006, Az. 4 A 1075/04, NVwZ-Beilage I 8/2006, Rd.Nr. 522). Den

von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen wird vorliegend die

durchgeführte Bestandserhebung nach Auffassung der Planfeststellungs-

behörde gerecht.

Auf der Grundlage der bewerteten Bestandserhebung und der ebenfalls

bewerteten konkreten eingriffsbedingten Beeinträchtigungen von Natur und

Landschaft erfolgt in einem weiteren Schritt die Bestimmung des qualitati-

ven Umfangs der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen auf der Basis der

oben zitierten "Grundsätze". Auf die Unterlage 12.1, insbesondere Anlage

2, wird diesbezüglich verwiesen. In den genannten Unterlagen ist das

Kompensationserfordernis konkret ermittelt. Danach errechnet sich ausge-

hend von einer insgesamt durch den Eingriff betroffenen Fläche von

0,338 ha ein flächenmäßiger Kompensationsbedarf von 0,532 ha. Das

Landschaftsbild bleibt dabei außer Betracht.

Als Ausgleich für das Landschaftsbild sind insbesondere Gestaltungsmaß-

nahmen vorgesehen (vgl. Unterlage 12.3 und Unterlage 12.1, Kapitel 5.4).

Die in erster Linie naturschutzfachlich begründeten Ausgleichs- und Er-

satzmaßnahmen übernehmen insoweit jedoch eine wichtige komplementä-

re Funktion.

Die Naturschutzbehörden haben der landschaftspflegerischen Begleitpla-

nung auch im Hinblick auf den flächenmäßigen Umfang zugestimmt oder

zumindest diesbezüglich keine grundsätzlichen Einwendungen erhoben.

2.7.5.2.5.4 Zuordnung und gegenüberstellende Bilanzierung von Eingriff und Aus-

gleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen

Um ausgehend von den gesetzlichen Vorgaben Eingriff und Ausgleichs-

bzw. Ersatzmaßnahmen differenziert anhand einer konkret gegenüberstel-

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- 69 -

lenden Bilanzierung zutreffend zu beurteilen, sind die geplanten Maßnah-

men, die den Eingriff in Natur und Landschaft ausgleichen sollen, konkret

zu den eingriffsbedingten Beeinträchtigungen in Beziehung zu setzen (vgl.

BVerwG, Urteil vom 27.10.2000, Az. 4 A 18.99, DVBl. 2001, 386).

Die im Anhang zur Unterlage 12.1 in der Fassung der Planänderung vom

16.07.2012 enthaltene tabellarische "Gegenüberstellung Eingriff/Ausgleich“

geht von den einzelnen Beeinträchtigungen und der beeinträchtigten Flä-

che aus. Sie enthält Angaben zu deren Ausgleichbarkeit sowie zu dem auf

der Basis der "Grundsätze" ermittelten flächenmäßigen Ausgleichsbedarf

und stellt dem Eingriff bestimmte landschaftspflegerische Maßnahmen ge-

genüber. In dieser tabellarischen Gegenüberstellung werden einzelne ge-

nau bezeichnete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die kurz beschrieben

sind und deren flächenmäßiger Umgriff aufgrund der festgestellten Unterla-

gen einschließlich der zeichnerischen Darstellung exakt feststeht, konkret

bestimmten eingriffsbedingten Beeinträchtigungen zugeordnet.

Eine noch weitergehende, parzellenscharfe Darstellung oder Auflistung der

einzelnen Beeinträchtigungen mit den jeweils zugeordneten Maßnahmen

ist weder gesetzlich geboten noch naturschutzfachlich sachgerecht, weil

eine Verengung des Blicks auf einen punktuellen Ausgleich von Einzelfunk-

tionen statt der Verfolgung eines einheitlichen Ausgleichskonzepts für den

Eingriff in seiner Gesamtheit dem Ausgleichsgedanken nicht hinreichend

Rechnung trägt. Rechtlich genügt eine Beschränkung auf die prägenden

Eigenschaften und Elemente des Naturraums und eine schwerpunktmäßi-

ge Ausrichtung des Ausgleichs auf das Typische (vgl. OVG Münster, Urteil

vom 10.11.1993, Az. 23 D 52/92. AK, NVwZ-RR 1995, 10; vgl. auch

BVerwG, Urteil vom 16.03.2006, Az. 4 A 1075/04, NVwZ-Beilage I 8/2006,

Rdnr. 530).

Anhand der festgestellten Unterlagen lässt sich konkret nachvollziehen,

welche Maßnahme auf welcher Fläche dem Ausgleich oder dem Ersatz von

bestimmten eingriffsbedingten Beeinträchtigungen dienen soll. Differenzie-

rung und Zuordnung lassen sich auch exakt anhand der tatsächlichen Ge-

gebenheiten belegen.

Der sich durch die Maßnahme ergebende Kompensationsflächenbedarf

von 0,532 ha wird durch die vorgesehenen Maßnahmen voll erfüllt.

Bezüglich der der Kompensation für die Beeinträchtigung des Landschafts-

bildes dienenden Maßnahmen und deren Zuordnung wird ergänzend auf

die Ausführungen unter C 2.7.5.2.5.2 und C 2.7.5.2.5.6 dieses Beschlusses

verwiesen.

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- 70 -

2.7.5.2.5.5 Beschreibung, Lage, Umfang und Ausführung der Kompensationsmaß-

nahmen

Die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (wie auch die vorge-

sehenen sonstigen landschaftspflegerischen Maßnahmen) werden im land-

schaftspflegerischen Maßnahmenplan, der Bestandteil des festgestellten

landschaftspflegerischen Begleitplanes ist, im Einzelnen dargestellt (vgl.

Unterlage 12.3 sowie 12.1, Kapitel 5). Dort findet sich auch eine zeichneri-

sche Darstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und ihre genaue

Lage und Abgrenzung.

Für den vorgesehenen Eingriff ergibt sich ein Kompensationsbedarf von

insgesamt 0,532 ha, welcher vollumfänglich erfüllt wird. Die Ausgleichs-

und Ersatzmaßnahmen sind in der Anlage zur Unterlage 12.1 ausführlich

beschrieben.

Konkret sind nach der Planänderung vom 16.07.2012 nun vorgesehen:

� Ausgleichmaßnahme A 1: Abschirmung des Mainaltarmes und seiner

sensiblen Uferbereiche durch Entwicklung eines Gewässerbegleitge-

hölzes, Aufwertung des Altarmes als Lebensraum durch dichte Ab-

pflanzung der Radwegböschung und Pflanzung von Laubbäumen.

� Ersatzmaßnahme E 1: Entwicklung eines Trockenstandorts im Biotop-

verbund, Aufwertung als Lebensraum geschützter Tier- und Pflanzen-

arten durch Umwandlung von Acker in Sand- und Kalkmagerrasen,

Strukturabreicherung mit Steinriegeln in den Randbereichen zur Ab-

schirmung der Magerstandorte und Pflanzung wärmeliebender Gehöl-

ze zur Strukturanreicherung auf dem Grundstück Fl. Nr. 1666 der Ge-

markung Sommerhausen (insgesamt 1,55 ha, davon werden 0,52 ha

zugeordnet).

Darüber hinaus werden zum Ausgleich für Beeinträchtigungen des Land-

schaftsbildes Gestaltungsmaßnahmen an Straßennebenflächen durchge-

führt (vgl. Unterlagen 12.1 und 12.3).

Durch die Planänderung vom 16.07.2012 wurde die ursprünglich vorgese-

hene Ausgleichmaßnahme A 2, Entwicklung eines strukturreichen Auenle-

bensraums am Main, aufgegeben, weil dagegen im Anhörungsverfahren

schwerwiegende Einwendungen erhoben wurden.

Die Stadt Ochsenfurt trug nämlich mit Schreiben vom 18.01.2012 vor, dass

durch den Entfall der in dem Bereich der ehemaligen Ausgleichsfläche A 2

liegende Spiel- und Bolzplätze wichtige Flächen für Freizeit und Erholung

der Bewohner der dicht besiedelten Altstadt verloren ginge. Darüber hinaus

werde durch den dichten Bewuchs die Sicht auf die Alte Mainbrücke als

aufwendig saniertes und hochwertiges Baudenkmal und auf die Altstadt

von Ochsenfurt erheblich beeinträchtig. Zudem lehnte die Wasser- und

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Schifffahrtsverwaltung (WSV) des Bundes mit Schreiben vom 14.02.2012

diese geplante Ausgleichmaßnahme ab, da in diesem Bereich die Leitungs-

trasse eines Dükers liege und durch die Ausgleichsmaßnahme der Betrieb

des Dükers, die erforderliche Überdeckung des Dükers sowie der weiter-

führenden Leitungen am Ufer beeinträchtigen würde.

Einzelne Vorgaben für die konkrete Durch- und Ausführung der land-

schaftspflegerischen Maßnahmen, insbesondere auch der Ausgleichs- und

Ersatzmaßnahmen, sind in den Nebenbestimmungen unter A 3.5 angeord-

net.

2.7.5.2.5.6 Funktion und Eignung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Die oben zitierten "Grundsätze" sind in erster Linie ein Hilfsmittel für die

Bestimmung des quantitativen Umfangs von Ausgleichsmaßnahmen. De-

ren Qualität, d.h. ihre Eignung, den Eingriff in adäquater Weise funktional

gleichartig im Sinne eines Ausgleichs zu kompensieren, muss in einem be-

sonderen Schritt überprüft werden.

Die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen sind, bezogen auf jeweiligen

ausgleichbaren Beeinträchtigungen, nicht nur quantitativ, sondern auch

qualitativ zum Ausgleich geeignet. Der Vorhabensträger hat die vorgese-

henen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die damit verbundenen Zie-

le nachvollziehbar und umfassend erläutert (vgl. Unterlage 12.1, Kapitel

5.2). Auch die Regierung von Unterfranken kommt zu dem Schluss, dass

die Eignung der einzelnen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und das

vorgesehene Ausgleichskonzept in seiner Gesamtheit nicht zu beanstan-

den sind. Dem landschaftspflegerischen Begleitplan liegt ein Leitbild bzw.

Konzept zu Grunde, das der Vorhabensträger bereits im Vorfeld der Plan-

feststellung mit den zuständigen Naturschutzbehörden abgestimmt hat.

Das Konzept orientiert sich am vorhandenen Bestand und den raumspezifi-

schen Erfordernissen. Es berücksichtigt die Rahmenbedingungen und Ziel-

vorstellungen für Natur und Landschaft im Planungsgebiet in ihrer Gesamt-

heit.

Ziel des Ausgleichskonzepts ist es, die mit der Baumaßnahme verbunde-

nen Auswirkungen auf den Naturhaushalt zu kompensieren. Dies bedeutet

einerseits, dass die betroffenen Lebensräume - soweit aufgrund der stand-

ortörtlichen Gegebenheiten des Naturraumes möglich - möglichst nahe

wiederhergestellt oder geschaffen werden, und andererseits aber auch be-

troffene Flächenfunktionen und räumliche Beziehungsgefüge (Lebens-

raumabfolgen, Verbundsysteme) wieder herzustellen oder neu zu schaffen.

Die vorgesehenen Maßnahmen sind mit den Naturschutzbehörden abge-

stimmt und im landschaftspflegerischen Maßnahmenplan, Unterlage 12.3,

zeichnerisch dargestellt (vgl. auch Unterlage 12.1, Kapitel 5.2).

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Die Ausgleichs- und Ersatzflächen sind nach der landschaftspflegerischen

Zielsetzung sowohl nach Größe und Standort als auch qualitativ im zeitli-

chen Zusammenhang zur Funktionsübernahme im ökologischen Wirkungs-

gefüge geeignet. Dabei übernehmen die jeweiligen Flächen i.d.R. mehrere

Ausgleichsfunktionen. Wie sich eingriffsbedingte Beeinträchtigungen nicht

nur punktuell und isoliert auf einzelne Funktionen oder Flächen auswirken,

sondern gleichzeitig unterschiedliche Funktionen tangieren, können Aus-

gleichs- und Ersatzmaßnahmen ebenfalls zugleich etwa biotische (für Tiere

und Pflanzen) und abiotische (für Boden, Wasser, Luft und Kleinklima) Aus-

gleichsfunktionen erfüllen oder neben der Leistungsfähigkeit des Natur-

haushalts auch der landschaftsgerechten Neugestaltung des Landschafts-

bildes dienen. Infolgedessen stellen zusammenhängende Ausgleichsmaß-

nahmen gleichzeitig den Ausgleich für mehrere Beeinträchtigungen und un-

terschiedliche Konfliktbereiche dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006,

Az. 4 A 1075.04, NVwZ-Beilage I 8/2006, Rd.Nr. 530). Im Ergebnis werden

alle gestörten Funktionen des Naturhaushalts als auch die Beeinträchti-

gungen des Landschaftsbildes kompensiert.

Bei der Beurteilung der Ausgleichbarkeit einer Beeinträchtigung und der

Eignung der darauf bezogenen Ausgleichsmaßnahmen wird nach den Um-

ständen des Einzelfalls vom tatsächlichen Entwicklungs- und Erhaltungs-

zustand der betroffenen Fläche und von der konkreten Ausprägung der be-

einträchtigten Funktionen innerhalb eines Biotoptyps vor Ort ausgegangen.

Dies spielt vorliegend insbesondere bei den als wiederherstellbar eingestuf-

ten Eingriffen in die Offenlandbiotope und in die Waldflächen mit naturna-

hen Elementen eine Rolle.

Die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen dienen insbesondere auch dem

Ausgleich für Beeinträchtigungen des Naturhaushalts durch (neue) Flä-

chenversiegelungen. Erreicht wird ein Ausgleich im vorliegenden Fall durch

eine Überführung von geeigneten Flächen in einen - bezogen auf die be-

einträchtigten Funktionen (Verluste der Bodenfunktionen: Lebensraum,

Pflanzen und Tiere, Grundwasserneubildung, Filter-, Speicher- und Regler-

funktion einschließlich Luftaustauschfunktion) - höherwertigen Zustand, so-

dass die Ausgleichsflächen in erhöhtem Maße die Funktionen der versie-

gelten Flächen übernehmen. Die geplante Gestaltung der Ausgleichsflä-

chen stärkt die durch die Versiegelung beeinträchtigten Funktionen des

Boden- und Wasserhaushalts. Die vorgesehene Bepflanzung erhöht dabei

die Aufnahme- und Speicherfähigkeit der Ausgleichsflächen; zugleich kön-

nen sich verstärkt Bodenorganismen und eine den betreffenden Naturraum

bereichernde Vegetation entfalten, sodass sich die Lebensraumfunktion für

Tiere und Pflanzen verbessert (vgl. OVG Münster, Urteil vom 10.11.1993,

Az. 23 D 52/92.AK, NVwZ-RR 1995, S. 10).

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Schließlich werden auch die vorhabensbedingten Beeinträchtigungen des

Landschaftsbildes durch geeignete Maßnahmen grundsätzlich ausgegli-

chen (vgl. oben C 3.7.5.2.5.2 dieses Beschlusses; vgl. zum Ganzen auch

OVG Münster, Urteil vom 30.06.1999, Az. 7 a D 144/97.NE, NuR 2000,

173). Konkret erfolgt vorliegend eine landschaftsgerechte Neugestaltung

des Landschaftsbildes nach einem einheitlichen Konzept durch verschie-

dene optisch wirksame Maßnahmen, die zusammenwirken und sich ge-

genseitig ergänzen. Dabei dient die Ausgleichsmaßnahme am Main auf-

grund ihrer räumlichen Nähe zum Eingriffsort und der Art der geplanten

Maßnahme über ihre Funktionen für den Naturhaushalt hinaus der land-

schaftsgerechten Neugestaltung des Landschaftsbildes im Sinne eines

Ausgleichs (Doppelfunktion, vgl. Grundsatz 9). Die vorgesehenen Flächen

werden in Bezug auf das Landschaftsbild in höherwertige Flächen so um-

gewandelt, wie sie für den ursprünglichen Naturraum typisch sind. Sie ha-

ben auch eine das Landschaftsbild optisch belebende und damit ausglei-

chende Bedeutung für Störungen im Beziehungsgefüge des Landschafts-

bildes.

Die vorgesehenen Maßnahmen sind geeignet, die Beeinträchtigungen in

einer Weise auszugleichen, dass nach Beendigung des Eingriffs im Sinne

einer landschaftsgerechten Neugestaltung ohne Preisgabe wesentlicher

Funktionen das optische Beziehungsgefüge des vorher vorhandenen Zu-

standes - geprägt durch das bestehende Verkehrsband der B 13 bzw. der

städtischen Bebauung im Umfeld der Maßnahme - in größtmöglicher An-

näherung fortgeführt wird, ohne dass auf Dauer schwerwiegende, nicht

mehr landschaftsgerechte Veränderungen der Landschaft zurückbleiben.

Aus naturschutzrechtlicher Sicht ist es nicht erforderlich, dass jegliche opti-

sche Umgestaltung unterbleibt. Gerade bei einer landschaftsgerechten

Neugestaltung kann ein Ausgleich auch dann vorliegen, wenn eine Verän-

derung und die Tatsache des Eingriffs sichtbar bleiben. Es reicht, wenn -

wie hier - die Beeinträchtigungen in landschaftsgerechter Weise aufgefan-

gen werden, sodass das Landschaftsbild nach der Neugestaltung in seinen

ästhetischen Merkmalen den vergleichbaren Landschaftseinheiten im be-

troffenen Naturraum im Wesentlichen entspricht.

In der Planung ist eine Vielzahl von Festsetzungen getroffen, die auf einen

Ausgleich für die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zielen. Aus-

schlaggebend ist nicht eine mathematische oder formalistische Sichtweise,

sondern die Benennung von konkret optisch wirksamen Maßnahmen in ei-

ner qualitativen Betrachtung. Im Ergebnis wird das Landschaftsbild durch

die gesamten Regelungen, die für das Landschaftsbild relevant sind, im

Sinne eines Ausgleichs landschaftsgerecht neu gestaltet, zumal es vorlie-

gend nur um eine Erneuerung einer bestehenden, das Landschaftsbild be-

reits gegenwärtig prägenden Brücke geht.

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Die zuständigen Naturschutzbehörden haben keine Einwände gegen diese

Planung erhoben (vgl. Stellungnahme des Landratsamt Würzburg als unte-

re Naturschutzbehörde vom 02.08.2012, höhere Naturschutzbehörde mit

Aktenvermerk vom 30.07.2012).

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Würzburg, hat mit

Stellungnahme vom 14.09.2012 gegen die Ersatzmaßnahme E1 Einwen-

dungen erhoben (vgl. auch Ausführungen unter Punkt C 2.7.8). Es bestehe

kein Einverständnis mit dem in der Planungsänderung vorgenommenen

Austausch zwischen der Ausgleichsmaßnahme A2 am Main und der Er-

satzmaßnahme E1. Zunächst wird der Ausgleichsflächenbedarf unter Punkt

8.1 und 8.2 des Erläuterungsberichts angezweifelt. Der Großteil des Aus-

gleichsanspruchs werde nach diesem Erläuterungsbericht mit der bauzeitli-

chen Inanspruchnahme von Flächen für Baustelleneinrichtungen, Lagerflä-

chen und Zufahrten begründet. Eine befristete Versiegelung könne aber

nach Ansicht des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nicht

einen so hohen dauerhaften Ausgleich begründen. Der Landwirtschaft ge-

he für die Ersatzmaßnahme E1 von der Ackerfläche Fl.Nr. 1666 in der Ge-

markung Sommerhausen (Am Grillenberg, mit einer Gesamtfläche von

1,56 ha) 0,52 ha verloren. Dabei handelt es sich um eine der wenigen gu-

ten Ackerflächen in der Gemarkung Sommerhausen. Der Acker weise ei-

nen lehmigen bis sandig-lehmigen Boden auf mit Bonitäten L5, 44/41; L3,

68/68; sL, 2 68/68; sL 4,54/54 und nur knapp 15 % der Fläche sind

L6,36/36. Die Ackerfläche liege mittig in einer 4,5 ha großen landschaftli-

chen Nutzfläche, die durch Feldwege erschlossen sei. Diese Fläche sei in

der momentanen Bewirtschaftung gedrittelt bzw. geviertelt. Für eine zu-

kunftsfähige, rentable landwirtschaftliche Nutzung wäre es aus betriebs-

wirtschaftlicher und arbeitswirtschaftlicher Sicht sinnvoll und anzustreben,

diese Fläche als eine Ackerfläche zu bewirtschaften. Durch die geplante

Ausgleichsmaßnahme werde die Gewanne dauerhaft zerstückelt. Außer-

dem spreche § 15 Abs. 3 BNatSchG gegen die Verwendung von

Ackerflächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Das Amt für Ernäh-

rung, Landwirtschaft und Forsten forderte, die nach dieser Vorschrift vor-

gegebene vorrangige Prüfung durchzuführen. In der Gemarkung und in der

näheren Umgebung seien ausreichend Flächen vorhanden, die für eine

landwirtschaftliche Nutzung nicht relevant seien. Es wird vorgeschlagen,

diese Ackerfläche ggf. mit ortsansässigen Landwirten zu tauschen (staatli-

ches Programm vom Amt für Ländliche Entwicklung "Freiwilliger Flächen-

tausch") und dafür Flächen zu nehmen, die weniger zur landwirtschaftli-

chen Produktion geeignet seien. Außerdem könnte z.B. der Parkplatz vor

dem Tennisplatz teilweise entsiegelt werden und im Umgriff der Baumaß-

nahme könnten wieder mehr Bäume gepflanzt werden. Es wird ausdrück-

lich gewünscht, solche Möglichkeiten zu prüfen. Außerdem wendet sich

das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gegen die Bestimmun-

gen zur Anlage und Pflege der Ersatzmaßnahme E1. Es sei geplant, diese

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Ackerfläche mit einer Umrandung und Entwicklung von wärmeliebenden

Gehölzen zu gestalten. Diese Gehölze bzw. dieser sich entwickelnde He-

ckenstreifen führe bei den benachbarten landwirtschaftlichen Flächen zu

Wirtschaftserschwernissen. Neben der Beschattung, dem Nährstoff- und

Wasserentzug sowie dem Pflegeaufwand zur Eindämmung des weiteren

Wucherns der Hecken bestehen auch Einschränkungen durch das Pflan-

zenschutzgesetz (NT-Auflagen bei Pflanzenschutzmitteln entsprechend

§ 15 PflSchG Abs. 4 – Auflage zum Schutz "Naturhaushalt terrestrische Bi-

ozönosen"). So könne beispielsweise beim Einsatz eines betroffenen

Pflanzenschutzmittels die Vorgabe bestehen, dass im Feld ein Randstrei-

fen von 5 bis 20 m unbehandelt bleiben müsse. Außerdem werden für die

restliche Fläche zum Teil Abdriftminderungen bei der Düsentechnik von bis

zu 90 % vorgeschrieben. Hierdurch können beim Pflanzenschutz Minder-

wirkungen auftreten. Diese verursachen beim Landwirt Ertragsminderun-

gen und Folgekosten, die ggf. zu entschädigen wären. Ein 10 m breiter

Grünstreifen mit Dauergrünland zu den benachbarten landwirtschaftlichen

Nutzflächen würde diese Einschränkungen verhindern. Die Pflege der neu

angelegten Ersatzfläche sei sicherzustellen, um nachteilige Beeinträchti-

gungen der umliegenden landwirtschaftlichen Flächen zu verhindern. Ge-

gen einen eventuellen Mutterbodenabtrag zur Entwicklung von Trocken-

standorten stehe das Gesetz zum Schutz des Mutterbodens in § 202

BauGB. Zum Gelingen eines Maßnahmenkonzepts seien die natürlichen

sehr guten Bodenbedingungen zu berücksichtigen. Nach einer Ortseinsicht

sei festgestellt worden, dass bereits mit nur 3 m Abstand zum benachbar-

ten Acker neu errichtete Einzäunungen für natürliche Gehölzsukzession

und Baumpflanzungen angelegt worden seien. Aus Sicht der Landwirt-

schaft bestehe kein Einverständnis, wenn für die Erneuerung einer Brücke

gutes Ackerland für naturschutzrechtliche Auflagen notwendig sei. Der

Ausgleich solle nach Meinung dieses Amtes an Ort und Stelle z.B. durch

Entsiegelung und Bepflanzung geschehen, die in der vorherigen Planvorla-

ge vorgestellt worden sei.

Außerdem wendete sich der Bayerische Bauernverband mit seiner Stel-

lungnahme vom 26.09.2012 gegen die Anlage der Ersatzmaßnahme E1

auf Ackerland. Es sei aus landwirtschaftlicher und gesellschaftlicher Sicht

nicht einsichtig, die in der ersten Planung enthaltene Maßnahmen im Main-

auenbereich einfach zu Lasten der Landwirtschaft zu streichen. Die gewäs-

serschutz- und ufernahe Renaturierungen werden doch sonst sehr groß

geschrieben und würden auch an dieser Stelle in der ursprünglich geplan-

ten Weise durchgeführt werden. Es sei auch an die schon wieder öffentlich

scharf geführte Diskussion "Teller-, Tank- und Flächenverlust“ erinnert. Das

Naturschutzgebiet gebiete ebenfalls, landwirtschaftliche Flächen nicht un-

nötig in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall sei die Notwendigkeit jeden-

falls nicht gegeben, da sinnvolle Alternativen bestünden. Außerdem könn-

ten vorrangig Entsiegelungen in der Nähe des Planungsbereiches auf dem

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ehemaligen Firmengelände Rau stattfinden. Stadtnahe Biotope würden die

betroffenen Bereiche abwerten und als Anschauungsobjekte für die nahe-

liegenden Schulen dienen können. In diesem Sinne lehne der Bayerische

Bauernverband die vorgelegte Planung mit der Ersatzfläche auf landwirt-

schaftlicher Nutzfläche ab, nachdem auch das Bundesnaturschutzgesetz

nicht in seiner Abfolge und Gewichtung beachtet werde. Vorrangig seien

Entsiegelungen und Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf nicht land-

wirtschaftlich genutzten Flächen.

Darüber hinaus wendeten sich die privaten Einwendungsführer Nr. 1 als

Grundstückseigentümer des Nachbargrundstücks Fl.Nr. 1665 der Gemar-

kung Sommerhausen und der Einwendungsführer Nr. 2 als Pächter dieses

Nachbargrundstücks mit Schreiben vom jeweils 14.09.2012 gegen die Er-

satzmaßnahme E1. Beide forderten einen Abstand der Bepflanzung von

20 m zur Grundstücksgrenze. Zur Begründung führen beide Einwendungs-

führer an, dass nach den zurzeit geltenden Auflagen bei Pflanzenschutz-

maßnahmen teilweise 20 m Abstand zu Nichtzielflächen einzuhalten seien.

Außerdem würde eine Grenzbepflanzung Wasser und Nährstoffe entzie-

hen. Beide Einwendungsführer forderten deshalb, auf Bepflanzungen in

20 m Abstand zu Grundstück Fl.Nr. 1665 zu unterlassen bzw. bereits ge-

pflanzte Streifen zu entfernen.

Der Vorhabensträger erwiderte zutreffend auf diese Einwendungen mit

Schriftsätzen vom 02.10.2012 an das Amt für Ernährung, Landwirtschaft

und Forsten, an die Einwendungsführer Nr. 1 und 2 und an den Bayeri-

schen Bauernverband, dass die Anlage und Pflege der Ersatzmaßnahme

E1 schon im Rahmen der Planfeststellung zur Ortsumfahrung Goßmanns-

dorf im Zuge der St 2418 (St 2418 Würzburg – Ochsenfurt – Verlegung bei

Goßmannsdorf mit Mainbrücke) getroffen und dort bereits planungsrecht-

lich gesichert und in der Zwischenzeit vollständig realisiert worden sei. Sie

sei daher im Rahmen des aktuellen Planfeststellungsverfahren "B 13 – Er-

neuerung der Neuen Mainbrücke Ochsenfurt“ nicht mehr in Frage zu stel-

len. Ein Teilstück von Fl.Nr. 1666 stehe im Sinne des Ökokontos für an-

derweitige Bauvorhaben zur Verfügung. Dem Vorhaben "Neue Mainbrücke

Ochsenfurt“ werde im aktuellen Planfeststellungsverfahren lediglich dieser

Teil der bereits realisierten Maßnahme von 0,52 ha als Ersatzfläche zuge-

ordnet, um die naturschutzfachlichen Anforderungen zu erfüllen. So seien

weder Veränderungen gegenüber der aktuellen Bestandssituation vor Ort

in der Ausgestaltung und Bepflanzung der Maßnahmeflächen, die sich

nachhaltig auf die benachbarte landwirtschaftliche Nutzung auswirken

könnten, zu befürchten, noch könnten die gewünschten Korrekturen des

Maßnahmekonzepts Berücksichtigung finden. Die Pflege der Fläche oblie-

ge der Straßenbauverwaltung und werde der Maßnahmenbeschreibung

entsprechend sichergestellt.

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Darüber hinaus legte der Vorhabensträger mit Schriftsatz vom 02.10.2012

zutreffend dar, dass der Ausgleichsflächenbedarf richtig ermittelt wurde.

Dazu seien die "Grundsätze für die Ermittlung von Ausgleich und Ersatz

nach Art 6 und 6 a BayNatSchG bei staatlichen Straßenbauvorhaben“ der

Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium (1996) heranzu-

ziehen. Demnach würden im Konfliktbereich K4 im Zuge der temporären

Flächeninanspruchnahme durch Baustelleneinrichtung, Lagerflächen und

Zufahrten Biotope mit längerer Entwicklungszeit (a) = Gewässerbegleitge-

hölze und nicht wieder herstellbare Biotope (b) = Auwald, beseitigt.

Zudem entkräftete der Vorhabensträger die Einwände des Amtes für Er-

nährung, Landwirtschaft und Forsten mit folgender Begründung:

Das Flurstück 1666 grenze unmittelbar nördlich und östlich an das Natur-

schutzgebiet "Kleinochsenfurter Berg" und an das FFH-Gebiet "Trockental-

hänge im südlichen Maindreieck". Es befinde sich damit oberhalb der

Hangkante des Mains; also in einem Landschaftsraum, in dem insbesonde-

re in Verbindung mit den vorhandenen hochwertigen Biotopbeständen und

den angrenzenden, im Flächennutzungs- und Landschaftsplan der Markt-

gemeinde Sommerhausen als Flächen zum Schutz zur Pflege und zur

Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie zur Biotopvernetzung

und Strukturanreicherung der vorgesehenen Flächen vorrangig natur-

schutzfachliche Ziele zu verfolgen sind; dies entspreche auch der Vorgabe

des Arten- und Biotopschutzprogramms des Landkreises Würzburg (über-

regionale Verbundachse zur Optimierung und Neuschaffung des Biotop-

verbundes im Bereich von Trockenstandorten). Somit werden durch die An-

lage der Ersatzfläche die auf übergeordneter Planungsebene vorbereiten-

den Planungsziele konsequent umgesetzt.

Der Einschätzung, die gewählte Fläche weise eine vergleichsweise hohe

Bodengüte im Gemeindegebiet Sommerhausen auf, könne nicht gefolgt

werden. Die Ertragsbedingungen der Lehme und sandigen Lehme mit Bo-

denwerten zwischen 36 bis maximal 68 sind im gesamtgemeindlichen Ver-

gleich als durchschnittlich zu bewerten und entsprechen in weiten Teilen

des Gemeindegebietes den vorliegenden Bonitäten; vereinzelt seien sogar

bessere Bonitäten im Südosten und im Norden in der Mainaue zu ver-

zeichnen. Hochwertige, für die Landwirtschaft "besonders geeignete Bö-

den" würden nicht beansprucht.

Den Anforderungen des Bundesnaturschutzgesetzes auf "agrarstruktureller

Belange Rücksicht zu nehmen" (§ 15 Abs. 2 BNatSchG) seien bei der Su-

che nach geeigneter Ausgleichs- und Ersatzflächen durch die Prüfung zahl-

reicher "Alternativflächen" hinreichend Rechnung getragen worden. So sei-

en im Rahmen des Planverfahrens vorrangig Flächen hinsichtlich ihrer Eig-

nung und Verfügbarkeit als potenzielle Ausgleichsfläche geprüft worden,

die in den siedlungsnahen Mainuferbereichen im Stadtgebiet Ochsenfurt im

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räumlichen Zusammenhang zum Eingriffsvorhaben stehen. Die zunächst

vorgeschlagene Ausgleichsfläche A2 westlich der neuen Mainbrücke am

nördlichen Mainufer konnte aber nach Prüfung der Einwendungen im Rah-

men des Planfeststellungsverfahrens nicht in Betracht kommen (Flächen

nicht verfügbar, Lage eines Dükers lässt eine Realisierung nicht zu). Daher

sei eine umfassende Suche nach naturschutzfachlich aufwertbaren Flä-

chen in den Mainufer- und Mainauenbereichen zwischen Segnitz und

Goßmannsdorf vorgenommen worden. Dabei seien sowohl Maßnahmen

der Entsiegelung als auch Maßnahmen der Wiedervernetzung von Lebens-

räumen entlang des Mainufers geprüft worden. Mit dem Ziel, die Inan-

spruchnahme von für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeigneter

Flächen zu minimieren, war u.a. beabsichtigt, durch geeignete Maßnahmen

Flächen, beispielsweise im Überschwemmungsbereich des Mains (ggf.

auch Pflegemaßnahmen mit Aufwertungspotenzial), Synergien durch die

Benachbarung mit bereits realisierten Ausgleichsmaßnahmen der Bundes-

wasserstraßenverwaltung zu nutzen. Es konnten jedoch keine verfügbare

in der benötigten Größenordnung aufwertbare Flächen gefunden werden.

Ein freiwilliger Flächentausch komme für die ausgewählte Ersatzfläche

nicht in Frage, da sich die Fläche bereits vollständig im Eigentum der Stra-

ßenbauverwaltung befinde und die geplanten landschaftspflegerischen

Maßnahmen bereits umgesetzt seien. Auf dem Parkplatz des Tennisplat-

zes hat die Straßenbauverwaltung keinen Zugriff.

Weder aus den im Verfahren eingegangenen Stellungnahmen und Ein-

wendungen noch aus sonstigen Erkenntnissen ergeben sich für die Plan-

feststellungsbehörde begründete Zweifel an der Funktion und Eignung der

landschaftspflegerischen Maßnahmen.

Auch hinsichtlich der Anlage und Pflege der Ersatzmaßnahme E 1 können

die Einwendungen nicht durchgreifen. Der Vorhabensträger weist zutreffen

daraufhin, dass das Maßnahmenkonzept der Ersatzmaßnahme bereits im

Rahmen der Planfeststellung zur Ortsumfahrung Goßmannsdorf festgelegt

und vollständig realisiert worden sei. Dem hier zu beurteilenden Vorhaben

"Erneuerung der Neuen Mainbrücke Ochsenfurt“ wird im aktuellen Plan-

feststellungsverfahren lediglich ein Teil der bereits realisierten Maßnahme

von 0,52 ha als Ersatzfläche zugeordnet, um die naturschutzfachlichen An-

forderungen zu erfüllen. So sind weder Veränderungen gegenüber der ak-

tuellen Bestandssituation vor Ort in der Ausgestaltung und Bepflanzung der

Maßnahmefläche, die sich nachteilig auf die benachbarte landwirtschaftli-

che Nutzung auswirken könnten, zu befürchten, noch können die ge-

wünschten Korrekturen berücksichtigt werden.

Die Planfeststellungsbehörde schließt sich diesen Ausführungen. Die Ein-

wendungen hinsichtlich der Ersatzfläche E 1 können nicht durchgreifen,

weil diese Fläche bereits bestandskräftig und im entsprechenden qualitati-

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ven und quantitativem Umfang im Planfeststellungsbeschluss zur Ortsum-

fahrung Goßmannsdorf als Ersatzfläche dem Naturschutz zugewiesen

wurde und daher im aktuellen Verfahren keine zusätzlichen Rechtsbeein-

trächtigung mehr möglich sind.

