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Rechnungswesen & Controlling 01/14

Date post: 08-Mar-2016
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Fachzeitschrift des grössten Schweizer Verbandes in Rechnungslegung und Controlling veb.ch
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& rechnungswesen Nachfolgeregelung von Treuhandunternehmen – Geld und Emotionen! controlling 1·14 Das offizielle Organ des veb.ch, des grössten Schweizer Verbandes für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen Zehntausende von Schweizer KMU müs- sen in den nächsten Jahren ihre Nachfol- ge regeln. Darunter befinden sich Hun- derte von Treuhandunternehmen, auch etliche aus dem Kreise unserer Mitglieder. Die Nachfolge eines Treuhandunterneh- mens muss frühzeitig geplant werden. Der Verkaufszeitpunkt wird in der Regel von der Planung der zweiten Lebens- hälfte des Verkäufers bestimmt. Die längerfristige Planung der Nachfolge ermöglicht es auch, betriebswirtschaft- liche und steuerliche Bereinigungen und Massnahmen rechtzeitig vorzunehmen wie beispielsweise die Überführung in eine neue Rechtsform oder die Attrak- tivität der «Braut» zu steigern (u.a. durch Marktauftritt, Massnahmen Ertrags- und Kostenseite, Infrastruktur). Der Verkäufer hat in der Regel bestimm- te Vorstellungen vom Käufer und vom Verkaufserlös, welcher oftmals Teil sei- ner Altersvorsorge ist. Ihm ist auch wich- tig, dass «seine» Kunden zum Käufer passen – dies gilt übrigens auch für den Käufer. Zwei Arten von Käufer kommen in Frage: Andere Treuhandunternehmen, welche expandieren wollen oder, vor allem in klei- nen Verhältnissen, bestens ausgewiese- ne Berufsleute, welche sich selbständig machen wollen und über die notwendi- gen finanziellen Mittel verfügen. Vielleicht hat der Verkäufer aber auch langfristig einen Nachfolger im eigenen Betrieb auf- gebaut, wobei dies erfahrungsgemäss nicht immer zu einem guten Ende führen muss. Aus Diskretionsgründen gegenüber Mitarbeitenden oder Mitbewerbern wie aber auch aus Gründen einer wertvollen, sachlichen «Aussensicht» kann es Sinn machen, den Verkauf über einen Ver- mittler seines Vertrauens abzuwickeln. Dabei kann es sein, dass dieser nur den diskreten «Briefkasten» zur Verfügung stellt. Er schreibt unter seinem Namen aus, sichtet die Anfragen, leitet die Vala- blen an den Verkäufer weiter, sagt Ande- ren ab. Es kann aber auch sein, dass der Verkäufer sich gerne «coachen» lässt, von vorhandenen Erfahrungen profitie- ren will und eine professionelle Zweitmei- nung schätzt. Dies, obwohl der Verkauf eines Unternehmens zum Aufgabenge- biet des Treuhänders gehört und nichts darf schiefgehen. Den eigenen Betrieb zu verkaufen ist etwas Einmaliges und Emotionales. Ein erfahrener Vermittler und Coach kennt die Treuhandbranche und den Markt sehr gut und hat bereits mehrere Transaktionen begleitet. Des- Cash Pooling Ein interessantes Finanzinstrument zur Steuerung der Liquidität Seite 7 Steuertücken Schweizer Arbeitgeber überlässt ein Auto dem Angestellten mit Wohnsitz in Deutschland. Besteht eine obligato- rische Registrationspflicht in Deutsch- land? Seite 19 Persönlich Markus Helbing, Mitautor des Schwei- zer Kontenrahmen KMU, im Interview Seite 29
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&rechnungswesen

Nachfolgeregelung von Treuhandunternehmen – Geld und Emotionen!

controlling 1·14

Das offizielle Organ des veb.ch, des grössten Schweizer Verbandes für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen

Zehntausende von Schweizer KMU müs-sen in den nächsten Jahren ihre Nachfol-ge regeln. Darunter befinden sich Hun-derte von Treuhandunternehmen, auch etliche aus dem Kreise unserer Mitglieder.

Die Nachfolge eines Treuhandunterneh-mens muss frühzeitig geplant werden. Der Verkaufszeitpunkt wird in der Regel von der Planung der zweiten Lebens-hälfte des Verkäufers bestimmt. Die längerfristige Planung der Nachfolge ermöglicht es auch, betriebswirtschaft-liche und steuerliche Bereinigungen und Massnahmen rechtzeitig vorzunehmen wie beispielsweise die Überführung in eine neue Rechtsform oder die Attrak-tivität der «Braut» zu steigern (u.a. durch Marktauftritt, Massnahmen Ertrags- und Kostenseite, Infrastruktur).

Der Verkäufer hat in der Regel bestimm-te Vorstellungen vom Käufer und vom Verkaufserlös, welcher oftmals Teil sei-ner Altersvorsorge ist. Ihm ist auch wich-tig, dass «seine» Kunden zum Käufer passen – dies gilt übrigens auch für den Käufer.

Zwei Arten von Käufer kommen in Frage: Andere Treuhandunternehmen, welche expandieren wollen oder, vor allem in klei-nen Verhältnissen, bestens ausgewiese-ne Berufsleute, welche sich selbständig machen wollen und über die notwendi-gen finanziellen Mittel verfügen. Vielleicht hat der Verkäufer aber auch langfristig einen Nachfolger im eigenen Betrieb auf-gebaut, wobei dies erfahrungsgemäss nicht immer zu einem guten Ende führen muss.

Aus Diskretionsgründen gegenüber Mitarbeitenden oder Mitbewerbern wie aber auch aus Gründen einer wertvollen, sachlichen «Aussensicht» kann es Sinn machen, den Verkauf über einen Ver-mittler seines Vertrauens abzuwickeln. Dabei kann es sein, dass dieser nur den diskreten «Briefkasten» zur Verfügung stellt. Er schreibt unter seinem Namen aus, sichtet die Anfragen, leitet die Vala-blen an den Verkäufer weiter, sagt Ande-ren ab. Es kann aber auch sein, dass der Verkäufer sich gerne «coachen» lässt, von vorhandenen Erfahrungen profitie-ren will und eine professionelle Zweitmei-

nung schätzt. Dies, obwohl der Verkauf eines Unternehmens zum Aufgabenge-biet des Treuhänders gehört und nichts darf schiefgehen. Den eigenen Betrieb zu verkaufen ist etwas Einmaliges und Emotionales. Ein erfahrener Vermittler und Coach kennt die Treuhandbranche und den Markt sehr gut und hat bereits mehrere Transaktionen begleitet. Des-

Cash PoolingEin interessantes Finanzinstrument zur Steuerung der Liquidität

Seite 7

SteuertückenSchweizer Arbeitgeber überlässt ein Auto dem Angestellten mit Wohnsitz in Deutschland. Besteht eine obligato-rische Registrationspflicht in Deutsch-land?

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PersönlichMarkus Helbing, Mitautor des Schwei-zer Kontenrahmen KMU, im Interview

Seite 29

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Wir heissen 98 Kolleginnen und Kollegen willkommen. Sie sind dem veb.ch beigetreten.

8000 Mitglieder in der ganzen Schweiz können sich nicht täuschen: Es macht sich jeden Tag bezahlt, beim veb.ch dabei zu sein! Der veb.ch ist der grösste Schweizer Fachverband für Rechnungslegung, Control-ling und Rechnungswesen. Der veb.ch ist erfolgreicher Seminaranbieter. Der veb.ch fördert Bekanntheit, Aner-kennung und Entwicklung von Fachausweis und Diplom und der dualen Ausbildung in Wirtschaft, Öffentlichkeit und Politik; er ist vom Bund beauftragter Mitträger der eidgenössisch anerkannten Fachausweis- und Diplom-prüfung. Der veb.ch bringt seine Mitglieder an den Puls der Wirtschaft und näher zum Erfolg. www.veb.ch

Alexander AllgäuerGabriela AmannFawad AminiAndrea AmstadKlaus AppertSkeljkim AvdiljiPascale J. AyoDaniel BächingerJanine BachmannChristian BallmerAnja Nadine BaumerSarah BeckerMarkus BergerRegula BernhardLydia BirchlerSandra BlatterAlexander BofelliRolf BöhlenEmil BreitenmoserErwin BrupbacherMartin BürgisserSimone DellaDaniela DiazMonique DietisheimAldo DubacherRahel ErbAnita ErzerCorinne FinkFabio FischerRaphael FreiMarc FreiPeter FritschiClaudia GerullRegula GislerMarcel GrepperPatrick GrimmDavid Grob

Lothar GwerderAndy HeerFabian HuserDenise Imgrüth-StöckliRoland IsenringDaniel JennySandra JosephNicole KälinMartin KieferIrena KistlerCornelia KläyRoland LaubeLazar LengyelAntonia LeutholdPascal LötscherMarkus LüscherGisela LüscherClaudia LustiAndrea MacicFrédérique MaederManuela MatthewsJolanda MaurerJeanine Sarah MaurerKarin MehmannGregor MeierRegina Meier GüntertMélanie MeliYennys MollidorFabiano MontagninMarianne NiedererChristian NussbaumerYvonne OgiAdisa OmerovicSascha PawelaHansjörg PfändlerMichela PolliniSandro Prete

Ruth RegezIna ReggeBeat ReichlinJosef ReichmuthUrs RüeggAndrea SchmidtManuela SchweryUrs SeilerIlario SilipoThomas StalderMarcel SteineggerDaniel StraubRobert SuterMaya TallaricoAnna-Barbara Ulrich-BibusMonika WalkerKurt WallerPhilipp WespiPatrick WidmerHeiko Andreas WillauerUrs ZimmermannChristian ZimmermannTitus ZimmermannMarkus Zogg

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controlling

rechnungswesen &

controlling

InhaltsverzeichnisAusgabe 1.14 / März 2014

Controlling

Finance Transformation in der Telekomindustrie 5

Rechnungslegung

Cash Pooling 7

Revision

Prüfungssoftware Swiss Quality Audit 11

Eingeschränkte Revision: Tipps 13

Steuern

Unternehmenssteuerreform III 14CH-MWST 17EU-MWST 18

MWST Deutschland 19

Recht

Neuerungen im SchKG 21Aktuelle Gerichtsurteile 23

Informatik

Einheitliches Lohnmeldeverfahren ELM 25

Ausbildung Weiterbildung

SeminarberichtJahresabschlussplanung 26Vorstellung Prüfungskommission 27Aus der Controller Akademie 28

Persönlich

Markus Helbling 29

Aus dem veb.ch

Sitzung des politischen Beirats 31

halb verfügt er bereits über eine Palette von Kaufinteressenten.

Hilfreich ist es, wenn der Verkäufer rechtzeitig ein (Blind)profil über sein Un-ternehmen erstellt. Dazu gehören An-gaben über die Rechtsform und zu den Mitarbeitenden (Stellenprozente, Ausbil-dungen, Zulassungen RAB). Die Zah-len müssen mindestens die letzten drei Jahre umfassen, um die Entwicklung beurteilen zu können. Bilanz und Er-folgsrechnung sollten um Sondereffekte (wie Privatbezüge, nicht marktgerechte Löhne Inhaber und Nahestehende, be-triebsfremde Positionen, stille Reserven) bereinigt sein. Damit sich der Kaufin-teressent ein möglichst zuverlässiges Urteil bilden kann, ist eine detaillierte und anonymisierte Struktur der Kun-den, verknüpft mit den verschiedenen Ertragsarten (Dienstleistungen, Produk-ten) oder verrechnete Stundenansätzen unbedingt notwendig. Üblich ist es, vor Eintreten in Verkaufsverhandlungen vom Interessenten eine Vertraulichkeitserklä-rung unterzeichnen zu lassen.

Der Preis für ein Treuhandunternehmen ist eine ausgesprochene Verhandlungs-sache. Dabei geht es vor allem um den Goodwill (der Substanzwert spielt für ein Treuhandunternehmen eher eine unter-geordnete Rolle) und die Zahlungsmo-dalitäten. Die Bandbreite für den Good-will bewegt sich in der Regel zwischen dem 0,4 und dem 0,8-fachen eines Jahresumsatzes und dürfte aktuell etwa in der Mitte liegen. Am unteren Ende kommt eventuell noch ein Substanzwert hinzu, am oberen Ende ist dieser oftmals eingeschlossen. Für den Käufer ist un-ter anderem die Anzahl und Qualität der Kunden und mit welchen Dienstleistun-gen die Umsätze erzielt werden (Buch-führung und Abschluss, Revision, Bera-tung, usw.) entscheidend. Aber genau so wichtig ist, wie das zu übernehmende Treuhandunternehmen zu seinen strate-gischen Absichten und zum bestehen-den Kunden- und Dienstleistungsport-folio passt. Die Zahlungsmodalitäten werden unterschiedlich ausgehandelt. Der Verkäufer möchte beim Abschluss in der Regel mindestens 2/3 bis 80% des Preises. Der Verkäufer würde ihn am liebsten über die nächsten Jahre be-zahlen im Sinne von «pay as you earn» und basierend auf die zukünftig erzielten Umsätze. Dabei ist klar zu regeln, ob nur Altbestände oder auch neue Kun-

den mitgezählt werden. Verkäuferseitig können zudem «emotionale» Gründe den Preis mitbestimmen wie garantier-te Übernahme der Mitarbeitenden oder Weiterbestehen der Firmabezeichnung. Von Einfluss sowohl positiv wie negativ können auch bestehende längerfristige Verträge (Miete, Leasing) sein. Wichtig ist auch, die meistens vom Käufer ge-wünschte Weiterarbeit des Verkäufers für ein bis zwei Jahre von Anfang an fi-nanziell klar zu regeln und in den Vertrag miteinzubeziehen.

Über unsere veb.ch eigene Plattform vebjob konnte ich in den letzten Mo-naten mehreren Mitgliedern helfen, ihr Treuhandunternehmen erfolgreich zu verkaufen, sei es nur um Kontakte her-zustellen oder um die Transaktion zu be-gleiten. Gerne stelle ich diese Erfahrung weiteren Berufskollegen zur Verfügung!

Herbert Mattle, Präsident veb.ch

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Controlling

upc cablecom hat sich zum Ziel gesetzt, seine Finanzprozesse möglichst effizient zu gestalten, um sich mit den wirklich wichtigen Themen beschäftigen zu kön-nen. Ein Frühstücksgespräch mit Erik Neutzner, Director Finance & Controlling bei upc cablecom.

Investieren und gestalten

Die Ansprüche an die Finanzorganisation werden primär durch das Branchenum-feld bestimmt. Die Kabelindustrie weist dabei einige Besonderheiten auf. Auf der einen Seite bedingten der Aufbau und Unterhalt des Netzwerks enorme Vorab- und Unterhaltsinvestitionen. Auf der an-deren Seite darf mit relativ stetigen Cash flows gerechnet werden. Diese auf den ersten Blick etwas trügerische Planungs-sicherheit ist jedoch dem Wandel von Technologien und Standards unterwor-fen. Die raschen Innovationszyklen stel-len gleichzeitig Chance für neue Produkte (Triple Play, Digital TV, Mobiltelefonie) und Risiken dar, wichtige Veränderungen zu verpassen und zu spät in diese zu inves-tieren.

Permanenter Kostendruck bei wachsenden Aufgaben

Mit Blick auf die Finanzfunktion lassen sich bei upc cablecom drei wesentliche Einflussgrössen identifizieren. Erstens handelt es sich dabei um den in der Tele-kommunikationsbranche üblichen Mar-gen- und Kostendruck. Dazu kommen zweitens umfangreiche Reporting- und Compliance-Anforderungen, welche durch die Kotierung der Muttergesellschaft an der NASDAQ bedingt sind. Drittens existiert eine hohe Komplexität der Sys-temlandschaft, die einerseits durch die Branche sowie durch eine Vielzahl von Akquisitionen zurückzuführen ist.

Es herrscht ein konstanter «Change», der sowohl intern als auch extern getrieben ist. Dies verlangt von der Finanzorganisa-tion eine strenge finanzielle Disziplin und eine «smarte» Allokation der Investitionen. Gefragt sind eine langfristige, aber flexible Planung und eine bewegliche Organisa-

Effizient verkabelt – Finance Transformation in der Telekomindustrie

tion. Um in diesem Umfeld Transparenz zu schaffen, sind vom Management zeit-nahe Führungsinformationen gefragt.

Der Weg zur Finance Excellence und «echtem» Controlling

Zu den Kernaufgaben des Finanzbe-reichs gehören traditionell das Rech-nungswesen sowie das interne und ex-terne Reporting, die Sicherstellung der Compliance, eine griffige Kostenkontrolle und natürlich das Treasury (Finanzierung, Liquidität) und die Steuern. Diese Aufga-ben sind nicht delegierbar, aber der inter-ne Ressourceneinsatz für diese Kernauf-gaben sollte beschränkt bleiben.

Über diese Aufgaben hinaus etabliert sich der Finanzbereich als zentrale Funktion, die die Strategie mitbestimmt. Sie ist das finanzielle Gewissen im Hintergrund, das aus Controllersicht ständig Chan-cen und Risiken identifiziert, quantifiziert und analysiert. Als Sparringpartner der Geschäftsfelder agiert der Controller als „erster Filter“ für deren neue Ideen in der Rolle eines Gatekeepers. Die Nähe zum Geschäft und eine faire Zusammenarbeit sichern ihm die nötige Akzeptanz, um wenn nötig auch weniger populäre Ent-scheidungen zu treffen. Der Finanzchef ist also nicht nur Finanzchef im traditio-nellen Sinne, sondern immer auch Stra-tege und Change Manager. Diese relativ neuen, wertschöpfenderen Aufgaben wir-ken sich dabei positiv auf die Motivation der Mitarbeiter im Finanzbereich aus.

Den Kopf über Wasser halten – vier Stellhebel

Um in diesem Umfeld den Überblick nicht zu verlieren, sind Massnahmen auf meh-reren Ebenen ergriffen worden.

Als erstes gilt es, als Leitlinie die Komple-xität des «Finanz»-Alltags zu reduzieren. Den Anfang macht eine finanzielle Gover-nance, die Begriffe und KPI’s klar definiert und vereinheitlicht und damit sicherstellt, dass alle vom gleichen sprechen. Alle verwendeten KPI‘s werden durch die Ge-schäftsprozesse definiert, um einen büro-

kratischen, nicht wertstiftenden «Zahlen-salat» zu vermeiden.

