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Rechnungswesen & Controlling 02/12

Date post: 18-Mar-2016
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Fachzeitschrift des grössten Schweizer Verbandes in Rechnungslegung und Controlling veb.ch
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& rechnungswesen Gut ausgebildet und doch nicht am Ziel? controlling 2·12 Das offizielle Organ des veb.ch, des grössten Schweizer Verbandes für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen Früher, ja früher, da konnte einer Buch- halter werden und «no dis no» – vielleicht sogar in der immer gleichen Firma – eine schöne Karriere machen. Das mit der erfolgreichen Laufbahn stimmt immer noch. Aber ohne Wei- terbildung bringt es heute keiner mehr zum wohlsituierten CFO. Nicht umsonst zeigt unsere aktuelle Gehaltsumfrage 2012 einmal mehr auf: Dual erfahrene Berufsleute mit Fachausweis und Diplom schätzt man in Wirtschaft und Verwaltung sehr. Die Bezahlung ist entsprechend. Und doch: Dies alleine genügt im heuti- gen Stellenmarkt nicht mehr, um an die Top-Stellen im Finanz- und Rechnungs- wesen zu gelangen. Warum? Zum einen mangelt es jüngeren Berufs- leuten oft an Bereitschaft, für eine neue Herausforderung – für die angepeilte Kar- riere, neue Chancen und berufliche Wei- terentwicklung – den Wohnort zu wech- seln. Zum anderen fehlen mancher und manchem einfach die richtigen Worte, sprich: Fremdsprachenkenntnisse. Wer sie nicht bieten kann – in 9 von 10 Fällen geht es dabei um Englisch – hat im modernen Finanz-und Rechnungswesen bzw. Controlling immer schlechtere Kar- ten, zumal das Angelsächsische auch im Schweizer Berufsalltag immer öfter zur Konzernsprache erklärt wird. «Aber bitte», werden Sie nun vielleicht sa- gen, «wir haben bald überall Frühenglisch in der Grundschule und dazu vertiefende Lektionen in der Oberstufe, der kauf- männischen Lehre oder in der Berufs- mittelschule. Und das Cambridge First, Advanced oder Proficiency macht doch auch bald jeder. Wir Schweizer können Englisch.» Stimmt. Dazu kommt oft gar noch ein Sprachaufenthalt, und im Lebenslauf steht dann: Englisch – gute Kenntnisse. So weit, so gut. Und so schlecht. Denn was mit grossem Aufwand erworben wurde, will gepflegt werden, um lebendig zu bleiben. Ein paar Jahre in einem Job ohne Fremd- sprachen? Keine fremdsprachigen Texte? Kaum Fachvokabular? Darüber stolpern auch echte Profis. Alles ist auf einmal nur noch passiv vorhanden. Und dann: plötz- lich aktiv und fliessend Englisch reden? Vielleicht gar im Bewerbungsgespräch, um sich so für den tollen, neuen Job zu empfehlen? Wir Schweizer sind etwas träge gewor- den. Zeit für etwas neuen Schwung! «Nichts geschieht ohne Risiko. Aber ohne Risiko geschieht auch nichts.» (Wal- ter Scheel). Zehntausende, bestausgebil- dete Einwanderer machen es uns vor! See you! GV im Schloss veb.ch Generalversammlung in Sargans: Holde Burgfräuleins und geschäftige Schlossherren auf Seite 20 Diplome und Preise EM-Auftakt und Diplomfeier: Der 8. Juni hatte es in sich. Unser Bericht aus dem Berner Kultur-Casino auf Seite 27 Herbert Mattle, Präsident veb.ch
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&rechnungswesen

Gut ausgebildet und doch nicht am Ziel?

controlling 2·12

Das offizielle Organ des veb.ch, des grössten Schweizer Verbandes für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen

Früher, ja früher, da konnte einer Buch-halter werden und «no dis no» – vielleicht sogar in der immer gleichen Firma – eine schöne Karriere machen.

Das mit der erfolgreichen Laufbahn stimmt immer noch. Aber ohne Wei-terbildung bringt es heute keiner mehr zum wohlsituierten CFO. Nicht umsonst zeigt unsere aktuelle Gehaltsumfrage 2012 einmal mehr auf: Dual erfahrene Berufsleute mit Fachausweis und Diplom schätzt man in Wirtschaft und Verwaltung sehr. Die Bezahlung ist entsprechend.

Und doch: Dies alleine genügt im heuti-gen Stellenmarkt nicht mehr, um an die Top-Stellen im Finanz- und Rechnungs-wesen zu gelangen. Warum?

Zum einen mangelt es jüngeren Berufs-leuten oft an Bereitschaft, für eine neue Herausforderung – für die angepeilte Kar-riere, neue Chancen und berufliche Wei-terentwicklung – den Wohnort zu wech-seln. Zum anderen fehlen mancher und manchem einfach die richtigen Worte, sprich: Fremdsprachenkenntnisse.

Wer sie nicht bieten kann – in 9 von 10 Fällen geht es dabei um Englisch – hat im modernen Finanz-und Rechnungswesen bzw. Controlling immer schlechtere Kar-ten, zumal das Angelsächsische auch im Schweizer Berufsalltag immer öfter zur Konzernsprache erklärt wird.

«Aber bitte», werden Sie nun vielleicht sa-gen, «wir haben bald überall Frühenglisch in der Grundschule und dazu vertiefende Lektionen in der Oberstufe, der kauf-männischen Lehre oder in der Berufs-mittelschule. Und das Cambridge First, Advanced oder Proficiency macht doch auch bald jeder. Wir Schweizer können Englisch.»

Stimmt. Dazu kommt oft gar noch ein Sprachaufenthalt, und im Lebenslauf steht dann: Englisch – gute Kenntnisse. So weit, so gut. Und so schlecht. Denn was mit grossem Aufwand erworben wurde, will gepflegt werden, um lebendig zu bleiben.

Ein paar Jahre in einem Job ohne Fremd-sprachen? Keine fremdsprachigen Texte?

Kaum Fachvokabular? Darüber stolpern auch echte Profis. Alles ist auf einmal nur noch passiv vorhanden. Und dann: plötz-lich aktiv und fliessend Englisch reden? Vielleicht gar im Bewerbungsgespräch, um sich so für den tollen, neuen Job zu empfehlen?

Wir Schweizer sind etwas träge gewor-den. Zeit für etwas neuen Schwung! «Nichts geschieht ohne Risiko. Aber ohne Risiko geschieht auch nichts.» (Wal-ter Scheel). Zehntausende, bestausgebil-dete Einwanderer machen es uns vor!

See you!GV im Schlossveb.ch Generalversammlung in Sargans: Holde Burgfräuleins und geschäftige Schlossherren auf

Seite 20

Diplome und PreiseEM-Auftakt und Diplomfeier: Der 8. Juni hatte es in sich. Unser Bericht aus dem Berner Kultur-Casino auf

Seite 27Herbert Mattle, Präsident veb.ch

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«Die aktuellen Gehälter 2012» heisst die neue Lohnerhebung von veb.ch und präsentiert die finanziellen Aussichten für Fachleute im Bereich Rechnungsle-gung, Controlling und Finanzwesen.

Nach dem Erfolg der repräsentativen Ausgabe 2009 geht veb.ch mit der Ge-haltserhebung 2012 neue Wege. Erst-mals gibt es keine Gesamtschau mehr, sondern 11 individuell bestellbare, aus-gesprochen detaillierte Funktionsauswer-tungen von der Stufe SachbearbeiterIn in verschiedenen Aufgabenbereichen bis hin zum CFO. Denn ganz klar: Unterm Strich ist die Funktion in der Praxis das wichtigste Kriterium für das Gehalt!

zu diesem hervorragenden Rücklauf von gegen 30% beigetragen haben!

Was zählt zum errechneten Jahresein-kommen?

Das Jahreseinkommen haben wir wie definiert: Bruttojahreseinkommen inkl. regelmässige Einkommensbestandteile wie Jahresendzulagen, Gratifikationen, Treue-, Teuerungs-, Orts- und Funkti-onszulagen sowie Pauschalspesen mit Lohncharakter. Nicht eingerechnet sind Entschädigun-gen wie Kinder- und Familienzulagen, Überzeitentschädigungen, Spesen oder spesenähnliche Entschädigungen. Nach variablen Lohnbestandteilen (Boni, Er-folgsbeteiligung) wurde separat gefragt. Löhne von Teilzeitangestellten wurden auf 100% hochgerechnet.

Warum gibt es keine Interpretationen der Ergebnisse?

In der Auswertung der Gehaltsdaten verzichten wir bewusst auf eine Kom-mentierung der einzelnen Grafiken bzw. Ergebnisse und damit auf den Versuch von Interpretationen. Diese überlassen wir gerne jeder Leserin und jedem Leser.Es lohnt sich jedoch, bei einzelnen Fra-gestellungen in die Tiefe zu gehen. Ein Beispiel: Die Gehälter der Frauen sind gegenüber den Männern zum Teil be-trächtlich tiefer. Zieht man aber verschie-dene Auswertungen dazu, stellt man fest, dass Frauen wesentlich weniger in

Wer hat daran gearbeitet? Wer wurde gefragt?

Durchgeführt wurde die repräsentative Umfrage bei den Mitgliedern des veb.ch, in Zusammenarbeit mit der INCON Un-ternehmensberatung, St. Gallen.

Wer hat geantwortet?

Zwar reden wir Eidgenossinnen und Eid-genossen sprichwörtlich selten über den eigenen Lohn. Umso erfreuter ist veb.ch über die grosse Zahl von Rückmeldungen auf unsere Umfrage: Dank 2‘732 aus-wertbaren Meldungen ist die Erhebung 2012 absolut repräsentativ für die Gehäl-ter der Inhaber von eidg. Fachausweisen und Diplomen in den verschiedensten Funktionen im Finanz- und Rechnungs-wesen. Ein grosses Merci an alle, welche

Viel Verantwortung, überdurchschnittlicher Zahltag:die Gehaltserhebung 2012 nach Funktionen ist da.

1 Tabellarische Übersicht

Alle Männer Frauen

Anzahl Meldungen 2732 1779 953

Durchschnittsalter (Jahre) 40.8 42.5 37.6

Durchschnitt Jahreseinkommen 136.8 155.6 101.7

Median Jahreseinkommen 128 144 105

Durchschnitt Jahreseinkommen (mit Diplom) 178.5 185.8 139.9

Durchschnitt Jahreseinkommen (Fachausweis) 112.1 128.1 93.6

Median Jahreseinkommen (mit Diplom) 163 170 140

Median Jahreseinkommen (Fachausweis) 110 120 99

Teilzeitanstellung 16.7 % 6.4% 34.1%

Abschluss mit Diplom 36.4% 47.0% 16.7%

Abschluss mit Fachausweis 57.0% 45.9% 77.6%

Variabler Lohn (Bonus, Erfolgsbeteiligung) 50.6% 56.8% 38.9%

2 Lohnvergleich nach Alter

Diplom

Fachausweis

andere

Ein

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Die aktuellen Gehälter 2012

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rechnungswesen &

controllingrechnungsw

esen & controlling

Ich bestelle folgende Funktionsauswertungen:

CFO

Kaufmännische(r) LeiterIn

(Stv) LeiterIn Controlling

(Stv) LeiterIn Accounting/Buchhaltung/Treasury

(Stv) LeiterIn Finanzen und Administration /Dienste /FinanzchefIn

(Stv) LeiterIn Steuern /Treuhand/Wirtschaftsprüfung

Senior Controller

Senior Accountant /Buchhalter

SachbearbeiterIn Controlling

SachbearbeiterIn Accounting /Buchhaltung/Treasury

Sachbearbeiterin Steuern /Treuhand/Wirtschaftsprüfung

Preise für Mitglieder: 1 Funktionsauswertung CHF 35.– /2 Funktionsauswertungen

CHF 60.– / 3 Funktionsauswertungen CHF 75.–, jede weitere CHF 15.–.

Preise für Nichtmitglieder: 1 Funktionsauswertung CHF 55.– /2 Funktionsauswertungen

CHF 80.– /3 Funktionsauswertungen CHF 95.–, jede weitere CHF 20.–.

Die Preise sind inkl. MWST und Versandkosten.

Ich abonniere den elektronischen Newsletter von vebjob

Bitte senden Sie mir kostenlos die aktuelle Ausgabe der Fachzeitschrift

«rechnungswesen&controlling»

Die Auswertungen sind nicht elektronisch erhältlich.

Name

Vorname

Firma

Adresse

PLZ, Ort

E-Mail

Datum

Unterschrift

Bestellkarte faxen 043 336 50 33 oder einsenden.

Die aktuellen Gehälter 2012Auswertungen nach Funktionen

Führungspositionen zu finden sind, dafür viel mehr in Teilzeitjobs – mit entspre-chendem Einfluss auf den Durchschnitt/Median!

Zahlt sich Weiterbildung wirklich aus?

Salopp gesagt: Lebenslanges Lernen bringts! Zwischen Berufsleuten mit KV, mit eidg. Fachausweis und mit eidg. Dip-lom liegen in der Regel jeweils beträchtli-che finanzielle Unterschiede.

7 Gehaltsstruktur nach Arbeitskanton (inkl. Fürstentum Liechtenstein)

Nidwalden

Solothurn

Appenzell Inerrhoden/Appenzell Ausserrhoden

Jura

Fürstentum Liechtenstein

Genève

Schwyz

Basel-Stadt

Zug

Obwalden

Zürich

Schaffhausen

Basel-Landschaft

Aargau

Luzern

Glarus

Bern

Thurgau

Vaud

Fribourg

St.Gallen

Neuchâtel

Uri

Valais

Ticino

Graubünden Ein

ko

mm

en

in

TC

HF

70 90 110 130 150 170 190

Wir vermelden aber gerne: Unsere Be-rufsleute mit eidg. Fachausweisen und Diplomen werden von Wirtschaft und Verwaltung ausserordentlich gut – ihrer Verantwortung und Professionalität an-gemessen – entlöhnt. Dabei sind nebst Funktion/hierarchischer Einordnung auch weitere Faktoren wie Branche, Unternehmensgrösse, Region, Sprach-kenntnisse oder Zusatzausbildung mass-gebend.

Wo stehe ich?

Bestellen Sie eine detaillierte Auswertung (nur Druckversion) für Ihre eigene Funkti-on oder eine Funktion, die Sie anstreben. So erfahren Sie schnell, übersichtlich und basierend auf allerneuesten Zahlen, wie und wo Sie gehaltsmässig stehen.

Eine Funktionsauswertung enthält fol-gende Informationen/Grafiken:

Tabellarische Übersicht Lohnvergleich nach Alter Lohnvergleich nach Unternehmens-grösse (Anzahl Mitarbeiter) Gehaltsstruktur nach Anzahl direkt unterstellter Mitarbeiter Lohnvergleich nach Ausbildung (inkl. Anzahl Nennungen) Lohnvergleich nach Ausbildung und GeschlechtLohnvergleich nach Ausbildung und Vergütungssystem Gehaltsstruktur nach Branche (inkl. Anzahl Nennungen) Gehaltsstruktur nach Arbeitskanton (inkl. Anzahl Nennungen)

Bestellmöglichkeit auf www.veb.ch, Pub-likationen, Verbandspublikationen.

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Controlling

Christian Offenhammer ist Management Consultant im Competence Center Con-trolling und Finance bei Horváth & Part-ners in Zürich und Lehrbeauftragter der Universität St. Gallen.

Das Audit Committee stellt ein unabding-bares Instrument der Oberleitung, Auf-sicht und Kontrolle eines Unternehmens dar. Es sieht sich in dieser Rolle sowohl hohen regulatorischen Anforderungen, als auch einer gestiegenen Erwartungs-haltung der Stakeholder bezüglich der Professionalität der Mandatsausübung gegenüber. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, ist eine gezielte Aus-gestaltung des Audit Committees be-deutsam. Diese lässt sich in die Dimen-sionen Zusammensetzung, Aufgaben und Verantwortlichkeiten, Ressourcen und Sorgfalt des Audit Committees un-terscheiden. Im vorliegenden Beitrag wird die Zusammensetzung näher untersucht.

Vorgehensweise

Die Zusammensetzung eines Audit Com-mittees im Rahmen einer effektiven Cor-porate Governance wurde einer Analyse anhand von über 100 Schweizer Unter-nehmen unterzogen, welche nach der Börsenkotierung, Unternehmensgrösse und Branchenzugehörigkeit unterschie-den wurden. Aus den empirischen Er-kenntnissen wurden Vorschläge für die Zusammensetzung von Audit Commit-tees von kotierten und nicht-kotierten Unternehmen in der Schweiz abgeleitet.

Unabhängigkeit der Audit Committee-Mitglieder

Zentrales Merkmal der Zusammenset-zung des Audit Committees stellt die Unabhängigkeit der Audit Committee-Mitglieder dar. Unter Unabhängigkeit wird verstanden, dass die Audit Committee-Mitglieder nicht gleichzeitig exekutiv im Unternehmen tätig sind und zudem keine massgebliche finanzielle Verbindung zum Unternehmen besteht. Die besondere Bedeutung, welche der Unabhängigkeit für eine effektive Corporate Governance zugewiesen wird, zeigt sich in der hohen Umsetzung von 80% in der unterneh-merischen Praxis. Sie kann damit in der Schweiz als etablierte Best Practice gel-ten. In der Untersuchung zeigt sich, dass je mehr Mitglieder in einem Audit Com-mittee unabhängig sind, desto besser funktioniert die Informationsversorgung

Das Audit Committee als Instrument der Unternehmens-überwachung

der Mitglieder. Allerdings ist es umstrit-ten, ob die bestehenden regulatorischen Vorgaben (formale Unabhängigkeit) der richtige Ansatzpunkt einer effektiven Cor-porate Governance sind, oder ob nicht eher eine interne Unabhängigkeit («In-dependence of Mind») anzustreben ist. Der Hintergrund hierfür ist, dass die zu-grundeliegende Schutzfunktion vor einer Absprache zwischen Management und Verwaltungsrat mutmasslich nicht ausrei-chend durch eine rein formale Unabhän-gigkeit erreicht wird, sondern die Unab-hängigkeit auch die Einstellung und das Verhalten der Audit Committee-Mitglieder erfassen sollte.

Des Weiteren weisen die Studienergeb-nisse auf die folgende Problematik hin: Je stärker bei der Zusammensetzung auf das Merkmal der Unabhängigkeit geach-tet wird, desto mehr muss von erhebli-chen Schwierigkeiten ausgegangen wer-den, international erfahrene und zugleich fachlich exzellente Mitglieder für das Audit Committee zu gewinnen. Zudem hat sich in der Untersuchung gezeigt, dass Unabhängigkeit nur für kotierte Un-ternehmen einen signifikanten Einfluss auf die Leistung des Audit Committees ausübt. Bei nicht-kotierten Unternehmen ist dieses Zusammensetzungsmerkmal weniger relevant (etwa um 10%). Aus diesem Grund ist auf eine ausgewogene Zusammensetzung des Ausschusses zu achten. Unabhängigkeit kann daher nicht

– wie bisher oftmals üblich – als Allheil-mittel angesehen werden.

Für die unternehmerische Praxis gilt es individuell zu unterscheiden, welche Zu-sammensetzungsmerkmale beispiels-weise in der Abwägung zwischen Un-abhängigkeit versus Internationalität für das jeweilige Unternehmen relevant sind und ob die Unabhängigkeit eines Audit Committee-Mitglieds im Hinblick auf die genannten Schwierigkeiten weiterhin so prominent in die Berufungskriterien ein-gebaut sein sollte wie dies bisher der Fall war.

Dimensionen der Ausgestaltung eines Audit Committees

Zusammensetzung

Sorgfalt

Aufgaben und Verantwortlichkeiten

UnabhängigkeitQualifikation und Erfahrung ProfessionalitätInternationalität

Überwachung der externen RevisionÜberwachung der internen Revision inkl. Internes Kontrollsystem Qualität der Finanzberichterstattung

Sitzungen (Anzahl und Dauer) Bewertung (Eigen- und Kollektivbewertung, Konsequenz) Vergütung (Höhe, Struktur)

Ressourcen

InformationsversorgungErnennung und Weiterbildung Finanzielle RessourcenAnzahl der MitgliederAnerkennung

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Controlling

Qualifikation und Erfahrung der Audit Committee-Mitglieder

Neben der Unabhängigkeit der Audit Committee-Mitglieder wurde in letzter Zeit ein verstärktes Augenmerk auf die fachliche Qualifikation und Erfahrung der Audit Committee-Mitglieder gelegt. Die Studienergebnisse zeigen, dass grund-sätzlich noch Defizite hinsichtlich des fachlichen Wissens zu Rechnungslegung und Abschlussprüfung bestehen (4 bzw. 3.9 von 5 Bewertungspunkten in der Stu-die). Die Abweichung des Ist-Zustandes von einem anzustrebenden Soll-Zustand ist massgeblich von der Unternehmens-grösse geprägt, wobei kleine Unterneh-men grössere Schwierigkeiten haben fachlich exzellente, unabhängige und erfahrene Audit Committee-Mitglieder zu berufen. Allerdings zeigt sich auch, dass ein ideales Audit Committee nach der Börsenkotierung, der Unternehmens-grösse und der Branchenzugehörigkeit unterschiedlich zusammengesetzt sein sollte. So achten Banken und kleinere Unternehmen eher auf die Kompetenz und Erfahrung ihrer Audit Committee-Mitglieder, während kotierte Unterneh-men eher deren Unabhängigkeit in den Vordergrund stellen. Insofern stellt dies eine Abkehr vom «One size fits all»-Ge-danken dar. Die Qualifikation von Audit Committee-Mitgliedern hat sich zudem in der Untersuchung als besonders wich-tig für die Zusammenarbeit mit anderen Überwachungsinstrumenten wie der in-ternen Revision gezeigt. Universell ein-setzbares fachliches Wissen wird somit idealerweise durch firmenspezifisches Wissen ergänzt.

