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Rauch-und Feuerschutzabschlüsse im Bestand · Rauch-und Feuerschutzabschlüsse im Bestand ©Prof....

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Rauch- und Feuerschutzabschlüsse im Bestand 1 © Prof. Dr.-Ing. Gerd Geburtig, Prüfingenieur für Brandschutz, 2018 Rauch- und Feuerschutzabschlüsse © Prof. Dr.-Ing. Gerd Geburtig, Prüfingenieur für Brandschutz, Weimar 2018 Rauch- und Feuerschutzabschlüsse im Bestand Prof. Dr.-Ing. Gerd Geburtig SV und Prüfingenieur für Brandschutz, VPI 1 Rauch- und Feuerschutzabschlüsse © Prof. Dr.-Ing. Gerd Geburtig, Prüfingenieur für Brandschutz, Weimar 2018 Themen 6. Nachweise der Verwendbarkeit 8. Rauch- und Feuerschutzvorhänge 9. Fazit 7. Neu: DIN EN 16034 1. Einführung 2. Bestandsschutz und Gefahren 3. Zur Beurteilung von Bestandstüren 4. Historische Regeln und Normen 5. Mögliche Nachrüstungen 2
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Rauch- und Feuerschutzabschlüsse im Bestand

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Themen

6. Nachweise der Verwendbarkeit

8. Rauch- und Feuerschutzvorhänge

9. Fazit

7. Neu: DIN EN 16034

1. Einführung

2. Bestandsschutz und Gefahren

3. Zur Beurteilung von Bestandstüren

4. Historische Regeln und Normen

5. Mögliche Nachrüstungen

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Bauordnungsrechtliches Anpassungsverlangen

Es heißt es in § 76 (1) LBO B-W zu bestehenden baulichen Anlagen:

„Werden in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften andere Anforderungen als nach dem bisherigen Recht gestellt, so kann verlangt werden, dass bestehende oder nach genehmigten Bauvorlagen bereits begonnene Anlagen den neuen Vorschriften angepasst werden, wenn Leben oder Gesundheit bedroht sind.“

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Ein Bestandsschutz gilt somit nicht uneingeschränkt:

„Sollen bauliche Anlagen wesentlich geändert werden, so kann gefordert werden, dass auch die nicht unmittelbar berührten Teile der baulichen Anlage mit diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn

1. die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit den beabsichtigten Arbeiten in einem konstruktiven Zusammenhang stehen und

2. die Durchführung dieser Vorschriften bei den von den Arbeiten nicht berührten Teilen der baulichen Anlage keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht. (§ 76 (2) LBO B-W)

Bauordnungsrechtliches Anpassungsverlangen

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Es heißt ergänzend im § 81 BauO Bln zu bestehenden baulichen Anlagen:

„Rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen sind mindestens in dem Zustand zu erhalten, der den bei ihrer Errichtung geltenden Vorschriften entspricht.“ (BauO Bln § 81 (1))

Bestandsschutz … Ein Blick nach Berlin …

Aber: s. Prof. M. Hauth, DAB 10-2015 „Beständig geschützt“

„Der Schutz des tatsächlich bestehenden Eigentumsmuss hier der entscheidende Gesichtspunkt sein, den das Gericht zu berücksichtigen hat.“

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GefahrAbstrakt Konkret

RealPotenziell

Nichtübereinstimmung mitaktuellen Vorschriften (z. B. ETB)

- Brennbare Bauteile- Feuerwiderstand - Türklassifikationen

- Rettungsweg beeinträchtigt- Verrauchungsgefahr- Rettungsweg nicht nutzbar

Gefährdung von Leben undGesundheit (Vielzahl von Personen)

Beispiele

Praxis

Bestandsschutz und Gefahren

Handlungsbedarf

Bauordnungsrecht

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Mögliche Beurteilung von Bestandstüren

Oftmals geht es bei Rauch- und Feuerschutzabschlüssen weniger um den Nachweis eines Bestandsschutzes, sondern um die Beurteilung der möglichen weiteren Verwendung auch bei einer Änderung eines Gebäudes(Stichwort: Drahtglas).