Auf der organisatorischen Ebene be-steht in den meisten Konzernen durch-aus Potenzial für Effizienzgewinne, vor allem durch ein kritisches Hinterfragen von zentraler versus dezentraler Organi-sation, sowie Outsourcingüberlegungen. Andererseits werden gewisse Expertisen immer lokal benötigt werden, um die Kunden-, Konkurrenz- und Lieferanten-situation vor Ort richtig einschätzen zu können. Die Herausforderung besteht also darin, die richtige Mischung zwi-schen dezentralen und zentralisierten Aufgaben zu finden.

Auf der prozessualen Seite besteht ebenfalls ein wesentlicher Effizienzhebel. Ein typisches Beispiel für einen inhärent komplexen und ressourcenintensiven Prozess ist der Abschlussprozess, der durch einen «Fast close»-Ansatz standar-disiert und stark verkürzt wurde (er liegt am 5. Arbeitstag des Folgemonats vor). Ein zweites Beispiel ist der Planungs-prozess, welcher durch effiziente kurze Zyklen und rollierende Forecasts, deren Genauigkeit regelmässig überprüft wird, beherrschbar gemacht wurde.

Daneben ist die Systemunterstützung in Richtung einer Automatisierung ver-bessert worden, z.B. bei der Unterneh-mensplanung sowie im Bereich der inter-nen Kontrollen. Ein regelmässiges, aber schlankes Reporting sichert ein perma-

Mario Schoeb und Cédric Nyvlt sindim Competence Center Controlling und Finanzen bei der Managementberatung Horváth & Partners in Zürich tätig.

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Controlling

nentes Monitoring der wichtigsten Steu-erungsgrössen. Aufwändige finanzielle Analysen werden auf die wesentlichen Feststellungen fokussiert und es werden klare Schlussfolgerungen verlangt.

Den neuen Freiraum nutzen

Um neben der Effizienz auch die Steue-rung zu verbessern, sind parallel dazu Business Intelligence («BI»)-Instrumente, welche bereits relativ früh eingeführt wurden, in den letzten Jahren laufend ausgebaut und verbessert worden. Heu-te arbeitet daran ein eigenes BI-Team, welches einen stark methodischen und wissenschaftlichen Ansatz einbringt, und im Finanzbereich angesiedelt ist. Sie be-treuen dabei nicht die Systeme an sich, sondern analysieren riesige Datenmen-gen nach Mustern und neuen Erkenntnis-sen, um z.B. Kundenverhalten und Kun-denzufriedenheit pro Produkt und Region zu analysieren oder Marketingmassnah-men noch zielgerichteter zu gestalten.

Dank effizienter Kernprozesse besteht mehr Kapazität für die Betreuung neuer geschäftlicher Initiativen, und dies, ohne die Kosten des Finanzbereichs zu erhö-hen oder die Qualitätsstandards redu-zieren zu müssen. Was die Vielzahl von initiierten und laufenden Projekten betrifft, so ist für den Finanzbereich eine Kon-zentration auf einige wenige Schlüssel-projekte nötig. Dabei sollte man sich von Kosten-Nutzenüberlegungen und der «80/20-Regel» leiten lassen: In welchen Projekten kann ich mit vertretbarem Auf-wand die besten Resultate erzielen? Ers-te Priorität geniessen stark kunden- und marktbezogene Projekte mit grossem strategischem Potenzial. Daneben sollen aber auch Gruppenprojekte zur Effizienz-steigerung, z.B. um das Working Capital zu reduzieren, umgesetzt werden.

Die «richtige» Allokation der personellen und finanziellen Ressourcen auf die ver-schiedenen Projekte bleibt natürlich eine Herausforderung. Dank effizienten Kern-prozessen kann diese aber auch mit der nötigen Aufmerksamkeit angenommen werden.

Über upc cablecom

upc cablecom – eine Tochtergesellschaft von Liberty Global – ist die grösste An-

bieterin von TV und schnellstem Internet der Schweiz. Sie versorgt ihre Kundin-nen und Kunden auch mit Angeboten im Bereich Telefonie. Das Unternehmen zählt mehr als 1,4 Millionen Anschlüsse mit Digital-TV sowie per 31. Dezember 2013 663’800 Internet- und 458’500Telefoniekunden. Darüber hinaus bietet das Unternehmen Sprach-, Daten- und Mehrwertdienste für Geschäftskunden an. Kabelnetzunternehmen versorgt upc cablecom mit Anlagenbau sowie mit An-wendungs- und Übertragungsdiensten. Das eigene Netzwerk erschliesst über 2 Millionen Haushalte und umfasst alle grösseren Schweizer Städte. 2013 er-zielte upc cablecom mit mehr als 1600 Mitarbeitenden einen Umsatz von mehr als CHF 1,2 Milliarden.upc-cablecom.ch/about

Über Liberty Global

Liberty Global ist das grösste internatio-nale Kabelunternehmen und verfügt über Standorte in 14 Ländern. Die marktfüh-renden Triple-Play-Dienste von Liberty Global laufen auf Netzwerken der neue-sten Generation und innovativen Tech-nologieplattformen. Per 31. Dezember 2013 bediente das Unternehmen welt-weit 24 Millionen Kunden mit insgesamt 48 Millionen Verträgen für Fernsehen, Breitbandinternet und Telefonie. Zu den Marken von Liberty Global zählen Virgin Media, UPC, Unitymedia, Kabel BW, Tele-net und VTR. Weitere Geschäftsfelder sind die Content-Sparte Chellomedia, der Geschäftskunden-Bereich Liberty Global Business Services sowie der In-vestmentfonds Liberty Global Ventures. libertyglobal.com

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Rech

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Cash Pooling: Rechtliche und betriebswirtschaftliche Aspekte

Walter Aeschbacher, dipl. Wirtschafts-prüfer, Betriebsökonom FH, Diploma as IFRS accountant. Geschäftsführer der FinGuard GmbH und Gemma Wirt-schaftsprüfung und -beratung GmbH. 30-jährige Erfahrung im Bereich interne und externe Revision in der Finanzindu-strie, Forensic Investigation, diverse VR-Mandate. [email protected]

Einleitung

Cash Pooling kann in grösseren Konzer-nen ein interessantes Finanzinstrument zur Steuerung der Liquidität darstellen. Die Zusammenführung von Liquidität kann zur Zinsoptimierung genutzt wer-den; Zinsaufwände können gesenkt und Zinserträge gesteigert werden.

Cash Pooling Instrumente stellen sich vielfach als komplexe Sachverhalte dar. Die Inanspruchnahme von Mitteln einer Tochtergesellschaft durch die Mutter- oder eine Schwestergesellschaft stellen Upstream- oder Crossstream-Loans dar und kann für einen Verwaltungsrat nicht ganz unproblematisch sein. Vor der An-nahme eines Verwaltungsrats-Mandates in einer Schweizerischen Aktiengesell-schaft, welche zu einem internationalen Konzern gehört, sollten einige Sachver-halte in diesem Zusammenhang sorgfäl-tig geprüft werden.

Die nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich auf ein Beteiligungsverhältnis ohne Minderheitsbeteiligungen. Cash Pooling ist auch für Gesellschaften möglich, welche nicht zu 100% zu einem Konzern gehören. In solchen Verhältnissen ist auf die Gleich-behandlung der Aktionäre zu achten.

Statutarische und vertragliche Grundlagen

Grundsätzlich müssen Upstream- und Crossstream-Darlehen vom Gesellschafts-zweck erfasst sein, indem spezifisch auf das Gewähren von finanziellen Hilfeleis-tungen zugunsten anderer Konzernge-sellschaften Bezug genommen wird.

Die Rechte und Pflichten der Teilnehmer am Cash Pool und des Poolführers und die spezifischen gesetzlichen Bestimmun-gen für eine Schweizerische AG sollten in einem Cash Pooling Vertrag geregelt sein. Dieser ist vom Verwaltungsrat der Tochtergesellschaft zu genehmigen; die Genehmigung ist zu protokollieren. Idea-lerweise ist der Vertrag auch von der Ge-neralversammlung zu genehmigen. Dies reduziert das Risiko von Verantwortlich-keitsklagen gegen den Verwaltungsrat.

Informationsrechte und -pflichten

Die Führung eines Cash Pools erfordert eine kontinuierliche Ueberwachung der Liquiditätssituation bei der Tochtergesell-schaft. Dem Verwaltungsrat eines Pool-teilnehmers muss vertraglich ein Informa-tionsrecht für diejenigen Informationen eingeräumt werden, welche ihm die Be-urteilung der Bonität der am Pool teilneh-menden Gesellschaft erlauben.

Im Vertrag sollte ein kurzfristig umsetzba-res Kündigungsrecht vorgesehen werden. Dies wird vor allem dann wichtig, wenn sich die Bonität des Poolführers wesentlich verschlechtern sollte und dadurch die Li-quiditätslage bei der am Pool angeschlos-senen Gesellschaft negativ beeinflusst.

Eigenkapitalsituation

Art. 671 OR sieht vor, dass sobald die ge-setzlichen Reserven die Hälfte des Aktien-kapitals übersteigen über diese weiteren Reserven frei verfügt werden kann. Eine Verwendung von Reserven für das Cash Pooling ist somit im Umfang der frei ver-fügbaren Mittel denkbar.

Bei der Darlehensgewährung ist darauf zu achten, dass bei der Schweizerischen Tochtergesellschaft kein Klumpenrisiko entsteht.

Liquidität

Im Weiteren ist darauf zu achten, dass die Zahlungsbereitschaft bei der Tochtergesell-schaft jederzeit aufrechterhalten werden kann. Liquiditätsengpässe bei Schwester-gesellschaften oder der Muttergesellschaft dürfen keinen Einfluss auf die Schweizer Tochtergesellschaft haben. Im Cash Poo-ling Vertrag sollte diesem Szenario Rech-nung getragen werden, beispielsweise mit der Errichtung eines Sperrkontos, welches nicht in den Cash Pool integriert wird, je-doch für die Bezahlung von Verpflichtun-gen benutzt werden kann.

Grundsatz des Drittvergleiches

Im Vertrag muss vorgesehen werden, dass die Zurverfügungstellung von Liqui-

dität zu Konditionen erfolgt, die auch gegenüber einem Dritten/am Markt gel-ten. Die Konditionen sollten den sich än-dernden Marktbedingungen angepasst werden. Damit wird sichergestellt, dass die Darlehensgewährung weder gesell-schaftsrechtlich noch steuerrechtlich eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, d.h. in einem offensichtlichen Missver-hältnis zur Gegenleistung und zur wirt-schaftlichen Lage der Gesellschaft steht.

Können die oben beschriebenen Voraus-setzungen nicht befriedigend geregelt werden, bestehen Risiken für den Verwal-tungsrat:

Mögliche nachteilige Steuerfolgen, wenn Mittel aus Cash Pool nicht zu-rückgezahlt werden (Verrechnungs-steuer und Gewinnsteuer);Allenfalls Nichtigkeit des Cash Pool Agreements bei einem Verstoss gegen das Verbot der Kapitalrückgewähr;Risiko der persönlichen Haftung der Mitglieder des Verwaltungsrats, an-derer mit der Geschäftsführung be-trauter Personen und faktischer Or-gane im Konkursfall aus Aktienrecht und aus Steuerrecht.

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Rechnungslegung

sende Arbeiten auf dem Gebiet des ex-ternen und internen Rechnungswesens geprägt. Zielsetzung seiner Publikatio-nen war es dabei stets, als Fachmann Praktikern helfen zu wollen, ohne dabei wissenschaftlichen Tiefgang und the-oretische Präzision zu verlieren. Seine grundlegende Auffassung über die Auf-gaben des Rechnungswesens, die sich letztlich wie ein roter Faden durch alle seine Publikationen zieht, lässt sich in drei Kerngedanken zusammenfassen (vgl. auch Hans Schuler / Paul Weilen-mann, F.I.T.-Accounting, Band 1: Grund-lagen, 1. Aufl., 1997, S. 7): Erstens, das Rechnungswesen ist zukunftsorien-tiert, vor allem bei der Bewertung der wirtschaftlichen Vorgänge und Tatbe-stände. Der Wert richtet sich nach den Erwartungen über zukünftige Nutzenzu-gänge und -abgänge. Zweitens ist das Rechnungswesen informationsgerichtet; Zweck der Buchhaltung und des Rech-nungswesens allgemein ist die Informa-tionsgenerierung. Drittes Merkmal ist die Zielgerichtetheit; sowohl die Informati-onsbedürfnisse als auch die Bewertung der einzelnen Vorgänge und Tatbestän-de ergeben sich aus dem Zielsystem der Wirtschaftseinheit.

Inhaltlich lassen sich die Publikationen von Paul Weilenmann neben den ver-schiedensten Aspekten des finanziellen und betrieblichen Rechnungswesens im wesentlichen drei Bereichen zuordnen: erstens der Bilanzerstellung und den Grundlagen des Rechnungswesens, zweitens der Budgetierung, Planung und dezentralen Steuerung sowie drit-tens dem Cash Flow und der Kapital-flussrechnung.

Paul Weilenmann hat neben seiner wis-senschaftlichen Tätigkeit als Ordinarius und Leiter des Handelswissenschaft-lichen Seminars eine Vielzahl ehren-voller Ämter bekleidet und zahlreiche Mitgliedschaften übernommen. Nicht zuletzt war er lange Zeit Mitglied der Re-daktionskommission der Zeitschrift «Der Schweizer Treuhänder». In all diesen Funktionen sowie in erster Linie mit sei-nem wissenschaftlichen Werk hat Paul Weilenmann über viele Jahre zur Förde-

veb.ch trauert um Prof. Dr. Paul Weilen-mann, ehemals Ordinarius für Betriebs-wirtschaftslehre, insbesondere Rech-nungswesen, und langjähriger Leiter des renommierten Handelswissenschaftli-chen Seminars der Universität Zürich.

Paul Weilenmann ist in Zürich gebo-ren und auch dort aufgewachsen. Sei-ne Ausbildung deutete nicht von vorne herein auf seinen späteren Werdegang hin: Nach einer kaufmännischen Leh-re arbeitete er zunächst einige Jahre in der Praxis, bevor er über den zweiten Bildungsweg die Hochschulreife erlang-te und danach an der Universität Zürich mit dem Studium der Wirtschaftswis-senschaften mit Richtung Handelslehrer begann. Nach Ablegung der Lizentiats-prüfung mit 27 Jahren war Paul Weilen-mann fast zwanzig Jahre Lehrer an der Handelsschule des Kaufmännischen Verbandes in Zürich und Leiter der von ihm gegründeten Kaufmännischen Füh-rungsschule. In diesen Jahren als Leh-rer an höheren kaufmännischen Lehr-anstalten lag wohl auch der Ursprung für sein Geschick und Interesse an der Erarbeitung didaktisch und methodisch sorgfältig aufbereiteter Lehrmittel für die Universität und gerade auch für den Mit-telschulunterricht.

Für heutige Verhältnisse sehr spät schloss Paul Weilenmann mit 44 Jahren sein Doktorat an der Universität Zürich bei Prof. Dr. Karl Käfer ab, der ihn fach-lich wesentlich und nachhaltig prägte. Es ist bemerkenswert, dass auch Käfer – wie Weilenmann – zuerst Handelsleh-rer war und ebenfalls spät mit 41 Jah-ren doktorierte. Bereits kurz nach sei-nem Doktorat wurde Paul Weilenmann als Nachfolger Käfers zum Leiter des Handelswissenschaftlichen Seminars ernannt. Aber auch in der Lehre und Forschung selbst kann Weilenmann «gewissermassen als Hüter der Werke und Ideen von Prof. Käfer angesehen werden» (Carl Helbling, Dr. Kausch-Preis an Professor Paul Weilenmann, in: Der Schweizer Treuhänder, 1989, S. 446).

Das wissenschaftliche Werk von Paul Weilenmann ist vor allem durch umfas-

rung der Forschung und Praxis auf dem Gebiet des finanziellen und betrieblichen Rechnungswesens der Unternehmung beigetragen. Für diese Leistung, ins-besondere «für seine Verdienste in der Aus- und Weiterbildung und seine Ver-öffentlichungen», wurde ihm 1988 der Dr. Kausch-Preis verliehen (zu Einzelhei-ten der Preisverleihung vgl. Carl Helb-ling, Dr. Kausch-Preis an Professor Paul Weilenmann, in: Der Schweizer Treuhän-der, 1989, S. 446 f.).

Nicht zuletzt hat sich Paul Weilenmann unserem Verband stets verbunden ge-fühlt. So schrieb er 2002 die veb.ch-Bro-schüre «Karl Käfer – Das Erbe» (abrufbar unter www.veb.ch, Publikationen, Rech-nungswesen). Unvergesslich bleiben auch die mit ihm gemeinsam organisier-ten Ringvorlesungen an der Universität Zürich anfangs der 1990er Jahre; die dort gehaltenen Referate wurden in einer veb.ch-eigenen Schriftenreihe im Haupt-verlag publiziert.

Paul Weilenmann war ein Mensch der leisen Töne. Bei jedem Zusammenkom-men schätzten die Verfasser das in jeder Hinsicht anregende Gespräch mit einem Mann, der nicht durch Selbstdarstellung, sondern stets durch Fachwissen und klares Denken in einer liebenswürdig-zurückhaltenden Art den Gesprächs-partner zu gewinnen vermochte.

Paul Weilenmann verstarb am 19. Janu-ar 2014 im Alter von 89 Jahren. veb.ch wird ihn in besonderer Erinnerung behal-ten und ihm stets ein ehrendes Anden-ken bewahren.