Für die Unternehmenspraxis bedeuten diese Erkenntnisse, dass eine detaillier-tere Beschäftigung mit der fachlichen Qualifikation und Erfahrung der Audit Committee-Mitglieder erfolgen sollte. Für die fachliche Qualifikation existieren vor-nehmlich im angelsächsischen Rechts-raum detaillierte Definitionsvorschläge, welche bei der Berufung von Mitgliedern herangezogen werden können. Im Sar-banes-Oxley-Act werden beispielsweise Kriterien für die finanzielle Expertise auf-geführt oder bestimmte Berufsgruppen wie Risikokapitalgeber oder Wirtschafts-prüfer abgegrenzt. Auf jeden Fall sollte in die Bestimmung der fachlichen Qualifika-tion eine zeitliche Dimension eingebaut werden, also über welchen Zeitraum die Qualifikation eines Audit Committee-

Mitglieds zu belegen ist. Die Dauer einer qualifizierten Erfahrung hat sich als eben-so hilfreiche Determinante der Leistung eines Unternehmens erwiesen wie die Qualifikation selbst.

Professionalität der Audit Committee-Mitglieder

Weiterhin deuten die Untersuchungs-ergebnisse auf die Formierung eines Marktes für professionelle Audit Com-mittee-Mitglieder hin. Bereits 40% der Audit Committee-Mitglieder kotierter Unternehmen üben mehrfache Mandate aus, besitzen eine umfangreiche Erfah-rung bei ihrer Tätigkeit (im Durchschnitt über fünf Jahre) und arbeiten innerhalb des Ausschusses in einer professionellen Führungsstruktur. Zusammengenommen können diese Variablen als Professionali-tät interpretiert werden, welche einen po-sitiven Einfluss auf die Überwachung der externen Revision und die Qualität der Fi-nanzberichterstattung ausübt. Allerdings zeigt sich auch, dass eine Obergrenze der Anzahl an Mehrfachmandaten exis-tiert (etwa 10), ab welcher der Zusatznut-zen von Mehrfachmandaten (mehr Erfah-rung, andere Unternehmensblickwinkel) durch potenzielle Nachteile (Überbean-spruchung, wenig Zeit für einzelnes Un-ternehmen) überlagert werden kann. Eine derartige Beschränkung wurde bereits bei der Revision des Aktienrechts im Jahr 1991 diskutiert, allerdings nicht in die Ge-setzgebung aufgenommen.

Internationalität der Audit Committee-Mitglieder

Schliesslich zeigt sich in der Untersu-chung, dass die Internationalität tatsäch-lich eine relevante Determinante einer ef-fektiven Corporate Governance ist, deren Bedeutung noch weiter zunehmen wird. Hier haben kleine Unternehmen im Ver-gleich zu grossen Unternehmen erwar-tungsgemäss einen Nachholbedarf (10% vs. 40% Anteil internationaler Mitglieder) und auch Banken scheinen bisher auf eine nationale Vernetzung zu fokussieren (12% Anteil internationaler Mitglieder). Zwar können Vorbehalte gegenüber in-ternationalen Audit Committee-Mitglie-dern bestehen (fehlende Vernetzung, wenig Fokus auf Schweizer Gegeben-heiten), allerdings weisen die Ergebnisse auf einen überwiegend positiven Einfluss für die Leistung des Unternehmens und insbesondere die Tätigkeit der internen

Revision hin. Dies ist insofern plausibel, als in anderen Ländern der Detaillierungs-grad der internen Kontrolle häufig höher ist und international tätige Audit Com-mittee-Mitglieder entsprechendes Best Practice-Wissen in das jeweilige Unter-nehmen transferieren können.

Da die Internationalität zudem förderlich für die Qualifikation der Mitglieder ist, sollte die unternehmerische Praxis auf eine ausgewogene Zusammensetzung des Audit Committees hinwirken. Die Aufhebung der Einheimischen-Klausel im Schweizer Obligationenrecht im Jahr 2008 kann daher als Schritt in die rich-tige Richtung gedeutet werden, um den Markt an potenziellen qualifizierten Audit Committee-Mitgliedern auf das europäi-sche und internationale Ausland zu er-weitern.

Fazit

Das Audit Committee stellt ein unabding-bares Instrument der Unternehmens-überwachung dar. Um den steigenden Anforderungen an die Audit Committee-Mitglieder gerecht zu werden, ist eine gezielte Zusammensetzung des Audit Committees wichtig. Die Studienergeb-nisse zeigen, dass sich hinsichtlich der Unabhängigkeit, Qualifikation, Profes-sionalität und Internationalität der Audit Committee-Mitglieder einige generelle Empfehlungen ableiten lassen, eine Dif-ferenzierung nach Kotierung, Unterneh-mensgrösse und Branche jedoch unab-dingbar ist, um eine effektive Corporate Governance zu gewährleisten.

LiteraturOffenhammer, C. (2012): Das Audit Committee in der Schweiz – Empirische Erkenntnisse im Rahmen einer effektiven Corporate Governance, Universität St. Gallen 2012.

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Soeben erschienen:Der zweite Schweizer Controlling Standard

veb.ch, der grösste Schweizer Ver-band für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen, unterstützt die Schweizer KMU seit letztem Jahr mit der Herausgabe von praxisnahen Stan-dards. Ziele sind die Stärkung der finan-ziellen Führung und der Wettbewerbs-kraft. Der zweite Standard widmet sich dem Thema «Budgetierung».

Fehlende Unternehmensplanung und Budgetierung gehören zu den wichtigs-ten Insolvenzursachen: so zumindest das Ergebnis einer von der Euler Hermes Kreditversicherungs-AG in Zusammen-arbeit mit dem Zentrum für Insolvenz und Sanierung an der Universität Mann-heim vor einigen Jahren in Deutschland durchgeführten Studie (http://www.zis.uni-mannheim.de/studien/dokumente/ursache_von_insolvenzen/414_wiko.pdf). Für die veb.ch-Arbeitsgruppe «Con-trolling Standards» mit den beiden veb.ch Vorstandsvertretern Herbert Mattle und Dieter Pfaff sowie den Kollegen André Meier, Niklaus Meier und Markus Speck war dies Anlass genug, einen Standard zur Budgetierung zu entwickeln.

«Wer nicht plant oder budgetiert, führt und steuert nicht», so lautet deren un-missverständliche Haltung. Der neue Standard verfolgt daher das Ziel, geeig-nete Vorgehensweisen und Instrumente für den Planungs- und Budgetierungs-prozess zu empfehlen. Ausgehend von der Abstimmung mit dem Strategiepro-zess wird die Organisation der Budgetie-rung aufgezeigt. Diese wird stets durch einen Zielsetzungsprozess ausgelöst und führt über die Erarbeitung von Teilplänen zur Gesamtsicht, den Gesamtplänen. Verbindlichkeit der Budgetierung wird schliesslich durch konkrete Zielverein-barungen (Business Target Agreements) und die Verankerung in den operativen Systemen erreicht.

So entsteht aus Planung und Kontrolle ein fortwährender, geschlossener Regel-kreis, der vereinfacht gesprochen aus vier Elementen besteht: Ziele, Aktionen, Kennzahlen, Anpassung. Und somit gilt: «Nach der Planung ist vor der Planung».Der neue Controlling Standard behandelt neben der klassischen Jahresplanung auch die rollierende Planung. Sie hat den

Vorteil, dass eine kontinuierliche Ausei-nandersetzung mit den sich ändernden Bedingungen erfolgt. So verschiebt sich der Planungshorizont ständig jeweils um ein Quartal: das abgelaufene Quartal fällt raus und ein neues Zukunftsquartal kommt hinzu. Nachteilig könnten sich allerdings der erhöhte Planungsaufwand sowie die permanente Einbindung von Entscheidungsträgern auswirken.

Was ist aber die «richtige und angemes-sene» Ausprägung des Budgetprozesses für ein individuelles Unternehmen? Die-se Frage kann der Standard – bei allem Engagement der Arbeitsgruppe – nicht beantworten. Letztlich verhält es sich wie beim Internen Kontrollsystem (IKS): Die individuelle Ausgestaltung muss an die Bedürfnisse des Unternehmens ange-passt werden, die wiederum massgeb-lich durch die Grösse des Unternehmens, die Branche, die Komplexität der Ge-schäftstätigkeit, das Unternehmensrisiko und durch weitere Faktoren bestimmt werden. Der soeben erschienene Stan-dard soll aber zumindest die Leitplanken für die weiterführende individuelle Gestal-tung bieten.

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Nr.2 Budgetierung

Am 20. September 2012 führt der veb.ch zum Thema Bud-getierung ein Tagesseminar durch. Neben einem Einfüh-rungsteil erfahren Sie von vier Unternehmen, wie der Budge-tierungsvorgang geregelt ist. Es sind dies die Dieci Gruppe, «Tischlein deck Dich», die SFS Gruppe und der FC Basel. Weitere Infos unter veb.ch, Veranstaltungen.

Die Broschüre kann kostenlos bezogen werden unter 043 336 50 30 oder [email protected]. Auch als PDF zum Herunterladen auf www.veb.ch, Publikationen, Controlling.

QR-Code mit Reader-App le-sen und gleich zur Webseite gelangen. Die Reader-App (z.B. i-nigma) gibt es in den App-Stores.

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Rechnungslegung

Rechnungslegung

Das zukünftige RechnungslegungsrechtÜberblick über den neu gefassten 32. Titel des OR

Dieter Pfaff, Prof. Dr. rer. pol., Direktor des Instituts für Betriebswirtschaftsleh-re, Universität Zürich, Partner des Cen-ter of Excellence in Accounting, Zürich; Stephan Glanz, Dr. oec., dipl. Wirtschafts-prüfer, Partner Center of Excellence in Accounting, Zürich, Dr. Glanz & Partner GmbH, Kilchberg, und SRG Schweizeri-sche Revisionsgesellschaft AG, Aarau.

Der Beitrag informiert über die neuen Rechnungslegungsvorschriften, wobei Unternehmen in den Rechtsformen des OR im Vordergrund stehen. Für Vereine und Stiftungen sei auf den Beitrag von Zöbeli/Zihler in dieser Ausgabe verwie-sen.

«Milchbüchlein-Rechnung» für Kleinst-unternehmen

Einzelunternehmen und Personengesell-schaften mit weniger als 500‘000 CHF Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr müssen «lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermö-genslage Buch führen» (Art. 957 Abs. 2 Nr. 1 nOR). Für diese so genannte Milch-büchlein-Rechnung sind aber die Grund-sätze ordnungsmässiger Buchführung einzuhalten (Art. 957a Abs. 2 nOR); so sind die vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung des Ge-schehens sowie der Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge sicher zu stellen. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit mindestens 500‘000 CHF Umsatzerlös sowie alle Ka-pitalgesellschaften gelten die nachfolgen-den Bestimmungen.

Allgemeine Bestimmungen

Gemäss Art. 958 Abs. 1 nOR soll die Rechnungslegung «die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können». Dieser auf Transparenz zielende Gesetzesartikel wird durch ver-schiedene Bestimmungen zur Jahres-rechnung aufgeweicht, so in Art. 960 Abs. 2 nOR: «Die Bewertung muss vor-sichtig erfolgen…», oder gar konterka-riert, wie in Art. 960a Abs. 4 nOR: «Zu Wiederbeschaffungszwecken sowie zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens dürfen zusätzliche Abschreibungen und Wertberichtigungen vorgenommen werden. Zu den gleichen Zwecken kann davon abgesehen wer-den, nicht mehr begründete Abschrei-bungen und Wertberichtigungen aufzu-lösen» (stille Willkürreserven; ebenso für Rückstellungen in Art. 960e).

Wie nach geltendem Recht besteht die Jahresrechnung aus Bilanz, Erfolgs-rechnung und Anhang (Art. 958 Abs. 2 nOR). Für deren Aufstellung gelten im Wesentlichen die bekannten Grund-lagen und Grundsätze, so: Unterneh-mensfortführung (going concern; Art. 958a nOR), zeitliche und sachliche Ab-grenzung (Art. 958b nOR), Klarheit und Verständlichkeit, Vollständigkeit, Ver-rechnungsverbot, Stetigkeit (Art. 958c nOR), Vorsicht (Art. 958c, 960 Abs. 2 nOR), Einzelbewertung (Art. 960 Abs. 1 nOR), Ersterfassung zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Art. 960a Abs. 1 nOR), Abschreibung (planmäs-sig bei Anlagegütern: Art. 960a Abs. 3 nOR), Wertberichtigung bei nicht-plan-mässiger Wertminderung (Art. 960a Abs. 3 nOR), Niederstwertprinzip (Art. 960 Abs. 3, 960c nOR). Ergänzt wur-den die Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung um die Verlässlich-keit (Art. 958c nOR). Bei alledem muss keine «fair presentation» (Bild der tat-sächlichen Verhältnisse) vermittelt wer-den wie international üblich, denn diese verlangt im Zweifel Informationen, die über das ausdrücklich Verlangte hin-ausgehen.

Neue Mindestgliederung

Nach neuem Rechnungslegungsrecht gelten eine Mindestgliederung mit ver-bindlicher Reihenfolge und Zuordnung sowie viele neue Separatausweise bzw. Anhangangaben (Art. 959-959c nOR). Die Erfolgsrechnung kann als Produk-tionserfolgsrechnung oder neu als Ab-satzerfolgsrechnung dargestellt werden. Während die Produktionserfolgsrech-nung der Gesamtleistung (bestehend aus Nettoerlösen und Bestandesänderun-gen) die Gesamtkosten (gegliedert nach Kostenarten) gegenüberstellt (Art. 959b Abs. 2 nOR), werden in der Absatzer-folgsrechnung nur die Nettoerlöse sowie die darauf entfallenden Umsatzkosten (gegliedert nach Funktionen wie Herstel-lung, Verwaltung, Vertrieb) gezeigt (Art. 959b Abs. 3 nOR). Bei konsistenter Be-wertung der Bestandesänderungen er-gibt sich nach beiden Verfahren derselbe Jahreserfolg.

Folgebewertung mit beobachtbaren Marktpreisen

Nach neuem Recht dürfen Aktiven mit Börsenkurs (bereits bisher möglich) oder einem anderen beobachtbaren Markt-preis (das ist neu) «in einem aktiven Markt zum Kurs oder Marktpreis am Bilanz-stichtag bewertet werden, auch wenn dieser über dem Nennwert oder dem Anschaffungswert liegt» (Art. 960b Abs. 1 nOR). Der Gesetzgeber lässt offen, was unter beobachtbaren Marktpreisen und aktivem Markt zu verstehen ist; gemäss internationalen Regeln dürften notierte Preise auf einem Markt mit fortlaufenden Preisinformationen gemeint sein. Dies setzt Transaktionen in ausreichender Fre-quenz und ausreichend hohem Umsatz voraus. Wird von diesem Wahlrecht Ge-brauch gemacht, ist die aufwandswirksa-me Bildung einer Schwankungsreserve möglich (Art. 960b Abs. 2 nOR).

Probleme bei Fremdwährungs-abschluss

Das neue Recht erlaubt ausdrücklich, Bücher (Art. 957a Abs. 4 nOR), aber auch Rechnungslegung (Art. 958d Abs. 3 nOR) «in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung» aufzustellen. In letzterem Fall müssen die Werte zusätz-lich in der Landeswährung (CHF) ange-geben werden. Dabei wird die Methode

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der Umrechnung offen gelassen; die verwendeten Umrechnungskurse sind im Anhang offen zu legen. Diese Gesetzeslü-cke könnte sich als «Büchse der Pando-ra» erweisen, die man möglichst schnell schliessen sollte. Kurz gesagt liegt das Problem darin, dass eine einfache lineare Transformation des Fremdwährungsab-schlusses in CHF (Stichtagskursmetho-de) weder dem Kapitalschutz noch der Besteuerung genügt, deren Anforderun-gen beide auf Ebene CHF festgelegt sind.

Rechnungslegung für grössere Unternehmen

Unternehmen, die zur ordentlichen Re-vision verpflichtet sind (die entspre-chenden Schwellenwerte wurden per 1. Januar 2012 deutlich auf «20/40/250» er-höht), müssen zusätzlich eine Geldfluss-rechnung und einen Lagebericht erstellen sowie im Anhang Mehrangaben machen (Art. 961 nOR). Diese beziehen sich auf die Fälligkeit der langfristigen verzins-lichen Verbindlichkeiten sowie auf das Honorar der Revisionsstelle, je gesondert für Revisionsdienstleistungen und ande-re Dienstleistungen (Art. 961a nOR). Der bisherige Jahresbericht entfällt für die üb-rigen Rechtsträger. Der Lagebericht muss namentlich Auf-schluss geben über die Anzahl Voll-zeitstellen im Jahresdurchschnitt, die Durchführung einer Risikobeurteilung, die Bestellungs- und Auftragslage, For-schung und Entwicklung, ausserge-wöhnliche Ereignisse sowie die Zukunfts-aussichten (Art. 961c Abs. 2 nOR).Dabei stimmt der Hinweis auf die «Durch-führung einer Risikobeurteilung» zwar wörtlich mit dem geltenden Art. 663b

Ziff. 12 OR überein. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass sich die Ausle-gung mit der Verschiebung vom Anhang in den Lagebericht ändern wird: Es sind Berichtsinstrumente mit unterschiedli-chem Fokus. Nach neuem Recht wird es daher weniger um die Qualität der Fi-nanzberichterstattung und deren Fehler-risiken gehen, als um die wirtschaftliche Lage und die wesentlichen Geschäftsri-siken. Dies hat für Unternehmen, die der ordentlichen Revision unterliegen, ver-mutlich zur Konsequenz, den (Konzern-) Lagebericht um einen Risikobericht zu ergänzen. Dieser wird sich auch mit dem Risikomanagement befassen müssen.

Abschluss nach anerkanntem Standard

Eine kleine Gruppe von Rechtsträgern, nämlich Gesellschaften mit kotierten Be-teiligungstiteln, Genossenschaften mit mindestens 2000 Genossenschaftern sowie zur ordentlichen Revision verpflich-tete Stiftungen, muss einen zusätzlichen Einzelabschluss nach einem «anerkann-ten Standard» erstellen (Art. 962 Abs. 1 nOR). Wo eine Konzernrechnung obliga-torisch ist, muss (nur) diese nach dem Standard erstellt werden (Art. 962 Abs. 3 nOR). Näheres wird eine bundesrätliche Verordnung regeln. Fraglich ist, inwieweit besondere OR-Angabepflichten auch für den Abschluss nach Standard gelten.

Konzernrechnung

Die Schwellenwerte für die obligatorische Konzernrechnung wurden so erhöht, dass sie gleich lauten wie für die ordent-liche Revision. Die Pflicht gilt aber nur

für juristische Personen und wenn eine der ausdrücklich genannten Rechtspo-sitionen zur «Kontrolle» vorliegt (Art. 963 Abs. 1 nOR). Vereine, Stiftungen und Genossenschaften können ihre Pflicht in bestimmten Fällen auf ein «kontrolliertes» Unternehmen übertragen (Art. 963 Abs. 4 nOR). Wie bisher fehlen Mindestvor-schriften für die Konzernrechnung: Wo kein «anerkannter Standard» verlangt ist, gelten einzig die Grundsätze ordnungs-mässiger Rechnungslegung (siehe oben).

Minderheitenschutz

Überall kann eine qualifizierte Minderheit − die Voraussetzungen dafür variieren − Geldflussrechnung, Lagebericht und Mehrangaben (Art. 961d Abs. 2 nOR), den zusätzlichen Abschluss nach «an-erkanntem Standard» (Art. 962 Abs. 2 nOR) oder die Konzernrechnung, auch nach «anerkanntem Standard» (Art. 963a Abs. 2, 963b Abs. 4 nOR), verlangen.

