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Präventiver Arbeits- und Gesundheitsschutz – Rechtliche ... · Dr. Ulrich Faber Recht &...

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Dr. Ulrich Faber Recht & präventiver Arbeits- und Gesundheitsschutz Hannover 22.9.2005 1 Präventiver Arbeits- und Gesundheitsschutz – Rechtliche Grundlagen Dr. Ulrich Faber
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Dr. Ulrich Faber Recht & präventiver Arbeits- und GesundheitsschutzHannover 22.9.2005

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PräventiverArbeits- und Gesundheitsschutz –

Rechtliche Grundlagen

Dr. Ulrich Faber

Dr. Ulrich Faber Recht & präventiver Arbeits- und GesundheitsschutzHannover 22.9.2005

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InhaltsübersichtInhaltsübersicht

1. Systematik des betrieblichen Arbeits- und Gesundheits-schutzrechts – ein Überblick

2. Das Jahr 1996 – Frischer Wind für dasArbeitsschutzrecht aus Europa

3. Kernelemente des betrieblichen Arbeitsschutzrechts„unter dem Dach“ des ArbSchG

Dr. Ulrich Faber Recht & präventiver Arbeits- und GesundheitsschutzHannover 22.9.2005

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Systematik des Arbeitsschutzrechts ISystematik des Arbeitsschutzrechts I EG-Vertrag

Art.95 Art. 136 ff Harmonisierung Gesundheit/ Arbeitsumwelt

EG-Richtlinien

ASiG, ArbSchG &Rechtsverordungen

Sozialgesetzbuch VIIUVV

Betrieb

Staatl. Amt für Arbeitsschutz

Unfallversicherungsträger, (BG, GUV etc.)

Beratung Überwachung

Beratung Überwachung EntschädigungRegress, Bonus

SGB VKrankenkassen

(Gesundheitsförderung)

Betriebsrat

Sicherheitsbeauftragte

SicherheitsfachkraftBetriebsarzt

Arbeitgeber

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Systematik des Arbeitsschutzrechts IISystematik des Arbeitsschutzrechts II

besondere Personen-gruppen

§ 4 ArbSchGMuSchG

JArbSchGSGB IX

...

Arbeitszeit Technisch(Anlagensicherheit)

GPSGMaschinenV

...

organisatorisch(Betriebl. Arbeitsschutz)

§ 3 ArbSchGBetrSichV

BGV A 1, A 2ASiG

...

BetrSichVArbStättV

BildscharbVGefStoffVBioStoffV

LasthandhabV...

ArbZGJArbSchGMuSchG

...

sozial technisch-organisatorisch

ArbSchG

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1. Systematik des betrieblichen Arbeits- und Gesundheits-schutzrechts – ein Überblick

2. Das Jahr 1996 – Frischer Wind für das Arbeitsschutz-recht aus Europa

3. Kernelemente des betrieblichen Arbeitsschutzrechts„unter dem Dach“ des ArbSchG

Dr. Ulrich Faber Recht & präventiver Arbeits- und GesundheitsschutzHannover 22.9.2005

6

Gegenüberstellung klassisches undGegenüberstellung klassisches undmodernes Arbeitsschutzrechtmodernes Arbeitsschutzrecht

Leitbild:„Fremdsteuerung“

ReaktiveGefahrenabwehr

Enger,ordnungsrechtlicherGesundheitsbegriff

Bis 1996

Leitbild„Eigenverantwortung“

PräventiverGefährdungsschutz

WeiterGesundheitsbegriff

Seit 1996

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GesundheitsbegriffGesundheitsbegriff

Seit 1996

Der Ausdruck „Gesundheit“bedeutet„im Zusammenhang mit der Arbeitnicht nur das Freisein von Krankheitoder Gebrechen, sondern umfaßtauch die physischen und geistig-seelischen Faktoren, die sich aufdie Gesundheit auswirken und diein unmittelbarem Zusammenhangmit der Sicherheit und Gesundheitbei der Arbeit stehen.“(Vgl. Art. 3 lit. e ILO-Übereinkommen Nr.155)

Klassischer Begriff

Unter Gesundheit ist diephysische und psychischeUnversehrtheit der derArbeitnehmer und ihre Erhaltungim Hinblick auf medizinischdiagnostizierbareBeeinträchtigungen zu verstehen

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Erweiterter Arbeitsschutzansatz durch dasErweiterter Arbeitsschutzansatz durch dasArbeitsschutzgesetzArbeitsschutzgesetz

§ 2 Abs. 1 ArbSchG (Begriffsbestimmungen)§ 2 Abs. 1 ArbSchG (Begriffsbestimmungen)

Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne diesesGesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällenbei der Arbeit und arbeitsbedingtenGesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen dermenschengerechten Gestaltung der Arbeit.

