Date post: | 06-Apr-2015 |
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Lernfeld 3: Hausratversicherung
Prüfungsvorbereitung vom 11. bis 15. April 2011
alle Sachen, die dem Haushalt des VN zur privaten Nutzung dienen
auch Wertsachen und Bargeld innerhalb bestimmter Entschädigungsgrenzen (§ 13 Nr. 2 VHB)
auch fremdes Eigentum (z. B. unter Eigentumsvorbehalt)
nicht, wenn es Mietern oder Untermietern gehört!
Begriff „Hausrat“ (§ 6 Nr. 2 VHB)
elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine versicherten Sachen
für Sachen, für die eine Valorenversicherung abgeschlossen wurde (z. B. Musikinstrumente), besteht kein Hausratversicherungsschutz
Begriff „Hausrat“
mitversichert: ins Gebäude eingefügte Sachen, die der VN
auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt
serienmäßig produzierte Anbaumöbel und –küchen
privat genutzte Antennenanlagen und Markisen (ggf. Mehrfachversicherung, wenn Wohnungseigentümer = Hauseigentümer)
Begriff „Hausrat“(§ 6 Nr. 2 VHB)
selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts und Spielfahrzeuge, wenn diese nicht versicherungspflichtig sind
Kanus, Ruderboote, Surfgeräte etc.
Arbeitsgeräte (keine Musterkollektionen!) in privat genutzten Räumen
Haustiere
Begriff „Hausrat“(§ 6 Nr. 2 VHB)
nicht versichert: Gebäudebestandteile Sachen, die der Gebäudeeigentümer auf
eigene Gefahr einbringt Sachen, die der Mieter /
Wohnungseigentümer ersetzt Kraftfahrzeuge Luft- und Wasserfahrzeuge
Begriff „Hausrat“(§ 6 Nr. 4 VHB)
die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung des VN (einschl. Keller- und Bodenraum)
Loggien, Balkone, Terrassen sowie privat genutzte Räume in Nebengebäuden auf demselben Grundstück (z. B. Garage)
Versicherungsort (§ 6 Nr. 3 VHB)
gewerblich genutzte Räume nur, wenn sie ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind (z. B. Arbeitszimmer)
verschließbare Gemeinschaftsräume auf demselben Grundstück wie die Wohnung (aber nur der dort bestimmungsgemäß vorgehaltene Hausrat)
Garagen in der Nähe des Versicherungsortes
Versicherungsort (§ 6 Nr. 3 VHB)
werden versicherte Sachen infolge eines Versicherungsfalles vorübergehend vom Versicherungsort entfernt, besteht ebenfalls Versicherungsschutz bei Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen
Versicherungsort (§ 6 Nr. 1 VHB)
erstreckt sich auf Sachen im Eigentum des VN oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Personen
handelt es sich um fremdes Eigentum, muss dieses dem Gebrauch o. g. Personen dienen
gilt nicht länger als drei Monate weltweit Entschädigung bis 10% der VS (zzgl.
Vorsorgebetrag), max. 10.000 €
Außenversicherung (§ 7 VHB)
Umzug beginnt, wenn erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden
während des Wohnungswechsels besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen erlischt 2 Monate nach Umzugsbeginn
während des Transports Versicherungsschutz im Rahmen der Außenversicherung
Wohnungswechsel § 11 VHB
Umzug ins Ausland: Versicherungsschutz geht i. d. R. nicht über endet für die alte Wohnung 2 Monate nach
Umzugsbeginn
Doppelwohnsitz für eine Übergangszeit von 2 Monaten
besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen
Wohnungswechsel § 11 VHB
Anzeige beim VR:
schriftlich
Angabe der neuen Wohnfläche in qm
spätestens bei Umzugsbeginn
Wohnungswechsel § 11 VHB
zieht der VN aus: Versicherungsschutz in der alten Wohnung
endet spätestens nach Ablauf von drei Monaten nach der nächsten Prämienfälligkeit
Auszug der Person, die nicht VN ist: bei vorübergehender Trennung (bis 3 Mon.)