2.7.5.2.5.7 Erforderlichkeit der Ausgleichsmaßnahmen, Enteignungsmöglichkeit

Die Erforderlichkeit der vorgesehenen Ausgleichs- sowie der Gestaltungs-

maßnahmen wird von den Beteiligten nicht grundsätzlich in Zweifel gezo-

gen.

Ausgleichs- und Gestaltungsmaßnahmen sind integrierter Bestandteil der

Planfeststellung und daher fachlich und rechtlich notwendig. Sie sollen die

Funktionen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes im betroffenen

Natur- und Landschaftsraum, die durch den Eingriff gestört wurden, gleich-

artig bzw. gleichwertig gewährleisten. Da ein räumlich-funktionaler Zusam-

menhang mit den Beeinträchtigungen bestehen muss, können nicht belie-

bige Flächen verwendet werden. Die vom Vorhabensträger vorgesehenen

Ausgleichs- und Gestaltungsmaßnahmen sind zur Verwirklichung des

Kompensationskonzepts, das der landschaftspflegerischen Begleitplanung

zu Grunde liegt, sowohl nach ihrer Art als auch nach ihrem Umfang und

Standort erforderlich.

Da das Vorhaben in der Regel nur zugelassen werden darf, wenn die

Durchführung der Kompensationsmaßnahmen rechtlich sichergestellt ist,

besteht für die Grundstücke und Teilflächen, auf denen solche Maßnahmen

erforderlich sind, grundsätzlich die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit der Ent-

eignung oder Zwangsbelastung (BVerwG, Urteil vom 23.08.1996,

Az. 4 A 29.95, DVBl. 1997, 68; Beschluss vom 17.02.1997, Az. 4 VR 17.96,

LKV 1997, 328; Urteil vom 16.03.2006, Az. 4 A 1075/04, NVwZ-Beilage

I 8/2006, Rdnr. 542). Was für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gilt, be-

ansprucht gleichermaßen Geltung für Vermeidungsmaßnahmen, die als er-

ste Stufe ein integraler Bestandteil der Eingriffsregelung sind (BVerwG, Ur-

teil vom 16.03.2006, Az. 4 A 1075/04, NVwZ-Beilage I 8/2006, Rdnr. 542).

Die von dieser Enteignungsmöglichkeit im Einzelnen betroffenen Grundstü-

cke sind in den Grunderwerbsunterlagen (Unterlage 14) aufgeführt. Der

Träger der Straßenbaulast erhält damit, ebenso wie für die Straßenbe-

standteile, das Enteignungsrecht. Er behält aber die Möglichkeit zu späte-

ren Änderungen im Einvernehmen mit der Planfeststellungsbehörde (vgl.

z.B. Art. 76 BayVwVfG). Auf die Belange der Eigentümer wird dabei Rück-

sicht genommen.

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- 80 -

2.7.5.2.6 Zwischenergebnis

Insgesamt ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass nach Realisierung

der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen die durch die

Baumaßnahme verursachten unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Na-

tur und Landschaft gemäß § 15 Abs. 2 S. 2 BNatSchG vollständig ausge-

glichen werden. Zudem nehmen die Ausgleichsmaßnahmen nur im not-

wendigen Umfang land- und forstwirtschaftliche Flächen in Anspruch, § 15

Abs. 3 S. 1 BNatSchG. Demnach ist der Eingriff in Natur und Landschaft im

Ergebnis naturschutzrechtlich zulässig.

2.7.5.3 Allgemeiner und besonderer Artenschutz

Im Rahmen der Prüfung der naturschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vor-

habens sind auch die einschlägigen Bestimmungen des Artenschutzrechts

zu beachten. Die Vorschriften des Artenschutzrechts dienen allgemein dem

Schutz und der Pflege der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten; besonde-

re Bedeutung kommt in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Bau-

maßnahme dem Lebensstättenschutz des § 39 Abs. 5 BNatSchG und den

Zugriffsverboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu.

2.7.5.3.1 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen

Dem allgemeinen Artenschutz dienen die in § 39 Abs. 5 BNatSchG nieder-

gelegten Vorschriften des Lebensstättenschutzes. Nach § 39 Abs. 5 Satz 1

Nr. 2 BNatSchG ist es insbesondere verboten, Bäume in bestimmter Lage,

Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom

1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu set-

zen mit Ausnahme schonender Form- und Pflegeschnitte zur Gesunderhal-

tung der Bäume. Zudem ist gem. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG

i.V.m. § 39 Abs. 7 BNatSchG verboten, in der freien Natur Hecken, lebende

Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche zu roden, abzuschneiden, zu fällen

oder auf sonstige Weise zu beeinträchtigen. Auch ist nicht gänzlich auszu-

schließen, dass im Zuge der Realisierung der Maßnahme sonstige Le-

bensstätten, die dem gesetzlichen Schutz des § 39 Abs. 5 Satz 1

BNatSchG oder des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayNatSchG unterliegen,

beeinträchtigt werden.

Gem. § 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG gelten die Verbote des § 39

Abs. 5 Satz 1 BNatSchG jedoch nicht für nach § 15 BNatSchG zulässige

Eingriffe in Natur und Landschaft. Mit der Abarbeitung der Anforderungen

der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung wird den betroffenen Arten-

schutzbelangen durch entsprechende Vermeidungs-, Ausgleichs- und Er-

satzverpflichtungen bereits Rechnung getragen (so Begründung des ange-

nommenen Änderungsantrags BT-Drs. 16/13430). Das verfahrensgegen-

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- 81 -

ständliche Bauvorhaben ist ein nach § 15 BNatSchG zulässiger Eingriff

(vgl. C 2.7.5.2.6).

Zudem lägen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung

einer Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG vor. Die Maßnahme ist

aufgrund der mit ihr verbundenen positiven Auswirkungen aus Gründen

des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt. Dem Vorhabens-

träger wurden unter A 3.5.6 entsprechende Vorgaben gemacht, die einen

Mindestschutz in Anlehnung an § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG sicher-

stellen. Zudem wird der mit der Baumaßnahme verbundene Eingriff in vol-

lem Umfang kompensiert (vgl. C 2.7.5.2.5.2).

2.7.5.3.2 Besonderer Artenschutz

2.7.5.3.2.1 Rechtsgrundlagen

Zentrale Vorschriften des besonderen Artenschutzes für das verfahrensge-

genständliche Vorhaben sind die Verbotsbestimmungen des § 44 Abs. 1

BNatSchG (Zugriffsverbote).

Hiernach ist es verboten,

− wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen,

sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen

aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 44

Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG),

− wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen

Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwin-

terungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche

Störung liegt dabei vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszu-

stand der lokalen Population einer Art verschlechtert (§ 44 Abs. 1 Nr. 2

BNatSchG),

− Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der beson-

ders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen

oder zu zerstören (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) und

− wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Ent-

wicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte

zu beschädigen oder zu zerstören (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG).

Welche zu den besonders oder streng geschützten Arten gehören be-

stimmt § 7 Abs. 2 Nr. 13 und Nr. 14 BNatSchG. Unter einer lokalen Popula-

tion i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG versteht man (aufbauend auf der

Legaldefinition des § 7 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG) eine Gruppe von Individuen

einer Art, die eine Fortpflanzungs- und Überdauerungsgemeinschaft bilden

und einen zusammenhängenden Lebensraum gemeinsam bewohnen. Im

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- 82 -

Allgemeinen sind Fortpflanzungsinteraktionen und andere Verhaltensbe-

ziehungen zwischen diesen Individuen häufiger als zwischen ihnen und

Mitgliedern anderer lokaler Populationen derselben Art.

Für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft gelten

die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nur nach folgenden Maßga-

ben: Sind in Anhang IVa der FFH-RL aufgeführte Tierarten, europäische

Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54

Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführt sind, betroffen, liegt ein Verstoß gegen

das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht vor, soweit die ökologi-

sche Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflan-

zungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt

wird (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG). An der ökologischen Gesamtsituation

des von dem Vorhaben betroffenen Bereichs darf im Hinblick auf seine

Funktion als Fortpflanzungs- und Ruhestätte keine Verschlechterung ein-

treten. Dazu kann es erforderlich sein, funktionserhaltende oder konfliktmi-

nimierende Maßnahmen zu treffen, die unmittelbar am voraussichtlich be-

troffenen Bestand ansetzen, mit diesem räumlich-funktional verbunden sind

und zeitlich so durchgeführt werden, dass zwischen dem Erfolg der Maß-

nahmen und dem vorgesehenen Eingriff keine zeitliche Lücke entsteht.

Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

festgesetzt werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG). Für Standorte wild le-

bender Pflanzen der in Anhang IV Buchst. b der FFH-RL aufgeführten Ar-

ten gilt dies entsprechend (§ 44 Abs. 5 Satz 4 BNatSchG). Sind andere be-

sonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung

eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote des

§ 44 Abs. 1 BNatSchG nicht vor (§ 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG).

Beeinträchtigungshandlungen, die unvermeidlich im unmittelbaren Zusam-

menhang mit den zulässigen Einwirkungen auf Fortpflanzungs- und Ruhe-

stätten erfolgen, erfüllen gem. § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG auch nicht die

Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Hierbei ist allerdings

zu berücksichtigen, dass das BVerwG nunmehr diese Regelung insoweit

für europarechtswidrig hält, als die Aufrechterhaltung der ökologischen

Funktionalität der Lebensstätte auch dazu führt, dass der Verbotstatbe-

stand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für unvermeidbar mit der Entnahme,

Beschädigung oder Zerstörung von Lebensstätten verbundenen Beein-

trächtigung der europarechtlich geschützten Tierarten als nicht erfüllt anzu-

sehen ist (BVerwG, Urteil vom 14.07.2011, 9 A 12.10, Rn. 119 – juris zum

mit § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 2010 inhaltsgleichen § 42 Abs. 5 Satz 2

BNatSchG 2007). Für derartige Beeinträchtigungen ist daher unabhängig

vom Wortlaut des Gesetzes der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1

BNatSchG individuenbezogen zu prüfen.

Werden durch die Ausführung des plangegenständlichen Vorhabens die so

modifizierten Zugriffsverbote i.S.d. § 44 Abs. 1 BNatSchG verwirklicht, kön-

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nen von diesen Verboten im Einzelfall weitere Ausnahmen unter anderem

im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit,

einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölke-

rung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder

aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Inte-

resses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art zugelassen

werden (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 4 und 5 BNatSchG). Eine solche Ausnah-

me darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gege-

ben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht

verschlechtert, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 FFH-RL weiter gehende Anforde-

rungen enthält.

Vor dem Hintergrund der vorstehend dargestellten Rechtslage hat der Vor-

habensträger diejenigen in Anhang IV der FFH-RL aufgeführten Tierarten,

europäische Vogelarten und in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1

Nr. 2 BNatSchG genannten Arten, die nach der vorhandenen Lebensraum-

ausstattung im Untersuchungsgebiet vorkommen können, in Abstimmung

mit der höheren Naturschutzbehörde einer vertieften Untersuchung unter-

zogen. Für die betreffenden Arten ergibt sich in Bezug auf deren Bestand,

ihre vorhabensbedingten Beeinträchtigungen und ihren Erhaltungszustand

nach Realisierung des Bauvorhabens folgendes Bild:

2.7.5.3.2.2 Bestand und Betroffenheit der aufgrund von Gemeinschaftsrecht streng

oder besonders geschützten Tierarten

Hinsichtlich der im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen bzw. potentiell

vorkommenden Tierarten, ihrer Lebensräume und ihrer Lebensgewohnhei-

ten wird auf Unterlage 12.4 (saP) in der Fassung der Planänderung vom

16.07.2012 Bezug genommen.

Die vorliegende Untersuchung ist für die artenschutzrechtliche Beurteilung

ausreichend. Die Untersuchungstiefe hängt maßgeblich von den natur-

räumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Das Recht nötigt nicht zu ei-

nem Ermittlungsaufwand, der keine zusätzliche Erkenntnis verspricht (vgl.

BVerwG, Beschluss v. 18.06.2007, Az. 9 VR 13/06 in juris, Rn. 20;

BVerwG, Beschluss v. 13.03.2008, Az 9 VR 9/07 in juris, Rn. 31). Die Na-

turschutzvereinigungen und die Naturschutzbehörden haben die Untersu-

chungstiefe und die Qualität der naturschutzfachlichen Unterlagen nicht

beanstandet.

Wie aus Unterlage 12.4 (saP) in der Fassung der Planänderung vom

16.07.2012 und den nachfolgenden Darstellungen hervorgeht, ist bei keiner

der dort genannten Tierarten durch die Verwirklichung der plangegenständ-

lichen Maßnahme ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1

BNatSchG zu erwarten. Dabei ist als konfliktvermeidende Maßnahme be-

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rücksichtigt, dass Gehölze und Bäume im Herbst bzw. Winter, d.h. außer-

halb der Wochenstubenzeit von Fledermäusen und der Brutzeit von Vö-

geln, gerodet werden.

Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist individuenbezo-

gen. Dabei ist dieser Tatbestand nach der Rechtsprechung des EuGH auch

dann erfüllt, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines

im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist. Dass einzelne Ex-

emplare besonders geschützter Arten durch Kollisionen mit Kraftfahrzeu-

gen zu Schaden kommen können, dürfte indes bei lebensnaher Betrach-

tung nicht völlig auszuschließen sein. Solche kollisionsbedingten Einzelver-

luste sind zwar nicht direkt "gewollt" im Sinne eines zielgerichteten "dolus

directus", müssen aber - wenn sie trotz aller Vermeidungsmaßnahmen

doch vorkommen - als unvermeidlich hingenommen werden. Wäre der Tat-

bestand des Tötungsverbots bereits bei der Kollision eines Einzelexemp-

lars mit einem Kraftfahrzeug erfüllt, könnten Straßenbauvorhaben stets und

ausschließlich nur noch im Wege einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7

BNatSchG zugelassen werden. Damit würden diese nach dem artenschutz-

rechtlichen Regelungsgefüge als Ausnahmen konzipierten Vorschriften

zum Regelfall. Ein sachgerechtes Verständnis des Gesetzes führt daher zu

der Auslegung, dass der Tötungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1

BNatSchG nur erfüllt ist, wenn sich das Kollisionsrisiko für die betroffenen

Tierarten durch das Straßenbauvorhaben in signifikanter Weise erhöht.

Dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden oder

dieses Risiko zumindest minimiert werden soll, wie Überflughilfen, Leit-

strukturen u.ä., in die Betrachtung einzubeziehen. Hiernach ist das Tö-

tungsverbot dann nicht erfüllt, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachli-

cher Einschätzung jedenfalls aufgrund der vorgesehenen Vermeidungs-

maßnahmen kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste

von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in ei-

nem Risikobereich bleibt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer

verbunden ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass

einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgesche-

hens Opfer einer anderen werden, z.B. von einem Raubvogel geschlagen

werden (BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, Az. 9 A 14.07, NVwZ 2009, 302,

Rd.Nr. 91).

2.7.5.3.2.2.1 Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie

2.7.5.3.2.2.1.1 Fledermäuse

Die (potentiell) durch das Vorhaben betroffenen Fledermausarten nach An-

hang IV Buchst. a der FFH-RL sind unter Kapitel 5.1.2.1 (S. 12 ff.) der Un-

terlage 12.4 (saP) in der Fassung der Planänderung vom 16.07.2012 auf-

geführt. Hinsichtlich der Lebensräume und Lebensgewohnheiten der ein-

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zelnen Fledermausarten wird ebenfalls auf diese Unterlage Bezug genom-

men.

Durch die geplante Erneuerung der "Neuen Mainbrücke“ Ochsenfurt selbst

ist für die dort genannten Fledermausarten keine Erhöhung des Kollisions-

risikos zu erwarten, da sich der Verkehr im Vergleich mit dem derzeitigen

Ist-Zustand nicht erhöht. Da es sich bei der B 13 zudem um eine stark be-

lastete Bundesfernstraße handelt, besteht bereits jetzt ein gewisses Kollisi-

onsrisiko für diese Tiere. Es ist allerdings nicht zu erwarten, dass sich der

Erhaltungszustand der lokalen Populationen der betroffenen Fledermausar-

ten durch die gegenständliche Baumaßnahme verschlechtert (§ 44 Abs. 1

Nr. 2 BNatSchG).

Ebenso gilt für alle (potentiell) vorkommenden Fledermausarten, dass nach

der projektbezogenen Höhlenbaumkartierung zwar keine Quartiere (Wohn-

bzw. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten) durch das Bauvorhaben erkennbar

betroffen sind, dabei aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann,

dass mit den notwendigen Rodungen doch ein für eine der genannten Fle-

dermausarten nutzbarer und als solcher nicht erkannter Höhlenbaum gefällt

wird (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG). Dieser potentielle Verlust von

Quartierbäumen ist jedoch insgesamt sehr gering. Geeignete Bäume, die

als Ausweichquartiere in Frage kommen, stehen im Untersuchungsgebiet in

ausreichender Dichte zur Verfügung, weshalb die ökologische Funktion der

von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten im räumli-

chen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden kann (§ 44 Abs. 5 Satz 2

BNatSchG).

Für das braune Langohr, die Fransenfledermaus, das große Mausohr und

die Rauhautfledermaus kann die Rodung besetzter Winterquartiere wäh-

rend des Winterschlafes eine erhebliche Beeinträchtigung der lokalen Po-

pulation bedeuten. Um dies zu vermeiden, werden Altbäume mit Verdacht

auf Spaltenquartiere (abstehende Rinde) oder Baumhöhlen im Oktober zur

Vermeidung populationsrelevanter Tierverluste vorab gerodet. In dieser Zeit

haben sich einerseits Fledermaus-Wochenstuben in den Bäumen bereits

aufgelöst und sind andererseits Fledermäuse dort noch nicht zum Winter-

schlaf eingezogen. Eventuell in den Bäumen übertragende Fledermäuse

haben die Möglichkeit, die Bäume beim Fällen selbstständig und rechtzeitig

zu verlassen. Auf die Auflage A 3.5.4 und A 3.5.5 wird diesbezüglich ver-

wiesen.

Nach alledem liegt durch die Verwirklichung der gegenständlichen Maß-

nahme kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG hin-

sichtlich der vorkommenden Fledermausarten vor.

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- 86 -

Auch die im Interesse des Lärmschutzes vorgesehenen schalldichten

Übergangskonstruktionen seitlich und unterhalb der Widerlager, die tieffre-

quente Geräuschanteile aus den Hohlkästen vermeiden sollen, führen zu

keiner Beeinträchtigung der Fledermäuse. In den betroffenen Bereichen der

Widerlager sind nämlich keine Fledermäuse anzutreffen und diese Orte

sind auch ansonsten für den Naturschutz unrelevant. (vgl. Stellungnahme

der Höheren Naturschutzbehörde mit Email vom 08.05.2012).

2.7.5.3.2.2.1.2 Reptilien

An nach europäischem Recht besonders bzw. streng geschützten Reptilien

kommt im Untersuchungsgebiet die Zauneidechse potentiell vor. Eine Zer-

störung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist nicht zu erwarten, da kei-

ne geeigneten Zauneidechsenhabitate von der Baumaßnahme betroffen

sind. Auch kommt es nicht zu Störungen durch baubedingten Lärm und Er-

schütterungen, da durch die Baumaßnahme keine geeigneten Habitate be-

troffen sind. Die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind somit nicht ein-

schlägig. Vielmehr wird durch die Kompensationsfläche E 1 dem potentiel-

len Vorkommen zusätzlicher Lebensraum zur Verfügung gestellt.

2.7.5.3.2.2.1.3 Amphibien

Es liegen keine Nachweise streng geschützter Amphibienarten innerhalb

des Untersuchungsraumes vor. Der Kleine Wasserfrosch kann zwar als po-

tentiell vorkommend eingestuft werden, jedoch ist ein tatsächliches Vor-

kommen aufgrund der vorhandenen Lebensraumstrukturen eher unwahr-

scheinlich. Von einer Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten

dieser Amphibienart ist nicht auszugehen, da von der Baumaßnahme zwar

randlich typische Lebensräume betroffen sind, diese jedoch durch die vor-

gesehenen Maßnahmen S 1, V 1 und A 1 geschützt werden (§ 44 Abs. 1

Nr. 1 und 3 BNatSchG). Eine Störung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

kann durch eine erhöhte Frequentierung des neuen Geh- und Radweges

zwar nicht ausgeschlossen werden, diese wird allerdings durch die vorge-

sehene dichte Gehölzbepflanzung (Maßnahme A 1) ausgeglichen. Es lie-

gen daher keine Zugriffsverbote i.S.d. § 44 Abs. 1 BNatSchG vor.

2.7.5.3.2.2.2 Europäische Vogelarten nach Art. 1 Vogelschutz-Richtlinie

2.7.5.3.2.2.2.1 Arten siedlungsnaher extensiver Strukturen

Im Untersuchungsgebiet ist mit mehreren Vogelarten nach dem Anhang

der V-RL zu rechnen. Eine Aufzählung der betroffenen Vogelarten findet

sich in Kapitel 5.2 der Unterlage 12.4 (saP).

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Für alle in diesem Kapitel aufgeführten Vogelarten besteht durch die vor-

handenen Straßen ein gewisses Kollisionsrisiko durch den hohen täglichen

Verkehr, insbesondere auf der B 13. Durch die verfahrensgegenständliche

Erneuerung der "Neuen Mainbrücke“ selbst kommt es indes zu keiner wei-

teren Erhöhung des Verkehrsaufkommens und somit auch zu keinem signi-

fikant höheren Kollisionsrisiko (vgl. insofern bereits das unter C 2.7.5.4.1

Geschilderte). Somit ist nicht davon auszugehen, dass dadurch sich der

Erhaltungszustand der lokalen Populationen dieser Vogelarten verschlech-

tert. Störungen, v.a. durch Rodungsarbeiten, durch teilweise vorüberge-

henden Verlust von Straßenbegleitgrün, durch bau- und betriebsbedingte

Verlärmung sowie visuelle Effekte verschlechtern jedenfalls den Erhal-

tungszustand der jeweiligen lokalen Population nicht (§ 44 Abs. 1 Nr. 2

BNatSchG). Durch die Baumaßnahme gehen Wald- und Straßenbegleitge-

hölze in geringem Umfang als potentielle Brutplätze bau- und anlagenbe-

dingt verloren. Trotz der mit dem Bauvorhaben verbundenen Rodungen

steht für die Population der o.g. Arten (die jährlich neue Nester bauen) auch

in Zukunft ein ausreichendes Quartierangebot zur Verfügung. Die ökologi-

sche Funktion der vom Bauvorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ru-

hestätten wird im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt (§ 44 Abs. 1

Nr. 1 und 3, Abs. 5 S. 2 BNatSchG). Insofern kann eine Erfüllung der Ver-

botstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG für die o.g. Vogelarten ausge-

schlossen werden.

2.7.5.3.2.2.2.2 Vogelarten mit z.T. dauerhaften Niststätten in Auen, struktur- und totholz-

reichen Gehölzen mit altem Baumbestand

Im Untersuchungsgebiet ist mit mehreren o.g. Vogelarten nach dem An-

hang der V-RL zu rechnen. Eine Aufzählung der betroffenen Vogelarten

findet sich in Kapitel 5.2 der Unterlage 12.4 (saP) in der Fassung der Plan-

änderung vom 16.07.2012.

Durch die Baumaßnahme gehen in geringem Umfang Gehölze und Unter-

wuchs als potentielle Brutplätze bau- und anlagenbedingt verloren. Für die

Population dieser Arten stehen jedoch auch in Zukunft ausreichende Quar-

tierangebote zur Verfügung, so dass die ökologische Funktion der vom

Bauvorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen

Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 5 S. 2

BNatSchG). Zudem kann auf die Auflage A 3.5.4 verwiesen werden

Sonstige Störungen, v.a. durch Rodungsarbeiten, durch teilweise vorüber-

gehenden Verlust von Straßenbegleitgrün, durch bau- und betriebsbedingte

Verlärmung sowie visuelle Effekte verschlechtern jedenfalls den Erhal-

tungszustand der jeweiligen lokalen Population nicht (§ 44 Abs. 1 Nr. 2

BNatSchG).

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2.7.5.3.2.2.2.3 Wasservögel und Vogelarten an Fließgewässern

Im Untersuchungsgebiet ist mit mehreren o.g. Vogelarten nach dem An-

hang der V-RL zu rechnen. Eine Aufzählung der betroffenen Vogelarten

findet sich in Kapitel 5.2 der Unterlage 12.4 (saP) in der Fassung der Plan-

änderung vom 16.07.2102.

Durch die Beseitigung von Auengehölzen und Unterwuchs im Uferbereich,

insbesondere im Umfeld des Brückenpfeilers auf der rechtsmainischen Sei-

te, kann es zu einer Beschädigung oder Zerstörung von potentiellen

Fortpflanzungs- und Ruhestätten für diese Vogelarten kommen. Ein Ver-

stoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG ist mithin nicht auszuma-

chen, da durch die vorgesehenen Auflagen und Schutzmaßnahmen die

Beeinträchtigung weitestgehend vermieden werden können.

Der Erhaltungszustand der jeweiligen lokalen Population wird durch die un-

ter Kapitel 4.2 der Unterlage 12.1 dargestellten Konfliktvermeidungs-

/Konfliktminimierungsmaßnahmen nicht verschlechtert, das Störungsverbot

wird somit nicht erfüllt (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).

2.7.5.3.2.3 Artenschutzrechtliche Ausnahmevoraussetzungen

Durch das plangegenständliche Vorhaben werden nach alledem keine Ver-

botstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt.

Darüber hinaus ist ergänzend anzumerken, dass es bei einer Verwirkli-

chung von Verbotstatbeständen die Voraussetzungen einer Ausnahme im

Einzelfall i.S.d. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 4 und 5 und Satz 2 BNatSchG auch

im Lichte der europarechtlichen Vorgaben vorlägen.

Ob zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses (§ 45

Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BayNatSchG) gegeben sind, ist nicht in dem Sinne zu

verstehen, dass dies das Vorliegen von Sachzwängen erfordert, denen

niemand ausweichen kann. Gemeint ist vielmehr ein durch Vernunft und

Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln (vgl. BVerwG,

Urteil vom 27.01.2000, Az. 4 C 2.99, NVwZ 2000, 1171). Zeichnen sich

diese Belange durch die Qualifikationsmerkmale aus, die den strengen An-

forderungen des Enteignungsrechts genügen, so rechtfertigen sie es auch,

als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses i.S.d.

§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG eine Ausnahme zuzulassen (vgl. dazu

auch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006, Az. 4 A 1075.04, NVwZ-

Beilage I 8 2000, Rd.Nr. 566). Dabei muss das öffentliche Interesse, das

mit dem Vorhaben verfolgt wird, im einzelnen Fall gewichtiger

("überwiegend“) sein als die im konkreten Fall betroffenen Belange des Ar-

tenschutzes.

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Die Erneuerung der "Neuen Mainbrücke“ Ochsenfurt ist ein wichtiges Ziel

der regionalen wie auch der überregionalen Verkehrsplanung und damit

von hervorgehobenem öffentlichem Interesse. Der bauliche Zustand der

B 13 im Bereich der "Neuen Mainbrücke“ entspricht schon gegenwärtig

nicht mehr den Anforderungen des tatsächlichen Verkehrsaufkommens.

Die Belange, die sich für die Verwirklichung des plangegenständlichen

Vorhabens anführen lassen, wiegen so schwer, dass sie das Gemeinwohl-

erfordernis des § 14 Abs. 3 Satz 1 GG erfüllen (vgl. C 2.8.1.2). Folglich ist

auch die verfahrensgegenständliche Planung entsprechend zu bewerten.

Auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten, die die Berücksichtigung

der Schutzziele der FFH-RL mit einbeziehen, entspricht die verfahrensge-

genständliche Planung voll dem Postulat eines vernünftigen und von Ver-

antwortungsbewusstsein geleiteten staatlichen Handelns.

Des Weiteren wären die mit der Realisierung der verfahrensgegenständli-

chen Planung verbundenen Vorteile für die Allgemeinheit im Interesse der

öffentlichen Sicherheit geeignet, eine Ausnahme von den Verboten des

§ 44 BNatSchG zu rechtfertigen (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG). Zu

den hier berücksichtigungsfähigen Aspekten im Sinne dieses Abwei-

chungsgrundes gehören u.a. die Minderung von schädlichen Umweltein-

wirkungen für den Menschen sowie die Verbesserung der Verkehrsverhält-

nisse und der Verkehrssicherheit. Hierbei sind die besonderen Anforderun-

gen des Habitatschutzes, die dort auch nur Anwendung finden, soweit prio-

ritäre Lebensraumtypen und Arten betroffen sind, nicht anzuwenden. Es

reicht aus, wenn das Vorliegen eines solchen Abweichungsgrundes plausi-

bel dargelegt wird, in eindeutigen Situationen kann sogar ausreichen, wenn

der Abweichungsgrund augenscheinlich und für jedermann greifbar vorliegt

(vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, Az. 9 A 14.07, NVwZ 2009, 302,

Rd.Nr. 125).

Außerdem ist festzustellen, dass es zur Erreichung des Planungsziels kei-

ne zumutbare Alternative gibt (vgl. § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG), die zu

einer geringeren Betroffenheit geschützter Arten führen würde. Die Ver-

pflichtung, technisch mögliche Alternativen zu nutzen, hat keine schranken-

lose Bedeutung. Ein Vorhabensträger braucht sich auf eine Alternativlö-

sung nicht verweisen zu lassen, wenn sich die maßgeblichen Schutzvor-

schriften am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulassungssperre er-

weisen wie an dem von ihm gewählten Standort. Er darf von einer Alterna-

tivlösung Abstand nehmen, die technisch an sich machbar und rechtlich zu-

lässig ist, ihm aber Opfer abverlangt, die außer Verhältnis zu dem mit ihr

erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen. Eine Alternativlösung

darf schließlich gegebenenfalls auch aus naturschutzexternen Gründen als

unverhältnismäßiges Mittel verworfen werden (BVerwG, Urteil vom

16.03.2006, Az. 4 A 1075.04, NVwZ-Beilage I 8/2006, Rd.Nr. 567, BVerwG,

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Urteil vom 09.07.2008, Az. 9 A 14.07, NVwZ 2009, 302, Rd.Nr. 119). Keine

der vom Vorhabensträger untersuchten Varianten wäre gegenüber der

festgestellten aus artenschutzrechtlicher Sicht eindeutig vorzugswürdig.

Der Erhaltungszustand der Populationen einer Art darf sich in Folge des

Vorhabens nicht verschlechtern. Eine Verschlechterung des Erhaltungszu-

standes ist immer dann anzunehmen, wenn sich die Größe oder das

Verbreitungsgebiet der betroffenen Population verringert, wenn die Größe

oder Qualität ihres Habitats deutlich abnimmt oder wenn sich ihre Zu-

kunftsaussichten deutlich verschlechtern. Bei häufigen und weit verbreite-

ten Arten führen kleinräumige Beeinträchtigungen einzelner Individuen

bzw. lokaler Populationen im Sinne eines gut abgrenzbaren Vorkommens

im Regelfall nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes auf

biogeographischer Ebene. Bei seltenen Arten können dagegen bereits Be-

einträchtigungen lokaler Populationen oder gar einzelner Individuen zu ei-

ner Verschlechterung des Erhaltungszustandes in der biogeographischen

Region auf Landesebene führen. In diesem Fall kommt die Zulassung einer

Ausnahme in der Regel nicht in Betracht (vgl. EU-Kommission (2007): Leit-

faden zum Strengen Schutzsystem für Tierarten der FFH-Richtlinie, Kap.

III.2.3.b), Nr. 51), und zwar auch dann nicht, wenn der Erhaltungszustand

in der biogeographischen Region aktuell günstig ist. Vorübergehende Ver-

schlechterungen - z.B. das vorübergehende Verschwinden einer Art aus

einem Vorhabensgebiet während der Bautätigkeiten sind hinnehmbar,

wenn mit großer Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die

Population sich kurzfristig wieder erholen und dann die gleiche Größe wie

vor der Zulassung der Ausnahme haben wird.

In Unterlage 12.4 (saP) in der Fassung der Planänderung vom 16.07.2012

ist im Einzelnen dargelegt, dass sich trotz der Baumaßnahme keine (weite-

ren) negativen Auswirkungen auf die Populationen der jeweils betroffenen

besonders geschützten Arten ergeben, worauf hier Bezug genommen wird.

Da aber im vorliegenden Fall schon davon auszugehen ist, dass sich die

lokale Population hinsichtlich ihres Erhaltungszustandes nicht in erhebli-

cher Weise verschlechtert, konnte eine Betrachtung des Erhaltungszustan-

des der jeweiligen Art in ihrem überörtlichen Verbreitungsgebiet entfallen.

Weiter gehende Anforderungen i.S.d. § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG enthält

Art. 16 Abs. 1 FFH-RL für FFH-Anhang-IV-Arten. Er verlangt ausdrücklich,

dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbrei-

tungsgebiet trotz der Ausnahme ohne Beeinträchtigungen in einem günsti-

gen Erhaltungszustand verweilen. Damit ist in Fällen, in denen der Erhal-

tungszustand auf biogeographischer Ebene auch ohne die beeinträchti-

gende Maßnahme bereits ungünstig ist, die Zulassung von Ausnahmen

grundsätzlich auch dann unzulässig, wenn keine Verschlechterung des Er-

haltungszustandes eintritt. Eine Ausnahmeregelung darf nach der Recht-

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sprechung des EuGH ausnahmsweise dann erteilt werden, wenn sachge-

mäß nachgewiesen wird, dass die Ausnahme den ungünstigen Erhaltungs-

zustand der Population nicht weiter verschlechtert und die Wiederherstel-

lung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindern wird (vgl. EuGH,

Urteil vom 14.06.2007, C-342/05 – NuR 2007, 477, BVerwG, Beschluss

vom 17.04.2010, 9 B 5/10).

Nach Art. 1 i) FFH-RL kann der Erhaltungszustand einer Art als "günstig“

bezeichnet werden, wenn eine Art auf Grund ihrer Populationsdynamik ein

lebensfähiges Element ihres natürlichen Lebensraumes bildet und langfris-

tig weiter bilden wird, das natürliche Verbreitungsgebiet weder abnimmt

noch in absehbarer Zukunft vermutlich abnehmen wird und ein genügend

großer Lebensraum das langfristige Überleben der Populationen sicher-

stellt.

Eine Gewährung der - von der Konzentrationswirkung des Planfeststel-

lungsbeschlusses umfassten (vgl. C 2.7.5.5) - artenschutzrechtlichen Aus-

nahme würde auch pflichtgemäßer Ermessensausübung entsprechen. Die

Erneuerung der "Neuen Mainbrücke“ ist zwingend erforderlich, da ein mil-

deres Mittel, d.h. eine gleich geeignete und zumutbare Alternative, nicht zur

Verfügung steht. Die für die Ausnahme sprechenden Belange wiegen im

Ergebnis jedenfalls schwerer als die dagegen sprechenden.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass der verfahrensgegenständlichen Bau-

maßnahme unter keinem Gesichtspunkt zwingende Normen des europäi-

schen Naturschutzrechts bzw. deren nationale Umsetzungsvorschriften

entgegenstehen.

2.7.5.4 Entscheidungen im Rahmen der Konzentrationswirkung

Im Bereich des Untersuchungsgebietes befinden sich gesetzlich geschützte

Biotope i.S.d. § 30 Abs. 2 BNatSchG. Soweit die Baumaßnahme diesbe-

züglich zu Beeinträchtigungen führt, werden die dafür erforderlichen natur-

schutzrechtlichen Ausnahmeentscheidungen und Befreiungen von der

planfeststellungsrechtlichen Konzentrationswirkung erfasst (Art. 23 Abs. 3

Satz 2 BayNatSchG, Art. 56 Satz 3 BayNatSchG). Hinsichtlich des Vorlie-

gens der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Aus-

nahme bzw. Befreiung wird auf C 2.7.5.3.1 und C 2.7.5.3.2 verwiesen.