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Gegenüberstellung klassisches undGegenüberstellung klassisches undmodernes Arbeitsschutzrechtmodernes Arbeitsschutzrecht

Leitbild:„Fremdsteuerung“

ReaktiveGefahrenabwehr

Enger,ordnungsrechtlicherGesundheitsbegriff

Bis 1996

Leitbild:„Eigenverantwortung“

PräventiverGefährdungsschutz

WeiterGesundheitsbegriff

Seit 1996

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Gefahrenabwehr - GefährdungsschutzGefahrenabwehr - GefährdungsschutzBegriff der Gefahr:Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zuerwartenden Geschehens zu einem Schaden führt, wobeifür den Schadenseintritt eine hinreichende Wahrschein-lichkeit verlangt wird und von einem Schaden erstgesprochen werden kann, wenn eine nicht unerheblicheBeeinträchtigung vorliegt.“

Begriff der Gefährdung„Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichenBeeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an derenAusmaß oder Eintrittswahrscheinlichkeit“

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§ 4 ArbSchG § 4 ArbSchG „„Allgemeine GrundsätzeAllgemeine Grundsätze““Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgendenallgemeinen Grundsätzen auszugehen:

1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für Leben undGesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdungmöglichst gering gehalten wird;

2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und

Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zuberücksichtigen;

4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation,sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umweltauf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;

5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen

sind zu berücksichtigen;7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind

nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

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Gegenüberstellung klassisches undGegenüberstellung klassisches undmodernes Arbeitsschutzrechtmodernes Arbeitsschutzrecht

Leitbild:„Fremdsteuerung“

ReaktiveGefahrenabwehr

Enger,ordnungsrechtlicherGesundheitsbegriff

Bis 1996

Leitbild:„Eigenverantwortung“

PräventiverGefährdungsschutz

WeiterGesundheitsbegriff

Seit 1996

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Betriebliches Arbeitsschutz- und GesundheitsrechtBetriebliches Arbeitsschutz- und Gesundheitsrechtund betriebliche Gesundheitsförderungund betriebliche Gesundheitsförderung

„Arbeitsschutzrechtliches Pflichtprogramm“

„Klassisch“ (Polizeirecht) ArbSchG, SGB VII (seit 1996)

Gefahren-abwehr

Unfallgefahren

Gefähr-dungs-schutz

arbeitsbedingteErkrankungen

„freiwillig“

§ 20 SGB V

Gesundheits-förderung

„Ressourcen fürgesunde Lebens-führung“ schaffen

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Gesundheitsförderung (§ 20 SGB V) undGesundheitsförderung (§ 20 SGB V) undArbeitsschutzrecht Arbeitsschutzrecht –– Umsetzung Umsetzung

Mitfinanziert durchKrankenkassenbeiträge, d.h.anteilig von Arbeitnehmern undArbeitgebern

Kostentragung allein durch denArbeitgeber (§ 3 Abs. 3 ArbSchG)

Umsetzung nicht erzwingbar:• „Angebot der Krankenkassen“,

evtl. finanzielle Förderung durch„Bonus“ (§ 65 a SGB V)

• Freiwillige Betriebsvereinbarungen

Rechtsdurchsetzung:• Anordnungen der Aufsicht• Erzwingbare

Betriebsvereinbarungen• Ggf. vertragliche Ansprüche

einzelner Beschäftigter

BetrieblicheGesundheitsförderung (§ 20SGB V)

• ArbSchG &Rechtsverordnungen

• BGV´s derUnfallversicherungsträger

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1. Systematik des betrieblichen Arbeits- und Gesundheits-schutzrechts – ein Überblick

2. Das Jahr 1996 – Frischer Wind für das Arbeitsschutz-recht aus Europa

3. Kernelemente des betrieblichen Arbeitsschutzrechts„unter dem Dach“ des ArbSchG

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Kernelemente des betriebl. ArbeitsschutzrechtsPlanung

System. Planung•Gefährdungsbeurteilung•Maßnahmen ermitteln

•Prioritäten setzen

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Verfahrens- undVerfahrens- undInstrumentenorientierung des ArbSchGInstrumentenorientierung des ArbSchG

„Der konventionelle Arbeits- und Gesundheitsschutzkonzentriert sich auf die Vorschriften und Vollzugskontrolle, eswurden allein die Ergebnisse des Arbeitsschutzes, nichthingegen die Prozesse und Verfahren beachtet, die Sicherheit`herstellen`.(Bieback/Oppolzer, Strukturwandel des Arbeitsschutzes, Opladen 1999, S. 10)

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Planung des Arbeits- undGesundheitsschutzes

§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichenMaßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigungder Umstände zu treffen, die die Sicherheit undGesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.(...)

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nachAbsatz 1 hat der Arbeitgeber (...)

