Date post: | 05-Apr-2015 |
Category: |
Documents |
Upload: | helene-wellborn |
View: | 112 times |
Download: | 4 times |
Rechte und Pflichten aus
dem Arbeitsverhältni
sDr. Esko Horn
Arbeitsgericht Hamburg
4. Juni 2013
1
2
Rechtsquellen des Arbeitsrechts
3
EG-Recht
GG
Zwingendes Gesetz
Rechtsverord-nungen
Tarifvertrag
Betriebsvereinbarung
Arbeitsvertrag
Dispositives Gesetz
Direktionsrecht
Rangprinz
ipGünstigkeitsprinz
ip
Spezialitäts-/Ordnungsprinzip
4
Arbeitnehmerbegriff
1. Privatrechtlicher Vertrag
a) öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnisb) familienrechtliche, gesetzliche Verpflichtungen
Arbeitnehmer
2. Dienstvertrag a) Werkvertragb)
Gesellschaftsvertragc) Auftrag
d) sonstige
3. Unselbstständige Dienste
KriterienWeisungsgebundenheit
Eingliederung
Ganze Arbeitskraft
Festes Gehalt
Urlaub
Lohnnebenkosten
Bezeichnung
Inhaltlich; Zeitlich; Örtlich
Teilzeit?
Person „Teil“ des Betriebs?
7
Urlaub
Häufigste Quellen
Gesetz
24 Werktage
Tarifvertrag
Alles vereinbar,
Grenze § 13 BUrlG
Arbeitsvertrag
Alles vereinbar,
Grenze Rangprinzip
I. Urlaubsumfang
24 Werktage
Werktag: Mo - Sa
4 Wochen
AN arbeitet nur montags
Es muss nur für einen Tag Urlaub
genommen werden
4 Tage
AN arbeitet nur an einem Tag in der
Woche
Es muss für jeden Tag Urlaub
genommen werden
28 Tage
AN arbeitet an bestimmten Tagen eine Woche 2 mal, eine Woche 1 mal
Zyklus von 2 Wochen
6 Tage
Arbeitnehmer arbeitet
unregelmäßig
Kommt drauf an
Ergebnis müssen 4 Wochen sein
II. Erwerb des Anspruchs
Voraussetzungen
a) Arbeitsverhältnis
b) Wartezeit?
c) Arbeitsleistung?
a) Arbeitsverhältnis
Vollzeit
Teilzeit
Geringfügige Beschäftigung
Befristung
b) Wartezeit
6 Monate für Vollurlaub
1 Monat für Teilurlaub
Keine Kalendermonate
Kann über Wechsel des Kalenderjahres erfolgen
c) Arbeitsleistung?
Nicht erforderlich!
Berufen auf § 242 BGB (-)
Rechtsfolge, wenn nicht im KJ genommen
§ 7 III S. 2 BUrlGBetriebs-
personenbedingt
Übertragung bis 31.3 des Folgejahres
§ 7 III S. 4 BUrlGWenn Teilurlaub vor Wartezeit betroffen
AN muss das verlangen
Übertragung bis Ende des Folgejahres
Grds. verfällt Urlaub, aber Ausnahmen
betriebsbedingt
• Wenn Interesse des Arbeitnehmers dem Interesse des Betriebes unterliegt.
• Einzelfall-entscheidung
personenbedingt
• Krankheit• Ist es dem
Arbeitnehmer möglich, noch vor Ende des Jahres Urlaub zu nehmen, so liegt kein personenbe- dingter Grund vor.
Relevanz?
• Wenn Arbeitnehmer Übertragung behauptet
• Arbeitnehmer trägt Beweislast
• Es genügt, wenn Arbeitgeber Wunsch ausgeschlagen hat.