Im Bereich des Untersuchungsgebiets befinden sich auch Lebensstätten

gem. § 39 Abs. 5 BNatSchG bzw. § 39 Abs. 7 BNatSchG i.V.m. Art. 16

Abs. 1 BayNatSchG. Auch diesbezüglich sind Befreiungen von der plan-

feststellungsrechtlichen Konzentrationswirkung erfasst (Art. 16 Abs. 2,

i.V.m Art. 23 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG, Art. 56 Satz 3 BayNatSchG). Hin-

sichtlich des Vorliegens der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die

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Erteilung der Befreiung wird auf C 2.7.5.3.2.3 verwiesen. Das erforderliche

Benehmen bzw. Einvernehmen mit der zuständigen Unteren Naturschutz-

behörde wurde insofern hergestellt, dass diese im Verfahren ordnungsge-

mäß beteiligt wurde und in ihrem Schreiben vom 16.02.2012 und vom

02.08.2012 im Rahmen des Planänderungsverfahrens diesbezüglich keine

Einwendungen gemacht hat.

Von der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses erfasst

werden schließlich auch eventuell nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderli-

che Ausnahmen von den Verboten des § 44 BNatSchG Auf die Ausführun-

gen unter C 2.7.5.3.2.3 dieses Beschlusses wird verwiesen.

2.7.5.5 Abwägung

Abschließend lässt sich feststellen, dass die durch das Bauvorhaben beein-

trächtigten Belange von Naturschutz und Landschaftspflege angesichts der

vom Vorhabensträger vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen

nicht in der Lage sind, die für die Planung sprechenden Argumente aufzu-

wiegen. Dabei wird nicht verkannt, dass die Straßenbaumaßnahme durch-

aus einen gewissen Eingriff in Natur und Landschaft mit sich bringt, dem -

auch im Hinblick auf die negativen Wechselwirkungen vor allem im Hin-

blick auf den Menschen - im Rahmen der Abwägung ein erhebliches Ge-

wicht gegen die geplante Baumaßnahme zukommt.

Allerdings ist das mit den Naturschutzbehörden abgestimmte landschafts-

pflegerische Konzept in seiner Gesamtheit geeignet, den Eingriff in Natur

und Landschaft in vollem Umfang auszugleichen bzw. zu ersetzen.

Insgesamt gesehen entwickeln die verbleibenden Beeinträchtigungen des

öffentlichen Belanges Naturschutz und Landschaftspflege deshalb kein sol-

ches Gewicht, das die positiven Aspekte der Planung aufzuwiegen und de-

ren Ausgewogenheit als Ganze in Frage zu stellen vermag.

2.7.6 Bodenschutz

Die materiellen Belange des Bodenschutzes werden durch das Bundes-

Bodenschutzgesetz und die zu dessen Durchführung erlassene Bundes-

Bodenschutz- und Altlastenverordnung konkretisiert.

Aufgrund der sehr geringen Neuversiegelung von Böden durch die geplan-

te Erneuerung einer bestehenden Brücke ist insoweit von einer eher gerin-

gen Beeinträchtigung der natürlichen Funktion des Bodens auszugehen

(vgl. auch die Ausführungen zum Immissionsschutz unter C 2.7.4 dieses

Beschlusses).

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Demgegenüber wird mit dem Straßenbauvorhaben gerade von der dem

Boden u.a. zugeordneten Nutzungsfunktion nach § 2 Abs. 2 Nr. 3d

BBodSchG als Standort für Verkehrseinrichtungen Gebrauch gemacht.

Im Verhältnis Straßenbau und Bodenschutz muss es Ziel sein, die konkret

geplante Baumaßnahme hinsichtlich ihrer Auswirkungen in Bezug auf die

natürlichen Funktionen des Bodens in einer Weise abzustimmen, die den

Belangen des Bodenschutzes hinreichend Rechnung trägt. Dieser Vorgabe

wird die Planung gerecht.

Die Beeinträchtigung der natürlichen Funktionen des Bodens durch die

Straßenbaumaßnahme ist zwar insgesamt als gravierend zu betrachten.

Nach den Erkenntnissen der Planfeststellungsbehörde über die heute pro-

gnostizierten Auswirkungen der verfahrensgegenständlichen Maßnahme ist

jedoch nicht damit zu rechnen, dass durch das Vorhaben Gefahren, erheb-

liche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die

Allgemeinheit herbeigeführt werden.

Die Bodenversiegelung wird in der gegenständlichen Baumaßnahme auf

das unbedingt notwendige Maß beschränkt. Die mit der Bodenversiegelung

einhergehenden negativen Wechselwirkungen auf die Grundwasserneubil-

dung bzw. den Oberflächenwasserabfluss und den Naturhaushalt können

durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden (vgl. C 2.7.5.2.5.6 die-

ses Beschlusses). Im Übrigen ist auf die bereits vorhandenen Vorbelastung

durch die bestehende B 13 zu verweisen.

Jedenfalls lässt sich in Bezug auf die durch die Bodenversiegelung verur-

sachten Phänomene sowie auf die Schadstoffbelastung straßennaher Bö-

den nach derzeitigem Erkenntnisstand der Eintritt einer Gefahr im sicher-

heitsrechtlichen Sinn, wie sie in § 2 Abs. 3 BBodSchG angesprochen ist,

ausschließen.

Bei der weiteren Frage, ob die Baumaßnahme gegebenenfalls erhebliche

Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allge-

meinheit herbeizuführen geeignet ist, kann nicht außer Betracht bleiben,

dass der Bau bzw. der Ausbau von Straßen eine gesetzliche Aufgabe ist

und im konkreten Fall auch den geltenden raumordnerischen Zielsetzungen

entspricht.

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die mit der verfahrensge-

genständlichen Straßenbaumaßnahme notwendigerweise verbundenen

Einwirkungen auf den Boden nicht als schädliche Bodenveränderungen

i.S.d. § 2 Abs. 3 BBodSchG anzusehen sind und auch nicht zu solchen füh-

ren.

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Gleichwohl gilt auch in diesem Fall das generelle Minimierungsgebot des

§ 1 Satz 3 BBodSchG, wonach bei Einwirkungen auf den Boden Beein-

trächtigungen seiner natürlichen Funktionen soweit wie möglich vermieden

werden sollen. Diesem Gebot trägt die Planung nach Auffassung der Plan-

feststellungsbehörde Rechnung. Wie das naturschutzrechtliche Vermei-

dungsgebot kann auch das bodenschutzrechtliche Vermeidungsgebot nicht

in dem Sinne absolut aufgefasst werden, dass das Bauvorhaben ganz zu

unterbleiben hat. Vielmehr geht es darum, die konkret geplante Baumaß-

nahme im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen

des Bodens zu optimieren. Dies ist hier geschehen; die Ausführungen zum

Naturschutz (vgl. C 2.7.5 dieses Beschlusses), gelten hier entsprechend.

In welcher Größenordnung darüber hinaus künftig tatsächlich nachteilige

Veränderungen des Bodens aufgrund des betriebsbedingten Schadstoff-

austrags eintreten werden, lässt sich vorausschauend nicht mit letzter Si-

cherheit beantworten. Selbst wenn zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht

zweifelsfrei abschätzbar ist, ob die in der BBodSchV festgelegten Vorsor-

gewerte eingehalten werden, wovon jedoch ausgegangen wird, wird die

Ausgewogenheit der Planung indes nicht in Frage gestellt.

Soweit es durch den künftigen Betrieb der verfahrensgegenständlichen

Straße wider Erwarten zu Überschreitungen von Vorsorgewerten nach An-

hang 2, Nr. 4.1 oder Nr. 4.2 der BBodSchV kommen sollte, was aufgrund

der vorliegenden Umstände zwar unwahrscheinlich, jedoch für die Zukunft

auch nicht völlig auszuschließen ist, würde insoweit grundsätzlich die Vor-

sorgepflicht des Grundstückseigentümers nach § 7 BBodSchG eingreifen,

da das Überschreiten der Vorsorgewerte nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG

die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung indiziert. Maßnahmen

zur Vermeidung oder Verminderung der schädlichen Einwirkungen auf den

Boden sind jedoch nur dann zu treffen, wenn dies - auch im Hinblick auf

den Zweck der Nutzung des betroffenen Grundstücks - verhältnismäßig ist

(vgl. § 7 Satz 3 BBodSchG).

Eventuelle im Verlauf des Betriebs der Straße zukünftig gewonnene Er-

kenntnisse darüber, dass es verkehrsbedingt zu einer Überschreitung von

Vorsorgewerten im Straßenbereich kommt, hat der Straßenbaulastträger

unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen (Art. 12 Abs. 2 Bay-

BodSchG). Jedenfalls könnte derartigen zukünftigen Entwicklungen unter

Heranziehung bodenschutzrechtlicher Vorschriften noch rechtzeitig entge-

gengewirkt und der Eintritt schädlicher Bodenveränderungen verhindert

werden. Zu den vom verpflichteten Straßenbaulastträger eventuell zu tref-

fenden Vorkehrungen gehören auch solche technischer Art an Anlagen

oder Verfahren sowie Maßnahmen zur Untersuchung und Überwachung

von Böden. Von der Realisierbarkeit solcher Vorkehrungen geht die Plan-

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feststellungsbehörde aus (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006, Az.

4 A 1075.04, NVwZ-Beilage I 8/2006, Rd.Nr. 455 ff.).

Den Belangen des Bodenschutzes ist unter Vorsorgegesichtspunkten

durch die vorgelegte Planung, soweit dies, ohne das Vorhaben gänzlich

aufgeben zu wollen, möglich ist, Rechnung getragen. Weitere Verbesse-

rungen der Planung, die durch entsprechende Auflagen festgelegt werden

könnten, sind nicht ersichtlich.

Ergänzend wird auf die bodenrelevanten Ausführungen beim Immissions-

schutz (C 2.7.4), beim Naturschutz (C 2.7.5) und bei der Denkmalpflege

(C 2.7.10) Bezug genommen. Soweit Fragen des Bodenschutzes noch bei

anderen Belangen, etwa beim Gewässerschutz, bei der Landwirtschaft, der

Kreislaufwirtschaft oder beim Eigentum relevant werden, wird bei der Be-

handlung des jeweiligen Belangs darauf eingegangen.

Bei Realisierung des Straßenbauvorhabens verbleiben demnach zwar ge-

wisse nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bo-

dens. Der Belang Bodenschutz ist infolgedessen insgesamt gesehen mit

gegen die Verwirklichung der Baumaßnahme sprechendem Gewicht in die

Abwägung einzustellen. Er hat jedoch hinter die Belange zurückzutreten,

die für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen, und stellt die Ausge-

wogenheit der Planung insgesamt nicht in Frage.

2.7.7 Gewässerschutz/Wasserwirtschaft

2.7.7.1 Gewässerschutz

Dem Gewässerschutz ist sowohl im Hinblick auf das Oberflächenwasser

als auch auf das Grundwasser durch die vorliegenden Planung und die un-

ter A 3.4, A 3.7 und A 7 dieses Beschlusses angeordneten Nebenbestim-

mungen bzw. angesichts der erteilten Zusagen Genüge getan (vgl. Stel-

lungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg vom 29.02.2012,

die in der Stellungnahme vom 06.08.2012 zur Planänderung in vollem Um-

fang aufrechterhalten wird, und Stellungnahme der Unteren Wasserrechts-

behörde am Landratsamt Würzburg vom 02.08.2012). Ein zusätzlicher all-

gemeiner Auflagenvorbehalt ist daneben weder erforderlich noch rechtlich

zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2000, Az. 11 C 2.00, NVwZ 2001,

429; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 18.12.2003, Az. 22 B 03.823, BayVBl.

2005, 115, mit Bezug auf § 10 Abs. 1 und 2 WHG).

Eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch Schadstoffe ist nicht zu

besorgen (§ 48 WHG). Soweit Teile des Straßenabwassers bzw. unbelas-

tetes Flurwasser breitflächig versickern, ist dies wasserwirtschaftlich von

untergeordneter Bedeutung und stellt keinen Benutzungstatbestand i.S.d.

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§ 9 WHG dar. Die vorgesehene breitflächige Versickerung ist neben der

Behandlung in Regenrückhalte- und Klärsystemen die fachbehördlich emp-

fohlene Art der Beseitigung des auf Straßen anfallenden Niederschlags-

wassers. Die Trasse der B 13 durchschneidet im verfahrensgegenständli-

chen Planfeststellungsabschnitt keine festgesetzten Wasserschutzgebiete.

Neben dem Schutz des Grundwassers findet auch der Schutz der Oberflä-

chengewässer Eingang in die Planung. Das auf der Kleinochsenfurter Seite

von Bau-km 0+000 bis 0+125 anfallende Oberflächenwasser wird auf die

Straßenböschungen geleitet und dort breitflächig versickert. Bei der Ent-

wässerung wurde berücksichtigt, dass u.a. das breitflächige Versickern von

verschmutztem Straßenwasser unter Ausnutzung des Reinigungsvermö-

gens einer möglichst ungestörten obersten Bodenschicht beim Sammeln

und Ableiten des Straßenabwassers angestrebt werden soll. Dementspre-

chend wird das anfallende Niederschlagswasser, soweit wie möglich, über

Bankette und Böschungen abgeführt, sodass eine Versickerung über die

oberste Bodenschicht möglich wird.

Auf der gesamten Überbaulänge von Bau-km 0+125 bis 0+365 erfolgt die

Sammlung in einer Rohrleitung. Dieses Wasser wird zu einem Regenklär-

becken in der Nähe des Brückenpfeilers "Kleinochsenfurt“ geführt und von

dort in den Vorfluter Main eingeleitet. Das auf der Ochsenfurter Seite anfal-

lende Wasser von Bau-km 0+365 bis 0+560 wird in den Regenwasserkanal

der Jahnstraße eingeleitet und von dort dem Vorfluter Main zugeführt.

Die Entwässerungseinrichtungen sind dem Stand der Abwassertechnik

entsprechend ausreichend dimensioniert und mit dem Wasserwirt-

schaftsamt Aschaffenburg abgestimmt (vgl. Stellungnahme des Wasser-

wirtschaftsamts vom 29.02.2012).

Die Entwässerungseinrichtung für das auf der Ochsenfurter Seite anfallen-

de Wasser von Bau-km 0+365 bis 0+560 ist seit ca. 1960 vorhanden. Nach

unserer Ansicht und nach Einschätzung des WWA ändert sich an dem

wasserrechtlichen Erlaubnistatbestand nichts, da die B 13 nur im Brücken-

bereich angepasst wird und durch die Verbreiterung für den Radweg nur

mit unwesentlich mehr einzuleitendem Wasser zu rechnen ist, da auch die

Entwässerung des weiteren Verlaufs der B 13 Richtung Uffenheim (Wolf-

gangsberg) über diese Entwässerungseinrichtung erfolgt.

Daher ist diesbezüglich keine Beurteilung im Rahmen dieser Planfeststel-

lung erforderlich, sondern diese Einleitung wird außerhalb der Planfeststel-

lung behandelt.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass durch die Straßenentwässerung

weder eine qualitative Verschlechterung der Gewässergüte des Mains noch

eine merkliche Abflussverschärfung zu erwarten ist. Die wesentlichen An-

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gaben zu den Entwässerungsabschnitten sind in Unterlage 1, Kapitel 4.6,

und Unterlage 13 zusammengefasst.

Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg hat mit Schreiben vom

29.02.2012 und vom 06.08.2012 zur gegenständlichen Planung Stellung

genommen und grundsätzlich sein Einverständnis mit der Maßnahme er-

klärt. Es wurden mehrere Auflagenvorschläge und Hinweise vorgebracht,

welchen in den Auflagen A 3.4, A 3.6, A 3.7 sowie A 7.3 Rechnung getra-

gen wurden. Der Vorhabensträger hat mit Schreiben vom 02.04.2012 und

vom 16.08.2012 zugesichert, die o.g. Forderungen des Wasserwirt-

schaftsamtes Aschaffenburg zu erfüllen. Insbesondere hat er zugesagt,

dem WWA rechtzeitig vor der Bauausführung für das Regenklärbecken ei-

nen Bauwerksplan/Ausführungsplan vorzulegen und die Stellungnahme

des WWA einzuholen.

Unter Einbeziehung der mit diesem Beschluss ergänzend angeordneten

Nebenbestimmungen erreicht die Planung einen Stand, der eine Gefähr-

dung der weiterführenden Gräben, der Durchlässe und des Maines durch

Einleitung von Fahrbahnoberflächenwasser nicht befürchten lässt. Das

Gleiche gilt auch für das über die Böschungsflächen bzw. Gräben abflie-

ßende Niederschlagswasser bzw. die dortige Versickerung des Oberflä-

chenwassers.

2.7.7.2 Entscheidungen im Rahmen der Konzentrationswirkung

Von der planfeststellungsrechtlichen Konzentrationswirkung (Art. 75 Abs. 1

Satz 1 BayVwVfG) werden die erforderlichen wasserrechtlichen Entschei-

dungen, z.B. für den Ausbau von Gewässern, für den Straßenbau in Was-

serschutzgebieten und an Gewässern, den Oberflächenwasserablauf usw.

erfasst.

Im Rahmen dieses Bauvorhabens sind Ausbaumaßnahmen nach § 67

Abs. 2 WHG vorgesehen, für die der Plan mit dem Beschluss nach Art. 75

Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG gleichfalls festgestellt wird. Diese Feststellung ist

zulässig, da bei Beachtung der im Verfahren zugesagten Forderungen eine

Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten ist und

andere Anforderungen nach dem Gesetz zur Ordnung des Wasserhaus-

halts oder sonstigen öffentlich- rechtlichen Vorschriften erfüllt werden (§ 68

Abs. 3 WHG).

Die Planfeststellung wäre zu versagen, wenn von dem Ausbau eine Beein-

trächtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und

dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine

Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen zu erwarten wäre (§ 68 Abs. 3

Nr. 1 WHG). Zudem müssen andere Anforderungen nach dem Gesetz zur

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Ordnung des Wasserhaushalts oder sonstigen öffentlich- rechtlichen Vor-

schriften erfüllt werden (§ 68 Abs. 3 Nr. 2 WHG). Ist zu erwarten, dass der

Ausbau auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt und erhebt der Be-

troffene Einwendungen, so darf der Plan nur festgestellt werden, wenn die

nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermie-

den oder ausgeglichen werden (§ 14 Abs. 3 i.V.m. § 70 Abs. 1 WHG). Ist

dies nicht möglich, so kann der Plan gleichwohl festgestellt werden, wenn

Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern (§ 14 Abs. 3 Satz 2

i.V.m. § 70 Abs. 1 WHG). Der Betroffene ist in diesem Fall zu entschädigen

(§ 14 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 70 Abs. 1 WHG). Hat ein Dritter ohne Beein-

trächtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten, dass

der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit ver-

ändert, die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt, seiner

Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder die ihm obliegende Ge-

wässerunterhaltung erschwert wird und erhebt der Betroffene Einwendun-

gen, so kann der Plan gleichwohl festgestellt werden, wenn Gründe des

Wohls der Allgemeinheit dies erfordern (§ 14 Abs. 4 i.V.m. § 70 Abs. 1

WHG). Der Plan kann auch dann festgestellt werden, wenn der aus dem

beabsichtigten Ausbau zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu

erwartenden Nachteil erheblich übersteigt (§ 14 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 70

Abs. 1 WHG). Geringfügige und solche nachteilige Wirkungen, die vermie-

den worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerun-

terhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben gem. § 14 Abs. 4

Satz 2 i.V.m. § 70 Abs. 1 WHG außer Betracht.

2.7.7.3 Begründung der wasserrechtlichen Erlaubnis

Eine Ausnahme von der Konzentrationswirkung der Planfeststellung bilden

gemäß § 19 Abs. 1 WHG die wasserrechtlichen Erlaubnisse und Bewilli-

gungen. Die im Zusammenhang mit dem Straßenbauvorhaben erforderli-

che Erlaubnis wird daher unter A 7 des Tenors dieses Beschlusses geson-

dert ausgesprochen.

Sowohl das Einleiten von Oberflächenwasser in Gewässer als auch das

Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser

bzw. das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch An-

lagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind, stellen Gewässerbenutzun-

gen dar (§ 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 WHG). Derartige Benutzungen von Ge-

wässern bedürfen der behördlichen Erlaubnis oder der Bewilligung i.S.d.

§ 10 Abs. 1 WHG (§ 8 Abs. 1 WHG).

Dabei ist zu beachten, dass das Thema "Bauwasserhaltung“ nicht Gegens-

tand dieses Beschlusses ist.

Die Erlaubnis gewährt die widerrufliche Befugnis, ein Gewässer zu einem

bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benut-

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zen (§§ 10 Abs. 1, 18 Abs. 1 WHG). Besteht hierfür ein öffentliches Inte-

resse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers, kann die Er-

laubnis als gehobene Erlaubnis erteilt werden, für die § 11 Abs. 2 WHG

und § 14 Abs. 3 bis 5 entsprechend gelten (§ 15 WHG).

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestim-

mungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderun-

gen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-

rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden (§ 12 Abs. 1 WHG). Schädliche

Gewässerveränderungen sind gemäß § 3 Nr. 10 WHG Veränderungen von

Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die

öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforde-

rungen entsprechen, die sich aus dem WHG, aus auf Grund des WHG er-

lassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben. Der

Begriff des Wohls der Allgemeinheit ist hier sehr weit zu verstehen. Unab-

hängig von konkreten Nutzungsabsichten oder Bewirtschaftungszielen sol-

len schädliche Verunreinigungen ebenso wie sonstige nachteilige Verände-

rungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit

des Wassers verhütet werden, damit dieses äußerst sensible Umweltmedi-

um über den gegenwärtigen Bedarf hinaus als intaktes Trinkwasserreser-

voir auch für die Zukunft erhalten bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom

16.03.2006, Az. 4 A 1075.04, NVwZ-Beilage I 8/2000, Rd.Nr. 471). Ist zu

erwarten, dass die Benutzung auf das Recht eines anderen nachteilig ein-

wirkt und erhebt der Betroffene Einwendungen, so darf die gehobene Er-

laubnis nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts-

oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies

nicht möglich, so darf die gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn Gründe

des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern; der Betroffene ist zu entschä-

digen (§ 14 Abs. 3 i.V.m. § 15 Abs. 2 WHG).

Das auf den befestigten Flächen der bestehenden Bundesstraße anfallen-

de Wasser wird gesammelt und, um die Gewässerbelastung zu minimieren,

teilweise über ein Rückhaltebecken gereinigt, zwischengepuffert und ge-

drosselt dem Vorfluter zugeleitet.

Die Einzelheiten des Entwässerungskonzeptes können Unterlage 1 und 13

entnommen werden.

Bei Beachtung der im Verfahren zugesagten Forderungen des Wasserwirt-

schaftsamtes Aschaffenburg sowie des Fischereifachberaters sind schädli-

che Gewässerveränderungen oder die Nichterfüllung anderer öffentlich-

rechtlicher Anforderungen (§ 12 Abs. 1 WHG) sowie Rechtsbeeinträchti-

gungen und Nachteile für Dritte (§ 14 Abs. 3 und 4 i.V.m. § 15 Abs. 2

WHG) nicht zu erwarten. Die festgesetzten Inhalts- und Nebenbestimmun-

gen beruhen auf § 13 WHG. Danach kann die gehobene Erlaubnis unter

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- 100 -

Festsetzung von Inhalts- und Nebenbestimmungen erteilt werden, die auch

dazu dienen können, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder

auszugleichen.

Die verfahrensgegenständlichen Einleitungen in oberirdische Gewässer

sowie die vorgesehene Versickerung von Straßenabwasser in Wegseiten-

gräben sind erlaubnispflichtig und erlaubnisfähig. Die Einleitungen sind

notwendig, weil die Errichtung und Unterhaltung der Straßenentwässe-

rungsanlagen grundsätzlich Aufgabe des Straßenbaulastträgers ist (vgl. § 3

Abs. 1 und § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG) und das anfallende Niederschlagswas-

ser mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nur durch Einleitung in oberirdi-

sche Gewässer bzw. die breitflächige Versickerung auf den Straßenbö-

schungen beseitigt werden kann.

Die Entscheidung über die gehobene Erlaubnis ist im Einvernehmen mit

der zuständigen Wasserrechtsbehörde zu treffen (§ 19 Abs. 3 WHG). Zu-

ständige Behörde ist hier das Landratsamt Würzburg (Art. 63 Abs. 1

BayWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG). Das Landratsamt Würzburg

hat mit Schreiben vom 02.08.2012 sein Einvernehmen erteilt.

In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens wird die gehobene Erlaubnis er-

teilt.

Zum Vorbringen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung wird auf die Aus-

führungen unter C 2.7.16 verwiesen.

2.7.7.4 Abwägung

Den Belangen der Wasserwirtschaft, insbesondere des Gewässerschutzes,

wird durch die verfahrensgegenständliche Planung sowie die von Seiten

des Vorhabensträgers erteilten Zusagen (A 3.1) hinreichend Rechnung ge-

tragen. Insgesamt entfalten die Belange des Gewässerschutzes und der

Wasserwirtschaft im Rahmen der Abwägung daher kein entscheidendes

Gewicht gegen die beantragte Straßenbaumaßnahme. Sie sind daher nicht

geeignet, die für die Erneuerung der "Neuen Mainbrücke“ sprechenden Be-

lange zu überwiegen.

2.7.8 Landwirtschaft als öffentlicher Belang

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg hat sich mit

Schreiben vom 27.01.2012 zur gegenständlichen Maßnahme geäußert und

skizziert, dass der Neubau mit der großzügigeren Dimensionierung der

Fahrbahnbreite positive Auswirkungen auf den landwirtschaftlichen Verkehr

hat. Es sei jedoch darauf zu achten, dass die Brückenrampen ausreichend

aufgeweitet werden, um genügend Platz für den Begegnungsverkehr zu

erhalten. Zudem sei die Abgrenzungen zu den Geh- und Radwegen so

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auszugestalten, dass weder Beeinträchtigungen für die Spezialmaschinen,

noch Gefahren für die Fußgänger oder Radfahrer bestehen.

Der Vorhabensträger hat mit Schreiben vom 02.04.2012 sowie 27.04.2012

erläutert, dass die Aufweitung der Brückenrampen auf Kleinochsenfurter

Seite so vorgesehen wurde, dass ein gefahrloses Begegnen von landwirt-

schaftlichen Gerätschaften ermöglicht ist. Auch wird die Abgrenzung zu

den Geh- und Radwegen richtliniengetreu ausgestaltet.

Der Vertreter des bayerischen Bauernverbandes (BBV) hat im Erörterungs-

termin am 10.05.2012 vorgetragen, dass keine Einwendungen gegen die

geplante Maßnahme bestehen. Er hat jedoch betont, dass eine alternative

Umfahrungsmöglichkeit für landwirtschaftlichen Verkehr am Mainufer sehr

wichtig sei, falls die Südtangente aufgrund eines Unfalls o.Ä. gesperrt sei.

Der Vorhabensträger hat hier jedoch darauf hingewiesen, dass diese Um-

fahrung während der Bauzeit aufgrund der eingerichteten Baustelle nicht

zur Verfügung steht, nach Abschluss der Maßnahme jedoch über die von

der Stadt geplante Erschließungsstraße durchaus wieder möglich sein wird.

In das landwirtschaftliche Wegenetz wird durch die Planung selbst nicht

eingegriffen.

Im Rahmen der Belange der Landwirtschaft ist grundsätzlich auch die Fra-

ge von Bodenbelastungen zu thematisieren, die durch den Betrieb der B 13

in diesem Bereich entstehen können. Die Auswirkungen des verfahrensge-

genständlichen Vorhabens auf den Boden werden im Rahmen der Würdi-

gung der Belange des Immissionsschutzes (vgl. C 2.7.4 dieses Beschlus-

ses) und des Bodenschutzes (vgl. C 2.7.6 dieses Beschlusses) behandelt.

Auf die betreffenden Ausführungen kann insoweit Bezug genommen wer-

den; dort ist auch schon auf die Vorbelastung durch die bestehende B 13

hingewiesen. Eine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung ist

danach nicht zu erwarten.

Mit Schriftsatz vom 14.09.2012 hat das Amt für Ernährung, Landwirtschaft

und Forsten und mit Schriftsatz vom 26.09.2012 der Bayerische Bauern-

verband zur Planänderung vom 16.07.2012 Stellung genommen. Dabei

wenden sich beide Institutionen gegen die Inanspruchnahme des Grund-

stücks Fl. Nr. 1666 der Gemarkung Sommerhausen als Ersatzfläche E1.

Darüber hinaus zweifeln sie auch die Höhe des Bedarfs an Kompensati-

onsfläche an.

Dazu hat der Vorhabensträger mit Schriftsätzen vom 02.10.2012 und vom

16.10.2012 erwidert.

Diese Problematik wird in diesem Beschluss unter Punkt C. 2.7.5.2.5 aus-

führlich behandelt, worauf insoweit verwiesen wird. Insbesondere ist hier

ausschlaggebend, dass die Entscheidung für die Inanspruchnahme des

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Grundstücks Fl.Nr. 1666 der Gemarkung Sommerhausen als Ersatzfläche

bereits im Planfeststellungsverfahren zur Ortsumfahrung Goßmannsdorf im

Zuge der St 2418 getroffen wurde und bereits planungsrechtlich gesichert

ist. Daher kann die in diesem Planfeststellungsverfahren erfolgte Zuwei-

sung eines Teils der bereits realisierten Maßnahme als Ersatzfläche für die

Neue Mainbrücke Ochsenfurt keine relevante Beeinträchtigung landwirt-

schaftlicher Belange mehr darstellen.

Die Abwägung aller betroffenen Interessen ergibt, dass die verfahrensge-

genständliche Planung mit den Belangen der Landwirtschaft vereinbar ist,

zumal die Situation schon durch die bestehende B 13 geprägt ist. Die Be-

einträchtigung der Belange der Landwirtschaft ist so weit wie möglich auf

ein Mindestmaß reduziert.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die verbleibenden, geringfügigen Be-

einträchtigungen der Belange der Landwirtschaft nach Abwägung der wi-

derstreitenden Interessen hinnehmbar sind. Sie überwiegen im Ergebnis

nicht die für die Maßnahme sprechenden Argumente und stellen die Aus-

gewogenheit der verfahrensgegenständlichen Planung nicht in Frage.

2.7.9 Fischerei

Der Fachberater und Sachverständige für Fischerei beim Bezirk Unterfran-

ken äußerte sich mit Schreiben vom 11.01.2012 zum gegenständlichen

Vorhaben. Grundsätzliche Einwände wurden nicht vorgebracht, jedoch

wurden diverse Forderungen zum Schutz der Fließgewässerfischerei erho-

ben. Der Vorhabensträger lehnte in seinem Schreiben vom 02.04.2012 die-

se Forderungen formal ab. In der Sache werden sie durch die von Wasser-

wirtschaftsamt Aschaffenburg - Servicestelle Würzburg - geforderten und

vom Vorhabensträger zugesagten Auflagen A 3.4, A 3.7 und A 7.3 erfüllt.

Zudem sieht die Auflage A 3.2.5 die geforderte rechtzeitige Benachrichti-

gung der Fischereiberechtigten vor.

Der Fischereifachberater hat die pauschale Zurückweisung seiner Forde-

rungen mit Schreiben vom 10.04.2012 sowie 25.04.2012 kritisiert und ge-

beten, ergänzende Forderungen in den Beschluss aufzunehmen. Zudem

hat er mit Schreiben vom 04.10.2012 zu der Planänderung Stellung ge-

nommen und seine Forderung den geänderten Planungen angepasst. Die-

se zusätzlichen Forderungen umfassen insbesondere die zeitliche Be-

schränkung der Bautätigkeit im hochwassergefährdeten Bereich, das Ver-

bot der Einleitung von verschmutztem Baugrubenwasser, die Beseitigung

von Fischfallen sowie den Erhalt von vorhandenem Uferbewuchs. Den For-

derungen wurde zum Teil mit den Auflagen 3.7.1, 3.7.4 und 3.7.5 entspro-

chen. Auch hat der Vorhabensträger zugesichert (A 3.1), die vorgesehenen

Mulden und Senken nach Möglichkeit so auszugestalten, dass sie im

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- 103 -

Hochwasserfall keine Fischfallen darstellen. Die Forderung nach Kosten-

übernahme für die Bergung von Fischen, welche nach Abfluss von Hoch-

wasser in Mulden, Senken oder dem Regenrückhaltebecken zurückbleiben,

hat der Vorhabensträger jedoch mit Schreiben vom 07.05.2012 abgelehnt,

da dies allenfalls ein Aspekt des dem Planfeststellungsverfahren nachge-

schalteten Entschädigungsverfahren sei.

Bezüglich der Forderung des Fischereifachberaters, dem Grunde nach ei-

nen Fischereischaden festzustellen, ist zu betonen, dass Entschädigungs-

fragen nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens sind, sondern in

einem gesonderten Entschädigungsverfahren zu klären sind (vgl. auch

C 2.7.7.1).

Den öffentlichen Belangen der Fischerei kommt, soweit dem Vorhaben sei-

tens der Träger öffentlicher Belange nicht vorbehaltlos zugestimmt wurde,

bzw. den Forderungen nicht durch Nebenbestimmungen Rechnung getra-

gen wurde, allenfalls geringes Gewicht gegen die Planung zu. Sie können

somit deren Ausgewogenheit nicht in Frage stellen.

2.7.10 Denkmalpflege

Mit Schreiben vom 11.01.2012 führte das Bayerische Landesamt für Denk-

malpflege (LfD) aus, dass sich im Nähebereich des rechtsmainischen Pfei-

lers das Bodendenkmal "Mühle des Mittelalters und der Neuzeit“ befindet,

dessen Erhaltung vor Ort für das LfD oberste Priorität habe. Diese Forde-

rung hat der Vertreter des LfD im Erörterungstermin am 10.05.2012 noch-

mals bekräftigt. Zum Schutz der Belange des Denkmalschutzes hat das

LfD daher Auflagenvorschläge unterbreitet, welche in den Auflagen A 3.8.4

und A 3.8.5 ihren Niederschlag gefunden haben. Im Übrigen kann ergän-

zend auf die Auflagen A 3.8.1 bis A 3.8.3 verwiesen werden.

Zu der Planänderung hat das LfD mit Schreiben vom 6.08.2012 Stellung

genommen und gefordert, im Bauwerksverzeichnis, Unterlage 7.2, bei der

Maßnahmenbeschreibung zu lfd. Nr. 29 den Hinweis aufzunehmen, dass

die Erarbeiten im Zuge der Tieferlegung der Straße durch eine archäologi-

sche Fachkraft zu begleiten seien.

Der Vorhabensträger hat mit Schreiben vom 02.04.2012 bzw. vom

28.08.2012 zugesichert, die Forderungen des LfD zu erfüllen.

Wer auf einem Grundstück nach Bodendenkmälern graben oder zu einem

anderen Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vornehmen will, obwohl

er weiß, vermutet oder den Umständen nach annehmen muss, dass sich

dort Bodendenkmäler befinden, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann

versagt werden, soweit dies zum Schutz eines Bodendenkmals erforderlich

ist (Art. 7 Abs. 1 DSchG). Die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis wird

durch den Planfeststellungsbeschluss ersetzt (Art. 75 Abs. 1 Satz 1

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BayVwVfG). Zu den Erdarbeiten in diesem Sinne gehört auch die Anlage

einer Straße (Eberl/Martin, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 6. Auflage,

Rd.Nr. 4 zu Art. 7). Wenn die beabsichtigten Erdarbeiten eine Gefahr für

ein Bodendenkmal darstellen, steht es im pflichtgemäßem Ermessen, die

Erlaubnis zu versagen oder eine eingeschränkte Erlaubnis (unter Neben-

bestimmungen) zu erteilten. Eine Erlaubnis wird dann zu erteilen sein,

wenn nach Abwägung aller Umstände (Bedeutung der beabsichtigten Erd-

arbeiten einerseits und der durch die Arbeiten gefährdeten Bodendenkmä-

ler anderseits) die Belange der Bodendenkmalpflege im Einzelfall weniger

bedeutsam sind als die Belange, die für das Vorhaben sprechen

(Eberl/Martin, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 6. Auflage, Rd.Nr. 6 zu

Art. 7).