Außenversicherungsschutz bei endgültiger / langfristiger Trennung:
eigene Hausratversicherung erforderlich
Aufgabe der gemeinsamen Wohnung (§ 11 Nr. 6 VHB)
beide Partner sind VN:
Versicherungsschutz für die neue Wohnung des ausgezogenen Partners erlischt
ziehen beide in neue Wohnungen
- jede der Wohnungen ist zunächst Versicherungsort
- Versicherungsschutz endet spätestens 3 Monate nach der nächsten Prämienfälligkeit
Aufgabe der gemeinsamen Wohnung (§ 11 Nr. 6 VHB)
Brand Blitzschlag Explosion / Implosion Schäden durch Luftfahrzeuge Einbruchdiebstahl Vandalismus Raub Leitungswasser Sturm Hagel
Hausratversicherung – versicherte Gefahren
Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist
oder den bestimmungsgemäßen Herd verlassen
hat
und das sich aus eigener Kraft ausbreiten kann
Brand (§ 2 Nr. 2 VHB)
Seng-, Ruß- und Rauchschäden sind nur als Folgeschäden eines Brandes versichert
Brandschäden durch Nutzfeuer oder Nutzwärme sind auch versichert!
Brand (§ 2 Nr. 2 VHB)
zündender Blitz: führt zu Brand ohne bestimmungsgemäßen Herd
kalter Schlag: Luftdruck, der infolge von Wasserverdampfung infolge eines Blitzes entsteht, verursacht Schäden
Folgeschäden (adäquate Kausalität)- Blitz trifft andere Sache, z. B. Baum, der
dann Hausrat beschädigt- Sengschäden
Blitzschlag (§ 2 Nr. 3 VHB)
Kurzschluss, Überstrom- und Überspannungsschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten
-nur, wenn der Blitz auch Schäden anderer Art auf dem Grundstück des Versicherungsortes verursacht hat
- sonst gesondert einzuschließen (PK 7111)
Blitzschlag (§ 2 Nr. 3 VHB)
eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzliche Kraftäußerung (Substanzexplosion, Behälterexplosion)
nicht versichert: Scheinexplosionen (z. B. bei Ausdehnung von Flüssigkeiten)
Explosion (§ 2 Nr. 4a) VHB)
ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers infolge eines inneren Unterdruckes (z. B. bei Fernsehbildröhren)
Implosion (§ 2 Nr. 4b) VHB)
Schäden an versicherten Sachen, die durch
Anprall oder Absturz
- eines Luftfahrzeuges,
- seiner Teile oder
- seiner Ladung
entstehen.
Schäden durch Luftfahrzeuge (§ 2 Nr. 1 VHB)
Voraussetzung: Gebäudegebundenheit
durch
Einbrechen (gewaltsames Beseitigen von Hindernissen)
Einsteigen (nicht dafür vorgesehene Art des Zugangs, z. B. über Leiter)
Eindringen mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge
Einbruchdiebstahl (§ 3 Nr. 2 VHB)
auch versichert:
Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes
Einschleichen, Verborgenhalten (zum Tatzeitpunkt muss Raum verschlossen sein!)
Einbruchdiebstahl (§ 3 Nr. 2 VHB)
auch versichert: Verwendung richtiger Schlüssel zum
Eindringen in einen Raum des Gebäudes, wenn dieser durch Einbruchdiebstahl, Raub oder einfachen Diebstahl ohne fahrlässiges Verhalten des Besitzers erlangt wurde
Verwendung richtiger Schlüssel zum Öffnen eines Behältnisses in einem Raum, wenn dieser durch Einbruchdiebstahl oder Raub erlangt wurde
Einbruchdiebstahl (§ 3 Nr. 2 VHB)
Voraussetzung: Einbrechen, Einsteigen, Eindringen oder Verwendung richtiger Schlüssel am Versicherungsort
nicht versichert nach Einschleichen / Verbergen
Gebäudeschäden durch Vandalismus sind nur innerhalb der Wohnung versichert!
Vandalismus (§ 3 Nr. 3 VHB)
liegt vor, wenn einer Person unter Anwendungoder unter Androhung von Gewalt für Leib und
Leben oder unter Ausnutzung eines nicht
widerstandsfähigen körperlichen Zustandes (Eintritt unmittelbar vor Wegnahme)
Sachen weggenommen werden.