Übertragungsgründe des § 7 II BUrlG
Rechtsfolge, wenn verfallen
Voraussetzungen
Arbeitgeber muss im Verzug gewesen sein
Mahnung
RechtsfolgeSchE
Freistellung, wenn Arbeitsverhältnis noch besteht
Abgeltung, wenn Arbeitsverhältnis beendet
Grds. Pech, es sei denn SchE
18
Krankheit
19
Krankheit ist für Arbeitsverhältnis grds. egal!
Wichtig ist, dass der AN arbeitsunfähig erkrankt ist!
20
Voraus-setzungen für Zahlungs-anspruch
Arbeitsverhältnis
Arbeitsunfähigkeit
Ablauf der Wartefrist (4 Wochen)
Nur wegen AU an Arbeit gehindert
Kein Verschulden gegen sich selbst
AU-Bescheinigung da? (eigentlich keine Voraussetzung, aber Zurückbehaltungsrecht)
21
Pflichten im Zusammenhang mit Krankheit
Anzeigepflicht
Unverzüglich
Persönlich nicht erforderlich
Nachweispflicht
Nach 3 Tagen
Möglicherweise schon früher
Rückmeldepflicht
Keine Gesundschreibung
erforderlich
22
Kündigungen
Kündigung einseitige empfangsbedürftige WE
Machtbereich desEmpfängers
ÜbergabeBriefkasten
Muss beweisbar sein
Unter normalen Umständen
Möglichkeit der Kenntnisnahme
Zugang erforderlich
- Einfacher Brief- Einschreiben
- Einschreiben mit Rückschein
24
Ord
entl
iche
Künd
igung
en betriebsbedingt
personenbedingt
verhaltensbedingt
1. Grundsätze
Fehlverhalten
Verhaltensbedingte Kündigung
Beeinträchtigung
betrieblicherBelange
Interessen-
abwägung
Fehlverhalten
Verhalten, das Arbeitsverhältnis
beeinträchtigt
Grds. Vorsatz oder Fahrlässigkeit
Objektiver Maßstab
- Im Leistungsbereich- Betriebliche Verbundenheit
- Personaler Vertrauensbereich- Sonstiges
Ruhig und verständig urteilender Arbeitgeber
Beeinträchtigung
betrieblicherBelange
Störung des Arbeitsverhältnisse
s
Kündigung keine Sanktion!!!Neg. Prognose!!!
Abmahnung
Exkurs
Wieso sollte sich
Pflichtverletzung wiederholen?
Abmahnung
1. Konkreter Sachverhalt
2. Konkrete Rüge
3. Kündigungsandrohung
InhaltSinn
RügefunktionWarnfunktion
Vorbereitungshandlung
Keine „Füllwörter“ z.B. insbesondere
Keine Wertungen
Präzise erläutern, wie Person sich hätte
verhalten sollen
Konsequenzen für Arbeitgeber
Text einfach halten
Viele Abmahnung
en
Aufpassen bei
Gegendar-stellungen
Gefahr des Verbrauchs
Konsequenzen für Arbeitnehmer
Abmahnung nie angreifen
Gegendarstellung
Beeinträchtigung
betrieblicherBelange
Störung des Arbeitsverhältnisse
s
Keine Möglichkeit einer
anderweitigen vertragsgerechten
Beschäftigung
Neg. Prognose!!!
Ereignis wirkt auch bei
Nichtwiederholung derart belastend,
dass Zusammenarbeit
nicht möglich
Abmahnung
Straftaten2. Nach Versetzung vermutlich keine Störung
1. Anderer Arbeitsplatz, auf den Versetzung möglich
InteressenabwägungAlle Umstände, welche für oder gegen eine Kündigung
sprechen können
AG
- Arbeits- und Betriebsdisziplin - Betriebsablaufstörungen - Eintritt eines Vermögensschadens- Schädigung des Ansehens in der Öffentlichkeit-Schutz der übrigen Belegschaft
AN
- Art, Schwere und Häufigkeit der vorgeworfenen Pflichtwidrigkeiten, - Grad des Verschuldens, - früheres Verhalten des Arbeitnehmers, - Mitverschulden des Arbeitgebers, - Dauer der Betriebs-
zugehörigkeit- Lebensalter, Umfang der Unterhaltsverpflichtungen
Änderungskündigung
2. Einzelfälle
Straftaten im Betrieb
Nicht jede Straftat
Erforderlich: Betriebsbezug
Straftat gegen AG
Straftat in Dienststelle/Betrie
b des AGs
Straftat außerhalb der Dienststelle/
BetriebDiebstahl
Arbeitszeitbetrug
Bei Gelegenheit,
ggf. zu Gunsten des
AGs
z.B. Mord; Geiselnahme an Dritten;
Pfund Kaffee?