Die für das Vorhaben sprechenden Belange (vgl. C 2.7) gehen den Belan-

gen des Denkmalschutzes hier vor. Da dem LfD außer dem bereits er-

wähnten und im Bauwerksverzeichnis aufgeführten Denkmal in der Nähe

des rechtsmainischen Brückenpfeilers keine weiteren Bodendenkmäler im

Trassenbereich bekannt sind, kommt diesen Belangen unter Berücksichti-

gung allgemeiner, auch völkerrechtlicher Verpflichtungen des Staates zum

Schutz des archäologischen Erbes nicht der Stellenwert zu, dass im Er-

gebnis die Zulassung des Vorhabens unter Berücksichtigung der vorgese-

henen Schutzauflagen trotz der damit verbundenen möglichen Zerstörung

von Bodendenkmälern abgelehnt werden müsste.

Als mögliche Auflage kommt in diesem Zusammenhang v.a. in Betracht,

dass der Vorhabensträger eine auf seine Kosten sachgemäß durchzufüh-

rende Grabung durch das LfD zur wissenschaftlichen Auswertung bzw.

Bergung des Bodendenkmals zu dulden hat oder dass er selbst eine solche

Grabung durch eine geeignete private Firma durchführen lassen muss. Ei-

ne Pflicht zur Tragung der Kosten der fachgerechten Freilegung, Ausgra-

bung und Dokumentation der Funde (Sicherungsmaßnahmen) ergibt sich

zwar nicht aus dem sog. Verursacherprinzip, ist aber im Rahmen der Ver-

hältnismäßigkeit dann möglich und gerechtfertigt, wenn - wie hier - durch

die geplanten Erdarbeiten Bodendenkmäler beeinträchtigt oder zerstört

werden könnten (vgl. Eberl/Martin, Bayerisches Denkmalschutzgesetz,

6. Auflage, Rd.Nr. 8 zu Art. 7).

Im Hinblick auf mögliche Zufallsfunde hat der Vorhabensträger alle mit der

Durchführung des Projektes betrauten Personen auf die gesetzliche Ver-

pflichtung hinzuweisen, dass bei den Erdarbeiten auftretende Funde von

Bodendenkmälern unverzüglich dem LfD oder der zuständigen Unteren

Denkmalschutzbehörde (Landratsamt Würzburg) zu melden sind (Art. 8

Abs. 1 DSchG) und die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort bis

zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen

sind, wenn nicht die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde die Ge-

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- 105 -

genstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet (Art. 8

Abs. 2 DSchG).

Die Belange der Denkmalpflege sind, v.a. angesichts der Ungewissheit

über eine mögliche Betroffenheit bislang unbebauter Bodendenkmäler, mit

hohem Gewicht gegen die Maßnahme in die Abwägung einzustellen. Den-

noch sind die für die Verwirklichung der Straßenbaumaßnahme sprechen-

den Gründe so gewichtig, dass die Belange der Denkmalpflege diese nicht

zu überwiegen vermögen. Die Ausgewogenheit der Planung ist unter Be-

rücksichtigung der getroffenen Nebenbestimmungen gewahrt.

2.7.11 Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht

Abfälle, die bei Ausführung der gegenständlichen Maßnahme nicht vermie-

den werden können, sind entsprechend der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 4

KrWG festgelegten Rangfolge zu verwerten oder - als letzte Stufe in der

Abfallhierarchie - zu beseitigen (§§ 6 Abs. 1 Nr. 5, 15 Abs. 1 KrWG).

Im Zuge der Erneuerung der "Neuen Mainbrücke“ finden keine großen Erd-

massenbewegungen oder gar größere dauerhafte Ablagerungen statt. Im

Rahmen der Bauausführung muss aber ein Konzept zur Verbringung des

anfallenden Oberbodens erstellt werden.

Im Planfeststellungsverfahren kann auch über die Ablagerung von beim

Straßenbau anfallenden Erdmassen entschieden werden. Diese sind Teil

des planfestzustellenden Vorhabens i.S.d. § 1 Abs. 4 Nr. 4 FStrG (vgl. Mar-

schall/Schroeter/Kastner, FStrG, Rd.Nr. 56 zu § 1). Bei der Erneuerung der

"Neuen Mainbrücke“ fällt unbelastetes Erdmaterial im gegenständlichen

Abschnitt an, das als Abfall i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG anzusehen ist

(subjektiver Abfallbegriff). Werden diese Überschussmassen dazu verwen-

det, im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben rechtlich gebotene oder

sachlich notwendige Aufschüttungen vorzunehmen, z.B. für Aufschüttun-

gen von Brückenwiderlagern, handelt es sich um die Verwertung von Abfäl-

len (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 KrWG). Steht dagegen die Beseitigung im

Vordergrund, obwohl mit solchen Seitendeponien auch positive Wirkungen

auf den Lärmschutz und gegebenenfalls auf das Landschaftsbild verbun-

den sein können, wird es sich im Zweifel um Abfälle zur Beseitigung (§ 3

Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KrWG) handeln. In letzten Fall dürfen diese Abfäl-

le grundsätzlich nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen

(Abfallbeseitigungsanlagen) abgelagert werden (§ 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG).

Ihre Aufbringung auf die vorgesehenen Bereiche würde daher grundsätz-

lich die Errichtung einer Deponie i.S.v. § 3 Abs. 27 Satz 1 KrWG darstellen,

die der Planfeststellung durch die zuständige Behörde bedürfte (§ 35

Abs. 2 KrWG). Aufgrund der aus Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG folgen-

den Konzentrationswirkung des straßenrechtlichen Planfeststellungsverfah-

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rens ist eine eigene abfallrechtliche Planfeststellung jedoch nicht erforder-

lich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.1994,

Az. 5 S 1648/94, NuR 1996, 297). Vielmehr sind Zuständigkeit, Verfahren

und Entscheidungsbefugnisse bei der straßenrechtlichen Planfeststel-

lungsbehörde konzentriert und es muss nur ein Verfahren nach den Vor-

schriften des FStrG als des anzuwendenden Fachplanungsgesetztes

durchgeführt werden (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 28.10.2004, Az.

1 C 10517/04, NVwZ-RR 2005, 404).

Wenn das Wohl der Allgemeinheit hierdurch nicht beeinträchtigt wird, kann

die Planfeststellungsbehörde im Einzelfall unter dem Vorbehalt des Wider-

rufs Ausnahmen von der Pflicht, die Überschussmassen nur in zugelasse-

nen Abfallbeseitigungsanlagen ablagern zu dürfen, zulassen (§ 28 Abs. 2

KrWG). Auch diese Ausnahmeentscheidung unterfällt der Konzentration

des straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses. Eine solche Aus-

nahme ist insbesondere in Fällen denkbar, wenn - wie hier - inerte Abfälle,

z.B. Bodenaushub, ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit auf

dafür geeigneten Flächen abgelagert werden können (vgl. v. Lersner in:

v. Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Kz. 0127, Rd.Nr. 32).

Die hier abzulagernden Überschussmassen sind nach Art und Menge klar

überschaubar. Durch entsprechende Auflagen kann sichergestellt werden,

dass an Standort und Ausbildung der Ablagerungen die gleichen Anforde-

rungen eingehalten werden, die bei einer Verwertung i.S.d. § 3 Abs. 1

Satz 2 KrWG z.B. in Form eines Lärmschutzwalls zu stellen sind.

Daher wurde dem Vorhabensträger aufgegeben, bei der Verwertung von

Abfällen (z.B. Bauschutt, Bodenaushub, Oberboden, Straßenaufbruch,

Ausbauasphalt, Bankettschälgut) im Rahmen der Baumaßnahme grund-

sätzlich die Vorgaben der LAGA ("Anforderungen an die stoffliche Verwer-

tung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln"), das

"Eckpunktepapier“ des BayStMUGV (Anforderungen an die Verfüllung von

Gruben und Brüchen), das LfU-Merkblatt 3.4/1 (Wasserwirtschaftliche Be-

urteilung der Lagerung, Aufbereitung und Verwertung von bituminösem

Straßenaufbruch) sowie die "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingun-

gen und Technischen Lieferbedingungen für die einzuhaltenden wasser-

wirtschaftlichen Gütemerkmale bei der Verwendung von Recyclingbaustof-

fen im Straßenbau in Bayern“ zu beachten. Für die Ablagerung inerter Ab-

fälle (insbesondere Bodenaushub, bisheriger Fahrbahnunterbau usw.), die

im Rahmen der Baumaßnahme anfallen, im Bereich der plangegenständli-

chen Auffüllungen gelten die darin geregelten Anforderungen entsprechend

(A 3.6.1). Soll Aushubmaterial mit einer Belastung > Z 0 und < Z 2 (LAGA

"Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststof-

fen/Abfällen - Technische Regeln -", Boden II.1.2) mittels Wiedereinbaus

verwertet, zwischengelagert oder abgelagert werden, ist der Nachweis der

wasserwirtschaftlichen Eignung des jeweiligen Grundstücks zu erbringen.

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Für Zwischenlagerungen bis zu 14 Tagen ist kein Nachweis erforderlich

(A 3.6.3).

Insgesamt stehen abfallwirtschaftliche Belange dem Straßenbauvorhaben

somit nicht entgegen.

Weitere betroffene abfallwirtschaftliche Belange sind nicht ersichtlich. Die

dem Vorhabensträger auferlegten Verpflichtungen (vgl. A 3.6) stellen si-

cher, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Kreislaufwirt-

schafts- und Abfallrechts erfüllt sind. Insbesondere ist sichergestellt, dass

das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und keine nachteiligen

Wirkungen auf das Recht eines anderen zu erwarten sind. Ergänzend wird

auf die Ausführungen zum Bodenschutz unter C 2.7.6 verwiesen.

2.7.12 Träger von Versorgungsleitungen

Als öffentliche Belange sind im Rahmen der Abwägung im Planfeststel-

lungsverfahren auch die Interessen der Träger der öffentlichen Ver- und

Entsorgung, die im Bereich der Straßenbaumaßnahme Leitungen, Kabel

o.ä. betreiben, zu berücksichtigen. Dabei wird hier grundsätzlich nur auf

das "Ob" und das "Wie" der Leitungsänderungen eingegangen, nicht je-

doch z.B. über die Kostentragung entschieden, die sich nach bürgerlichem

Recht bzw. nach bestehenden oder noch zu treffenden vertraglichen Ver-

einbarungen richtet (vgl. § 8 Abs. 10 FStrG). Etwas anderes gilt für die Kos-

tentragung bei Änderungen an Fernmeldeleitungen, die sich nach dem

TKG bestimmt.

2.7.12.1 E.ON Bayern AG

Die E.ON Bayern AG teilte mit Schreiben vom 13.01.2012 mit, dass sich im

Bereich der Baumaßnahme eine Gashochdruckleitung ihres Unternehmens

befände. Der Schutzzonenbereich bei dieser Leitung betrage 1,0 m beider-

seits der Leitungsachse. Das Versorgungsunternehmen hat den Vorha-

bensträger aufgefordert, sich rechtzeitig vor Baubeginn mit dem Netzcenter

Marktheidenfeld in Verbindung zu setzen, von dem die notwendigen Si-

cherheitsmaßnahmen zum Schutz der Leitung übermittelt werden.

Der Vorhabensträger sagte mit Schreiben vom 02.04.2012 die Beachtung

der Forderungen zu. Auf die Auflage A 3.2.4 wird verwiesen. Den Forde-

rungen der E.ON Bayern AG wurde somit vollumfänglich Rechnung getra-

gen.

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2.7.12.2 Deutsche Telekom

Die Deutsche Telekom, vertreten durch die Deutsche Telekom Netzproduk-

tion GmbH, hat mit Schreiben vom 24.02.2012 mitgeteilt, dass gegen die

geplante Maßnahme keine Bedenken bestehen. Es wurde jedoch darauf

hingewiesen, dass sich im Bereich von Bau-km 0+000 bis Bau-km 0+125

Telekommunikationsleitungen befänden, welche jedoch nicht in den Plänen

bzw. im Bauwerksverzeichnis aufgeführt seien. Es wurde daher gebeten,

die fehlenden Leitungen in den Unterlagen zu ergänzen.

Der Vorhabensträger hat mit Schreiben vom 02.04.2012 sowie einem er-

gänzenden Schreiben vom 27.04.2012 zugesagt, die geforderten Rotein-

tragungen vorzunehmen. Auf die im Wege der Planänderung geänderten

Unterlage 7.2 wird hingewiesen. Die Deutsche Telekom hat mit Schreiben

vom 13.08.2012 festgestellt, dass damit ihre diesbezügliche Forderung er-

füllt wurde.

2.7.12.3 Kommunalunternehmen Stadtwerke Ochsenfurt

Das Kommunalunternehmen Stadtwerke Ochsenfurt (KSO) hat mit Schrei-

ben vom 10.02.2012 seine Stellungnahme zur geplanten Maßnahme abge-

geben. Im Einzelnen ging es um die Punkte Wasserversorgung, Abwasser-

beseitigung, Betrieb des Parkhauses und Betrieb des Freibades, welche im

Folgenden kurz dargestellt werden. Im Erörterungstermin vom 10.05.2012

wurden keine neuen Aspekte vorgetragen, sondern lediglich die bereits

vorgebrachten Punkte nochmals vertieft.

Auch in der erneuten Stellungnahme vom 12.10.2012 im ersten Planände-

rungsverfahren wurden die bereits vorgebrachten Einwendungen aufrecht-

erhalten und vertieft. Hinsichtlich des ebenfalls angesprochenen Punktes

Betrieb der Mainländebahn kann auf die Ausführungen unter C 2.7.13 ver-

wiesen werden.

Hinsichtlich der zweiten Planänderung wurden von Seiten der KSO keine

Einwendungen vorgetragen.

Das KSO hat vorsorglich darauf hingewiesen, dass in der Jahnstraße Was-

ser- und Abwasserleitungen vorhanden seien, welche im Zuge der Verbrei-

terung der Brücke nicht überbaut werden dürften. Sofern notwendig, seien

die betroffenen Leitungen auf Kosten des Vorhabensträgers zu verlegen.

Aufgrund der Nähe zu den Leitungen hat das KSO die Einbeziehung in die

Ausführungsplanung sowie die Vergabeunterlagen gefordert.

Hinsichtlich des bestehenden Parkhauses hat das KSO seine Befürchtun-

gen geäußert, dass durch die entfallende Zu- und Abfahrt auf bzw. von der

B 13 Verkehrsprobleme in der engen Oberen Boxgasse zu erwarten seien.

Dieser Planung werde daher nicht zugestimmt, zumal an der derzeitigen

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Zu-/Abfahrt kein Unfallschwerpunkt erkennbar sei. Das KSO hat deutlich

gemacht, dass es auf die jetzige, baurechtlich genehmigte Situation beste-

he. Diese Auffassung hat die Vertreterin des KSO im Erörterungstermin

vom 10.05.2012 und in der Stellungnahme vom 12.10.2012 nochmals be-

kräftigt.

Weiter hat das KSO angemerkt, dass die Zufahrt zu den Tennisplätzen,

dem Sportplatz sowie dem Freibad in das Baufeld falle. Nachdem diese

Straße die einzige Zufahrt für Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge zum

Freibad sei, müsse die Befahrbarkeit während der gesamten Bauzeit si-

chergestellt sein. Ebenso müssten der Sportplatz, der Spielplatz und das

Freibad durchgehend mit den Fahrzeugen des Bauhofs anfahrbar sein, da

dort das KSO Unterhaltsarbeiten durchführen müsse. Diese Forderung hat

auch die Stadt Ochsenfurt in ihren Stellungnahmen vom 27.02.2012 und

vom 15.10.2012 vorgetragen. Zur geplanten Behelfsbrücke über das Alt-

wasser des Mains hat das KSO angeregt, zu überprüfen, ob statt der Be-

helfsbrücke eine neue Brücke errichtet werden könne. Es wurde gebeten,

die Kosten für die Behelfsbrücke und eine neue Brücke gegenüberzustel-

len. Auf dieser Basis könnte dann geprüft werden, ob sich das KSO und die

Stadt Ochsenfurt an den entstehenden Mehrkosten beteiligen könnte.

Der Vorhabensträger hat zu den einzelnen Punkten des KSO mit Schreiben

vom 02.04.2012 und vom 22.10.2012 Stellung genommen.

Nachdem die Verbreiterung des Brückenquerschnittes auf 13,00 m nur im

Überbau erfolgt, ist es nach Aussage des Vorhabensträgers ausgeschlos-

sen, dass bestehende Leitungen in der Jahnstraße durch die Sanierung der

Rampenbauwerke überbaut werden. Gleiches gilt für die neu zu errichten-

de Stützmauer in der Frickenhäuser Straße, welche neben den vorhande-

nen Leitungen errichtet wird.

Zum ebenfalls angesprochenen Betrieb des Parkhauses hat der Vorha-

bensträger sowohl in seinem Antwortschreiben an die Stadt Ochsenfurt

vom 02.04.2012, als auch beim Erörterungstermin am 10.05.2012 darauf

hingewiesen, dass die derzeitige Abfahrtssituation auf die B 13 aufgrund

der engen Einbiegeradien und den damit verbundenen Sichtverhältnissen

heikel sei. Durch die aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendige und

auch von der Stadt gewünschte Lichtsignalanlage auf Höhe der TVO-Halle

werde diese Situation nochmals verschärft. Der Vorhabensträger hat zu-

dem darauf hingewiesen, dass durch die geplante Maßnahme keine bauli-

che Änderung der Zufahrt an sich erfolgt und die Einschränkung der zuläs-

sigen Fahrtrichtungen im Rahmen einer verkehrsrechtlichen Anordnung

durch die zuständige Verkehrsbehörde erfolgen wird. Von Einwendern vor-

geschlagene Alternativlösungen wie der Ausbau des bestehenden Geh-

wegs entlang des Parkhauses, der Einbau von Rampen/Aufzügen oder die

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Errichtung eines Kreisverkehrs wurden vom Vorhabensträger geprüft,

konnten jedoch aus baulichen und/oder wirtschaftlichen Gründen nicht um-

gesetzt werden.

Mit der Verkehrssicherheit im Kreuzungsbereich hat sich nach Aufforde-

rung durch die Planfeststellungsbehörde das Polizeipräsidium Unterfran-

ken, bzw. die Polizeiinspektion Ochsenfurt, mit Schreiben vom 25.04.2012

nochmals eingehend beschäftigt. Dabei wurde dargestellt, dass die Auffahrt

auf die B 13 Richtung Uffenheim problematisch sei, da die Fahrzeuge hier-

bei zum Teil kurzfristig auf die Gegenfahrspur Richtung Würzburg gelangen

könnten. Allerdings wird das zu erwartende Verkehrsaufkommen durch das

Polizeipräsidium als eher gering eingeschätzt, zumal künftig die TVO-Halle

bzw. deren Parkplatz über die unterstromige Jahnstraße angebunden wer-

de. Außerdem habe sich bei dem in die B 13 einbiegenden Verkehr in den

letzten vier Jahren lediglich ein Unfall ereignet, so dass von keinem Unfall-

schwerpunkt gesprochen werden kann. Zudem wird darauf hingewiesen,

dass die künftige Verkehrsführung in der Altstadt Ochsenfurt durch die

Verantwortlichen der Stadt derzeit konstruktiv überdacht werde. Diesbezüg-

lich wird auf den Arbeitskreis Verkehr verwiesen.

Das Landratsamt Würzburg hat mit Schreiben vom 26.04.2012 Stellung zur

derzeitigen sowie zur künftigen Verkehrssituation an der Einmündung ge-

nommen. Das Landratsamt kommt als zuständige Straßenverkehrsbehörde

zu dem Ergebnis, dass sich durch die geplante Verkehrsführung keine sig-

nifikante Änderung der Verkehrsströme im Bereich der Oberen Boxgasse

ergeben wird. Ein weiteres Zulassen von Verkehr aus dem Parkhaus auf

die B 13 hält das Landratsamt hingegen für sicherheitsrechtlich Problema-

tisch und regt daher an, die vom Vorhabensträger vorgeschlagene Lösung

umzusetzen und mit einer verkehrsrechtlichen Maßnahme die Ausfahrt zu

unterbinden.

Der Vorhabensträger hat im weiteren Verfahren mitgeteilt, dass die Ein-

und Ausfahrtmöglichkeiten von der bzw. in die B 13 nach Fertigstellung

durch verkehrsrechtliche Anordnungen zu treffen sind.

Diesem Vorschlag schließt sich die Planfeststellungsbehörde an. Zwar e-

xistiert der sog. Problemlösungsgrundsatz im Planungsrecht, wonach alle

erkannten Probleme im Zusammenhang mit der Planfeststellung auch im

Rahmen dieser zu lösen sind. Allerdings besteht auch die grundsätzliche

Trennung zwischen Straßen- und Straßenverkehrsrecht.

Die Aufnahme von straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen in den Plan-

feststellungsbeschluss ist nur geboten, wenn die Planungsentscheidung

durch die straßenverkehrsrechtliche Regelung beeinflusst wird (z.B. Ge-

schwindigkeitsbeschränkungen zum Schutz der Anlieger vor Verkehrs-

lärm). In einem solchen Fall wirkt sich die Verkehrsregelung auf die Abwä-

gung aus und muss daher in dem Planfeststellungsbeschluss aufgenom-

men werden. Im Übrigen kann aber die Regelung des Verkehrs auf der

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planfestgestellten Straße einer späteren Anordnung der Straßenverkehrs-

behörde überlassen bleiben (vgl. Dürr, in Kodal/Krämer, Straßenrecht,

5. Auflage, S. 1048/ 50.3).

Bei der Ein- bzw. Ausfahrt auf Höhe des Kolpinghauses auf die B 13 kom-

men verschieden Lösungen in Betracht, die die Verkehrsbeziehungen dort

in einer sicherheitsrechtlich akzeptablen Weise regeln könnten. Die Ge-

fährdung des Verkehrs erscheint bei dieser Ein-/bzw. Ausfahrt als nicht so

gravierend, als dass die Regelung dieser Verkehrsbeziehung nicht erst

nach Fertigstellung der Baumaßnahme durch die zuständige Verkehrsbe-

hörde erfolgen kann. Diese kann dann in Zusammenarbeit mit dem Ar-

beitskreis Verkehr der Stadt Ochsenfurt die nach Verkehrssicherheitsrecht

erforderlichen Anordnungen treffen.

Hinsichtlich der Zufahrt zum Freibad hat der Vorhabensträger zugesichert

(vgl. A 3.1), dass wie gefordert zumindest ausnahmsweise kurzfristige

Durchfahrten zur Erschließung in Abstimmung mit der Bauleitung möglich

sind (vgl. BWV lfd.Nr. 24). Die ausnahmsweise Durchfahrt für Rettungs-

fahrzeuge sei damit gewährleistet. Die Aufrechterhaltung als öffentlicher

Weg im Baustellenbereich ist aus Sicherheitsgründen nicht möglich. Be-

züglich des angesprochenen Ersatzneubaus der Brücke über den Altarm

des Mains hat der Vorhabensträger erwidert, dass die vorgesehene Be-

helfsbrücke ausreichend ist, sofern die Stadt jedoch eine neue Brücke pla-

ne, dies in Abstimmung mit dem Vorhabensträger umgesetzt werden kön-

ne. Eine Planung dieses Ersatzneubaus hat der Vorhabensträger aus

nachvollziehbaren Gründen abgelehnt, da hierfür keine Veranlassung be-

steht.

Damit hat der Vorhabensträger einen großen Teil der Forderungen der

KSO erfüllt. Die übrigen berührten Belange besitzen kein so erhebliches

Gewicht, als dass sie die Planungen grundsätzlich in Frage stellen könnten.

2.7.12.4 N-ERGIE Netz GmbH

Die N-ERGIE Netz GmbH hat sich mit Schreiben vom 20.02.2012 und vom

28.09.2012 im gegenständlichen Verfahren geäußert und mitgeteilt, dass

alle vorhandenen Versorgungsleitungen des Energieversorgers in den Plä-

nen aufgeführt sind. Auch wurden die erforderlichen Verlege-, Sicherungs-

und Anpassungsmaßnahmen im Bauwerksverzeichnis (Unterlage 7.2) kor-

rekt dargestellt. Der Versorgungsträger hat jedoch drauf hingewiesen, dass

die Netzbetreuung durch die N-ERGIE Netz GmbH erfolge. Daher sei in

den einschlägigen Unterlagen die Bezeichnung der Stromversorgungsan-

lage von der ÜWS Netz GmbH in N-ERGIE Netz GmbH abzuändern. Zu-

dem seien in Abstimmung mit dem Versorgungsträger der Rückbau der be-

stehenden Straßenbeleuchtung im Brückenbereich sowie die Verlegung

von Leerrohren für neue Straßenbeleuchtung vorzusehen.

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Der Vorhabensträger hat sich mit Schreiben vom 02.04.2012 bereit erklärt,

sämtliche Forderungen der N-ERGIE Netz GmbH zu erfüllen. Mit Schreiben

vom 28.09.2012 hat die N-ERGIE Netz GmbH festgestellt, dass alle erfor-

derlichen Änderungen/Ergänzungen im Bauwerksverzeichnis lfd.Nr. L5, L6,

und L16 vorgenommen wurden. Im Übrigen wird auf die Auflage A 3.2.7

verwiesen.

Den Forderungen wurde somit vollumfänglich Rechnung getragen.

2.7.12.5 Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH

Die Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH hat gegen das Vorha-

ben keine Einwände erhoben, sondern nur mit Email vom 09.10.2012 auf

die geänderte Gesellschaftsform ihres Unternehmens hingewiesen.

2.7.12.6 Abwägung

Die Träger der betroffenen Leitungen haben keine grundsätzlichen Beden-

ken gegen die Planung vorgetragen, sondern vielmehr Ausführungsmodali-

täten angesprochen. Den Belangen der Träger von Ver- und Entsorgungs-

leitungen wird durch die festgestellte Planung, die auch die Nebenbestim-

mungen sowie die genannten Zusagen des Vorhabensträgers umfasst,

Rechnung getragen. Im Rahmen der Gesamtabwägung der für und gegen

das Vorhaben sprechenden Belange entwickeln sie daher kein großes Ge-

wicht zu Lasten der Baumaßnahme.

2.7.13 Belange der Eisenbahn

Die Regierung von Mittelfranken hat sich als zuständige Landesbahnauf-

sicht Nordbayern mit Schreiben vom 30.01.2012 zur Planung geäußert und

mitgeteilt, dass gegen die Planung keine grundsätzlichen Bedenken be-

stünden. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass im Höhenplan (Unter-

lage 8.1) die Unterführung der Bahnlinie nicht explizit dargestellt sei. Diese

Darstellung sei notwendig, um den ausreichenden Regellichtraum des Ei-

senbahnverkehrs zu beurteilen. Die Regierung von Mittelfranken hat daher

gebeten, den entsprechenden Planauszug mit einer Darstellung gem. Bild 1

Anlage 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen

(EBOA) nachzureichen. Zudem sei auch in der Bauwerksskizze (Unterla-

ge 10.1) die Bahnlinie deutlicher darzustellen, damit auch hier der Regel-

lichtraum entnommen werden könne. Diese Forderung hat ein Vertreter der

Regierung von Mittelfranken beim Erörterungstermin am 10.05.2012 noch-

mals bekräftigt.

Diese Forderungen hat der Vorhabensträger im Rahmen der Planergän-

zung erfüllt. Die Regierung von Mittelfranken hat dies mit Schreiben vom

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19.11.2012 anerkannt, aber auch darauf hingewiesen, dass auch in den

geänderten Planunterlagen in der Bauwerksskizze, Unterlage 10 Blatt 1a,

und im Höhenplan, Unterlage 8 Blatt 1a, noch die relevanten Koten der

Brückenunterseite und die Höhenkote der Schienen im Kreuzungspunkt

fehlen und bei der Ausführungsplanung die relevanten Maße gem. Bild 1

Anlage 2 EBOA beachtet und zur Abstimmung vorzulegen sind. Dies sagte

der Vorhabensträger in seiner Stellungnahme vom 27.11.2012 zu.

Hinsichtlich der geplanten Behelfsumfahrung und dem hierdurch entste-

henden provisorischen Bahnübergang hat die Regierung von Mittelfranken

verschieden Forderungen auch nochmals in der Stellungnahme vom

19.11.2012 gestellt.

Die Planfeststellungsbehörde hat mit Schreiben vom 22.11.2012 darauf

hingewiesen, dass für den im Rahmen der Behelfsumfahrung notwendigen

provisorischen Bahnübergang eine eigenständige Ausnahmegenehmigung

nach § 2 Abs. 2 EKrG erforderlich ist. Diese Genehmigung ist vom Vorha-

bensträger bei der Regierung von Unterfranken zu beantragen und sie wird

außerhalb des Planfeststellungsverfahrens erteilt. Im Rahmen dieser Ge-

nehmigung wird auch die Landeseisenbahnaufsicht Nordbayern beteiligt

und dabei können die notwendigen Voraussetzungen für diesen temporä-

ren Bahnübergang festgelegt werden.

Der Vorhabensträger hat mit Schreiben vom 24.01.2013 die Erteilung einer

entsprechenden Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 EKrG für den

provisorischen Bahnübergang beantragt. Die Träger öffentlicher Belange

wurden gehört. Die Ausnahmegenehmigung wurde mit Bescheid der Regie-

rung von Unterfranken vom 22.05.2013, Az. 32-4352.2-3/11, erteilt.

Zu dem im Erörterungstermin vom 10.05.2012 thematisierten Grunderwerb

beim Grundstück Fl.Nr. 1446 kann auf die Ausführungen unter C 2.8.2.9

verwiesen werden.

Das Kommunalunternehmen Stadtwerke Ochsenfurt (KSO) hat in seiner

Stellungnahme vom 10.02.2012 darauf hingewiesen, dass es sich bei der

Mainländebahn um eine öffentliche Eisenbahninfrastruktur handelt und das

KSO als Betreiber jedem Eisenbahnverkehrsunternehmen daher einen dis-

kriminierungsfreien Zugang zur Bahn gewährleisten muss. Auch wenn der

Verkehr derzeit auf wenige Wagons beschränkt ist, müsse er während der

Bauzeit grundsätzlich möglich sein. Sofern temporäre Sperrungen erfolgen

sollten, seien diese rechtzeitig, mindestens 3 Monate im Voraus dem KSO

mitzuteilen. Da die genaue Konstruktion und Detaillierung der Knotenpunk-

te mit der Orts- und Behelfsstraße nicht aus den Planunterlagen ersichtlich

seien, müssten diese Bereiche noch mit dem KSO abgestimmt werden.

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Der Vorhabensträger mit Schreiben vom 02.04.2012 zugesichert (vgl.

A 3.1), dass der Eisenbahnverkehr während der Bauzeit grundsätzlich

möglich ist. Im Übrigen wird auf die Auflagen A 3.9.1 und A 3.9.2 verwie-

sen.

Auch die Bayernhafen GmbH & Co. KG hat sich zum gegenständlichen

Verfahren geäußert. Zu den von ihr vorgetragenen Punkten kann auf die

Ausführungen unter C 2.8.2.9 verwiesen werden.

Den Belangen der Eisenbahn bzw. der betroffenen Bahnlinie wird durch die

festgestellte Planung, die auch die Nebenbestimmungen sowie die genann-

ten Zusagen des Vorhabensträgers umfasst, Rechnung getragen. Im Rah-

men der Gesamtabwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden

Belange entwickeln sie daher kein großes Gewicht zu Lasten der Baumaß-

nahme.

2.7.14 Kommunale Belange

2.7.14.1 Landkreis Würzburg

Die Behindertenbeauftragte des Landkreises hat sich zur gegenständlichen

Maßnahme geäußert. Mit Schreiben vom 09.02.2012 hat sie angemerkt,

dass die Planung der Geh- und Radwege die Belange von Menschen mit

Behinderungen nicht berücksichtigen würden. Sie hat daher gefordert, dass

an dieser stark befahrenen, innerörtlichen Straße eine Trennung von Geh-

und Radweg mittels eines 50 cm breiten, visuell und taktil deutlich erkenn-

baren Trennstreifens erfolgen müsse. Zudem seien sowohl die Geh- als

auch Radwege jeweils mit einer Breite von mindestens 1,50 m auszufüh-

ren, was in der Summe zu einer Mindestbreite von 3,50 m führen müsse.

Auch sei die Steigung des unter der Brücke hindurch geführten Geh- und

Radweges mit 7,5% zu steil. Diese Steigung müsste durch eine Anpassung

der Planung auf 6% zurückgenommen werden. Dies sei aufgrund der örtli-

chen Gegebenheiten problemlos möglich. Diese Forderung wurde gleich-

lautend auch im Schreiben der Stadt Ochsenfurt vom 27.02.2012 vorgetra-

gen.

Abschließend hat die Behindertenbeauftragte auch noch darauf hingewie-

sen, dass am Ende der Brücke keine sinnvolle Fortführung des Geh- und

Radweges erkennbar sei, was vor allem Menschen mit Handicap verunsi-

chern würde.

Zum Vorbringen der Behindertenbeauftragten hat der Vorhabensträger mit

Schreiben vom 02.04.2012 geantwortet und plausibel erläutert, dass sich

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die vorgesehene Breite des gemeinsamen Geh- und Radweges aus Tabel-

le 27 der RASt ergebe. Im vorliegenden Fall erfüllt die geplante Breite von

2,50 m zzgl. Schutzstreifen die maximal verträgliche Seitenraumbelastung

in der Spitzenstunde von 70 (Fg+R)/h. Eine weitere Verbreiterung ist daher

nicht notwendig und würde zudem auch zu gravierenden negativen Auswir-

kungen auf die Verkehrssituation in der ober- und unterstromigen Jahn-

straße führen (vgl. hierzu ergänzend C 2.7.14.2). Hinsichtlich der neu ge-

planten Rampe auf der orographisch rechten Mainseite hat der Vorhabens-

träger nachvollziehbar dargestellt, dass die vorgesehene Steigung von

7,5 % zumutbar ist. Eine Abflachung auf 6 % würde sowohl den oberen

Anschlusspunkt weiter nach Osten verschieben, als auch eine neu zu

schüttende Böschung zum Main hin bedingen. Diese würde zu einem un-

verhältnismäßig großen Eingriff in besonders schützenswerten Auwald mit

gleichzeitiger Inanspruchnahme von Biotopen mit längerer Entwicklungszeit

und Unterwasser-/Schwimmvegetation führen. Diese Aussage wurde von

der Höheren Naturschutzbehörde mit Vermerk vom 08.05.2012 nochmals

explizit bestätigt. Denn bei den betroffenen Bereichen handele es sich um

biotopkartierte Bereiche (Biotop 6326-0143), welche neben freien Wasser-

flächen auch Schwimmblattvegetationen sowie feuchte Hochstaudenfluren

aufweisen, die in ihrer Gesamtheit wichtige Laichgründe für Fische und Le-

bensräume für Vögel, Amphibien und Insekten darstellen. Die Höhere Na-

turschutzbehörde hat betont, dass derartige Biotope insbesondere in be-

siedelten Bereichen unbedingt zu schonen seien.