Fazit

Dem Gesetzgeber ist es gelungen, eine einheitliche Ordnung der Rechnungsle-gung für alle Rechtsformen des Privat-rechts zu schaffen und die Anforderun-gen nach wirtschaftlicher Bedeutung der Unternehmen zu differenzieren. Das vom Bundesrat ausgegebene Ziel der Steuer-neutralität wurde erreicht, allerdings zu Lasten der Transparenz: Stille Willkür-reserven bleiben nach wie vor zulässig. Mindestvorschriften für die Konzernrech-nung fehlen weiterhin, obwohl gleichzei-tig die Schwellenwerte (20-40-250) er-höht worden sind. Allerdings wurden die Minderheitenrechte gestärkt.

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Rechnungslegung

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Nonprofit-Organisationen und das zukünftige Rechnungslegungsrecht

Daniel Zöbeli, Dr. rer. pol., Professor und Leiter des Instituts für Management und Innovation (IMI) an der Fernfachhoch-schule Schweiz (FFHS), Regensdorf; Florian Zihler, Dr. iur., Rechtsanwalt, LL.M. Eur., wissenschaftlicher Mitarbeiter des Bundesamtes für Justiz, eidgenös-sisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), Bern

Inwiefern sind gemeinnützige NPO in Form von Vereinen und Stiftungen von den neuen Bestimmungen betroffen?

Verabschiedung des zukünftigen Rech-nungslegungsrechts

National- und Ständerat verabschie-deten in der Schlussabstimmung vom 23. Dezember 2011 das Rechnungsle-gungsrecht (32. Titel des Obligationen-rechts, Art. 957 ff. nOR). Der zukünftige Gesetzestext, d.h. die Referendumsvor-lage, ist im Bundesblatt 2012 auf den Seiten 63 ff. zu finden. Bundesrätin Som-maruga hat in der Frühlingssession 2011 den bisherigen Standpunkt des Bundes-rats vertreten, wonach die Bestimmun-gen des Aktien- und Rechnungslegungs-rechts gleichzeitig in Kraft gesetzt werden sollen. Ob es dabei bleibt, könnte stark von der Entwicklung der Detailberatung des Aktienrechts und vom Ergebnis der Abstimmung über die Volksinitiative «ge-gen die Abzockerei» abhängen, die Ende 2012 oder Anfang 2013 stattfinden wird. Die Vorschriften des 32. Titels müssen erstmals für das Geschäftsjahr, das zwei und bei der Konzernrechnung drei Jahre nach Inkrafttreten beginnt, angewandt werden (Art. 2 der Übergangsbestim-mungen). Da die zukünftigen Bestim-mungen rechtsformneutral sind, werden auch Stiftungen und Vereine von ihnen betroffen sein.

Detailliertere Bestimmungen für viele NPO

Stiftungen sind bereits heute verpflich-tet, ihre Geschäftsbücher nach den Vor-schriften des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung zu führen (Art. 83a Abs. 1 ZGB i. V. m. Art. 957 ff. OR); ähnliches gilt für eintragungspflich-tige Vereine (Art. 69a ZGB). Während man bisher nur auf einige rudimentäre Bestimmungen stiess, wird der zukünf-tige 32. Titel des Obligationenrechts ein ganzheitliches Rechnungslegungs-recht umfassen. Es kommen mehrere Bestimmungen zu den Grundlagen und Grundsätzen ordnungsmässiger Buch-führung und Rechnungslegung hinzu (Art. 957a–958f nOR), die Vorgaben an

die Mindestgliederung der Bilanz und Er-folgsrechnung (Art. 959–959b nOR) bzw. an den Inhalt des Anhangs (Art. 959c nOR; s. auch Art. 961a nOR) werden erweitert, und die Bewertungsvorschrif-ten sind zum Teil stringenter formuliert (Art. 960 ff. nOR). Obschon «die Rech-nungslegung die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen soll, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können» (Art. 958 Abs. 1 nOR), fordert der Gesetzgeber weniger als eine «True and Fair View», da stille Reserven beina-he unbeschränkt zulässig bleiben (s. Art. 960a Abs. 4 und Art. 960e Abs. 3 und Abs. 4 nOR). Auf eine allgemeine Pflicht, die Jahresrechnung Dritten offenzulegen, wurde verzichtet (s. Art. 958e nOR).

«Milchbüchlein-Rechnung» für kleine NPO

Kleine Stiftungen, die von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind (Art. 83b Abs. 4 ZGB), Familienstif-tungen und kirchliche Stiftungen (Art. 52 Abs. 2 ZGB) sowie Vereine, die sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen müs-sen (s. Art. 61 Abs. 2 ZGB), dürfen wei-terhin „lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögens-lage Buch führen“ (Art. 957 Abs. 2 nOR, «Milchbüchlein-Rechnung»). Ob diese Erleichterung tatsächlich notwendig ist, ist umstritten. Selbst für kleine NPO ist es mit keinem grossen Aufwand verbunden, eine doppelte Buchhaltung zu führen und die notwendigen Periodenabgrenzungen vorzunehmen. Für die «Milchbüchlein-Rechnung» sind immerhin die Grundsätze ordnungsgemässer Buchführung einzu-halten (Art. 957a Abs. 2 nOR).

Strengere Regeln für grössere Organisationen

Wirtschaftlich bedeutenden NPO werden zusätzliche Pflichten auferlegt, wenn sie von Gesetzes wegen zur ordentlichen Revision verpflichtet sind. Dies sind jene Stiftungen, die insbesondere zwei der drei folgenden Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten (Art. 83b Abs. 3 ZGB i. V. m. Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR):

Bilanzsumme von CHF 20 MillionenUmsatzerlös von CHF 40 Millionen250 Vollzeitstellen im Jahresdurch-schnitt.

Nur wenige Stiftungen überschreiten diese sehr hohen Schwellenwerte; bei Vereinen sind jedoch die tieferen Schwel-lenwerte 10-20-50 zu beachten (Art. 69b Abs. 1 ZGB). Am ehesten werden überregional tätige und personalinten-sive NPO, z.B. Dienstleistungserbringer im Spital- und Pflegebereich, nationale Hilfswerke sowie staatlich subventionier-te Institutionen die Schwellenwerte über-schreiten. Für solche sind die Vorschrif-ten zu den sog. grösseren Unternehmen relevant (Art. 961 ff. nOR), die u.a. eine Geldflussrechnung und einen Lagebe-richt verlangen. Die entsprechenden Stif-tungen müssen zudem einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellen (Art. 962 f. nOR). Hierfür bieten sich in erster Linie die Swiss GAAP FER an, wobei bei de-ren Anwendung auch FER 21 eingehal-

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ten werden muss. Dieser Abschluss ist ordentlich zu revidieren (Art. 962 f. Abs. 3 nOR). Wird eine Jahresrechnung hin-gegen freiwillig nach einem anerkannten Standard erstellt, muss diese nicht auto-matisch ordentlich geprüft werden.

Kann eine rechnungslegungspflichtige NPO in Form eines Vereins oder einer Stiftung eine oder mehrere rechnungs-legungspflichtige Unternehmen kontrol-lieren und überschreitet sie mit diesen zusammen die erwähnten Schwellenwer-te 20-40-250, muss sie grundsätzlich eine Konzernrechnung erstellen (Art. 963 f. nOR). Stiftungen, die von Gesetzes wegen der Pflicht zur ordentlichen Revision unter-liegen, müssen die Konzernrechnung zudem anhand eines anerkannten Stan-dards zur Rechnungslegung erstellen (Art. 963b Abs. 1 Ziff. 3 nOR), z.B. nach

FER 30. Ein Verein oder eine Stiftung kann die Pflicht zur Erstellung einer Kon-zernrechnung an ein kontrolliertes Unter-nehmen übertragen, wenn das betreffen-de kontrollierte Unternehmen sämtliche weiteren Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammenfasst und nachweist, dass es die Beherrschung tatsächlich ausübt (Art. 963 Abs. 4 nOR).Sowohl hinsichtlich der Durchsetzung des Abschlusses nach anerkanntem Standard als auch im Bereich der Kon-zernrechnung bestehen für eine gewisse Anzahl von Vereinsmitgliedern und für die Stiftungsaufsichtsbehörde die Möglich-keit, entsprechende Abschlüsse gegen den Willen des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans teilweise oder voll-ständig durchzusetzen (Art. 962 Abs. 2 bzw. Art. 963a Abs. 2/Art. 963b Abs. 4 nOR).

Fazit und Ausblick

Viele kleine und mittelgrosse Nonprofit-Organisationen erstellen bereits heute freiwillig einen Geschäftsabschluss, der mit den Bestimmungen des zukünftigen Rechnungslegungsrechts grösstenteils kompatibel ist. NPO, die von Gesetzes wegen zur ordentlichen Revision ver-pflichtet sind, wenden oftmals die Swiss GAAP FER an, womit auch sie die zu-künftigen Anforderungen grundsätzlich bereits erfüllen. Gewisse Neuerungen könnten auf solche Organisationen aber hinsichtlich der Erstellung einer Geld-flussrechnung, eines Lageberichts oder einer Konzernrechnung zukommen. In allen Fällen ist es empfehlenswert, sich ausreichend früh mit dem zukünftigen Rechnungslegungsrecht – bei Stiftungen beispielsweise in Rücksprache mit der zuständigen Aufsichtsbehörde – ausein-anderzusetzen.

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Unsere neue Kolumne: XBRL in der Schweiz

Denis Füglistaler, Vorstandsmitglied XBRL CH, Mitglied Arbeitsgruppe XBRL OR Taxonomie, CEO Infinys Systems AG; Adrian Zimmermann, Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker, Executive MBA, Vorstandsmitglied XBRL CH, Mitglied Ar-beitsgruppe XBRL OR Taxonomie

Das lizenzfreie Format XBRL (eXtensib-le Business Reporting Language) wurde ab 1999 vorab für den Austausch von Geschäftsinformationen wie Jahresab-schlüssen entwickelt. Heute wird XBRL aber auch erweitert eingesetzt, z. B. für den Austausch von Bedingungsdaten für Verwaltungshandlungen von Wert-papieren, Fact Sheets für Fonds oder statistische Daten. r&c berichtet ab jetzt regelmässig.

Willkommen zur Premiere einer Reihe von Kurzbeiträgen, die sich mit XBRL in der Schweiz und dessen Ausbreitung be-schäftigen.

Wer steht hinter XBRL?

XBRL wird von XII, einem nicht profitori-entierten Konsortium, global gesteuert. Die lokale Ausprägung liegt in der Ver-antwortung der Jurisdiktion des entspre-chenden Landes. Sie nimmt Rücksicht auf die jeweiligen rechtlichen Grundlagen und Bedürfnisse. So wurde die Schweizer OR-Taxonomie (Klassifikationsschema für Abschlüsse nach schweizerischem Handelsrecht) unter der Federführung vom Verein XBRL CH zur Reife gebracht – von anfänglichen Arbeitsversionen über deren Vernehmlassung bis zur ersten Version der Taxonomie.

XBRL CH ist nach dem Milizsystem tä-tig und bildet für neue Anforderungen Arbeitsgruppen, die sich aus ausge-wiesenen Experten des abzubildenden Geschäftsfelds, der Informatik und Ver-waltung zusammensetzen. Damit ist gewährleistet, dass die Taxonomien die Ansprüche aller involvierten Parteien ab-decken können, was für die breite Akzep-tanz im Markt unabdingbar ist.

XBRL in der Schweiz, ein kurzer Rück-blick

Schon vor 2006 sahen wir verschiedene Aktivitäten zu XBRL in der Schweiz. Sie waren jedoch nicht untereinander abge-stimmt und erzielten nur mässige Reso-nanz. Im März 2006 fand dann der erste Schweizer XBRL Tag statt, an dem sich ein breites Publikum durch Vorträge inter-

nationaler Experten einen Überblick über die Thematik verschaffen konnte.

Die offizielle Gründung des Vereins XBRL CH erfolgte am 26. Februar 2008 in Zürich. Am 14. Oktober 2008 wurde XBRL CH als provisorische Jurisdiktion von XBRL International aufgenommen. Am 22. Juni 2009 fand das Seminar «XBRL for foreign filers» statt. Zielpubli-kum: Schweizer Firmen die an die SEC (Securities and Exchange Commission) rapportieren.

Seit dem 16. Mai 2011 ist XBRL CH als vollwertige Jurisdiktion für die Schweiz von XII akkreditiert, mit allen dazu gehö-rigen Rechten und Pflichten. Anlässlich der Hauptversammlung am 24. April 2012 wurden mit Andreas Lindenmann und Herbert Mattle Vertreter von Verwal-tung und dem veb.ch in den Vorstand von XBRL CH gewählt.

Wie es weitergeht

Ein stabiles Fundament für eine erfolg-reiche Ausbreitung von XBRL in der Schweiz ist gelegt. Nun geht es daran, XBRL in die jeweiligen Wertschöpfungs-ketten einzubetten und entsprechende Anwendungen auszurollen. Auch müs-sen Synergien zwischen den einzelnen Anwendungsfällen geschaffen werden, um erwartete Kosten für eine Einführung von XBRL breit abstützen zu können und so den Anwendern einen möglichst ho-hen Anreiz für den Einsatz von XBRL zu bieten. Eine Einführung von XBRL soll nicht nur Kosten verursachen, sondern auch einen direkten Nutzen für den An-wender bringen.

Wo XBRL sich lohnt

Nachfolgend einige Anwendungsbeispie-le für den kommenden Einsatz von XBRL:SteuernGegenwärtig sind erste Schritte in Rich-tung einer standardisierten Steuererklä-rung für juristische Personen zu verzeich-nen. Mit der OR-Taxonomie ist dafür unter anderem die Grundlage für eine Berichterstattung der Abschlüsse nach schweizerischem Recht gegeben.

Am 9. September 2011 fand der Schwei-zer XBRL Tag in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) in Bern statt. Der Präsident der SSK, Philippe Maillard, versicherte die Unterstützung der SSK für den Einsatz von XBRL bei der technischen Standardi-sierung und Harmonisierung von Verfah-rensabläufen im Steuerwesen.

Die SSK hat den Auftrag für eine Vor-studie zu einem Standard für die elek-tronische Steuererklärung für juristische Personen auf der Basis von XBRL erteilt. Diese wird im zweiten Semester 2012 durchgeführt. Eine Vernehmlassung bei den Wirtschaftsverbänden ist geplant.

KreditvergabeBanken verlangen von juristischen Per-sonen, die Kredite bezogen haben, die regelmässige Rapportierung der Ge-schäftszahlen. Gegenwärtig existiert für diese Rapportierung eine Fülle von ver-schiedenen Möglichkeiten – von der Zu-

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sendung von Ausdrucken der Bilanz und Erfolgsrechnung bis zu vorkonfektionier-ten Dateien in Tabellenkalkulationsappli-kationen, die zum Ausfüllen bereitgestellt werden. Alle haben gemeinsam, dass irgendwo in der Kette ein Prozessbruch besteht. Auch können Informationen, die für Bank A aufbereitet wurden, für die Kommunikation mit Bank B nicht weiter-verwendet werden.

Ein auf XBRL basierender, gemeinsamer Standard für die Einreichung der perio-dischen Geschäftszahlen ermöglicht auf der Kreditnehmerseite, die Bedürfnisse sämtlicher Kreditgeber mit einer Anwen-dung abzudecken. Die Kreditgeberseite hat den Vorteil, dass die Daten direkt in nachgelagerten Systemen (Kredit Score, Risiko Management) ohne Intervention weiterverarbeitet werden können.

GeschäftsberichteNoch bedingt eine analytische Betrach-tung eines in Papierform erhaltenen Ge-schäftsberichtes eine aufwändige ma-nuelle Erfassung der darin enthaltenen Informationen. Die Verfügbarkeit dieser Informationen in XBRL ermöglicht schon bald ein automatisches Einpflegen der Daten in die Analysesysteme. Dank der

standardisierten Taxonomie sind die ent-sprechenden Informationen auch direkt mit denen anderer Firmen vergleichbar. Dies führt zu einer Vereinfachung der Ar-beit für Analysten wie auch zu grösserer Markttransparenz.

E-GovernmentXBRL soll in den schweizerischen SAGA (Standards und Architekturen für E-Government Anwendungen in der Schweiz) aufgenommen werden. Anlässlich des Schweizer XBRL Tages 2011 hat Prof. Dr. Reinhard Riedl vom Kompetenzzentrum Public Management und E-Government in seinem Vortrag die Rolle von XBRL auf dem Event Bus von E-Government thematisiert und im Schlusswort folgendermassen zusam-mengefasst: «XBRL ist geeignet, um den Ausbau des E-Government Busses Schweiz vorwärtszubringen. Um dies zu realisieren, ist substanzielle Entwick-lungsarbeit notwendig.»

Genug für heute. Mehr in Kürze

Wir hoffen, mit dieser Einführung Ihren Appetit auf die Thematik geweckt zu ha-ben und Sie als regelmässigen Leser die-ser Kolumne gewinnen zu können.

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Rechnungslegung

Rechnungslegung

International Financial Reporting Standards (IFRS): Aus der Arbeit des IASB

Die vorliegende Rubrik gibt einen Überblick über wichtige und aktuel-le Informationen zur internationalen Rechnungslegung. Dazu gehören unter anderem die Arbeit und das Arbeitspro-gramm des International Accounting Standards Board (IASB) sowie des IFRS Interpretations Committee, die Überar-beitung bestehender und die Entwick-lung neuer Standards sowie sonstige Verlautbarungen und aktuelle Informa-tionen in diesem Bereich.

Aktuelle Projekte des IASB

Gemeinsame Sitzung von FASB und IASB: Mitte April haben sich FASB und IASB auf einer gemeinsamen dreitägigen Sitzung über die Themen «Investmentgesellschaften», «Finanzins-trumente: Wertminderungen» und «Versi-cherungsverträge» beraten. Hinsichtlich Investmentgesellschaften wurden Zu-sammenfassungen der Stellungnahmen von Anwendern diskutiert, welche die Boards aufgrund von Standardentwürfen erhalten hatten. Das Meeting diente da-bei dem Gedankenaustausch, weshalb keine Entscheidungen getroffen wurden. Bezüglich der Wertminderungen wurde die Zielsetzung der Bewertung erwarte-ter Kreditverluste und der Risikovorsorge diskutiert. Weiterhin wurde die Bilanzie-rung von Rückversicherungsverträgen beraten. So ging es unter anderem um die zeitliche Auflösung der Marge von rückwirkenden Versicherungsverträgen, um verlustsensitive Regelungen sowie um Policennachträge, die als integrierter und nicht als eigenständiger Bestandteil eines Vertrags behandelt werden sollen.

Neue Diskussionspapiere, Entwürfe, Standards und Interpretationen

Jährliche Verbesserungen 2009–2011 (Annual Improvements): Das IASB nutzt die jährlichen Verbesserungen, um not-wendige (kleine) Änderungen durchzu-führen, die nicht eilig sind und keinen Bestandteil anderer Projekte darstellen. Durch die Zusammenfassung in einem Dokument anstatt in einer Reihe von klei-nen Änderungsangaben versucht das

Board, den Überblick für alle Betroffenen zu gewährleisten. Das IASB hat in diesem Rahmen die endgültigen Änderungen der jährlichen Verbesserungen 2009-2011 veröffentlicht. Die erörterten Sachverhalte betreffen im Wesentlichen direkte Ände-rungen an den nachfolgend genannten fünf Standards sowie darüber hinaus Folgeänderungen an weiteren Standards:

IFRS 1Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards: Zulas-sung der wiederholten Anwendung von IFRS 1 sowie Fremdkapitalkosten

IAS 1Darstellung des Abschlusses: Klarstel-lung der Vorschriften für Vergleichsinfor-mationen

IAS 16Sachanlagen: Klassifizierung von War-tungsgeräten

IAS 32Finanzinstrumente: Klarstellung der Bi-lanzierung der Ertragsteuerwirkung von Ausschüttungen

IAS 34Zwischenberichterstattung: Klarstellung der Zwischenberichterstattung von Seg-mentangaben für das Gesamtvermögen

Die Änderungen treten für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen. Eine frühere Anwendung ist gestattet.

Erwartete Veröffentlichungen von Stan-dards im 3. Quartal 2012:IFRS 9 – Finanzinstrumente: Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Hedge Ac-counting).

Sonstiges

Neue Mitglieder im IASB: Die Trustees hatten im Jahr 2009 beschlossen, dass ab Juli 2012 im IASB 16 Mitglieder vertre-ten sein sollen. Die IFRS-Foundation gab bekannt, dass ab dem 1. Juli 2012 Martin Edelmann neues Mitglied im IASB wird. Er wurde – wie üblich – für die kommen-

den fünf Jahre berufen und kann für wei-tere drei Jahre vorgeschlagen werden. Martin Edelmann ist seit 1997 als Head of Group Reporting bei der Deutschen Bank tätig gewesen. Ebenso wird dann Chungwoo Suh im Board vertreten sein, der bisher Berater des Korean Accoun-ting Standards Board (KASB) ist und als Professor of Accounting an der Kookmin University in Seoul unterrichtet. Hingegen wird John Smith das Board verlassen. Er war davor für Deloitte & Touche in den USA tätig.