Pflichtverletzungen bei Erkrankungen
Nachweispflicht§ 5 Abs. 1 S. 2
EntgeltFG
Anzeigepflicht§ 5 Abs. 1 S. 1
EntgeltFGRückmeldepflicht
Abmahnung
Betriebsablaufstörungen
Interessenabwägung
Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit
Vortäuschen einer AU
Abmahnung?
Betriebsablauf-störungen
„Beharrlichen“ Arbeitsverweigeru
ngSonderfall einer
Interessenabwägung
Wenn es feststeht
selten
Sonst Indizien:
Krankheitswidrige Tätigkeiten
Ankündigung einer Arbeitsunfähigkeit
Pflichtverletzung ist die Nötigung spätere Erkrankung egal
Abmahnung?
Betriebsablaufstörungen
Interessenabwägung
betriebsbedingte Kündigung
Kündigungsentschluss bedingt durch Wegfall
des Arbeitsplatzes
personenbedingter Kündigung
verhaltensbedingter Kündigung
Abgrenzung zu
Arbeitgeber kann nicht
mehr beschäftigen
Arbeitnehmer kann Leistung
nicht mehr erbringen
Arbeitnehmer will Leistung nicht mehr erbringen
Übersicht
Kündigungsgrund
Sozialauswahl
Unternehmerische Entscheidung
Wegfall eines Arbeitsplatzes
Keine andere Beschäftigungsmöglichkeit
Vergleichsgruppen
Herausnahme einzelner Arbeitnehmer
Abwägung/Vergleichskriterien
Wegfalls des Arbeitsplatzes
Kündigungsgrund
Was macht Arbeitsplatz aus?
Summe aller (!) Tätigkeiten
Wegfall durch
Verteilung
Wegfall des Arbeitsplatzes
Darlegung im Prozess
Wie schaffen die Mitarbeiter die Arbeit, ohne Überstunden zu
leisten?
Dazu muss man wissen, wie viel Zeit zur Verfügung steht
Keine andere Beschäftigungs-
möglichkeit
Änderungskün-digung
Zeitpunkt: Kündigungszugang
Im Betrieb oder Unternehmen
Freier Arbeitsplatz
Auch Arbeitsplätze auf
niedrigerer Hierarchiestufe?
Ja!!!
Arbeitnehmer alles anbieten, was frei
ist
Sozialauswahl
Kündigungsgrund
Sozialauswahl
Unternehmerische Entscheidung
Wegfall eines Arbeitsplatzes
Keine andere Beschäftigungsmöglichkeit
Vergleichsgruppen
Herausnahme einzelner Arbeitnehmer
Abwägung/Vergleichskriterien
Negative
Prognose
Tatsachen, aufgrund derer
künftige Störungen zu
befürchten sind
Zeitpunkt?
Zugang der Kündigung
Kenntnisstand des
Arbeitgebers egal
Beeinträchtigung
betrieblicherBelange
Interessen-
abwägungStörung des
Arbeitsverhältnisses
Keine Möglichkeit einer
anderweitigen vertragsgerechten
Beschäftigung
Alle Umstände, welche für oder
gegen eine Kündigung
sprechen könnenz.B.
Beschäftigungsdauer;
Unterhaltspflichten; Ursachen der
Erkrankung
Personenbedingte Kündigung
Änderungskündigung
45
Noch einen
schönen Tag!