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Bauzeitlich als feuerhemmender Öffnungsabschluss akzeptierter Abschluss von der NE zum Treppenraum

Mögliche Beurteilung von Bestandstüren

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Mögliche Beurteilung von Bestandstüren

Rauchdicht oder Rauchschutz?

Hinweis: Rauchschutztüren sind erst ab 10/1988 möglich, denn vorher existierte DIN 18095 nicht!

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Ausgleichende Anlagentechnik (Löschanlage)

Historische Regeln und NormenMögliche Nachrüstungen

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Historische Normen und Regeln Deutschland

Zeit-raum

Geltungs-bereich

Zu beachtendeRegelung

Anmerkung / Beispiele

Bis20. Jh.

DeutscheRegionoder Stadt

ÖrtlicheBauordnung

StahltürenEisenblechbeschlagene Holztüren bzw.Hartholztüren

AbMitte19. Jh.

DeutscheRegionoder Stadt

ÖrtlicheBauordnung

Türen, mit einer umlaufenden etwa 0,5mm dicken Eisenblechbekleidung; abMitte des 19. Jh. Drahtglas (seriell 1892?)

1920 Preußen Zentralblatt derBauverwaltung

Feuerbeständige Tür (1/2 Stunde):doppelte mind. 1mm starke Eisenblech-platten mit Asbesteinlagen, selbsttätigesZufallen, 15mm breite Falze aus feuer-beständigem Baustoff, dicht schließen“Feuerhemmende Tür:25 mm starken gespundeten Brettern mitbeiderseitig aufgeschraubter/-genieteterEisenblechbekleidung, mit unverbrenn-licher Schwelle/Türwandung, in massiveFalze schlagend, selbsttätig schließend

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Historische Normen und Regeln Deutschland

Zeit-raum

Geltungs-bereich

Zu beachtendeRegelunge

Anmerkung / Beispiele

1925 Preußen BaupolizeilicheBestimmungenüber Feuerschutz*

Feuerhemmende Türen: aus Hartholzoder aus gespundeten Brettern mitallseitig aufgeschraubter/-genieteterBekleidung aus Eisenblech (½ mm)*feuerbeständigen Türen: leisten einer„Feuersglut“ von etwa 1000° ½ Stundebei amtlicher Probe Widerstand** Sonst. Eigenschaften wie im Zentralblatt1920

ab

1934

Deutsches

Reich

DIN 4012 Erstmals normative Festsetzungenüber feuerhemmende + feuerbestän-dige Bauteile (Türen / Verglasungen)

*Hinweise zu „feuerhemmend“ bzw. „feuerbeständig“Gemäß den Preußischen Erlaß von 1925 galten für die Bauteile die folgenden grundsätzlichen Anforderungen:Feuerhemmend: Viertelstunde dem Feuer erfolgreich Widerstand leistenFeuerbeständig: Durchgang des Feuers wird für geraume Zeit verhindert

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Entwicklung der Normen in der BRD und der DDR (Auswahl)

Ab Geltungs-bereich

Normen / TGL Anmerkung / Beispiele

1953195919601969

BRD DIN 18081DIN 18082DIN 18090DIN 18084

Fb-Tür (1-flg.)Fh-Tür (1-flg.)Fahrschachttüren (1-, 2-flg.)T30-2-Türen

196019671973

DDR TGL 8020TGL 21-382877TGL 22891

Feuerschutztüren StahlBrandschutztüren aus StahlBrandschutztüren aus Stahl

1972 BRD Richtlinien für dieZulassung vonFeuerschutzabschlüssendes Deutschen Instituts fürBautechnik

Bauaufsichtlich zugelasseneFeuerschutzabschlüsse

1988 BRD DIN 18095 Rauchschutztüren

2016 Europa DIN EN 16034 Rauch- und Feuerschutz-abschlüsse einschl. Vorhänge

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Brandschutztechnische Klassifikation nach histor. Normen

Im Bestand vorhandene Feuer- und Rauchschutzabschlüsse mit Drahtgläsern genießen grundsätzlich Bestandsschutz.