Herbert Mattle, Präsident veb.ch Prof. Dr. Dieter Pfaff, Vizepräsident veb.ch

Zum Tod von Paul Weilenmann*

* Die Würdigung basiert in Teilen auf einem

Beitrag von Dieter Pfaff zum 75. Geburtstag

von Paul Weilenmann in der Zeitschrift für be-

triebswirtschaftliche Forschung, 52. Jg., 2000,

S. 287–289.

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controlling

Schw

eizer Kontenrahm

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U

1) Allgemeine Angaben (Unternehmen, Rechnungslegungsgrundsätze)

2) Bilanz: Aufschlüsselungen und Erläu-terungen

3) Erfolgsrechnung: Aufschlüsselungen und Erläuterungen

4) Ausserbilanz5) Weitere Angaben (wie Nettoauflösung

stille Reserven, Wesentliche Ereignis-se nach dem Bilanzstichtag)

veb.ch ist es ein Anliegen, dass die im Schweizer Kontenrahmen KMU vorge-schlagenen Zwischenergebnisse von der Praxis übernommen werden. Diese «unité de doctrine» ist im Übrigen sehr hilfreich für externe Statistiken oder Be-triebsvergleiche.

Mitautor Herbert Mattle der Meinung, dass die Rechnungslegung und somit auch der Anhang die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen müssen, dass sich Dritte ein zuverlässi-ges Urteil bilden können (OR 958). Das Gesetz verlangt zusätzliche Angaben, welche über die Mindestgliederung von Bilanz und Erfolgsrechnung hinausge-hen, sofern dies für die Beurteilung durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tä-tigkeit des Unternehmens üblich ist. So gibt es unterschiedliche Meinungen zu der Offenlegung der Bewertungsgrund-sätzen, welche das Unternehmen teilwei-se ja selber bestimmen kann, wie z.B. Warendrittel oder pauschales Delkredere. Im Gegensatz zu Bilanz und Erfolgsrech-nung ist die Reihenfolge der Positionen des Anhangs nicht geregelt, wobei «Ne-gativangaben» nicht zu machen sind. In einem anderen Projekt haben Prof. Dr. Marco Passardi, Hochschule Luzern, und Herbert Mattle eine sinnvolle Gliederung des Anhangs vorgeschlagen:

Neues zum Schweizer Kontenrahmen KMU

Der Schweizer Kontenrahmen KMU fin-det grossen Zuspruch: mehr als 5000 Exemplare wurden seit der Erscheinung im September 2013 verkauft. Zusätzlich wird der «offizielle Schulkontenrahmen» in allen drei Landessprachen regelmässig von www.veb.ch, Kontenrahmen KMU, heruntergeladen. Die deutsche Version ist sogar als kostenlose veb.ch-APP er-hältlich. Ebenso erfreulich ist, dass der neue Schweizer Kontenrahmen KMU bereits in vielen Lehrmitteln integriert ist. Die meisten Unternehmen werden wohl die Übergangsfrist nutzen und erst für das Geschäftsjahr 2015 auf das neue Rechnungslegungsrecht, welches seit 1.1.2013 in Kraft ist, umstellen. Wichtige Softwarehäuser wie Abacus oder Proffix haben den neuen Kontenrahmen bereits integriert.

Der Schweizer Kontenrahmen KMU ist ein handliches Praxisbuch und darf auf keinem Arbeitsplatz im Rechnungswesen fehlen. Einige Anwender haben an [email protected] auch bereits Fragen gestellt. Diese sogenannten FAQ finden Sie unter www.veb.ch, Kontenrahmen KMU.

Die ersten praktischen Erfahrungen zei-gen, dass Unklarheiten im Bereich des Anhangs bestehen. Es geht um die Frage über den Informationsgehalt und -detail-lierungsgrad für die Empfänger des Ge-schäftsberichtes. Grundsätzlich ist der

Erfolgsrechnung

Produktionserfolgsrechnung (Gesamtkostenverfahren)

Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen

+/– Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an nicht fakturierten Dienstleistungen

= Betrieblicher Ertrag aus Lieferungen und Leistungen

– Material- und Warenaufwand

= Bruttoergebnis nach Material- und Warenaufwand

– Personalaufwand

= Bruttoergebnis nach Personalaufwand

– Übriger betrieblicher Aufwand

= Betriebliches Ergebnis vor Abschreibungen und Wert-

berichtigungen, Finanzerfolg und Steuern («EBITDA»)

– Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens

= Betriebliches Ergebnis vor Finanzerfolg und Steuern («EBIT»)

– Finanzaufwand

+ Finanzertrag

= Betriebliches Ergebnis vor Steuern («EBT»)

+/– Betrieblicher Nebenerfolg

– Betriebsfremder Aufwand

+ Betriebsfremder Ertrag

– Ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand

+ Ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Ertrag

= Jahresgewinn oder Jahresverlust vor Steuern

– Direkte Steuern

= Jahresgewinn oder Jahresverlust

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Wirtschaftskriminalität in KMU und Verwaltung

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11&rechnungswesen

controlling1·14

Revision

AG zum Downloaden und Testen zur Ver-fügung.

Handbuch zur QualitätssicherungEin von Fachleuten ausgearbeitetes Handbuch zur Qualitätssicherung (QS-Handbuch) für Revisionsunternehmen ist ein elementarer Bestandteil des Pakets. Das QS-Handbuch ist auf die Gegeben-heiten der eigenen Unternehmung anzu-passen und dient zur Veranschaulichung der organisatorischen Ausgestaltung des internen Qualitätssicherungssystems. Das QS-Handbuch hat den Anspruch, dass es bei korrekter Implementierung

einem einmaligen Preis-/Leistungsver-hältnis an. Die Software bildet das Kern-stück des «Revisions-Sorglos-Pakets» und ist auf die eingeschränkte Revisionen und Spezialprüfungen ausgerichtet. Sie wurde von Fachleuten mitentwickelt und sorgfältig getestet. Die Anwenderfreund-lichkeit ist bestechend und ein jährliches Update ist selbstverständlich.

Revisionsaufträge und Spezialprüfun-gen können nach den gesetzlichen An-forderungen optimal und effizient erledigt werden. Eine Demoversion steht auf der Website der Swiss Quality & Peer Review

Swiss Quality Audit: DIE umfassende Prüfungssoftware für die eingeschränkte Revision

Die Swiss Quality & Peer Review AG(SQ&PR AG) hat das «Revisions-Sorg-los-Paket» für kleine und mittelgrosse Revisionsunternehmen entwickelt und reagiert damit auf die gesetzlichen Vorschriften und die erhöhten Quali-tätsanforderungen an Revisionsgesell-schaften.

Die beiden führenden Fachverbände TREUHAND|SUISSE und veb.ch bieten über die gemeinsame Firma SQ&PR AG Revisionsunternehmen die Möglichkeit, von professionellen und kostengünstigen Dienstleistungen zur Qualitätssicherung bei der eingeschränkten Revision und den Spezialprüfungen zu profitieren.

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Mit dem «Revisions-Sorglos-Paket» er-halten Revisionsunternehmen diese Lei-stungen:

Prüfungssoftware SQ&PR AG bietet die massgeschneider-te Softwarelösung Swiss Quality Audit zu

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12 &rechnungswesen

controlling 1·14

Revision

mitgliedschaft den entsprechenden Ein-trag vorzunehmen. Dazu erhalten Sie von der SQ&PR AG ein Gütesiegel.

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Informationen zu weiteren Dienstleistun-gen sowie zur Berufshaftpflichtversi-cherung finden Sie auf www.sqpr.ch. Ihre Ansprechpartner ist ein qualifiziertes Team mit langjähriger Erfahrung im Be-reich Treuhand und Revision.

die Anforderungen des QS 1 erfüllt.Damit werden die Anforderungen an die Wiederzulassung – sicher und sorglos – erreicht.

Interne NachschauIn kleinen Revisionsunternehmen be-werkstelligt der Wirtschaftsprüfer die Prüfarbeiten ganz oder zu einem gros-sen Teil selbst. Somit verfasst er auch die notwendigen Arbeitspapiere und kont-rolliert allenfalls die Arbeitspapiere von Sachbearbeitern. Aus QS-Sicht überprüft der Wirtschaftsprüfer dabei seine eigene Arbeit und verstösst damit gegen das 4-Augenprinzip. Die SQ&PR AG bietet die perfekte Lösung: eine outgesourcte interne Nachschau, welche von erfahre-nen, externen Revisionsexperten durch-geführt wird.

Professionelle WeiterbildungDas «Revisions-Sorglos-Paket» beinhal-tet zusätzlich einen halben Tag Weiterbil-dung im Jahr für den QS-Verantwortlichen des Auftraggebers. Der Weiterbildungs-halbtag wird selbstverständlich für die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung der TREUHAND|SUISSE und anderer Fachverbände angerechnet.

Eintrag im Register der RABMit der Umsetzung der Anleitung zur Qualitätssicherung sind die Mandanten berechtigt, im Register der Revisionsauf-sichtsbehörde (RAB) unter der Verbands-

Die Mitgliedschaft bei Swiss Quality & Peer Review AG wird auf der Webseite der Revisionsaufsichtsbehörde RAB offengelegt und gilt als Qualitätslabel. Zudem darf das Gütesiegel in der Kommunikation, wie zum Beispiel auf dem Briefpapier oder der Webseite, verwendet werden.

swiss quality peer review

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1·14 &rechnungswesen

controlling 13

Revision

Revision

Fragen stellen, Fehler minimieren: Tipps zu Fragebögen für die Eingeschränkte Revision

Die Eingeschränkte Revision umfasst Befragungen, Analysen und Detailprü-fungen. Im Vergleich zur ordentlichen Revision entfallen zwingende Prüfhand-lungen. Der Auditor stützt daher sein Urteil auf seine berufliche Erfahrung ab. Das Risiko wesentlicher Fehlaussagen ist möglichst klein zu halten. Gut aufge-baute Arbeitspapiere und eine klare Prüf-dokumentation helfen mit, das Prüfurteil zu fällen, nachzuweisen und zu erhärten.

Prüfnachweis:Die Befragung als wichtige Grundlage

Eine Eingeschränkte Revision besteht zu wesentlichen Teilen aus Befragungen. Die gewonnenen Daten sind vollständig zu dokumentieren. Nicht gegengezeich-nete Notizen zu Befragungen sind unter Umständen wertlos.

Die anstehenden Fragen unterbreitet man dem zu prüfenden Unternehmen mit Vorteil vor Beginn der Arbeiten. Mit der schriftlichen Beantwortung schafft der Kunde einen wichtigen Prüfbeleg.

Als prüfende Instanz schaffen Sie sich bei der Durchsicht der erhaltenen Unterlagen ein erstes Bild über das Unternehmen. Sie können bei der Planung erste Gewichtun-gen vornehmen, wesentliche Prüffelder definieren und mögliche Problembereiche eingrenzen. Dank dieser Offenlegung ist nun auch bereits eine erste Analyse und Interpretation der Zahlen möglich.

Zentrale Fragen zur Selbstbeurteilung

Selbstbeurteilung der Fortführungs-fähigkeit und FortführungsabsichtBefragungen zur ordnungsgemässen Rechnungslegung und zur Jahres-rechnung insgesamt sowie zu deren wesentlichen Bilanzpositionen,Entwicklung der stillen Reserven Mögliche negative Ereignisse nach dem Bilanzstichtag.

Verlangen Sie Detailinformationen

Damit Sie als Prüfer sorgfältig arbeiten können, muss das Unternehmen die fol-genden Angaben bereitstellen:

Jahresrechnung als GanzesInformationen über wesentliche Än-derungen, Ereignisse oder Transak-tionen mit ErklärungsbedarfBewertung und Darstellung der Jah-resrechnungAngaben über eventuelle Fortfüh-rungsprobleme und allenfalls einge-leitete Massnahmen zur Sicherstel-lung der nächsten 12 Monate.

Ordnungsmässigkeit der BuchführungOrdnungsgemässe Buchführung, das In-terne Kontrollsystem und die Geschäfts-führung sind in der Eingeschränkten Revision nicht zu prüfen. Aber: Eine ord-nungsgemäss geführte Buchhaltung bil-det die absolute Grundlage für eine geset-zeskonforme Jahresrechnung.

Einzelpositionen der JahresrechnungDie Verantwortlichen des geprüften Un-ternehmens liefern klare Angaben zu drei wesentlichen Bereichen:

Einzelne Bilanz- und ER-Positionen: Für alle Bilanz und ER-Positionen ist eine Aufnahme und Abstimmung erfolgt. Die Bonität kann nachgewiesen werden, Bewertungen entsprechen den Geset-zesnormen. Beim Verkehr gibt es keine ausserordentlichen oder ungewöhnlichen Transaktionen.

Anhang: Die Auseinandersetzung der Verantwortlichen des geprüften Unter-nehmens mit den einzelnen Positionen des Anhangs ist ebenso wichtig wie die Stellungnahme zu den einzelnen Bilanz- und ER-Positionen.

Stille Reserven: Die Verantwortlichen des geprüften Unternehmens teilen dem Prüfer die ihnen bereits bekannten und offensichtlichen stillen Reserven pro ein-zelne Bilanzposition mit.

Umgang mit negativen Ereignissen nach dem Bilanzstichtag

Die Verantwortlichen des geprüften Un-ternehmens bestätigen dem Prüfer,

dass es keine schwebende Geschäf-te gibt, die nach dem Bilanzstichtag

zu erkennbaren Verlusten geführt habendass keine Ereignisse nach dem Bi-lanzstichtag, die zu Verlusten führen und deren Ursache im alten Jahr liegt, bekannt sind.

Das Unternehmen verpflichtet sich schriftlich, die Revisionsstelle und auch die Generalversammlung zu informieren, falls wesentliche Ereignisse nach der Abgabe des Revisionsberichts eintreten (Angaben zu jedem Ereignis und den finanziellen Folgen).

Gute Software macht die Arbeit einfacher

Um Zeit zu sparen und effizient zu arbei-ten, empfiehlt sich zur Vorbereitung der Fragebögen und für die Durchführung von Zahlenanalysen eine Prüfsoftware.

Unterm Strich

Präzise Vorbereitung zahlt sich immer aus. Eine gute Dokumentation erlaubt den Nachvollzug durch Dritte zu jeder Zeit. Insbesondere lassen sich dadurch potentielle Haftungsansprüche vermei-den.

Peter Anderegg, dipl. Wirtschaftsprüfer und Softwareentwickler, Inhaber Ander-egg Treuhand, Meiringen BE, Mitglied Institut SIFER, Entwicklung und Verkauf der Prüfsoftware auditcontrol©

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Steuern

14 1·14&rechnungswesen

controlling

Unternehmenssteuerreform III: Das Ende zahlreicher Besteuerungsmodelle

Ob EU, G20 oder OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit): Die Kritiker der eidgenössischen Un-ternehmenssteuerpolitik stören sich lautstark daran, dass in einer globali-sierten Wirtschaft mobiles Kapital in steuergünstige Standorte (wie in die Schweiz) verschoben wird bzw. un-terschiedliche Qualifikationen zu einer Nichtbesteuerung führen. Wie kann unser Land seine steuerliche Wettbe-werbsfähigkeit wahren?

Internationale Organisationen, insbeson-dere die OECD, bekämpfen die Erosion der Bemessungsgrundlage und die Ge-winnverschiebung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) immer intensiver. Für die Schweiz bedeutet dieser interna-tionale Trend, dass zahlreiche Besteue-rungsmodelle von Gesellschaften unter Beschuss stehen und kaum überleben werden. Es handelt sich namentlich um folgende Gesellschaftsformen bzw. Steu-erpraxen:

Nicht international akzeptierte Besteuerungsmodelle

DomizilgesellschaftenGemischte GesellschaftenHoldinggesellschaftenPrinzipalstrukturenSwiss Finance Branch

Solchen Gesellschaften und Strukturen fehlt unter Umständen Substanz (siehe auch: veb.ch, 4/13, Minimalsubstanz von Schweizer Gesellschaften aus Steuer-sicht) und daran soll zu Recht gearbeitet werden.

Das Ziel

Es ist das erklärte Ziel der Schweizer Re-gierunga) die internationale Akzeptanz der

schweizerischen Steuerpolitik sicher zu stellen,

b) die Wettbewerbsfähigkeit des Unter-nehmensstandorts Schweiz zu festi-gen und

c) den Haushalten von Bund und Kanto-nen Rechnung zu tragen.

Beabsichtigte Massnahmen

Der Bericht des Steuerungsorgans zu-handen des eidgenössischen Finanz-departements vom 11. Dezember 2013 schlägt nun zur Erhaltung der Standort-attraktivität unter anderem folgende Massnahmen vor:

Einführung eines Lizenzbox-SystemsEinführung einer zinsbereinigten Ge-winnsteuer auf dem EigenkapitalAbschaffung der Emissionsabgabe auf EigenkapitalBewertung bei Zuzug zu Verkehrswer-ten (Step-up)Verbesserung beim BeteiligungsabzugVerbesserung bei der Verrechnungs-steuer

Grosse Auswirkungen, viel Zündstoff und Diskussionsbedarf

Was beinhalten die einzelnen Massnah-men? Was bewirken sie? Unsere Übersicht:

1) LizenzboxBeim System «Lizenzbox» werden be-stimmte Erträge aus Immaterialgüter-rechten gesondert von der ordentlichen Gewinnsteuer besteuert. Dies kann auf der Stufe Bemessungsgrundlage oder auf der Stufe Tarif erfolgen. Das System setzt am Ergebnis des Innovationspro-zesses von Unternehmen an. Die unter-schiedliche Behandlung von Erträgen wird als konform erachtet – als sachliche Differenzierung unterschiedlicher Erträ-ge und im Gegensatz zum international verpönten «ring-fencing», bei welchem die unterschiedliche Besteuerung nach in- und ausländischen Erträgen erfolgt. Die genaue Ausgestaltung der Lizenz-box ist noch offen. Es ist aber mit Sicher-heit davon auszugehen, dass sich die Ausgestaltung an einer Lizenzbox orien-tiert, die bereits in einem OECD-Mit-gliedstaat angewendet wird und als kon-form gilt.

2) Zinsbereinigte GewinnsteuerIm herkömmlichen System können Fremdkapitalzinsen als geschäftsmässig begründeter Aufwand von der Bemes-sungsgrundlage abgezogen werden. Das System der zinsbereinigten Gewinn-

steuer erweitert die Abzugsmöglichkeit über den Zinsabzug. Der Hintergedan-ke: Finanzierungsneutralität und interna-tionale Attraktivität für Konzernfinanzie-rungsaktivitäten. Im Vordergrund steht dabei das Modell mit Beschränkung des Schuldzinsabzuges auf überdurch-schnittlich hohes Eigenkapital. Dabei wird der kalkulatorische Eigenkapital-zinsabzug nur auf jenem Betrag des Ei-genkapitals, welcher eine angemessen definierte durchschnittliche Eigenfinan-zierung überschreitet, gewährt.