Raub (§ 3 Nr. 4 VHB)
versichert sind auch Personen, die sich mit Zustimmung des VN am Versicherungsort aufhalten
(hier ist jedoch ggf. die Hausratversicherung des Besuchers im Rahmen der Außenversicherung zunächst eintrittspflichtig)
Raub (§ 3 Nr. 4 VHB)
nicht versichert: Trickdiebstahl sowie Sachen, die von außen herbeigeschafft werden müssen
Außenversicherung:
versichert sind nur der VN und die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen (§ 7 Nr.4 VHB)
Raub (§ 3 Nr. 2 VHB)
liegt vor, wenn der Dieb bei einem Diebstahl angetroffen wird und dann Gewalt anwendet oder androht, um im Besitz der gestohlenen Sachen zu bleiben
versichert auch im Rahmen der Außenversicherung, aber nur in einem Raum eines Gebäudes
räuberischer Diebstahl (§ 3 Nr. 2d VHB)
versichert sind Bruch- und Frostschäden an Rohren und Installationen innerhalb des
Gebäudes (Ausnahme: Solarheizungsanlagen auf dem Dach),
die der VN als Mieter oder Wohnungs-eigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat
und für die er die Gefahr trägt
Leitungswasser (§ 4 Nr. 1 VHB)
die Rohre und Installationen dürfen nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sein
Leitungswasser (§ 4 Nr. 1 VHB)
Nässeschäden durch bestimmungswidrigen Wasseraustritt
aus Rohren der Wasserversorgung und damit
verbundenen Schläuchen, Einrichtungen am Rohrsystem, Warmwasser-, Dampfheizung, Klima-,
Wärmepumpen-, Solarheizungsanlagen Wasserlösch-/ Berieselungsanlagen Aquarien oder Wasserbetten
Leitungswasser (§ 4 Nr. 2 VHB)
Gleichstellung mit Leitungswasser: Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-,
Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen Wasserdampfwenn diese Flüssigkeiten bestimmungswidrig aus
einer der vorgenannten Vorrichtungen austreten
und Nässeschäden am versicherten Hausrat verursachen
Leitungswasser (§ 4 Nr. 2 VHB)
Nässeschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten in gemieteten Wohnungen o. in Sondereigentum befindlich können mehrfach versichert sein
Empfehlung: bis 500 € übernimmt
Wohngebäudeversicherer über 500 €: Teilung der Kosten
Leitungswasser (§ 8 Nr. 1h) VHB)
Ausschlüsse:
Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen etc.
Leitungswasserschäden an nicht fertigen Gebäuden oder Gebäudeteilen und den darin befindlichen Sachen
Aquariumsinhalt nach Wasseraustritt (da keine versicherte Gefahr)
Leitungswasser (§ 4 Nr. 3 VHB)
Definition Sturm: eine wetterbedingte Windbewegung von
mindestens Windstärke 8 nach Beaufort
versichert sind Schäden durch unmittelbare Einwirkung
auf versicherte Sachen
oder
auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden
Sturm, Hagel (§ 5 Nr. 1 u. 2 VHB)
versichert sind Schäden „dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
versicherte Sachen oder
auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden,
wirft
Sturm, Hagel (§ 5 Nr. 1 VHB)
Schäden als Folge eines Sturmschadens an versicherten Sachen
(z. B. nachdem Sturm ein Fenster aufgedrückt hat und Regen eindringt)
Sturm, Hagel (§ 5 Nr. 1 VHB)
Schäden durch die unmittelbare Einwirkung auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude(n), in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind
Schäden, dadurch dass Sturm Gebäudeteile, Bäume etc. auf o. g. Gebäude wirft
Antennenanlagen und Markisen, wenn ausschließlich vom VN genutzt
Sturm, Hagel (§ 5 Nr. 1 VHB)
Ausschlüsse:
im Rahmen der Außenversicherung muss sich der Hausrat im Gebäude befinden, um gegen Sturm- und Hagelschäden versichert zu sein
Schäden an nicht fertigen Gebäuden oder Gebäudeteilen und den darin befindlichen Sachen
Sturm, Hagel (§ 5 Nr. 4 VHB)
Vorsatz des VN oder seines Repräsentanten
Krieg, Bürgerkrieg, innere Unruhen etc.
