Rechtsrahmen für Investitionen im Iran
vbw Vereinigung der Bayrischen Wirtschaft
München, 11.01.2017
Iran-Geschäft
– Beschränkungen durch das Exportkontrollrecht
Rechtsanwältin Dr. Talke Ovie
Rechtsanwalt Dr. Nils Harnischmacher
Inhaltsverzeichnis
Teil 1 Grundsätzliches
Teil 2 Rechtsgrundlagen
Teil 3 Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA)
Teil 4 Aktuelles EU-Iran-Embargo
Teil 5 Genehmigungsverfahren
Teil 6 Exkurs: US-Iran-Embargo
Teil 7 Vertiefungshinweise
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Teil 1
Grundsätzliches
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• Grundsatz im Außenwirtschaftsrecht:
„Außenwirtschaftsverkehr ist (grundsätzlich) frei!“ (§ 1 AWG).
Güter-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstiger
Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland.
• Aber Ausnahmen:
Beschränkungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und auswärtigen
Interessen:
- Exportkontrollrecht
- Verbote (KrWaffKontrG, Embargo).
- Genehmigungspflichten (KrWaffKontrG, AWV, Dual-Use-VO, Embargo).
• Definition „Embargo“:
- Staatlich angeordnete Zwangsmaßnahme, mit der der Güterhandel mit einem
Staat unterbunden wird, i.d.R als Repressalie oder um das Land zu bestimmten
Handlungen zu zwingen bzw. es davon abzuhalten (vgl. Gabler); Drei
Embargoarten: Waffenembargo, Totalembargo, Teilembargo.
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• Folgen bei Verstößen gegen das Exportkontrollrecht („Embargo“):
- Strafrecht (Freiheitsstrafe / Geldstrafe)
- (vorsätzlicher) Embargoverstoß: bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe.
- Ordnungswidrigkeit (Bußgeld)
- Tat (fahrlässiger Verstoß gegen Embargo)
- Organisationsverschulden (§ 130 OWiG); Verbandsgeldbuße (§ 30 OWiG)
- Nebenfolgen: Verfall, Einziehung etc.
- Keine Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen (mehr).
- Keine Erteilung bzw. Entzug zollrechtlicher Bewilligungen (z.B. ZA, AEO)
- Negatives Image
Schutz: Funktionierendes Exportkontrollsystem
„Internal Compliance Programme - ICP"
www.ausfuhrkontrolle.info (Merkblatt zum „ICP“)
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Teil 2
Rechtsgrundlagen
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• Nationales Recht - Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
- Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
- Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG)
• Europäisches Recht - EG-Dual-Use-VO
- Embargos (z.B. Iran-Embargo)
- Anti-Folter-Verordnung, […] -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
• Internationales Recht - Exportkontroll-Regime
- Nuclear Suplier Group (NSG)
- Missile Technology Control Regime (MCTR)
- Wassenaar-Arrangement (WA)
- Australische Gruppe (AG) ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
• US-amerikanisches - Export Administration Regulations (EAR)
(Re-) Exportk.Recht - International Traffic in Arms Regulations (ITAR)
- Office of Foreign Assets Control Regulations (OFAC)
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• EU-Iran-Embargo vor dem 16.01.2016, dem „Implementation Day“
- Rechtsgrundlage: VO (EU) Nr. 267 / 2012 (Iran-Embargo-Verordnung)
- Wesentliche Inhalte des EU-Iran-Embargos (waren):
- Verbot der Lieferung von Dual-Use-Gütern.
- Weitere spezifische Verbote + Genehmigungspflichten verschiedener Güter
- Lieferverbote in Schlüsselbranchen (vor allem Energiesektor)
- Finanzsanktionen und Bereitstellungsverbote
- Beschränkungen des Zahlungsverkehrs (Genehmigungen, Meldungen).
- Mittelbare Beschränkungen (z.B. Ersatzteillieferungen)
- Beschränkungen des Warenverkehrs (Vorabanmeldung an Zoll etc.)