3) Abschaffung der Emissions-abgaben auf Eigenkapital

Emissionsabgaben von 1% werden auf Ausgaben von Beteiligungsrechten, bei-spielsweise Aktien, erhoben. Ausnah-men bestehen unter anderem bei Um-strukturierungs- und Sanierungsfällen. Der Bundesrat hat die Abschaffung der Emissionsabgabe bereits im Dezember 2008 in Erwägung gezogen und diese Haltung stets beibehalten.

4) Bewertung bei Zuzug zu Ver-kehrswerten (Step-up)Ein Wegzug eines Unternehmens ist in den geltenden Gesetzen explizit gere-gelt. Vorschriften über den Zuzug von Unternehmen hingegen kennen die Steuergesetze nicht. Zur Verbesserung

Reto Giger, Partner bei GHM Partners AG, lic. iur., dipl. Steuerexperte und PeterAschwanden, Partner bei GHM Partners AG, lic. iur., dipl. Steuerexperte (www.ghm-partners.com, vormals GIGER Tax AG)

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Steuern

1·14 15&rechnungswesen

controlling

der Plansicherheit der zuziehenden Un-ternehmen soll nun auch dieser Aspekt explizit geregelt werden.

5) Verbesserung beim Beteiligungs-abzug

Die Dividenden von Beteiligungen der Muttergesellschaft werden in der Schweiz privilegiert besteuert. Dieser sog. Beteiligungsabzug führt zu einer weitgehenden Steuerbefreiung der Divi-denden, jedoch nicht zur Reduktion der Bemessungsgrundlage (sog. indirekte Freistellung). Die Beteiligungserträge sowie die Kapitalgewinne sollen von der Bemessungsgrundlage ausgeschlossen werden (direkte Freistellung). Weiter soll die Mindestbeteiligungsquote von 10% abgeschafft werden. Die Vertreter der Wirtschaft haben sich klar gegen diese Konzept ausgesprochen. Aus ihrer Sicht hat die Massnahme keinen direkten Nutzen für die bisherigen Statusgesell-schaften, zudem wird eine Erhöhung der Standortattraktivität bezweifelt.

6) VerrechnungssteuerDie Verrechnungssteuer behindert seit langem die Finanzierungstätigkeit von Konzernen. Die Erhebung der Verrech-nungssteuer erfolgt undifferenziert und hat dazu geführt, dass Grossinvestoren – man denke nur an institutionelle Anle-ger und Pensionskassen – heute bevor-zugt Anleihen im Ausland tätigen – eine Schwächung des Schweizerischen Ka-pitalmarkts. Bereits im Dezember 2008 hat der Bundesrat bei der Ankündigung der Unternehmenssteuerreform III eine diesbezügliche Änderung in Aussicht gestellt. Vorgesehen ist der Wechsel vom bisherigen Schuldnerprinzip zum

Zahlstellenprinzip. Das Zahlstellenprin-zip erlaubt die Festsetzung der Steuer aufgrund der Person des Gläubigers und wird von einer Zahlstelle (i. R. Bank) vereinnahmt. Diese Massnahme wird – losgelöst von der Unternehmenssteuer-reform III – in einer separaten Vorlage umgesetzt.

Kantone können Gewinnsteuer senken

Die oben beschriebenen konkreten Massnahmen haben erhebliche Aus-wirkungen auf kantonale Gewinnsteu-ereinnahmen. Sie können daher – zur Stärkung der Standortattraktivität und um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhal-ten – ihren Gewinnsteuersatz senken, sofern sie dies im Rahmen ihrer Steuer-strategie tun wollen. Es scheint, dass der Bund gewillt ist, geeignete Massnahmen zu ergreifen, damit der finanzpolitische Spielraum der Kantone erhöht wird, um Gewinnsteuersatzsenkungen vornehmen zu können.

Unternehmer sind gefordert

Die angedachten Massnahmen sind erst in Grundzügen bekannt. Details, auch über die internationale Konformität der vorgesehenen Massnahmen, sind noch nicht bekannt. Es ist davon aus-zugehen, dass die Vorlage noch einige Modifikationen erfahren wird. Als sicher gilt, dass die Besteuerungsmodelle der oben aufgeführten, privilegiert besteu-erten Gesellschaften in dieser Form kaum Überlebenschancen haben. Die Betroffenen sind gefordert: Sie müssen sich überlegen, wie sie den Wechsel zu einer ordentlichen besteuerten Gesell-

schaft vollziehen möchten und welche buchhalterischen – aber handelsrechts-konformen – Massnahmen in Antizipa-tion der bevorstehenden Änderungen angebracht sind. Fachkundige Beratung und Begleitung (samt frühzeitiger Ge-samtbeurteilung der Situation aufgrund aktueller Daten) ist dabei unentbehrlich. Der international tätige Unternehmer hat zudem bei seinen Entscheidungen zu berücksichtigen, dass – bedingt durch die internationale Entwicklung – auch ausländische Besteuerungsmodell an-gepasst werden müssen.

Wie geht es weiter?

Der Bericht liegt den Kantonen seit Dezember 2013 zur Rückmeldung vor. Die Finanzdirektorenkonferenz begrüsst grundsätzlich die Stossrichtung, ins-besondere die Absicht, die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit unter Berücksich-tigung der internationalen Entwicklung zu wahren. Die Kantone konnten bis zum 21. März 2014 eine konsolidier-te Stellungnahme abgeben. Auf dieser Grundlage und unter Einbezug neuer internationaler Entwicklungen wird der Bundesrat eine Vorlage ausarbeiten und das Vernehmlassungsverfahren vor-aussichtlich im Sommer 2014 eröffnen. Erfahrungswerte zu Gesetzgebungsver-fahren ab Vernehmlassung zeigen Raum für individuelle Planung: Mit der zwin-genden Umsetzung des hier vorgestell-ten Massnahmenplans ist frühestens 2017 zu rechnen. Immerhin birgt die Vor-lage da und dort politischen Zündstoff, so dass sich ihr Inkrafttreten leicht ver-zögern kann – zulasten des Standortes Schweiz und der Rechtssicherheit.

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Steuern

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controlling

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Page 17: Rechnungswesen & Controlling 01/14

Steuern

1·14 17&rechnungswesen

controlling

Verkauf und Vermietung von Immobilien bei der MWST

Tagtäglich stehen Immobilien zum Ver-kauf oder zur Vermietung an. Der Ver-käufer/Vermieter stellt sich neben den Fragen über die Preiskalkulation, den Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Schaden, Bonität Käuferin / Ver-mieterin etc. selten die Frage nach den Konsequenzen hinsichtlich der Mehr-wertsteuer (MWST). Dieser Punkt kann jedoch sehr bedeutungsvoll sein für die Rendite oder die Ersparnis von allen-falls kostspieligen Auseinandersetzun-gen mit der ESTV.

Steuerfreier Verkauf / Vermietung

Grundsätzlich ist der Verkauf /die Ver-mietung von Immobilien von der MWST ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 und 21 MWSTG). Dementsprechend muss in den zugrundeliegenden Urkun-den (Kauf-/Mietvertrag) kein Hinweis auf die MWST vorgenommen werden.

Aber Achtung! Wurde eine Liegenschaft vor dem Verkauf von einer steuerpflich-tigen Person selber genutzt oder optiert, ist in der Folge bei einer steuerfreien Übertragung in der MWST-Abrechnung eine Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch) vorzunehmen. Im Sinne der MWST hat eine Nutzungsänderung stattgefunden. Unter Berücksichtigung einer jährlichen Abschreibung von 5 % (linear) ist auf sämtlichen wertvermehrenden Investi-tionen, welche seit dem 1. 1. 1995 vor-genommen wurden, zum damals gülti-gen Steuersatz eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen (nähere Detail in MWST-Info 10 Nutzungsänderungen).

Steuerfreie Vermietung mit Infrastrukturnutzung

Wird eine Vermietung von einzelnen Ge-bäudeteilen mit Nutzungsrechten (wie Kopierapparat, WC, Sitzungszimmer etc.) vorgenommen, kann diese nicht mehr steuerfrei erfolgen. Der Grund da-für liegt darin, dass das Entgelt für die Nutzungsrechte der Steuer unterliegt. Sind die Räumlichkeiten klar abgetrennt und zur alleinigen Nutzung der Mieter bestimmt, müssen zwei Mietverträge

abgeschlossen oder die Mietgegen-stände zumindest separat ausgewiesen werden:a) für die Räumlichkeiten Vermietung

steuerfreib) für die Nutzungsrechte der Geräte,

gemeinsame Räume Vermietung steuerpflichtig

Wurde diesem Sachverhalt nicht ent-sprochen hat die ESTV bisher auf die vollumfängliche Abrechnung mit der MWST auf dem gesamten Mietentgelt bestanden. Im Entscheid des Bundes-verwaltungsgerichts vom 5. November 2013 (A-1282/2013), wurde jedoch fest-gestellt, dass dem nicht so ist. Bei den ausschliesslich vom Mieter genutzten Büroflächen waren die Einzelbüros be-schriftet und mittels Fotos konnte belegt werden, dass die räumliche Abtrennung der Büros gegeben war. Auch war un-erheblich, dass die Trennung nicht bis zur Decke reicht, sondern bloss brust-hoch ist. Die gemeinsame Nutzung der Sitzungszimmer und des Kopierraums muss demgegenüber mit der MWST ab-gerechnet werden.

Option / Meldeverfahren

Für den Verkauf bzw. die Vermietung von Immobilien kann auch die freiwillige Ver-steuerung gewählt werden, sofern der Gegenstand vom Empfänger nicht für ausschliesslich private Zwecke genutzt wird. Mittels der Option (Art. 22 Abs. 2 MWSTG) kann auf dem entsprechenden Gebäudeteil die MWST abgerechnet werden. Bei einem Liegenschaftsverkauf

steht zudem das Meldeverfahren nach Art. 38 MWSTG i.V. mit Art. 104 MWSTV zur Wahl.

Durch dieses Vorgehen kann die allfäl-lige Abrechnungspflicht des Eigenver-brauchs beim Verkäufer / Vermieter ver-mieden werden. Wurde die Liegenschaft noch nicht genutzt kann die Vorsteuer oder die Einlageentsteuerung auf den Investitionen (Bau- / Renovationskosten) vorgenommen werden.

Fazit

Die vorzeitige Abklärung der notwendi-gen Massnahmen aus Sicht der MWST ist beim Verkauf bzw. der Vermietung von Immobilien unumgänglich. Insbe-sondere kann nach einem Verkauf beim Fehlen eines Hinweises auf die MWST (Option/Meldeverfahren) die öffentliche Urkunde nachträglich nicht mehr geän-dert werden.

Einfacherer Zugang zu Mehrwertsteuer-Infos dank neuer Web-Publikation und Suchmaschine

Anfang Februar 2014 hat die ESTV ihre Publikationen zur Mehrwertsteuer-Praxis web-basiert aufgeschaltet und an eine leistungsfähige Suchmaschine gekoppelt. Dadurch können Informationen zur MWST einfach, rasch und individuell gefunden sowie ausge-druckt werden. Die webbasierten Publikationen ersetzen die bisher in Papierform und als pdf-Dokument erschienen MWST-Infos, MWST-Branchen-Infos und MWST-Praxis-Infos.

Armin Suppiger, dipl. Experte in Rech-nungslegung und Controlling, MWST-Experte FH, VATAR AG, Luzern

1. Entwurf neue Publikationen

Publikation Bezeichnung Zweck

MWST-Branchen-Info 14: Finanzbereich Praxisänderungen

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Steuern

18 1·14&rechnungswesen

controlling

EU MWST News: Höhere Sätze, schärfere Regeln

Diesmal im Fokus: steigende Sätze, lan-desspezifische Regulierungen und der Zwang zur Daten-Übermittlung und -Be-reitstellung in elektronischer Form.

Die MWST-Sätze in der EU steigen weiter. Zudem müssen EU-Steuerpflichtige neue administrative Hürden nehmen und ihre Daten vermehrt in der von der Steuerbe-hörde vorgeschriebenen elektronischen Form parat halten.

Was ist zu tun?

Stellen Sie zunächst sicher, dass die Steuersätze in Ihrem Buchhaltungspro-gramm korrekt abgebildet werden. Dies gilt auch für die Rechnungsstellung und Verträge.

EU MWST-Revision: Pflicht zur elektro-nischen Übermittlung von Steuerdaten

Die EU MWST-Behörden erwarten zwei Formen elektronischer Daten-Übermittlung:

Die MWST-Abrechnungen können oder müssen elektronisch gesendet werden, denn am 1. Januar 2014 führten zahlreiche EU Steuerbehörden die obligatorische elektronische Über-mittlung von Steuererklärungen ein. Bei MWST-Revisionen müssen die Steuerpflichtigen dem Steuerprüfer elektronischen Zugang zur Buchhal-tung bieten.

Elektronische Fussabdrücke und digi-tale Spuren lassen sich leicht mit fo-rensischen CDs der Steuerbehörden untersuchen, sofern ein Verdacht auf Missbrauch oder Steuerumgehung be-steht. Erfahrungszahlen (z.B. Gewinn-margen) und Klassifizierungen (Risiko-Klassen von steuerpflichtigen Personen) haben die EU Steuerbehörden sowieso.

Frankreich geht noch weiter

In unserem westlichen Nachbarland müssen steuerpflichtige Person auf Ver-langen der Behörde schon zu Beginn einer Revision ein sogenanntes «FEC. Fichier des enregistrements comptab-les» (Buchungsdatei, CD) vorlegen.

So gilt für alle Prüfungsankündigungen, die ab dem 1. Januar 2014 verschickt wur-den, dass der Steuerpflichtige seine Buch-haltung in digitalisierter Form vorzulegen hat. Tatsächlich betrifft das also auch die Buchhaltung der Vorgeschäftsjahre.Konkret: Steuerpflichtige müssen diese Datei zwingend für das Geschäftsjahr 2013 und vorsichtshalber für die Ge-schäftsjahre 2011 und 2012 generieren, um bei Kontrollen Probleme zu vermeiden.

Auf Papier eingereicht: Busse garantiert

Sofern die Buchhaltung nicht in digitaler Form vorgelegt wird, hat der Gesetzge-ber spezielle Sanktionen vorgesehen.

Sofort handeln ist Pflicht

In Frankreich steuerpflichtige Unterneh-men müssen umgehend Kontakt mit ih-

Monika Molnár, Dr., LL.M., Expertin für internationales Mehrwertsteuerrecht undZollrecht, IBFD, Treureva AG, Zürich

rer Informatikabteilung aufnehmen. In der Schweiz ändert sich nichts: Abrechnun-gen auf Papier bleiben hierzulande das obligatorische Mass der Dinge. Für wie lange? Wir werden sehen.

Entwicklung der MWST-Sätze seit 1. Januar 2014

EU Member State Code Reduced rate Standard rate

Belgium BE 6/12 21Bulgaria BG 9 20Czech Republik CZ 15 21Denmark DK - 25Germany DE 7 19Estonia EE 9 20Greece EL 6.5/13 23Spain ES 10 21France FR 10 20Croatia HR 5/10 25Ireland IE 9/13.5 23Italy IT 11 22Cyprus CY 5/8 18Latvia LV 12 21Lithuania LT 5/9 21Luxembourg LU 6/12 15Hungary HU 5/18 27Malta MT 5/7 18Netherlands NL 6 21Austria AT 10 20Poland PL 5/8 23Portugal PT 6/13 23Romania RO 5/9 24Slovenia SI 9.5 22Slovakia SK 10 20Finland FI 10/14 24Sweden SE 6/12 25United Kingdom UK 5 20Quelle: http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/how_vat_works/rates/

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Steuern

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controlling

MWST Deutschland: Risiko auf vier Rädern – Umsatzsteuer-pflicht Schweizer Unternehmen in Deutschland

Im Schatten der Debatte über ein Steuer-abkommen mit Frankreich sind beinahe unbemerkt weitere Steuertücken für die Schweiz am EU-Horizont aufgetaucht. Ein Einblick ins aktuelle Geschehen.

Was ist passiert? In aller Kürze: Die Überlassung eines Geschäftsfahrzeu-ges durch ein Schweizer Unternehmen an einen Angestellten mit Wohnsitz in Deutschland führt neu zu einer obli-gatorischen Registrationspflicht beim Finanzamt Konstanz. Im Umfang des Privatanteiles dieser Leistung, muss das Unternehmen 19 Prozent Umsatzsteu-er (USt) an den deutschen Fiskus ab-führen. Da sich Deutschland bei dieser Anpassung auf die Mehrwertsteuersys-temrichtlinie der EU (Art. 4 MwStSystRL 2008/8/EU) beruft, könnten sich andere Nachbarstaaten der Schweiz auf den-selben Standpunkt stellen.

Es droht erneut ein steuerrechtlicher Flächenbrand

Die Ausgangslage: Anders als bei den direkten Steuern, besteht im Bereich Mehrwertsteuer ein «fait accompli». Mit dem im Rahmen der Bilateralen II im Jahr 2004 unterzeichneten Betrugsbe-kämpfungsabkommen (BBA), welches 2008 durch die Schweiz ratifiziert wurde und seit dem 8. April 2009 angewendet wird, verpflichtet sich die Schweiz zur vollen Amts- und Rechtshilfe bei indi-rekten Steuern (Zoll, Mehrwert- und Ver-brauchssteuern), Subventionen und dem öffentlichen Beschaffungswesen.

Dabei sind die direkten Steuern aus-drücklich ausgeschlossen (Art. 2 Abs. 4 BBA). Grundsätzlich gilt, dass die Schweizer Ermittler zugunsten der EU-Behörden die gleichen Mittel anwenden, die auch bei einem schweizerischen Ver-fahren angewendet würden. Zwangs-massnahmen sind somit auch in der Amtshilfe (Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsbehörden) möglich und nicht nur in der Rechtshilfe (Zusammenarbeit zwischen Justizbehörden).