Um 1895 gelten Drahtglasplatten der „Aktiengesellschaft für Glasindustrie“ vorm. F. Siemens (Dresden!) als feuersicher.

In den 1920iger Jahren wird ausgeführt, dass Drahtglas mind. 10 mm dick, mit Maschenweite max. 6 mm und Drahteinlage mind. 0,8 mm als feuerbeständig gilt.

Heute: Drahtgläser in Glasdicken von etwa 7 mm und festgelegten Abmessungen können i. d. R. als sog. Brandschutzgläser in Bauteilen der Feuerwiderstandsklasse G nach DIN 4102 verwendet werden; es ist dabei darauf zu achten, dass nur Drahtnetze der Maschenweite 12,5 mm x 12,5 mm und in symmetrischer Anordnung zugelassen sind.

Ein paar Hinweise zu Drahtgläsern …

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Brandschutztechnische Klassifikation nach histor. Normen

Hinweis: Seit es Normen bzw. Verwendbarkeitsnacheisefür Rauch- oder Feuerschutzabschlüsse gibt, mussten Diese eine Kennzeichnung haben (ohne Ausnahme)!

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Mögliche Nachrüstungen

Umgang im vorhandenen Türen im Bestand

Fragestellungen:

- Welche Ausführungsvorschriften (Normen, Zulassungen) galten zur Errichtungszeit?

- Welche Klassifizierungen sind zu erreichen?- Handelt es sich um Türen in Räumen oder Schächten? - Ist eine Nachrüstung zulässig?- Welche Nachweise für Nachrüstungen sind notwendig

bzw. möglich?- Welche Aussagen enthält das Brandschutzkonzept?

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Mögliche Nachrüstungen

Notwendige bzw. mögliche Schritte

- Ermitteln des Bestandsschutzes, wenn die Türden bauzeitlichen Regelungen entspricht

- Ggf. Detailuntersuchungen festlegen- Wenn möglich/notwendig: bauzeitlichen Zustand

wiederherstellen- Nachrüstung gemäß Brandschutzkonzept vornehmen

(Hinweis: Richtige Bezeichnung der Klassifikation bzw. Bauart der Tür ist unbedingte Voraussetzung.)

- Ggf. sind Abweichungen oder Erleichterungen zu beantragen (Hinweis: Vor der Ausführung!)

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DIBt: Zulässige Änderungen und Ergänzungen an Feuerschutzabschlüssen und Feuerschutzabschlüssenmit Rauchschutzeigenschaften im modifizierten Zulassungsverfahren (Stand: 01.12.2009)

Es ist grundlegend zu beachten, dass an brandschutz-technisch klassifizierten Türen nur entsprechend zulässige Änderungen oder Ergänzungen vorgenommen werden.(Bandbreite des Verwendbarkeitsnachweises)

Mögliche Nachrüstungen

Eine darüber hinausgehende Veränderung führt zwangsläufig zum Verlust der gesamten Klassifikation!

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Nachrüstung zur rauchdichten Tür (4-seitige Dichtung)Achtung: Gemäß M VVTB nicht mehr ohne Weiteres möglich!

Türen im Bestand: Mögliche Nachrüstungen

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Türen mit brandschutztechnischer Klassifikation im Bestand

Es ist notwendig, sich mit den bauzeitlichen Regelungen und Verwendbarkeitsnachweisen auseinanderzusetzen.

Nachrüstungen oftmals sind möglich, jedoch zumeist ohne exakte Klassifikation gemäß heutiger Regelungen.

Es kann sich insbesondere beim historischen Bestand mit individuellen Beschreibungen der Öffnungsab-schlüsse beholfen werden, dazu ist …

… eine ganzheitliche Brandschutzbetrachtung notwendig, um die Abweichungspotenziale begründen zu können.

Es kommt auf die Festlegungen des konkreten Brandschutzkonzeptes und der jeweiligen Verwendbarkeitsnachweise an.