Gemeinsamer Fortschrittsbericht von FASB und IASB: Im November letz-ten Jahres haben die G20-Staaten das FASB und IASB aufgefordert, einen Fort-schrittsbericht ihrer Konvergenzbemü-hungen vorzulegen, damit dieser im April 2012 beim Treffen der G20 Finanzminis-ter und Zentralbankchefs begutachtet werden kann. Der Bericht beinhaltet den Fortschritt bezüglich Finanzinstrumente, inklusive eines erwarteten Verlustansat-zes und einer einheitlichen Vorgehens-weise bei Ansatz und Bewertung.

Dipl.-Kfm. Peter Ising, IFRS-Accountant, Doktorand und Wissenschaftlicher Mitar-beiter am Lehrstuhl für Accounting, Ins-titut für Betriebswirtschaftslehre, Univer-sität Zürich

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Steuern

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Rechtlich und methodisch unhaltbar? Aufwand und Ertrag in der Steuerbilanz nach Periodizitätsprinzip.

«Zufallskasuistik»? Das Bundesgericht verwirrt Steuerpflichtige derzeit mit uneinheitlicher, um nicht zu sagen will-kürlicher Anwendung des Periodizitäts-prinzips. Eine kritische Würdigung und Lösungsmöglichkeiten.

Die Autoren Arnold Weber und Marc We-ber kritisieren die rechtlich und methodisch unhaltbare Abstützung der zeitlichen Ab-grenzung von Aufwand und Ertrag in der Steuerbilanz auf das Periodizitätsprinzip als steuerrechtliche Korrekturvorschrift. Massgebend für die handelsrechtliche und steuerrechtliche Gewinnermittlung sind vielmehr die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmässiger Buchfüh-rung. Nach dem Imparitätsprinzip müssen Wertverminderungen sofort als Aufwand erfasst werden. Nach dem Realisations-prinzip dürfen Wertvermehrungen vor ihrer umsatzmässigen Verwirklichung nicht als Ertrag erfasst werden.

Die Praxis des Bundesgerichts wird an-hand des Bundesgerichtsurteils in Sachen X.AG gegen kantonale Steuerverwaltung Wallis (2C 429/2010) einer kritischen Wür-digung unterzogen:Im vorliegenden Bundesgerichtsent-scheid unterliess es die X.AG in den Jah-ren 2001 bis 2003 irrtümlicherweise, die AHV- und BVG-Beiträge gegenüber der Ausgleichskasse für die Jahre 2001 bis 2003 abzurechnen und ertragsmindernd zu verbuchen. Nach einer Kontrolle und Feststellung des Irrtums im Jahre 2004 stellte die Ausgleichskasse für 2001 bis 2003 Rechnung im Gesamtbetrag von Fr. 249‘207.-. Die X.AG verbuchte in der Fol-ge den Betrag in ihren Geschäftsbüchern 2004.

Das Bundesgericht entschied, die Un-terlassung in den Jahren 2001 bis 2003 könne nach Massgabe des Periodizitäts-prinzips nicht im Jahre 2004 nachgeholt werden. In andern ähnlichen Fällen der Unterlassung von notwendigen Aufwand-verbuchungen hat das Bundesgericht gestützt auf das Periodizitätsprinzip die Nachholung von Aufwandbuchungen zugelassen und dadurch eine «Zufallska-suistik» und grosse Verunsicherung der Steuerpflichtigen verursacht.

Die Autoren zeigen in ihrer Analyse Lö-sungsmöglichkeiten auf: Revisionsbegeh-ren, Bilanzberichtigung etc.

Den vollständigen Artikel von Dr. iur. et lic. oec. HSG Arnold Weber, Rechtsanwalt und öff. Notar, und lic. iur. Marc Weber,

Rechtsanwalt und öff. Notar, Waisenhaus-strasse 14, 9000 St. Gallen, finden Sie auf veb.ch, Publikationen, r&c.

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MWST-pflichtig oder nicht?Die Unternehmensdefinitionen durch die ESTV

Die ESTV, Bern, hat die Definition steu-erpflichtiger Unternehmen überarbeitet. Die Crux: Sie weicht in vielen Punkten von den Regelungen für Sozialversiche-rungsinstitute und den direkten Steuern ab. Ein Überblick.

Die Steuerbehörde ist seit dem 1.1.2010 (neues MWSTG in Kraft) bemüht, die ent-sprechenden Publikationen (MWST-Info, -Brancheninfo und -Praxisinfo) dem neu-en Gesetz entsprechend zu aktualisieren (siehe auch Ausgabe r&c 1/2012). Be-achten Sie diese Dokumente unbedingt, da die neuen Praxisfestlegungen umge-setzt werden müssen. Ausserdem beste-hen bei zahlreichen Unternehmen (Joint Venture) oder gemeinnützigen Organisa-tionen viele Optimierungsmöglichkeiten.

Steuerpflicht bei der MWST

In der MWST-Info 02 vom Januar 2010 ist die Steuerpflicht umschrieben. Insbeson-dere bei gemeinnützigen Tätigkeiten von karitativen Organisationen und Stiftungen ergeben sich trotzdem zahlreiche Fragen und Unklarheiten. Die ESTV hat deshalb den Teil A der MWST-Info 02 überarbeitet und im April 2012 dazu einen ersten Ent-wurf veröffentlicht.

Grundsätzlich stellt die ESTV fest, dass jeder ein Unternehmen betreibt, der auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausführt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Solche Unternehmen werden grundsätzlich steuerpflichtig. Sie sind nur dann allenfalls von der Steuer befreit, sofern der Umsatz CHF 100‘000 p.a. (nicht gewinnstrebige, ehrenamt-lich geführte Sport- und Kulturvereine oder gemeinnützige Institutionen CHF 150‘000 p.a.) nicht übersteigt 1). Der Ver-zicht auf die Befreiung ist möglich.

Selbständig, unselbständig?

Mit dem Kriterium der Selbständigkeit wird eine Abgrenzung von der unselb-ständigen Tätigkeit vorgenommen. Eine juristische Person gilt immer als selb-

ständig, womit sich die Unterscheidung hauptsächlich auf natürliche Personen bezieht. Dabei beurteilt die ESTV die Steuerpflicht grundsätzlich nach den glei-chen Massstäben wie im Sozialversiche-rungs- und Einkommenssteuerrecht. Die Wahl der Rechtsform der Unternehmens-träger spielt dabei für die Steuerpflicht keine Rolle. Sie gilt für:

Natürliche PersonenEinfache Gesellschaften (z.B. ARGE’s)PersonengesellschaftenJuristische PersonenVerbände und VereineGemeinnützige OrganisationenAusländische Unternehmen etc.

Der Sonderfall

Ein Sonderfall liegt vor, wenn die Aus-richtung auf die Erzielung von Einnahmen aus Leistungen fehlt 2). Dabei ist die Ge-winnabsicht nicht Voraussetzung der un-ternehmerischen Tätigkeit. Die ESTV hält jedoch fest, dass jemand, der sich aus-schliesslich aus Nichtentgelten im Sin-ne der MWST (Spenden, Subventionen usw.) finanziert und für seine Leistungen kein eigentliches Entgelt vereinnahmt, nicht unternehmerisch tätig ist. Werden durch Unternehmen verschiedene Leis-tungen erbracht (z.B. Theater führt neben Theaterbetrieb ein Restaurant, welches nach aussen selbständig auftritt) wird die Steuerpflicht nach den Tätigkeitsberei-chen beurteilt.

Entgelte beabsichtigt? Eintragung möglich

Für die freiwillige Eintragung im Register der Steuerpflichtigen genügt bereits die Absicht, in Zukunft Leistungen gegen Entgelte zu erbringen. Beispiele:

Investoren erstellen eine Gewerbe-gebäude und beabsichtigen, auf die spätere Vermietung zu optieren. Die Bauherrschaft kann sich bereits bei Baubeginn registrieren lassen und hat einen Vorsteueranspruch auf den Baukosten.Ein Joint Venture (bspw. für die Ent-wicklung neuartiger Heizsysteme) er-

bringt im Voraus erhebliche Investitio-nen mit der Absicht, die Heizsysteme in Zukunft zu verkaufen. Wenn sich nach der Entwicklung herausstellt, dass das Heizsystem nicht den Markt-bedürfnissen entspricht und das Un-ternehmen liquidiert wird, ohne je Ent-gelte zu erzielen, war die Gesellschaft dennoch unternehmerisch tätig und kann sich im Zeitpunkt der Gründung (freiwillig) bei der MWST registrieren lassen.

Magische Grenze: 25%

Gemäss der ESTV kann nicht von einer nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgegangen werden, wenn feststeht, dass Leistungsentgelte nicht oder ein-deutig nur untergeordnet erzielt wer-den. Nach den Feststellungen der ESTV müssen dabei die Aufwendungen für eine Tätigkeit dauerhaft mindestens mit 25% durch Einnahmen aus Leistungen gedeckt sein. Oder umgekehrt: Werden mehr als 75% durch Nichtentgelte wie Spenden, Subventionen, Querfinanzie-rungen, Kapitaleinlagen etc. gedeckt, be-steht nach Auslegung der Steuerverwal-tung für die Registrierung kein konkreter unternehmerischer Grund. Ein Beispiel:

Die Stiftung «Mobilität im Alter» führt mittels ehrenamtlicher Helfer Taxifahr-

Armin Suppiger, dipl. Experte in Rech-nungslegung und Controlling, MWST-Experte FH, VATAR AG, Luzern

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ten für Senioren durch. Sie deckt ihre Aufwendungen zu 20% durch Ent-gelte aus Taxifahrten. Die restlichen Aufwendungen werden mit Spenden finanziert. Die Stiftung kann sich nicht registrieren lassen.

Könnten im obigen Beispiel die Auf-wendungen zu mehr als 25 % durch die Entgelte für Taxifahrten gedeckt werden, wäre eine Eintragung im Register der Steuerpflichtigen möglich. Die Umsätze aus den Taxifahrten wären in diesem Fall mit der MWST abzurechnen. Demgegen-über könnten die Vorsteuern vollständig geltend gemacht werden. Spenden füh-ren laut MWSTG zu keiner Vorsteuerkür-zung 3).

Rückwirkende Gültigkeit der MWST-Infos

Zu beachten ist, dass die Publikationen der ESTV einen Handlungsbedarf bei den Steuerpflichtigen bedeuten können.

Grundsätzlich gilt, dass die festgelegte Praxis – unabhängig vom Zeitpunkt des Erscheinens – ab dem 1. Januar 2010 gültig ist. In der MWST-Info 20 ist die zeit-liche Gültigkeit der Praxisfestlegungen der ESTV festgestellt.

Neues MWSTG, altes MWSTG

Ist die neue Praxis strenger als die bishe-rige, muss der Steuerpflichtige eine Kor-rekturabrechnung für die zurückliegen-den Abrechnungsperioden erstellen. In diesem Fall ist neben der zu bezahlenden Steuer auch ein Verzugszins geschuldet. Inwiefern eine nachträglich geschulde-te Steuer noch überwälzt werden kann, muss fallweise geprüft werden. Bei Strei-tigkeiten über die Steuernachverrech-nung sind die Zivilgerichte zuständig 4).

Ist die neue Praxis günstiger als die bis-herige, kann der Steuerpflichtige eine Korrekturabrechnung für die zurücklie-genden Abrechnungsperioden erstellen.

In diesem Fall erhält der Steuerpflichtige eine Vergütung seiner Steueransprüche, hat aber keinen Anspruch auf einen Ver-gütungszins.

Fazit

Bei der Bestimmung der Steuerpflicht, insbesondere bei Stiftungen, Vereinen und karitativen Unternehmen, ist beson-dere Beachtung zu schenken. Zum einen muss eine Registrierungspflicht geprüft werden. Zum anderen können sich durch eine freiwillige Anmeldung Optimierungs-möglichkeiten ergeben. Insbesondere ist auch zu beachten, dass – steuerplane-risch betrachtet - gezielte Massnahmen die Konsequenzen bei der MWST verän-dern können.

1) Art. 10 Abs. 2 MWSTG2) Art. 10 Abs. 1 Bst. a MWSTG3) Art. 18 Abs. 2 in Verbindung mit Art.

33 Abs. 1 MWSTG4) Art. 6 Abs. 2 MWSTG

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Susi DörigArmin DurandClaudio EgliMartina EhrlichPatrick ErniAndreas ErnstHugo FrauchigerChristina FrischknechtSandra FritzscheSonja GislerMichael GlausPascal GrüterPatricia Güven-JacquodGaby HenzenSandra HerbstrithAndreas HerrenSusanna Hofer-AeberhardtStefan HoogBruno HostettlerRaphael JacobiBrigitte Keller

Margrit KellerSimon KreikenbaumNils KüngNadine KurthVagn LaybournChristine LehmannUrsula LeuenbergKeely LiFrido LuchsingerMarc LuginbühlStefanie MeierAlice A. Morger-GötzRené NussbaumUlrike Peier-WeberAlan PulverStefan RenggliChrista ReusserMarkus RhinerBarbara RihsLuca RussoRonny Rütsche

Isabelle SaputelliYusuf SavmazRachel SchildDaniel SchlegelDominique SchochGabriela SchwenderNadine SchwendimannRomy SennUrs SidlerRuth SircelyPeter StöckliMonika SuterMarlene Tabord-MüllerCarole WengerChristian WohlgemuthClaudia WohnhasLukas WullimannWerner WürschHelen WüthrichTsering D. ZoraMike Zwicky

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Die GVs von veb.ch sind immer für eine Überraschung gut. Nach der unterhalt-samen Jubiläumsausgabe 2011 in Zürich lud der grösste Schweizer Verband sei-ner Branche dieses Jahr in die Hallen des wuchtigen Schlosses Sargans.

Das Fitnessprogramm war schon eingebaut, die Mutprobe auch: Die mit über 80 Teil-nehmern recht gut besuchte GV 2012 von veb.ch (und wer jeweils nicht kommt, ver-passt etwas!) begann – ob zu jedermanns Freud oder nicht, ist nicht überliefert – mit einem etwas kraxligen Spaziergang zum Schloss Sargans, gefolgt von einem für man-che schwindelerregenden Aufstieg über eine antiquiiert steile Treppe zum eigentlichen Sit-zungssaal.

Einmal angekommen, wurden die Besuche-rinnen und Besucher vom Vereinspräsidenten Herbert Mattle erst einmal verdankt für die sportliche Vorleistung. Und machen wir es kurz: Im gewohnt effizienten Stil führte Her-bert Mattle durch die GV. Wie immer verliefen die Wahl der Stimmenzähler, die Bestätigung des Vorjahresprotokolls und die Genehmi-gung der aktuellen Rechnung in – um beim Burggefühl zu bleiben - holder Minne.

Kein Wunder: Die Rechnung schloss trotz budgetiertem Defizit ausgesprochen positiv (für 2012 plant man optimistisch ein gesun-

des Plus), der Mitgliederbeitrag bleibt auch im nächsten Jahr unverändert bei 120 Franken, und die beliebten Vorstandsmitglieder Armin Suppiger, Prof. Dr. Dieter Pfaff und Vereins-präsident Herbert Mattle liessen sich als pas-sionierte «Vebler» gern für weitere vier Jahre bestätigen.

Was keinesfalls selbstverständlich ist, denn veb.ch verlangt vom Vorstand nicht nur noble Präsenz, sondern auch aktive Mitarbeit – ganz nach dem Wortlaut der eigenen Statuten, in denen es unter anderem heisst: «veb.ch fördert die berufliche Weiterbildung seiner Mitglieder, insbesondere durch Organisation von Fachta-gungen und Seminaren, der Herausgabe einer eigenen Publikationsreihe und weiterer Medien sowie durch Erfahrungsaustausch»“

Konkret? Konkret: Eben erst ist nach der Premiere des Controlling Standards «Investiti-onsrechnung» der zweite Standard zum The-ma «Budgetierung» erschienen und die dritte Ausgabe ist bereits in Vorbereitung. Eben erst ist die neueste Gehaltserhebung erschienen, zum ersten Mal nach Funktionen. Und mit vebjob.ch werden unsere Fachausweise und Diplome auf dem Arbeitsmarkt noch bekann-ter gemacht und Sie finden interessante Job-angebote für Ihre Karriereplanung.

Noch gar nicht erwähnt: der seit einem Jahr aktive politische veb.ch-Beirat mit Politikern

Transparenz hinter dicken Mauern:76. Generalversammlung von veb.ch

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von links bis rechts. Die immer höchst auf-wändige Arbeit für die Entwicklung neuer Se-minare und nicht zuletzt die Vorstandssitzun-gen in allen vier Jahreszeiten.

Eine Selbstbeweihräucherung? Keinesfalls. Das Miliz-System als Grundlage für eine ak-tive Verbandsarbeit zeigt sich bei veb.ch von der besten Seite. Soll heissen: Die Vorstands-mitglieder hätten es zwar nicht nötig, so viel Zeit in die Arbeit zugunsten aller zu investie-ren. Aber sie tun es – aus Liebe zum Beruf, aus Respekt vor den Berufskollegen und aus dem Wissen heraus, dass die duale Berufs-bildung in der Schweiz von veb.ch auch wei-terhin kräftig gefördert werden muss, sei das durch massgeschneiderte und immer wieder neu entwickelte Weiterbildungen oder durch veb.ch als Mitträger der jährlichen eidgenös-sischen Prüfungen.

Fazit:Die Generalversammlungen von veb.ch ver-laufen unkompliziert – wenn man einmal da-von absieht, dass manche Verbandsmitglie-der auf den Sarganser Burgzinnen beinahe vom starken Wind verweht wurden. Und die Freude am eigenen Beruf und das Engage-ment für eine sehr lebendige Branche führen Jahr für Jahr (und GV für GV) zum selben Re-sultat: mehr Mitglieder (die Statistik auf www.veb.ch spricht Bände), neue Ideen und ein Motivationslevel, das man kaum beschrei-

ben kann. Denn mal ganz ehrlich: Welches Verbandsgremium – irgendwo in der Schweiz – schafft es Jahr für Jahr, dem eigenen Be-rufsstand die engagierte und noch dazu er-folgreiche Unterstützung zu geben, die er tatsächlich verdient? Eben.

Bleibt noch zu erwähnen: Der historische Rückblick auf die Geschichte des Schlosses Sargans, präsentiert vom Ortspräsidenten und Schlossvogt Heinz Lutz, kam ausge-sprochen gut an. Genauso wie das festliche Diner hinter den ehrwürdigen Mauern des Ostschweizer Schlosses, das im Vorbeifah-ren so gar nicht wie ein Schloss, sondern viel eher wie eine gute eidgenössische Trutzburg wirkt.

Sehen wir Sie an der GV 2013 in Basel?

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Peter Happe, Dr., dt. Steuerberater, C.P.A. und Fachberater für internatio-nales Steuerrecht; Reto Giger, lic. iur., eidg. dipl. Steuerexperte: beide Partner bei GIGER Tax AG, Zug und Stans, www.gigertax.ch

Vor dem Steuerabkommen Schweiz – Deutschland: zwischen Selbstanzeige und Anonymität.

Das erst am 21. September 2011 ge-schlossene, noch nicht ratifizierte Steu-erabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland über die «Zusammen-arbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt» (nachfolgend «Abkom-men») erhitzt die Gemüter nördlich und südlich des Rheins, obwohl es eigent-lich zur Ruhe und Rechtsicherheit bei-tragen sollte.

Kaum war das Abkommen geschlos-sen, musste es bereits am 5. April 2012 aufgrund politischen Drucks in einigen wesentlichen Punkten durch ein Ergän-zungsprotokoll geändert und ergänzt werden. Obwohl derzeit aufgrund beid-seitiger Widerstände ungewiss ist, ob das Werk jemals ratifiziert wird, beschäftigt es die Kreditinstitute, die Steuerberater und natürlich die in Deutschland ansässigen Kunden von Schweizer Banken intensiv.

Kernelemente und steuerliche Wirkung

Durch das Abkommen soll die Anonymi-tät der deutschen Kontoinhaber gewahrt bleiben und gleichzeitig eine Besteue-rung sichergestellt werden, basierend auf drei Abgeltungsmodellen:

Mit dem ersten Abgeltungsmodell soll eine Nachholung der unterlassenen Be-steuerung in der Vergangenheit durch eine einmalige Pauschalzahlung auf das Vermögen erreicht werden. Dazu werden nach einem komplizierten Rechenverfah-ren die Vermögenswerte zu bestimmten Stichtagen von 2002 bis 2012 erfasst und zeitlich gewichtet. Unter Einbezie-hung von fiktiven Erträgen wird ein Steu-ersatz von 34% zugrunde gelegt. Das Abkommen, geändert durch das Proto-koll, sieht Einmalzahlungen in Höhe von 21% bis 41% vor. In der Mehrzahl der Fälle dürfte der Einmalbetrag bei weniger als 30% liegen.