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Kernelemente des betriebl. ArbeitsschutzrechtsNachhaltigkeit

System. Planung•Gefährdungsbeurteilung•Maßnahmen ermitteln

•Prioritäten setzen

Nachhaltigkeit Nachweise der

Wirksamkeit Kontinuierliche Verbesserung

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Nachhaltigkeit des Arbeits- undGesundheitsschutzes

§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichenMaßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigungder Umstände zu treffen, die die Sicherheit undGesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfenund erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheitenanzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheitund Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

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§§ 3 ff. ArbSchG:§§ 3 ff. ArbSchG:Arbeitsschutz systematisch und nachhaltigArbeitsschutz systematisch und nachhaltig

Quelle: Faber, U.; Blume, A.: „Recht imArbeitsschutz“ ,Themenheft 7, Hrsg.: BIT e.V., Bochum 2001

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Kernelemente des betriebl. ArbeitsschutzrechtsBeteiligung

System. Planung•Gefährdungsbeurteilung•Maßnahmen ermitteln

•Prioritäten setzen

Beteiligung Mitarbeiter Arbeitnehmer- vertretung

Nachhaltigkeit Nachweise der

Wirksamkeit Kontinuierliche Verbesserung

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Beteiligung als Voraussetzung für dieBeteiligung als Voraussetzung für dieUmsetzung des ArbSchG (I)Umsetzung des ArbSchG (I)

Art. 11 Abs. 1 EG-Arbeitsschutzrahmenrichtlinie (89/391/EWG)Art. 11 Abs. 1 EG-Arbeitsschutzrahmenrichtlinie (89/391/EWG)

(1) Die Arbeitgeber hören die Arbeitnehmer bzw. deren Vertreter anund ermöglichen deren Beteiligung bei allen Fragen betreffend dieSicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz:Dies beinhaltet:

• die Anhörung der Arbeitnehmer• das Recht der Arbeitnehmer bzw. ihrer Vertreter, Vorschläge zu

unterbreiten;• die ausgewogene Beteiligung nach nationalen Rechts-

vorschriften bzw. Praktiken

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Beteiligung als Voraussetzung für dieBeteiligung als Voraussetzung für dieUmsetzung des ArbSchG (II)Umsetzung des ArbSchG (II)

Rechte &Pflichten

der einzelnen Beschäftigten

Eigen- und Fremdsorge (§ 15Abs. 1 ArbSchG)

Verwendung vonBetriebsmitteln undSchutzausrüstung gem.Unterweisung (§ 15 Abs. 2ArbSchG)

Erhebliche Gefahren undDefekte anSicherheitsrüstung melden (§16 Abs. 1, 2 ArbSchG)

Unterstützung desArbeitgebers (§ 16 Abs. 2ArbSchG)

Vorschlagsrecht (17Abs. 1 ArbSchG)

Inner- undaußerbetrieblichesBeschwerderecht (§ 17Abs. 2 ArbSchG)

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Beteiligung als Voraussetzung für dieBeteiligung als Voraussetzung für dieUmsetzung des ArbSchG (III)Umsetzung des ArbSchG (III)

Auszug aus der Pressemitteilung 38/04 des BAG vom8.6.2004

Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG„umfasst auch die vom Arbeitgeber vorzunehmendeBeurteilung der Gefährdung am Arbeitsplatz und dieUnterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit undGesundheitsschutz. Eine Betriebsvereinbarung hierüber kanndie Aufstellung des Konzepts nicht dem Arbeitgeberüberlassen und die Beteiligung des Betriebsrats auf einBeratungsrecht beschränken. Vielmehr muß dieBetriebsvereinbarung selbst den Gegenstand regeln.“ ( ....)

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Kernelemente des betriebl. ArbeitsschutzrechtsOrganisation

Organisation Delegation Beteiligung

System. Planung•Gefährdungsbeurteilung•Maßnahmen ermitteln

•Prioritäten setzen

Beteiligung Mitarbeiter Arbeitnehmer- vertretung

Nachhaltigkeit Nachweise der

Wirksamkeit Kontinuierliche Verbesserung

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Kernelemente des betriebl. ArbeitsschutzrechtsOrganisation

§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hatder Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und derZahl der Beschäftigten

1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichenMittel bereit zu stellen sowie

2. Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

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Kernelemente des betriebl. ArbeitsschutzrechtsOrganisation (II)

Geschäfts-leitung

Vertrieb / Marketing Fertigung EinkaufKonstruktion

DesignInstand-haltung Personal

Datenschutzbeauftragter

Betriebsarzt FASI

Suchtbe-auftragter

Betriebsrat Arbeitsschutz-ausschuß, Zirkel

etc.

Beteiligung organisieren

Integrationin dieFührungs-struktur(Hierarchie)

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Kernelemente des betriebl. ArbeitsschutzrechtsIntegration durch BGM

Integration (BGM) Führung Aufgaben Verfahren

Organisation Delegation Beteiligung

System. Planung•Gefährdungsbeurteilung•Maßnahmen ermitteln

•Prioritäten setzen

Beteiligung Mitarbeiter Arbeitnehmer- vertretung

Nachhaltigkeit Nachweise der

Wirksamkeit Kontinuierliche Verbesserung


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