„Kein Totalembargo“
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Teil 3
Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA)
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• „Joint Comprehensive Plan of Action“ (JCPOA)
- Verständigung der E3+3 Staaten (Deutschland, Frankreich, Großbritannien,
Russland, China und USA) am 14.07.2015 in Wien.
- Als Annex A Bestandteil der am 20.07.2015 verabschiedeten UN-Resolution
2015/2231 vom 20.07.2015.
www.un.org/en/sc/inc/pages/pdf/pow/RES2231E.pdf
- Aufbau der UN-Resolution:
- Annex I: Rückbau des iranischen Nuklearprogramms
- Annex II: Sanktionslockerungen
- Annex II: Liste der Personen und Unternehmen, bei denen
personenbezogene Beschränkungen (Einfrieren von Vermögenswerten und
Bereitstellungsverbot) aufgehoben werden sollen.
- Annex III: Aussagen zum Beschaffungskanal
- Annex IV: Arbeitsweise der „Joint Commission“
- Annex V: Beschreibung des Zeitplanes betreffend der Umsetzung.
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• Zeitplan des JCPOA:
- „Finalisation Day“ (14.07.2015)
- Unterzeichnung des JCPOA („Gemeinsamer Aktionsplan“)
- „Adoption Day“ (19.10.2015)
- Wirksamkeit des JCPOA.
- Beginn des Rückbau des Nuklearprogramms durch den Iran; im Gegenzug
Erlass von Gesetzen zum Abbau von Sanktionen.
- „Implementation Day“ (16.01.2016)
- Änderung der Rechtslage, da IAEO festgestellt hat, dass mit dem Rückbau
des Nuklearprogramms nachweislich begonnen wurde.
Aufhebung nicht unmittelbar proliferationsbezogener Wirtschafts- und
Finanzsanktionen und Entlistung von Unternehmen und Personen,
insbesondere solcher des Energie- und Finanzsektors (Ziffer 16 des Annex
V JCPOA i.V.m. Ziffer 1 Attachment 1 des Annex II JCPOA).
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- Aufhebung unter Beibehaltung / Neufestlegung eines Kernbestandes an
Sanktionen, insbesondere aus dem Nuklearbereich (Ziffer 7 der UN-
Resolution 2015/2231 i.V.m. Annex B).
- Beachte: Waffenembargo bleibt bestehen.
- „Transition Day“ (spätestens nach 8 Jahren, also 2023)
- Weitere, vor allem proliferationsrelevante Sanktionslockerungen, sofern
friedliche Nutzung von Nuklearmaterial inkl. Personen- und
Unternehmenslistungen (Ziffer 20 des Annex V JCPOA i.V.m Ziffer 1 und
Attachment 2 des Annex II JCPOA).
- Beachte: Unberührt bleibt „Iran-Menschenrechtsverletzungs-VO“.
- „Termination Day“ (spätestens nach 10 Jahren, also 2025)
- Vollständige Aufhebung der Sanktionen.
- Beachte: „Plan steht unter Bedingungen“
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• „Snap-Back-Mechanismus“ und „Vertrauensschutz“
- Bei mutmaßlichen Verstößen kommt es zur Streitbeilegung vor der
Gemeinsamen Kommission. Bleibt die Streitbeilegung erfolglos, treten die
Sanktionen wieder automatisch in Kraft, es sei denn, der UN-Sicherheitsrat
beschließt die weitere Aussetzung.
- Beachte: Vertrauensschutz; Problem: Formulierung der Ziffer 37 JCPOA.
„[…] provided that the activities contemplated under and execution of such
contracts are consistent with this JCPOA and the previous and current UN
Security Council Resolutions.“
und Erwägungsgrund Nr. 7 VO (EU) Nr. 1861/2015:
„Im Falle der Wiedereinführung von restriktiven Maßnahmen der Union wird für
angemessenen Schutz für die Ausführung der Verträge gesorgt, die nach
Maßgabe des JCPOA zu einem Zeitpunkt geschlossen wurden, zu dem die
Sanktionen außer Kraft gesetzt waren; das erfolgt in Einklang mit früheren,
zum Zeitpunkt der ursprünglichen Verhängung der Sanktionen geltenden
Bestimmungen.“
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Teil 4
Aktuelles EU-Iran-Embargo
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• Änderungen durch das neue Iran-Embargo (VO (EU) 1861/2015; 1862/2015):
- Aufhebung von „Wirtschaftssanktionen“:
- Verbot der Einfuhr von Rohöl, Erdölerzeugnissen,
petrochemischen Erzeugnissen und Erdgas (Anhänge IV, IVA, V).
- Verbot der Ausfuhr von Schlüsselausrüstung für die iranische Erdöl- und
Erdgasindustrie sowie für die petrochemische Industrie (Anhang VI, VIA).
- Verbote der Ausfuhr von Marineschlüsselausrüstung (Anhang VIB)
- Verbot Ein- und Ausfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten (Anhang VII)
- Verbot der Zurverfügungstellung von Öltankern (Art. 37b)
- Genehmigungspflicht für Geldtransfers (Art. 30, 30A).
- Aufhebung von Sanktionslistungen (Anhänge VIII, IX, XIII und IVX)
- Unternehmen der iranischen Erdöl- und Erdgasindustrie,
bestimmter Einrichtungen des iranischen Nuklearsektors, iranische
Kredit- und Finanzinstitute und Transportunternehmen.
Beachte: nur „Bereinigung“, d.h. „Bereitstellungsverbote“ existieren noch.
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• Aktuelle Rechtslage in Bezug auf „den Handel“ mit dem Iran:
1. Verbote:
- Waffenembargo, §§ 74 ff. AWV
- Verkauf, Ausfuhr, Durchfuhr, Einfuhr, Erwerb und Beförderung von
Rüstungsgütern in den Iran / aus dem Iran (Teil I Abschnitt A Ausfuhrliste)
- Erbringung von Dienstleistungen (technische Hilfe, Vermittlungsdienste)
im Zusammenhang mit Rüstungsgütern (Art. 5 a EU-Iran-Embargo)
- Beachte: Art. 4 Abs. 2 Dual-use-VO (militärische Endverwendung)
- Güter des MTCR (Anhang III EU-Iran-Embargo)
- Verkauf, Lieferung, Weitergabe, Ausfuhr, die von dem Internationalen
Exportkontrollregime MTCR erfasst werden; aber auch Einfuhr, Erwerb und
Beförderung sowie technische Unterstützung (Art. 4a - 4c EU-Iran-Embargo).
- Beachte: Herkunftsregime ist ausschlaggebend (Spalte 3 lesen); Listung
in Anhang I der EG-Dual-Use-VO nur Orientierung (Spalte 2).
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- Beachte: Umgehungsverbot (Art. 41 EU-Iran-Embargo)
- Beispiel (BAFA): Ersatzteillieferung für gelistetes Gut für Reparatur.
- Bereitstellungsverbot (Anhänge VIII, IX, XIII, XIV)
- unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen
Ressourcen an gelistete Personen, Einrichtungen oder Organisationen.
- Beachte: finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Vorteile aller Art.
- Beachte: mittelbare Bereitstellung, d.h. Empfänger ist nicht gelistet, wird
aber von einem Unternehmen beherrscht, dass gelistet ist.
- Bei einer Beteiligung von mehr als 50 % wird verbotene mb BV vermutet;
aber: Widerlegung im Einzelfall möglich (Ratsdokument 9068/13).
- Beachte: Art. 42 Abs. 1 EU-Iran-Embargo: Ausführer haftet,
wenn Kenntnis von Verstoß oder Grund zur Annahme („Anhaltspunkte“).
- Iran-Menschenrechtsverordnung
- Ausfuhr von Gütern zum Zweck der internen Repression (Anhang III)
- Bereitstellungsverbot (Anhang I).
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2. Genehmigungspflichten:
- NSG-Güter (Art. 2a - d, Anhang I EU-Iran-Embargo)
- Verkauf, Lieferung, Weitergabe, Ausfuhr von
nuklearrelevanten Gütern, die von dem Internationalen Exportkontrollregime
NSG erfasst werden, aber auch Dienstleistung (technische Unterstützung)
und Kauf, Einfuhr und Beförderung aus dem Iran.
- Beachte: Güter sind Teilmenge von Anhang I EG-Dual-Use-VO, aber
Kontrollregimelistung ist entscheidend (Spalte 3 lesen).
- Beachte: Bei Überschneidung von Anhang I und III hat Anhang III (Verbot)
den Vorrang, wie z.B. Position 2B209 („Fließdrückmaschinen“)
- Sonstige proliferationsrelevante Güter, „Iran-Güter“
(Art. 3a - d, Anhang II Iran-Embargo)
- Verkauf, Lieferung, Weitergabe, Ausfuhr sowie technische Unterstützung,
aber auch Kauf, Einfuhr und Beförderung aus dem Iran.
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- Unternehmensbezogene Software (Art. 10d, Anhang VIIA)
- Verkauf, Lieferung, Weitergabe, Ausfuhr von Software für die
Unternehmensressourcenplanung, sofern diese für die Verwendung in der
Nuklear- und militärischen Industrie speziell konzipiert wurde; sowie auch
Erbringung von Dienstleistungen (technische Unterstützung, Vermittlung).
- Grafite, Rohmetalle, Metallhalberzeugnisse (Art. 15a, Anhang VIIB)
- Verkauf, Lieferung, Weitergabe, Ausfuhr sowie technische Unterstützung.
- Beachte: Erweiterung auf Güter, die vorher nicht gelistet waren (z.B.
bestimmte Stabstähle (Stangen) aus nichtrostendem Stahl (Nr. 2)).
- Beachte: Kriterium für Listung ist HS-Code und Warenbeschreibung (P);
in der Praxis wirft dies Fragen auf, da Begrenzung bereits durch
(Zwischen-)Überschriften erfolgen soll und nicht erst durch Hinweis „ex“.
- Einfuhr von NSG-Gütern und Gütern des Anhangs II („Iran-Güter“)
- Kauf, Einfuhr und Beförderung aus dem Iran.
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3. BEACHTE: Beschränkungen des allgemeinen Exportkontrollrechts:
- Dual-use-Güter des Anhangs I Dual-use-VO (Art. 3 Dual-use-VO; AG / WA)
- Beachte: doppelte Erfassung möglich, z.B. Werkzeugmaschinen (Nr. 1.B.2
Iran-Embargo und Nr. 2B001 Anhang I Dual-use-VO).
- Dual-use-Güter des Teil I B der Ausfuhrliste (12 nationale Dual-use-Güter)
- „Catch-all-Vorschriften“ (kritische Endverwendung: ABC-Waffen,
Raketentechnologie, miltärische Endverwendung, zivile Nuklearanlagen), Art. 4
Abs. 2 Dual-use-VO, § 9 AWV
- Anti-Folter-VO; - Feuerwaffen-VO
- Also: Prüfung des (komplexen) Iran-Embargos in das „ICP“ aufnehmen, d.h.
1. Listung der beteiligten Personen (Bereitstellungsverbot)?
2. Listung des Gutes? je nach Regime: Verbot oder Genehmigung
3. Falls keine Listung im Iran-Embargo: allgemeine EXK.
und entsprechend agieren und dokumentieren (Außenwirtschaftsprüfung)
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• Besonderheiten des „Iran-Embargos“ (insbesondere):
- Listung des Gutes hängt ab von:
- Internationalen Exportkontrollregimen / HS-Code und Warenbeschreibung.
- Beachte: Güterprüfung ist zwingend erforderlich.
- „Ausfuhr“genehmigung bereits erforderlich für „Verkauf“
- Beachte: „qualifizierte Iran-Exportklausel“.
- akzessorische Dienstleistungen werden erfasst (insbesondere technische
Unterstützung); über diese Regelung sieht das BAFA Beschränkungen für die
Lieferung nicht gelisteter Ersatzteile für gelistete Güter für gegeben an.
- Handel mit iranischer Person „reicht“, d.h. es muss nicht an eine Person
im Iran geliefert werden, auch Unternehmen außerhalb des Irans ist ausreichend
(- Kriterium: Beteiligungsverhältnis).
- Ausreichend ist „Ausfuhr in den Iran“, also bei Verbringung zunächst innerhalb
der EU ist „Verbringungsgenehmigung“ erforderlich (BAFA).
- „Bestandteileregelung“: gelistetes Gut geht nicht automatisch unter (klassisches
Bsp. „Frequenzumwandler“)
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Teil 5
Genehmigungsverfahren
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• Dem Antrag eizufügende Unterlagen:
- Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen (AV 1 / AV 2)
- Endverbleibserklärung (zwecks Prüfung „Genehmigungsfähigkeit“)
- Private Endverbleibserklärung (EVE); Amtliche Endverbleibserklärung (EVE)
- Beachte: Güter Anhang I (NSG) und II (Iran-Güter): spezielle EVE, d.h.
Anhang I: Briefbogen des zuständigen staatlichen Stelle im Iran (je nach
Verwendung; wenn nicht nuklear: Ministry of Industry and Trade of Iran;
Anhang II: Briefkopf des Kunden im Iran (keine staatliche Stelle).
- Technische Unterlagen (Bezeichnung, technisches Datenblatt, Verwendung etc.)
- Beachte: Fragebögen zur Einstufung (z.B. Werkzeugmaschinen).
- Vertragsunterlagen, Firmenprofile, Rollen- / Projektbeschreibung).
• Besonderes Genehmigungsverfahren NSG-Güter (Anhang I)
- Zustimmung durch Sicherheitsrat Vereinten Nationen („Procurement Channel“)
- Darstellung aller Beteiligten.
- Genaue Beschreibung des Gutes (auf English; „Ersatzteil“ reicht nicht).
- Auflage in der Ausfuhrgenehmigung: Meldung an das BAFA über Ausfuhr.
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Teil 6
Exkurs: US-Iran-Embargo
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• Zuständige Behörde für das Iran-Embargo:
- Office of Foreign Assets Control Regulations (OFAC)
• US-Iran-Embargo:
- Rechtsgrundlage: Iranian Transaction and Sanctions Regs. (ITSR)
- Beachte 2012: Secondary Sanctions on Non-US-Companies.
• Folgen des „Implementation Day“ am 16.01.2016:
- Streichung von gelisteten Personen auf der SDN-Liste.
- Lockerung der „Secondary Sanctions“, d.h. Unternehmen, die im Eigentum
oder unter Kontrolle einer US-Person stehen (insbesondere selbständige
Tochtergesellschaften), können sich Genehmigung für Handel mit auf der
SDN-gelisteten Iraner einholen. „General Licence H“.
- Aufhebung der Executive Order EO 13 574, 13 590, 13 622, 13 645.
- Beachte: es bleiben die „Primary Sanctions“
- Exportverbot von US-Personen, von US-Waren, vom US-Territorium.
- also auch: Verbot des Re-Exports für Nicht-US-Personen, falls de miminis -
Regel (10 %) greift.
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Teil 7
Vertiefungshinweise
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Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
www.ausfuhrkontrolle.info
Deutsche Zollverwaltung
www.zoll.de
Österreichische Zollverwaltung
www.wko.at
Information Note des EAD (Europäischen Auswärtigen Dienstes)
http://www.eeas.europa.eu/top_stories/2016/150116_implementation_day_en.htm
Information Note des US Department of the Treasury
http://www.treasury.gov/resource-center/sanctions/Programs/Pages/iran.apsx
Informationen der Vereinten Nationen
http://www.un.org/en/sc/2231/
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Ihre Ansprechpartner
Dr. Talke Ovie
Hafenweg 8
48155 Münster
Tel.: +49 (0) 251 686860-426
Fax: +49 (0) 251 686860-429
www.hlw-muenster.de
Dr. Nils Harnischmacher
Hafenweg 8
48155 Münster
Tel.: +49 (0) 251 686860-426
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