Türen im Bestand: Mögliche Nachrüstungen

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DIN EN 16034:2014-12: Türen, Tore und Fenster -Produktnorm, Leistungseigenschaften - Feuer- und/oder Rauchschutzeigenschaften; Deutsche Fassung EN 16034:2014

Es wurden materialunabhängige Sicherheits- und Leistungsanforderungen festgelegt, die für alle feuerwiderstandsfähigen und/oder rauchdichten Produkte zur Raumaufteilung in Brand- und/oder Rauchabschnitte und zur Verwendung in Rettungswegen gelten:

Tore, Rolltore oder bedienbare Feuerschutzvorhänge

Drehflügel- oder Schiebetüren und/oder -fenster und/oder als Drehflügel- oder Schiebetür ausgebildete Revisionstüren

mit Baubeschlägen; mit oder ohne Seitenteile und/oder Oberteile (mit oder ohne Verglasung), mit oder ohne Dichtungen (z. B. zum Zwecke des Rauch- /Feuerschutzes)

Europäische harmonisierte Norm: DIN 16034

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Beginn der Anwendung von DIN EN 16034:2014 als harmonisierte Norm: 01.11.2016

Ende der Koexistenzphase: 01.11.2019

Konsequenzen:- Es können bisherige (national) abZ in den Mitgliedsstatten (MS) nur

noch bis zum Ende der Koexistenzphase genutzt werden.- Nationale Verwendbarkeitsnachweise werden für ein europäisch harmonisierte Bauprodukt nicht mehr ausgestellt.

- Für bereits nach den Regelungen der hEN hergestellte Bauprodukte(CE-Kennzeichnung) sind keine abZ als Nachweis zu verlangen.

- Nach dem Ablauf der Koexistenzphase sind nur noch Bauprodukteentsprechend der hEN zu verwenden.

Nicht wesentliche Abweichungen sind nur (noch) für „nationale“ Bauproukte (abP/abZ) möglich, ansonsten ist normgerecht zu extrapolieren.

Beispiel europäische harmonisierte Normen: DIN 16034

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Europäisch harmonisierte Norm: DIN 16034

Beziehungen der ver-schiedenen NormenUntereinander(Bezug DIN EN 16034)

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Es ist auch möglich, den nach BauPVO erforderlichen Leistungsnachweis auf der Grundlage der jeweiligen hEN mittels einer Extrapolation zu erbringen (der Normbezug geht aus der jeweiligen hEN hervor).

Extrapolation:Bestimmung des Verhaltens eines ausgewählten Probekörpers über den gesicherten Bereich hinaus

Durch die jeweilige Prüfstelle können auf der Grundlage vom DIBt erstellter Prüfgrundsätze bei ausreichend sicheren Prüfergebnissen (z. B. durch erreichte „Überzeiten“ über die Klassifizierungszeit) gutachterliche Bewertungen vorgenommen werden.

Mögliches Extrapolieren

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Nachweise der Verwendbarkeit (Bauprodukte/Bauarten)

Entweder erfolgt der Nachweis der Verwendbarkeit nacheiner hEN, ggf. im Zusammenwirken mit der Verwaltungsvorschrift nach § 85 a MBO (2016) oder

mit einer ETA (European Technical Assessment) oder

mit der ETB (Europäisch Technische Bewertung)

mit einer allgemeinen Bauartgenehmigung des DIBt oder

mit einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung der obersten Bauaufsichtsbehörde des Landes oder

mit einer(m) abZ, abP, ZiE oder

über konkrete Festsetzungen im Brandschutzkonzept,ggf. im Zusammenhang mit einer Abweichung oder Erleichterung.

Fazit: Mögliche Nachweise der Verwendbarkeit

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Öffnungsabschlüsse: Ein Nachtrag …

Fluchttür im Bürogebäude muss nach außen geöffnet werden können –Nach innen öffnende Türen von Notausgängen stellen laut Arbeitsstättenverordnung immer eine Gefahr dar.