Unter diesem Blickwinkel muss die Fra-ge der Umsatzsteuerpflicht in der EU von Schweizer Unternehmen besonders beachtet werden. Vielen ist gar nicht be-wusst, dass eine obligatorische Steuer-pflicht in einem EU Staat besteht. Nicht anders als in der Schweiz, führt die Kon-zeption als Selbstveranlagungssteuer im Revisionsfall zu schmerzhaften Nach-steuern, Verzugszinsen und Bussen, welche, bei Steuersätzen in der EU von häufig über 20 Prozent der getätigten Umsätze, rasch existenzgefährdende Ausmasse annehmen können.

Gesetzesänderungen in Deutschland auf 30. Juni 2013

Am 26. Juni 2013 wurde durch eine Änderung des deutschen Umsatzsteu-ergesetzes (UStG) der Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von Beför-derungsmitteln an Nichtunternehmer in § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG an Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL angepasst. Die Regelung ist – nach schweizerischem Rechtsetzungsverständnis kaum nach-vollziehbar – bereits vier Tage später, nämlich am 30. Juni 2013 in Kraft getre-ten.

Geschäftsfahrzeuge für Arbeitnehmer mit deutschem Wohnsitz: Unbedingt korrekt anmelden!

Deutschland hat damit entschieden, dass die langfristige Vermietung eines Beför-derungsmittels an Nichtunternehmer, dem Empfängerortsprinzip unterliegt. Der Leistungsort ist bei diesem Prinzip durch den Wohnsitz oder Sitz des Leistungs-empfängers bestimmt. Dies unabhängig davon, wo das Fahrzeug immatrikuliert oder übergeben wird. Betroffen sind also insbesondere auch Fahrzeugüberlassun-gen an Arbeitnehmer.

Bei Vermietung unter Unternehmen («B2B») kann das «Reverse Charge Sys-tem» (Versteuerung durch den Rech-nungsempfänger analog der Schweizer Bezugssteuer gemäss Art. 45 MWSTG) angewendet werden. Doch auch da-

Rolf Hoppler-Liesch, lic. iur., Rechtsan-walt, Master of VAT, Dozent Master of VAT Kalaidos Hochschule und Mitglied der Von Graffenried AG Treuhand, Zürich

bei gibt es Neuerungen, die unbedingt zu beachten sind. So setzt nun nämlich auch Deutschland die EU Formvorschrif-ten hinsichtlich einer umsatzsteuerkon-formen Rechnung um (§ 14a UStG). Wenn also ein Schweizer Unternehmen die Steuerpflicht dadurch vermeiden will, dass Sie das «Reverse Charge System» anwendet, dann sollte auf die entspre-chende Rechnung freiwillig die umsatz-steuerliche Registrationsnummer des Leistungsempfängers («DE» + neun Zif-fern) aufgeführt werden, sowie sollte der Hinweis «Steuerschuldner ist der Rech-nungsempfänger gemäss § 13b UStG» enthalten sein.

Anders zu beurteilen ist die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmittel von weniger als 30 Tagen. Diese Vermietungs-leistung gilt an dem Ort ausgeführt, an dem das Fahrzeug dem Empfänger tat-sächlich zur Verfügung gestellt wird, wenn sich auch der Sitz, die Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte des Unterneh-mers, von wo aus diese Leistung tatsäch-lich erbracht wird, an diesem Ort befinden. Dadurch soll beispielsweise bei Autover-mietungsgesellschaften eine Besteuerung am Verbrauchsort erreicht werden.

Konkrete Massnahmen

Aktuell besteht der kleine Hoffnungs-schimmer, dass das Finanzamt Konstanz sich gemäss § 3a Abs. 6 UStG auf den Ort der überwiegenden Nutzung beruft,

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Steuern

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controlling

nehmen müssen sicherstellen, dass die neuen Formvorschriften zur korrekten Rechnungsstellung erfüllt werden.

Vorteile einer Registration: Chancen nutzen

Für nicht wenige Unternehmen bieten diese Neuerungen aber auch eine Chan-ce, indem sich dadurch ein Grund für die vereinfachte Registration ergeben kann.

Umfragen zeigen, dass die Verwendung einer EU-UID-Nr. Schweizer Unterneh-men den EU-Marktzugang erleichtert, zumal dann mit gleich langen Spiessen wie die europäischen Mitbewerber offe-riert werden kann. Für immer mehr EU-Kunden ist die Verzollungsproblematik nämlich ein Grund, nicht von Schwei-zer Unternehmen zu kaufen. Mit einer DE-UID-Nr. kann ein Schweizer Unter-nehmen – wie die deutschen Mitbe-werber – den europäischen Kunden die

womit nur die in Deutschland genutzten Fahrzeuge betroffen wären. Diese Aus-legung wird sich jedoch kaum durchset-zen. Mit einem definitiven Entscheid kann erst im Frühling gerechnet werden. Wenn nun ein Schweizer Arbeitgeber einem deutschen Arbeitnehmer mit Grenzgän-ger Status ein Geschäftsauto zur priva-ten Nutzung überlässt, dann muss das Unternehmen in Deutschland die Regis-tration prüfen und im Umfang der deut-schen «1-Prozent-Regel» 19 Prozent USt an den Fiskus abliefern. Zur Erinnerung: Auch die Schweiz kennt auf dem Pri-vatanteil der Fahrzeugnutzung eine Ver-steuerungspflicht, welche analog zu den direkten Steuern im Lohnausweis mit der «0,8-Prozent-Regel» zu erfassen und zu versteuern ist. Achtung, die Schweizer Berechnungsart kann leider nicht für die viel komplexere deutsche Regel über-nommen werden.

Bereits in Deutschland für Umsatzsteu-erzwecke registrierte Schweizer Unter-

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Rechnung ohne Einfuhrsteuerbelastung als «innergemeinschaftlich steuerbefreite Lieferung» ausstellen. Dadurch nimmt der EU-Kunde den Sonderfall Schweiz kaum noch wahr. Deshalb ist sowieso mit einer vermehrten Registration von Schweizer Firmen zu rechnen. Wichtig ist dabei, vorgängig genau abzuklären, wie Handelsabläufe steuerlich optimiert wer-den können und (falls sich eine Registra-tion aufdrängt) welche Umsetzungshand-lungen unbedingt vor der Registration zu erfolgen haben.

Weitere Informationen und Auskünfte

Am 16. April 2014, anlässlich des veb.ch Seminars Update CH Mehrwertsteuer, wird diese Problematik detailliert be-handelt. Wir betrachten dort sowohl die korrekte Abrechnung nach deutschem Recht, wie auch allfällige «Optimierun-gen».

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controlling

Rech

t

nahm und damit solidarisch für alle Verbindlichkeiten aus den Arbeitsverhält-nisse haftete. Neu haftet der Erwerber eines Betriebes aus einem Insolvenzfall nur dann für vor der Übernahme entstan-denen Forderungen der Arbeitnehmer, wenn dies so vereinbart wurde. Es wird nun möglich sein, Arbeitsverhältnisse zu übernehmen und zu vereinbaren, dass der Erwerber nur für die Löhne nach der Übernahme haftet. Dies dürfte zur Erhal-tung unzähliger Arbeitsplätze beitragen.

Im Gegenzug wurde eine Sozialplan-pflicht eingeführt im Zusammenhang mit Massenentlassungen. Diese Bestimmun-gen entfallen jedoch bei Massenentlas-sungen im Rahmen eines Konkursver-fahrens oder eines Nachlassverfahrens, welches mit einem Nachlassvertrag ab-geschlossen wird. Hingegen behalten sie Gültigkeit, falls ein Stundungsverfahren ohne Nachlassvertrag aufgehoben wird.

besteht, verfügt der Richter von Amtes wegen vor Ablauf der provisorischen Stundung eine 4–6-monatige definitive Stundung. Neu kann der Richter bereits während der Stundung einen Gläubige-rausschuss einsetzen, welcher den Sach-walter beaufsichtigt und dem Sachwalter zu bestimmten Geschäften die Ermächti-gung erteilt.

Drei wesentliche Neuerungen zur Entlastung der Masse

Neu ist die Verrechnung von Forderun-gen ab Bewilligung der Stundung ein-geschränkt, nicht erst ab Publikation. Dauerschuldverhältnisse (wie etwa Miete, Pacht, etc.) können auf einen beliebigen Zeitpunkt aufgehoben werden, wenn sonst der Sanierungszweck vereitelt wür-de. Eine ganz wesentliche Entlastung bedeutet die Streichung des Privilegs der MWST als Forderung in der 2. Klasse.

Mit dem Art. 306 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG wird neu von den Anteilseignern (Aktio-näre, Eigentümer) ein angemessener Sanierungsbeitrag verlangt als Voraus-setzung der Bestätigung des Nachlass-vertrages. Damit wird ein gemäss Lehre «gravierender Systemfehler» behoben. Eine Wertzunahme der Beteiligungen der Anteilseigner durch den Forderungsver-zicht der Gläubiger im Sanierungsverfah-ren wird damit ausgeglichen.

Nach wie vor sind privilegierte Forderun-gen und Masseverbindlichkeiten vollum-fänglich zu decken, die Dividende für die 3.-Klass-Gläubiger ist nicht mehr sicher zu stellen. Die Dividende kann neu auch ganz oder teilweise aus Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an der schuldne-rischen Gesellschaft selbst oder an einer Auffanggesellschaft bestehen.

Neuerungen im Arbeitsrecht

Bisher wurden viele Sanierungsbemühun-gen vereitelt, weil gemäss Art. 333 OR der Erwerber eines Betriebes oder eines Betriebsteils gleichzeitig die damit ver-bundenen Arbeitsverhältnisse mit über-

Marc Schaffner, lic. iur., stv. Direktor, Leiter Rechtsdienst Nordwestschweiz, BDO AG

Auslöser für die Überprüfung des schweizerischen Insolvenzrechtes war das «grounding» der Swissair vor gut 12 Jahren. Der Bundesrat setzte eine Expertengruppe ein, welche einen Bericht 2005 und einen Vorentwurf 2008 ablieferte. Schwierige Beratun-gen in den Räten folgten. Wie sieht es heute aus?

Am 21. Juni 2013 wurde die Revision ver-abschiedet und vom Bundesrat auf den 1.1.2014 in Kraft gesetzt. Im Wesentli-chen betrifft die Revision das Sanierungs-recht und dort vor allem die Stundung und den ordentlichen Nachlassvertrag. Hinzu kommen im Zuge der Revision des SchKG Neuerungen des Arbeitsrechtes im OR, welche starken Bezug zum Sanie-rungsrecht aufweisen.

Bewährtes und Neues

An der grundsätzlichen Systematik der Stundung und des Nachlassvertragsrech-tes wurde festgehalten. Das Stundungs-gesuch ist nach wie vor beim zuständigen Richter einzureichen. Das Gesuch muss jedoch keinen Entwurf des Nachlassver-trages mehr enthalten. Neu muss aber zusätzlich zu den Unterlagen über die Vermögens- und Ertragslage ein Sanie-rungskonzept (provisorischer Sanierungs-plan) und ein Liquiditätsplan beigelegt werden.

Der Richter kann ohne Anhörung der Gläubiger, neu jedoch zwingend, vorerst eine bis 4 Monate dauernde provisorische Stundung anordnen. Unter bestimmten Umständen kann der Richter auf die Ein-setzung eines Sachwalters verzichten. Überdies kann in begründeten Fällen so-gar auf die Publikation bis zum Ablauf der provisorischen Stundung verzichtet wer-den. Bei Verzicht auf Publikation muss zwingend ein provisorischer Sachwalter eingesetzt werden.

Zeigt sich während der provisorischen Stundung, dass Aussicht auf Sanierung oder Abschluss eines Nachlassvertrages

Neuerungen im SchKG bringen messbare Vorteile

Das revidierte SchKG: Vieles wird neu!

Damit Sie die Neuerungen in Ihrem Berufsalltag anwenden können, bie-ten wir am 26. Juni 2014 ein Tages-seminar an. Detailprogramm und online-Anmeldung auf www.veb.ch, Aus- und Weiterbildung, Seminare. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.

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controlling

Recht

lehen wurde auf das auf die Gesellschaft lautende Konto der Bank W. AG überwie-sen. X., damals alleiniges VR-Mitglied von V., bestätigte der Bank, dass A. in Bezug auf das Geschäftskonto unterschriftsbe-rechtigt und wirtschaftlicher Eigentümer von V. sei. In der Folge wurden zahlreiche Abbuchungen vorgenommen.

Anfang April 2005 kam es zur Sperrung der Konten und gleichzeitig zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen A. Dieser wurde später wegen Veruntreuung ver-urteilt. Ende Mai wurde der Konkurs über die V. AG eröffnet. Die Forderung der Z. wurde in der dritten Klasse mit CHF 3’109’920 kolloziert. Z. reichte in Genf in der Folge Verantwortlichkeitskla-ge gegen X., die Organe der Revisions-gesellschaft und die Bank W. ein. Diese wurde erstinstanzlich abgewiesen. Die Zi-vilkammer des Cour de justice des Kan-tons Genf hiess die darauf erhobene Be-schwerde teilweise gut. Sie bejahte eine Pflichtverletzung seitens X. Daraufhin rügte X. die Verletzung von OR 717 und OR 754 beim Bundesgericht mit einer Beschwerde in Zivilsachen. Die Pflicht-verletzung durch X. wurde vom Bundes-gericht bestätigt.

Der Verwaltungsrat ist nicht nur gegen-über dem Aktionariat, sondern auch ge-genüber der Gesellschaft und den Gläu-bigern verpflichtet. Von seiner Pflicht, bei Delegation der Geschäftsführung die ausführenden Personen gemäss OR 716a I Ziff. 5 zu überwachen, kann sich der Verwaltungsrat nicht befreien (E. 3). Die Beschwerde von X. wurde abgewie-sen. 4A_120/2013; BGer, 27.8.2013.

Wirtschaftsrecht

Verantwortlichkeit bei Überschuldung: Décharge hat keine Gültigkeit OR 754; OR 725 II. Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats, Überschuldungs-anzeige.

Die Verantwortlichkeit des Verwaltungs-rats gegenüber der Gesellschaft unterliegt vier kumulativ zu erfüllenden Vorausset-zungen: Pflichtverletzung, Verschulden, Schaden und Kausalzusammenhang. Im Falle der Überschuldung der Gesell-

Sozialversicherung

Kein Pensionskassenanteil für KonkubinatspartnerinDie Konkubinatspartnerin eines verstor-benen Zürchers geht bei der Verteilung des Pensionskassenguthabens des Mannes leer aus, obwohl er sie als be-günstigte Person bestimmt hatte. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Frau abgewiesen. (Urteil 9C_522/2013)

AHV-Rente rechtmässig plafoniertDie Plafonierung der AHV-Renten für Ehe-paare verstösst laut Bundesgericht nicht gegen das Diskriminierungsverbot. Nach Ansicht des Gerichts kommen verheira-tete Paare im Vergleich zu unverheirate-ten bei den Sozialversicherungen insge-samt kaum zu kurz. (Urteil 9C_383/2013)

IV-Schleudertrauma: Einschränkungen bleibenDer weitgehende Ausschluss von IV-Ren-ten für Personen mit Schleudertraumata oder anderen organisch nicht nachweis-baren Störungen stellt keine Diskriminie-rung dar. Das Bundesgericht hat seine Praxis und die entsprechenden gesetzli-chen Anpassungen verteidigt. (Urteil 8C_972/2012)

IV-Rente: Verbesserung nicht gemeldetWer eine IV-Rente oder andere Versiche-rungsleistungen bezieht und eine spätere Verbesserung seines Gesundheitszu-standes nicht meldet, begeht damit laut Bundesgericht keinen Betrug. Möglich bleiben allerdings sonstige straf- oder zivil-rechtlich Sanktionen. (Urteil 6B_750/2012)

Gesellschaftsrecht

Delegation der Geschäftsführung: Kein Freipass für NachlässigkeitOR 754; OR 717; OR 716a I Ziff. 5. Ver-antwortlichkeitsklage bei Delegation der Geschäftsführung an den Alleinaktionär.

Die Genfer Aktiengesellschaft V. und die französische Gesellschaft Z. schlos-sen am 28. Oktober 2004 einen Darle-hensvertrag über einen Betrag von EUR 2’000’000 ab. Die V. AG war dabei durch ihren Alleinaktionär A. vertreten. Das Dar-

schaft hat der Verwaltungsrat den Rich-ter nach OR 725 II zu benachrichtigen. Um den Schaden der Gesellschaft durch verspätete Konkurseröffnung zu bestim-men, muss der Zustand der Überschul-dung zum Zeitpunkt der tatsächlichen Konkurseröffnung mit dem Zustand der Überschuldung zum Zeitpunkt, in dem der Konkurs hätte eröffnet werden müs-sen, verglichen werden. Dabei ist auf den Liquidationswert abzustellen.

Wenn über eine Gesellschaft der Kon-kurs eröffnet worden ist, so sind die Forderungen auf Ersatz des Schadens, welcher der Gesellschaft entstanden ist, Forderungen der Gläubigergemeinschaft. Es kann kein Décharge-Beschluss oder eine Einwilligung der Generalversamm-lung entgegengehalten werden (E. 2.1). Bei verspäteter Benachrichtigung des Richters über die Überschuldung einer Gesellschaft nach OR 725 II, kann sich ein Verwaltungsrat nicht auf befugte De-legation der Kompetenz auf ein anderes Organ i.S.v. OR 754 II berufen (E. 2.5). 4A_84/2013; BGer, 7.8.2013.

Entzug der Zulassung als Revisions-experte rechtensNach RAG 4 I und RAV 4 I wird eine na-türliche Person als Revisionsexperte zu-gelassen, wenn sie die Anforderungen an die Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leumund verfügt (E. 3.2). Die Beachtung der Vor-schriften über die Unabhängigkeit gehört auch zu einer einwandfreien Prüftätigkeit (E. 3.4). Die Vorgaben von OR 728 II stellen auch für eingeschränkt prüfende Revisionsstellen nach OR 729 eine ver-bindliche Leitlinie dar (E. 3.4.3).

Der Anschein fehlender Unabhängigkeit entsteht nach aussen hin bei objektiver Betrachtungsweise, wenn Angestellte bzw. Verwaltungsräte einer Revisionsge-sellschaft Handelsgesellschaften prüfen, bei denen der Direktor der Revisionsge-sellschaft im Handelsregister als Verwal-tungsrat eingetragen ist (E. 4.1). Die Ge-währung eines Darlehens in der Höhe von CHF 800’000 durch den Verwaltungsrat eines Prüfkunden an den leitenden Re-visor bzw. Revisionsmitarbeiter verletzt die Unabhängigkeit ebenfalls (OR 728 II Ziff. 2) (E. 4.1). Der Anschein fehlender

Aktuelle Gerichtsurteile, die auch Sie betreffen können

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controlling

Recht

Unabhängigkeit kann sodann entstehen, wenn ein leitender Revisor eine Stiftung revidiert, in deren Stiftungsrat gemäss Handelsregister eine Stiftungsrätin sitzt, die (wie der Beschwerdeführer) Mitaktio-närin und Verwaltungsrätin der betreffen-den Treuhandgesellschaft ist (OR 728 II Ziff. 3) (E. 4.2).

Wäre der Vorinstanz dieser Sachverhalt bezüglich der Stiftung bekannt gewesen, hätte sie einen Entzug von drei Jahren in Erwägung gezogen. Der Beschwer-deführer hat zu diesen Vorwürfen aus-führlich Stellung genommen und grund-sätzlich den Standpunkt vertreten, es sei über alle ihm zur Last gelegten Vorwürfe in einem Entscheid zu befinden. Deshalb ist es aus prozessökonomischen Grün-den nicht sinnvoll den Beschwerdeführer

zwecks Erlasses einer anfechtbaren Ver-fügung an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 1.2.3). Ein befristeter Entzug von zwei Jahren ist in diesem Fall verhältnismässig (E. 5). B-5373/2012; BVGer, 25.7.2013.

Immer wieder ein Streitpunkt: Fachpraxis des RevisorsDie Zulassung zum Revisor (für Treuhän-der mit eidgenössischen Fachausweis) setzt mindestens ein Jahr beaufsichtigter Fachpraxis voraus (RAG 5 I lit. c). Diese Praxis muss vorwiegend auf den Ge-bieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision erworben worden sein (RAG 5 II). Vom RAG wird offenge-lassen, wie viel dieser Praxis auf wel-chem Gebiet zu erwerben ist (E. 2.1). Die Vorinstanz überschreitet ihr Ermessen in der Konkretisierung der unbestimmten

Gesetzesvorgabe bezüglich quantitativer Aufteilung in jedem Fall nicht, wenn sie einen Anteil an Fachpraxis in der Rech-nungsrevision von mindestens 10% (einer Vollzeitstelle) verlangt (E. 2.2).

Für die Anwendung der Härtefallklau-sel (RAG 43 VI) wird (neben der Ausbil-dung nach RAG 4 II) eine einwandfreie Erbringung von Revisionsdienstleistung aufgrund einer langjährigen praktischen Erfahrung verlangt (E. 3.1). Die langjäh-rige praktische Erfahrung stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Ohne eine schematische Mindestdauer zu ver-langen, muss die Praxis mehrjährig sein (E. 3.1). Sie muss zu mindestens 10% eines Vollzeitpensums im Bereich der Rechnungsrevision erworben worden sein (E. 3.3). Diese höheren Anforderun-

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controlling

Recht

gen verstossen nicht gegen das Gleich-behandlungsgebot und das Willkürver-bot, da die Praxis in der Regel nicht unter Aufsicht erworben wurde (E. 3.3).

Bei lediglich eineinhalbjähriger Fachpraxis kann das Erfordernis der Mehrjährigkeit nicht ohne weiteres als erfüllt angesehen werden (E. 3.4). Die Nicht-Zulassung als Revisor ist unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftsfreiheit aufgrund BV 36 und insbesondere unter dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zulässig (E. 4.2). Die Verweigerung der Zulassung des Be-schwerdeführers war rechtmässig, da er über zu wenig anrechenbare Fachpraxis im Bereich der Rechnungsrevision im Sinn von RAG 5 und 43 VI verfügt (E. 5.). B-3648/2010; BVGer, 5.5.2011.

Teilweise Anerkennung des Jurastudiums: Fachpraxis von RevisionsexpertenDer Beschwerdeführer macht in diesem Fall insbesondere geltend, dass auch die Berufserfahrung vor der Ausbildung zur massgebenden Berufserfahrung hinzu-zurechnen ist. Die Vorinstanz hatte sich auf den Wortlaut von RAG 4 IV berufen, welcher ausschliesslich die Fachpraxis während der Ausbildung für anrechenbar

erklärt, wenn sie den restlichen Anforde-rungen entspreche und somit e contrario gefolgert, dass vor der Ausbildung absol-vierte Berufserfahrung von der Anrech-nung ausgeschlossen sei.

Das BVGer erachtet die Abstützung auf den Wortlaut, der explizit nichts zur Pra-xis vor Ausbildungsbeginn sagt, als unzu-reichend (E. 6.1). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die während eines juristischen Bachelorstudiums erworbe-ne Berufserfahrung zähle. Das BVGer bestätigt, dass, ausser an der Universität St. Gallen (HSG) und der Université de Neuchâtel, die juristischen Studiengänge keine Kurse im Revisionswesen enthalten und dass die während diesen Studien-gängen gewonnene Berufserfahrung trotz mangelnder Fachausbildung anrechen-bar sei (E. 6.1). An die anzurechnende Praxis würden in RAG 4 IV weitere Vor-aussetzungen gestellt, so dass nicht jeg-liche Berufserfahrung angerechnet werde (E. 6.5). B-4277/2012; BVGer, 4.6.2013.

Kollektive Pflicht zur Signatur:Auflösung einer KollektivgesellschaftWird eine Kollektivgesellschaft zum Zweck der Liquidation aufgelöst, so

muss die Auflösung in das Handelsre-gister eingetragen werden (HregV 42 I i.V.m. OR 574 II). Weiter sind gemäss OR 583 III die Liquidatoren einzutragen, auch wenn dadurch die bisherige Vertretung der Gesellschaft nicht geändert wird. Bei Kollektivgesellschaften muss gemäss OR 556 I die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen oder ihrer Veränderung von allen Gesellschaftern persönlich beim Handelsregisteramt unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschrif-ten eingereicht werden. Dies gilt gemäss HRegV 42 I sowie 42 II a und c i.V.m. OR 574 II und 583 III insbesondere auch für die Anmeldung der Auflösung und der Liquidatoren. Dieses Erfordernis wird in HRegV 17 I b wiederholt: Danach muss die Anmeldung für eintragungsbedürfti-ge Tatsachen bei Kollektivgesellschaften von allen Gesellschafterinnen und Gesell-schaftern unterzeichnet sein (E. 2.1.2). Das Kündigungsschreiben eines Gesell-schafters, welches ausschliesslich an die Mitgesellschafter adressiert ist, kann nicht als eine an das Handelsregisteramt gerichtete Willenserklärung ausgelegt werden (E. 2.3). 4A_554/2012; BGer, 21.5.2013.

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Informatik

Das einheitliche Lohnmeldeverfahren (ELM) wurde 2004 von swissdec lanciert. Swissdec, ein nicht gewinnorientiertes Gemeinschaftsprojekt, strebt verein-fachte und fehlerfreie Mechanismen zur Übermittlung von Lohndaten der Unter-nehmen zu den Sozialversicherungen und Behörden an.

ELM wächst stetig. Es begann 2005 mit der Suva und der AHV, und nun werden immer mehr Sozialversicherungspart-ner angesprochen. Auch auf Seiten der Lohnsoftwarehersteller hat sich einiges getan: Nach dem Pilot von Soreco und den ersten Übermittlungen von Simultan sind heute knapp 90 Software-Lösungen von swissdec zertifiziert und ELM-fähig.

Weniger Aufwand, präzise Daten

Eine von swissdec zertifizierte Lohnbuch-haltung übermittelt je nach Version des ELM-Transmitters mit wenig Aufwand die benötigten Daten an die Sozialversiche-rungspartner. Ein sogenannter Distributor filtert alle Files, so dass die Empfänger je-weils nur jene Informationen erhalten, die ihnen rechtlich zustehen.

Dabei stellt sich die Frage nach dem Huhn oder Ei auch hier. Es braucht so-wohl Übermittler, wie Empfänger und bei beiden fallen hohe Aufwendungen für die Entwicklung an. Mit der Version 3 im 2009 wurden unter anderem die Übermittlung von BVG-Daten und erst-malig auch Rückmeldungen möglich. So können nicht nur Eintritte, Austritte und

Einheitliches Lohnmanagement hat Aufwind: ELM

Personalmutationen gemeldet, sondern auch die jährlichen Beiträge abgeholt werden. Mit dieser Funktion profitiert erstmalig auch der Endkunde von Infor-mationen, die ihm von der Versicherung zurück gemeldet werden. Leider wird diese Funktion aktuell erst von zwei BVG-Versicherungen unterstützt.

Quellensteuer als neuste Ergänzung

Die aktuelle Version 4 kann nun Daten zur Quellensteuer übermitteln. Dafür wurden die QST-Codes vereinheitlicht. Seit dem 1. Januar 2014 gelten in der ganzen Schweiz zwölf einheitliche Codes – un-abhängig davon, ob elektronisch oder noch manuell abgerechnet wird. Die QST-Tarife aber bleiben nach wie vor in-dividuell und müssen entsprechend in die Software eingelesen werden, damit die Berechnung stimmt. Die Kantone sind jetzt in der Lage, die entsprechenden Abrechnungen monatlich elektronisch zu empfangen.

Positive Entwicklung

Die Entwicklung dieses Standards ist sehr positiv. Je umfangreicher das Ange-bot, desto attraktiver ist es für alle Betei-ligten. Gerade für den Anwender ist die Übermittlung der relevanten Daten an alle Sozialpartner mit wenig Aufwand er-strebenswert. Noch mehr Nutzen haben aber die Endempfänger, denn sie sparen nicht nur Zeit und Geld für die Erfassung der Daten, sondern reduzieren auch Feh-lerquellen. Da alle Daten in zertifizierten Lohnbuchhaltungen erfasst werden, sind diese auf einem hohen Niveau, regelt doch die swissdec-Zertifizierung nicht nur die Übermittlung, sondern auch die Berechnung.

Die Softwarehersteller sind gefordert.

Der Aufwand für das Funktionieren der Programme ist hoch. Die Softwareher-steller – gefordert, immer auf dem neusten Stand zu bleiben – investieren Hunderte von Entwicklungsstunden in jede neue swissdec-Version.

Der Nutzen für die Endkunden auf Fir-menseite (etwas Zeitersparnis und weg-fallendes Porto) ist noch relativ gering. Den grössten Vorteil haben die Empfän-ger. Sie müssen erkennen, dass sie die-sen Vorteil an die Kunden weitergeben sollten – via reduzierten Verwaltungskos-tenbeiträgen oder anderer Anreize.

Was bringt die Zukunft?

Die Zukunft für ELM ist vielversprechend. Die heutigen technischen Möglichkeiten müssen genutzt werden. Je mehr Teil-nehmer mitmachen und je mehr Abläu-fe elektronisch geregelt werden können, umso grösser ist der Nutzen. Die Ab-läufe im Personalbereich mit Unfall- und Krankmeldungen sowie Mutationen für die Familienausgleichskassen sind die nächsten Schritte, die angestrebt wer-den müssen. Die Idee von swissdec muss nicht bei der Personaladministra-tion enden. In Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Steuerkonferenz und der Mehrwertsteuer muss auch ein Stan-dard und eine Übermittlung für Finanz-daten angestrebt werden, denn hier ist das Potential noch grösser als bei der Personaladministration. Elektronische Übermittlung und Standards machen aber nur Sinn, wenn sie professionell ko-ordiniert werden. Die swissdec hat eine sehr gute Ausgangslage, damit in neue Bereiche vorzustossen und ihren Auftrag im Rahmen von eGoverment noch um-fangreicher zu gestalten.

Peter Herger, Geschäftsführer PROFFIX Software AG, Wangs

swissdec ist ein als Verein organisier-tes, nicht gewinnorientiertes Gemein-schaftsprojekt mehrerer unabhängi-ger Partner. Träger und Mitglieder von swissdec sind die Suva, die AHV, die Schweizerische Steuerkonferenz als Dachorganisation der Steuerverwal-tungen, der Schweizerische Versiche-rungsverband als Dachorganisation der Privatversicherungen sowie das Bun-desamt für Statistik.

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Treuhand in Zürich, ging auf die Neue-rungen in der MWST ein. Wichtig für die KMU sind die neuen Bestimmungen in den Immobilien oder die Tatsache, dass die Definition der unternehmerischen Tätigkeit in der MWST von der Gewerbs-mässigkeit bei den direkten Steuern deutlich abweicht. Ausserdem müssen Unternehmen in diesem Jahr neu die UID-Nummer mit dem Zusatz MWST auf den Rechnungen vermerken. Die bisherige sechsstellige MWST-Nummer ist nicht mehr gültig. Auch Rolf Hoppler ging in seinen Ausführungen auf aktuelle und wegweisende Entscheide aus der Rechtsprechung ein.

Das neue Sanierungsrecht im SchKG

Der Jurist Marc Schaffner, stv. Direktor BDO AG Aarau, referierte über das neue Sanierungsrecht im SchKG, welches auf den 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist. Änderungen gab es in der Stundung, wonach beispielsweise neu ein Sanie-rungskonzept mit Liquiditätsplan vorge-legt werden muss. Neu wird auch von den Anteilseignern (Aktionäre, Eigentü-mer) ein angemessener Sanierungsbei-trag verlangt als Voraussetzung eines Nachlassvertrages. Viele Sanierungen wurden bisher vereitelt, weil der Erwerb eines Betriebes die Arbeitsverhältnisse mitübernahm. Neu haftet der Erwerber nur dann für die bisherigen Löhne, wenn dies explizit auch so vereinbart wurde. Unser Referent hat dieses doch kom-plexe Thema in kurzer Form einfach dar-gelegt, so dass die Teilnehmer sensibi-lisiert wurden.

rigen Seminar wiederum ein Kernstück. Branko Balaban, Partner bei Bach-mannPartner in Luzern, sowie Erich Ettlin, Partner bei der BDO AG in Lu-zern, referierten über neue Steuergeset-ze und Kreisschreiben auf Stufe Bund und Kantone. Verschiedene gesetzliche Änderungen ziehen steuerliche Auswir-kungen nach sich. So wurden etwa die neuen Gesetze zu Mitarbeiterbeteiligun-gen, das angepasste Steuerstrafrecht und auch die erweiterte Sorgfaltspflicht thematisiert. In einem zweiten Praxis-Teil wurden die Quellensteuer aber auch das vereinfachte Abrechnungs-verfahren angesprochen. Schliesslich wurden Gerichtsentscheide aus der ak-tuellen Rechtsprechung diskutiert, wel-che direkte Implikationen auf die Steu-ern haben. Spannende Einblicke in das Thema Steuern gewährte auch der Ber-ner Steuerverwalter Bruno Knüsel. Er liess vor allem einen Blick hinter die Kulissen der Schweizerischen Steu-erkonferenz zu und orientierte die Se-minarteilnehmer, was in den nächsten Jahren für Änderungen im Steuerrecht anstehen.

Delikates zum Lohnausweis

Im Bereich des Lohnausweises und der Spesen gab es Änderungen. Der Zür-cher Steuerkommissär Beat Rüegg er-klärte den Unterschied zwischen Spe-sen und Zulagen. Ferner wurden heikle Punkte angesprochen, die uns im All-tag ständig beschäftigen: kann man in einer KMU mehrere Autos haben, war eine brisante Auslegung. Dies sei grundsätzlich möglich, allerdings reiche die pauschale Ermittlung des Privat-anteils nicht immer aus, so Beat Rüegg. Ferner ging er auf die Dokumentation der Spesenbelege ein und legte uns nahe, die Auslagen für Verpflegung, Re-präsentation u.ä. ausreichend zu doku-mentieren.

Neues aus der Mehrwertsteuer

Ein weiterer wichtiger Aspekt, der in diesem Seminar nicht fehlen durfte, war die Mehrwertsteuer. Rolf Hoppler, MWST-Experte bei Von Graffenried AG

Jahresabschlussplanung als Podcast zum Nachhören

Nach dem Jahresanfang kann sich besonders eine Berufsgattung ganz sicher nicht zurücklehnen – nämlich die Buchhalter und Treuhänder in den Unternehmen, welche für den Jahres-abschluss verantwortlich sind. Jedes Jahr gibt es Änderungen, welche für den laufenden und den künftigen Jah-resabschluss relevant sind. Zwar sind all die Änderungen publiziert worden, aber einen Überblick über die ent-scheidenden Punkte zu haben, ist trotzdem nicht immer einfach.

Austausch mit Experten und Berufskollegen

veb.ch übernimmt deshalb regelmässig Anfang Jahr die Aufgabe, die wichtigsten gesetzlichen Änderungen und Gerichts-entscheide für den Jahresabschluss zusammenzufassen und an mehreren Se-minaren vorzutragen. Die Themen werden von Referenten vermittelt, die allesamt in ihrem Gebiet Experten sind. Diese können anlässlich des Seminars die Änderungen würdigen und auf deren Stellenwert und Wichtigkeit eingehen. Schliesslich bietet sich den Teilnehmern die Möglichkeit, direkt Fragen zu stellen und sich während des Tages mit Berufskollegen auszutauschen. Die Themen rund um die Jahresabschluss-planung am diesjährigen Seminar reich-ten von aktuellen Änderungen im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwert-steuer, über den Lohnausweis sowie den Sozialversicherungen bis hin zum neuen Sanierungsrecht, welches im SchKG ge-ändert wurde.

Als Podcast zum Nachhören

Wegen grosser Nachfrage bot der veb.ch anfang dieses Jahres gleich vier Semi-nare zum Thema Jahresabschluss an. Aufgrund der Aktualität sind alle Refera-te auch noch als Podcast auf der Me-dien-Webseite vebmedia.ch als Podcast aufgeschaltet.

Neues aus den Steuerverwaltungen

Das Thema der direkten Steuern für Bund und Kantone war am diesjäh-

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kenrechtlichen Vorschriften und FINMA-Reportings. Er engagiert sich bereits seit 12 Jahren als Experte und Leiter Fach-kommission für die Höhere Fachprü-fung. Er ist aktiv im Vorstand der veb.ch Regionalgruppe Bern Espace Mittelland.

Neu für veb.ch als Vertreter der Romandie: Ivan ProginIvan Progin besitzt den Fachausweis und das Diplom. In der Folge ist es ihm wichtig, selbst zur Weiterentwicklung unserer Profession etwas beizutragen. Da ihm die Weiterbildung besonders am Herzen liegt, engagiert er sich als Do-zent in Fribourg. Er ist langjähriges Vor-standsmitglied der SWISCO.ch und in dieser Funktion Vertreter der Romandie im Vorstand des veb.ch.

Ebenfalls neu als Vertreter der Romandie: Alain AugsburgerMit Alain Augsburger vervollständigt ein weiterer Vertreter veb.ch für die Romandie die neu zusammengesetzte Prüfungskommission. Auch er ist dipl. Experte in Rechnungslegung und Cont-rolling und engagiert sich schon seit längerem als Experte für die Prüfungen. Hauptamtlich führt Alain Augsburger ein Treuhandbüro in Biel.

Der Mix aus bewährten und neuen Kräften macht‘s

Weiterhin dürfen wir auf die hochge-schätzte Mitwirkung unserer langjäh-rigen Prüfungskommissionsmitglieder Christine Hägeli, Norbert Mang, Niklaus Meier, Dieter Pfaff, Urs Prochinig und Hansueli von Gunten zählen.

Der Trägerverein dankt allen ganz herz-lich, die sich als Experten und in Kom-missionen täglich für unsere Prüfungen einsetzen!Herbert Mattle, Sandra Fickel

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Profilierte Experten als neue Mitglieder der Prüfungskommission

Neu für den KV Schweiz: Sascha M. Burkhalter«Praxisbezogene Weiterbildungen und Abschlüsse sind das Rückgrat des er-folgreichen Schweizer Bildungssystems. Ich selbst habe die Fachausweisprüfung im Finanz- und Rechnungswesen absol-viert und durfte dann einige Jahre ange-hende Fachleute bei der Vorbereitung auf die Prüfung unterstützen. Als Unter-nehmer ist es für mich wichtig zu wissen, dass auch in Zukunft gut ausgebildete Fachleute und Experten zur Verfügung stehen.»

Sascha M. Burkhalter, Finanzdelegierter und Zentralvorstand des KV Schweiz, in verschiedenen Verwaltungsräten für den Kaufmännischen Verband und haupt-beruflich CEO der MATA Treuhand AG, über seine Motivation für die Mitwirkung in der Prüfungskommission.

Neuer Koordinator für die Höhere Fachprüfung: Martin HäfligerMartin Häfliger folgte dem langjährigen Koordinator René Curti nach, der im Sommer zusammen mit Marcel Sottas zurücktrat und damit eine erfolgreiche Ära beendete. Beruflich viele Jahre Lei-ter Finanzbuchhaltung bei PostFinance, beschäftigt sich Martin Häfliger heute bei dieser Bank insbesondere als Ex-perte mit Abschlüssen nach IFRS, ban-

Trägerverein Prüfungen: Generationenwechsel in der Prüfungskommission

veb.ch und KV Schweiz bilden die Trägerschaft für die eidgenössischen Prüfungen unserer Branche. Der Verein für höhere Prüfungen in Rechnungs-wesen und Controlling führt die jährli-chen Berufs- und höhere Fachprüfung in allen Landesteilen durch. Die Prüfun-gen sind eine Erfolgsgeschichte. Die-sen Erfolg ermöglichen die vielen en-gagierten Expertinnen und Experten, Fachkommissionsmitglieder und Mit-glieder der Prüfungskommission, die sich im Milizsystem für unsere Prüfun-gen engagieren.

Thomas Ernst neuer Präsident

Nach mehr als zwei Dekaden kam es letzten Sommer zum Wechsel im Präsi-dium. Marcel Sottas übergab den Stab an einen ebenfalls guten Bekannten: als neuer Präsident folgte Thomas Ernst, seit vielen Jahren im Vorstand von veb.ch, seit 15 Jahren Mitglied der Prüfungs-kommission und dort auch Vertreter des Tessin. Thomas Ernst ist Inhaber von mehreren Fachausweisen und Diplomen in den Bereichen Finanzen, Treuhand, Immobilien und kennt die höhere Be-rufsbildung aus eigener praktischer Er-fahrung bestens. Beruflich ist er Partner von Lambertini, Ernst & Partners S.A. in Lugano. Als Präsident will er die über die Branche hinaus angesehenen Prüfungen gesamtschweizerisch erfolgreich weiter-entwickeln.

Informationen zu den Prüfungen

Informationen zu den bevorstehenden Prüfungen finden Sie unter www.examen.ch.

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Unternehmensbewertung, Controlling und Führung.

Los geht es am 14. Oktober 2014. Un-terrichtet wird während einem Semester, immer dienstags von 14.00 – 18.20 Uhr.

Payroll Manager/in: Gesetzeskonforme Lohnabrechnungen – ein «Must»

Am 21. August 2014 beginnt der Stu-diengang zum Payroll Management. An 10 Halbtagen lernen Sie praxisorientiert von A wie AHV-Abrechnungsverfahren bis Z wie Zulage, um später auch an-spruchsvolle Probleme der Lohnadmini-stration professionell zu lösen.

Sie sehen, bei der Controller Akademie läuft einiges. Mehr Informationen und Bro-schüren sowie Factsheets zum Download unter www.controller-akademie.ch.

Die einen schliessen ab, die anderen starten: Mit Beginn am 19. Oktober 2014 bieten wir Ihnen dieses Studium erneut an und zwar in zwei Varianten: klassisch in 5 Semestern oder intensiv in 3 Semes-tern. Die bisherigen Intensivklassen ha-ben jeweils mit einem sehr guten Resultat abgeschlossen.

Wir wünschen uns, dass mehr Fachleu-te in Finanz- und Rechnungswesen die Ausbildung zum Experten in Rechnungs-legung und Controlling in Angriff nehmen. Es ist keine Hexerei und mit etwas Fleiss durchaus machbar.

Kooperationen mit Bern, Basel, Luzern, St. Gallen und Vevey

Aktuell werden die Experten und Exper-tinnen in Rechnungslegung und Cont-rolling auch in Bern, Basel, Luzern, St. Gallen und Vevey nach dem gleichen Lektionenplan ausgebildet.

Es finden gemeinsame Zertifikatsprüfun-gen statt und die Dozierenden kooperie-ren untereinander. Damit ist die Controller Akademie Marktführerin in der Schweiz.

Controlling-Praxisstudium in sechs Modulen

Am 15. Oktober 2014 beginnt zum sechsten Mal das Controlling-Praxisstu-dium in sechs Modulen (Unterricht jeweils mittwochs, 14.00 – 19.10 Uhr). Es dauert ein Semester. Jedes Modul schliesst mit einer Prüfung ab. Vermittelt werden die wichtigen Themen aus dem Controlling. Das Angebot richtet sich an Inhaber/in-nen des Fachausweises und ähnlicher Ausbildungen.

Chef/in Finanz- und Rechnungswesen

Wenn man die Ausbildung zum Exper-ten in Rechnungslegung und Controlling nicht absolvieren will, vermittelt dieser Studiengang in 7 Modulen Grundlagen und Instrumente im Finanz- und Rech-nungswesen, die im Berufsalltag für ei-nen Chef/eine Chefin direkt umsetzbar sind. Die Themen: Jahresabschluss, Steuern, Zoll, Risiko, IKS, Finanzierung,

Hansueli von Gunten, lic. und mag. rer. pol. Geschäftsleiter der Controller Akade-mie AG in Zürich.

Aus der Controller-Akademie

Die Controller-Akademie agiert am Puls der Zeit: Zwei neue Studiengänge mit ei-ner kurzen Dauer starten Ende April bzw. Ende Oktober 2014:

Neu: Wirtschaftskriminalität in KMU und Verwaltung

Die Medien berichten mittlerweile fast täglich über Wirtschaftskriminalität in KMU. Statistiken zeigen, dass der durchschnitt-liche Schaden pro Vorfall insgesamt rund 5% der globalen Wirtschafts-Leistung vernichtet.

Unser neuer Kurzstudiengang (Beginn 30. April 2014, 7 Halbtage) sensibilisiert die Teilnehmenden und verschafft ihnen das Rüstzeug zur Früherkennung irregu-lärer Vorgänge, zur Ergreifung adäquater Massnahmen und zur Entwicklung ziel-gerichteter Präventionstechniken.

Zielpublikum: KMU und öffentliche Ver-waltungen.

Neu: Anlagebuchhalter/in

Auf dem Weg zur optimalen Verwaltung bestehender Anlagevermögen lauern viele Stolpersteine. Gerade das neue Rechnungslegungsrecht stellt Fachleu-te dabei vor besondere Anforderungen. Dieser Kurzstudiengang (Beginn 29. Ok-tober 2014, 5 Halbtage) von Praktikern für Praktiker präsentiert – klar strukturiert – alle rechtlichen, buchhalterischen und steuerlichen Aspekte der entsprechen-den Bilanzelemente.

Expertin/Experte in Rechnungslegung und Controlling

Der 12. Studiengang mit rund 55 Absol-ventinnen und Absolventen absolviert im März und April 2014 die eidgenössische Höhere Fachprüfung (= Diplomprüfung). Im letzten Semester wurde zielgerichtet auf die Diplomprüfung vorbereitet. Dabei brauchte es von jeder einzelnen Person ein grosses Mass an eigenständiger Vor-bereitungsarbeit und viel Ausdauer, um die diversen früheren Prüfungen und Fall-studien sorgfältig zu lösen.

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PersönlichKonkurse, leitete in Zürich die Treuhand-

abteilung, und stieg auf zum Leiter des Produktbereichs Treuhand.

Was fasziniert Sie an Ihren Aufgaben?Ich stehe täglich im Gespräch mit Unter-nehmen, deren Exponenten ich in allen Fragen beraten und begleiten darf. Ein derart vertrauensvoller Kontakt involviert auf der geschäftlichen Grundlage immer auch Geschehnisse des Privatlebens meiner Klienten. Das ist nur logisch. Man ist in vielen Firmen auf allen Ebenen an wichtigen und alltäglichen Entscheiden beteiligt.

Was brauchen junge Fachleute, um in diesem Umfeld bestehen zu können?Neben Fachkompetenz Sozialkompe-tenz! Es ist ganz wichtig, Bedürfnisse zu erkennen, herauszuspüren, was das Gegenüber wirklich braucht. Das ist bei jedem Kunden anders. Feingefühl als Schlüssel zu einer soliden Vertrauensba-sis. Wenn das klappt, steht einer lang-jährigen Beziehung nichts im Wege. Es heisst ja nicht umsonst, dass sich Kun-den eher vom privaten Partner scheiden lassen als von ihrem Treuhänder.

Hatten Sie nie Appetit auf den Schritt zur Selbständigkeit?Nein. Bei BDO kann ich mich einbringen und meinen Klienten überdies umfassen-de Beratung aus einer Hand anbieten, weil ich auf das erstklassige BDO Spezia-listen-Team zugreifen und mich auf diese Leute auch verlassen kann.

Apropos Spezialisten: Gibt es keine Nach-wuchsprobleme im Treuhandbereich?Unsere Zahl könnte höher sein. Es ist halt immer noch so: Vielerorts gilt ein Wirtschaftsprüfer mehr als ein Treuhän-der. Auch machen nicht wenige Leute zuerst lieber eine Bankausbildung und entscheiden sich nicht direkt für den «Treuhänder». In diesem Rahmen könnte Treuhand Suisse – vielleicht in Zusam-menarbeit mit veb.ch – ruhig noch mehr Präsenz zeigen.

Erzählen Sie uns nun etwas über Ihre Hobbies, bitte.Das für mich Wichtigste habe ich schon

«Man muss sich jeden Wind zum Freund machen.»Interview mit Markus Helbling

In unserer Reihe «Persönlich» stellen wir Ihnen heute Markus Helbling, Mitautor des Schweizer Kontenrahmen KMU, vor. Das Interview führte Herbert Mattle.

Willkommen, Markus Helbling! Bitte er-zählen Sie uns zum Auftakt von Ihrem beruflichen Werdegang.Das ist in meinem Fall – zumindest was die Zahl der Arbeitgeber betrifft – eine Geschichte mit relativ wenigen Kapiteln. Ich machte meine Lehre als KV-Stift im Detailhandel. Wir verkauften Lebensmit-tel en gros. Mein Chef liess mich nie an die Buchhaltungsmaschine, sondern be-traute mich vor allem mit der Entwicklung von Marketing-Massnahmen. Ich erinne-re mich zum Beispiel an Aromat-Aktio-nen. Danach ging es zur Volksbank und das aus einem ganz praktischen Grund: Das Unternehmen bezahlte auch wäh-rend des Militärdienstes sehr anständig.

Aha. Ein smarter Rechner schon in frühen Jahren. Sie blieben wohl nicht lange dort.Nein. Ich wechselte ins Rechnungswe-sen beim Behindertenwerk St. Jakob. Ein bewusster Entscheid, da mir soziale Themen und die Nähe zum Menschen seit jeher am Herzen liegen. In diesem fachlichen Umfeld machte ich gegen Ende der Achtziger Jahre meinen Fach-ausweis als Buchhalter. Dann ging es zu BDO oder Visura, wie das Unternehmen damals hiess.

Wie kamen Sie überhaupt in dieses Un-ternehmen?Wie das so oft passiert, kennt eine Per-son die andere, und man bekommt von seinen «Peers» Unterstützung. In meinem Fall lief das Ganze übers Segeln, eine Lei-denschaft, welche ganz unterschiedliche Leute eng zusammenbringt. Prima für Netzwerker.

Da sind Sie also gut gesegelt. Und ha-ben mit BDO – so scheint es – schon früh Ihren Bestimmungshafen erreicht. Karriere unterm immer gleichen Dach.Aber mit viel Abwechslung. Erst war ich in Zürich, wurde dann Stellvertretender Niederlassungsleiter in Wetzikon, be-treute als Hilfsperson des Konkursamtes

Markus Helbling, dipl. Experte in Rech-nungslegung und Controlling, Leiter Produktbereich Treuhand, Partner und Mitglied der Geschäftsleitung BDO AG

erwähnt: Segeln. Ich liebe die Fortbe-wegung mit und gegen den Wind. Pri-ma zum Abschalten, denn beim Segeln denkst Du nur ans Segeln, brauchst Gegenwärtigkeit in jedem Moment. Und überhaupt: Ich bin gerne an der frischen Luft und liebe die Teilnahme an Regat-ten! Da muss man sich jeden Wind zum Freund machen können. Es freut mich auch , dass ich diesem Hobby zusam-men mit meiner Frau nachgehen kann.

Sie sind im Stiftungsrat von SJW (Anm.der Red.: Schweizerisches Jugend-schriftwerk). Auch eher ein Hobby?Ich wurde angefragt. Die Aufgabe macht Freude. SJW-Hefte erlebten in den ver-gangenen 10 Jahren dank der Verlags-leiterin Margrit Schmid einen deutlichen Aufschwung. Die Qualität ist hoch. Man muss das nun vor allem bei den Lehrern wieder bekannt machen.

Eine weitere Aufgabe, die Sie mit vielen Menschen zusammen bringt: Ihr Enga-gement bei KMU Next.Die Stiftung KMU Next bietet Tipps und Unterstützung rund um Nachfolgerege-lungen. Im Wesentlichen geht es ums Sen-sibilisieren der Übernehmer, der Überge-ber und der privaten Partner. Auf polit-scher Ebene muss weiter für ein nachfol-geregelungsfreundliches Umfeld lobby-iert werden.

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Und noch eine spannende Aufgabe: Sie sind Verwaltungsratspräsident beim Taschen-Tausendsassa FREITAG.Das begann vor 15 Jahren. Die Gebrüder Freitag planten die Lancierung eines an-deren Produkts. Der Geschäftsführer kam zu BDO und so entstand der Kontakt. Wie man uns dann später sagte, waren wir der teuerste angefragte Anbieter, aber wir bekamen den Auftrag, weil wir auf die Ideen und Pläne eingehen konnten. Also übernahmen wir die Buchhaltung für das neue, junge Unternehmen – es ging um Kleider mit individuellen Nummern.

Die eigentliche FREITAG lab.ag stiess erst später zu uns. Sechs Leute waren das zu jener Zeit, heute sind es 150. Schon da-mals war «den Freitags» klar: Sie wollten nicht Geschäftsführer sein. Irgendwann – das Unternehmen wuchs und wuchs – gaben wir die Buchhaltungsarbeiten zu-rück, denn ab einer gewissen Firmen-grösse ist das ökonomisch ratsam. Heu-te machen wir noch die Steuerberatung und ich übe das Mandat des Verwal-tungsratspräsidenten aus.

Was betrachten Sie denn als die ent-scheidenden Erfolgsfaktoren für einen Start-Up?Ganz klar: Die Idee muss sinnvoll, markt-tauglich sein. Und wer das wirklich durch-ziehen will, muss irgendwann alle Brü-cken abbrechen. Man macht so etwas ganz oder gar nicht. Erfolgsgeschichten nebenher, am Wochenende nach der anderen Arbeit? Da kommt man nie vom Fleck. Ein weiteres Killer-Kriterium: Man sollte sich früh kompetente Leute ins Boot holen – für alle Aufgaben, die man selbst nicht optimal beherrscht. Es ist ganz wichtig, zu erkennen, wo man Un-terstützung braucht.

Wie sehen Sie dabei die Rolle von Rech-nungswesen und Controlling?Ein Einmannbetrieb braucht nicht alle Aspekte des Rechnungswesens. Er hat in der Regel keine komplizierten Struktu-ren und auch keine extrem hohen Kos-ten. Aber so ein typischer ETH Spin-off verbrennt schnell einmal Millionen. So-lide Finanz- und Liquiditätsplanung und Überwachung wird da zum essentiellen Element.

Themenwechsel: Unser neues Buch «Schweizer Kontenrahmen KMU» ist auch Ihr Werk, denn Sie haben daran mitgeschrieben. Wie kam es dazu?

sung von ABACUS. Sie erlaubt den Kun-den, ihre Daten selbst zu erfassen – ein Service, den wir bei BDO im Übrigen be-reits vor 15 Jahren angestossen haben. Nützlich ist das prioritär für jene, die in der digitalen und schneller werdenden Welt effizienter arbeiten wollen. Bis heute arbeiten 1200 BDO-Kunden auf diese Art und Weise.