Zu dem weiteren Kritikpunkt der Behindertenbeauftragten ist anzumerken,

dass künftig sehr wohl eine barrierefreie Alternative besteht. Diese führt

über den unterstromigen Gehweg der "Neuen Mainbrücke“, von dort bis zur

Kreuzung mit der "Alten Mainbrücke“. Von diesem Punkt besteht die Mög-

lichkeit, entweder Richtung Osten über den mainparallelen Weg zurück zur

Maininsel zu gelangen, oder die B 13 zu überqueren und so den nördlich

der B 13 gelegenen Teil von Kleinochsenfurt zu erreichen.

Zur kritisierten 90 Grad-Kurve hat der Vorhabensträger in seinem Schrei-

ben erwidert, dass sich diese aufgrund des bestehenden Brückenwiderla-

gers und des - wie oben bereits erwähnt - besonders schützenswerten

Laichgewässers nicht vermeiden lässt. Der Vorhabensträger hat weiter

darauf hingewiesen, dass die Kurve aus Gründen der Verkehrssicherheit

mit einem möglichst geringen Längsgefälle ausgebildet wird. Die geringfü-

gig höhere Längsneigung, die auch nur für eine kurze Strecke gebaut wer-

den muss, ist daher durchaus zumutbar.

Zur Fortführung des Geh- und Radweges hat der Vorhabensträger erläu-

tert, dass der dieser auf der orographisch rechten Mainseite sowohl in

Richtung Frickenhausen, als auch unter der Brücke hindurch Richtung

Würzburg weitergeführt wird. Auf der orographisch linken Mainseite endet

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der Geh- und Radweg am signalgeregelten Übergang über die B 13 in Hö-

he der Turnhalle bzw. am Übergang über die Jahnstraße in Richtung Ärz-

tehaus. Insofern ist der Geh- und Radweg an das bestehende Wegenetz

angebunden.

Weitere Belange des Landkreises wurden nicht vorgetragen.

Insgesamt ist festzuhalten, dass das in die Abwägung einzustellende Vor-

bringen des Landkreises Würzburg - soweit es sich um rügefähige, vom

Selbstverwaltungsrecht gedeckte kommunale Belange bzw. um rechtlich

geschützte Eigentümerinteressen handelt, die ein Landkreis geltend ma-

chen kann - nicht geeignet ist, die Ausgewogenheit der Planung in Frage

zu stellen. Die Belange des Landkreises genießen jedenfalls keinen Vor-

rang im Vergleich zu den für das Vorhaben sprechenden Belangen.

Die kommunalen Belange des Landkreises werden in die Abwägung einge-

stellt, ohne dass ihnen entscheidendes Gewicht gegen die Planung zu-

kommt. Insgesamt sind die Einwendungen zurückzuweisen, soweit ihnen

nicht Rechnung getragen worden ist oder sie sich auf andere Weise erle-

digt haben.

2.7.14.2 Stadt Ochsenfurt

Die Stadt Ochsenfurt hat sich zum gegenständlichen Vorhaben mit Schrei-

ben vom 27.02.2012 und zu der Planänderung mit Schreiben vom

15.10.2012 geäußert. Dabei hat sie zwar die Maßnahme als Verbesserung

der straßenverkehrlichen Anbindung an sich begrüßt, jedoch viele unter-

schiedliche Forderungen, Wünschen und Anregungen vorgetragen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Gemeinde

nicht Sachwalterin der Allgemeinheit ist, sondern - neben ihrer Position als

Grundeigentümerin - nur ihre vom gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht

getragenen Belange im eigenen Namen geltend machen und verlangen

kann, dass ihre Selbstverwaltungs- und Eigentumsrechte ordnungsgemäß

in die Abwägung eingestellt werden. Eine Gemeinde kann also nicht etwa

allgemein Mängel des Immissionsschutzes oder des Naturschutzes rügen;

sie kann sich auch nicht generell gegenüber einer Fachplanung auf eine

fehlende Planrechtfertigung oder ein fehlerhaftes Raumordnungsverfahren

berufen. Dies gilt selbst dann, wenn gemeindliches Grundeigentum für das

geplante Vorhaben in Anspruch genommen wird. Weder aus Art. 28 Abs. 2

GG noch aus Art. 11 Abs. 2 BV folgt ein Anspruch der Gemeinde auf um-

fassende Überprüfung einer die Gemeinde betreffenden Planung unter al-

len in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten (vgl. zum Ganzen

BVerwG, Beschluss vom 15.04.1999, Az. 4 VR 18.98, NVwZ-RR 1999,

S. 554, Urteil vom 11.01.2001, Az. 4 A 12.99, NVwZ 2001, S. 1160, 1162;

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Beschluss vom 05.11.2002, Az. 9 V R 14.02, DVBl. S. 211, 213; BayVGH,

Urteil vom 19.04.2005, Az. 8 A 02.40058, BayVBl. 2006, S. 403, jeweils

m.w.N.).

Einzelne Punkte der Stadt Ochsenfurt wurden bereits in den Ausführungen

C 2.7.12.3, C 2.7.14.1, C 2.7.17 sowie C 2.8.2.2 behandelt, auf die in die-

sem Zusammenhang verwiesen werden kann. Zusätzlich hat die Stadt

noch Folgendes vorgetragen:

Durch die Beschränkung der "Neuen Mainbrücke“ auf Fahrzeuge bis 3,5 to

seit der Verkehrsfreigabe der Mainbrücke Goßmannsdorf habe sich in den

Bereichen St 2418/Dr.-Martin-Luther-Straße, Kniebreche und Ladehof ein

erheblicher Mehrverkehr und in der Folge eine erhöhte Lärmbelastung für

die Anwohner ergeben. Die Stadt hat daher gefordert, die konkreten Lärm-

werte mitzuteilen und aktive Lärmschutzmaßnahmen zu prüfen. Zudem

seien Ansprüche auf Lärmsanierungsmaßnahmen zu prüfen.

Kritisch beurteilt wurde von der Stadt die Tatsache, dass während der Bau-

zeit keine direkte Verbindung für die Fahrtrichtung von der Ochsenfurter

Altstadt auf die Kleinochsenfurter Mainseite zur Verfügung steht. Insbeson-

dere sei für die Rettungsfahrzeuge der Umweg über die Goßmannsdorfer

Mainbrücke und die damit verbundene erheblich längere Angriffszeit unzu-

mutbar. Aus diesem Grund hat die Stadt gefordert, während der Bauzeit

auf Kosten des Vorhabensträgers einen zusätzlichen Feuerwehrstützpunkt

auf der orographisch rechten Mainseite einzurichten. Der temporäre Weg-

fall dieser Wegebeziehung führe auch zu einer wesentlichen Einschrän-

kung und Nutzung des Nutzungs- und Einkaufsverhaltens in der Ge-

schäftswelt. Die Erreichbarkeit der Handels- und Dienstleistungseinrichtun-

gen insbesondere für den kurzfristigen und täglichen Bedarf werde somit in

der Altstadt erheblich erschwert. Bereits jetzt wirke sich die Sperrung für

den Verkehr über 3,5 to negativ auf die ÖPNV-Anbindung sowie den

Schulbusverkehr aus, was Ochsenfurts Stellung als Mittelzentrum und

Schulstandort gravierend beeinträchtige. Hinsichtlich der Schule sei auch

zu bedenken, dass sich die Sportanlagen der Grund- und Mittelschule auf

der Maininsel befinden. Die Stadt fordert daher für die Dauer der Baumaß-

nahme Ersatz bzw. die Beförderung der Schüler für den Schulsport.

Hinsichtlich der Geh- und Radweganbindung der "Neuen Mainbrücke“ so-

wie der Baufeldnutzung hat die Stadt gefordert, die Ausführungsplanung

mit ihr abzustimmen.

Weiterhin wurde gebeten, die vorhandene Plastik auf der Kleinochsenfurter

Mainseite nach den Bauarbeiten an der Oberfläche zu reinigen.

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Die Stadt hat angemerkt, dass sich die genaue Konstruktion und Detaillie-

rung der Stützmauer an der alten Frickenhäuser Straße nicht aus den Plan-

feststellungsunterlagen ergeben. Hier sei zu beachten, dass die Straße

nach den Baumaßnahmen wieder höhengleich an die B 13 bzw. St 2270

angeschlossen werden müsse. Zudem sei darauf zu achten, dass durch die

Stützmauer kein Nachteil an der Ortsstraße sowie der vorhandenen Ent-

wässerung, insbesondere der bestehenden Rohrdurchlässe unter der B 13,

entstehen dürfe. Aus diesem Grund sei die Detailplanung mit der Stadt ab-

zustimmen, ebenso wie die Dauer und den Umfang dieser Straße als Be-

helfsumfahrung. Darüber hinaus hat die Stadt gefordert, die Stützmauer an

dieser Stelle bis ca. 1,30 m über Fahrbahnhöhe zu führen, um einen

Spritzschutz für die tiefer liegende Ortsstraße zu erhalten.

Auch müsse die Treppenanlage vom unterstromigen Gehweg zum Ska-

terplatz erhalten bzw. an die neuen Höhenverhältnisse angepasst werden.

Für die Stützmauer zwischen dem Radweg und dem angrenzenden Main-

uferbereich müsse der Vorhabensträger nach Auffassung der Stadt eine

geeignete Absturzsicherung in Form eines Stahlgeländers anbringen. Die

genaue Konstruktion und Ausgestaltung sei noch mit der Stadt abzustim-

men.

Außerdem kritisiert die Stadt den Anschluss des Radweges rechtsmainisch

unter der Brücke hindurch und die Auffahrt auf die Brücke. Die Stadt fordert

die Erhaltung dieses Weges als getrennten Fuß- und Radweg und einen

barrierefreien Aufgang auf die Brücke mit max. 6 % Steigung.

Die Stadt hat sich gegen die Grundinanspruchnahme im Bereich der be-

stehenden Spiel- und Bolzfläche oberhalb der "Alten Mainbrücke“ gewandt,

da dies wichtige Flächen für die Freizeitgestaltung und Naherholung wären,

insbesondere für Jugendliche. Auch würde der vorgesehene dichte Be-

wuchs die Sicht auf das sanierte Baudenkmal "Alte Mainbrücke“ erheblich

erschweren. Da die Stadt den Mainuferbereichs insgesamt neu gestalten

möchte, seien die Eingrünungen mit ihr abzustimmen.

Dieser Forderung ist wegen der Planänderung und dem Verzicht auf die

Ausgleichfläche A2 hinfällig geworden, wie auch die Stadt in ihrem Schrei-

ben vom 15.10.2012 feststellt.

Zum bestehende Skaterplatz hat die Stadt ausgeführt, dass dieser erhalten

bleiben müsse bzw. für die Bauzeit befristet Ersatz für die Jugendlichen

geschaffen würden müsse.

Das vorgesehene Regenklärbecken auf der Maininsel wurde von der Stadt

kritisiert, da es aufgrund seiner Tiefe eine Gefahr für spielende Kinder dar-

stelle. Das Becken müsse daher in einen für Kinder unzugänglichen Be-

reich verlegt bzw. in einer geringeren Tiefe ausgestaltet werden.

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Die Stadt hat den Vorhabensträger gebeten, den Termin für die Ausgra-

bungsarbeiten an der ehemaligen Mühle mitzuteilen, damit ein Mitglied des

Arbeitskreises "Geschichte“ anwesend sein könne. Zudem wurde gebeten,

Ablichtungen der entsprechenden Berichte an das Stadtarchiv zu übersen-

den.

Nachdem die derzeitige Zu- und Abfahrt der TVO-Halle über die B 13 in der

gegenständlichen Planung entfallen wird, hat die Stadt gefordert, dass die

Zu- und Ausfahrt der TVO-Halle außerhalb der Altstadt über die Jahnstraße

gesichert werden muss.

Hinsichtlich der Einmündung der unterstromigen Jahnstraße in die Main-

uferstraße hat die Stadt angemerkt, dass die Situation insbesondere auf-

grund der Kreuzung mit der Mainländebahn problematisch sei und die De-

tailplanung daher noch mit ihr abzustimmen sei. Die unterstromige Jahn-

straße müsse zudem als barrierefreier Fuß- und Radweg an der TVO-Halle

vorbeiführen, zudem sollte eine direkte Ausfahrt auf die B 13 vorgesehen

werden. Die Geländerausbildung des Brückenbauwerks entlang der un-

terstromigen Jahnstraße sei geschlossen auszubilden, um einen Spritz-

schutz für die Fußgänger und Anlieger der tiefer liegenden Straße zu ge-

währleisten.

Da die bestehende Grenz- und Stützmauer des TVO zur unterstromigen

Jahnstraße ersatzlos abgebrochen werden soll, hat die Stadt gefordert, die

vorhandene Grenzzeichnung und Einfriedung zu ersetzen. Zudem müsse

eine neue Grenzregelung und die Vermessung erfolgen. Nachdem der

Parkplatz des TVO auch der Grund- und Mittelschule diene, sei dieser nach

Abschluss der Baumaßnahme in Abstimmung mit der Stadt wieder herzu-

richten.

Für das abzureißende "Amerikahaus“ hat die Stadt Ersatz gefordert und

darauf hingewiesen, dass der Grund nach Abschluss der Baumaßnahme

im kommunalen Eigentum verbleiben müsse.

Die Stadt hat darauf hingewiesen, dass die vorgesehene neue Ausfahrt aus

dem Parkhaus über die Altstadt im Bereich der bestehenden Fußgänger-

zone Kolpingstraße liege, in der kein Fahrverkehr zulässig sei. Die vorge-

sehene Erschließung würde die Verkehrssituation in der Altstadt zusätzlich

verschlechtern und die Gefahr von Unfällen mit Personenschäden in der

Fußgängerzone erhöhen. Die zusätzlichen Verkehrsbelastungen der Alt-

stadt widersprächen im Grundsatz den Zielen der Altstadtsanierung und

daher seien auch temporäre Maßnahmen nicht zu vertreten. Die Zu- und

Abfahrt des Parkhauses müsse daher außerhalb der Altstadt über die

Jahnstraße erfolgen.

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Die Stadt hat sich gegen den vorgesehenen ersatzlosen Entfall der Trep-

penanlage von der B 13 auf die Jahnstraße ausgesprochen, da diese seit

Inbetriebnahme des Ärztehauses stark frequentiert werde. Die Treppenan-

lage sei daher im jetzigen Zustand zu belassen oder gegebenenfalls im

Rahmen der Maßnahme zu erneuern.

Da die Anbindung der Jahnstraße an den Schützenweg nicht deckungs-

gleich mit den Planungsabsichten der Stadt Ochsenfurt sei, müsse die De-

tailplanung in diesem Bereich zwischen Vorhabensträger und der Stadt ab-

gestimmt werden. Auch bedeute der dauerhafte Entfall einer Fahrtrichtung

der oberstromigen Jahnstraße einen großen Einschnitt in die Verkehrsfüh-

rung und Altstadtumfahrung der Stadt Ochsenfurt. Es wurde vermutet, dass

die Brückenachse nur aufgrund der bestehenden Flügelmauern und den

anschließenden Stützbauwerken beibehalten werde.

Nachdem die konkrete Ausgestaltung der Anbindung der oberstromigen

Jahnstraße/Fabrikstraße an die B 13 nicht aus den Planunterlagen ent-

nommen werden könne, hat die Stadt gefordert, diese Detailplanung noch-

mals mit ihr abzustimmen.

Die Stadt hat gefordert, die geplante Behelfsstraße mit den eigenen Pla-

nungen zu einer dauerhaften Quartiererschließung abzustimmen.

Die Stadt hat darauf hingewiesen, dass die Zufahrt zur Fabrikstraße die

einzige Zufahrtsmöglichkeit zu dem dortigen Gebiet sei. Durch die gegen-

ständliche Maßnahme dürfe es daher zu keinen Behinderungen kommen,

zumal ab Frühjahr 2013 bis Ende 2015 die Generalsanierung der Grund-

und Mittelschule vorgesehen sei. Sofern die Zufahrt befristet nicht möglich

sei, müsse entsprechend Ersatz geschaffen werden.

Einen Großteil dieser Forderungen hat der Bürgermeister im Erörterungs-

termin vom 10.05.2012 wiederholt.

Der Vorhabensträger hat sich mit Schreiben vom 02.04.2012 zu dem aus-

führlichen Forderungskatalog der Stadt Ochsenfurt geäußert. Eine Vielzahl

der Forderungen der Stadt beschäftigten sich mit Fragen der Entschädi-

gung. Hierzu hat der Vorhabensträger zu Recht darauf hingewiesen, dass

diese Fragen nicht im Rahmen des straßenrechtlichen Planfeststellungs-

verfahrens entschieden werden, sondern dem nachgeordneten Entschädi-

gungsverfahren vorbehalten bleiben. Die wiederholt gestellte Forderung

nach Einsicht in die Vergabeunterlagen hat der Vorhabensträger ebenfalls

zu Recht zurückgewiesen, da es hierfür keine rechtliche Grundlage gibt.

Um Redundanzen zu vermeiden kann zu einigen Forderungen auf andere

Gliederungspunkte dieses Beschlusses verwiesen werden. Dies gilt insbe-

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sondere für die von der Stadt vorgebrachten Aspekte des Lärmschutzes

(s. C 2.7.4), der Ausfahrtsituation aus dem bestehenden Parkhaus

(s. C 2.7.12.3), der Barrierefreiheit (s. C 2.7.14.1), des Radverkehrs

(s. C 2.7.17) sowie der Anfahrtsmöglichkeit zur TVO-Halle (s. C 2.8.2.2).

Der Vorhabensträger hat zugesagt (vgl. A 3.1), einige Forderungen der

Stadt zu erfüllen. So wird die Ausführungsplanung der Geh- und Radweg-

verbindung im Umfeld der Brücke, der Gestaltung der neuen Stützmauern

(Lfd. Nrn. 4 und 10 der Unterlage 7.2), der eventuell notwendigen Anpas-

sungen der bestehenden Treppenanlagen, des Regenklärbeckens, des

Knotenpunktes Jahnstraße/Mainuferstraße, der Anbindung Jahnstra-

ße/Schützenweg sowie der Versetzung der Stützmauer am Ärztehaus im

Vorfeld der Bauausführung mit der Stadt abgestimmt. Der Vorhabensträger

hat weiter zugesagt, die Plastik auf Kleinochsenfurter Seite zu reinigen, so-

fern dies durch die Maßnahme notwendig werde. Auch hat er dem Anliegen

der Stadt entsprochen und zugesichert, den bestehenden Skaterplatz am

rechtsmainischen Ufer zu erhalten. Die geforderte Abstimmung der Baureif-

und Ausführungsplanung hinsichtlich der Wege- und Straßenführung sowie

die durch die Baumaßnahme zu erwartenden Behinderungen, wurden der

Stadt im Schreiben vom 02.04.2012 zugesagt. Außerdem wurde der Forde-

rung der Stadt hinsichtlich der Einbeziehung in die Ausführungsplanung der

neuen Stützmauer (BWV lfd. Nr. 4) zugesagt. Der gewünschte Spritzschutz

im Geländer oder in der Brüstungsmauer wird ausgeführt.

Die Benutzbarkeit der Maininsel als Naherholungsgebiet ist nach Aussage

des Vorhabensträgers nicht in Frage gestellt. Die fußläufige Erschließung

erfolgt jedoch während der Bauzeit aus Sicherheitsgründen über die Fuß-

gängerbrücke auf Höhe des Sportplatzes.

Die von der Stadt befürchteten Beeinträchtigungen der geplanten Freibad-

sanierung durch das KSO im Jahr 2012/2013 hat der Vorhabensträger da-

mit entkräftet, dass er darauf hingewiesen hat, dass die Erneuerung der

Brücke nach derzeitigem Planungsstand erst im Jahr 2014 beginnen wird.

Insofern ist mit keiner Überschneidung der Bauarbeiten zu rechnen.

Die Bedenken der Stadt wegen der bauzeitlichen Sperrung der Zufahrt zur

Maininsel (Freibad, Sport- und Tennisanlagen) hinsichtlich des Rettungs-

weges für den Bauunterhalt und für Anlieferungen hat der Vorhabensträger

mit Hinweis auf der Erläuterung im BWV lfd. Nr. 24 entkräftet. Darin ist er-

klärt, dass die zeitweilige Durchfahrt zur Erschließung nach Abstimmung

mit der Bauleitung möglich ist.

Die Stadt wendete sich in ihrer ersten Stellungnahme vehement gegen die

Schaffung einer zusätzlichen und nicht durch eine Brücke mit dem Festland

verbundene Maininsel rechtsmainisch und unterstromig zur vorhandenen

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Maininsel aus Gründen der Naherholung, der Freizeit, der Stadtansicht des

Denkmalschutzes, etc. Diese Forderung wurde mit dem Wegfall der Aus-

gleichmaßnahme A 2 durch die Planänderung vom 16.07.2012 erfüllt.

Die Stadt hat sicherheitsrechtliche Bedenken gegen die Anlage des Re-

genklärbeckens und fordert, da nach Aussage des Vorhabensträgers kein

anderer Ort in Betracht kommt, und eine Einzäunung nur geschaffen wer-

den kann, wenn diese hochwasserverträglich ist, zumindest eine flache

Ufergestaltung und eine geringere Wassertiefe, um die vom Becken aus-

gehenden Gefahren zu minimieren. Der Planfeststellungsbehörde erscheint

es aber nicht einsichtig, warum ein Regenklärbecken direkt am Main die

Gefahren dort erheblich erhöhen soll. Von dem Fließgewässer Main geht

für spielende Kinder schon eine solch große Gefahr aus, dass diese nur

durch ein zusätzliches Becken nicht signifikant erhöht werden kann.

Der Bitten der Stadt hinsichtlich des kartierten Bodendenkmals einer ehe-

maligen Mühle hat der Vorhabensträger entsprochen und zugesagt, die

Termine für die Ausgrabungsarbeiten rechtzeitig mitzuteilen und Ablichtun-

gen der Unterlagen für das Archiv der Stadt zur Verfügung zu stellen.

Zur Forderung nach Beibehaltung der Treppenanlage von der B 13 auf die

oberstromige Jahnstraße hat der Vorhabensträger nachvollziehbar erklärt,

dass der Entfall im Zuge der Vorentwurfserstellung so mit der Stadt Och-

senfurt vereinbart wurde und die Planung darauf abgestellt wurde. Der

Vorhabensträger hat jedoch in Aussicht gestellt, die Treppe auf Kosten der

Stadt zu erhalten bzw. den neuen Verhältnissen anzupassen.

Hinsichtlich der befürchteten Nachteile durch die bauzeitliche Sperrung der

Bundesstraße hat der Vorhabensträger richtigerweise angemerkt, dass

kein Anspruch darauf besteht, dass ein eröffneter Gemeingebrauch einer

Straße dauerhaft aufrechterhalten bzw. unverändert beibehalten bleibt. Im

Vorliegenden Fall ist die Sperrung auch nur bauzeitlich begrenzt und es

wird den Verkehrsteilnehmern ein akzeptables Umleitungskonzept über die

Mainbrücke Goßmannsdorf bzw. in eingeschränktem Umfang über die "Alte

Mainbrücke“ Ochsenfurt zur Verfügung gestellt. Diese Lösung ist, auch

wenn sie im Einzelfall sicher die Erreichbarkeit erschwert bzw. Umwege er-

forderlich macht, zumutbar. Im Bezug auf die Erreichbarkeit durch Ret-

tungsfahrzeuge hat der Vorhabensträger mit Schreiben vom 27.04.2012

auf eine Besprechung vom 28.05.2009 verwiesen, in der dieses Thema be-

reits mit der Stadt Ochsenfurt geklärt wurde. Damals wurde vereinbart, die

Rettungsfahrzeuge an den Feuerwehrstützpunkten Ochsenfurt und Klein-

ochsenfurt, somit also beidseits des Mains zu positionieren. Insofern hat

sich die Forderung erledigt.

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Die Stadt Ochsenfurt wendet sich gegen ihre vorgesehen Kostenbeteili-

gung an der Baumaßnahme wegen der geplanten Geh- und Radwege auf

der Brücke. In der Stellungnahme vom 15.10.2012 zu der Planänderung

vom 16.07.2012 fordert sie nochmals eine eingehende Überprüfung dieser

Ablösezahlungen. Sie begründet ihre ablehnende Haltung damit, dass sich

die Gesamtgehwegbreite von 4,20 m im Bestand auf 4,00 m nach der Bau-

maßnahme verschlechtere. Nach Ansicht der Stadt sei der Bau des Fünf-

Sterne-Radweges, der zukünftig über die Brücke geleitet wird und von dem

drei Meter breiten kombinierten Geh- und Radweg aufgenommen wird, al-

leinige Angelegenheit des Bundes.

Dem erwiderte der Vorhabensträger mit Schreiben vom 09.11.2012, dass

die Kostenbeteiligung der Stadt sowohl durch das Bundesministerium für

Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) als auch durch die Oberstes

Baubehörde (OBB) überprüft und genehmigt worden sei. Die Kostenbeteili-

gung entspricht den hierfür einschlägigen Ortsdurchfahrtsrichtlinien (ODR).

Die OBB hat die Finanzierung auf Bitten der Stadt im Rahmen einer Exper-

tengruppe auf Bund-Länder-Ebene, der auch das im BMVBS zuständige

Referat angehört, diskutiert. Die Bundesrepublik Deutschland lehnt die al-

leinige Finanzierung des Radweges ab und verweist auf die ODR. Daher

sei der Vorhabensträger als Auftragsverwaltung an diese Kostenaufteilung

gebunden.

Auf Nachfrage der Planfeststellungsbehörde erläutert der Vorhabensträger

die Kostenverteilung nochmals mit Schreiben vom 07.01.2013 eingehend.

Er führt aus, dass im Bestand die Brücke neben der Fahrbahn beidseitig

Gehwege mit jeweils 2,10 m Breite aufweist. Geplant sind ein unterstromi-

ger Gehweg mit 2,50 m Breite und ein oberstromiger kombinierter Geh-

und Ragweg mit 3,00 m Breite. Nach Nr. 16 Abs. 1 ODR trägt der Bund die

Kosten nur für die Herstellung von beidseitigen Gehwegen bis zu einer

Breite von 1,50 m. Werden die Gehwege auf Wunsch der Gemeinde breiter

angelegt, so hat die Gemeinde nach Nr. 16 Abs. 2 ODR die Herstellungs-

mehrkosten zu übernehmen. Um den Wunsch der Stadt Ochsenfurt zu do-

kumentieren, legt der Vorhabensträger Niederschriften aus Besprechungen

mit der Stadt Ochsenfurt am 01.08.2008 und am 16.06.2009 und ein Be-

schluss des Stadtrats vom 30.07.2009 diesem Schreiben bei.

Infolge dieses Verlangens der Stadt Ochsenfurt, den Querschnitt mit einem

unterstromigen Gehweg von 2,50 m Breite und einem oberstromigen Geh-

und Radweg von 3,00 m Breite (Summe also 5,50 m) auszustatten, hätte

die Stadt Ochsenfurt ohne Berücksichtigung des Bestandes die Mehrkos-

ten von insgesamt 2,50 m übernehmen müssen. Zugunsten der Stadt Och-

senfurt hat der Vorhabensträger in Abstimmung mit der Obersten Baube-

hörde beschlossen, dass wegen der Bestandswahrung zugunsten der

Stadt Ochsenfurt die derzeitigen Gehwege von beidseits 2,10 m auf Kosten

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des Vorhabensträgers wiederherzustellen sind. Die Stadt Ochsenfurt hat

nämlich im Jahr der Herstellung der Neuen Mainbrücke 1954 keine Kos-

tenanteile oder eine Ablösung für den Bau der Gehwege an den Bund ge-

zahlt. Aufgrund dieser Sachlage und da der bauliche Unterhalt der Gehwe-

ge derzeit so vollzogen wird, als läge die Baulast der gesamten Gehwege

beim Bund, wird davon ausgegangen, dass der Bund Baulastträger über

den kompletten Brückenquerschnitt ist. Der genehmigte Vorentwurf vom

10.06.2010 mit 2,50 m Gehweg und 3,00 m Geh- und Radweg geht des-

halb von einer Mehrbreite von 1,30 m aus. Von den geschätzten Gesamt-

kosten der Baumaßnahme in Höhe von 13.574.000,00 € entfallen auf die

Stadt Ochsenfurt 517.000,00 € zuzüglich Ablösekosten in Höhe von

187.700,00 € sowie noch nicht bezifferte Verwaltungskosten.

Nach eingehender Prüfung kann die Planfeststellungsbehörde an der vor-

genommenen Kostenaufteilung keine Rechtsverletzung der Stadt Ochsen-

furt erkennen. Es ist schon zweifelhaft, ob der Stadt Ochsenfurt tatsächlich

ein Anspruch auf die genannte Bestandswahrung zustehen würde. Dies

muss allerdings nicht geprüft werden, da der Vorhabensträger dies der

Stadt Ochsenfurt zugesagt hat. Darüber hinaus sind keine Möglichkeiten

ersichtlich, die Stadt Ochsenfurt kostenmäßig zu entlasten. Die Sätze 2 und

3 von der Nr. 16 Abs. 1 ODR sind nämlich im Verhältnis der Exklusivität

aufzufassen: Sollte ein separater Radweg aus Verkehrssicherheitsgründen

erforderlich sein (Satz 2), so übernimmt der Bund - seiner Baulast folgend -

die Kosten für diesen. Dann bleibt es aber bezüglich des Gehwegs bei der

Baulast der Gemeinde, weil diese insofern auch verkehrssicherungspflich-

tig ist. Dies folgt aus einem Umkehrschluss zu Satz 3. Sollte im vorliegen-

den Fall bei der Neuen Mainbrücke Ochsenfurt hingegen kein gesonderter

Radweg erforderlich sein (Satz 3), so ist der Bund aufgrund der sicherheits-

rechtlichen Anforderungen in der Richtlinie für die Anlage von Straßen -

Querschnitt (RAS-Q) bezüglich seines Brückenbauwerks lediglich verpflich-

tet, einen sog. Notweg (0,75 m) und einen Sicherheitsraum von 0,50 m bis

0,75 m zu schaffen. Dies gilt aber wie dargelegt nur, wenn ein gesonderter

Radweg nicht errichtet wird. Bei einem gesonderten Radweg würde die

Pflicht zur Verkehrssicherung des Geheges und damit auch dessen Finan-

zierung anteilig auf die Stadt als Baulastträger zurückfallen.

Zu den Bedenken der Stadt hinsichtlich der Zu- und Abfahrt zur TVO-Halle

bzw. zum Parkplatz stellte der Vorhabensträger fest, dass mit der vorgese-

henen Breite von 6,00 m alle Anforderungen erfüllt werden. Eine fußläufige

Verbindung zwischen Brückenrampe und TVO-Halle zur B 13 hin ist plan-

mäßig vorgesehen. Die gewünschte Ausfahrtmöglichkeit von der un-

terstromigen Jahnstraße auf die B 13 Richtung Uffenheim ist sowohl wegen

der fehlenden lichten Breite zwischen Brückenrampe und TVO-Halle als

auch wegen des geplanten signalgesteuerten Fußgängerüberweges mit

Aufstellbereich vor der Halle nicht möglich. Die Ausstattung des Geländers

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auf der unterstromigen Brückenseite mit einer Spritzschutzeinrichtung wird

im Zuge der Ausführungsplanung geprüft. Diesen Ausführungen schließt

sich die Planfeststellungsbehörde an.

Die Bedenken der Stadt hinsichtlich der Zufahrtstraßen unter den Neuen

Mainbrücke/Beachtung der Schleppkurven für Feuerwehrfahrzeuge und

hinsichtlich der Einmündungssituation der unterstromigen Jahnstraße in die

Mainuferstraße und der Kreuzung mit der Mainländebahn hat der Vorha-

bensträger keine zusätzlichen Ausführungen gemacht. Nach Ansicht der

Planfeststellungsbehörde ist aus den Planfeststellungsunterlagen aber er-

kennbar, dass die notwendigen Mindestanforderungen eingehalten werden.

Hinsichtlich der Kreuzung mit der Mainländebahn kann auch auf die Aus-

führungen unter Punkt C.2.7.13 (Regierung von Mittelfranken als zuständi-

ge Eisenbahnaufsicht Nordbayern) verwiesen werden.

Die Fragen der Stadt hinsichtlich der vorhandenen Grenz- und Stützmau-

ern des TVO zur unterstromigen Jahnstraße und hinsichtlich des Abrisses

des Amerikahauses (Spielstube) können auf ein späteres Entschädigungs-

verfahren verwiesen werden.

Hinsichtlich der Anbindung der unteren Ebene des Parkhauses kann auf

die Ausführungen zur KSO unter Punkt C 2.7.12.3 verwiesen werden.

Den Forderungen der Stadt hinsichtlich der Anbindung der Jahnstraße an

den Schützenweg und an die Mainuferstraße wurde mit der Planänderung

entsprochen und zugesagt, die Stadt bei den Ausführungsplanungen zu be-

teiligen.

Die Stadt wendete sich zudem gegen die Einspurigkeit der Jahnstraße

nach der Baumaßnahme. Der Vorhabensträger entgegnete dem zutreffend,

dass keine andere Alternative wegen der örtlichen Verhältnisse möglich

sei. Durch die Anordnung des allseits gewünschten Geh- und Radweges

auf der oberstromigen Brückenseite und der damit verbundenen Verbreite-

rung der Brückenkappe in Richtung Jahnstraße reduziert sich deren Fahr-

bahnbreite. Durch den signalgesteuerten Fußgängerüberweg über die B 13

und er damit verbundenen sinnvollen Verbreiterung des Gehweges östlich

der Jahnstraße verbleibt für die Jahnstraße zukünftig nur noch eine Rest-

breite von 3,75 m. Dies ist für zwei Fahrspuren nicht ausreichend. Der ent-

fallende Fahrstreifen bzw. dessen Fahrtrichtung kann nach Beendigung der

Baumaßnahme durch eine neue städtische Straße (in Verlängerung des

Schützenweges mit Einmündung in die Fabrikstraße) ersetzt werden.

Weiterhin forderte die Stadt, dass die Trasse der Behelfsumfahrung auf die

Trasse der späteren städtischen Straße Schützenweg so abzustimmen ist,

dass nur eine gemeinsame Trasse erfolgt. Der Vorhabensträger stellte dar,

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dass die Behelfsumfahrung eine Regelbreite von 4,50 m besitzen wird, wo-

bei sie in den Kurvenbereichen aufgeweitet wird. Um vorhandene Höhen-

unterschiede auszugleichen, wird zwischen dem Schützenweg und dem

Grundstück des Ärztehauses auf Kosten des Vorhabensträgers die Einfrie-

dungsmauer versetzt. Bei der Baureif- und Ausführungsplanung wird die

Stadt beteiligt. Auch die Planfeststellungsbehörde sieht es nicht als ange-

messen an, noch weiter auf die konkreten Straßenplanungen der Stadt zu

warten, so dass eine weitere Abstimmung der Trassen möglich wäre. Die

Stadt hat gegen die in der Planänderung vom 16.07.2012 erfolgte neue

Trassenfestlegung für die Behelfsumfahrung keine Einwände erhoben.

Der Fünf-Sterne-Radweg sollte nach Ansicht der Stadt während der Bau-

zeit am Mainufer belassen bleiben und parallel zur Trasse der Mainlände-

bahn verlaufen. Zur Sicherung sollte der Weg eingehaust werden. Der Vor-

habensträger entgegnete dem nachvollziehbar, dass eine Einhausung nicht

möglich sei, weil auch die Baustellenfahrzeuge den Weg kreuzen müssen.

Auch eine Verlegung der Lager- und Kranflächen sei wegen der engen Ver-

hältnisse nicht möglich. Eine angemessene Aufrechterhaltung des Rad-

wegverkehres auch während der Bauzeit ist nach Ansicht der Planfeststel-

lungsbehörde auf den vom Vorhabensträger in seinem Schreiben vom

02.04.2012 (auf das insoweit ausdrücklich Bezug genommen wird) vorge-

schlagenen Weg möglich.