Mit dieser Einmalzahlung erlöschen für die Vergangenheit in Deutschland ver-kürzte Steueransprüche wie Einkommen-steuern, Erbschaftsteuern und Schen-kungsteuern sowie Vermögensteuern, aber auch betriebliche Steuern wie Ge-werbesteuern und Umsatzsteuern. Nicht

abgegolten werden in der Vergangenheit verkürzte Körperschaftsteuern.

Mit dem zweiten Abgeltungsmodellsollen in Anlehnung an die deutsche Ab-geltungssteuer auf die laufenden Kapi-talerträge eine Steuer in Höhe von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5%, insgesamt also 26,375% der Kapitaler-träge von den Schweizer Zahlstellen er-hoben und anonym abgeführt werden. Mit diesem Abgeltungsmodell werden also die Steuern auf Kapitalerträge der Zukunft abgegolten. Dabei wird der Ab-geltungssatz einen dynamischen Charak-ter haben: Steigt die Abgeltungssteuer in Deutschland, so steigt auch der Steuer-abzug in der Schweiz.

Nach dem dritten Abgeltungsmodell, welches erst mit dem Ergänzungsproto-koll vom 5. April 2012, eingeführt wurde, soll eine Besteuerungslücke im Abkom-men für die Erbschaftsteuer im Fall des Todes des Kontoinhabers in der Zukunftgeschlossen werden: Stirbt der deutsche Kontoinhaber nach Eintritt der Rechts-kraft des Abkommens, so hat dies zur Folge, dass eine anonyme Abgeltung in Höhe von 50% der Vermögenswerte zu erheben ist, es sei denn die Erben stimmen einer Offenlegung des Kontos gegenüber den deutschen Steuerbe-hörden zu. Nach Kenntnis über den Tod des Konteninhabers muss die Schweizer Zahlstelle jedenfalls 50% der Vermögens-werte vor dem Abzug der Erben sperren. Der Erbschaftsteuer-Abgeltungsbetrag in Höhe von 50% wirkt unseres Erachtens «prohibitiv», denn selbst in Deutschland kommt eine Erbschaftsteuer in Höhe von 50% nur bei unentgeltlichen Ver-mögensübertragungen zwischen Frem-den Dritten und ab einem übertragenen Vermögen von mehr als EUR 13 Mio. in Betracht.

Neben dem Abzug der Steuern nach den drei Abgeltungsmodellen steht als alternative Handlungsoption das sog. Meldeverfahren zur Verfügung. Dabei werden über die Eidgenössische Steu-erverwaltung steuerrelevante Daten an die deutsche Finanzverwaltung geliefert. Dieses Meldeverfahren ist vor allem dann

sinnvoll, wenn es sich ohnehin um in Deutschland bekannte Konten handelt, d. h. die Einkünfte und das Vermögen in Deutschland besteuert wurden. Ist das nicht der Fall, so mündet das Melde-verfahren zumindest dann, wenn dieser Weg statt der Zahlung des einmaligen Pauschbetrags für die Vergangenheit gewählt wird, in einer strafbefreienden Selbstanzeige. Das muss aber nicht so sein und ist z. B. bei den Meldeverfahren statt Steuerzahlung im Falle Abgeltungs-steuer für die Zukunft (2. Modell) und pauschalem Erbschaftsteuerbetrag in Höhe von 50% (3. Modell) besser durch eine eigenständige Selbstanzeige zu flan-kieren, bevor die Daten an die deutsche Finanzverwaltung gelangen. Deshalb ist vor der Entscheidung für das Melde-verfahren zwingend die Beratung durch erfahrene Anwälte und Steuerberater er-forderlich.

Vermögenswerte und Schweizer Zahl-stellen im Sinne des Abkommens

Dem Abkommen unterliegen alle auf Konten und Depots verbuchten Vermö-gen. Dazu zählen neben Sichteinlagen auch Wertschriften und mehr. Entspre-chend sind mit «Schweizer Zahlstellen» vorab Schweizer Banken gemeint. Vom Abkommen nicht erfasst: Vermögens-werte in Schließfächern wie Tafelpapiere, also Effekten, die direkt am Bankschal-ter und bar erworben werden und im

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verkürzt haben und die als Helfer für die Steuerhinterziehungen qualifizierten Bankmitarbeiter sollen von einer Straf-verfolgung wegen Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe zur Steuerhinterziehung für die Vergangenheit befreit werden.

Eine Amnestie tritt durch die Abgeltung z. B. dann nicht ein, wenn die deutsche Fi-nanzverwaltung bereits Kenntnis von den Konten erlangt hat oder es sich bei den Kontenbeständen um Vermögen handelt, welches aufgrund krimineller Machen-schaften erlangt wurde.

Wichtig: Es gibt keine Amnestie für sog. beschränkt Steuerpflichtige in Deutsch-land, da solche Personen nicht als dort ansässig gelten.

Fazit und Empfehlung

Das recht umfangreiche Abkommen lässt viele, vorab steuersystematische Fragen ungeklärt und Begriffe auslegungsbe-dürftig. Wie bei einem Doppelbesteue-rungsabkommen werden unbestimmte Rechtsbegriffe und Abkommenslücken durch die Anwenderstaaten Deutsch-land und Schweiz nach ihrem jeweiligen Steuerrecht regelmäßig autonom ausge-legt werden. Aufgrund der mit dem Ab-kommen beabsichtigten strafrechtlichen Amnestie sollten die Inhalte aber nicht nur autonom ausgelegt werden: Es gilt zu berücksichtigen, dass die deutschen Finanz- und Strafverfolgungsbehörden und schließlich die Gerichte zu einer an-deren Auslegung gelangen könnten. Im schlimmsten Fall kann dies die Straffrei-heit der betroffenen Konteninhaber, aber auch ihrer Schweizer «Helfer» gefährden.

Zwar ist es zulässig, im Rahmen der gel-tenden Gesetze sowie des allenfalls in Kraft tretenden Abkommens Steuerop-timierung zu betreiben. Dabei sind aber bei grenzüberschreitenden Fragestellun-gen Schweiz – Deutschland immer die Rechtsvorschriften beider Länder zu be-rücksichtigen, um die richtigen und lega-len Schlüsse zu ziehen. Einen allgemein-gültigen Rat, ob die anonyme Abgeltung oder die Selbstanzeige nach dem Melde-verfahren der bessere Weg ist, lässt sich nicht geben. Eine detaillierte Analyse der Situation der deutschen Kontoinhaber ist daher unabdingbar.

mit ihren Konten deutscher Kontoinha-ber wird und der Abgeltungssteuer bzw. dem Meldeverfahren des Abkommens unterliegt, ist problematisch. Die Frage der Ansässigkeit ist aber auch so in der Praxis nicht einfach zu beantworten, wie ein Blick in Art. 4 des geltenden Dop-pelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und der Schweiz, aber auch die Praxis zeigt. Welche Rechtsmittel ein Betroffener gegen die Qualifikation als deutscher Ansässiger durch eine Zahl-stelle ergreifen soll, wird nicht deutlich.

Damit einer betroffenen Person ein Kon-to zugerechnet wird, muss sie zugleich nutzungsberechtigte Person an diesen Vermögenswerten sein. Eine Umgehung ist jedenfalls nach dem Wortlaut des Ab-kommens insoweit nicht anzunehmen, als eine betroffene Person juristischePersonen (Kapitalgesellschaften, Anstal-ten, Stiftungen, Trusts, Treuhandunter-nehmen und ähnliche Verbindungen, die ein Handels-, Fabrikations- oder ande-res nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben) zwischenschaltet. Insbesondere gelten solche Sitzgesell-schaften nicht als Umgehung des Ab-kommens, für welche die betroffene Person nachweist, dass sie nach dem Recht des Ortes ihrer Errichtung oder der tatsächlichen Verwaltung selbst effektiv besteuert werden oder nach deutschemRecht als intransparent bezüglich ihres Einkommens gelten.

Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland (in der Schweiz, jedenfalls aber ausserhalb der EU oder des EWR) wird z. B. dann nicht als steuerlich transpa-rent behandelt, wenn sie im Sinne des deutschen Außensteuergesetzes (AStG) nicht deutschbeherrscht ist (unter 50% deutsche Anteilseigner), nur aktive Ein-künfte erzielt oder zu 25% oder mehr besteuert wird. Eine Stiftung oder ein Trust gilt nach deutschem Steuerrecht nicht als transparentes Gebilde, wenn sie gemeinnützig im Sinne der deutschen Abgabenordnung (AO) ist oder die Fami-lienmitglieder des Stifters zu weniger als 50% bezugs- oder anfallsberechtigt sind.

Steueramnestie

Mit der Abgeltung der Steuern soll eine umfassende Amnestie bewirkt werden. Ziel: Steuerpflichtige in Deutschland, die Steuern mit Hilfe von Schweizer De-pots, Konten und Lebensversicherungen

Schließfach aufbewahrt werden – z. B. Aktien, Zertifikate, Gold und Schmuck oder Kunstgegenstände.

Zu den Vermögenswerten gehören auch bestimmte Lebensversicherungsverträ-ge, bei denen die Anlage «individualisiert verwaltet» wird, die mit einem minimalen Versicherungsschutz verbunden sind und bei denen die Auszahlung nicht auf Tod, Invalidität oder Krankheit beschränkt sind (sog. «Wrapper»). Unklar ist, warum Rentenversicherungsverträge, bei de-nen die Auszahlung nach dem Alter ge-regelt ist, nicht begünstigt werden und dem Abkommen unterliegen sollen. Je-denfalls könnten somit auch Versiche-rungsunternehmen zu den «Schweizer Zahlstellen» zählen. Sie wären u. U. zur Einbehaltung und Abführung von Steuern verpflichtet. Entsprechen die Lebensver-sicherungsverträge deutschem Steuer-recht (sowohl für Zwecke der deutschen Abgeltungssteuer als auch für den deut-schen Sonderausgabenabzug begüns-tigt), unterliegen sie dem Abkommen nicht als Vermögenswert.

Des Weiteren könnten auch Schweizer Treuhänder, Vermögensverwalter undFondsgesellschaften als Zahlstellen im Sinne des Abkommens in Betracht kommen, soweit sie im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vermögenswerte von Dritten entgegennehmen, halten, anle-gen und übertragen und Kapitalerträge zahlen oder absichern.

Nach der im Abkommen enthaltenen de Minimis-Regel wären jene Zahlstel-len nicht erfasst, die weniger als CHF 1 Mio. im Jahr als Dividenden oder Zinsen ausschütten. Nach dem reinen Abkom-mens-Wortlaut des Artikels 2 lit. d), letz-ter Absatz, wäre aber auch jeder Dar-lehensnehmer Zahlstelle, der im Jahre mehr als CHF 1 Mio. Zinsen zahlt.

Missbrauchsverhinderung

Ob ein Kontoinhaber Deutscher im Sin-ne des Abkommen ist, bestimmt sich zum Stichtag 31. Dezember 2010. Kann ein deutscher Steuerpflichtiger nicht mit einer Wohnsitzbescheinigung nachwei-sen, dass er in einem anderen Staat als in Deutschland oder in der Schweiz ansässig ist, so gilt er als Deutscher im Sinne des Abkommens. Allein die Tatsa-che, dass eine Person mit Ansässigkeit in Deutschland nur zu einem Stichtag

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Persönlich Sie haben sich parteiübergreifend den

Ruf erworben, dass Sie pragmatisch und geradlinig sind. Hängt dies damit zusammen, dass Sie einfach so wie im-mer politisieren?Das sind natürlich verschiedene Aspekte, die mit hineinspielen. Es braucht in der Politik und insbesondere in der Schwei-zerischen Politik einen gewissen Prag-matismus. Und vielleicht hat das auch sehr stark damit zu tun, dass mein erstes politisches Amt ein Exekutivamt auf Ge-meindeebene war. Da lernt man eigent-lich relativ schnell, dass man mit den an-deren zusammenarbeiten muss. Ich habe auch nie eine Parteikarriere gemacht und bin kein Partei-Apparatschik geworden. Wie gesagt, man ist in einer Partei, damit man gemeinsam gewisse Ziele erreichen kann. Aber das bedeutet nicht, dass ich mit sämtlichen Zielen meiner Partei über-einstimme.Kommt hinzu, dass ich beruflich unab-hängig bin. Ich muss keine Kompromisse eingehen, wenn ich es nicht unbedingt will. Ich gehöre nicht zu denjenigen, für die Politik notwendig ist, um dabei zu sein oder Geld zu verdienen oder sonst irgendetwas. Ich würde mehr Geld ver-dienen, wenn ich nicht in der Politik wäre. Ich versinke auch nicht in der Bedeu-tungslosigkeit, wenn ich nicht in der Poli-tik bin: Ich habe einen unabhängigen Be-ruf, ich hätte sehr viel mehr Freizeit. Das heisst, Politik macht für mich dann Sinn, wenn ich an Themen arbeiten und voran-treiben kann, die mir wichtig sind. Wenn ich das nicht kann, dann macht Politik für mich keinen Sinn.

Ihr Ausbildungsweg ist zunächst klas-sisch. Kantonsschule Stadelhofen, Stu-dium der Rechtswissenschaften an der Universität St. Gallen und dann kommt etwas ganz Exotisches: Geschäftsfüh-rer in Kolumbien und auch noch selb-ständiger Anwalt in Bogotá. Wie kommt das?Das ist ganz einfach. Ich erachtete es als notwendig und sehr sinnvoll (heute übrigens immer noch), dass man einmal im Ausland arbeitet. Und als Jurist muss man da die richtige Gelegenheit suchen. Das war für mich nach dem Studium und es war ein sehr interessanter Job.

Bildung soll allen, unabhängig von der sozialen Schicht, zur Verfügung stehen.

In unserer Reihe «Persönlich» stellen wir Ihnen heute den Zürcher Nationalrat Daniel Jositsch vor. Das Interview wur-de von Herbert Mattle, Präsident des veb.ch, geführt.

Herr Jositsch, wie wird man National-rat?Wie wird man Nationalrat? (lacht) Es braucht zwei Dinge, um Nationalrat zu werden – oder eigentlich drei. Das Eine ist, man muss den Willen oder das Be-dürfnis haben, auf dem politischen Weg bestimmte Dinge zu bewegen; das ist die Motivation, das ist der Inhalt. Ohne die-sen Inhalt macht es keinen Sinn. Zwei-tens muss man die Möglichkeit haben, die Wählerinnen und Wähler davon zu überzeugen, dass man derjenige ist, der das auch vertreten kann. Und Drittens braucht man Glück. Man muss zum rich-tigen Zeitpunkt am richtigen Ort in der richtigen Partei auf dem richtigen Listen-platz sein.

Warum SP?Ich glaube, man muss sich immer über-legen: «Welche Partei?». Man muss das so verstehen: Politik ist eine Art Mann-schaftssport, man kann alleine relativ wenig bewegen. Man muss mit anderen zusammen mit dabei sein. Dann muss man sich überlegen, mit welcher Partei man am meisten Gemeinsamkeiten hat und sich dabei fragen: «Was sind meine wesentlichen Aspekte, die ich vertreten haben möchte?» Für mich waren Be-reiche wie Umwelt, Rechtsstaatlichkeit, internationale Zusammenarbeit, stabile Sozialwerke und Bildung wichtig. Bezüg-lich dieser Aspekte habe ich die meisten Gemeinsamkeiten mit der SP.

Und konnten Sie bis heute schon etwas bewegen?Ja, ich hoffe schon. Man bewegt selten etwas ganz alleine, man bewegt mit. Und da gibt es dann immer verschiedene Be-reiche, wo man in einem Team mitspielt. Da hat dann jeder seine Erfolge oder Misserfolge und natürlich auch seine Frustrationen. Aber das gleicht sich aus in der Politik.

Ich war Geschäftsführer der Schweize-rischen Handelskammer als Studienab-solvent. Ich habe damals auch noch mit dem Gedanken gespielt, in den diploma-tischen Dienst zu gehen, und das war natürlich ein guter Einstieg. Allerdings habe ich dann als Geschäftsführer der Schweizerischen Handelskammer, weil ich dort auch sehr eng mit der Schweizer Botschaft zusammen gearbeitet habe, gemerkt, dass ich definitiv nicht in den diplomatischen Dienst will.

Jetzt zum KV Schweiz. Was wollen Sie mit dem KV Schweiz erreichen in den nächsten Jahren?Der KV Schweiz ist die Vertretung der sozusagen beliebtesten Lehre, der be-liebtesten Ausbildung für Jugendliche im dualen Bildungsweg. Es gilt nun, diesen Berufsstand als Ganzes zu verteidigen. Das duale Bildungssystem ist ein Erfolgs-modell, aber es ist in Gefahr - vor allem deshalb, weil es an der Anerkennung im Ausland fehlt. Und eine Ausbildung in der Schweiz, in den kleinräumigen Strukturen, in denen wir uns befinden, muss heutzutage international auch an-erkannt werden. Und da erhoffe ich mir jetzt gerade vom Kopenhagen-Prozess eine Stärkung, weil er Ausbildungswege wie die des KV unterstützt. Dann geht es auch darum, dass der KV im Bundes-bern die Interessen des kaufmännischen Verbandes und auch des Berufsstandes verteidigt.Und dann ist da auch noch ein zweiter Punkt: Wir sind sehr stark im Bildungs- und Weiterbildungsbereich tätig. Das ist für uns sehr zentral. Wir werden aber zu

Daniel Jositsch, Prof. Dr. iur., Rechtsan-walt, Nationalrat, Präsident KV Schweiz

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Persönlich

stark mit der reinen KV-Lehre in Verbin-dung gebracht. Der KV bietet ja Weiterbil-dungsmöglichkeiten weit darüber hinaus. Ich glaube, wir müssen unser Angebot gegenüber den Mitgliedern soweit er-gänzen und verbreitern, dass der KV den Lehrling bis zum Pensionsalter begleitet und auf die jeweilige Herausforderung reagieren kann. Das kann Beratung sein, das kann Grundbildung sein, Weiter-bildung, es kann aber auch Vernetzung innerhalb des Berufsfeldes, Laufbahnbe-ratung, juristische Unterstützung bedeu-ten. Hier müssen wir unser Angebot noch etwas verfeinern.

Sie setzen sich für ein exzellentes Bil-dungswesen ein. Was verstehen Sie darunter?Für die Schweiz ist Bildung ein wichti-ger Rohstoff. Auch gerade, wenn man die wirtschaftliche Situation der Schweiz anschaut, mit dem Franken- respektive dem Eurokurs; auch mit der Position, die wir im Ausland haben. Nur durch heraus-ragende Qualität können wir bestehen. Gleich ist es mit unseren Berufsleuten. Der Vorteil des Bildungssystems der Schweiz ist, dass öffentliche Bildung eine derart hohe Qualität besitzt, dass es sich eigentlich nicht lohnt, auf Privatschulen auszuweichen, ausser es handelt sich um Spezialfälle. Dies gilt es in erster Linie zu erhalten und zwar von der Volksschule bis hin zur Universität. Das gewährleistet zum einen, dass die Besten schlussend-lich reüssieren und dass die Leute am richtigen Ort sind. In Kolumbien, zum Beispiel, gibt es nur die universitäre Aus-bildung. Das hat dann zur Konsequenz, dass Sie einen Elektriker haben, der Quantenphysik studiert hat, aber der ein-fach nicht weiss, wie man eine Steckdo-se montiert. Insofern ist das in unserem Bildungssystem wirklich das Hervorra-gende auf allen Stufen. Und das müssen wir bewahren. Es ist im Moment alles ein bisschen im Umbruch, aber wir haben in dem Moment, als wir den Berufsbil-dungsbereich vervollständigt haben, mit Fachhochschulen, mit Berufsmatur, mit Passerellen-Lösungen, das Optimale ge-schaffen.

Themawechsel. Wie kommen wir zu ei-nem sauberen Finanzplatz?Ich glaube, wir sind auf dem besten Weg zu einem sauberen Finanzplatz. Bei aller Bankenkritik sind die Banken aber ein ganz entscheidender Wirtschaftsfaktor in der Schweiz, der enorm viele Arbeits-

plätze schafft und enorm viel Geld hin-einbringt, auch über Steuern. Vielleicht jetzt in den letzten Jahren nicht mehr unbedingt direkt. Aber natürlich indirekt; die Leute, die in den Banken Geld verdie-nen, zahlen auch wieder Steuern. Inso-fern müssen wir auf unseren Bankenplatz ein bisschen aufpassen. Jetzt müssen wir darauf achten, dass das Pendel dann auch in der Mitte stehen bleibt und nicht zu weit nach rechts ausschlägt und damit die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplat-zes Schweiz reduziert.