Kernenergie
Elementarschäden (gesondert versicherbar)
Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit! (§ 34 Nr. 1b))
Generelle Ausschlüsse
Aufräumungskosten (inkl. Abtransport und Entsorgung des versicherten Hausrats)
Bewegungs- und Schutzkosten (wenn eine andere Sache zur Wiederherstellung oder –beschaffung von versicherten Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden muss)
Versicherte Kosten § 8 VHB
Hotelkosten (wenn Wohnung nach Versicherungsfall unbewohnbar oder Bewohnen unzumutbar)
- max. 100 Tage
- bis max. 1 ‰ der VS pro Tag
- ohne Nebenkosten
Versicherte Kosten § 8 VHB
Transport- und Lagerkosten (wenn Wohnung unbenutzbar oder Lagerung im noch nutzbaren Teil unzumutbar)
max. 100 Tage
Schlossänderungskosten (wenn Schlüssel für die Wohnung oder dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhanden gekommen sind)
nicht für Haustürschloss von Mehrfamilienhaus
Versicherte Kosten § 8 VHB
Bewachungskosten (wenn Wohnung nach Versicherungsfall unbewohnbar und nicht ausreichend Schutz für versicherte Sachen bietet) max. 48 Stunden
Reparaturkosten für Nässeschäden (vgl. Leitungswasser)
Versicherte Kosten § 8 VHB
Reparaturkosten für Gebäudeschäden (wenn im Bereich der Wohnung durch ED, Raub oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus oder Raub Gebäudeschäden entstanden sind)
Kosten für provisorische Maßnahmen (z. B. Notverglasung)
Versicherte Kosten § 8 VHB
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten
Aufwendungen des VN bei Eintritt des Versicherungsfalls (auch bei Erfolglosigkeit)
Aufwendungen des VN, um unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden / mindern (Voraussetzung: Verhältnismäßigkeit)
Aufwendungsersatz § 31 VHB
Schadenermittlungskosten um Schadenursache und –höhe ermitteln zu
können
Aufwendungsersatz § 31 VHB
Wird die VS einschl. Vorsorgebetrag durch die Entschädigung des Sachschadens bereits vollständig ausgeschöpft, werden versicherte Kosten darüber hinaus bis zu 10% der VS einschl. Vorsorgebetrag ersetzt!
Unbegrenzt ersetzt werden Schadenabwendungs- und minderungskosten soweit sie der VR veranlasst hat
Entschädigungsberechnung § 12 Nr. 4 VHB
versichert sind Überschwemmung des
Versicherungsgrundstücks Rückstau Erdbeben Erdsenkung (naturbedingt!) Erdrutsch (naturbedingt!) Schneedruck Lawinen Vulkanausbruch
ElementarschadenversicherungBWE 2008
nicht versichert:
Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäuden oder darin befindlichen Sachen
Schäden an im Freien befindlichen beweglichen Sachen
Schäden durch Sturmflut und Grundwasser unter der Erdoberfläche
ElementarschadenversicherungBWE 2008
versichert sind in der Glas-Pauschalversicherung
Gebäudeverglasungen (Fenster, Türen, Duschkabinen etc.)
Mobiliarverglasungen (Bilder, Schränke, Spiegel, Öfen etc.)
gegen Schäden durch Zerbrechen einschließlich der Kosten einer Notverglasung und Entsorgung
Glasversicherung (AGIB 2008)
Durch besondere Vereinbarung können u. a. mitversichert werden:
Aquarien
Glaskeramik-Kochflächen
Glasbausteine
Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff
Sonderkosten für Gerüste, Kräne, Beseitigung von Hindernissen
Glasversicherung (AGIB 2008)
Nicht versichert sind alle sonstigen Verglasungen wie z. B. Beleuchtungskörper, Hohlgläser, Handspiegel, Fotovoltaikanlagen
kein Außenversicherungsschutz für bewegliche Sachen!
Glasversicherung (AGIB 2008)
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit