Rechtsfragen des E-GovernmentSchwerpunktausbildung Technologierecht,Grundlagen des Technologierechts I 23.10.2019
Dr. Bernhard [email protected]
Agenda
1. Definitionen2. Elektronische Signaturen3. Bürgerkarte / Handy-Signatur4. Europäischer Rechtsrahmen5. Ausblick eID6. Amtssignatur7. Elektronische Anbringen8. Bearbeitung9. Elektronische Zustellung
Das digitale Verfahren 2 |
Das digitale Verfahren
Elektronische Zustellung
Portal
Ziel: durchgängige Prozesse
Fachanwendung / Backoffice
zB. oesterreich.gv.at,USP.gv.at, Wien.gv.at, etc.
zB. ELAK, Register, Finanz Online, etc.
https://www.bmdw.gv.at
4 |
Das digitale Verfahren
„die Nutzung der IKT im Zusammenspiel mit organisatorischen Veränderungen und neuen Fähigkeiten, um öffentliche Dienste,
demokratische Prozesse und die Gestaltung und Durchführung staatlicher
Politik zu verbessern“
E-Gov - Definition der EU Kommission
6 |
Das digitale Verfahren
E-Kommunikation
Vergleichbar mit einer Postkarte, kann am Postweg gelesen und verändert werden
• Postkarte: Postmitarbeiter, …• E-Mail: Systemadministratoren, Hacker, …
Ungewissheit des Gegenübers
9 |
Das digitale Verfahren
Authentizität von Urheber & Daten
Zuordnung der Daten zum Unterzeichner Schutz vor Abstreiten durch Unterzeichner Sicherung der signierten Daten vor Manipulation
– am Übertragungsweg– durch den Empfänger
10 |
Das digitale Verfahren
Elektronische Signatur „Einfache“ elektronische Signatur
– Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet
„fortgeschrittene“ elektronische Signatur– elektronische Signatur, die die Anforderungen des Artikels 26 der
eIDAS-VO erfüllt:• a) ist eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet.• b) ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners.• c) wird unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten
erstellt, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann.
• d) ist so mit den unterzeichneten Daten verbunden, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.
„qualifizierte“ elektronische Signatur– Ist eine fortgeschrittene Signatur– beruht auf einem qualifizierten Zertifikat – mit einer qualifizierten Signaturerstellungseinheit (QSCD) erzeugt.
11 |
Das digitale Verfahren
Rechtswirkung „Einfache“ & „fortgeschrittene“ Signatur
– müssen als Beweismittel zugelassen werden– unterliegen der richterlichen Beweiswürdigung– Grundsatz der Nichtdiskriminierung
„Qualifizierte“ Signatur– der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt (Art. 25 Abs. 2
eIDAS-VO iVm § 4 Abs. 1 SVG (-Erfordernis der Schriftlichkeit nach §886 ABGB))
– Ausnahmen: • Letztwillige Verfügungen• bei Schriftformerfordernis im Familien- & Erbrecht*• Bürgschaftserklärungen (außer Geschäftsverkehr)*
* Diese Willenserklärungen können in elektr. Form abgefasst werden, wenn Signator von Rechtsanwalt/Notar über Rechtsfolgen der Signatur aufgeklärt wurde.
12 |
Qualifizierte Signatur - Konsumentenschutz
Stärkung des Vertrauens in die Akzeptanz qualifiziert signierter Dokumente – Beseitigung der „versteckten“ Klauseln in AGBs (vgl. die Beschwerdefälle von Konsumenten bei Vertragskündigungen)
§ 4 Abs. 3 SVG: Bei Rechtsgeschäften zwischenUnternehmern und Verbrauchern sindVertragsbestimmungen, nach denen eine qualifizierteelektronische Signatur nicht das rechtliche Erfordernis derSchriftlichkeit erfüllt, für Anzeigen oder Erklärungen, dievom Verbraucher dem Unternehmer oder einem Drittenabgegeben werden, nicht verbindlich, es sei denn, derUnternehmer beweist, dass die Vertragsbestimmungen imEinzelnen ausgehandelt worden sind.
Das digitale Verfahren 13 |
Das digitale Verfahren
Vertrauensdiensteanbieter (VDA) VDA (Art. 3 Z 19 eIDAS-VO) =
natürliche od. juristische Person, die einen oder mehrere Vertrauensdienste erbringt
Spezielle Anforderungen an qualifizierte VDA in Art. 24 eIDAS-VO
Aufsicht! (Telekom-Control-Kommission bzw. RTR) Vor Erbringung qualifizierter Vertrauensdienste ist
vom VDA ein Konformitätsbewertungsbericht vorzulegen (Art. 21 eIDAS-VO)
14 |
Das digitale Verfahren
Ausstellung eines qualifizierten ZertifikatsQu. VDA (od. in seinem Auftrag tätige Stelle) hat gem. Art. 24 Abs. 1
eIDAS-VO iVm § 8 Abs. 1 SVG die Identität von persönlich anwesenden Personen anhand:
eines amtlichen Lichtbildausweises oder durch einen anderen in seiner Zuverlässigkeit gleichwertigen,
dokumentierten oder zu dokumentierenden Nachweis festzustellen
Bei nicht persönlich anwesenden Personen, können auch gem. § 8 Abs. 2 SVG auch sonstige Identifizierungsmethoden, die eine gleichwertige Sicherheit hinsichtlich der Verlässlichkeit bei der persönlichen Anwesenheit bieten, angewendet werden. Rückgriff auf bereits erfolgte Identifizierung anhand eines
Nachweises gem. Abs. 1 durch vertrauenswürdige Stelle
15 |
Das digitale Verfahren
Funktionen der Bürgerkarte (§ 4 Abs. 1 E-GovG)
Die Bürgerkarte dient dem Nachweis der eindeutigen Identität eines Einschreiters und der Authentizität (= Echtheit) des elektronisch
gestellten Anbringens (Rechtswirkung entspricht der Schriftlichkeit iSd § 886 ABGB)...
D.h. sie ist:E-Identitätsdokument undUnterschrift im Internet
17 |
Das digitale Verfahren
Umsetzung dieser Funktionen§ 4 Abs. 2 E-GovG: Die eindeutige Identifikation einer natürlichen Person
erfolgt mittels Stammzahl (= verschlüsselte ZMR Zahl)
§ 4 Abs. 4 E-GovG: Die Authentizität des elektronisch gestellten
Anbringens wird mittels elektronischer Signatur erbracht
18 |
Das digitale Verfahren
Stammzahl
Stammzahl für Natürliche Personen:– gemeldete Personen: verschlüsselte ZMR-Zahl– Nicht meldepflichtige Personen: verschlüsselte
Ergänzungsregisterzahl Stammzahl für Juristische Personen:
– Vereine: unverschlüsselte Vereinsregisterzahl– Unternehmen: unverschlüsselte Firmenbuchnummer– Ausländische Unternehmen: unverschlüsselte
Ergänzungsregisterzahl – Öffentliche Organisationen: unverschlüsselte
Ergänzungsregisterzahl
20 |
Das digitale Verfahren
Stammzahl (SZ) nat. Personen: Erzeugung (§ 6 Abs. 2 E-GovG) ZMR-Zahl: 123456789012
Verschlüsselung SZ = Verschlüsselte ZMR-Zahl
Stammzahlregisterbehörde errechnet die Stammzahl
SZ wird auf die „Karte“ geschrieben
Stammzahlregisterbehörde speichert die SZ NICHT (Virtuelles Register)
darf nur verwendet werden zur bPK-Berechnung
Stammzahl: Qq03dPrgcHsx3G0lKSH6SQ==
21 |
Das digitale Verfahren
SZ wird auf der Bürgerkarte verspeichert kann zwar ausgelesen werden darf aber nur verwendet werden zur bPK-
Berechnung (bereichsspezifischePersonenkennzeichen)
Keine Speicherung außerhalb des Errechnungsvorgangs! (§ 12)
Stammzahl: Verwendung
22 |
Das digitale Verfahren
bPK: Erzeugung
grundsätzlich: nur mit Bürgerkarte des Betroffenen!– nötig für bPK-Erzeugung: SZ auf Bürgerkarte
für Behörden (§ 10 Abs. 2 E-GovG):– Anfrage an SZ-RegBehörde möglich
• Input: ausreichend identifizierende Merkmale (Name, Geb.datum, Anschrift...) & gewünschter (eigener) Bereich (§ 5 Abs. 2 StZRegBehV 2009)
• Output: bPK für gewünschten (eigenen) Bereich
24 |
Bürgerkartenkonzept: Ausprägungen
Mobiltelefon (Handy-Signatur)
Sozialversicherungskarte (eCard)
Dienstausweise (z.B. BMF, BKA, …)
Berufsausweise (Rechtsanwälte, Notare,
Ziviltechniker etc.)
Schüler- & Studentenausweise
Das digitale Verfahren 25 |
Seit 2010 „Handy-Signatur“ – ähnlich dem mTAN beim E-Banking (Usability)
Nutzen:– Alternative zur kartenbasierten Lösung– Keine Installation von Software – Keine Installation für Kartenleser – Wegfall der Anschaffungskosten für
Smartcards bzw. Kartenlesegeräte– Vereinfachung– Nutzerfreundlich
Technischer Hintergrund:– Signaturberechnung erfolgt auf einem Server– alleinige Kontrolle über die Signaturfunktionalität
durch 2. Kanal sichergestellt (Mobiltelefon zum Empfang des TAN-Codes)
Handy-Signatur
Das digitale Verfahren
Handy-Signatur für Bundesrechenzent
rum GmbHVergleichswert: 93prOZtC1e
TAN: uaw4gf
(5min gültig):
26 |
Handy-Signatur APPals Alternative zum SMS Kanal:
TAN via APP QR-code scannen Fingerprintscan (geräteabhängig) Face-ID (Gesichtserkennung – geräteabhängig)
Das digitale Verfahren 27 |
NEU: Oesterreich.gv.atInformation und digitale Amtswegean einer Stelle
Auf oesterreich.gv.at sind nun alle Informationen aus help.gv.at, ris.gv.at, usp.gv.at und data.gv.at von einer Stelle aus bequem durchsuchbar. help.gv.at geht in der neuen Plattform auf.
Um Amtswege vom Desktop oder via Handy-App „Digitales Amt“ komplett online abzuwickeln, benötigt man nur die Handy-Signatur als rechtsgültige elektronische Unterschrift im Internet.
Das digitale Verfahren 28 |
Eckpunkte eIDAS-VO
Ein Rechtsakt für die beiden Themen elektronische Signatur (und weitere
„Vertrauensdienste“) und elektronische Identität („eID“) Die SigRL (im SigG innerstaatlich umgesetzt) wurde komplett ersetzt Typ des Rechtsakts: Verordnung
– VO ist unmittelbar anzuwenden; – bestehende Umsetzungsvorschriften (SigG/ SigV etc.) waren
zu bereinigen; – Umsetzungen und flankierende Regelungen waren aber
notwendig - SVGDas digitale Verfahren 31 |
eID (1/2)
Keine Harmonisierung, keine „EU-eID“, keine zentrale Datenbank etc.
Freiwillige Notifikation des eID-Systems durch den Mitgliedstaat (MS)
Voraussetzungen für die Notifikation 3 Sicherheitsniveaus:
„Niedrig“ – „Substanziell“ – „Hoch“, mit Durchführungsrechtsakt definiert
Österreich wird Bürgerkarte (Handy-Signatur) mit Sicherheitsniveau „Hoch“ notifizieren –derzeit läuft Prozess für Weiterentwicklung
Das digitale Verfahren 32 |
eID (2/2)
Verpflichtende gegenseitige Anerkennung der von den anderen MS notifizierten eIDs ab 29.9.2018
Sicherheitsniveau des eID ist gleich hoch oder höher als der verlangte Level („substanziell“ oder „hoch“)
Das digitale Verfahren 33 |
„Personenidentifizierungsdaten“ (1/2) Siehe die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1501 vom 8. September
2015 über den Interoperabilitätsrahmen: Mindestdatensatz einer natürlichen Person
– obligatorische Merkmale:a) derzeitige(r) Familienname(n),b) derzeitige(r) Vorname(n),c) Geburtsdatum,d) eine eindeutige Kennung, die vom übermittelnden Mitgliedstaat
entsprechend den technischen Spezifikationen für die Zwecke der grenzüberschreitenden Identifizierung erstellt wurde und möglichst dauerhaft fortbesteht.
– optionale Merkmale:a) Vorname(n) und Familienname(n) bei der Geburt,b) Geburtsort,c) derzeitige Anschrift,d) Geschlecht.
Das digitale Verfahren 34 |
„Personenidentifizierungsdaten“ (2/2) Mindestdatensatz einer juristischen Person
– obligatorische Merkmale:a) derzeitige amtliche Bezeichnung,b) eine eindeutige Kennung, die vom übermittelnden Mitgliedstaat
entsprechend den technischen Spezifikationen für die Zwecke der grenzüberschreitenden Identifizierung erstellt wurde und möglichst dauerhaft fortbesteht.
– optionale Merkmale:a) derzeitige Anschrift,b) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,c) Steuerregisternummer,d) Kennnummer in Bezug auf Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2009/101/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates,e) Kennziffer der juristischen Person (LEI) gemäß der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 1247/2012 der Kommission,f) Registrierungs- und Identifizierungsnummer des Wirtschaftsbeteiligten (EORI-
Nr.) gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 der Kommission,g) Verbrauchsteuernummer gemäß Artikel 2 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr.
389/2012 des Rates.
Das digitale Verfahren 35 |
5. Ausblick eID• BGBl. I Nr. 121/2017• Weiterentwicklung des österreichischen
elektronischen Identifizierungssystems (eID) –Bürgerkarte „neu“
Änderung von Begrifflichkeiten– „Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID)“
statt „Bürgerkarte“
Weiterentwicklung des österreichischen elektronischen Identifizierungssystems (bislang Bürgerkarte)– Schaffung eines behördlichen Prozesses für die
Registrierung eines E-ID– Erweiterung des Funktionsumfangs des E-ID, insbesondere
durch die Einfügung weiterer Merkmale in die Personenbindung (variabel je nach Anwendungsfall)
Bürgerkarte „neu“ durch E-GovG-Novelle
E-Government 37 |
Bisher: Registration-Officers (RO) In Zukunft: Registrierungsbehörde Registrierung eines E-ID (Identitätsfeststellung) im
Rahmen der Beantragung eines Reisepasses bei der Passbehörde – Im Einvernehmen mit BMI können auch andere Behörden
Registrierung vornehmen– Für Fremde ist Landespolizeidirektion sachlich zuständig– Von Amts wegen– Umfassende Identitätsprüfung (Registerabfragen, EKIS, etc.)– Wird der Behörde keine Telefonnummer bekannt gegeben,
kann E-ID-Registrierung nicht abgeschlossen werden. Passantrag scheitert dadurch aber nicht.
Neuer Registrierungsprozess - §§ 4a, 4b
E-Government 38 |
Nachweis von Daten aus Registern von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs (etwa Personenstands-, Melde- oder Staatsbürgerschaftsdaten)
Werden nach Maßgabe der technischen Möglichkeit (etwa Anbindung des jeweiligen Registers) bei Verwendung des E-ID in die Personenbindung eingefügt und behördlich signiert/ besiegelt– Zugriff auf derartige Merkmale nur mit Zustimmung und
Wissen des Betroffenen– Im privaten Bereich hätte der Betroffene die Möglichkeit, bloß
Informationen über das Alter oder das Geburtsdatum, jedoch nicht seine Identität preiszugeben (vgl. § 14 Abs. 3)
Weitere Merkmale
E-Government 39 |
Inkrafttreten und Anwendungsbeginn fallen auseinander– Anwendungsbeginn erst wenn technisch/organisatorische
Voraussetzungen für Echtbetrieb E-ID vorliegen Ab Inkrafttreten soll ein Pilotbetrieb durchgeführt werden
– Dient der Gewährleistung eines sicheren Betriebs für die vollumfängliche Nutzung des E-ID
Übergangsregelung für bestehende Bürgerkarten– Bis zum Anwendungsbeginn („Echtbetrieb E-ID“) bleibt
bestehendes Bürgerkartensystem anwendbar– Ab Anwendungsbeginn werden bestehende Bürgerkarten
bis zum Ablauf des Zertifikats zu einem E-ID umgewandelt (vereinfachter Prozess für Umstieg)
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
E-Government 40 |
Das digitale Verfahren
Amtssignatur (§ 19 E-GovG)
nur für Unterzeichnung durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs (z.B. Erledigungen)
Hoheits- & Privatwirtschaftsverwaltung (mit unterschiedlicher Rechtswirkung)
mindestens „fortgeschrittene“ Signatur oder Siegel
Behörde tritt seit 1. Juli 2016 in der Regel als Siegelersteller auf
Amtssignatur kann auf softwarebasiertem Serverzertifikat beruhen
42 |
Das digitale Verfahren
Amtssignatur – Mindestanforderungen§ 19 Abs. 3 E-GovG
Bildmarke, jedoch keine „fixen“ Designvorgaben
der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs muss die Bildmarke jeden-falls als die seine gesichert im Internet veröffentlichen
Bereitstellung Information zur elektr. Prüfung
Hinweis, dass amtssigniert
Anordnung der Elemente im Dokument frei– Vgl. Entscheidung des VwGH vom 16.12.2015, Ra 2015/03/0017– z.B. Bildmarke auf der ersten Seite des Erkenntnisses
Hinweis Prüfung
Hinweis amtssigniert
DOKUMENT
Bildmarke
Hinweis amtssigniert
Prüfhinweis
43 |
Empfohlene Darstellung der Amtssignatur
Das digitale Verfahren
Signaturblock am Ende des Dokuments:
44 |
Das digitale Verfahren
Amtssignatur VarianteDatum & Uhrzeit der
AusstellungUnterzeichner
Bildmarke nach E-GovG Hinweis auf Prüfung
Hinweis auf Amtssignatur
45 |
Das digitale Verfahren
Beweiskraft (§ 20 E-GovG)
elektronisches amtssigniertes Dokument ist das Original = öffentliche Urkunde
auch Ausdruck eines amtssignierten Dokuments hat im Rahmen der Hoheitsverwaltung (z.B. Bescheid) die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 ZPO)– Amtssignatur muss prüfbar/verifizierbar sein, z.B. durch:
• Online-Archiv
• Kontaktadresse für die Prüfung der Echtheit
unabhängig ob Behörde oder Empfänger das amtssignierte Dokument ausdruckt
46 |
Das digitale Verfahren
Elektronische Zustellung
Website / eFormular
durchgängiger elektronischer Amtsweg
Fachanwendung / Backoffice
48 |
Ziel: Prozesse ohne Medienbrüche abbilden
Das digitale Verfahren
Anbringen: Form & Zeit, § 13 AVG
Anbringen sind schriftlich, mündlich oder telefonischmöglich (§ 13 Abs. 1 AVG)
Schriftlich in jeder technischer Form möglich,
per E-Mail jedoch nur insoweit als nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind (§ 13 Abs. 2 AVG);
z.B. E-Formular
50 |
Das digitale Verfahren
Anbringen: Form & Zeit, § 13 Abs. 2 AVG
Technische Voraussetzungen (z.B. Dateiformate, Schnittstellen) od.
organisatorische Beschränkungen (z.B. zeitliche Beschränkungen, bestimmte E-Mail-Adresse) des elektronischen Verkehrs
sind im Internet kundzumachen– stellt keine Ermächtigungsnorm dar, sondern lediglich eine
Publizitätsvorschrift für etwaige organisatorische Beschränkungen (VfGH-Erkenntnis 106/2013-10 vom 3.3.2014)
– Wer bei einer anderen als der bekanntgemachten(E-Mail-)Adresse ein Anbringen einbringt, trägt das Risiko des Verlusts bzw. des verspäteten Einlangens
51 |
Das digitale Verfahren
Anbringen: Form & Zeit, § 13 Abs. 5 AVG
Schriftliche Anbringen müssen nur während der Amtsstunden entgegengenommen werden– AVG knüpft lediglich an die organisatorisch festgelegten
Amtsstunden und deren Kundmachung an (VfGH-Erkenntnis 106/2013-10 vom 3.3.2014)
Empfangsgeräte (Fax!) sind jedoch nur während der Amtsstunden empfangsbereit zu halten (§ 13 Abs. 5)
Amtsstunden sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen
52 |
Recht auf elektronischen Verkehr 1
§ 1a E-GovG idF BGBl. I Nr. 40/2017 (DRG 2017) Jedermann hat in den Angelegenheiten, die in
Gesetzgebung Bundessache sind, das Recht auf elektronischen Verkehr mit den Gerichten und Verwaltungsbehörden. – Wahlfreiheit, in welcher Art und Weise mit Behörden
kommunizieren wird, jedoch „digital first“-Strategie.– umfasst jegliche Kommunikation mit der Behörde und damit
auch die Einbringung und die elektronische Zustellung gleichermaßen
– Behörden sind im funktionellen Sinn (in Vollziehung der Gesetze) zu verstehen. D.h. auch Beliehene.
– mittelbare Bundesverwaltung– eigener und übertragender Wirkungsbereich der Gemeinden
E-Government 53 |
Recht auf elektronischen Verkehr 2
Ausgenommen sind Angelegenheiten, die nicht geeignet sind, elektronisch besorgt zu werden.
Somit faktisch nicht über den elektronischen Verkehr abwickeln lassen:– ausschließlich in physischer Form erhältlichen Urkunden– physischer Beilagen– unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt– persönliches Erscheinen– Akteneinsicht (§ 17 AVG): Recht bezieht sich auf die Akten in
der Form, wie sie von der Behörde geführt werden. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten daher nicht ohnehin elektronisch führt, ist somit eine elektronische Akteneinsicht von vornherein faktisch nicht möglich.
E-Government 54 |
Recht auf elektronischen Verkehr 5
Inkrafttreten: 1.1.2020 (§ 24 Abs. 5 zweiter Satz E-GovG) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden, deren Einrichtung
in Gesetzgebung Bundessache ist, sind verpflichtet, bis spätestens 1. Jänner 2020 die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen elektronischen Verkehr mit den Beteiligten gemäß § 1a zu schaffen. (§ 25 E-GovG)– Die Schaffung entsprechender Vorgaben und die Einrichtung von
Bundesbehörden ist daher gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG Bundessache. Eine Verpflichtung anderer als Bundesbehörden – etwa Landesbehörden – ist einfachgesetzlich durch Bundesgesetz nicht möglich.
– Die Erwartungshaltung der BürgerInnen und Unternehmen wird freilich auch die Nicht-Bundesbehörden betreffen – auch ist von einer faktischen „Sogwirkung“ auszugehen (auch im Hinblick auf §1b und die damit gegebene el. „Erreichbarkeit“ der Unternehmen).
E-Government 55 |
Das digitale Verfahren
§ 17 Abs. 2 E-GovG: Verpflichtete Registerabfrage
Verpflichtet: Behörde– Behörde ist hierbei in einem funktionalen Sinn zu verstehen (auch Beliehene)– Nicht Privatwirtschaftsverwaltung
Elektronisches Register eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs
Datenermittlung nur zulässig wenn– Zustimmung des Betroffenen vorliegt (ausdrücklich; frei von Zwang)– gesetzliche Ermächtigung zur Datenbeschaffung (keine Verordnung)
dann hat Behörde Datenermittlung selbst durchzuführen!
Abfrageverpflichtung erweitert keine Ermittlungsbefugnisse– wird ausschließlich auf bestehende Ermächtigung zurückgegriffen
Datenermittlung ersetzt bisherigen Nachweis57 |
Das digitale Verfahren
Genehmigung der Erledigung Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigenden
mit seiner Unterschrift zu genehmigen (§ 18 Abs. 3 AVG)
Bei elektronischen Erledigungen kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten
Kann durch eine (qualifizierte) elektronische Signatur (auch Amtssignatur) oder durch ein Rechte- und Rollenkonzept im elektronischen Aktenverwaltungssystem erfüllt werden
58 |
Das digitale Verfahren
Genehmigung versus Ausfertigung
Ausfertigung der Erledigung Genehmigung wird in
§ 18 Abs. 3 AVG geregelt Ausfertigung wird in § 18 Abs. 4 AVG geregelt!
Im elektronischen Fall jedenfalls die Amtssignatur.Ersetzt aber nicht zwingend die Genehmigung der Erledigung!!
59 |
Das digitale Verfahren
Ausfertigung AVG seit dem 1.1.2011
Ausfertigung in elektronischer Form– Amtssignatur ist zwingend erforderlich
Ausfertigung in schriftlicher (nicht-elektronischer) Form haben– Unterschrift vom Genehmigenden oder– Beglaubigung durch die Kanzlei oder– auf einem Dokument zu basieren, das amtssigniert wurde.
60 |
Anwendungsbereich des ZustG für elektr. Zustellung Übermittlung von Dokumenten in Vollziehung der Gesetze (vgl. § 1 ZustG)
– d.h. keine Regelungen zur Übermittlung in der Privatwirtschaftsverwaltung, aber Teilnehmerverzeichnis/Architektur darf zum Zweck der Zusendung von Dokumenten auf Grund eines Auftrags eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs genutzt werden (§ 34 Abs. 2 Z 2 ZustG)
Möglichkeit für den Verfahrensgesetzgeber abweichende Regelungen zu treffen (§ 28 Abs. 1 ZustG)
Elektronische Zustellung durch Gerichte ex lege vom Anwendungsbereich ausgenommen (§ 28 Abs. 2 ZustG iVm §§ 89a ff GOG)
Elektronische Zustellung im Anwendungsbereich BAO und Zollwesen ex lege vom Anwendungsbereich ausgenommen (§ 28 Abs. 2 ZustG)
Das digitale Verfahren 63
Überblick der Arten der eZustellung
ZustG idF. BGBl. I Nr. 104/2018, anwendbar ab 1.12.2019
an elektronische Zustelladresse gemäß § 37 Abs. 1 iVm. § 2 Z 5 ZustG durch unmittelbare elektronische Ausfolgung gemäß § 37a ZustG durch eines der folgenden Zustellsysteme:
– zugelassener Zustelldienst gemäß § 30 ZustG– Kommunikationssystem der Behörde gemäß § 37 ZustG– elektronischer Rechtsverkehr (ERV) gemäß den §§ 89a ff GOG– vom Bundeskanzler zur Verfügung gestellte IKT-Lösungen und IT-
Verfahren für das Personalmanagement gemäß § 44a BHG
Die Auswahl des Zustellsystems obliegt dem Absender!
Das digitale Verfahren 64
Arten der eZustellung im ZustGelektronische Zustelladresse
normales E-Mail oder Fax muss vom Empfänger/von der Empfängerin der Behörde für die Zustellung
in einem anhängigen Verfahren bekanntgegeben werden keine Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses keine nachweisliche Zustellung möglich
Das digitale Verfahren 65
Arten der eZustellung im ZustGunmittelbare elektronische Ausfolgung
Zustellung innerhalb derselben „Session“ wie Anmeldung (zeitlich enger Bezug) z.B. Registerauszug keine Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses nachweisliche Zustellung möglich, wenn Einstieg mit Bürgerkarte oder
Handy-Signatur erfolgt ist
Das digitale Verfahren 66
Arten der eZustellung im ZustGKommunikationssystem der Behörde (Zustellsystem)
„behördeneigene Zustellapplikation“ für die Bereithaltung von Dokumenten Zustellungen können auch über ein zur Verfügung stehendes
Kommunikationssystem einer anderen Behörde im selben Vollziehungsbereich erfolgen (§ 37 Abs. 4 ZustG)
ordnungsgemäße Erfüllung der Anforderungen und den einwandfreien Betrieb ist dem BMDW anzuzeigen– BMDW hat die Liste der Kommunikationssysteme der Behörde im
Internet zu veröffentlichen– Bei Nichteinhaltung ist die Abfrage und Entgegennahme der Daten zu
unterbinden. niederschwellige Anmeldung möglich keine nachweisliche Zustellung möglich
Das digitale Verfahren 67
Arten der eZustellung im ZustGelektronischer Zustelldienst (Zustellsystem)
vom BMDW zugelassen (§ 30 ZustG iVm ZustDV)
Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen ist durch ein Gutachten einer Konformitätsbewertungsstelle gem. eIDAS-VO nachzuweisen (§ 30 Abs. 1 ZustG)
Liste der zugelassenen Zustelldienste:
– https://www.bmdw.gv.at/DigitalisierungundEGovernment/ElektronischeZustellung/Seiten/Zulassung-als-elektronischer-Zustelldienst.aspx
vom BMDW baufsichtigt (ZustDV)
nachweisliche Zustellung möglich
Das digitale Verfahren 68
Sendungs-Qualität nachweislich
Nachweislich (RSa/RSb):• elektronischer Zustelldienst Abholung durch Authentifizierung mit Bürgerkarte am Anzeigemodul
• Unmittelbare elektronische Ausfolgung Abholung durch Authentifizierung mit Bürgerkarte im jeweiligen
Service• für Justiz: ERV
Das digitale Verfahren 69
Sendungs-Qualität nicht-nachweislich
Nicht-nachweislich (Fensterkuvert, …):• Elektronischer Zustelldienst • Kommunikationssystem der Behörde
Abholung durch Authentifizierung mit Bürgerkarte am Anzeigemodul Bürgerkarte FON/USP-Kennung Username/Passwort (allgemein: hier nur Nachrichten des betr.
Zustellsystems) Elektronische Zustelladresse (E-Mail, Fax) Unmittelbare elektronische Ausfolgung
Abholung durch Authentifizierung ohne Bürgerkarte im jeweiligen Service
• für Justiz: ERV• für Finanz: Finanz-Online (Databox)
Das digitale Verfahren 70
Teilnehmerverzeichnis
BMDW stellt ein elektronisches Teilnehmerverzeichnis zur Speicherung von Daten über Teilnehmer (Empfänger) zur Verfügung (§ 28a ZustG)
Anmeldung, Abmeldung sowie Änderung der Teilnehmerdaten haben über das Anzeigemodul gemäß § 37b oder mit Zustimmung automatisiert über andere elektronische Verfahren zu erfolgen
Die Anmeldung gilt als Einwilligung zum Empfang von Zustellstücken in elektronischer Form.
3 „automatische Befüllungen“ des Teilnehmerverzeichnisses:– bisherige Kunden von Zustelldiensten (Zustellkopfdaten) gem. § 28b
Abs. 3 ZustG– FinanzOnline-Teilnehmern, die nicht auf die elektronische Zustellung
nach der BAO verzichtet haben und Unternehmer iS § 3 Z 20 Bundesstatistikgesetz 2000 sind, gem. § 28b Abs. 4 ZustG
– ERV-Teilnehmer gem. § 28b Abs. 5 ZustG
Das digitale Verfahren 71
Anzeigemodul § 37b ZustG Bündelt Zustellstücke aus unterschiedlichen
Zustellsystemen – elektronische Zustelldienste, – behördliche Kommunikationssysteme der Behörde gem.
ZustG, – ERV gemäß GOG, – FinanzOnline gemäß BAOin gemeinsamer Ansicht.
Zustellsysteme bringen dazu Metainformationen in das Anzeigemodul ein, die dann angezeigt werden
Zustellstücke selbst verbleiben beim jeweiligen Versandsystem
es wird lediglich über das Anzeigemodul zugegriffenDas digitale Verfahren 72 |
Nachweisliche Zustellung
Verständigung unmittelbar über das Anzeigemodul bei Nichtabholung nach 48 Stunden eine weitere
Verständigung (§ 35 Abs. 2 ZustG) Zustelldienst hat das Dokument zwei Wochen zur
Abholung bereitzuhalten und nach Ablauf weiterer acht Wochen zu löschen. (§ 35 Abs. 4 ZustG)
Das digitale Verfahren 76
Nachweisliche Zustellung - Zustellzeitpunkt
Ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument gilt jedenfalls mit seiner Abholung als zugestellt.
Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.
Das digitale Verfahren 77
Nachweisliche Zustellung – Zustellzeitpunkt 1
Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass
die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) wirksam (§ 35 Abs. 6 ZustG)
Das digitale Verfahren 78
Nachweisliche Zustellung – Zustellzeitpunkt 2
Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger von den elektronischen Verständigungen
keine Kenntnis hatte (§ 35 Abs. 7 Z 1 ZustG)– LG Feldkirch 29.11.2018 2 R 247/18s
– Rechtssatz: Hat der Empfänger des Dokuments, der die Dienste eines elektronischen Zustelldienstes freiwillig in Anspruch nimmt und keine Kenntnis von den Verständigungen iSd § 35 Abs 1 ZustG erlangt hat, verabsäumt, sich mit entsprechenden Unterlagen eine (geänderten) Zugang zu den Zustellinhalten zu verschaffen, liegt ein ausschließlich der Sphäre des Empfängers zuzurechnendes Abrufproblem vor, das die Wirksamkeit der erfolgten Zustellung nicht verhindert.
– Im Interesse der Rechtssicherheit soll die Wirkung der Zustellung nicht (allein) von der subjektiven Kenntnis des Empfängers abhängen, nachdem auch im Allgemeinen im Zustellrecht immer an objektive Tatbestände angeknüpft wird. […]
– Das Scheitern des Einloggens beim Zustelldienst an einem Mangel, der dem Empfänger zuzurechnen ist (zB Vergessen der Zugangsdaten), verhindert [nicht die Zustellwirkung]
Das digitale Verfahren 79
Nachweisliche Zustellung – Zustellzeitpunkt 3
Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist
von allen Abgabestellen (§ 2 Z 4) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte. (§ 35 Abs. 7 ZustG)
Das digitale Verfahren 80
Teilnahme an der elektronischen Zustellung für Unternehmen § 1b E-GovG idF BGBl. I Nr. 40/2017 (DRG 2017) Unternehmen im Sinne des § 3 Z 20
Bundesstatistikgesetz 2000 haben an der elektronischen Zustellung teilzunehmen
ab 1.1.2020 opt-out nur mehr für Unternehmen unter 30.000,-- Umsatz– Für die öffentliche Verwaltung und Gerichte sollen durch
die elektronische Abwicklung deutliche Einsparungen – Für die Unternehmer wird durch das Anzeigemodul (vgl.
§ 37b ZustG) eine gebündelte Ansicht sämtlicher Zustellstücke angeboten, wodurch ein bisher nicht verfügbarer Komfort geboten wird.
Das digitale Verfahren 81 |