Sie sind ja Vizepräsident der Kommis-sion für Wissenschaft, Bildung und Kul-tur. Was sind in den nächsten Monaten die grossen Geschäfte, die grossen Themen?Ein Thema, das uns sehr stark beschäf-tigen wird, ist das Weiterbildungsgesetz. Das Hochschulförderungsgesetz haben wir zwar angenommen, aber da gibt es noch Verschiedenes im Umfeld. Dann geht es natürlich immer um die Vertei-lung des Geldes. Der Bildungsbereich wird zwar hier sehr stark geschont, aber trotzdem ist es natürlich immer auch ein Ressourcen-Kampf innerhalb des Bil-dungsbereiches. Tendenziell fliessen die Mittel Richtung Hochschulen. Ich kann da immer eine sehr gute Gegensteu-er geben, weil man mir glaubt, dass ich nichts gegen Hochschulen und Hoch-schulbildung habe. Wenn ich mich für die Berufsbildung einsetze, dann nimmt man mir das nicht als Futterneid übel. Das ist entscheidend.Zudem behandeln wir den Bereich Wis-senschaft und Wissenschaftsförderung. Da diskutieren wir über einen Innovati-onspark in Dübendorf. Dann haben wir das Gentech-Moratorium, das 2013 aus-läuft. Soll man das erneuern oder nicht erneuern? Das sind Fragen, die anste-hen.

Wie bereiten Sie sich auf eine Eidg. Session vor? Wie arbeiten Sie sich durch den Stapel von Dokumenten? Es gibt zwei Typen von Geschäften, die man näher anschaut. Bei den einen spielt man selber eine Rolle, sei es als Kom-missions-Berichterstatter oder als Frak-tionsvertreter. Diese muss ich natürlich intensiv vorbereiten. Das mache ich die erste Woche im Büro und die zweite und dritte Woche in der Session. Das Zweite sind Geschäfte, die zwar nicht von mir, aber trotzdem wichtig sind und bei denen ich überprüfen muss, ob ich die Position der Fraktion teile. Zum Beispiel bei den Staatsverträgen muss ich schauen, ob ich dieselbe Position wie die Partei ver-trete.

Wenn Sie drei Wünsche für die Schweiz frei hätten, was würden Sie sich wün-schen?Der erste ist, dass sie das Gute bewahrt, das heisst die Stabilität im politischen Bereich, im wirtschaftlichen Bereich, die Stabilität auch im kulturellen, im werter-haltenden Bereich. Der zweite Wunsch ist, dass sie sich etwas mehr zu öffnen wagt, ohne dass sie ihre Werte aufgibt, insbesondere Richtung EU. Ich glaube, dass dort die Zukunft liegt und dort die Musik spielen wird. Als Drittes wünsche ich mir, dass die Schweiz ihren wich-tigsten Rohstoff, nämlich die Bildung, so erhalten kann, wie er jetzt ist. Natürlich wandelt sich das. Aber ich wünsche, dass der Rohstoff Bildung allen, unabhängig von der sozialen Schicht, grundsätzlich zur Verfügung steht, oder vielleicht noch mehr zur Verfügung stehen kann.

Besten Dank, Daniel Jositsch, dass Sie sich Zeit für uns genommen haben!

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Stauffiger · Fabian Steiner · Raphael Stocker · Beat Stöckli · Magdalena J. Strub · Lars Surber · Rudolf Umberg · Frédéric Vez · Thomas Vogel · Martin

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für Experten in Rechnungslegung und Controlling wie bei der Berufsprüfung für Fachleute im Finanz- und Rechnungswe-sen waren die Frauen mit den Bestnoten vertreten. Beim Diplom liess eine Dame das gesamte Feld hinter sich. Expertin Anita Gurtner erzielte die Glanzleistung 5.7, die frisch gekürte Fachfrau Katja Aeschlimann gar das Traumresultat 5.8. Diese Topnote erreichten auch Habegger Steve, Lustenberger Marcel und Müller Oliver. Das alles bei einem Notendur-schnitt von gerade mal 4.1 (bestanden haben 67% der Kandidierenden) respek-tive 3.9 (54%)!

Umso mehr darf man den erfolgreichen Absolventen dieser höchst anspruchs-vollen Prüfungen gratulieren, deren Spit-zenleute ihre Preise gern von Melitta Bi-schofberger (Geschäftsführerin veb.ch), Joseph Catalano (Präsident Swisco) und Lorenzo Fontana (Präsident ACF) entge-gennahmen. Die Feier wurde vom Präsi-denten der Prüfungskommission Marcel Sottas feierlich beendet.

Bleibt noch die eingangs erwähnte zwei-te Halbzeit von Polen-Griechenland. Und die Feststellung, dass die meisten Gäs-te den Apéro im Kultur-Casino vergnügt nutzten, um – statt den EM-Fussball-profis im fernen Warschau – sich selber im schönen Bern hochleben zu lassen.

Ausbildung, den Wert der Praxis und das hohe, immer aktuelle Niveau der eidge-nössischen Prüfungen.

Und wie jeder gute Vereinspräsident hat-te er auch Erfreuliches zu den Transfer-preisen zu berichten: «Die hohe Bildungs-rendite spiegelt sich auch in den Salären wieder. Liegt das Durchschnittssalär beim Fachausweis bei CHF 124‘000, so liegt es beim Diplom bei CHF 190‘000!“»

Gleichzeitig fragte er aber auch: «Wo sind die Frauen geblieben? Auf dem Weg von der Sachbearbeitung über den Fach-ausweis zum Diplom gehen leider einige Frauen verloren. Ich finde das sehr scha-de, denn Frauen eignen sich ebenfalls ausgezeichnet für diese Berufe!»

Man möchte fast sagen: «Gut gebrüllt, Löwe!», zumal die Prüfungsstatistik der Top-Spielerinnen und Spieler des aktuel-len Jahrgangs eine klare Sprache spricht: Sowohl bei der Höheren Fachprüfung

1:0 für Schweizer Fachleute: EM-Auftakt und Diplomfeier 2012

Alle Jahre wieder heisst es an einem Frühlingstag im Berner Kultur-Casino: «Mesdames et Messieurs, chers col-lègues. Cari Amici del Ticino. Sehr ge-ehrte Damen und Herren, geschätzte Kolleginnen und Kollegen.» Dieses Jahr war das ausgerechnet zum Auftakt der EURO 2012.

«Wen interessiert schon Polen gegen Griechenland? Heute sind wir die Gewin-ner!» werden sich am 8. Juni die Diplo-mandinnen und Diplomanden aus dem Fachgebiet Rechnungswesen, Rech-nungslegung und Controlling gesagt haben, die zwei Stunden vor Anpfiff der Fussball-EM zur Schlussfeier für die hö-heren Prüfungen im Rechnungswesen und Controlling 2012 antraten. Wobei sich vielleicht die eine oder der andere insgeheim fragte: «Reichts vielleicht noch für die zweite Halbzeit?»

Die Stimmung im schönen Saal: zwi-schen freudig entspannt und sehr erwar-tungsvoll. Kein Wunder: Die Gästeschar, die sich in Bern, oft samt familiärem Fanclub, zu ihrer wohlverdienten Meister- und Meisterinnen-Feier traf, hat während ihres rund dreijährigen Trainings auf dem Weg zur fachlichen Elite wirklich Grossar-tiges geleistet – samt jenem Willen zum Sieg, den wir uns manchmal vermehrt von unseren Ballkünstlern im roten Dress wünschen würden.

Herbert Mattle, Präsident des Trägerver-eins und Präsident von veb.ch, war denn auch voll des Lobes für die versammel-ten Jungprofis und würdigte einmal mehr die Bedeutung der berufsbegleitenden

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tant pour l’examen supérieur d’expert en finance et en controlling que pour celui du brevet en finance et comptabilité. Au diplôme, une femme a semé tous ses poursuivants : la nouvelle experte Anita Gurtner obtient la brillante performance de 5,7. Quant à la nouvelle spécialiste Katja Aeschlimann, elle réussit un résultat de rêve : 5,8. La moyenne générale des examens s’est située à 4.1 pour le diplô-me (taux de réussite 67%) et à 3.9 pour le brevet (54% de réussite).

Nous ne pouvons que féliciter les candi-dats d’avoir réussi un examen d’un aus-si haut niveau. Les meilleurs candidats ont reçu leur prix des mains de Melitta Bischofberger, (gérante de veb.ch), de Joseph Catalano (président de swisco), présent pour la première fois à cette cé-rémonie et de Lorenzo Fontana (prési-dent ACF). Marcel Sottaz, président de la commission des examens, mis solennel-lement fin à cette cérémonie.

Restait encore la question laissée en sus-pens, la seconde mi-temps du match Pologne-Grèce. Le constat ne prêtait pas à discussion puisque la majorité des invités ont préféré profiter le l’apéritif servi au « Kultur-Casino » et de se laisser vivre dans Berne plutôt que de s’intéresser à une rencontre de football ayant lieu si loin à Varsovie !

Et, comme tout président de club, il a également partagé une bonne nouvelle concernant le prix du transfert : le haut rendement de la formation se répercu-te également sur les salaires. Le revenu moyen d’un titulaire du brevet s’élève à frs. 124‘000, et celui d’un diplômé à frs. 190‘000 !

En même temps, se pose la question : « Où les femmes sont-elles restées ? Le nombre de femmes présentes diminue tout au long du chemin menant du certifi-cat en comptabilité pour arriver au diplô-me en passant par le brevet. « Je trouve cela regrettable, les femmes excellent également dans cette profession ».

Tout comme Shakespeare, nous serions tentés de dire : „Bien rugi, lion !“ tant le résultat des statistiques des examens des meilleurs joueuses et joueurs de cet-te année est significatif : les meilleures notes ont été obtenues par des femmes,

1-0 pour les experts suisses : Coup d’envoi de l’EURO et fête de remise des diplômes

Chaque année, au printemps, résonne l’immuable phrase dans les murs du «Berner Kultur-Casino» : « Mesdames et Messieurs, chers collègues. Cari Amici del Ticino. Sehr geehrte Damen und Herren, geschätzte Kolleginnen und Kollegen.» La cérémonie concor-dait cette année avec celle d’ouverture de l’EURO 2012.

«Qui peut bien s’intéresser au match Pologne-Grèce ? Aujourd’hui les vain-queurs, c’est nous ! » se sont entendu dire les nouveaux diplômées et diplômés en finance et en controlling, ce, deux heures avant le premier coup de sifflet de l’EURO 2012. « Quoique que cela suffise peut-être pour suivre la deuxième mi-temps ? »

L’ambiance dans cette magnifique salle tenait entre la joie et la détente, le tout teinté d’impatience. Pas de miracle : la foule d’invités, souvent accompagnés de leur fan club familial, qui se sont ret-rouvés à Bern à l’occasion de la fête de maîtrise, ont récolté les fruits de trois ans « d’entraînement intensif » pour mériter d’entrer dans l’élite. Nous aimerions re-trouver la même volonté de gagner chez nos joueurs de ballon rond !

Herbert Mattle, Président de l’association pour les examens supérieurs et de veb.ch, ne tarissait pas d’éloges à l’égard de ces jeunes professionnels. Une fois de plus, il soulignait l’importance de la formation continue, de la valeur de la pratique pro-fessionnelle et du haut niveau, toujours actuel, des examens fédéraux.

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Svizzera italiana

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quest’anno, sia tra i diplomati dell’esame di Esperto diplomato in contabilità e controlling, che anche tra gli Specialisti in contabilità e finanza, i migliori piazza-menti sono stati attributi al gentil sesso. L’esperta Anita Gurtner ha lasciato terra bruciata dietro di sé, conseguendo il di-ploma con un eccezionale risultato di 5.7 e la specialista Katja Aeschlimann non è stata da meno con il fantastico risultato di 5.8. E questo con una nota media gene-rale di solo 4.1 (hanno conseguito il titolo il 67% dei candidati) rispettivamente del 3.9 (54%)!

È quindi con grande soddisfazione che sono stati consegnati da parte di Melitta Bischofberger (gerente del veb.ch), Jo-seph Catalano (presidente di Swisco) e Lorenzo Fontana (presidente ACF) i premi ai migliori candidati per il conseguimento dei titoli di questi impegnativi esami. Mar-cel Sottaz, presidente della commissione esami, ha chiuso degnamente la parte ufficiale dei festeggiamenti.

Rimane solamente ancora quel secondo tempo Polonia-Grecia accennato in aper-tura e la consapevolezza che la maggio-ranza degli ospiti preferirà godersi questi attimi da protagonista durante l’apéro al Casinò di Berna in luogo delle prestazioni sportive dei professionisti del calcio nella lontana Varsavia.

fessionale e degli esami federali sempre all’avanguardia.

E come qualsiasi presidente che si ris-petti, ha potuto comunicare anche notizie piacevoli: «Il return dell’investimento nella formazione si rispecchia nella sua reddi-tività. I detentori dell’attestato guadagn-ano mediamente CHF 124‘000, mentre i diplomati possono contare su uno sti-pendio annuo pari a CHF 190‘000».

Contemporaneamente si è però chiesto: «Dove sono rimaste le donne? Durante il percorso da collaboratrici qualificate a specialiste e infine a diplomate vengono continuamente perse donne. È un vero peccato, perché questi mestieri si adat-tano in maniera ideale a protagoniste femminili!».

Ci si sente di condividere appieno queste considerazioni, in particolar modo consi-derando le statistiche dei migliori risultati conseguiti dai giocatori di punta. Anche

1:0 per gli esperti svizzeri: Europei di calcio e festa dei diplomi 2012

Tutti gli anni risuona in un giorno di primavera: «Mesdames et Messieurs, chers collègues. Cari Amici del Ticino. Sehr geehrte Damen und Herren, ge-schätzte Kolleginnen und Kollegen.» Quest’anno in concomitanza con EURO 2012.

«A chi interessa la partita di calcio Polonia contro Grecia? Oggi siamo noi i vincitori!» si saranno detti l’8 giugno 2012 le neodi-plomate e i neodiplomati nel settore della contabilità e del controlling due ore prima del fischio d’inizio degli europei 2012 e si sono quindi presentati compatti alla fes-ta dei diplomi. Forse alcuni si sono do-mandati: «Basterà ancora per il secondo tempo?».

L’atmosfera nella bellissima sala del Casinò è stata di trepida attesa e rilas-sante gioia. Non c‘è da meravigliarsene. Gli ospiti accorsi, sovente con i propri famigliari, hanno avuto occasione di fe-steggiare il loro titolo di maestria, coro-namento di un percorso formativo durato tre anni, per potersi congiungere all’élite professionale del settore. Hanno assolto il loro compito egregiamente, includendo quella voglia di vincere le sfide, caratte-ristica che vorremmo poter gustare mag-giormente da parte dei nostri artisti del pallone.

Herbert Mattle, presidente della Soci-età per gli esami superiori di contabilità e controlling e del veb.ch, pieno di elo-gi per i neoprofessionisti, ha potuto una volta in più tessere le lodi della formazi-one duale, del valore della pratica pro-

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Weitere Infos zu den Prüfungen 2012 und dem Terminplan 2013

Besuchen Sie unsere Website www.exa-men.ch. Für Fragen stehen wir Ihnen ger-ne unter der Telefonnummer 044 283 45 46 (Berufsprüfung) 044 283 45 90 (Hö-here Fachprüfung) oder per E-Mail, [email protected] zur Verfügung.

Die Fachprüfung in unserer Branche ist und bleibt für viele Schweizer Berufs-leute ein begehrtes Ziel. Der Beweis: 1000 Kandidatinnen und Kandidaten in der Berufsprüfung und 231 Teilneh-mende in der Höheren Fachprüfung. Rekord!

Nervosität vor dem grossen Tag

Kurz vor den Prüfungsterminen spürten wir im Sekretariat die steigende Nervo-sität der Kandidierenden. Ein Beispiel: Obwohl die Hilfsmittelliste rechtzeitig verschickt und publiziert wurde, kamen Anfragen betreffend dem Einsatz von Fachunterlagen. Man wollte sich – zur Beruhigung – einfach nochmals absi-chern, ob die Hilfsmittelliste auch wirklich stimmt.

Reibungsloser Ablauf

Ein grosses Merci geht hier an Sie, liebe Kandidatinnen und Kandidaten und an Sie, unsere geschätzten Aufsichtsper-sonen und Prüfungsexperten. Sie alle haben Ihre Aufgabe einmal mehr mit viel Disziplin bewältigt. Das schöne Fazit: Wir als Organisatoren mussten kaum Proble-me verzeichnen.

Beispiel Winterthur: Zwei Räume, 716 Kandidatinnen und Kandidaten, der Transport und die Überwachung aller Prüfungsunterlagen und Hilfsmittel – keine kleine Aufgabe, keine grösseren Zwischenfälle! Den guten Boden dafür schaffte Martin Sommer, unser neuer Lei-ter Logistik, der zusammen mit Maurizio Sensi erstmals für die gesamte Prüfungs-logistik verantwortlich war. Danke, meine Herren!

Alte Regeln, neue Regeln

Und noch ein organisatorisches Extra: In diesem Jahr wurden die letzten Prüfun-gen nach den alten Reglementen 1999 durchgeführt. Bei der Berufsprüfung hatten sich dafür 66 Kandidatinnen und Kandidaten angemeldet und bei der Hö-heren Fachprüfung waren es noch 9.

Die Prüfungsresultate

Und so hat der Jahrgang 2012 schweiz-weit abgeschnitten:

Berufsprüfung Reglement 1999: Von 66 Kandidatinnen und Kandidaten haben 17 bestanden, Quote von 25.8%.

Höhere Fachprüfung Reglement 1999:Von 9 Kandidatinnen und Kandidaten ha-ben 3 bestanden, Quote von 33.3%.

Berufsprüfung Reglement 2010: Von 1000 Kandidatinnen und Kandidaten ha-ben 541 bestanden, Quote von 54.1%.

Höhere Fachprüfung Reglement 2008:Von 222 Kandidatinnen und Kandidaten haben 149 bestanden, Quote von 67.1%.

Beste Notendurchschnitte

Berufsprüfung: Der beste Notendurch-schnitt wurde in der Berufsprüfung nach Reglement 2010 erzielt, mit Note 5.8.

Höhere Fachprüfung: Fast ebenso stark zeigte sich die Gewinnerin bei der Höhe-ren Fachprüfung nach Reglement 2008, mit Note 5.7.

Sämtliche Statistiken finden Sie auch un-ter www.examen.ch.

Wer auch noch Bestnoten verdient

Unsere eidgenössischen Prüfungen im grossen Umfang zu organisieren, braucht neben viel Organisationstalent und Ter-mintreue auch Geduld, Durchhaltewillen und sicher eine Portion Humor. All dies und noch mehr zeichnet unsere «Tätsch-meisterinnen» Nicole Gretler und Dalya Abo El Nor aus. Letztere übernahm unter Frau Gretlers Leitung dieses Jahr erst-mals und erfolgreich die Organisation für die Höhere Fachprüfung. Wie immer richtungsgebend: die Fachkommissionen und die engagierten Experten der Prü-fungskommission.

Erfolgreiche Prüfungen 2012, neuer Teilnehmerrekord!

Jörg Ochsenbein, Teamleiter Prüfungs-organisation Verein für Höhere Prüfungen im Finanz- und Rechnungswesen

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Die Module sind klar voneinander abge-grenzt, beinhalten ausschliesslich Cont-rolling-Themen und können auch einzeln besucht werden. Der Studiengang dau-ert ein Semester. Die Rückmeldungen der bisherigen Teilnehmenden sind aus-schliesslich positiv.

Studiengang Projektmanagement für Buchhalter und Controller in 7 Halb-tagen

Kurz, knapp intensiv: Für Fachleute, die viel in Projekten arbeiten, bieten wir ab November 2012 einen eigenen Studi-engang an. Der Lehrgang Projektma-nagement beinhaltet 7 Halbtage plus Zertifikatsprüfung. Der Preis ist mit CHF 2‘950 sehr attraktiv. Gute Referenten mit viel Praxiserfahrung? Selbstverständlich inklusive.

Diploma as IFRS/IAS Accountant und IFRS Update

IFRS und IAS bleiben aktuell wie eh und je: Willkommen zum 18. Studiengang ab 5. September 2012! Eine schöne Traditi-on ist mittlerweile auch der IFRS Update, während dem alle Neuerungen im Be-reich IFRS besprochen werden. Am 24. und 25. Oktober 2012 referieren zahlrei-che Gäste über die zahlreichen Verände-rungen der letzten Monate. Auch Work-shop-Aktivitäten kommen nicht zu kurz.Viele spannende Option und doch: Sie sind noch unentschieden? Besuchen Sie www.controller-akademie.ch.

Internationale Anerkennung: CIMA (Chartered Institute of Management Accountants)

Vom 22. – 24. Mai 2012 fanden erstmals für die deutsche Schweiz die CIMA-Prü-fungen an der Controller Akademie statt.CIMA ist massgeschneidert für die Ex-pertinnen und Experten in Rechnungs-legung und Controlling, die einen inter-nationalen Abschluss suchen. CIMA hat seinen Sitz in London und ist weltweit in 165 Ländern anerkannt. An die Schwei-zer Abschlüsse werden die beiden unte-ren Levels angerechnet. Sie absolvieren nur noch das Strategic Level und die TOPCIMA-Fallstudie. Der Unterricht ist in Englisch.