Aus der Argumentation des Gerichtes:

„Die Gefahr, die durch die nach innen öffnende Notausgangstür in den Büroräumen der Klägerin für Leib und Leben der dort befindlichen Personen drohe, sei dadurch gekennzeichnet, dass sie jederzeit, sofern ein Unglücksfall eintrete, der die Flucht aus dem Gebäudeerfordere, in eine unmittelbar drohende, konkrete Gefahr umschlagen könne, indem die nach innen öffnende Tür eine Flucht durch Bildung einer Menschentraube verhindern oder zumindest erheblicherschweren oder verlangsamen könne. In einem derartigen, jederzeit möglichen Unglücksfall käme ein Eingreifen der Behörde immer zu spät.“

VG Münster: Urteil vom 22.06.2016, Az: 9 K 1985/15

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Öffnungsabschlüsse: Ein Nachtrag …

Gemäß § 4 (4) ArbStättV müssen Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, die Beschäftigten müssen sich unverzüglich bei Gefahr in Sicherheit bringen können.

Gemäß Ziff. 2.3 Anhang 1 ArbSttätV müssen sich Türen von Notausgängen zwar „nach außen öffnen lassen“, was jedoch nicht mit „in Fluchtrichtung“ gleichzusetzen ist.

Gemäß § 3a (3) Nr. 2 ArbStättV kann die zuständige Behördejedoch eine Ausnahme zulassen, wenn „die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.“

Dieser pauschalen Einschätzung ist aus Sicht des Referenten unbedingt zu widersprechen!

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Öffnungsabschlüsse: Ein Nachtrag …

Fazit:

Das Urteil des VG Münster vom 22.06.2016 ist aus Sachverständigensicht unverhältnismäßig und nicht auf alle Notausgänge übertragbar!

Eine Einzelfallbetrachtung zur Beurteilung von abweichenden Tatbeständen ist nach der geltenden Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ausdrücklich zulässig.

Gegenwärtig wird am Entwurf von DIN 18009-2(Räumungssimulation und Personensicherheit) gearbeitet. Danach können zukünftig (sogar) normgerecht leistungsorientierte Nachweise erbracht werden.

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Rauch- und Feuerschutzvorhänge

DIN EN 16034:2014-12: Türen, Tore und Fenster -Produktnorm, Leistungseigenschaften - Feuer- und/oder Rauchschutzeigenschaften; Deutsche Fassung EN 16034:2014

Es wurden materialunabhängige Sicherheits- und Leistungsanforderungen festgelegt, die für alle feuerwiderstandsfähigen und/oder rauchdichten Produkte zur Raumaufteilung in Brand- und/oder Rauchabschnitteund zur Verwendung in Rettungswegen gelten:

Der Geltungsbereich der Norm umfasst somit auch Feuer-und Rauchschutzabschlüsse.

Bauordnungsrechtliche Anwendungsregeln für Feuer- und Rauchschutzabschlüsse gehen zukünftig aus der neuen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen(VV TB als Landesvorschrift) hervor.

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Die neue M VVTB – Anhang 4

Harmonisierte NormDIN EN 16034:2014 ab01.11.2019 bindend!

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Die neue M VVTB – Anhang 4

Das dürfte bei Sanierungen im Bestand oder bei Baudenkmalen zu Problemen führen – somit ist rechtzeitig über eine Abweichung nachzudenken …

Dichtschließende Innentüren (Anhang 4, Kap. 5.4)

Türen sind dann dichtschließend, wenn sie formstabile Türblätterhaben und mit dreiseitig umlaufenden dauerelastischen Dichtungen ausgestattet sind, die aufgrund ihrer Form (Lippen/ Schlauch-dichtung) und des Dichtungsweges bei geschlossenen Türen sowohl an den Zargen als auch an den Türflügeln anliegen.

Türblätter sind dann formstabil, wenn sie geschlossen sind und Verformungen ≤ 2 mm aufweisen

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Rauch- und Feuerschutzvorhänge

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Rauch- und Feuerschutzabschlüsse im Bestand

17© Prof. Dr.-Ing. Gerd Geburtig, Prüfingenieur für Brandschutz, 2018

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© Prof. Dr.-Ing. Gerd Geburtig, Prüfingenieur für Brandschutz, Weimar 2018

Beispiel: Flexible (passierbare) Rauchschürze

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