Unterm Strich würde ich meinen, dass unser Arbeitspensum gleich bleibt, aber die Arbeit sich verändert, weil immer mehr Unternehmen alles digitalisieren wollen.

Wie sehen Sie das Berufsbild des Treu-händers in 10 Jahren?Digitaler, schneller, komplexer. Ich sehe darum die Wichtigkeit zur Generalisten-Ausbildung, die es erlaubt, mit den not-wendigen Spezialisten sinnvoll zu kom-munizieren.

Bezüglich Web und Informatik stehen wir erst ganz am Anfang. Sicher wird es eine Herausforderung, mit der überall erlebten Beschleunigung umzugehen. Irgend-wann kommt der Mensch nicht mehr mit und muss lernen, sich abzugrenzen und dem Kunden trotzdem schnell und mög-lichst unkompliziert Antworten zu liefern.

Dann grenzen wir uns doch jetzt auch vom allgemeinen Gesprächsteil ab. Hier meine Lieblings-Schlussfrage: Heute Nacht kommt eine Fee zu ihnen. Sie haben die berühmten drei Wünsche frei.Gar nicht einfach… (überlegt lange)… Also, ich wünsche mir eine Erhöhung des Stellenwertes der Ausbildung zum Treu-handexperten. Ich hätte für BDO gerne nochmal 2000 Internet-Treuhandkunden und ich wünsche mir für den Club Beau-fort 500 Mitglieder.

Markus Helbling, herzlichen Dank, dass Sie sich Zeit für uns genommen haben!

Das war wieder ein sogenannter Zu-fall. Ich fragte meinen späteren Mitautor Walter Sterchi, wann mit einem Buch zum Thema zu rechnen sei – und rutsch-te in den Beirat. Bald habe ich mich im-mer mehr involviert, bis irgendwann die Anfrage kam, als Autor mitzuwirken.

Haben Sie so kurz nach Erscheinen des Buches bereits Änderungswünsche?Nein, einzig die Infos zum Anhang könnte man ausführlicher gestalten.

An diesen Unterlagen arbeiten wir be-reits! Gibt es Feedback von Leserseite?Ich bekomme oft Komplimente dafür, dass nicht einfach alles umgestellt wurde. Das dient sicher der Akzeptanz des Werks.

Stimmt denn aus Ihrer Sicht die Rich-tung des neuen Rechnungslegungs-recht?Ja, ich finde es richtig, dass stille Re-serven zugelassen sind. Das hat der Schweizer Wirtschaft oft geholfen. Wer nach dem «True and Fair-Prinzip» be-richten will, wird das trotzdem tun – vor allem, wenn es um Informationen für In-vestoren geht.

Was ist am Gesetz nicht so gelungen?Einige Begriffsänderungen halte ich für überflüssig. Zudem sind manche Be-merkungen gerade mit Bezug auf den Anhang oder die Bewertung, meines Er-achtens nicht so klar.

Gibt es markante Folgen für BDO?Kaum. Wir haben in der nächsten Zeit einen einmaligen Umstellungsaufwand bei jedem Kunden zu bewältigen. Folgen ergeben sich eher aus der zunehmenden Digitalisierung. Unsere Kunden wollen immer öfter ihre Belege elektronisch ab-legen. Wir bieten unseren Kunden das Produkt Internet-Treuhänder an. Eine Zusammenarbeitsplattform auf der Basis von Sharepoint und eine feine Weblö-

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der Vermögenslage beschränken kön-nen. Auch der im neuen Rechnungsle-gungsrecht strenger formulierte Einzelbe-wertungsgrundsatz sowie die Bewertung von Aktiven mit Börsenkurs und die in diesem Zusammenhang neu geschaffe-nen Schwankungsreserven geben beim Beiratstreffen Anlass zur Diskussion.

Für nicht weniger interessanten Ge-sprächsstoff sorgen die Revision des Aktienrechts und insbesondere auch das Thema Fremdkapital. Dieter Pfaff sieht Handlungsbedarf und stellt zur Diskussion, Nennwertkapital nicht nur in Schweizer Franken, sondern auch in bestimmten ausländischen Währun-gen zuzulassen. Damit könnten Um-rechnungsprobleme im Hinblick auf die Einhaltung von Kapitalschutz- und Steuervorschriften, die ja auf Schweizer Franken basieren, elegant umgangen werden. Gerade grossen, international tätigen Unternehmen, deren wirtschafts-relevante Währung nicht der Schwei-zer Franken ist, könne man damit die Rechnungslegung erheblich erleichtern. Substantielle Anpassungen im Revisions-recht sehen die Diskussionsteilnehmer derweil keine am legislativen Horizont, auch wenn NR Hans Kaufmann auf das sogenannte «Bündelungsgesetz» hin-weist, welches momentan Gegenstand der politischen Debatte ist. Mit Blick auf die Unternehmenssteuerreform II ist sich der politische Beirat einig, dass die ein-heitliche und konsistente Unterscheidung von Gewinn- und Kapitalreserven wichtig

ist und im neuen Recht gut verwirklicht wird. Die alte Gesetzgebung war in dieser Hinsicht etwas nachlässig, und von aus-sen ins Unternehmen eingebrachte Mit-tel (Kapitaleinlagen) mussten bei deren späterer Rückzahlung versteuert werden. Bei veb.ch macht man sich schon seit längerem Gedanken zum Thema Whistle-

Am 12. Februar 2014 tagt der politische Beirat von veb.ch zum dritten Mal seit seiner Gründung im Jahr 2011. veb.ch Präsident Herbert Mattle und Vizeprä-sident Prof. Dr. Dieter Pfaff debattieren mit den Parla-mentariern Daniel Jositsch (NR SP/ ZH), Hans Kaufmann (NR SVP/ ZH), Paul Niederberger (SR CVP/ NW) und Pirmin Schwander (NR SVP/ SZ) aktuelle, gemeinsame Themen, unter anderen das neue Rechnungslegungs-recht, die Revision des Aktienrechts und die Unternehmenssteuerreform II. Auch Whistleblowing und der politische Puls stehen auf der Traktandenliste und nicht zuletzt die Frage, warum sich tschechi-sche Buchhalter für die Schweiz interes-sieren.

Zum Auftakt der Diskussion widmen sich die Teilnehmer dem neuen Rech-nungslegungsrecht, welches im Januar 2013 in Kraft getreten ist. Man ist sich einig, dass dieses Gesetzgebungspro-jekt aus heutiger Perspektive insgesamt gut gelungen ist: Bei der Jahresrech-nung bestehen Mindestvorschriften, die systematischer und detaillierter sind als bisher. Inwiefern es den Anforderungen der einzelnen Branchenteilnehmer ent-spricht und wo Nachbesserungen not-wendig sind, wird erst die Praxis zeigen. Die Accounting Community begrüsst unter anderem auch die Abhängigkeit der anzuwendenden Vorschriften von der wirtschaftlichen Bedeutung (und nicht mehr von der Rechtsform) eines Unter-nehmens; auch werden die gestärkten Minderheitsrechte gelobt. Zweifel weckt die praktische Realisierbarkeit der vom Gesetzgeber anvisierten Erleichterun-gen für Kleinstunternehmen, die sich neu statt doppelter Buchführung auf das Füh-ren einer «Milchbüchleinrechnung» und

blowing und die Errichtung einer ent-sprechenden Anlaufstelle wird kontro-vers diskutiert. Es besthe ein rechtlicher Graubereich und man müsse sich konse-quent für oder gegen eine solche Stel-le entscheiden, meint NR Daniel Jositsch. Halbfertige Lösungen würden am Ziel vorbeigehen.

Gegen Ende der Diskussion berichtet Herbert Mattle von spannenden Erfah-rungen, welche er von einem Buchhal-terkongress in Prag mitnehmen durfte. Der dortige Buchhalterverband ist äus-serst interessiert an unserem System der dualen Ausbildung, berichtet Mattle. Insbesondere wollten die Tschechen wissen, wie sich in der Schweiz gut ausgebildete und damit teure Profis des Rechnungswesens und der Rechnungs-legung so erfolgreich in Unternehmen etablieren können. Mattle kann sich ein Schmunzeln nicht verkneifen, als er ne-benbei erwähnt, dass der tschechische Verband zu einem guten Teil durch die Schweizer Kohäsionsmilliarde finanziert wird: «Es tat gut zu sehen, dass diese Gelder sinnvoll investiert werden und sogar teilweise in die Schweiz zurück-fliessen. In diesem Fall haben wir selber davon profitiert.»

Die Diskussion endet mit einem Ausblick auf die anstehende Session, sowie das Jahr 2014. veb.ch wird mit Interesse die gesetzliche Umsetzung der Minder-Initiative verfolgen und sich weiterhin für eine praxisnahe und qualitativ hochste-hende Aus- und Weiterbildung von aus-gewiesenen Experten in Rechnungswe-sen und Controlling engagieren.

Dritte Tagung des politischen Beirats von veb.ch mit spannenden Themen

«Das neue Rechnungslegungsrechts ist gut gelungen. Die Mindestvorschriften sind systematischer und detaillierter

als bisher, und auch die Abhängigkeit der anzuwendenden Vorschriften von der wirtschaftlichen Bedeutung eines

Unternehmens ist sinnvoll.»(Dr. Dieter Pfaff)

«Rechnungswesenleute arbeiten am Puls der Wirtschaft und gehören folglich oft zu den Ersten, die Unge-reimtheiten erkennen. Eine Stelle für

Whistleblowing ist folglich ein interes-santes Thema, bewegt sich juristisch aber im Graubereich. Eine entspre-chende Stelle muss von Anfang an

richtig aufgebaut werden, sonst lässt man es besser sein.»(NR Daniel Jositsch)

«Die Finma hat sich der Vorlage zum neuen Bündelungsgesetz ange-

nommen. Letzteres würde zu einem Kostenschub ohne Qualitätsgewinne

führen und für rund 6000 kleine Treuhandfirmen das Aus bedeuten.»

(NR Hans Kaufmann)

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Devoir d’action immédiate

En Suisse, aucun changement en vue! La remise des décomptes TVA sous forme papier reste de mise. Pour combien de temps encore? L’avenir nous le dira!

comptables, à savoir les données comp-tables sur CD.

Ainsi en ira-t-il pour toutes les annon-ces de révisions adressées à partir du 1er janvier 2014; chaque contribuable a l’obligation de mettre sa comptabili-té à disposition sous forme numérisée. Cette obligation s’adresse de fait éga-lement aux données des années précé-dentes. Concrètement, cela signifie que tout assujetti à l’obligation de numériser ses données comptables pour l’exercice 2013, et vraisemblablement également pour les exercices 2012 et 2011.

Documents papiers = amendes garanties

Des sanctions spéciales sont prévues pour les cas où les données comptab-les ne sont disponibles que sous forme papier.

News TVA en UE: taux accrus, réglementation plus rigoureuse

En point de mire: taux accrus, régle-mentation spécifique à chaque pays et effets contraignants du transfert de données sous forme électronique.

Les taux de la TVA dans l’Union Europé-enne continuent de prendre l’ascenseur. De plus, les contribuables européens doivent faire face à de nouvelles exigen-ces administratives et transférer leurs données sous une forme électronique prescrite par les autorités fiscales.

Comment répondre à ces exigences?

Assurez-vous en premier lieu que les taux fiscaux sont saisis correctement dans votre programme de comptabili-té. Il en va de même pour l’établisse-ment des factures et des nouveaux con-trats.

Révision de la TVA dans l’UE: Obligation de transfert électronique des données fiscales

Les instances fiscales TVA de l’UE po-sent deux exigences relatives au transfert de données électroniques:

Les décomptes TVA peuvent ou doivent être transmis sous la forme électronique. De nombreuses in-stances fiscales de l’UE ont en effet déjà introduit, au 1er janvier 2014, l’obligation de transfert électronique de ces décomptes Lors d’une révision TVA, les assujettis doivent offrir un accès électronique à la comptabilité.

Les autorités fiscales pourront ainsi aisé-ment détecter toute trace électronique et empreinte digitale par le biais de CD judi-ciaires; pour ce faire, elles disposent déjà de coefficients expérimentaux. Il en ira de même pour tout soupçon de fraude ou d’évasion fiscale.

La France va encore plus loin

Au début d’une révision, les contribua-bles français doivent, sur demande des autorités fiscales, remettre le fameux «FEC» pour fichier des enregistrements

Monika Molnár, Dr., LL.M., Experte en droit international sur la TVA et en droit de douane, IBFD, Treureva AG, Zürich

Evolution des taux TVA dès le 1er janvier 2014

Etat membre UE Code Taux réduits Taux normal

Allemagne DE 7 19Autriche AT 10 20Belgique BE 6/12 21Bulgarie BG 9 20Chypre CY 5/8 18Croatie HR 5/10 25Danemark DK - 25Espagne ES 10 21Estonie EE 9 20Finlande FI 10/14 24France FR 10 20Grèce EL 6.5/13 23Hongrie HU 5/18 27Irlande IE 9/13.5 23Italie IT 11 22Lettonie LV 12 21Lituanie LT 5/9 21Luxembourg LU 6/12 15Malte MT 5/7 18Pays-Bas NL 6 21Pologne PL 5/8 23Portugal PT 6/13 23Roumanie RO 5/9 24Royaume Uni UK 5 20Slovaquie SK 10 20Slovénie SI 9.5 22Suède SE 6/12 25Tchéquie CZ 15 21Source: http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/how_vat_works/rates/

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Dass die schier nicht enden wollende Flut von Mails im Büroalltag auf die Laune der Angestellten schlägt, die Leistungfähigkeit verringert oder einem selbst die Ferien vermiesen kann, das ist ein Thema, welches schon länger diskutiert wird. In letzter Zeit verlagert sich das Problem aber zunehmend auch auf das private digitale Verhalten. Doch ab wann ist die Abhängigkeit vom Internet, von sozialen Medien, Echtzeit-News und technischen Geräten so gross, dass sich eine Sehnsucht nach einem Leben ohne das Digitale breit machen kann?

Ganz radikal begegnet die kanadische Familie McMillan der Sehnsucht nach einem analogen Lebensstil. Für ein Jahr verzichtet sie auf alle technischen Neue-rungen der letzten drei Jahrzehnte und lebt wie im Jahr 1986. Technische Ge-räte wie iPad, Modem, Laptop, Spiel-konsolen oder Kabelfernsehen wurden bei der Grossmutter untergestellt. Noch bis im April leben die McMillans in einem Haus mit Videorecorder, einer uralten Nintendo-Spielkonsole sowie Fernseher und Radio mit terrestrischem Antennen-anschluss.

Aber in der heutigen Zeit wie anno 1986 zu leben sei schwierig, sagt Familien-vater und Initiant des Familienexperi-ments, Blair McMillan. Seine Freunde organisieren sich über Facebook. Wenn die McMillans etwas abmachen wol-len, müssen sie zum Telefonhörer grei-fen. Immerhin seien die wirklich guten Freunde auch per Telefon erreichbar, versichert McMillan. Die Idee zum Expe-riment kam dem Kanadier, als er seinen fünfjährigen Sohn fragte, ob er mit ihm an die frische Luft käme. Sohn Trey fand das iPad spannender und verweigerte den Spaziergang mit dem Vater.

Der Huffington-Post-Blogger und Kinder-Therapeut Chris Roland kann die Be-denken von Brian McMillan, die er nach dem Erlebnis mit seinem Sohn hatte, nachvollziehen. Kinder, die zu häufig vor dem Fernseher seien oder mit dem iPad spielten, seien einem konstanten Stress ausgesetzt, der sogar messbar an ei-ner erhöhten Herzfrequenz sichtbar sei. Die langfristigen Auswirkungen solcher Stresssymptome seien noch nicht er-forscht, sagt Chris Roland. Dieses laten-te Stressgefühl jedoch ist wohl auch die Ursache dafür, dass viele Erwachsene ihre Zeit mit Internet und elektronischen Geräten einschränken möchten.

Dem digitalen Leben den Stecker ziehen

Tobias Kilchör, Geschäftsführer mezzo|media GmbH, Mürren

In diesem Zusammenhang zog der Olt-ner Publizist Eduard Kaeser in der NZZ den «digitalen Dualismus» heran, den der Mediensoziologe Natan Jurgenson prägte. Demnach steht dem falschen, kranken und unnatürlichen Leben im Netz ein wahres, gesundes und natür-liches Leben ausserhalb gegenüber. Lässt sich jetzt aber daraus schliessen, dass es eine Welt des Digitalen gibt und eine Welt des Realen? Und dass die reale Welt die bessere ist? Die Antwort darauf sei ein klares Nein, meint Kaeser. Schliesslich begleite uns das Digitale in Form von nicht-physischen Vorstellungen bereits seit Menschengedenken, zum Beispiel als Kunst oder Musik. Einfach den Stecker ziehen, wie im Experiment der Familie McMillan, ist also heute nicht mehr möglich. Das Digitale und das Reale gehören zusammen. Dies unterstreicht vielleicht auch die Antwort McMillans auf die Frage, was er nach seinem Versuch als erstes machen wolle: Seinen Namen googlen.

Brian McMillan, der mit seiner Familie für ein Jahr lang ohne alle technischen Geräte der letzten 30 Jahre lebt, mit einem Radio aus den 1980er Jahren.

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«rechnungswesen & controlling», Fachinformationen des Schweizerischen Verbandes der dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling und der Inhaber des eidg. Fachausweises im Finanz- und Rechnungswesen veb.ch

Erscheint vierteljährlich in einer Auflage von 12’000 Exemplaren

Redaktion: Herbert Mattle, Präsident, Obfelden;Dieter Pfaff, Vizepräsident, Wettswil; Melitta Bischofberger, Geschäftsführerin

Inserate und Auskünfte: Geschäftsstelle veb.ch, Talacker 34, 8021 Zürich, Telefon 043 336 50 30, Fax 043 336 50 33, [email protected], www.veb.ch

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Bezug: «rechnungswesen & controlling» kann kostenlos bezogen werden bei veb.ch oder steht zum Download zur Verfügung (www.veb.ch/Publikationen/r&c)

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