Noch ein international anerkannter Abschluss: der EMBA in Controlling und Consulting

Zum dritten Mal können diplomierte Ex-pertinnen und Experten in Rechnungsle-gung und Controlling ab November 2012 einen kurzen Executive Master in Busi-ness Administration (EMBA) in Controlling und Consulting absolvieren. Die Fachhochschule Bern bietet diesen EMBA in Kooperation mit veb.ch und der Controller Akademie an – geeignet für alle, die einen international bekannten Abschluss und einen akademischen Titel wünschen. Den EMBA gibt es schon in bewährter Form. Expertinnen und Exper-ten in Rechnungslegung und Controlling müssen nur noch ein Semester zu 25 Ta-gen Unterricht absolvieren und anschlies-send eine Masterarbeit verfassen.

Modul-Studiengang Controlling

Und noch eine smarte Alternative zur Weiterbildung: Für alle, die mit dem Fach-ausweis im Finanz- und Rechnungswe-sen oder mit ähnlichen Ausbildungen die eidgenössisch diplomierte Expertenaus-bildung nicht oder noch nicht absolvieren wollen, bietet die Controller Akademie ab 24. Oktober 2012 zum vierten Mal einen Modul-Studiengang Controlling an. Das Praxisstudium beinhaltet sechs Module zu je 7 Lektionen. Jedes Modul kann freiwillig mit einer Prüfung abgeschlossen werden.

Hansueli von Gunten, lic. und mag. rer. pol. Geschäftsleiter der Controller Akade-mie AG in Zürich.

Wie immer viel los: Unsere Neuigkeiten aus der Controller-Akademie

Rückblick und Ausblick: Expertin/Experte in Rechnungslegung und Controlling

Im März und April traten einmal mehr viele unserer Studierenden zu den eidge-nössischen Prüfungen an – mit schönem Erfolg: 70% «unserer» Kandidatinnen und Kandidaten (die Controller-Akademie wird von veb.ch mitgetragen) dürfen auf ihr Bestehen anstossen. Etwas anders aus-gedrückt haben 38 von 41 Teilnehmenden mit internem Diplom bestanden, was einer Erfolgsquote von 93% entspricht. Zusätz-lich haben noch 12 Prüflinge ohne interne Abschlussprüfung bestanden. An einer regionalen Diplomfeier im Kauf-leuten trafen sich die Diplomanden und Diplomandinnen zur gegenseitigen Gra-tulation und anregenden Gesprächen. Und auch an unseren Kooperationsschu-len in Bern, Basel und erstmals Luzern hatten wir sehr gute Resultate.Am 21. Oktober 2012 beginnt der nächs-te Studiengang mit einem Kickoff-Semi-nar in Brunnen. Vorgesehen ist neben der normalen, fünf Semester dauernden Aus-bildung auch wieder eine Intensivklasse in drei Semestern.

Neu: Praxisstudium Chef/in Finanz- und Rechnungswesen

Für alle, die mit dem Fachausweis im Fi-nanz- und Rechnungswesen oder mit ähnlichen Ausbildungen die eidgenös-sisch diplomierte Expertenausbildung nicht oder noch nicht absolvieren wollen, bietet die Controller Akademie ab 23. Oktober 2012 einen Modul-Studiengang im Finanz- und Rechnungswesen an. Das Ziel ist es, das nötige Know-how zu erlernen, um nicht nur als Fachperson, sondern auch als Vorgesetzte(r) zu über-zeugen. Dieses Praxisstudium beinhaltet sieben Module zu je 6 Lektionen. Jedes Modul kann freiwillig mit einer Prüfung ab-geschlossen werden.Inhaltlich sind die Module klar vonein-ander abgegrenzt. Sie beinhalten aus-schliesslich Themen aus dem Finanz- und Rechnungswesen plus ein Modul Mitarbeiterführung und können auch ein-zeln besucht werden. Der Studiengang dauert ein Semester.

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Geschichten bilden Realitäten und Worte

In jeder Organisation gibt es viele Din-ge, die gut funktionieren, auch wenn das Gute nicht immer sichtbar ist. Doch jedes Unternehmen erlebt Momente, in denen hervorragende Arbeit möglich ist, trotz Krise oder Druck.

Oft jedoch wird Arbeit als grau und un-befriedigend empfunden. Damit sich Tristesse, ständiges Krisendenken oder Problemtrance nicht als Dauerzustand etablieren, gibt es eine Methode des Geschichtenerzählens, die Menschen vitalisiert und Leistungen würdigt. Die Methode heisst Appreciative Inquiry (wertschätzende Erkundung). Ihr Ziel: Spitzenleistungen durch positive Ge-schichten erreichen.

Appreciative lässt sich mit wertschätzendübersetzen. Es geht um die Wertschät-zung des Besten der Menschen und der Organisation, in der sie arbeiten.

Inquiry kommt von ta inquire, was mit erkunden oder untersuchen übersetzt werden kann. Es geht darum, die Juwe-len – das, was in der Organisation bereits gut funktioniert – mit einem strukturierten Interview zu entdecken.

Appreciative Inquiry (AI) lässt sich da ein-setzen, wo sich ein Team verändern und

kraftvoll in die Zukunft gehen möchte. Das Besondere an AI ist die Vorgehens-weise, die Mitte der 80er-Jahre in den USA entwickelt wurde. Viele Menschen oder Unternehmen kennen nur einen Weg der Problemlösung. Sie analysieren die Situation, treffen Massnahmen und setzen diese um. Nach einer gewissen Zeit werden das Resultat reflektiert und Verbesserungen angebracht.

AI funktioniert anders. Wer diese Metho-de wählt, geht davon aus, dass alles, was ein Unternehmen für Spitzenleistungen braucht, als Kompetenz weitgehend vor-handen ist. Um an diese Ressourcen zu gelangen, funktioniert AI mit einem struk-turierten Interview. Mitarbeitende befra-gen sich also gegenseitig.

Ursprünglich wurde Al für die Arbeit mit kleinen Gruppen konzipiert. Doch bei diesem Anwendungsfeld blieb es nicht. Heute ist AI eine bewährte Methode für Grossgruppen bis zu mehreren tausend Personen.

Die Chancen von AI

Veränderungsprozesse brauchen viel Kraft. Deshalb ist es wichtig, möglichst positiv zu starten. Die Vorteile oder Chan-cen von AI sind:

Angelika Ramer trainiert seit über 15 Jahren Unternehmen sowie Organisati-onen in schriftlicher Kommunikation und verfasste zu diesem Thema fünf Sach-bücher. Die Kommunikationsberaterin und frühere Journalistin ist Inhaberin der «Identität ist Sprache – Ramer & Partner AG» in Winterthur.

Das Buch «Die Briefsprache» zeigt den Weg zu Briefen, die mehr erreichen wol-len als blosse Informationsvermittlung.

Seit 2000 sind fünf Bücher von Angelika Ramer im Verlag SKV erschienen. Als veb.ch-Mitglied haben Sie 15% Rabatt bei Einkäufen beim Verlag SKV.

Konventioneller Ansatz: AI-Ansatz:Probleme lösen Vorhandene Potenziale entfalten

Probleme identifizieren Das erkunden, verstehen und wertschätzen, was an Gutem da ist.

Ursachen analysieren Entwerfen, was im besten Fall sein könnte.

Mögliche Lösungen erarbeiten. Gestalten und vereinbaren, was sein soll.

Massnahmen planen Planen, was zukünftig sein wird.

Grundannahme: Grundannahme:Organisationen haben Mängel, Organisationen haben ungeahntesdie beseitigt werden müssen. Potenzial, das manchmal schon auf-

blitzt.

Konventioneller Ansatz und AI-Ansatz

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Realitäten, hinterlassen einen Eindruck, sind wichtig und besitzen einen Wert. Während ständige Negationen, Ableh-nungen oder Angst ein Wachstum blo-ckieren, ist der Ausblick auf das Beste erfolgsversprechend. AI ist auch nicht das Angebot, einfach die rosarote Brille aufzusetzen und Probleme nicht mehr zu erkennen. Die Methode lädt zu einer neuen Perspektive ein, zu einem Ausblick und zur Frage, wie es denn sein könnte.

Buchtipp:Appreciative Inquiry: Der Weg zu Spit-zenleistungen, von Matthias zur Bonsen, Carole Maleh, Beltz Verlag.

Unser Geschäft gewährleistet einen wichtigen Service für unsere Kunden. Wir sind stolz darauf, ein Teil dieser Organisation zu sein.

Beispiel Kommunikation / Kultur und Spass

Wir fördern eine Kultur der offenen Kom-munikation, von gegenseitigem Vertrauen und Respekt und der Anerkennung der Meinung anderer.

Die Methode der wertschätzenden Er-kundung zeigt, wie wichtig die Sensibili-tät gegenüber der Sprache im Unterneh-men ist. Worte und Geschichten bilden

Beteiligte fühlen sich motiviert. Es macht ihnen Freude, sich an das Be-ste in ihrem beruflichen Leben und in ihrer Organisation zurückzuerinnern. Sie werden sichtlich lebendig, wenn sie darüber reden. Es entsteht ein positiveres Selbstbild: «Wir sind ja ziemlich gut.» Abwertende Vorurteile und Stereoty-pen gegenüber Kollegen, Abteilungen oder Chefs werden relativiert oder so-gar umgekehrt. Denn jeder hört viele Geschichten darüber, wie die jeweils anderen in positiver Weise gehandelt haben.Es wird viel über vorbildliche Beispiele gelernt, über brillante Facetten in an-deren Winkeln der Organisation, die sich nachahmen lassen oder über die man noch hinausgehen kann. Viele gute Ideen werden übertragen. Oft sind diese Ideen nicht überall bekannt (Niederlassungen im In- und Ausland).

Es wird deutlich, dass nicht nur alles ver-ändert werden muss, sondern dass es vieles gibt, das beibehalten werden kann. Menschen sind eher zu Veränderungen bereit, wenn auch das Gute der Vergan-genheit zur Sprache kommt und lebendig bleibt.

Worte bewirken viel

Zukunftsaussagen können verschieden lang und auf unterschiedliche Weise for-muliert sein. Wie im ganzen AI-Prozess gilt es besonders bei den Zukunftsaus-sagen auf die Wortwahl zu achten. Das, was intern gesprochen wird, ist oft auch das, was zu den Kunden gelangt, direkt ausgesprochen oder zwischen den Zei-len signalisiert.

Beispiel Kundenservice

Die Kunden machen eine tolle Erfah-rung, wenn sie mit uns Kontakt haben. Wir sehen die Anliegen unserer Kun-den voraus und haben bereits alle not-wendigen Informationen bereit, wenn sie sich bei uns melden. Unsere Kunden sprechen, wenn sie anrufen, nur mit einer Person und wer-den ohne Unterbrechung bedient. Wir reservieren ausreichend Zeit für Fortbildung, sodass unser Fachwis-sen immer auf dem neuesten Stand ist.Wir lernen ständig, während wir arbei-ten.

Angelika Ramer – Identität ist Sprache, arbeitet seit vielen Jahren für die Sprachentwick-lung in Unternehmen in der Schweiz und in Deutschland. Die AI-Methode kommt zum Einsatz, wenn die mündliche und schriftliche Kommunikationskultur verändert werden soll. Die Autorin von Sachbüchern setzt dabei nicht einfach nur auf korrekte Ausdrucks-weisen oder Trends. Das Motto lautet «Zuerst die Haltung, dann die Sprache». Mit so-genannten Wortgalerien wird das Unternehmen mit seinen Werten in sein bestes Licht gestellt.

Phasen Ziele

Discovery: Erkunden, Verstehen und Würdigen derErkunden und Verstehen «Juwelen»

Positive, witzige, starke Geschichten erzählen.Was machen wir sehr gut und gerne?Verändern der Wahrnehmung weg von «Vieles misslingt» hin zu «Vieles gelingt bereits jetzt ganz gut».Aufbau einer positiven und bejahenden Einstellung zu sich selbst, zum Arbeits-platz und zum Unternehmen.Mut und Vertrauen für die Zukunft stärken.

Dream: Vertiefen der Wünsche und Ziele für sichVisionieren selbst und die Organisation.

Entwurf dessen, was ein könnte.Motivation und Inspiration.Lust auf die Zukunft.

Design: Visionen präzisieren, Ziele und/oderGestalten Leitlinien für die Zukunft ausarbeiten.

Destiny:Umsetzen Massnahmen erarbeiten und vereinbaren.

Konsequenzen für die Einzelnen ableiten.Kommunikation der Ergebnisse in der Organisation sichern.Fortsetzung von AI sicherstellen.

Schritte und Ziele eines Appreciative-Inquiry-Weges

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Wer passt zusammen? Diese Frage ist bei der Besetzung von offenen oder neuen Stellen

und bei der Jobsuche zentral. vebjob ist die Stellenvermittlung von veb.ch und führt

Kandidaten und Unternehmen erfolgreich zusammen. Unternehmen finden auf vebjob.ch

erfahrene und qualifizierte Spezialisten sowie Führungskräfte im Finanz- und Rechnungswesen.

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Roland Vannoni Dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling

Telefon 043 336 50 37 ∙ [email protected]

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Wir haben eine Welt geschaffen, für die unser Hirn nicht ausgelegt ist. Das führt zu systematischen Denkfehlern – auf-gelistet in «Die Kunst des klaren Den-kens». Die gesammelten Kolumnen von Rolf Dobelli entlarven lieb gewonnene Denkmuster als blanken Unsinn – und geben Tipps, wie man sie sich abge-wöhnt.

Strampeln Sie sich im Schwimmbad ab, in der Hoffnung auf einen stromlinienför-migen Körper? Sinnlos, sagt Rolf Dobelli. Die bewunderten Schwimmer sind nicht deshalb athletisch, weil sie Schwimmer sind; sie sind überhaupt erst Schwimmer geworden, weil sie die athletischen Vor-aussetzungen dafür haben. Das ist nur einer von 52 Denkfehlern aus ebenso vie-len Kolumnen, erstmals publiziert in der FAZ und in der SonntagsZeitung.

Unser Gehirn – und damit unser Denken – wurde durch die evolutionäre Entwick-lung biologisch geprägt. Die Epoche der Jäger und Sammler währte viel länger als die vergleichsweise kurze Zeitspan-ne von etwa 10 000 Jahren Zivilisation. Deshalb denken wir grundsätzlich immer noch wie in der Steinzeit. Dumm nur: Für die moderne, hochkomplexe Welt, in der wir leben, ist dieses Steinzeitgehirn nicht wirklich gemacht. Sofortiges, intuitives

Handeln, etwa bei Gefahr, wurde in der Steinzeit belohnt. Heute erfordern wich-tige Entscheidungen hingegen scharfes Nachdenken. Dieser Gegensatz ist die häufigste Quelle von Fehlern und Fehl-verhalten. Wenn nun zwar die Zeitspanne der evolutionären Entwicklung bisher zu kurz war, um Rationalität in den Genen zu verankern, so haben wir doch im-merhin die Chance, rationales Denken einzuüben. Für diese Art von Kompetenz ist die Kenntnis typischer Denkfehler hilf-reich.

Dobelli hält dem Leser einen Spiegel vor. Wie oft man sich darin erkennt, ist glei-chermassen amüsant wie erschreckend. Der Autor nimmt sich selbst in seiner Kri-tik nicht aus und würzt seine Analysen mit einer feinen Prise Selbstironie. Nicht alle seiner Erkenntnisse sind neu, manche Kolumnen überlappen sich, und Dobelli gibt freimütig zu, dass er seine Aufgabe vor allem darin sieht, wissenschaftliche Befunde zu sammeln und sie einem brei-teren Publikum zugänglich zu machen. Die Beispiele sind denn auch anschau-lich, anekdotisch und oft alltags- oder berufsrelevant. getAbstract empfiehlt das Buch allen, die schlau genug sind, ihrem eigenen Hirn nicht über den Weg zu trauen.

Buchrezension: Die Kunst des klaren Denkens

«Die Kunst des klaren Denkens» von Rolf Dobelli, Hanser 2011, 246 Seiten. Eine fünfseitige Zusammenfassung des Buches und Tausender weiterer Titel finden Sie auf www.getAbstract.ch.

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Der QR-Code (Quick Response), ist in letzter Zeit in vielen Medien präsent. Welchen Nutzen bietet dieses Quadrat mit dem schwarz-weissen Muster?

Auf Plakaten, in Broschüren, Zeitungen oder Magazinen begegnet man immer häufiger kleinen quadratischen Kästchen mit schwarz-weissen Mustern, die ein bisschen wie abstrakte Scherenschnit-te aussehen. Das sind die sogenannten QR-Codes. Die Zeichenketten entspre-chen digitalen Codes, die man mit dem Smartphone scannen kann und die meistens eine Webseite öffnen. Sie kön-nen aber noch viel mehr als nur einfache Links aufrufen. Es lassen sich durch die Codes auch einfache Textinformationen oder digitale Visitenkarten, die direkt ins Adressbuch des Smartphones eingele-sen werden, darstellen. Auch denkbar ist es, URLs zu vercoden, die direkt den Download kompletter Dokumente – etwa einer PDF-Datei – auf ein mobiles End-gerät starten. Oder Informationen zum ei-genen Firmenstandort und Verbindungen des öffentlichen Verkehrs werden via QR-Code mit online verfügbaren Karten oder Fahrplanauskünften ergänzt.

Schnell und benutzerfreundlich

Der grosse Vorteil der QR-Codes ist es, dass sie ganz gezielt eingesetzt werden können, um dem Nutzer spezifische Zusatzinformationen zur Verfügung zu stellen und ihm so einen unmittelbaren Mehrwert zu bieten. Zudem sind sie äusserst benutzerfreundlich. Zusätzliche Informationen lassen sich unkompliziert

und schnell abrufen. Wer bisher einen Web-Link für weiterführende Informatio-nen nutzen wollte, tippte im Adressfeld des Web-Browsers mehr oder weniger lange URLs ein – mit dem Smartphone zuweilen ein mühseliges Unterfangen. QR-Codes hingegen werden einfach und in Sekundenschnelle mit dem Smartpho-ne eingelesen. Der Nutzer gelangt so nahezu mühelos an Informationen. Alles was es dazu braucht, ist ein Smartphone. Darauf muss eine spezielle Software in-stalliert sein, welche die Inhalte erkennen, decodieren und darstellen kann.

Codes selbst generieren

Es gibt online eine Vielzahl von Applikati-onen für verschiedene Betriebssysteme, die zumeist auch kostenlos sind. Für das Betriebssystem Android eine praktische Applikation ist «QR-Droid». Damit las-sen sich nicht nur QR-Codes entziffern, sondern man kann sogar selber auf dem Android-Phone einen QR-Code erstellen, zum Beispiel um Kontaktinformationen auszutauschen. Auch für iPad und iPho-ne von Apple gibt es unzählige Appli-kationen. Eine davon, «QR-Lesegerät», kann genau wie die Android-Anwendung nicht nur QR-Codes lesen, sondern sel-ber auch Codes generieren. Wer selbst QR-Codes erstellen will, muss dies nicht unbedingt mit einem Smartphone tun. Es gibt auch Web-Dienste, welche den Ser-vice kostenlos anbieten. So können auf der Seite www.goqr.me auf einfachste Weise QR-Codes generiert werden: Text, URL oder Adressdaten werden im ent-sprechenden Feld eingefüllt, ein Klick und eine Datei im png-Format und in druckfä-higer Auflösung steht zur Verfügung.

veb.ch nutzt modernen Code

Auch veb.ch profitiert von den Vorteilen des QR-Codes und setzt künftig ver-mehrt auf kontextuelle Informationen. So wird etwa in Publireportagen von veb.ch in Fachzeitschriften mit dem QR-Code auf die entsprechende Online-Informa-tion verwiesen. Inserate von «vebjob» verweisen auf die entsprechende Online-Stellenanzeige.

QR-Codes für alle Fälle

Tobias Kilchör, Geschäftsführer mezzo|media GmbH, Mürren

Hier ein Beispiel für eine Kontaktinforma-tion – mit Hilfe eines Smartphones kön-nen die Kontaktdaten von veb.ch direkt in das Adressbuch übernommen werden.

Dieser QR-Code führt auf die Online-Ver-sion des vorliegenden r&c.