Die Stadt befürchtet durch eine mögliche bauzeitliche Sperrung der Zufahrt

zur Fabrikstraße eine Behinderung der Erreichbarkeit z.B. der Schulen und

der Dreifachturnhalle, sowie des Ärztehauses. Zudem sei im Frühjahr 2013

bis Ende 2015 die Generalsanierung der Grund- und Mittelschule geplant.

Nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde ist eine komplette Unerreich-

barkeit dieses Quartiers nach den geänderten Planungen für die Bauzeit

wegen der Öffnung des Parkplatzes des "Ärtzehauses“ zur Fabrikstraße

und auch der öffentlich nutzbaren Behelfsumfahrung ausgeschlossen.

Dennoch erforderliche kurzzeitige Sperrungen oder Verkehrsbeschränkun-

gen müssen rechtzeitig mit der Stadt abgesprochen werden. Gewisse Ver-

kehrsbeeinträchtigungen während der Bauzeit sind der Stadt aber zumut-

bar. Daher sind diese Bedenken in die Abwägung einzustellen, erreichen

aber kein gravierendes Gewicht.

Die Stadt Ochsenfurt ist selbst durch das verfahrensgegenständliche Vor-

haben in ihrem Eigentum (Straßen, Wege und sonstige Flächen) betroffen.

Im Einzelnen wird auf die Grunderwerbsverzeichnisse (Unterlage 14.2) Be-

zug genommen.

Bezüglich der Inanspruchnahme von Grund und Boden hat es die Stadt

Ochsenfurt hinzunehmen, dass im Abwägungsprozess zugunsten der im

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öffentlichen Wohl stehenden Baumaßnahme entschieden worden ist und

sie deshalb gezwungen ist, gegen Entschädigung vorübergehend oder

endgültig auf ihr Eigentum zu verzichten. Dies gilt auch für die Inanspruch-

nahme von Flächen für die Durchführung landschaftspflegerischer Begleit-

maßnahmen. Die Regulierung des Grunderwerbs bzw. der Benutzung öf-

fentlicher Feldwege bleibt einem nachfolgenden Entschädigungsverfahren

vorbehalten. Die Nutzung der betroffenen Feld- und Waldwege über den

Gemeingebrauch hinaus nach privatem Recht kann u.U. auch durch Ent-

eignung erzwungen werden, wenn der Zweck der Nutzung dem Allgemein-

wohl dient (Kodal/Krämer, Straßenrecht, Rd.Nr. 6.5 zu Kapitel 27).

Die für das Vorhaben sprechenden Gründe überwiegen die eigentums-

rechtlichen Interessen der Stadt Ochsenfurt erheblich, zumal teilweise ge-

meindliche Wegegrundstücke und Gräben in Anspruch genommen werden,

die ohnehin bereits einer - die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen überla-

gernden - öffentlichen Zweckbindung unterliegen, wodurch sich das Ge-

wicht der durch die Planung ausgelösten eigentumsrechtlichen Folgen

mindert (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2000, Az. 4 A 18.99, DVBl. 2001,

386). Die verfassungsrechtliche Stellung der Gemeinden bzw. des ge-

meindlichen Eigentums nach bayerischem Recht ändert nichts an dieser

Feststellung (vgl. dazu näher BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, Az.

4 A 12.99, NVwZ 2001, 1160, unter Hinweis auf BayVGH, Urteil vom

05.07.1994, Az. 8 A 93.40054, BayVBl. 1995, 50).

Insgesamt ist festzuhalten, dass das in die Abwägung einzustellende Vor-

bringen der Stadt Ochsenfurt - soweit es sich um rügefähige, vom Selbst-

verwaltungsrecht gedeckte gemeindliche Belange bzw. um rechtlich ge-

schützte Eigentümerinteressen handelt, die eine Gemeinde geltend ma-

chen kann - nicht geeignet ist, die Ausgewogenheit der Planung in Frage

zu stellen. Die gemeindlichen Belange genießen jedenfalls keinen Vorrang

im Vergleich zu den für das Vorhaben sprechenden Belangen.

Die kommunalen Belange der Stadt Ochsenfurt werden - auch unter Be-

rücksichtigung der Betroffenheit im gemeindlichen Eigentum - in die Abwä-

gung eingestellt, ohne dass ihnen entscheidendes Gewicht gegen die Pla-

nung zukommt. Insgesamt sind die Einwendungen zurückzuweisen, soweit

ihnen nicht Rechnung getragen worden ist oder sie sich auf andere Weise

erledigt haben.

2.7.14.3 Abwägung

Den Belangen der durch das Straßenbauvorhaben betroffenen Kommune

trägt die Planung soweit wie möglich Rechnung. Positiv ist insbesondere

die nach Vollendung der Baumaßnahme zu erwartende bessere verkehrli-

che Verbindung zwischen Ochsenfurt und Würzburg zu sehen.

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Demgegenüber sind jedoch zu Lasten der Baumaßnahme gewisse Beein-

trächtigungen der Kommune durch das Vorhaben gegeben, die mit unter-

schiedlichem Gewicht in die Abwägung einzustellen sind.

Außer Betracht bleiben hier allerdings Aspekte, die die Kommune weder

als Grundeigentümer noch in ihrem Selbstverwaltungsrecht betreffen, son-

dern die von der Stadt Ochsenfurt quasi als Sachwalter der Allgemeinheit

bzw. als Träger öffentlicher Belange vorgetragen wurden. Denn Kommunen

können keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle unter allen rechtlichen

Gesichtspunkten im Planfeststellungsverfahren verlangen, sondern nur,

dass ihre Selbstverwaltungs- und Eigentumsrechte ordnungsgemäß in die

Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, Az.

4 A 12.99, NVwZ 2001, 1160; Urteil vom 15.04.1999, Az. 4 VR 18/98,

NVwZ-RR 1999, 554; BayVGH, Urteil vom 19.04.2005, Az. 8 A 02.40058,

NuR 2005, 592).

Insgesamt gesehen entwickeln die verbleibenden Beeinträchtigungen

kommunaler Belange kein solches Gewicht, dass sie die positiven Aspekte

der Planung aufzuwiegen vermögen.

2.7.15 Belange des Brand- und Katastrophenschutzes

Aus der Sicht des Brand- und Katastrophenschutzes bei der Regierung von

Unterfranken (vgl. Stellungnahme vom 14.12.2011) bestehen gegen das

plangegenständliche Vorhaben keine Einwendungen. Es wurde jedoch ein

Forderungskatalog erstellt, welchem mit den Auflagen A 3.10.1 bis A 3.10.4

vollumfänglich Rechnung getragen wurde.

Der Vorhabensträger sagte mit Schreiben vom 02.04.2012 die Erfüllung

sämtlicher Forderungen zu. Belange des Brand- und Katastrophenschutz

stehen der Ausgewogenheit der Planung somit nicht entgegen.

2.7.16 Wasser- und Schifffahrtsverwaltung

2.7.16.1 Allgemein

Mit Schreiben vom 14.02.2012 erklärte das Wasser- und Schifffahrtsamt

Schweinfurt (WSA), dass Belange der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung

des Bundes durch die Erneuerung der "Neuen Mainbrücke“ sowie die ge-

plante Errichtung und den Betrieb der Einleitungsstelle in den Main betrof-

fen seien. Es wurde darauf hingewiesen, dass das vom WSA mit Schreiben

vom 11.11.2010 an den Vorhabensträger übermittelte Gefahrenlichtraum-

profil nicht korrekt in die Unterlagen übernommen wurde. Es wurde gebe-

ten, die Zahlen zu korrigieren. Auch wurde festgestellt, dass im Bereich der

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geplanten Maßnahme eine bundeseigene LWL-Trasse und das 40p. Stre-

ckenfernemeldekabel verläuft, welches nicht in den Unterlagen verzeichnet

ist. Diese seien in den Unterlagen zu ergänzen. Auch sei im Bauwerksver-

zeichnis (Unterlage 7.2) die Bundeswasserstraße Main als Verkehrsweg

aufzunehmen.

Das WSA hat darüber hinaus eine Reihe weiterer Forderungen aufgestellt,

welche von dessen Vertreter im Erörterungstermin am 10.05.2012 zum Teil

nochmals dargestellt wurden. Diese Forderungen haben in den Auflagen

A 3.2.6 sowie A 3.11.1 bis A 3.11.13 ihren Niederschlag gefunden haben.

Hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahme A 2 hat das WSA angemerkt, dass

diese genau über der Überdeckung eines Dükers bzw. der weiterführenden

Leitung am Ufer läge. Dies würde dazu führen, dass die Überdeckung ver-

mindert würde und die Unterhaltungsarbeiten stark eingeschränkt würden.

Aus diesem Grund hat das WSA die Maßnahme A 2 abgelehnt.

Der Vorhabensträger hat sich mit Schreiben vom 02.04.2012 zur Stellung-

nahme des WSA geäußert und zugesichert (vgl. A 3.1), sämtliche Forde-

rungen aus dem Schreiben vom 14.02.2012 zu beachten. Die fehlerhaft

eingetragenen Werte in den Unterlagen 7.2 und 10 werden im Rahmen der

Planänderung berichtigt. Hinsichtlich der ursprünglich vorgesehenen Aus-

gleichsfläche A 2 hat der Vorhabensträger mitgeteilt, dass diese aufgrund

der vorgetragenen Argumente des WSA nicht umgesetzt wird. Der beste-

hende Ausgleichsbedarf wird nunmehr mit der Ersatzmaßnahme E1 kom-

pensiert. Auf die Planänderung vom 16.07.2012 sowie die Ausführungen

unter Punkt C 2.7.5.2 wird an dieser Stelle verwiesen.

Abgesehen von der Kostenbeteiligung für die Sicherungsmaßnahmen (vgl.

unten) hat das WSA im Ergebnis keine grundsätzlichen Bedenken gegen

die Planung vorgetragen, sondern vielmehr Ausführungsmodalitäten ange-

sprochen. Den Belangen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung wird

durch die festgestellte Planung, die auch die Nebenbestimmungen sowie

die genannten Zusagen des Straßenbaulastträgers umfasst, Rechnung ge-

tragen. In der Gesamtabwägung der für und gegen das Vorhaben spre-

chenden Belange entwickeln sie daher kein großes Gewicht zulasten der

Baumaßnahme.

2.7.16.2 Kostenbeteiligung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (WSV)

Problematisch war die Frage, ob sich die WSV an den Kosten der im Zuge

der Brückenerneuerung notwendigen, die Wasserstraßenkreuzung si-

chernden Maßnahmen beteiligen muss. Der Vorhabensträger erkennt die

von der WSV im Verfahren eingebrachten Forderungen hinsichtlich der

Einhaltung des Gefährdungsraums und der Berücksichtigung der außerge-

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wöhnlichen Einwirkung "Schiffsanprall auf den Überbau" an. Er wird diese

im Vergleich zur bestehenden Kreuzungssituation sicherheitsverbessern-

den Maßnahmen im Zuge der Baumaßnahme umsetzen.

Im Anhörungsverfahren hat die WSV mit Schreiben vom 14.02.2012 zu den

Antragsunterlagen und mit Schreiben vom 12.09.2012 im Rahmen der

Planänderung vom 16.07.2012 Stellung genommen. In beiden Schreiben

forderte die WSV, dass der Gefährdungsraum gemäß Richtlinie 2010 ein-

gehalten werden muss. Dies sieht die WSV aber nicht als eigenes Verlan-

gen nach § 41 Abs. 5 Wasserstraßengesetz (WaStrG) an und lehnt demzu-

folge jede Verpflichtung zur anteiligen Kostentragung an dem Bauwerk ab.

In den den Stellungnahmen zugrunde liegenden Antragsunterlagen für das

Planfeststellungsverfahren waren im Bauwerksverzeichnis (Unterlage 7.2,

BWVz Nr. 3) keine direkten Regelungen zur Kostentragung durch die WSV

enthalten. Aufgrund der Forderungen der WSV ist eine Diskussion über die

Kostenbeteiligung der WSV an der Baumaßnahme entstanden. Die Plan-

feststellungsbehörde kam nach der rechtlichen Prüfung der Kostenregelung

zu dem Ergebnis, dass die WSV an den Kosten zur Sicherung der Brücke

vor Schiffstoß zu beteiligen sei. Dies wurde von der WSV abgelehnt.

Um eine einvernehmliche Lösung zu finden und den Sachverhalt aufzuklä-

ren, fand am 19.10.2012 eine Besprechung an der RUF statt, an der Ver-

treter und Vertreterinnen der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd, des

Wasserstraßen-Neubauamtes Aschaffenburg, des StBA Wü und der RUF

teilnahmen. Dabei konnte keine Einigung erzielt werden. Es wurde jedoch

vereinbart, dass die Regierung von Unterfranken (RUF) der WSV ihre Hal-

tung inklusive der rechtlichen Begründung nochmals schriftlich darlegt und

die WSV hierzu Stellung nimmt. Zum entsprechenden Schreiben der RUF

vom 8.11.2012, Az. 31/32-4354.2-3/11 hat das Wasserstraßenneubauamt

Aschaffenburg mit Schreiben vom 6.12.2012, Az. L-232.2-Goß2/3 Stellung

genommen. Auf die Inhalte dieser Schreiben wird Bezug genommen.

Da weiterhin keine Einigung möglich war, hat die Planfeststellungsbehörde

über die OBB das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-

lung (BMVBS) mit Schreiben vom 06.02.2013 um Weisung nach § 17 b

Abs. 1 Nr. 6 FStrG gebeten. In diesem Schreiben wird nochmals ausführ-

lich begründet, warum die Planfeststellungsbehörde die Auffassung vertritt,

dass sich die WSV dem Grunde nach an den Kosten der Maßnahmen zur

Schiffstoßsicherung beteiligen muss. Wegen der Dringlichkeit der Sanie-

rungsmaßnahmen musste das BMVBS um Antwort bis zum 01.05.2013

gebeten werden. Auf den Inhalt dieses Schreibens wird hier Bezug ge-

nommen.

Mit der Planänderung vom 07.02.2013 hat der Vorhabensträger die Beteili-

gung der WSV an den Kosten der Baumaßnahme in die Planunterlagen

aufgenommen.

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Zu dieser Planänderung hat die WSV mit Schreiben vom 07.03.2013,

22.03.2013 und vom 17.04.2013 Stellung genommen und sich gegen eine

Kostenbeteiligung dem Grunde nach ausgesprochen. Sie begründet dies

im Wesentlichen damit, dass in den übersandten Unterlagen keine ausrei-

chende Begründung enthalten sei. Es bestehe keine Kostenbeteiligungs-

pflicht der WSV nach § 41 Abs. 5 WaStrG, da die Erneuerung der Mainbrü-

cke einseitig durch die Straßenbauverwaltung (SBV) veranlasst werde und

auf dem schlechten Zustand des Bauwerks beruhe. Die Erhaltung eines

einwandfreien Bauwerkszustandes liege jedoch einzig in der Verantwortung

des Baulastträgers, also der SBV. Durch den schlechten Bauwerkszustand

sei die Restlebensdauer der Mainbrücke stark reduziert. Soweit Sicher-

heitsanforderungen der WSV an die Bestandbrücke zu erfüllen sind, seien

diese durch die 2006 durchgeführte Schiffstoßsicherung des anfahrgefähr-

deten Brückenpfeilers abgeschlossen. Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt

geltenden Richtlinie lag der Überbau der Brücke außerhalb des zu betrach-

tenden Gefahrenlichtraumprofils. Gemäß dem Gutachten der Bundesan-

stalt für Wasserbau (BAW) für die Überbauten am Main sei eine Sicherung

des Überbaus der bestehenden Mainbrücke nicht erforderlich. Die WSV

verlange daher keine weiteren Sicherungsmaßnahmen, da die aus Sicht

der Schifffahrt zu stellenden Sicherheitsanforderungen an Pfeiler und Brü-

cke bereits durch die Bestandsbrücke erfüllten würden. Die Beachtung des

geltenden Stands der Technik sei einzig die Verpflichtung des Baulastträ-

gers (vgl. z.B. § 4 Satz 1 FStrG; Art 20 Abs. 1 BayStrWG). Der Stand der

Technik impliziere in diesem Fall die Einhaltung der einschlägigen Normen

und Richtlinien (z.B. DIN EN 1991-1-7 „ Allgemeine Einwirkungen – Außer-

gewöhnliche Einwirkungen“ incl. DIN EN 1991-1-1/NA sowie die Richtlinie

zur Bemessung des Gefährdungsraumes an Bundeswasserstraßen). Denn

sowohl bei Vorliegen einer gleichwertigen Wiederherstellung der Kreu-

zungsanlage als auch bei wesentlicher Abweichung vom bisherigen Zu-

stand kann nur eine Bauausführung nach dem fortentwickelten Stand der

Technik in Betracht kommen. Zur Begründung wird des weiteren auf das

Schreiben der WSV vom 06.12.2012 an die Regierung von Unterfranken

verwiesen, auf das Bezug genommen wird. Darin betont die WSV v.a.,

dass der WSV kein Nachweis für die angeblich vorhandenen Standssicher-

heitsdefizite des Überbaus der Bestandsbrücke vorliege. Außerdem liege

keine Variantenuntersuchung vor, aus der die Wirtschaftlichkeit der Bau-

maßnahme im Hinblick auf die vermeintliche Kostenbeteiligung der WSV

hervorgeht.

Im Schreiben der WSV vom 17.04.2013 (auf das hier Bezug genommen

wird) wird nochmals betont, dass Kernpunkt der Meinungsverschiedenhei-

ten sei, dass die SBV die Baumaßnahme als eine die Wasserstraßenkreu-

zung sichernde Maßnahme ansehe, was nach Ansicht der WSV nicht zu-

treffe. Nur daraus, dass die WSV als Fach- und Genehmigungsbehörde

zum Thema Schiffstoßlasten und Gefährdungsraum beteiligt wurde, könne

keine Kostenbeteiligung resultieren. Die Unterhaltungslast obliege laut der

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Verwaltungsvereinbarung zwischen der WSV und der SBV von 1963 der

Straßenbaubehörde. Außerdem wurde auf die einzelnen Punkte im Schrei-

ben der RUF vom 06.02.2013 an das BMVBS eingegangen.

Der Vorhabensträger nahm zu diesem Vorbringen mit Schreiben vom

08.04.2013 Stellung. Er wies darauf hin, dass bezüglich der Maßnahmen

zur Schiffstoßsicherung ein beidseitiges Verlangen nach § 41 Abs. 5

WaStrG vorliege.

Da bis heute keine entsprechende Weisung des BMVBS einging, musste

die Planfeststellungsbehörde, wie im Schreiben vom 06.02.2013 angekün-

digt, nach eigener Rechtsauffassung entscheiden, vgl. A 3.11.1. Mit dieser

Vorgehensweise hat sich das BMVBS unter Hinweis auf die Zeit, die die

Erarbeitung eines gemeinsamen Standpunktes der Abteilungen Straßen-

bau und Wasserstraße noch beanspruchen wird, mit E-Mail vom

08.05.2013 an die OBB einverstanden erklärt.

Die WSV ist dem Grund nach an den Kosten der Sicherungsmaßnahmen

gegen Schiffsanprall zu beteiligen, weil die von der WSV eingebrachten Si-

cherheitsanforderungen ein gemeinsames Verlangen nach § 41 Abs. 5

WaStrG darstellen.

Bei der Neuen Mainbrücke Ochsenfurt handelt es sich um eine bestehende

Kreuzung zwischen Straße und Wasserstraße. Im Zusammenhang mit der

Erneuerung der Mainbrücke werden die geltenden Normen und Richtlinien

angewandt. Die WSV verlangt die Berücksichtigung der „Richtlinie für die

Ermittlung des Gefährdungsraumes, Ausgabe 2010“. Im Zuge der Bau-

maßnahme soll eine nach den geltenden allgemein anerkannten Regeln

der Technik nach den für beide Kreuzungsbeteiligten geltenden Vorschrif-

ten sichere Kreuzung hergestellt werden.

Anforderungen an die Sicherheit von Kreuzungen öffentlicher Verkehrsan-

lagen sind grundsätzlich im Interesse aller Kreuzungsbeteiligten. Insofern

liegt hier ein gemeinsames Verlangen von SBV und WSV bzw. ein „hätte

Verlangen müssen“ der WSV vor, welches folglich eine Verpflichtung der

WSV zur anteiligen Kostentragung an den dadurch notwendigen Siche-

rungsmaßnahmen an der bestehenden Kreuzung auslöst.

Die Verpflichtung zur anteiligen Kostentragung durch die WSV ist Folge des

an der Kreuzung bestehenden kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsver-

hältnisses, welches eine gemeinsame Verantwortung der Kreuzungsbetei-

ligten für die Sicherheit der Kreuzung auslöst.

Eine alleinige Tragung der Kosten dieser Baumaßnahme durch die SBV

käme dann in Betracht, wenn § 41 Abs. 2 WaStrG anwendbar wäre. Dazu

müsste eine einseitige Veranlassung im Sinne dieser Vorschrift vorliegen.

Dies scheidet aber gerade dann aus, wenn der Ersatzbau einer bereits be-

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stehenden Brücke in einer dem anderen Kreuzungsbeteiligten zugute

kommenden Weise wesentlich vom bisherigen Zustand abweicht. Dies

stellt dann zugleich eine Änderung des anderen Verkehrsweges dar und ist

durch diesen (mit)-verursacht, so dass gerade keine „einseitige Veranlas-

sung“ im Sinne des § 41 Abs. 2 WaStrG gegeben ist, sondern § 41 Abs. 5

WaStrG anzuwenden ist (vgl. Friesecke, Kommentar zum WaStrG, 6. Auf-

lage, Rdn. 8 zu § 41 WaStrG).

Nach Friesecke, a.a.O., Rdn. 7, hat der seinen Verkehrsweg ändernde Be-

teiligte hinsichtlich des anderen Verkehrswegs nur die Kosten für die Auf-

rechterhaltung des bestehenden Zustandes zu tragen, nicht die Kosten für

Verbesserungen des anderen Verkehrsweges. Dafür wird als Bespiel expli-

zit die Vergrößerung des Verkehrsraumes angeführt. Der veranlassende

Kreuzungsbeteiligte hat so nur die Kosten für die aus der Sicht seines Ver-

kehrsweges erforderlichen Änderungen zu tragen (vgl. Friesecke, a.a.O.,

Rdn. 2). So ist der Kreuzungsbeteiligte, der Änderungsbedarf hat, nur ver-

pflichtet, den bestehenden Zustand, keine Verbesserungen, wieder herzu-

stellen. Wenn beide Beteiligte an den Verbesserungen Interesse haben,

gelten die „Maßnahmen“ als gleichzeitig (§ 41 Abs. 5 Satz 2 WaStrG), da

beide Beteiligte sie verlangen bzw. hätten verlangen müssen (vgl. Fries-

ecke, a.a.O., Rdn. 17 zu § 41 WaStrG).

Auch der BayVGH stellt im Urteil vom 20.12.2007, Az. 8 A 06.40028, über

die Kostenbeteiligung an der Sicherung der Mainbrücke Kitzingen, in der

Rdn. 35 (nach juris) fest, dass die Anpassung eines Kreuzungsbauwerks

an im Laufe der Jahre veränderten Verkehrsverhältnisse Sache beider

Kreuzungsbeteiligter sei. Dieses Urteil zitiert zudem die Entscheidung des

Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.1993: „Sobald einer der Kreuzungs-

beteiligten aus der Sicht seines Verkehrsweges einen Änderungsbedarf

sehe und eine Planfeststellung beantrage, stehe die Kreuzungsanlage als

solche zur Disposition.“ Daher müssten in die an den Blickwinkeln der Be-

teiligten ausgerichtete Betrachtung, wer die Änderung hätte verlangen

müssen, alle Maßnahmen einbezogen werden, die durch die Planung ob-

jektiv erforderlich würden. Dazu gehörten auch solche Änderungen, deren

Notwendigkeit sich aus der Sicht des anderen Verkehrswegs erst infolge

der Planung ergebe.

Aus diesen Gründen kann die WSV nicht gegen ihre Kostenbeteiligung an-

führen, dass sie aus ihrer Sicht keinen Änderungsbedarf an der bestehen-

den Neuen Mainbrücke in Ochsenfurt habe. Denn durch die aus statischen

Gründen erforderliche Erneuerung der Brücke steht diese Brücke insge-

samt zur Disposition und muss den neuen sicherheitsrechtlichen Anforde-

rungen angepasst werden.

Auch der Hinweis auf die Verwaltungsvereinbarung zwischen der WSV und

der SBV von 1963 vermag keine andere Rechtsauffassung zu begründen.

Darin wird u.E. nur die Unterhaltungspflicht der SBV für die Brücke festge-

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legt, aber hinsichtlich der Verteilung von Sicherungskosten enthält das

WaStrG vorrangige Regelungen.

Entgegen dem Vorbringen der WSV entsteht für die WSV im Zuge der Er-

neuerung der B 13, Neue Mainbrücke Ochsenfurt ein Vorteil. Dies ergibt

sich aus Folgendem:

Im „Schifffahrtsprofil“, das in die Verfahrensunterlagen aufgenommen wur-

de, wurde der von der WSV im Verfahren geforderte Gefährdungsraum so-

wohl für das bestehende Bauwerk (in Braun) als auch für das geplante

Bauwerk (in Schwarz) eingetragen. Aus der Darstellung ist klar ersichtlich,

dass sich durch die Erneuerung der Neuen Mainbrücke Ochsenfurt die Si-

cherheit für die Schifffahrt bei der Durchfahrt unter dem Bauwerk erhöht.

Zum Einen wird der Pfeiler Achse 30 künftig nicht mehr innerhalb des Ge-

fährdungsraumes platziert, d.h. für diesen besteht künftig keine Anfahrge-

fahr mehr. Zum Anderen ragt der Überbau der neuen Brücke, im Gegen-

satz zum Bestandsüberbau, nur noch in den absoluten Randbereichen in

den Gefährdungsraum hinein. Außerdem wird im Gegensatz zum Be-

standsbauwerk die neue Brücke für diese außergewöhnliche Einwirkung

statisch ausgelegt.

Somit wird deutlich, dass durch die Erneuerung der Neuen Mainbrücke

Ochsenfurt die Sicherheit an der Kreuzung verbessert wird. Dies stellt ei-

nen Vorteil für die Schifffahrt und damit für die WSV dar.

Auch das Schreiben der OBB vom 25.02.2013 an das BMVBS (AZ

IIB2/IID8-43542-B13/001/13), das der Bitte der RUF um Weisung beigefügt

wurde, legt ausführlich dar, dass die Bestandsbrücke nach den geltenden

Richtlinien nicht ausreichend vor Schiffsanprall geschützt ist. So liegt der

Überbau des Bestandsbauwerks im aktuellen Gefährdungsraum und ist

anprallgefährdet. Außerdem wird ausführlich begründet, warum das Gut-

achten BAW vom 15.02.2008 „ Konzeption zur Bewertung von Brücken-

Überbauten gegen Schiffsanprall, Main“ nicht herangezogen werden kann,

um zu belegen , dass die Bestandsbrücke nicht anprallgefährdet sei. Auf

den Inhalt dieses Schreibens wird verwiesen.

Aus all dem hat sich ergeben, dass die WSV dem Grund nach an den Kos-

ten der Sicherungsmaßnahmen (Mehrkosten für die Versetzung des Pfei-

lers Achse 30 künftig außerhalb des Gefährdungsraumes und die statische

Ertüchtigung der neuen Brücke für die Einwirkung „Schiffsanprall“ auf den

Überbau) zu beteiligen ist. Die WSV konnte keine hinreichend durchgrei-

fenden Gegenargumente vortragen.

Die tatsächliche Höhe des Kostenanteils der WSV kann erst im Zuge des

Bauwerksentwurfs für die Neue Mainbrücke Ochsenfurt ermittelt werden.

Dieser wird jedoch erst nach dem Planfeststellungsverfahren aufgestellt

und dem BMVBS zur Genehmigung vorgelegt. Die zur Regelung des Kos-

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tenanteils der WSV notwendige Verwaltungsvereinbarung sollte möglichst

vor Baubeginn abgeschlossen werden.

Sollte diese Vereinbarung nicht zustande kommen, behält sich die RUF ei-

ne ergänzende Planfeststellung vor.

2.7.17 Belange des Radverkehrs

Der Zweckverband Erholungs- und Wandergebiet Würzburg hat mit

Schreiben vom 27.02.2012 eine Stellungnahme zum gegenständlichen

Verfahren abgegeben und diverse Verbesserungsvorschläge für den Rad-

verkehr unterbreitet. Ein Großteil der Forderungen wurde vom Geschäfts-

führer des Zweckverbandes beim Erörterungstermin am 10.05.2012 noch-

mals vertieft.

Der Zweckverband hat gefordert, die verschiedenen Radwege im Pla-

nungsbereich im Hinblick auf die Entflechtung der Verkehrsströme, die Si-

cherheit sowie die Barrierefreiheit zu optimieren. So solle die Steigung des

unter der Brücke hindurch geführten Fuß- und Radweges auf 6% reduziert

werden, wodurch der Weg behindertengerecht würde und auch die Benut-

zerfreundlichkeit für die Radfahrer verbessert würde. Die Verringerung der

Steigung könne durch eine teilweise Verlegung des Weges in die beste-

hende Böschung erzielt werden, was wiederum eine Entflechtung sowie ei-

ne bessere Wegführung für Radfahrer bedeuten würde. Nachdem die vor-

gesehene 90-Grad-Kurve am Altwasser eine nicht unerhebliche Gefahr

darstelle, müsste der Weg an dieser Stelle ebenfalls verändert werden.

22Für den von Kitzingen und Marktbreit kommenden "Fünf-Sterne-Main-

Radweg“ hat der Zweckverband zudem für die Bauzeit eine Einhausung

analog zur parallel verlaufenden Mainländebahn gefordert, damit der Rad-

verkehr auch während der Bauzeit über die Mainuferstraße unter der Brü-

cke hindurchgeführt werden könne. Umleitungen aufgrund der vorgesehe-

nen Vollsperrung der Mainuferstraße wären nach Aussage des Zweckver-

bandes schwierig und auch aus Gründen der Verkehrssicherheit unzumut-

bar. Die Stadt Ochsenfurt hat in Ihrer Stellungnahme vom 27.02.2012 auf

diese Forderung des Zweckverbandes hingewiesen und sich ihr vollinhalt-

lich angeschlossen.

Hinsichtlich der künftigen Führung des "Fünf-Sterne-Main-Radweg“ hat der

Zweckverband darauf hingewiesen, dass dieser von Würzburg kommend

über die "Alte Mainbrücke“ nach Ochsenfurt und im weiteren Verlauf nach

Marktbreit-Kitzingen zu führen sei. In der Umkehr müsse der Radfahrer von

Kitzingen kommend über die "Neue Mainbrücke“ geleitet werden, von wo

aus er entweder Richtung Frickenhausen oder Kleinochsenfurt weiterfahren

könne. Diese getrennte Wegeführung würde gewährleisten, dass der Fünf-

Sterne-Status des Radweges aufrecht erhalten werden könne. Der Zweck-

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verband hat zudem gefordert, die vorgesehene Kostenbeteiligung der Stadt

Ochsenfurt zu überprüfen und die Kosten ggf. komplett dem Bund aufzuer-

legen, da die Finanzierung der Maßnahme durch die Kommune nicht sicher

gewährleistet sei.

Zu der Planänderung hat der Zweckverband keine Stellungnahme abgege-

ben.

Der Vorhabensträger hat auf die vorgebrachten Punkte des Zweckverban-

des mit Schreiben vom 02.04.2012 geantwortet. Hinsichtlich der Stei-

gungsverhältnisse der Rampe am orographisch rechten Mainufer kann auf

die Erwiderungen zum inhaltsgleichen Vorbringen der Behindertenbeauf-

tragten des Landkreises Würzburg unter C 2.7.14.1 verwiesen werden.

Zur Führung des Radweges während der Bauzeit hat der Vorhabensträger

angemerkt, dass entgegen der Vermutung des Zweckverbandes keine Ein-

hausung der Mainländebahn im Baustellenbereich vorgesehen ist. Die un-

terführte Mainuferstraße wird während der Bauzeit für den öffentlichen Ver-

kehr gesperrt. Nach der nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz erforderli-

chen Ausnahmegenehmigung der Regierung von Unterfranken 22.05.2013

darf jedoch die Mainländebahn nach Vorankündigung und Abstimmung mit-

tels Sicherungsbegleitung den Baustellenbereich passieren. Aufgrund der

geringen Anzahl der Fahrtbeziehungen ist dies ohne größere Behinderun-

gen des Baustellenablaufes möglich. Der Vorhabensträger hat im Weiteren

nachvollziehbar begründet, dass ein Passieren der Baustelle durch Radfah-

rer aus Sicherheitsgründen nicht vertretbar ist. Eine Einhausung des Rad-

weges auf der kompletten Baustellenlänge wäre wirtschaftlich unzumutbar

und würde auch gravierende Einschränkungen des Baustellenbetriebs

nach sich ziehen. Eine Einhausung im unmittelbaren Brücken- bzw.

Schwenkbereich des Kranes hätte den Nachteil, dass der Radweg vor und

nach der Einhausung durch den Baustellenbereich geführt werden müsste,

was aufgrund kreuzender Baumaschinen aus Gründen der Verkehrssicher-

heit nicht vertretbar ist.

Der Vorhabensträger hat für die Radwegeführung während der Bauzeit

zwei Alternativen vorgeschlagen. Der erste Vorschlag ist, den Radweg öst-

lich der Zuckerfabrik auf der Marktbreiter Straße weiterzuleiten und durch

das Ortszentrum zum Main zu führen. Von dort wäre sowohl eine Führung

über die "Alte Mainbrücke“, als auch zur Mainbrücke Goßmannsdorf mög-

lich. Die zweite Variante wäre, den Radweg von Osten kommend vor der

Brückenbaustelle über die Grundstücke Fl. Nrn. 1410, 1409/2, 1393, 1446,

1425, 1389 und 1388/1 zur Fabrikstraße weiter auf die Marktbreiter Straße

zu führen. Die Weiterführung von der Marktbreiter Straße würde dann wie

bei der ersten Variante erfolgen. Im Erörterungstermin am 10.05.2012 hat

der Vorhabensträger noch eine dritte Alternative vorgeschlagen, nämlich

den Radweg auf der orographisch rechten Mainseite Richtung Frickenhau-

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sen bis nach Segnitz zu führen und den Radverkehr dort über die Mainbrü-

cke nach Marktbreit zu leiten. Alle drei Varianten sind geeignet und für die

Bauzeit durchaus zumutbar, die Festlegung auf eine Variante wird in Ab-

sprache mit den beteiligten Stellen im Rahmen der Bauausführung erfol-

gen.

Zum vom Zweckverband angesprochenen Verzicht auf die Kostenbeteili-

gung der Stadt Ochsenfurt hat der Vorhabensträger völlig zu Recht darauf

hingewiesen, dass die Kostenbeteiligung Dritter im Zuge der Vorentwurfs-

genehmigung sowohl vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-

entwicklung, als auch von der Obersten Baubehörde überprüft und geneh-

migt wurde. Auf die der Kostenbeteiligung zugrunde liegenden Ortsdurch-

fahrtsrichtlinien hat der Vorhabensträger im Erörterungstermin nochmals

hingewiesen (vgl. Niederschrift, Seite 11). Für einen Verzicht auf eine Be-

teiligung der Stadt Ochsenfurt bestehen keine plausiblen Gründe. Im Übri-

gen kann auf die Ausführungen unter Punkt C 2.7.14.2 zur Stadt Ochsen-

furt verwiesen werden.

Im Ergebnis ist nicht zu erwarten, dass durch die gegenständliche Maß-

nahme der Radverkehr dauerhaft unzumutbar belastet wird und die Gefahr

besteht, dass der "5-Sterne-Main-Radweg“ abgewertet wird. Hierbei ist ins-

besondere anzumerken, dass sich die Situation durch die neue Radwege-

führung im Vergleich mit dem ursprünglichen Bestand insgesamt sogar ver-

bessert. Die Erschwernisse während der Bauzeit werden zu Lasten der

Baumaßnahme in die Abwägung eingestellt. Diese sind jedoch vorüberge-

hend. Diese Gesichtspunkte entwickeln kein Gewicht, das die Ausgewo-

genheit der Planung insgesamt in Frage stellen könnte.

2.7.18 Weitere Belange

Weitere Träger öffentlicher Belange haben sich nicht geäußert oder mitge-

teilt, dass Einwendungen nicht veranlasst bzw. ihre Belange nicht beein-

trächtigt oder von ihnen wahrzunehmende Aufgaben überhaupt nicht be-

rührt sind. Der Umstand, dass diese sonstigen öffentlichen Belange durch

die Planung nicht beeinträchtigt werden, spricht für deren Ausgewogenheit.

2.8 Würdigung und Abwägung privater Belange

Das im Rechtsstaatsprinzip verwurzelte planerische Abwägungsgebot ver-

langt von der Planfeststellungsbehörde, neben den vom Vorhaben berühr-

ten öffentlichen auch die privaten Belange mit dem ihnen zukommenden

Gewicht in die Abwägung einzustellen. Herausragende Bedeutung kommt

in diesem Zusammenhang dem Grundrecht auf Leben und körperliche Un-

versehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit

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(z.B. vor Lärm oder Abgasen) sowie dem verfassungsrechtlich garantierten

Schutz des Eigentums (Art. 14 GG) zu.

Im Planfeststellungsbeschluss können neben Auflagen zum Wohl der All-

gemeinheit auch solche Schutzvorkehrungen und Schutzauflagen festge-

setzt werden, die zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte ande-

rer, d.h., zum Schutz privater Belange, erforderlich sind (vgl. Art. 74 Abs. 2

Satz 2 BayVwVfG). Sind solche Vorkehrungen oder die Festsetzung von

Schutzauflagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der

Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld (vgl. Art. 74

Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG).

Die Festsetzung von Schutzauflagen ist eine gebundene Entscheidung,

d.h., eine Auflage ist anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen

gegeben sind, und sie darf nicht angeordnet werden, wenn diese fehlen.

Die Entscheidung zwischen mehreren geeigneten Maßnahmen kann - mit

der gebotenen Rücksichtnahme - im Rahmen der planerischen Gestal-

tungsfreiheit getroffen werden. Eine Entschädigung nach Art. 74 Abs. 2

Satz 3 BayVwVfG setzt einen Anspruch nach Art. 74 Abs. 2 Satz 2 voraus

(Surrogat-Prinzip), bildet also keine eigenständige Anspruchsgrundlage

und normiert keine allgemeine Billigkeitsentschädigung (vgl. BVerwG, Urteil

vom 24.05.1996, Az. 4 A 39.95, NJW 1997, 142).

2.8.1 Private Belange von allgemeiner Bedeutung

2.8.1.1 Gesundheitsschutz, Immissionsschutz

Der Staat darf keine verkehrlichen Maßnahmen zulassen, die im Ergebnis

einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die durch die Grundrechte nach

Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechtsgüter

Gesundheit und Eigentum auslösen. Die Grenze für Lärmimmissionen, bei

der ein solch schwerwiegender Eingriff in Betracht kommt, liegt dort, wo die

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts-

hofs übereinstimmend von einer sog. "enteignenden Wirkung" ausgeht;

diese Schwelle ist für ein allgemeines Wohngebiet bei Werten von 70 bis

75 dB(A) tagsüber und von 60 bis 65 dB(A) nachts anzusetzen (vgl.

C 2.4.1.1). Als Anhaltspunkt können hier insoweit auch die in den

VLärmSchR 97 festgelegten Lärmsanierungswerte herangezogen werden.

Gegebenenfalls sind in diesem Zusammenhang auch Ansprüche auf Über-

nahme von Anwesen durch den Straßenbaulastträger zu prüfen.

Im vorliegenden Fall ist kein mittelbar enteignender bzw. gesundheitsschä-

digender Eingriff aufgrund der von der Erneuerung der "Neuen Mainbrücke“

Ochsenfurt ausgehenden Lärmimmissionen anzunehmen. Da die gegen-

ständliche Baumaßnahme nicht ursächlich für einen Verkehrszuwachs und

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damit für eine Zunahme der Lärmimmissionen ist, kann sie auch nicht dazu

führen, dass durch sie künftig die von der Rechtsprechung zugrundegeleg-

ten Beurteilungspegel in bewohnten Bereichen erreicht oder überschritten

werden. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen unter C 2.7.4.2 verwiesen.

Auch durch den Abriss des sog. "Amerikahauses“ stellt sich die Geräusch-

belastung für die Anwesen der Boxgasse nicht signifikant ungünstiger dar.

Dies ergibt sich aus der Stellungnahme des Sachgebiets Technischer Um-

weltschutz der Regierung von Unterfranken vom 16.10.2012.

Um unabhängig von der Einhaltung von Grenzwerten die Lärmbelastung

möglichst zu minimieren, hat dieses Sachgebiet vorgeschlagen, zur Ver-

meidung lästiger Schlag- und Stoßgeräusche an den Dehnfugen die Neue

Mainbrücke mit lärmarmen Übergangskonstruktionen im Bereich der Wider-

lager auszustatten. Zudem sollten zur Vermeidung tieffrequenter Ge-

räuschanteile aus den Hohlkästen sollten möglichst schalldichte Über-

gangskonstruktionen seitlich und unterhalb der Widerlager vorgesehen

werden. Der Vorhabensträger sagte mit Schreiben vom 12.11.2013 zu, die-

se Forderungen nach Möglichkeit zu erfüllen.

Die Beeinträchtigungen durch Baulärm werden durch die Auflagen A 3.3.2

auf ein zulässiges Maß reduziert und können die Anlieger nicht unzumutbar

belästigen.

Dass ein Grundstück am Grundstücksmarkt wegen seiner Nähe zu einer

öffentlichen Straße oder zu damit notwendigerweise verbundenen Maß-

nahmen (wie etwa landschaftspflegerische Kompensationsmaßnahmen) an

Wert verliert, ist keine nachteilige Wirkung auf ein Recht des Grundstücks-

eigentümers. Derartige Wertminderungen werden deshalb nicht von § 17

Satz 4 FStrG i.V.m. Art. 74 Abs. 3 Satz 3 BayVwVfG erfasst. Die darin lie-

gende Beschränkung des finanziellen Ausgleichs ist mit Art. 14 GG verein-

bar. Der Gesetzgeber muss nicht vorsehen, dass jede durch staatliches

Verhalten ausgelöste Wertminderung ausgeglichen wird. Ergibt eine Ge-

samtschau aller Beeinträchtigungen, dass eine weitere Nutzung des

Grundstücks als unzumutbar erscheint, können die Betroffenen auf der

Grundlage von § 17 Satz 4 FStrG i.V.m. Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG

die Übernahme des Grundstücks verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom

23.02.2005, Az. 4 A 4.04, NVwZ 2005, 803).

Mietwerteinbußen, die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens gegen

die plangegenständliche Maßnahme vorgebracht werden, gehören als sol-

che nicht zum Abwägungsmaterial. Für den Verkehrswert ist in der Recht-

sprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass er keinen ei-

genständigen Abwägungsposten darstellt. Für den Mietwert kann nichts

anderes gelten. Er hängt ebenso wie der Verkehrswert von vielen Faktoren

ab, die im Rahmen der Planung nicht sämtlich berücksichtigt werden kön-

nen oder müssen. Für die Abwägung kommt es demgemäß nicht auf po-

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tenzielle Änderungen des Mietwertes betroffener Wohnungen, sondern nur

auf die - nach ihrem Maß bewältigungsdürftigen - faktischen Auswirkungen

des Vorhabens an (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2005, Az. 9 A 80.03,

NVwZ-RR 2005, 453, siehe auch BVerwG; Urteil vom 16.03.2006, Az.

4 A 1075.4, NVwZ-Beilage I 8/2006, Rd.Nrn. 400 ff. und 404 ff., vgl. DVBl.

2006, 1373, 1381).

2.8.1.2 Entzug und vorübergehende Beanspruchung von privatem Eigentum

Bei der Erneuerung der Neuen Mainbrücke Ochsenfurt werden Grundstü-

cke verschiedener privater Eigentümer dauernd oder für die Dauer der

Bauzeit beansprucht. Im Einzelnen wird hierzu auf die Grunderwerbspläne

(Unterlage 14.1) und die Grunderwerbsverzeichnisse (Unterlage 14.2) Be-

zug genommen. Die Auswirkungen der Baumaßnahme lassen sich auf-

grund der örtlichen Gegebenheiten nicht weiter durch eine schonendere

Trassierung, Querschnittsgestaltung oder ähnliches verringern.

Der Schutz des Eigentums ist mit diesen direkt auf den Entzug oder der vo-

rübergehenden Beanspruchung gerichteten Planfestsetzungen unmittelbar

tangiert und deshalb als privater Belang in die zu treffende Abwägung im

Planfeststellungsverfahren einzustellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass

das Privateigentum in diesem Zusammenhang vor Eingriffen überhaupt ge-

schützt wäre. Vielmehr ist auch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG der

Abwägung unterworfen. Das heißt, die Belange der Eigentümer können bei

der Abwägung gegebenenfalls zugunsten anderer Belange zurückgestellt

werden.

Es ist nicht zu verkennen, dass die Inanspruchnahme von Eigentumsflä-

chen sowie gegebenenfalls von Pachtflächen in der Abwägung mit erhebli-

chem Gewicht gegen die Planung zu Buche schlägt. Dennoch haben es die

Betroffenen hinzunehmen, dass in der Gesamtabwägung aufgrund der Ar-

gumente, die für das Projekt sprechen, zugunsten des Bauvorhabens, das

im öffentlichen Wohl steht, entschieden wird und sie gezwungen sind, ge-

gen Entschädigung vorübergehend bzw. endgültig auf ihren Besitz oder ihr

Eigentum zu verzichten. Dies gilt sowohl für die Inanspruchnahme der Flä-

chen für die Straßentrasse selbst als auch für landschaftspflegerischen Be-

gleitmaßnahmen. Denn auch für Letztere besitzt der Vorhabensträger auf-

grund des Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich ein Enteignungs-

recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1996, Az. 4 A 29.95, DVBl. 1997, 68;

Gerichtsbescheid vom 10.09.1998, Az. 4 A 35.97, RdL 1999, 20; vgl. schon

unter C 2.7.5.2.5.7).

Rein enteignungsrechtliche Fragen wegen unmittelbarer Eingriffe in das

Grundeigentum sind dem nachfolgenden Entschädigungsverfahren vorbe-

halten. Hiernach ist Entschädigung für den eintretenden Rechtsverlust und

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für sonstige durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile zu leis-

ten (§ 19 FStrG i.V.m. Art. 8 BayEG). Art und Höhe der Entschädigung sind

in den Grunderwerbsverhandlungen, die der Vorhabensträger direkt mit

den Betroffenen zu führen hat, oder im Enteignungs- bzw. Entschädigungs-

festsetzungsverfahren zu regeln.

Insgesamt lässt sich feststellen, dass der Belang der Grundstücksinan-

spruchnahme im Rahmen der Abwägung sehr schwer wiegt, jedoch nicht

dazu führt, dass diesem Belang angesichts der überwiegenden Vorteile der

Planung Vorrang eingeräumt wird.

2.8.1.3 Sonstige (mittelbar eigentumsrelevante) Planfestsetzungen

In diesem Zusammenhang ist sowohl die Frage der Beeinträchtigung von

Zufahrten zu den von diesem Vorhaben betroffenen Grundstücken ein bei

der Abwägung zu berücksichtigender Belang als auch mögliche Nachteile

durch die planbedingte Entstehung von Umwegen.

Bei der Planung wurde versucht, die bestehenden öffentlichen Wegebezie-

hungen so weit wie möglich aufrechtzuerhalten bzw. zumindest keine er-

heblichen Umwege entstehen zu lassen. Zur Beurteilung der in Bezug auf

Umwege bzw. Mehrwege zu prüfenden Ansprüche ist zunächst festzustel-

len, dass die Planfeststellungsbehörde nach Art. 74 Abs. 2 Satz 2

BayVwVfG entsprechende Auflagen dann zu erteilen hat, wenn diese zur

Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind.

Grundsätzlich gibt es jedoch keinen Rechtsanspruch auf den unveränder-

ten Bestand öffentlicher Straßen und Wege. Betroffenen, die vorhabensbe-

dingt größere Umwege in Kauf nehmen müssen, steht insofern kein

Rechtsanspruch auf Abhilfe oder Entschädigung zu (vgl. Art. 74 Abs. 2

Sätze 2 und 3 BayVwVfG). § 8 a FStrG garantiert nicht eine optimale, son-

dern nur eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit.

Allerdings sind Anliegerinteressen auch unterhalb der Schwelle des § 8 a

FStrG, sofern sie nicht als geringfügig ausnahmsweise außer Betracht zu

bleiben haben, in die Abwägung einzustellen; sie können jedoch durch

überwiegende Gemeinwohlbelange zurückgedrängt werden (BVerwG, Be-

schluss vom 11.05.1999, Az. 4 VR 7.99, BayVBl. 1999, 634).

Bei Umwegen, die wegen der Durchtrennung von privaten Grundstücken

entstehen, ist an sich ein Recht i.S.d. Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG be-

troffen (Eigentum oder Dienstbarkeit). Für derartige, unmittelbar durch die

Grundabtretung entstehende Nachteile gilt jedoch ausschließlich Entschä-

digungsrecht (Art. 11 BayEG), sodass diesbezügliche Regelungen im

Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nicht zu treffen sind.

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Insgesamt ist daher festzuhalten, dass durch die verfahrensgegenständli-

che Erneuerung der "Neuen Mainbrücke Ochsenfurt“ - zumindest nach Ab-

schluss der Baumaßnahme und mit Verkehrsfreigabe - keine nachteilige

Veränderung zur jetzt schon bestehenden Situation eintritt.

Die Erschwernisse während der Bauzeit werden zu Lasten der Baumaß-

nahme in die Abwägung eingestellt. Diese Gesichtspunkte entwickeln je-

doch kein Gewicht, das die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in

Frage stellen könnte.

2.8.1.4 Abwägung

Insgesamt sind die angesprochenen privaten Belange - vor allem aber der

private Belang des Eigentumsschutzes, der durch die Flächeninanspruch-

nahme unmittelbar und erheblich beeinträchtigt wird - mit sehr hohem Ge-

wicht auf Seiten der gegen das Vorhaben streitenden Belange in die Ab-

wägung einzustellen, ohne jedoch angesichts der überwiegenden für das

Vorhaben sprechenden Belange die Ausgewogenheit der Planung insge-

samt in Frage zu stellen.

2.8.2 Allgemeines zu einzelnen Einwendungen

Die Planfeststellungsbehörde entscheidet über die Einwendungen (und die

gegebenenfalls dazu gestellten Anträge) derer, deren Belange durch das

Vorhaben berührt werden und über die bei der Erörterung keine Einigung

erzielt worden ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass über jede einzelne Ein-

wendung im Tenor des Planfeststellungsbeschlusses gesondert und mit

konkreter Bezeichnung des Einwendungsführers ausdrücklich und förmlich

entschieden werden muss.

Soweit sich die erhobenen Einwendungen mit Fragen beschäftigen, die be-

reits an anderer Stelle des Planfeststellungsbeschlusses, etwa bei der

Umweltverträglichkeitsprüfung, bei der Planrechtfertigung oder bei den öf-

fentlichen Belangen, die in die Abwägung eingestellt wurden, abgehandelt

worden sind, kann im Rahmen der Behandlung der jeweiligen Einwendun-

gen im Wesentlichen auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen

werden.

Die von privater Seite erhobenen Einwendungen werden aus Datenschutz-

gründen in anonymisierter Form - und einer individuell vergebenen Ein-

wendungsnummer - abgehandelt. Die Einwendungsführer werden über die

ihnen zugeteilte Nummer, unter der ihr Vorbringen behandelt wird, rechtzei-

tig schriftlich benachrichtigt.

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Das Einwendungsvorbringen, das sich auf die Inanspruchnahme kommu-

nalen Eigentums bezieht, ist im Zusammenhang mit der Behandlung der

Belange der Kommunen bereits unter C 2.7.14 behandelt und in die Abwä-

gung eingestellt. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die dortigen

Ausführungen Bezug genommen.

Das Vorbringen der nach Art. 73 Abs. 2 BayVwVfG angehörten Behörden

bzw. Träger öffentlicher Belange und der Vereinigungen i.S.d. § 17 a Nr. 2

FStrG wird in der Sache, soweit geboten, bereits bei der Zusammenstel-

lung der abwägungserheblichen öffentlichen Belange im jeweiligen syste-

matischen Zusammenhang berücksichtigt und gegebenenfalls dort näher

behandelt.

2.8.2.1 Einwendung Nr. 1

Die Einwendungsführerin betreibt auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1419/1 ein

Gesundheitszentrum. Mit Schreiben vom 10.02.2012 hat sie ihre Bedenken

gegen die gegenständliche Planung vorgetragen. Problematisch sei nach

Aussage der Einwendungsführerin insbesondere, dass der geplante Be-

helfsweg zum Teil auf ihrem Grundstück zum liegen komme und hierdurch

eine Fläche von 130 m vorübergehend in Anspruch genommen würde.

Dies habe einen Verlust von 20 Parkplätzen zur Folge, welche jedoch für

die Patienten notwenig seien. Dies sei insofern ärgerlich, da die Parkplatz-

anlage erst 2011 erbaut wurde, da im Vorfeld keinerlei Absprache stattge-

funden habe. Neben der vorübergehenden Grundinanspruchnahme hat die

Einwendungsführerin auch noch darauf hingewiesen, dass aufgrund der

Nähe des Behelfswegs zum Gesundheitszentrum schädliche Erschütterun-

gen durch Baufahrzeuge zu befürchten wären, welche die hochsensible

MRT-Geräte stören könnten. Auch würde durch die Planung die grund-

stücksbegrenzende Bruchsteinmauer Richtung Norden zerstört und es sei

nicht geklärt, ob diese nach Abschluss der Maßnahme wiederhergestellt

werden könne. Diese Mauer würde zudem den von der Baustelle ausge-

henden Staub und Schmutz abhalten. Nach Informationen der Einwen-

dungsführerin plane die Stadt Ochsenfurt den Behelfsweg nach Abschluss

der Baumaßnahme als reguläre Straße auszubauen, wodurch die Parkplät-

ze dauerhaft wegfallen würden. Aus diesem Grund wurde vorgeschlagen,

den Behelfsweg auf das zu Verkauf stehende Grundstück Fl.-Nr. 1413 zu

verlegen.

Der Vorhabensträger hat sich zum Vorbringen der Einwendungsführerin mit

Schreiben vom 02.04.2012 geäußert und zu Recht darauf hingewiesen,

dass Fragen des Grunderwerbs bzw. der Entschädigung nicht im Rahmen

des straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens entschieden werden,

sondern dem nachgeordneten Entschädigungsverfahren vorbehalten blei-

ben (vgl. C 2.8.1.2). Hinsichtlich des angesprochenen Ersatzes der beste-

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henden Mauer bzw. des Rückbaus der benötigten Fläche hat der Vorha-

bensträger jedoch angemerkt, dass diese ohne Kostenbeteiligung der Ein-

wendungsführerin erfolgen wird.

Mit Schreiben vom 27.04.2012 hat der Vorhabensträger zusätzlich ausge-

führt, dass ihm nicht bekannt sei, dass das Grundstück Fl.Nr. 1413 zum

Verkauf stehe. Da es sich jedoch um ein bebautes Grundstück mit einer

geschlossenen Baufront zum Gebäude auf dem Nebengrundstück handelt,

kann der Behelfsweg nicht über dieses Grundstück geführt werden. Des

Weiteren hat der Vorhabensträger darauf hingewiesen, dass bereits vor

dem Bau des Gesundheitszentrums bekannt war, dass der Schützenweg

zu einer Quertierserschließung ausgebaut werden soll.

Zu den befürchteten Schäden durch baustellenbedingte Erschütterungen

hat der Vorhabensträger im Erörterungstermin vom 10.05.2012 ergänzt,

dass davon auszugehen ist, dass beim Bau des Gesundheitszentrums dar-

auf geachtet wurde, dass das Gebäude selbst und die empfindlichen medi-

zinischen Geräte und Maschinen durch entsprechende Lagerungen vor Er-

schütterungen von Außen geschützt wurden. Es sei zudem zu bedenken,

dass die Baustelle vergleichsweise weit von der Gebäudewand entfernt sei,

während im täglichen Betrieb des Zentrums mehrere LKWs zwecks Anliefe-

rung in unmittelbarer Nähe des Gebäudes vorbeifahren würden.

Im Erörterungstermin am 10.05.2012 haben die Vertreter der Einwen-

dungsführerin noch zu bedenken gegeben, dass sich aufgrund der proble-

matischen Anliefersituation des Getreideveredelungsbetriebes (vgl.

C 2.8.2.6) und der zu erwartenden Baustellenfahrzeuge auf der Behelfsum-

fahrung gravierende Beeinträchtigungen für den zu- und abfahrenden Ver-

kehr des Gesundheitszentrums ergeben könnten. Daher wurde von den

Vertretern der Einwendungsführerin beantragt, während der Bauzeit an der

südlichen Grundstücksgrenze im Bereich der derzeitigen Feuerwehrzufahrt

eine zusätzliche Ein-/Ausfahrt einzurichten.

Diesem Antrag hat der Vorhabensträger durch die Planänderung vom

16.07.2012 erfüllt, indem er diese bereits baulich bestehende, aber bisher

verkehrsrechtlich nicht zugelassene Ausfahrt vom Parkplatz der Einwen-

dungsführerin auf die Fabrikstraße für die Dauer der Baumaßnahme als

Ausfahrts- und Einfahrtsmöglichkeit vorsieht.

Bezüglich der Inanspruchnahme ihres Grundeigentums hat es die Einwen-

dungsführerin hinzunehmen, dass im Abwägungsprozess zugunsten der im

öffentlichen Wohl stehenden Maßnahme entschieden worden ist und sie

somit gezwungen ist, vorübergehend auf ihren Besitz bzw. ihr Eigentum zu

verzichten.

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Die Einwendungen werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht Rechnung

getragen wurde oder sie sich auf andere Art und Weise erledigt haben.

2.8.2.2 Einwendung Nr. 2

Ein ortsansässiger Sportverein hat in seiner Stellungnahme vom

12.02.2012 seine Anregungen und Bedenken zur geplanten Baumaßnah-

me vorgetragen. Aufgrund der räumlichen Nähe zur vereinseigenen Halle

auf dem Grundstück Fl.-Nr. 528/4 ergeben sich nach Aussage des Einwen-

dungsführers einige Probleme, welche noch geklärt werden müssten. So

stünden die beiden Bäume im derzeitigen Eingangsbereich der Halle in ei-

nem sensiblen Bereich und seien durch die Baumaßnahme akut gefährdet.

Dies sei in den Unterlagen, insbesondere in Unterlage 12.2 bei Konflikt K 5

nicht berücksichtigt. Problematisch sei auch die künftige Zufahrtmöglich-

keit, da der Verein für den ordnungsgemäßen Ablauf des Sport- und Ver-

anstaltungsbetriebs weiterhin eine zweispurige Fahrbahn mit Wendeplatz

vor der Halle benötige. Diese Forderung griff auch die Stadt Ochsenfurt in

ihrer Stellungnahme vom 27.02.2012 auf und legte dar, dass die Zu- und

Abfahrt künftig außerhalb der Altstadt über die unterstromige Jahnstraße

gesichert werden müsse. Die Straße sei grundsätzlich zweispurig zu errich-

ten und für LKW-Verkehr entsprechend aufzuweiten.

Unter Verweis auf ein Bodengutachten aus dem Jahr 1987 wurde die Be-

fürchtung geäußert, dass aufgrund der weichen Bodenbeschaffenheit vor

der Halle durch die schweren Baugeräte Schäden am Kanal entstehen

könnten. Dieser Aspekt sei in der Planung zu berücksichtigen. Zudem wur-

de angemerkt, dass die geplante Fußgängerampel unmittelbar am behin-

dertengerechten Seitenzugang der Halle vorgesehen sei. Hier müsse ge-

währleistet werden, dass Rettungsfahrzeuge jederzeit direkt am Seitenzu-

gang halten könnten, ohne durch die Ampelanlage bzw. den Mast behin-

dert zu werden.

Weiter müssten noch Festlegungen zum Baulärm sowie zu einer eventuel-

len Verschmutzung der Halle während der Bauphase getroffen werden.

Ebenso müsse vor Baubeginn ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt

werden. Auch müsse gewährleistet sein, dass während der Bauphase

sämtliche Ent- und Versorgungsleitungen in ausreichender Form aufrecht

erhalten werden.

Der Vorhabensträger hat die vorgetragenen Punkte des Sportvereins auf-

gegriffen und in seinem Schreiben vom 02.04.2012 dazu Stellung bezogen.

Er hat dabei zugesagt (vgl. A 3.1), dass während der Bauzeit der temporä-

re Zugang zur Halle, wie er in lfd. Nrn. 20 und 21 der Unterlage 7.2 darge-

stellt ist, ermöglicht wird. Nach Ende der Bauzeit erfolgt die Erschließung

über die neu anzulegende Gemeindestraße lfd. Nr. 15 der Unterlage 7.2.

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Der Vorhabensträger hat darauf hingewiesen, dass diese Straße, wie vom

Sportverein gefordert, zweistreifig angelegt wird. Hinsichtlich des vorhan-

denen Baumbestandes hat der Vorhabensträger erläutert, dass durch die

Baumaßnahme 2 Einzelbäume entfallen müssen, was auch in der Unterla-

ge 12.3 dargestellt ist. Der Einzelbaum im Eingangsbereich der Halle wird

während der Baumaßnahme durch entsprechende Schutzmaßnahmen ge-

sichert. Der unter lfd. Nr. L 15 der Unterlage 7.2 aufgeführte Schmutzwas-

serkanal wird, soweit erforderlich, den neuen Verhältnissen angepasst.

Auch ist sichergestellt, dass alle übrigen Ver- und Entsorgungseinrichtun-

gen im Bereich der Baustelle nach Absprache mit den Eigentümern bzw.

Unterhaltspflichtigen an die neuen Verhältnisse angepasst werden. Zur be-

fürchteten Beeinträchtigung des Seiteneingangs der Halle durch die ge-

plante Lichtsignalanlage hat der Vorhabensträger darauf hingewiesen, dass

die Anlage ca. 8 m neben dem Seiteneingang hergestellt wird und daher

keine Beeinträchtigung der Zufahrtsmöglichkeit zu erwarten ist. Hinsichtlich

des geforderten Lärmschutzes für die Halle wird auf die Ausführungen un-

ter C 2.7.4.2 verwiesen. Ein Anspruch besteht nicht.

Bezüglich des Baulärms hat der Vorhabensträger zugesagt, die Auflagen

A 3.3.1 bis A 3.3.4 zu erfüllen. Sie bieten einen angemessenen und ausrei-

chenden Schutz vor Baulärm.

Der Vorhabensträger hat zugesagt (vgl. A 3.1), für die Turnhalle vor Bau-

beginn ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. Eine Reinigung der

Halle indes hat der Vorhabensträger zu Recht abgelehnt, da durch die Bau-

maßnahme keine unzumutbare zusätzliche Verschmutzung der Halle zu

befürchten ist.

Im Erörterungstermin am 10.05.2012 hat der Vorstand des Sportvereins

noch die Befürchtung geäußert, dass sich die Parkplatzsituation nach dem

Umbau verschlechtere. Diesbezüglich hat der Vorhabensträger jedoch ver-

sichert, dass nach Abschluss der Maßnahme ein Parkplatz in vergleichba-

rem Umfang wie vor der Maßnahme wiederhergestellt wird. Grundsätzlich

hat sich der Vorhabensträger bereit erklärt, bei der Wiederherstellung auch

Erweiterungs- und Gestaltungswünsche des Sportvereins mit einzubezie-

hen, allerdings müssten diese vorab zwischen dem Sportverein und der

Stadt abgestimmt werden. Ebenso müsste geklärt werden, wer die daraus

resultierenden Mehrkosten übernimmt.

Den Forderungen des Sportvereins wurde durch die Zusagen des Vorha-

bensträgers überwiegend Rechnung getragen. Im Übrigen werden die For-

derungen zurückgewiesen.

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2.8.2.3 Einwendung Nr. 3

Die Einwendungsführer wohnen auf der orographisch rechten Mainseite, ihr

Anwesen liegt ca. 50 m außerhalb der Planfeststellungsgrenzen. Mit

Schreiben vom 13.02.2012 haben sie die Befürchtung geäußert, dass es

aufgrund des erheblichen Baustellenverkehrs sowie der baubedingten Er-

schütterungen und Vibrationen zu Schäden an ihrem Wohnhaus, der Gara-

ge und der hangseitigen Stützmauer kommen könne. Daher haben sie ge-

beten, möglichst erschütterungsarm zu bauen und vor Baubeginn eine Be-

standsaufnahme/Beweissicherung durch einen unabhängigen Sachver-

ständigen durchzuführen.

Der Vorhabensträger hat sich zu den schriftlich vorgetragenen Punkten in

seinem Antwortschreiben vom 02.04.2012 geäußert und zu Recht darauf

hingewiesen, dass das Anwesen der Einwendungsführer ca. 50 m östlich

des Planfeststellungsbereichs liegt und daher aufgrund der räumlichen Ent-

fernung keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Der Vorhabensträger

hat jedoch zugesichert (vgl. A 3.1) ein Beweissicherungsverfahren durchzu-

führen, sofern sich durch derzeit nicht vorhersehbare Bauverfahren Auswir-

kungen auf die der Baustelle benachbarte Anwesen ergeben sollten. Im

Erörterungstermin am 10.05.2012 hat der Vorhabensträger jedoch auf

Nachfrage eines Vertreters der Einwendungsführer angemerkt, dass für ein

Beweissicherungsverfahren keine Kosten übernommen werden können.

Bei den Bauarbeiten sind nämlich keine so erheblichen Erschütterungen zu

erwarten, die Auswirkungen auf das Anwesen der Einwendungsführer ha-

ben könnten. Den Einwendungsführern steht es jedoch frei, auf eigene Ko-

sten ein entsprechendes Beweissicherungsverfahren durchzuführen und

- sofern wider Erwarten Schäden durch den Bau eintreten sollten - diese

vom Vorhabensträger entschädigen zu lassen.

Die Forderungen konnten somit im Ergebnis zurückgewiesen werden, da

auf Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens auf Kosten des Vor-

habensträgers nur dann ein Anspruch besteht, wenn der Eintritt eines

Schadens nicht unwahrscheinlich ist.

2.8.2.4 Einwendung Nr. 4

Der Einwendungsführer hat sich mit Schreiben vom 20.02.2012 zur gegen-

ständlichen Maßnahme geäußert und verschiedene Forderungen erhoben.

So hat er darauf hingewiesen, dass sein Anwesen in der Boxgasse bislang

durch das "Amerikahaus“ von der Brücke abgeschirmt sei. Durch den Ab-

riss dieses Gebäudes verliere er den bestehenden Sicht- und Lärmschutz.

Dieser sei daher vom Vorhabensträger in geeigneter Form wiederherzustel-

len. Des Weiteren befänden sich bei seinem Anwesen ein Keller im Bereich

des Stadtgrabens sowie ein zusätzlicher Anbau. Diese beiden Einrichtun-

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gen dürften durch die Baumaßnahme nicht in ihrem Bestand gefährdet wer-

den. Der Einwendungsführer hat zudem angemerkt, dass durch die Er-

schließungsstraße der TVO-Sporthalle sein Anwesen in der Boxgasse

durch den zusätzlichen Verkehr in seinem Wohnwert beeinträchtigt werde.

Er hat daher gefordert, entsprechende Immissionsschutzmaßnahmen vor-

zusehen.

Der Vorhabensträger hat sich zu diesen Forderungen mit Schreiben vom

02.04.2012 geäußert und plausibel dargelegt, dass durch den Abriss des

"Amerikahauses“ zwar ein subjektiver Sicht- und Lärmschutz entfällt, je-

doch schalltechnische Berechnungen ergeben haben, dass auch ohne die-

ses Gebäude am Anwesen des Einwendungsführers keine Überschreitun-

gen der zulässigen Grenzwerte vorliegen. Der Einwendungsführer hat da-

her, wie der Vorhabensträger weiter korrekt erläutert, keinen Anspruch auf

weitere Maßnahmen. Die entsprechenden Berechnungen hat der Vorha-

bensträger mit Schreiben vom 27.04.2012 übersandt. Diese wurden intern

vom Sachgebiet 50 (Technischer Umweltschutz) übergeprüft und für plau-

sibel erklärt. Insbesondere wurde in der Stellungnahme vom 16.10.2012

ausgeführt, dass sich die Geräuschsituation für die Anwesen in der Box-

gasse aufgrund überschlägiger und orientierend durchgeführter Lärmbe-

trachtungen auch nach dem Abriss des sogenannten Amerikahauses nicht

signifikant ungünstiger darstellt. Im Übrigen kann auf die Ausführungen un-

ter Punkt C 2.7.4.2 verwiesen werden.

Hinsichtlich des Kellers und des Anbaus hat der Vorhabensträger darauf

hingewiesen, dass dieser durch die Maßnahme nicht berührt wird und zu-

gesichert (vgl. A 3.1), dass diese Anlagen durch die Bauarbeiten nicht in

Mitleidenschaft gezogen werden. Abschließend hat der Vorhabensträger

angemerkt, dass die neue Erschließungsstraße als Zufahrt zur bestehen-

den Sporthalle sowie zum vereinseigenen Parkplatz geplant ist und dort

keine wesentliche Änderung des Verkehrsaufkommens im Vergleich zur

derzeitigen Situation zu erwarten ist. Dies ist nachvollziehbar, da das An-

wesen des Einwendungsführers unmittelbar an den bestehenden Parkplatz

angrenzt und so bereits jetzt einer gewissen Verkehrsbelastung ausgesetzt

ist.

Die Einwendungen können daher nicht erfolgreich sein.

2.8.2.5 Einwendung Nr. 5

Der Einwendungsführer hat sich als Anwohner der Oberen Boxgasse mit

Schreiben vom 30.01.2012, eingegangen bei der Planfeststellungsbehörde

am 24.02.2012, zur geplanten Maßnahme geäußert und seine Bedenken

vorgetragen. Dem Schreiben hat er eine Unterschriftenliste mit 102 Unter-

schriften beigefügt, welche seinen Ausführungen inhaltlich zustimmen. Im

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Erörterungstermin am 10.05.2012 hat der Einwendungsführer seine Be-

denken nochmals vertieft.

Er kritisiert, dass die derzeit vorhandene Ausfahrt aus dem Parkhaus über

die Jahnstraße entfallen soll. Dies habe zur Folge, dass die Ausfahrt aus

dem Parkhaus künftig nur noch über die Kolpingstraße oder die Obere

Boxgasse erfolgen könne, welche beide im Bereich der bestehenden Fuß-

gängerzone lägen. Diese Verkehrsführung wäre gleichbedeutend mit der

Abschaffung der Fußgängerzone und quasi die Aufhebung des dieser

Festsetzung zugrundeliegenden Stadtratbeschlusses.

Auch wirke sich die bauzeitliche Sperrung der Mainuferstraße negativ auf

die Verkehrssituation aus, da somit die Umfahrung der Altstadt über die

Mainuferstraße, Jahnstraße und Fabrikstraße Richtung Marktbreit nicht

mehr möglich sei. Somit sei zu befürchten, dass sich ein "Schleichweg“ im

Bereich Mangstraße, Kolpingstraße, sowie Untere und Obere Boxgasse

entwickeln werde. Der vom Mainuferparkplatz abfließende Verkehr müsse

daher ausschließlich über die Floßhafenstraße, Brunnenstraße und Süd-

tangente geführt werden. Auch wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei

der Brücke über die B 13 mit dem Anschluss an die Obere Boxgasse und in

Fortsetzung die Wagstraße bzw. Kolpingstraße um einen insbesondere von

Grundschülern stark frequentierten Schulweg handele.

Durch die nach Abschluss der Baumaßnahme vorgesehene Einbahnrege-

lung der Jahnstraße befürchtet der Einwendungsführer weiter, dass der

vom Ärztehaus abfließende Verkehr nicht über die nordwestliche Stadtum-

fahrung abgeführt werde, sondern den bereits beschriebenen "Schleich-

weg“ durch die Fußgängerzone nehme.

Der Vorhabensträger hat mit Schreiben vom 02.04.2012 zu den vorge-

brachten Kritikpunkten Stellung genommen. Um Redundanzen zu vermei-

den kann zum Thema direkte Ausfahrtmöglichkeit vom unteren Deck des

bestehenden Parkhauses zur B 13 auf die Ausführungen unter C 2.7.12.3

verwiesen werden. Insoweit wird dieser Einwendung abgeholfen. Zum vom

Einwendungsführer befürchteten "Schleichweg“ durch die Altstadt nach

Rückbau der Jahnstraße hat der Vorhabensträger darauf hingewiesen,

dass dieser erst nach Fertigstellung der in Unterlage 7.4 dargestellten Be-

helfsumfahrung erfolgen wird. Insoweit steht dem vom Ärztehaus abflie-

ßenden Verkehr eine akzeptable Verkehrsverbindung zur Verfügung. Es ist

daher nicht zu erwarten, dass sich die Autofahrer einen Weg durch die en-

gen Gassen der Ochsenfurter Altstadt bahnen werden. Sofern sich wider

Erwarten der befürchtete Schleichverkehr über die nur 2 m breite Obere

Boxgasse einstellen sollte, müsste diese Fahrbeziehung verkehrsrechtlich

unterbunden bzw. das bereits bestehende Verbot entsprechend kontrol-

liert/vollzogen werden.

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Die Einwendungen sind zurückzuweisen, soweit sie sich nicht erledigt ha-

ben.

2.8.2.6 Einwendung Nr. 6

Mit Schreiben vom 27.02.2012 haben sich zwei Geschäftsführer einer

GmbH zum gegenständlichen Verfahren geäußert und diverse Änderungs-

wünsche bzw. Forderungen erhoben. So haben sich die Einwendungsfüh-

rer gegen den geplanten Verlauf der Behelfsstraße gewandt und diesbe-

züglich auf ein Schreiben an die Stadt Ochsenfurt vom 08.02.2012 verwie-

sen, in dem Einwände und Bedenken gegen die Aufstellung des Bebau-

ungsplanes "Schützenweg/Fabrikstraße“ geltend gemacht wurden. Im Er-

gebnis wurde ein geänderter Verlauf des Behelfsstraße vorgeschlagen,

welcher nicht mehr wie ursprünglich geplant östlich des Grundstückes

Fl.Nr. 1388/1 verlaufen, sondern ca. 50 m in westliche Richtung verscho-

ben werden solle.

Die Einwendungsführer haben darauf hingewiesen, dass der vorgesehene

Verlauf dieser Behelfsstraße über einer derzeit vorhandenen, betriebsinter-

ne Erschließungszuwegung führen würde, welche für die Trasse ungeeig-

net sei. Zudem würde hierdurch der An- und Ablieferverkehr nachweislich

beeinträchtigt und die Nutzung der betriebseigenen Silos würde unmöglich

gemacht werden. Dies wiederum führe zu entschädigungspflichtigen Er-

tragsausfällen. Dieser Punkt wurde auch im Erörterungstermin am

10.05.2012 nochmals vertieft. Auch sei in den ausgelegten Unterlagen

nicht erkennbar, wie breit die geplante Behelfsstraße werden solle und ob

sie ein- oder zweispurig werde. Im Bereich der Trasse seien zudem unter-

irdische Tankanlagen vorhanden, welche nicht geeignet seien, mit Schwer-

verkehr überfahren zu werden. Auch würde die Trasse im vorgesehenen

Verlauf 2 unterirdische Gasleitungen kreuzen, welche ebenfalls nicht zur

Überfahrung mit Schwerverkehr geeignet seien. Die zu erwartende Ver-

kehrsbelastung auf der Behelfsstraße könne außerdem zu Erschütterungen

führen, welche negative Auswirkungen auf die Bausubstanz der Betriebs-

gebäude hätten. Diese Schäden seien auszugleichen.

Es wurde darauf hingewiesen, dass das Betriebsgrundstück derzeit kom-

plett eingezäunt ist, um es gegen unbefugten Zutritt zu sichern. Dieser

Schutz werde durch die Behelfsstraße in der vorgesehenen Variante auf-

gehoben. Auch sei nicht gewährleistet, dass während der Bauzeit die Er-

schließungsqualität und -quantität des Grundstücks in unbeeinträchtigter

Weise aufrechterhalten bleibt.

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- 151 -

All diese negativen Auswirkungen könnten jedoch, wie die Einwendungs-

führer abschließend zusammenfassten, mit der vorgeschlagenen Verschie-

bung der Behelfsstraße vermieden werden.

Zu den vorgebrachten Punkten hat sich der Vorhabensträger mit Schreiben

vom 02.04.2012 geäußert und zutreffend angemerkt, dass Fragen des

Grunderwerbs bzw. der Entschädigung nicht im Rahmen des straßenrecht-

lichen Planfeststellungsverfahrens entschieden werden, sondern dem

nachgeordneten Entschädigungsverfahren vorbehalten bleiben. Dies gilt für

sämtliche Schäden, Behinderungen und Ertragsausfälle durch die vorgese-

hene Behelfsumfahrt bzw. die Baumaßnahme an sich. Der Vorhabensträ-

ger hat zugesichert (vgl. A 3.1), vor Beginn der Baumaßnahme ein ent-

sprechendes Beweissicherungsverfahren durchzuführen.

Hinsichtlich der vorgeschlagenen alternativen Trassenführung der Behelf-

sumfahrt hat der Vorhabensträger dargelegt, dass sich die gegenständliche

Variante aus einem langjährigen Abstimmungsprozess mit der Stadt Och-

senfurt entwickelt hat. Der Vorhabensträger hat sich jedoch nicht grund-

sätzlich gegen eine Alternative gestellt, sofern diese im Einvernehmen mit

allen Beteiligten gefunden werde.

Im Erörterungstermin am 10.05.2012 wurden vom Vorhabensträger alterna-

tive Trassenführungen vorgestellt und mit den Vertretern der Einwendungs-

führer diskutiert. Zu den Einzelheiten kann auf die Niederschrift (Sei-

te 50 ff.) verwiesen werden.

Durch die Planänderung vom 16.07.2012 hat der Vorhabensträger die vor-

gesehene Behelfsumfahrung geändert und damit teilweise den Kritikpunk-

ten der Einwendungsführer Rechnung getragen. Der geänderte Verlauf der

Behelfsumfahrung ist in den Planunterlagen 7.3 und 7.4 dargestellt, auf die

insoweit verwiesen werden. Im Groben lässt sich sagen, dass diese Be-

helfszufahrt wie bisher geplant den Schützenweg verlängert, dann aber auf

dem Grundstück Fl. Nr. 1425 nach Süden abschwenkt, unter Teilung der

beiden Fahrbahnen um ein Betriebsgebäude führt und über eine bestehen-

de Zu- bzw. Ausfahrt auf die Fabrikstraße mündet.

Zu dieser Planänderung haben die Einwendungsführer mit Schreiben vom

08.10.2012 Stellung genommen. Darin verweisen sie zunächst auf ihr

Schreiben vom 08.02.2012 an die Stadt Ochsenfurt, in dem sie Ihre Ein-

wände und Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplans "Schüt-

zenweg/Fabrikstraße" geäußert haben. In diesem Schreiben unterbreiten

sie den Vorschlag, die Trasse der geplanten Erschließungsstraße nach

Westen zu verschieben und "mittig" durch ihr Grundstück zu führen. Des

Weiteren bemängeln sie, dass aus den ausliegenden geänderten Planfest-

stellungsunterlagen nicht erkennbar sei, welche Breite für die geplante Be-

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helfsstraße vorgesehen sei. Im Bereich der eingezeichneten Behelfsstraße

befänden sich auf ihrem Grundstück unterirdische Gas- und Wasserleitun-

gen zur Versorgung des Verwaltungsgebäudes, die nicht dafür geeignet

seien, mit Schwerlastverkehr befahren zu werden. Sie verweisen ausdrück-

lich auf die daraus entstehenden erheblichen Schadens- und Umweltrisi-

ken. Außerdem sei wegen der zu erwartenden hohen Frequentierung der

Behelfsstraße und die geplante Führung um das bestehende Verwaltungs-

gebäude damit zu rechnen, dass Erschütterungen mit den entsprechenden

negativen Auswirkungen auf die Bausubstanz ihrer Gebäude unvermeidlich

seien. Diese Schäden seien ausgleichspflichtig. Zudem sei dem geänder-

ten Grunderwerbsplan zu entnehmen, dass die vorübergehende Inan-

spruchnahme zur Errichtung der Behelfsumfahrung die Nutzung der Park-

flächen des Mieters der Anlage umfassen soll. Die Kosten für die nötigen

Ausweichparkflächen für den Mieter, die auch über die Behelfsumfahrung

erreichbar sein müssten, würden hier nicht berücksichtigt. Außerdem sei im

Bereich der nun vorgesehenen Behelfsumfahrung ein ehemaliges

Schwimmbecken vorhanden, das stillgelegt und nur provisorisch verfüllt

worden sei. Die erheblichen Erschütterungen und zu erwartenden Lasten

durch den Baustellenverkehr könnten bei provisorischer Befestigung der

Behelfsumfahrung zu erheblichen Sicherheitsrisiken für den Baustellenver-

kehr und die Statik des Verwaltungsgebäudes führen. Auch wird darauf

hingewiesen, dass das Betriebsgrundstück Fabrikstraße 4 komplett um-

zäunt sei, um es vor dem Zutritt durch unbefugte Personen, insbesondere

spielender Kinder, zu schützen. Die Behelfsstraße würde diesen Schutz

aufheben. Dies sei aus haftungsrechtlicher Sicht unakzeptabel. Auch müs-

se es während der Bauzeit möglich sein, das Grundstück uneingeschränkt

in allen Bereichen zu nutzen. Die vorgeschlagene Behelfsstraße führe da-

zu, dass während der Bauzeit die Erschließungsqualität und -quantität des

Grundstücks unvertretbar gemindert werde. Die Aufwendungen für die bau-

technische Vorbereitung der geplanten Behelfsstraße inklusive des Rück-

baus seien erheblich. Unter dem Gedanken eines effizienten und möglichst

sparsamen öffentlichen Mitteleinsatzes dürfte es wirtschaftlicher sein, die

Befestigungsmaßnahmen dort vorzunehmen, wo die endgültige Trasse der

Erschließungsstraße verlaufen soll. Dazu wird nochmals auf den Trassen-

vorschlag im Schreiben vom 08.02.2012 an die Stadt Ochsenfurt verwie-

sen.

Der Vorhabensträger hat mit Schreiben vom 17.10.2012 zu diesen Ein-

wendungen Stellung genommen. Darin weist er darauf hin, dass in dem

genannten Schreiben vom 08.02.2012 an die Stadt Ochsenfurt die Einwen-

dungsführer gegen die von der Stadt Ochsenfurt geplante Erschließungs-

trasse und den dazu erforderlichen Bebauungsplan Gegengründe ange-

führt haben. Die daneben vorgeschlagene Alternativtrasse könne nicht Ge-

genstand dieser Planfeststellung sein. Aus der Unterlage 7.4 könne die

vorgesehene Breite für die Behelfsumfahrung von ca. 10 m bzw. ca. 2 x

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6 m (lfd.Nr. 22 - Farbeintrag) entnommen werden. Die infolge der Baumaß-

nahme auftretenden Schäden werden nach Abschluss der Maßnahme be-

hoben bzw. entschädigt. Zur gegebenen Zeit kann hierfür ein Beweissiche-

rungsverfahren durchgeführt werden. Sofern eine eingeschränkte Nutzung

von Parkplätzen durch die vorübergehende Inanspruchnahme des Be-

triebsgeländes hervorgerufen wird, wird hierfür eine entsprechende Ent-

schädigung in dem gesondert durchzuführenden Entschädigungsverfahren

geleistet. Eventuell notwendige Verstärkungen des Straßenausbaus im Be-

reich der geplanten Behelfsumfahrung für möglichen Schwerverkehr wer-

den ausgeführt. Außerdem kann das Betriebsgrundstück, um es vor dem

Zutritt durch unbefugte Personen zu schützen, zu beiden Seiten der Be-

helfsumfahrung mit einem Zaun, inklusive entsprechender Durchfahrtsmög-

lichkeiten (Tore), umzäunt werden. Durch die vorbeschriebenen Regelun-

gen wird eine uneingeschränkte Benutzbarkeit des Betriebsgrundstückes

der Einwendungsführer möglich sein. Derzeit noch nicht erkennbare Quali-

täts- oder Quantitätsverluste während der Bauzeit werden entschädigt. So-

fern die unterschiedlichen Planungsabläufe dies ermöglichen, ist in Ab-

stimmung mit der Stadt Ochsenfurt eine Weiterverwendung der Behelfsum-

fahrung als Ortsstraße aus den angeführten Gründen eines effizienten und

möglichst sparsamen öffentlichen Mitteleinsatzes wünschenswert und wird

nach Möglichkeit vorgesehen.

Die Einwendungen waren zurückzuweisen, soweit sie sich nicht bereits

durch die Planänderung vom 16.07.2012 bzw. durch die Zusagen des Vor-

habensträgers erledigt haben. Insbesondere erscheint es wegen der Dring-

lichkeit der Sanierung der „Neuen Mainbrücke“ nicht angebracht, auf kon-

kret umsetzbare Planungen der Stadt Ochsenfurt für die neue Erschlie-

ßungsstraße im Bereich der Grundstücke der Einwendungsführerin zu war-

ten. Diese sind nämlich bisher auf viele Einwendungen der Anlieger gesto-

ßen, so dass sie nicht problemlos, bzw. nur mit großer zeitlicher Verzöge-

rung, umsetzbar sind. Um die Verkehrssicherheit des Verkehrs auf der

B 13 weiter aufrechterhalten zu können, muss die Brücke aber umgehend

erneuert werden.

2.8.2.7 Einwendung Nr. 7

Mit Schreiben vom 13.02.2012 hat ein ortsansässiges Unternehmen gefor-

dert, die betriebseigene Ölpipeline und die Schlammwassertransportleitung

bei Bau-km 0+300 ausreichend vor Beschädigung zu schützen und diese

Maßnahmen in den Unterlagen entsprechend dazustellen.

Der Vorhabensträger mit Schreiben vom 02.04.2012 zugesichert (vgl.

A 3.1), die genannten Leitungen in die Planunterlagen aufzunehmen und

soweit erforderlich den neuen Verhältnissen anzupassen. Der Vorhabens-

träger wird gemeinsam mit dem Unternehmen vor Baubeginn festlegen,

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welche Maßnahmen für die anlagen zu treffen sind. Die Kostentragung

richtet sich nach Entschädigungsrecht bzw. den abgeschlossenen Verträ-

gen.

Den Belangen des Einwendungsführers wird somit in vollem Umfang

Rechnung getragen.

2.8.2.8 Einwendung Nr. 8

Mit Schreiben vom 15.02.2012 hat sich der ortsansässige Tennisclub zur

geplanten Maßnahme geäußert und darauf hingewiesen, dass die beiden

durch das Baufeld wegfallenden Tennisplätze Nrn. 5 und 6 für den Spiel-

und Wettkampfbetrieb notwendig seien und daher vom Vorhabensträger,

sofern möglich, an anderer Stelle Ersatzplätze errichtet werden sollten.

Falls dies nicht möglich sei, wäre ein angemessener Nutzungsausfall zu

entrichten. Des Weiteren wurde gebeten mitzuteilen, ob die unter der Brü-

cke gelegene Ballwand nach Abschluss der Bauarbeiten vom Vorhabens-

träger an gleicher Stelle wiedererrichtet werden könnte, da der Verein dar-

an ein großes Interesse habe. Zur Trennung zwischen der Baustelle und

dem Sportgelände sollte nach Auffassung des Sportvereins eine über-

mannshohe Trennwand zwischen dem jetzigen Platz 5 und dem künftigen

Baufeld errichtet werden. Der Tennisclub hat zudem darauf hingewiesen,

dass insbesondere während der Instandsetzung der Plätze im März/April

gewährleistet sein müsste, dass die unter lfd. Nr. 24 der Unterlage 7.2 zu-

gesicherte zeitweilige Durchfahrt zu den Plätzen möglich ist.

Abschließend hat der Tennisclub gebeten, ihm mitzuteilen, wie weit der

Brückenquerschnitt künftig nach Osten und Westen vorrückt, möglichst mit-

tels einer aussagekräftigen Planskizze.

Der Vorhabensträger hat in seinem Antwortschreiben vom 02.04.2012 zu

Recht darauf hingewiesen, dass Fragen des Grunderwerbs bzw. der Ent-

schädigung nicht im Rahmen des straßenrechtlichen Planfeststellungsver-

fahrens entschieden werden, sondern dem nachgeordneten Entschädi-

gungsverfahren vorbehalten bleiben. Der Vorhabensträger hat jedoch an-

gemerkt, dass der Grunderwerb im Regelfall einvernehmlich zwischen dem

Grundeigentümer und dem Vorhabensträger erfolgt. Bezüglich der beste-

henden Ballwand unter der Brücke hat der Vorhabensträger zugesagt, dass

diese auf Wunsch des Tennisclubs nach Abschluss der Baumaßnahme

wiederhergestellt werden kann. Des Weiteren hat der Vorhabensträger zu-

gesagt, die Forderung nach einer übermannshohen Trennwand zwischen

dem Tennisplatz 5 und dem künftigen Baufeld, sowie die Forderung nach

zeitweiliger Durchfahrt in Abstimmung mit der Bauleitung zum Zwecke der

Platzinstandsetzung im März/April zu erfüllen. Insofern wird den Wünschen

des Tennisclubs vollumfänglich Rechnung getragen. Hinsichtlich des Brü-

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ckenquerschnitts hat der Vorhabensträger auf die Unterlage 10 verwiesen,

aus der sich ergibt, dass sich die Brücke oberstromig um ca. 0,80 m und

unterstromig um ca. 0,50 m verbreitert.

2.8.2.9 Einwendung Nr. 9

Mit Schreiben vom 13.03.2012 hat sich ein von der gegenständlichen Maß-

nahme betroffenes Unernehmen geäußert und mitgeteilt, dass mit der Er-

neuerung der "Neuen Mainbrücke“ grundsätzlich Einverständnis bestehe.

Jedoch könne dem vorgesehenen Grunderwerb von 380 m² auf dem

Grundstück Fl.-Nr. 1446 nicht zugestimmt werden, da im Bereich des ge-

planten Grunderwerbs die Bahntrasse des Anschlussgleises BayWa ver-

laufe. Dieses müsse erhalten und betriebsbereit gehalten werden. Sofern

das erforderliche Lichtraumprofil gemäß EBO, Anlage 1 (zu § 9), Abschnitt

C eingehalten werde, sei eine Überbauung der Gleisanlage mit dem ge-

planten, neuen Brückenbauwerk möglich.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Einwendungen vom 13.03.2012

gemäß § 17 Nr. 7 Satz 1 FStrG, § 73 Abs. 4 BayVwVfG wegen Fristver-

säumnis materiell präkludiert sind. Die Stadt Ochsenfurt legte vom Diens-

tag, den 10.01.2012, bis einschließlich Freitag, den 10.02.2012, die Plan-

unterlagen aus (Art. 73 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 BayVwVfG). Die Einwen-

dungsfrist endete nach Mitteilung der Stadt mit Ablauf des 27.02.2012. Die-

se Fristberechnung ist fehlerhaft, da die Einwendungsfrist bei einer korrek-

ten Berechnung bereits am 23.02.2012 hätte enden müssen (Art. 74 Abs. 4

Satz 1, Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG, § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 Alternative 2,

Abs. 3, § 193 BGB). Losgelöst hiervon erfolgten die Einwendungen erst mit

Schreiben vom 13.03.2012, d.h. auf jeden Fall deutlich außerhalb der Ein-

wendungsfrist.

Doch selbst, wenn die Einwendungen fristgerecht erhoben wären diese

auch in der Sache zurückzuweisen, sofern ihnen nicht Rechnung getragen

wurde oder sie sich nicht auf andere Art und Weise erledigt haben. Unab-

hängig davon ist festzuhalten, dass das Vorbringen, soweit es von Amts

wegen zu berücksichtigende, insbesondere öffentliche Belange zum Ge-

genstand hat, ohnehin in die Abwägung mit einbezogen wird.

Der Vorhabensträger hat mit Schreiben vom 02.04.2012 sowie in einem er-

gänzenden Schreiben vom 27.04.2012 zu den vorgetragenen Forderungen

Stellung genommen und dargelegt, dass für die Realisierung der Maßnah-

me nicht auf den Erwerb dieses Grundstücks verzichtet werden kann. Die

Fläche unter dem Überbau von Straßenbrücken wird regelmäßig von der

Straßenbauverwaltung erworben, um die Gefahr von Brandschäden durch

dort abgestellte Fahrzeuge zu verhindern und zudem um jederzeit unein-

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geschränkten Zugriff auf die Brückenunterseite zu haben (Brückenprüfun-

gen, Wartungsarbeiten, etc.).

Im Erörterungstermin am 10.05.2012 hat sich der Vertreter des Unterneh-

mens erneut gegen den dauerhaften Grundverlust gewandt. Die Regierung

von Mittelfranken hat die Diskussion aufgegriffen und mit E-Mail vom

11.05.2012 nochmals betont, dass sie einem Eigentumsübergang auf die

Straßenbauverwaltung kritisch gegenüber steht. Eine Übertragung von be-

triebsnotwendigen Grundstücken bedürfe gem. Art. 11 Bayerisches Eisen-

bahn- und Seilbahngesetz (BayESG) der Entscheidung der Obersten Ver-

kehrsbehörde.

Nach einer erneuten Überprüfung des Sachverhaltes hat der Vorhabens-

träger mit Schreiben vom 13.06.2012 mitgeteilt, dass aufgrund der vorge-

brachten Einwände auf einen dauerhaften Erwerb des Grundstücks

Fl.Nr. 1446 verzichtet wird. Die Inanspruchnahme erfolgt somit nur noch

vorübergehend während der Bauzeit, was im Rahmen der Planänderung

vom 16.07.2012 in den einschlägigen Unterlagen berücksichtigt wurde.

Den Forderungen des Unternehmens wurden damit vollumfänglich ent-

sprochen. Die Einwendungen haben sich somit erledigt.

2.8.2.10 Einwendung Nr. 10

Mit Schreiben vom 14.09.2012, eingegangen am 14.09.2012, erhob der

Pächter des Grundstücks Fl.Nr. 1665 der Gemarkung Sommerhausen Ein-

spruch gegen die Verwendung des Nachbargrundstückes Fl.Nr. 1666 als

Ersatzmaßnahme E1. Insbesondere wendet er sich gegen die geplanten

Pflanzmaßnahmen. Er fordert einen Abstand der Bepflanzung von 20 m.

Zur Begründung führt er an, dass durch die zurzeit geltenden Auflagen bei

Pflanzenschutzmaßnahmen teilweise 20 m Abstand zu Nichtzielflächen

einzuhalten seien. Außerdem würde eine Grenzbepflanzung Wasser und

Nährstoffe entziehen. Er forderte deshalb, Bepflanzungen im 20-m-Abstand

zum Grundstück Fl.Nr. 1665 zu unterlassen bzw. bereits gepflanzte Strei-

fen zu entfernen.

Zu dieser Einwendung nahm der Vorhabensträger mit Schreiben vom

02.10.2012 Stellung. Darin führt er aus, dass die Anlage und Pflege der Er-

satzmaßnahme E1 auf diesem Grundstück bereits im Rahmen der Plan-

feststellung zur Ortsumfahrung Goßmannsdorf festgestellt und in der Zwi-

schenzeit vollständig realisiert wurde. Dem Vorhaben "Neue Mainbrücke

Ochsenfurt" wird im aktuellen Planfeststellungsverfahren lediglich ein Teil

der bereits realisierten Maßnahme von 0,52 ha als Ersatzfläche zugeord-

net, um die naturschutzfachlichen Anforderungen zu erfüllen. So sind we-

der Veränderungen gegenüber der aktuellen Bestandssituation vor Ort in

der Ausgestaltung und Bepflanzung der Maßnahmefläche, die sich nachtei-

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- 157 -

lig auf die benachbarte landwirtschaftliche Nutzung auswirken könnte, zu

befürchten, noch können die gewünschten "Korrekturen" des Maßnahme-

konzepts Berücksichtigung finden.

Nach Abwägung hat die Planfeststellungsbehörde daher entschieden, die-

se Einwendungen zurückweisen, da allein durch die Zuweisung der bereits

im Rahmen der Baumaßnahme "Ortsumfahrung Goßmannsdorf“ realisier-

ten Maßnahme keine gravierende erneute Rechtsbeeinträchtigung im jetzi-

gen Planfeststellungsbeschluss mehr stattfinden kann. Auf die entspre-

chenden Ausführungen zu der Stellungnahme des Amtes für Landwirt-

schaft und Ernährung unter Punkt C 2.7.8 und C 2.7.5.2.5 dieses Be-

schlusses wird des Weiteren verwiesen.

2.8.2.11 Einwendung Nr. 11

Mit Schreiben vom 14.09.2012, eingegangen am 14.09.2012, erhob der Ei-

gentümer des Grundstücks Fl.Nr. 1665 Einwendungen gegen die geplanten

Pflanzmaßnahmen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1666 der Gemarkung Som-

merhausen, das an sein Grundstück angrenzt. Dieses Schreiben entspricht

vollständig dem Schreiben des Einwendungsführers Nr. 10. Die Ausführun-

gen unter Punkt C 2.8.2.10 dieses Beschlusses gelten hier entsprechend.

Die Einwendung war nach Abwägung damit ebenfalls zurückzuweisen.

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2.9 Gesamtergebnis der Abwägung

Abschließend und zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Vor-

haben auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Umwelt und

das Eigentum durch Planfeststellungsbeschluss zugelassen werden kann.

Den für das Vorhaben sprechenden Belangen wird der Vorrang einge-

räumt, denn die Realisierung der in diesem Beschluss aufgezeigten positi-

ven Auswirkungen der Erneuerung der "Neuen Mainbrücke“ Ochsenfurt in

ihrer Gesamtheit erscheint für das öffentliche Wohl unverzichtbar. Die Be-

lange, die für die Erneuerung sprechen, überwiegen im Rahmen der Abwä-

gung und der Gesamtbetrachtung aller einzustellenden öffentlichen und

privaten Belange, insbesondere wegen zahlreicher begleitender Maßnah-

men, die mit unterschiedlichem Gewicht gegen das Vorhaben sprechenden

öffentlichen und privaten Belange sowie die Umweltauswirkungen. Diese

konnten durch verschiedene Regelungen, die dem Vorhabensträger aufzu-

erlegen waren, und durch diverse Zusagen des Vorhabensträgers derart

abgemildert werden, dass unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes

die Planungsentscheidung zugunsten des Bauvorhabens ausgewogen er-

scheint und die entscheidungserheblichen Konflikte gelöst sind.

Unüberwindliche Hindernisse oder Verstöße gegen striktes Recht sind nicht

ersichtlich, die gesetzlichen Optimierungsgebote sind beachtet.

Unter Beachtung aller Umstände ist keine Alternative ersichtlich, die sich

bei gleicher Verkehrswirksamkeit gegenüber der plangegenständlichen

Maßnahme als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen würde. Damit ist der

vorgelegte Plan in der mit diesem Beschluss festgelegten Form auch unter

Berücksichtigung der Planungsvarianten unter allen Gesichtspunkten aus-

gewogen.

3. Straßenrechtliche Entscheidungen

3.1 Begründung der straßenrechtlichen Verfügungen

Eine Straße erhält die Eigenschaft einer Bundesfernstraße durch Widmung

(§ 2 Abs. 1 FStrG). Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger

der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist,

oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der

Widmung zugestimmt hat, oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz

durch Vertrag, durch Einweisung nach § 18 f Abs. 1 FStrG oder in einem

sonstigen gesetzlichen Verfahren erlangt hat (§ 2 Abs. 2 FStrG).

Die Entscheidung über die Widmung kann auch in einem Planfeststel-

lungsbeschluss nach §§ 17 ff. FStrG mit der Maßgabe erfolgen, dass die

Widmung mit der Verkehrsübergabe, die Umstufung mit der Ingebrauch-

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nahme für einen neuen Verkehrszweck und die Einziehung mit der Sper-

rung wirksam wird (§ 2 Abs. 6 Satz 2 FStrG). Wird eine Bundesfernstraße,

wie die B 13 (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 FStrG), verbreitert, begradigt, unerheb-

lich verlegt, ergänzt oder wie in diesem Fall an gleicher Stelle erneuert, so

gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern

die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen (§ 2 Abs. 6 a Satz 1 FStrG).

Wird im Zusammenhang mit einer vorgenannten Maßnahme der Teil der

Bundesfernstraße dem Verkehr auf Dauer entzogen, so gilt dieser Straßen-

teil durch die Sperrung als eingezogen (§ 2 Abs. 6 a Satz 2 FStrG). Die

aufzulassenden Teile der Bundesfernstraße werden also mit ihrer Sperrung

eingezogen, die neuen Teile mit der Verkehrsübergabe gewidmet.

Die Einziehung, die Umstufung und die Widmung der von der Planung be-

troffenen Staatsstraßenabschnitte, Feld- und Wald- sowie der Eigentümer-

wege folgen aus Art. 6 Abs. 6, Art. 7 Abs. 5, Art. 8 Abs. 5 BayStrWG, so-

weit nicht Art. 6 Abs. 8, Art. 7 Abs. 6 oder Art. 8 Abs. 6 BayStrWG eingrei-

fen.

Auf die Ausführungen in den Planunterlagen (vgl. Unterlage 7.2 und Unter-

lage 7.3) sowie die Bestimmungen unter A 8 wird ergänzend verwiesen.

3.2 Sondernutzungen

Die Erschließung des Baufeldes wird über die für die Dauer der Baumaß-

nahme zu errichtende Behelfstraße und über das vorhandene Straßen- und

Wegenetz gesichert. Dieses wird auch über den Gemeingebrauch hinaus

genutzt (Sondernutzung). Die für die Sondernutzungen nach öffentlichem

Recht erforderliche Sondernutzungserlaubnis (vgl. Art. 18 BayStrWG, § 8

FStrG) wird mit diesem Planfeststellungsbeschluss erteilt (vgl. Zeitler,

BayStrWG, Rd.Nr. 182 zu Art. 38 BayStrWG).

Im Übrigen wurde dem Vorhabensträger aufgegeben, rechtzeitig vor Bau-

beginn den jeweils betroffenen Baulastträgern durch den Vorhabensträger

mitzuteilen, welche Straßen und Wege von einer Sondernutzung betroffen

sind. Weiterhin wird danach der Zustand der betroffenen Straßen und We-

ge zum Zweck der Beweissicherung festgehalten. Der Vorhabensträger

wird dem jeweiligen Straßenbaulastträger dabei Gelegenheit zur Teilnahme

geben. Die betroffenen Straßen und Wege werden schließlich nach Durch-

führung der Baumaßnahme wieder in den Zustand versetzt, der im Zuge

der Beweissicherung festgehalten wurde.

Die Sondernutzung an öffentlichen Feld- und Waldwegen richtet sich aller-

dings ausschließlich nach bürgerlichem Recht (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 53

Nr. 1 BayStrWG); ihre Regelung erfolgt daher außerhalb des Planfeststel-

lungsverfahrens.

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Die Gestattung von Sondernutzungen an diesen öffentlichen Feld- und

Waldwegen ist Sache desjenigen, der nach bürgerlichem Recht zur Verfü-

gung berechtigt ist. Bei ausgebauten Feldwegen ist dies die Gemeinde

(Art. 54 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 BayStrWG), bei nicht ausgebauten

Feldwegen die Träger der Straßenbaulast, also diejenigen, deren

Grundstücke über die Wege bewirtschaftet werden (Art. 54 Abs. 1 Satz 2

BayStrWG). Die Nutzung einer Straße nach privatem Recht kann u.U. auch

durch Enteignung erzwungen werden, wenn der Zweck der Nutzung dem

Allgemeinwohl dient (Kodal/Krämer, Straßenrecht, Rd.Nr. 6.5 zu Kapi-

tel 27). Dies bleibt jedoch einem gegebenenfalls nachfolgenden Enteig-

nungsverfahren überlassen.

4. Kostenentscheidung

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2

Abs. 1 KG. Der Freistaat Bayern ist nach Art. 4 Satz 1 Nr. 1 KG von der

Zahlung einer Gebühr befreit. Die Regelung bezüglich der Auslagen ergibt

sich aus Art. 10 KG. Im Übrigen wird auf die VV zu Art. 61 Abs. 2 BayHO

verwiesen.

D

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Be-

kanntgabe Klage beim

Bayer. Verwaltungsgerichtshof

Ludwigstraße 23

80539 München

schriftlich erhoben werden. Sie muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und

den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag ent-

halten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist

von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben.

Das Gericht kann Erklärungen oder Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorge-

bracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulas-

sung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreites verzögern

würde und der Kläger die Verspätung nicht genügend entschuldigt (§ 87 b Abs. 3 VwGO).

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt wer-

den. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beige-

fügt werden.

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Vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt

oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmenge-

setzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch

schon für die Erhebung der Klage. Ausnahmen gelten für Behörden und juristische Personen

des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben

gebildeten Zusammenschlüsse (§ 67 Abs. 4 VwGO).

Hinweis:

Die Erhebung der Klage durch E-Mail ist nicht zulässig.

E

Hinweise zur Zustellung und Auslegung des Plans

Der Planfeststellungsbeschluss wird dem Träger des Vorhabens (Straßenbaulastträger), den

Trägern öffentlicher Belange und den Vereinigungen i.S.d. § 17 a Nr. 2 FStrG, die sich im

Verfahren geäußert haben sowie denjenigen, über deren Einwendungen entschieden wor-

den ist, individuell zugestellt.

Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung

und einer Ausfertigung des festgestellten Planes zwei Wochen in der Stadt Ochsenfurt zur

Einsicht ausgelegt; Ort und Zeit der Auslegung werden ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss auch gegenüber allen Betroffenen, die

keine Einwendungen erhoben haben, und gegenüber den Vereinigungen i.S.d. § 17 a Nr. 2

FStrG, die sich im Verfahren nicht geäußert haben, als zugestellt.

Unabhängig von der öffentlichen Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses können die

unter A 2 dieses Beschlusses genannten Planunterlagen auch beim Staatlichen Bauamt

Würzburg, Weißenburgstraße 6, 97082 Würzburg, oder der Regierung von Unterfranken

eingesehen werden. Im Übrigen besteht die Möglichkeit, den Planfeststellungsbeschluss auf

den Internetseiten der Regierung von Unterfranken (www.regierung.unterfranken.bayern.de)

abzurufen.

Würzburg, den 13.06.2013 Regierung von Unterfranken - Sachgebiet 32 -

Güdelhöfer Regierungsdirektorin


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