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nachrichtigung des Richters bei Über-schuldung gemäss OR 725 II obliegt grundsätzlich allein dem Verwaltungsrat, der diese nicht delegieren kann. Fakti-sche Organe können daher nicht für eine verspätete Benachrichtigung des Rich-ters zur Rechenschaft gezogen werden, es sei denn, sie hätten den Verwaltungs-rat von der Benachrichtigung abgehalten oder es unterlassen, ihn über die beste-hende Überschuldung zu informieren. (E. 3.1. 4A_474/2011; BGer, 4.1.2012)

GebührenDie Besitzer eines Computers mit Breit-band–Internetanschluss müssen Ra-diogebühren zahlen. Laut Bundesver-waltungsgericht bieten multifunktionale Geräte dieser Art eine gleichwertige Viel-falt und Qualität beim Empfang von Pro-grammen wie herkömmliche Radios. (Ur-teil A-2811/2011)

Kündigung der MietwohnungDas Bundesgericht (BGE 4A_305/2011 vom 7. November 2011) hat eine Ver-mieterkündigung wegen schleppender Mietzinszahlung für gültig erklärt, obwohl der Vermieter bei Vertragsabschluss das im Kanton Waadt vorgeschriebe-ne amtliche Formular nicht verwendete, welches auf die Anfechtbarkeit des An-fangsmietzinses aufmerksam macht. Den entsprechenden Einwand der Mieter erachtete das Bundesgericht als rechts-missbräuchlich. (Silvia Eggenschwiler Suppan, Jusletter, 19.03.2012)

Revisionsrecht

Entzug der Bewilligung für einge-schränkte RevisionRAG 17 I; OR 728; OR 729. Entzug der Zulassung als Revisionsexperte. Erfüllt ein Revisionsexperte die Zulassungsvor-aussetzungen von RAG 4 – wie beispiels-weise unbescholtener Leumund bzw. Gewähr für eine einwandfreie Geschäfts-führung – nicht mehr, kann die Aufsichts-behörde gemäss RAG 17 I seine Zulas-sung befristet oder unbefristet entziehen. Eine einwandfreie Prüftätigkeit setzt u.a. fachliche Kompetenz und ein korrektes Verhalten im Geschäftsverkehr voraus.

Steuern

Grundstückgewinnsteuerbei ErsatzobjektWer mit dem Erlös aus einem Liegen-schaftsverkauf ein Ersatzobjekt finanziert, entgeht der Grundstückgewinnsteuer nicht zwingend. Laut Bundesgericht kann kein Steueraufschub beansprucht werden, wenn das verkaufte Haus schon Jahre nicht mehr selbst bewohnt wurde. (BGE 2C_497/2011)

Steuerlichen WohnsitzDas Bundesgericht hat einen Welten-bummler steuerrechtlich an die Schweiz gekettet. Laut dem Gericht behält er ge-genüber dem Fiskus seinen Schweizer Wohnsitz, obwohl er auf unbestimmte Zeit über die Ozeane segelt. (Sitzung im Verfahren 2C_614/2011)

Organhaftungskosten – Gewinnungs-kostenEin Abzug von Schadenersatzzahlungen als Gewinnungskosten ist zulässig, so-fern ein Zusammenhang zwischen der Schadenersatzzahlung und der Organ-haftung des Steuerpflichtigen gegeben ist und keine grobe Pflichtverletzung oder krasses Fehlverhalten seitens des Steuer-pflichtigen vorliegt. (BGE 2C_465/2011, 2C_466/2011)

Unternehmensberatung

Rangrücktritt und SanierungZiel einer finanziellen Sanierung im Rah-men eines Konkursaufschubverfahrens ist es, die bestehende Überschuldung längerfristig zu beseitigen und die Gesell-schaft auf gesunde Beine zu stellen. Hier-für reicht eine Rangrücktrittserklärung nicht aus, da diese keine Sanierungswir-kungen hat und die Bilanzsituation durch einen Rangrücktritt nicht verändert, d.h. die Überschuldung nicht beseitigt wird. Ein Rangrücktritt ist somit kein taugli-ches Mittel, um einen Konkursaufschub zu beenden. (Denise Kreutz, Jusletter 23.04.2012)

Anzeigepflicht bei ÜberschuldungOR 725. Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung. Die Pflicht zur Be-

Die Einhaltung der Vorschriften über die Unabhängigkeit der Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften nach OR 728 und OR 729 sowie der standesrechtlichen Unabhängigkeitsbestimmungen ist für die Erfüllung der Voraussetzung des unbescholtenen Leumunds offenkundig wesentlich. Eine direkte und bedeuten-de indirekte Beteiligung am zu prüfen-den Unternehmen ist mit der geforder-ten Unabhängigkeit der Revisionsstelle nicht vereinbar (OR 728 II Ziff. 2), wobei die Unabhängigkeitstatbestände von OR 728 auch für die eingeschränkte Revision gelten. Eine enge geschäftliche Bezie-hung zu einem Verwaltungsratsmitglied und bedeutenden Aktionär der zu revi-dierenden Gesellschaft ist mit der Funk-tion eines leitenden Revisors ebenfalls nicht vereinbar. Es genügt bereits eine Beeinträchtigung des Anscheins der Un-abhängigkeit, um eine Verletzung zu be-jahen, unabhängig davon, ob ordentlich oder eingeschränkt revidiert wird. Eine vorgängige Androhung des Entzugs der Zulassung ist bei schwerwiegenden leu-mundsrelevanten Verstössen nicht erfor-derlich, weil der Leumund in diesen Fäl-len als derart beeinträchtigt anzusehen ist, dass selbst eine umgehende Wieder-herstellung des rechtmässigen Zustands zumindest in näherer Zukunft keine Ge-währ für eine einwandfreie Prüftätigkeit zu bieten vermag. (B-1355/2011; BVGer, 5.10.2011)

Entzug der Zulassung als Revisions-experte, Verletzung des rechtlichen GehörsX, von der RAB zugelassener Revisions-experte, wurde wegen Misswirtschaft und ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie fiskalischer Delikte zu sieben Mo-naten bedingter Freiheitsstrafe bei einer zweijährigen Bewährungsfrist verurteilt. Nachdem X ein Gesuch um Bewilligung zur Aufnahme der Revisionsexperten-tätigkeit für sein eigenes Unternehmen gestellt hatte, entzog ihm die Revisions-aufsichtsbehörde die Bewilligung bis auf Weiteres, verfügte die Annullierung im Register und lehnte im Weiteren das neue Gesuch des X ab. Hiergegen mach-te X mit Beschwerde geltend, der Aufhe-bungsentscheid der Behörde äussere

Vom zwingenden Steuersitz für Weltenbummler bis zum Entzug des Revisionsrechts: neue Gesetzesentscheide.

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sich nicht dazu, wann ein neuer Antrag in Betracht zu ziehen sei, überdies sei auch die Begründung des Entscheids mangel-haft.

Hinsichtlich der Beurteilung des ein-wandfreien Rufs nach RAG äusserte sich das Gericht in Abweichung von seiner neueren Rechtsprechung dahingehend, dass zwar das Erfordernis der Respek-tierung der Rechtsordnung auch die Beachtung des Strafrechts umfasse, ein Strafregistereintrag hingegen nur solange für die Prüfung der Zulassungsvoraus-setzungen von Bedeutung sein kann, als er nicht gelöscht wurde. Da die Re-visionsaufsichtsbehörde nicht unter den abschliessenden Katalog der Einsichts-berechtigten nach StGB 367 II falle, hätte sie die Verurteilung des X zum Zeitpunkt der Verfügung im April 2011 nicht als Be-urteilungsgrundlage beiziehen dürfen. (B-3837/2010; BVGer, 14.12.2011)

Rechtsprechung heranzuziehen (E. 4.2.2, Bestätigung der Rechtsprechung). Von der entsprechenden Person werden ins-besondere die Einhaltung der Rechtsord-nung, namentlich des Revisionsrechts, aber auch des Zivil- und Strafrechts, so-wie die Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben gefordert. Mit dem Ge-bot der einwandfreien Prüftätigkeit nicht zu vereinbaren sind deshalb Verstösse gegen einschlägige Rechtsnormen be-ziehungsweise gegen Treue- und Sorg-faltspflichten (E. 4.2.3, Bestätigung der Rechtsprechung). Angesichts der Vor-strafe und der ausserordentlichen Höhe der Verlustscheine gegen X ist das Ge-währserfordernis nicht erfüllt (E. 4.4.2). Eine derart schlechte finanzielle Situation ist schliesslich geeignet, die Unabhän-gigkeit von X nach OR 728 und OR 729 in Frage zu stellen, weil sie die finanzielle Abhängigkeit von X zu seinen Klienten erhöht. Deshalb besteht die Gefahr, dass X Mandate im persönlichen Interesse an-nimmt und ausführt. (B-4465/2010. BV-Ger, 3.11.2011)

RAG 4 I; RAV 4; OR 728; OR 729. Bedeutung von Vorstrafen und Verlust-scheinen für die Zulassung als Revisor bzw. RevisionsexperteX ersuchte bei der eidgenössischen Re-visionsaufsichtsbehörde (RAB) um Zulas-sung als Revisionsexperte. Nach einer summarischen Prüfung erteilte die RAB die Zulassung provisorisch. Im August 2009 beantragte X die Zulassung als Re-visor und reichte gleichzeitig seinen Straf-register- und Betreibungsregisterauszug ein. Ersterer enthielt eine Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe wegen Veruntreuung, letzterer hängige Betrei-bungen im Umfang von CHF 100‘000 und Verlustscheine im Umfang von CHF 6‘000‘000. Die RAB entzog X daraufhin die provisorische Zulassung als Revisi-onsexperte und verweigerte die Zulas-sung als Revisionsexperte und als Revi-sor. Für die Auslegung des Erfordernisses des unbescholtenen Leumunds und der Gewähr für eine einwandfreie Prüftätig-keit gemäss RAG 4 I und RAV 4 I ist die im Finanzmarktaufsichtsrecht entwickelte

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Die veb.ch Regionalgruppen bilden, ne-ben ihren gesellschaftlichen Aufgaben, für die Mitglieder einen wichtigen fach-lichen Treffpunkt in der Region. Dieses Netzwerk ist für die Kontakt- und Bezie-hungspflege sowie für den gesellschaft-lichen und fachlichern Erfahrungsaus-

tausch auf hohem Niveau von hohem Nutzen. Ein exklusives Angebot sind die Veranstaltungen unter dem Titel netzwerk veb.ch, welche das Networking aktiv un-terstützen gemäss dem Leitsatz: «Wer alleine arbeitet addiert, wer gemeinsam arbeitet multipliziert».

Regionalgruppen

Bern Espace Mittelland

Andrea Wyss, PräsidentinLandoltstrasse 953007 BernTelefon P 031 387 72 [email protected]

Aktuelle VeranstaltungenWeinreise Südburgund7. bis 9. September 2012Budgetierung: Praxistipps1. November 2012

Nordwestschweiz

Silvan Krummenacher, PräsidentFlorastrasse 1A2540 GrenchenTelefon 079 298 39 26 [email protected]

Aktuelle VeranstaltungenBudgetierung: Praxistipps25. Oktober 2012

Ostschweiz-Fürstentum Liechtenstein

Franz J. Rupf, PräsidentQuaderstrasse 5, 7000 ChurTelefon 081 252 07 22Fax 081 253 33 [email protected]

Aktuelle Veranstaltungen30. GV und Jubiläumsfeier Regionalgruppe Ostschweiz/FL am 25./26. August 2012Budgetierung: Praxistipps8. November 2012, Chur29. November 2012, St.Gallen

Jedes Mitglied von veb.ch ist automa-tisch einer Regionalgruppe angeschlos-sen. Die Regionalgruppe kann mit dem persönlichen Login auf www.veb.ch, Menüpunkt Daten aktualisieren, geändert werden. Ohne Angabe erfolgt die Zutei-lung aufgrund des Wohnortes.

Zentralschweiz

Karl Gasser, PräsidentTürlacherstr. 18, 6060 SarnenTelefon 041 660 63 [email protected]

Aktuelle VeranstaltungenSwiss Controller Ride 8. September 2012, Treffpunkt um 9.00 Uhr im Hotel Tell, GisikonBudgetierung: Praxistipps22. November 2012

Zürich

Peter Herger, PräsidentAdetswilerstrasse 8a, 8344 BäretswilTelefon G 081 710 56 [email protected]

Aktuelle VeranstaltungenBudgetierung: Praxistipps31. Oktober 2012

Ein Computer mit Windows, Linux oder Mac OS, ein PostZertifikat und ein Browser

genügen – und der Treuhandkunde kann seine Daten bequem via Internet direkt in

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Am 30. April 2012 veröffentlichten wir zudem unsere Haltung zur Verordnung des nationalen Qualifikationsrahmens (NQR-CH). Er trägt zur Stärkung der Berufsbildung bei und ist ein aus acht Niveaus bestehendes Raster. Jeder Schweizer Berufsbildungsabschluss wird gemäss seinen Anforderungen ei-nem passenden Niveau zugeordnet. Die Einstufung bezieht sich auf den jeweili-gen Abschluss und nicht auf individuelle Leistungen. Der NQR-CH will das eid-genössische Berufsbildungssystem na-tional und international transparent und vergleichbar zu machen.

Lesen Sie die vollständigen Texte im In-ternet: www.veb.ch, Politische Position, Vernehmlassungen.

Es fällt auf: Das neue Logo

Sie, liebe Leserin und lieber Leser, ken-nen das Logo von veb.ch seit längerer Zeit in schlichtem Grün. Nun kommt ein dynamisches Rot dazu. Der Impuls: Ver-änderung, Bewegung. Nicht dass dies für veb.ch neu wäre. Wir verfolgen seit Jahren die rasanten Veränderungspro-zesse in Wirtschaft und Öffentlichkeit und handeln vorausschauend – zum Wohle unserer Mitglieder.

Drei «unserer» Würfel sind nun also rot. Sie zeigen uns erstens als Förderer und Mitträger der eidgenössischen, dualen Ausbildungen und der Prüfungen, die inhaltlich regelmässig an die sich stetig verändernden Anforderungen angepasst werden und zur Zeit auf dem neuesten Stand sind.

Online Mitgliederverzeichnis

Auf www.veb.ch führen wir ein Mitglie-derverzeichnis (Menü Mitglieder, Mitglie-der suchen). Jedes Mitglied wird mit Na-men und Vornamen aufgeführt. Über die Publikation von Firma, Postleitzahl und Ort, E-Mail und Branche entscheiden Sie selber. Die Mutationsfunktion befindet sich im geschützten Bereich unter dem Link Profil anpassen.

Auch bei Vernehmlassungen sind wir aktiv

Nach sehr allgemeiner Definition bezeich-net Politik «jegliche Art der Einflussnahme und Gestaltung sowie die Durchsetzung von Forderungen und Zielen, sei es in privaten oder öffentlichen Bereichen.» Heisst es zumindest bei Wikipedia. In diesem Sinne beteiligt sich veb.ch regel-mässig an Vernehmlassungen bei The-men, welche unser Fachgebiet oder die Ausbildung betreffen.

Zu folgenden Vernehmlassungen haben wir in diesem Jahr unsere Stellungnah-men eingereicht: Am 10. April 2012 zum Weiterbildungsgesetz WeBiG. Unter anderem kommentierten wir den Artikel 30-32 des Berufsbildungsgesetz (BBG): «Der Staat hätte in der ganzen berufso-rientierten Weiterbildung nur noch sub-sidiär zu wirken; er würde sich damit faktisch ganz aus der berufsorientierten Weiterbildung zurückziehen und diese vollständig dem Wettbewerb überlas-sen. Damit droht eine Desintegration von Grund- und Weiterbildung, die einer Schwächung der Berufsbildung als Ge-samtes gleichkommt. Synergien quali-tativer wie auch finanzieller Art würden entfallen – und zwar nicht aus einem be-wussten bildungspolitischen Entscheid heraus, sondern allein als Konsequenz der Forderung nach Subsidiarität. Ne-ben den Vorbereitungskursen und den NDS HF, die als Bestandteil der Höheren Berufsbildung zu fassen und wie darge-legt ohnehin nicht durch das WeBiG zu regeln sind, sollte auch die berufsorien-tierte Weiterbildung mindestens von der Geltung des rigiden «Wettbewerbsarti-kels» ausgenommen werden.»

Würfel Zwei steht für unsere Dynamik bei der Entwicklung der Jahr für Jahr beliebteren fachlichen veb.ch-Weiter-bildung «Aus der Praxis für die Praxis». Ihre dreimonatliche Ausgabe von «r&c – Rechnungswesen und Controlling» dür-fen Sie gerne dazuzählen.

Last but not least – «es drittelet» – der letzte rote Würfel: Unser Symbol für un-sere Verbandsarbeit als Ganzes und unsere Passion für die Herausgabe von Publikationen, die es tatsächlich verdient haben, von Ihnen gelesen zu werden.

Last but not least? Aufmerksame Lese-rinnen und Leser haben bemerkt: «Das kann nicht sein, denn da ist ja noch das grüne Musterexemplar!» Richtig. Und vielleicht profitieren Sie schon bald selbst davon, denn Grün öffnet Türen.

Grün steht für unser Portal www.vebjob.ch – die Stellenvermittlung von veb.ch. Auf vebjob finden Sie interessante Jobange-bote mit spannenden Karrierechancen im Finanz- und Rechnungswesen. Un-ternehmen erreichen zur Besetzung ihrer Vakanz erfahrene und qualifizierte Fach-leute mit fundiertem Fachwissen und eidg. Abschlüssen.

Aus der veb.ch-Geschäftsstelle

Melitta Bischofberger, Geschäftsführerin und Mitglied des veb.ch-Vorstandes.

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Veranstaltungen und Adressen

veb.ch demnächst

TagesseminareDie Budgetierung20. September 2012MWST-Update27. September 2012

Lehrgänge / KurseEU-Mehrwertsteuer:Start am 22. August 2012Personaladministration:Start am 28. August 2012Nachfolgeregelung, Unternehmens-bewertung:Start am 29. August 2012Experte Swiss GAAP FER:Start am 29. August 2012Immobilien:Start am 6. September 2012Umstrukturierung:Start am 13. September 2012

Das Veranstaltungsangebot wird laufend ergänzt. Besuchen Sie uns auf www.veb.ch.

Unsere Partner

veb.ch

Lagerstrasse 1, Postfach 1262 8021 ZürichTelefon 043 336 50 30Fax 043 336 50 33www.veb.ch, [email protected]

acf.ch

Ass. dei contabili-controller diplomatifederali – Gruppo della svizzera italianaLorenzo Fontana, Presidente6963 Lugano-CureggiaTelefono/Fax 091 966 03 35www.acf.ch, [email protected]

swisco.ch

Chambre des experts en finance et en controllingRue de Neuchâtel 11400 Yverdon-les-BainsTél. 024 425 21 72, Fax 024 425 21 71www.swisco.ch, [email protected]

Politischer Beirat

Nationalrat Daniel Jositsch (SP)Nationalrat Hans Kaufmann (SVP) Nationalrat Pirmin Schwander (SVP)Ständerat Fabio Abate (FDP)Ständerat Konrad Graber (CVP) Ständerat Paul Niederberger (CVP)

Controller Akademie AG Zürich

28.8 + 4.9.2012, Excel für Controller, Zürich29.8. + 5.9.2012, Excel für Treuhän-der und Buchhalter, Zürich30.8. + 6.9.2012, Effizientes Con-trolling mit Access, OLAP und Excel, Zürich5.9.2012, Beginn 18. Studiengang IFRS-Accountant in Kooperation mit Ernst & Young, Zürich11.9.2012, Excel für Einsteiger im Rechnungswesen, Zürich12.9.2012, Excel zur Darstellung von Zahlen und Reporting, Zürich21.10.2012, Beginn Studiengang für eidg. dipl. Expertinnen/Experten in Rechnungslegung und Controlling (in 5 oder 3 Semestern), Zürich23.10.2012, Beginn Praxisstudium Chef/in Finanz- und Rechnungswe-sen in 7 Modulen (Dauer 1 Semester), Zürich24.10.2012, Beginn Controlling-Praxisstudium in sechs Modulen (Dauer 1 Semester), Zürich24.+25.10.2012, IFRS Update, Zürich6.11.2012, Kurzstudiengang Projekt-management für Controller, Zürich

Impressum

«rechnungswesen & controlling», Fachinformationen des Schweizerischen Verbandes der dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling und der Inhaber des eidg. Fachausweises im Finanz- und Rechnungs-wesen veb.ch

Erscheint vierteljährlich in einer Auflage von 11‘000 Exemplaren

Redaktion: Herbert Mattle, Präsident, Obfelden; Dieter Pfaff, Vizepräsident, Wettswil; Melitta Bischofber-ger, Geschäftsführerin

Inserate und Auskünfte: Geschäftsstelle veb.ch, Lagerstrasse 1, 8004 Zürich, Telefon 043 336 50 30, Fax 043 336 50 33, [email protected], www.veb.ch

Layout, Druck und Versand: Druckzentrum AG, Zürich Süd, Rainstrasse 3, 8143 Stallikon

Bezug: «rechnungswesen & controlling» kann kostenlos bezogen werden bei veb.ch oder steht zum Download zur Verfügung (www.veb.ch/Publikationen/r&c)

Rechtlicher Hinweis: Nachdruck (auch auszugsweise) nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Redaktion gestattet.

Adressänderungen: Bitte melden Sie Mutationen der Geschäftsstelle.

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